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Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Antwort zu Drs. 21/4217)

dip / drucksache 09.03.2026 · WP 21 · 21/4666 · Antwort · Original ↗

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Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Antwort zu Drs. 21/4217) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4666 21. Wahlperiode 09.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4217 – Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Jahren wird von Expertinnen und Experten Kritik an der Doppelrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) als Ersatz-Arbeitsinspektion einerseits und Strafverfolgungsbehörde andererseits sowie dem daraus resultierenden Zielkonflikt geübt. Zuletzt geschah dies anlässlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ (vgl. z. B. www.bundestag.de/resource/blob/1114880/08-S perling.pdf). Der Schutz und die gleichzeitige Ermittlung gegen Betroffene seien kaum miteinander zu vereinbaren. Der Fokus der FKS liege zudem auf der Verfolgung ordnungspolitischer und fiskalischer Ziele. Vor diesem Hintergrund wird häufig die Schaffung einer unabhängigen Arbeitsinspektion gefordert. Auch der Bundesrat empfahl in seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 eine „klare Trennung zwischen dem Schutz von Beschäftigten vor Arbeitsausbeutung und polizeilichen Kontrollaufgaben“ (vgl. www.bundesra t.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0301-0400/361-25(B).pdf). Er griff damit die Empfehlungen der Gruppe von Expertinnen und Experten des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) auf (vgl. https://rm.coe.int/g reta-evaluation-report-on-germany-third-evaluation-round-focus-access/1680b 04977). Die Bundesregierung erklärte am 1. Oktober 2025 jedoch, dass sie keinen Änderungsbedarf sieht (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1930). Die Fragestellenden möchten vor diesem Hintergrund die Struktur und Arbeitsweise der FKS insbesondere hinsichtlich der genannten Doppelrolle beleuchten, um etwaige Reformbedarfe zu identifizieren. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Da sich die nachfolgenden Fragestellungen zum Teil auf Zeiträume ab 2015 beziehen, wird darauf hingewiesen, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls die Prüf- und Ermittlungskompetenz bei der Bekämpfung von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Ausbeutung der Arbeitskraft erst im Rahmen des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 erhielt.  1. Inwiefern erkennt die Bundesregierung in der Struktur und Arbeitsweise der FKS eine Doppelrolle und einen daraus entstehenden Zielkonflikt? Die FKS hat den Auftrag, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung, worunter auch die Bekämpfung von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft fällt, als Prüf- und Ermittlungsbehörde im Rahmen ihres ganzheitlichen Auftrages zu bekämpfen. Damit steht für die FKS die Strafverfolgung bzgl. der Täter ausbeuterischer Arbeitsbedingungen und damit in Zusammenhang stehenden Menschenhandels im Vordergrund. Der Opferschutz wird bei der Aufgabenwahrnehmung der FKS vollumfänglich berücksichtigt, darunter auch die bestehenden Schutzvorgaben. Die darüberhinausgehende erforderliche Hilfe erhalten Opfer von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung über die zuständigen Fachberatungsstellen, mit denen die FKS in engem Kontakt steht und zu denen sie die Opfer von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung vermittelt.  2. Welche Einschätzungen zu einer möglichen Doppelrolle und einem möglichen Zielkonflikt der FKS gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden (dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung eingehen, welche im „Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019“ auf S. 54 Erwähnung findet)? Zur Wahrnehmung der Aufgabe des Schutzes für Opfer von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft wurde die Aufgabe der Koordination für den Opferschutz in jedem Hauptzollamt zwei Beschäftigten übertragen, die speziell hierfür geschult worden sind. Deren Hauptaufgabe ist der Aufbau eines regionalen Netzwerkes mit den Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden, den örtlichen Fachberatungsstellen sowie den weiteren Akteuren im Zusammenhang mit Arbeitsausbeutung und Opferschutz. Sie sollen für die vorgenannten Akteure als Ansprechpartner der FKS zur Verfügung stehen und innerhalb der Netzwerke Informationen über aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und besondere Ermittlungsverfahren im Rahmen der bestehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben austauschen. Zudem sollen sie innerhalb der FKS mit der Generalzolldirektion und den anderen Hauptzollämtern einen direkten und internen Austausch pflegen. Um den Erkenntnissen aus dem Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Bundestagsdrucksache 20/13850) hinsichtlich der Arbeit der Opferschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren Rechnung zu tragen, wird deren Aufgabenwahrnehmung zukünftig ausgeweitet und organisatorisch explizit in jedem Hauptzollamt bei je zwei Dienstposten im Geschäftsverteilungsplan in einem Umfang von 50 Prozent erfasst. Unter Beteiligung der FKS haben sich vielfältige Kooperationen zu der Thematik entwickelt, die z. T. in Kooperationsvereinbarungen festgeschrieben sind. Sie sind in vielen Fällen von Arbeitskreisen, Runden Tischen oder ähnlichen Kooperationsformen flankiert, die einen Austausch ermöglichen und die Zusammenarbeit verbessern. Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels im Zusammenhang mit ausbeuterischen Arbeitsbedingungen besteht u. a. auf Bundesebene die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zur Zusammenarbeit zwischen der FKS und den Beratungsstellen für ausländische Beschäftigte von Faire Mobilität und von Faire Integration sowie der Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel. Die FKS arbeitet darüber hinaus eng mit allen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen zusammen, die in die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eingebunden sind, sowie mit den Polizeibehörden des Bundes, der Länder und den zuständigen arbeitsrechtlichen Fachberatungsstellen. Seit der Mandatserweiterung 2019 finden umfangreiche Fortbildungen im Deliktsbereich Menschenhandel und Opferschutz sowohl für die Opferschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren als auch die weiteren Beschäftigten der FKS statt. Seit November 2024 steht den Beschäftigten der FKS ein E-Learning- Tool „Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel – Erkennen und Reagieren“ der Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel zur Verfügung, das sukzessive von allen Mitarbeitenden dienstbegleitend im Selbststudium absolviert wird. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Vermittlung von Indikatoren zur Identifizierung von Opfern. Die Beschäftigten der FKS werden somit befähigt, mögliche Zwangslagen zu erkennen, Betroffene über ihre Rechte zu informieren und an zuständige Fachberatungen zu verweisen, sowie im Rahmen ihres bestehenden sachlichen Zuständigkeitsbereichs die strafrechtliche/bußgeldrechtliche Verfolgung von Verstößen im Deliktsfeld sicherzustellen.  3. Welche Kritikpunkte an der Struktur und Arbeitsweise der FKS sind der Bundesregierung im Hinblick auf eine mögliche Doppelrolle und einen möglichen Zielkonflikt bekannt? Der Bundesregierung liegen hierzu Erkenntnisse von der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) vor. Deren Dritter Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland enthält ab Ziffer 157 entsprechende Ausführungen (https://rm.coe.int/greta-evaluation-report-on-germany-third-evaluati on-round-focus-access/1680b04977).  4. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung der Gruppe von Expertinnen und Experten des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, dass es innerhalb der FKS eine Trennung zwischen ihrer Inspektionsrolle in Bezug auf ausbeuterische Arbeitsbedingungen und ihren anderen polizeilichen Aufgaben geben und dass FKS-Inspekteure die Erkennung von Personen, die in irregulären Verhältnissen arbeiten und für Menschenhandel anfällig sind, priorisieren sollte (vgl. https://rm.coe.int/ greta-evaluation-report-on-germany-third-evaluation-round-focus-access/ 1680b04977, S. 44/Nr168), und welche konkreten Vorhaben leitet sie davon ab bzw. welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass die Bekämpfung von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft sowie der damit einhergehende Opferschutz durch die FKS bestmöglich innerhalb der bestehenden Strukturen erfolgen kann. Die Bündelung von Prüf- und Ermittlungszuständigkeit in einer Hand hat sich in über 20 Jahren Bestehens der FKS vollumfänglich bewährt. Die FKS verfolgt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung einen ganzheitlichen Prüf- und Ermittlungsansatz und bearbeitet sämtliche Prüfaufträge nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) in ihrer Funktion als zuständige Prüf- und ebenfalls als zuständige Strafverfolgungsbehörde. Die Identifizierung potenzieller Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung ist dabei integraler Bestandteil der Aufgabenerfüllung und obliegt allen Beschäftigten der FKS.  5. Welche Aufgaben und Ziele der FKS entsprechen nach Einschätzung der Bundesregierung den Anforderungen an Arbeitsinspektionen, wie sie in den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO; vgl. www.ilo.org/publications/guid elines-general-principles-labour-inspection, Kapitel 1: „Scope and functions of the labour inspection system“) definiert wurden, und welche Aufgaben und Ziele der FKS gehen darüber hinaus? Die Aufgabenwahrnehmung der FKS ist im SchwarzArbG definiert. Die Durchsetzung und Sicherstellung der Rechtsvorschriften zu Arbeitsbedingungen sowie zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Beschäftigung stellt einen zentralen Prüfauftrag der FKS dar. Durch die enge Kooperation mit Fachberatungsstellen trägt die FKS dazu bei, dass Beschäftigte und Arbeitgeber, insbesondere potenziell von ausbeuterischen Arbeitsbedingungen betroffene Personen, Zugang zu weiterführenden Informationen und arbeitsrechtlicher Beratung erhalten.  6. Wie viel Prozent der Arbeitszeit der FKS-Beschäftigten nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung einerseits ihre Aufgaben ein, die den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits Aufgaben, die diesen Leitlinien nicht entsprechen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  7. Welchen Anteil an der Ausbildung haben nach aktuellen sowie vergangenen Ausbildungsplänen jeweils die Themen Arbeitsinspektion, Strafverfolgungsbehörde, Betroffenenschutz und Ermittlung gegen illegal Beschäftigte? Die zöllnerische Ausbildung hat eine generalistische Ausrichtung, welche die verschiedenen Facetten der Zollverwaltung abdeckt. Ein Teilbereich erstreckt sich dabei auf die Aufgabenwahrnehmung der FKS. Die in der Frage angesprochenen Themen werden sowohl in der Ausbildung des mittleren Dienstes (mD) als auch im Bachelorstudiengang „Zolldienst des Bundes (LL.B.)“ für die Laufbahnbefähigung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes (gD) behandelt. Eine trennscharfe Unterscheidung der einzelnen Themen ist nicht möglich, da diese teils fließend ineinander übergehen. In der fachtheoretischen Ausbildung beider Laufbahnen beträgt der Anteil der genannten Themen ca. 20 Prozent am gesamten Theorieunterricht und wird im Verhältnis auch in der berufspraktischen Ausbildung gespiegelt.  8. Wie viele Ordnungswidrigkeiten- und wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die FKS aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die diesen Leitlinien nicht entsprechen, in den Jahren von 2015 bis 2025 eingeleitet (bitte nach Jahren differenzieren)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  9. Inwiefern wird nach Einschätzung der Bundesregierung in Deutschland und insbesondere bei der FKS sichergestellt, dass die folgende Anforderung der ILO an Arbeitsinspektionen erfüllt ist bzw. inwiefern ist sie erfüllt: „Regierungen sollten den Arbeitsinspekteuren keine zusätzlichen Befugnisse oder Zuständigkeiten für Inspektionen in anderen Bereichen der staatlichen Regulierung oder Verwaltung übertragen oder gewähren, die über die in Artikel 3(1) des Übereinkommens Nr. 81 und Artikel 6(1) des Übereinkommens Nr. 129 festgelegten Befugnisse und Zuständigkeiten hinausgehen.“ (Übersetzung der Fragestellenden; vgl. www.ilo.org/p ublications/guidelines-general-principles-labour-inspection, S. 6; bitte nach Behörden differenzieren)? 10. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung bei der Aufgabenwahrnehmung der FKS, den Anforderungen der ILO zu entsprechen, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 des ILO-Übereinkommens Nr. 81 und in Artikel 6 Absatz 3 des ILO-Übereinkommens Nr. 129 definiert wurden? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass die Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsbedingungen bestmöglich innerhalb der bestehenden Strukturen erfolgen kann. Die gesetzlichen Befugnisse der FKS im Rahmen von Prüf- und Ermittlungsverfahren werden als ausreichend erachtet, um dem Prüfauftrag der FKS aus dem SchwarzArbG vollumfänglich gerecht zu werden. Die FKS arbeitet darüber hinaus intensiv u. a. mit den Arbeitsschutzbehörden der Länder zusammen, die für die Überwachung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften, wie beispielsweise die arbeitszeitgesetzlichen Regelungen zur Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, zuständig sind. Um den Opferschutz zu bedienen und Betroffenen einen Weg aus illegalen Strukturen bzw. aus einer prekären Lebenslage zu ermöglichen, arbeitet die FKS zudem eng mit den bundes- und landesfinanzierten Fachberatungsstellen zusammen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen. 11. Inwiefern erkennt die Bundesregierung in der Struktur, Arbeitsweise und den Zielen der FKS Herausforderungen für die Zusammenarbeit von FKS und Betroffenen von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel allgemein und insbesondere für die Erbringung eines Nachweises der in den §§ 232 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) vorausgesetzten Schwächesituation der betroffenen Personen? Auf den Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Bundestagsdrucksache 20/13850, S. 33 f.) wird verwiesen. 12. Welche Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden zu der Frage, inwiefern die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf ihre Schutzbedürftigkeit legt (dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung eingehen, welche im „Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019“ auf S. 54 Erwähnung findet)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 13. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden durch die FKS in den Jahren von 2015 bis 2025 einerseits gegen Arbeitgebende und andererseits gegen Beschäftigte eingeleitet bzw. einerseits wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten eingeleitet, die in erster Linie von Arbeitgebenden begangen werden, und andererseits wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten eingeleitet, die in erster Linie von Beschäftigten begangen werden (bitte nach Jahren und Tatbeständen differenzieren und angeben, ob es sich um Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten handelte)? Eine Beantwortung durch die Bundesregierung ist wegen unzureichender inhaltlicher Bestimmtheit der Fragestellung nicht möglich. 14. Welche Argumente sprechen laut Bundesregierung unter anderem im Hinblick auf den Betroffenenschutz dafür und bzw. oder dagegen, bei der statistischen Erfassung der Ermittlungsverfahren eine Differenzierung nach Arbeitgebenden und Beschäftigten vorzunehmen, und möchte sie in Zukunft eine solche Differenzierung etablieren? Die Bundesregierung teilt nicht die Einschätzung, dass sich der Betroffenenschutz bei einer entsprechenden statistischen Differenzierung verändern würde. Daher spricht sich die Bundesregierung gegen eine Anpassung der Statistik im Sinne der Fragestellung aus. 15. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die Straftaten „Leistungsmissbrauch gemäß § 263 StGB“, „Aufenthalt ohne Pass und Ausweisersatz gemäß § 95 (1) Nr. 1 [des Aufenthaltsgesetzes] AufenthG“, „Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 (1) Nr. 2 AufenthG“ und „Illegale Einreise gemäß § 95 (1) Nr. 3 AufenthG“ in erster Linie durch Beschäftigte und die Straftaten „Beitragsvorenthaltung – Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a (1) StGB“, „Beitragsvorenthaltung – Arbeitgeberbeiträge gemäß § 266a (2) StGB“, „Beitragsbetrug/-vorenthaltung – Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a StGB – Kettenbetrug“ und „Einschleusen von Ausländern gemäß §§ 96, 97 AufenthG“ in erster Linie durch Arbeitgebende begangen werden (bitte im Kontext des FKS-Zuständigkeitsbereichs beantworten; wenn nein, bitte begründen)? Die Straftatbestände des § 266a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sind Sonderdelikte und können ausschließlich durch Arbeitgeber oder Personen, die dem Arbeitgeber nach § 266a Absatz 5 StGB gleichgestellt sind, oder Personen, die gemäß § 14 StGB für Arbeitgeber oder gleichgestellte Personen handeln, begangen werden. Gleichwohl ist eine Beteiligung an einer solchen Straftat durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mittels einer Anstiftung oder Beihilfe möglich. Die weiteren genannten Straftatbestände sind hinsichtlich ihrer Tätereigenschaft offen ausgestaltet. Im Zuständigkeitsbereich der FKS ist Folgendes festzustellen: Straftaten nach § 263 StGB und § 95 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) werden überwiegend im Rahmen der Prüfung eines Arbeitnehmerverhältnisses festgestellt. Straftaten nach den §§ 96, 97 AufenthG werden überwiegend im Rahmen der Prüfung eines Arbeitgeberverhältnisses festgestellt. Gleichwohl schließt diese Feststellung eine anders gestaltete Täterschaft nicht aus. Auch hier ist eine weitere Beteiligung mittels einer Anstiftung, Mittäterschaft oder Beihilfe möglich. Es kommt folglich für die Frage nach der Kategorisierung der Straftatbestände hinsichtlich ihrer Tätereigenschaft (Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. 16. Wie viel Prozent der eingeleiteten Strafverfahren wurden in den Jahren von 2015 bis 2025 aufgrund der in Frage 15 genannten Straftaten eingeleitet (bitte nach Jahren und nach Straftatbeständen differenzieren)? Der prozentuale Anteil der eingeleiteten Strafverfahren im Sinne der Fragestellung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Prozentualer Anteil im Sinne der Fragestellung (in Prozent) 2015 98,88 2016 98,95 2017 98,79 2018 98,89 2019 97,70 2020 93,52 2021 98,29 2022 97,93 2023 98,86 2024 98,70 2025 98,88 Quelle: Generalzolldirektion 17. Welche konkreten Maßnahmen möchte die Bundesregierung ergreifen, um den Zielkonflikt der FKS im Sinne der Arbeitsnehmenden aufzulösen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 18. Welche Interessenvertretungen sprechen sich nach Kenntnis der Bundesregierung für bzw. gegen die Schaffung einer unabhängigen Arbeitsinspektion aus? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 19. Wie beurteilt die Bundesregierung die Vorteile, Nachteile und Notwendigkeit einer unabhängigen Arbeitsinspektion? Die (ggf. gerichtliche) Durchsetzung individueller arbeitsrechtlicher Ansprüche, wie z. B. Ansprüche auf den Mindestlohn oder das arbeitsvertragliche Arbeitsentgelt, obliegen grundsätzlich den Beschäftigten selbst. Darüber hinaus existiert ein funktionierendes System für die Kontrolle der Mindestarbeits- und Beschäftigungsbedingungen durch verschiedene Stellen des Bundes, der Länder und der Selbstverwaltung. Eine Notwendigkeit für eine unabhängige Arbeitsinspektion besteht daher nicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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