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Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1901 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung [Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung A. Problem und Ziel Die Bundesrepublik Deutschland hat sich erfolgreich um den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority, nachstehend: AMLA oder die Behörde) beworben. Der Sitz von AMLA ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (Abl. L, 2024/1620, 19.6.2024) (nachstehend: AMLA- Verordnung) Frankfurt am Main. Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung von AMLA in der Bundesrepublik Deutschland und die Vorschriften für das AMLA-Personal und dessen Familienmitglieder sind gemäß Artikel 101 Absatz 1 der AMLA-Verordnung in einem Sitzabkommen festzulegen. Dies ist mit dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Be hörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus finanzierung (nachstehend: das Abkommen) erfolgt. Es enthält insbesondere Konkretisierungen des auf AMLA anzuwendenden Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 266), das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist. Innerstaatlich löst das Abkommen gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes aus. Deutscher Bundestag Drucksache 21/1901 21. Wahlperiode 29.09.2025 Das Vertragsgesetz steht im Kontext zu der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ bei. B. Lösung Durch das Vertragsgesetz soll die Zustimmung zu dem Abkommen seitens der für die Gesetzgebung zuständigen Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erfolgen. C. Alternativen Keine. Das Abkommen kann innerstaatlich nicht durch Rechtsverordnung der Bundesregierung auf der Grundlage von § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) in Kraft gesetzt werden, da das Gaststaatgesetz nach seinem § 1 Absatz 2 keine Anwendung auf Einrichtungen der Europäischen Union findet, soweit auf sie das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei gefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung findet. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) 2024/1620 gilt für die Behörde und ihr Personal das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mittelbar können durch die Befreiung von AMLA von direkten Steuern, Zöllen und in gewissem Umfang von indirekten Steuern sowie durch die Befreiung des AMLA-Personals in Frankfurt am Main von Steuern auf die von AMLA gezahlten Bezüge nicht bezifferbare Steuer - mindereinnahmen entstehen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungs - aufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Ansiedlung von AMLA in Frankfurt am Main kann ein geringfügiger administrativer Aufwand durch die Ausstellung von Sonder - ausweisen an das AMLA-Personal und deren unmittelbare Angehörige entstehen. Durch die Möglichkeit des Vorsitzenden der Behörde, zur Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 – Herstellung von Sicherheit und Ordnung in den Räumen der Behörde lokale Polizeikräfte anfordern zu können, entstehen dem Land Hessen keine nennenswerten Kosten. F. Weitere Kosten Durch das Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten für Unternehmen, für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt. Insoweit entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 3 – BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025 DER BUNDESKANZLER An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 5 – E n t w u r f Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Vom 2025 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 30. Januar 2025 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 7 – Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 – Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachstehend: das Abkommen) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grund gesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grund - gesetzes erforderlich, da das Gesetz in Verbindung mit dem Abkommen Vor - rechte in Bezug auf Steuern vorsieht, deren Aufkommen sonst gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3 und 6 des Grundgesetzes den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an Landesbehörden richten. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Dieses Gesetz führt unmittelbar zu keinen Haushaltsausgaben oder Minder - einnahmen von Bund, Ländern oder Kommunen. Mittelbar können durch die Befreiung von der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus - finanzierung (Anti-Money Laundering Authority, nachstehend: AMLA oder die Behörde) von direkten Steuern, Zöllen und in gewissem Umfang von indirekten Steuern sowie durch die Befreiung des AMLA-Personals in Frankfurt am Main von Steuern auf die von AMLA gezahlten Bezüge nicht bezifferbare Steuer - mindereinnahmen entstehen. Allerdings führen die getroffenen Regelungen zu keinem Verzicht auf Steuereinnahmen, da die im Abkommen erwähnten Befreiungen von Steuern bereits jetzt aufgrund der geltenden Vorschriften der Europäischen Union gewährt werden. Nach dem Abkommen stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem AMLA-Personal und deren unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, der sie als Zugehörige von AMLA ausweist. Die Ausstellung dieser Ausweise an das AMLA-Personal und deren unmittelbare Angehörige kann einen administrativen Aufwand verursachen, der aufgrund der niedrigen zu erwartenden Fallzahlen als geringfügig zu bezeichnen ist. Gesamtwirtschaftlich ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Umweg - rentabilität der Ansiedlung internationaler Einrichtungen zu berücksichtigen. Ansiedlungen bringen erfahrungsgemäß positive wirtschaftliche Effekte, da die Ausgaben der internationalen Einrichtungen und ihres Personals regelmäßig die Ansiedlungskosten übertreffen. Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Abkommen nicht mit zusätz - lichen Kosten belastet. Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen. Vor diesem Hintergrund sind Aus - wirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Das Gesetz ist geeignet, die notwendige Rechtssicherheit für die Behörde nachhaltig sicherzustellen. Gleichstellungspolitische, demographische oder verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem das Gesetz die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 9 – von AMLA in Frankfurt am Main regelt, leistet sie einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in Zielvorgabe 16.4 die „illegale(n) Finanz- und Waffenströme deutlich (zu) verringern, die Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte (zu) verstärken und alle Formen der organisierten Kriminalität (zu) bekämpfen“. Das Gesetz fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, da die Einrichtung des Sitzes von AMLA dabei unterstützt, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Damit folgt das Gesetz den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nach haltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(2.) Global Verantwortung über - nehmen“. Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 – Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Agreement between the Government of the Federal Republic of Germany and the Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism regarding the Headquarters of the Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – im Hinblick auf die AMLA-Verordnung, in der Erwägung, dass Artikel 85 Absatz 1 der AMLA- Verordnung festlegt, dass für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Vorsitzenden, das Statut der Beamten der Europäischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und die von den Organen der Europäischen Union gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungs - bedingungen Anwendung finden, in der Erwägung, dass Artikel 86 der AMLA-Verordnung festlegt, dass das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Behörde und deren Personal Anwendung findet, mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Behörde in der Bundesrepublik Deutschland in die Lage zu versetzen, ihre Ziele und Aufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll zu erfüllen – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „AMLA-Verordnung“ bezeichnet die Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010. 2. „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen. 3. „Protokoll“ ist das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. The Government of the Federal Republic of Germany and the Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism, – with regard to the AMLA Regulation, whereas Article 85 (1) of the AMLA Regulation stipulates that he Staff Regulations of Officials and the Conditions of Employent of Other Servants of the European Union and the provisions dopted jointly by the institutions of the European Union for the plementation of these Staff Regulations and these Conditions f Employment shall apply to the staff of the Authority, including s Chair, whereas Article 86 of the AMLA Regulation stipulates that the rotocol (No 7) on the privileges and immunities of the European nion, annexed to the Treaty on European Union and the Treaty n the Functioning of the European Union, shall apply to the uthority and its staff, taking into account the need to enable the Authority to fulfil its oals and tasks fully and effectively in the Federal Republic of ermany – have agreed as follows: Article 1 Definitions For the purposes of this Agreement, the following definitions hall apply: . “AMLA Regulation” shall mean Regulation (EU) 2024/1620 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2024 establishing the Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism and amending Regulations (EU) No 1093/2010, (EU) No 1094/2010 and (EU) No 1095/2010. . “Vienna Convention” shall mean the Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961. . “Protocol” shall mean the Protocol (No 7) of 8 April 1965 on the privileges and immunities of the European Union, annexed to the Treaty on European Union and the Treaty on t m a im o it P U o A g G s 1 2 3 the Functioning of the European Union. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 11 – 4. „Behörde“ bezeichnet die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne der AMLA-Verordnung. 5. „Zuständige Stellen“ sind die jeweils nach den Rechts - vorschriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Behörden. 6. „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. 7. „Direkte Steuern“ sind alle Steuern, die vom Bund, einem Land oder einer anderen Gebietskörperschaft direkt erhoben werden. Dies sind insbesondere: a) die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer; b) die Gewerbesteuer; c) die Vermögensteuer; d) die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer; e) die Kraftfahrzeugsteuer. 8. „Einfuhrabgaben“ sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten und bei der Einfuhr aus Drittstaaten erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind. 9. „Vorsitzender“ ist der nach den Artikeln 68 und 69 der AMLA- Verordnung ernannte Vorsitzende der Behörde. 10. „Direktorium“ ist das nach den Artikeln 63 und 64 der AMLA- Verordnung ernannte Direktorium. 11. „Personal“ ist das Personal der Behörde im Sinne des Artikels 85 der AMLA-Verordnung, es besteht aus a) dem Statutspersonal, auf welches das Statut der Be - amten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union Anwendung findet und b) den abgeordneten nationalen Sachverständigen. 12. „Statutspersonal“ ist das Personal der Behörde, auf welches das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union Anwendung findet, unter anderem, jedoch hierauf nicht beschränkt, die Bediensteten, die Bediensteten auf Zeit und die Vertragsbediensteten. 13. „Abgeordnete nationale Sachverständige“ ist das von den teilnehmenden Staaten an die Behörde abgeordnete Personal. 14. „Externe Sachverständige“ sind Personen, die mit der Behörde einen Dienstleistungsvertrag geschlossen haben oder welche Beratungsleistungen für die Behörde erbringen. 15. „Amtlich“ sind alle nach Maßgabe der AMLA-Verordnung ausgeführten Tätigkeiten der Behörde sowie alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung sonstiger verbindlicher Akte der Europäischen Union der Behörde als Aufgaben übertragen wurden und von dieser ausgeführt werden. 16. Die „Räumlichkeiten“ umfassen das Grundstück, die Gebäude und die Gebäudeteile einschließlich der Zugangseinrichtungen und -bereiche, die für die amtlichen Tätigkeiten der Behörde genutzt werden. Artikel 2 Rechtsstellung und Sitz (1) In Anwendung des Artikels 3 der AMLA-Verordnung ist die Behörde eine Einrichtung der Europäischen Union. Sie besitzt die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach deutschem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. 4. “Authority” shall mean the Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism within the meaning of the AMLA Regulation. 5. “Competent authorities” shall mean the respective authorities responsible pursuant to the legal provisions of the Federal Republic of Germany. 6. “Government” shall mean the Government of the Federal Republic of Germany. 7. “Direct taxes” shall mean all taxes that are levied directly by the Federation, a Land (state) or other regional and local authorities. These are in particular: a) income tax and corporation tax; b) trade tax; c) capital tax; d) real property tax and real property transfer tax; e) motor vehicle tax. 8. “Import duties” shall mean customs duties and other charges having equivalent effect on imports of goods from third countries and taxes imposed on imports from third countries provided for under the common agricultural policy or under special arrangements applicable to certain processed agricultural products. 9. “Chair” shall mean the Chair of the Authority appointed pursuant to Articles 68 and 69 of the AMLA Regulation. 10. “Executive Board” shall mean the Executive Board of the Authority appointed pursuant to Articles 63 and 64 of the AMLA Regulation. 11. “Staff” shall mean the staff of the Authority within the meaning of Article 85 of the AMLA Regulation, consisting of: a) the statutory staff subject to the Staff Regulations of Officials of the European Union and the Conditions of Employment of Other Servants of the Union and b) the seconded national experts. 12. “Statutory staff” shall mean the staff of the Authority that is subject to the Staff Regulations of Officials of the European Union and to the Conditions of Employment of Other Servants of the European Union, including but not limited to officials, temporary agents and contract agents. 13. “Seconded national experts” shall mean the personnel seconded to the Authority by participating states. 14. “External experts” shall mean persons with whom the Authority has concluded a service contract or who provide advisory services to the Authority. 