Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen
Text
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen
[Antrag
der Abgeordneten Robert Teske, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy,
Ulrike Schielke-Ziesing, Lukas Rehm, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner,
Thomas Stephan, Carsten Becker, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dr. Malte
Kaufmann, Marc Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Raimond
Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten,
Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Christian Reck, Rocco Kever, Denis Pauli,
Matthias Rentzsch, Johann Martel, Stefan Schröder, Alexander Arpaschi,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann,
Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Micha
Fehre, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor
Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael
Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Sergej
Minich, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Iris Nieland, Andreas Paul, Tobias
Matthias Peterka, Lars Schieske, Jan Wenzel Schmidt, Thomas Stephan,
Martina Uhr, Sven Wendorf, Wolfgang Wiehle, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde verabschiedet, um Menschenrechte
und Umweltschutz in globalen Lieferketten zu verbessern und die Verantwortung von
Unternehmen für ihre Zulieferer zu stärken. Es verpflichtet Unternehmen, die
Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards bei ihren Lieferanten zu überprüfen
und Missstände zu verhindern oder zu beheben. Davor waren Verstöße bei
Unternehmen gegen grundlegende Menschenrechte in ihren globalen Lieferketten oft ohne
Konsequenzen geblieben und Betroffene hatten kaum die Möglichkeit, ihre Rechte
einzuklagen.
Nach drei Jahren zeichnet sich jedoch ein anderes Bild ab. Nicht nur, dass das Gesetz
zu erheblichen Belastungen, wie der Risikoanalyse, der Entwicklung von
Beschwerdemechanismen und Präventions- und Abhilfemaßnahmen führt und interne
Ressourcen bei den betroffenen Unternehmen bindet. Es trägt auch nicht in dem Maße zur
Verbesserung der Menschenrechte und dem Umweltschutz bei, wie ursprünglich
beabsichtigt. Im Gegenteil: Betriebsschließungen und Entlassungen von Beschäftigten
führten zu Verschiebungen von Handelsströmen, Verlust von subsistenznotwendigen
Arbeitsplätzen und einer allgemeinen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3613
21. Wahlperiode 13.01.2026
in betroffenen Ländern. Unzureichende Beschwerdeverfahren in noch bestehenden
Betrieben führen zu Repressalien gegenüber Beschäftigten und unakzeptable
Arbeitsbedingungen bei Auditoren verzerren die Verhältnisse vor Ort zusätzlich.
Die Nichtbeachtung dieser Kontextfaktoren resultiert in einer national ausgerichteten
Gesetzgebung, die nicht mit den Regionen harmoniert, in denen sie zur Anwendung
kommen soll und teilweise auch nicht gewünscht ist. Dies ist in erster Linie auf eine
unzureichende Kenntnis der lokalen Verhältnisse sowie auf die implizite Annahme
zurückzuführen, dass die „Welt“, insbesondere die betroffenen Regionen,
gesellschaftlich, kulturell und institutionell in gleicher Weise wie die Bundesrepublik Deutschland
funktioniere. Diese Annahme erweist sich jedoch als unzutreffend, sodass die aktuelle
Gesetzgebung die vor Ort adressierten Zielsetzungen und Adressaten verfehlt. Die
Wirklichkeit zeigt, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sozialschädlich ist
und betroffene Regionen und Länder in ihrer Entwicklung nicht nur nicht fördert,
sondern sogar zurückwirft.
Diese vorliegende Verfehlung in der bestehenden Gesetzgebung führte zu einer
Schwächung der deutschen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und einer
Verschlechterung der Lebensumstände der Beschäftigten in Entwicklungs- und
Schwellenländern.1
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der dieses Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
ersatzlos abschafft;
2. mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf EU-Ebene auf die Abschaffung
der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD-Richtlinie) hinzuwirken.
Berlin, den 13. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Nachhaltigkeitsziele
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) stellt einen regulatorischen Eingriff dar, der Unternehmen mit
zusätzlichen Compliance-Anforderungen belastet, indem es ihnen weitreichende Sorgfaltspflichten zur
angeblichen Durchsetzung von Nachhaltigkeitszielen auferlegt. Obgleich das Gesetz offiziell die selbst gewählten,
politisch-ideologisch motivierten Ziele verfolgt, Menschenrechte zu schützen und Umweltstandards in globalen
Wertschöpfungsketten durchzusetzen, bleibt fraglich, inwieweit diese anspruchsvollen Vorgaben in der
komplexen Realität internationaler Lieferketten tatsächlich umsetzbar und kontrollierbar sind.
Das Gesetz präsentiert sich als vermeintlicher Lösungsansatz für die Verwirklichung abstrakter
Nachhaltigkeitsziele, insbesondere in den politisch aufgeladenen Bereichen soziale Gerechtigkeit und Umweltschutz.
Unternehmen sehen sich mit der anspruchsvollen Aufgabe konfrontiert, sämtliche Risiken entlang ihrer vielschichtigen
und oft intransparenten Lieferketten zu identifizieren und zu minimieren. Die praktische Umsetzung dieser Ver-
1 iwd – Der Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft; Globaler Handel; Lieferkettengesetz: Gut gemeint ist nicht gut gemacht;
27.06.2024; www.iwd.de/artikel/lieferkettengesetz-gut-gemeint-ist-nicht-gut-gemacht-624058/#:~:text=Sowohl%20das%20
deutsche%20als%20auch,statt%20bessere%20Arbeitsbedingungen%20zu%20erhalten
pflichtung erfordert erhebliche bürokratische und finanzielle Ressourcen, während die tatsächliche Wirksamkeit
für die betroffenen Menschen und die Umwelt vor Ort ungewiss bleibt.2
„Am 25. September 2015 wurde auf einem UN-Gipfel in New York die ‚Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung‘ verabschiedet. Sie hat die Form eines Weltzukunftsvertrags und enthält 17 Entwicklungsziele (‚Sustainable
Development Goals‘, SDGs). Die Agenda 2030 ist das erste internationale Abkommen, in dem das Prinzip der
Nachhaltigkeit mit der Armutsbekämpfung und der ökonomischen, ökologischen und sozialen Entwicklung
verknüpft wird.“3 Die 17 Entwicklungsziele untergliedern sich wiederum in 167 Unterziele. Die Einhaltung und
Umsetzung aller Ziele wird anschließend publiziert. Gemäß aktuellem Stand werden die 17 Ziele für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) bis zum Jahr 2030 voraussichtlich nicht erreicht werden,
denn „[nur] bei 16,7 Prozent der Zielvorgaben gibt es Fortschritte.“4 Auf der BT-Drs. 19/13531 – „Ablehnung
der UN-Resolution ‚Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung‘ und
Formulierung eigener Ziele der Entwicklungszusammenarbeit“ hat sich die Bundestagsfraktion der AfD klar zur
Agenda 2030 positioniert und deren Abschaffung gefordert.
Verschiebung von Handelsströmen
Im Jahr 2023 wurde ein signifikanter Rückgang der Textilimporte aus Entwicklungsländern um 20 % im
Vergleich zum Vorjahr verzeichnet. Besonders stark betroffen waren hierbei Länder wie Indonesien, das 33 %
weniger Textilien ins Ausland lieferte. Ebenso wurde ein Rückgang der Importe um jeweils 20 % aus Myanmar,
China, Bangladesch und Pakistan verzeichnet. Diese Entwicklung ist maßgeblich auf das nationale
Lieferkettengesetz der Bundesregierung zurückzuführen, welches Anforderungen an die Einhaltung und Dokumentation von
Menschenrechten und Umweltstandards entlang der Lieferketten stellt. In erster Linie sind es mehrere
Entwicklungs- und Schwellenländer, die als Verlierer dieser Verschiebung der Handelsströme hervorzuheben sind.5 Wie
von Nichtregierungsorganisationen, darunter das Business & Human Rights Resource Centre, berichtet wird,
kam es in jüngster Zeit zur Schließung zahlreicher Textilfabriken. In Bangladesch mussten insgesamt 320
Textilbetriebe schließen, in Pakistan sogar etwa 1.000 Firmen innerhalb von eineinhalb Jahren. Auch in Kambodscha
sind negative Auswirkungen in Bezug auf Betriebsschließungen festzustellen. In der Gesamtschau haben in den
drei Ländern rund 45.000 Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Im Gegensatz dazu sind in Ländern wie Nord-
Mazedonien, Tunesien und Marokko die Arbeitskosten signifikant niedriger als in den EU-Mitgliedstaaten. Im
Jahr 2023 verzeichnete Nord-Mazedonien eine Steigerung der Einfuhren um 16 % im Vergleich zum Vorjahr.
