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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit (Einzelplan 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 166 01 vom 14. Mai /1. Juni 1987 (Treuhandgrundvertrag) sind die Erträge aus Treuhandmitteln, die das Pauschalentgelt der DEG übersteigen, an den Bund abzuführen. 3. Außerdem werden bei diesem Titel außerhalb der vorgenannten Verträge anfallende Zinsen veranschlagt. 166 03 -023 Zinsen aus Darlehen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation 39 42 46 Erläuterungen: Zinsen aus den im Rahmen der Kredit-Sonderfonds-Abkommen vom 7. Dezember 1972 mit der Republik Türkei, vom 9. Juni 1992 mit der Sozialistischen Republik Vietnam, vom 2. November 1992 mit der Republik Kroatien und vom 5. Juni 1989 nach Maßgabe des Zusatzabkommens zum Umschuldungsabkommen vom 15. März 2002 mit der Bundesrepublik Jugoslawien an die jeweiligen Regierungen gewährten Darlehen. Es wurden bis 31. Dezember 2010 insgesamt 167,0 Mio. € an Darlehen ausgezahlt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Tgr. 01 Bezug genommen. 186 01 -023 Tilgung von Darlehen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und Rückflüsse aus Treuhandbeteiligungen sowie Zinsverbilligungsvorhaben 440 000 600 000 603 230 Haushaltsvermerk: 1. Von den Einnahmen können die Mittel für den Kapitaldienst der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Finanzierung der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit eingesetzten anderen Mittel als Haushaltsmittel des Bundes vorweg abgezogen werden. 2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen multilateraler Schuldendienstregelungen 2.1 Schuldenerlass zu Gunsten von hoch verschuldeten armen Entwicklungsländern (HIPC) teilzunehmen und auf Forderungen der Finanziellen Zusammenarbeit zu verzichten. Es ist mit dem Partnerland zu vereinbaren, dass die dadurch frei werdenden Mittel zur Umsetzung seiner nationalen, gemeinsam mit den Kräften seiner Gesellschaft entwickelten und alle Schichten seiner Bevölkerung berücksichtigenden Armutsminderungsstrategie verwendet werden. Prozess und Inhalt dieser Strategie sollen auch zur Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse im Partnerland beitragen. 2.2 Forderungen und/oder der Restrukturierung bzw. Stundung von Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit mit einem Abschlag vom Nennwert zu verkaufen oder in vergleichbarer Form zu verwerten, wenn dies nach Prüfung im Einzelfall im Hinblick auf die Schuldendienstfähigkeit des betreffenden Schuldnerlandes erforderlich ist. 3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einen Verzicht auf Forderungen aus der Finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von insgesamt bis zu 150 Mio. € nach Prüfung im Einzelfall mit einem Schuldnerland gemäß Ressortvereinbarung (Modalitätenpapier) zu vereinbaren. Das Schuldnerland muss die durch den Verzicht frei werdenden Mittel in Abstimmung mit der Bundesregierung für Vorhaben gemäß Textziffer 2 der "Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Juli 2021" (kurz: FZ/TZ-Leitlinien) einsetzen oder als eigene Geberbeiträge in internationale Geberorganisationen einzahlen. - 9 - Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 186 01 Die Aufnahme der Verhandlungen mit dem jeweiligen Schuldnerland bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Erläuterungen: 1. Nach dem in Nr. 1 der Erläuterungen zu Tit. 166 01 genannten Vertrag werden alle aus Darlehen der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) aufkommenden Tilgungen sowie Rückflüsse aus Treuhandprojekten einem bei der KfW bestehenden Tilgungsverrechnungskonto zugeführt. Tilgungen von Darlehen können nach Prüfung im Einzelfall erlassen werden. 2. Nach dem in Nr. 2 der Erläuterungen zu Tit. 166 01 genannten Vertrag sind Tilgungen oder sonstige Rückflüsse aus Treuhandprojekten unverzüglich nach Eingang bei der DEG an den Bund abzuführen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Tit. 166 01 Bezug genommen. 3. Außerdem werden bei diesem Titel außerhalb der vorgenannten Verträge anfallende Tilgungen und Rückflüsse aus Zinsverbilligungsvorhaben veranschlagt. Weniger wegen aktualisierter Schätzung. 186 03 -023 Tilgung von Darlehen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation 424 422 422 Erläuterungen: Auf die Erläuterungen zu Tit. 166 03 und Tgr. 01 wird Bezug genommen. 