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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen

dip / drucksache 13.01.2026 · WP 21 · 21/3613 · Antrag · Original ↗

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen [Antrag der Abgeordneten Robert Teske, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Ulrike Schielke-Ziesing, Lukas Rehm, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Thomas Stephan, Carsten Becker, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Raimond Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Christian Reck, Rocco Kever, Denis Pauli, Matthias Rentzsch, Johann Martel, Stefan Schröder, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Micha Fehre, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Sergej Minich, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Iris Nieland, Andreas Paul, Tobias Matthias Peterka, Lars Schieske, Jan Wenzel Schmidt, Thomas Stephan, Martina Uhr, Sven Wendorf, Wolfgang Wiehle, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde verabschiedet, um Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Lieferketten zu verbessern und die Verantwortung von Unternehmen für ihre Zulieferer zu stärken. Es verpflichtet Unternehmen, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards bei ihren Lieferanten zu überprüfen und Missstände zu verhindern oder zu beheben. Davor waren Verstöße bei Unternehmen gegen grundlegende Menschenrechte in ihren globalen Lieferketten oft ohne Konsequenzen geblieben und Betroffene hatten kaum die Möglichkeit, ihre Rechte einzuklagen. Nach drei Jahren zeichnet sich jedoch ein anderes Bild ab. Nicht nur, dass das Gesetz zu erheblichen Belastungen, wie der Risikoanalyse, der Entwicklung von Beschwerdemechanismen und Präventions- und Abhilfemaßnahmen führt und interne Ressourcen bei den betroffenen Unternehmen bindet. Es trägt auch nicht in dem Maße zur Verbesserung der Menschenrechte und dem Umweltschutz bei, wie ursprünglich beabsichtigt. Im Gegenteil: Betriebsschließungen und Entlassungen von Beschäftigten führten zu Verschiebungen von Handelsströmen, Verlust von subsistenznotwendigen Arbeitsplätzen und einer allgemeinen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation Deutscher Bundestag Drucksache 21/3613 21. Wahlperiode 13.01.2026 in betroffenen Ländern. Unzureichende Beschwerdeverfahren in noch bestehenden Betrieben führen zu Repressalien gegenüber Beschäftigten und unakzeptable Arbeitsbedingungen bei Auditoren verzerren die Verhältnisse vor Ort zusätzlich. Die Nichtbeachtung dieser Kontextfaktoren resultiert in einer national ausgerichteten Gesetzgebung, die nicht mit den Regionen harmoniert, in denen sie zur Anwendung kommen soll und teilweise auch nicht gewünscht ist. Dies ist in erster Linie auf eine unzureichende Kenntnis der lokalen Verhältnisse sowie auf die implizite Annahme zurückzuführen, dass die „Welt“, insbesondere die betroffenen Regionen, gesellschaftlich, kulturell und institutionell in gleicher Weise wie die Bundesrepublik Deutschland funktioniere. Diese Annahme erweist sich jedoch als unzutreffend, sodass die aktuelle Gesetzgebung die vor Ort adressierten Zielsetzungen und Adressaten verfehlt. Die Wirklichkeit zeigt, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sozialschädlich ist und betroffene Regionen und Länder in ihrer Entwicklung nicht nur nicht fördert, sondern sogar zurückwirft. Diese vorliegende Verfehlung in der bestehenden Gesetzgebung führte zu einer Schwächung der deutschen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und einer Verschlechterung der Lebensumstände der Beschäftigten in Entwicklungs- und Schwellenländern.1 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der dieses Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ersatzlos abschafft; 2. mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf EU-Ebene auf die Abschaffung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD-Richtlinie) hinzuwirken. Berlin, den 13. Januar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Nachhaltigkeitsziele Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) stellt einen regulatorischen Eingriff dar, der Unternehmen mit zusätzlichen Compliance-Anforderungen belastet, indem es ihnen weitreichende Sorgfaltspflichten zur angeblichen Durchsetzung von Nachhaltigkeitszielen auferlegt. Obgleich das Gesetz offiziell die selbst gewählten, politisch-ideologisch motivierten Ziele verfolgt, Menschenrechte zu schützen und Umweltstandards in globalen Wertschöpfungsketten durchzusetzen, bleibt fraglich, inwieweit diese anspruchsvollen Vorgaben in der komplexen Realität internationaler Lieferketten tatsächlich umsetzbar und kontrollierbar sind. Das Gesetz präsentiert sich als vermeintlicher Lösungsansatz für die Verwirklichung abstrakter Nachhaltigkeitsziele, insbesondere in den politisch aufgeladenen Bereichen soziale Gerechtigkeit und Umweltschutz. Unternehmen sehen sich mit der anspruchsvollen Aufgabe konfrontiert, sämtliche Risiken entlang ihrer vielschichtigen und oft intransparenten Lieferketten zu identifizieren und zu minimieren. Die praktische Umsetzung dieser Ver- 1 iwd – Der Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft; Globaler Handel; Lieferkettengesetz: Gut gemeint ist nicht gut gemacht; 27.06.2024; www.iwd.de/artikel/lieferkettengesetz-gut-gemeint-ist-nicht-gut-gemacht-624058/#:~:text=Sowohl%20das%20 deutsche%20als%20auch,statt%20bessere%20Arbeitsbedingungen%20zu%20erhalten pflichtung erfordert erhebliche bürokratische und finanzielle Ressourcen, während die tatsächliche Wirksamkeit für die betroffenen Menschen und die Umwelt vor Ort ungewiss bleibt.2 „Am 25. September 2015 wurde auf einem UN-Gipfel in New York die ‚Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung‘ verabschiedet. Sie hat die Form eines Weltzukunftsvertrags und enthält 17 Entwicklungsziele (‚Sustainable Development Goals‘, SDGs). Die Agenda 2030 ist das erste internationale Abkommen, in dem das Prinzip der Nachhaltigkeit mit der Armutsbekämpfung und der ökonomischen, ökologischen und sozialen Entwicklung verknüpft wird.“3 Die 17 Entwicklungsziele untergliedern sich wiederum in 167 Unterziele. Die Einhaltung und Umsetzung aller Ziele wird anschließend publiziert. Gemäß aktuellem Stand werden die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) bis zum Jahr 2030 voraussichtlich nicht erreicht werden, denn „[nur] bei 16,7 Prozent der Zielvorgaben gibt es Fortschritte.“4 Auf der BT-Drs. 19/13531 – „Ablehnung der UN-Resolution ‚Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung‘ und Formulierung eigener Ziele der Entwicklungszusammenarbeit“ hat sich die Bundestagsfraktion der AfD klar zur Agenda 2030 positioniert und deren Abschaffung gefordert. Verschiebung von Handelsströmen Im Jahr 2023 wurde ein signifikanter Rückgang der Textilimporte aus Entwicklungsländern um 20 % im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet. Besonders stark betroffen waren hierbei Länder wie Indonesien, das 33 % weniger Textilien ins Ausland lieferte. Ebenso wurde ein Rückgang der Importe um jeweils 20 % aus Myanmar, China, Bangladesch und Pakistan verzeichnet. Diese Entwicklung ist maßgeblich auf das nationale Lieferkettengesetz der Bundesregierung zurückzuführen, welches Anforderungen an die Einhaltung und Dokumentation von Menschenrechten und Umweltstandards entlang der Lieferketten stellt. In erster Linie sind es mehrere Entwicklungs- und Schwellenländer, die als Verlierer dieser Verschiebung der Handelsströme hervorzuheben sind.5 Wie von Nichtregierungsorganisationen, darunter das Business & Human Rights Resource Centre, berichtet wird, kam es in jüngster Zeit zur Schließung zahlreicher Textilfabriken. In Bangladesch mussten insgesamt 320 Textilbetriebe schließen, in Pakistan sogar etwa 1.000 Firmen innerhalb von eineinhalb Jahren. Auch in Kambodscha sind negative Auswirkungen in Bezug auf Betriebsschließungen festzustellen. In der Gesamtschau haben in den drei Ländern rund 45.000 Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Im Gegensatz dazu sind in Ländern wie Nord- Mazedonien, Tunesien und Marokko die Arbeitskosten signifikant niedriger als in den EU-Mitgliedstaaten. Im Jahr 2023 verzeichnete Nord-Mazedonien eine Steigerung der Einfuhren um 16 % im Vergleich zum Vorjahr. Ein Blick auf die Unternehmensperspektive zeigt, dass 13 % der Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern, 11 % der Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern sowie 10 % der Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern angeben, vermehrt Auslandsproduktion oder Lieferanten aus Ländern heranzuziehen, die sichere und gute Arbeitsbedingungen sowie hohe Standards zum Schutz der Menschenrechte gewährleisten. Gleichzeitig gaben sieben Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen sowie zehn Prozent der Großunternehmen an, sich aus Ländern mit schwacher Governance zumindest teilweise zurückgezogen zu haben oder dies in der nächsten Zukunft zu planen. Es ist besonders hervorzuheben, dass 20 % der Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern den Rückzug aus instabilen Gebieten angeben. Die vorstehend skizzierte Entwicklung zeigt negative Auswirkungen für die betroffenen Entwicklungs- und Schwellenländer, da sie signifikante Arbeitsplatzverluste zur Folge hat. Dies führt zu einer Verschärfung der Armut in diesen Regionen. Es wird deutlich, dass Entwicklungs- und Schwellenländer benachteiligt werden, da sich deutsche Unternehmen zunehmend aus Ländern mit niedrigen Menschenrechtsstandards zurückziehen. Obwohl das Ziel des Lieferkettengesetzes darin besteht, den Schutz der Menschenrechte zu verbessern, resultiert dieser Rückzug in einer Schwächung der Wirtschaft in den betreffenden Ländern verbunden mit einem Verlust zahlreicher Arbeitsplätze. 2 Bundestagsdrucksache 19/28649 – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten 3 www.bmz.de/de/ministerium/grundsaetze-ziele (Siehe die Erklärung der SDG) 4 www.2030agenda.de/de#:~:text=Sustainable%20Development%20Report%202025%20des%20SDSN&text= Paris%2C%2024.,j%C3%A4hrlich%20herausgegebene%20%5B...%5D 5 iwd – Der Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft; Globaler Handel; Lieferkettengesetz: Gut gemeint ist nicht gut gemacht; 27.06.2024; www.iwd.de/artikel/lieferkettengesetz-gut-gemeint-ist-nicht-gut-gemacht-624058/#:~:text=Sowohl%20das%20 deutsche%20als%20auch,statt%20bessere%20Arbeitsbedingungen%20zu%20erhalten Dies steht in einem eindeutigen Widerspruch zu den grundlegenden Zielen, die im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz definiert sind,6 welches darauf abzielt, globale Lieferketten nachhaltiger und sozial gerechter zu gestalten. Wettbewerbsbenachteiligung deutscher Unternehmen Die Implementierung umfassender Compliance-Anforderungen führt für deutsche Unternehmen7 zu beträchtlichen finanziellen und organisatorischen Belastungen. Insbesondere die aufwendige Nachverfolgung und lückenlose Dokumentation sämtlicher Stufen der Lieferkette sind mit erheblichen Kosten verbunden. Diese hohen Compliance-Kosten wirken sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Firmen aus, da internationale Konkurrenten,8 die nicht denselben regulatorischen Vorgaben unterliegen, einen deutlichen Vorteil besitzen. Darüber hinaus besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der konkreten Reichweite der Pflichten sowie der sich daraus ergebenden Haftungsrisiken. Als besonders problematisch erweist sich die Differenzierung zwischen direkter und indirekter Lieferkette sowie die Aufnahme einer weitreichenden zivilrechtlichen Haftung, wie sie in der geplanten EU-Richtlinie vorgesehen ist. Unternehmen sehen sich durch die unklaren Rahmenbedingungen mit Schwierigkeiten bei der rechtssicheren Umsetzung der Vorgaben konfrontiert. Zwar wurde die im Gesetz verankerte Berichtspflicht durch die Bundesregierung vorerst ausgesetzt, jedoch ist dies nur als temporäre Maßnahme zu bewerten, da die Lieferkettengesetzgebung zukünftig auf EU-Ebene durch entsprechende Verordnungen geregelt wird.9 Die Wettbewerbsbenachteiligung deutscher Unternehmen manifestiert sich folglich sowohl in wirtschaftlichen, rechtlichen als auch organisatorischen Aspekten.10 Audits als Nachweis der Einhaltung von Sorgfaltspflichten Audits dienen der Nachweisführung zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten. In der Praxis werden sie maßgeblich durch die Arbeitsbedingungen der Auditoren in den Entwicklungs- und Schwellenländern geprägt. Auditoren sehen sich dort häufig mit einem hohen Arbeitspensum11 sowie einer unzureichenden Vergütung konfrontiert. Diese Rahmenbedingungen können dazu führen, dass Prüfungen von vor Ort ansässigen Auditoren nur oberflächlich oder lückenhaft durchgeführt werden.12 „ Beispielsweise umfassten sie meist keine Gespräche mit Arbeiterinnen oder führten die Interviews in der Fabrik in Anwesenheit des Managements durch. Wenn die Audits die Vorwürfe dennoch teilweise bestätigten, teilten die Unternehmen lediglich mit, dass sie Maßnahmenpläne erstellt hätten, verweigerten dann jedoch detaillierte Informationen zu deren Inhalt, Umsetzung oder Erfolg.“13 Die Auditoren sind häufig auf die Kooperation der zu überprüfenden Unternehmen angewiesen. Dies führt zu Interessenkonflikten und erschwert die Erstellung einer kritischen Berichterstattung. In Anbetracht dessen werden Audits von zahlreichen Unternehmen in erster Linie zur Risikovermeidung eingesetzt, anstatt zur tatsächlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Entwicklungs- und Schwellenländern. Prüfmechanismen bekommen dadurch leicht einen symbolischen Charakter und die Übernahme von echter Verantwortung entlang der gesamten Lieferkette wird nicht ausreichend gefördert.14 Eine nachhaltige Verbesserung der Transparenz und der Wirksamkeit von Audits erfordert daher die gezielte Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Auditoren in Entwicklungs- und Schwellenländern, vornehmlich durch eine angemessene Vergütung, realistischere Zeitvor- 6 Oberhofer, Harald; Lieferkettengesetz: Gut gemeint, schlecht gemacht; Wirtschaftsdienst; März 2021, Heft 3, S. 152; www.wirtschafts- dienst.eu/inhalt/jahr/2021/heft/3/beitrag/lieferkettengesetz-gut-gemeint-schlecht-gemacht.html#:~:text=F%C3%BCr%20betroffene%20 Regionen%20nicht%20nur,sich%20ihrer%20Verantwortung%20entziehen%20m%C3%B6chte.&text=Open%20Access:%20Dieser%20 Artikel%20wird,%E2%80%93%20Leibniz%2DInformationszentrum%20Wirtschaft%20gef%C3%B6rdert 7 Kolev-Schaefer, G./Neligan, A.; Due Diligence-Effect of Supply Chain regulation-Data-based results on the effects of the German Supply Chain Act; S. 5 ff. IW Berlin/Cologne, 08.02.2024 8 Kolev-Schaefer, G./Neligan, A.; Due Diligence-Effect of Supply Chain regulation-Data-based results on the effects of the German Supply Chain Act; S. 9 f. IW Berlin/Cologne, 08.02.2024 9 Deloitte; Compliance in der Lieferkette, www.deloitte.com/de/de/services/risk-advisory/services/compliance-in-der-lieferkette.html; HK Hamburg; Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz; www.ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/unternehmensfuehrung/ verantwortung/nachhaltigkeit/fragen-und-antworten-zum-lieferkettengesetz2-5704204; https://verfassungsblog.de/lieferkettengesetz-berichts- pflicht-reform/ 10 Kolev-Schaefer, G./Neligan, A.; Due Diligence-Effect of Supply Chain regulation-Data-based results on the effects of the German Supply Chain Act; S.5 ff. IW Berlin/Cologne, 08.02.2024 11 Searcy, C. u. a..: How Auditor Working Conditions Limit Supply Chain Transparency; MIT Sloan Management Review; July 18, 2024; https://sloanreview.mit.edu/article/how-auditor-working-conditions-limit-supply-chain-transparency/ 12 Anmerkung: Die Umstände können auch zu Korruption führen. 13 ECCHR-European Center for Constitutional and Human Rights e. V. (ECCHR) u. a.; Zwei Jahre Lieferkettengesetz – Ein Erfahrungsbericht; S. 12, Berlin/Aachen, Mai 2025 14 ECCHR-European Center for Constitutional and Human Rights e. V. (ECCHR) u. a.; Zwei Jahre Lieferkettengesetz – Ein Erfahrungsbericht; S. 21, 24; Berlin/Aachen, Mai 2025 gaben, klare Standards zur Unabhängigkeit sowie eine stärkere rechtliche Absicherung. Die Steigerung von Transparenz kann nur dann als dauerhaft betrachtet werden, wenn die Personen, die für die Herstellung von Transparenz verantwortlich sind, unter fairen und verlässlichen Bedingungen arbeiten.15 Sprachbarrieren und Angst vor Repressalien Abgesehen von der unzureichenden Kenntnis bereits bestehender Beschwerdemechanismen existieren in der Praxis weitere signifikante Zugangshürden, welche die Inanspruchnahme formaler Beschwerdewege der vor Ort betroffenen Beschäftigten erheblich einschränken. Einerseits erschweren Sprachbarrieren den Zugang, da die meisten untersuchten oder genutzten Mechanismen nicht in den lokalen Sprachen verfügbar sind. Andererseits stellt die ausschließliche Ausrichtung auf Schriftform ein signifikantes Hindernis dar, da beispielsweise ein beträchtlicher Anteil der in Karatschi befragten Arbeitnehmer nur eingeschränkt lesen und schreiben kann. Somit sind sie nicht in der Lage, schriftlich vorgelegte oder ausschließlich schriftlich nutzbare Kanäle selbstständig zu verwenden. Zudem ist eine ausgeprägte Furcht vor Repressionen festzustellen. Es wurde von zahlreichen Betroffenen angegeben, dass im Falle einer namentlichen Beschwerde unmittelbar die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses oder die fristlose Beendigung desselben drohen. Zudem erschwert die Wahrnehmung lokaler Fabrikbesitzer und transnationaler Unternehmen als einheitliche Machtstruktur, die in allen Bereichen zusammenarbeiten, das Vertrauen. Es besteht die Befürchtung, dass namentliche Informationen an lokale Akteure weitergegeben werden könnten. Die zuvor beschriebene Situation hat zur Folge, dass die Bereitschaft zur Meldung von Missständen sinkt. Ein weiterer Grund ist, dass Betroffene im Anschluss einer angezeigten Beschwerde nur schwer eine neue Beschäftigung in anderen Betrieben finden. Eine unzureichende Transparenz bezüglich LkSG- pflichtiger Unternehmen und ihrer Lieferbeziehungen sowie das damit einhergehende Misstrauen gegenüber den vorhandenen Strukturen tragen ergänzend zur Verringerung des Zugangs zu Beschwerdewegen bei.16 In den vergangenen beiden Jahren wurde dieses Zusammenspiel struktureller und kontextueller Barrieren in zahlreichen Einzelgesprächen des ECCHR mit Betroffenen in unterschiedlichen Branchen und Regionen wiederholt bestätigt. Beschwerdeverfahren, wie Multi-Stakeholder-Initiativen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die Europäische Union setzen bislang ein erhebliches Vertrauen in Multi-Stakeholder-Initiativen (MSI) als zentrales Instrument zur Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten.17 Diese Initiativen sind in internationalen Rahmenwerken verankert, darunter die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs) sowie die OECD-Leitlinie für verantwortungsvolle Lieferketten in der Bekleidungs- und Schuhindustrie. Auf dieser Grundlage werden MSIs als bewährte Formate propagiert, die Unternehmen bei der Einhaltung von Sorgfaltspflichten unterstützen können. Zu den unterstützenden Maßnahmen zählen beispielsweise kollektive Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen und die Einrichtung von Beschwerdemechanismen. Politische Entscheidungsträger stellen in der Regel die Hypothese auf, dass die Initiativen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der betroffenen Beschäftigten führen werden.18 Die Verhältnisse in der Textil- und Schuhindustrie Indiens demonstrieren jedoch eine signifikante Diskrepanz zwischen diesen Erwartungen und den tatsächlichen Resultaten. Die empirische Untersuchung der Nichtregierungsorganisation Cividep kommt zu dem Schluss, dass Multi-Stakeholder-Initiativen in diesem Kontext weitgehend daran scheitern, die tieferliegenden, systemischen Missstände effektiv zu adressieren. Es sei darauf hingewiesen, dass gravierende arbeitsrechtliche Probleme, darunter Überstunden, niedrige Löhne, Zwangsarbeit, sexuelle Belästigung, geschlechtsspezifische Gewalt und Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, von den meisten außergerichtlichen Beschwerdemechanismen unbeachtet oder nur oberflächlich behandelt werden. Stattdessen fokussieren sich die MSIs häufig auf Bagatellfragen, was zu einem signifikanten Mangel an effektiven Interventionen führt und den Anspruch untergräbt, mit diesen Initiativen substanzielle Veränderungen zu bewirken. 15 Searcy, C. u. a..: How Auditor Working Conditions Limit Supply Chain Transparency; MIT Sloan Management Review; July 18, 2024; https://sloanreview.mit.edu/article/how-auditor-working-conditions-limit-supply-chain-transparency 16 ECCHR-European Center for Constitutional and Human Rights e. V. (ECCHR) u. a.; Zwei Jahre Lieferkettengesetz – Ein Erfahrungsbericht; S. 14; Berlin/Aachen, Mai 2025 17 www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2024/multi-stakeholder-ansaetze-eu-lieferkettengesetz.html 18 Cividep India; Behind_the_Seams; S. 5 f.; Bangalore 2023; www.suedwind-institut.de/fileadmin/Suedwind/Netzwerke/2024/Be- hind_the_Seams__Study_by_Cividep__2023-final.pdf Die Analyse offenbart darüber hinaus gravierende Defizite im Umgang mit Beschwerden: In zahlreichen Betrieben werden diese jedoch nicht dokumentiert oder deren Aufnahme aus Angst vor negativen Folgen bei Audits unterdrückt. Obwohl Beschwerdemechanismen formal eingerichtet und beworben werden, bleiben sie für viele Arbeiter aufgrund von Angst vor Repressalien praktisch nicht nutzbar. Die Furcht vor Sanktionen seitens des Managements oder der Markenhersteller führt in zahlreichen Fällen dazu, dass Betroffene von der Einreichung von Beschwerden absehen. Die systematische Abschreckung steht in einer gewissen Opposition zur Grundidee von MSIs, welche als Instrumente zur Beschwerde und Kontrolle konzipiert sind. Zudem ist anzumerken, dass die Betroffenen vielfach gar nicht über die Existenz solcher Mechanismen informiert sind. Oft sind Verfahren zu komplex oder institutionell so gestaltet, dass sie eine weitere unüberwindliche Hürde darstellen. So können sie ihre Schutzfunktion nicht erfüllen. Eine wesentliche Verschärfung der Problematik ist zudem auf die oftmals mangelhafte Kontrolle von Subunternehmern und Zulieferern auf unteren Produktionsstufen zurückzuführen. In diesem Bereich bestehen besonders prekäre Arbeitsbedingungen, die häufig unreguliert bleiben, da die für MSIs typischen Kontroll- und Interventionsmechanismen dort nur unzureichend greifen.19 Zusammenfassend ist die derzeitige Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzgebung mit ihrer Fokussierung auf Multi- Stakeholder-Initiativen in der Realität aller Wahrscheinlichkeit nach als weitgehend wirkungslos zu betrachten. Statt der von Politik und Öffentlichkeit vorgesehenen Verbesserungen erfahren die betroffenen Beschäftigten oftmals keine substanzielle Entlastung oder Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen. Abschließend ist festzuhalten, dass durch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Menschen in anderen Ländern Repressalien ausgesetzt werden, ihre Jobs verlieren und ihnen die Zukunft genommen wird. Mit der vermeintlichen Verbesserung der Menschenrechtslage lässt sich dieser Eingriff in fremde Wirtschafts- und Kulturräume nicht begründen. 19 Cividep India; Behind_the_Seams; S. 6 ff.; Bangalore 2023; www.suedwind-institut.de/fileadmin/Suedwind/Netzwerke/2024/Be- hind_the_Seams__Study_by_Cividep__2023-final.pdf Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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