Neurotechnologien - Chancen, Risiken, Forschungsförderung und Regulierungsbedarf
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Neurotechnologien - Chancen, Risiken, Forschungsförderung und Regulierungsbedarf
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7985
21. Wahlperiode 11.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Michael Kaufmann, Nicole Höchst, Adam Balten,
Dr. Christoph Birghan, Dr. Ingo Hahn, Andreas Mayer, Stefan Schröder, René
Bochmann, Robin Jünger, Maximilian Kneller, Sergej Minich, Martin Reichardt,
Dr. Paul Schmidt, Sven Wendorf, Thomas Ladzinski und der Fraktion der AfD
Neurotechnologien – Chancen, Risiken, Forschungsförderung und
Regulierungsbedarf
Neurotechnologien sind technische Systeme, die an der Schnittstelle zwischen
menschlichem Gehirn und Computer arbeiten. Sie können neuronale Signale
erfassen, analysieren oder zur Beeinflussung von Gehirnfunktionen eingesetzt
werden (www.unesco.de/themen/ethik-neuer-technologien/neurotechnologie/).
Eine Systematisierung neurotechnologischer Anwendungen nach ihrer
Eingriffstiefe nimmt die Studie „Auf dem Weg in ein hybrides Zeitalter?“ (www.b
mftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/s/wechselseitige-entgrenzung-lang.p
df?__blob=publicationFile&v=3, S. 13, 66 ff.) des damaligen
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF; heute Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt [BMFTR]) aus dem Jahr 2022 vor. Sie
unterscheidet nichtinvasive, einseitig ableitende oder stimulierende Verfahren –
etwa Elektroenzephalographie (EEG) sowie transkranielle Magnet- und
Gleichstromstimulation – von invasiven und perspektivisch bidirektionalen
Schnittstellen, beispielsweise Brain-to-Machine-, Brain-to-Brain- und Brain-to-
Cloud-Systemen.
Neurotechnologien entwickeln sich von einer rein medizinischen Anwendung
zu einer Querschnittstechnologie mit Bedeutung für Medizin, Arbeitswelt,
Bildung, Sicherheit, Militär und Konsumgüterindustrie. Die United Nations
Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO) verzeichnet einen
Anstieg der Investitionen in Neurotechnologie-Unternehmen zwischen 2014
und 2021 um 700 Prozent (www.unesco.org/en/articles/ethics-neurotechnolog
y-unesco-adopts-first-global-standard-cutting-edge-technology). Auch die
Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) betont
bereits seit 2019 das erhebliche wirtschaftliche Potenzial der Technologie (www.o
ecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2019/10/responsible-innovati
on-in-neurotechnology-enterprises_2d346c46/9685e4fd-en.pdf), und nach
Marktanalysen von Fortune Business Insights soll der globale Markt von rund
19 Mrd. US-Dollar im Jahr 2026 auf über 32 Mrd. US-Dollar bis 2034 wachsen
(www.fortunebusinessinsights.com/neurotechnology-market-115830).
In Deutschland ordnet das Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim
Deutschen Bundestag (TAB) die Neurotechnologie derzeit in einer aktualisierten
TA‑Kompakt-Studie ein, die an eine TAB-Studie von 2016 anschließt und unter
anderem die Position Deutschlands im internationalen Wettbewerb sowie
mögliche Regulierungslücken untersucht (www.tab-beim-bundestag.de/projekte_en
twicklungspotenziale-und-technologische-folgenabschatzung-invasiver-und-nic
htinvasiver-neuroelektrischer-schnittstellen.php).
Mit der Verbreitung dieser Technologien, insbesondere neuartiger Brain-to-
Brain-, Brain-to-Machine- und Brain-to-Cloud-Technologien, stellen sich
weitreichende ethische, rechtliche und gesellschaftliche Fragen. Als Ausdruck
dieser Erkenntnis hat sich für den Bereich der Forschung und technologischen
Entwicklung rund um das Gehirn mittlerweile der Begriff „Neuroethik“
etabliert (www.iwe.uni-bonn.de/de/forschung_publikationen/neuroethik).
