Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung Verordnung (EU) 2021/696
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung Verordnung (EU) 2021/696
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 309/26
22.05.26
EU - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung
Verordnung (EU) 2021/696
COM(2026) 152 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 272/18 = AE-Nr. 180596
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 7.4.2026
COM(2026) 152 final
2026/0084 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/696
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Gründungsrechtsakt der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm
(EUSPA) (im Folgenden „Agentur“) ist die Verordnung (EU) 2021/696. Titel IX enthält die
Ziele, Rechtsform, Aufgaben und Zuständigkeiten, nach denen die Agentur zur Durchführung
der Komponenten des Weltraumprogramms für den Zeitraum 2021-2027 beitragen muss.
Während das Programm für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet wurde, um seine
Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) anzugleichen, unterliegt die Agentur
keiner solchen zeitlichen Beschränkung.
Neben ihren Aufgaben, die sich aus der Verordnung (EU) 2021/696 ergeben, wurden der
Agentur auch Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/588 zur Einrichtung des
Programms der Union für sichere Konnektivität übertragen. Darüber hinaus ist im Rahmen
anstehender Initiativen wie dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (im Folgenden „ECF-Verordnung“)
vorgesehen, der Agentur weitere Aufgaben zu übertragen.
Der Auftrag der Agentur zur Unterstützung der Durchführung der Komponenten der
Weltraumprogramme der Union ist inzwischen konsolidiert, doch die Rechtsgrundlage ist in
einer Verordnung verankert, die am Ende des MFR teilweise aufgehoben wird. Ein
eigenständiger Gründungsakt, der auf den geltenden Verordnungen aufbaut und klare
Aufgaben und eine klare Geschäftsordnung enthält, wird für mehr Rechtssicherheit sorgen
und sicherstellen, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten der Agentur über die MFR-Zyklen
hinaus weitergeführt werden.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag ist in vollem Umfang mit dem Vorschlag für die ECF-Verordnung und
insbesondere mit den Bestimmungen von Kapitel VII (Unterstützung für Resilienz und
Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum) Abschnitt 3 (Weltraumsysteme und
Durchführung der Weltraumpolitik), dem spezifischen Politikbereich in der ECF-Verordnung,
vereinbar. Nach ihrer Annahme wird diese Verordnung zum Gründungsrechtsakt der Agentur
für Weltraumdienste der Europäischen Union, die zur Durchführung der gemäß dem
Vorschlag für die ECF-Verordnung geförderten Tätigkeiten beitragen wird.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Entfällt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) 2021/696 wurde auf derselben
Rechtsgrundlage angenommen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die
ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht angemessen verwirklicht
werden und lassen sich besser auf Unionsebene erreichen. Die vorgeschlagene Verordnung
zielt darauf ab, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Kontinuität der Tätigkeiten der
Agentur zu gewährleisten, damit sie langfristig und über die MFR-Zyklen hinaus wirksam
planen und arbeiten kann. Ziel der Agentur ist es, ein hohes Maß an Sicherheit für
Weltraumtätigkeiten der Union zu gewährleisten, die Durchführung der
Weltraumkomponenten der Union zu unterstützen und die Nutzerakzeptanz und
Marktakzeptanz der von diesen Komponenten bereitgestellten Informationen, Dienste und
Daten zu fördern – all diese Ziele können von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht
werden.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag ist verhältnismäßig, da für Rechtssicherheit und Klarheit in Bezug auf das
Mandat der Agentur gesorgt werden muss, das nicht von den MFR-Zyklen abhängig sein darf.
Durch die Maßnahmen der Union sollen weder nationale Maßnahmen oder Behörden ersetzt
noch ihre Relevanz infrage gestellt werden. Aufbauend auf der geltenden Verordnung werden
in dem Vorschlag die eigenen Aufgaben der Agentur, die der Agentur von der Kommission
übertragenen Aufgaben und die der Agentur vorbehaltlich ihrer Einsatzbereitschaft
übertragenen Aufgaben aufgeführt. Im Vorschlag werden im Wesentlichen Titel IX der
Verordnung (EU) 2021/696 und Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/588 aufgegriffen,
einschließlich allgemeiner Bestimmungen, die üblicherweise für die Einrichtung einer
Agentur der Union erforderlich sind, wie Rechtsform, Sitz, Aufbau/Zusammensetzung,
Aufgaben, Haushalts- und Finanzbestimmungen sowie Personalbestimmungen.
• Wahl des Instruments
Da dieser Vorschlag darauf abzielt, den rechtlichen Rahmen für die Festlegung und
Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten einer dezentralen Agentur zu schaffen, ist
eine Verordnung das am besten geeignete Instrument.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Zwischen dem dritten Quartal 2023 und dem zweiten Quartal 2024 wurde eine
Halbzeitbewertung des Weltraumprogramms der Union und der Leistung der Agentur
durchgeführt, und am 10. Juli 2024 wurde ein Bericht angenommen. Zum anderen stützte sich
der Vorschlag für die ECF-Verordnung auf eine umfassende Analyse von
Folgenabschätzungen und Halbzeitbewertungen sowie auf Tätigkeitsberichte, und zwar:
• Folgenabschätzung 2018 des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der
Europäischen Union für das Weltraumprogramm 2021-2027,
• Jährlicher Tätigkeitsbericht 2023 der EUSPA,
• Zwischenevaluierung 2024 des Weltraumprogramms der Union bzw. der Leistung
der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm 2021-2027.
• Konsultation der Interessenträger
Im Zusammenhang mit der Zwischenbewertung der Leistung der Agentur (2024) und dem
Vorschlag für die ECF-Verordnung wurden Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.
Ausführliche Informationen zu diesen Aspekten finden sich in der Begründung des
Vorschlags für die ECF-Verordnung und in Anhang 2 der Folgenabschätzung zu dieser
Verordnung.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag baut auf den bisherigen Erfahrungen der Agentur bei der Durchführung der
Weltraumprogramme und den Ergebnissen der Zwischenbewertung auf und trägt den
umfassenden Aktenprüfungen, die im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine ECF-
Verordnung durchgeführt wurden, Rechnung; weitere Informationen hierzu finden sich in der
Begründung.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag sieht die Schaffung eines eigenständigen Gründungsakts für die Agentur für
Weltraumdienste der Europäischen Union (EUSPA) vor. In diesem Sinne besteht das
politische Ziel des Vorschlags darin, ihre derzeitige Rolle und ihre Aufgaben auch im
Hinblick auf die Zukunft der Weltraumsysteme der Union und unter Berücksichtigung der
erforderlichen Flexibilität besser abzubilden. Da für die ECF-Verordnung bereits eine
umfassende Folgenabschätzung durchgeführt wurde und die derzeitige Rechtsgrundlage im
Vorschlag aufgegriffen wird, wurde im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine
bessere Rechtsetzung keine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur
zu gewährleisten, deren Einrichtung derzeit auf einer an einen bestimmten MFR-Zyklus
gebundene Verordnung beruht, und die Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, die für eine
wirksame langfristige Planung und Tätigkeit über die MFR-Zyklen hinaus erforderlich sind.
Dieses Ziel steht im Einklang mit dem Zweck der ECF-Verordnung, die darauf abzielt, den
Haushalt zu vereinfachen und gleichzeitig einen stabilen und vorhersehbaren
Haushaltsrahmen zu schaffen, der effizienter und wirksamer gestaltet ist, auch für
Weltraumtätigkeiten.
• Grundrechte
Der Vorschlag für eine Verordnung enthält, wie üblich, Bestimmungen zum Schutz der
personenbezogenen Daten und der Privatsphäre. Insbesondere ist darin festgelegt, dass alle
von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang mit den geltenden
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu verarbeiten sind.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Umfang des EU-Beitrags zur Agentur im Rahmen des MFR-Pakets 2021-2027 beträgt
525,7 Mio. EUR. Um die weitere Wahrnehmung der derzeitigen Aufgaben zu gewährleisten
und neue Tätigkeiten im Rahmen des Mandats der Agentur zu finanzieren, sieht dieser
Vorschlag eine Erhöhung des Beitrags zur Agentur für den nächsten MFR 2028-2034 mit
einer Mittelzuweisung in Höhe von 979,6 Mio. EUR vor. Die finanziellen und personellen
Ressourcen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur erforderlich sind, werden
im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in den EU-Beitrag zur Agentur und in die
gesamte Personalzuweisung einbezogen. Die Kommission wird im Rahmen ihrer
Beaufsichtigung dezentraler Rechtsträger ihre jeweiligen Kontrollstrategien auf diese
Ausgaben anwenden. Darüber hinaus erteilt das Europäische Parlament in jedem
Haushaltsjahr jeder Agentur der Union, und somit auch der EUSPA, auf Empfehlung des
Rates Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans.
Ein detaillierter Überblick über die Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Haushalt der
Union ist dem mit dem Vorschlag vorgelegten „Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten“ zu
entnehmen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Agentur legt der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über das Funktionieren dieser
Verordnung vor. Ferner bewertet die Kommission danach alle fünf Jahre im Einklang mit
ihren Leitlinien die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat, ihren
Aufgaben, ihrer Leitung und ihrem Standort.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Bestimmungen des Vorschlags und insbesondere
die Änderungen am vorherigen Gründungsakt erläutert.
KAPITEL I GRUNDSÄTZE:
In Artikel 1 über den Gegenstand ist festgelegt, dass in dieser Verordnung die Aufgaben und
die Geschäftsordnung der Agentur festgelegt werden, die in „Agentur für Weltraumdienste
der Europäischen Union“ umbenannt wird.
In Artikel 2 wird die Rechtsform der Agentur festgelegt, die unverändert bleibt, während
Artikel 3 über den Sitz und die Außenstellen geändert wurde, um das Verfahren für die
Einrichtung von Außenstellen und für die Entsendung von Personal in die
Bodeninfrastrukturzentren der Weltraumkomponenten der Union klarer zu gestalten. Darüber
hinaus wird sowohl in dieser als auch in allen übrigen Bestimmungen die Terminologie
angepasst, um einen Bezug zu den in der ECF-Verordnung genannten Weltraumkomponenten
der Union herzustellen.
In Artikel 4 sind die eigenen Aufgaben der Agentur, die der Agentur von der Kommission
übertragenen Aufgaben und die der Agentur vorbehaltlich ihrer Einsatzbereitschaft
übertragenen Aufgaben aufgeführt.
Erstens wird die Agentur weiterhin a) die Sicherheitsakkreditierung der
Weltraumkomponenten der Union durch das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
sicherstellen, b) die operative Sicherheit der Weltraumkomponente der Union „Ortung,
Navigation und Zeitgebung“ (Position, Navigation and Timing – PNT) und der
Weltraumkomponente der Union „Erdbeobachtung“ (Earth Observation – EO) oder einer
ihrer Unterkomponenten gewährleisten, wenn ihr die Verantwortung für den Betrieb oder das
Betriebsmanagement übertragen wird, c) den Betrieb der Struktur zur Überwachung der
Weltraumsicherheit sicherstellen, d) ein Nutzergemeinschaftsnetz einrichten und verwalten
und Analysen zu Diensten für staatlich berechtigte Nutzer bereitstellen, e) bestimmte
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz, Marktentwicklung, Kommunikation
und Öffentlichkeitsarbeit durchführen, f) der Kommission ihre Fachkompetenz und die
erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und g) die ihr übertragenen Aufgaben in
Bezug auf die Regeln für den Zugang zu dem von der Galileo-PNT-Unterkomponente
bereitgestellten öffentlichen regulierten Dienst (Public Regulated Service – PRS)
wahrnehmen.
Zweitens wird die Kommission, wie es bereits heute der Fall ist, die Agentur weiterhin mit a)
der Verwaltung und dem Betrieb der PNT, b) dem Betriebsmanagement der Plattform für
staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) und c) bestimmten Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Entwicklung der nachgelagerten, integrierten Anwendungen,
Datenökosystemen, Empfängern und Terminals auf der Grundlage von Daten und Diensten
der Weltraumkomponenten der Union im Interesse der Weltraumwirtschaft der Union
betrauen.
