Center for Reproductive Rights
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Center for Reproductive Rights
Tätigkeit: Nichtregierungsorganisation (NGO)
Das Center for Reproductive Rights (das "Center") ist eine internationale Nichtregierungsorganisation, die sich weltweit für die Anerkennung von reproduktiven Rechten als Menschenrechte einsetzt.
Das Ziel des Centers ist es, sicherzustellen, dass alle Menschen ihr Recht auf reproduktive Autonomie und Zugang zu umfassender reproduktiver Gesundheitsversorgung frei ausüben können. Das Center arbeitet daran, dass Gesetze und politische Maßnahmen zu reproduktiven Rechten mit internationalen Menschenrechtsstandards, vergleichbaren Best-Practice-Beispielen und den Richtlinien der WHO übereinstimmen. Es führt Lobbyarbeit, Rechtsstreitigkeiten, Forschungsarbeiten, Sensibilisierung und Bildungsarbeit durch. Das Center kooperiert mit staatlichen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, darunter Regierungen, politischen Entscheidungsträgern und internationalen Institutionen, um reproduktive Rechte in relevanten rechtlichen und politischen Bereichen voranzubringen. Die Organisation identifiziert Verletzungen dieser Rechte und entwickelt juristische und strategische Ansätze, um solche Verletzungen vor Gericht anzufechten und notwendige rechtliche Reformen anzustoßen. Neben seinen rechtlichen Interventionen fordert die Organisation Regierungen weltweit auf, reproduktive Rechte in nationale Gesetze anzuerkennen, zu respektieren und zu integrieren. Darüber hinaus arbeitet das Center for Reproductive Rights eng mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, um reproduktive Gesundheit und Rechte als wesentliche Bestandteile der Menschenrechte und der Außenpolitik in zwischenstaatlichen Foren, insbesondere bei den Vereinten Nationen und in der Europäischen Union, zu verankern.
Im Rahmen seiner Bemühungen, diese Ziele zu erreichen, sucht das Center den direkten Dialog mit Gesetzgebern und Regierungsvertretern in Deutschland, unter anderem durch direkte Korrespondenz, persönliche Treffen, Veranstaltungen und die Bereitstellung von vertieftem Fachwissen zu relevanten politischen Initiativen.
Interessenbereiche: Menschenrechte; Grundsicherung; Geschlechterpolitik; Sonstiges im Bereich "Recht"; Öffentliches Recht; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Rechtspolitik; Strafrecht; Gesundheitsversorgung; Krankenversicherung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Ausländer- und Aufenthaltsrecht; Zivilrecht
Regelungsvorhaben:
- Aufhebung der §§ 218-219b, 240 StGB, § 108 Abs. 2 StPO: Streichung der Abtreibungsregelung aus dem Strafgesetzbuch und Aufhebung der Strafbarkeit von Abtreibungen nach §§ 218 - 219b StGB, um die Rechte der Frau zu fördern und die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs an internationale Menschenrechtsstandards und die Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation anzupassen.
Änderung von § 240 StGB zur Förderung der Rechte von Frauen und zum Schutz vor unfreiwilliger Abtreibung und erzwungener Schwangerschaft.
Aufhebung von § 108 Abs. 2 StPO, um den Zugang zu legalen Schwangerschaftsabbrüchen zu gewährleisten.
- Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (§§ 2a-15, 19-24): Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (§§ 2a-15, §§ 19-24), um die obligatorische Beratung abzuschaffen und den Zugang zu freiwilligen, evidenzbasierten Beratungsdiensten zu gewährleisten.
- Änderung von § 24b des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung: Änderung von § 24b SGB V, um den Zugang zu rechtmäßigen Schwangerschaftsabbrüchen durch Angehörige der Gesundheitsberufe zu gewährleisten.
- Änderung von § 51 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe: Änderung von § 51 SGB XII zur Übernahme der Kosten für rechtmäßige Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der Gesundheitshilfe nach dem SGB XII.
- Änderung von § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes: Änderung von § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, um sicherzustellen, dass rechtmäßige Schwangerschaftsabbrüche in die Gesundheitsleistungen für Asylbewerber aufgenommen werden.
- Änderung von § 3 Abs. 2 S. 1 und 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes: Aufhebung von § 3 (2) Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Änderung von § 3 (2) Satz 1 durch Ersetzung der Wörter „nicht rechtswidrig“ durch „rechtmäßig“. Damit soll der Zugang zu rechtmäßigen Schwangerschaftsabbrüchen sichergestellt werden.
- Streichung von Art 1 Abs 10a in der EU-RL zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel: Streichung von Artikel 1 Absatz 10(a) im Vorschlag der Kommission zur überarbeiteten EU-Richtlinie über den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel: Die Streichung dieser Bestimmung würde wichtige Entwicklungen im Recht und in der Politik der EU-Mitgliedstaaten sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Menschenrechtsstandards widerspiegeln und sicherstellen, dass die überarbeitete EU-Richtlinie evidenzbasiert ist und gleichen Schutz für essenzielle Arzneimittel der sexuellen und reproduktiven Gesundheit garantiert.
- EU-Gesetzesvorschlag für eine finanzielle Unterstützung für den Zugang zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen innerhalb der EU: Deutschland soll sich bei der EU-Kommission dafür einsetzen, einen EU-Gesetzesvorschlag zur Einrichtung einer finanziellen Unterstützung für den Zugang zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen innerhalb der EU vorzulegen. Die Kommission verfügt über die Kompetenz und das demokratische Mandat zu handeln. Ein freiwilliger EU-Finanzierungsmechanismus stellt eine sinnvolle und verhältnismäßige Antwort auf eine grenzüberschreitende gesundheitliche Herausforderung dar, die kein Mitgliedstaat allein wirksam lösen kann, und respektiert die nationalen Zuständigkeiten sowie die einschlägigen nationalen rechtlichen und medizinischen Rahmenbedingungen. Der Mechanismus würde dazu beitragen, die Grundrechte zu wahren, Leiden zu verringern und Gesundheit und Leben in der EU zu schützen.
- EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (CSA-Richtlinie): Wir setzen uns dafür ein, dass sich Deutschland auf EU-Ebene für drei wesentliche Elemente der Überarbeitung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern einsetzt:
1) die Definition von Einwilligung und die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Gleichaltrigen nicht unter Strafe gestellt werden;
2) die Einbeziehung einer umfassenden Sexualaufklärung als wesentliche Präventionsmaßnahme;
3) sowie die Gewährleistung des Zugangs zu sexueller und reproduktiver Gesundheitsversorgung für Kinder, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, als wesentliche Unterstützungsleistung.“
Relationen
Keine Relationen.