Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Text
Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
1104
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
236 01
-223
Erstattungen von Verwaltungskosten der Unfallversicherung Bund und
Bahn
1 000
1 000
-
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 636 01.
Erläuterungen:
Bei diesem Titel werden Verwaltungskostenerstattungen der Vorjahre
vereinnahmt.
381 03
-890
Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und
381 .7
-
-
(-)
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
636 01
-223
Verwaltungskostenerstattung des Bundes an die Unfallversicherung
Bund und Bahn
9 900
9 900
500
9 821
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei
folgendem Titel geleistet werden: 236 01.
Erläuterungen:
Die Finanzierung der Aufwendungen der UVB erfolgt gemäß § 186 Abs. 3 SGB
VII durch Umlage- und Erstattungsverfahren. Soweit nicht durch Beitragsumlagen
oder durch Dritte finanziert, erstattet das BMAS die sonstigen Aufwendungen der
UVB gemäß § 186 Abs. 3 Satz 5 SGB VII (Defizithaftung des Bundes). Zu den
Aufwendungen zählen auch die Verwaltungskosten.
636 02
-229
Verwaltungskostenerstattung des Bundes an die Künstlersozialkasse 26 613
26 613
5 000
23 953
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
Erläuterungen:
Gemäß § 34 Abs. 2 KSVG trägt der Bund die Verwaltungskosten der
Künstlersozialkasse.
636 03
-229
Zuschuss des Bundes an die Künstlersozialkasse 284 923
293 032
275 079
Haushaltsvermerk:
1. Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
- 30 -
1104 Unfallversicherung Bund und Bahn /
Künstlersozialkasse
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Noch zu Titel 636 03
2. Aus den Ausgaben dürfen auch zinslose Betriebsmitteldarlehen zur
Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten der Künstlersozialkasse
geleistet werden. Sie sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie
zur Sicherstellung der Liquidität der Künstlersozialkasse nicht mehr
benötigt werden.
3. Sofern die Darlehen bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht
zurückgezahlt werden können, sind sie spätestens mit dem
Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen.
4. Die Ermächtigung kann wiederholt in Anspruch genommen werden.
Erläuterungen:
Gemäß § 34 Abs. 1 KSVG beträgt der Zuschuss des Bundes für das Kalenderjahr
20 Prozent der Ausgaben der Künstlersozialkasse; Überzahlungen sind mit dem
Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen. Gemäß § 34 Abs. 3
KSVG dürfen die Leistungen des Bundes nur entsprechend dem jeweiligen
Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.
681 01
-223
Fremdrenten in der Unfallversicherung 15 500
15 500
14 845
Haushaltsvermerk:
Einnahmen, insbesondere aus Zahlungen des Bundes und Erstattungen,
fließen den Ausgaben zu.
Erläuterungen:
Die Aufwendungen für Fremdrenten in der Unfallversicherung trägt der Bund in
den Fällen, in denen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Fremdrentengesetz (FRG) und
Art. 6 § 1 Abs. 2 FANG die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) für die
Feststellung und Gewährung der Leistungen zuständig ist.
681 02
-223
Aufwendungen des Bundes für die gesetzliche Unfallversicherung 105 212
106 817
109 480
Haushaltsvermerk:
1. Einnahmen, insbesondere aus Umlagebeiträgen, Zahlungen des
Bundes und Erstattungen, fließen den Ausgaben zu.
2. Aus den Ausgaben dürfen auch Ausgaben für die Unfallverhütung
und Erste Hilfe sowie mit Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
der bei deutschen Einrichtungen im Ausland beschäftigten Ortskräfte
geleistet werden.
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. DDR-Altfälle..................................................................................... 75 000
2. DRK-Fälle........................................................................................ 17 812
3. Übrige Kosten.................................................................................. 12 400
Zusammen............................................................................................ 105 212
Die Finanzierung der Aufwendungen der UVB erfolgt gemäß § 186 Abs. 3
SGB VII durch ein Umlage- und Erstattungsverfahren. Soweit nicht durch
Beitragsumlagen oder durch einen Dritten finanziert, erstattet das BMAS die sonstigen
Aufwendungen der UVB gemäß § 186 Abs. 3 Satz 5 SGB VII (Defizithaftung des
Bundes). Daneben erstattet das BMAS die Aufwendungen für die
Unfallversicherung für die nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII beim Deutschen Roten Kreuz (DRK)
Tätigen.
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Unfallversicherung Bund und Bahn /
Künstlersozialkasse
1104
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2027
1 000 €
Soll 2026
Reste 2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Besondere Finanzierungsausgaben
981 03
-890
Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und
981 .7
-
-
(-)
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1104 Unfallversicherung Bund und Bahn /
Künstlersozialkasse
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Das Kapitel 1105 umfasst die Einnahmen und Ausgaben des
Bundes zur Förderung der Inklusion von Menschen mit
Behinderungen. Die finanziell bedeutsamsten Ausgabenblöcke
sind die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Rahmen der
unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im
öffentlichen Personenverkehr (Titel 682 01, rd. 259 Mio. Euro,
SDG 1) sowie die Ausgaben zur Umsetzung des
Bundesteilhabegesetzes (Titelgruppe 01; rd. 68 Mio. Euro).
