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Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

dip / haushalt 26.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025).

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Haushaltsentwurf 2025 – Kapitel 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse (Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Einnahmen Übrige Einnahmen 236 01 -223 Erstattungen von Verwaltungskosten der Unfallversicherung Bund und Bahn 1 000 1 000 2 582 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 636 01. Erläuterungen: Bei diesem Titel werden Erstattungen des Vorjahres der versicherten Unternehmen, insbesondere Erstattungen der Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen gemäß § 27b Abs. 2 der Satzung UVB, vereinnahmt. 381 03 -890 Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und 381 .7 - - (-) Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 636 01 -223 Verwaltungskostenerstattung des Bundes an die Unfallversicherung Bund und Bahn 9 900 9 280 4 400 9 648 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 236 01. Erläuterungen: Die Verwaltungskosten der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) werden gemäß § 186 Abs. 4 SGB VII in Verbindung mit § 27b Abs. 3 der Satzung der UVB pauschal von den Dienststellen des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen bei der UVB in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogenen Dienststellen und Einrichtungen erhoben. 636 02 -229 Verwaltungskostenerstattung des Bundes an die Künstlersozialkasse 26 613 16 121 15 826 15 087 Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. Erläuterungen: Gemäß § 34 Abs. 2 KSVG trägt der Bund die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse. 636 03 -229 Zuschuss des Bundes an die Künstlersozialkasse 280 676 276 456 257 400 Haushaltsvermerk: 1. Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. - 29 - Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse 1104 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Noch zu Titel 636 03 2. Aus den Ausgaben dürfen auch zinslose Betriebsmitteldarlehen zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten der Künstlersozialkasse geleistet werden. Sie sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie zur Sicherstellung der Liquidität der Künstlersozialkasse nicht mehr benötigt werden. 3. Sofern die Darlehen bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückgezahlt werden können, sind sie spätestens mit dem Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen. 4. Die Ermächtigung kann wiederholt in Anspruch genommen werden. Erläuterungen: Gemäß § 34 Abs. 1 KSVG beträgt der Zuschuss des Bundes für das Kalenderjahr 20 Prozent der Ausgaben der Künstlersozialkasse; Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen. Gemäß § 34 Abs. 3 KSVG dürfen die Leistungen des Bundes nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden. 681 01 -223 Fremdrenten in der Unfallversicherung 15 500 17 000 14 400 Haushaltsvermerk: Einnahmen, insbesondere aus Zahlungen des Bundes und Erstattungen, fließen den Ausgaben zu. Erläuterungen: Die Aufwendungen für Fremdrenten in der Unfallversicherung trägt der Bund in den Fällen, in denen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Fremdrentengesetz (FRG) und Art. 6 § 1 Abs. 2 FANG die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) für die Feststellung und Gewährung der Leistungen zuständig ist. 681 02 -223 Aufwendungen des Bundes für die gesetzliche Unfallversicherung 105 212 102 570 102 185 Haushaltsvermerk: 1. Einnahmen, insbesondere aus Umlagebeiträgen, Zahlungen des Bundes und Erstattungen, fließen den Ausgaben zu. 2. Aus den Ausgaben dürfen auch Ausgaben für die Unfallverhütung und Erste Hilfe sowie mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der bei deutschen Einrichtungen im Ausland beschäftigten Ortskräfte geleistet werden. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. DDR-Altfälle..................................................................................... 75 000 2. DRK-Fälle........................................................................................ 16 500 3. Übrige Kosten.................................................................................. 13 712 Zusammen............................................................................................ 105 212 Die Finanzierung der Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) erfolgt gemäß § 186 Abs. 3 SGB VII durch ein Umlage- und Erstattungsverfahren. Soweit nicht durch Beitragsumlagen oder durch einen Dritten finanziert, erstattet das BMAS die sonstigen Aufwendungen der UVB gemäß § 186 Abs. 3 Satz 5 SGB VII (Defizithaftung des Bundes). Daneben erstattet das BMAS die Aufwendungen für die Unfallversicherung für die nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) Tätigen. - 30 - 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2025 1 000 € Soll 2024 Reste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Besondere Finanzierungsausgaben 981 03 -890 Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und 981 .7 - - (-) - 31 - Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse 1104 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Das Kapitel 1105 umfasst die Einnahmen und Ausgaben des Bundes zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Die finanziell bedeutsamsten Ausgabenblöcke sind die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Rahmen der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (Titel 682 01, rd. 242 Mio. Euro, SDG 1) sowie die Ausgaben zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (Titelgruppe 01; rd. 134 Mio. Euro). Das im Kapitel veranschlagte Ausgabensoll mindert sich gegenüber 2024 um rd. 134 Mio. Euro. Dies ist v. a. mit allein 100 Mio. Euro auf die planmäßige Absenkung des Ansatzes für Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation (Titel 636 11) zurückzuführen. Politisch bedeutsame Titel sind zudem der Nationale Aktionsplan (NAP) zur UN-Behindertenrechtskonvention (684 04, rd. 5,1 Mio. Euro) sowie die Kostenerstattung für die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und Überwachungsstelle barrierefreie IT (636 01, rd. 4,9 Mio. Euro) (SDG 10). Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Ziel der Behindertenpolitik der Bundesregierung ist die Stärkung der Chancengleichheit durch Nachteilsausgleich sowie die Förderung von Inklusion als Voraussetzung für Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen. Die Behindertenpolitik umfasst das Recht 1. der Rehabilitation und Teilhabe nach dem SGB IX, 2. der Gleichgestellung und Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BBG), 3. der Gleichbehandlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und den Grundsätzen der UN- Behindertenrechtskonvention. Menschen mit und ohne Behinderungen sollen von Anfang an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben. Der Nationale Aktionsplan (NAP 2.0) enthält eine Gesamtstrategie und beschreibt die Herausforderungen und Vorhaben der Bundesregierung dafür. Er fasst die behindertenpolitischen Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung zusammen und bündelt sie in einem Maßnahmenkatalog. Als Teil davon zeigt der Teilhabebericht, dass ein realistisches, auf verlässlichen Zahlen fußendes und nicht länger von Defiziten geprägtes Bild von Menschen mit Behinderungen eine wesentliche Voraussetzung zur Verwirklichung der Inklusion ist. Auch in 2025 soll das seit 2021 durchgeführte Teilhabesurvey fortgesetzt werden. Die dafür geplanten Ausgaben sind ab 2025 im Forschungstitel (544 11, vorher im Titel 684 04) veranschlagt. Die Mittel des NAP-Titels (684 04, SDG 10) dienen den Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK, der Förderung der politischen Partizipation der Menschen mit Behinderungen sowie der Förderung des inklusiven Sports, um die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu sichern. Für die Umsetzung des BGG leistet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit als zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für Träger öffentlicher Gewalt auch hinsichtlich der rechtlichen Entwicklung in Europa für zukünftige Themen der Barrierefreiheit umfängliche Beratung für Wirtschaft, Politik, den privaten Bereich und die Zivilgesellschaft. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen wurde bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine unabhängige Überwachungsstelle IT eingerichtet. Vor allem erfüllt sie die in der EU-Richtlinie festgelegten Überwachungsaufgaben und bereitet in Zusammenarbeit mit den obersten Bundesbehörden und den Ländern die darauf basierende Berichterstattung über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen an die Europäische Kommission vor (SDG 8, 10). Die Bundesregierung will Barrieren in allen Lebensbereichen abbauen, deshalb hat sie im Herbst 2022 die ressortübergreifende Bundesinitiative Barrierefreiheit ins Leben gerufen. Im Rahmen der Bundesinitiative will die Bundesregierung die Öffentlichkeit sensibilisieren und Gesetze und Verordnungen überarbeiten, um die Barrierefreiheit im öffentlichen und privaten Bereich zu stärken. Schwerpunkte in der Initiative sind zunächst die Themenfelder Mobilität, Wohnen, Gesundheit und Digitales (SDG 8, 10). Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und zur Verbesserung ihrer Teilhabemöglichkeiten finanziert das BMAS bundesweit ergänzende niederigschwellige Beratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Diese Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wird unabhängig von der Beratung durch Leistungsträger und Leistungserbringer erbracht (Titel 684 17, SDG 10). Mit den Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation (Titel 636 11) werden seit 2019 innovative Wege erprobt, wie die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen besser als bisher erhalten oder wiederhergestellt und die Zusammenarbeit der Akteure weiter verbessert werden kann. Zur Begleitung und wissenschaftlichen Untersuchung der Umsetzung des BTHG hat 2017 ein mehrstufiger und engmaschiger Prozess unter Beteiligung der Länder und Träger der Eingliederungshilfe begonnen. Mit dem Forschungstitel 544 11 werden zunehmend auch andere Forschungsprojekte zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen umgesetzt. - 32 -

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