Drittens betraut die Kommission die Agentur vorbehaltlich der Einsatzbereitschaft der
Agentur und erforderlichenfalls der Einrichtung eines einschlägigen Mechanismus zur
Gewährleistung der Kontinuität der Dienste mit a) spezifischen Maßnahmen zur
Unterstützung der Sicherheit der EO-Weltraumkomponente der Union, einschließlich des
neuen „staatlichen Erdbeobachtungsdienstes“ (Earth Observation Governmental Service –
EOGS) und der Copernicus-Unterkomponenten, b) der Verwaltung aller oder bestimmter
Verträge im Rahmen des EOGS, c) der Erbringung der staatlichen Dienste „GOVSATCOM“
und „IRIS2“, insbesondere über die Plattform „GOVSATCOM“, d) der Verwaltung
bestimmter Verträge im Rahmen der Weltraumkomponente der Union „Sichere
Konnektivität“, e) der übergeordneten Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte der
Komponente „Sichere Konnektivität“, f) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Nutzerakzeptanz der von der Komponente „Sichere Konnektivität“ bereitgestellten Dienste,
g) der Bereitstellung von Diensten der Weltraumkomponente der Union
„Weltraumwetterereignisse“ (Space Weather Events – SWE) für Endnutzer, h) der
Bereitstellung von Diensten zur „Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum“
(Space Surveillance and Tracking – SST), eine SSA-Unterkomponente, mit Ausnahme des
Dienstes für staatlich berechtigte Nutzer, i) der Verwaltung aller oder eines Teils der
Finanzhilfevereinbarungen mit der in der ECF-Verordnung genannten „SST-Partnerschaft“, j)
der Bereitstellung von Diensten zur Überwachung von Funkfrequenzstörungen für den Bedarf
der Weltraumkomponenten der Union, k) spezifischen Maßnahmen zur Unterstützung der
Durchführung der Weltraumkomponente der Union „Zugang zum Weltraum“, unbeschadet
der von anderen Stellen durchgeführten Tätigkeiten, l) spezifischen Maßnahmen zur
Unterstützung der Durchführung der Weltraumkomponente der Union „Kommerzielle
Nutzung des Weltraums und Weltraumwirtschaft“, m) spezifischen Maßnahmen zur
Unterstützung der Durchführung der Weltraumkomponente der Union „Technologische
Souveränität, Forschung und Innovation“ und n) bietet der Agentur die Möglichkeit, mit der
Kommission zusammenzuarbeiten, um Betreiber im Bereich Weltraum insbesondere in Bezug
auf die Cybersicherheit zu unterstützen.
Schließlich wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass die Kommission die Agentur auf der
Grundlage ihrer Bewertung mit weiteren Aufgaben betrauen kann, dass immer dann, wenn
der Agentur Tätigkeiten übertragen werden, angemessene finanzielle, personelle und
administrative Ressourcen bereitgestellt werden müssen und dass die Agentur sicherstellen
muss, dass Vertragsbetreiber über Kompetenzrahmen, Nachfolgeplanung und operative
Fähigkeiten verfügen, die die Kontinuität der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer im Falle
von Krisen oder bei längeren Störungen ermöglichen.
KAPITEL II AUFBAU DER AGENTUR:
Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur wird angepasst und wird aus einem
Verwaltungsrat, einem Exekutivdirektor, einem stellvertretenden Exekutivdirektor und einem
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung bestehen.
Die Artikel 5 bis 11 bleiben bis auf einige Änderungen zur weiteren Präzisierung der
Abstimmungsregeln und zur Auflistung der Fälle, in denen eine Zustimmung der Kommission
erforderlich ist, weitgehend identisch. Außerdem wird die Funktion des stellvertretenden
Exekutivdirektors hinzugefügt und ein neuer Artikel zur Präzisierung der
Ernennungsbefugnisse des Verwaltungsrats eingefügt. Und schließlich wird dem
Verwaltungsrat eine neue Aufgabe übertragen, nach der er die Möglichkeit hat, auf Vorschlag
des Exekutivdirektors einen Beschluss zur Ausrufung eines Krisenfalls zu fassen, um die
Kontinuität der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer zu gewährleisten.
Die Artikel 12 und 13 über den Exekutivdirektor bleiben weitgehend unverändert, wobei das
Verfahren für die Einrichtung einer Außenstelle durch einen Beschluss des Exekutivdirektors
weiter präzisiert wird. Es wird Artikel 14 über den stellvertretenden Exekutivdirektor
hinzugefügt.
Die Artikel 15 bis 23 gelten für die Sicherheitsakkreditierung und das Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung (Security Accreditation Board – SAB). Einige neue Aspekte sind,
dass das SAB eine Einzelgenehmigung für Konstellationen erteilen kann, dass die
Kommission der Abhaltung von Sitzungen ohne ihre Anwesenheit zustimmen kann, dass die
Kommission in hinreichend begründeten Fällen verlangen kann, dass innerhalb von drei
Monaten ein Beschluss ergeht und der Beschluss andernfalls als angenommen erachtet wird,
sowie dass die Kommission in Finanz- und Personalfragen der Position des Verwaltungsrats
zustimmen muss. Und schließlich sollten die Beschlüsse des SAB auf Informationen beruhen,
zu denen die Kommission Zugang hatte, und sollte der Kommission die Möglichkeit
eingeräumt werden, zu den Auswirkungen der Beschlüsse auf die ordnungsgemäße
Durchführung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, auch im
Hinblick auf die Sicherheit der Union, Stellung zu nehmen.
KAPITEL III AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS:
Die Artikel 24 bis 29 bleiben bis auf eine veränderte Darstellungsform im Sinne einer
agenturenübergreifenden Harmonisierung weitgehend unverändert. Den Einnahmen der
Agentur werden Gebühren für alle von der Agentur erbrachten Dienste hinzugefügt.
KAPITEL IV PERSONAL:
Die Artikel 30 bis 33 über das Personal bleiben bis auf die folgenden neuen Elemente
weitgehend unverändert: Beamte, die vorübergehend abgestellt oder abgeordnet werden,
sollten dem Personal der Agentur gleichgestellt werden, der Exekutivdirektor kann die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wozu auch gehört, dem Personal die Durchführung
ihrer Tätigkeiten aufzuerlegen, um im Krisenfall die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten
oder die Sicherheit der Infrastrukturen und des Betriebs der Weltraumsysteme der Union zu
wahren, und Personal aus den Mitgliedstaaten kann für kurzzeitige Entsendungen von
höchstens zwei Jahren eingesetzt werden, um Arbeitsspitzen oder Notfälle, die die Kontinuität
der Dienste beeinträchtigen, zu bewältigen. Die internen Vorschriften der Agentur enthalten
Bestimmungen über das Krisenmanagement und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.
Die Artikel wurden auch im Hinblick auf die Aufnahme von Vorschriften über die Ernennung
und die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors angepasst.
KAPITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:
Inhaltlich ändert sich gegenüber den derzeitigen Bestimmungen nichts, wenngleich der Text
auf andere Agenturen abgestimmt wurde.
KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
Der Vorschlag enthält in Artikel 42 Übergangsbestimmungen, um die Kontinuität der
Maßnahmen und Tätigkeiten der Agentur in Bezug auf das Eigentum und alle Abkommen,
rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten sowie der Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur gemäß der
Verordnung (EU) 2021/696 zu gewährleisten.
Mit Artikel 43 werden die spezifischen Bestimmungen über die Agentur in der Verordnung
(EU) 2021/696 gestrichen, und in Artikel 44 werden das Inkrafttreten geregelt und der
Geltungsbeginn auf den 1. Januar 2028 festgesetzt.
2026/0084 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/696
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 189 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden
„Agentur“) wurde mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments
und des Rates1 eingerichtet und trat an die Stelle der mit der Verordnung (EU)
Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates2 eingerichteten Agentur der
Union für das GNSS, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Die Agentur trägt zur
Durchführung des Weltraumprogramms der Union bei, und zwar insbesondere in
Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung sowie die Marktentwicklung und die
Entwicklung nachgelagerter Anwendungen. Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur
der Agentur besteht aus dem Verwaltungsrat, dem Exekutivdirektor, dem
stellvertretenden Exekutivdirektor und dem Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung.
(2) Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit – und angesichts ihrer einschlägigen
Erfahrung – ist die Agentur bei allen Unionsmaßnahmen im Bereich
Weltraumwirtschaft für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung zuständig.
Anknüpfend an ihre positive Bilanz bei der Förderung der Akzeptanz von Galileo und
EGNOS seitens der Nutzer und des Marktes werden der Agentur außerdem
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz und mit der Entwicklung
1 Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das
Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1258/2013
und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj).
2 Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010
über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen
Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2010/912/oj).
nachgelagerter Anwendungen für alle Weltraumkomponenten der Union übertragen
werden.
(3) Die Agentur hat im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen
Parlaments und des Rates3 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere
Konnektivität zusätzliche Aufgaben und Zuständigkeiten erhalten und sollte im
[Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXXX/XXX zur Einrichtung des Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (European Competitiveness Fund – ECF) (im
Folgenden „ECF-Verordnung“)], mit dem ein neuer Rahmen für die Umsetzung der
Weltraumsysteme der Union und der weltraumpolitischen Maßnahmen während des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 festgelegt wird, eine zentrale
und wesentliche Rolle spielen.
(4) Während das Weltraumprogramm der Union für einen Zeitraum von sieben Jahren
eingerichtet wurde, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die
Jahre 2021 bis 2027 anzugleichen, unterliegt die Agentur, die ihre eigenen Aufgaben
wahrnimmt, keiner solchen zeitlichen Beschränkung. Die Verordnung (EU) 2021/696
bietet jedoch keinen geeigneten Rahmen mehr für die künftigen Aufgaben der Agentur
und ihre künftige Geschäftsordnung.
(5) Um die Kontinuität der Tätigkeiten über die Zyklen des mehrjährigen Finanzrahmens
hinaus zu gewährleisten, sollten die Aufgaben und organisatorischen Aspekte der
Agentur festgelegt werden, und die Agentur sollte in „Agentur für Weltraumdienste
der Europäischen Union“ umbenannt werden, um dem neuen Rahmen für die
Umsetzung der Weltraumsysteme und der Weltraumpolitik der Union besser
Rechnung zu tragen.
(6) Gemäß dem Beschluss 2010/803/EU4 hat die Agentur ihren Sitz in Prag. Zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die Agentur Personal in eines der Bodenzentren
der Weltraumkomponenten der Union entsenden können. Damit die Agentur
möglichst effizient und wirksam arbeiten kann, sollte sie außerdem eine begrenzte
Anzahl von Bediensteten in Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
einsetzen können. Dieser Einsatz von Bediensteten an anderen Orten als dem Sitz der
Agentur oder den Bodeninfrastrukturzentren darf nicht dazu führen, dass diesen
Außenstellen Hauptaufgaben der Agentur übertragen werden.
(7) Das Ziel der Agentur, ein hohes Maß an Sicherheit der Weltraumtätigkeiten der Union
zu gewährleisten, die Nutzerakzeptanz und die Marktakzeptanz der von diesen
Komponenten bereitgestellten Informationen, Dienste und Daten zu fördern und für
die Marktentwicklung und die Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für die
Weltraumkomponenten der Union zu sorgen, sollte weiterverfolgt werden, und die zur
Erreichung dieses Ziels erforderlichen Aufgaben sollten der Agentur daher übertragen
werden.
(8) Aufbauend auf ihren Erfahrungen im Bereich Sicherheit sollte die Agentur bei Bedarf
weiterhin für die Sicherheitsakkreditierung zuständig
sein. Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten sollten auf der Grundlage der kollektiven
Verantwortung für die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten erfolgen. Mit
3 Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur
Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl.
L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj).
4 Einvernehmlich gefasster Beschluss 2010/803/EU der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
vom 10. Dezember 2010 über den Sitz der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 342 vom
28.12.2010, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/803/oj).
technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten sollten Fachleute betraut werden, die
im Bereich der Akkreditierung komplexer Weltraumsysteme entsprechend qualifiziert
sind.
(9) Operative Funktionen der Weltraumsysteme der Union sollten streng von Funktionen
der Sicherheitsakkreditierung getrennt werden, um Interessenkonflikte und Mängel bei
der Anwendung von Sicherheitsvorschriften zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte
das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung eine autonome Stelle innerhalb der
Agentur bleiben, die ihre Entscheidungen unabhängig und objektiv als
Sicherheitsakkreditierungsstelle für die Weltraumkomponenten der Union trifft.
(10) Aufbauend auf der Fachkompetenz, die sich die Agentur in den vergangenen Jahren in
den Bereichen Verwaltung, Betrieb und Erbringung von Diensten im Zusammenhang
mit Galileo und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems
(European Geostationary Navigation Overlay Service – EGNOS) angeeignet hat, sollte
die Agentur weiterhin mit der Verwaltung des Betriebs der Weltraumkomponente der
Union „Ortung, Navigation und Zeitgebung“ (Position, Navigation and Timing –
PNT) betraut werden, einschließlich der Wahrnehmung der die EGNOS betreffenden
Aufgaben der Entwicklungs- und Herstellungsorganisation, die in der Delegierten
Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission5 und der Durchführungsverordnung
(EU) 2023/1769 der Kommission6 festgelegt sind, welche auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates7 im Bereich
der Luftfahrt erlassen wurden, und sie sollte alle operativen Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Betrieb dieser komplexen Systeme mit Ausnahme der
internationalen Zusammenarbeit koordinieren.
(11) Aufgrund ihrer Erfahrung mit der Durchführung von Galileo und EGNOS und anderen
Weltraumtätigkeiten ist die Agentur gut aufgestellt, um unter der Aufsicht der
Kommission bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der
einschlägigen staatlichen Infrastrukturen und der Bereitstellung von Diensten für
staatlich berechtigte Nutzer wahrzunehmen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte
die Agentur weitere einschlägige Kapazitäten aufbauen, sodass sie mit der Erbringung
bestimmter Dienste für staatlich berechtigte Nutzer und mit dem gesamten oder einem
Teil des Betriebsmanagements der staatlichen Infrastruktur betraut werden kann.
(12) Der Weltraumbereich ist in eine neue Phase eingetreten, in der staatlich berechtigte
Endnutzer erheblichen Einfluss haben und eine verstärkte Koordinierung mit den
5 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren
Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 1. ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1768/oj).
6 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung
der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen,
die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für
Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 19, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1769/oj).
7 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der
Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005,
(EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU
und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).
Mitgliedstaaten erforderlich ist. Die Agentur sollte daher ein Nutzergemeinschaftsnetz
einrichten und verwalten und Analysen zur Nutzung oder gemeinsamen Nutzung von
Diensten für staatlich berechtigte Nutzer durch Endnutzer bereitstellen.
(13) Die Agentur sollte weiterhin die Tätigkeiten in den Bereichen Kommunikation,
Marktentwicklung und Nutzerakzeptanz in Bezug auf die von den
Weltraumkomponenten der Union PNT und „Erdbeobachtung“ (Earth Observation –
EO) bereitgestellten Dienste durchführen. In diesem Zusammenhang sollte die
Agentur den Markt, die Entwicklung und die Auswirkungen der Weltraumwirtschaft
kontinuierlich überwachen und Rückmeldungen der Nutzer und Erkenntnisse über
neue Nutzererfordernisse bereitstellen. Auf diese Weise könnte die Agentur weiterhin
größenbedingte Kosteneinsparungen erzielen und neue nachgelagerte Anwendungen
auf der Grundlage mehrerer Weltraumkomponenten (integrierte Anwendungen)
entwickeln, was für deren verstärkten Einsatz in für die europäische Wirtschaft und für
die Widerstandsfähigkeit und Autonomie der Union strategischen Schlüsselsektoren
sorgen würde. Darüber hinaus könnten der Agentur auch im Hinblick auf andere
Weltraumkomponenten der Union zusätzliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Marktakzeptanz übertragen werden. Diese Tätigkeiten dürfen die Kommission jedoch
keinesfalls daran hindern, andere Stellen mit der Erbringung von Diensten und mit
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz zu betrauen.
(14) Die Agentur sollte weiterhin sicherstellen, dass die von den Weltraumkomponenten
der Union bereitgestellten Dienste und Daten in den verschiedenen
Wirtschaftszweigen breite Akzeptanz finden. Damit sich dies besser erreichen lässt,
sollte die Agentur weiterhin Tätigkeiten durchführen, mit denen die technologische
Entwicklung und die kommerzielle Verwertung der Weltraumwirtschaft und -dienste
der Union gefördert werden, mit denen Unternehmer dabei unterstützt werden, zu
wachsen und zu expandieren, und mit denen die Durchführung der
Weltraumkomponente der Union „Kommerzielle Nutzung des Weltraums und
Weltraumwirtschaft“ unterstützt wird. Alle diese Tätigkeiten sollten zusammen dazu
beitragen, Geschäftsmöglichkeiten und hochwertige Arbeitsplätze in der
Weltraumwirtschaft zu schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Sicherheit und
Autonomie der Union zu stärken und gleichzeitig das Wirtschaftswachstum zu
beschleunigen.
(15) Im derzeitigen geopolitischen Kontext sind Sicherheit und Resilienz sowohl im
Weltraum als auch am Boden zu einer zentralen politischen Priorität der Union
geworden. In Bezug auf Weltraumangelegenheiten ist es wichtig, dass die Agentur mit
Aufgaben zur Unterstützung der Tätigkeiten der Kommission in den Bereichen
Sicherheit, Gefahrenabwehr und Resilienz im Weltraum, einschließlich
Cybersicherheit, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit der Agentur der
Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) speziell in den Bereichen
Kompetenzen und Sicherheit der IKT-Lieferkette, betraut werden kann.
(16) Damit die Agentur ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, sollten angemessene
personelle, administrative und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden.
(17) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission sollten der Verwaltungsrat, das
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor und der
stellvertretende Exekutivdirektor ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen und im
öffentlichen Interesse handeln.
(18) Aufgrund des Mandats der Agentur und der Gesamtverantwortung der Kommission
für die Durchführung der Weltraumkomponenten der Union sollte vorgesehen werden,
dass bestimmte vom Verwaltungsrat gefasste Beschlüsse nur mit der Zustimmung der
Kommissionsvertreter angenommen werden sollten.
(19) Die Agentur muss ein Höchstmaß an Sicherheit für Weltraumtätigkeiten der Union
gewährleisten, einschließlich des Schutzes kritischer Infrastrukturen und des
ununterbrochenen Betriebs von Weltraumsystemen, der für die Sicherheit,
Souveränität und strategische Autonomie der Union von entscheidender Bedeutung ist.
Um die Kontinuität und Resilienz der Weltraumdienste der Union, insbesondere im
Krisenfall, zu wahren, ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Personal der
Agentur täglich rund um die Uhr verfügbar ist. Es sollten die erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung einer solchen ständigen Einsatzbereitschaft ergriffen
werden, um den ununterbrochenen Betrieb der Weltraumsysteme und die Kontinuität
der Dienste unter allen Umständen sicherzustellen.
(20) Um für Rechtssicherheit und Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur in der Zeit des
Übergangs zu dem mit dieser Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen zu sorgen,
müssen Übergangsbestimmungen für den Haushalt, den Verwaltungsrat, das Gremium
für die Sicherheitsakkreditierung, den Exekutivdirektor und das Personal der Agentur
festgelegt werden.
(21) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen
der Maßnahme, die die finanziellen und technischen Kapazitäten eines einzelnen
Mitgliedstaats überschreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
Grundsätze
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Aufgaben und die Geschäftsordnung der Agentur für
Weltraumdienste der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) festgelegt.
Artikel 2
Rechtsform
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach seinem nationalen Recht
zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.
Artikel 3
Sitz und Außenstellen
(1) Sitz der Agentur ist Prag, Tschechien.
(2) Abhängig von den Erfordernissen der in [Artikel 58 der ECF-Verordnung] genannten
Weltraumkomponenten der Union kann die Agentur gemäß dem in Artikel 13
Absatz 2 vorgesehenen Verfahren Außenstellen in den Mitgliedstaaten einrichten.
(3) Das Personal der Agentur kann am Sitz der Agentur, in den in Absatz 2 genannten
Außenstellen oder an jedem Standort der Bodeninfrastrukturzentren der
Weltraumkomponenten der Union angesiedelt werden, die im Anhang der
Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/4138 und (EU) 2017/14069 der Kommission, in
Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3195 der Kommission10 und in
Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1067 der Kommission11
aufgeführt sind oder gemäß [Artikel 75 Absatz 5 der ECF-Verordnung] eingerichtet
werden sollen, um dort Programmtätigkeiten durchzuführen, die in der einschlägigen
Vereinbarung aufgeführt sind.
Artikel 4
Aufgaben
(1) Die Agentur hat die folgenden Aufgaben:
a) Sie gewährleistet über das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannte
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung der
Weltraumkomponenten der Union gemäß Artikel 16;
b) wird ihr die Verantwortung für den Betrieb oder das Betriebsmanagement der
Weltraumkomponente „Ortung, Navigation und Zeitgebung“ (Position,
Navigation and Timing – PNT) gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der
ECF-Verordnung] oder der Weltraumkomponente „Erdbeobachtung“ (Earth
Observation – EO) oder einer ihrer Unterkomponenten gemäß [Artikel 58
Absatz 1 Buchstabe b der ECF-Verordnung] übertragen, nimmt sie alle
Aufgaben im Zusammenhang mit ihrer operativen Sicherheit wahr, bestehend
in der Durchführung von Risiko- und Bedrohungsanalysen, der Erstellung der
einschlägigen Akkreditierungsdossiers und der Überwachung der Sicherheit
dieser Komponenten oder Unterkomponenten im Betrieb, insbesondere der
8 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 der Kommission vom 18. März 2016 zur Festlegung der
Standorte der Bodeninfrastruktur des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems und zum
Erlass der zur Sicherstellung seines Betriebs erforderlichen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des
Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 4, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/413/oj).
9 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1406 der Kommission vom 31. Juli 2017 zur Festlegung der
Standorte der Bodeninfrastruktur des EGNOS-Systems (ABl. L 200 vom 1.8.2017, S. 4, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1406/oj).
10 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3195 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Festlegung von
Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf den Standort der GOVSATCOM-Plattform (ABl. L, 2024/3195, 20.12.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/413/oj).
11 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1067 der Kommission vom 12. April 2024 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich des Standorts zur Bodeninfrastruktur für das Programm der Union für sichere
Konnektivität gehörenden Kontrollzentren (ABl. L, 2024/1067, 16.4.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1067/oj).
Überwachung der Einhaltung der jeweiligen in [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-
Verordnung] genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen;
c) sie gewährleistet den Betrieb der Struktur zur Überwachung der
Weltraumsicherheit für die Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten
der Union im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach
[Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung] und arbeitet die erforderlichen
operativen Verfahren für die Umsetzung der im Rahmen von [Artikel [6] des
Beschlusses (GASP) XXXX/XXX zur Änderung des Beschlusses 2021/69812]
erteilten Weisungen aus;
d) sie richtet ein Nutzergemeinschaftsnetz ein und verwaltet es und stellt
erforderlichenfalls Analysen zur Nutzung oder gemeinsamen Nutzung von
Diensten für staatlich berechtigte Nutzer von Weltraumkomponenten oder -
unterkomponenten der Union bereit;
e) sie führt bestimmte Tätigkeiten im Bereich Nutzerakzeptanz,
Marktentwicklung, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf von
den Weltraumkomponenten der Union bereitgestellte Dienste, Daten und
Informationen durch, wozu erforderlichenfalls auch die Koordinierung der
Nutzererfordernisse, der Technologien und der Nutzerausrüstung gehört. Dies
berührt nicht die Tätigkeiten, die von anderen betrauten Stellen und der
Kommission durchgeführt werden;
f) sie stellt der Kommission ihre Fachkompetenz zur Verfügung und stellt alle
Informationen bereit, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der
Durchführung der Weltraumkomponenten der Union benötigt, insbesondere für
Sicherheitsfragen und für die Erarbeitung der Prioritäten der
Weltraumforschung für den nachgelagerten Markt;
g) sie führt die Tätigkeiten durch, die ihr mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs
zum öffentlichen regulierten Dienst (Public Regulated Service – PRS), der von
der Galileo-PNT-Unterkomponente bereitgestellt wird, übertragen wurden;
(2) Die Kommission betraut die Agentur mit den folgenden Aufgaben:
a) Verwaltung des Betriebs der Komponente PNT, darunter:
i) die Verwaltung, der Betrieb, die Instandhaltung, die Weiterentwicklung
und der Schutz der weltraum- und bodengestützten Infrastrukturen,
einschließlich Aufrüstung und Obsoleszenzmanagement;
ii) die Entwicklung aktueller und zukünftiger Generationen der Systeme und
die Weiterentwicklung der bereitgestellten Dienste;
iii) die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten;
iv) die kontinuierliche Bereitstellung von Daten und Diensten und
erforderlichenfalls die Ausweitung ihres Abdeckungsgebiets;
v) Elemente zur Überwachung der Zuverlässigkeit der Systeme und ihres
Betriebs und der Leistung der Dienste;
12 Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste,
die im Rahmen des Europäischen Weltraumprogramms eingeführt, betrieben und genutzt werden und
die Sicherheit der Europäischen Union berühren können, und zur Aufhebung des Beschlusses
2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/698/oj).
vi) die Wahrnehmung der Aufgaben der Entwicklungs- und
Herstellungsorganisation für die PNT-Unterkomponente „Europäische
Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ (European
Geostationary Navigation Overlay Service – EGNOS);
vii) Beitrag zu Diensten zur Überwachung von Funkfrequenzstörungen und
zu ergänzenden PNT-Diensten;
b) das Betriebsmanagement der in [Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d der ECF-
Verordnung] genannten Plattform für staatliche Satellitenkommunikation
(Governmental Satellite Communication – GOVSATCOM), einschließlich der
operativen Sicherheit;
c) bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung von
nachgelagerten integrierten Anwendungen, Datenökosystemen oder
Empfängern und Terminals auf der Grundlage der Daten und Dienste der
Weltraumkomponenten der Union im Interesse der Weltraumwirtschaft der
Union.
