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Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4666)

dip / drucksache 09.07.2026 · WP 21 · 21/7042 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4666) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7042 21. Wahlperiode 09.07.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4666) Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ auf Bundestagsdrucksache 21/4666 sind in weiten Teilen unzureichend. Fragen bzw. Teilfragen werden ignoriert und ohne jegliche Begründung nicht beantwortet (Fragen 2, 5 und 16). An anderer Stelle lautet die Antwort schlicht, der Bundesregierung lägen keine Erkenntnisse vor (Fragen 6, 8 und 12). Bei einer weiteren Frage hält die Bundesregierung eine Beantwortung wegen unzureichender inhaltlicher Bestimmtheit für unmöglich (Frage 13). Auch nach einer Beschwerde der fragestellenden Fraktion hat die Bundesregierung diese Fragen nicht nachbeantwortet. Dies ist nicht hinnehmbar. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161, Randnummer 123). Grenzen können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben. Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so muss sie dies hinreichend begründen. Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe genügt in keinem Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –). Die Nichtbeantwortung von Fragen ohne jegliche Begründung stellt offenkundig eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts dar. Aber auch der schlichte Hinweis der Bundesregierung, es lägen keine Erkenntnisse vor, verfängt in Bezug auf die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nicht. Die Bundesregierung hat alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Dazu gehört auch die Abfrage bei nachgeordneten Behörden. Vor diesem Hintergrund sehen sich die Fragestellenden gezwungen, die nicht beantworteten Fragen erneut zu stellen und weitere sich daraus ergebende Fragen zu formulieren. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie bewertet die aktuelle Bundesregierung die Einschätzung der ehemaligen Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13850 (S. 33), dass sich FKS-Bedienstete (FKS = Finanzkontrolle Schwarzarbeit) bei ihrer Aufgabenwahrnehmung in einem Spannungsfeld befinden, und wie schätzt sie das Vorhandensein und die Problematik eines solchen Spannungsfelds aktuell insbesondere im Hinblick auf den Betroffenenschutz ein?  2. Welche Einschätzungen zu einer möglichen Doppelrolle und einem möglichen Zielkonflikt der FKS gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden (dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung eingehen, welche auf Bundestagsdrucksache 20/13850 auf S. 33 Erwähnung findet)?  3. Inwiefern haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einschätzungen der FKS sowie der Kooperationsbehörden zu einer möglichen Doppelrolle und einem möglichen Zielkonflikt der FKS seit Erstellung der Bundestagsdrucksache 20/13850 verändert (insbesondere im Hinblick auf den Betroffenenschutz)?  4. Welche Aufgaben und Ziele der FKS entsprechen nach Einschätzung der Bundesregierung den Anforderungen an Arbeitsinspektionen, wie sie in den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO; vgl. www.ilo.org/publications/ guidelinesgeneral-principles-labour-inspection, Kapitel 1: „Scope and functions of the labour inspection system“) definiert wurden, und welche Aufgaben und Ziele der FKS gehen darüber hinaus?“  5. Wie viel Prozent der Arbeitszeit der FKS-Beschäftigten nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung einerseits ihre Aufgaben ein, die den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits Aufgaben, die diesen Leitlinien nicht entsprechen?  6. Wie viele Ordnungswidrigkeiten- und wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die FKS aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die diesen Leitlinien nicht entsprechen, in den Jahren von 2015 bis 2025 eingeleitet (bitte nach Jahren differenzieren)?  7. Welche Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden zu der Frage, inwiefern die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf ihre Schutzbedürftigkeit legt (dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung eingehen, welche auf Bundestagsdrucksache 20/13850 auf S. 33 Erwähnung findet)?  8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik zweier Kooperationsbehörden der FKS, dass die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf ihre Schutzbedürftigkeit legt, wie sie auf S. 33 der Bundestagsdrucksache 20/13850 beschrieben wird?  9. Welche Schlussforderungen zieht die Bundesregierung aus dem anonymen Schreiben eines FKS-Bediensteten an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 18. Mai 2026, aus dem hervorgeht, dass die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf die Verstöße der Arbeitgebenden legt? 10. Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass sich die Bündelung von Prüf- und Ermittlungszuständigkeit in einer Hand in über 20 Jahren des Bestehens der FKS vollumfänglich im Hinblick auf den Betroffenenschutz bewährt habe, vor dem Hintergrund der ihr bekannten Kritik seitens der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA), des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und dessen Beratungsnetzwerk „Faire Mobilität“, der Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen Instituts für Menschenrechte sowie seitens des Bundesrates? 11. Inwiefern erkennt die Bundesregierung in der Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/4217 eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit, die eine Beantwortung unmöglich mache, und kann sie diese Frage vor dem Hintergrund der Hinweise aus dem Schreiben der Fraktion von BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN vom 12. März 2026 nun beantworten? 12. Wie viele Strafverfahren wurden durch die FKS in den Jahren von 2015 bis 2025 aufgrund der Straftaten Leistungsmissbrauch gemäß § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB), Aufenthalt ohne Pass und Ausweisersatz gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG, Illegale Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG, Beitragsvorenthaltung – Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a Absatz 1 StGB, Beitragsvorenthaltung – Arbeitgeberbeiträge gemäß § 266a Absatz 2 StGB, Beitragsbetrug bzw. Beitragsvorenthaltung – Arbeitgeberbzw. Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a StGB sowie Kettenbetrug und Einschleusen von Ausländern gemäß den §§ 96 und 97 AufenthG eingeleitet (bitte nach Jahren und Straftatbeständen differenzieren und in absoluten und prozentualen Werten angeben)? 13. Welche internen Dienstvorschriften oder Arbeitsanweisungen schreiben FKS-Kräften vor, beim Aufgriff einer Person ohne gültige Aufenthaltsoder Arbeitserlaubnis eine Prüfung der arbeitgeberseitigen Straftatbestände (§ 96 AufenthG, § 266a StGB, § 370 der Abgabenordnung [AO], § 261 StGB) einzuleiten, und wie wird die Einhaltung dieser Vorschriften kontrolliert? 14. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Staatsanwaltschaften bei der FKS aktiv nachgefragt haben, warum zu einem abgegebenen Arbeitnehmerverfahren kein korrespondierendes Arbeitgeberverfahren geführt wurde (wenn ja, bitte Anzahl differenziert nach Jahren von 2015 bis 2025 angeben)? 15. Plant das Bundesministerium der Finanzen (BMF), im Rahmen seiner Aufsichtspflicht Einsicht in die beim Zoll vorliegenden Mitarbeiterbefragungen zur Ermittlungspraxis der FKS zu nehmen, um die im dem Finanzausschuss am 18. Mai 2026 zugegangenen anonymen Schreiben erhobenen Vorwürfe zu überprüfen? Berlin, den 24. Juni 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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