Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Bundesregierung
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Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7555
21. Wahlperiode 12.08.2026
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stefan Keuter, Dr. Anna Rathert, Dr. Malte Kaufmann,
Dr. Alexander Gauland, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn, Sascha Lensing
und der Fraktion der AfD
Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung
Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre
nehmen zentrale Funktionen für die Souveränität und Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland wahr. Ihr Handeln ist gemäß dem Amtseid ausschließlich
dem Wohle des deutschen Volkes verpflichtet. Nach Auffassung der
Fragesteller muss die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit bei
Regierungsmitgliedern und Amtsträgern in sicherheitsrelevanten Bereichen grundlegend anders
bewertet werden als bei Privatpersonen.
Dabei steht nicht die individuelle Loyalität im Vordergrund, sondern die
objektive Zugriffsmöglichkeit fremder Staaten. Ein Amtsträger mit einer zweiten
Staatsangehörigkeit unterliegt rechtlich auch den Gesetzen und Pflichten des
anderen Staates (z. B. Wehrpflicht, Steuerpflicht oder Gehorsamspflichten
gegenüber dortigen Behörden). Dies schafft in den Augen der Fragesteller eine
strukturelle Angriffsfläche für politische Druckausübung durch Drittstaaten.
Internationale Beispiele verdeutlichen nach Auffassung der Fragesteller die
Relevanz dieser Thematik: In Australien untersagt Sektion 44 der Verfassung
Personen den Einzug in das Parlament, die Staatsbürger eines ausländischen
Staates sind oder einen Anspruch auf dessen Rechte und Privilegien haben (vgl.
www.aph.gov.au/Parliamentary_Business/Committees/Joint/Electoral_Matters/
Inquiry_into_matters_relating_to_Section_44_of_the_Constitution/Report_1/se
ction?id=committees%2Freportjnt%2F024156%2F25954). Andere Staaten wie
Österreich, Japan oder Indien lehnen die Mehrstaatigkeit im Grundsatz ab, um
klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen (vgl. www.anwalt.org/doppelte-staatsb
uergerschaft/). In Georgien und der Ukraine hingegen wurden wichtige
Regierungsämter in der Vergangenheit mit Ausländern besetzt (u. a. die
Ministerämter für Wirtschaft, Gesundheit und Finanzen in der Ukraine nach dem
Euromaidan von 2014; sowie z. B. die Außenministerin in Georgien während der
Regierungszeit von Saakaschwili in Georgien; vgl. www.tagesspiegel.de/politik/regie
rung-wird-mit-auslandern-besetzt-6905428.html sowie https://civil.ge/archives/
105503).
Insbesondere im Auswärtigen Amt, das die deutschen Interessen global vertritt,
sind nach Auffassung der Fragesteller ungeteilte Loyalität und die Abwesenheit
ausländischer Einflusskanäle unabdingbare Voraussetzung für eine
glaubwürdige Außenpolitik. In den USA wird der Besitz eines ausländischen Passes in den
Sicherheitsrichtlinien explizit als Risiko für nationale Interessen gewertet. Für
hohe Sicherheitsfreigaben im Außenministerium oder bei Nachrichtendiensten
wird daher gefordert, dass ausländische Pässe hinterlegt oder vernichtet werden
und auf die Ausübung fremder Staatsrechte verzichtet wird (vgl. National
Security Adjudicative Guidelines, SEAD 4. S. 10 bis 11, www.dni.gov/files/NCSC/
documents/Regulations/SEAD-4-Adjudicative-Guidelines-U.pdf).
