Zugelassene Vertrauenswürdige Hinweisgeber in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1155)
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Zugelassene Vertrauenswürdige Hinweisgeber in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/1155)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1262
21. Wahlperiode 18.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Knuth Meyer-Soltau,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1155 –
Zugelassene Vertrauenswürdige Hinweisgeber in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zugelassene Vertrauenswürdige Hinweisgeber, sogenannte Trusted Flagger,
sollen als Organisationen „mit besonderer Sachkenntnis und Erfahrung bei der
Identifizierung und Meldung von rechtswidrigen Inhalten“ behilflich sein und
bei der nationalen Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) der
Europäischen Union (EU) (www.dsc.bund.de/DSC/DE/4TrustedF/start.html) helfen.
Stellen die sogenannten Vertrauenswürdigen Hinweisgeber solche mutmaßlich
rechtswidrigen Inhalte in sozialen Netzwerken fest, können sie eine Meldung
an die betreffende Onlineplattform übermitteln. Diese ist verpflichtet, den
Meldungen von „Trusted Flaggern“ Vorrang vor den Meldungen anderer
Nutzer einzuräumen und unverzüglich Maßnahmen (z. B. Löschung der Inhalte,
Benachrichtigung der Polizei) zu ergreifen. Derzeit sind in Deutschland vier
Organisationen als „Trusted Flagger“ zugelassen (www.spiegel.de/netzwelt/ne
tzpolitik/bundesnetzagentur-neue-trusted-flagger-gegen-hasskriminalitaet-
imnetz-a-85403c3a-e413-42c8-aa83-465186a76448 und www.bundesnetzagentu
r.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/20250602_TrustedFlagge
r .html). Dabei handelt es sich um den Bundesverband Onlinehandel e. V.
(BVOH), die HateAid gGmbH, die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
und die Meldestelle REspect! der Jugendstiftung Baden-Württemberg (ebd.).
Der Bundesverband Onlinehandel e. V. wurde insbesondere für seine
Expertise im Bereich gewerblicher Rechtsschutz und unlauterer Wettbewerb auf
Onlinemarktplätzen ausgewiesen (ebd.). Drei der vier Organisationen erhielten
ihre Zertifizierung erst im Juni 2025 (ebd.). Die HateAid gGmbH hat die
Zertifizierung aufgrund ihrer Erfahrungen im Umgang mit digitaler Gewalt,
Betrug und Täuschung auf sozialen Netzwerken erhalten (ebd.). Die
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) wurde mit Blick auf ihre Arbeit zu
Verbraucherrechten, Produktsicherheit und Betrugsprävention auf
Onlinemarktplätzen und Social-Media-Plattformen zugelassen (ebd.).
Die sogenannten Trusted Flagger werden im Rahmen der nationalen
Durchsetzung des Digital Services Act eingerichtet. Die Einstufung als
„vertrauenswürdige Hinweisgeber“ nimmt in Deutschland der Digital Services Coordinator
vor, der wiederum bei der bei der Anwendung des DSA aufsichtführenden
Bundesnetzagentur angesiedelt ist.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 15. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Organisationen haben bisher einen Antrag auf Zulassung als
„Trusted Flagger“ gestellt, und um welche Organisationen handelt es
sich (bitte einzeln auflisten)?
2. Bei wie vielen Organisationen wurde die Zertifizierung als „Trusted
Flagger“ aus jeweils welchen Gründen abgelehnt (bitte einzeln nach
Organisation auflisten)?
3. In wie vielen Fällen läuft derzeit das Verfahren zur Zertifizierung als
„Trusted Flagger“, und wann ist gegebenenfalls mit einer Zertifizierung
zu rechnen (bitte einzeln nach Organisation auflisten)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Bislang sind 27 Eingänge auf Zulassung als vertrauenswürdige Hinweisgeber
nach Artikel 22 des Digital Services Act (DSA) zu verzeichnen, von denen
noch zwei Anträge offen sind und derzeit geprüft werden. 21 Anträge wurden
durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste abgelehnt, von den
Antragstellern zurückgezogen oder konnten aufgrund fehlender Kontaktdaten nicht
weiterbearbeitet werden.
Die zertifizierten Stellen sind hier veröffentlicht:
www.dsc.bund.de/DSC/DE/4TrustedF/start.html.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/13893 und zu den
Fragen 24, 25 und 27 der Kleinen Anfragen der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/14432 verwiesen.
4. Wie viele „Trusted Flagger“ werden aus Sicht der Bundesregierung zur
nationalen Durchsetzung des DSA benötigt, und die Zertifizierung wie
vieler Organisationen strebt die Bundesregierung in welchem Zeitraum
an?
5. Nach welchen konkreten Kriterien in Bezug auf die im DSA lediglich
allgemein geforderte besondere Sachkenntnis und Kompetenz erfolgt die
Auswahl der „Trusted Flagger“, und sind diese Auswahlkriterien
veröffentlicht worden, beziehungsweise ist es beabsichtigt, dies zu tun, und
wenn nein, wie wird sichergestellt, dass die Auswahl auf einer
objektiven, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Grundlage erfolgt
(wenn ja, wie und wo erfolgt die Veröffentlichung)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wählt keine vertrauenswürdigen Hinweisgeber aus und
strebt daher nichts im Sinne der Fragestellung an.
Vertrauenswürdige Hinweisgeber werden auf deren eigenen Antrag bei
Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen gemäß Artikel 22 DSA
zertifiziert.
Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1, 7,
18 und 21 sowie 25 und 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/13893 und zu Frage 42 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12584 verwiesen.
6. Werden zertifizierte „Trusted Flagger“ finanziell entschädigt, und wenn
ja, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage geschieht dies (bitte
einzeln nach Organisation und Haushaltstiteln angeben)?
Nein.
7. Werden Organisationen, die sich als „Trusted Flagger“ zertifizieren
lassen wollen, finanziell entschädigt, und wenn ja, in welcher Höhe, und auf
welcher Grundlage geschieht dies (bitte einzeln nach Organisationen und
Haushaltstiteln auflisten)?
Nein.
8. Wie viele und welche Beschwerden oder Hinweise zu möglichen
Fehlentscheidungen oder Missbräuchen durch „Trusted Flagger“ sind der
Bundesregierung bislang bekannt geworden?
9. Werden seitens der Bundesregierung Vorkehrungen getroffen, um
Missbrauch oder Fehlentscheidungen durch „Trusted Flagger“ zu verhindern,
insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Meinungsfreiheit
und die Gefahr des sogenannten Overblockings (vgl. www.heise.de/hinte
rgrund/Digital-Services-Act-Trusted-Flagger-und-die-Meinungsfreiheit-
9985564.html), und wenn ja, welche sind dies?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Vertrauenswürdige Hinweisgeber nach Artikel 22 DSA haben keine
Entscheidungsbefugnisse.
Online-Plattformen treffen Entscheidungen über die Sperrung und Entfernung
von rechtswidrigen Inhalten nach Artikel 16 Absatz 6 DSA alleine und in
eigener Verantwortung.
Vertrauenswürdige Hinweisgeber müssen die Voraussetzungen des Artikels 22
DSA erfüllen, diese sind insbesondere:
a) die Stelle hat besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die
Erkennung, Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte;
b) sie ist unabhängig von jeglichen Anbietern von Online-Plattformen;
c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen sorgfältig, genau
und objektiv aus.
Sind diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, kann eine Stelle nicht
als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zertifiziert werden.
Online-Plattformen können bei einer erheblichen Anzahl nicht hinreichend
präziser, ungenauer oder unzureichend begründeter Meldungen dem Koordinator
für digiale Dienste entsprechende Mitteilungen mit Erläuterungen und
Nachweisen übermitteln. Der Koordinator für digitale Dienste kann, wenn er der
Ansicht ist, dass es berechtigte Gründe für die Einleitung einer Untersuchung gibt,
den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers für den Zeitraum der
Untersuchung nach Artikel 22 Absatz 6 DSA aufheben.
10. Wie erfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusammenarbeit
und der Erfahrungsaustausch zwischen den deutschen „Trusted
Flaggern“ und denen anderer EU-Länder (vgl. https://digital-strategy.ec.euro
pa.eu/en/policies/trusted-flaggers-under-dsa)?
Die Bundesregierung hat keine konkrete Kenntnis von der Zusammenarbeit
oder dem Erfahrungsaustausch zwischen den deutschen vertrauenswürdigen
Hinweisgebern und denen anderer EU-Mitgliedsstaaten. Eine solche
Zusammenarbeit und ein solcher Erfahrungsaustausch sind zu begrüßen, wenn sie die
Sachkenntnis und Kompetenz fördern.
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung beziehungsweise die
aufsichtführende Bundesnetzagentur, um einheitliche Meldestandards
und Qualitätsmaßstäbe unter den „Trusted Flaggern“ sicherzustellen
(bitte einzeln auflisten)?
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste prüft das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Zertifizierung von vertrauenswürdigen
Hinweisgebern.
Liegen die Voraussetzungen einer Zertifizierung nicht weiter vor, ist die
Zertifizierung als vertrauenswürdiger Hinweisgeber nach Artikel 22 Absatz 7 DSA zu
widerrufen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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