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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung Verordnung (EU) 2021/696

dip / drucksache 22.05.2026 · WP 21 · 309/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung Verordnung (EU) 2021/696 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 309/26 22.05.26 EU - K - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung Verordnung (EU) 2021/696 COM(2026) 152 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 272/18 = AE-Nr. 180596 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.4.2026 COM(2026) 152 final 2026/0084 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/696 (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Der Gründungsrechtsakt der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) (im Folgenden „Agentur“) ist die Verordnung (EU) 2021/696. Titel IX enthält die Ziele, Rechtsform, Aufgaben und Zuständigkeiten, nach denen die Agentur zur Durchführung der Komponenten des Weltraumprogramms für den Zeitraum 2021-2027 beitragen muss. Während das Programm für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet wurde, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) anzugleichen, unterliegt die Agentur keiner solchen zeitlichen Beschränkung. Neben ihren Aufgaben, die sich aus der Verordnung (EU) 2021/696 ergeben, wurden der Agentur auch Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/588 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität übertragen. Darüber hinaus ist im Rahmen anstehender Initiativen wie dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (im Folgenden „ECF-Verordnung“) vorgesehen, der Agentur weitere Aufgaben zu übertragen. Der Auftrag der Agentur zur Unterstützung der Durchführung der Komponenten der Weltraumprogramme der Union ist inzwischen konsolidiert, doch die Rechtsgrundlage ist in einer Verordnung verankert, die am Ende des MFR teilweise aufgehoben wird. Ein eigenständiger Gründungsakt, der auf den geltenden Verordnungen aufbaut und klare Aufgaben und eine klare Geschäftsordnung enthält, wird für mehr Rechtssicherheit sorgen und sicherstellen, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten der Agentur über die MFR-Zyklen hinaus weitergeführt werden. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag ist in vollem Umfang mit dem Vorschlag für die ECF-Verordnung und insbesondere mit den Bestimmungen von Kapitel VII (Unterstützung für Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum) Abschnitt 3 (Weltraumsysteme und Durchführung der Weltraumpolitik), dem spezifischen Politikbereich in der ECF-Verordnung, vereinbar. Nach ihrer Annahme wird diese Verordnung zum Gründungsrechtsakt der Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union, die zur Durchführung der gemäß dem Vorschlag für die ECF-Verordnung geförderten Tätigkeiten beitragen wird. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Entfällt. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) 2021/696 wurde auf derselben Rechtsgrundlage angenommen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht angemessen verwirklicht werden und lassen sich besser auf Unionsebene erreichen. Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur zu gewährleisten, damit sie langfristig und über die MFR-Zyklen hinaus wirksam planen und arbeiten kann. Ziel der Agentur ist es, ein hohes Maß an Sicherheit für Weltraumtätigkeiten der Union zu gewährleisten, die Durchführung der Weltraumkomponenten der Union zu unterstützen und die Nutzerakzeptanz und Marktakzeptanz der von diesen Komponenten bereitgestellten Informationen, Dienste und Daten zu fördern – all diese Ziele können von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag ist verhältnismäßig, da für Rechtssicherheit und Klarheit in Bezug auf das Mandat der Agentur gesorgt werden muss, das nicht von den MFR-Zyklen abhängig sein darf. Durch die Maßnahmen der Union sollen weder nationale Maßnahmen oder Behörden ersetzt noch ihre Relevanz infrage gestellt werden. Aufbauend auf der geltenden Verordnung werden in dem Vorschlag die eigenen Aufgaben der Agentur, die der Agentur von der Kommission übertragenen Aufgaben und die der Agentur vorbehaltlich ihrer Einsatzbereitschaft übertragenen Aufgaben aufgeführt. Im Vorschlag werden im Wesentlichen Titel IX der Verordnung (EU) 2021/696 und Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/588 aufgegriffen, einschließlich allgemeiner Bestimmungen, die üblicherweise für die Einrichtung einer Agentur der Union erforderlich sind, wie Rechtsform, Sitz, Aufbau/Zusammensetzung, Aufgaben, Haushalts- und Finanzbestimmungen sowie Personalbestimmungen. • Wahl des Instruments Da dieser Vorschlag darauf abzielt, den rechtlichen Rahmen für die Festlegung und Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten einer dezentralen Agentur zu schaffen, ist eine Verordnung das am besten geeignete Instrument. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Zwischen dem dritten Quartal 2023 und dem zweiten Quartal 2024 wurde eine Halbzeitbewertung des Weltraumprogramms der Union und der Leistung der Agentur durchgeführt, und am 10. Juli 2024 wurde ein Bericht angenommen. Zum anderen stützte sich der Vorschlag für die ECF-Verordnung auf eine umfassende Analyse von Folgenabschätzungen und Halbzeitbewertungen sowie auf Tätigkeitsberichte, und zwar: • Folgenabschätzung 2018 des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm 2021-2027, • Jährlicher Tätigkeitsbericht 2023 der EUSPA, • Zwischenevaluierung 2024 des Weltraumprogramms der Union bzw. der Leistung der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm 2021-2027. • Konsultation der Interessenträger Im Zusammenhang mit der Zwischenbewertung der Leistung der Agentur (2024) und dem Vorschlag für die ECF-Verordnung wurden Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Ausführliche Informationen zu diesen Aspekten finden sich in der Begründung des Vorschlags für die ECF-Verordnung und in Anhang 2 der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Der Vorschlag baut auf den bisherigen Erfahrungen der Agentur bei der Durchführung der Weltraumprogramme und den Ergebnissen der Zwischenbewertung auf und trägt den umfassenden Aktenprüfungen, die im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine ECF- Verordnung durchgeführt wurden, Rechnung; weitere Informationen hierzu finden sich in der Begründung. • Folgenabschätzung Der Vorschlag sieht die Schaffung eines eigenständigen Gründungsakts für die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union (EUSPA) vor. In diesem Sinne besteht das politische Ziel des Vorschlags darin, ihre derzeitige Rolle und ihre Aufgaben auch im Hinblick auf die Zukunft der Weltraumsysteme der Union und unter Berücksichtigung der erforderlichen Flexibilität besser abzubilden. Da für die ECF-Verordnung bereits eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt wurde und die derzeitige Rechtsgrundlage im Vorschlag aufgegriffen wird, wurde im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung keine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur zu gewährleisten, deren Einrichtung derzeit auf einer an einen bestimmten MFR-Zyklus gebundene Verordnung beruht, und die Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, die für eine wirksame langfristige Planung und Tätigkeit über die MFR-Zyklen hinaus erforderlich sind. Dieses Ziel steht im Einklang mit dem Zweck der ECF-Verordnung, die darauf abzielt, den Haushalt zu vereinfachen und gleichzeitig einen stabilen und vorhersehbaren Haushaltsrahmen zu schaffen, der effizienter und wirksamer gestaltet ist, auch für Weltraumtätigkeiten. • Grundrechte Der Vorschlag für eine Verordnung enthält, wie üblich, Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre. Insbesondere ist darin festgelegt, dass alle von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu verarbeiten sind. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Umfang des EU-Beitrags zur Agentur im Rahmen des MFR-Pakets 2021-2027 beträgt 525,7 Mio. EUR. Um die weitere Wahrnehmung der derzeitigen Aufgaben zu gewährleisten und neue Tätigkeiten im Rahmen des Mandats der Agentur zu finanzieren, sieht dieser Vorschlag eine Erhöhung des Beitrags zur Agentur für den nächsten MFR 2028-2034 mit einer Mittelzuweisung in Höhe von 979,6 Mio. EUR vor. Die finanziellen und personellen Ressourcen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur erforderlich sind, werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in den EU-Beitrag zur Agentur und in die gesamte Personalzuweisung einbezogen. Die Kommission wird im Rahmen ihrer Beaufsichtigung dezentraler Rechtsträger ihre jeweiligen Kontrollstrategien auf diese Ausgaben anwenden. Darüber hinaus erteilt das Europäische Parlament in jedem Haushaltsjahr jeder Agentur der Union, und somit auch der EUSPA, auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans. Ein detaillierter Überblick über die Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Haushalt der Union ist dem mit dem Vorschlag vorgelegten „Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten“ zu entnehmen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Agentur legt der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung vor. Ferner bewertet die Kommission danach alle fünf Jahre im Einklang mit ihren Leitlinien die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat, ihren Aufgaben, ihrer Leitung und ihrem Standort. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Bestimmungen des Vorschlags und insbesondere die Änderungen am vorherigen Gründungsakt erläutert. KAPITEL I GRUNDSÄTZE: In Artikel 1 über den Gegenstand ist festgelegt, dass in dieser Verordnung die Aufgaben und die Geschäftsordnung der Agentur festgelegt werden, die in „Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union“ umbenannt wird. In Artikel 2 wird die Rechtsform der Agentur festgelegt, die unverändert bleibt, während Artikel 3 über den Sitz und die Außenstellen geändert wurde, um das Verfahren für die Einrichtung von Außenstellen und für die Entsendung von Personal in die Bodeninfrastrukturzentren der Weltraumkomponenten der Union klarer zu gestalten. Darüber hinaus wird sowohl in dieser als auch in allen übrigen Bestimmungen die Terminologie angepasst, um einen Bezug zu den in der ECF-Verordnung genannten Weltraumkomponenten der Union herzustellen. In Artikel 4 sind die eigenen Aufgaben der Agentur, die der Agentur von der Kommission übertragenen Aufgaben und die der Agentur vorbehaltlich ihrer Einsatzbereitschaft übertragenen Aufgaben aufgeführt. Erstens wird die Agentur weiterhin a) die Sicherheitsakkreditierung der Weltraumkomponenten der Union durch das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung sicherstellen, b) die operative Sicherheit der Weltraumkomponente der Union „Ortung, Navigation und Zeitgebung“ (Position, Navigation and Timing – PNT) und der Weltraumkomponente der Union „Erdbeobachtung“ (Earth Observation – EO) oder einer ihrer Unterkomponenten gewährleisten, wenn ihr die Verantwortung für den Betrieb oder das Betriebsmanagement übertragen wird, c) den Betrieb der Struktur zur Überwachung der Weltraumsicherheit sicherstellen, d) ein Nutzergemeinschaftsnetz einrichten und verwalten und Analysen zu Diensten für staatlich berechtigte Nutzer bereitstellen, e) bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz, Marktentwicklung, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit durchführen, f) der Kommission ihre Fachkompetenz und die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und g) die ihr übertragenen Aufgaben in Bezug auf die Regeln für den Zugang zu dem von der Galileo-PNT-Unterkomponente bereitgestellten öffentlichen regulierten Dienst (Public Regulated Service – PRS) wahrnehmen. Zweitens wird die Kommission, wie es bereits heute der Fall ist, die Agentur weiterhin mit a) der Verwaltung und dem Betrieb der PNT, b) dem Betriebsmanagement der Plattform für staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) und c) bestimmten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der nachgelagerten, integrierten Anwendungen, Datenökosystemen, Empfängern und Terminals auf der Grundlage von Daten und Diensten der Weltraumkomponenten der Union im Interesse der Weltraumwirtschaft der Union betrauen. Drittens betraut die Kommission die Agentur vorbehaltlich der Einsatzbereitschaft der Agentur und erforderlichenfalls der Einrichtung eines einschlägigen Mechanismus zur Gewährleistung der Kontinuität der Dienste mit a) spezifischen Maßnahmen zur Unterstützung der Sicherheit der EO-Weltraumkomponente der Union, einschließlich des neuen „staatlichen Erdbeobachtungsdienstes“ (Earth Observation Governmental Service – EOGS) und der Copernicus-Unterkomponenten, b) der Verwaltung aller oder bestimmter Verträge im Rahmen des EOGS, c) der Erbringung der staatlichen Dienste „GOVSATCOM“ und „IRIS2“, insbesondere über die Plattform „GOVSATCOM“, d) der Verwaltung bestimmter Verträge im Rahmen der Weltraumkomponente der Union „Sichere Konnektivität“, e) der übergeordneten Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte der Komponente „Sichere Konnektivität“, f) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz der von der Komponente „Sichere Konnektivität“ bereitgestellten Dienste, g) der Bereitstellung von Diensten der Weltraumkomponente der Union „Weltraumwetterereignisse“ (Space Weather Events – SWE) für Endnutzer, h) der Bereitstellung von Diensten zur „Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum“ (Space Surveillance and Tracking – SST), eine SSA-Unterkomponente, mit Ausnahme des Dienstes für staatlich berechtigte Nutzer, i) der Verwaltung aller oder eines Teils der Finanzhilfevereinbarungen mit der in der ECF-Verordnung genannten „SST-Partnerschaft“, j) der Bereitstellung von Diensten zur Überwachung von Funkfrequenzstörungen für den Bedarf der Weltraumkomponenten der Union, k) spezifischen Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Weltraumkomponente der Union „Zugang zum Weltraum“, unbeschadet der von anderen Stellen durchgeführten Tätigkeiten, l) spezifischen Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Weltraumkomponente der Union „Kommerzielle Nutzung des Weltraums und Weltraumwirtschaft“, m) spezifischen Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der Weltraumkomponente der Union „Technologische Souveränität, Forschung und Innovation“ und n) bietet der Agentur die Möglichkeit, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um Betreiber im Bereich Weltraum insbesondere in Bezug auf die Cybersicherheit zu unterstützen. Schließlich wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass die Kommission die Agentur auf der Grundlage ihrer Bewertung mit weiteren Aufgaben betrauen kann, dass immer dann, wenn der Agentur Tätigkeiten übertragen werden, angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen bereitgestellt werden müssen und dass die Agentur sicherstellen muss, dass Vertragsbetreiber über Kompetenzrahmen, Nachfolgeplanung und operative Fähigkeiten verfügen, die die Kontinuität der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer im Falle von Krisen oder bei längeren Störungen ermöglichen. KAPITEL II AUFBAU DER AGENTUR: Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur wird angepasst und wird aus einem Verwaltungsrat, einem Exekutivdirektor, einem stellvertretenden Exekutivdirektor und einem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung bestehen. Die Artikel 5 bis 11 bleiben bis auf einige Änderungen zur weiteren Präzisierung der Abstimmungsregeln und zur Auflistung der Fälle, in denen eine Zustimmung der Kommission erforderlich ist, weitgehend identisch. Außerdem wird die Funktion des stellvertretenden Exekutivdirektors hinzugefügt und ein neuer Artikel zur Präzisierung der Ernennungsbefugnisse des Verwaltungsrats eingefügt. Und schließlich wird dem Verwaltungsrat eine neue Aufgabe übertragen, nach der er die Möglichkeit hat, auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Beschluss zur Ausrufung eines Krisenfalls zu fassen, um die Kontinuität der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer zu gewährleisten. Die Artikel 12 und 13 über den Exekutivdirektor bleiben weitgehend unverändert, wobei das Verfahren für die Einrichtung einer Außenstelle durch einen Beschluss des Exekutivdirektors weiter präzisiert wird. Es wird Artikel 14 über den stellvertretenden Exekutivdirektor hinzugefügt. Die Artikel 15 bis 23 gelten für die Sicherheitsakkreditierung und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung (Security Accreditation Board – SAB). Einige neue Aspekte sind, dass das SAB eine Einzelgenehmigung für Konstellationen erteilen kann, dass die Kommission der Abhaltung von Sitzungen ohne ihre Anwesenheit zustimmen kann, dass die Kommission in hinreichend begründeten Fällen verlangen kann, dass innerhalb von drei Monaten ein Beschluss ergeht und der Beschluss andernfalls als angenommen erachtet wird, sowie dass die Kommission in Finanz- und Personalfragen der Position des Verwaltungsrats zustimmen muss. Und schließlich sollten die Beschlüsse des SAB auf Informationen beruhen, zu denen die Kommission Zugang hatte, und sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Auswirkungen der Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, auch im Hinblick auf die Sicherheit der Union, Stellung zu nehmen. KAPITEL III AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS: Die Artikel 24 bis 29 bleiben bis auf eine veränderte Darstellungsform im Sinne einer agenturenübergreifenden Harmonisierung weitgehend unverändert. Den Einnahmen der Agentur werden Gebühren für alle von der Agentur erbrachten Dienste hinzugefügt. KAPITEL IV PERSONAL: Die Artikel 30 bis 33 über das Personal bleiben bis auf die folgenden neuen Elemente weitgehend unverändert: Beamte, die vorübergehend abgestellt oder abgeordnet werden, sollten dem Personal der Agentur gleichgestellt werden, der Exekutivdirektor kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wozu auch gehört, dem Personal die Durchführung ihrer Tätigkeiten aufzuerlegen, um im Krisenfall die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten oder die Sicherheit der Infrastrukturen und des Betriebs der Weltraumsysteme der Union zu wahren, und Personal aus den Mitgliedstaaten kann für kurzzeitige Entsendungen von höchstens zwei Jahren eingesetzt werden, um Arbeitsspitzen oder Notfälle, die die Kontinuität der Dienste beeinträchtigen, zu bewältigen. Die internen Vorschriften der Agentur enthalten Bestimmungen über das Krisenmanagement und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Die Artikel wurden auch im Hinblick auf die Aufnahme von Vorschriften über die Ernennung und die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors angepasst. KAPITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN: Inhaltlich ändert sich gegenüber den derzeitigen Bestimmungen nichts, wenngleich der Text auf andere Agenturen abgestimmt wurde. KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN: Der Vorschlag enthält in Artikel 42 Übergangsbestimmungen, um die Kontinuität der Maßnahmen und Tätigkeiten der Agentur in Bezug auf das Eigentum und alle Abkommen, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sowie der Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 zu gewährleisten. Mit Artikel 43 werden die spezifischen Bestimmungen über die Agentur in der Verordnung (EU) 2021/696 gestrichen, und in Artikel 44 werden das Inkrafttreten geregelt und der Geltungsbeginn auf den 1. Januar 2028 festgesetzt. 2026/0084 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/696 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) wurde mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingerichtet und trat an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates2 eingerichteten Agentur der Union für das GNSS, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Die Agentur trägt zur Durchführung des Weltraumprogramms der Union bei, und zwar insbesondere in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung sowie die Marktentwicklung und die Entwicklung nachgelagerter Anwendungen. Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus dem Verwaltungsrat, dem Exekutivdirektor, dem stellvertretenden Exekutivdirektor und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung. (2) Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit – und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung – ist die Agentur bei allen Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraumwirtschaft für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung zuständig. Anknüpfend an ihre positive Bilanz bei der Förderung der Akzeptanz von Galileo und EGNOS seitens der Nutzer und des Marktes werden der Agentur außerdem Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz und mit der Entwicklung 1 Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1258/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj). 2 Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/912/oj). nachgelagerter Anwendungen für alle Weltraumkomponenten der Union übertragen werden. (3) Die Agentur hat im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates3 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität zusätzliche Aufgaben und Zuständigkeiten erhalten und sollte im [Vorschlag für eine Verordnung (EU) XXXX/XXX zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (European Competitiveness Fund – ECF) (im Folgenden „ECF-Verordnung“)], mit dem ein neuer Rahmen für die Umsetzung der Weltraumsysteme der Union und der weltraumpolitischen Maßnahmen während des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 festgelegt wird, eine zentrale und wesentliche Rolle spielen. (4) Während das Weltraumprogramm der Union für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet wurde, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 anzugleichen, unterliegt die Agentur, die ihre eigenen Aufgaben wahrnimmt, keiner solchen zeitlichen Beschränkung. Die Verordnung (EU) 2021/696 bietet jedoch keinen geeigneten Rahmen mehr für die künftigen Aufgaben der Agentur und ihre künftige Geschäftsordnung. (5) Um die Kontinuität der Tätigkeiten über die Zyklen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus zu gewährleisten, sollten die Aufgaben und organisatorischen Aspekte der Agentur festgelegt werden, und die Agentur sollte in „Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union“ umbenannt werden, um dem neuen Rahmen für die Umsetzung der Weltraumsysteme und der Weltraumpolitik der Union besser Rechnung zu tragen. (6) Gemäß dem Beschluss 2010/803/EU4 hat die Agentur ihren Sitz in Prag. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die Agentur Personal in eines der Bodenzentren der Weltraumkomponenten der Union entsenden können. Damit die Agentur möglichst effizient und wirksam arbeiten kann, sollte sie außerdem eine begrenzte Anzahl von Bediensteten in Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einsetzen können. Dieser Einsatz von Bediensteten an anderen Orten als dem Sitz der Agentur oder den Bodeninfrastrukturzentren darf nicht dazu führen, dass diesen Außenstellen Hauptaufgaben der Agentur übertragen werden. (7) Das Ziel der Agentur, ein hohes Maß an Sicherheit der Weltraumtätigkeiten der Union zu gewährleisten, die Nutzerakzeptanz und die Marktakzeptanz der von diesen Komponenten bereitgestellten Informationen, Dienste und Daten zu fördern und für die Marktentwicklung und die Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für die Weltraumkomponenten der Union zu sorgen, sollte weiterverfolgt werden, und die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Aufgaben sollten der Agentur daher übertragen werden. (8) Aufbauend auf ihren Erfahrungen im Bereich Sicherheit sollte die Agentur bei Bedarf weiterhin für die Sicherheitsakkreditierung zuständig sein. Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten sollten auf der Grundlage der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten erfolgen. Mit 3 Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). 4 Einvernehmlich gefasster Beschluss 2010/803/EU der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 10. Dezember 2010 über den Sitz der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 342 vom 28.12.2010, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/803/oj). technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten sollten Fachleute betraut werden, die im Bereich der Akkreditierung komplexer Weltraumsysteme entsprechend qualifiziert sind. (9) Operative Funktionen der Weltraumsysteme der Union sollten streng von Funktionen der Sicherheitsakkreditierung getrennt werden, um Interessenkonflikte und Mängel bei der Anwendung von Sicherheitsvorschriften zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung eine autonome Stelle innerhalb der Agentur bleiben, die ihre Entscheidungen unabhängig und objektiv als Sicherheitsakkreditierungsstelle für die Weltraumkomponenten der Union trifft. (10) Aufbauend auf der Fachkompetenz, die sich die Agentur in den vergangenen Jahren in den Bereichen Verwaltung, Betrieb und Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit Galileo und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay Service – EGNOS) angeeignet hat, sollte die Agentur weiterhin mit der Verwaltung des Betriebs der Weltraumkomponente der Union „Ortung, Navigation und Zeitgebung“ (Position, Navigation and Timing – PNT) betraut werden, einschließlich der Wahrnehmung der die EGNOS betreffenden Aufgaben der Entwicklungs- und Herstellungsorganisation, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission5 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission6 festgelegt sind, welche auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates7 im Bereich der Luftfahrt erlassen wurden, und sie sollte alle operativen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser komplexen Systeme mit Ausnahme der internationalen Zusammenarbeit koordinieren. (11) Aufgrund ihrer Erfahrung mit der Durchführung von Galileo und EGNOS und anderen Weltraumtätigkeiten ist die Agentur gut aufgestellt, um unter der Aufsicht der Kommission bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der einschlägigen staatlichen Infrastrukturen und der Bereitstellung von Diensten für staatlich berechtigte Nutzer wahrzunehmen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte die Agentur weitere einschlägige Kapazitäten aufbauen, sodass sie mit der Erbringung bestimmter Dienste für staatlich berechtigte Nutzer und mit dem gesamten oder einem Teil des Betriebsmanagements der staatlichen Infrastruktur betraut werden kann. (12) Der Weltraumbereich ist in eine neue Phase eingetreten, in der staatlich berechtigte Endnutzer erheblichen Einfluss haben und eine verstärkte Koordinierung mit den 5 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1768/oj). 6 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1769/oj). 7 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj). Mitgliedstaaten erforderlich ist. Die Agentur sollte daher ein Nutzergemeinschaftsnetz einrichten und verwalten und Analysen zur Nutzung oder gemeinsamen Nutzung von Diensten für staatlich berechtigte Nutzer durch Endnutzer bereitstellen. (13) Die Agentur sollte weiterhin die Tätigkeiten in den Bereichen Kommunikation, Marktentwicklung und Nutzerakzeptanz in Bezug auf die von den Weltraumkomponenten der Union PNT und „Erdbeobachtung“ (Earth Observation – EO) bereitgestellten Dienste durchführen. In diesem Zusammenhang sollte die Agentur den Markt, die Entwicklung und die Auswirkungen der Weltraumwirtschaft kontinuierlich überwachen und Rückmeldungen der Nutzer und Erkenntnisse über neue Nutzererfordernisse bereitstellen. Auf diese Weise könnte die Agentur weiterhin größenbedingte Kosteneinsparungen erzielen und neue nachgelagerte Anwendungen auf der Grundlage mehrerer Weltraumkomponenten (integrierte Anwendungen) entwickeln, was für deren verstärkten Einsatz in für die europäische Wirtschaft und für die Widerstandsfähigkeit und Autonomie der Union strategischen Schlüsselsektoren sorgen würde. Darüber hinaus könnten der Agentur auch im Hinblick auf andere Weltraumkomponenten der Union zusätzliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Marktakzeptanz übertragen werden. Diese Tätigkeiten dürfen die Kommission jedoch keinesfalls daran hindern, andere Stellen mit der Erbringung von Diensten und mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz zu betrauen. (14) Die Agentur sollte weiterhin sicherstellen, dass die von den Weltraumkomponenten der Union bereitgestellten Dienste und Daten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen breite Akzeptanz finden. Damit sich dies besser erreichen lässt, sollte die Agentur weiterhin Tätigkeiten durchführen, mit denen die technologische Entwicklung und die kommerzielle Verwertung der Weltraumwirtschaft und -dienste der Union gefördert werden, mit denen Unternehmer dabei unterstützt werden, zu wachsen und zu expandieren, und mit denen die Durchführung der Weltraumkomponente der Union „Kommerzielle Nutzung des Weltraums und Weltraumwirtschaft“ unterstützt wird. Alle diese Tätigkeiten sollten zusammen dazu beitragen, Geschäftsmöglichkeiten und hochwertige Arbeitsplätze in der Weltraumwirtschaft zu schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Sicherheit und Autonomie der Union zu stärken und gleichzeitig das Wirtschaftswachstum zu beschleunigen. (15) Im derzeitigen geopolitischen Kontext sind Sicherheit und Resilienz sowohl im Weltraum als auch am