Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1507, 21/2071, 21/2146 Nr. 1.10, 21/2256)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1507, 21/2071, 21/2146 Nr. 1.10, 21/2256)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2258
21. Wahlperiode 15.10.2025
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Robert Teske, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy,
Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike
Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan,
Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Hauke
Finger, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Malte
Kaufmann, Rocco Kever, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Tobias
Matthias Peterka, Kerstin Przygodda, Bernd Schattner, Lars Schieske, Jan Wenzel
Schmidt, Martina Uhr, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1507, 21/2071, 21/2146 Nr. 1.10, 21/2256 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. Juni 2023
ist die Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2023 über Maschinen in Kraft getreten. Zugleich wurde damit die
Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG sowie die Richtlinie 73/361/EWG
angekündigt. Die Verordnung kodifiziert und präzisiert die wesentlichen Sicherheits-
und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen,
dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen. Ziel dieser
Normierung ist es, die Bereitstellung im Binnenmarkt wie auch die Inbetriebnahme
solcher Produkte zu ermöglichen und dabei ein hohes Schutzniveau für die Sicherheit
und Gesundheit von Personen insbesondere von Verbrauchern sowie
professionellen Nutzern zu gewährleisten. Soweit vorgesehen umfasst der Schutzbereich
auch Haustiere, Sachwerte und ggf. die Umwelt. Flankiert werden auch Regeln
für den freien Verkehr der vom Anwendungsbereich erfassten Produkte innerhalb
der Union, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und die
Rechtsdurchsetzung zu vereinheitlichen. Gemäß Artikel 54 trat die Verordnung am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; ihre unmittelbare Geltung in der
Bundesrepublik Deutschland setzt ab dem 20. Januar 2027 ein.
Mit Beginn dieses Stichtags wird unter anderem die Maschinenrichtlinie
2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24), zuletzt geändert durch
Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25. Juli 2019, S. 241), aufgehoben;
die derzeit geltende Maschinenverordnung (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993, die
bislang der Umsetzung der Richtlinie diente und zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, wird damit außer Kraft treten. Da
Unionsverordnungen zwar unmittelbar gelten, die innerstaatliche Durchführung
jedoch organisatorische Zuständigkeiten, Marktüberwachungsbefugnisse,
Sanktionsrahmen und Verfahrensbestimmungen erfordert, sind ergänzende nationale
Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Hierfür liegt der „Entwurf des
Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des
Paketboten-Schutz-Gesetzes“ vor, der im Deutschen Bundestag zu beraten und zu
verabschieden ist. Dieses Durchführungsgesetz dient der effektiven Anwendung
der Verordnung (EU) 2023/1230 im nationalen Rechtsraum, indem es
insbesondere die Behördenzuständigkeiten konkretisiert, Notifizierungs- und
Informationsprozesse ordnet sowie die Marktaufsicht einschließlich Bußgeld- und
Strafvorschriften systematisch verankert.
Materiell-rechtlich bringt die EU-Maschinenverordnung eine inhaltliche
Modernisierung: Mit Anhang I, Teil A, Nummer 6 werden erstmals ausdrücklich KI-
Systeme erfasst. Damit werden Risiken adressiert, die aus softwarebasierten,
potenziell selbstlernenden und vernetzten Funktionen resultieren; dies hat
unmittelbare Konsequenzen für die Risikobeurteilung, die technische Dokumentation, die
Konformitätsbewertung und die laufende Überwachung im Betrieb. Institutionell
ist vorgesehen, dass die zuständige Bundesbehörde in Deutschland – die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – künftig unmittelbar an die
Europäische Kommission berichtet und diese informiert; eine Unterrichtungspflicht
gegenüber dem Deutschen Bundestag besteht insoweit nicht.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. jährlich dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages
über die Anwendung und den Vollzug des Gesetzes zur Neuregelung
maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-
Gesetzes zu berichten (Unterrichtungspflicht);
2. alle zwei Jahre eine Evaluation der Anwendung und des Vollzuges des
Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur
Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes durchzuführen und dem Ausschuss für
Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu berichten.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Diese Ausgestaltung des vorliegenden Entwurfes des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes signalisiert zwar eine ausgeprägte Europa-Freundlichkeit
der Bundesregierung und stärkt die vertikale Koordination im Binnenmarkt, birgt jedoch demokratietheoretische
Spannungsfelder: Die Stellung des nationalen Parlaments als Kontrollinstanz wird relativiert, und wesentliche
Vorgänge der Durchführung, etwa Entwicklungen im Notifizierungsverfahren, die Ausgestaltung technischer
Spezifikationen oder marktaufsichtsrechtliche Schwerpunktsetzungen könnten dem Deutschen Bundestag und
seinen Fachausschüssen vorenthalten bleiben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als federführendes
Ressort trifft nach gegenwärtiger Konzeption keine spezifische Unterrichtungspflicht gegenüber dem Ausschuss
für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages; hier entsteht eine Governance-Lücke zwischen
unionsrechtlicher Fachaufsicht und nationaler parlamentarischer Kontrolle.
Eine sachangemessene Heilung dieses Defizits ließe sich durch die explizite Einführung einer gesetzlich
normierten Unterrichtungspflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenüber dem Deutschen Bundestag
und somit des Ausschusses für Arbeit und Soziales erreichen. Eine solche Pflicht sollte Anlässe, Fristen und
Mindestinhalte klar definieren, wie regelmäßige Berichte zu delegierten und Durchführungsrechtsakten nach der
Verordnung (EU) 2023/1230, zu einschlägigen Leitlinien und harmonisierten Normen, zu Ergebnissen der
Marktüberwachung einschließlich schwerwiegender Vorkommnisse sowie zu Notifizierungs- und
Konformitätsbewertungsprozessen und durch eine Evaluationsklausel ergänzt werden. Eine Evaluationsklausel wäre insbesondere
vor dem Hintergrund der Erweiterung des Anhanges I, Teil A, Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1230
sinnvoll und somit notwendig.
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ISSN 0722-8333]
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