polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen

dip / drucksache 27.08.2025 · WP 21 · 21/1386 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1386 21. Wahlperiode 27.08.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen A. Problem und Ziel Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, bleiben regelmäßig Halter des Fahrzeugs. Mit der Rolle als Halter gehen diverse Pflichten einher. So macht sich nach § 21 Absatz 2 Nummer 1, 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) strafbar, wer fahrlässig zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde oder dessen Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Um der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 21 Absatz 2 StVG rechtssicher zu entgehen, müssen Arbeitgeber sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten, die Firmenfahrzeuge führen, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Allerdings führt der Wortlaut des Gesetzes nicht aus, welche konkreten Anforderungen an den Halter zu stellen sind, damit er seiner Pflicht zum Nachweis des Vorliegens einer gültigen Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers nachkommt. Offenkundig ist, dass er sich vor der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer jedenfalls den Führerschein vorlegen lassen muss. Nicht eindeutig geregelt sind die Pflichten des Arbeitgebers in dem typischen Fall, dass er einem Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug öfter oder gar dauerhaft zur Nutzung überlässt. Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Prüfung des Führerscheins und der Nutzung des Fahrzeugs ist, umso größer ist theoretisch das Risiko, dass dem Arbeitnehmer im Zeitraum seit der letzten Überprüfung die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dass gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wurde oder sein Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde. Unklar ist, ob sich der Arbeitgeber in dieser Konstellation in regelmäßigen Abständen vergewissern muss, dass der Arbeitnehmer weiter zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist. Zu dieser Frage gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, wird in der Fachliteratur empfohlen, in regelmäßigen Abständen Führerscheinkontrollen durchzuführen und so strafrechtliche Haftungsrisiken zu minimieren (s. Mielchen/Meyer, DAR 2008, 5, 9). In der Folge hat sich die Praxis durchgesetzt, dass Unternehmen die Führerscheine ihrer Mitarbeiter halbjährlich kontrollieren. B. Lösung Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass Arbeitgeber ihren Kontrollpflichten Genüge tun, wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen. Mit der Regelung ist eine erhebliche Reduzierung von Kontroll- und Dokumentationsaufwänden für den Arbeitgeber und damit insgesamt die Entlastung von Bürokratie verbunden. C. Alternativen Eine Alternative bestünde in der ersatzlosen Streichung des § 21 Absatz 2 StVG. Jedoch wird mit der Vorschrift die Ahndung anderer Rechtsverstöße in den Blick genommen, die unabhängig vom dargelegten Anliegen bestehen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Dem § 21 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der sich den Führerschein des Fahrzeugführers hat vorzeigen lassen, ist ohne konkreten Anlass vor darauffolgenden Fahrten dieses Fahrzeugführers nicht zu einer erneuten Prüfung des Führerscheins verpflichtet.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Regelung verfolgt das Ziel, bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren. Durch das geltende Recht werden Unternehmer einem Haftungsrisiko ausgesetzt, das nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann. Die Klarstellung der bestehenden Regelung ist verhältnismäßig, angemessen und geeignet, um das Regelungsziel im Grundsatz uneingeschränkt zu lassen und gleichzeitig Unternehmern von aufwändigen Kontrollen und Dokumentationen zu befreien. Der Entlastung der Unternehmen steht kein gleichgewichtiger Nachteil gegenüber. Dass gegen den Fahrzeugführer seit der erstmaligen Kontrolle des Führerscheins ein Fahrverbot verhängt wurde oder dessen Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde und zugleich der Fahrzeugführer diesen Umstand dem Halter verschweigt, dürfte ein äußerst seltener Fall sein. Zu bedenken ist auch, dass Kontrollen in einer halbjährigen Taktung dem Problem nur eingeschränkt abhelfen. Auch dann ist es möglich, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug noch bis zu sechs Monate unberechtigt nutzt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf ergänzt die bestehende Regelung um einen Satz und stellt klar, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht zur wiederholten Prüfung des Führerscheins von Fahrzeugführern verpflichtet ist, wenn er diesem das Fahrzeug mehrmals oder dauerhaft zur Nutzung überlässt. III. Alternativen Keine, wenn Unternehmen von bürokratischen Lasten befreit werden sollen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz erfolgt aus Artikel 74 Nummer 22 des Grundgesetzes (Straßenverkehr). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind bei Bund, Ländern und Kommunen nicht zu erwarten. 2. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung Es besteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung. 3. Weitere Gesetzesfolgen Durch die Gesetzesänderung wird die Wirtschaft von Kontroll- und Dokumentationspflichten in erheblichem Umfang entlastet. In Deutschland gab es im Jahr 2020 etwa 5,15 Millionen Personenkraftwagen mit einem gewerblichen Fahrzeughalter (Quelle: Statista). Unterstellt, dass im Durchschnitt nur jeder zweite Pkw eines gewerblichen Fahrzeughalters von nur einem Arbeitnehmer genutzt wird und der Aufwand für einen Prüfvorgang inklusive Dokumentation je 5 Minuten für den Arbeitnehmer wie für den Prüfer beträgt, entsteht bei einer halbjährlichen Kontrolle ein Zeitaufwand von über 800 000 Arbeitsstunden im Jahr. Um diesen Aufwand würde die Wirtschaft mit der vorliegenden Gesetzesänderung entlastet werden. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung kommt nicht in Betracht, um die dauerhafte Reduzierung von Bürokratie zu erreichen. Von einer Evaluierung ist abzusehen, um bürokratischen Aufwand für die von der Gesetzesänderung betroffenen Normadressaten zu vermeiden. Die Entlastung der Unternehmen von bürokratischen Aufwänden kann nur dann in dem gewünschten Ausmaß erfolgen, wenn sie ihre unternehmensinternen Prozesse nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung dauerhaft und zuverlässig umstellen können. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1, 3 StVG macht sich strafbar, wer fahrlässig zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde oder dessen Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Mit der Aufnahme des neuen Satzes 2 in § 21 Absatz 2 StVG wird klargestellt, dass zur Vermeidung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs und damit einer entsprechenden Strafbarkeit eine wiederholte Prüfung der Führerscheine von Fahrzeugführern durch den Halter nicht erforderlich ist, das Unterlassen einer solchen Prüfung somit keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründet. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates soll klargestellt werden, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen. Die Bundesregierung unterstützt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Anliegen, die Kontroll- und Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber zu reduzieren und damit insgesamt zum Rückbau von Bürokratie beizutragen. Der konkrete Regelungsstandort bedarf noch der näheren Prüfung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen