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Neurotechnologien - Chancen, Risiken, Forschungsförderung und Regulierungsbedarf

dip / drucksache 11.09.2026 · WP 21 · 21/7985 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Neurotechnologien - Chancen, Risiken, Forschungsförderung und Regulierungsbedarf Deutscher Bundestag Drucksache 21/7985 21. Wahlperiode 11.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Kaufmann, Nicole Höchst, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Dr. Ingo Hahn, Andreas Mayer, Stefan Schröder, René Bochmann, Robin Jünger, Maximilian Kneller, Sergej Minich, Martin Reichardt, Dr. Paul Schmidt, Sven Wendorf, Thomas Ladzinski und der Fraktion der AfD Neurotechnologien – Chancen, Risiken, Forschungsförderung und Regulierungsbedarf Neurotechnologien sind technische Systeme, die an der Schnittstelle zwischen menschlichem Gehirn und Computer arbeiten. Sie können neuronale Signale erfassen, analysieren oder zur Beeinflussung von Gehirnfunktionen eingesetzt werden (www.unesco.de/themen/ethik-neuer-technologien/neurotechnologie/). Eine Systematisierung neurotechnologischer Anwendungen nach ihrer Eingriffstiefe nimmt die Studie „Auf dem Weg in ein hybrides Zeitalter?“ (www.b mftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/s/wechselseitige-entgrenzung-lang.p df?__blob=publicationFile&v=3, S. 13, 66 ff.) des damaligen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF; heute Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt [BMFTR]) aus dem Jahr 2022 vor. Sie unterscheidet nichtinvasive, einseitig ableitende oder stimulierende Verfahren – etwa Elektroenzephalographie (EEG) sowie transkranielle Magnet- und Gleichstromstimulation – von invasiven und perspektivisch bidirektionalen Schnittstellen, beispielsweise Brain-to-Machine-, Brain-to-Brain- und Brain-to- Cloud-Systemen. Neurotechnologien entwickeln sich von einer rein medizinischen Anwendung zu einer Querschnittstechnologie mit Bedeutung für Medizin, Arbeitswelt, Bildung, Sicherheit, Militär und Konsumgüterindustrie. Die United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO) verzeichnet einen Anstieg der Investitionen in Neurotechnologie-Unternehmen zwischen 2014 und 2021 um 700 Prozent (www.unesco.org/en/articles/ethics-neurotechnolog y-unesco-adopts-first-global-standard-cutting-edge-technology). Auch die Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) betont bereits seit 2019 das erhebliche wirtschaftliche Potenzial der Technologie (www.o ecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2019/10/responsible-innovati on-in-neurotechnology-enterprises_2d346c46/9685e4fd-en.pdf), und nach Marktanalysen von Fortune Business Insights soll der globale Markt von rund 19 Mrd. US-Dollar im Jahr 2026 auf über 32 Mrd. US-Dollar bis 2034 wachsen (www.fortunebusinessinsights.com/neurotechnology-market-115830). In Deutschland ordnet das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) die Neurotechnologie derzeit in einer aktualisierten TA‑Kompakt-Studie ein, die an eine TAB-Studie von 2016 anschließt und unter anderem die Position Deutschlands im internationalen Wettbewerb sowie mögliche Regulierungslücken untersucht (www.tab-beim-bundestag.de/projekte_en twicklungspotenziale-und-technologische-folgenabschatzung-invasiver-und-nic htinvasiver-neuroelektrischer-schnittstellen.php). Mit der Verbreitung dieser Technologien, insbesondere neuartiger Brain-to- Brain-, Brain-to-Machine- und Brain-to-Cloud-Technologien, stellen sich weitreichende ethische, rechtliche und gesellschaftliche Fragen. Als Ausdruck dieser Erkenntnis hat sich für den Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung rund um das Gehirn mittlerweile der Begriff „Neuroethik“ etabliert (www.iwe.uni-bonn.de/de/forschung_publikationen/neuroethik). Wie wichtig eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesen ethischen Fragen ist, zeigt sich nach Auffassung der Fragesteller unter anderem daran, dass laut einer Untersuchung des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2024 78 Prozent der kommerziellen Neurotech-Unternehmen sich in ihren Nutzungsbedingungen das Recht vorbehalten, anonymisierte Hirndaten an Dritte weiterzuverkaufen (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2024/757807/EPRS_ STU(2024)757807_EN.pdf). Łukasz Szoszkiewicz und Rafael Yuste warnen in einer 2025 in „EMBO Reports“ veröffentlichten Analyse, dass neuronale Daten die Grenze zwischen mentaler Aktivität und digitalen Daten auflösen, und fordern einen Regulierungsrahmen auf Basis von Nutzerautonomie, Datensolidarität und Vorsorgeprinzip (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC12287510/p df/44319_2025_Article_505.pdf). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Hat die Bundesregierung sich zum Begriff „Neurotechnologie“ eine Arbeitsdefinition erarbeitet, wenn ja, wie lautet diese, und welche Technologien fasst sie darunter (bereits bestehende und solche, die noch Gegenstand von Forschung und Entwicklung sind)?  2. Seit wann und in welcher Form befasst sich die Bundesregierung mit Neurotechnologien als eigenständigem Politik- und Technologiefeld?  3. Welche Bundesressorts sind mit welchen Zuständigkeiten aktuell mit Fragen der Neurotechnologie befasst, und existiert eine ressortübergreifende Koordinierung?  4. Sind der Bundesregierung die Inhalte der öffentlichen Anhörung des Deutschen Ethikrates vom 19. März 2026 zu „Neue Neurotechnologien – Ethik, Recht und Gesellschaft“ (www.ethikrat.org/veranstaltungen/anhoer ungen/neue-neurotechnologien-ethik-recht-und-gesellschaft/) bekannt, und wie bewertet sie deren Ergebnisse?  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die Marktentwicklung von Neurotechnologien in Deutschland, Europa, den USA und China, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher Chancen für den Innovationsstandort Deutschland?  6. Ist der Bundesregierung bekannt, dass in der öffentlichen Debatte auch Behauptungen über den missbräuchlichen Einsatz neurotechnologischer beziehungsweise angeblicher „Mind-Control“-Verfahren gegenüber Einzelpersonen kursieren, insbesondere unter den Stichwörtern „Voice-to- Skull“, „gezielte elektronische Belästigung“ und „Gang-Stalking“ (https:// targetedjustice.com/ oder www.army-technology.com/features/featurebrai n-computer-interfacing-military-mind-control/?cf-view), und liegen ihr eigene Erkenntnisse oder Einschätzungen zur wissenschaftlichen beziehungsweise technischen Belastbarkeit solcher Behauptungen vor?  7. Welche Chancen sieht die Bundesregierung ggf. in der medizinischen Anwendung von Neurotechnologien, etwa zur Behandlung neurologischer Erkrankungen, zur Wiederherstellung von Bewegungs- und Kommunikationsfähigkeit oder in der Depressions- und Parkinsonbehandlung (https:// cordis.europa.eu/article/id/457204-adaptive-neurotech-aims-to-restore-bo dy-and-brain-functions/de)?  8. Welche wirtschaftlichen Chancen sieht die Bundesregierung ggf. in nichtmedizinischen Anwendungsfeldern, beispielsweise Wellness, Gaming, Marketing, Arbeitsplatz und Bildung a) generell weltweit, b) für Europa und c) für Deutschland?  9. Welche Risiken sieht die Bundesregierung ggf. insbesondere hinsichtlich a) des Schutzes neuronaler Daten und der mentalen Privatsphäre, b) der Manipulation von Verhalten, Persönlichkeit und Identität, c) der informierten Einwilligung bei vulnerablen Gruppen, insbesondere Kindern, Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen und schwer kranken Patienten, und d) sozialer Ungleichheit beim Zugang zu kognitiv, mental und physisch verbessernden Verfahren (Neuroenhancement)? 