Verjährungsbedingte Einnahmeausfälle des Bundesamtes für Justiz bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs - Stand: 30. Juni 2026
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Verjährungsbedingte Einnahmeausfälle des Bundesamtes für Justiz bei Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs - Stand: 30. Juni 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7460
21. Wahlperiode 03.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Brandner, Knuth Meyer-Soltau, Peter Bohnhof,
Gereon Bollmann, Ulrich von Zons, Thomas Fetsch, Tobias Peterka,
Dr. Christoph Birghan und der Fraktion der AfD
Verjährungsbedingte Einnahmeausfälle des Bundesamtes für Justiz bei
Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs –
Stand: 30. Juni 2026
Mit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/108 wurde unter
anderem erfragt, wie viele Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB das Bundesamt
für Justiz (BfJ) jährlich seit der Einführung dieses Verfahrens im Jahr 2007 bis
zum 31. März 2025 wirksam eingeleitet hat. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen
die bereits vorliegenden Daten nun auf einen aktuellen Stand gebracht werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
(HGB) hat das BfJ nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des
Verfahrens im Jahr 2007 bis zum 30. Juni 2026 jährlich wirksam
eingeleitet, wie viele Ordnungsgeldforderungen wurden dabei jährlich festgesetzt,
und wie viele Ordnungsgeldforderungen wurden jährlich vollstreckt (bitte
jeweils nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Gesamtsummen der Ordnungsgelder, die im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens
nach § 335 HGB seit Einführung des Verfahrens im Jahr 2007 bis zum
30. Juni 2026 jeweils vom BfJ eingenommen wurden (bitte nach
Jahresscheiben aufschlüsseln)?
3. Wie viele Ordnungsgeldforderungen konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung jährlich seit Einführung des Ordnungsgeldverfahrens nach § 335
HGB im Jahr 2007 bis zum 30. Juni 2026 aufgrund von Verjährung nach
Artikel 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
(EGStGB) nicht vollstreckt werden, und wie hoch war dabei die jährliche
Gesamtsumme der Ordnungsgelder, die dem Staat infolgedessen entgangen
ist (bitte jeweils getrennt nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Berlin, den 21. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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