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Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026).

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Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 3 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 4 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 6 6001 Steuern ................................................................................................................................................................. 7 Einnahmen-Tgr. 01 Veränderungen auf Grund steuerlicher Maßnahmen und Einnahmeentwicklung................. 13 Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) ............................................................................ 14 Anlage 2 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes .................................................................................... 20 Anlage 3 Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes .......................................................................... 22 6002 Allgemeine Bewilligungen .................................................................................................................................... 24 Ausgaben-Tgr. 01 Verstärkung von Ausgaben im Personalsektor........................................................................ 40 Ausgaben-Tgr. 02 Beiträge an internationale und supranationale Einrichtungen................................................. 41 Ausgaben-Tgr. 04 Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz.................. 43 Anlage 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds (ITF)" (6091) ....................... 47 Anlage 2 Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (6093) ................................ 50 Anlage 3 Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds (6092) ............................................................. 70 Anlage 4 Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe" (6095) ............................................................... 120 Anlage 5 Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (6096) .................... 124 Anlage 6 Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" (6098) ...................................................... 126 6003 Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit .................................................................................. 132 Anlage 1 Wirtschaftsplan des Entschädigungsfonds ........................................................................................... 137 6004 Bundesimmobilienangelegenheiten ..................................................................................................................... 138 Anlage zur Drucksache 21/600 (Einzelplan 60) Kapitel B e z e i c h n u n g Seite 6067 Sonstige Versorgungsausgaben .......................................................................................................................... 147 Einnahmen-Tgr. 02 Versorgung von verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von Angehörigen aufgelöster Dienststellen sowie ihrer Hinterbliebenen................................................................................... 148 Einnahmen-Tgr. 03 Versorgung der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes sowie ihrer Hinterbliebenen................................................................ 148 Einnahmen-Tgr. 04 Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) für die geschlossenen Sonderversorgungssysteme im Beitrittsgebiet................ 149 Ausgaben-Tgr. 01 Versorgungsausgaben, die durch das Zweite Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 774) vom Bund übernommen worden sind......................................................................................... 150 Ausgaben-Tgr. 02 Versorgung von verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von Angehörigen aufgelöster Dienststellen sowie ihrer Hinterbliebenen.......................................................................................... 150 Ausgaben-Tgr. 03 Versorgung der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes sowie ihrer Hinterbliebenen.................................................................. 152 Ausgaben-Tgr. 04 Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) für die geschlossenen Sonderversorgungssysteme im Beitrittsgebiet...................... 153 Übersichten Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 155 Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 159 - 2 - Wesentliche Politikbereiche und Ziele In diesem Einzelplan sind die Einnahmen und Ausgaben zusammengefasst, die nicht einem einzelnen Ressort zugeordnet werden können oder den Bund insgesamt betreffen. Hierunter fallen in erster Linie die Einnahmen aus den Bundessteuern und aus dem Anteil des Bundes an den Gemeinschaftsteuern. Die Zuweisungen des Bundes an die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs sowie die Mehrwertsteuer-, BNE- und Kunststoff-Eigenmittel der EU werden als Absetzungen von den Einnahmen ausgewiesen. Darüber hinaus sind Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen und aus der Verwertung von sonstigem Kapitalvermögen des Bundes, Gewinne aus Unternehmen und Beteiligungen, der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank und die Erhebungskostenpauschale als Einnahmen veranschlagt. Als Ausgaben sind der Zuschuss an die Postbeamtenversorgungskasse und Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland an internationalen und supranationalen Einrichtungen in diesem Einzelplan etatisiert. Darüber hinaus sind die Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit ebenfalls Bestandteil des Einzelplans. Hier sind unter