polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1507, 21/2071, 21/2146 Nr. 1.10, 21/2256)

dip / drucksache 15.10.2025 · WP 21 · 21/2258 · Entschließungsantrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1507, 21/2071, 21/2146 Nr. 1.10, 21/2256) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2258 21. Wahlperiode 15.10.2025 Entschließungsantrag der Abgeordneten Robert Teske, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Tobias Matthias Peterka, Kerstin Przygodda, Bernd Schattner, Lars Schieske, Jan Wenzel Schmidt, Martina Uhr, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/1507, 21/2071, 21/2146 Nr. 1.10, 21/2256 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. Juni 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen in Kraft getreten. Zugleich wurde damit die Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG sowie die Richtlinie 73/361/EWG angekündigt. Die Verordnung kodifiziert und präzisiert die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen. Ziel dieser Normierung ist es, die Bereitstellung im Binnenmarkt wie auch die Inbetriebnahme solcher Produkte zu ermöglichen und dabei ein hohes Schutzniveau für die Sicherheit und Gesundheit von Personen insbesondere von Verbrauchern sowie professionellen Nutzern zu gewährleisten. Soweit vorgesehen umfasst der Schutzbereich auch Haustiere, Sachwerte und ggf. die Umwelt. Flankiert werden auch Regeln für den freien Verkehr der vom Anwendungsbereich erfassten Produkte innerhalb der Union, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und die Rechtsdurchsetzung zu vereinheitlichen. Gemäß Artikel 54 trat die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; ihre unmittelbare Geltung in der Bundesrepublik Deutschland setzt ab dem 20. Januar 2027 ein. Mit Beginn dieses Stichtags wird unter anderem die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25. Juli 2019, S. 241), aufgehoben; die derzeit geltende Maschinenverordnung (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993, die bislang der Umsetzung der Richtlinie diente und zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, wird damit außer Kraft treten. Da Unionsverordnungen zwar unmittelbar gelten, die innerstaatliche Durchführung jedoch organisatorische Zuständigkeiten, Marktüberwachungsbefugnisse, Sanktionsrahmen und Verfahrensbestimmungen erfordert, sind ergänzende nationale Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Hierfür liegt der „Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes“ vor, der im Deutschen Bundestag zu beraten und zu verabschieden ist. Dieses Durchführungsgesetz dient der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1230 im nationalen Rechtsraum, indem es insbesondere die Behördenzuständigkeiten konkretisiert, Notifizierungs- und Informationsprozesse ordnet sowie die Marktaufsicht einschließlich Bußgeld- und Strafvorschriften systematisch verankert. Materiell-rechtlich bringt die EU-Maschinenverordnung eine inhaltliche Modernisierung: Mit Anhang I, Teil A, Nummer 6 werden erstmals ausdrücklich KI- Systeme erfasst. Damit werden Risiken adressiert, die aus softwarebasierten, potenziell selbstlernenden und vernetzten Funktionen resultieren; dies hat unmittelbare Konsequenzen für die Risikobeurteilung, die technische Dokumentation, die Konformitätsbewertung und die laufende Überwachung im Betrieb. Institutionell ist vorgesehen, dass die zuständige Bundesbehörde in Deutschland – die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – künftig unmittelbar an die Europäische Kommission berichtet und diese informiert; eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag besteht insoweit nicht. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. jährlich dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages über die Anwendung und den Vollzug des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz- Gesetzes zu berichten (Unterrichtungspflicht); 2. alle zwei Jahre eine Evaluation der Anwendung und des Vollzuges des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes durchzuführen und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu berichten. Berlin, den 14. Oktober 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Diese Ausgestaltung des vorliegenden Entwurfes des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes signalisiert zwar eine ausgeprägte Europa-Freundlichkeit der Bundesregierung und stärkt die vertikale Koordination im Binnenmarkt, birgt jedoch demokratietheoretische Spannungsfelder: Die Stellung des nationalen Parlaments als Kontrollinstanz wird relativiert, und wesentliche Vorgänge der Durchführung, etwa Entwicklungen im Notifizierungsverfahren, die Ausgestaltung technischer Spezifikationen oder marktaufsichtsrechtliche Schwerpunktsetzungen könnten dem Deutschen Bundestag und seinen Fachausschüssen vorenthalten bleiben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als federführendes Ressort trifft nach gegenwärtiger Konzeption keine spezifische Unterrichtungspflicht gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages; hier entsteht eine Governance-Lücke zwischen unionsrechtlicher Fachaufsicht und nationaler parlamentarischer Kontrolle. Eine sachangemessene Heilung dieses Defizits ließe sich durch die explizite Einführung einer gesetzlich normierten Unterrichtungspflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenüber dem Deutschen Bundestag und somit des Ausschusses für Arbeit und Soziales erreichen. Eine solche Pflicht sollte Anlässe, Fristen und Mindestinhalte klar definieren, wie regelmäßige Berichte zu delegierten und Durchführungsrechtsakten nach der Verordnung (EU) 2023/1230, zu einschlägigen Leitlinien und harmonisierten Normen, zu Ergebnissen der Marktüberwachung einschließlich schwerwiegender Vorkommnisse sowie zu Notifizierungs- und Konformitätsbewertungsprozessen und durch eine Evaluationsklausel ergänzt werden. Eine Evaluationsklausel wäre insbesondere vor dem Hintergrund der Erweiterung des Anhanges I, Teil A, Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1230 sinnvoll und somit notwendig. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen