Durchsetzung der US-Blockade gegen Kuba im Rechtsraum der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf die deutsch-kubanischen Wirtschaftsbeziehungen (Antwort zu Drs. 21/3405)
Text
Durchsetzung der US-Blockade gegen Kuba im Rechtsraum der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf die deutsch-kubanischen Wirtschaftsbeziehungen (Antwort zu Drs. 21/3405)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3723
21. Wahlperiode 19.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Desiree Becker, Vinzenz Glaser, Ulrich
Thoden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3405 –
Durchsetzung der US-Blockade gegen Kuba im Rechtsraum der
Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf die deutsch-kubanischen
Wirtschaftsbeziehungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 29. Oktober 2025 hat eine große Mehrheit der Staaten der UN-
Generalversammlung die von den USA gegen die Republik Kuba auferlegten
Sanktionen verurteilt und der kubanischen Resolution (https://docs.un.org/en/A/80/
L.6) zugestimmt. Auch die Bundesrepublik Deutschland hat sich dem Votum
gegen die US-Blockade angeschlossen. Sie unternimmt nach Ansicht der
Fragestellenden jedoch nur unzureichende Anstrengungen, um das
Sanktionsregime zu beenden und dessen Folgen für Unternehmen und Privatpersonen
im der Bundesrepublik Deutschland abzumildern.
Seit über sechzig Jahren unterliegt Kuba einseitigen Zwangsmaßnahmen der
USA, die immer mehr ausgeweitet und intensiviert worden sind. Seit 1992
werden die US-Regierungen von einer übergroßen Mehrheit der
Weltgemeinschaft klar und eindeutig aufgefordert, das Embargo umgehend zu beenden.
Die bisherigen US-Regierungen haben diese deutlichen Voten fast
ausnahmslos missachtet, ihre aus Sicht der Fragestellenden willkürlichen und
völkerrechtswidrigen Maßnahmen weiter praktiziert, teilweise sogar noch verschärft.
Die Schäden und Beeinträchtigungen für die kubanische Gesellschaft und die
ökonomische Entwicklung sind nachgewiesen und detailliert im alljährlich
vorgelegten Bericht Kubas an den UN-Generalsekretär aufgelistet (https://cub
aminrex.cu/sites/default/files/2025-09/InformeB2025.pdf).
Direkt betroffen sind Unternehmen, Finanzinstitute, Organisationen, Vereine
und sogar einzelne Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik
Deutschland durch die extraterritorialen Bestimmungen und unilateralen
Zwangsmaßnahmen auf Basis des Helms-Burton-Gesetzes und weiterer Regelungen der
US-Administration.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hat die Bundesregierung Anhaltspunkte für die Beweggründe für das
von der bisherigen gemeinsamen EU-Linie abweichende
Abstimmungsverhalten der EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen,
Rumänien, Ungarn und Tschechien bei der Abstimmung in der
Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Resolution Kubas am 29. Oktober
2025 (https://docs.un.org/en/A/80/L.6)?
Zu Inhalten vertraulicher Gespräche, auch im Rahmen der VN, äußert sich die
Bundesregierung grundsätzlich nicht.
2. Sieht die Bundesregierung in Anbetracht des uneinheitlichen
Abstimmungsverhaltens der EU-Mitgliedsländer das im Jahr 2016 geschlossene
Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit (https://eur-le
x.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22016A1213(01))
und seine Umsetzung in Gefahr?
Nein, das im Jahr 2016 geschlossene Abkommen über politischen Dialog und
Zusammenarbeit (PDCA) stellt weiterhin die Grundlage für die
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Kuba dar.
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der „National Defense
Authorization Act for Fiscal Year 1993“, Title XVII – „Cuban Democracy
Act 1992“, sections 1704 and 1706, der „Cuban Liberty and Democratic
Solidarity Act of 1996“ und 1 CFR (Code of Federal Regulations) Ch. V
(7-1-95 edition) Part 515 – Cuban Assets Control Regulations, subpart B
(Prohibitions), E (Licenses, Authorizations and Statements of Licensing
Policy) and G (Penalties) durch seine extraterritoriale Anwendung das
Völkerrecht, Handelsrecht sowie europäisches Recht verletzen?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, die auch in der sogenannten
Blocking-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) zum Ausdruck kommt, dass
die extraterritoriale Anwendung von US-Sanktionen gegen Kuba durch die
genannten Rechtsakte gegen die deutschen Interessen und die Interessen der
Europäischen Union verstoßen, die wirtschaftlichen Beziehungen mit Kuba
etwa im Bereich Handel und Kapitalverkehr auszubauen, und das Völkerrecht
verletzen.
4. Wenn Frage 3 bejaht wird, in welchem Rahmen und wann hat die
Bundesregierung auf Basis dieser Einschätzung Gespräche mit der Regierung
der USA geführt, und zu welchen Ergebnissen kamen diese Gespräche?
5. Falls die bilateralen Gespräche keinerlei konkretes, nachprüfbares
Ergebnis erbracht haben, welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus, und werden konkrete Konsequenzen erwogen?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht in einem kontinuierlichen Austausch mit der US-
Regierung, unter anderem auch zu Fragen, die Kuba und die US-Sanktionen
gegen Kuba betreffen. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht zu Inhalten vertraulicher Gespräche.
6. Welche Umsetzungsmaßnahmen hat die Bundesregierung vorgenommen,
um den im Blocking Statute der Europäischen Kommission von 1996
(https://finance.ec.europa.eu/eu-and-world/open-strategic-autonomy/extr
aterritoriality-blocking-statute_en) angeforderten nationalen Schritten
Folge zu leisten?
Bei der Blocking-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) handelt es sich
um direkt anwendbares europäisches Recht, das keiner nationalen Umsetzung
bedarf. Gemäß Artikel 9 der Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten
Vorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung. Der
deutsche Gesetzgeber hat mit § 82 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung in
Verbindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
eine entsprechende Ahndungsvorschrift geschaffen. Verstöße stellen danach
eine Ordnungswidrigkeit dar.
7. Wie viele und welche Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland waren in den vergangenen zehn Jahren durch restriktive
Maßnahmen der USA nach Gesetzen, Verordnungen und anderen
Rechtsakten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nummer 2271/96 des
Europäischen Rates vom 22. November 1996 betroffen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
8. Welches Vorgehen empfiehlt die Bundesregierung deutschen
Unternehmen, Banken, Organisationen und Vereinen, die im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland von den
Bestimmungen der extraterritorial wirkenden US-Blockadegesetze
betroffen sind und/oder von US-Unternehmen und/oder deren europäischen
Vertretungen unter Verweis auf diese US-Gesetze sanktioniert werden?
9. An welche Behörden oder Institutionen können sich von
Strafandrohungen bzw. Zahlungsforderungen betroffene Unternehmen, Banken,
Organisationen und Vereine in der Bundesrepublik Deutschland wenden?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Bei der Blocking-Verordnung handelt es sich um direkt anwendbares
europäisches Recht, an das EU-Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar gebunden sind. Die
EU hat einen Leitfaden zur Anwendung der Blocking-Verordnung
veröffentlicht (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?
uri=CELEX:52018XC0807(01)). Dieser enthält Hinweise zu
Schutzmaßnahmen, unter anderem zu Ersatzansprüchen für Schäden, die EU-
Wirtschaftsteilnehmern aus der Anwendung der in der Verordnung gelisteten extraterritorialen
Rechtsakte entstehen.
Den EU-Wirtschaftsteilnehmern steht ein Rechtsweg zu den jeweils
zuständigen Gerichten offen. In der Bundesrepublik Deutschland kann sich die
Privatwirtschaft bei Fragen zur Anwendung der Blocking-Verordnung grundsätzlich
an die örtlichen Industrie- und Handelskammern wenden. Zuwiderhandlungen
gegen die Blocking-Verordnung werden nach § 82 Absatz 2 der
Außenwirtschaftsverordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Zuständige
Verwaltungsbehörde nach § 22 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das
jeweilige Hauptzollamt.
10. Sind nach dem Besuch des kubanischen Außenministers Bruno
Rodríguez am 10. Mai 2016 in der Bundesrepublik Deutschland konkrete
Maßnahmen zum Ausbau der bilateralen Zusammenarbeit eingeleitet
worden?
Seit dem Besuch des kubanischen Außenministers Bruno Rodríguez in
Deutschland im Mai 2016 sind regelmäßige politische Konsultationen mit der
kubanischen Regierung vereinbart. Zuletzt fanden diese im September 2022 in
Berlin statt.
11. Welche konkreten Pläne hat die Bundesregierung für eine mögliche
Entwicklungszusammenarbeit mit Kuba auch im Hinblick auf das seit 2016
geplante Rahmenabkommen?
Derzeit gibt es keine staatliche Entwicklungszusammenarbeit zwischen
Deutschland und Kuba. Im Zuge des BMZ-Reformprozesses „BMZ 2030“
entschied die Bundesregierung im Jahr 2019, dass Kuba kein bilateraler Partner
der deutschen Entwicklungszusammenarbeit ist. Dahingehend wurden die
Verhandlungen zu einem möglichen EZ-Rahmenabkommen pausiert.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, Projekte zur ländlichen Entwicklung
in Kuba umzusetzen, und wenn ja, mit welchen Schwerpunkten?
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, Projekte zur industriellen
Entwicklung in Kuba umzusetzen, und wenn ja, mit welchen Schwerpunkten?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Nein, auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
14. Ist die Bundesregierung willens, die kubanische Wirtschaft dabei zu
unterstützen, bestehende strukturelle Defizite im Energiesektor zu
überwinden, und wenn ja, wie?