15. “Official” shall mean all activities of the Authority carried out in accordance with the provisions of the AMLA Regulation as well as all activities that have been assigned to the Authority and are being carried out by it in order to fulfil other binding acts of the European Union. 16. “Premises” shall encompass the land, buildings and parts of buildings, including access facilities and areas, used for the official activities of the Authority. Article 2 Legal status and seat (1) In application of Article 3 of the AMLA Regulation, the Authority shall be a Union body . The Authority shall enjoy the most extensive legal capacity accorded to legal persons under German law. It may, in particular, acquire or dispose of movable and immovable property and be a party to legal proceedings. Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 – (2) Die Behörde wird durch ihren Vorsitzenden vertreten. (3) In Anwendung des Artikels 4 der AMLA-Verordnung hat die Behörde ihren Sitz in Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland. Artikel 3 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten (1) In Anwendung des Artikels 1 des Protokolls sind die Räumlichkeiten der Behörde unverletzlich. Im Auftrag der Verwaltung, der Justiz, des Militärs oder der Polizei auftretende hoheitlich handelnde Personen dürfen die Räumlichkeiten der Behörde nur mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden betreten. (2) Die Räumlichkeiten, Vermögensgegenstände und Gut - haben der Behörde sind unabhängig von deren Lage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union von einer Durchsuchung, Einziehung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeglicher Form von Beschlagnahme oder Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte befreit. Artikel 4 Unverletzlichkeit der Archive In Anwendung des Artikels 2 des Protokolls sind alle Akten, Schreiben, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Film- und Tonaufzeichnungen, Computerprogramme, Magnetbänder, Disketten oder andere Arten von Datenträgern, die sich im Eigentum der Behörde befinden, und alle darin enthaltenen Informationen unverletzlich. Artikel 5 Unverletzlichkeit der Kommunikation (1) In Anwendung des Artikels 5 des Protokolls sind die amt - liche Kommunikation und die amtliche Korrespondenz der Be - hörde unverletzlich. Eine offizielle Benachrichtigung, die an die Behörde oder an einen ihrer Mitarbeiter gerichtet ist, und eine von der Behörde selbst – ganz gleich, in welcher Form und auf welchem Weg – versandte Mitteilung darf nicht irgendwelchen Einschränkungen unterworfen oder im Hinblick auf ihre Vertraulichkeit beeinträchtigt werden. (2) Die amtliche Korrespondenz der Behörde kann nach dem für das diplomatische Kuriergepäck diplomatischer Vertretungen anderer Länder üblichen Verfahren nach Artikel 27 des Wiener Übereinkommens in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitergegeben werden. Artikel 6 Anwendbare Vorschriften in den Räumlichkeiten (1) Die Räumlichkeiten unterstehen der Autorität und Kontrolle der Behörde. (2) Unbeschadet dieses Abkommens gelten in den Räumlichkeiten die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, dies beinhaltet ebenso alle Rechtsvorschriften der Europäischen Union. (3) Die Behörde ist befugt, für ihre Räumlichkeiten eigene Vorschriften zu erlassen, um dort die Bedingungen festzulegen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (4) Verstößt eine Regelung nach Absatz 3 nach Auffassung der Regierung gegen die wesentlichen Grundsätze der nationalen Rechtsordnung, ist diese Regelung insbesondere mit den Grundrechten offensichtlich unvereinbar, hat die Regierung das Verfahren nach Artikel 21 durchzuführen. (2) The Authority shall be represented by its Chair. (3) In application of Article 4 of the AMLA Regulation, the Authority shall have its seat in Frankfurt am Main, Federal Republic of Germany. Article 3 Inviolability of the premises (1) In application of Article 1 of the Protocol, the premises of the Authority shall be inviolable. Officials acting on behalf of the administration, the judiciary, the military or the police may enter the premises of the Authority only with prior approval of the Chair. (2) The premises, property and assets of the Authority, regardless of their location within the Federal Republic of Germany, shall not be subject to search, confiscation, requisition, expropriation or to any administrative or legal measure of requisition or constraint without the authorisation of the Court of Justice of the European Union. Article 4 Inviolability of archives In application of Article 2 of the Protocol, all files, letters, documents, manuscripts, photographs, films, sound recordings, computer programs, tapes, disks or other types of data storage devices owned by the Authority and all information contained therein shall be inviolable. Article 5 Inviolability of communications (1) In application of Article 5 of the Protocol, the official communications and official correspondence of the Authority shall be inviolable. No formal notification addressed to the Authority or any of its employees, and no communication emanating from the Authority, in whatever form and by whatever means of transmission, shall be subject to restrictions of any kind, nor may its confidential nature be prejudiced. (2) The official correspondence of the Authority may be imported to, exported from or transferred within the Federal Republic of Germany in line with the established procedures for diplomatic bags of diplomatic representations of other countries pursuant to Article 27 of the Vienna Convention. Article 6 Applicable provisions in the premises (1) The premises shall be under the authority and control of the Authority. (2) Without prejudice to the provisions laid out in this Agreement, the laws and other provisions of the Federal Republic of Germany shall apply in the premises; this includes all laws and provisions of the European Union. (3) The Authority shall have the right to adopt, for its premises, its own provisions in which it lays down the conditions necessary in all respects for the full performance of its tasks. (4) If the Government concludes that a provision pursuant to paragraph 3 violates the fundamental principles of the national legal system, in particular if it is evidently incompatible with fundamental rights, it shall use the mechanism laid out in Article 21 of this Agreement. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 13 – Artikel 7 Schutz der Räumlichkeiten (1) Die Behörde erlässt eigene Regeln und Verfahrens - beschreibungen in Einklang mit Artikel 6, die erforderlich sind, um Sicherheit und Ordnung in den Räumlichkeiten der Behörde zu gewährleisten. Die Behörde ist für den Schutz innerhalb ihrer Räumlichkeiten vorbehaltlich der folgenden Regelungen selbst zuständig. (2) Die zuständigen Stellen haben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die äußere Sicherheit der Räumlichkeiten der Behörde zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit der Behörde nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung der Räumlichkeiten beeinträchtigt wird. (3) Auf Ersuchen des Vorsitzenden werden die zuständigen Stellen Polizeikräfte zur Sicherstellung von Sicherheit und Ordnung in den Räumlichkeiten der Behörde zur Verfügung stellen sowie sonstige notwendige Unterstützung im Falle eines Brandes oder anderer Katastrophen gewährleisten. (4) In Notfällen darf ein solches Ersuchen des Vorsitzenden zum Betreten der Räumlichkeiten für umgehende Schutzmaßnahmen und die Zustimmung des Vorsitzenden dazu als gegeben angesehen werden. (5) Die Behörde