Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Antwort zu Drs. 21/4217)
Text
Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Antwort zu Drs. 21/4217)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4666
21. Wahlperiode 09.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4217 –
Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren wird von Expertinnen und Experten Kritik an der Doppelrolle der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) als Ersatz-Arbeitsinspektion einerseits
und Strafverfolgungsbehörde andererseits sowie dem daraus resultierenden
Zielkonflikt geübt. Zuletzt geschah dies anlässlich des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung“ (vgl. z. B. www.bundestag.de/resource/blob/1114880/08-S
perling.pdf). Der Schutz und die gleichzeitige Ermittlung gegen Betroffene
seien kaum miteinander zu vereinbaren. Der Fokus der FKS liege zudem auf
der Verfolgung ordnungspolitischer und fiskalischer Ziele. Vor diesem
Hintergrund wird häufig die Schaffung einer unabhängigen Arbeitsinspektion
gefordert. Auch der Bundesrat empfahl in seiner Stellungnahme vom 26.
September 2025 eine „klare Trennung zwischen dem Schutz von Beschäftigten vor
Arbeitsausbeutung und polizeilichen Kontrollaufgaben“ (vgl. www.bundesra
t.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0301-0400/361-25(B).pdf). Er griff damit
die Empfehlungen der Gruppe von Expertinnen und Experten des Europarats
zur Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) auf (vgl. https://rm.coe.int/g
reta-evaluation-report-on-germany-third-evaluation-round-focus-access/1680b
04977). Die Bundesregierung erklärte am 1. Oktober 2025 jedoch, dass sie
keinen Änderungsbedarf sieht (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1930).
Die Fragestellenden möchten vor diesem Hintergrund die Struktur und
Arbeitsweise der FKS insbesondere hinsichtlich der genannten Doppelrolle
beleuchten, um etwaige Reformbedarfe zu identifizieren.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Da sich die nachfolgenden Fragestellungen zum Teil auf Zeiträume ab 2015
beziehen, wird darauf hingewiesen, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(FKS) des Zolls die Prüf- und Ermittlungskompetenz bei der Bekämpfung von
Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ausbeutung der Arbeitskraft erst im Rahmen des Gesetzes gegen illegale
Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 erhielt.
1. Inwiefern erkennt die Bundesregierung in der Struktur und Arbeitsweise
der FKS eine Doppelrolle und einen daraus entstehenden Zielkonflikt?
Die FKS hat den Auftrag, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung, worunter
auch die Bekämpfung von Menschenhandel im Zusammenhang mit
Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft fällt, als Prüf- und
Ermittlungsbehörde im Rahmen ihres ganzheitlichen Auftrages zu bekämpfen.
Damit steht für die FKS die Strafverfolgung bzgl. der Täter ausbeuterischer
Arbeitsbedingungen und damit in Zusammenhang stehenden Menschenhandels im
Vordergrund. Der Opferschutz wird bei der Aufgabenwahrnehmung der FKS
vollumfänglich berücksichtigt, darunter auch die bestehenden Schutzvorgaben.
Die darüberhinausgehende erforderliche Hilfe erhalten Opfer von
Menschenhandel und Arbeitsausbeutung über die zuständigen Fachberatungsstellen, mit
denen die FKS in engem Kontakt steht und zu denen sie die Opfer von
Menschenhandel und Arbeitsausbeutung vermittelt.
2. Welche Einschätzungen zu einer möglichen Doppelrolle und einem
möglichen Zielkonflikt der FKS gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer
Kooperationsbehörden (dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die
Befragung eingehen, welche im „Bericht über die Evaluierung des Gesetzes
gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli
2019“ auf S. 54 Erwähnung findet)?
Zur Wahrnehmung der Aufgabe des Schutzes für Opfer von Menschenhandel
im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der
Arbeitskraft wurde die Aufgabe der Koordination für den Opferschutz in jedem
Hauptzollamt zwei Beschäftigten übertragen, die speziell hierfür geschult
worden sind. Deren Hauptaufgabe ist der Aufbau eines regionalen Netzwerkes mit
den Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden, den örtlichen
Fachberatungsstellen sowie den weiteren Akteuren im Zusammenhang mit Arbeitsausbeutung
und Opferschutz. Sie sollen für die vorgenannten Akteure als Ansprechpartner
der FKS zur Verfügung stehen und innerhalb der Netzwerke Informationen
über aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und besondere
Ermittlungsverfahren im Rahmen der bestehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben austauschen.
Zudem sollen sie innerhalb der FKS mit der Generalzolldirektion und den
anderen Hauptzollämtern einen direkten und internen Austausch pflegen.
Um den Erkenntnissen aus dem Bericht über die Evaluierung des Gesetzes
gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
(Bundestagsdrucksache 20/13850) hinsichtlich der Arbeit der Opferschutzkoordinatorinnen
und -koordinatoren Rechnung zu tragen, wird deren Aufgabenwahrnehmung
zukünftig ausgeweitet und organisatorisch explizit in jedem Hauptzollamt bei
je zwei Dienstposten im Geschäftsverteilungsplan in einem Umfang von
50 Prozent erfasst.
Unter Beteiligung der FKS haben sich vielfältige Kooperationen zu der
Thematik entwickelt, die z. T. in Kooperationsvereinbarungen festgeschrieben sind.
Sie sind in vielen Fällen von Arbeitskreisen, Runden Tischen oder ähnlichen
Kooperationsformen flankiert, die einen Austausch ermöglichen und die
Zusammenarbeit verbessern.
Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung des
Menschenhandels im Zusammenhang mit ausbeuterischen Arbeitsbedingungen besteht
u. a. auf Bundesebene die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene
Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zur
Zusammenarbeit zwischen der FKS und den Beratungsstellen für ausländische
Beschäftigte von Faire Mobilität und von Faire Integration sowie der
Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel. Die FKS
arbeitet darüber hinaus eng mit allen Behörden des Bundes, der Länder und der
Kommunen zusammen, die in die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung eingebunden sind, sowie mit den Polizeibehörden des Bundes,
der Länder und den zuständigen arbeitsrechtlichen Fachberatungsstellen.
Seit der Mandatserweiterung 2019 finden umfangreiche Fortbildungen im
Deliktsbereich Menschenhandel und Opferschutz sowohl für die
Opferschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren als auch die weiteren Beschäftigten der FKS
statt. Seit November 2024 steht den Beschäftigten der FKS ein E-Learning-
Tool „Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel – Erkennen und
Reagieren“ der Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und
Menschenhandel zur Verfügung, das sukzessive von allen Mitarbeitenden
dienstbegleitend im Selbststudium absolviert wird. Ein besonderer Schwerpunkt liegt
dabei auf der Vermittlung von Indikatoren zur Identifizierung von Opfern.
Die Beschäftigten der FKS werden somit befähigt, mögliche Zwangslagen zu
erkennen, Betroffene über ihre Rechte zu informieren und an zuständige
Fachberatungen zu verweisen, sowie im Rahmen ihres bestehenden sachlichen
Zuständigkeitsbereichs die strafrechtliche/bußgeldrechtliche Verfolgung von
Verstößen im Deliktsfeld sicherzustellen.
3. Welche Kritikpunkte an der Struktur und Arbeitsweise der FKS sind der
Bundesregierung im Hinblick auf eine mögliche Doppelrolle und einen
möglichen Zielkonflikt bekannt?
Der Bundesregierung liegen hierzu Erkenntnisse von der Expertengruppe des
Europarates für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) vor. Deren
Dritter Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Konvention zur Bekämpfung
des Menschenhandels in Deutschland enthält ab Ziffer 157 entsprechende
Ausführungen (https://rm.coe.int/greta-evaluation-report-on-germany-third-evaluati
on-round-focus-access/1680b04977).
