Zukunft der Strompreiskompensation als Ausgleichsmechanismus und zentrales Instrument europäischer Klimapolitik (Antwort zu Drs. 21/7030)
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Zukunft der Strompreiskompensation als Ausgleichsmechanismus und zentrales Instrument europäischer Klimapolitik (Antwort zu Drs. 21/7030)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7331
21. Wahlperiode 24.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Joswig, Dr. Alaa
Alhamwi, Dr. Sandra Detzer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7030 –
Zukunft der Strompreiskompensation als Ausgleichsmechanismus und zentrales
Instrument europäischer Klimapolitik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Strompreiskompensation (SPK) ist ein zentrales Instrument der
europäischen Klima- und Industriepolitik. Sie gleicht indirekte CO2-Kosten aus dem
Europäischen Emissionshandelssystem (EU‑ETS) aus, die über den
Strompreis an Unternehmen weitergegeben werden. Sie soll so die internationale
Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen gegenüber
Wettbewerbern erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen. Zudem hat die
Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche eine
Kumulierbarkeit der SPK mit dem Industriestrompreis (ISP) angekündigt, wofür die
Europäische Kommission jüngst eine Freigabe erteilt hatte (www.handelsblat
t.com/politik/deutschland/energie-reiche-verkuendet-freigabe-fuer-weitere-ent
lastung-beim-strompreis/100230638.html). Mit der Anpassung der EU-
Beihilfeleitlinien hat die Europäische Kommission außerdem weitere Sektoren,
darunter die Kunststofferzeugung und die Herstellung von Basischemikalien,
wieder als beihilfefähig anerkannt und somit Erleichterungen ab dem
Abrechnungsjahr 2025 eingeführt (www.dehst.de/DE/Themen/SPK/SPK-Antrag/spk-
antrag.html).
Vor diesem Hintergrund ist eine zügige und praktikable nationale Umsetzung
entscheidend, damit die Unternehmen die Entlastung für 2025 und die
folgenden Jahre tatsächlich erhalten können. Zugleich stellt sich die Frage, ob sich
die deutsche Förderrichtlinie bei einer Verknüpfung der SPK mit einer
Vielzahl an Gegenleistungen von einem reinen Ausgleichsmechanismus hin zu
einem konditionierten Fördermechanismus verändert. Des Weiteren gibt es
berechtigte Forderungen danach, die ETS-Mittel stärker in
Transformationsprojekte und strategische Infrastruktur zu lenken, etwa in Netze,
Wasserstoffoder CO2-Infrastruktur.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 23. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie positioniert sich die Bundesregierung im Rahmen des anstehenden
Review-Prozesses des EU-ETS im Hinblick auf die Verwendung der
ETS-Einnahmen?
Die EU-Kommission wird am 17. Juli einen Legislativvorschlag zur
Anpassung der Richtlinie über das Europäische Emissionshandelssystem (EU‑ETS)
vorlegen. In dem Zusammenhang erwarten wir auch Vorschläge zur künftigen
Verwendung der ETS-Einnahmen. Wir werden die Vorschläge prüfen und als
Bundesregierung eine Position dazu entwickeln.
2. Wie plant die Bundesregierung die nationale Ausgestaltung der
Förderrichtlinie zur SPK vor dem Hintergrund möglicher
Ausrichtungsschwerpunkte als Ausgleichs- oder konditionierter Fördermechanismus (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung behält die bisherige Fördersystematik in der Richtlinie
zur Strompreiskompensation für das Abrechnungsjahr 2025 bei. Der Entwurf
der Richtlinie ist unter www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/spk-billigkeitsricht
linie.html abrufbar und wird alsbald im Bundesanzeiger bekanntgemacht und
damit in Kraft treten.
3. Beeinflusst die von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche
angekündigte Strompreisentlastung (Kumulierung von SPK und ISP) die
nationale Förderrichtlinie zur SPK inhaltlich oder zeitlich, und wann
wird die Bundesregierung die Förderrichtlinie final vorlegen?
Die Bundesregierung hat sich für eine Kumulierbarkeit von
Strompreiskompensation und Industriestrompreis eingesetzt. Diese Möglichkeit wird durch
den METSAF (Middle East Crisis Temporary State Aid Framework) temporär
(für das Abrechnungsjahr 2026) eröffnet. Die Bundesregierung erarbeitet
derzeit ein Konzept zur Umsetzung der neuen, dahingehenden haushälterischen
und beihilferechtlichen Möglichkeiten, das durch eine angepasste
Förderrichtlinie zum ISP adressiert. Hierdurch veranlasste Änderungen an der Richtlinie
zur Strompreiskompensation für das Abrechnungsjahr 2025 erwartet die
Bundesregierung nicht.
Zur Vorlage der Förderrichtlinie wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die angekündigte
Kumulierbarkeit von ISP und SPK nicht zu einer faktischen Einschränkung oder
Verzögerung der SPK-Auszahlung für das Abrechnungsjahr 2025 führt?
Der Industriestrompreis wird mit Wirksamkeit ab dem Abrechnungsjahr 2026
eingeführt und kann im Jahr 2027 erstmals beantragt und ausgezahlt werden.
Für das Abrechnungsjahr 2025 stellen sich damit keine Fragen im
Zusammenhang mit Interaktionen von Strompreiskompensation und Industriestrompreis.
5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Unternehmen die SPK für
das Jahr 2025 fristgerecht beantragen können, und inwieweit
berücksichtigt die Bundesregierung die begrenzten Kapazitäten von
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern bei umfangreichen Nachweispflichten?
6. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
Mittel aufgrund administrativer Hürden verspätet oder nicht abgerufen
werden?
7. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um eine
Auszahlung der SPK noch im Jahr 2026 zu ermöglichen?
Die Fragen 5, 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Anträge für das Abrechnungsjahr 2025 nimmt die zuständige Vollzugsbehörde,
die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt bereits seit dem
27. Mai 2026 auf Grundlage der notifizierten aber seinerzeit noch nicht
genehmigten Richtlinie entgegen (www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/spk-antragsfr
ist-ende.html). Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Antragsverfahren
geordnet und fristgerecht durchgeführt wird. Die Genehmigungsentscheidung
der Europäischen Kommission zur Strompreiskompensation für das
Abrechnungsjahr 2025 liegt mittlerweile vor. Die Richtlinie wird alsbald im
Bundesanzeiger bekanntgemacht.
8. Welche konkreten ökologischen Gegenleistungen oder sonstigen
Konditionierungen sind in der nationalen Förderrichtlinie vorgesehen?
Sämtliche Voraussetzungen der Beihilfegewährung für das Abrechnungsjahr
2025 können dem Entwurf der Richtlinie, der seit Mai 2026 öffentlich abrufbar
ist, entnommen werden (www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/spk-billigkeitsric
htlinie.html).
9. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine nationale
Ausweitung der Gegenleistungen für sinnvoll, obwohl dies einen nationalen
Anforderungsaufwuchs für die Antragsteller bedeutet, der vonseiten der
Europäischen Beihilfeleitlinien nicht gefordert wird?
Eine nationale Ausweitung der sog. ökologischen Gegenleistung für das
Abrechnungsjahr 2025 im Vergleich zu vorigen Abrechnungsjahren ist nicht
vorgesehen. Auch insofern wird auf Entwurf der Richtlinie verwiesen, der seit Mai
2026 öffentlich abrufbar ist (www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/spk-billigkeit
srichtlinie.html).
10. Verfügt die Bundesregierung über einen Überblick, ob andere
Mitgliedstaaten in der nationalen Umsetzung der ökologischen Gegenleistungen
eine 1 : 1‑Umsetzung der europäischen Beihilfeleitlinien vorsehen, und
wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer
Benachteiligung deutscher Antragsteller gegenüber innereuropäischen
Wettbewerbern?
Die Bundesregierung setzt sich für eine europaweite Wettbewerbsgleichheit
(„level playing field“) beim Zugang zu Beihilfen für indirekte CO2-Kosten ein.
Hinweise auf strukturelle Benachteiligungen deutscher Antragsteller liegen der
Bundesregierung nicht vor.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr einer
„Doppeladressierung“ von Transformationsanreizen durch den CO2-Preis und zusätzliche
Konditionalitäten?
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Zugang zu Beihilfen für indirekte
CO2-Kosten materiell und administrativ möglichst einfach auszugestalten,
damit die Beihilfen ihre Wirkungen bestmöglich entfalten können. Dazu gehören
auch eine möglichst weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der
Gegenleistungspflichten. Das primäre Ziel der Strompreiskompensation ist es,
Verlagerungen von Treibhausgasemissionen aus der EU in Drittstaaten zu
vermeiden. Dazu wird ein Teil der indirekten CO2-Kosten kompensiert. Eine
Verpflichtung zur Erbringung von Gegenleistungen besteht nur für den
kompensierten Teil der indirekten CO2-Kosten, eine Doppeladressierung liegt damit
nicht vor.
12. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von zusätzlichen
Nachweis- und Investitionspflichten auf die Dauer der
Antragsbearbeitung und Auszahlung?
Zusätzliche Nachweispflichten und Investitionspflichten für das
Abrechnungsjahr 2025 im Vergleich zu vorigen Abrechnungsjahren sind nicht vorgesehen.
Die Nachweispflichten, die mit der Berücksichtigung indirekter
Stromverbräuche in Industriepark-Konstellationen einhergehen, sind anforderungsgerecht
ausgestaltet und wurden von der Bundesregierung mit besonderem Augenmerk
auf Praxistauglichkeit und Durchführbarkeit entwickelt.
13. Welche konkreten Anforderungen an Herkunftsnachweise (HKN) plant
die Bundesregierung, vorzusehen (insbesondere hinsichtlich
geografischer Einschränkungen und Kopplung)?
Anforderungen an Herkunftsnachweise im Zusammenhang mit der sog.
Grünstromgegenleistungen für das Abrechnungsjahr 2025 werden im Vergleich zu
vorigen Abrechnungsjahren nicht verändert. Für Antragsteller aus Sektoren
nach Anhang I Tabelle 2 der ETS-Beihilfeleitlinien wird jedoch im
Abrechnungsjahr 2025 auf das Erfordernis der optionalen Kopplung bei deutschen
Herkunftsnachweisen verzichtet, weil diese Antragsteller aufgrund der
Veröffentlichung der neuen Regelungen zur Strompreiskompensation erst im Jahr
nach dem maßgeblichen Abrechnungsjahr keine Gelegenheit hatten, ihre
Beschaffungsstrategie im Abrechnungsjahr auf abweichende Anforderungen der
Richtlinie auszurichten.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Verfügbarkeit entsprechender
Herkunftsnachweise unter den vorgesehenen Bedingungen, und welche
Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die Preise und
Marktverfügbarkeit von Herkunftsnachweisen bei eingeschränkten
Bezugsoptionen?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise auf eine nicht ausreichende
Verfügbarkeit von Herkunftsnachweisen zur Erfüllung der Voraussetzungen der
SPK-Richtlinie vor. Die Bundesregierung plant auch keine Einschränkungen
der Bezugsoptionen von Herkunftsnachweisen im Rahmen der
Strompreiskompensation und kann keine hierauf bezugnehmenden Auswirkungen absehen.
15. Inwieweit werden bestehende Beschaffungsstrategien von Unternehmen
berücksichtigt, die auf Basis bisheriger Regelungen entwickelt wurden?
Die Bundesregierung lässt die Ausgestaltung der Anforderungen an die sog.
Grünstromgegenleistung im Abrechnungsjahr 2025 im Vergleich zu den
Vorjahren unangetastet und gewährleistet so, dass unternehmerische
Beschaffungsstrategien nicht beeinträchtigt werden.
16. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass eine verspätete
Umsetzung oder überkomplexe Ausgestaltung die beabsichtigte
Entlastungswirkung für die betroffenen Sektoren deutlich reduziert oder verfehlt?
Die Bundesregierung verzichtet bei der Ausgestaltung der Anforderungen für
den Beihilfeerhalt im Jahr 2025 im Vergleich zu den Vorjahren auf
Verschärfungen und stellt so einen gleichbleibenden Zugang zu der Beihilfe sicher.
17. Welche messbaren Klimaschutzeffekte hat die SPK in den vergangenen
Abrechnungsjahren erzielt, und wie bewertet die Bundesregierung die
ökologische Wirksamkeit des Instruments im Verhältnis zu den
ausgezahlten Mitteln?
Primäres Ziel der Strompreiskompensation ist die Vermeidung der Verlagerung
von Treibhausgasemissionen aus der EU in Drittstaaten. Damit unterscheidet
sie sich grundlegend von anderen Förderprogrammen, deren primäre
Zielsetzung eine Reduktion des Treibhausgasausstoßes ist. Die
Strompreiskompensation ist ein geeignetes und angemessenes Instrument zur Dämpfung indirekter
CO₂-Kosten und zur Stabilisierung energieintensiver Wertschöpfung in
Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die Strompreiskompensation zur
Vermeidung von Carbon Leakage beigetragen hat. Eine robuste Quantifizierung
der durch die Fördermaßnahme induzierten Treibhausgasminderungseffekte ist
allerdings nicht möglich. Für Details wird auf die jüngste Evaluierung der
Strompreiskompensation verwiesen (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Re
daktion/DE/Evaluationen/Foerdermassnahmen/260202-evaluation-der-strompr
eiskompensation-spk-2021-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
18. Welcher Anteil der ETS-Einnahmen fließt in soziale
Klimaschutzmaßnahmen im Vergleich zu Industriesubventionen wie der SPK?
Die Versteigerungserlöse aus dem EU-ETS 1 werden im Klima- und
Transformationsfonds (KTF) vereinnahmt. Eine spezifische Zuordnung einzelner
Einnahmepositionen zu bestimmten Fördermaßnahmen erfolgt nicht. Alle
Einnahmen nach § 4 des Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und
Transformationsfonds“ (KTFG) und alle Ausgaben des Sondervermögens
werden gemäß § 6 KTFG in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt.
Hinsichtlich der einzelnen Fördermaßnahmen wird auf den jeweiligen
Wirtschaftsplan des KTF verwiesen.
19. Welche Mitgliedstaaten verknüpfen ihre SPK mit ambitionierteren
Klimaschutzauflagen als von den EU-Beihilfeleitlinien gefordert, und was
lässt sich daraus für eine Best-Practice-Umsetzung in Deutschland
ableiten?
Der Bundesregierung liegt keine Übersicht über die Ausgestaltung der
Gegenleistungspflichten für den Erhalt von Beihilfen für indirekte CO2-Kosten in
sämtlichen Mitgliedstaaten vor. Die Ausgestaltung in Deutschland geht
jedenfalls über das vom europäischen Beihilferahmen vorgegebene Mindestmaß
hinaus.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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