Wie wichtig eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesen ethischen Fragen
ist, zeigt sich nach Auffassung der Fragesteller unter anderem daran, dass laut
einer Untersuchung des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2024 78
Prozent der kommerziellen Neurotech-Unternehmen sich in ihren
Nutzungsbedingungen das Recht vorbehalten, anonymisierte Hirndaten an Dritte
weiterzuverkaufen (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2024/757807/EPRS_
STU(2024)757807_EN.pdf). Łukasz Szoszkiewicz und Rafael Yuste warnen in
einer 2025 in „EMBO Reports“ veröffentlichten Analyse, dass neuronale Daten
die Grenze zwischen mentaler Aktivität und digitalen Daten auflösen, und
fordern einen Regulierungsrahmen auf Basis von Nutzerautonomie,
Datensolidarität und Vorsorgeprinzip (https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC12287510/p
df/44319_2025_Article_505.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung sich zum Begriff „Neurotechnologie“ eine
Arbeitsdefinition erarbeitet, wenn ja, wie lautet diese, und welche
Technologien fasst sie darunter (bereits bestehende und solche, die noch
Gegenstand von Forschung und Entwicklung sind)?
2. Seit wann und in welcher Form befasst sich die Bundesregierung mit
Neurotechnologien als eigenständigem Politik- und Technologiefeld?
3. Welche Bundesressorts sind mit welchen Zuständigkeiten aktuell mit
Fragen der Neurotechnologie befasst, und existiert eine ressortübergreifende
Koordinierung?
4. Sind der Bundesregierung die Inhalte der öffentlichen Anhörung des
Deutschen Ethikrates vom 19. März 2026 zu „Neue Neurotechnologien –
Ethik, Recht und Gesellschaft“ (www.ethikrat.org/veranstaltungen/anhoer
ungen/neue-neurotechnologien-ethik-recht-und-gesellschaft/) bekannt,
und wie bewertet sie deren Ergebnisse?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die
Marktentwicklung von Neurotechnologien in Deutschland, Europa, den USA und
China, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher Chancen für den
Innovationsstandort Deutschland?
6. Ist der Bundesregierung bekannt, dass in der öffentlichen Debatte auch
Behauptungen über den missbräuchlichen Einsatz neurotechnologischer
beziehungsweise angeblicher „Mind-Control“-Verfahren gegenüber
Einzelpersonen kursieren, insbesondere unter den Stichwörtern „Voice-to-
Skull“, „gezielte elektronische Belästigung“ und „Gang-Stalking“ (https://
targetedjustice.com/ oder www.army-technology.com/features/featurebrai
n-computer-interfacing-military-mind-control/?cf-view), und liegen ihr
eigene Erkenntnisse oder Einschätzungen zur wissenschaftlichen
beziehungsweise technischen Belastbarkeit solcher Behauptungen vor?
7. Welche Chancen sieht die Bundesregierung ggf. in der medizinischen
Anwendung von Neurotechnologien, etwa zur Behandlung neurologischer
Erkrankungen, zur Wiederherstellung von Bewegungs- und
Kommunikationsfähigkeit oder in der Depressions- und Parkinsonbehandlung (https://
cordis.europa.eu/article/id/457204-adaptive-neurotech-aims-to-restore-bo
dy-and-brain-functions/de)?
8. Welche wirtschaftlichen Chancen sieht die Bundesregierung ggf. in
nichtmedizinischen Anwendungsfeldern, beispielsweise Wellness, Gaming,
Marketing, Arbeitsplatz und Bildung
a) generell weltweit,
b) für Europa und
c) für Deutschland?
9. Welche Risiken sieht die Bundesregierung ggf. insbesondere hinsichtlich
a) des Schutzes neuronaler Daten und der mentalen Privatsphäre,
b) der Manipulation von Verhalten, Persönlichkeit und Identität,
c) der informierten Einwilligung bei vulnerablen Gruppen, insbesondere
Kindern, Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen und schwer
kranken Patienten, und
d) sozialer Ungleichheit beim Zugang zu kognitiv, mental und physisch
verbessernden Verfahren (Neuroenhancement)?
