Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1386
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der
Überprüfung von Führerscheinen
A. Problem und Ziel
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend
zur Verfügung stellen, bleiben regelmäßig Halter des Fahrzeugs. Mit der Rolle als
Halter gehen diverse Pflichten einher.
So macht sich nach § 21 Absatz 2 Nummer 1, 3 des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) strafbar, wer fahrlässig zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der die
dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, gegen den ein Fahrverbot verhängt
wurde oder dessen Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist.
Um der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 21 Absatz 2 StVG rechtssicher zu
entgehen, müssen Arbeitgeber sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten, die
Firmenfahrzeuge führen, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen.
Allerdings führt der Wortlaut des Gesetzes nicht aus, welche konkreten
Anforderungen an den Halter zu stellen sind, damit er seiner Pflicht zum Nachweis des
Vorliegens einer gültigen Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers nachkommt.
Offenkundig ist, dass er sich vor der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs an den
Arbeitnehmer jedenfalls den Führerschein vorlegen lassen muss. Nicht eindeutig
geregelt sind die Pflichten des Arbeitgebers in dem typischen Fall, dass er einem
Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug öfter oder gar dauerhaft zur Nutzung überlässt.
Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Prüfung des Führerscheins und der
Nutzung des Fahrzeugs ist, umso größer ist theoretisch das Risiko, dass dem
Arbeitnehmer im Zeitraum seit der letzten Überprüfung die Fahrerlaubnis entzogen
wurde, dass gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wurde oder sein Führerschein in
Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde. Unklar ist, ob
sich der Arbeitgeber in dieser Konstellation in regelmäßigen Abständen
vergewissern muss, dass der Arbeitnehmer weiter zum Führen des Fahrzeugs berechtigt
ist. Zu dieser Frage gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Um
dieser Unsicherheit zu begegnen, wird in der Fachliteratur empfohlen, in
regelmäßigen Abständen Führerscheinkontrollen durchzuführen und so strafrechtliche
Haftungsrisiken zu minimieren (s. Mielchen/Meyer, DAR 2008, 5, 9). In der
Folge hat sich die Praxis durchgesetzt, dass Unternehmen die Führerscheine ihrer
Mitarbeiter halbjährlich kontrollieren.
B. Lösung
Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass Arbeitgeber ihren
Kontrollpflichten Genüge tun, wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers
haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht,
das Dokument erneut zu prüfen.
Mit der Regelung ist eine erhebliche Reduzierung von Kontroll- und
Dokumentationsaufwänden für den Arbeitgeber und damit insgesamt die Entlastung von
Bürokratie verbunden.
C. Alternativen
Eine Alternative bestünde in der ersatzlosen Streichung des § 21 Absatz 2 StVG.
Jedoch wird mit der Vorschrift die Ahndung anderer Rechtsverstöße in den Blick
genommen, die unabhängig vom dargelegten Anliegen bestehen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der
Überprüfung von Führerscheinen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der
Überprüfung von Führerscheinen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Dem § 21 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der sich den Führerschein des Fahrzeugführers hat vorzeigen lassen, ist ohne
konkreten Anlass vor darauffolgenden Fahrten dieses Fahrzeugführers nicht zu einer erneuten Prüfung des
Führerscheins verpflichtet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Regelung verfolgt das Ziel, bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren. Durch das geltende Recht
werden Unternehmer einem Haftungsrisiko ausgesetzt, das nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann. Die Klarstellung der bestehenden Regelung ist verhältnismäßig, angemessen
und geeignet, um das Regelungsziel im Grundsatz uneingeschränkt zu lassen und gleichzeitig Unternehmern von
aufwändigen Kontrollen und Dokumentationen zu befreien. Der Entlastung der Unternehmen steht kein
gleichgewichtiger Nachteil gegenüber. Dass gegen den Fahrzeugführer seit der erstmaligen Kontrolle des Führerscheins
ein Fahrverbot verhängt wurde oder dessen Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt wurde und zugleich der Fahrzeugführer diesen Umstand dem Halter verschweigt, dürfte ein äußerst seltener
Fall sein. Zu bedenken ist auch, dass Kontrollen in einer halbjährigen Taktung dem Problem nur eingeschränkt
abhelfen. Auch dann ist es möglich, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug noch bis zu sechs Monate unberechtigt
nutzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf ergänzt die bestehende Regelung um einen Satz und stellt klar, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs
nicht zur wiederholten Prüfung des Führerscheins von Fahrzeugführern verpflichtet ist, wenn er diesem das
Fahrzeug mehrmals oder dauerhaft zur Nutzung überlässt.
III. Alternativen
Keine, wenn Unternehmen von bürokratischen Lasten befreit werden sollen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz erfolgt aus Artikel 74 Nummer 22 des Grundgesetzes (Straßenverkehr).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind bei Bund, Ländern und Kommunen nicht zu erwarten.
2. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung
Es besteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung.
3. Weitere Gesetzesfolgen
Durch die Gesetzesänderung wird die Wirtschaft von Kontroll- und Dokumentationspflichten in erheblichem
Umfang entlastet. In Deutschland gab es im Jahr 2020 etwa 5,15 Millionen Personenkraftwagen mit einem
gewerblichen Fahrzeughalter (Quelle: Statista). Unterstellt, dass im Durchschnitt nur jeder zweite Pkw eines
gewerblichen Fahrzeughalters von nur einem Arbeitnehmer genutzt wird und der Aufwand für einen Prüfvorgang inklusive
Dokumentation je 5 Minuten für den Arbeitnehmer wie für den Prüfer beträgt, entsteht bei einer halbjährlichen
Kontrolle ein Zeitaufwand von über 800 000 Arbeitsstunden im Jahr. Um diesen Aufwand würde die Wirtschaft
mit der vorliegenden Gesetzesänderung entlastet werden.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, um die dauerhafte Reduzierung von Bürokratie zu erreichen.
Von einer Evaluierung ist abzusehen, um bürokratischen Aufwand für die von der Gesetzesänderung betroffenen
Normadressaten zu vermeiden. Die Entlastung der Unternehmen von bürokratischen Aufwänden kann nur dann
in dem gewünschten Ausmaß erfolgen, wenn sie ihre unternehmensinternen Prozesse nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderung dauerhaft und zuverlässig umstellen können.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Nach § 21 Absatz 2 Nummer 1, 3 StVG macht sich strafbar, wer fahrlässig zulässt, dass jemand das Fahrzeug
führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde oder dessen
Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Mit der Aufnahme des neuen
Satzes 2 in § 21 Absatz 2 StVG wird klargestellt, dass zur Vermeidung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs und damit einer
entsprechenden Strafbarkeit eine wiederholte Prüfung der Führerscheine von Fahrzeugführern durch den Halter
nicht erforderlich ist, das Unterlassen einer solchen Prüfung somit keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründet.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates soll klargestellt werden, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs
ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten
Genüge tun, wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und kein
konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen.
Die Bundesregierung unterstützt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Anliegen, die Kontroll- und
Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber zu reduzieren und damit insgesamt zum Rückbau von Bürokratie beizutragen.
Der konkrete Regelungsstandort bedarf noch der näheren Prüfung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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