wird es nicht zulassen, dass ihre Räumlichkeiten eine Zuflucht für Personen vor der Justiz werden, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Stellen ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungs - beschluss erlassen worden ist. (6) Die zuständigen deutschen Stellen und die Behörde tauschen sich auf Anfrage und aus gegebenem Anlass über die Angelegenheiten aus, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Mitarbeiter und Besucher der Behörde sowie ihrer Räumlich - keiten haben. Sie teilen einander insbesondere die Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen mit, die für die Anbahnung und Aufrechterhaltung dieser Zusammenarbeit zuständig sind. Artikel 8 Direkte Steuern In Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls sind die Behörde, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögens - gegenstände von direkten Steuern befreit. Artikel 9 Indirekte Steuern sowie Waren- und Dienstleistungsverkehr (1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet das Bundeszentralamt für Steuern aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer auf Antrag die der Behörde von Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen an die Behörde, wenn diese Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich für die amtlichen Tätigkeiten der Behörde bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der für diese Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall 25 Euro übersteigt und von der Be - hörde an die Unternehmen gezahlt worden ist. Mindert sich der gezahlte Steuerbetrag nachträglich, so unterrichtet die Behörde das Bundeszentralamt für Steuern hiervon und zahlt den Minderungsbetrag zurück. (2) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag der Behörde ferner im Preis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl sowie Stromsteuer, wenn ein Bezug für die amtliche Tätigkeit der Behörde bestimmt ist und der Steuerbetrag im Einzelfall 25 Euro übersteigt. Article 7 Protection of the premises (1) The Authority shall adopt its own rules and procedural guidelines in accordance with Article 6 of this Agreement that are necessary in order to ensure security and order in the premises of the Authority. The Authority shall be responsible for the protection of its premises, subject to the following provisions. (2) The competent authorities shall exercise due diligence to safeguard the external security of the premises of the Authority and to ensure that the activities of the Authority are not impaired by the intrusion of persons or groups from outside or by dis - turbances in the immediate vicinity of the premises. (3) At the request of the Chair, the competent authorities shall provide police in order to ensure security and order in the premises of the Authority and shall provide other necessary assistance in the event of fire or other disasters. (4) In emergency situations, such a request to enter the premises for immediate protective measures and the Chair’s consent thereto may be presumed to have been given. (5) The Authority shall not allow its premises to become a refuge from justice for individuals against whom a criminal conviction has been passed or who are wanted after being observed in an act of wrongdoing, or against whom the competent authorities have issued an arrest warrant, an extradition order or expulsion or deportation decision. (6) The German competent authorities and the Authority shall keep each other informed upon request or where circumstances require of matters that affect the security of the employees of, visitors to and premises of the Authority. They shall, in particular, communicate to each other the names and functions of the persons responsible for establishing and maintaining such cooperation. Article 8 Direct taxes In application of Article 3 paragraph 1 of the Protocol, the Authority , its assets, income and other property shall be exempt from all direct taxes. Article 9 Indirect taxes and movement of goods and services (1) In application of Article 3 paragraph 2 of the Protocol, the Federal Central Tax Office shall, upon request, refund from VAT revenue the VAT invoiced to the Authority separately by companies for supplies and other services, if these supplies and other services are intended solely for the official activities of the Authority. This is on condition that the tax amount owed in each case for these supplies and other services exceeds 25 euro and was paid to the companies by the Authority. If the amount of tax paid is subsequently reduced, the Authority shall inform the Federal Central Tax Office accordingly and repay the difference. (2) In application of Article 3 paragraph 2 of the Protocol, the Federal Central Tax Office shall also refund, at the request of the Authority, the energy duty included in the price of petrol, diesel fuel and heating oil as well as the electricity duty included in the price of electricity, provided that the energy or electricity is intended for the official activities of the Authority and the tax amount in each case exceeds 25 euro. Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 – (3) Wird ein Gegenstand nach Absatz 1, für dessen Erwerb der Behörde Entlastung von der Umsatzsteuer nach Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich an eine andere Organisation oder Person als die Europäische Union abgegeben, so ist der Teil der Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden. (4) Wird eine Ware nach Absatz 2, für deren Erwerb der Behörde Entlastung von der Energiesteuer oder Stromsteuer gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich an eine andere Organisation oder Person als die Europäische Union abgegeben, so ist der Teil der Energiesteuer oder Stromsteuer, der der abgegebenen Menge entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe geltenden Steuersatzes ermittelt werden. Artikel 10 Einfuhren und Ausfuhren, Einfuhrabgaben (1) In Anwendung des Artikels 4 des Protokolls ist die Behörde von allen Einfuhrabgaben, Ein- und Ausfuhrverboten sowie -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten und nicht dem Außenwirtschaftsgesetz unterliegenden Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge und sonstiger technischer Ausstattung, befreit. (2) Ein nach Absatz 1 befreiter Gegenstand darf weder entgeltlich noch unentgeltlich an eine nicht nach Artikel 4 des Protokolls begünstigte Organisation abgegeben werden, wenn nicht die zuständige Zollstelle vorher unterrichtet und die entsprechenden Einfuhrabgaben durch die Behörde entrichtet worden sind. Die zu entrichtenden Einfuhrabgaben werden auf der Grundlage des Zeitwerts der Waren berechnet. (3) Absatz 1 gilt für Veröffentlichungen der Behörde entsprechend. Artikel 11 Befreiung von direkten Steuern Die Artikel 12 und 13 des Protokolls finden Anwendung. Artikel 12 Befreiung von Einfuhrabgaben (1) In Anwendung des Artikels 11 Buchstaben d und e des Protokolls werden bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland 1. das Personal sowie 2. im Haushalt des Personals lebende Familienmitglieder von der Zahlung von Einfuhrabgaben für die Einfuhr von in ihrem Besitz befindlichem Übersiedlungsgut befreit. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Kraftfahr - zeuge der in Absatz 1 genannten Personen. Im Hinblick auf Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Fahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Fahrzeuge vor der Einfuhr mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten von diesen Personen in einem anderen Staat benutzt worden sind. (3) Derartige Güter sind in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Einreise solcher Personen in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen; in begründeten Fällen wird diese Zeitspanne jedoch verlängert. Führen solche Personen nach Beendigung ihrer Tätigkeit diesem Artikel unterliegende Güter wieder aus, sind sie von der Zahlung jeglicher Ausfuhr - abgaben befreit. (3) If an item pursuant to paragraph 1 for which the Authority has been granted VAT relief pursuant to Article 3 paragraph 2 of the Protocol is transferred, either in return for payment or free of charge, to an organisation or person other than the European Union, the part of VAT corresponding to the sale price or, in the case of a transfer free of charge, to the current value of the item, shall be remitted to the Federal Central Tax Office. For reasons of simplicity, the amount of tax to be remitted may be determined by applying the tax rate in force at the time of the transfer of the item. (4) If goods pursuant to paragraph 2 for which the Authority has been granted relief from energy duty or electricity duty are transferred, either in return for payment or free of charge, to an organisation or person other than the European Union, the part of energy duty or electricity duty which corresponds to the quantity of goods transferred shall be remitted to the Federal Central Tax Office. For reasons of simplicity, the amount of tax to be remitted may be determined by applying the tax rate in force at the time of the transfer. Article 10 Imports and exports, import duties (1) In application of Article 4 of the Protocol, the Authority shall be exempt from all import duties, import and export bans and restrictions on items intended for its official use which are not subject to the Foreign Trade and Payments Act (Außenwirtschaftsgesetz), including vehicles and other technical equipment. (2) An item exempted pursuant to paragraph 1 shall not be transferred, either in return for payment or free of charge, to an organisation that is not privileged pursuant to Article 4 of the Protocol unless the competent customs office has been informed in advance and the relevant import duties have been paid by the Authority. The import duties due shall be calculated based on the current value of the goods. (3) Paragraph 1 shall apply accordingly to publications by the Authority. Article 11 Exemption from direct taxes The provisions of Articles 12 and 13 of the Protocol shall apply. Article 12 Exemption from import duties (1) In application of Article 11 (d) and (e) of the Protocol, at the time of first taking up a post in the Federal Republic of Germany, 1. the staff and 2. family members living in the household of the staff shall be exempt from paying import duties for the import of personal and household effects in their possession. (2) The exemption pursuant to paragraph 1 shall also apply to the motor vehicles of the persons specified in paragraph 1. However, with regard to import duties when importing vehicles, this shall apply only if the vehicles have been used by these persons in another country for a period of at least six months prior to import. (3) Such goods shall, as a rule, be imported into the Federal Republic of Germany within twelve months of the first entry of such persons into the Federal Republic of Germany; however, in justified cases this period shall be extended. If such persons re-export goods subject to this Article after termination of their post, they shall be exempt from paying any export duties. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 15 – (4) Die in diesem Artikel genannten Befreiungen unterliegen den Bedingungen für die Überlassung von abgabenfrei in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Gegenständen sowie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Beschrän - kungen auf Ein- und Ausfuhren. Artikel 13 Befreiung vom Sozialversicherungssystem (1) Das Statutspersonal ist von etwaigen Pflichtbeiträgen zum nationalen Sozialversicherungssystem unbeschadet europäischer Bestimmungen und Vereinbarungen befreit. Sofern sie nicht freiwillig dem innerstaatlichen Sozialversicherungssystem beitreten, fallen sie folglich nicht unter die deutschen Sozial - versicherungsvorschriften. (2) Die Regelungen nach Absatz 1 gelten auch für die Ehe - gatten, eingetragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Familienmitglieder des Statutspersonals, sofern diese nicht in der Bundesrepublik Deutschland bei einem anderen Arbeitgeber als der Behörde beschäftigt sind oder von der Bundesrepublik Deutschland Leistungen der Sozialversicherung beziehen. (3) Die abgeordneten nationalen Sachverständigen sind in Anwendung des Absatzes 1 ebenfalls von allen Pflichtbeiträgen an die deutsche Sozialversicherung befreit, wenn diese nicht von einer deutschen Stelle abgeordnet worden sind oder weiterhin in dem Sozialversicherungssystem des Landes, von dem sie zur Behörde abgeordnet wurden, versichert sind. Die Regelungen nach Absatz 2 gelten entsprechend. Artikel 14 Weitere Vorrechte (1) Unbeschadet der Artikel 12 und 16 finden die weiteren Vorschriften des Artikels 11 des Protokolls Anwendung. Die durch das Protokoll und dieses Abkommen gewährten Vorrechte und Befreiungen werden in Anwendung des Artikels 17 des Protokolls nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen, sondern allein im Interesse der Behörde und der Europäischen Union zuerkannt. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Vorrechten und Befreiungen stehen 1. dem Vorsitzenden und seinen im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern sowie 2. den Mitgliedern des Direktoriums sowie deren im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern, sofern sie keine deutschen Staatsangehörigen sind oder vor ihrer Einstellung durch die Behörde dort ihren ständigen Wohnsitz hatten, in der Bundesrepublik Deutschland die Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Erleichterungen zu, die die Leiter von diplomatischen Vertretungen und deren Familienmitglieder nach dem Wiener Übereinkommen genießen. Hiervon ausgenommen sind die steuer- und zollrechtlichen Vorrechte nach dem Wiener Übereinkommen. (3) Das Personal der Behörde, ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Familienmitglieder haben frei von Diskriminierung gegenüber den deutschen Staatsangehörigen Zugang zu allen von der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten öffentlichen Diensten. (4) Die zuständigen deutschen Stellen werden unter Beteiligung der Behörde nach Artikel 101 Absatz 2 der AMLA- Verordnung dafür Sorge tragen, dass für die Kinder des Personals der Behörde ein mehrsprachiges, europäisch ausgerichtetes schulisches Angebot bereitgestellt wird. Artikel 15 Personalverzeichnis und Ausweise (1) Die Behörde unterrichtet die Regierung über Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit des Personals. Sie übermittelt der Regierung einmal im Jahr eine Liste mit Namen, Dienstrang (4) The exemptions specified in this Article shall be subject to the conditions for the transfer of items imported duty-free into the Federal Republic of Germany as well as the restrictions on imports and exports applicable in the Federal Republic of Germany. Article 13 Exemption from the social security system (1) The statutory staff shall be exempt from any compulsory contributions to the national social security system, without prejudice to European provisions and agreements. Unless they voluntarily