(3) Vorbehaltlich der Einsatzbereitschaft der Agentur und erforderlichenfalls der
Einrichtung eines einschlägigen Mechanismus zur Gewährleistung der Kontinuität
der Dienste betraut die Kommission die Agentur mit folgenden Aufgaben:
a) Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Unterstützung der Sicherheit der EO-
Unterkomponenten „Staatlicher Erdbeobachtungsdienst“ (Earth Observation
Governmental Service – EOGS) und Copernicus.
b) Verwaltung aller oder einiger der im Rahmen des EOGS geschlossenen
Verträge nach ihrer Vergabe oder Unterzeichnung;
c) Bereitstellung von GOVSATCOM-Diensten und von Diensten der
„Infrastruktur für Resilienz, Interkonnektivität und Sicherheit durch Satelliten“
(Infrastructure for Resilience, Interconnectivity and Security by Satellite –
IRIS2), den in [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der ECF-Verordnung]
genannten Unterkomponenten der Weltraumkomponente der Union „Sichere
Konnektivität“, für staatlich berechtigte Nutzer, insbesondere über die
GOVSATCOM-Plattform;
d) Verwaltung aller oder einiger der im Rahmen der Komponente „Sichere
Konnektivität“ geschlossenen Verträge nach ihrer Vergabe oder
Unterzeichnung, gegebenenfalls auch zur Gewährleistung des gesamten oder
eines Teils des Betriebsmanagements der staatlichen Infrastruktur von IRIS2
oder des gesamten oder eines Teils des Betriebsmanagements des
entsprechenden Teils der staatlichen Infrastruktur von IRIS2, einschließlich der
operativen Sicherheit;
e) übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte der Komponente
„Sichere Konnektivität“ in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten,
einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen;
f) Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz
von Diensten, einschließlich der Unterstützung der Entwicklung und
Verfügbarkeit von Nutzerterminals, die im Rahmen der Komponente „Sichere
Konnektivität“ bereitgestellt werden, ohne Beeinträchtigung der Tätigkeiten,
die von den in [Artikel 61 der ECF-Verordnung] genannten Auftragnehmern
oder anderen von der Kommission betrauten Stellen durchgeführt werden;
g) Bereitstellung von Diensten der Unterkomponente „Weltraumwetterereignisse“
(Space Weather Events – SWE) der Weltraumkomponente der Union
„Weltraumlageerfassung“ (Space Situational Awareness – SSA) gemäß
[Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der ECF-Verordnung] für Endnutzer sowie
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung dieser Dienste;
h) Bereitstellung von Diensten der SSA-Unterkomponente „Beobachtung und
Verfolgung von Objekten im Weltraum“ (Space Surveillance and Tracking –
SST), mit Ausnahme der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer, insbesondere
durch das Betriebsmanagement der einschlägigen Dienstezentren,
einschließlich der damit verbundenen Sicherheitsaspekte, sowie der
Kontaktstelle, die für die Endnutzer die Schnittstelle für die Bereitstellung von
nicht für staatlich berechtigte Nutzer bestimmte Dienste zur Verfügung stellt,
und der erforderlichen Vergabeverfahren;
i) Verwaltung aller oder eines Teils der Vereinbarungen mit der SST-
Partnerschaft gemäß [Artikel 62 Absatz 3 der ECF-Verordnung];
j) Bereitstellung von Diensten zur Überwachung von Funkfrequenzstörungen für
den Bedarf der Weltraumkomponenten der Union;
k) Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der
in [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der ECF-Verordnung] genannten
Weltraumkomponente der Union „Zugang zum Weltraum“, unbeschadet der
von anderen Stellen durchgeführten Tätigkeiten;
l) Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der
in [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe f der ECF-Verordnung] genannten
Weltraumkomponente der Union „Kommerzielle Nutzung des Weltraums und
Weltraumwirtschaft“, einschließlich der CASSINI-Initiative, unbeschadet der
von anderen Stellen durchgeführten Tätigkeiten;
m) Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der
in [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe g der ECF-Verordnung] genannten
Weltraumkomponente der Union „Technologische Souveränität, Forschung
und Innovation“, unbeschadet der von anderen Stellen durchgeführten
Tätigkeiten;
n) Zusammenarbeit mit der Kommission zur Unterstützung von Betreibern im
Bereich Weltraum, insbesondere in Bezug auf die Cybersicherheit.
(4) Die Zentren, die die unter Buchstabe h genannten Dienste erbringen, bauen auf der
Fachkompetenz und den relevanten Ressourcen bestehender Zentren auf, wobei sie
von früheren Betreibern dieser Zentren aus den Mitgliedstaaten unterstützt werden,
und es werden erforderlichenfalls Vereinbarungen mit den Betreibern der
bestehenden Dienstezentren geschlossen, um die Kontinuität der Dienste zu
gewährleisten und insbesondere den Umfang und die Reichweite der
Kompetenzoder Ausrüstungsübertragung festzulegen. Die Bestimmungen der Vereinbarungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
(5) Die Kommission kann die Agentur auf der Grundlage der Evaluierungen nach
Artikel 41 mit weiteren Aufgaben betrauen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den
von anderen betrauten Stellen durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sofern
sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der
Weltraumkomponenten der Union zu verbessern.
(6) Wird die Agentur mit Tätigkeiten betraut, so werden angemessene finanzielle,
personelle und administrative Ressourcen für deren Durchführung zur Verfügung
gestellt.
(7) Die Agentur stellt sicher, dass Vertragsbetreiber über Kompetenzrahmen,
Nachfolgeplanung und operative Fähigkeiten verfügen, die die Kontinuität der
Dienste für staatlich berechtigte Nutzer im Falle von Krisen oder bei längeren
Störungen ermöglichen. Dies kann Regelungen oder Vereinbarungen mit den
Aufnahmebehörden über den Erhalt von Unterstützung durch die nationalen
Behörden und die Inanspruchnahme von Maßnahmen umfassen, die eingeführt
wurden, um die Kontinuität der Dienste nationaler kritischer Infrastrukturen im
Krisenfall zu gewährleisten.
Kapitel 2
Aufbau der Agentur
Artikel 5
Verwaltungs- und Leitungsstruktur
(1) Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus
a) einem Verwaltungsrat,
b) einem Exekutivdirektor und einem stellvertretenden Exekutivdirektor,
c) einem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung.
(2) Der Verwaltungsrat, der Exekutivdirektor, der stellvertretenden Exekutivdirektor und
das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung arbeiten zusammen, um die
ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur und die Koordinierung gemäß den
Verfahren zu gewährleisten, die in den internen Vorschriften der Agentur, der
Finanzregelung der Agentur, den Durchführungsbestimmungen des Statuts der
Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und den
Regelungen für den Zugang zu Dokumenten, festgelegt sind.
Artikel 6
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und drei
Vertretern der Kommission, die alle stimmberechtigt sind. Außerdem gehört dem
Verwaltungsrat ein vom Europäischen Parlament benannter Vertreter ohne
Stimmrecht an.
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung, ein Vertreter des Rates, ein Vertreter des Hohen Vertreters
der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und
ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) werden unter den in der
Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen bei
Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, als Beobachter zu den Sitzungen des
Verwaltungsrats eingeladen.
(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats gibt es ein stellvertretendes Mitglied. Das
stellvertretende Mitglied vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.
(4) Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des
Verwaltungsrats und trägt dabei ihrem Kenntnisstand in Bezug auf die Aufgaben der
Agentur sowie einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen
Kompetenzen Rechnung. Um die Kontinuität der Tätigkeiten des Verwaltungsrats
sicherzustellen, bemühen sich das Europäische Parlament, die Kommission und die
Mitgliedstaaten, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle
Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im
Verwaltungsrat.
(5) Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des
Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden.
(6) Gegebenenfalls werden die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder
internationalen Organisationen und die für eine solche Teilnahme geltenden
Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 39 Absatz 1 geregelt und
entsprechen sie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. Diese Vertreter haben
kein Stimmrecht.
Artikel 7
Vorsitz des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende
Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen
Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei
Jahre und kann einmal verlängert werden. Die jeweilige Amtszeit endet, wenn die
Person aus dem Verwaltungsrat ausscheidet.
(3) Der Verwaltungsrat ist befugt, seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden
Vorsitzenden oder zu entlassen.
(4) Für die Wahl und die Entlassung des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.
Artikel 8
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, sofern der
Vorsitzende nichts anderes entscheidet. Der Exekutivdirektor hat kein Stimmrecht.
(3) Der Verwaltungsrat hält regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich,
ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines
Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder oder auf
Ersuchen der Kommission zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein
kann, zur Teilnahme an den Sitzungen als Beobachter einladen. Die Mitglieder des
Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern
oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(5) Betreffen die Beratungen die Nutzung sensibler nationaler Infrastruktur, so können
die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission nach dem
Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ an den Sitzungen und Beratungen des
Verwaltungsrats teilnehmen.
(6) Betreffen die Beratungen die Nutzung sensibler nationaler Infrastrukturen gemäß
Absatz 5, so sind abweichend von Artikel 11 Absatz 1 nur die Vertreter der
Mitgliedstaaten, die entsprechende Infrastruktur besitzen, und die Vertreter der
Kommission stimmberechtigt.
(7) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 wird der Vorsitzende des Verwaltungsrats –
sollte er keinen Mitgliedstaat vertreten, der die in Absatz 5 genannte sensible
nationale Infrastruktur besitzt – von den Vertretern der Mitgliedstaaten ersetzt, die
entsprechende Infrastruktur besitzen. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats
werden die Fälle aufgeführt, in denen dieses Verfahren Anwendung finden kann.
(8) Geht es bei einem Tagesordnungspunkt um eine Frage, die Vertraulichkeit erfordert
oder bei der ein Interessenkonflikt besteht, so findet die Erörterung der Frage und die
entsprechende Beschlussfassung des Verwaltungsrats in Abwesenheit des
betreffenden Mitglieds statt. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser
Bestimmung können in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt
werden.
(9) Die Agentur stellt das Sekretariat des Verwaltungsrats.
Artikel 9
Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat
a) wacht darüber, dass die Agentur ihre Aufgaben unter den in der vorliegenden
Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu
erforderlichen Beschlüsse. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats berühren nicht
die Zuständigkeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in Bezug
auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung;
b) legt bis zum 15. November jedes Jahres mit Zweidrittelmehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder das Arbeitsprogramm der Agentur für das
darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die
Stellungnahme der Kommission erhalten hat;
c) nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens
nach Artikel 312 AEUV mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im
mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen
eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Das
Europäische Parlament wird zu dem mehrjährigen Arbeitsprogramm der
Agentur unter der Voraussetzung angehört, dass der Zweck der Anhörung ein
Gedankenaustausch und das Ergebnis für die Agentur nicht bindend ist;
d) nimmt die in Artikel 24 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr;
e) beaufsichtigt den Betrieb der Struktur für die Sicherheitsüberwachung;
f) erlässt im Einklang mit Artikel 36 Bestimmungen zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1049/200113;
g) genehmigt mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die
Regelungen nach Artikel 39 Absatz 2, nachdem er das Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung zu den die Sicherheitsakkreditierung betreffenden
Bestimmungen dieser Regelungen angehört hat;
h) legt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen technischen
Verfahren fest;
i) verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der
Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum
1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem Rechnungshof;
j) gewährleistet, dass zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierungen
und Berichterstattung nach Artikel 41 sowie den Untersuchungen des
Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und allen internen oder
externen Prüfberichten angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, und
übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der
Evaluierungsverfahren relevanten Informationen;
k) nimmt mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die in
Artikel 37 Absatz 1 genannten Sicherheitsvorschriften der Agentur an;
l) billigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine
Betrugsbekämpfungsstrategie;
m) billigt falls erforderlich auf der Grundlage von Vorschlägen des
Exekutivdirektors den Organisationsplan im Sinne des Artikels 13 Absatz 1
Buchstabe l;
n) ernennt einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der
Kommission handeln kann, der:
i) dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden
„Beschäftigungsbedingungen“) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom,
EGKS) Nr. 259/68 des Rates14 unterliegt und
ii) in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
o) nimmt mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder seine
Geschäftsordnung an und veröffentlicht sie;
p) billigt mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den
Beschluss über die Einrichtung einer Außenstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2;
13 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
14 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die
vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj).
q) nimmt auf Vorschlag des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder einen Beschluss zur Erklärung einer Krise im
Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
des Europäischen Parlaments und des Rates15 für die Zwecke des Artikels 163
Absatz 6 der genannten Verordnung an, insbesondere um die Kontinuität der
Dienste für staatlich berechtigte Nutzer zu gewährleisten. Die
Geschäftsordnung des Verwaltungsrats enthält Bestimmungen, die eine rasche
Reaktion und eine unverzügliche Beschlussfassung ermöglichen.
Artikel 10
Ernennungsbefugnisse des Verwaltungsrats
(1) Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse
aus, die der Anstellungsbehörde durch das Beamtenstatut übertragen werden, sowie
die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen
übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“), wie in den
Absätzen 2 bis 8 dargelegt.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 Absatz 2 des
Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des
Beamtenstatuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem dem
Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen
und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung
ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die
Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese
Befugnisse weiter übertragen.
(3) Der Verwaltungsrat kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die
Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor
sowie die vom Exekutivdirektor weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend
aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder
einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
(4) Abweichend von Absatz 2 überträgt der Verwaltungsrat dem Vorsitzenden des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse der Anstellungsbehörde
hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten,
die in die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten eingebunden sind, sowie die gegen
diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen.
(5) Der Verwaltungsrat kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände beschließen,
die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Vorsitzenden des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vorübergehend auszusetzen und die
Befugnisse selbst auszuüben oder sie einem anderen Mitglied des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung zu übertragen.
(6) Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Beamtenstatuts und
der Beschäftigungsbedingungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 Absatz 2
des Beamtenstatuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, der Beurteilung und der
Neueinstufung des in die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten eingebundenen
Personals und der gegen dieses Personal zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen
15 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt
gebührend dessen Anmerkungen.
(7) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler
Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler
Sachverständiger für die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten an und berücksichtigt
seine Anmerkungen entsprechend.
(8) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und den stellvertretenden
Exekutivdirektor. Der Verwaltungsrat hört den Exekutivdirektor vor der Ernennung
des stellvertretenden Exekutivdirektors und vor einer Verlängerung seiner Amtszeit
bzw. vor seiner Amtsenthebung an.
(9) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und – in
Absprache mit dem Exekutivdirektor – über den stellvertretenden Exekutivdirektor
hinsichtlich seiner Leistung aus, insbesondere im Zusammenhang mit
sicherheitsbezogenen Aspekten, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen.
Artikel 11
Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder, soweit in der vorliegenden Verordnung keine andere
Mehrheit vorgesehen ist.
(2) Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. Bei
Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, sein
Stimmrecht auszuüben. Beschlüsse auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe b – mit Ausnahme des vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
ausgearbeiteten Teils –, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j bei der Annahme von
Beschlüssen über Folgemaßnahmen zu OLAF-Berichten, Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe n, Artikel 10 und Artikel 24 Absatz 8 sowie Beschlüsse im
Zusammenhang mit Kapitel 4 werden nur mit Zustimmung der Vertreter der
Kommission gefasst.
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten
genauer festgelegt, darunter die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen
eines anderen Mitglieds handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die
Beschlussfähigkeit.
Artikel 12
Exekutivdirektor
(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur.
(2) Der vorliegende Artikel berührt weder die Autonomie oder Unabhängigkeit des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und der seiner Kontrolle unterstehenden
Bediensteten der Agentur noch die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gemäß der
vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse.
(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der
Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von
Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen
entgegen.
Artikel 13
Aufgaben und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Er vertritt die Agentur;
b) er unterzeichnet – nach Anhörung des Verwaltungsrats – die
Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und Beitragsvereinbarungen im
Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur;
c) er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor und nimmt ohne Stimmrecht an
den Arbeiten des Verwaltungsrats teil;
d) er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch;
e) er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen
Arbeitsprogramme der Agentur erstellt und dem Verwaltungsrat zur
Genehmigung vorgelegt werden; hiervon ausgenommen sind die vom
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 17
Absatz 3 Buchstaben a und b ausgearbeiteten und verabschiedeten Teile;
f) er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen
Arbeitsprogramme durchgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die vom
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführten Teile;
g) er erstellt für jede Sitzung des Verwaltungsrats einen Bericht über die bei der
Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des
mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte und fügt darin den vom
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten Teil ohne
Änderungen ein;
h) er erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur
mit Ausnahme des vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
ausgearbeiteten und verabschiedeten Teils und legt ihn dem Verwaltungsrat zur
Genehmigung vor;
i) er übernimmt die laufende Geschäftsführung der Agentur und unternimmt alle
erforderlichen Schritte, um das Funktionieren der Agentur gemäß der
vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, einschließlich des Erlasses interner
Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen;
j) er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der
Agentur gemäß Artikel 24 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 26
aus;
k) er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der Struktur für die
Sicherheitsüberwachung in der Lage ist, den nach dem [Beschluss (GASP)
XXXX/XXX zur Änderung des Beschlusses 2021/698] erteilten Weisungen
nachzukommen und ihre Aufgabe gemäß Artikel 6 des Beschlusses
Nr. 1104/2011/EU wahrzunehmen;
l) er sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen, einschließlich
Sicherheitsinformationen, innerhalb der Verwaltungs- und Leitungsstruktur der
Agentur im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 ausgetauscht werden;
m) er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihm dem Verwaltungsrat
zur Genehmigung vor, mit Ausnahme allerdings der Aspekte, die
Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betreffen;
n) er stellt sicher, dass der Organisationsplan gemäß Buchstabe m den besonderen
Merkmalen der verschiedenen Komponenten der Weltraumsysteme der Union
Rechnung trägt;
o) er übt die ihm gemäß Artikel 10 übertragenen Befugnisse der
Anstellungsbehörde aus;
p) er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
Sekretariatsdienste bereitgestellt werden;
q) mit Ausnahme des Teils des Aktionsplans, der die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung betrifft, arbeitet er einen
Aktionsplan aus, der sicherstellt, dass Folgemaßnahmen in Bezug auf die
Ergebnisse und Empfehlungen der Evaluierungen der zur Durchführung der
Weltraumkomponenten der Union durchgeführten Tätigkeiten ergriffen
werden, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten
Fortschritte vor, nachdem er den vom Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat; dieser
Bericht wird dem Verwaltungsrat zur Information übermittelt;
r) er ergreift die folgenden Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen
der Union;
i) Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige
rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen;
ii) bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Wiedereinziehung
rechtsgrundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls
wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche
und finanzielle Sanktionen;
s) er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die – unter
Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden
Maßnahmen – in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht und
in die die Erkenntnisse und Empfehlungen, die sich aus Untersuchungen des
OLAF ergeben, eingeflossen sind, und legt die Betrugsbekämpfungsstrategie
dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;
t) er erstattet dem Europäischen Parlament oder dem Rat Bericht über die
Ausübung seines Amtes, sofern er dazu aufgefordert wird.
(2) Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, eine Außenstelle gemäß
Artikel 3 Absatz 2 einzurichten. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle
beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung der Kommission,
des Verwaltungsrats und der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss
wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass
unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der
Agentur vermieden werden.
(3) Der Exekutivdirektor entscheidet darüber, einen oder mehrere Bedienstete in eine
Außenstelle in den Mitgliedstaaten oder an einen Standort der in Artikel 3 Absatz 3
genannten Bodeninfrastrukturzentren der Weltraumkomponenten der Union zu
entsenden, damit die Agentur ihre Aufgaben effizient und wirksam wahrnehmen
kann. Die Auswirkungen hinsichtlich der Personalzuweisung und des Haushalts
werden nach Möglichkeit in den Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments
gemäß Artikel 24 Absatz 6 einbezogen.
Artikel 14
Stellvertretender Exekutivdirektor
(1) Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt.
Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert oder ist der Posten unbesetzt, tritt
der stellvertretende Exekutivdirektor an seine Stelle.
(2) Der Verwaltungsrat legt – nach Anhörung des Exekutivdirektors – die Aufgaben des
stellvertretenden Exekutivdirektors fest.
Artikel 15
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
(1) Das innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für die Weltraumkomponenten der Union.
(2) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus je einem Vertreter der
einzelnen Mitgliedstaaten, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des
Hohen Vertreters. Die Amtszeit der Mitglieder des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden.
(3) Einige Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung oder seiner Teile
dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission ohne Teilnahme
des Vertreters der Kommission stattfinden. Das Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung übermittelt der Kommission alle Dokumente und
Informationen, die während dieser Sitzungen ausgetauscht werden, sowie alle
Dokumente und Informationen, die zur Vorbereitung dieser Sitzungen oder im
Anschluss daran verteilt werden.
(4) Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
erfolgt nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. Gegebenenfalls kann der
Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung Vertreter der Agentur,
die nicht an der Sicherheitsakkreditierung beteiligt sind, und Vertreter der ESA
einladen, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen.
(5) Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kann auch Vertreter
von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen einladen,
als Beobachter an Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
teilzunehmen, wenn es um Themen geht, die diese Agenturen der Union, Drittländer
oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen – vor allem, wenn die
Themen die in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Infrastruktur
betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder
internationalen Organisationen und die Bedingungen für die Teilnahme werden in
den einschlägigen Übereinkünften gemäß Artikel 39 Absatz 1 festgelegt und sind mit
der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.
(6) Auf Einladung der Kommission können Vertreter von Auftragnehmern, die an
staatlichen Infrastrukturen und Diensten für staatlich berechtigte Nutzer der
Weltraumkomponenten der Union beteiligt sind, als Beobachter an den Sitzungen
des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilnehmen, wenn es um Themen
geht, die diese Auftragnehmer unmittelbar betreffen.
Artikel 16
Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung
(1) Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, die den allgemeinen
Sicherheitsanforderungen gemäß [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung]
unterliegen, müssen ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen, an dessen Ende eine
förmliche Erklärung einer Sicherheitsakkreditierungsstelle steht, nach der die
Komponente oder Unterkomponente für den Betrieb gemäß diesen allgemeinen
Sicherheitsanforderungen zugelassen wird.
(2) Die Sicherheitsakkreditierung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und die diesbezüglichen Beschlüsse
erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für den Schutz der
Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten.
b) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung bemüht sich nach Kräften um
eine einvernehmliche Beschlussfassung.
c) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Anwendung eines
Risikobewertungs- und -managementkonzepts durchgeführt, und zwar unter
Berücksichtigung der Risiken für die Sicherheit der betreffenden Komponente
sowie der Auswirkungen auf die Kosten oder den Zeitplan etwaiger
Maßnahmen zur Risikominderung, wobei das Ziel, das allgemeine
Sicherheitsniveau dieser Komponente nicht zu senken, sowie die Kontinuität
der Dienste und die Bereitstellung neuer Dienste zu beachten sind.
d) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Berücksichtigung des
Zeitplans für die Durchführung jeder einschlägigen Komponente durchgeführt
und dürfen nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung oder zu einer
Beeinträchtigung dieser Durchführung führen.
e) Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung über die
Sicherheitsakkreditierung werden von Fachleuten erarbeitet und getroffen, die
über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen
Qualifikationen verfügen, eine angemessene Sicherheitsermächtigung
vorweisen können und die sich objektiv verhalten.
f) Es wird angestrebt, alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an
Sicherheitsfragen bezüglich der betreffenden Komponente haben, anzuhören.
g) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden mit der Zusicherung
durchgeführt, das alle einschlägigen an der betreffenden Komponente
beteiligten Interessenträger die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im
Einklang mit einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie durchführen, die die
Rolle der Kommission unberührt lässt.
h) Nach dem Verfahren, das in der vom Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a gebilligten
Strategie festgelegt ist, stützen sich die die Sicherheitsakkreditierung
betreffenden Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auf
die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der
Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Beschlüsse über die
Sicherheitsakkreditierung.
i) Durch ein Verfahren der kontinuierlichen, transparenten und uneingeschränkt
nachvollziehbaren Kontrolle wird gewährleistet, dass die Sicherheitsrisiken für
die betreffende Weltraumkomponente oder -unterkomponente ermittelt
werden, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken
angesichts des Sicherheitsbedarfs der Union und der Mitgliedstaaten und im
Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren der Weltraumkomponente oder -
unterkomponente auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die
betreffenden Maßnahmen gemäß dem Konzept der Verteidigung in der Tiefe
durchgeführt werden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird fortlaufend
evaluiert und die Bewertung und das Management von Sicherheitsrisiken
werden als fortlaufender Prozess gemeinsam von den Interessenträgern der
betreffenden Weltraumkomponente oder -unterkomponente durchgeführt.
j) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung fasst Beschlüsse über die
Sicherheitsakkreditierung völlig unabhängig, auch unabhängig von der
Kommission und den übrigen für die Durchführung der betreffenden
Weltraumkomponente oder -unterkomponente und die Bereitstellung damit
verbundener Dienste zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom
Verwaltungsrat der Agentur.
k) Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten wird die
notwendige angemessene Koordinierung zwischen der Kommission und den
für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden beachtet.
l) Die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführte
Sicherheitsakkreditierung von EGNOS lässt die im Hinblick auf den
Luftverkehr von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vorgenommenen
Zertifizierungstätigkeiten unberührt.
Artikel 17
Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
(1) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erfüllt seine Aufgaben unbeschadet
der Verantwortlichkeiten der Kommission oder der anderen Stellen der Agentur,
insbesondere im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, der Kontinuität der
Dienste und der Sicherheit, und der betrauten Stellen, und unbeschadet der
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheitsakkreditierung.
