Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1901)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1901)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2251
21. Wahlperiode 15.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1901 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A. Problem
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich erfolgreich um den Sitz der Behörde
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Money
Laundering Authority, nachstehend: AMLA oder die Behörde) beworben. Der
Sitz von AMLA ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1620 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU)
Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024) (nachstehend: AMLA-
Verordnung) Frankfurt am Main.
Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung von AMLA in der
Bundesrepublik Deutschland und die Vorschriften für das AMLA-Personal und dessen
Familienmitglieder sind gemäß Artikel 101 Absatz 1 der AMLA-Verordnung in
einem Sitzabkommen festzulegen. Dies ist mit dem Abkommen vom 30. Januar
2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der
Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(nachstehend: das Abkommen) erfolgt. Es enthält insbesondere Konkretisierungen des
auf AMLA anzuwendenden Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 266), das dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügt ist.
Innerstaatlich löst das Abkommen gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes aus.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz soll die Zustimmung zu dem Abkommen seitens der für
die Gesetzgebung zuständigen Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes erfolgen.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mittelbar können durch die Befreiung von AMLA von direkten Steuern, Zöllen
und in gewissem Umfang von indirekten Steuern sowie durch die Befreiung des
AMLA-Personals in Frankfurt am Main von Steuern auf die von AMLA
gezahlten Bezüge nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen entstehen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Ansiedlung von AMLA in Frankfurt am Main kann ein geringfügiger
administrativer Aufwand durch die Ausstellung von Sonderausweisen an das
AMLA-Personal und deren unmittelbare Angehörige entstehen. Durch die
Möglichkeit des Vorsitzenden der Behörde, zur Herstellung von Sicherheit und
Ordnung in den Räumen der Behörde lokale Polizeikräfte anfordern zu können,
entstehen dem Land Hessen keine nennenswerten Kosten.
F. Weitere Kosten
Durch das Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten für Unternehmen,
für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt. Insoweit
entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1901 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Vorsitzender
Dr. Carsten Brodesser
Berichterstatter
Max Lucks
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Dr. Carsten Brodesser und Max Lucks
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1901 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober
2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Durch das Vertragsgesetz soll die Zustimmung zu dem AMLA-Sitzabkommen seitens der für die Gesetzgebung
zuständigen Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erfolgen.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 8. Sitzung am 15. Oktober
2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke Annahme.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1901 in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025
erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1901 ohne Änderungen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, mit dem Sitzabkommen sei die rechtliche
Grundlage für die Aufnahme der Arbeit der AMLA in Frankfurt/Main geschaffen worden. Damit übernehme
Deutschland Verantwortung für einen starken europäischen Rechtsrahmen im Kampf gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung und setze damit ein wichtiges Signal. Die AMLA sei Kernstück der europäischen Reform der
Geldwäschebekämpfung. Mit der Ansiedlung der AMLA in Frankfurt/Main würden der Finanzplatz Deutschland
sowie der Kampf gegen Geldwäsche gestärkt. Frankfurt sei der richtige Ort, da der Finanzplatz gleichzeitig
Standort der EU-Bankenaufsicht sei.
Das Sitzabkommen setze europäisches Recht um. Es enthalte insbesondere Konkretisierungen des auf die AMLA
anzuwendenden Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 115 vom
9.5.2008, S. 266), das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügt sei. Grundsätzlich folge die Vorgehensweise dem Wiener Übereinkommen vom 18.
April 1961 über diplomatische Beziehungen.
Das Abkommen sorge für Rechtssicherheit und eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund,
Ländern und der EU. Dies trage zur Stärkung der Geldwäschebekämpfung sowie der europäischen
Finanzmarktaufsicht bei.
Die Fraktion der AfD stimmte dem vorliegenden Gesetzentwurf nur schweren Herzens zu. Mit der Ansiedlung
der AMLA werde der Börsen- und Finanzplatz Frankfurt/Main gestärkt. Außerdem schaffe die Ansiedlung
Arbeitsplätze und erbringe Steuereinnahmen für Deutschland.
Grundsätzlich sei die Fraktion der AfD aber gegen eine Ausweitung der EU-Bürokratie. Viele EU-Behörden
hätten in vergangenen Krisen ihre Leistungsfähigkeit nicht unter Beweis gestellt. Ein Beispiel sei das Versagen von
Eurostat bei der Ermittlung der tatsächlichen Haushaltszahlen für Griechenland vor Ausbruch der Eurokrise. So
gehe es mit vielen europäischen Behörden. Diese seien, wie beispielsweise auch die ESMA in Paris, oft ineffizient
und zahnlose Tiger, in denen ausgediente Politiker aus den verschiedenen EU-Ländern untergebracht würden, die
alle Maßnahmen der EU kritiklos absegneten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete den vorliegenden Gesetzentwurf als solide und
zustimmungsfähig. Es sei gut, dass die AMLA ihre Arbeit in Frankfurt/Main nun aufnehmen könne.
Die Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei aber mit einer klaren Erwartungshaltung
verbunden: Deutschland sei eines der Schlusslichter bei der Geldwäschebekämpfung in der EU. Es gehe in Deutschland
um eine Summe in der Größenordnung von 100 Milliarden Euro pro Jahr. Dieses Problem werde die AMLA allein
nicht beheben können. Dafür seien zusätzlich erhebliche nationale Anstrengungen notwendig. Der Kampf gegen
die organisierte Finanzkriminalität müsse deutlich ausgeweitet werden. Bei der Geldwäschebekämpfung müsse
endlich geklotzt statt gekleckert werden. Man müsse die notwendigen Ressourcen einsetzen und die richtigen
Strukturen aufbauen, um kriminelle Geldflüsse und Vermögen zu bekämpfen. Dafür müssten auch in Deutschland
die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimme der Ansiedlung der AMLA in Frankfurt/Main gerne zu,
fordere aber gleichzeitig zeitnahe konkrete Maßnahmen der Bunderegierung im Bereich der
Geldwäschebekämpfung.
Die Fraktion Die Linke betonte, es gehe darum, die Geldwäschebekämpfung in der EU und in Deutschland
voranzubringen. Daher bewerte die Fraktion Die Linke die Ansiedlung der AMLA in Frankfurt/Main positiv. Sie
erhoffe sich, dass dadurch auch in Deutschland die bislang unzureichende Geldwäschebekämpfung verbessert
werde.
Die Fraktion Die Linke habe gleichzeitig die Erwartung, dass die Defizite in der AMLA beim Datenschutz sowie
bei Fragen der Sozialversicherung adressiert würden. Es müsse sichergestellt werden, dass deutsches Recht in der
Behörde angewendet und durchgesetzt werde.
Sie regte an, dass dem Finanzausschuss im Deutschen Bundestag regelmäßig Berichte zum Datenschutz bei der
AMLA sowie zu behördlichen Entscheidungen und Maßnahmen vorgelegt würden, um die Transparenz der Arbeit
der Behörde in Deutschland zu erhöhen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Dr. Carsten Brodesser
Berichterstatter
Max Lucks
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Carsten Brodesser (Berichterstattung)
- authored ← Finanzausschuss
- authored ← Max Lucks (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsc (Beschlussempfehlung und Bericht)