Politisch bedeutsame Titel sind zudem der Nationale
Aktionsplan (NAP 2.0) zur UN-Behindertenrechtskonvention (684
04, rd. 4,9 Mio. Euro) sowie die Kostenerstattung für die
Bundesfachstelle Barrierefreiheit und Überwachungsstelle
barrierefreie IT (636 01, rd. 7 Mio. Euro) (SDG 10).
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Ziel der Behindertenpolitik der Bundesregierung ist die
Stärkung der Chancengleichheit durch Nachteilsausgleich sowie
die Förderung von Inklusion als Voraussetzung für
Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter und von Behinderung
bedrohter Menschen. Die Behindertenpolitik umfasst das Recht
1. der Rehabilitation und Teilhabe nach dem SGB IX,
2. der Gleichgestellung und Barrierefreiheit nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz (BBG),
3. der Gleichbehandlung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz und den Grundsätzen der UN-
Behindertenrechtskonvention.
Menschen mit und ohne Behinderungen sollen von Anfang
an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben
und zusammenleben. Der Nationale Aktionsplan (NAP 2.0)
enthält eine Gesamtstrategie und beschreibt die
Herausforderungen und Vorhaben der Bundesregierung dafür. Er fasst die
behindertenpolitischen Ziele und Maßnahmen der
Bundesregierung zusammen und bündelt sie in einem
Maßnahmenkatalog.
Als Teil davon zeigt der Teilhabebericht, dass ein
realistisches, auf verlässlichen Zahlen fußendes und nicht länger von
Defiziten geprägtes Bild von Menschen mit Behinderungen
eine wesentliche Voraussetzung zur Verwirklichung der
Inklusion ist. Auch in 2027 soll der seit 2017 durchgeführte
Teilhabesurvey, der die zentrale Datengrundlage für den
Teilhabebericht bildet, fortgesetzt werden. Die dafür geplanten Ausgaben
sind seit 2025 im Forschungstitel (544 11, vorher im Titel 684
04) veranschlagt. Die Mittel des NAP-Titels (684 04, SDG 10)
dienen den Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK, der
Förderung der politischen Partizipation der Menschen mit
Behinderungen sowie der Förderung des inklusiven Sports, um
die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu sichern.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit unterstützt die
Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) als
zentrale Anlaufstelle für sämtliche Fragen zur Barrierefreiheit. Sie
berät Behörden, Politik, Wirtschaft, private Akteure und die
Zivilgesellschaft umfassend auch zu den rechtlichen
Entwicklungen in Europa und zu zukünftigen Themen der Barrierefreiheit.
Das dort eingerichtete Bundeskompetenzzentrum
Gebärdensprache/Leichte Sprache soll die Bundesministerien bei der
Bereitstellung von Informationen sowie bei der zunehmenden
Kommunikation in Deutscher Gebärdensprache und Leichter
Sprache beraten.
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von
Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen hat die
Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine unabhängige
Überwachungsstelle IT eingerichtet. Sie führt die in der Richtlinie
festgeschriebenen Überwachungsaufgaben durch und erstellt
in Zusammenarbeit mit den obersten Bundesbehörden und
den Ländern die erforderlichen Berichte über die
Barrierefreiheit digitaler Angebote öffentlicher Stellen für die Europäische
Kommission (SDG 8, 10).
Die Bundesregierung will Barrieren in allen Lebensbereichen
abbauen, deshalb hat sie im Herbst 2022 die
ressortübergreifende Bundesinitiative Barrierefreiheit ins Leben gerufen.
Im Rahmen der Bundesinitiative will die Bundesregierung die
Öffentlichkeit sensibilisieren und Gesetze und Verordnungen
überarbeiten, um die Barrierefreiheit im öffentlichen und
privaten Bereich zu stärken. Schwerpunkte in der Initiative sind
u. a. die Themenfelder Mobilität, Wohnen, Gesundheit und
Digitales (SDG 8, 10).
Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen und zur Verbesserung ihrer Teilhabemöglichkeiten
finanziert das BMAS bundesweit ergänzende
niedrigschwellige Beratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation und
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Diese
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wird unabhängig
von der Beratung durch Leistungsträger und
Leistungserbringer erbracht (Titel 684 17, SDG 10).
Mit dem Forschungstitel 544 11 werden Projekte umgesetzt,
die zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen
beitragen. Mit dem Förderprogramm „DiBiRe“ werden Projekte
finanziert, die zum Ziel haben, digitale Bildungsangebote und
die barrierefreie digitale Infrastruktur in Einrichtungen und bei
Diensten der beruflichen Rehabilitation zu stärken (Titel 684
02, SDG 10).
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Förderung der Inklusion von Menschen mit
Behinderungen