Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
[Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich erfolgreich um den Sitz der
Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority, nachstehend: AMLA oder die
Behörde) beworben. Der Sitz von AMLA ist gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU)
Nr. 1095/2010 (Abl. L, 2024/1620, 19.6.2024) (nachstehend: AMLA-
Verordnung) Frankfurt am Main. Die notwendigen Regelungen für die
Unterbringung von AMLA in der Bundesrepublik Deutschland und die
Vorschriften für das AMLA-Personal und dessen Familienmitglieder
sind gemäß Artikel 101 Absatz 1 der AMLA-Verordnung in einem
Sitzabkommen festzulegen. Dies ist mit dem Abkommen vom 30. Januar
2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Be hörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismus finanzierung (nachstehend: das Abkommen) erfolgt. Es
enthält insbesondere Konkretisierungen des auf AMLA anzuwendenden
Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Union (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 266), das dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügt ist.
Innerstaatlich löst das Abkommen gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes aus.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/1901
21. Wahlperiode 29.09.2025
Das Vertragsgesetz steht im Kontext zu der gefährdeten rechtzeitigen
Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen (VN) vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und
trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Frieden,
Gerechtigkeit und starke Institutionen“ bei.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz soll die Zustimmung zu dem Abkommen
seitens der für die Gesetzgebung zuständigen Körperschaften nach
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erfolgen.
C. Alternativen
Keine.
Das Abkommen kann innerstaatlich nicht durch Rechtsverordnung
der Bundesregierung auf der Grundlage von § 5 des Gaststaatgesetzes
vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) in Kraft gesetzt werden, da
das Gaststaatgesetz nach seinem § 1 Absatz 2 keine Anwendung auf
Einrichtungen der Europäischen Union findet, soweit auf sie das dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union bei gefügte Protokoll (Nr. 7) über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung findet.
Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) 2024/1620 gilt für die Behörde
und ihr Personal das dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte
Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Union.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mittelbar können durch die Befreiung von AMLA von direkten Steuern,
Zöllen und in gewissem Umfang von indirekten Steuern sowie durch
die Befreiung des AMLA-Personals in Frankfurt am Main von Steuern
auf die von AMLA gezahlten Bezüge nicht bezifferbare Steuer -
mindereinnahmen entstehen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungs -
aufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Ansiedlung von AMLA in Frankfurt am Main kann ein
geringfügiger administrativer Aufwand durch die Ausstellung von Sonder -
ausweisen an das AMLA-Personal und deren unmittelbare Angehörige
entstehen. Durch die Möglichkeit des Vorsitzenden der Behörde, zur
Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
Herstellung von Sicherheit und Ordnung in den Räumen der Behörde
lokale Polizeikräfte anfordern zu können, entstehen dem Land Hessen
keine nennenswerten Kosten.
F. Weitere Kosten
Durch das Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten für
Unternehmen, für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung
eingeführt. Insoweit entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 3 –
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025
DER BUNDESKANZLER
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der
Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 5 –
E n t w u r f
Gesetz
zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Vom 2025
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 30. Januar 2025 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 7 –
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachstehend: das Abkommen) ist Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grund gesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grund -
gesetzes erforderlich, da das Gesetz in Verbindung mit dem Abkommen Vor -
rechte in Bezug auf Steuern vorsieht, deren Aufkommen sonst gemäß Artikel 106
Absatz 2, 3 und 6 des Grundgesetzes den Ländern oder den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt. Die Zustimmung des Bundesrates
ist zudem nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes erforderlich, da
das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an Landesbehörden
richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 22
Absatz 1 Satz 2 und 3 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Dieses Gesetz führt unmittelbar zu keinen Haushaltsausgaben oder Minder -
einnahmen von Bund, Ländern oder Kommunen. Mittelbar können durch die
Befreiung von der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus -
finanzierung (Anti-Money Laundering Authority, nachstehend: AMLA oder die
Behörde) von direkten Steuern, Zöllen und in gewissem Umfang von indirekten
Steuern sowie durch die Befreiung des AMLA-Personals in Frankfurt am Main
von Steuern auf die von AMLA gezahlten Bezüge nicht bezifferbare Steuer -
mindereinnahmen entstehen. Allerdings führen die getroffenen Regelungen zu
keinem Verzicht auf Steuereinnahmen, da die im Abkommen erwähnten
Befreiungen von Steuern bereits jetzt aufgrund der geltenden Vorschriften der
Europäischen Union gewährt werden.
Nach dem Abkommen stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem
AMLA-Personal und deren unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, der
sie als Zugehörige von AMLA ausweist. Die Ausstellung dieser Ausweise an das
AMLA-Personal und deren unmittelbare Angehörige kann einen administrativen
Aufwand verursachen, der aufgrund der niedrigen zu erwartenden Fallzahlen als
geringfügig zu bezeichnen ist.
Gesamtwirtschaftlich ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Umweg -
rentabilität der Ansiedlung internationaler Einrichtungen zu berücksichtigen.
Ansiedlungen bringen erfahrungsgemäß positive wirtschaftliche Effekte, da die
Ausgaben der internationalen Einrichtungen und ihres Personals regelmäßig die
Ansiedlungskosten übertreffen.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Abkommen nicht mit zusätz -
lichen Kosten belastet. Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei
Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen,
noch bei sozialen Sicherungssystemen. Vor diesem Hintergrund sind Aus -
wirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht
zu erwarten. Das Gesetz ist geeignet, die notwendige Rechtssicherheit für die
Behörde nachhaltig sicherzustellen. Gleichstellungspolitische, demographische
oder verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die
der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient. Indem das Gesetz die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 9 –
von AMLA in Frankfurt am Main regelt, leistet sie einen Beitrag zur Erreichung
des Nachhaltigkeitsziels 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“.
Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in Zielvorgabe 16.4 die „illegale(n)
Finanz- und Waffenströme deutlich (zu) verringern, die Wiedererlangung und
Rückgabe gestohlener Vermögenswerte (zu) verstärken und alle Formen der
organisierten Kriminalität (zu) bekämpfen“. Das Gesetz fördert die Erreichung
dieser Zielvorgabe, da die Einrichtung des Sitzes von AMLA dabei unterstützt,
die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern.
Damit folgt das Gesetz den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
„(1.) Nach haltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und
bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(2.) Global Verantwortung über -
nehmen“.
Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
über den Sitz der Behörde
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism
regarding the Headquarters of the Authority
for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism
Die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
und
die Behörde zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung –
im Hinblick auf die AMLA-Verordnung,
in der Erwägung, dass Artikel 85 Absatz 1 der AMLA-
Verordnung festlegt, dass für das Personal der Behörde, einschließlich
ihres Vorsitzenden, das Statut der Beamten der Europäischen
Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union und die von den Organen
der Europäischen Union gemeinsam erlassenen Bestimmungen
zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungs -
bedingungen Anwendung finden,
in der Erwägung, dass Artikel 86 der AMLA-Verordnung
festlegt, dass das dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte
Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union auf die Behörde und deren Personal Anwendung
findet,
mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Behörde in der
Bundesrepublik Deutschland in die Lage zu versetzen, ihre Ziele
und Aufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll zu erfüllen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen:
1. „AMLA-Verordnung“ bezeichnet die Verordnung (EU)
2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU)
Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010.
