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Zukunft der Strompreiskompensation als Ausgleichsmechanismus und zentrales Instrument europäischer Klimapolitik (Antwort zu Drs. 21/7030)

dip / drucksache 24.07.2026 · WP 21 · 21/7331 · Antwort · Original ↗

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Zukunft der Strompreiskompensation als Ausgleichsmechanismus und zentrales Instrument europäischer Klimapolitik (Antwort zu Drs. 21/7030) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7331 21. Wahlperiode 24.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Joswig, Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Sandra Detzer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7030 – Zukunft der Strompreiskompensation als Ausgleichsmechanismus und zentrales Instrument europäischer Klimapolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Strompreiskompensation (SPK) ist ein zentrales Instrument der europäischen Klima- und Industriepolitik. Sie gleicht indirekte CO2-Kosten aus dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU‑ETS) aus, die über den Strompreis an Unternehmen weitergegeben werden. Sie soll so die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen gegenüber Wettbewerbern erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen. Zudem hat die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche eine Kumulierbarkeit der SPK mit dem Industriestrompreis (ISP) angekündigt, wofür die Europäische Kommission jüngst eine Freigabe erteilt hatte (www.handelsblat t.com/politik/deutschland/energie-reiche-verkuendet-freigabe-fuer-weitere-ent lastung-beim-strompreis/100230638.html). Mit der Anpassung der EU- Beihilfeleitlinien hat die Europäische Kommission außerdem weitere Sektoren, darunter die Kunststofferzeugung und die Herstellung von Basischemikalien, wieder als beihilfefähig anerkannt und somit Erleichterungen ab dem Abrechnungsjahr 2025 eingeführt (www.dehst.de/DE/Themen/SPK/SPK-Antrag/spk- antrag.html). Vor diesem Hintergrund ist eine zügige und praktikable nationale Umsetzung entscheidend, damit die Unternehmen die Entlastung für 2025 und die folgenden Jahre tatsächlich erhalten können. Zugleich stellt sich die Frage, ob sich die deutsche Förderrichtlinie bei einer Verknüpfung der SPK mit einer Vielzahl an Gegenleistungen von einem reinen Ausgleichsmechanismus hin zu einem konditionierten Fördermechanismus verändert. Des Weiteren gibt es berechtigte Forderungen danach, die ETS-Mittel stärker in Transformationsprojekte und strategische Infrastruktur zu lenken, etwa in Netze, Wasserstoffoder CO2-Infrastruktur. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 23. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie positioniert sich die Bundesregierung im Rahmen des anstehenden Review-Prozesses des EU-ETS im Hinblick auf die Verwendung der ETS-Einnahmen? Die EU-Kommission wird am 17. Juli einen Legislativvorschlag zur Anpassung der Richtlinie über das Europäische Emissionshandelssystem (EU‑ETS) vorlegen. In dem Zusammenhang erwarten wir auch Vorschläge zur künftigen Verwendung der ETS-Einnahmen. Wir werden die Vorschläge prüfen und als Bundesregierung eine Position dazu entwickeln.  2. Wie plant die Bundesregierung die nationale Ausgestaltung der Förderrichtlinie zur SPK vor dem Hintergrund möglicher Ausrichtungsschwerpunkte als Ausgleichs- oder konditionierter Fördermechanismus (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung behält die bisherige Fördersystematik in der Richtlinie zur Strompreiskompensation für das Abrechnungsjahr 2025 bei. Der Entwurf der Richtlinie ist unter www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/spk-billigkeitsricht linie.html abrufbar und wird alsbald im Bundesanzeiger bekanntgemacht und damit in Kraft treten.  3. Beeinflusst die von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche angekündigte Strompreisentlastung (Kumulierung von SPK und ISP) die nationale Förderrichtlinie zur SPK inhaltlich oder zeitlich, und wann wird die Bundesregierung die Förderrichtlinie final vorlegen? Die Bundesregierung hat sich für eine Kumulierbarkeit von Strompreiskompensation und Industriestrompreis eingesetzt. Diese Möglichkeit wird durch den METSAF (Middle East Crisis Temporary State Aid Framework) temporär (für das Abrechnungsjahr 2026) eröffnet. Die Bundesregierung erarbeitet derzeit ein Konzept zur Umsetzung der neuen, dahingehenden haushälterischen und beihilferechtlichen Möglichkeiten, das durch eine angepasste Förderrichtlinie zum ISP adressiert. Hierdurch veranlasste Änderungen an der Richtlinie zur Strompreiskompensation für das Abrechnungsjahr 2025 erwartet die Bundesregierung nicht. Zur Vorlage der Förderrichtlinie wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die angekündigte Kumulierbarkeit von ISP und SPK nicht zu einer faktischen Einschränkung oder Verzögerung der SPK-Auszahlung für das Abrechnungsjahr 2025 führt? Der Industriestrompreis wird mit Wirksamkeit ab dem Abrechnungsjahr 2026 eingeführt und kann im Jahr 2027 erstmals beantragt und ausgezahlt werden. Für das Abrechnungsjahr 2025 stellen sich damit keine Fragen im Zusammenhang mit Interaktionen von Strompreiskompensation und Industriestrompreis.  5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Unternehmen die SPK für das Jahr 2025 fristgerecht beantragen können, und inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung die begrenzten Kapazitäten von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern bei umfangreichen Nachweispflichten?  6. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um zu verhindern, dass Mittel aufgrund administrativer Hürden verspätet oder nicht abgerufen werden?  7. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um eine Auszahlung der SPK noch im Jahr 2026 zu ermöglichen? Die Fragen 5, 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Anträge für das Abrechnungsjahr 2025 nimmt die zuständige Vollzugsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt bereits seit dem 27. Mai 2026 auf Grundlage der notifizierten aber seinerzeit noch nicht genehmigten Richtlinie entgegen (www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/spk-antragsfr ist-ende.html). Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Antragsverfahren geordnet und fristgerecht durchgeführt wird. Die Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission zur Strompreiskompensation für das Abrechnungsjahr 2025 liegt mittlerweile vor. Die Richtlinie wird alsbald im Bundesanzeiger bekanntgemacht.  8. Welche konkreten ökologischen Gegenleistungen oder sonstigen Konditionierungen sind in der nationalen Förderrichtlinie vorgesehen? Sämtliche Voraussetzungen der Beihilfegewährung für das Abrechnungsjahr 2025 können dem Entwurf der Richtlinie, der seit Mai 2026 öffentlich abrufbar ist, entnommen werden (www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/spk-billigkeitsric htlinie.html).  9. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine nationale Ausweitung der Gegenleistungen für sinnvoll, obwohl dies einen nationalen Anforderungsaufwuchs für die Antragsteller bedeutet, der vonseiten der Europäischen Beihilfeleitlinien nicht gefordert wird? Eine nationale Ausweitung der sog. ökologischen Gegenleistung für das Abrechnungsjahr 2025 im Vergleich zu vorigen Abrechnungsjahren ist nicht vorgesehen. Auch insofern wird auf Entwurf der Richtlinie verwiesen, der seit Mai 2026 öffentlich abrufbar ist (www.dehst.de/SharedDocs/news/DE/spk-billigkeit srichtlinie.html). 10. Verfügt die Bundesregierung über einen Überblick, ob andere Mitgliedstaaten in der nationalen Umsetzung der ökologischen Gegenleistungen eine 1 : 1‑Umsetzung der europäischen Beihilfeleitlinien vorsehen, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer Benachteiligung deutscher Antragsteller gegenüber innereuropäischen Wettbewerbern? Die Bundesregierung setzt sich für eine europaweite Wettbewerbsgleichheit („level playing field“) beim Zugang zu Beihilfen für indirekte CO2-Kosten ein. Hinweise auf strukturelle Benachteiligungen deutscher Antragsteller liegen der Bundesregierung nicht vor. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr einer „Doppeladressierung“ von Transformationsanreizen durch den CO2-Preis und zusätzliche Konditionalitäten? Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Zugang zu Beihilfen für indirekte CO2-Kosten materiell und administrativ möglichst einfach auszugestalten, damit die Beihilfen ihre Wirkungen bestmöglich entfalten können. Dazu gehören auch eine möglichst weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Gegenleistungspflichten. Das primäre Ziel der Strompreiskompensation ist es, Verlagerungen von Treibhausgasemissionen aus der EU in Drittstaaten zu vermeiden. Dazu wird ein Teil der indirekten CO2-Kosten kompensiert. Eine Verpflichtung zur Erbringung von Gegenleistungen besteht nur für den kompensierten Teil der indirekten CO2-Kosten, eine Doppeladressierung liegt damit nicht vor. 12. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von zusätzlichen Nachweis- und Investitionspflichten auf die Dauer der Antragsbearbeitung und Auszahlung? Zusätzliche Nachweispflichten und Investitionspflichten für das Abrechnungsjahr 2025 im Vergleich zu vorigen Abrechnungsjahren sind nicht vorgesehen. Die Nachweispflichten, die mit der Berücksichtigung indirekter Stromverbräuche in Industriepark-Konstellationen einhergehen, sind anforderungsgerecht ausgestaltet und wurden von der Bundesregierung mit besonderem Augenmerk auf Praxistauglichkeit und Durchführbarkeit entwickelt. 