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung der Gruppe von
Expertinnen und Experten des Europarats zur Bekämpfung des
Menschenhandels, dass es innerhalb der FKS eine Trennung zwischen ihrer
Inspektionsrolle in Bezug auf ausbeuterische Arbeitsbedingungen und ihren
anderen polizeilichen Aufgaben geben und dass FKS-Inspekteure die
Erkennung von Personen, die in irregulären Verhältnissen arbeiten und für
Menschenhandel anfällig sind, priorisieren sollte (vgl. https://rm.coe.int/
greta-evaluation-report-on-germany-third-evaluation-round-focus-access/
1680b04977, S. 44/Nr168), und welche konkreten Vorhaben leitet sie
davon ab bzw. welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass die Bekämpfung von
Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und
Ausbeutung der Arbeitskraft sowie der damit einhergehende Opferschutz durch die
FKS bestmöglich innerhalb der bestehenden Strukturen erfolgen kann. Die
Bündelung von Prüf- und Ermittlungszuständigkeit in einer Hand hat sich in
über 20 Jahren Bestehens der FKS vollumfänglich bewährt. Die FKS verfolgt
im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung einen ganzheitlichen
Prüf- und Ermittlungsansatz und bearbeitet sämtliche Prüfaufträge nach § 2
Absatz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung (SchwarzArbG) in ihrer Funktion als zuständige Prüf- und
ebenfalls als zuständige Strafverfolgungsbehörde. Die Identifizierung potenzieller
Opfer von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung ist dabei
integraler Bestandteil der Aufgabenerfüllung und obliegt allen Beschäftigten der
FKS.
5. Welche Aufgaben und Ziele der FKS entsprechen nach Einschätzung der
Bundesregierung den Anforderungen an Arbeitsinspektionen, wie sie in
den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO; vgl. www.ilo.org/publications/guid
elines-general-principles-labour-inspection, Kapitel 1: „Scope and
functions of the labour inspection system“) definiert wurden, und welche
Aufgaben und Ziele der FKS gehen darüber hinaus?
Die Aufgabenwahrnehmung der FKS ist im SchwarzArbG definiert. Die
Durchsetzung und Sicherstellung der Rechtsvorschriften zu
Arbeitsbedingungen sowie zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer
Beschäftigung stellt einen zentralen Prüfauftrag der FKS dar.
Durch die enge Kooperation mit Fachberatungsstellen trägt die FKS dazu bei,
dass Beschäftigte und Arbeitgeber, insbesondere potenziell von
ausbeuterischen Arbeitsbedingungen betroffene Personen, Zugang zu weiterführenden
Informationen und arbeitsrechtlicher Beratung erhalten.
6. Wie viel Prozent der Arbeitszeit der FKS-Beschäftigten nehmen nach
Kenntnis der Bundesregierung einerseits ihre Aufgaben ein, die den
„Guidelines on general principles of labour inspection“ der
Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits Aufgaben, die
diesen Leitlinien nicht entsprechen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
7. Welchen Anteil an der Ausbildung haben nach aktuellen sowie
vergangenen Ausbildungsplänen jeweils die Themen Arbeitsinspektion,
Strafverfolgungsbehörde, Betroffenenschutz und Ermittlung gegen illegal
Beschäftigte?
Die zöllnerische Ausbildung hat eine generalistische Ausrichtung, welche die
verschiedenen Facetten der Zollverwaltung abdeckt. Ein Teilbereich erstreckt
sich dabei auf die Aufgabenwahrnehmung der FKS.
Die in der Frage angesprochenen Themen werden sowohl in der Ausbildung
des mittleren Dienstes (mD) als auch im Bachelorstudiengang „Zolldienst des
Bundes (LL.B.)“ für die Laufbahnbefähigung des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes (gD) behandelt. Eine trennscharfe Unterscheidung der
einzelnen Themen ist nicht möglich, da diese teils fließend ineinander übergehen.
In der fachtheoretischen Ausbildung beider Laufbahnen beträgt der Anteil der
genannten Themen ca. 20 Prozent am gesamten Theorieunterricht und wird im
Verhältnis auch in der berufspraktischen Ausbildung gespiegelt.
