polradar

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1901)

dip / drucksache 15.10.2025 · WP 21 · 21/2251 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1901) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2251 21. Wahlperiode 15.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1901 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung A. Problem Die Bundesrepublik Deutschland hat sich erfolgreich um den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority, nachstehend: AMLA oder die Behörde) beworben. Der Sitz von AMLA ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024) (nachstehend: AMLA- Verordnung) Frankfurt am Main. Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung von AMLA in der Bundesrepublik Deutschland und die Vorschriften für das AMLA-Personal und dessen Familienmitglieder sind gemäß Artikel 101 Absatz 1 der AMLA-Verordnung in einem Sitzabkommen festzulegen. Dies ist mit dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachstehend: das Abkommen) erfolgt. Es enthält insbesondere Konkretisierungen des auf AMLA anzuwendenden Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 266), das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist. Innerstaatlich löst das Abkommen gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes aus. B. Lösung Durch das Vertragsgesetz soll die Zustimmung zu dem Abkommen seitens der für die Gesetzgebung zuständigen Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erfolgen. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mittelbar können durch die Befreiung von AMLA von direkten Steuern, Zöllen und in gewissem Umfang von indirekten Steuern sowie durch die Befreiung des AMLA-Personals in Frankfurt am Main von Steuern auf die von AMLA gezahlten Bezüge nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen entstehen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Ansiedlung von AMLA in Frankfurt am Main kann ein geringfügiger administrativer Aufwand durch die Ausstellung von Sonderausweisen an das AMLA-Personal und deren unmittelbare Angehörige entstehen. Durch die Möglichkeit des Vorsitzenden der Behörde, zur Herstellung von Sicherheit und Ordnung in den Räumen der Behörde lokale Polizeikräfte anfordern zu können, entstehen dem Land Hessen keine nennenswerten Kosten. F. Weitere Kosten Durch das Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten für Unternehmen, für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt. Insoweit entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1901 unverändert anzunehmen. Berlin, den 15. Oktober 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke Vorsitzender Dr. Carsten Brodesser Berichterstatter Max Lucks Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Dr. Carsten Brodesser und Max Lucks A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1901 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Durch das Vertragsgesetz soll die Zustimmung zu dem AMLA-Sitzabkommen seitens der für die Gesetzgebung zuständigen Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erfolgen. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 8. Sitzung am 15. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke Annahme. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1901 in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1901 ohne Änderungen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, mit dem Sitzabkommen sei die rechtliche Grundlage für die Aufnahme der Arbeit der AMLA in Frankfurt/Main geschaffen worden. Damit übernehme Deutschland Verantwortung für einen starken europäischen Rechtsrahmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und setze damit ein wichtiges Signal. Die AMLA sei Kernstück der europäischen Reform der Geldwäschebekämpfung. Mit der Ansiedlung der AMLA in Frankfurt/Main würden der Finanzplatz Deutschland sowie der Kampf gegen Geldwäsche gestärkt. Frankfurt sei der richtige Ort, da der Finanzplatz gleichzeitig Standort der EU-Bankenaufsicht sei. Das Sitzabkommen setze europäisches Recht um. Es enthalte insbesondere Konkretisierungen des auf die AMLA anzuwendenden Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 266), das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sei. Grundsätzlich folge die Vorgehensweise dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen. Das Abkommen sorge für Rechtssicherheit und eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und der EU. Dies trage zur Stärkung der Geldwäschebekämpfung sowie der europäischen Finanzmarktaufsicht bei. Die Fraktion der AfD stimmte dem vorliegenden Gesetzentwurf nur schweren Herzens zu. Mit der Ansiedlung der AMLA werde der Börsen- und Finanzplatz Frankfurt/Main gestärkt. Außerdem schaffe die Ansiedlung Arbeitsplätze und erbringe Steuereinnahmen für Deutschland. Grundsätzlich sei die Fraktion der AfD aber gegen eine Ausweitung der EU-Bürokratie. Viele EU-Behörden hätten in vergangenen Krisen ihre Leistungsfähigkeit nicht unter Beweis gestellt. Ein Beispiel sei das Versagen von Eurostat bei der Ermittlung der tatsächlichen Haushaltszahlen für Griechenland vor Ausbruch der Eurokrise. So gehe es mit vielen europäischen Behörden. Diese seien, wie beispielsweise auch die ESMA in Paris, oft ineffizient und zahnlose Tiger, in denen ausgediente Politiker aus den verschiedenen EU-Ländern untergebracht würden, die alle Maßnahmen der EU kritiklos absegneten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete den vorliegenden Gesetzentwurf als solide und zustimmungsfähig. Es sei gut, dass die AMLA ihre Arbeit in Frankfurt/Main nun aufnehmen könne. Die Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei aber mit einer klaren Erwartungshaltung verbunden: Deutschland sei eines der Schlusslichter bei der Geldwäschebekämpfung in der EU. Es gehe in Deutschland um eine Summe in der Größenordnung von 100 Milliarden Euro pro Jahr. Dieses Problem werde die AMLA allein nicht beheben können. Dafür seien zusätzlich erhebliche nationale Anstrengungen notwendig. Der Kampf gegen die organisierte Finanzkriminalität müsse deutlich ausgeweitet werden. Bei der Geldwäschebekämpfung müsse endlich geklotzt statt gekleckert werden. Man müsse die notwendigen Ressourcen einsetzen und die richtigen Strukturen aufbauen, um kriminelle Geldflüsse und Vermögen zu bekämpfen. Dafür müssten auch in Deutschland die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimme der Ansiedlung der AMLA in Frankfurt/Main gerne zu, fordere aber gleichzeitig zeitnahe konkrete Maßnahmen der Bunderegierung im Bereich der Geldwäschebekämpfung. Die Fraktion Die Linke betonte, es gehe darum, die Geldwäschebekämpfung in der EU und in Deutschland voranzubringen. Daher bewerte die Fraktion Die Linke die Ansiedlung der AMLA in Frankfurt/Main positiv. Sie erhoffe sich, dass dadurch auch in Deutschland die bislang unzureichende Geldwäschebekämpfung verbessert werde. Die Fraktion Die Linke habe gleichzeitig die Erwartung, dass die Defizite in der AMLA beim Datenschutz sowie bei Fragen der Sozialversicherung adressiert würden. Es müsse sichergestellt werden, dass deutsches Recht in der Behörde angewendet und durchgesetzt werde. Sie regte an, dass dem Finanzausschuss im Deutschen Bundestag regelmäßig Berichte zum Datenschutz bei der AMLA sowie zu behördlichen Entscheidungen und Maßnahmen vorgelegt würden, um die Transparenz der Arbeit der Behörde in Deutschland zu erhöhen. Berlin, den 15. Oktober 2025 Dr. Carsten Brodesser Berichterstatter Max Lucks Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen