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Durchsetzung der US-Blockade gegen Kuba im Rechtsraum der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf die deutsch-kubanischen Wirtschaftsbeziehungen (Antwort zu Drs. 21/3405)

dip / drucksache 19.01.2026 · WP 21 · 21/3723 · Antwort · Original ↗

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Durchsetzung der US-Blockade gegen Kuba im Rechtsraum der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf die deutsch-kubanischen Wirtschaftsbeziehungen (Antwort zu Drs. 21/3405) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3723 21. Wahlperiode 19.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Desiree Becker, Vinzenz Glaser, Ulrich Thoden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3405 – Durchsetzung der US-Blockade gegen Kuba im Rechtsraum der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf die deutsch-kubanischen Wirtschaftsbeziehungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 29. Oktober 2025 hat eine große Mehrheit der Staaten der UN- Generalversammlung die von den USA gegen die Republik Kuba auferlegten Sanktionen verurteilt und der kubanischen Resolution (https://docs.un.org/en/A/80/ L.6) zugestimmt. Auch die Bundesrepublik Deutschland hat sich dem Votum gegen die US-Blockade angeschlossen. Sie unternimmt nach Ansicht der Fragestellenden jedoch nur unzureichende Anstrengungen, um das Sanktionsregime zu beenden und dessen Folgen für Unternehmen und Privatpersonen im der Bundesrepublik Deutschland abzumildern. Seit über sechzig Jahren unterliegt Kuba einseitigen Zwangsmaßnahmen der USA, die immer mehr ausgeweitet und intensiviert worden sind. Seit 1992 werden die US-Regierungen von einer übergroßen Mehrheit der Weltgemeinschaft klar und eindeutig aufgefordert, das Embargo umgehend zu beenden. Die bisherigen US-Regierungen haben diese deutlichen Voten fast ausnahmslos missachtet, ihre aus Sicht der Fragestellenden willkürlichen und völkerrechtswidrigen Maßnahmen weiter praktiziert, teilweise sogar noch verschärft. Die Schäden und Beeinträchtigungen für die kubanische Gesellschaft und die ökonomische Entwicklung sind nachgewiesen und detailliert im alljährlich vorgelegten Bericht Kubas an den UN-Generalsekretär aufgelistet (https://cub aminrex.cu/sites/default/files/2025-09/InformeB2025.pdf). Direkt betroffen sind Unternehmen, Finanzinstitute, Organisationen, Vereine und sogar einzelne Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland durch die extraterritorialen Bestimmungen und unilateralen Zwangsmaßnahmen auf Basis des Helms-Burton-Gesetzes und weiterer Regelungen der US-Administration. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Hat die Bundesregierung Anhaltspunkte für die Beweggründe für das von der bisherigen gemeinsamen EU-Linie abweichende Abstimmungsverhalten der EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn und Tschechien bei der Abstimmung in der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Resolution Kubas am 29. Oktober 2025 (https://docs.un.org/en/A/80/L.6)? Zu Inhalten vertraulicher Gespräche, auch im Rahmen der VN, äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.  2. Sieht die Bundesregierung in Anbetracht des uneinheitlichen Abstimmungsverhaltens der EU-Mitgliedsländer das im Jahr 2016 geschlossene Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit (https://eur-le x.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22016A1213(01)) und seine Umsetzung in Gefahr? Nein, das im Jahr 2016 geschlossene Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit (PDCA) stellt weiterhin die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Kuba dar.  3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 1993“, Title XVII – „Cuban Democracy Act 1992“, sections 1704 and 1706, der „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ und 1 CFR (Code of Federal Regulations) Ch. V (7-1-95 edition) Part 515 – Cuban Assets Control Regulations, subpart B (Prohibitions), E (Licenses, Authorizations and Statements of Licensing Policy) and G (Penalties) durch seine extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht, Handelsrecht sowie europäisches Recht verletzen? Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, die auch in der sogenannten Blocking-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) zum Ausdruck kommt, dass die extraterritoriale Anwendung von US-Sanktionen gegen Kuba durch die genannten Rechtsakte gegen die deutschen Interessen und die Interessen der Europäischen Union verstoßen, die wirtschaftlichen Beziehungen mit Kuba etwa im Bereich Handel und Kapitalverkehr auszubauen, und das Völkerrecht verletzen.  4. Wenn Frage 3 bejaht wird, in welchem Rahmen und wann hat die Bundesregierung auf Basis dieser Einschätzung Gespräche mit der Regierung der USA geführt, und zu welchen Ergebnissen kamen diese Gespräche?  5. Falls die bilateralen Gespräche keinerlei konkretes, nachprüfbares Ergebnis erbracht haben, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, und werden konkrete Konsequenzen erwogen? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung steht in einem kontinuierlichen Austausch mit der US- Regierung, unter anderem auch zu Fragen, die Kuba und die US-Sanktionen gegen Kuba betreffen. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu Inhalten vertraulicher Gespräche.  6. Welche Umsetzungsmaßnahmen hat die Bundesregierung vorgenommen, um den im Blocking Statute der Europäischen Kommission von 1996 (https://finance.ec.europa.eu/eu-and-world/open-strategic-autonomy/extr aterritoriality-blocking-statute_en) angeforderten nationalen Schritten Folge zu leisten? Bei der Blocking-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) handelt es sich um direkt anwendbares europäisches Recht, das keiner nationalen Umsetzung bedarf. Gemäß Artikel 9 der Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 82 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes eine entsprechende Ahndungsvorschrift geschaffen. Verstöße stellen danach eine Ordnungswidrigkeit dar.  7. Wie viele und welche Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland waren in den vergangenen zehn Jahren durch restriktive Maßnahmen der USA nach Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsakten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nummer 2271/96 des Europäischen Rates vom 22. November 1996 betroffen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.  8. Welches Vorgehen empfiehlt die Bundesregierung deutschen Unternehmen, Banken, Organisationen und Vereinen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland von den Bestimmungen der extraterritorial wirkenden US-Blockadegesetze betroffen sind und/oder von US-Unternehmen und/oder deren europäischen Vertretungen unter Verweis auf diese US-Gesetze sanktioniert werden?  9. An welche Behörden oder Institutionen können sich von Strafandrohungen bzw. Zahlungsforderungen betroffene Unternehmen, Banken, Organisationen und Vereine in der Bundesrepublik Deutschland wenden? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Bei der Blocking-Verordnung handelt es sich um direkt anwendbares europäisches Recht, an das EU-Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar gebunden sind. Die EU hat einen Leitfaden zur Anwendung der Blocking-Verordnung veröffentlicht (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/? uri=CELEX:52018XC0807(01)). Dieser enthält Hinweise zu Schutzmaßnahmen, unter anderem zu Ersatzansprüchen für Schäden, die EU- Wirtschaftsteilnehmern aus der Anwendung der in der Verordnung gelisteten extraterritorialen Rechtsakte entstehen. Den EU-Wirtschaftsteilnehmern steht ein Rechtsweg zu den jeweils zuständigen Gerichten offen. In der Bundesrepublik Deutschland kann sich die Privatwirtschaft bei Fragen zur Anwendung der Blocking-Verordnung grundsätzlich an die örtlichen Industrie- und Handelskammern wenden. Zuwiderhandlungen gegen die Blocking-Verordnung werden nach § 82 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 22 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das jeweilige Hauptzollamt. 10. Sind nach dem Besuch des kubanischen Außenministers Bruno Rodríguez am 10. Mai 2016 in der Bundesrepublik Deutschland konkrete Maßnahmen zum Ausbau der bilateralen Zusammenarbeit eingeleitet worden? Seit dem Besuch des kubanischen Außenministers Bruno Rodríguez in Deutschland im Mai 2016 sind regelmäßige politische Konsultationen mit der kubanischen Regierung vereinbart. Zuletzt fanden diese im September 2022 in Berlin statt. 11. Welche konkreten Pläne hat die Bundesregierung für eine mögliche Entwicklungszusammenarbeit mit Kuba auch im Hinblick auf das seit 2016 geplante Rahmenabkommen? Derzeit gibt es keine staatliche Entwicklungszusammenarbeit zwischen Deutschland und Kuba. Im Zuge des BMZ-Reformprozesses „BMZ 2030“ entschied die Bundesregierung im Jahr 2019, dass Kuba kein bilateraler Partner der deutschen Entwicklungszusammenarbeit ist. Dahingehend wurden die Verhandlungen zu einem möglichen EZ-Rahmenabkommen pausiert. 12. Beabsichtigt die Bundesregierung, Projekte zur ländlichen Entwicklung in Kuba umzusetzen, und wenn ja, mit welchen Schwerpunkten? 13. Beabsichtigt die Bundesregierung, Projekte zur industriellen Entwicklung in Kuba umzusetzen, und wenn ja, mit welchen Schwerpunkten? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Nein, auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 14. Ist die Bundesregierung willens, die kubanische Wirtschaft dabei zu unterstützen, bestehende strukturelle Defizite im Energiesektor zu überwinden, und wenn ja, wie? Die Bunderegierung begrüßt die Pläne für eine Energiewende in Kuba, einschließlich erneuerbarer Energien und Energieeffizienz. Deutsche Unternehmen leisten bereits jetzt einen erheblichen Beitrag zur Stromgewinnung in Kuba. Das deutsche Büro zur Förderung von Handel und Investitionen in Havanna (Delegation der Deutschen Wirtschaft in Kuba) berät bei der Vermittlung von neuen Geschäftskontakten zwischen deutschen und lokalen Unternehmen. Über das Programm Globale Energiewende (GET.pro) unterstützt das BMZ in Lateinamerika gemeinsam mit der Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (CEPAL) und der Lateinamerikanischen Energieorganisation (OLADE) den Ausbau erneuerbarer Energien. 15. Gedenkt die Bundesregierung, die Hermes-Bürgschaften wieder bereitzustellen, und wenn ja, ist vorgesehen, das Kreditvolumen zu erhöhen? Die Übernahme von Exportkreditgarantien für deutsche Exporte nach Kuba ist aufgrund der bestehenden Überfälligkeiten aus gedecktem Geschäft und der mangelnden Bedienung des bilateralen Umschuldungsabkommens aus dem Jahr 2000 aktuell haushaltsrechtlich nicht möglich. Sofern die Überfälligkeiten vollständig beglichen werden und die Bedienung des bilateralen Umschuldungsabkommens vereinbarungsgemäß erfolgt, kann die Übernahme von Exportkreditgarantien erneut geprüft werden. Die Überfälligkeiten betrugen zum 1. Dezember 2025 50 Mio. Euro. 16. Wann haben die letzten bilateralen Gespräche und Treffen zwischen der Bundesregierung und der kubanischen Regierung stattgefunden, und welche Planungen existieren diesbezüglich für das Jahr 2026? Über die Deutsche Botschaft in Havanna steht die Bundesregierung in einem kontinuierlichen Austausch mit der kubanischen Regierung. Anlässlich des Besuches von Homero Acosta Álvarez, Sekretär der Nationalversammlung und des Staatsrates der Republik Kuba, in Berlin im November 2024 fanden Gespräche im Auswärtigen Amt statt. Zuvor sprach Bundeskanzler d. h. Olaf Scholz am Rande des EU-CELAC Gipfels (Gemeinschaft der Lateinamerikanischen Staaten) im Juli 2023 in Brüssel mit dem kubanischen Staatspräsidenten Díaz-Canel in seiner Eigenschaft als damaliger Vorsitzender der G77-Gruppe. Die Bundesregierung prüft, ob die politischen Konsultationen mit Kuba im Jahr 2026 durchgeführt werden können. 17. Gedenkt die Bundesregierung, zeitnah Maßnahmen zu ergreifen und finanzielle sowie materielle Ressourcen bereitzustellen, um den Menschen in dem vom Hurrikan Melissa verwüsteten Osten des Landes zu unterstützen? Die EU hat am 15. November 2025 im Rahmen ihres Katastrophenschutzverfahrens (UCPM) ein internationales Hilfeleistungsersuchen aus Kuba gesteuert. Nach den Schäden durch Hurrikan Melissa bat das dortige Außenhandelsministerium um Shelter-Items, Nahrungsmittelhilfe, Solaranlagen und Wasserfilter. Die Bundesregierung hat auf das Ersuchen reagiert und Wasserfilter sowie Isomatten im Wert von 100.000 Euro aus der Hilfsgütervorhaltung des Technischen Hilfswerks (THW) nach Kuba geliefert. Die Hilfsgüter wurden am 9. Dezember 2025 an die kubanische Regierung übergeben. Darüber hinaus wurden über den von der Bundesregierung geförderten Central Emergency Response Fond (CERF) der VN-Finanzhilfen in Höhe von 4 Mio. US-Dollar geleistet, ein weiteres Maßnahmenpaket in Höhe von 3,5 Mio. US- Dollar ist in Bearbeitung. Über den ebenfalls durch die Bundesregierung geförderten Disaster Relief Emergency Fund (DREF) der Internationalen Föderation des Roten Kreuzes wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zu 1 Mio. Schweizer Franken zur Verfügung gestellt. Über die deutsche Botschaft in Havanna wurden gemeinsam mit der Nichtregierungsorganisation Care zusätzlich Nahrungsmittelpakete für die betroffene Bevölkerung in der Gemeinde Urbano Noris im Wert von 48.000 Euro verteilt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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