Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4666)
Text
Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4666)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7042
21. Wahlperiode 09.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Christian Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada
Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath,
Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4666)
Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke „Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“
auf Bundestagsdrucksache 21/4666 sind in weiten Teilen unzureichend. Fragen
bzw. Teilfragen werden ignoriert und ohne jegliche Begründung nicht
beantwortet (Fragen 2, 5 und 16). An anderer Stelle lautet die Antwort schlicht, der
Bundesregierung lägen keine Erkenntnisse vor (Fragen 6, 8 und 12). Bei einer
weiteren Frage hält die Bundesregierung eine Beantwortung wegen
unzureichender inhaltlicher Bestimmtheit für unmöglich (Frage 13). Auch nach einer
Beschwerde der fragestellenden Fraktion hat die Bundesregierung diese Fragen
nicht nachbeantwortet. Dies ist nicht hinnehmbar.
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG) folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem
grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG,
Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161,
Randnummer 123). Grenzen können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben. Verweigert
die Bundesregierung eine Antwort, so muss sie dies hinreichend begründen.
Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe genügt in
keinem Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines
Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen (BVerfG,
Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –). Die Nichtbeantwortung von
Fragen ohne jegliche Begründung stellt offenkundig eine Verletzung des
parlamentarischen Fragerechts dar. Aber auch der schlichte Hinweis der
Bundesregierung, es lägen keine Erkenntnisse vor, verfängt in Bezug auf die
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nicht. Die Bundesregierung hat alle
Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann. Dazu gehört auch die Abfrage bei nachgeordneten
Behörden.
Vor diesem Hintergrund sehen sich die Fragestellenden gezwungen, die nicht
beantworteten Fragen erneut zu stellen und weitere sich daraus ergebende
Fragen zu formulieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die aktuelle Bundesregierung die Einschätzung der
ehemaligen Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13850 (S. 33), dass
sich FKS-Bedienstete (FKS = Finanzkontrolle Schwarzarbeit) bei ihrer
Aufgabenwahrnehmung in einem Spannungsfeld befinden, und wie
schätzt sie das Vorhandensein und die Problematik eines solchen
Spannungsfelds aktuell insbesondere im Hinblick auf den Betroffenenschutz
ein?
2. Welche Einschätzungen zu einer möglichen Doppelrolle und einem
möglichen Zielkonflikt der FKS gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden
(dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung
eingehen, welche auf Bundestagsdrucksache 20/13850 auf S. 33
Erwähnung findet)?
3. Inwiefern haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einschätzungen der FKS sowie der Kooperationsbehörden zu einer möglichen
Doppelrolle und einem möglichen Zielkonflikt der FKS seit Erstellung der
Bundestagsdrucksache 20/13850 verändert (insbesondere im Hinblick auf
den Betroffenenschutz)?
4. Welche Aufgaben und Ziele der FKS entsprechen nach Einschätzung der
Bundesregierung den Anforderungen an Arbeitsinspektionen, wie sie in
den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO; vgl. www.ilo.org/publications/
guidelinesgeneral-principles-labour-inspection, Kapitel 1: „Scope and functions of
the labour inspection system“) definiert wurden, und welche Aufgaben
und Ziele der FKS gehen darüber hinaus?“
5. Wie viel Prozent der Arbeitszeit der FKS-Beschäftigten nehmen nach
Kenntnis der Bundesregierung einerseits ihre Aufgaben ein, die den
„Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen
Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits Aufgaben, die diesen
Leitlinien nicht entsprechen?
6. Wie viele Ordnungswidrigkeiten- und wie viele Strafverfahren wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung durch die FKS aufgrund der
Wahrnehmung von Aufgaben, die den „Guidelines on general principles of
labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und
andererseits aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die diesen
Leitlinien nicht entsprechen, in den Jahren von 2015 bis 2025 eingeleitet (bitte
nach Jahren differenzieren)?
7. Welche Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden zu
der Frage, inwiefern die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die
Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf ihre Schutzbedürftigkeit legt
(dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung
eingehen, welche auf Bundestagsdrucksache 20/13850 auf S. 33
Erwähnung findet)?
8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik
zweier Kooperationsbehörden der FKS, dass die FKS vornehmlich ein
Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf
ihre Schutzbedürftigkeit legt, wie sie auf S. 33 der Bundestagsdrucksache
20/13850 beschrieben wird?
9. Welche Schlussforderungen zieht die Bundesregierung aus dem anonymen
Schreiben eines FKS-Bediensteten an den Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages vom 18. Mai 2026, aus dem hervorgeht, dass die FKS
vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und
weniger auf die Verstöße der Arbeitgebenden legt?
10. Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass sich die
Bündelung von Prüf- und Ermittlungszuständigkeit in einer Hand in über
20 Jahren des Bestehens der FKS vollumfänglich im Hinblick auf den
Betroffenenschutz bewährt habe, vor dem Hintergrund der ihr bekannten
Kritik seitens der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung
des Menschenhandels (GRETA), des Deutschen Gewerkschaftsbundes
(DGB) und dessen Beratungsnetzwerk „Faire Mobilität“, der
Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen Instituts für
Menschenrechte sowie seitens des Bundesrates?
11. Inwiefern erkennt die Bundesregierung in der Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/4217 eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit, die eine
Beantwortung unmöglich mache, und kann sie diese Frage vor dem
Hintergrund der Hinweise aus dem Schreiben der Fraktion von BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN vom 12. März 2026 nun beantworten?
12. Wie viele Strafverfahren wurden durch die FKS in den Jahren von 2015
bis 2025 aufgrund der Straftaten Leistungsmissbrauch gemäß § 263 des
Strafgesetzbuchs (StGB), Aufenthalt ohne Pass und Ausweisersatz gemäß
§ 95 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), Illegaler
Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2
AufenthG, Illegale Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG,
Beitragsvorenthaltung – Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a Absatz 1
StGB, Beitragsvorenthaltung – Arbeitgeberbeiträge gemäß § 266a
Absatz 2 StGB, Beitragsbetrug bzw. Beitragsvorenthaltung –
Arbeitgeberbzw. Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a StGB sowie Kettenbetrug und
Einschleusen von Ausländern gemäß den §§ 96 und 97 AufenthG
eingeleitet (bitte nach Jahren und Straftatbeständen differenzieren und in
absoluten und prozentualen Werten angeben)?
13. Welche internen Dienstvorschriften oder Arbeitsanweisungen schreiben
FKS-Kräften vor, beim Aufgriff einer Person ohne gültige
Aufenthaltsoder Arbeitserlaubnis eine Prüfung der arbeitgeberseitigen
Straftatbestände (§ 96 AufenthG, § 266a StGB, § 370 der Abgabenordnung [AO], § 261
StGB) einzuleiten, und wie wird die Einhaltung dieser Vorschriften
kontrolliert?
14. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Staatsanwaltschaften
bei der FKS aktiv nachgefragt haben, warum zu einem abgegebenen
Arbeitnehmerverfahren kein korrespondierendes Arbeitgeberverfahren
geführt wurde (wenn ja, bitte Anzahl differenziert nach Jahren von 2015 bis
2025 angeben)?
15. Plant das Bundesministerium der Finanzen (BMF), im Rahmen seiner
Aufsichtspflicht Einsicht in die beim Zoll vorliegenden
Mitarbeiterbefragungen zur Ermittlungspraxis der FKS zu nehmen, um die im dem
Finanzausschuss am 18. Mai 2026 zugegangenen anonymen Schreiben
erhobenen Vorwürfe zu überprüfen?
Berlin, den 24. Juni 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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