(2) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Erstellung und Genehmigung einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie, in der
Folgendes festgelegt wird:
i) der Umfang der Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Akkreditierung
der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union oder von
Teilen dieser Komponenten oder Unterkomponenten und deren mögliche
Zusammenschaltung, auch mit anderen Systemen oder Komponenten,
vorzunehmen und aufrechtzuerhalten,
ii) ein Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung der
Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union oder von
Teilen dieser Komponenten oder Unterkomponenten, bei dem festgelegt
ist, wie detailliert es entsprechend der geforderten Vertraulichkeit
angelegt sein muss, und bei dem die Akkreditierungsbedingungen genau
beschrieben sind,
iii) die Rolle der einschlägigen in das Akkreditierungsverfahren
eingebundenen Interessenträger,
iv) ein mit den einzelnen von der Kommission festgelegten Stufen der
Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union
übereinstimmender Akkreditierungsplan, insbesondere hinsichtlich der
Einrichtung von Infrastruktur, der Bereitstellung von Diensten sowie der
Weiterentwicklung,
v) die Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung für Netze, die an im
Rahmen der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union
errichtete Systeme angeschlossen sind, oder für Teile dieser
Komponenten oder Unterkomponenten sowie für Ausrüstung, die an im
Rahmen dieser Komponenten oder Unterkomponenten errichtete
Systeme angeschlossen ist; diese Sicherheitsakkreditierung ist von den
für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten
vorzunehmen;
b) Verabschiedung von Beschlüssen über die Sicherheitsakkreditierung,
einschließlich über die Genehmigung der Sicherheitsverfahren für
Satellitenstarts, die Einzelgenehmigung für Starts bei Konstellationen, die
Genehmigung für den Betrieb der im Rahmen der Weltraumkomponenten oder
-unterkomponenten der Union oder von Teilen dieser Komponenten oder
Unterkomponenten errichteten Systeme in ihren verschiedenen
Konfigurationen und für die einzelnen bereitgestellten Dienste, bis
einschließlich des Signals im Weltraum, und die Genehmigung für den Betrieb
der Bodenstationen;
c) Verabschiedung von Beschlüssen in Bezug auf die Netze und die Ausrüstung,
die mit dem über Galileo bereitgestellten PRS-Dienst oder anderen sicheren
Diensten der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union
verbunden sind, und zwar ausschließlich über die Genehmigung von Gremien
für die Entwicklung oder Herstellung von sensiblen PRS-Technologien, von
PRS-Empfangsausrüstung oder PRS-Sicherheitsmodulen oder von anderen
Technologien oder Geräten, die im Rahmen der gemäß [Artikel 77 Absatz 3 der
ECF-Verordnung] für die einzelnen Komponenten oder Unterkomponenten
festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen überprüft werden müssen,
wobei es die Empfehlungen der für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen
Stellen und die allgemeinen Sicherheitsrisiken berücksichtigt;
d) Prüfung und Genehmigung aller Unterlagen im Zusammenhang mit der
Sicherheitsakkreditierung, mit Ausnahme von Dokumenten im Zusammenhang
mit Rechtsakten, die gemäß [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung]
erlassen wurden, und Rechtsakten, die gemäß Artikel 8 des Beschlusses
Nr. 1104/2011/EU erlassen wurden;
e) Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i erstellten Sicherheitsrisikobewertung, wobei
die Übereinstimmung mit den Dokumenten gemäß Buchstabe d und mit den
nach [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung] erstellten Dokumenten zu
berücksichtigen und mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur
Risikominderung zusammenzuarbeiten ist;
f) Kontrolle der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die
Sicherheitsakkreditierung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten
der Union im Wege der Durchführung oder Förderung von
Sicherheitsbewertungen, -kontrollen, -prüfungen oder -überprüfungen in
Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und
unter deren Aufsicht;
g) Bestätigung der Auswahl genehmigter Produkte und Maßnahmen zum Schutz
gegen elektronisches Abhören (TEMPEST) und genehmigter kryptografischer
Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Weltraumkomponenten
oder -unterkomponenten der Union verwendet werden;
h) Genehmigung der Zusammenschaltung der Systeme im Rahmen der
Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union oder von Teilen
dieser Komponenten oder Unterkomponenten mit anderen Systemen oder
gegebenenfalls Mitwirkung bei der gemeinsamen Genehmigung, die
zusammen mit den maßgeblichen und für Sicherheitsfragen zuständigen Stellen
erteilt wird;
i) Einigung mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf einen strukturierten Muster-
Datensatz für die Zugangskontrolle nach Artikel 23 Absatz 4;
j) Erstellung von Risikoberichten und Unterrichtung der Kommission, des
Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors über seine Risikobewertung sowie
deren Beratung über die Optionen zur Bewältigung des Restrisikos in Bezug
auf einen bestimmten Beschluss über die Sicherheitsakkreditierung;
k) Durchführung der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen
Anhörungen;
l) Annahme und Veröffentlichung seiner Geschäftsordnung;
m) Veröffentlichung der Erklärungen seiner Mitglieder zum Nichtvorliegen von
Interessenkonflikten.
(3) Abweichend von den Artikeln 9 und 13 hat das Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung folgende Pflichten:
a) es arbeitet denjenigen Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms aus, der sich
auf die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Sicherheitsakkreditierung und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten
benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und
übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende
mehrjährige Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;
b) es arbeitet denjenigen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms aus, der sich auf
die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Sicherheitsakkreditierung und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten
benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und
übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende
jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;
c) es arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts aus, der sich auf die Tätigkeiten
und Perspektiven der Agentur im Zusammenhang mit der
Sicherheitsakkreditierung und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten und
Perspektiven benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht,
verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser
Teil in den Jahresbericht aufgenommen werden kann.
Artikel 18
Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
(1) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung bemüht sich um eine
einvernehmliche Beschlussfassung.
(2) Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so beschließt das Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 EUV. Der
Vertreter des Hohen Vertreters nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vertreter
der Kommission nimmt an der Abstimmung nur in Finanz- und Personalfragen teil;
in diesem Fall werden die Beschlüsse nur mit Zustimmung der Vertreter der
Kommission gefasst. Der Vorsitzende des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen.
(3) Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters sind – außer
in den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Fällen – bei allen Diskussionen und
Beratungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zugegen und haben
rechtzeitig Zugang zu den Beschlussentwürfen des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung, damit sie zu ihren Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
Durchführung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, auch
im Hinblick auf die Sicherheit der Union, Stellung nehmen können.
Artikel 19
Organisatorische Aspekte des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
(1) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verfügt über die personellen und
materiellen Ressourcen, die für eine unabhängige Wahrnehmung seiner Aufgaben
erforderlich sind. Es hat, unbeschadet der Grundsätze der Selbstständigkeit und
Unabhängigkeit nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe j, Zugang zu allen zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, die anderen Stellen
der Agentur vorliegen.
(2) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Aufsicht
stehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer Arbeit in einer Art und Weise nach,
die ihre Autonomie und Unabhängigkeit von den anderen Tätigkeiten der Agentur,
insbesondere von den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der
Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, gewährleistet.
(3) Ein Bediensteter der Agentur, der unter der Aufsicht des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung steht, darf nicht gleichzeitig mit anderen Aufgaben
innerhalb der Agentur betraut werden, die seine Autonomie und Unabhängigkeit in
Bezug auf andere Tätigkeiten der Agentur beeinträchtigen könnten. Zu diesem
Zweck wird innerhalb der Agentur eine wirksame organisatorische Trennung
zwischen den Bediensteten, die in Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Sicherheitsakkreditierung eingebunden sind, und den sonstigen Bediensteten der
Agentur vorgenommen.
(4) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung unterrichtet den Exekutivdirektor,
den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, die seine
Autonomie oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Wird innerhalb der
Agentur keine Abhilfe geschaffen, so prüft die Kommission unter Anhörung der
betroffenen Parteien die Situation. Die Kommission ergreift auf der Grundlage der
Ergebnisse dieser Prüfung angemessene Abhilfemaßnahmen, die von der Agentur
durchzuführen sind, und setzt das Europäische Parlament und den Rat hiervon in
Kenntnis.
(5) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung errichtet spezielle, ihm
nachgeordnete Gruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten,
die seine Weisungen befolgen und spezifische Fragen behandeln. Insbesondere
errichtet es – wobei es die erforderliche Kontinuität der Arbeiten sicherstellt – ein
Fachgremium, das Überprüfungen und Tests der Sicherheitsanalysen durchführt und
einschlägige Risikoberichte ausarbeitet, um es bei der Vorbereitung seiner
Entscheidungen zu unterstützen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
kann Sachverständigengruppen einrichten und auflösen, die Beiträge zur Arbeit des
Fachgremiums leisten.
Artikel 20
Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
(1) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wählt aus dem Kreis seiner
Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wurde nach zwei
Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung keine Zweidrittelmehrheit
erreicht, so ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
automatisch an dessen Stelle.
(3) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist befugt, seinen Vorsitzenden,
seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen. Es fasst den Beschluss
über eine Entlassung mit einer Zweidrittelmehrheit.
(4) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt zwei Jahre und kann einmal
verlängert werden. Die jeweilige Amtszeit endet, wenn die Person aus dem Gremium
für die Sicherheitsakkreditierung ausscheidet.
Artikel 21
Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
(1) Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stellt sicher, dass
das Gremium seine Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unabhängig ausführt, und
übernimmt folgende Aufgaben:
a) Er verwaltet die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unter der Aufsicht des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung;
b) er führt unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
denjenigen Teil der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme der
Agentur durch, der mit der Sicherheitsakkreditierung im Zusammenhang steht;
c) er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der
Erstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 24 Absatz 1 und des
Organisationsplans für die in Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Sicherheitsakkreditierung eingebundenen Bediensteten der Agentur;
d) er arbeitet denjenigen Teil des Fortschrittsberichts aus, der sich auf die
operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung
bezieht, und legt ihn zügig dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur
Genehmigung sowie dem Exekutivdirektor vor, damit er in den
Fortschrittsbericht über die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms
und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms aufgenommen werden
kann;
e) er arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts und des Aktionsplans aus, der
sich auf die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Sicherheitsakkreditierung bezieht, und legt ihn zügig dem Exekutivdirektor
vor, damit er in den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der
Agentur aufgenommen werden kann;
f) er vertritt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung bei Tätigkeiten und
Beschlüssen im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung;
g) er übt im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur, die an Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung beteiligt sind, die in
Artikel 10 Absatz 4 genannten Befugnisse aus.
(2) Im Zusammenhang mit die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Fragen können
das Europäische Parlament und der Rat den Vorsitzenden des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung auffordern, an einem Meinungsaustausch über die Arbeit
und die Perspektiven des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen.
Artikel 22
Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung
(1) Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sind zusammen mit
allen Informationen, die diesen Beschluss rechtfertigen, an die Kommission zu
richten.
(2) Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beruhen auf
Informationen, zu denen die Kommission Zugang hatte, und der Kommission muss
die Möglichkeit eingeräumt worden sein, zu den Auswirkungen dieser Beschlüsse
auf die ordnungsgemäße Durchführung der Weltraumkomponenten oder -
unterkomponenten der Union, auch im Hinblick auf die Sicherheit der Union,
Stellung zu nehmen.
(3) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission vom Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung verlangen, dass innerhalb von drei Monaten ein Beschluss
ergeht. Fasst das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung innerhalb dieser Frist
keinen Beschluss, so wird der Beschluss als angenommen erachtet.
(4) Die Kommission informiert das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung laufend
über die Auswirkungen der vom Gremium für Sicherheitsakkreditierung geplanten
Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Weltraumkomponenten oder
-unterkomponenten der Union und über die Durchführung der
Restrisikomanagementpläne. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt
die von der Kommission erhaltenen Informationen zur Kenntnis.
(5) Auf Aufforderung der Kommission unterrichtet das Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über
seine Beschlüsse und die Auswirkungen dieser Beschlüsse auf die
Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, insbesondere in Bezug
auf den Kostenplan oder die Leistung.
(6) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein vom Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung getroffener Beschluss möglicherweise erhebliche
Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung der Weltraumkomponenten
oder -unterkomponenten der Union haben könnte, beispielsweise in finanzieller
Hinsicht und in Bezug auf die Zeitplanung oder Leistung, einschließlich der
Sicherheit der Union, so unterrichtet sie umgehend das Europäische Parlament und
den Rat. Unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und
des Rates, die innerhalb eines Monats darzulegen sind, erlässt die Kommission oder
gegebenenfalls das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung geeignete
Maßnahmen.
(7) Der Verwaltungsrat wird regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten des Gremiums
für die Sicherheitsakkreditierung informiert.
(8) Der Zeitplan für die Arbeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den
Zeitplan für die im Arbeitsprogramm der Agentur vorgesehenen Tätigkeiten nicht
beeinträchtigen.
Artikel 23
Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung alle
Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich
erachten.
(2) In Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und
unter deren Aufsicht gestatten die Mitgliedstaaten den vom Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung benannten, entsprechend ermächtigten Personen gemäß
ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zugang zu allen
Informationen und zu allen Bereichen und Standorten, die mit der Sicherheit der
ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch um die
vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beschlossenen
Sicherheitskontrollen, -prüfungen und -tests und das Verfahren der Kontrolle der
Sicherheitsrisiken gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i durchzuführen. Dieser
Zugang wird ohne Diskriminierung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
aufgrund der Staatsangehörigkeit gestattet.