Diese Kleine Anfrage zieht auf die Herstellung von Transparenz ab, um
potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig identifizierbar zu machen. Sie stellt keinen
Generalverdacht gegen Doppelstaatler dar, sondern dient dem berechtigten
Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die Besetzung von
Spitzenpositionen. Im Hinblick auf den Schutz nationaler Sicherheit weisen die Fragesteller
darauf hin, dass das parlamentarische Informations- und Kontrollrecht
(Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)) das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Regierungsmitglieder überwiegt. Da es sich bei
der Staatsangehörigkeit um ein Merkmal der Sozialsphäre handelt, berührt sie
die rechtliche Pflichtenbindung der Amtsträger unmittelbar. Eine Betroffenheit
der Intimsphäre ist damit ausgeschlossen. Zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zielen die Fragensteller bei dieser Anfrage primär auf die
Bereitstellung aggregierter Daten ab.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen auf der politischen Leitungsebene (inklusive
ehemaliger Bundesminister, Parlamentarischer Staatssekretäre) sowie auf der
beamteten Leitungsebene (inklusive ehemaliger Staatssekretäre,
Abteilungsleiter, Unterabteilungsleiter ab Besoldungsgruppe B 6) wurden seit Beginn
der 20. Wahlperiode im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nach § 13
Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)
gegebenenfalls mit einer oder mehreren weiteren Staatsangehörigkeiten
aktenkundig (bitte unter Angabe des jeweiligen Bundesministeriums, der
Funktion sowie der jeweiligen weiteren Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
2. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Beamte des Auswärtigen Amts
mit doppelter Staatsangehörigkeit bei Dienstreisen oder Versetzungen in
den Staat ihrer zweiten Staatsangehörigkeit keinen unkalkulierbaren
Sicherheitsrisiken oder dem Zugriff lokaler Behörden ausgesetzt sind, vor
dem Hintergrund, dass gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) Diplomaten, die
Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, Immunität nur für ihre
amtlichen Handlungen genießen und somit kein umfassendes Privileg der
Unverletzlichkeit besitzen (vgl. www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/D
E/uebereinkommen/_documents/vereinte-nationen/ue01.html)?
a) Gibt es interne Richtlinien, die eine Entsendung solcher Personen in
den Staat ihrer zweiten Staatsangehörigkeit zum Schutz der
Betroffenen sowie der Geheimhaltung grundsätzlich ausschließen?
b) In wie vielen Fällen (bitte nach Jahren und Ländern seit 2021
aufschlüsseln) wurde Beamten mit doppelter Staatsangehörigkeit
aufgrund dieser Problematik gegebenenfalls eine Versetzung an eine
entsprechende Auslandsvertretung versagt oder eine bereits erfolgte
Versetzung vorzeitig beendet?
3. Auf welcher Grundlage liegen der Bundesregierung gegebenenfalls
Kenntnisse über weitere Staatsangehörigkeiten dieser Führungskräfte vor
(bitte angeben, ob durch Selbstauskünfte, Sicherheitsüberprüfungen,
Personalunterlagen oder sonstige Verfahren)?
4. Werden Angaben zu weiteren Staatsangehörigkeiten bei Amtsantritt von
Mitgliedern der Bundesregierung sowie von Parlamentarischen
Staatssekretären systematisch erhoben, und wenn nein, aus welchen Gründen wird
auf eine solche Erhebung verzichtet?
5. Welche ausdrücklichen Verpflichtungen bestehen gegebenenfalls für
Amtsträger der politischen und beamteten Leitungsebene, den Erwerb
einer weiteren Staatsangehörigkeit während ihrer Amtszeit oder die aktive
Nutzung einer bereits bestehenden ausländischen Staatsangehörigkeit
(z. B. Beantragung eines ausländischen Passes) unverzüglich dem
Dienstherrn zu melden, und welche dienst- bzw. arbeitsrechtlichen
Konsequenzen hätte gegebenenfalls ein Unterlassen dieser Meldung?
6. Auf Basis welcher standardisierten Kriterien bewertet die
Bundesregierung bei Amtsträgern der Leitungsebene (ab B 6), die eine weitere
Staatsangehörigkeit besitzen, das Vorliegen einer objektiven Interessenkollision
im Sinne der Korruptions- und Manipulationsprävention, und welche
spezifischen dienstrechtlichen Instrumente – wie etwa Mitwirkungsverbote
oder die räumliche und organisatorische Trennung von Zuständigkeiten
(sogenannte Chinese Walls) – kommen zur Anwendung, um die
Unparteilichkeit der Amtsführung sicherzustellen?
7. Welche spezifischen Regelungen, Prüfmechanismen oder
Offenlegungspflichten bestehen gegebenenfalls für Mitglieder der Bundesregierung,
Parlamentarische Staatssekretäre sowie Führungskräfte ab
Besoldungsgruppe B 6 im Hinblick auf das Innehaben weiterer
Staatsangehörigkeiten?
8. Unterliegen Mitglieder der Bundesregierung vor oder nach Amtsantritt
einer Sicherheitsüberprüfung im Sinne des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) oder einem vergleichbaren Verfahren (wenn nein, bitte
rechtlich und sicherheitspolitisch begründen)?
9. Gibt es Personen aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesregierung, der
Parlamentarischen Staatssekretäre oder der beamteten Leitungsebene (ab
Besoldungsgruppe B 6), die eine Sicherheitsprüfung aufgrund
sicherheitsrelevanter Bedenken nicht bestanden haben oder nur mit Einschränkungen
freigegeben wurden und dennoch im Amt tätig sind (wenn ja, bitte
Anzahl, Bundesministerium und gegebenenfalls die Funktion angeben)?
10. Nach welchen Kriterien wurden die Ukraine sowie Moldau, Armenien
und Vietnam auf die Staatenliste für Staaten mit besonderen
Sicherheitsrisiken im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG gesetzt, und wie
begründet die Bundesregierung diese sicherheitspolitische Einstufung
aktuell (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichung
en/themen/sicherheit/staatenliste-para-13-anleitung-sicherheitserklaerung.
pdf?__blob=publicationFile&v=18)?
11. In welchen zeitlichen Abständen wird die in Frage 10 genannte
Staatenliste einer routinemäßigen sicherheitspolitischen Überprüfung unterzogen,
und wann erfolgte die letzte bzw. wann ist die nächste Aktualisierung
geplant, um geänderten geopolitischen Verhältnissen Rechnung zu tragen?
12. Inwieweit werden gegebenenfalls weitere Staatsangehörigkeiten bei der
Prüfung des Zugangs zu Verschlusssachen (VSA) oder bei der
Behandlung sicherheitsrelevanter Kabinettsangelegenheiten als Risikofaktor
berücksichtigt?
13. Nach welchen objektiven Kriterien und Prüfstandards bewertet die
Bundesregierung im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen gegebenenfalls
mögliche Sicherheitsrisiken, Loyalitätskonflikte oder Abhängigkeiten, die
sich aus einer weiteren Staatsangehörigkeit ergeben, und wie wird dabei
zwischen verschiedenen Zweitstaaten differenziert?
14. Wie bewertet die Bundesregierung die konkrete Gefahr von
Interessenkollisionen speziell für die politische und beamtete Leitungsebene (ab B 6),
wenn diese Personen weitreichende Entscheidungsbefugnisse in
Bereichen haben, die unmittelbar die Interessen des Staates ihrer zweiten
Staatsangehörigkeit berühren (insbesondere im Auswärtigen Amt)?
15. Plant die Bundesregierung die Einführung einer gesetzlichen
Offenlegungspflicht für weitere Staatsangehörigkeiten von Mitgliedern der
Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären (bitte begründen)?
16. Inwieweit werden gegebenenfalls bei Personen der politischen und
beamteten Leitungsebene (ab B 6), die eine weitere Staatsangehörigkeit
besitzen, etwaige militärische oder zivile Dienstpflichten gegenüber dem
anderen Staat geprüft, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass diese
Amtsträger im Falle eines Konflikts zwischen Deutschland und dem
Zweitstaat keinen rechtlichen oder praktischen Loyalitätskonflikten
unterliegen?
17. In wie vielen Fällen seit Beginn der 20. Wahlperiode wurden für
Mitglieder der Leitungsebene gegebenenfalls spezifische organisatorische
Maßnahmen zur Informationsbegrenzung oder Zugriffsbeschränkungen
implementiert, um eine Befassung mit Vorgängen zu verhindern, die
unmittelbare Belange des Staates ihrer zweiten Staatsangehörigkeit berühren?
18. Wie stellt die Bundesregierung angesichts der gesetzlichen Pflichtangaben
in den Sicherheitserklärungen sicher, dass diese Informationen
systematisch für die Zuweisung von Dienstposten genutzt werden, und warum
wird auf eine statistische Auswertung dieser Daten zur internen
Risikobewertung verzichtet, obwohl die Ukraine und Russland auf der Staatenliste
gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG als Staaten mit besonderen
Sicherheitsrisiken geführt werden (vgl. Frage 10)?
19. Welche präventiven Schutzangebote unterbreitet die Bundesregierung
gegebenenfalls Amtsträgern der Leitungsebene, die eine Staatsangehörigkeit
eines Staates auf der Sicherheitsliste nach dem SÜG besitzen, um diese im
Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor potenzieller
ausländischer Einflussnahme oder Erpressungsversuchen – insbesondere im
Kontext des Ukraine-Konflikts – zu schützen?
Berlin, den 11. August 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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