10. Wie bewertet die Bundesregierung das sicherheits- und
verteidigungspolitische Risiko einer militärischen Nutzung von Neurotechnologien, etwa
im Zusammenhang mit gedankengesteuerten Waffensystemen (https://inte
rnational-review.icrc.org/sites/default/files/reviews-pdf/2025-06/
mergingman-and-machine-a-legal-assessment-of-brain%E2%88%92computer-inte
rfaces-in-armed-conflict-928.pdf), der Überwachung der kognitiven
Belastung von Soldaten (www.intechopen.com/chapters/1232800) oder
Gehirn-zu-Gehirn-Kommunikation (www.happyneuron.de/wissenschaftlic
he-themen/verbindung-von-zwei-menschlichen-gehirnen-uber-eine-schnitt
stelle), und welche Erkenntnisse liegen ihr zu entsprechenden
Entwicklungen in anderen Staaten vor?
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. zur Verbreitung und
dem zunehmenden Einsatz von Neurotechnologie-Wearables weltweit, in
Europa und in Deutschland (bitte nach Anwendungsbereichen
aufschlüsseln)?
12. Welche besonderen Risiken sieht die Bundesregierung ggf. für Kinder und
Jugendliche durch den zunehmenden Einsatz von Neurotechnologie-
Wearables, und leitet sie daraus einen besonderen Regulierungsbedarf ab?
13. Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass Anbieter
kommerzieller Neurotechnologieprodukte personenbezogene Hirndaten an Dritte
weiterverkaufen oder für Werbezwecke nutzen, und welche Maßnahmen
will sie ggf. dagegen ergreifen?
14. Wie bewertet die Bundesregierung die sich aus der in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannten Untersuchung des Europäischen Parlaments
ergebende Erkenntnis, dass 78 Prozent der Neurotech-Unternehmen sich in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten,
anonymisierte Hirndaten an Dritte weiterzuverkaufen (www.europarl.europa.eu/Re
gData/etudes/STUD/2024/757807/EPRS_STU(2024)757807_EN.pdf)?
15. Welche Forschungsprojekte im Bereich Neurotechnologie wurden in den
vergangenen zehn Jahren mit Bundesmitteln gefördert (bitte nach
Projektbezeichnung, zuständigem Ressort, Fördersumme und Laufzeit auflisten)?
16. Welche Mittel hat der Bund insgesamt für Forschung im Bereich
Neurotechnologie, Gehirn-Computer-Schnittstellen und verwandte Technologien
seit 2015 jährlich bereitgestellt, und welche Mittel sind im Bundeshalt
2027 und in der mittelfristigen Finanzplanung dafür vorgesehen?
17. Welche konkreten Förderprogramme oder Förderlinien existieren derzeit
ggf., über die Forschungsvorhaben zu Neurotechnologien beantragt
werden können, und welches Ressort ist jeweils zuständig?
18. Sind Ethikkommissionen in die Genehmigung klinischer Studien im
Bereich invasiver Neurotechnologien eingebunden, und hält die
Bundesregierung die bestehenden Prüfmaßstäbe angesichts der Eingriffstiefe
solcher Verfahren für ausreichend?
19. Wie viele klinische Prüfungen mit Brain-Computer-Interfaces
beziehungsweise vergleichbaren invasiven Neurotechnologien wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland ggf.
durchgeführt oder sind derzeit aktiv (bitte ggf. nach Standort, Indikation
und zuständiger Ethikkommission auflisten)?
20. In welchem Verhältnis steht die deutsche beziehungsweise europäische
Forschungsförderung im Bereich Neurotechnologie zu den Investitionen
anderer Staaten, insbesondere der USA und Chinas (quantitativ und
qualitativ)?
21. Plant die Bundesregierung, die Forschungsförderung im Bereich
Neurotechnologie in den kommenden Jahren auszuweiten, wenn ja, in welchem
Umfang, und mit welchen Schwerpunkten?
22. Welche Rolle spielt die Neurotechnologieforschung ggf. in der Hightech-
Agenda beziehungsweise in anderen strategischen Rahmenprogrammen
der Bundesregierung quantitativ und qualitativ, insbesondere im
Zukunftsfeld „Mensch-Technik-Interaktion“ (www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Bek
anntmachungen/DE/2019/08/2574_bekanntmachung.html)?