(3) Die Prüfungen und Tests gemäß Absatz 2 werden unter Beachtung der folgenden
Grundsätze durchgeführt:
a) der Bedeutung der Sicherheit und eines wirksamen Risikomanagements in den
kontrollierten Stellen ist Nachdruck zu verleihen;
b) es werden Abwehrmaßnahmen empfohlen, um die spezifischen Auswirkungen
des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von
Verschlusssachen begrenzen zu können.
(4) Jeder Mitgliedstaat ist für die Konzeption eines strukturierten Muster-Datensatzes für
die Zugangskontrolle verantwortlich, in dem die Bereiche oder Standorte, die
akkreditiert werden müssen, beschrieben oder aufgeführt sind. Der strukturierte
Muster-Datensatz für die Zugangskontrolle ist im Voraus zwischen den
Mitgliedstaaten und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu vereinbaren,
wodurch sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten das gleiche Maß an
Zugangskontrolle gewährleisten.
(5) Die Mitgliedstaaten sind auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der
Standorte verantwortlich, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und dem Bereich
der Sicherheitsakkreditierung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten
der Union zuzurechnen sind, und erstatten dem Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung hierzu Bericht.
(6) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten für die Einhaltung der
in [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung] genannten allgemeinen
Sicherheitsanforderungen und die Akkreditierung von in nationalem Eigentum
befindlichen Vermögenswerten bzw. der von diesen Vermögenswerten
bereitgestellten Dienste verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf Anbieter von
SST- und GOVSATCOM-Diensten für staatlich berechtigte Nutzer.
Kapitel 3
Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans
Artikel 24
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor stellt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Sicherheitsakkreditierung in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des
Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende
Haushaltsjahr auf, wobei er klar zwischen Posten, die sich auf
Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, und Posten, die sich auf die anderen
Tätigkeiten der Agentur beziehen, unterscheidet. Der Vorsitzende des Gremiums für
die Sicherheitsakkreditierung kann eine Erklärung zu diesem Entwurf verfassen, und
der Exekutivdirektor leitet den Entwurf des Voranschlags und die Erklärung jeweils
dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und einen
vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.
(2) Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den im jährlichen
Programmplanungsdokument niedergelegten Zielen und erwarteten Ergebnissen und
trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und
erwarteten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung, wobei der Grundsatz der
ergebnisorientierten Haushaltsplanung zu beachten ist.
(3) Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und
Ausgaben nimmt der Verwaltungsrat – bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Sicherheitsakkreditierung in enger Abstimmung mit dem Gremium für die
Sicherheitsakkreditierung – einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und
Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.
(4) Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission und
den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Agentur
Regelungen gemäß Artikel 39 Absatz 2 vereinbart hat, den Entwurf eines einzigen
Programmplanungsdokuments, der unter anderem einen Entwurf des Voranschlags,
einen vorläufigen Stellenplan und ein vorläufiges jährliches Arbeitsprogramm
umfasst.
(5) Die Kommission leitet den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben
zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union an das
Europäische Parlament und den Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) weiter. Der
Entwurf des Voranschlags wird auch der Agentur zur Verfügung gestellt.
(6) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr
für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des
Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der
Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(7) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag aus dem
Gesamthaushaltsplan der Union zur Agentur und stellt den Stellenplan der Agentur
fest.
(8) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder angenommen. Er wird endgültig, sobald die endgültige
Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union erfolgt ist. Erforderlichenfalls wird
der Haushaltsplan entsprechend angepasst.
(9) Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den
Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der
Kommission16.
Artikel 25
Gliederung des Haushaltsplans
(1) Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben
der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen. Das
Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben
ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Mittel und Einnahmen umfassen die Einnahmen der Agentur
a) einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union,
b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten,
16 Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die
Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen
nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj).
c) etwaige Beiträge von Drittländern, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 an der
Arbeit der Agentur beteiligt sind,
d) mögliche Unionsmittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder
Adhoc-Finanzhilfen im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur gemäß
Artikel 28 und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur
Unterstützung der Unionspolitik,
e) Vergütungen für Veröffentlichungen und Gebühren für sonstige Leistungen der
Agentur.
(4) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs-
und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten sowie Ausgaben für die Tätigkeit
des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sowie für Verträge und
Vereinbarungen, die von der Agentur zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben
geschlossen werden.
Artikel 26
Ausführung des Haushaltsplans der Agentur
(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan
der Agentur aus.
(2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen
Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
Artikel 27
Vorlage der Rechnungslegung der Agentur und Entlastung
Für die Vorlage der vorläufigen und der endgültigen Rechnungslegung der Agentur sowie für
die Entlastung gelten die Regeln und der Zeitplan der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission.
Artikel 28
Finanzvorschriften
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende
Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission
nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die
Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 29
Betrugsbekämpfung
(1) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates17.
17 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
(2) Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen
dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)18 bei und erlässt nach dem
Muster in der Anlage der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für
ihr Personal gelten.
(3) Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfebegünstigten, bei
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen
vor Ort durchzuführen.
(4) Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates19
Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen,
um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur gewährten Finanzhilfen
bzw. finanzierten Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 müssen Arbeitsvereinbarungen mit Drittländern und
internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und
Finanzhilfeentscheidungen der Agentur Bestimmungen enthalten, die den
Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, derartige
Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten durchzuführen.
Kapitel 4
Personal
Artikel 30
Personal der Agentur
(1) Für das Personal der Agentur gelten das Beamtenstatut und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den
Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur
Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten.
(2) Das Personal der Agentur besteht aus von der Agentur gemäß ihrem Bedarf für die
Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten. Dazu können auch Beamte
gehören, die von der Kommission oder von den Mitgliedstaaten unter den in
Artikel 32 genannten Bedingungen vorübergehend abgestellt oder abgeordnet
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
18 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999,
S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/1999/531/oj).
19 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
wurden. Diese verfügen alle über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den
Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten.
(3) Die internen Vorschriften der Agentur, einschließlich der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrats, der Geschäftsordnung des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung, der für die Agentur geltenden Finanzregelung, der
Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und der Regelungen für den
Zugang zu Dokumenten, stellen die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der mit
den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber
denjenigen Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen.
(4) Die internen Vorschriften der Agentur enthalten Bestimmungen über das
Krisenmanagement und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.
(5) Wird nach dem Beschluss des Verwaltungsrats gemäß Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe q eine Krise erklärt, ergreift der Exekutivdirektor die erforderlichen
Maßnahmen, wozu auch gehört, dem Personal der Agentur die Wahrnehmung ihrer
Tätigkeiten aufzuerlegen, um die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten oder die
Sicherheit der Infrastrukturen und des Betriebs der Weltraumsysteme der Union zu
wahren.
Artikel 31
Ernennung und Amtszeit des Exekutivdirektors und des stellvertretenden
Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor werden gemäß
Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bedienstete der Agentur
auf Zeit eingestellt.
(2) Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor werden nach
Maßgabe ihrer Verdienste und nachgewiesenen Kompetenzen im Bereich der
Verwaltung und des Managements sowie ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in den
einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei
Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem
allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die
Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der
Europäischen Union vorgeschlagen wird.
(3) Der vom Verwaltungsrat als Exekutivdirektor ausgewählte Bewerber kann
aufgefordert werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit eine Erklärung vor dem
Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu
beantworten.
(4) Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor und dem stellvertretenden
Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur. Der
Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors und
des stellvertretenden Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder.
(5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors
beträgt fünf Jahre. Die Kommission nimmt vor dem Ende dieser Amtszeit eine
Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden
Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der künftigen Aufgaben und
Herausforderungen der Agentur vor.
(6) Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung
nach Absatz 5 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors und des
stellvertretenden Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf
Jahren verlängern. Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des
Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors wird mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst. Ein
Exekutivdirektor und ein stellvertretender Exekutivdirektor, dessen Amtszeit
verlängert wurde, darf danach nicht mehr an einem Auswahlverfahren zur Besetzung
derselben Stelle teilnehmen.
(7) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die
Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Vor der Verlängerung der Amtszeit
kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, eine Erklärung vor den zuständigen
Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen ihrer Mitglieder zu
beantworten.
(8) Auf Vorschlag der Kommission oder eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder
kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
beschließen, den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu
entlassen.
(9) Das Europäische Parlament und der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, an
einem Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur, unter
anderem im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm,
teilzunehmen. Bei diesem Meinungsaustausch dürfen keine Themen zur Sprache
kommen, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen.
Artikel 32
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal
(1) Die Agentur kann abgeordnete nationale Sachverständige und andere nicht bei der
Agentur beschäftigte Bedienstete sowie gemäß Artikel 39 Absatz 2 nationale
Sachverständige aus Drittländern und von internationalen Organisationen, die sich an
der Arbeit der Agentur beteiligen, einsetzen. Diese Sachverständigen verfügen über
geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der
Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten
und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.
(2) Die Agentur kann Personal aus den Mitgliedstaaten einsetzen, das an einer
kurzzeitigen Entsendung von höchstens zwei Jahren interessiert ist und hierfür zur
Verfügung steht, sollte dies zur Bewältigung von Arbeitsspitzen oder Notfällen, die
die Kontinuität der Dienste beeinträchtigen, erforderlich sein. Der Agentur wird
jährlich eine vorläufige nationale Liste des für kurzzeitige Entsendungen zur
Verfügung stehenden operativen Personals übermittelt. Die Mitgliedstaaten können
die Liste jederzeit aktualisieren und diese Aktualisierung der Agentur schriftlich
mitteilen.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler
Sachverständiger zur Agentur, einschließlich für kurzzeitige Entsendungen.
Artikel 33
Vorrechte und Befreiungen
Das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr
Personal Anwendung.
Kapitel 5
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 34
Sitzabkommen und Vereinbarungen über die Aufnahme von Außenstellen
(1) In dem Sitzabkommen zwischen der Agentur und dem Mitgliedstaat, in dem die
Agentur ihren Sitz hat, werden die Aufnahmevereinbarungen über die Unterbringung
der Agentur in dem aufnehmenden Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über
die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die
besonderen Regeln, die im aufnehmenden Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die
Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren
Familienmitglieder und sonstiges gemäß Artikel 32 eingesetztes Personal und dessen
Familienmitglieder gelten, festgelegt.
(2) Sofern für den Betrieb einer gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingerichteten Außenstelle
erforderlich, wird zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem
sich die Außenstelle befindet, nach Zustimmung des Verwaltungsrats eine
Aufnahmevereinbarung geschlossen.
(3) Die die Agentur aufnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für die bestmöglichen
Bedingungen zur Gewährleistung des reibungslosen und effizienten Betriebs der
Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten
schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
Artikel 35
Sprachregelung
(1) Für die Agentur gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1 des Rates20.
(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.
Artikel 36
Transparenz und Kommunikation
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates21
findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur fällt unter die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates22 und die
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates23.
20 Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/1958/1(1)/2013-07-01).
21 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
Artikel 37
Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen
Informationen
(1) Die Agentur erlässt nach Konsultation der Kommission ihre eigenen
Sicherheitsvorschriften. Diese Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen und
Vorschriften der im Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission24 und im
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission25 festgelegten
Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-
VS) und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und
umfassen Bestimmungen über den Austausch solcher Informationen mit Drittstaaten
und die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.
(2) Der Verwaltungsrat nimmt die Sicherheitsvorschriften der Agentur nach
Genehmigung durch die Kommission mit Zweidrittelmehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder an.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die externen
Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal der Agentur
unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen
des Artikels 339 AEUV.
(4) Die Agentur kann die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um den Austausch
von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und
den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit den einschlägigen Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erleichtern. Alle zu diesem Zweck
getroffenen Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von EU-
Verschlusssachen oder, falls keine solche Vereinbarungen vorliegen, jede Ad-hoc-
Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen
Genehmigung durch die Kommission.
Artikel 38
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den
betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer
Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag zuständig.
22 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2001/45/oj).
23 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
24 Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der
Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).
25 Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre
Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten
Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den Schadenersatz
nach Absatz 3 zuständig.
(5) Die persönliche Haftung des Personals gegenüber der Agentur bestimmt sich nach
den für sie geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der
Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 39
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen
(1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen
Organisationen offen, die entsprechende internationale Übereinkünfte mit der Union
geschlossen haben.
(2) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten
internationalen Übereinkünfte sind Regelungen zu Art, Ausmaß und Art und Weise
der Beteiligung der Drittländer und internationalen Organisationen an der Arbeit der
Agentur festzulegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den
von der Agentur durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal.