13. Welche konkreten Anforderungen an Herkunftsnachweise (HKN) plant die Bundesregierung, vorzusehen (insbesondere hinsichtlich geografischer Einschränkungen und Kopplung)? Anforderungen an Herkunftsnachweise im Zusammenhang mit der sog. Grünstromgegenleistungen für das Abrechnungsjahr 2025 werden im Vergleich zu vorigen Abrechnungsjahren nicht verändert. Für Antragsteller aus Sektoren nach Anhang I Tabelle 2 der ETS-Beihilfeleitlinien wird jedoch im Abrechnungsjahr 2025 auf das Erfordernis der optionalen Kopplung bei deutschen Herkunftsnachweisen verzichtet, weil diese Antragsteller aufgrund der Veröffentlichung der neuen Regelungen zur Strompreiskompensation erst im Jahr nach dem maßgeblichen Abrechnungsjahr keine Gelegenheit hatten, ihre Beschaffungsstrategie im Abrechnungsjahr auf abweichende Anforderungen der Richtlinie auszurichten. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die Verfügbarkeit entsprechender Herkunftsnachweise unter den vorgesehenen Bedingungen, und welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf die Preise und Marktverfügbarkeit von Herkunftsnachweisen bei eingeschränkten Bezugsoptionen? Der Bundesregierung liegen keine Hinweise auf eine nicht ausreichende Verfügbarkeit von Herkunftsnachweisen zur Erfüllung der Voraussetzungen der SPK-Richtlinie vor. Die Bundesregierung plant auch keine Einschränkungen der Bezugsoptionen von Herkunftsnachweisen im Rahmen der Strompreiskompensation und kann keine hierauf bezugnehmenden Auswirkungen absehen. 15. Inwieweit werden bestehende Beschaffungsstrategien von Unternehmen berücksichtigt, die auf Basis bisheriger Regelungen entwickelt wurden? Die Bundesregierung lässt die Ausgestaltung der Anforderungen an die sog. Grünstromgegenleistung im Abrechnungsjahr 2025 im Vergleich zu den Vorjahren unangetastet und gewährleistet so, dass unternehmerische Beschaffungsstrategien nicht beeinträchtigt werden. 16. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass eine verspätete Umsetzung oder überkomplexe Ausgestaltung die beabsichtigte Entlastungswirkung für die betroffenen Sektoren deutlich reduziert oder verfehlt? Die Bundesregierung verzichtet bei der Ausgestaltung der Anforderungen für den Beihilfeerhalt im Jahr 2025 im Vergleich zu den Vorjahren auf Verschärfungen und stellt so einen gleichbleibenden Zugang zu der Beihilfe sicher. 17. Welche messbaren Klimaschutzeffekte hat die SPK in den vergangenen Abrechnungsjahren erzielt, und wie bewertet die Bundesregierung die ökologische Wirksamkeit des Instruments im Verhältnis zu den ausgezahlten Mitteln? Primäres Ziel der Strompreiskompensation ist die Vermeidung der Verlagerung von Treibhausgasemissionen aus der EU in Drittstaaten. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von anderen Förderprogrammen, deren primäre Zielsetzung eine Reduktion des Treibhausgasausstoßes ist. Die Strompreiskompensation ist ein geeignetes und angemessenes Instrument zur Dämpfung indirekter CO₂-Kosten und zur Stabilisierung energieintensiver Wertschöpfung in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die Strompreiskompensation zur Vermeidung von Carbon Leakage beigetragen hat. Eine robuste Quantifizierung der durch die Fördermaßnahme induzierten Treibhausgasminderungseffekte ist allerdings nicht möglich. Für Details wird auf die jüngste Evaluierung der Strompreiskompensation verwiesen (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Re daktion/DE/Evaluationen/Foerdermassnahmen/260202-evaluation-der-strompr eiskompensation-spk-2021-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4). 18. Welcher Anteil der ETS-Einnahmen fließt in soziale Klimaschutzmaßnahmen im Vergleich zu Industriesubventionen wie der SPK? Die Versteigerungserlöse aus dem EU-ETS 1 werden im Klima- und Transformationsfonds (KTF) vereinnahmt. Eine spezifische Zuordnung einzelner Einnahmepositionen zu bestimmten Fördermaßnahmen erfolgt nicht. Alle Einnahmen nach § 4 des Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTFG) und alle Ausgaben des Sondervermögens werden gemäß § 6 KTFG in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Hinsichtlich der einzelnen Fördermaßnahmen wird auf den jeweiligen Wirtschaftsplan des KTF verwiesen. 19. Welche Mitgliedstaaten verknüpfen ihre SPK mit ambitionierteren Klimaschutzauflagen als von den EU-Beihilfeleitlinien gefordert, und was lässt sich daraus für eine Best-Practice-Umsetzung in Deutschland ableiten? Der Bundesregierung liegt keine Übersicht über die Ausgestaltung der Gegenleistungspflichten für den Erhalt von Beihilfen für indirekte CO2-Kosten in sämtlichen Mitgliedstaaten vor. Die Ausgestaltung in Deutschland geht jedenfalls über das vom europäischen Beihilferahmen vorgegebene Mindestmaß hinaus. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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