Boden zu einer zentralen politischen Priorität der Union geworden. In Bezug auf Weltraumangelegenheiten ist es wichtig, dass die Agentur mit Aufgaben zur Unterstützung der Tätigkeiten der Kommission in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Resilienz im Weltraum, einschließlich Cybersicherheit, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) speziell in den Bereichen Kompetenzen und Sicherheit der IKT-Lieferkette, betraut werden kann. (16) Damit die Agentur ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, sollten angemessene personelle, administrative und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden. (17) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission sollten der Verwaltungsrat, das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen und im öffentlichen Interesse handeln. (18) Aufgrund des Mandats der Agentur und der Gesamtverantwortung der Kommission für die Durchführung der Weltraumkomponenten der Union sollte vorgesehen werden, dass bestimmte vom Verwaltungsrat gefasste Beschlüsse nur mit der Zustimmung der Kommissionsvertreter angenommen werden sollten. (19) Die Agentur muss ein Höchstmaß an Sicherheit für Weltraumtätigkeiten der Union gewährleisten, einschließlich des Schutzes kritischer Infrastrukturen und des ununterbrochenen Betriebs von Weltraumsystemen, der für die Sicherheit, Souveränität und strategische Autonomie der Union von entscheidender Bedeutung ist. Um die Kontinuität und Resilienz der Weltraumdienste der Union, insbesondere im Krisenfall, zu wahren, ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Personal der Agentur täglich rund um die Uhr verfügbar ist. Es sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer solchen ständigen Einsatzbereitschaft ergriffen werden, um den ununterbrochenen Betrieb der Weltraumsysteme und die Kontinuität der Dienste unter allen Umständen sicherzustellen. (20) Um für Rechtssicherheit und Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur in der Zeit des Übergangs zu dem mit dieser Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen zu sorgen, müssen Übergangsbestimmungen für den Haushalt, den Verwaltungsrat, das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, den Exekutivdirektor und das Personal der Agentur festgelegt werden. (21) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme, die die finanziellen und technischen Kapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel 1 Grundsätze Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung werden die Aufgaben und die Geschäftsordnung der Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) festgelegt. Artikel 2 Rechtsform (1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach seinem nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. (3) Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten. Artikel 3 Sitz und Außenstellen (1) Sitz der Agentur ist Prag, Tschechien. (2) Abhängig von den Erfordernissen der in [Artikel 58 der ECF-Verordnung] genannten Weltraumkomponenten der Union kann die Agentur gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren Außenstellen in den Mitgliedstaaten einrichten. (3) Das Personal der Agentur kann am Sitz der Agentur, in den in Absatz 2 genannten Außenstellen oder an jedem Standort der Bodeninfrastrukturzentren der Weltraumkomponenten der Union angesiedelt werden, die im Anhang der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/4138 und (EU) 2017/14069 der Kommission, in Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3195 der Kommission10 und in Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1067 der Kommission11 aufgeführt sind oder gemäß [Artikel 75 Absatz 5 der ECF-Verordnung] eingerichtet werden sollen, um dort Programmtätigkeiten durchzuführen, die in der einschlägigen Vereinbarung aufgeführt sind. Artikel 4 Aufgaben (1) Die Agentur hat die folgenden Aufgaben: a) Sie gewährleistet über das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung der Weltraumkomponenten der Union gemäß Artikel 16; b) wird ihr die Verantwortung für den Betrieb oder das Betriebsmanagement der Weltraumkomponente „Ortung, Navigation und Zeitgebung“ (Position, Navigation and Timing – PNT) gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der ECF-Verordnung] oder der Weltraumkomponente „Erdbeobachtung“ (Earth Observation – EO) oder einer ihrer Unterkomponenten gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der ECF-Verordnung] übertragen, nimmt sie alle Aufgaben im Zusammenhang mit ihrer operativen Sicherheit wahr, bestehend in der Durchführung von Risiko- und Bedrohungsanalysen, der Erstellung der einschlägigen Akkreditierungsdossiers und der Überwachung der Sicherheit dieser Komponenten oder Unterkomponenten im Betrieb, insbesondere der 8 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 der Kommission vom 18. März 2016 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des aus dem Programm Galileo hervorgegangenen Systems und zum Erlass der zur Sicherstellung seines Betriebs erforderlichen Maßnahmen sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/117/EU (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/413/oj). 9 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1406 der Kommission vom 31. Juli 2017 zur Festlegung der Standorte der Bodeninfrastruktur des EGNOS-Systems (ABl. L 200 vom 1.8.2017, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1406/oj). 10 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3195 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Standort der GOVSATCOM-Plattform (ABl. L, 2024/3195, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/413/oj). 11 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1067 der Kommission vom 12. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Standorts zur Bodeninfrastruktur für das Programm der Union für sichere Konnektivität gehörenden Kontrollzentren (ABl. L, 2024/1067, 16.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1067/oj). Überwachung der Einhaltung der jeweiligen in [Artikel 77 Absatz 3 der ECF- Verordnung] genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen; c) sie gewährleistet den Betrieb der Struktur zur Überwachung der Weltraumsicherheit für die Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung] und arbeitet die erforderlichen operativen Verfahren für die Umsetzung der im Rahmen von [Artikel [6] des Beschlusses (GASP) XXXX/XXX zur Änderung des Beschlusses 2021/69812] erteilten Weisungen aus; d) sie richtet ein Nutzergemeinschaftsnetz ein und verwaltet es und stellt erforderlichenfalls Analysen zur Nutzung oder gemeinsamen Nutzung von Diensten für staatlich berechtigte Nutzer von Weltraumkomponenten oder - unterkomponenten der Union bereit; e) sie führt bestimmte Tätigkeiten im Bereich Nutzerakzeptanz, Marktentwicklung, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf von den Weltraumkomponenten der Union bereitgestellte Dienste, Daten und Informationen durch, wozu erforderlichenfalls auch die Koordinierung der Nutzererfordernisse, der Technologien und der Nutzerausrüstung gehört. Dies berührt nicht die Tätigkeiten, die von anderen betrauten Stellen und der Kommission durchgeführt werden; f) sie stellt der Kommission ihre Fachkompetenz zur Verfügung und stellt alle Informationen bereit, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Weltraumkomponenten der Union benötigt, insbesondere für Sicherheitsfragen und für die Erarbeitung der Prioritäten der Weltraumforschung für den nachgelagerten Markt; g) sie führt die Tätigkeiten durch, die ihr mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst (Public Regulated Service – PRS), der von der Galileo-PNT-Unterkomponente bereitgestellt wird, übertragen wurden; (2) Die Kommission betraut die Agentur mit den folgenden Aufgaben: a) Verwaltung des Betriebs der Komponente PNT, darunter: i) die Verwaltung, der Betrieb, die Instandhaltung, die Weiterentwicklung und der Schutz der weltraum- und bodengestützten Infrastrukturen, einschließlich Aufrüstung und Obsoleszenzmanagement; ii) die Entwicklung aktueller und zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der bereitgestellten Dienste; iii) die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten; iv) die kontinuierliche Bereitstellung von Daten und Diensten und erforderlichenfalls die Ausweitung ihres Abdeckungsgebiets; v) Elemente zur Überwachung der Zuverlässigkeit der Systeme und ihres Betriebs und der Leistung der Dienste; 12 Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Europäischen Weltraumprogramms eingeführt, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Europäischen Union berühren können, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/698/oj). vi) die Wahrnehmung der Aufgaben der Entwicklungs- und Herstellungsorganisation für die PNT-Unterkomponente „Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ (European Geostationary Navigation Overlay Service – EGNOS); vii) Beitrag zu Diensten zur Überwachung von Funkfrequenzstörungen und zu ergänzenden PNT-Diensten; b) das Betriebsmanagement der in [Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d der ECF- Verordnung] genannten Plattform für staatliche Satellitenkommunikation (Governmental Satellite Communication – GOVSATCOM), einschließlich der operativen Sicherheit; c) bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung von nachgelagerten integrierten Anwendungen, Datenökosystemen oder Empfängern und Terminals auf der Grundlage der Daten und Dienste der Weltraumkomponenten der Union im Interesse der Weltraumwirtschaft der Union. (3) Vorbehaltlich der Einsatzbereitschaft der Agentur und erforderlichenfalls der Einrichtung eines einschlägigen Mechanismus zur Gewährleistung der Kontinuität der Dienste betraut die Kommission die Agentur mit folgenden Aufgaben: a) Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Unterstützung der Sicherheit der EO- Unterkomponenten „Staatlicher Erdbeobachtungsdienst“ (Earth Observation Governmental Service – EOGS) und Copernicus. b) Verwaltung aller oder einiger der im Rahmen des EOGS geschlossenen Verträge nach ihrer Vergabe oder Unterzeichnung; c) Bereitstellung von GOVSATCOM-Diensten und von Diensten der „Infrastruktur für Resilienz, Interkonnektivität und Sicherheit durch Satelliten“ (Infrastructure for Resilience, Interconnectivity and Security by Satellite – IRIS2), den in [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der ECF-Verordnung] genannten Unterkomponenten der Weltraumkomponente der Union „Sichere Konnektivität“, für staatlich berechtigte Nutzer, insbesondere über die GOVSATCOM-Plattform; d) Verwaltung aller oder einiger der im Rahmen der Komponente „Sichere Konnektivität“ geschlossenen Verträge nach ihrer Vergabe oder Unterzeichnung, gegebenenfalls auch zur Gewährleistung des gesamten oder eines Teils des Betriebsmanagements der staatlichen Infrastruktur von IRIS2 oder des gesamten oder eines Teils des Betriebsmanagements des entsprechenden Teils der staatlichen Infrastruktur von IRIS2, einschließlich der operativen Sicherheit; e) übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte der Komponente „Sichere Konnektivität“ in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen; f) Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz von Diensten, einschließlich der Unterstützung der Entwicklung und Verfügbarkeit von Nutzerterminals, die im Rahmen der Komponente „Sichere Konnektivität“ bereitgestellt werden, ohne Beeinträchtigung der Tätigkeiten, die von den in [Artikel 61 der ECF-Verordnung] genannten Auftragnehmern oder anderen von der Kommission betrauten Stellen durchgeführt werden; g) Bereitstellung von Diensten der Unterkomponente „Weltraumwetterereignisse“ (Space Weather Events – SWE) der Weltraumkomponente der Union „Weltraumlageerfassung“ (Space Situational Awareness – SSA) gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der ECF-Verordnung] für Endnutzer sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung dieser Dienste; h) Bereitstellung von Diensten der SSA-Unterkomponente „Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum“ (Space Surveillance and Tracking – SST), mit Ausnahme der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer, insbesondere durch das Betriebsmanagement der einschlägigen Dienstezentren, einschließlich der damit verbundenen Sicherheitsaspekte, sowie der Kontaktstelle, die für die Endnutzer die Schnittstelle für die Bereitstellung von nicht für staatlich berechtigte Nutzer bestimmte Dienste zur Verfügung stellt, und der erforderlichen Vergabeverfahren; i) Verwaltung aller oder eines Teils der Vereinbarungen mit der SST- Partnerschaft gemäß [Artikel 62 Absatz 3 der ECF-Verordnung]; j) Bereitstellung von Diensten zur Überwachung von Funkfrequenzstörungen für den Bedarf der Weltraumkomponenten der Union; k) Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der in [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der ECF-Verordnung] genannten Weltraumkomponente der Union „Zugang zum Weltraum“, unbeschadet der von anderen Stellen durchgeführten Tätigkeiten; l) Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der in [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe f der ECF-Verordnung] genannten Weltraumkomponente der Union „Kommerzielle Nutzung des Weltraums und Weltraumwirtschaft“, einschließlich der CASSINI-Initiative, unbeschadet der von anderen Stellen durchgeführten Tätigkeiten; m) Umsetzung spezifischer Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung der in [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe g der ECF-Verordnung] genannten Weltraumkomponente der Union „Technologische Souveränität, Forschung und Innovation“, unbeschadet der von anderen Stellen durchgeführten Tätigkeiten; n) Zusammenarbeit mit der Kommission zur Unterstützung von Betreibern im Bereich Weltraum, insbesondere in Bezug auf die Cybersicherheit. (4) Die Zentren, die die unter Buchstabe h genannten Dienste erbringen, bauen auf der Fachkompetenz und den relevanten Ressourcen bestehender Zentren auf, wobei sie von früheren Betreibern dieser Zentren aus den Mitgliedstaaten unterstützt werden, und es werden erforderlichenfalls Vereinbarungen mit den Betreibern der bestehenden Dienstezentren geschlossen, um die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten und insbesondere den Umfang und die Reichweite der Kompetenzoder Ausrüstungsübertragung festzulegen. Die Bestimmungen der Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. (5) Die Kommission kann die Agentur auf der Grundlage der Evaluierungen nach Artikel 41 mit weiteren Aufgaben betrauen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von anderen betrauten Stellen durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sofern sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Weltraumkomponenten der Union zu verbessern. (6) Wird die Agentur mit Tätigkeiten betraut, so werden angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen für deren Durchführung zur Verfügung gestellt. (7) Die Agentur stellt sicher, dass Vertragsbetreiber über Kompetenzrahmen, Nachfolgeplanung und operative Fähigkeiten verfügen, die die Kontinuität der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer im Falle von Krisen oder bei längeren Störungen ermöglichen. Dies kann Regelungen oder Vereinbarungen mit den Aufnahmebehörden über den Erhalt von Unterstützung durch die nationalen Behörden und die Inanspruchnahme von Maßnahmen umfassen, die eingeführt wurden, um die Kontinuität der Dienste nationaler kritischer Infrastrukturen im Krisenfall zu gewährleisten. Kapitel 2 Aufbau der Agentur Artikel 5 Verwaltungs- und Leitungsstruktur (1) Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus a) einem Verwaltungsrat, b) einem Exekutivdirektor und einem stellvertretenden Exekutivdirektor, c) einem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung. (2) Der Verwaltungsrat, der Exekutivdirektor, der stellvertretenden Exekutivdirektor und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur und die Koordinierung gemäß den Verfahren zu gewährleisten, die in den internen Vorschriften der Agentur, der Finanzregelung der Agentur, den Durchführungsbestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und den Regelungen für den Zugang zu Dokumenten, festgelegt sind. Artikel 6 Zusammensetzung des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und drei Vertretern der Kommission, die alle stimmberechtigt sind. Außerdem gehört dem Verwaltungsrat ein vom Europäischen Parlament benannter Vertreter ohne Stimmrecht an. (2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, ein Vertreter des Rates, ein Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) werden unter den in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen bei Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. (3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats gibt es ein stellvertretendes Mitglied. Das stellvertretende Mitglied vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. (4) Jeder Mitgliedstaat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats und trägt dabei ihrem Kenntnisstand in Bezug auf die Aufgaben der Agentur sowie einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen Rechnung. Um die Kontinuität der Tätigkeiten des Verwaltungsrats sicherzustellen, bemühen sich das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat. (5) Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. (6) Gegebenenfalls werden die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen und die für eine solche Teilnahme geltenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 39 Absatz 1 geregelt und entsprechen sie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. Diese Vertreter haben kein Stimmrecht. Artikel 7 Vorsitz des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle. (2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die jeweilige Amtszeit endet, wenn die Person aus dem Verwaltungsrat ausscheidet. (3) Der Verwaltungsrat ist befugt, seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder zu entlassen. (4) Für die Wahl und die Entlassung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Artikel 8 Sitzungen des Verwaltungsrats (1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein. (2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Vorsitzende nichts anderes entscheidet. Der Exekutivdirektor hat kein Stimmrecht. (3) Der Verwaltungsrat hält regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission zusammen. (4) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, zur Teilnahme an den Sitzungen als Beobachter einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen. (5) Betreffen die Beratungen die Nutzung sensibler nationaler Infrastruktur, so können die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen. (6) Betreffen die Beratungen die Nutzung sensibler nationaler Infrastrukturen gemäß Absatz 5, so sind abweichend von Artikel 11 Absatz 1 nur die Vertreter der Mitgliedstaaten, die entsprechende Infrastruktur besitzen, und die Vertreter der Kommission stimmberechtigt. (7) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 wird der Vorsitzende des Verwaltungsrats – sollte er keinen Mitgliedstaat vertreten, der die in Absatz 5 genannte sensible nationale Infrastruktur besitzt – von den Vertretern der Mitgliedstaaten ersetzt, die entsprechende Infrastruktur besitzen. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Fälle aufgeführt, in denen dieses Verfahren Anwendung finden kann. (8) Geht es bei einem Tagesordnungspunkt um eine Frage, die Vertraulichkeit erfordert oder bei der ein Interessenkonflikt besteht, so findet die Erörterung der Frage und die entsprechende Beschlussfassung des Verwaltungsrats in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds statt. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Bestimmung können in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt werden. (9) Die Agentur stellt das Sekretariat des Verwaltungsrats. Artikel 9 Aufgaben des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat a) wacht darüber, dass die Agentur ihre Aufgaben unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats berühren nicht die Zuständigkeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in Bezug auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung; b) legt bis zum 15. November jedes Jahres mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat; c) nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 AEUV mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Das Europäische Parlament wird zu dem mehrjährigen Arbeitsprogramm der Agentur unter der Voraussetzung angehört, dass der Zweck der Anhörung ein Gedankenaustausch und das Ergebnis für die Agentur nicht bindend ist; d) nimmt die in Artikel 24 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr; e) beaufsichtigt den Betrieb der Struktur für die Sicherheitsüberwachung; f) erlässt im Einklang mit Artikel 36 Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/200113; g) genehmigt mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Regelungen nach Artikel 39 Absatz 2, nachdem er das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu den die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Bestimmungen dieser Regelungen angehört hat; h) legt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Verfahren fest; i) verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof; j) gewährleistet, dass zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierungen und Berichterstattung nach Artikel 41 sowie den Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und allen internen oder externen Prüfberichten angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, und übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierungsverfahren relevanten Informationen; k) nimmt mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Sicherheitsvorschriften der Agentur an; l) billigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Betrugsbekämpfungsstrategie; m) billigt falls erforderlich auf der Grundlage von Vorschlägen des Exekutivdirektors den Organisationsplan im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe l; n) ernennt einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, der: i) dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates14 unterliegt und ii) in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist; o) nimmt mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder seine Geschäftsordnung an und veröffentlicht sie; p) billigt mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den Beschluss über die Einrichtung einer Außenstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2; 13 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj). 14 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj). q) nimmt auf Vorschlag des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Beschluss zur Erklärung einer Krise im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates15 für die Zwecke des Artikels 163 Absatz 6 der genannten Verordnung an, insbesondere um die Kontinuität der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer zu gewährleisten. Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats enthält Bestimmungen, die eine rasche Reaktion und eine unverzügliche Beschlussfassung ermöglichen. Artikel 10 Ernennungsbefugnisse des Verwaltungsrats (1) Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Beamtenstatut übertragen werden, sowie die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“), wie in den Absätzen 2 bis 8 dargelegt. (2) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen. (3) Der Verwaltungsrat kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die vom Exekutivdirektor weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen. (4) Abweichend von Absatz 2 überträgt der Verwaltungsrat dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse der Anstellungsbehörde hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten, die in die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten eingebunden sind, sowie die gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen. (5) Der Verwaltungsrat kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände beschließen, die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vorübergehend auszusetzen und die Befugnisse selbst auszuüben oder sie einem anderen Mitglied des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zu übertragen. (6) Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, der Beurteilung und der Neueinstufung des in die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten eingebundenen Personals und der gegen dieses Personal zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen 15 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen. (7) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler Sachverständiger für die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten an und berücksichtigt seine Anmerkungen entsprechend. (8) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor. Der Verwaltungsrat hört den Exekutivdirektor vor der Ernennung des stellvertretenden Exekutivdirektors und vor einer Verlängerung seiner Amtszeit bzw. vor seiner Amtsenthebung an. (9) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und – in Absprache mit dem Exekutivdirektor – über den stellvertretenden Exekutivdirektor hinsichtlich seiner Leistung aus, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Aspekten, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen. Artikel 11 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in der vorliegenden Verordnung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. (2) Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, sein Stimmrecht auszuüben. Beschlüsse auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b – mit Ausnahme des vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten Teils –, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j bei der Annahme von Beschlüssen über Folgemaßnahmen zu OLAF-Berichten, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe n, Artikel 10 und Artikel 24 Absatz 8 sowie Beschlüsse im Zusammenhang mit Kapitel 4 werden nur mit Zustimmung der Vertreter der Kommission gefasst. (3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten genauer festgelegt, darunter die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit. Artikel 12 Exekutivdirektor (1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. (2) Der vorliegende Artikel berührt weder die Autonomie oder Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung und der seiner Kontrolle unterstehenden Bediensteten der Agentur noch die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse. (3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen. Artikel 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors (1) Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Er vertritt die Agentur; b) er unterzeichnet – nach Anhörung des Verwaltungsrats – die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und Beitragsvereinbarungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur; c) er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor und nimmt ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil; d) er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch; e) er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur erstellt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a und b ausgearbeiteten und verabschiedeten Teile; f) er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführten Teile; g) er erstellt für jede Sitzung des Verwaltungsrats einen Bericht über die bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte und fügt darin den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten Teil ohne Änderungen ein; h) er erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur mit Ausnahme des vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten und verabschiedeten Teils und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; i) er übernimmt die laufende Geschäftsführung der Agentur und unternimmt alle erforderlichen Schritte, um das Funktionieren der Agentur gemäß der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen; j) er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 24 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 26 aus; k) er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der Struktur für die Sicherheitsüberwachung in der Lage ist, den nach dem [Beschluss (GASP) XXXX/XXX zur Änderung des Beschlusses 2021/698] erteilten Weisungen nachzukommen und ihre Aufgabe gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU wahrzunehmen; l) er sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen, einschließlich Sicherheitsinformationen, innerhalb der Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 ausgetauscht werden; m) er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihm dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor, mit Ausnahme allerdings der Aspekte, die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betreffen; n) er stellt sicher, dass der Organisationsplan gemäß Buchstabe m den besonderen Merkmalen der verschiedenen Komponenten der Weltraumsysteme der Union Rechnung trägt; o) er übt die ihm gemäß Artikel 10 übertragenen Befugnisse der Anstellungsbehörde aus; p) er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung Sekretariatsdienste bereitgestellt werden; q) mit Ausnahme des Teils des Aktionsplans, der die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung betrifft, arbeitet er einen Aktionsplan aus, der sicherstellt, dass Folgemaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Evaluierungen der zur Durchführung der Weltraumkomponenten der Union durchgeführten Tätigkeiten ergriffen werden, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten Fortschritte vor, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat; dieser Bericht wird dem Verwaltungsrat zur Information übermittelt; r) er ergreift die folgenden Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union; i) Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen; ii) bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen; s) er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die – unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen – in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht und in die die Erkenntnisse und Empfehlungen, die sich aus Untersuchungen des OLAF ergeben, eingeflossen sind, und legt die Betrugsbekämpfungsstrategie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; t) er erstattet dem Europäischen Parlament oder dem Rat Bericht über die Ausübung seines Amtes, sofern er dazu aufgefordert wird. (2) Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, eine Außenstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2 einzurichten. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung der Kommission, des Verwaltungsrats und der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. (3) Der Exekutivdirektor entscheidet darüber, einen oder mehrere Bedienstete in eine Außenstelle in den Mitgliedstaaten oder an einen Standort der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bodeninfrastrukturzentren der Weltraumkomponenten der Union zu entsenden, damit die Agentur ihre Aufgaben effizient und wirksam wahrnehmen kann. Die Auswirkungen hinsichtlich der Personalzuweisung und des Haushalts werden nach Möglichkeit in den Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 24 Absatz 6 einbezogen. Artikel 14 Stellvertretender Exekutivdirektor (1) Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert oder ist der Posten unbesetzt, tritt der stellvertretende Exekutivdirektor an seine Stelle. (2) Der Verwaltungsrat legt – nach Anhörung des Exekutivdirektors – die Aufgaben des stellvertretenden Exekutivdirektors fest. Artikel 15 Gremium für die Sicherheitsakkreditierung (1) Das innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für die Weltraumkomponenten der Union. (2) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus je einem Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des Hohen Vertreters. Die Amtszeit der Mitglieder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. (3) Einige Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung oder seiner Teile dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission ohne Teilnahme des Vertreters der Kommission stattfinden. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung übermittelt der Kommission alle Dokumente und Informationen, die während dieser Sitzungen ausgetauscht werden, sowie alle Dokumente und Informationen, die zur Vorbereitung dieser Sitzungen oder im Anschluss daran verteilt werden. (4) Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung erfolgt nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. Gegebenenfalls kann der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung Vertreter der Agentur, die nicht an der Sicherheitsakkreditierung beteiligt sind, und Vertreter der ESA einladen, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen. (5) Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kann auch Vertreter von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen einladen, als Beobachter an Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen, wenn es um Themen geht, die diese Agenturen der Union, Drittländer oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen – vor allem, wenn die Themen die in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Infrastruktur betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen und die Bedingungen für die Teilnahme werden in den einschlägigen Übereinkünften gemäß Artikel 39 Absatz 1 festgelegt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar. (6) Auf Einladung der Kommission können Vertreter von Auftragnehmern, die an staatlichen Infrastrukturen und Diensten für staatlich berechtigte Nutzer der Weltraumkomponenten der Union beteiligt sind, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilnehmen, wenn es um Themen geht, die diese Auftragnehmer unmittelbar betreffen. Artikel 16 Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung (1) Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, die den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung] unterliegen, müssen ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen, an dessen Ende eine förmliche Erklärung einer Sicherheitsakkreditierungsstelle steht, nach der die Komponente oder Unterkomponente für den Betrieb gemäß diesen allgemeinen Sicherheitsanforderungen zugelassen wird. (2) Die Sicherheitsakkreditierung erfolgt nach folgenden Grundsätzen: a) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und die diesbezüglichen Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für den Schutz der Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten. b) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Beschlussfassung. c) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Anwendung eines Risikobewertungs- und -managementkonzepts durchgeführt, und zwar unter Berücksichtigung der Risiken für die Sicherheit der betreffenden Komponente sowie der Auswirkungen auf die Kosten oder den Zeitplan etwaiger Maßnahmen zur Risikominderung, wobei das Ziel, das allgemeine Sicherheitsniveau dieser Komponente nicht zu senken, sowie die Kontinuität der Dienste und die Bereitstellung neuer Dienste zu beachten sind. d) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Berücksichtigung des Zeitplans für die Durchführung jeder einschlägigen Komponente durchgeführt und dürfen nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung oder zu einer Beeinträchtigung dieser Durchführung führen. e) Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung über die Sicherheitsakkreditierung werden von Fachleuten erarbeitet und getroffen, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und die sich objektiv verhalten. f) Es wird angestrebt, alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen bezüglich der betreffenden Komponente haben, anzuhören. g) Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden mit der Zusicherung durchgeführt, das alle einschlägigen an der betreffenden Komponente beteiligten Interessenträger die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Einklang mit einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie durchführen, die die Rolle der Kommission unberührt lässt. h) Nach dem Verfahren, das in der vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a gebilligten Strategie festgelegt ist, stützen sich die die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auf die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung. i) Durch ein Verfahren der kontinuierlichen, transparenten und uneingeschränkt nachvollziehbaren Kontrolle wird gewährleistet, dass die Sicherheitsrisiken für die betreffende Weltraumkomponente oder -unterkomponente ermittelt werden, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken angesichts des Sicherheitsbedarfs der Union und der Mitgliedstaaten und im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren der Weltraumkomponente oder - unterkomponente auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die betreffenden Maßnahmen gemäß dem Konzept der Verteidigung in der Tiefe durchgeführt werden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird fortlaufend evaluiert und die Bewertung und das Management von Sicherheitsrisiken werden als fortlaufender Prozess gemeinsam von den Interessenträgern der betreffenden Weltraumkomponente oder -unterkomponente durchgeführt. j) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung fasst Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung völlig unabhängig, auch unabhängig von der Kommission und den übrigen für die Durchführung der betreffenden Weltraumkomponente oder -unterkomponente und die Bereitstellung damit verbundener Dienste zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur. k) Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten wird die notwendige angemessene Koordinierung zwischen der Kommission und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden beachtet. l) Die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführte Sicherheitsakkreditierung von EGNOS lässt die im Hinblick auf den Luftverkehr von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vorgenommenen Zertifizierungstätigkeiten unberührt. Artikel 17 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung (1) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erfüllt seine Aufgaben unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Kommission oder der anderen Stellen der Agentur, insbesondere im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, der Kontinuität der Dienste und der Sicherheit, und der betrauten Stellen, und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheitsakkreditierung. (2) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Erstellung und Genehmigung einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie, in der Folgendes festgelegt wird: i) der Umfang der Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Akkreditierung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union oder von Teilen dieser Komponenten oder Unterkomponenten und deren mögliche Zusammenschaltung, auch mit anderen Systemen oder Komponenten, vorzunehmen und aufrechtzuerhalten, ii) ein Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union oder von Teilen dieser Komponenten oder Unterkomponenten, bei dem festgelegt ist, wie detailliert es entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss, und bei dem die Akkreditierungsbedingungen genau beschrieben sind, iii) die Rolle der einschlägigen in das Akkreditierungsverfahren eingebundenen Interessenträger, iv) ein mit den einzelnen von der Kommission festgelegten Stufen der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union übereinstimmender Akkreditierungsplan, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung von Infrastruktur, der Bereitstellung von Diensten sowie der Weiterentwicklung, v) die Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung für Netze, die an im Rahmen der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union errichtete Systeme angeschlossen sind, oder für Teile dieser Komponenten oder Unterkomponenten sowie für Ausrüstung, die an im Rahmen dieser Komponenten oder Unterkomponenten errichtete Systeme angeschlossen ist; diese Sicherheitsakkreditierung ist von den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen; b) Verabschiedung von Beschlüssen über die Sicherheitsakkreditierung, einschließlich über die Genehmigung der Sicherheitsverfahren für Satellitenstarts, die Einzelgenehmigung für Starts bei Konstellationen, die Genehmigung für den Betrieb der im Rahmen der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union oder von Teilen dieser Komponenten oder Unterkomponenten errichteten Systeme in ihren verschiedenen Konfigurationen und für die einzelnen bereitgestellten Dienste, bis einschließlich des Signals im Weltraum, und die Genehmigung für den Betrieb der Bodenstationen; c) Verabschiedung von Beschlüssen in Bezug auf die Netze und die Ausrüstung, die mit dem über Galileo bereitgestellten PRS-Dienst oder anderen sicheren Diensten der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union verbunden sind, und zwar ausschließlich über die Genehmigung von Gremien für die Entwicklung oder Herstellung von sensiblen PRS-Technologien, von PRS-Empfangsausrüstung oder PRS-Sicherheitsmodulen oder von anderen Technologien oder Geräten, die im Rahmen der gemäß [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung] für die einzelnen Komponenten oder Unterkomponenten festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen überprüft werden müssen, wobei es die Empfehlungen der für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und die allgemeinen Sicherheitsrisiken berücksichtigt; d) Prüfung und Genehmigung aller Unterlagen im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung, mit Ausnahme von Dokumenten im Zusammenhang mit Rechtsakten, die gemäß [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung] erlassen wurden, und Rechtsakten, die gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU erlassen wurden; e) Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i erstellten Sicherheitsrisikobewertung, wobei die Übereinstimmung mit den Dokumenten gemäß Buchstabe d und mit den nach [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung] erstellten Dokumenten zu berücksichtigen und mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung zusammenzuarbeiten ist; f) Kontrolle der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen, -prüfungen oder -überprüfungen in Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und unter deren Aufsicht; g) Bestätigung der Auswahl genehmigter Produkte und Maßnahmen zum Schutz gegen elektronisches Abhören (TEMPEST) und genehmigter kryptografischer Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union verwendet werden; h) Genehmigung der Zusammenschaltung der Systeme im Rahmen der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union oder von Teilen dieser Komponenten oder Unterkomponenten mit anderen Systemen oder gegebenenfalls Mitwirkung bei der gemeinsamen Genehmigung, die zusammen mit den maßgeblichen und für Sicherheitsfragen zuständigen Stellen erteilt wird; i) Einigung mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf einen strukturierten Muster- Datensatz für die Zugangskontrolle nach Artikel 23 Absatz 4; j) Erstellung von Risikoberichten und Unterrichtung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors über seine Risikobewertung sowie deren Beratung über die Optionen zur Bewältigung des Restrisikos in Bezug auf einen bestimmten Beschluss über die Sicherheitsakkreditierung; k) Durchführung der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anhörungen; l) Annahme und Veröffentlichung seiner Geschäftsordnung; m) Veröffentlichung der Erklärungen seiner Mitglieder zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten. (3) Abweichend von den Artikeln 9 und 13 hat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung folgende Pflichten: a) es arbeitet denjenigen Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende mehrjährige Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann; b) es arbeitet denjenigen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann; c) es arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts aus, der sich auf die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten und Perspektiven benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in den Jahresbericht aufgenommen werden kann. Artikel 18 Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung (1) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung bemüht sich um eine einvernehmliche Beschlussfassung. (2) Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 EUV. Der Vertreter des Hohen Vertreters nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vertreter der Kommission nimmt an der Abstimmung nur in Finanz- und Personalfragen teil; in diesem Fall werden die Beschlüsse nur mit Zustimmung der Vertreter der Kommission gefasst. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen. (3) Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters sind – außer in den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Fällen – bei allen Diskussionen und Beratungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zugegen und haben rechtzeitig Zugang zu den Beschlussentwürfen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, damit sie zu ihren Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, auch im Hinblick auf die Sicherheit der Union, Stellung nehmen können. Artikel 19 Organisatorische Aspekte des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung (1) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verfügt über die personellen und materiellen Ressourcen, die für eine unabhängige Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Es hat, unbeschadet der Grundsätze der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe j, Zugang zu allen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, die anderen Stellen der Agentur vorliegen. (2) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Aufsicht stehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer Arbeit in einer Art und Weise nach, die ihre Autonomie und Unabhängigkeit von den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere von den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, gewährleistet. (3) Ein Bediensteter der Agentur, der unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung steht, darf nicht gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der Agentur betraut werden, die seine Autonomie und Unabhängigkeit in Bezug auf andere Tätigkeiten der Agentur beeinträchtigen könnten. Zu diesem Zweck wird innerhalb der Agentur eine wirksame organisatorische Trennung zwischen den Bediensteten, die in Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung eingebunden sind, und den sonstigen Bediensteten der Agentur vorgenommen. (4) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung unterrichtet den Exekutivdirektor, den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, die seine Autonomie oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Wird innerhalb der Agentur keine Abhilfe geschaffen, so prüft die Kommission unter Anhörung der betroffenen Parteien die Situation. Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung angemessene Abhilfemaßnahmen, die von der Agentur durchzuführen sind, und setzt das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis. (5) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung errichtet spezielle, ihm nachgeordnete Gruppen, bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, die seine Weisungen befolgen und spezifische Fragen behandeln. Insbesondere errichtet es – wobei es die erforderliche Kontinuität der Arbeiten sicherstellt – ein Fachgremium, das Überprüfungen und Tests der Sicherheitsanalysen durchführt und einschlägige Risikoberichte ausarbeitet, um es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen zu unterstützen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann Sachverständigengruppen einrichten und auflösen, die Beiträge zur Arbeit des Fachgremiums leisten. Artikel 20 Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung (1) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wurde nach zwei Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so ist eine einfache Mehrheit erforderlich. (2) Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle. (3) Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen. Es fasst den Beschluss über eine Entlassung mit einer Zweidrittelmehrheit. (4) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die jeweilige Amtszeit endet, wenn die Person aus dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausscheidet. Artikel 21 Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung (1) Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stellt sicher, dass das Gremium seine Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unabhängig ausführt, und übernimmt folgende Aufgaben: a) Er verwaltet die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung; b) er führt unter der Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung denjenigen Teil der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur durch, der mit der Sicherheitsakkreditierung im Zusammenhang steht; c) er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der Erstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 24 Absatz 1 und des Organisationsplans für die in Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung eingebundenen Bediensteten der Agentur; d) er arbeitet denjenigen Teil des Fortschrittsberichts aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung bezieht, und legt ihn zügig dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Genehmigung sowie dem Exekutivdirektor vor, damit er in den Fortschrittsbericht über die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms aufgenommen werden kann; e) er arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts und des Aktionsplans aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung bezieht, und legt ihn zügig dem Exekutivdirektor vor, damit er in den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur aufgenommen werden kann; f) er vertritt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung bei Tätigkeiten und Beschlüssen im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung; g) er übt im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung beteiligt sind, die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Befugnisse aus. (2) Im Zusammenhang mit die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Fragen können das Europäische Parlament und der Rat den Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auffordern, an einem Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen. Artikel 22 Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung (1) Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sind zusammen mit allen Informationen, die diesen Beschluss rechtfertigen, an die Kommission zu richten. (2) Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beruhen auf Informationen, zu denen die Kommission Zugang hatte, und der Kommission muss die Möglichkeit eingeräumt worden sein, zu den Auswirkungen dieser Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Weltraumkomponenten oder - unterkomponenten der Union, auch im Hinblick auf die Sicherheit der Union, Stellung zu nehmen. (3) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verlangen, dass innerhalb von drei Monaten ein Beschluss ergeht. Fasst das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so wird der Beschluss als angenommen erachtet. (4) Die Kommission informiert das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung laufend über die Auswirkungen der vom Gremium für Sicherheitsakkreditierung geplanten Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union und über die Durchführung der Restrisikomanagementpläne. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt die von der Kommission erhaltenen Informationen zur Kenntnis. (5) Auf Aufforderung der Kommission unterrichtet das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über seine Beschlüsse und die Auswirkungen dieser Beschlüsse auf die Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union, insbesondere in Bezug auf den Kostenplan oder die Leistung. (6) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung getroffener Beschluss möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union haben könnte, beispielsweise in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf die Zeitplanung oder Leistung, einschließlich der Sicherheit der Union, so unterrichtet sie umgehend das Europäische Parlament und den Rat. Unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates, die innerhalb eines Monats darzulegen sind, erlässt die Kommission oder gegebenenfalls das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung geeignete Maßnahmen. (7) Der Verwaltungsrat wird regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung informiert. (8) Der Zeitplan für die Arbeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den Zeitplan für die im Arbeitsprogramm der Agentur vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen. Artikel 23 Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten. (2) In Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und unter deren Aufsicht gestatten die Mitgliedstaaten den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung benannten, entsprechend ermächtigten Personen gemäß ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zugang zu allen Informationen und zu allen Bereichen und Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch um die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beschlossenen Sicherheitskontrollen, -prüfungen und -tests und das Verfahren der Kontrolle der Sicherheitsrisiken gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i durchzuführen. Dieser Zugang wird ohne Diskriminierung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit gestattet. (3) Die Prüfungen und Tests gemäß Absatz 2 werden unter Beachtung der folgenden Grundsätze durchgeführt: a) der Bedeutung der Sicherheit und eines wirksamen Risikomanagements in den kontrollierten Stellen ist Nachdruck zu verleihen; b) es werden Abwehrmaßnahmen empfohlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können. (4) Jeder Mitgliedstaat ist für die Konzeption eines strukturierten Muster-Datensatzes für die Zugangskontrolle verantwortlich, in dem die Bereiche oder Standorte, die akkreditiert werden müssen, beschrieben oder aufgeführt sind. Der strukturierte Muster-Datensatz für die Zugangskontrolle ist im Voraus zwischen den Mitgliedstaaten und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu vereinbaren, wodurch sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten das gleiche Maß an Zugangskontrolle gewährleisten. (5) Die Mitgliedstaaten sind auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der Standorte verantwortlich, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und dem Bereich der Sicherheitsakkreditierung der Weltraumkomponenten oder -unterkomponenten der Union zuzurechnen sind, und erstatten dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung hierzu Bericht. (6) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten für die Einhaltung der in [Artikel 77 Absatz 3 der ECF-Verordnung] genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen und die Akkreditierung von in nationalem Eigentum befindlichen Vermögenswerten bzw. der von diesen Vermögenswerten bereitgestellten Dienste verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf Anbieter von SST- und GOVSATCOM-Diensten für staatlich berechtigte Nutzer. Kapitel 3 Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans Artikel 24 Aufstellung des Haushaltsplans (1) Der Exekutivdirektor stellt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er klar zwischen Posten, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, und Posten, die sich auf die anderen Tätigkeiten der Agentur beziehen, unterscheidet. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kann eine Erklärung zu diesem Entwurf verfassen, und der Exekutivdirektor leitet den Entwurf des Voranschlags und die Erklärung jeweils dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und einen vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu. (2) Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den im jährlichen Programmplanungsdokument niedergelegten Zielen und erwarteten Ergebnissen und trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung, wobei der Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung zu beachten ist. (3) Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben nimmt der Verwaltungsrat – bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung in enger Abstimmung mit dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung – einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an. (4) Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission und den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Agentur Regelungen gemäß Artikel 39 Absatz 2 vereinbart hat, den Entwurf eines einzigen Programmplanungsdokuments, der unter anderem einen Entwurf des Voranschlags, einen vorläufigen Stellenplan und ein vorläufiges jährliches Arbeitsprogramm umfasst. (5) Die Kommission leitet den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union an das Europäische Parlament und den Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) weiter. Der Entwurf des Voranschlags wird auch der Agentur zur Verfügung gestellt. (6) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt. (7) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur Agentur und stellt den Stellenplan der Agentur fest. (8) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder angenommen. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union erfolgt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan entsprechend angepasst. (9) Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission16. Artikel 25 Gliederung des Haushaltsplans (1) Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (2) Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. (3) Unbeschadet anderer Mittel und Einnahmen umfassen die Einnahmen der Agentur a) einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, 16 Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/715/oj). c) etwaige Beiträge von Drittländern, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 an der Arbeit der Agentur beteiligt sind, d) mögliche Unionsmittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Adhoc-Finanzhilfen im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur gemäß Artikel 28 und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Unionspolitik, e) Vergütungen für Veröffentlichungen und Gebühren für sonstige Leistungen der Agentur. (4) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten sowie Ausgaben für die Tätigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sowie für Verträge und Vereinbarungen, die von der Agentur zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben geschlossen werden. Artikel 26 Ausführung des Haushaltsplans der Agentur (1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan der Agentur aus. (2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren. Artikel 27 Vorlage der Rechnungslegung der Agentur und Entlastung Für die Vorlage der vorläufigen und der endgültigen Rechnungslegung der Agentur sowie für die Entlastung gelten die Regeln und der Zeitplan der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission. Artikel 28 Finanzvorschriften Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Artikel 29 Betrugsbekämpfung (1) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates17. 17 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des (2) Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)18 bei und erlässt nach dem Muster in der Anlage der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für ihr Personal gelten. (3) Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfebegünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. (4) Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates19 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur gewährten Finanzhilfen bzw. finanzierten Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. (5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 müssen Arbeitsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Kapitel 4 Personal Artikel 30 Personal der Agentur (1) Für das Personal der Agentur gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten. (2) Das Personal der Agentur besteht aus von der Agentur gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten. Dazu können auch Beamte gehören, die von der Kommission oder von den Mitgliedstaaten unter den in Artikel 32 genannten Bedingungen vorübergehend abgestellt oder abgeordnet Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). 18 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/1999/531/oj). 19 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj). wurden. Diese verfügen alle über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. (3) Die internen Vorschriften der Agentur, einschließlich der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der für die Agentur geltenden Finanzregelung, der Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und der Regelungen für den Zugang zu Dokumenten, stellen die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der mit den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber denjenigen Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen. (4) Die internen Vorschriften der Agentur enthalten Bestimmungen über das Krisenmanagement und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. (5) Wird nach dem Beschluss des Verwaltungsrats gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe q eine Krise erklärt, ergreift der Exekutivdirektor die erforderlichen Maßnahmen, wozu auch gehört, dem Personal der Agentur die Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten aufzuerlegen, um die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten oder die Sicherheit der Infrastrukturen und des Betriebs der Weltraumsysteme der Union zu wahren. Artikel 31 Ernennung und Amtszeit des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors (1) Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor werden gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bedienstete der Agentur auf Zeit eingestellt. (2) Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor werden nach Maßgabe ihrer Verdienste und nachgewiesenen Kompetenzen im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen wird. (3) Der vom Verwaltungsrat als Exekutivdirektor ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten. (4) Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor und dem stellvertretenden Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur. Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. (5) Die Amtszeit des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Die Kommission nimmt vor dem Ende dieser Amtszeit eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur vor. (6) Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Absatz 5 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängern. Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst. Ein Exekutivdirektor und ein stellvertretender Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf danach nicht mehr an einem Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Stelle teilnehmen. (7) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, eine Erklärung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen ihrer Mitglieder zu beantworten. (8) Auf Vorschlag der Kommission oder eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor zu entlassen. (9) Das Europäische Parlament und der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, an einem Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur, unter anderem im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm, teilzunehmen. Bei diesem Meinungsaustausch dürfen keine Themen zur Sprache kommen, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen. Artikel 32 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal (1) Die Agentur kann abgeordnete nationale Sachverständige und andere nicht bei der Agentur beschäftigte Bedienstete sowie gemäß Artikel 39 Absatz 2 nationale Sachverständige aus Drittländern und von internationalen Organisationen, die sich an der Arbeit der Agentur beteiligen, einsetzen. Diese Sachverständigen verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht. (2) Die Agentur kann Personal aus den Mitgliedstaaten einsetzen, das an einer kurzzeitigen Entsendung von höchstens zwei Jahren interessiert ist und hierfür zur Verfügung steht, sollte dies zur Bewältigung von Arbeitsspitzen oder Notfällen, die die Kontinuität der Dienste beeinträchtigen, erforderlich sein. Der Agentur wird jährlich eine vorläufige nationale Liste des für kurzzeitige Entsendungen zur Verfügung stehenden operativen Personals übermittelt. Die Mitgliedstaaten können die Liste jederzeit aktualisieren und diese Aktualisierung der Agentur schriftlich mitteilen. (3) Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur, einschließlich für kurzzeitige Entsendungen. Artikel 33 Vorrechte und Befreiungen Das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung. Kapitel 5 Allgemeine Bestimmungen Artikel 34 Sitzabkommen und Vereinbarungen über die Aufnahme von Außenstellen (1) In dem Sitzabkommen zwischen der Agentur und dem Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat, werden die Aufnahmevereinbarungen über die Unterbringung der Agentur in dem aufnehmenden Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Regeln, die im aufnehmenden Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren Familienmitglieder und sonstiges gemäß Artikel 32 eingesetztes Personal und dessen Familienmitglieder gelten, festgelegt. (2) Sofern für den Betrieb einer gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingerichteten Außenstelle erforderlich, wird zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem sich die Außenstelle befindet, nach Zustimmung des Verwaltungsrats eine Aufnahmevereinbarung geschlossen. (3) Die die Agentur aufnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für die bestmöglichen Bedingungen zur Gewährleistung des reibungslosen und effizienten Betriebs der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen. Artikel 35 Sprachregelung (1) Für die Agentur gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1 des Rates20. (2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen. Artikel 36 Transparenz und Kommunikation (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates21 findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates22 und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates23. 20 Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1958/1(1)/2013-07-01). 21 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj). Artikel 37 Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen (1) Die Agentur erlässt nach Konsultation der Kommission ihre eigenen Sicherheitsvorschriften. Diese Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen und Vorschriften der im Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission24 und im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission25 festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen (EU- VS) und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und umfassen Bestimmungen über den Austausch solcher Informationen mit Drittstaaten und die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen. (2) Der Verwaltungsrat nimmt die Sicherheitsvorschriften der Agentur nach Genehmigung durch die Kommission mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder an. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal der Agentur unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen des Artikels 339 AEUV. (4) Die Agentur kann die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erleichtern. Alle zu diesem Zweck getroffenen Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von EU- Verschlusssachen oder, falls keine solche Vereinbarungen vorliegen, jede Ad-hoc- Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Artikel 38 Haftung (1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag zuständig. 22 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/45/oj). 23 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). 24 Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj). 25 Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj). (3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (4) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den Schadenersatz nach Absatz 3 zuständig. (5) Die persönliche Haftung des Personals gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen. Artikel 39 Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen, die entsprechende internationale Übereinkünfte mit der Union geschlossen haben. (2) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünfte sind Regelungen zu Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung der Drittländer und internationalen Organisationen an der Arbeit der Agentur festzulegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Vereinbarungen mit dem Beamtenstatut vereinbar sein. Bei Bedarf umfassen die Vereinbarungen außerdem Bestimmungen über den Austausch von Verschlusssachen mit Drittländern und internationalen Organisationen und über den Schutz dieser Verschlusssachen. Die betreffenden Bestimmungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. (3) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünfte nimmt der Verwaltungsrat eine Strategie für Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen in Bezug auf die Angelegenheiten an, für die die Agentur zuständig ist. (4) Die Kommission sorgt dafür, dass die Agentur bei ihren Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen im Rahmen ihres Auftrags und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt, indem sie eine angemessene Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor abschließt. Artikel 40 Interessenkonflikt (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und die Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen direkter oder indirekter Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen müssen a) wahrheitsgetreu entsprechen und vollständig sein, b) bei Dienstantritt der betreffenden Personen schriftlich abgegeben werden, c) jährlich erneuert werden und d) aktualisiert werden, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, Beobachter und externe Sachverständige, die in Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich, falls ein solches Interesse vorliegt, nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über solche Punkte. (3) Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung legen in ihren Geschäftsordnungen die praktischen Einzelheiten für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest. Artikel 41 Berichterstattung und Evaluierung (1) Die Agentur legt der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. (2) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Evaluierung der Leistung der Agentur im Hinblick auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Aufgaben, ihre Leitung und ihre Standorte im Einklang mit den Leitlinien der Kommission in Auftrag. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Die Evaluierung bezieht sich auch auf die von der Agentur verfolgte Politik in Bezug auf Interessenkonflikte sowie die Unabhängigkeit und Autonomie des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung. Außerdem kann die Kommission die Leistung der Agentur evaluieren, um zu bewerten, ob sie mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden kann. (3) Bei jeder zweiten Evaluierung gemäß Absatz 2 bewertet die Kommission die von der Agentur erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Leitung und ihre Aufgaben, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob die Weiterführung der Agentur im Hinblick auf diese Ziele, dieses Mandat, diese Leitung und diese Aufgaben noch gerechtfertigt ist. (4) Die Kommission legt die Ergebnisse der Evaluierung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat vor. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht. Kapitel 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 42 Übergangsregelungen (1) Die der vorliegenden Verordnung unterliegende Agentur führt in Bezug auf das Eigentum und alle Abkommen, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten die Maßnahmen und Tätigkeiten der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 weiter. (2) Der nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2021/696 ernannte Exekutivdirektor bleibt im Amt und übt die Funktion des Exekutivdirektors nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung für die restliche Dauer seiner Amtszeit aus. (3) Die nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/696 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats und stellvertretenden Mitglieder bleiben im Amt und üben die Funktion des Verwaltungsrats nach Artikel 9 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung für die restliche Dauer ihrer Amtszeit aus. (4) Die nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2021/696 ernannten Mitglieder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung bleiben im Amt und üben die Funktion des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nach Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für die restliche Dauer ihrer Amtszeit aus. Artikel 43 Änderungen Die Artikel 29, 34 bis 42 und 70 bis 99 der Verordnung (EU) 2021/696 werden gestrichen. Artikel 44 Inkrafttreten und Geltungsbeginn (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2028. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin [...] [...] FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/696. 1.2. Politikbereich(e) 02 Wettbewerbsfähigkeit, Wohlstand und Sicherheit sowie 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Allgemeines Ziel 1 – Festlegung der Aufgaben und der Geschäftsordnung der Agentur für Weltraumdienste der Europäischen Union, um die Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, die für eine wirksame langfristige Planung und einen wirksamen Betrieb über die MFR-Zyklen hinaus erforderlich sind. 1.3.2. Einzelziel(e) Einzelziele Einzelziel 1 – Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für die Weltraumtätigkeiten der Union. Einzelziel 2 – Unterstützung der Durchführung der Weltraumkomponenten der Union. Einzelziel 3 – Förderung der Marktakzeptanz der von diesen Komponenten bereitgestellten Informationen, Dienste und Daten. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Mit der Verordnung soll eine klare Rechtsgrundlage für die Agentur als Agentur der Union, die die Umsetzung der Weltraumsysteme und der Weltraumpolitik im Rahmen der vorgeschlagenen ECF-Verordnung unterstützt, geschaffen werden. Mit der Festlegung klarer Aufgaben und einer klaren Geschäftsordnung soll für die Rechtssicherheit und die Klarheit gesorgt werden, die für eine wirksame langfristige Planung und die Kontinuität der Tätigkeiten über die MFR-Zyklen hinaus erforderlich sind. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verordnung im Hinblick auf das Einzelziel Nr. 1 wird auf der Grundlage der Zahl der erfolgreich akkreditierten Weltraumkomponenten, der Einhaltung der EU-Sicherheitsstandards sowie der Häufigkeit und Wirksamkeit von Sicherheitsaudits, die an operativen Systemen durchgeführt werden, bestimmt. Die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verordnung im Hinblick auf das Einzelziel Nr. 2 wird auf der Grundlage der Vergrößerung der Nutzerbasis und des Marktanteils für Weltraumdienste der Union sowie der Zahl neuer Partnerschaften und Kooperationen mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen bestimmt. Die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verordnung im Hinblick auf das Einzelziel Nr. 3 wird auf der Grundlage der Verringerung der Ausfallzeiten und der erhöhten Zuverlässigkeit von Weltraumsystemen und -diensten sowie der Geschwindigkeit erfolgreicher Aufrüstungen und Systemverbesserungen, die jährlich umgesetzt werden, bestimmt. Die allgemeine Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verordnung wird durch regelmäßige von der Kommission eingeleitete Evaluierungen der Agentur überwacht. Da die vorgeschlagene Verordnung mit dem Vorschlag für die ECF-Verordnung verknüpft ist, sieht die ECF-Verordnung zudem ihre Überwachung durch den Leistungsrahmen für den MFR 2028-2034 vor, der Gegenstand eines gesonderten Vorschlags ist. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ☐ eine neue Maßnahme ☐ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme1 ☐ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme ☑ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Genau wie die anderen dezentralen Agenturen der EU sollte die Agentur ebenfalls keiner siebenjährigen Befristung unterliegen, da ihre Tätigkeiten über die Finanzzyklen hinaus fortgesetzt werden sollen. Mit dem vorliegenden Vorschlag erhält die Agentur einen eigenständigen Gründungsakt ohne zeitliche Begrenzung, der es ihr ermöglichen würde, wirksam und effizient zu arbeiten und zudem nahtlos neue Aufgaben zu übernehmen. Die Aufgaben der Agentur sind in Artikel 4 beschrieben und in drei Gruppen unterteilt: Bei den in Absatz 2 aufgeführten eigenen Aufgaben der Agentur und den in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben, mit denen die Agentur von der Kommission betraut wird, handelt es sich jeweils um derzeit von der Agentur bereits wahrgenommene Aufgaben. Die dritte in Absatz 4 aufgeführte Gruppe von Aufgaben ist mit der weiteren Entwicklung der Agentur verknüpft; es handelt sich um die Aufgaben, mit denen die Kommission die Agentur vorbehaltlich ihrer Einsatzbereitschaft und erforderlichenfalls der Einrichtung einschlägiger Mechanismen zur Gewährleistung der Kontinuität der Dienste betraut. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus 1 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Das Ziel dieses Vorschlags kann nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten verwirklicht werden. Diese Initiative ist erforderlich, um der Agentur einen klaren Rechtsrahmen zu bieten und den Weg für eine heute und in Zukunft umfassendere Rolle zu ebnen. Da sie mit den Weltraumprogrammen der Union verbunden sind, können die Aufgaben der Agentur naturgemäß nur auf EU-Ebene wahrgenommen werden. Die Annahme einer eigenständigen Verordnung ist notwendig, damit die Agentur aktuelle und künftige Herausforderungen bewältigen kann und über eine klare Beschreibung ihrer eigenen Aufgaben und der Aufgaben verfügt, die der Agentur durch verschiedene (bereits vorliegende oder in Vorbereitung befindliche) Legislativvorschläge übertragen werden oder übertragen werden sollen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Der vorliegende Vorschlag ist auch das Ergebnis der von der Kommission im Rahmen der Interimsüberprüfung durchgeführten Leistungsbewertung, bei der festgestellt wurde, dass die Gesamtleistung der Agentur gut ist, sie alle ihre Zielvorgaben erfüllt und in mehreren Schlüsselbereichen von einzigartigem Wert ist. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Der vorgeschlagene Haushalt steht uneingeschränkt im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für den MFR 2028-2034. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Nicht zutreffend. 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen ☑ Befristete Laufzeit ☑ Laufzeit vom 1.1.2028 bis 31.12.2034 ☐ Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ ☐ Unbefristete Laufzeit Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)2 ☐ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission ☐ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU- Delegationen 2 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. ☐ über Exekutivagenturen ☐ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten ☑ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: ☐ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen ☐ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) ☐ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds ☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung ☐ öffentlich-rechtliche Körperschaften ☐ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden ☐ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden ☐ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind ☐ in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen Nicht zutreffend. 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Die Agentur legt der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung vor. Ferner bewertet die Kommission danach alle fünf Jahre auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Mandat, ihren Aufgaben, ihrer Leitung und ihrem Standort. Die Kommission gibt eine Stellungnahme zum einzigen Programmplanungsdokument der Agentur ab, das die im Mandat festgelegten Aufgaben der Agentur und die ihr zugewiesenen Finanzmittel umfasst. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Dieser Finanzbogen umfasst eine Erhöhung des Beitrags zur Agentur für den nächsten Zeitraum 2028-2034. Er bezieht sich auf die Fortführung der derzeitigen Aufgaben, aber auch auf die neuen Tätigkeiten. Die finanziellen und personellen Ressourcen, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind, werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in den EU-Beitrag zur Agentur und in die gesamte Personalzuweisung für die Agentur einbezogen. Die Kommission wird im Rahmen ihrer Beaufsichtigung dezentraler Rechtsträger ihre jeweiligen Kontrollstrategien auf diese Ausgaben anwenden. Darüber hinaus erteilt das Europäische Parlament in jedem Haushaltsjahr jeder EU-Agentur auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans. Dieses Verfahren gilt auch für die Agentur. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Die der Agentur zur Verfügung gestellten Ressourcen werden durch ihre internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme abgedeckt, die mit den einschlägigen internationalen Standards im Einklang stehen. Die Kommission wird die Kontrollen im Rahmen ihrer Beaufsichtigung dezentraler Agenturen anwenden. Im Zusammenhang mit der Verwendung der zusätzlichen Mittel, die der Agentur zur Verfügung gestellt werden, sind keine besonderen Risiken erkennbar. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Das Fehlerrisiko bei Zahlung und beim Abschluss wird voraussichtlich unter 2 % bleiben. Die Agenturen tragen die volle Verantwortung für die Ausführung ihres Haushaltsplans, während die Kommission für die regelmäßige Zahlung der Beiträge verantwortlich ist. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Zusätzlich zu den Kontrollen, die sich aus der Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur ergeben, unterliegt die Maßnahme einer Prüfung durch den Internen Auditdienst in seiner Eigenschaft als interner Prüfer der Kommission und der dezentralen Agenturen sowie durch den Europäischen Rechnungshof in seiner Eigenschaft als externer Prüfer der EU-Einrichtungen. Die Kommission verfolgt eine entschlossene Betrugsbekämpfungsstrategie. Die Kommissionsdienststellen ergänzen diese durch ihre Betrugsbekämpfungsstrategie, die die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Tätigkeiten abdeckt. D E D E 3. G E S C H Ä T Z T E F IN A N Z IE L L E A U S W IR K U N G E N D E S V O R S C H L A G S /D E R I N IT IA T IV E 3. 1. B et ro ff en e R u b ri k (e n ) d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s u n d A u sg ab en li n ie (n ) im H au sh al ts p la n B es te he nd e H au sh al ts li ni en In d er R ei he nf ol ge d er R ub ri ke n de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s un d de r H au sh a lt sl in ie n. R ub ri k de s M eh rjä hr ig en F in an zra hm en s H au sh al ts - li ni e A rt d er A us g ab en B ei tr äg e N um m er G M /N G M vo n E F T A - L än de rn vo n K an di - da te nlä nd er n un d po te nzi el le n K an di d at e n5 vo n an de re n D ri tt - lä nd er n an de re zw ec k - ge bu nd en e E in - na hm en E .0 00 0 G M /N G M JA N E IN N E IN JA /N E IN [X X .Y Y .Y Y .Y Y ] G M /N G M JA /N E IN JA /N E IN JA /N E IN JA /N E IN [X X .Y Y .Y Y .Y Y ] G M /N G M JA /N E IN JA /N E IN JA /N E IN JA /N E IN N eu z u sc h af fe nd e H au sh al ts li ni en In d er R ei he nf ol ge d er R ub ri ke n de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s un d de r H au sh a lt sl in ie n. G M = G et re n n te M it te l/ N G M = N ic h tg et re n n te M it te l. E F T A : E u ro p äi sc h e F re ih an d el sa ss o zi at io n . K an d id at en lä n d er u nd g eg eb en en fa ll s p o te n zi el le K an d id at en d es W es tb al k an s. D ru ck sa ch e 9/ - 5 - D E D E R ub ri k de s M eh rjä hr ig en F in an zra hm en s H au sh al ts - li ni e A rt d er A us g ab en B ei tr äg e N um m er G M /N G M vo n E F T A - L än de rn vo n K an di - da te nlä nd er n un d po te nzi el le n K an di - da te n vo n an de re n D ri tt - lä nd er n an de re zw ec k - ge bu nd en e E in - na hm en [X X .Y Y .Y Y .Y Y ] G M /N G M JA /N E IN JA /N E IN JA /N E IN JA /N E IN [X X .Y Y .Y Y .Y Y ] G M /N G M JA /N E IN JA /N E IN JA /N E IN JA /N E IN [X X .Y Y .Y Y .Y Y ] G M /N G M JA /N E IN JA /N E IN JA /N E IN JA /N E IN 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. 1. Ü be rs ic ht ü be r di e ge sc h ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l ☐ F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . ☑ F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er a bs ch ie de te n H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n) R u b ri k d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s W et tb ew er bs fä hi gk ei t, W oh ls ta nd u nd S ic he rh ei t D ru ck sa ch e 9/ - 5 - D E D E Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti v e M it te l V er p fl ic h tu n g en (1 a) Z ah lu n g en (2 a) H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) Z ah lu n g en (2 b) A us d er D ot at io n b es ti m m te r P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l12 H au sh al ts li n ie 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 0 0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 0 0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n) A g en tu r: E U S P A Ja h r 02 Ja h r 02 Ja h r 03 Ja h r 03 Ja h r 03 Ja h r 03 Ja h r 03 M F R 0 8 - 0 4 I N S - G E S A M T H au sh al ts li n ie : E 4 0 10 /B ei tr ag a u s d em E U -H au sh al t zu r A g en tu r 1 ,5 0 2 ,0 0 3 ,0 0 3 ,0 0 4 ,0 0 5 ,5 0 6 ,6 0 7 ,6 0 2 T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 9/ - 5 - D E D E D er B et ra g de r M it te l, d ie d er A g en tu r im n äc hs te n M F R z ug ew ie se n w er d en s ol le n, i st v or lä uf ig u nd h än gt v on d er E in ig u ng ü be r de n M F R a b. E r so ll te a u fg ru nd d es d au er ha ft en C ha ra kt er s de r m it d ie se m V o rs ch la g ü be rt ra g en en A uf ga b en i n de n Z us ch us s fü r di e A ge nt ur e in be zo ge n w er de n un d w ir d ge g eb en en fa ll s du rc h ei ne e nt sp re ch en d e K ür zu ng e in er r el ev an te n P ro gr am m au ss ta tt un g in ne rh al b de rs el be n M F R -R ub ri k au sg eg li ch en . W ir d ei ne A us g le ic hs kü rz un g er fo rd er li ch , m üs se n di e d er A ge nt u r zu ge w ie se ne n M it te l m ög li ch er w ei se e be nf al ls ü be rp rü ft w er de n. Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti v e M it te l IN S G E S A M T (e in sc hl ie ßl ic h B ei tr ag zu r de ze nt ra le n A ge nt ur ) V er p fl ic h tu n g en 1 4 ,5 0 2 ,0 0 3 ,0 0 3 ,0 0 4 ,0 0 5 ,5 0 6 ,6 0 7 ,6 0 Z ah lu n g en 1 4 ,5 0 2 ,0 0 3 ,0 0 3 ,0 0 4 ,0 0 5 ,5 0 6 ,6 0 7 ,6 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T 0 0 0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK V er p fl ic h tu n g en = + 1 4 ,5 0 2 ,0 0 3 ,0 0 3 ,0 0 4 ,0 0 5 ,5 0 6 ,6 0 7 ,6 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 1 4 ,5 0 2 ,0 0 3 ,0 0 3 ,0 0 4 ,0 0 5 ,5 0 6 ,6 0 7 ,6 0 D ru ck sa ch e 9/ - 5 - D E D E R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us g ab en “3 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4  P er so n al au sg ab en  0 0 0 0  S on st ig e V er

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