In Personalangelegenheiten müssen diese Vereinbarungen mit dem Beamtenstatut
vereinbar sein. Bei Bedarf umfassen die Vereinbarungen außerdem Bestimmungen
über den Austausch von Verschlusssachen mit Drittländern und internationalen
Organisationen und über den Schutz dieser Verschlusssachen. Die betreffenden
Bestimmungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
(3) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünfte nimmt der
Verwaltungsrat eine Strategie für Beziehungen mit Drittländern und internationalen
Organisationen in Bezug auf die Angelegenheiten an, für die die Agentur zuständig
ist.
(4) Die Kommission sorgt dafür, dass die Agentur bei ihren Beziehungen mit
Drittländern und internationalen Organisationen im Rahmen ihres Auftrags und des
bestehenden institutionellen Rahmens handelt, indem sie eine angemessene
Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor abschließt.
Artikel 40
Interessenkonflikt
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, der stellvertretende
Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und die Beobachter
geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung über das Bestehen
oder Nichtbestehen direkter oder indirekter Interessen ab, die als ihre
Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen
müssen
a) wahrheitsgetreu entsprechen und vollständig sein,
b) bei Dienstantritt der betreffenden Personen schriftlich abgegeben werden,
c) jährlich erneuert werden und
d) aktualisiert werden, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei
relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, der stellvertretende
Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, Beobachter und
externe Sachverständige, die in Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder
Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung
über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre
Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich,
falls ein solches Interesse vorliegt, nicht an den Beratungen und den Abstimmungen
über solche Punkte.
(3) Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung legen in
ihren Geschäftsordnungen die praktischen Einzelheiten für die in den Absätzen 1
und 2 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die
Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.
Artikel 41
Berichterstattung und Evaluierung
(1) Die Agentur legt der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung
dieser Verordnung vor.
(2) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf
Jahre gibt die Kommission eine Evaluierung der Leistung der Agentur im Hinblick
auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Aufgaben, ihre Leitung und ihre Standorte im
Einklang mit den Leitlinien der Kommission in Auftrag. Im Rahmen der Evaluierung
wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert
werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.
Die Evaluierung bezieht sich auch auf die von der Agentur verfolgte Politik in Bezug
auf Interessenkonflikte sowie die Unabhängigkeit und Autonomie des Gremiums für
die Sicherheitsakkreditierung. Außerdem kann die Kommission die Leistung der
Agentur evaluieren, um zu bewerten, ob sie mit zusätzlichen Aufgaben betraut
werden kann.
(3) Bei jeder zweiten Evaluierung gemäß Absatz 2 bewertet die Kommission die von der
Agentur erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Leitung
und ihre Aufgaben, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob die Weiterführung
der Agentur im Hinblick auf diese Ziele, dieses Mandat, diese Leitung und diese
Aufgaben noch gerechtfertigt ist.
(4) Die Kommission legt die Ergebnisse der Evaluierung dem Europäischen Parlament,
dem Rat und dem Verwaltungsrat vor. Die Ergebnisse der Evaluierung werden
veröffentlicht.
Kapitel 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 42
Übergangsregelungen
(1) Die der vorliegenden Verordnung unterliegende Agentur führt in Bezug auf das
Eigentum und alle Abkommen, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge,
finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten die Maßnahmen und Tätigkeiten
der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 weiter.
(2) Der nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2021/696 ernannte Exekutivdirektor bleibt
im Amt und übt die Funktion des Exekutivdirektors nach Artikel 13 der vorliegenden
Verordnung für die restliche Dauer seiner Amtszeit aus.
(3) Die nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/696 ernannten Mitglieder des
Verwaltungsrats und stellvertretenden Mitglieder bleiben im Amt und üben die
Funktion des Verwaltungsrats nach Artikel 9 und Artikel 10 der vorliegenden
Verordnung für die restliche Dauer ihrer Amtszeit aus.
(4) Die nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2021/696 ernannten Mitglieder des
Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung bleiben im Amt und üben die Funktion
des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nach Artikel 17 der vorliegenden
Verordnung für die restliche Dauer ihrer Amtszeit aus.
Artikel 43
Änderungen
Die Artikel 29, 34 bis 42 und 70 bis 99 der Verordnung (EU) 2021/696 werden gestrichen.
Artikel 44
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
[...] [...]
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur für
Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU)
2021/696.
1.2. Politikbereich(e)
02 Wettbewerbsfähigkeit, Wohlstand und Sicherheit sowie
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Allgemeines Ziel 1 – Festlegung der Aufgaben und der Geschäftsordnung der
Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union, um die Rechtssicherheit und
Klarheit zu schaffen, die für eine wirksame langfristige Planung und einen
wirksamen Betrieb über die MFR-Zyklen hinaus erforderlich sind.
1.3.2. Einzelziel(e)
Einzelziele
Einzelziel 1 – Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für die
Weltraumtätigkeiten der Union.
Einzelziel 2 – Unterstützung der Durchführung der Weltraumkomponenten der
Union.
Einzelziel 3 – Förderung der Marktakzeptanz der von diesen Komponenten
bereitgestellten Informationen, Dienste und Daten.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die
Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Mit der Verordnung soll eine klare Rechtsgrundlage für die Agentur als Agentur der
Union, die die Umsetzung der Weltraumsysteme und der Weltraumpolitik im
Rahmen der vorgeschlagenen ECF-Verordnung unterstützt, geschaffen werden. Mit
der Festlegung klarer Aufgaben und einer klaren Geschäftsordnung soll für die
Rechtssicherheit und die Klarheit gesorgt werden, die für eine wirksame langfristige
Planung und die Kontinuität der Tätigkeiten über die MFR-Zyklen hinaus
erforderlich sind.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse
verfolgt werden sollen.
Die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verordnung im Hinblick auf das Einzelziel
Nr. 1 wird auf der Grundlage der Zahl der erfolgreich akkreditierten
Weltraumkomponenten, der Einhaltung der EU-Sicherheitsstandards sowie der
Häufigkeit und Wirksamkeit von Sicherheitsaudits, die an operativen Systemen
durchgeführt werden, bestimmt.
Die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verordnung im Hinblick auf das Einzelziel
Nr. 2 wird auf der Grundlage der Vergrößerung der Nutzerbasis und des Marktanteils
für Weltraumdienste der Union sowie der Zahl neuer Partnerschaften und
Kooperationen mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen bestimmt.
Die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verordnung im Hinblick auf das Einzelziel
Nr. 3 wird auf der Grundlage der Verringerung der Ausfallzeiten und der erhöhten
Zuverlässigkeit von Weltraumsystemen und -diensten sowie der Geschwindigkeit
erfolgreicher Aufrüstungen und Systemverbesserungen, die jährlich umgesetzt
werden, bestimmt.
Die allgemeine Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verordnung wird durch
regelmäßige von der Kommission eingeleitete Evaluierungen der Agentur überwacht.
Da die vorgeschlagene Verordnung mit dem Vorschlag für die ECF-Verordnung
verknüpft ist, sieht die ECF-Verordnung zudem ihre Überwachung durch den
Leistungsrahmen für den MFR 2028-2034 vor, der Gegenstand eines gesonderten
Vorschlags ist.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☐ eine neue Maßnahme
☐ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme1
☐ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
☑ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung
mindestens einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Genau wie die anderen dezentralen Agenturen der EU sollte die Agentur ebenfalls
keiner siebenjährigen Befristung unterliegen, da ihre Tätigkeiten über die
Finanzzyklen hinaus fortgesetzt werden sollen. Mit dem vorliegenden Vorschlag
erhält die Agentur einen eigenständigen Gründungsakt ohne zeitliche Begrenzung,
der es ihr ermöglichen würde, wirksam und effizient zu arbeiten und zudem nahtlos
neue Aufgaben zu übernehmen.
Die Aufgaben der Agentur sind in Artikel 4 beschrieben und in drei Gruppen
unterteilt: Bei den in Absatz 2 aufgeführten eigenen Aufgaben der Agentur und den
in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben, mit denen die Agentur von der Kommission
betraut wird, handelt es sich jeweils um derzeit von der Agentur bereits
wahrgenommene Aufgaben. Die dritte in Absatz 4 aufgeführte Gruppe von Aufgaben
ist mit der weiteren Entwicklung der Agentur verknüpft; es handelt sich um die
Aufgaben, mit denen die Kommission die Agentur vorbehaltlich ihrer
Einsatzbereitschaft und erforderlichenfalls der Einrichtung einschlägiger
Mechanismen zur Gewährleistung der Kontinuität der Dienste betraut.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
1 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Das Ziel dieses Vorschlags kann nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten verwirklicht
werden. Diese Initiative ist erforderlich, um der Agentur einen klaren Rechtsrahmen
zu bieten und den Weg für eine heute und in Zukunft umfassendere Rolle zu ebnen.
Da sie mit den Weltraumprogrammen der Union verbunden sind, können die
Aufgaben der Agentur naturgemäß nur auf EU-Ebene wahrgenommen werden. Die
Annahme einer eigenständigen Verordnung ist notwendig, damit die Agentur
aktuelle und künftige Herausforderungen bewältigen kann und über eine klare
Beschreibung ihrer eigenen Aufgaben und der Aufgaben verfügt, die der Agentur
durch verschiedene (bereits vorliegende oder in Vorbereitung befindliche)
Legislativvorschläge übertragen werden oder übertragen werden sollen.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der vorliegende Vorschlag ist auch das Ergebnis der von der Kommission im
Rahmen der Interimsüberprüfung durchgeführten Leistungsbewertung, bei der
festgestellt wurde, dass die Gesamtleistung der Agentur gut ist, sie alle ihre
Zielvorgaben erfüllt und in mehreren Schlüsselbereichen von einzigartigem Wert ist.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der vorgeschlagene Haushalt steht uneingeschränkt im Einklang mit dem Vorschlag
der Kommission für den MFR 2028-2034.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
☑ Befristete Laufzeit
☑ Laufzeit vom 1.1.2028 bis 31.12.2034
☐ Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis
JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☐ Unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)2
☐ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
☐ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-
Delegationen
2 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die Website
BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
☐ über Exekutivagenturen
☐ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☑ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an:
☐ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
☐ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
☐ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen
Investitionsfonds
☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
☐ öffentlich-rechtliche Körperschaften
☐ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden,
sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und
denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut
und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
☐ in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht
eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang
mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der
Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von
Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im
öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von
den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit
gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen
Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den
Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Nicht zutreffend.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Die Agentur legt der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über das
Funktionieren dieser Verordnung vor. Ferner bewertet die Kommission danach alle
fünf Jahre auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse die Leistung der Agentur
im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat, ihren Aufgaben, ihrer Leitung und
ihrem Standort.
Die Kommission gibt eine Stellungnahme zum einzigen
Programmplanungsdokument der Agentur ab, das die im Mandat festgelegten
Aufgaben der Agentur und die ihr zugewiesenen Finanzmittel umfasst.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Dieser Finanzbogen umfasst eine Erhöhung des Beitrags zur Agentur für den
nächsten Zeitraum 2028-2034. Er bezieht sich auf die Fortführung der derzeitigen
Aufgaben, aber auch auf die neuen Tätigkeiten. Die finanziellen und personellen
Ressourcen, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind, werden im
Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in den EU-Beitrag zur Agentur und in
die gesamte Personalzuweisung für die Agentur einbezogen. Die Kommission wird
im Rahmen ihrer Beaufsichtigung dezentraler Rechtsträger ihre jeweiligen
Kontrollstrategien auf diese Ausgaben anwenden. Darüber hinaus erteilt das
Europäische Parlament in jedem Haushaltsjahr jeder EU-Agentur auf Empfehlung
des Rates Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans. Dieses Verfahren gilt
auch für die Agentur.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die der Agentur zur Verfügung gestellten Ressourcen werden durch ihre internen
Kontroll- und Risikomanagementsysteme abgedeckt, die mit den einschlägigen
internationalen Standards im Einklang stehen. Die Kommission wird die Kontrollen
im Rahmen ihrer Beaufsichtigung dezentraler Agenturen anwenden. Im
Zusammenhang mit der Verwendung der zusätzlichen Mittel, die der Agentur zur
Verfügung gestellt werden, sind keine besonderen Risiken erkennbar.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Das Fehlerrisiko bei Zahlung und beim Abschluss wird voraussichtlich unter 2 %
bleiben. Die Agenturen tragen die volle Verantwortung für die Ausführung ihres
Haushaltsplans, während die Kommission für die regelmäßige Zahlung der Beiträge
verantwortlich ist.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Zusätzlich zu den Kontrollen, die sich aus der Betrugsbekämpfungsstrategie der
Agentur ergeben, unterliegt die Maßnahme einer Prüfung durch den Internen
Auditdienst in seiner Eigenschaft als interner Prüfer der Kommission und der
dezentralen Agenturen sowie durch den Europäischen Rechnungshof in seiner
Eigenschaft als externer Prüfer der EU-Einrichtungen. Die Kommission verfolgt eine
entschlossene Betrugsbekämpfungsstrategie. Die Kommissionsdienststellen ergänzen
diese durch ihre Betrugsbekämpfungsstrategie, die die in ihren Zuständigkeitsbereich
fallenden Tätigkeiten abdeckt.
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Relationen
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