8. Wie viele Ordnungswidrigkeiten- und wie viele Strafverfahren wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung durch die FKS aufgrund der
Wahrnehmung von Aufgaben, die den „Guidelines on general principles of
labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen,
und andererseits aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die diesen
Leitlinien nicht entsprechen, in den Jahren von 2015 bis 2025 eingeleitet
(bitte nach Jahren differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Inwiefern wird nach Einschätzung der Bundesregierung in Deutschland
und insbesondere bei der FKS sichergestellt, dass die folgende
Anforderung der ILO an Arbeitsinspektionen erfüllt ist bzw. inwiefern ist sie
erfüllt: „Regierungen sollten den Arbeitsinspekteuren keine zusätzlichen
Befugnisse oder Zuständigkeiten für Inspektionen in anderen Bereichen
der staatlichen Regulierung oder Verwaltung übertragen oder gewähren,
die über die in Artikel 3(1) des Übereinkommens Nr. 81 und Artikel 6(1)
des Übereinkommens Nr. 129 festgelegten Befugnisse und
Zuständigkeiten hinausgehen.“ (Übersetzung der Fragestellenden; vgl. www.ilo.org/p
ublications/guidelines-general-principles-labour-inspection, S. 6; bitte
nach Behörden differenzieren)?
10. Welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung bei der
Aufgabenwahrnehmung der FKS, den Anforderungen der ILO zu entsprechen, wie
sie in Artikel 3 Absatz 2 des ILO-Übereinkommens Nr. 81 und in
Artikel 6 Absatz 3 des ILO-Übereinkommens Nr. 129 definiert wurden?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass die Überprüfung der Einhaltung
von Arbeitsbedingungen bestmöglich innerhalb der bestehenden Strukturen
erfolgen kann.
Die gesetzlichen Befugnisse der FKS im Rahmen von Prüf- und
Ermittlungsverfahren werden als ausreichend erachtet, um dem Prüfauftrag der FKS aus
dem SchwarzArbG vollumfänglich gerecht zu werden. Die FKS arbeitet
darüber hinaus intensiv u. a. mit den Arbeitsschutzbehörden der Länder zusammen,
die für die Überwachung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften, wie
beispielsweise die arbeitszeitgesetzlichen Regelungen zur Einhaltung von
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, zuständig sind. Um den Opferschutz zu
bedienen und Betroffenen einen Weg aus illegalen Strukturen bzw. aus einer
prekären Lebenslage zu ermöglichen, arbeitet die FKS zudem eng mit den
bundes- und landesfinanzierten Fachberatungsstellen zusammen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen.
11. Inwiefern erkennt die Bundesregierung in der Struktur, Arbeitsweise und
den Zielen der FKS Herausforderungen für die Zusammenarbeit von
FKS und Betroffenen von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel
allgemein und insbesondere für die Erbringung eines Nachweises der in den
§§ 232 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) vorausgesetzten
Schwächesituation der betroffenen Personen?
Auf den Bericht über die Evaluierung des Gesetzes gegen illegale
Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Bundestagsdrucksache 20/13850,
S. 33 f.) wird verwiesen.
12. Welche Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden
zu der Frage, inwiefern die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die
Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf ihre
Schutzbedürftigkeit legt (dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die
Befragung eingehen, welche im „Bericht über die Evaluierung des Gesetzes
gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli
2019“ auf S. 54 Erwähnung findet)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
13. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden durch die FKS in den Jahren von
2015 bis 2025 einerseits gegen Arbeitgebende und andererseits gegen
Beschäftigte eingeleitet bzw. einerseits wegen Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten eingeleitet, die in erster Linie von Arbeitgebenden
begangen werden, und andererseits wegen Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten eingeleitet, die in erster Linie von Beschäftigten begangen werden
(bitte nach Jahren und Tatbeständen differenzieren und angeben, ob es
sich um Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten oder
Straftaten handelte)?
Eine Beantwortung durch die Bundesregierung ist wegen unzureichender
inhaltlicher Bestimmtheit der Fragestellung nicht möglich.
14. Welche Argumente sprechen laut Bundesregierung unter anderem im
Hinblick auf den Betroffenenschutz dafür und bzw. oder dagegen, bei der
statistischen Erfassung der Ermittlungsverfahren eine Differenzierung
nach Arbeitgebenden und Beschäftigten vorzunehmen, und möchte sie in
Zukunft eine solche Differenzierung etablieren?
Die Bundesregierung teilt nicht die Einschätzung, dass sich der
Betroffenenschutz bei einer entsprechenden statistischen Differenzierung verändern würde.
Daher spricht sich die Bundesregierung gegen eine Anpassung der Statistik im
Sinne der Fragestellung aus.
15. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die Straftaten
„Leistungsmissbrauch gemäß § 263 StGB“, „Aufenthalt ohne Pass und
Ausweisersatz gemäß § 95 (1) Nr. 1 [des Aufenthaltsgesetzes]
AufenthG“, „Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 (1)
Nr. 2 AufenthG“ und „Illegale Einreise gemäß § 95 (1) Nr. 3 AufenthG“
in erster Linie durch Beschäftigte und die Straftaten
„Beitragsvorenthaltung – Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a (1) StGB“,
„Beitragsvorenthaltung – Arbeitgeberbeiträge gemäß § 266a (2) StGB“,
„Beitragsbetrug/-vorenthaltung – Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a
StGB – Kettenbetrug“ und „Einschleusen von Ausländern gemäß §§ 96,
97 AufenthG“ in erster Linie durch Arbeitgebende begangen werden
(bitte im Kontext des FKS-Zuständigkeitsbereichs beantworten; wenn
nein, bitte begründen)?
Die Straftatbestände des § 266a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB)
sind Sonderdelikte und können ausschließlich durch Arbeitgeber oder
Personen, die dem Arbeitgeber nach § 266a Absatz 5 StGB gleichgestellt sind, oder
Personen, die gemäß § 14 StGB für Arbeitgeber oder gleichgestellte Personen
handeln, begangen werden. Gleichwohl ist eine Beteiligung an einer solchen
Straftat durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mittels einer Anstiftung
oder Beihilfe möglich.
Die weiteren genannten Straftatbestände sind hinsichtlich ihrer
Tätereigenschaft offen ausgestaltet.
Im Zuständigkeitsbereich der FKS ist Folgendes festzustellen:
Straftaten nach § 263 StGB und § 95 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) werden überwiegend im Rahmen der Prüfung eines
Arbeitnehmerverhältnisses festgestellt. Straftaten nach den §§ 96, 97 AufenthG
werden überwiegend im Rahmen der Prüfung eines Arbeitgeberverhältnisses
festgestellt. Gleichwohl schließt diese Feststellung eine anders gestaltete
Täterschaft nicht aus. Auch hier ist eine weitere Beteiligung mittels einer Anstiftung,
Mittäterschaft oder Beihilfe möglich. Es kommt folglich für die Frage nach der
Kategorisierung der Straftatbestände hinsichtlich ihrer Tätereigenschaft
(Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) auf die konkreten Umstände des
Einzelfalles an.
16. Wie viel Prozent der eingeleiteten Strafverfahren wurden in den Jahren
von 2015 bis 2025 aufgrund der in Frage 15 genannten Straftaten
eingeleitet (bitte nach Jahren und nach Straftatbeständen differenzieren)?
Der prozentuale Anteil der eingeleiteten Strafverfahren im Sinne der
Fragestellung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Prozentualer Anteil im Sinne der Fragestellung (in
Prozent)
2015 98,88
2016 98,95
2017 98,79
2018 98,89
2019 97,70
2020 93,52
2021 98,29
2022 97,93
2023 98,86
2024 98,70
2025 98,88
Quelle: Generalzolldirektion
17. Welche konkreten Maßnahmen möchte die Bundesregierung ergreifen,
um den Zielkonflikt der FKS im Sinne der Arbeitsnehmenden
aufzulösen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
18. Welche Interessenvertretungen sprechen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung für bzw. gegen die Schaffung einer unabhängigen
Arbeitsinspektion aus?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19. Wie beurteilt die Bundesregierung die Vorteile, Nachteile und
Notwendigkeit einer unabhängigen Arbeitsinspektion?
Die (ggf. gerichtliche) Durchsetzung individueller arbeitsrechtlicher
Ansprüche, wie z. B. Ansprüche auf den Mindestlohn oder das arbeitsvertragliche
Arbeitsentgelt, obliegen grundsätzlich den Beschäftigten selbst. Darüber hinaus
existiert ein funktionierendes System für die Kontrolle der Mindestarbeits- und
Beschäftigungsbedingungen durch verschiedene Stellen des Bundes, der
Länder und der Selbstverwaltung. Eine Notwendigkeit für eine unabhängige
Arbeitsinspektion besteht daher nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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