Ein Blick auf die Unternehmensperspektive zeigt, dass 13 % der Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern, 11 %
der Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern sowie 10 % der Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern
angeben, vermehrt Auslandsproduktion oder Lieferanten aus Ländern heranzuziehen, die sichere und gute
Arbeitsbedingungen sowie hohe Standards zum Schutz der Menschenrechte gewährleisten. Gleichzeitig gaben sieben
Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen sowie zehn Prozent der Großunternehmen an, sich aus Ländern mit
schwacher Governance zumindest teilweise zurückgezogen zu haben oder dies in der nächsten Zukunft zu planen.
Es ist besonders hervorzuheben, dass 20 % der Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern den Rückzug aus
instabilen Gebieten angeben. Die vorstehend skizzierte Entwicklung zeigt negative Auswirkungen für die
betroffenen Entwicklungs- und Schwellenländer, da sie signifikante Arbeitsplatzverluste zur Folge hat. Dies führt
zu einer Verschärfung der Armut in diesen Regionen.
Es wird deutlich, dass Entwicklungs- und Schwellenländer benachteiligt werden, da sich deutsche Unternehmen
zunehmend aus Ländern mit niedrigen Menschenrechtsstandards zurückziehen. Obwohl das Ziel des
Lieferkettengesetzes darin besteht, den Schutz der Menschenrechte zu verbessern, resultiert dieser Rückzug in einer
Schwächung der Wirtschaft in den betreffenden Ländern verbunden mit einem Verlust zahlreicher Arbeitsplätze.
2 Bundestagsdrucksache 19/28649 – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen
Sorgfaltspflichten in Lieferketten
3 www.bmz.de/de/ministerium/grundsaetze-ziele (Siehe die Erklärung der SDG)
4 www.2030agenda.de/de#:~:text=Sustainable%20Development%20Report%202025%20des%20SDSN&text=
Paris%2C%2024.,j%C3%A4hrlich%20herausgegebene%20%5B...%5D
5 iwd – Der Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft; Globaler Handel; Lieferkettengesetz: Gut gemeint ist nicht gut gemacht;
27.06.2024; www.iwd.de/artikel/lieferkettengesetz-gut-gemeint-ist-nicht-gut-gemacht-624058/#:~:text=Sowohl%20das%20
deutsche%20als%20auch,statt%20bessere%20Arbeitsbedingungen%20zu%20erhalten
Dies steht in einem eindeutigen Widerspruch zu den grundlegenden Zielen, die im
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz definiert sind,6 welches darauf abzielt, globale Lieferketten nachhaltiger und sozial gerechter zu gestalten.
Wettbewerbsbenachteiligung deutscher Unternehmen
Die Implementierung umfassender Compliance-Anforderungen führt für deutsche Unternehmen7 zu
beträchtlichen finanziellen und organisatorischen Belastungen. Insbesondere die aufwendige Nachverfolgung und
lückenlose Dokumentation sämtlicher Stufen der Lieferkette sind mit erheblichen Kosten verbunden. Diese hohen
Compliance-Kosten wirken sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Firmen aus, da internationale
Konkurrenten,8 die nicht denselben regulatorischen Vorgaben unterliegen, einen deutlichen Vorteil besitzen.
Darüber hinaus besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der konkreten Reichweite der Pflichten sowie
der sich daraus ergebenden Haftungsrisiken. Als besonders problematisch erweist sich die Differenzierung
zwischen direkter und indirekter Lieferkette sowie die Aufnahme einer weitreichenden zivilrechtlichen Haftung, wie
sie in der geplanten EU-Richtlinie vorgesehen ist. Unternehmen sehen sich durch die unklaren
Rahmenbedingungen mit Schwierigkeiten bei der rechtssicheren Umsetzung der Vorgaben konfrontiert. Zwar wurde die im
Gesetz verankerte Berichtspflicht durch die Bundesregierung vorerst ausgesetzt, jedoch ist dies nur als temporäre
Maßnahme zu bewerten, da die Lieferkettengesetzgebung zukünftig auf EU-Ebene durch entsprechende
Verordnungen geregelt wird.9 Die Wettbewerbsbenachteiligung deutscher Unternehmen manifestiert sich folglich
sowohl in wirtschaftlichen, rechtlichen als auch organisatorischen Aspekten.10
Audits als Nachweis der Einhaltung von Sorgfaltspflichten
Audits dienen der Nachweisführung zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten. In der Praxis werden sie maßgeblich
durch die Arbeitsbedingungen der Auditoren in den Entwicklungs- und Schwellenländern geprägt. Auditoren
sehen sich dort häufig mit einem hohen Arbeitspensum11 sowie einer unzureichenden Vergütung konfrontiert.