23. Welche Rolle spielt die Neurotechnologieforschung nach Kenntnis der
Bundesregierung im europäischen Forschungsrahmenprogramm Horizon
Europe beziehungsweise in anderen Forschungsförderungsprogrammen
der EU-Kommission quantitativ und qualitativ, insbesondere im
Zukunftsfeld „Mensch-Technik-Kooperation“?
24. Welche ethischen Grundsätze legt die Bundesregierung derzeit ggf. ihrer
Förder- und Regulierungspraxis im Bereich Neurotechnologie zugrunde,
und wie wird deren Einhaltung ggf. überprüft?
25. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, eigenständige „Neurorechte“
(https://ethz.ch/de/news-und-veranstaltungen/eth-news/news/2021/10/men
schenrechte-auf-die-neurotechnologie-ausweiten.html), etwa kognitive
Freiheit, mentale Privatsphäre, geistige Unversehrtheit und
psychologische Kontinuität, als ethische beziehungsweise rechtliche Kategorie zu
verankern, und wenn ja, in welcher Form?
26. Hat sich die Bundesregierung zur im November 2025 von der UNESCO-
Generalkonferenz verabschiedeten „Recommendation on the Ethics of
Neurotechnology“ (www.unesco.org/en/legal-affairs/recommendation-eth
ics-neurotechnology) eine eigene Positionierung erarbeitet, wenn ja,
welche, und in welcher Form beabsichtigt sie ggf. deren Umsetzung auf
nationaler Ebene?
27. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung ggf. die Empfehlungen der
OECD zu verantwortungsvoller Innovation im Bereich Neurotechnologie
(„Responsible Innovation in Neurotechnology“, 2019) in ihrer eigenen
Förder- und Regulierungspraxis?
28. Hat sich die Bundesregierung zu der Forderung von United Nations
International Children’s Emergency Fund (UNICEF), Kinderrechte (www.unic
ef.org/innocenti/reports/neurotechnology-and-childrens-rights)
ausdrücklich in Regulierungsrahmen für Neurotechnologie einzubeziehen, eine
eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
29. Welche bestehenden gesetzlichen Regelungen sieht die Bundesregierung
derzeit als einschlägig für den Einsatz von Neurotechnologien in
Deutschland?
30. Hält die Bundesregierung den bestehenden Rechtsrahmen für ausreichend,
um neuronale Daten als besonders sensible personenbezogene Daten zu
schützen, oder sieht sie Regelungslücken?
31. Plant die Bundesregierung ein eigenständiges Gesetz oder eine
Novellierung bestehender Gesetze speziell zur Regulierung von
Neurotechnologien, und wenn ja, mit welchem Zeitplan?
32. Hat sich die Bundesregierung hinsichtlich der Einführung eigenständiger
„NeuroRights“-Gesetze in einzelnen US-Bundesstaaten (Colorado Privacy
Act, General Assembly of the State of Colorado § 24‐1058,” (2024) oder
www.techpolicy.press/neural-data-and-consumer-privacy-californias-
newfrontier-in-data-protection-and-neurorights/) sowie zur Verankerung von
Neurorechten in der chilenischen Verfassung im Jahr 2021 (https://pmc.nc
bi.nlm.nih.gov/articles/PMC11491849/) eine eigene Auffassung gebildet,
wie lautet diese ggf., und sieht sie darin ggf. Vorbilder für mögliche
Regelungsansätze für Deutschland?
33. Hat sich die Bundesregierung zu einer möglichen EU-weiten Regulierung
von Neurotechnologien, etwa im Rahmen des KI-Rechts (AI Act; KI =
Künstliche Intelligenz, englisch: AI = Artificial Intelligence), der
Medizinprodukteverordnung (MDR) oder eines eigenständigen Rechtsakts,
eine eigene Position erarbeitet, wie lautet diese ggf., und in welchen
Gremien bringt sie sich hierzu ggf. ein?
34. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. Parallelen zwischen den in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/5713 dargestellten Herausforderungen bei KI-gestützten
und telemedizinischen Anwendungen im Gesundheitswesen –
insbesondere hinsichtlich Datenschutz, IT-Sicherheit und Medizinprodukterecht –
und den in dieser Kleinen Anfrage aufgeworfenen Fragen zur Regulierung
von Neurotechnologien (vgl. Vorfragen), und plant sie eine konsistente
regulatorische Behandlung beider Technologiefelder?