join the national social security system, they shall therefore not be subject to German social security provisions. (2) The provisions pursuant to paragraph 1 shall also apply to the spouses, registered civil partners and dependent family members of the statutory staff, unless they are employed in the Federal Republic of Germany by an employer other than the Authority or receive social security benefits from the Federal Republic of Germany. (3) In application of paragraph 1, the seconded national experts shall also be exempt from all compulsory contributions to German social security, unless they have been seconded by a German entity or are still insured in the social security system of the country from which they were seconded to the Authority. The provisions pursuant to paragraph 2 shall apply accordingly. Article 14 Further privileges (1) Without prejudice to Articles 12 and 16, the further provisions of Article 11 of the Protocol shall apply. The privileges and immunities granted by the Protocol and this Agreement shall, in application of Article 17 of the Protocol, not be accorded for the personal benefit of the persons concerned, but solely in the interests of the Authority and the European Union. (2) In addition to the privileges and immunities specified in paragraph 1, 1. the Chair and the Chair’s family members living in the same household and 2. the members of the Executive Board and their family members living in the same household shall be accorded, in the Federal Republic of Germany, the privileges and immunities, exemptions and facilities accorded to the heads of diplomatic missions and the members of their family under the Vienna Convention, unless they are German nationals or had their permanent residence in Germany prior to being employed by the Authority. Tax and customs privileges under the Vienna Convention shall be excluded from this. (3) The Staff of the Authority, their spouses, registered civil partners and dependent family members shall have access to all public services provided by the Federal Republic of Germany without discrimination in relation to German nationals. (4) The German competent authorities shall, pursuant to Article 101 (2) of the AMLA Regulation, cooperate with the Authority to ensure that multilingual, European-oriented schooling is provided for the children of the staff of the Authority. Article 15 Staff list and identity cards (1) The Authority shall inform the Government of the commencement or termination of employment of its staff. Once a year, it shall transmit to the Government a list containing the names, Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 – und Dienststellung, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit des Personals. (2) Die Regierung stellt dem Statutspersonal Sonderausweise aus, in denen Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit sowie Nummer des Reisepasses oder Personalausweises angegeben sind. Der Ausweis ist mit einem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. Dieser Ausweis dient nicht als Identitätsausweis. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gibt die Behörde diesen Ausweis an die Regierung zurück. (3) Der Sonderausweis enthält unter anderem folgenden Hinweis: „Der Inhaber/die Inhaberin dieses Ausweises genießt in der Bundesrepublik Deutschland Vorrechte und Befreiungen als Mitarbeiter/-in einer internationalen Organisation oder als Fami - lienangehöriger. Alle Behörden werden gebeten, ihm/ihr nötigenfalls Schutz und Hilfe zu gewähren.“ (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Familienmitglieder des Statutspersonals. Artikel 16 Aufenthaltserlaubnis und Meldepflicht Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls findet auf das Personal Anwendung. Das Personal, das seine Tätigkeit in der Bundes - republik Deutschland ausübt, sowie dessen Ehegatten, ein - getragene Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Familien - mitglieder benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und unterliegen, unbeschadet der Anwendbarkeit der Vorschriften zur allgemeinen Meldepflicht, nicht den Vorschriften über die Meldepflicht für Ausländer, sofern sie den in Artikel 15 genannten Sonderausweis besitzen. Artikel 17 Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung Das Personal der Behörde, dessen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Behörde endete, kann der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten, wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit erneut eine Beschäftigung aufnimmt. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit bei der Behörde anzuzeigen. Artikel 18 Datenschutz Die Behörde unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus Artikel 98 der AMLA-Verordnung für die Zwecke dieser Verordnung. Artikel 19 Flagge und Emblem (1) Die Behörde ist berechtigt, an ihren Räumlichkeiten und ihren Fahrzeugen, die sie für ihre amtlichen Tätigkeiten benutzt, die Flagge der Europäischen Union und ihre eigene Flagge zu hissen beziehungsweise ihr Emblem anzubringen. (2) Sie ist ferner berechtigt, an ihren Räumlichkeiten die Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Frankfurt am Main zu hissen. grades and positions, home addresses and nationalities of the staff. (2) The Government shall issue to the statutory staff accreditation documents which state their family name, first name, date and place of birth, nationality and passport or identity card number. The accreditation document shall include a photograph and the signature of the holder. This accreditation document shall not serve as an identity document. Upon termination of employment, the Authority shall return this accreditation document to the Government. (3) The accreditation document shall contain, among other things, the following information: “The holder of this document enjoys privileges and immunities in the Federal Republic of Germany as an employee of an international organisation or as a family member. All authorities are requested to provide him/her with protection and assistance if necessary.” (4) Paragraphs 1 to 3 shall apply accordingly to the spouses, registered civil partners and dependent family members of the statutory staff. Article 16 Residence permit and registration requirements The provisions of Article 11 (b) of the Protocol shall apply to the staff. The staff who carry out their activities in the Federal Republic of Germany, as well as their spouses, registered civil partners and dependent family members, shall not require a residence permit and, without prejudice to the applicability of provisions governing general registration requirements, shall not be subject to any provisions governing registration requirements for foreign nationals, provided that they hold the accreditation document referred to in Article 15 of this Agreement. Article 17 Right to join a statutory health insurance fund The staff of the Authority whose membership in a statutory health insurance fund ended as a result of taking up employment with the Authority shall have the right to join the statutory health insurance fund in application mutatis mutandis of section 9 (1) no 5 of Book V of the Social Code (Fünftes Buch Sozialgesetz - buch) if they take up other employment within two months of termination of employment with the Authority. The health insurance fund shall be notified of the application to join within three months of termination of employment with the Authority. Article 18 Data protection The Authority shall not be subject to German data protection law. The legal basis for the processing of personal data shall be Article 98 of the AMLA Regulation for the purposes of this Regulation. Article 19 Flag and emblem (1) The Authority shall have the right to fly the flag of the European Union and its own flag and to display its emblem on its premises and on its vehicles used for its official activities. (2) It shall also have the right to fly the flags of the Federal Republic of Germany and the city of Frankfurt am Main on its premises. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 17 – Artikel 20 Zusammenarbeit (1) Bei der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere in der Anwendung der maßgeblichen Regelungen des Protokolls, handeln die Behörde und die zuständigen Stellen stets im gegenseitigen Einvernehmen. (2) Dementsprechend verpflichtet sich die Behörde, zu jeder Zeit mit den zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten, um einem Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen, Immunitäten und Erleichterungen vorzubeugen. Artikel 21 Konsultationen und Beilegung von Streitigkeiten (1) Auf Wunsch der Regierung oder der Behörde finden Konsultationen bezüglich der Auslegung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung dieses Abkommens statt. (2) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, so versuchen die Vertragsparteien zuerst, die Streitigkeit durch direkte Verhandlungen gütlich beizulegen. (3) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so kann sie von der Behörde oder der Regierung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden, nachdem der anderen Streitpartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten die Absicht mitgeteilt wurde, die Sache dem Gerichtshof vorzulegen. Artikel 22 Abschluss des Sitzabkommens, Inkrafttreten, Geltungsdauer (1) Dieses Abkommen wird zwischen der Regierung und der Behörde geschlossen. Es tritt in Kraft, sobald die Regierung der Behörde notifiziert hat, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und die Behörde der Regierung notifiziert hat, dass das Abkommen durch das Direktorium gebilligt ist. Maßgebend ist der Tag des späteren Eingangs der beiden Mitteilungen. (2) Dieses Abkommen ist nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anwendbar. (3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer der Gültigkeit des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der AMLA-Verordnung und des Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland. Geschehen zu Berlin am 30. Januar 2025 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Article 20 Cooperation (1) In implementing this Agreement, in particular in applying the relevant provisions of the Protocol, the Authority and the competent authorities shall always act by mutual consent. (2) Accordingly, the Authority shall cooperate at all times with the competent authorities to prevent abuse of the privileges, exemptions, immunities and facilities provided for in this Agreement. Article 21 Consultations and dispute resolution (1) At the request of the Government or the Authority, consultations shall be held regarding the interpretation, application, amendment or extension of this Agreement. (2) If any dispute arises between the Parties as to the interpretation or application of this Agreement, the Parties shall first try to resolve the dispute amicably through direct negotiations. (3) In the event of failure to settle a dispute amicably, the dispute may be referred to the Court of Justice of the European Union by the Authority or by the Government after having given the other party two months’ advance notice of its intention to refer the matter to the Court. Article 22 Signing of the Agreement, entry into force, duration (1) This Agreement shall be concluded between the Government and the Authority. This Agreement shall enter into force as soon as the Government has notified the Authority that the necessary national requirements for entry into force have been fulfilled and the Authority has notified the Government that the Agreement has been approved by the Executive Board. The relevant date shall be the date on which the later notification is received. (2) The provisions of this Agreement shall apply provisionally in accordance with national law. (3) This Agreement shall apply for the duration of the validity, in the Federal Republic of Germany, of the Treaty on European Union, the Treaty on the Functioning of the European Union, the AMLA Regulation and the Protocol. Done at Berlin on 30. January 2025 in duplicate in the German and English languages, both texts being equally authentic. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland For the Government of the Federal Republic of Germany Dr. A n n a L ü h r m a n n H e i k o T h o m s Für die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung For the Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism O l i v i e r S a l l e s Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 – Denkschrift A. Allgemeines Mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Er - richtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (Abl. L 2024/1620, 19.6.2024) (nachstehend: AMLA-Verordnung) wurde die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority, nachstehend: AMLA oder die Behörde) als Teil eines umfassenden Geld - wäschepakets der Europäischen Union gegründet. Die wesentlichen Aufgaben der Behörde sind die direkte Beaufsichtigung von geldwäscherechtlich Verpflichteten, die ein hohes Risiko im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, die Stärkung gemeinsamer Aufsichtskonzepte für alle anderen Verpflichteten und die Erleichterung gemeinsamer Analysen und der Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen Melde - stellen. Infolge eines Bewerbungsprozesses haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union Frankfurt am Main als Amtssitz der Behörde ausgewählt. Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung von AMLA in der Bundesrepublik Deutschland und die Vorschriften für das AMLA-Personal und dessen Familienmitglieder sind gemäß Artikel 101 Absatz 1 der AMLA-Verordnung in einem Sitzabkommen festzu legen. Dies ist mit dem vorliegenden Abkommen vom 30. Januar 2025 zwischen der Regierung der Bundes republik Deutschland und der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über den Sitz der Behörde zur Bekämpfung von Geld wäsche und Terrorismusfinanzierung (nachstehend: das Abkommen) erfolgt. Gemäß Artikel 85 AMLA-Verordnung finden für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutiv direktors, das Statut der Beamten der Euro päischen Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und die von den Organen der Europäischen Union gemeinsam erlassenen Bestim - mungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen Anwendung. Gemäß Artikel 86 AMLA-Verordnung findet das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Euro päischen Union auf die Behörde und deren Personal (nachstehend: Protokoll) Anwendung. B. Besonderes Artikel 1 definiert die im Abkommen verwendeten wichtigsten Begriffe. Artikel 2 stellt die Rechtsstellung und den Sitz der Be - hörde klar. Artikel 3 stellt die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Behörde sicher. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden der Behörde. Räumlichkeiten, Vermögensgegenstände und Guthaben der Behörde können nur mittels einer Ermächtigung des Gerichtshofes der Europäischen Union durchsucht, eingezogen oder beschlagnahmt werden. Artikel 4 schützt die Archive der Behörde. Artikel 5 gewährleistet die Unverletzlichkeit der amtlichen Kommunikation und der amtlichen Korrespondenz der Behörde. Artikel 6 regelt, welche Vorschriften in den Räumlich - keiten der Behörde anwendbar sind. Grundsätzlich gelten in den Räumlichkeiten die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, welche auch alle Rechtsvorschriften der Europäischen Union bein - halten. Die Behörde ist befugt, eigene Vorschriften zu erlassen, soweit diese nicht gegen das nationale Recht verstoßen. Artikel 7 stellt den Schutz der Räumlichkeiten sicher und regelt einzelne Pflichten und Ausnahmen hiervon. Dabei gilt grundsätzlich, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung außerhalb der Räumlichkeiten der Behörde Aufgaben der zuständigen Stellen des Sitzstaates sind und keiner besonderen Festlegung bedürfen. Der Schutz innerhalb der Räumlichkeiten ist Aufgabe der Behörde. Bei besonderen Gefährdungslagen werden auf Ersuchen des Vorsitzenden der Behörde Polizeikräfte zur Herstellung von Sicherheit und Ordnung in den Räumlichkeiten der Behörde zur Verfügung gestellt. Auch wird festgelegt, dass sich die Behörde und die zuständigen deutschen Stellen über mögliche Gefährdungslagen unterrichten. Artikel 8 regelt die Befreiung der Behörde von direk - ten Steuern. Befreiungen gelten nicht für Abgaben an öffentlich-rechtliche Versorgungsbetriebe wie zum Beispiel für Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung. Artikel 9 regelt in Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls die Voraussetzungen und das Verfahren für die Entlastung der Behörde von der ihr gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuer für den Erwerb von Gegenständen und die Inanspruchnahme von Dienst - leistungen für ihre amtliche Tätigkeit. Eine Entlastung von der Umsatzsteuer für den Erwerb von Gegenständen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zum persönlichen Nutzen des Personals der Behörde ist damit nicht verbunden. Ferner werden in Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls die Voraussetzungen und das Verfahren für die Entlastung der Behörde von der Energiesteuer für Energieerzeugnisse, die die Behörde für ihre amtliche Tätigkeit bezieht, geregelt. Gleiches gilt für die Stromsteuer für den Bezug von Strom. Eine Entlastung von der Energie- und Stromsteuer für das Personal der Behörde ist damit nicht verbunden. Artikel 10 regelt die Vorrechte und Befreiungen der Behörde hinsichtlich der Einfuhrabgaben und Ein- und Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände. Artikel 11 regelt die Befreiung des Personals der Behörde von den direkten Steuern, wobei auf die Regelungen der Artikel 12 und 13 des Protokolls Bezug genommen wird. Artikel 12 regelt die Befreiung des Personals der Behörde und im Haushalt des Personals lebender Familienmitglieder von Einfuhrabgaben auf die Einfuhr von in ihrem Besitz befindlichem Übersiedlungsgut und Kraftfahrzeugen. Artikel 13 legt fest, dass das Personal der Behörde und dessen Familienmitglieder nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegen, soweit sie nicht bei Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1901– 19 – einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sind oder Leistungen aus anderen Gründen von der Sozialversicherung beziehen. Dies gilt entsprechend auch für abgeordnete nationale Sachverständige und deren Familienmitglieder, soweit sie nicht von einer deutschen Stelle abgeordnet worden sind oder weiterhin in dem Sozialversicherungssystem ihres Ursprungslandes versichert sind. Artikel 14 legt fest, dass die weiteren Vorschriften des Artikels 11 des Protokolls Anwendung finden, und stellt klar, dass die gewährten Vorrechte und Befreiungen allein im Interesse der Behörde und der Europäischen Union zuerkannt werden. Zusätzlich wird festgelegt, dass dem Vorsitzenden der Behörde, den Mitgliedern des Direkto - riums und den in deren jeweiligen Haushalten lebenden Familienmitgliedern diplomatische Vorrechte und Befreiungen gewährt werden, wie sie die Leiter diplomatischer Vertretungen und deren Familienmitglieder nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) genießen. Ausgenommen hiervon sind die damit verbundenen steuer- und zollrechtlichen Privilegien. Die mit der Gewährung diplomatischer Immunität verbundenen Vorrechte wurden auch bei einigen dezentralen Agenturen be - ziehungsweise Behörden der Europäischen Union mit vergleichbaren Aufgaben, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, den jeweiligen Leitern durch den jeweiligen Sitzstaat zuerkannt. Die Leitung soll damit vor eventuell unberechtigten Zugriffen oder unberechtigter Einfluss nahme geschützt werden. Außerdem wird festgelegt, dass das Personal der Behörde und dessen Familienmitglieder freien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Diensten in Deutschland haben. Insbesondere wird auch festgelegt, dass die zuständigen deutschen Stellen gegebenenfalls unter Einbeziehung der Behörde für geeignete Schulen sorgen werden. Artikel 15 verpflichtet die Behörde, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit ihres gesamten Personals zu unter - richten und ihr jährlich eine Liste ihres Personals zu übermitteln. Das Personal der Behörde und die Familienmitglieder erhalten einen Ausweis, aus dem ihr Status hervorgeht. Artikel 16 regelt die Befreiung von Aufenthaltserlaubnis und Meldepflicht für das Personal der Behörde und dessen Familienmitglieder. Artikel 17 regelt die Voraussetzungen, unter denen das ehemalige Personal der Behörde der gesetzlichen Krankenversicherung wieder beitreten kann. Mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Ge setze vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) sind § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) eingeführt worden. Ziel der Regelung ist es, dass Mitarbeiter einer internationalen Organisation nach Be endigung ihres Arbeitsverhältnisses unter den gleichen Voraussetzungen wie Auslandsrückkehrer Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, wenn sie innerhalb von zwei Monaten eine neue Beschäftigung im Inland aufnehmen und den Beitritt drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit bei der Internationalen Organisation anzeigen. Artikel 18 legt fest, dass die Behörde nicht dem deutschen Datenschutzrecht unterliegt. Artikel 98 der AMLA- Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde. Artikel 19 gewährt der Behörde das Recht, ihre Flagge und ihr Emblem an ihren Räumlichkeiten und an ihren Dienstfahrzeugen zu führen. Artikel 20 verpflichtet die Behörde zur Kooperation mit den zuständigen deutschen Stellen zur Vermeidung eines Missbrauchs der ihr in dem Abkommen eingeräumten Rechte. Artikel 21 sieht vor, dass etwaige auf das Abkommen bezogene Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Behörde, die nicht unmittelbar von den Vertragsparteien beigelegt werden können, zur Schlichtung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden können. Artikel 22 regelt den Abschluss, das Inkrafttreten und die Geltungsdauer des Abkommens. Die Vorschriften des Abkommens sind nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anwendbar. Drucksache 21/1901 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 – Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 ________________________________________________________________________________________________________________________________________]

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