10. Wie bewertet die Bundesregierung das sicherheits- und verteidigungspolitische Risiko einer militärischen Nutzung von Neurotechnologien, etwa im Zusammenhang mit gedankengesteuerten Waffensystemen (https://inte rnational-review.icrc.org/sites/default/files/reviews-pdf/2025-06/ mergingman-and-machine-a-legal-assessment-of-brain%E2%88%92computer-inte rfaces-in-armed-conflict-928.pdf), der Überwachung der kognitiven Belastung von Soldaten (www.intechopen.com/chapters/1232800) oder Gehirn-zu-Gehirn-Kommunikation (www.happyneuron.de/wissenschaftlic he-themen/verbindung-von-zwei-menschlichen-gehirnen-uber-eine-schnitt stelle), und welche Erkenntnisse liegen ihr zu entsprechenden Entwicklungen in anderen Staaten vor? 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. zur Verbreitung und dem zunehmenden Einsatz von Neurotechnologie-Wearables weltweit, in Europa und in Deutschland (bitte nach Anwendungsbereichen aufschlüsseln)? 12. Welche besonderen Risiken sieht die Bundesregierung ggf. für Kinder und Jugendliche durch den zunehmenden Einsatz von Neurotechnologie- Wearables, und leitet sie daraus einen besonderen Regulierungsbedarf ab? 13. Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass Anbieter kommerzieller Neurotechnologieprodukte personenbezogene Hirndaten an Dritte weiterverkaufen oder für Werbezwecke nutzen, und welche Maßnahmen will sie ggf. dagegen ergreifen? 14. Wie bewertet die Bundesregierung die sich aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Untersuchung des Europäischen Parlaments ergebende Erkenntnis, dass 78 Prozent der Neurotech-Unternehmen sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten, anonymisierte Hirndaten an Dritte weiterzuverkaufen (www.europarl.europa.eu/Re gData/etudes/STUD/2024/757807/EPRS_STU(2024)757807_EN.pdf)? 15. Welche Forschungsprojekte im Bereich Neurotechnologie wurden in den vergangenen zehn Jahren mit Bundesmitteln gefördert (bitte nach Projektbezeichnung, zuständigem Ressort, Fördersumme und Laufzeit auflisten)? 16. Welche Mittel hat der Bund insgesamt für Forschung im Bereich Neurotechnologie, Gehirn-Computer-Schnittstellen und verwandte Technologien seit 2015 jährlich bereitgestellt, und welche Mittel sind im Bundeshalt 2027 und in der mittelfristigen Finanzplanung dafür vorgesehen? 17. Welche konkreten Förderprogramme oder Förderlinien existieren derzeit ggf., über die Forschungsvorhaben zu Neurotechnologien beantragt werden können, und welches Ressort ist jeweils zuständig? 18. Sind Ethikkommissionen in die Genehmigung klinischer Studien im Bereich invasiver Neurotechnologien eingebunden, und hält die Bundesregierung die bestehenden Prüfmaßstäbe angesichts der Eingriffstiefe solcher Verfahren für ausreichend? 19. Wie viele klinische Prüfungen mit Brain-Computer-Interfaces beziehungsweise vergleichbaren invasiven Neurotechnologien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland ggf. durchgeführt oder sind derzeit aktiv (bitte ggf. nach Standort, Indikation und zuständiger Ethikkommission auflisten)? 20. In welchem Verhältnis steht die deutsche beziehungsweise europäische Forschungsförderung im Bereich Neurotechnologie zu den Investitionen anderer Staaten, insbesondere der USA und Chinas (quantitativ und qualitativ)? 21. Plant die Bundesregierung, die Forschungsförderung im Bereich Neurotechnologie in den kommenden Jahren auszuweiten, wenn ja, in welchem Umfang, und mit welchen Schwerpunkten? 22. Welche Rolle spielt die Neurotechnologieforschung ggf. in der Hightech- Agenda beziehungsweise in anderen strategischen Rahmenprogrammen der Bundesregierung quantitativ und qualitativ, insbesondere im Zukunftsfeld „Mensch-Technik-Interaktion“ (www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Bek anntmachungen/DE/2019/08/2574_bekanntmachung.html)? 23. Welche Rolle spielt die Neurotechnologieforschung nach Kenntnis der Bundesregierung im europäischen Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe beziehungsweise in anderen Forschungsförderungsprogrammen der EU-Kommission quantitativ und qualitativ, insbesondere im Zukunftsfeld „Mensch-Technik-Kooperation“? 24. Welche ethischen Grundsätze legt die Bundesregierung derzeit ggf. ihrer Förder- und Regulierungspraxis im Bereich Neurotechnologie zugrunde, und wie wird deren Einhaltung ggf. überprüft? 25. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, eigenständige „Neurorechte“ (https://ethz.ch/de/news-und-veranstaltungen/eth-news/news/2021/10/men schenrechte-auf-die-neurotechnologie-ausweiten.html), etwa kognitive Freiheit, mentale Privatsphäre, geistige Unversehrtheit und psychologische Kontinuität, als ethische beziehungsweise rechtliche Kategorie zu verankern, und wenn ja, in welcher Form? 26. Hat sich die Bundesregierung zur im November 2025 von der UNESCO- Generalkonferenz verabschiedeten „Recommendation on the Ethics of Neurotechnology“ (www.unesco.org/en/legal-affairs/recommendation-eth ics-neurotechnology) eine eigene Positionierung erarbeitet, wenn ja, welche, und in welcher Form beabsichtigt sie ggf. deren Umsetzung auf nationaler Ebene? 27. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung ggf. die Empfehlungen der OECD zu verantwortungsvoller Innovation im Bereich Neurotechnologie („Responsible Innovation in Neurotechnology“, 2019) in ihrer eigenen Förder- und Regulierungspraxis? 28. Hat sich die Bundesregierung zu der Forderung von United Nations International Children’s Emergency Fund (UNICEF), Kinderrechte (www.unic ef.org/innocenti/reports/neurotechnology-and-childrens-rights) ausdrücklich in Regulierungsrahmen für Neurotechnologie einzubeziehen, eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? 29. Welche bestehenden gesetzlichen Regelungen sieht die Bundesregierung derzeit als einschlägig für den Einsatz von Neurotechnologien in Deutschland? 30. Hält die Bundesregierung den bestehenden Rechtsrahmen für ausreichend, um neuronale Daten als besonders sensible personenbezogene Daten zu schützen, oder sieht sie Regelungslücken? 31. Plant die Bundesregierung ein eigenständiges Gesetz oder eine Novellierung bestehender Gesetze speziell zur Regulierung von Neurotechnologien, und wenn ja, mit welchem Zeitplan? 32. Hat sich die Bundesregierung hinsichtlich der Einführung eigenständiger „NeuroRights“-Gesetze in einzelnen US-Bundesstaaten (Colorado Privacy Act, General Assembly of the State of Colorado § 24‐1058,” (2024) oder www.techpolicy.press/neural-data-and-consumer-privacy-californias- newfrontier-in-data-protection-and-neurorights/) sowie zur Verankerung von Neurorechten in der chilenischen Verfassung im Jahr 2021 (https://pmc.nc bi.nlm.nih.gov/articles/PMC11491849/) eine eigene Auffassung gebildet, wie lautet diese ggf., und sieht sie darin ggf. Vorbilder für mögliche Regelungsansätze für Deutschland? 33. Hat sich die Bundesregierung zu einer möglichen EU-weiten Regulierung von Neurotechnologien, etwa im Rahmen des KI-Rechts (AI Act; KI = Künstliche Intelligenz, englisch: AI = Artificial Intelligence), der Medizinprodukteverordnung (MDR) oder eines eigenständigen Rechtsakts, eine eigene Position erarbeitet, wie lautet diese ggf., und in welchen Gremien bringt sie sich hierzu ggf. ein? 34. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. Parallelen zwischen den in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5713 dargestellten Herausforderungen bei KI-gestützten und telemedizinischen Anwendungen im Gesundheitswesen – insbesondere hinsichtlich Datenschutz, IT-Sicherheit und Medizinprodukterecht – und den in dieser Kleinen Anfrage aufgeworfenen Fragen zur Regulierung von Neurotechnologien (vgl. Vorfragen), und plant sie eine konsistente regulatorische Behandlung beider Technologiefelder? 