2. „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener
Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen.
3. „Protokoll“ ist das dem Vertrag über die Europäische Union
und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) vom 8. April 1965 über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
The Government
of the Federal Republic of Germany
and
the Authority for Anti-Money Laundering and
Countering the Financing of Terrorism, –
with regard to the AMLA Regulation,
whereas Article 85 (1) of the AMLA Regulation stipulates that
he Staff Regulations of Officials and the Conditions of
Employent of Other Servants of the European Union and the provisions
dopted jointly by the institutions of the European Union for the
plementation of these Staff Regulations and these Conditions
f Employment shall apply to the staff of the Authority, including
s Chair,
whereas Article 86 of the AMLA Regulation stipulates that the
rotocol (No 7) on the privileges and immunities of the European
nion, annexed to the Treaty on European Union and the Treaty
n the Functioning of the European Union, shall apply to the
uthority and its staff,
taking into account the need to enable the Authority to fulfil its
oals and tasks fully and effectively in the Federal Republic of
ermany –
have agreed as follows:
Article 1
Definitions
For the purposes of this Agreement, the following definitions
hall apply:
. “AMLA Regulation” shall mean Regulation (EU) 2024/1620
of the European Parliament and of the Council of 31 May
2024 establishing the Authority for Anti-Money Laundering
and Countering the Financing of Terrorism and amending
Regulations (EU) No 1093/2010, (EU) No 1094/2010 and
(EU) No 1095/2010.
. “Vienna Convention” shall mean the Vienna Convention on
Diplomatic Relations of 18 April 1961.
. “Protocol” shall mean the Protocol (No 7) of 8 April 1965
on the privileges and immunities of the European Union,
annexed to the Treaty on European Union and the Treaty on
t
m
a
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A
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s
1
2
3
the Functioning of the European Union.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 11 –
4. „Behörde“ bezeichnet die Behörde zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne der
AMLA-Verordnung.
5. „Zuständige Stellen“ sind die jeweils nach den Rechts -
vorschriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen
Behörden.
6. „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland.
7. „Direkte Steuern“ sind alle Steuern, die vom Bund, einem
Land oder einer anderen Gebietskörperschaft direkt erhoben
werden. Dies sind insbesondere:
a) die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer;
b) die Gewerbesteuer;
c) die Vermögensteuer;
d) die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer;
e) die Kraftfahrzeugsteuer.
8. „Einfuhrabgaben“ sind Zölle und Abgaben mit gleicher
Wirkung bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten und
bei der Einfuhr aus Drittstaaten erhobene Abgaben, die im
Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der
für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind.
9. „Vorsitzender“ ist der nach den Artikeln 68 und 69 der AMLA-
Verordnung ernannte Vorsitzende der Behörde.
10. „Direktorium“ ist das nach den Artikeln 63 und 64 der AMLA-
Verordnung ernannte Direktorium.
11. „Personal“ ist das Personal der Behörde im Sinne des
Artikels 85 der AMLA-Verordnung, es besteht aus
a) dem Statutspersonal, auf welches das Statut der Be -
amten der Europäischen Union und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union Anwendung findet und
b) den abgeordneten nationalen Sachverständigen.
12. „Statutspersonal“ ist das Personal der Behörde, auf welches
das Statut der Beamten der Europäischen Union und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
der Europäischen Union Anwendung findet, unter anderem,
jedoch hierauf nicht beschränkt, die Bediensteten, die
Bediensteten auf Zeit und die Vertragsbediensteten.
13. „Abgeordnete nationale Sachverständige“ ist das von den
teilnehmenden Staaten an die Behörde abgeordnete
Personal.
14. „Externe Sachverständige“ sind Personen, die mit der
Behörde einen Dienstleistungsvertrag geschlossen haben oder
welche Beratungsleistungen für die Behörde erbringen.
15. „Amtlich“ sind alle nach Maßgabe der AMLA-Verordnung
ausgeführten Tätigkeiten der Behörde sowie alle Tätigkeiten,
die zur Erfüllung sonstiger verbindlicher Akte der
Europäischen Union der Behörde als Aufgaben übertragen wurden
und von dieser ausgeführt werden.
16. Die „Räumlichkeiten“ umfassen das Grundstück, die
Gebäude und die Gebäudeteile einschließlich der
Zugangseinrichtungen und -bereiche, die für die amtlichen Tätigkeiten der
Behörde genutzt werden.
Artikel 2
Rechtsstellung und Sitz
(1) In Anwendung des Artikels 3 der AMLA-Verordnung ist die
Behörde eine Einrichtung der Europäischen Union. Sie besitzt die
weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen
Personen nach deutschem Recht zuerkannt wird. Sie kann
insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben
und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
4. “Authority” shall mean the Authority for Anti-Money
Laundering and Countering the Financing of Terrorism within the
meaning of the AMLA Regulation.
5. “Competent authorities” shall mean the respective authorities
responsible pursuant to the legal provisions of the Federal
Republic of Germany.
6. “Government” shall mean the Government of the Federal
Republic of Germany.
7. “Direct taxes” shall mean all taxes that are levied directly by
the Federation, a Land (state) or other regional and local
authorities. These are in particular:
a) income tax and corporation tax;
b) trade tax;
c) capital tax;
d) real property tax and real property transfer tax;
e) motor vehicle tax.
8. “Import duties” shall mean customs duties and other charges
having equivalent effect on imports of goods from third
countries and taxes imposed on imports from third countries
provided for under the common agricultural policy or under
special arrangements applicable to certain processed
agricultural products.
9. “Chair” shall mean the Chair of the Authority appointed
pursuant to Articles 68 and 69 of the AMLA Regulation.
10. “Executive Board” shall mean the Executive Board of the
Authority appointed pursuant to Articles 63 and 64 of the
AMLA Regulation.
11. “Staff” shall mean the staff of the Authority within the
meaning of Article 85 of the AMLA Regulation, consisting of:
a) the statutory staff subject to the Staff Regulations of
Officials of the European Union and the Conditions of
Employment of Other Servants of the Union and
b) the seconded national experts.
12. “Statutory staff” shall mean the staff of the Authority that is
subject to the Staff Regulations of Officials of the European
Union and to the Conditions of Employment of Other
Servants of the European Union, including but not limited
to officials, temporary agents and contract agents.
13. “Seconded national experts” shall mean the personnel
seconded to the Authority by participating states.
14. “External experts” shall mean persons with whom the
Authority has concluded a service contract or who provide
advisory services to the Authority.
15. “Official” shall mean all activities of the Authority carried out
in accordance with the provisions of the AMLA Regulation as
well as all activities that have been assigned to the Authority
and are being carried out by it in order to fulfil other binding
acts of the European Union.
16. “Premises” shall encompass the land, buildings and parts of
buildings, including access facilities and areas, used for the
official activities of the Authority.
Article 2
Legal status and seat
(1) In application of Article 3 of the AMLA Regulation, the
Authority shall be a Union body . The Authority shall enjoy the
most extensive legal capacity accorded to legal persons under
German law. It may, in particular, acquire or dispose of movable
and immovable property and be a party to legal proceedings.
Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
(2) Die Behörde wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.
(3) In Anwendung des Artikels 4 der AMLA-Verordnung hat
die Behörde ihren Sitz in Frankfurt am Main, Bundesrepublik
Deutschland.
Artikel 3
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
(1) In Anwendung des Artikels 1 des Protokolls sind die
Räumlichkeiten der Behörde unverletzlich. Im Auftrag der Verwaltung,
der Justiz, des Militärs oder der Polizei auftretende hoheitlich
handelnde Personen dürfen die Räumlichkeiten der Behörde nur
mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden betreten.
(2) Die Räumlichkeiten, Vermögensgegenstände und Gut -
haben der Behörde sind unabhängig von deren Lage innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland ohne Ermächtigung des
Gerichtshofs der Europäischen Union von einer Durchsuchung,
Einziehung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeglicher Form
von Beschlagnahme oder Zwangsmaßnahmen der
Verwaltungsbehörden oder Gerichte befreit.
Artikel 4
Unverletzlichkeit der Archive
In Anwendung des Artikels 2 des Protokolls sind alle Akten,
Schreiben, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Film- und
Tonaufzeichnungen, Computerprogramme, Magnetbänder, Disketten
oder andere Arten von Datenträgern, die sich im Eigentum
der Behörde befinden, und alle darin enthaltenen Informationen
unverletzlich.
Artikel 5
Unverletzlichkeit der Kommunikation
(1) In Anwendung des Artikels 5 des Protokolls sind die amt -
liche Kommunikation und die amtliche Korrespondenz der Be -
hörde unverletzlich. Eine offizielle Benachrichtigung, die an die
Behörde oder an einen ihrer Mitarbeiter gerichtet ist, und eine von
der Behörde selbst – ganz gleich, in welcher Form und auf
welchem Weg – versandte Mitteilung darf nicht irgendwelchen
Einschränkungen unterworfen oder im Hinblick auf ihre
Vertraulichkeit beeinträchtigt werden.
(2) Die amtliche Korrespondenz der Behörde kann nach dem
für das diplomatische Kuriergepäck diplomatischer Vertretungen
anderer Länder üblichen Verfahren nach Artikel 27 des Wiener
Übereinkommens in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt,
aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt oder innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland weitergegeben werden.
Artikel 6
Anwendbare Vorschriften in den Räumlichkeiten
(1) Die Räumlichkeiten unterstehen der Autorität und Kontrolle
der Behörde.
(2) Unbeschadet dieses Abkommens gelten in den
Räumlichkeiten die Gesetze und sonstigen Vorschriften der
Bundesrepublik Deutschland, dies beinhaltet ebenso alle Rechtsvorschriften
der Europäischen Union.
(3) Die Behörde ist befugt, für ihre Räumlichkeiten eigene
Vorschriften zu erlassen, um dort die Bedingungen festzulegen,
die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich sind.
(4) Verstößt eine Regelung nach Absatz 3 nach Auffassung
der Regierung gegen die wesentlichen Grundsätze der nationalen
Rechtsordnung, ist diese Regelung insbesondere mit den
Grundrechten offensichtlich unvereinbar, hat die Regierung das
Verfahren nach Artikel 21 durchzuführen.
(2) The Authority shall be represented by its Chair.
(3) In application of Article 4 of the AMLA Regulation, the
Authority shall have its seat in Frankfurt am Main, Federal
Republic of Germany.
Article 3
Inviolability of the premises
(1) In application of Article 1 of the Protocol, the premises of
the Authority shall be inviolable. Officials acting on behalf of the
administration, the judiciary, the military or the police may enter
the premises of the Authority only with prior approval of the Chair.
(2) The premises, property and assets of the Authority,
regardless of their location within the Federal Republic of Germany, shall
not be subject to search, confiscation, requisition, expropriation
or to any administrative or legal measure of requisition or
constraint without the authorisation of the Court of Justice of the
European Union.
Article 4
Inviolability of archives
In application of Article 2 of the Protocol, all files, letters,
documents, manuscripts, photographs, films, sound recordings,
computer programs, tapes, disks or other types of data storage
devices owned by the Authority and all information contained
therein shall be inviolable.
Article 5
Inviolability of communications
(1) In application of Article 5 of the Protocol, the official
communications and official correspondence of the Authority shall
be inviolable. No formal notification addressed to the Authority
or any of its employees, and no communication emanating from
the Authority, in whatever form and by whatever means of
transmission, shall be subject to restrictions of any kind, nor may its
confidential nature be prejudiced.
(2) The official correspondence of the Authority may be
imported to, exported from or transferred within the Federal Republic of
Germany in line with the established procedures for diplomatic
bags of diplomatic representations of other countries pursuant to
Article 27 of the Vienna Convention.
Article 6
Applicable provisions in the premises
(1) The premises shall be under the authority and control of
the Authority.
(2) Without prejudice to the provisions laid out in this
Agreement, the laws and other provisions of the Federal Republic of
Germany shall apply in the premises; this includes all laws and
provisions of the European Union.
(3) The Authority shall have the right to adopt, for its premises,
its own provisions in which it lays down the conditions necessary
in all respects for the full performance of its tasks.
(4) If the Government concludes that a provision pursuant to
paragraph 3 violates the fundamental principles of the national
legal system, in particular if it is evidently incompatible with
fundamental rights, it shall use the mechanism laid out in
Article 21 of this Agreement.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 13 –
Artikel 7
Schutz der Räumlichkeiten
(1) Die Behörde erlässt eigene Regeln und Verfahrens -
beschreibungen in Einklang mit Artikel 6, die erforderlich sind, um
Sicherheit und Ordnung in den Räumlichkeiten der Behörde zu
gewährleisten. Die Behörde ist für den Schutz innerhalb ihrer
Räumlichkeiten vorbehaltlich der folgenden Regelungen selbst
zuständig.
(2) Die zuständigen Stellen haben die erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um die äußere Sicherheit der Räumlichkeiten der
Behörde zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit
der Behörde nicht durch das Eindringen von Personen oder
Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren
Umgebung der Räumlichkeiten beeinträchtigt wird.
(3) Auf Ersuchen des Vorsitzenden werden die zuständigen
Stellen Polizeikräfte zur Sicherstellung von Sicherheit und
Ordnung in den Räumlichkeiten der Behörde zur Verfügung stellen
sowie sonstige notwendige Unterstützung im Falle eines Brandes
oder anderer Katastrophen gewährleisten.
(4) In Notfällen darf ein solches Ersuchen des Vorsitzenden
zum Betreten der Räumlichkeiten für umgehende
Schutzmaßnahmen und die Zustimmung des Vorsitzenden dazu als gegeben
angesehen werden.
(5) Die Behörde wird es nicht zulassen, dass ihre
Räumlichkeiten eine Zuflucht für Personen vor der Justiz werden, gegen
die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt
werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen
die von den zuständigen Stellen ein Haftbefehl, eine
Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungs -
beschluss erlassen worden ist.
(6) Die zuständigen deutschen Stellen und die Behörde
tauschen sich auf Anfrage und aus gegebenem Anlass über die
Angelegenheiten aus, die Auswirkungen auf die Sicherheit der
Mitarbeiter und Besucher der Behörde sowie ihrer Räumlich -
keiten haben. Sie teilen einander insbesondere die Namen und
Funktionsbezeichnungen der Personen mit, die für die
Anbahnung und Aufrechterhaltung dieser Zusammenarbeit zuständig
sind.
Artikel 8
Direkte Steuern
In Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls sind die
Behörde, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögens -
gegenstände von direkten Steuern befreit.
Artikel 9
Indirekte Steuern
sowie Waren- und Dienstleistungsverkehr
(1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls
erstattet das Bundeszentralamt für Steuern aus dem Aufkommen
der Umsatzsteuer auf Antrag die der Behörde von Unternehmen
gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen
und sonstige Leistungen an die Behörde, wenn diese Lieferungen
und sonstige Leistungen ausschließlich für die amtlichen
Tätigkeiten der Behörde bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der
für diese Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldete
Steuerbetrag im Einzelfall 25 Euro übersteigt und von der Be -
hörde an die Unternehmen gezahlt worden ist. Mindert sich der
gezahlte Steuerbetrag nachträglich, so unterrichtet die Behörde
das Bundeszentralamt für Steuern hiervon und zahlt den
Minderungsbetrag zurück.
(2) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls
erstattet das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag der Behörde
ferner im Preis enthaltene Energiesteuer für Benzin,
Dieselkraftstoff und Heizöl sowie Stromsteuer, wenn ein Bezug für die
amtliche Tätigkeit der Behörde bestimmt ist und der Steuerbetrag im
Einzelfall 25 Euro übersteigt.
Article 7
Protection of the premises
(1) The Authority shall adopt its own rules and procedural
guidelines in accordance with Article 6 of this Agreement that are
necessary in order to ensure security and order in the premises
of the Authority. The Authority shall be responsible for the
protection of its premises, subject to the following provisions.
(2) The competent authorities shall exercise due diligence to
safeguard the external security of the premises of the Authority
and to ensure that the activities of the Authority are not impaired
by the intrusion of persons or groups from outside or by dis -
turbances in the immediate vicinity of the premises.
(3) At the request of the Chair, the competent authorities
shall provide police in order to ensure security and order in the
premises of the Authority and shall provide other necessary
assistance in the event of fire or other disasters.
(4) In emergency situations, such a request to enter the
premises for immediate protective measures and the Chair’s
consent thereto may be presumed to have been given.
(5) The Authority shall not allow its premises to become a
refuge from justice for individuals against whom a criminal
conviction has been passed or who are wanted after being
observed in an act of wrongdoing, or against whom the competent
authorities have issued an arrest warrant, an extradition order or
expulsion or deportation decision.
(6) The German competent authorities and the Authority shall
keep each other informed upon request or where circumstances
require of matters that affect the security of the employees of,
visitors to and premises of the Authority. They shall, in particular,
communicate to each other the names and functions of the
persons responsible for establishing and maintaining such
cooperation.
Article 8
Direct taxes
In application of Article 3 paragraph 1 of the Protocol, the
Authority , its assets, income and other property shall be exempt
from all direct taxes.
Article 9
Indirect taxes
and movement of goods and services
(1) In application of Article 3 paragraph 2 of the Protocol,
the Federal Central Tax Office shall, upon request, refund from
VAT revenue the VAT invoiced to the Authority separately by
companies for supplies and other services, if these supplies and
other services are intended solely for the official activities of the
Authority. This is on condition that the tax amount owed in each
case for these supplies and other services exceeds 25 euro and
was paid to the companies by the Authority. If the amount of
tax paid is subsequently reduced, the Authority shall inform the
Federal Central Tax Office accordingly and repay the difference.
(2) In application of Article 3 paragraph 2 of the Protocol, the
Federal Central Tax Office shall also refund, at the request of the
Authority, the energy duty included in the price of petrol, diesel
fuel and heating oil as well as the electricity duty included in
the price of electricity, provided that the energy or electricity is
intended for the official activities of the Authority and the tax
amount in each case exceeds 25 euro.
Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
(3) Wird ein Gegenstand nach Absatz 1, für dessen Erwerb
der Behörde Entlastung von der Umsatzsteuer nach Artikel 3
Absatz 2 des Protokolls gewährt worden ist, entgeltlich oder
unentgeltlich an eine andere Organisation oder Person als die
Europäische Union abgegeben, so ist der Teil der Umsatzsteuer,
der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe dem
Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt
für Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann
aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt
der Abgabe des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt
werden.
(4) Wird eine Ware nach Absatz 2, für deren Erwerb der
Behörde Entlastung von der Energiesteuer oder Stromsteuer
gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich an eine andere
Organisation oder Person als die Europäische Union abgegeben,
so ist der Teil der Energiesteuer oder Stromsteuer, der der
abgegebenen Menge entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern
abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus
Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe
geltenden Steuersatzes ermittelt werden.
Artikel 10
Einfuhren und Ausfuhren, Einfuhrabgaben
(1) In Anwendung des Artikels 4 des Protokolls ist die Behörde
von allen Einfuhrabgaben, Ein- und Ausfuhrverboten sowie
-beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch
bestimmten und nicht dem Außenwirtschaftsgesetz unterliegenden
Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge und sonstiger
technischer Ausstattung, befreit.
(2) Ein nach Absatz 1 befreiter Gegenstand darf weder
entgeltlich noch unentgeltlich an eine nicht nach Artikel 4 des
Protokolls begünstigte Organisation abgegeben werden, wenn nicht
die zuständige Zollstelle vorher unterrichtet und die
entsprechenden Einfuhrabgaben durch die Behörde entrichtet worden sind.
Die zu entrichtenden Einfuhrabgaben werden auf der Grundlage
des Zeitwerts der Waren berechnet.
(3) Absatz 1 gilt für Veröffentlichungen der Behörde
entsprechend.
Artikel 11
Befreiung von direkten Steuern
Die Artikel 12 und 13 des Protokolls finden Anwendung.
Artikel 12
Befreiung von Einfuhrabgaben
(1) In Anwendung des Artikels 11 Buchstaben d und e des
Protokolls werden bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland
1. das Personal sowie
2. im Haushalt des Personals lebende Familienmitglieder
von der Zahlung von Einfuhrabgaben für die Einfuhr von in ihrem
Besitz befindlichem Übersiedlungsgut befreit.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Kraftfahr -
zeuge der in Absatz 1 genannten Personen. Im Hinblick auf
Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Fahrzeugen gilt dies jedoch
nur, wenn die Fahrzeuge vor der Einfuhr mindestens für einen
Zeitraum von sechs Monaten von diesen Personen in einem
anderen Staat benutzt worden sind.
(3) Derartige Güter sind in der Regel innerhalb von zwölf
Monaten nach der ersten Einreise solcher Personen in die
Bundesrepublik Deutschland einzuführen; in begründeten Fällen wird
diese Zeitspanne jedoch verlängert. Führen solche Personen
nach Beendigung ihrer Tätigkeit diesem Artikel unterliegende
Güter wieder aus, sind sie von der Zahlung jeglicher Ausfuhr -
abgaben befreit.
(3) If an item pursuant to paragraph 1 for which the Authority
has been granted VAT relief pursuant to Article 3 paragraph 2 of
the Protocol is transferred, either in return for payment or free of
charge, to an organisation or person other than the European
Union, the part of VAT corresponding to the sale price or, in the
case of a transfer free of charge, to the current value of the item,
shall be remitted to the Federal Central Tax Office. For reasons
of simplicity, the amount of tax to be remitted may be determined
by applying the tax rate in force at the time of the transfer of the
item.
(4) If goods pursuant to paragraph 2 for which the Authority
has been granted relief from energy duty or electricity duty are
transferred, either in return for payment or free of charge, to an
organisation or person other than the European Union, the part
of energy duty or electricity duty which corresponds to the
quantity of goods transferred shall be remitted to the Federal Central
Tax Office. For reasons of simplicity, the amount of tax to be
remitted may be determined by applying the tax rate in force at
the time of the transfer.
Article 10
Imports and exports, import duties
(1) In application of Article 4 of the Protocol, the Authority shall
be exempt from all import duties, import and export bans and
restrictions on items intended for its official use which are not
subject to the Foreign Trade and Payments Act
(Außenwirtschaftsgesetz), including vehicles and other technical equipment.
(2) An item exempted pursuant to paragraph 1 shall not be
transferred, either in return for payment or free of charge, to an
organisation that is not privileged pursuant to Article 4 of the
Protocol unless the competent customs office has been informed
in advance and the relevant import duties have been paid by the
Authority. The import duties due shall be calculated based on the
current value of the goods.
(3) Paragraph 1 shall apply accordingly to publications by the
Authority.
Article 11
Exemption from direct taxes
The provisions of Articles 12 and 13 of the Protocol shall
apply.
Article 12
Exemption from import duties
(1) In application of Article 11 (d) and (e) of the Protocol, at the
time of first taking up a post in the Federal Republic of Germany,
1. the staff and
2. family members living in the household of the staff
shall be exempt from paying import duties for the import of
personal and household effects in their possession.
(2) The exemption pursuant to paragraph 1 shall also apply
to the motor vehicles of the persons specified in paragraph 1.
However, with regard to import duties when importing vehicles,
this shall apply only if the vehicles have been used by these
persons in another country for a period of at least six months prior
to import.
(3) Such goods shall, as a rule, be imported into the Federal
Republic of Germany within twelve months of the first entry of
such persons into the Federal Republic of Germany; however, in
justified cases this period shall be extended. If such persons
re-export goods subject to this Article after termination of their
post, they shall be exempt from paying any export duties.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 15 –
(4) Die in diesem Artikel genannten Befreiungen unterliegen
den Bedingungen für die Überlassung von abgabenfrei in die
Bundesrepublik Deutschland eingeführten Gegenständen sowie
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Beschrän -
kungen auf Ein- und Ausfuhren.
Artikel 13
Befreiung vom Sozialversicherungssystem
(1) Das Statutspersonal ist von etwaigen Pflichtbeiträgen zum
nationalen Sozialversicherungssystem unbeschadet
europäischer Bestimmungen und Vereinbarungen befreit. Sofern sie
nicht freiwillig dem innerstaatlichen Sozialversicherungssystem
beitreten, fallen sie folglich nicht unter die deutschen Sozial -
versicherungsvorschriften.
(2) Die Regelungen nach Absatz 1 gelten auch für die Ehe -
gatten, eingetragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten
Familienmitglieder des Statutspersonals, sofern diese nicht in der
Bundesrepublik Deutschland bei einem anderen Arbeitgeber als
der Behörde beschäftigt sind oder von der Bundesrepublik
Deutschland Leistungen der Sozialversicherung beziehen.
(3) Die abgeordneten nationalen Sachverständigen sind in
Anwendung des Absatzes 1 ebenfalls von allen Pflichtbeiträgen
an die deutsche Sozialversicherung befreit, wenn diese nicht von
einer deutschen Stelle abgeordnet worden sind oder weiterhin in
dem Sozialversicherungssystem des Landes, von dem sie zur
Behörde abgeordnet wurden, versichert sind. Die Regelungen
nach Absatz 2 gelten entsprechend.
Artikel 14
Weitere Vorrechte
(1) Unbeschadet der Artikel 12 und 16 finden die weiteren
Vorschriften des Artikels 11 des Protokolls Anwendung. Die durch
das Protokoll und dieses Abkommen gewährten Vorrechte und
Befreiungen werden in Anwendung des Artikels 17 des Protokolls
nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen,
sondern allein im Interesse der Behörde und der Europäischen
Union zuerkannt.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Vorrechten und
Befreiungen stehen
1. dem Vorsitzenden und seinen im selben Haushalt lebenden
Familienmitgliedern sowie
2. den Mitgliedern des Direktoriums sowie deren im selben
Haushalt lebenden Familienmitgliedern,
sofern sie keine deutschen Staatsangehörigen sind oder vor ihrer
Einstellung durch die Behörde dort ihren ständigen Wohnsitz
hatten, in der Bundesrepublik Deutschland die Vorrechte und
Befreiungen, Ausnahmen und Erleichterungen zu, die die Leiter
von diplomatischen Vertretungen und deren Familienmitglieder
nach dem Wiener Übereinkommen genießen. Hiervon
ausgenommen sind die steuer- und zollrechtlichen Vorrechte nach dem
Wiener Übereinkommen.
(3) Das Personal der Behörde, ihre Ehegatten, eingetragenen
Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Familienmitglieder
haben frei von Diskriminierung gegenüber den deutschen
Staatsangehörigen Zugang zu allen von der Bundesrepublik
Deutschland bereitgestellten öffentlichen Diensten.
(4) Die zuständigen deutschen Stellen werden unter
Beteiligung der Behörde nach Artikel 101 Absatz 2 der AMLA-
Verordnung dafür Sorge tragen, dass für die Kinder des Personals
der Behörde ein mehrsprachiges, europäisch ausgerichtetes
schulisches Angebot bereitgestellt wird.
Artikel 15
Personalverzeichnis und Ausweise
(1) Die Behörde unterrichtet die Regierung über Aufnahme
und Beendigung der Tätigkeit des Personals. Sie übermittelt
der Regierung einmal im Jahr eine Liste mit Namen, Dienstrang
(4) The exemptions specified in this Article shall be subject
to the conditions for the transfer of items imported duty-free
into the Federal Republic of Germany as well as the restrictions
on imports and exports applicable in the Federal Republic of
Germany.
Article 13
Exemption from the social security system
(1) The statutory staff shall be exempt from any compulsory
contributions to the national social security system, without
prejudice to European provisions and agreements. Unless they
voluntarily join the national social security system, they shall
therefore not be subject to German social security provisions.
(2) The provisions pursuant to paragraph 1 shall also apply
to the spouses, registered civil partners and dependent family
members of the statutory staff, unless they are employed in the
Federal Republic of Germany by an employer other than the
Authority or receive social security benefits from the Federal
Republic of Germany.
(3) In application of paragraph 1, the seconded national
experts shall also be exempt from all compulsory contributions
to German social security, unless they have been seconded by a
German entity or are still insured in the social security system
of the country from which they were seconded to the Authority.
The provisions pursuant to paragraph 2 shall apply accordingly.
Article 14
Further privileges
(1) Without prejudice to Articles 12 and 16, the further
provisions of Article 11 of the Protocol shall apply. The privileges and
immunities granted by the Protocol and this Agreement shall,
in application of Article 17 of the Protocol, not be accorded for
the personal benefit of the persons concerned, but solely in the
interests of the Authority and the European Union.
(2) In addition to the privileges and immunities specified in
paragraph 1,
1. the Chair and the Chair’s family members living in the same
household and
2. the members of the Executive Board and their family
members living in the same household
shall be accorded, in the Federal Republic of Germany, the
privileges and immunities, exemptions and facilities accorded to the
heads of diplomatic missions and the members of their family
under the Vienna Convention, unless they are German nationals
or had their permanent residence in Germany prior to being
employed by the Authority. Tax and customs privileges under the
Vienna Convention shall be excluded from this.
(3) The Staff of the Authority, their spouses, registered civil
partners and dependent family members shall have access to all
public services provided by the Federal Republic of Germany
without discrimination in relation to German nationals.
(4) The German competent authorities shall, pursuant to
Article 101 (2) of the AMLA Regulation, cooperate with the
Authority to ensure that multilingual, European-oriented schooling
is provided for the children of the staff of the Authority.
Article 15
Staff list and identity cards
(1) The Authority shall inform the Government of the
commencement or termination of employment of its staff. Once a year,
it shall transmit to the Government a list containing the names,
Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
und Dienststellung, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit des
Personals.
(2) Die Regierung stellt dem Statutspersonal Sonderausweise
aus, in denen Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort,
Staatsangehörigkeit sowie Nummer des Reisepasses oder
Personalausweises angegeben sind. Der Ausweis ist mit einem
Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. Dieser
Ausweis dient nicht als Identitätsausweis. Bei Beendigung des
Dienstverhältnisses gibt die Behörde diesen Ausweis an die
Regierung zurück.
(3) Der Sonderausweis enthält unter anderem folgenden
Hinweis:
„Der Inhaber/die Inhaberin dieses Ausweises genießt in der
Bundesrepublik Deutschland Vorrechte und Befreiungen als
Mitarbeiter/-in einer internationalen Organisation oder als Fami -
lienangehöriger.
Alle Behörden werden gebeten, ihm/ihr nötigenfalls Schutz und
Hilfe zu gewähren.“
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ehegatten,
eingetragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten
Familienmitglieder des Statutspersonals.
Artikel 16
Aufenthaltserlaubnis und Meldepflicht
Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls findet auf das Personal
Anwendung. Das Personal, das seine Tätigkeit in der Bundes -
republik Deutschland ausübt, sowie dessen Ehegatten, ein -
getragene Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Familien -
mitglieder benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und unterliegen,
unbeschadet der Anwendbarkeit der Vorschriften zur allgemeinen
Meldepflicht, nicht den Vorschriften über die Meldepflicht für
Ausländer, sofern sie den in Artikel 15 genannten Sonderausweis
besitzen.
Artikel 17
Beitrittsrecht
zur gesetzlichen Krankenversicherung
Das Personal der Behörde, dessen Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung durch die Aufnahme einer
Beschäftigung bei der Behörde endete, kann der gesetzlichen
Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9
Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beitreten, wenn es innerhalb von zwei Monaten nach
Beendigung dieser Tätigkeit erneut eine Beschäftigung aufnimmt. Der
Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung der Tätigkeit bei der Behörde anzuzeigen.
Artikel 18
Datenschutz
Die Behörde unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener
Daten ergeben sich aus Artikel 98 der AMLA-Verordnung für die
Zwecke dieser Verordnung.
Artikel 19
Flagge und Emblem
(1) Die Behörde ist berechtigt, an ihren Räumlichkeiten und
ihren Fahrzeugen, die sie für ihre amtlichen Tätigkeiten benutzt,
die Flagge der Europäischen Union und ihre eigene Flagge zu
hissen beziehungsweise ihr Emblem anzubringen.
(2) Sie ist ferner berechtigt, an ihren Räumlichkeiten die
Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Frankfurt
am Main zu hissen.
grades and positions, home addresses and nationalities of the
staff.
(2) The Government shall issue to the statutory staff
accreditation documents which state their family name, first name, date
and place of birth, nationality and passport or identity card
number. The accreditation document shall include a photograph and
the signature of the holder. This accreditation document shall not
serve as an identity document. Upon termination of employment,
the Authority shall return this accreditation document to the
Government.
(3) The accreditation document shall contain, among other
things, the following information:
“The holder of this document enjoys privileges and immunities
in the Federal Republic of Germany as an employee of an
international organisation or as a family member.
All authorities are requested to provide him/her with protection
and assistance if necessary.”
(4) Paragraphs 1 to 3 shall apply accordingly to the spouses,
registered civil partners and dependent family members of the
statutory staff.
Article 16
Residence permit and registration requirements
The provisions of Article 11 (b) of the Protocol shall apply to the
staff. The staff who carry out their activities in the Federal
Republic of Germany, as well as their spouses, registered civil partners
and dependent family members, shall not require a residence
permit and, without prejudice to the applicability of provisions
governing general registration requirements, shall not be subject
to any provisions governing registration requirements for foreign
nationals, provided that they hold the accreditation document
referred to in Article 15 of this Agreement.
Article 17
Right to join a statutory health insurance fund
The staff of the Authority whose membership in a statutory
health insurance fund ended as a result of taking up employment
with the Authority shall have the right to join the statutory health
insurance fund in application mutatis mutandis of section 9 (1)
no 5 of Book V of the Social Code (Fünftes Buch Sozialgesetz -
buch) if they take up other employment within two months of
termination of employment with the Authority. The health
insurance fund shall be notified of the application to join within three
months of termination of employment with the Authority.
Article 18
Data protection
The Authority shall not be subject to German data protection
law. The legal basis for the processing of personal data shall
be Article 98 of the AMLA Regulation for the purposes of this
Regulation.
Article 19
Flag and emblem
(1) The Authority shall have the right to fly the flag of the
European Union and its own flag and to display its emblem on its
premises and on its vehicles used for its official activities.
(2) It shall also have the right to fly the flags of the Federal
Republic of Germany and the city of Frankfurt am Main on its
premises.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 17 –
Artikel 20
Zusammenarbeit
(1) Bei der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
in der Anwendung der maßgeblichen Regelungen des Protokolls,
handeln die Behörde und die zuständigen Stellen stets im
gegenseitigen Einvernehmen.
(2) Dementsprechend verpflichtet sich die Behörde, zu jeder
Zeit mit den zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten, um einem
Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte,
Befreiungen, Immunitäten und Erleichterungen vorzubeugen.
Artikel 21
Konsultationen und Beilegung von Streitigkeiten
(1) Auf Wunsch der Regierung oder der Behörde finden
Konsultationen bezüglich der Auslegung, Anwendung, Änderung oder
Erweiterung dieses Abkommens statt.
(2) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens, so versuchen die Vertragsparteien zuerst, die Streitigkeit
durch direkte Verhandlungen gütlich beizulegen.
(3) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so
kann sie von der Behörde oder der Regierung dem Gerichtshof
der Europäischen Union vorgelegt werden, nachdem der anderen
Streitpartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten die
Absicht mitgeteilt wurde, die Sache dem Gerichtshof vorzulegen.
Artikel 22
Abschluss des Sitzabkommens,
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen wird zwischen der Regierung und der
Behörde geschlossen. Es tritt in Kraft, sobald die Regierung der
Behörde notifiziert hat, dass die erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und die Behörde
der Regierung notifiziert hat, dass das Abkommen durch das
Direktorium gebilligt ist. Maßgebend ist der Tag des späteren
Eingangs der beiden Mitteilungen.
(2) Dieses Abkommen ist nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts vorläufig anwendbar.
(3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer der Gültigkeit des
Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, der AMLA-Verordnung
und des Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland.
Geschehen zu Berlin am 30. Januar 2025 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Article 20
Cooperation
(1) In implementing this Agreement, in particular in applying
the relevant provisions of the Protocol, the Authority and the
competent authorities shall always act by mutual consent.
(2) Accordingly, the Authority shall cooperate at all times with
the competent authorities to prevent abuse of the privileges,
exemptions, immunities and facilities provided for in this Agreement.
Article 21
Consultations and dispute resolution
(1) At the request of the Government or the Authority,
consultations shall be held regarding the interpretation, application,
amendment or extension of this Agreement.
(2) If any dispute arises between the Parties as to the
interpretation or application of this Agreement, the Parties shall first
try to resolve the dispute amicably through direct negotiations.
(3) In the event of failure to settle a dispute amicably, the
dispute may be referred to the Court of Justice of the European
Union by the Authority or by the Government after having given
the other party two months’ advance notice of its intention to refer
the matter to the Court.
Article 22
Signing of the Agreement,
entry into force, duration
(1) This Agreement shall be concluded between the
Government and the Authority. This Agreement shall enter into force
as soon as the Government has notified the Authority that the
necessary national requirements for entry into force have been
fulfilled and the Authority has notified the Government that the
Agreement has been approved by the Executive Board. The
relevant date shall be the date on which the later notification is
received.
(2) The provisions of this Agreement shall apply provisionally
in accordance with national law.
(3) This Agreement shall apply for the duration of the validity,
in the Federal Republic of Germany, of the Treaty on European
Union, the Treaty on the Functioning of the European Union, the
AMLA Regulation and the Protocol.
Done at Berlin on 30. January 2025 in duplicate in the German
and English languages, both texts being equally authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. A n n a L ü h r m a n n
H e i k o T h o m s
Für die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
For the Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism
O l i v i e r S a l l e s
Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
Denkschrift
A. Allgemeines
Mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Er -
richtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und
(EU) Nr. 1095/2010 (Abl. L 2024/1620, 19.6.2024)
(nachstehend: AMLA-Verordnung) wurde die Behörde zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(Anti-Money Laundering Authority, nachstehend: AMLA
oder die Behörde) als Teil eines umfassenden Geld -
wäschepakets der Europäischen Union gegründet. Die
wesentlichen Aufgaben der Behörde sind die direkte
Beaufsichtigung von geldwäscherechtlich Verpflichteten, die
ein hohes Risiko im Hinblick auf Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung aufweisen, die Stärkung gemeinsamer
Aufsichtskonzepte für alle anderen Verpflichteten und die
Erleichterung gemeinsamer Analysen und der
Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen Melde -
stellen. Infolge eines Bewerbungsprozesses haben das
Europäische Parlament und der Rat der Europäischen
Union Frankfurt am Main als Amtssitz der Behörde
ausgewählt. Die notwendigen Regelungen für die
Unterbringung von AMLA in der Bundesrepublik Deutschland und
die Vorschriften für das AMLA-Personal und dessen
Familienmitglieder sind gemäß Artikel 101 Absatz 1 der
AMLA-Verordnung in einem Sitzabkommen festzu legen.
Dies ist mit dem vorliegenden Abkommen vom 30. Januar
2025 zwischen der Regierung der Bundes republik
Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der
Behörde zur Bekämpfung von Geld wäsche und
Terrorismusfinanzierung (nachstehend: das Abkommen) erfolgt.
Gemäß Artikel 85 AMLA-Verordnung finden für das
Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutiv direktors,
das Statut der Beamten der Euro päischen Union, die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
der Europäischen Union und die von den Organen der
Europäischen Union gemeinsam erlassenen Bestim -
mungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser
Beschäftigungsbedingungen Anwendung. Gemäß Artikel 86
AMLA-Verordnung findet das dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die
Vorrechte und Befreiungen der Euro päischen Union auf
die Behörde und deren Personal (nachstehend: Protokoll)
Anwendung.
B. Besonderes
Artikel 1 definiert die im Abkommen verwendeten
wichtigsten Begriffe.
Artikel 2 stellt die Rechtsstellung und den Sitz der Be -
hörde klar.
Artikel 3 stellt die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
der Behörde sicher. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten
bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden der
Behörde. Räumlichkeiten, Vermögensgegenstände und
Guthaben der Behörde können nur mittels einer
Ermächtigung des Gerichtshofes der Europäischen Union
durchsucht, eingezogen oder beschlagnahmt werden.
Artikel 4 schützt die Archive der Behörde.
Artikel 5 gewährleistet die Unverletzlichkeit der amtlichen
Kommunikation und der amtlichen Korrespondenz der
Behörde.
Artikel 6 regelt, welche Vorschriften in den Räumlich -
keiten der Behörde anwendbar sind. Grundsätzlich gelten
in den Räumlichkeiten die Gesetze und sonstigen
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, welche auch
alle Rechtsvorschriften der Europäischen Union bein -
halten. Die Behörde ist befugt, eigene Vorschriften zu
erlassen, soweit diese nicht gegen das nationale Recht
verstoßen.
Artikel 7 stellt den Schutz der Räumlichkeiten sicher und
regelt einzelne Pflichten und Ausnahmen hiervon. Dabei
gilt grundsätzlich, dass die öffentliche Sicherheit und
Ordnung außerhalb der Räumlichkeiten der Behörde
Aufgaben der zuständigen Stellen des Sitzstaates sind
und keiner besonderen Festlegung bedürfen. Der Schutz
innerhalb der Räumlichkeiten ist Aufgabe der Behörde.
Bei besonderen Gefährdungslagen werden auf Ersuchen
des Vorsitzenden der Behörde Polizeikräfte zur
Herstellung von Sicherheit und Ordnung in den Räumlichkeiten
der Behörde zur Verfügung gestellt. Auch wird festgelegt,
dass sich die Behörde und die zuständigen deutschen
Stellen über mögliche Gefährdungslagen unterrichten.
Artikel 8 regelt die Befreiung der Behörde von direk -
ten Steuern. Befreiungen gelten nicht für Abgaben an
öffentlich-rechtliche Versorgungsbetriebe wie zum Beispiel
für Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung.
Artikel 9 regelt in Anwendung des Artikels 3 Absatz 2
des Protokolls die Voraussetzungen und das Verfahren
für die Entlastung der Behörde von der ihr gesondert in
Rechnung gestellten Umsatzsteuer für den Erwerb von
Gegenständen und die Inanspruchnahme von Dienst -
leistungen für ihre amtliche Tätigkeit. Eine Entlastung
von der Umsatzsteuer für den Erwerb von Gegenständen
und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zum
persönlichen Nutzen des Personals der Behörde ist damit
nicht verbunden. Ferner werden in Anwendung des
Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls die Voraussetzungen und
das Verfahren für die Entlastung der Behörde von der
Energiesteuer für Energieerzeugnisse, die die Behörde
für ihre amtliche Tätigkeit bezieht, geregelt. Gleiches gilt
für die Stromsteuer für den Bezug von Strom. Eine
Entlastung von der Energie- und Stromsteuer für das
Personal der Behörde ist damit nicht verbunden.
Artikel 10 regelt die Vorrechte und Befreiungen der
Behörde hinsichtlich der Einfuhrabgaben und Ein- und
Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen bezüglich der zu
ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände.
Artikel 11 regelt die Befreiung des Personals der Behörde
von den direkten Steuern, wobei auf die Regelungen der
Artikel 12 und 13 des Protokolls Bezug genommen wird.
Artikel 12 regelt die Befreiung des Personals der Behörde
und im Haushalt des Personals lebender
Familienmitglieder von Einfuhrabgaben auf die Einfuhr von in ihrem
Besitz befindlichem Übersiedlungsgut und Kraftfahrzeugen.
Artikel 13 legt fest, dass das Personal der Behörde und
dessen Familienmitglieder nicht dem deutschen
Sozialversicherungssystem unterliegen, soweit sie nicht bei
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 19 –
einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sind oder
Leistungen aus anderen Gründen von der Sozialversicherung
beziehen. Dies gilt entsprechend auch für abgeordnete
nationale Sachverständige und deren Familienmitglieder,
soweit sie nicht von einer deutschen Stelle abgeordnet
worden sind oder weiterhin in dem
Sozialversicherungssystem ihres Ursprungslandes versichert sind.
Artikel 14 legt fest, dass die weiteren Vorschriften des
Artikels 11 des Protokolls Anwendung finden, und stellt
klar, dass die gewährten Vorrechte und Befreiungen allein
im Interesse der Behörde und der Europäischen Union
zuerkannt werden. Zusätzlich wird festgelegt, dass dem
Vorsitzenden der Behörde, den Mitgliedern des Direkto -
riums und den in deren jeweiligen Haushalten lebenden
Familienmitgliedern diplomatische Vorrechte und
Befreiungen gewährt werden, wie sie die Leiter diplomatischer
Vertretungen und deren Familienmitglieder nach dem
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) genießen.
Ausgenommen hiervon sind die damit verbundenen
steuer- und zollrechtlichen Privilegien. Die mit der
Gewährung diplomatischer Immunität verbundenen Vorrechte
wurden auch bei einigen dezentralen Agenturen be -
ziehungsweise Behörden der Europäischen Union mit
vergleichbaren Aufgaben, die ihren Sitz in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, den jeweiligen
Leitern durch den jeweiligen Sitzstaat zuerkannt. Die
Leitung soll damit vor eventuell unberechtigten Zugriffen oder
unberechtigter Einfluss nahme geschützt werden.
Außerdem wird festgelegt, dass das Personal der Behörde und
dessen Familienmitglieder freien Zugang zu öffentlichen
Einrichtungen und Diensten in Deutschland haben.
Insbesondere wird auch festgelegt, dass die zuständigen
deutschen Stellen gegebenenfalls unter Einbeziehung der
Behörde für geeignete Schulen sorgen werden.
Artikel 15 verpflichtet die Behörde, die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über Aufnahme und
Beendigung der Tätigkeit ihres gesamten Personals zu unter -
richten und ihr jährlich eine Liste ihres Personals zu
übermitteln. Das Personal der Behörde und die
Familienmitglieder erhalten einen Ausweis, aus dem ihr Status
hervorgeht.
Artikel 16 regelt die Befreiung von Aufenthaltserlaubnis
und Meldepflicht für das Personal der Behörde und
dessen Familienmitglieder.
Artikel 17 regelt die Voraussetzungen, unter denen das
ehemalige Personal der Behörde der gesetzlichen
Krankenversicherung wieder beitreten kann. Mit dem Gesetz
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in
Europa und zur Änderung anderer Ge setze vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202) sind § 9 Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2 Nummer 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)
eingeführt worden. Ziel der Regelung ist es, dass Mitarbeiter
einer internationalen Organisation nach Be endigung ihres
Arbeitsverhältnisses unter den gleichen Voraussetzungen
wie Auslandsrückkehrer Zugang zur gesetzlichen
Krankenversicherung haben, wenn sie innerhalb von zwei
Monaten eine neue Beschäftigung im Inland aufnehmen und
den Beitritt drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit bei
der Internationalen Organisation anzeigen.
Artikel 18 legt fest, dass die Behörde nicht dem
deutschen Datenschutzrecht unterliegt. Artikel 98 der AMLA-
Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde.
Artikel 19 gewährt der Behörde das Recht, ihre Flagge
und ihr Emblem an ihren Räumlichkeiten und an ihren
Dienstfahrzeugen zu führen.
Artikel 20 verpflichtet die Behörde zur Kooperation mit
den zuständigen deutschen Stellen zur Vermeidung eines
Missbrauchs der ihr in dem Abkommen eingeräumten
Rechte.
Artikel 21 sieht vor, dass etwaige auf das Abkommen
bezogene Meinungsverschiedenheiten zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde,
die nicht unmittelbar von den Vertragsparteien beigelegt
werden können, zur Schlichtung dem Gerichtshof der
Europäischen Union vorgelegt werden können.
Artikel 22 regelt den Abschluss, das Inkrafttreten und die
Geltungsdauer des Abkommens. Die Vorschriften des
Abkommens sind nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts vorläufig anwendbar.
Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
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ISSN 0722-8333
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Relationen
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