Bürokratischer Aufwand der Gefahrstoffverordnung
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Bürokratischer Aufwand der Gefahrstoffverordnung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1696
21. Wahlperiode 17.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Renè Springer, Lukas Rehm, Thomas Stephan und der
Fraktion der AfD
Bürokratischer Aufwand der Gefahrstoffverordnung
Mit der Anpassung der Gefahrstoffverordnung im November 2024 hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuletzt den Arbeitsschutz
gestärkt (www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/verordnung-z
ur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer.html). Eine Entlastung
der betroffenen Betriebe, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen im Sinne
aller betroffenen Akteure, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, erfolgte nicht.
Denn ohne einen „gesunden Betrieb“, der die an ihn gestellten Anforderungen
erfüllen kann, ist Arbeitsschutz nach Ansicht der Fragesteller eine Sackgasse.
Die Gefahrstoffverordnung fordert gemäß § 6 Absatz 12 die Erstellung und
Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses, gemäß Absatz 14 die Unterrichtung
und Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber zum Umgang mit
Gefahrstoffen und gemäß Absatz 10a die Erstellung, Führung und Herausgabe
eines Expositionsverzeichnisses, das die Tätigkeiten der Beschäftigten mit
krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen
Gefahrstoffen erfasst. Im Maler- und Lackiererhandwerk, welches von der
Gefahrstoffverordnung besonders betroffen ist, stellt dies eine dauerhafte Belastung
und Bindung von Arbeitskraft für Verwaltungstätigkeiten dar. Denn eine
Betriebsanweisung ist beispielsweise für jede eingesetzte Malerfarbe zu erstellen.
Der damit verbundene verwaltungstechnische Aufwand führt nach Auffassung
der Fragesteller zu einer fehlenden Arbeitskraft, die der Nachfrage nach
qualifizierten Handwerkerleistungen nicht zur Verfügung steht.
Zurückzuführen sind diese Bestimmungen auf das Chemikaliengesetz vom
6. November 1979 (Bundestagsdrucksache 8/3319). In § 21 (1) wird neben dem
Erfordernis des „Schutzes von Leben oder Gesundheit des Menschen,
einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit“ der Bundesregierung die Ermächtigung zu einer
Rechtsverordnung eingeräumt. Die Gefahrstoffverordnung ist daraufhin am 26. August 1986
in Kraft getreten und löste die Arbeitsstoffverordnung vom 29. Juli 1980, die
keine derart umfangreichen Bestimmungen zum Umgang mit Gefahrstoffen
enthielt, ab (https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2
Fnza%2F1987%2Fcont%2Fnza.1987.266.1.htm&anchor=Y-300-Z-NZA-B-19
87-S-266-N-1). Angestoßen wurde der gesamte Rechtgebungsprozess durch die
Richtlinie 67/548/EG vom 27. Juni 1967, die im Jahr 1980 zum sechsten Mal
angepasst wurde, was in der Folge zur Erarbeitung, Beschlussfassung und
Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes vom 6. November 1979 geführt hat
(Bundestagsdrucksache 8/3319, Begründung).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Betriebe unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (bitte nach Bundesland,
Wirtschaftssektor, Unternehmen, Umsatz des Unternehmens, Rechtsform der
Unternehmen, also natürliche oder juristische Personen, aufschlüsseln)?
2. Wie viele Beschäftigte unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung
den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (bitte nach Bundesland,
Beschäftigten, Wirtschaftssektoren aufschlüsseln)?
3. Wie viele Expositionsverzeichnisse werden nach Kenntnis der
Bundesregierung von der gesetzlichen Unfallversicherung verwaltet?
4. Wie viele Expositionsverzeichnisse werden jedes Jahr nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der gesetzlichen Unfallversicherung eingereicht?
5. Wie viele Betriebsanweisungen infolge der Gefahrstoffverordnung
wurden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt erstellt
bzw. sind zurzeit in Kraft?
6. Hat sich der Normenkontrollrat mit dem bürokratischen Mehraufwand,
der mit der Gefahrstoffverordnung verbunden ist und der mit der vorher
geltenden Arbeitsstoffverordnung nicht verbunden war, beschäftigt, um
ein Entlastungspotenzial für die betroffenen Betriebe herbeizuführen?
a) Wenn ja, wann, in welchem Rahmen und in welchem Umfang hat sich
der Normenkontrollrat damit befasst?
b) Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kam der Normenkontrollrat?
c) Wenn ja, wo wurden diese veröffentlicht?
d) Wenn nein, warum hat er sich nach Kenntnis der Bundesregierung
nicht damit befasst?
e) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, den Normenkontrollrat
zu diesem Mehraufwand einzubinden, wenn ja, wann, und wenn nein,
warum nicht?
7. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung der einmalige
Erfüllungsaufwand, der laufende Erfüllungsaufwand und die Bürokratiekosten
für die Wirtschaft, die von der Gefahrstoffverordnung verursacht werden?
8. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung von § 14
„Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“ der
Gefahrstoffverordnung i. V. m. § 21 Absatz 2 Nummern 5 und 6 des
Chemikaliengesetzes (Bundestagsdrucksache 8/3319) i. V. m. der 6. Änderung der
Richtlinie (RL) 67/548/EG vom 27. Juni 1967 in den EU-Mitgliedstaaten
praktiziert (bitte nach dem Namen des Gesetzes ggf. der Verordnung,
Inkrafttreten, Link zum Abruf des Gesetzes, ggf. der Verordnung aufschlüsseln)?
9. Wurden Unfälle mit Gefahrstoffen, die der Gefahrstoffverordnung
unterliegen, nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik
Deutschland in den letzten 20 Jahren erfasst?
a) Wenn ja, wie viele Unfälle mit Gefahrstoffen, die der
Gefahrstoffverordnung unterliegen, wurden in der Bundesrepublik Deutschland in
den letzten 20 Jahren erfasst (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) Wenn ja, wie viele dieser Unfälle haben zum Tode geführt (bitte nach
Bundesland, Jahr, Wirtschaftssektor, Privatsektor, also Heimwerker,
aufschlüsseln)?
c) Wenn ja, wie viele Unfälle haben zu einer Erwerbsunfähigkeitsrente
geführt (bitte nach Bundesland, Jahr, Wirtschaftssektor, Privatsektor,
also Heimwerker, aufschlüsseln)?
d) Wenn nein, warum wurden derartige Unfälle nicht erfasst?
10. Wurden Unfälle mit Gefahrstoffen, die der RL 67/548/EG bis zum Jahr
2015 zuzuordnen waren und der EU-Verordnung EG/1272/2008 (CLP) ab
2015 zuzuordnen sind, nach Kenntnis der Bundesregierung in den EU-
Mitgliedstaaten in den letzten 20 Jahren erfasst?
a) Wenn ja, wie viele dieser Unfälle wurden in den EU-Mitgliedstaaten
in den letzten 20 Jahren erfasst (bitte nach Land und Jahr
aufschlüsseln)?
b) Wenn ja, wie viele dieser Unfälle haben zum Tode geführt (bitte nach
EU-Mitgliedsstaat, Jahr, Wirtschaftssektor, Privatsektor
aufschlüsseln)?
c) Wenn ja, wie viele dieser Unfälle haben zu einer
Erwerbsunfähigkeitsrente geführt (bitte nach EU-Mitgliedsstaat, Jahr, Wirtschaftssektor,
Privatsektor aufschlüsseln)?
d) Wenn nein, warum wurden derartige Unfälle nicht erfasst?
11. Wurden den Betrieben, die ein Expositionsverzeichnis nach § 10a der
Gefahrstoffverordnung führen müssen, nach Kenntnis der Bundesregierung
Unterstützungen in Form von Informationsveranstaltungen,
Beispielvorlagen, Seminaren etc. durch die 53 Handwerkskammern zuteil kommen
gelassen (bitte nach Art und Form der Unterstützung, Zeitpunkt, also Datum,
Namen der Handwerkskammer aufschlüsseln)?
12. Wurden den Betrieben, die ein Expositionsverzeichnis nach § 10a der
Gefahrstoffverordnung führen müssen, nach Kenntnis der Bundesregierung
Unterstützungen in Form von Informationsveranstaltungen,
Beispielvorlagen, Seminaren etc. durch die 79 Industrie- und Handelskammern zuteil
kommen gelassen (bitte nach Art und Form der Unterstützung, Zeitpunkt,
also Datum, Namen der Handwerkskammer aufschlüsseln)?
13. Wie haben andere EU-Mitgliedstaaten die Verwaltung von
Expositionsverzeichnissen, die in der Bundesrepublik Deutschland von der
gesetzlichen Unfallversicherung stellvertretend für alle Unfallversicherungsträger
durch die Einrichtung einer Datenbank übernommen wurde, nach
Kenntnis der Bundesregierung organisiert (bitte für jeden EU-Mitgliedstaat nach
Behörde, Organisation, Anzahl der verwalteten Expositionsverzeichnisse
einzeln aufschlüsseln)?
14. Wurden wissenschaftliche oder ökonomische Bewertungen in der
8. Legislaturperiode vorgenommen, um die bürokratische Mehrbelastung
der Betriebe, die unter die Gefahrstoffverordnung fallen, zu ermitteln?
a) Wenn ja, welche wissenschaftlichen oder ökonomischen Bewertungen
wurden in der 8. Legislaturperiode vorgenommen, um die
bürokratische Mehrbelastung der Betriebe, die unter die Gefahrstoffverordnung
fallen, zu ermitteln?
b) Wenn ja, wurden Gutachten in Auftrag gegeben?
c) Wenn ja, welche Institute wurden für die Erstellung von Gutachten
herangezogen?
d) Wenn nein, auf welchem Weg erfolgte eine Risikobeurteilung der
Mehrbelastungen der Gefahrstoffverordnung?
e) Wenn nein, aus welchem Grund erfolgte dies nicht?
15. Wurden wissenschaftliche oder soziale Bewertungen in der 8.
Legislaturperiode vorgenommen, um die Auswirkungen der Bestimmungen der
Gefahrstoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmer zu ermitteln?
a) Wenn ja, welche wissenschaftlichen oder sozialen Bewertungen
wurden in der 8. Legislaturperiode vorgenommen, um die Auswirkungen
der Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung zum Schutz der
Arbeitnehmer zu ermitteln?
b) Wenn ja, in welcher Form erfolgten die Bewertungen?
c) Wenn ja, welche Institute wurden für die Bewertung herangezogen?
d) Wenn nein, aus welchem Grund erfolgte dies nicht?
Berlin, den 16. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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