35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/316 zu Problemen bei der Umsetzung der EU- Medizinprodukteverordnung beschriebenen Engpässen bei „Benannten Stellen“ und Zertifizierungsverfahren, und welche Auswirkungen erwartet sie hieraus ggf. für die Zulassung neuartiger Hochrisiko-Neurotechnologieprodukte, etwa Hirnimplantate? 36. Welchen Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung ggf. speziell für den Verkauf und die Nutzung von Neurotechnologie-Konsumgüterprodukten außerhalb des Medizinprodukterechts, beispielsweise Wellness- und Gaming-Anwendungen? 37. Hält die Bundesregierung gesetzliche Vorgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit neurotechnologischen Wearables und mit Anwendungen im Bildungsbereich für notwendig? a) Wenn ja, arbeitet sie bereits an einem Gesetzentwurf, und wann wird dieser ggf. vorliegen? b) Wenn nein, aus welchen Gründen hält sie zusätzliche gesetzliche Regelungen für nicht notwendig? 38. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. zum Stand von Forschung und Entwicklung für Anwendungen des sogenannten Neuroenhancement weltweit, und sieht sie diesbezüglich bereits Regulierungsbedarf auf nationaler und internationaler Ebene? 39. Welche Genehmigungs- und Zulassungsverfahren gelten in Deutschland derzeit für invasive Neurotechnologien wie Hirnimplantate, und sieht die Bundesregierung hier Anpassungsbedarf angesichts der rapiden Fortschritte in der technologischen Entwicklung? 40. Welche Risikoklassifizierung sieht die Medizinprodukteverordnung derzeit für invasive Hirn-Computer-Schnittstellen vor, und hält die Bundesregierung diese Einstufung angesichts der Eingriffstiefe und der Sensibilität neuronaler Daten für sachgerecht? 41. Werden nichtinvasive Neurotechnologien, etwa EEG-basierte Anwendungen, als Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassen oder befinden sich entsprechende Anträge derzeit im Prüfverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)? 42. Werden neue neurotechnologische Verfahren, insbesondere invasive Hirn- Computer-Schnittstellen, derzeit einer Frühbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) nach § 137h SGB V unterzogen, wenn ja, in wie vielen Verfahren, und mit welchem Ergebnis? 43. Welche berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen bestehen derzeit für Ärzte, die invasive neurotechnologische Eingriffe vornehmen oder Neuroenhancement-Leistungen außerhalb einer medizinischen Indikation anbieten? 44. Nach welchen Kriterien erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Erstattungsfähigkeit neurotechnologischer Behandlungen (z. B. Neurofeedback) durch die gesetzliche Krankenversicherung, und sieht die Bundesregierung hier ggf. Regelungsbedarf angesichts der technologischen Entwicklung? 45. Sieht die Bundesregierung angesichts der zunehmenden Verbreitung von Neuroenhancement-Angeboten Bedarf für eine berufsrechtliche oder gesetzliche Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Ärzte solche nicht indikationsgebundenen Verfahren anbieten dürfen, vergleichbar bestehenden Regelungen im Arzneimittel- und Dopingrecht? 46. Existieren spezifische Anforderungen an die Einwilligungsfähigkeit und Betreuung nicht einwilligungsfähiger Patientinnen und Patienten – insbesondere Kinder, Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen und schwer kranke Patienten – bei der Anwendung invasiver Neurotechnologien, und sieht die Bundesregierung hier Regelungslücken gegenüber den allgemeinen betreuungsrechtlichen Vorgaben? 47. Welche Regelungen des Patientendatenschutzes, insbesondere im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, finden nach Auffassung der Bundesregierung auf neuronale Daten Anwendung, und hält sie diese für ausreichend, um der besonderen Sensibilität solcher Daten gerecht zu werden? Berlin, den 9. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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