35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den in ihrer Antwort auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
21/316 zu Problemen bei der Umsetzung der EU-
Medizinprodukteverordnung beschriebenen Engpässen bei „Benannten Stellen“ und
Zertifizierungsverfahren, und welche Auswirkungen erwartet sie hieraus ggf.
für die Zulassung neuartiger Hochrisiko-Neurotechnologieprodukte, etwa
Hirnimplantate?
36. Welchen Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung ggf. speziell für den
Verkauf und die Nutzung von Neurotechnologie-Konsumgüterprodukten
außerhalb des Medizinprodukterechts, beispielsweise Wellness- und
Gaming-Anwendungen?
37. Hält die Bundesregierung gesetzliche Vorgaben zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen im Umgang mit neurotechnologischen Wearables und
mit Anwendungen im Bildungsbereich für notwendig?
a) Wenn ja, arbeitet sie bereits an einem Gesetzentwurf, und wann wird
dieser ggf. vorliegen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen hält sie zusätzliche gesetzliche
Regelungen für nicht notwendig?
38. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. zum Stand von
Forschung und Entwicklung für Anwendungen des sogenannten
Neuroenhancement weltweit, und sieht sie diesbezüglich bereits Regulierungsbedarf
auf nationaler und internationaler Ebene?
39. Welche Genehmigungs- und Zulassungsverfahren gelten in Deutschland
derzeit für invasive Neurotechnologien wie Hirnimplantate, und sieht die
Bundesregierung hier Anpassungsbedarf angesichts der rapiden
Fortschritte in der technologischen Entwicklung?
40. Welche Risikoklassifizierung sieht die Medizinprodukteverordnung
derzeit für invasive Hirn-Computer-Schnittstellen vor, und hält die
Bundesregierung diese Einstufung angesichts der Eingriffstiefe und der
Sensibilität neuronaler Daten für sachgerecht?
41. Werden nichtinvasive Neurotechnologien, etwa EEG-basierte
Anwendungen, als Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassen oder befinden sich
entsprechende Anträge derzeit im Prüfverfahren beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)?
42. Werden neue neurotechnologische Verfahren, insbesondere invasive Hirn-
Computer-Schnittstellen, derzeit einer Frühbewertung durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) nach § 137h SGB V unterzogen, wenn
ja, in wie vielen Verfahren, und mit welchem Ergebnis?
43. Welche berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen bestehen derzeit
für Ärzte, die invasive neurotechnologische Eingriffe vornehmen oder
Neuroenhancement-Leistungen außerhalb einer medizinischen Indikation
anbieten?
44. Nach welchen Kriterien erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit die Erstattungsfähigkeit neurotechnologischer Behandlungen (z. B.
Neurofeedback) durch die gesetzliche Krankenversicherung, und sieht die
Bundesregierung hier ggf. Regelungsbedarf angesichts der
technologischen Entwicklung?
45. Sieht die Bundesregierung angesichts der zunehmenden Verbreitung von
Neuroenhancement-Angeboten Bedarf für eine berufsrechtliche oder
gesetzliche Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Ärzte solche nicht
indikationsgebundenen Verfahren anbieten dürfen, vergleichbar
bestehenden Regelungen im Arzneimittel- und Dopingrecht?
46. Existieren spezifische Anforderungen an die Einwilligungsfähigkeit und
Betreuung nicht einwilligungsfähiger Patientinnen und Patienten –
insbesondere Kinder, Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen und schwer
kranke Patienten – bei der Anwendung invasiver Neurotechnologien, und
sieht die Bundesregierung hier Regelungslücken gegenüber den
allgemeinen betreuungsrechtlichen Vorgaben?
47. Welche Regelungen des Patientendatenschutzes, insbesondere im
Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, finden nach Auffassung
der Bundesregierung auf neuronale Daten Anwendung, und hält sie diese
für ausreichend, um der besonderen Sensibilität solcher Daten gerecht zu
werden?
Berlin, den 9. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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