Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
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Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4217
21. Wahlperiode 20.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian
Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa
Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner,
Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Seit Jahren wird von Expertinnen und Experten Kritik an der Doppelrolle der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) als Ersatz-Arbeitsinspektion einerseits
und Strafverfolgungsbehörde andererseits sowie dem daraus resultierenden
Zielkonflikt geübt. Zuletzt geschah dies anlässlich des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung“ (vgl. z. B. www.bundestag.de/resource/blob/1114880/08-Sperlin
g.pdf). Der Schutz und die gleichzeitige Ermittlung gegen Betroffene seien
kaum miteinander zu vereinbaren. Der Fokus der FKS liege zudem auf der
Verfolgung ordnungspolitischer und fiskalischer Ziele. Vor diesem Hintergrund
wird häufig die Schaffung einer unabhängigen Arbeitsinspektion gefordert.
Auch der Bundesrat empfahl in seiner Stellungnahme vom 26. September 2025
eine „klare Trennung zwischen dem Schutz von Beschäftigten vor
Arbeitsausbeutung und polizeilichen Kontrollaufgaben“ (vgl. www.bundesrat.de/SharedD
ocs/drucksachen/2025/0301-0400/361-25(B).pdf). Er griff damit die
Empfehlungen der Gruppe von Expertinnen und Experten des Europarats zur
Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) auf (vgl. https://rm.coe.int/greta-evaluati
on-report-on-germany-third-evaluation-round-focus-access/1680b04977). Die
Bundesregierung erklärte am 1. Oktober 2025 jedoch, dass sie keinen
Änderungsbedarf sieht (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1930).
Die Fragestellenden möchten vor diesem Hintergrund die Struktur und
Arbeitsweise der FKS insbesondere hinsichtlich der genannten Doppelrolle
beleuchten, um etwaige Reformbedarfe zu identifizieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern erkennt die Bundesregierung in der Struktur und Arbeitsweise
der FKS eine Doppelrolle und einen daraus entstehenden Zielkonflikt?
2. Welche Einschätzungen zu einer möglichen Doppelrolle und einem
möglichen Zielkonflikt der FKS gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden
(dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung
eingehen, welche im „Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen
illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019“
auf S. 54 Erwähnung findet)?
3. Welche Kritikpunkte an der Struktur und Arbeitsweise der FKS sind der
Bundesregierung im Hinblick auf eine mögliche Doppelrolle und einen
möglichen Zielkonflikt bekannt?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung der Gruppe von
Expertinnen und Experten des Europarats zur Bekämpfung des
Menschenhandels, dass es innerhalb der FKS eine Trennung zwischen ihrer
Inspektionsrolle in Bezug auf ausbeuterische Arbeitsbedingungen und ihren
anderen polizeilichen Aufgaben geben und dass FKS-Inspekteure die
Erkennung von Personen, die in irregulären Verhältnissen arbeiten und für
Menschenhandel anfällig sind, priorisieren sollte (vgl. https://rm.coe.int/greta-
evaluation-report-on-germany-third-evaluation-round-focus-access/1680b
04977, S. 44/Nr168), und welche konkreten Vorhaben leitet sie davon ab
bzw. welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
5. Welche Aufgaben und Ziele der FKS entsprechen nach Einschätzung der
Bundesregierung den Anforderungen an Arbeitsinspektionen, wie sie in
den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO; vgl. www.ilo.org/publications/
guidelinesgeneral-principles-labour-inspection, Kapitel 1: „Scope and functions of
the labour inspection system“) definiert wurden, und welche Aufgaben
und Ziele der FKS gehen darüber hinaus?
6. Wie viel Prozent der Arbeitszeit der FKS-Beschäftigten nehmen nach
Kenntnis der Bundesregierung einerseits ihre Aufgaben ein, die den
„Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen
Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits Aufgaben, die diesen
Leitlinien nicht entsprechen?
7. Welchen Anteil an der Ausbildung haben nach aktuellen sowie
vergangenen Ausbildungsplänen jeweils die Themen Arbeitsinspektion,
Strafverfolgungsbehörde, Betroffenenschutz und Ermittlung gegen illegal
Beschäftigte?
8. Wie viele Ordnungswidrigkeiten- und wie viele Strafverfahren wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung durch die FKS aufgrund der
Wahrnehmung von Aufgaben, die den „Guidelines on general principles of
labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und
andererseits aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die diesen
Leitlinien nicht entsprechen, in den Jahren von 2015 bis 2025 eingeleitet (bitte
nach Jahren differenzieren)?
9. Inwiefern wird nach Einschätzung der Bundesregierung in Deutschland
und insbesondere bei der FKS sichergestellt, dass die folgende
Anforderung der ILO an Arbeitsinspektionen erfüllt ist bzw. inwiefern ist sie
erfüllt: „Regierungen sollten den Arbeitsinspekteuren keine zusätzlichen
Befugnisse oder Zuständigkeiten für Inspektionen in anderen Bereichen
der staatlichen Regulierung oder Verwaltung übertragen oder gewähren,
die über die in Artikel 3(1) des Übereinkommens Nr. 81 und Artikel 6(1)
des Übereinkommens Nr. 129 festgelegten Befugnisse und
Zuständigkeiten hinausgehen.“ (Übersetzung der Fragestellenden; vgl. www.ilo.org/pu
blications/guidelines-general-principles-labour-inspection, S. 6; bitte nach
Behörden differenzieren)?
10. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung bei der
Aufgabenwahrnehmung der FKS, den Anforderungen der ILO zu entsprechen, wie
sie in Artikel 3 Absatz 2 des ILO-Übereinkommens Nr. 81 und in
Artikel 6 Absatz 3 des ILO-Übereinkommens Nr. 129 definiert wurden?
11. Inwiefern erkennt die Bundesregierung in der Struktur, Arbeitsweise und
den Zielen der FKS Herausforderungen für die Zusammenarbeit von FKS
und Betroffenen von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel allgemein
und insbesondere für die Erbringung eines Nachweises der in den
§§ 232 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) vorausgesetzten
Schwächesituation der betroffenen Personen?
12. Welche Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden zu
der Frage, inwiefern die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die
Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf ihre Schutzbedürftigkeit legt
(dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung
eingehen, welche im „Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen
illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019“
auf S. 54 Erwähnung findet)?
13. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden durch die FKS in den Jahren von
2015 bis 2025 einerseits gegen Arbeitgebende und andererseits gegen
Beschäftigte eingeleitet bzw. einerseits wegen Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten eingeleitet, die in erster Linie von Arbeitgebenden begangen
werden, und andererseits wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
eingeleitet, die in erster Linie von Beschäftigten begangen werden (bitte
nach Jahren und Tatbeständen differenzieren und angeben, ob es sich um
Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten
handelte)?
14. Welche Argumente sprechen laut Bundesregierung unter anderem im
Hinblick auf den Betroffenenschutz dafür und bzw. oder dagegen, bei der
statistischen Erfassung der Ermittlungsverfahren eine Differenzierung nach
Arbeitgebenden und Beschäftigten vorzunehmen, und möchte sie in
Zukunft eine solche Differenzierung etablieren?
15. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die Straftaten
„Leistungsmissbrauch gemäß § 263 StGB“, „Aufenthalt ohne Pass und
Ausweisersatz gemäß § 95 (1) Nr. 1 [des Aufenthaltsgesetzes] AufenthG“,
„Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 (1) Nr. 2
AufenthG“ und „Illegale Einreise gemäß § 95 (1) Nr. 3 AufenthG“ in
erster Linie durch Beschäftigte und die Straftaten „Beitragsvorenthaltung –
Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a (1) StGB“, „Beitragsvorenthaltung –
Arbeitgeberbeiträge gemäß § 266a (2) StGB“, „Beitragsbetrug/-
vorenthaltung – Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a StGB –
Kettenbetrug“ und „Einschleusen von Ausländern gemäß §§ 96, 97
AufenthG“ in erster Linie durch Arbeitgebende begangen werden (bitte
im Kontext des FKS-Zuständigkeitsbereichs beantworten; wenn nein, bitte
begründen)?
16. Wie viel Prozent der eingeleiteten Strafverfahren wurden in den Jahren
von 2015 bis 2025 aufgrund der in Frage 15 genannten Straftaten
eingeleitet (bitte nach Jahren und nach Straftatbeständen differenzieren)?
17. Welche konkreten Maßnahmen möchte die Bundesregierung ergreifen, um
den Zielkonflikt der FKS im Sinne der Arbeitsnehmenden aufzulösen?
18. Welche Interessenvertretungen sprechen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung für bzw. gegen die Schaffung einer unabhängigen
Arbeitsinspektion aus?
19. Wie beurteilt die Bundesregierung die Vorteile, Nachteile und
Notwendigkeit einer unabhängigen Arbeitsinspektion?
Berlin, den 9. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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