Die Bunderegierung begrüßt die Pläne für eine Energiewende in Kuba,
einschließlich erneuerbarer Energien und Energieeffizienz. Deutsche Unternehmen
leisten bereits jetzt einen erheblichen Beitrag zur Stromgewinnung in Kuba.
Das deutsche Büro zur Förderung von Handel und Investitionen in Havanna
(Delegation der Deutschen Wirtschaft in Kuba) berät bei der Vermittlung von
neuen Geschäftskontakten zwischen deutschen und lokalen Unternehmen.
Über das Programm Globale Energiewende (GET.pro) unterstützt das BMZ in
Lateinamerika gemeinsam mit der Wirtschaftskommission für Lateinamerika
und die Karibik (CEPAL) und der Lateinamerikanischen Energieorganisation
(OLADE) den Ausbau erneuerbarer Energien.
15. Gedenkt die Bundesregierung, die Hermes-Bürgschaften wieder
bereitzustellen, und wenn ja, ist vorgesehen, das Kreditvolumen zu erhöhen?
Die Übernahme von Exportkreditgarantien für deutsche Exporte nach Kuba ist
aufgrund der bestehenden Überfälligkeiten aus gedecktem Geschäft und der
mangelnden Bedienung des bilateralen Umschuldungsabkommens aus dem
Jahr 2000 aktuell haushaltsrechtlich nicht möglich. Sofern die Überfälligkeiten
vollständig beglichen werden und die Bedienung des bilateralen
Umschuldungsabkommens vereinbarungsgemäß erfolgt, kann die Übernahme von
Exportkreditgarantien erneut geprüft werden. Die Überfälligkeiten betrugen zum
1. Dezember 2025 50 Mio. Euro.
16. Wann haben die letzten bilateralen Gespräche und Treffen zwischen der
Bundesregierung und der kubanischen Regierung stattgefunden, und
welche Planungen existieren diesbezüglich für das Jahr 2026?
Über die Deutsche Botschaft in Havanna steht die Bundesregierung in einem
kontinuierlichen Austausch mit der kubanischen Regierung. Anlässlich des
Besuches von Homero Acosta Álvarez, Sekretär der Nationalversammlung und
des Staatsrates der Republik Kuba, in Berlin im November 2024 fanden
Gespräche im Auswärtigen Amt statt. Zuvor sprach Bundeskanzler d. h. Olaf
Scholz am Rande des EU-CELAC Gipfels (Gemeinschaft der
Lateinamerikanischen Staaten) im Juli 2023 in Brüssel mit dem kubanischen Staatspräsidenten
Díaz-Canel in seiner Eigenschaft als damaliger Vorsitzender der G77-Gruppe.
Die Bundesregierung prüft, ob die politischen Konsultationen mit Kuba im Jahr
2026 durchgeführt werden können.
17. Gedenkt die Bundesregierung, zeitnah Maßnahmen zu ergreifen und
finanzielle sowie materielle Ressourcen bereitzustellen, um den Menschen
in dem vom Hurrikan Melissa verwüsteten Osten des Landes zu
unterstützen?
Die EU hat am 15. November 2025 im Rahmen ihres
Katastrophenschutzverfahrens (UCPM) ein internationales Hilfeleistungsersuchen aus Kuba gesteuert.
Nach den Schäden durch Hurrikan Melissa bat das dortige
Außenhandelsministerium um Shelter-Items, Nahrungsmittelhilfe, Solaranlagen und Wasserfilter.
Die Bundesregierung hat auf das Ersuchen reagiert und Wasserfilter sowie
Isomatten im Wert von 100.000 Euro aus der Hilfsgütervorhaltung des
Technischen Hilfswerks (THW) nach Kuba geliefert. Die Hilfsgüter wurden am 9.
Dezember 2025 an die kubanische Regierung übergeben.
Darüber hinaus wurden über den von der Bundesregierung geförderten Central
Emergency Response Fond (CERF) der VN-Finanzhilfen in Höhe von 4 Mio.
US-Dollar geleistet, ein weiteres Maßnahmenpaket in Höhe von 3,5 Mio. US-
Dollar ist in Bearbeitung. Über den ebenfalls durch die Bundesregierung
geförderten Disaster Relief Emergency Fund (DREF) der Internationalen Föderation
des Roten Kreuzes wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zu 1 Mio.
Schweizer Franken zur Verfügung gestellt.
Über die deutsche Botschaft in Havanna wurden gemeinsam mit der
Nichtregierungsorganisation Care zusätzlich Nahrungsmittelpakete für die betroffene
Bevölkerung in der Gemeinde Urbano Noris im Wert von 48.000 Euro verteilt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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