anderem der Entschädigungsfonds, die Verpflichtungen des Bundes gemäß dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und der Mauerfonds zusammengefasst. Mit den Ausgaben zur Ertüchtigung von Partnerstaaten im Bereich Sicherheit, Verteidigung und Stabilisierung sowie den Ausgaben nach den Rehabilitierungsgesetzen trägt der Einzelplan 60 zum Erreichen der Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) 10 "Ungleichheit verringern" und 16 "Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen" der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) bei. Es werden außerdem die Einnahmen des Bundes aus der Tätigkeit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Verwalter des Liegenschaftsvermögens des Bundes veranschlagt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Abführung an den Bundeshaushalt. Zusätzlich sind die Einnahmen und Ausgaben der Leistungsberechtigten veranschlagt, deren Alterssicherungsansprüche keinem bestimmten Geschäftsbereich der Bundesregierung zugerechnet werden können. Zur Gliederung des Einzelplans Kapitel 6001 enthält die Steuereinnahmen. Kapitel 6002 umfasst unter anderem Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Unternehmen und internationalen sowie supranationalen Einrichtungen. Kapitel 6003 fasst die Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit zusammen. Kapitel 6004 beinhaltet die Einnahmen des Bundes in Bezug auf durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übernommenen Immobiliendienstleistungen und Kapitel 6067 die sonstigen Versorgungsausgaben. - 3 - Vorwort 60 Überblick zum Einzelplan 60 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben..................... 384 011 000 386 962 000 -2 951 000 375 189 872 Verwaltungseinnahmen........................................... 3 899 216 6 629 936 -2 730 720 16 129 316 Übrige Einnahmen.................................................. 18 951 214 1 767 476 +17 183 738 20 337 505 Gesamteinnahmen.................................................. 406 861 430 395 359 412 +11 502 018 411 656 693 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 3 632 116 1 518 030 +2 114 086 86 863 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 389 785 268 751 +121 034 377 174 260 Militärische Beschaffungen..................................... 65 000 60 000 +5 000 45 000 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 43 870 770 43 947 314 -76 544 5 903 23 030 956 Ausgaben für Investitionen...................................... 5 070 189 4 594 642 +475 547 27 949 579 698 Besondere Finanzierungsausgaben....................... -6 954 531 -3 100 000 -3 854 531 - Gesamtausgaben.................................................... 46 073 329 47 288 737 -1 215 408 34 229 23 916 777 davon nicht flexibilisiert........................................... 46 073 329 47 288 737 -1 215 408 34 229 23 916 777 davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 8 546 799 8 258 821 +287 978 - Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2026 Verpflichtungsermächtigung.................................... 12 791 191 davon fällig: im Haushaltsjahr 2027 bis zu.................................. 3 280 696 im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 4 172 145 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 3 850 259 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 1 077 954 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 143 676 im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 96 705 im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 112 400 im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 40 529 im Haushaltsjahr 2035 bis zu.................................. 16 827 Auszug aus Übersicht IX des Gesamtplans "20 größte Finanzhilfen des Bundes" in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kapitel Kurzbezeichnung der Finanzhilfe Lfd. Nr. 29. Subventionsbericht (Anlage 1) Soll 2026 Mio. € Soll 2025 Mio. € Ist 2024 Mio. € 1 2 3 4 5 6 7 1 6092 Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich 131 12 065 15 321 14 117 2 6092 Förderung der Mikroelektronik 61 5 000 2 900 587 3 6092 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen 30 3 000 2 850 2 398 4 6092 IPCEI Wasserstoff 27 2 750 1 737 1 213 6 6093 Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen 87 2 255 2 929 1 224 7 6092 Förderung des Ankaufs von Bussen mit alternativen Antrieben 125 2 117 2 037 244 8 6092 Zuschüsse für die Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben 124 2 010 1 900 247 9 6092 Wasserstoff- und Brennstoffzellenanwendungen im Verkehr 116 1 895 1 767 97 10 6092 Zuschüsse zur Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur 117 1 714 1 575 346 11 6092 Transformation Wärmenetze: Bundesförderung für effiziente Wärmenetze 34 1 398 979 127 12 6092 Projekte mit Verkehrsbezug im Rahmen des IPCEI Wasserstoff 127 1 084 982 59 13 6092 Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft 31 973 918 555 14 6092 Maßnahmen zum Natürlichen Klimaschutz 83 822 579 230 - 4 - 60 Überblick zum Einzelplan Auszug aus Übersicht IX des Gesamtplans "20 größte Finanzhilfen des Bundes" in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kapitel Kurzbezeichnung der Finanzhilfe Lfd. Nr. 29. Subventionsbericht (Anlage 1) Soll 2026 Mio. € Soll 2025 Mio. € Ist 2024 Mio. € 1 2 3 4 5 6 7 16 6092 Honorierung der Ökosystemleistung des Waldes und von klimaangepasstem Waldmanagement 23 712 479 189 17 6092 Dekarbonisierung der Industrie/ Bundesförderung Industrie und Klimaschutz/ Klimaschutzverträge 84 701 553 41 18 6092 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Elektromobilität 85 611 634 325 20 6092 Industrielle Fertigung für mobile und stationäre Energiespeicher 35 520 325 137 - 5 - Überblick zum Einzelplan 60 Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2026 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand August 2025 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. Projektförderung bei Titeln der Hauptgruppen 6 und 8: Bei der Durchführung von Vorhaben und Programmen können Ausgaben für Projektträgerleistungen sowie für das Projektmanagement entstehen. Soweit dies der Fall ist, sind diese Ausgaben bei den jeweiligen Fachtiteln mitveranschlagt. Angewandte Kurse: 1 USD = 0,96256 EUR. - 6 - 60 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Dieses Kapitel umfasst die Steuereinnahmen des Bundes aus den Bundessteuern und aus dem Anteil des Bundes an den Gemeinschaftsteuern. Die einzelnen Steuerarten werden jeweils in gesonderten Titeln veranschlagt. Die Abgrenzung folgt dabei der Systematik des Arbeitskreises "Steuerschätzungen". Die Ergebnisse der Steuerschätzung werden eins zu eins unmittelbar in die Ansätze der Steuerarten übernommen. Die veranschlagten Steuereinnahmen des Bundes für das Kalenderjahr 2026 beruhen auf dem Ergebnis der Steuerschätzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" vom 13. bis 15. Mai 2025. Der Steuerschätzung liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2025 der Bundesregierung zugrunde. Die Zuweisungen des Bundes an die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs sowie die Mehrwertsteuer-, BNE- und Kunststoff-Eigenmittel der EU mindern das dem Bund verbleibende Steueraufkommen und werden daher als Absetzungen von den Einnahmen ausgewiesen. Steuerliche Maßnahmen der Bundesregierung, die noch nicht in den Ergebnissen der Steuerschätzung berücksichtigt sind, werden in Titelgruppe 01 gesondert dargestellt. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die Steuereinnahmen in diesem Kapitel stellen wesentliche Einnahmen des Bundeshaushalts dar. Sie sind grundsätzlich dem Gesamtdeckungsprinzip unterworfen, wonach alle Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben dienen. Die Eigenmittelabführungen des Bundes an die Europäische Union werden in der Anlage E (Anlage 1 zu diesem Kapitel) zusammengefasst, darüber hinaus enthält die Anlage auch Zölle, Zuckerabgaben sowie nachrichtlich die Erhebungskostenpauschale. Anlage 2 gibt einen Überblick über die 20 größten Steuervergünstigungen des Bundes. Die größten sonstigen steuerlichen Regelungen des Bundes sind in Anlage 3 aufgelistet. Überblick zum Kapitel 6001 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben..................... 383 830 000 386 843 000 -3 013 000 374 988 529 Gesamteinnahmen.................................................. 383 830 000 386 843 000 -3 013 000 374 988 529 - 7 - Steuern 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Haushaltsvermerk: Rückzahlung, Erstattungen und Vergütungen dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden. Dies gilt auch für die Entlastung bei Steuern auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung, insbesondere gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen diplomatischen Missionen und deren Mitgliedern. Dabei sind Ausgaben für die Rückzahlung, Erstattung und Vergütung von Umsatzsteuer von den Einnahmen bei Tit. 016 01 abzusetzen. Gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 bis 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) fällige Zahlungen sind im ablaufenden Haushaltsjahr zu buchen, wenn das SEPA- Lastschriftverfahren noch im ablaufenden Haushaltsjahr ausgelöst wurde. Gesetzlich bestimmte Einnahmeminderungen aufgrund von Zuweisungen des Bundes an die Länder (im Bereich des Finanzausgleichs, der Regionalisierungsmittel, der Konsolidierungshilfen und des Ausgleichs der weggefallenen Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der Lkw-Maut) und an die EU (Mehrwertsteuer-, Kunststoff- und BNE-Eigenmittel) werden als Negativtitel dargestellt. Zinsen gem. Art. 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014, zuletzt geändert mit Verordnung (EU, Euratom) 2022/615 des Rates vom 5. April 2022, bzw. gem. Art. 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 770/2021 des Rates vom 30. April 2021 sind jeweils bei den Mehrwertsteuer-, Kunststoff- bzw. BNE-Eigenmitteln abzusetzen. Die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlage E entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der Anlage E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vornehmen und bekannt geben. Gemeinschaftsteuern und Gewerbesteuerumlage 011 01 -820 Lohnsteuer 115 324 000 110 479 000 105 803 665 Haushaltsvermerk: Aus den Einnahmen dürfen die von den Familienkassen für die Zahlung des Kindergeldes benötigten Mittel gemäß Art. 1 Nr. 61 Jahressteuergesetz 1996 (BGBl. I 1995, S. 1250 ff.) sowie die von der zentralen Stelle im Sinne des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (BGBl. I 2001, S. 1310 ff.) für die Auszahlung der Altersvorsorgezulage im Sinne dieses Gesetzes benötigten Mittel bereitgestellt werden. Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Lohnsteuer wird auf 271 350 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 42,5 Prozent. Der Länder- und Gemeindeanteil an dem von den Familienkassen ausgezahlten Kindergeld wird dem Bund gemäß Art. 3 des Jahressteuergesetzes 1996 erstattet. Der Anteil des Bundes an den Kindergeldauszahlungen beträgt entsprechend seinem Anteil an der Einkommensteuer 42,5 Prozent. Die Länder erhalten für ihre Belastung einen Ausgleich im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung. Die verbleibenden Kindergeldleistungen - auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes - sind im Kap. 1701 Tgr. 01 veranschlagt. - 8 -

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