Diese Rahmenbedingungen können dazu führen, dass Prüfungen von vor Ort ansässigen Auditoren nur
oberflächlich oder lückenhaft durchgeführt werden.12 „ Beispielsweise umfassten sie meist keine Gespräche mit
Arbeiterinnen oder führten die Interviews in der Fabrik in Anwesenheit des Managements durch. Wenn die Audits
die Vorwürfe dennoch teilweise bestätigten, teilten die Unternehmen lediglich mit, dass sie Maßnahmenpläne
erstellt hätten, verweigerten dann jedoch detaillierte Informationen zu deren Inhalt, Umsetzung oder Erfolg.“13
Die Auditoren sind häufig auf die Kooperation der zu überprüfenden Unternehmen angewiesen. Dies führt zu
Interessenkonflikten und erschwert die Erstellung einer kritischen Berichterstattung. In Anbetracht dessen
werden Audits von zahlreichen Unternehmen in erster Linie zur Risikovermeidung eingesetzt, anstatt zur
tatsächlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen in den Entwicklungs- und Schwellenländern. Prüfmechanismen
bekommen dadurch leicht einen symbolischen Charakter und die Übernahme von echter Verantwortung entlang
der gesamten Lieferkette wird nicht ausreichend gefördert.14 Eine nachhaltige Verbesserung der Transparenz und
der Wirksamkeit von Audits erfordert daher die gezielte Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Auditoren in
Entwicklungs- und Schwellenländern, vornehmlich durch eine angemessene Vergütung, realistischere Zeitvor-
6 Oberhofer, Harald; Lieferkettengesetz: Gut gemeint, schlecht gemacht; Wirtschaftsdienst; März 2021, Heft 3, S. 152; www.wirtschafts-
dienst.eu/inhalt/jahr/2021/heft/3/beitrag/lieferkettengesetz-gut-gemeint-schlecht-gemacht.html#:~:text=F%C3%BCr%20betroffene%20
Regionen%20nicht%20nur,sich%20ihrer%20Verantwortung%20entziehen%20m%C3%B6chte.&text=Open%20Access:%20Dieser%20
Artikel%20wird,%E2%80%93%20Leibniz%2DInformationszentrum%20Wirtschaft%20gef%C3%B6rdert
7 Kolev-Schaefer, G./Neligan, A.; Due Diligence-Effect of Supply Chain regulation-Data-based results on the effects of the German Supply
Chain Act; S. 5 ff. IW Berlin/Cologne, 08.02.2024
8 Kolev-Schaefer, G./Neligan, A.; Due Diligence-Effect of Supply Chain regulation-Data-based results on the effects of the German Supply
Chain Act; S. 9 f. IW Berlin/Cologne, 08.02.2024
9 Deloitte; Compliance in der Lieferkette, www.deloitte.com/de/de/services/risk-advisory/services/compliance-in-der-lieferkette.html; HK
Hamburg; Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz; www.ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/unternehmensfuehrung/
verantwortung/nachhaltigkeit/fragen-und-antworten-zum-lieferkettengesetz2-5704204; https://verfassungsblog.de/lieferkettengesetz-berichts-
pflicht-reform/
10 Kolev-Schaefer, G./Neligan, A.; Due Diligence-Effect of Supply Chain regulation-Data-based results on the effects of the German Supply
Chain Act; S.5 ff. IW Berlin/Cologne, 08.02.2024
11 Searcy, C. u. a..: How Auditor Working Conditions Limit Supply Chain Transparency; MIT Sloan Management Review; July 18, 2024;
https://sloanreview.mit.edu/article/how-auditor-working-conditions-limit-supply-chain-transparency/
12 Anmerkung: Die Umstände können auch zu Korruption führen.
13 ECCHR-European Center for Constitutional and Human Rights e. V. (ECCHR) u. a.; Zwei Jahre Lieferkettengesetz – Ein Erfahrungsbericht;
S. 12, Berlin/Aachen, Mai 2025
14 ECCHR-European Center for Constitutional and Human Rights e. V. (ECCHR) u. a.; Zwei Jahre Lieferkettengesetz – Ein Erfahrungsbericht;
S. 21, 24; Berlin/Aachen, Mai 2025
gaben, klare Standards zur Unabhängigkeit sowie eine stärkere rechtliche Absicherung. Die Steigerung von
Transparenz kann nur dann als dauerhaft betrachtet werden, wenn die Personen, die für die Herstellung von
Transparenz verantwortlich sind, unter fairen und verlässlichen Bedingungen arbeiten.15
Sprachbarrieren und Angst vor Repressalien
Abgesehen von der unzureichenden Kenntnis bereits bestehender Beschwerdemechanismen existieren in der
Praxis weitere signifikante Zugangshürden, welche die Inanspruchnahme formaler Beschwerdewege der vor Ort
betroffenen Beschäftigten erheblich einschränken. Einerseits erschweren Sprachbarrieren den Zugang, da die
meisten untersuchten oder genutzten Mechanismen nicht in den lokalen Sprachen verfügbar sind. Andererseits
stellt die ausschließliche Ausrichtung auf Schriftform ein signifikantes Hindernis dar, da beispielsweise ein
beträchtlicher Anteil der in Karatschi befragten Arbeitnehmer nur eingeschränkt lesen und schreiben kann. Somit
sind sie nicht in der Lage, schriftlich vorgelegte oder ausschließlich schriftlich nutzbare Kanäle selbstständig zu
verwenden. Zudem ist eine ausgeprägte Furcht vor Repressionen festzustellen. Es wurde von zahlreichen
Betroffenen angegeben, dass im Falle einer namentlichen Beschwerde unmittelbar die Kündigung des
Beschäftigungsverhältnisses oder die fristlose Beendigung desselben drohen. Zudem erschwert die Wahrnehmung lokaler
Fabrikbesitzer und transnationaler Unternehmen als einheitliche Machtstruktur, die in allen Bereichen
zusammenarbeiten, das Vertrauen. Es besteht die Befürchtung, dass namentliche Informationen an lokale Akteure
weitergegeben werden könnten. Die zuvor beschriebene Situation hat zur Folge, dass die Bereitschaft zur Meldung
von Missständen sinkt. Ein weiterer Grund ist, dass Betroffene im Anschluss einer angezeigten Beschwerde nur
schwer eine neue Beschäftigung in anderen Betrieben finden. Eine unzureichende Transparenz bezüglich LkSG-
pflichtiger Unternehmen und ihrer Lieferbeziehungen sowie das damit einhergehende Misstrauen gegenüber den
vorhandenen Strukturen tragen ergänzend zur Verringerung des Zugangs zu Beschwerdewegen bei.16 In den
vergangenen beiden Jahren wurde dieses Zusammenspiel struktureller und kontextueller Barrieren in zahlreichen
Einzelgesprächen des ECCHR mit Betroffenen in unterschiedlichen Branchen und Regionen wiederholt
bestätigt.
Beschwerdeverfahren, wie Multi-Stakeholder-Initiativen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die Europäische Union setzen bislang ein
erhebliches Vertrauen in Multi-Stakeholder-Initiativen (MSI) als zentrales Instrument zur Umsetzung
unternehmerischer Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten.17 Diese Initiativen sind in internationalen Rahmenwerken
verankert, darunter die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs) sowie die OECD-Leitlinie
für verantwortungsvolle Lieferketten in der Bekleidungs- und Schuhindustrie. Auf dieser Grundlage werden
MSIs als bewährte Formate propagiert, die Unternehmen bei der Einhaltung von Sorgfaltspflichten unterstützen
können. Zu den unterstützenden Maßnahmen zählen beispielsweise kollektive Risikoanalysen,
Präventionsmaßnahmen und die Einrichtung von Beschwerdemechanismen. Politische Entscheidungsträger stellen in der Regel
die Hypothese auf, dass die Initiativen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen
der betroffenen Beschäftigten führen werden.18
Die Verhältnisse in der Textil- und Schuhindustrie Indiens demonstrieren jedoch eine signifikante Diskrepanz
zwischen diesen Erwartungen und den tatsächlichen Resultaten. Die empirische Untersuchung der
Nichtregierungsorganisation Cividep kommt zu dem Schluss, dass Multi-Stakeholder-Initiativen in diesem Kontext
weitgehend daran scheitern, die tieferliegenden, systemischen Missstände effektiv zu adressieren. Es sei darauf
hingewiesen, dass gravierende arbeitsrechtliche Probleme, darunter Überstunden, niedrige Löhne, Zwangsarbeit,
sexuelle Belästigung, geschlechtsspezifische Gewalt und Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, von den
meisten außergerichtlichen Beschwerdemechanismen unbeachtet oder nur oberflächlich behandelt werden.
