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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15, 21/2793)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2794 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15, 21/2793) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2794 21. Wahlperiode 12.11.2025 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15, 21/2793 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Frank Junge, Katrin Uhlig und Ines Schwerdtner Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strombinnenmarktrichtlinie) zur Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, in nationales Recht umzusetzen. So sollen unter anderem Regelungen für Verträge mit Festpreistarifen aufgenommen und Energielieferanten verpflichtet werden, angemessene Absicherungsstrategien zu entwickeln und einzuhalten. Darüber hinaus sollen auch Regelungen zum sogenannten Energy Sharing sowie Regelungen im Bereich des Netzanschlusses in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf soll überdies zentrale Empfehlungen des Digitalisierungsberichts nach § 48 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) umsetzen. Die systematischen Änderungen im Energiefinanzierungsgesetz ((EnFG) sollen das Finanzierungssystem für den Ausbau der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nachvollziehbarer und praxistauglicher gestalten. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: • Geringfügige Anpassungen der Formulierung zu Absicherungsstrategien gegen Preisspitzen (§ 5 Absatz 4a EnWG-E); • Anpassungen in der Regelung zum sog. Energy Sharing; bspw. wurde klargestellt, dass sich auch kommunale Unternehmen am Energy Sharing beteiligen können; • Verlängerung der Übergangsregelung für den Anschluss von Biomethananlagen an das Gasnetz bis zum 31. Dezember 2026 sowie eine Klarstellung, dass der bisherige Umlagemechanismus nach der Gasnetzentgeltverordnung ebenfalls weiter Anwendung findet; • Klarstellungen zur Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben sowie zur Anpassung von Begriffsbestimmungen; • Klarstellung, dass Speicher, die nur einen Teil des entnommenen Stroms wieder in das Netz zurückspeisen, den Reglungen des § 118 Absatz 6 Satz 3 unterfallen sowie Privilegierungen im Außenbereich im Baurecht durch eine Änderung des § 35 BauGB; • Anpassung von § 5 des Wärmeplanungsgesetzes zur Möglichkeit der Verlängerung des Förderzeitraums, bei Verzögerung des Wärmeplans. Die Änderungen sind finanzneutral; • Redaktionelle Korrekturen. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund: Aufgrund der Neuregelungen entsteht bei der Bundesnetzagentur ein zusätzlicher jährlicher Personalmittelbedarf von ca. 0,73 Mio. Euro, darunter jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt ca. 0,43 Mio. Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 0,13 Mio. Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 0,16 Mio. Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt ca. 5 Planstellen erforderlich (2,87 hD, 1,62 gD und 0,34 mD), für den Querschnittsbereich wird eine weitere Planstelle erforderlich; die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom 23.06.2025 (Gz: BMF II A 3 – H 1012/00236/007/015-10/21/10003 :008) ermittelt. Zusätzlich entsteht ein einmaliger Personalmittelbedarf in Höhe von ca. 0,4 Mio. Euro sowie ein einmaliger Sachmittelbedarf in Höhe von schätzungsweise ca. 0,75 Mio. Euro bei der Bundesnetzagentur. Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Einzelplan 09) verringert sich der jährliche Personalmittelbedarf voraussichtlich um 0,04 Mio. Euro und 0,26 Stellen des gehobenen Dienstes. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Aufwand für die Verwaltungen der Länder und Kommunen entsprechend den Ausführungen in Abschnitt VII der Begründung des Gesetzentwurfs – Gesetzesfolgen. Sonstige Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand noch zu einer Entlastung. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine jährliche Entlastung in Höhe von schätzungsweise ca. 10,67 Mio. Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise ca. 52,7 Mio. Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem „Out“ in Höhe von ca. 22,46 Mio. Euro beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Vom einmaligen Erfüllungsaufwand entfallen ca. 1,56 Mio. Euro auf neue Informationspflichten. Betrachtet man allerdings den jährlichen Erfüllungsaufwand, werden insgesamt Informationspflichten in Höhe von ca. 22,2 Mio. Euro abgebaut. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bundesverwaltung: Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein dauerhafter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,58 Mio. Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,97 Mio. Euro. Verwaltungen der Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 0,029 Mio. Euro Weitere Kosten Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 12. November 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Thomas Bareiß Berichterstatter Wolfgang Wiehle Berichterstatter Frank Junge Berichterstatter Katrin Uhlig Berichterstatterin Ines Schwerdtner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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