Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15, 21/2793)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Bericht zu Drs. 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15, 21/2793)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2794
21. Wahlperiode 12.11.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15, 21/2793 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Frank
Junge, Katrin Uhlig und Ines Schwerdtner
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711
(novellierte Strombinnenmarktrichtlinie) zur Stärkung des Verbraucherschutzes,
insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, in nationales
Recht umzusetzen. So sollen unter anderem Regelungen für Verträge mit
Festpreistarifen aufgenommen und Energielieferanten verpflichtet werden, angemessene
Absicherungsstrategien zu entwickeln und einzuhalten. Darüber hinaus sollen auch
Regelungen zum sogenannten Energy Sharing sowie Regelungen im Bereich des
Netzanschlusses in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen werden. Der
Gesetzentwurf soll überdies zentrale Empfehlungen des Digitalisierungsberichts nach § 48
des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) umsetzen. Die systematischen Änderungen
im Energiefinanzierungsgesetz ((EnFG) sollen das Finanzierungssystem für den
Ausbau der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
nachvollziehbarer und praxistauglicher gestalten.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie folgende Änderungen
am Gesetzentwurf beschlossen:
• Geringfügige Anpassungen der Formulierung zu Absicherungsstrategien gegen
Preisspitzen (§ 5 Absatz 4a EnWG-E);
• Anpassungen in der Regelung zum sog. Energy Sharing; bspw. wurde
klargestellt, dass sich auch kommunale Unternehmen am Energy Sharing beteiligen
können;
• Verlängerung der Übergangsregelung für den Anschluss von Biomethananlagen
an das Gasnetz bis zum 31. Dezember 2026 sowie eine Klarstellung, dass der
bisherige Umlagemechanismus nach der Gasnetzentgeltverordnung ebenfalls weiter
Anwendung findet;
• Klarstellungen zur Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben sowie zur Anpassung
von Begriffsbestimmungen;
• Klarstellung, dass Speicher, die nur einen Teil des entnommenen Stroms wieder
in das Netz zurückspeisen, den Reglungen des § 118 Absatz 6 Satz 3 unterfallen
sowie Privilegierungen im Außenbereich im Baurecht durch eine Änderung des
§ 35 BauGB;
• Anpassung von § 5 des Wärmeplanungsgesetzes zur Möglichkeit der
Verlängerung des Förderzeitraums, bei Verzögerung des Wärmeplans. Die Änderungen
sind finanzneutral;
• Redaktionelle Korrekturen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf
die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund:
Aufgrund der Neuregelungen entsteht bei der Bundesnetzagentur ein zusätzlicher
jährlicher Personalmittelbedarf von ca. 0,73 Mio. Euro, darunter jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt ca. 0,43 Mio.
Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 0,13 Mio. Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von
0,16 Mio. Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt ca. 5 Planstellen
erforderlich (2,87 hD, 1,62 gD und 0,34 mD), für den Querschnittsbereich wird eine
weitere Planstelle erforderlich; die Personal- und Sacheinzelkosten für den
Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die
jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten
wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
und Kostenberechnungen des BMF vom 23.06.2025 (Gz: BMF II A 3 –
H 1012/00236/007/015-10/21/10003 :008) ermittelt.
Zusätzlich entsteht ein einmaliger Personalmittelbedarf in Höhe von ca. 0,4 Mio. Euro
sowie ein einmaliger Sachmittelbedarf in Höhe von schätzungsweise ca. 0,75 Mio.
Euro bei der Bundesnetzagentur.
Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Einzelplan 09) verringert
sich der jährliche Personalmittelbedarf voraussichtlich um 0,04 Mio. Euro und
0,26 Stellen des gehobenen Dienstes.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Aufwand für die
Verwaltungen der Länder und Kommunen entsprechend den Ausführungen in Abschnitt VII der
Begründung des Gesetzentwurfs – Gesetzesfolgen. Sonstige Auswirkungen auf die
Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu zusätzlichem
Erfüllungsaufwand noch zu einer Entlastung.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine jährliche Entlastung in
Höhe von schätzungsweise ca. 10,67 Mio. Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise ca. 52,7 Mio. Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem „Out“ in
Höhe von ca. 22,46 Mio. Euro beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Vom einmaligen Erfüllungsaufwand entfallen ca. 1,56 Mio. Euro auf neue
Informationspflichten. Betrachtet man allerdings den jährlichen Erfüllungsaufwand, werden
insgesamt Informationspflichten in Höhe von ca. 22,2 Mio. Euro abgebaut.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bundesverwaltung:
Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein dauerhafter
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,58 Mio. Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,97 Mio. Euro.
Verwaltungen der Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 0,029 Mio. Euro
Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen
auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
lassen sich derzeit nicht abschätzen.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und
Energie vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 12. November 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Thomas Bareiß
Berichterstatter
Wolfgang Wiehle
Berichterstatter
Frank Junge
Berichterstatter
Katrin Uhlig
Berichterstatterin
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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