Stattdessen fokussieren sich die MSIs häufig auf Bagatellfragen, was zu einem signifikanten Mangel an effektiven
Interventionen führt und den Anspruch untergräbt, mit diesen Initiativen substanzielle Veränderungen zu
bewirken.
15 Searcy, C. u. a..: How Auditor Working Conditions Limit Supply Chain Transparency; MIT Sloan Management Review; July 18, 2024;
https://sloanreview.mit.edu/article/how-auditor-working-conditions-limit-supply-chain-transparency
16 ECCHR-European Center for Constitutional and Human Rights e. V. (ECCHR) u. a.; Zwei Jahre Lieferkettengesetz – Ein Erfahrungsbericht;
S. 14; Berlin/Aachen, Mai 2025
17 www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2024/multi-stakeholder-ansaetze-eu-lieferkettengesetz.html
18 Cividep India; Behind_the_Seams; S. 5 f.; Bangalore 2023; www.suedwind-institut.de/fileadmin/Suedwind/Netzwerke/2024/Be-
hind_the_Seams__Study_by_Cividep__2023-final.pdf
Die Analyse offenbart darüber hinaus gravierende Defizite im Umgang mit Beschwerden: In zahlreichen
Betrieben werden diese jedoch nicht dokumentiert oder deren Aufnahme aus Angst vor negativen Folgen bei Audits
unterdrückt. Obwohl Beschwerdemechanismen formal eingerichtet und beworben werden, bleiben sie für viele
Arbeiter aufgrund von Angst vor Repressalien praktisch nicht nutzbar. Die Furcht vor Sanktionen seitens des
Managements oder der Markenhersteller führt in zahlreichen Fällen dazu, dass Betroffene von der Einreichung
von Beschwerden absehen. Die systematische Abschreckung steht in einer gewissen Opposition zur Grundidee
von MSIs, welche als Instrumente zur Beschwerde und Kontrolle konzipiert sind.
Zudem ist anzumerken, dass die Betroffenen vielfach gar nicht über die Existenz solcher Mechanismen informiert
sind. Oft sind Verfahren zu komplex oder institutionell so gestaltet, dass sie eine weitere unüberwindliche Hürde
darstellen. So können sie ihre Schutzfunktion nicht erfüllen.
Eine wesentliche Verschärfung der Problematik ist zudem auf die oftmals mangelhafte Kontrolle von
Subunternehmern und Zulieferern auf unteren Produktionsstufen zurückzuführen. In diesem Bereich bestehen besonders
prekäre Arbeitsbedingungen, die häufig unreguliert bleiben, da die für MSIs typischen Kontroll- und
Interventionsmechanismen dort nur unzureichend greifen.19
Zusammenfassend ist die derzeitige Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzgebung mit ihrer Fokussierung auf Multi-
Stakeholder-Initiativen in der Realität aller Wahrscheinlichkeit nach als weitgehend wirkungslos zu betrachten.
Statt der von Politik und Öffentlichkeit vorgesehenen Verbesserungen erfahren die betroffenen Beschäftigten
oftmals keine substanzielle Entlastung oder Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen.
Abschließend ist festzuhalten, dass durch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Menschen in anderen
Ländern Repressalien ausgesetzt werden, ihre Jobs verlieren und ihnen die Zukunft genommen wird. Mit der
vermeintlichen Verbesserung der Menschenrechtslage lässt sich dieser Eingriff in fremde Wirtschafts- und
Kulturräume nicht begründen.
19 Cividep India; Behind_the_Seams; S. 6 ff.; Bangalore 2023; www.suedwind-institut.de/fileadmin/Suedwind/Netzwerke/2024/Be-
hind_the_Seams__Study_by_Cividep__2023-final.pdf
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ISSN 0722-8333]
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