Entwurf des Gesetzes zur Wiedereinführung der Wehrpflicht (Antwort zu Drs. 21/720)
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Entwurf des Gesetzes zur Wiedereinführung der Wehrpflicht (Antwort zu Drs. 21/720)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/906
21. Wahlperiode 15.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Zada Salihović, Desiree Becker, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/720 –
Entwurf des Gesetzes zur Wiedereinführung der Wehrpflicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach einem Bericht des „Handelsblattes“ (www.handelsblatt.com/politik/deut
schland/verteidigung-pistorius-ebnet-weg-fuer-eine-rueckkehr-zur-wehrpflich
t/100134328.html) und laut den „Tagesthemen“ vom 23. Juni 2025 erarbeitet
das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unter der Leitung des
Bundesministers der Verteidigung Boris Pistorius einen Gesetzentwurf zu
Wiedereinführung des Wehrdienstes. Mit einem Wehrdienst soll auf die gestiegenen
Erwartungen an die Bundeswehr reagiert werden, die sich aus dem unter den
Verteidigungsministerinnen und Verteidigungsministern vereinbarten NATO-
Verteidigungsplänen ergeben.
Der Entwurf, der gerade im BMVg erarbeitet wird, läuft demnach auf eine
Wiedereinführung der Wehrpflicht hinaus. Zwar sei ein zweistufiges Modell
vorgesehen, welches zunächst auf Freiwilligkeit beruhe. Sollte jedoch das
angestrebte Ziel für die Truppenstärke nicht erreicht werden, was als nahezu
sicher gilt, sei eine entsprechende Verpflichtung von Wehrdienstleistenden
bereits im Gesetz vorgesehen. Somit bedeutet der Gesetzentwurf eine
schleichende Wiedereinführung der Wehrpflicht und stellt den Personalbedarf der
Bundeswehr über das Prinzip der Freiwilligkeit und damit über die
individuellen Freiheitsrechte junger Erwachsener.
Bei der Aussetzung der Wehrpflicht 2011 spielten einerseits finanzielle
Aspekte eine Rolle, andererseits gab es auch erhebliche Zweifel an der
Vereinbarkeit der Wehrpflicht mit dem Prinzip der Wehrgerechtigkeit. Wer
Menschen zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet, muss klare und transparente
Kriterien dafür benennen können, warum dies bei einigen der Fall ist und bei
anderen nicht!
Hinsichtlich der potenziellen Wiedereinführung einer Wehrpflicht stellen sich
auch Fragen bezüglich des gesamtgesellschaftlichen Kontextes, in dem dies
stattfindet. Auf der einen Seite könnte hierdurch der bereits vorherrschende
Fachkräftemangel verschärft werden. Andererseits stellt sich vor dem
Hintergrund eines zunehmenden Rechtsextremismus in der Gesellschaft die Frage,
wie Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten von der waffentechnischen
Ausbildung und generell der Bundeswehr ferngehalten werden können.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 15. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Fragestellenden möchten diesbezüglich Klarheit in die Debatte über die
erneute Einführung eines Wehrdienstes schaffen, damit gerade junge
Menschen wissen, auf welche zwangsmäßigen Eingriffe in ihre Lebensplanung sie
sich einstellen müssen, und sich auch die Gesamtgesellschaft ein Bild über die
Folgen der Wiedereinführung einer Wehrpflicht machen kann.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die weit überwiegende Anzahl der Fragestellungen betrifft einen derzeit noch
in der Hausabstimmung befindlichen Referentenentwurf. Zum Schutz des
laufenden Gesetzgebungsvorhabens sowie der Wahrung der Verfahrensintegrität
gibt die Bundesregierung zu laufenden Gesetzgebungsvorhaben keine
Auskunft.
Bereits aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu
gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen
Abstimmungsprozessen vollzieht. Eine Pflicht der Regierung,
parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht,
wenn die Informationen zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen
führen können, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Die
Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf
bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende
Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen.
1. Enthält der im BMVg entwickelte Gesetzentwurf eine Klausel, die einen
verpflichtenden Wehrdienst vorsieht?
a) Spielten bei der Ausarbeitung dieses Elements Überlegungen zur
Wehrgerechtigkeit eine Rolle, und welcher Begriff der
Wehrgerechtigkeit wurde zugrunde gelegt?
b) Welche Kriterien sind nach dem BMVg ausschlaggebend für den
Wechsel von einem freiwilligen Wehrdienst zu einer Wehrpflicht,
und wer soll hierüber die Entscheidung fällen?
2. Anhand welcher Kriterien oder mittels welcher Methoden sollen die
freiwillig und die eventuell später verpflichteten Wehrdienstleistenden
ausgewählt werden?
