Kommunale Vorstöße zur Erprobung des legalen Cannabisverkaufs - rechtliche Einschätzung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der angekündigten zweiten Säule der Cannabislegalisierung
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Kommunale Vorstöße zur Erprobung des legalen Cannabisverkaufs - rechtliche Einschätzung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der angekündigten zweiten Säule der Cannabislegalisierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1326
21. Wahlperiode 22.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia
Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger,
Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L.
Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Kommunale Vorstöße zur Erprobung des legalen Cannabisverkaufs –
rechtliche Einschätzung durch die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
angekündigten zweiten Säule der Cannabislegalisierung
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) und dem darin enthaltenen
Konsumcannabisgesetz (KCanG) verfolgte die Bundesregierung in der
vergangenen Legislaturperiode das Ziel, eine gesundheitlich und präventiv
ausgerichtete Cannabispolitik zu etablieren. Der Gesetzgeber verfolgt dabei eine Zwei-
Säulen-Strategie, also ein gestuftes Vorgehen. Die erste Säule wurde mit dem
Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 umgesetzt. Sie
umfasst die Entkriminalisierung des Besitzes geringer Mengen Cannabis, den
nichtkommerziellen Eigenanbau durch Privatpersonen sowie die Gründung von
Anbauvereinigungen, in denen Erwachsene gemeinschaftlich Cannabis
anbauen und untereinander weitergeben dürfen.
Die zweite Säule befindet sich laut Internetauftritt des Bundesministeriums für
Gesundheit wohl derzeit in Vorbereitung und soll durch ein gesondertes
Bundesgesetz geregelt werden (www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/can
nabis/faq-cannabisgesetz.html). Geplant sind wissenschaftlich begleitete
Modellvorhaben in ausgewählten Kommunen, bei denen Cannabis über staatlich
lizenzierte Verkaufsstellen legal an Erwachsene abgegeben werden kann. Ziel
ist es, unter kontrollierten Bedingungen Erkenntnisse über die Auswirkungen
auf das Konsumverhalten, den Gesundheitsschutz, den Schwarzmarkt und die
öffentliche Ordnung zu gewinnen. Im Zusammenhang mit dem Anspruch einer
evidenzbasierten Umsetzung hat das damalige Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Dezember 2024 eine Verordnung
erlassen, mit der die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur
zuständigen Behörde für Forschungsprojekte nach § 2 Absatz 4 KCanG bestimmt
wurde. Die sogenannte Konsumcannabis-Wissenschafts-
Zuständigkeitsverordnung (KCanWissZustV) regelt damit die Genehmigung
und Überwachung wissenschaftlicher Forschung mit Konsumcannabis. Diese
Verordnung, auch als „Säule 2 light“ bezeichnet (https://krautinvest.de/wie-vie
l-saeule-2-steckt-in-der-cannabis-forschungsverordnung/), bezieht sich jedoch
nicht auf die geplanten Modellvorhaben mit regulierten Verkaufsstellen,
sondern ausschließlich auf Forschungsvorhaben im Rahmen der bereits
umgesetzten ersten Säule. Für die (bundesgesetzlich geplante) zweite Säule fehlt bislang
sowohl ein gesetzlicher Rahmen als auch eine Regelung der Zuständigkeiten
auf Bundesebene.
Die Zuweisung der Zuständigkeit an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung erfolgte (www.lto.de/recht/nachrichten/n/bmel-verordnung-wissensc
haft-forschung-konsum-cannabis), obwohl mit dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach Ansicht der Fragesteller eine
etablierte Fachbehörde mit langjähriger Erfahrung im Bereich kontrollierter
Substanzen zur Verfügung gestanden hätte. Unklar ist nach Ansicht der Fragesteller
dabei, ob die BLE über die erforderliche fachliche, medizinische und
suchtbezogene Kompetenz verfügt, um Forschungsvorhaben im Bereich
Konsumcannabis sachgerecht zu bewerten und zu begleiten. Unabhängig von der
Zielsetzung einer gesundheits- und präventionsorientierten Cannabispolitik wirft die
bisherige Umsetzung des Gesetzes in den Augen der Fragesteller eine Reihe
fachlicher, verwaltungsorganisatorischer und forschungspolitischer Fragen auf.
Insbesondere ist nach Auffassung der Fragesteller kritisch zu hinterfragen, ob
die geschaffenen Strukturen geeignet sind, die vom Gesetzgeber formulierten
gesundheitlichen und kriminalpolitischen Zielsetzungen tatsächlich zu
erreichen. Darüber hinaus bleibt aus ihrer Sicht offen, wann und unter welchen
rechtlichen Rahmenbedingungen die im Eckpunktepapier der Bundesregierung
angekündigte zweite Säule – wissenschaftlich begleitete Modellvorhaben zur
kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene – umgesetzt wird.
Kommunale Initiativen wie in Berlin-Neukölln oder Friedrichshain-Kreuzberg
kündigen entsprechende Projekte bereits öffentlich an (https://sanitygroup.com/202
4/12/11/sanity-group-plant-wissenschaftliche-cannabis-modellprojekte-mit-zwe
i-berliner-bezirken/), obwohl bislang weder eine bundesrechtliche Grundlage
noch klar geregelte Zuständigkeiten auf Bundesebene bestehen.
In Berlin-Neukölln ist ein umfangreiches Pilotprojekt zur legalen Abgabe von
Cannabis an Erwachsene geplant, das ab 2025 starten soll. Ziel des Vorhabens
ist es, die Auswirkungen eines kontrollierten Verkaufs in lizenzierten
Fachgeschäften unter wissenschaftlicher Begleitung zu untersuchen. Das Projekt wird
von der Humboldt-Universität zu Berlin (www.berlin.de/ba-neukoelln/aktuelle
s/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1512316.php) betreut und in
Zusammenarbeit mit dem Unternehmen Sanity Group (https://sanitygroup.com/
2024/12/11/sanity-group-plant-wissenschaftliche-cannabis-modellprojekte-
mitzwei-ber l iner-bezi rken/) umgesetzt. „Die wissenschaftliche Leitung der
Cannabis-Pilotstudie übernimmt unter anderem Prof. Dr. Dr. Christian Ulrichs,
Leiter des Fachgebiets Urbane Ökophysiologie der Pflanzen am Albrecht
Daniel Thaer-Institut für Agrar- und Gartenbauwissenschaften der Humboldt-
Universität zu Berlin. Das Verkaufsstellenkonzept des Projekts wurde von der
Sanity Group entwickelt“ (https://sanitygroup.com/wp-content/uploads/2024/1
2/Pressemitteilung_Sanity-Group-plant-wissenschaftliche-Cannabis-Modellpro
jekte-mit-zwei-Berliner-Bezirken_11.-Dezember-2024-1.pdf). Geplant sind
Verkaufsstellen in den Bezirken Neukölln und Friedrichshain-Kreuzberg, die
ausschließlich an registrierte, in Berlin ansässige Teilnehmer Cannabisprodukte
abgeben dürfen. Die Studie sieht eine Laufzeit von fünf Jahren vor, mit
regelmäßigen Befragungen von mindestens 2 000 Probandinnen und Probanden über
zwei Jahre hinweg.
Das Projektkonzept legt besonderen Wert auf Schadensminderung durch
Beratung vor Ort, standardisierte Produktqualität, digital gestützte
Mengenbegrenzung sowie ein angebundenes Hilfesystem für Konsumprobleme. Gleichzeitig
wirft die enge Verzahnung mit einem privatwirtschaftlichen Unternehmen aus
Sicht der Fragesteller Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit und Transparenz
auf – insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine bundesgesetzliche
Grundlage für solche Modellvorhaben bislang nicht existiert. Auch bleibt unklar,
welche Bundesbehörde für die Genehmigung zuständig sein soll. Zwar
verweist das Konzept auf eine geplante Antragstellung bei der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung, doch bezieht sich deren Zuständigkeit gemäß
der Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung ausschließlich
auf Forschungsvorhaben nach § 2 Absatz 4 KCanG, nicht aber auf den
kommerziellen Vertrieb im Rahmen der sogenannten zweiten Säule der
Cannabislegalisierung, für die bislang ein gesondertes Bundesgesetz fehlt (https://sanitygr
oup.com/2024/12/11/sanity-group-plant-wissenschaftliche-cannabis-modellproj
ekte-mit-zwei-berliner-bezirken/).
Aus Sicht der Fragesteller wirft das Vorhaben gewichtige Fragen auf: Zum
einen existiert nach ihrer Rechtsauffassung für ein solches Modellprojekt
derzeit keine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene, weil das
Konsumcannabisgesetz keine Regelungen zum kommerziellen Vertrieb über Verkaufsstellen
enthält und ein entsprechendes Modellgesetz – als sogenannte zweite Säule –
bislang nicht verabschiedet wurde. Zum anderen bleibt unklar, welche
Bundesbehörde künftig zuständig sein wird, um derartige Projekte rechtsverbindlich zu
genehmigen, zu koordinieren und deren wissenschaftliche Standards zu
überwachen.
Darüber hinaus erscheint den Fragestellern das vorgelegte Studiendesign nur
eingeschränkt geeignet, um objektiv belastbare Aussagen über
Konsumverhalten, Gesundheitsschutz oder gesellschaftliche Wirkungen abzuleiten. Die
vorgesehene Kombination aus einer Beobachtungsstudie unter realen
Verkaufsbedingungen, offenen Verkaufsstellen und einer regional beschränkten Zielgruppe
wirft in ihren Augen methodische Fragen hinsichtlich der Repräsentativität,
Vergleichbarkeit und Kontrollmöglichkeiten auf. Eine unabhängige
wissenschaftliche Evaluation ist nach Auffassung der Fragesteller unter diesen
Bedingungen nur schwer zu gewährleisten.
Besonders kritisch zu bewerten ist in den Augen der Fragesteller zudem die
enge Verflechtung zwischen wissenschaftlicher Begleitung und
privatwirtschaftlichen Interessen. Die Sanity Group ist zugleich Projektträger, Betreiber
der Verkaufsstellen, Produktlieferant und Finanzier. Eine unabhängige
wissenschaftliche Evaluation des geplanten Modellprojekts in Berlin-Neukölln ist
nach Meinung der Fragesteller unter diesen Rahmenbedingungen nur
eingeschränkt möglich. Dies ergibt sich insbesondere aus der strukturellen
Verflechtung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und politischer Interessen. Zum einen
übernimmt das beteiligte Unternehmen – die Sanity Group – gleich mehrere
Rollen innerhalb des Projekts: Sie tritt als Initiator, Betreiber der
Verkaufsstellen, Produktlieferant und zugleich als Mitorganisator der wissenschaftlichen
Durchführung auf. Diese Mehrfachfunktion begründet nach Lesart der
Fragesteller einen offensichtlichen Interessenkonflikt, weil wirtschaftliche
Zielsetzungen wie Markterprobung und Kundenbindung potenziell Einfluss auf die
Studienkonzeption, Dateninterpretation oder öffentliche Kommunikation
nehmen können.
Zum anderen fehlt eine klare institutionelle Trennung zwischen den Ebenen des
Verkaufs, der wissenschaftlichen Datenerhebung und der projektbezogenen
Steuerung. Wenn operative, wissenschaftliche und organisatorische
Verantwortung in einem engen Geflecht zusammenfallen, ist die Gefahr groß, dass
methodische Objektivität und unabhängige Auswertung beeinträchtigt werden. Die
Möglichkeit zu externer Kontrolle oder wissenschaftlicher Qualitätssicherung
bleibt so begrenzt.
Ebenfalls problematisch ist für die Fragesteller ein nach ihrer Ansicht
mögliches finanzielles Interesse des Bezirks Neukölln, weil laut der Erklärung von
Adele Hollmann, Business Development & Education Managerin für den
Bereich Adult-Use bei der Sanity Group, während der öffentlichen Sitzung des
Gesundheitsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von
Berlin vom 19. November 2024 5 Prozent der Verkaufserlöse aller
Cannabisprodukte für die Präventionsarbeit im Bezirk eingesetzt werden können
(Protokoll der 27. Öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 19.
November 2024, S. 3). Eine solche Mitfinanzierung mag formal als Beitrag zur
Präventionsarbeit deklariert sein, wirft in den Augen der Fragesteller jedoch
erhebliche Bedenken hinsichtlich der Neutralität und wissenschaftlichen
Unabhängigkeit der kommunalen Beteiligten auf. Es besteht die naheliegende Gefahr,
dass eine monetär gebundene Kommune kaum bereit sein wird, Kritik am
Projekt oder negative Erkenntnisse offen zu kommunizieren, wenn sie gleichzeitig
gegebenenfalls mittelbar von dessen wirtschaftlichem Erfolg profitiert.
Zudem bleibt für die Fragesteller fraglich, ob zentrale gesundheitspolitische
Ziele wie die Förderung von Safer-Use-Verhalten, die Sicherstellung
schadstofffreier Produkte sowie eine tatsächliche Reduzierung des problematischen
Konsums in der derzeitigen Konstruktion realistisch erreichbar sind. Die
gleichzeitige Rolle eines gewinnorientierten Anbieters als Aufklärer,
Produktvertreiber und Studienakteur konterkariert das Ziel, gesundheitliche Risiken
objektiv zu analysieren und ein verantwortungsvolles Konsumverhalten zu
fördern. Stattdessen droht die wissenschaftliche Glaubwürdigkeit durch
strukturelle Interessenkonflikte geschwächt zu werden.
Die Durchführung wissenschaftlich begleiteter Modellprojekte zur
kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene – wie sie im Rahmen der
sogenannten zweiten Säule der Legalisierung vorgesehen sind – wirft zudem erhebliche
unionsrechtliche und völkerrechtliche Fragen auf. Eine Ausarbeitung des
Fachbereichs Europa des Deutschen Bundestages (PE 6 – 3000 – 039/22; www.bun
destag.de/resource/blob/914898/941521a34eacc736c9357ab64acd8bd8/PE-6-0
39-22-pdf.pdf) weist ausdrücklich darauf hin, dass sowohl der
Rahmenbeschluss 2004/757/JI als auch das Schengener Durchführungsübereinkommen
die Mitgliedstaaten verpflichten, den unerlaubten Handel mit
Betäubungsmitteln, einschließlich Cannabis, strafrechtlich zu verfolgen. Demnach sind
insbesondere der Verkauf, das Feilhalten und die Abgabe von Cannabis ohne
entsprechende Berechtigung als strafbare Handlungen einzustufen. Auch das
Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961), auf
das sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet haben, steht einer
nichtmedizinischen Abgabe grundsätzlich entgegen.
Es erscheint den Fragestellern insgesamt fraglich, ob die beabsichtigten
Modellvorhaben bzw. Pilotprojekte in ihrer derzeit angestrebten Form
unionsrechtlich zulässig und völkerrechtlich abgesichert umgesetzt werden können.
Das angekündigte Modell- bzw. Pilotprojekt in Berlin-Neukölln illustriert somit
nach Auffassung der Fragesteller exemplarisch die bestehende Regelungslücke
und unterstreicht den politischen Handlungsbedarf auf Bundesebene. Ohne
rechtssicheren Rahmen, klare Zuständigkeiten und bundeseinheitliche
Qualitätsstandards droht eine Zersplitterung der Cannabispolitik, bei der kommunale
Vorstöße die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes faktisch unterlaufen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Vorarbeiten hat die Bundesregierung zur Schaffung
eines Gesetzes zur Umsetzung der sogenannten zweiten Säule
(kontrollierte Modellvorhaben zur Abgabe von Cannabis an Erwachsene, vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) unternommen, und wann ist mit dem Entwurf
eines entsprechenden Gesetzes zu rechnen?
2. Will die Bundesregierung verhindern, dass einzelne Kommunen durch
Vorgriffe auf ein noch nicht bestehendes Gesetz faktisch eine
eigenständige Cannabispolitik etablieren, die der gesetzgeberischen Zuständigkeit des
Bundes entgegensteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja,
wie?
3. Welche Bundesbehörde ist für die Annahme, Prüfung und Genehmigung
von Anträgen auf Durchführung wissenschaftlich begleiteter
Modellvorhaben zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zuständig
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn eine solche Behörde noch nicht bestimmt wurde, welche
Bundesoberbehörde wird die Bundesregierung mit dieser Aufgabe
betrauen, und bis wann ist mit einer entsprechenden Festlegung zu rechnen?
b) Welche Rolle wird ggf. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zugedacht, das bislang für Forschungsvorhaben mit
Cannabis zuständig war (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
4. Plant die Bundesregierung die Einführung eines einheitlichen
Genehmigungs- und Vergabeverfahrens zur Auswahl und Zulassung von
Projektpartnern und Verkaufsstellen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
5. Welche Koordinierungsmechanismen sind auf Bundesebene vorgesehen,
um eine einheitliche und vergleichbare Durchführung der Modell- bzw.
Pilotprojektvorhaben in verschiedenen Bundesländern sicherzustellen?
6. Wie viele Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an
Erwachsene sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Planung,
beantragt oder bereits genehmigt (bitte nach Bundesland und
Trägerinstitution aufschlüsseln)?
7. Welche konkreten Kriterien definiert die Bundesregierung für eine
erfolgreiche oder gescheiterte Evaluation eines Modellvorhabens (z. B.
hinsichtlich Konsumverhalten, Schwarzmarktverdrängung, Jugendschutz)?
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Modellprojekte
mit europarechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf das
Schengener Durchführungsübereinkommen und den EU-Rahmenbeschluss
Drogenbekämpfung?
9. Hat sich die Bundesregierung juristischen Rat zu der Frage eingeholt, wie
lange Modellvorhaben bzw. Pilotprojekte maximal durchgeführt werden
dürfen, ohne dass ein dauerhaft rechtswidriger Zustand entsteht, und wenn
ja, was besagt eine entsprechende Einschätzung?
10. Plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass bei der Durchführung der
Modellvorhaben wirtschaftliche Interessen klar von wissenschaftlicher
Forschung getrennt bleiben, und wenn ja, wie?
11. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine öffentliche Ausschreibung
für die Durchführung solcher Modellprojekte (vgl. Vorfragen)
erforderlich, wenn private Akteure beteiligt sind?
12. Stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der Vergabe und Durchführung
keine wirtschaftlichen Interessen die Zielsetzung der Modellprojekte –
etwa in Bezug auf Prävention, Schadensminderung oder
Konsumkontrolle – unterlaufen, und wenn ja, wie stellt sie dies sicher?
13. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Gespräche oder
Abstimmungen mit Projektpartnern wie der Sanity Group, der Humboldt-
Universität zu Berlin oder dem Berliner Senat stattgefunden, und wenn ja,
welche sind dies?
14. Hat sich die Bundesregierung oder eine nachgeordnete Behörde eine
Auffassung zu der in Aussicht gestellten wirtschaftlichen Beteiligung des
Bezirksamts Neukölln an den Verkaufserlösen des in der Vorbemerkung der
Fragesteller beschriebenen Cannabismodellprojekts in Friedrichshain-
Kreuzberg und Neukölln der Sanity Group GmbH (5 Prozent für
Präventionsarbeit), insbesondere im Hinblick auf die Neutralität und
Unabhängigkeit der kommunalen Mitwirkung, gebildet, wenn ja, wie lautet diese, und
wenn nein, ist eine solche Meinungsbildung im Rahmen etwaiger
Genehmigungsverfahren noch zu erwarten?
Berlin, den 17. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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