3. Liegt im BMVg bereits ein Entwurf des Fragebogens vor, der nach
Erreichen des wehrfähigen Alters ausgefüllt werden muss (bei Vorliegen bitte
als Anhang beifügen)?
4. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche verfassungsrechtliche
Risiken bei einer Reaktivierung der Wehrplicht angesichts von über zehn
Jahren Aussetzung?
Die Fragen 1 bis 1b sowie 2 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit einer
Wiedereinführung eines Wehrdienstes mit dem im Grundgesetz (GG) verankerten
Recht auf freie Berufswahl und körperliche Selbstbestimmung?
Es wird auf Artikel 12a des Grundgesetzes verwiesen.
6. Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, um das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung gemäß Artikel 4 GG auch bei einer eventuellen
Reaktivierung der Wehrpflicht zu garantieren?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Studien oder Expertisen zur Wirksamkeit eines verpflichtenden
Wehrdienstes hat die Bundesregierung seit 2022 in Auftrag gegeben oder
berücksichtigt?
Studien im Sinne der Fragestellung sind wissenschaftlich erst möglich, wenn
eine valide Datenlage eine empirische Erhebung zulässt.
8. Welche Alternativen zum Wehrdienst – wie etwa einen freiwilligen
sozialen Dienst – werden von der Bundesregierung derzeit geprüft oder
gefördert?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Inwieweit plant die Bundesregierung, Jugendliche und junge Erwachsene
in den Diskussionsprozess um einen möglichen verpflichtenden Dienst
einzubeziehen?
Im Einklang mit der Jugendstrategie der Bundesregierung werden junge
Menschen an den Meinungsbildungsprozessen beteiligt.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen einer
Wehrdienstpflicht auf die psychische Gesundheit junger Menschen, insbesondere
unter Berücksichtigung zunehmender Belastungen durch Pandemie,
Klimakrise und Kriegsängste?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
11. Welche Unterschiede erkennt die Bundesregierung in der Einstellung
junger Menschen in Ostdeutschland zu Westdeutschland zur Frage eines
verpflichtenden Wehr- oder Gesellschaftsdienstes?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Von Presseberichterstattung und Studien zur Fragestellung hat die
Bundesregierung Kenntnis, kommentiert sie jedoch grundsätzlich nicht.
12. Wie berücksichtigt die Bundesregierung bei Überlegungen zur
Einführung eines Pflichtdienstes historische Erfahrungen mit dem
Bausoldatenwesen und mit staatlichem Zwangsdienst in der ehemaligen DDR?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Inwiefern plant die Bundesregierung, bei einer eventuellen
Wiedereinführung des Wehrdienstes auch eine verpflichtende Dienstpflicht für
Frauen einzuführen, und wie wird dies hinsichtlich von
Gleichstellungszielen beurteilt?
Eine Änderung von § 12a GG ist derzeit nicht geplant.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des Wehrdienstes
auf den Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland, besonders vor
dem Hintergrund des vorherrschenden Fachkräftemangels?
a) Beachtet die Bundesregierung die Möglichkeit struktureller
Ungleichheiten und langfristiger Nachwirkungen bei der Einführung
eines Zwangsdienstes?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Folgen für Menschen, die aus
der Ausbildung, der Schule oder aus dem Studium gezogen werden
und nach der Entlassung aus dem Wehrdienst keinen Abschluss
haben?
c) Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass ein
verpflichtender Wehrdienst nicht zur Rekrutierung wirtschaftlich benachteiligter
junger Menschen genutzt wird?
d) Für wie wahrscheinlich hält es die Bundesregierung, dass es soziale
und wirtschaftliche Ungleichheiten für die Menschen haben wird, die
in den Wehrdienst verpflichtet werden würden?
Die Fragen 14 bis 14d werden zusammen beantwortet.
Es auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
15. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die zusätzlichen Kosten, die
durch die Einführung einer Wehrpflicht bzw. eines Wehrdienstes gerade
hinsichtlich Infrastruktur, Personal und Verwaltung entstünden, um einen
allgemeinen Wehrdienst organisatorisch umzusetzen?
16. Wie plant die Bundesregierung, diese entstehenden Kosten
auszugleichen oder zu decken?
Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet.
Die zusätzlichen Kosten im Sinne der Fragestellung sind abhängig von den
gesetzlichen Regelungen. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
17. Wie wird das BAMAD auf die im Rahmen des Wehrdienstes anvisierte
zusätzliche Zahl an Überprüfungen vorbereitet?
a) Wie bewertet die Bundesregierung, gerade nach den aktuellen Zahlen
des Verfassungsschutzberichtes, die Notwendigkeit solcher
Überprüfungen?
b) Was sind weitere Maßnahmen, die die Bundesregierung zum Schutz
der Gesellschaft bei der Überprüfung im Rahmen der Einführung des
Wehrdienstes für nötig hält?
Die Fragen 17 bis 17b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Welche Kriterien werden bei der Soldateneinstellungsüberprüfung, nach
Abschluss derer auch der Zugang zu Waffen und Munition gewährt wird,
erfragt, und von welcher Stelle werden die
Soldateneinstellungsüberprüfungen durchgeführt?
Es wird auf §§ 3, 6, 12 Absatz 1 und 3a, 14 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes verwiesen.
a) Überlegt die Bundesregierung, auch eine von Bundesregierung und
Parteien unabhängige Überprüfung durchführen zu lassen?
19. Welche Anteile an der Ausbildung und Weiterbildungen wird den
(Aus-)Bildungsgebieten der Inneren Führung, des lebenskundlichen
Unterrichts und der politischen Bildung eingeräumt (bitte nach
Ausbildungstagen, Ausbildungsgebiet und freiwilliger oder verpflichtender
Teilnahme an der Bildungsmaßnahme aufschlüsseln)?
Die Fragen 18a und 19 werden zusammen beantwortet.
Für die Ausbildung im Rahmen der Persönlichkeitsbildung (politische,
historische, interkulturelle und ethische Bildung) sind insgesamt mindestens 60
Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr vorgesehen. Davon sind 16
Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr anteilig für den lebenskundlichen Unterricht als
integrativem Bestandteil der ethischen Bildung eingeplant.
Die Teilnahme an der Ausbildung im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist für
alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr verpflichtend.
a) Wird die demokratische, politische Bildung der Wehrdienstleistenden
als essenziell erachtet und mit entsprechenden Mitteln, wie zum
Beispiel Vertiefungsseminaren, unterstützt?
Mit Blick auf das Leitbild der Inneren Führung von der „Staatsbürgerin und
dem Staatsbürger in Uniform“ und die Vorgaben aus Artikel 33 des
Grundgesetzes ist die demokratisch politische Bildung aller Soldatinnen und Soldaten
von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund ist die politische Bildung
essentieller Bestandteil der Ausbildung jedes Soldaten und jeder Soldatin. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
20. Wie wird die im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen der
Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem BMVg mit dem Titel „Die
Zeitwende personell gestalten“ intensivierte Zusammenarbeit bundesweit
durch die neue Bundesregierung ausgestaltet?
a) Wie viele Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger wurden
durch die BA an die Bundeswehr vermittelt (bitte nach vermittelnder
Stelle, Stelle, an die vermittelt wurde, und Vorliegen einer
Sanktionierung der vermittelten Person durch die BA aufschlüsseln)?
Die Fragen 20 und 20a werden zusammen beantwortet.
Bundesweit wurden 2 598 Vermittlungsvorschläge (Stand: 29. Juni 2025) für
zivile und militärische Stellen der Bundeswehr durch die Beratungs- und
Vermittlungsfachkräfte der Agenturen für Arbeit und Jobcenter in gemeinsamer
Einrichtung (gE) unterbreitet. Der Bundesregierung liegen keine
darüberhinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Bei der Vermittlung von militärischen Stellenangeboten werden keine
Angebote mit Rechtsfolgebelehrung unterbreitet. Sperrzeiten im Arbeitslosengeld bzw.
Leistungsminderungen im Bürgergeld treten im Fall einer ausbleibenden
Bewerbung deshalb nicht ein. Vor Erstellung eines Vermittlungsvorschlages durch
die Vermittlungsfachkräfte der Agenturen für Arbeit und der gE erfolgt
grundsätzlich eine individuelle Beratung der Kundin bzw. des Kunden, bei der
ausdrücklich auf die Freiwilligkeit einer Bewerbung hingewiesen wird.
b) Wie viele Stellen sind zurzeit mit der Umsetzung der
Kooperationsvereinbarung seitens der BA und des BMVg befasst?
An der Umsetzung der Kooperationsvereinbarung sind die Agenturen für
Arbeit, die gE, die Regionaldirektionen und die Zentrale der BA beteiligt. Im
Geschäftsbereich BMVg erfolgt die federführende Umsetzung der
Kooperationsvereinbarung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr mit seinem nachgeordneten Bereich, insbesondere den bundesweiten
Karrierecentern der Bundeswehr.
21. Ist es geplant, dass Wehrdienstleistende nach ihrem Dienst in die Reserve
grundbeordert werden?
a) Wie häufig sind Trainings und Übungen vorgesehen, und ist eine
Teilnahme an diesen verpflichtend?
Die Fragen 21 und 21a werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Konsequenzen des Dienstes in
der Reserve für die beruflichen Entwicklungschancen der
Reservistinnen und Reservisten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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