381 03 -890 Verrechnungseinnahmen gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 381 .1 und 381 .7 - - (-) Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 681 02 -023 Leistungen nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz 8 340 8 150 6 792 Erläuterungen: Hierunter fallen u. a. Aufwendungen für die Unfallversicherung der Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer, die Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit und die berufliche Förderung für zurückkehrende und zurückgekehrte Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer. Leistungen gemäß § 3 des Entwicklungshelfer-Gesetzes werden auch bei Tit. 896 03, Kap. 2302 Tit. 687 72, 687 76 und 896 04 sowie bei Kap. 2310 Tgr. 03 veranschlagt. 685 01 -023 Berufliche Aus- und Fortbildung 49 000 51 878 307 56 045 Verpflichtungsermächtigung....................................................... 35 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 10 150 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 10 150 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 8 300 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu................................................. 6 400 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Nachkontaktzeitschriften, Lehr- und Lernmaterial sowie technische Hilfsmittel unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt abgegeben werden. - 10 - 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 685 01 3. Personalausgaben für die Wahrnehmung von Aufgaben im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und in Institutionen, deren Finanzausstattung ganz oder überwiegend im Epl. 23 veranschlagt ist, dürfen aus diesem Titel nicht geleistet werden. Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € Aus- und Fortbildungsprogramm der/des 1. Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD).................. 41 650 2. Alexander von Humboldt-Stiftung (AvH).......................................... 7 350 Zusammen............................................................................................ 49 000 Mitveranschlagt sind die Kosten für vorbereitende Maßnahmen, Tagungen, Seminare sowie für Nachbetreuung. Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die Projekten aus dem FZ- und TZ-Bereich sowie der Förderung der Medien zuzuordnen sind, werden bei den Titeln 687 05 und 896 03 sowie der Tgr. 01 veranschlagt. 687 05 -023 Förderung von Medien, Zugang zu Information und Meinungsfreiheit in Kooperationsländern 26 400 27 419 30 000 Verpflichtungsermächtigung....................................................... 21 500 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu................................................. 7 400 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu................................................. 7 400 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu................................................. 6 700 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Nachkontaktzeitschriften, Lehr- und Lernmaterial sowie technische Hilfsmittel unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt abgegeben werden. Erläuterungen: 1. Die Maßnahmen werden in der Regel von der Deutschen Welle Akademie durchgeführt. 2. Aus dem Ansatz können auch Beiträge bis zu einer Gesamthöhe von maximal 20 Prozent zur Unterstützung des Engagements von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Achtung, den Schutz und die Gewährleistung des Rechts auf Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen einsetzen, gefördert werden. 3. Mitveranschlagt sind die Kosten vorbereitender, begleitender und auswertender Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung des regionalen und internationalen Austausches, des Dialogs und der Netzwerkbildung. Ausgaben für Investitionen 896 01 -023 Finanzielle Zusammenarbeit mit Regionen 164 000 125 000 109 650 Verpflichtungsermächtigung..................................................... 100 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu............................................... 28 000 T€ im Haushaltsjahr 2029 bis zu............................................... 28 000 T€ im Haushaltsjahr 2030 bis zu............................................... 24 000 T€ im Haushaltsjahr 2031 bis zu............................................... 20 000 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: Tgr. 01. - 11 - Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 896 01 2. Die Verpflichtungsermächtigung ist in Höhe von 50 000 T€ mit den Verpflichtungsermächtigungen bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 866 11 und 896 11. Haushaltsjahr 2028 ............................................................. 14 000 T€ Haushaltsjahr 2029 ............................................................. 14 000 T€ Haushaltsjahr 2030 ............................................................. 12 000 T€ Haushaltsjahr 2031 ............................................................. 10 000 T€ 3. Die Erläuterungen zu Nr. 1.1 sind verbindlich. 4. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden nach vertraulichen Erläuterungen bewirtschaftet. 5. Für Maßnahmen, die nicht in den vertraulichen Erläuterungen vorgesehen sind und im Einzelnen den Betrag von 50 000 T€ überschreiten, bedürfen die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigung der vorherigen Unterrichtung des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. 6. Die Zuschüsse und Beteiligungen werden über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) abgewickelt. Die Vergütung der KfW erfolgt gemäß Generalvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der KfW. Sie wird aus Tgr. 01 geleistet. Erläuterungen: 1. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind bestimmt für entwicklungspolitisch wichtige Vorhaben mit länderübergreifender Ausrichtung durch 1.1 Gewährung von Zuschüssen an länderübergreifende Fonds, nicht jedoch an Einrichtungen multilateraler und supranationaler Organisationen. 1.2 Erwerb von Beteiligungen an Entwicklungsgesellschaften mit länderübergreifender Ausrichtung. 2. Die Ausgaben werden nach Maßgabe von Richtlinien bewirtschaftet. 3. Die Verpflichtungsermächtigung in Höhe von bis zu 15 000 T€ ist zur Finanzierung der Stiftung "Legacy Landscapes Fund" vorgesehen. Mehr wegen abflussbedingten Mehrbedarfs. 896 03 -023 Bilaterale Technische Zusammenarbeit 1 569 000 1 742 000 1 743 740 Verpflichtungsermächtigung.................................................. 1 630 000 T€ davon fällig: in künftigen Haushaltsjahren bis zu................................. 1 630 000 T€ Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2303 Tit. 896 02. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 896 06. 3. Die Erläuterungen zu Nr. 1, 2.2, 4 und 8 sind verbindlich. 4. In den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit dem Partnerland oder in den Zusagen ist schriftlich festzulegen, dass die Verpflichtungen entfallen, soweit nicht fünf Jahre nach Zusage eine Durchführungsvereinbarung abgeschlossen wurde. 5. Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigung werden nach vertraulichen Erläuterungen bewirtschaftet. 6. Zusagen für Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit im Bereich der "Programmorientierten Gemeinschaftsfinanzierung" (PGF) bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun - 12 - 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 896 03 destages. PGF meint in diesem Fall politikbasierte Finanzierung, Korbfinanzierungen sowie so genannte "stille Partnerschaften". 7. Aus den Ausgaben können Personalausgaben für zeitlich befristete Einsätze gem. Nr. 6 der Erläuterungen geleistet werden. Erläuterungen: 1. Die bilaterale Technische Zusammenarbeit (TZ) erfolgt im Regelfall mit Kooperationspartnern einschließlich ihrer regionalen Zusammenschlüsse und den regionalen Wirtschaftskommissionen der Vereinten Nationen. Sie umfasst entwicklungspolitisch wichtige Vorhaben, die darauf abzielen, die Leistungsfähigkeit von Menschen und Organisationen, besonders auch ärmerer Bevölkerungsgruppen, in den Kooperationsländern zu erhöhen. 2.1 Die Ausgaben werden nach Maßgabe der "Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Juli 2021" geleistet. Im Einzelfall kann auf völkerrechtliche Verträge für Maßnahmen nach Entscheidung des bewirtschaftenden Ressorts verzichtet werden, sofern eine Absicherung durch ein völkerrechtliches Rahmenabkommen mit dem Partnerland besteht. 2.2 Die Leistungen der Bilateralen Technischen Zusammenarbeit werden weitgehend als Direktleistungen erbracht. 3. Aus den Ausgaben können Zuschüsse an nichtstaatliche Träger in Kooperationsländern nach Maßgabe besonderer Leitlinien und Verfahren zum Auf bau selbstverwalteter Kapitalvermögen gewährt werden, die diesen ermöglichen, Kleinstunternehmern Kredite, Kreditgarantien sowie Beratungsleistungen zur Verfügung zu stellen. 4. Die Maßnahmen werden von der GIZ durchgeführt, soweit sie nicht von der Bundesregierung und ihren Dienststellen selbst durchgeführt werden. Aus diesem Titel dürfen auch Vorauszahlungen an die GIZ geleistet werden, um ihr die Durchführung von Leistungen für den Bund zu ermöglichen. 5. Die Kosten für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für Beamtinnen und Beamte, die ohne Dienstbezüge für Aufgaben der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit beurlaubt waren und unversorgt ausscheiden, können auf Antrag dem beurlaubenden Dienstherrn aus diesem Titel erstattet werden. Ebenfalls veranschlagt sind die Ausgaben für Sofortmaßnahmen für Fachkräfte der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in Katastrophen- und Krisenfällen im Einsatzland. Darüber hinaus können diesen Fachkräften für Versicherungsfälle, die nach SGB VII weder Arbeitsunfälle sind noch als solche gelten und die auf Umständen beruhen, die für das Einsatzland eigentümlich sind und eine besondere Gefährdung darstellen, Leistungen entsprechend des SGB VII gewährt werden. Aus den Ausgaben dürfen auch Billigkeitsleistungen nach § 53 BHO gewährt werden. 6. Personalausgaben für Aufgaben im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - außer für vorbereitende, begleitende und auswertende Maßnahmen - dürfen aus diesem Titel nicht geleistet werden. 7. Mitveranschlagt sind die Kosten vorbereitender, begleitender und auswertender Maßnahmen. Veranschlagt sind auch Ausgaben für die Koordinierung der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in Kooperationsländern sowie die entwicklungspolitische Mitwirkung in internationalen Organisationen. 8. Ein Teilbetrag der Ausgaben in Höhe von 500 T€ ist im Rahmen einer entsprechenden GIZ-Maßnahme zu verwenden. 896 06 -023 Internationale Zusammenarbeit mit Regionen für nachhaltige Entwicklung - - 961 18 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 896 03. 2. Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigung werden nach vertraulichen Erläuterungen bewirtschaftet. - 13 - Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 896 06 3. Die Leistungen aus diesem Titel werden weitgehend als Direktleistungen erbracht. 4. Die Maßnahmen werden im Regelfall von der GIZ durchgeführt. Aus diesem Titel dürfen auch Vorauszahlungen an die GIZ geleistet werden, um ihr die Durchführung von Leistungen für den Bund zu ermöglichen. Erläuterungen: Die internationale Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung umfasst entwicklungspolitisch wichtige Vorhaben, die länderübergreifend, sektorübergreifend, regional und weltweit die Leistungsfähigkeit der Kooperationspartner für nachhaltige Entwicklung stärken. Besondere Finanzierungsausgaben 981 03 -890 Verrechnungsausgaben gemäß § 61 BHO außerhalb der Tit. 981 .1 und 981 .7 - - (-) Titelgruppe 01 Tgr. 01 Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit (2 089 341) (1 973 000) (29 026) Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2303 Tit. 896 02. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 896 01. 3. Die Ausgaben sind in Höhe von 200 000 T€ gegenseitig deckungsfähig. 4. Die Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig. 5. Die Erläuterungen zu Nr. 1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5 und 3.2 sind verbindlich. 6. In den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit dem Partnerland oder in den Zusagen ist schriftlich festzulegen, dass die Verpflichtungen entfallen, soweit nicht fünf Jahre nach Zusage eine Durchführungsvereinbarung abgeschlossen wurde. 7. Auch für bilaterale Finanzierungszusagen, die schon im selben Haushaltsjahr ganz oder teilweise erfüllt werden, bedarf es einer Verpflichtungsermächtigung. Ausgenommen hiervon sind bilaterale Finanzierungszusagen, die im selben Haushaltsjahr ganz erfüllt werden, bis zu einer Höhe von insgesamt 570 000 T€. 8. Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen werden nach vertraulichen Erläuterungen bewirtschaftet. 9. Schwerpunkte, die nicht in den vertraulichen Erläuterungen vorgesehen sind und im Einzelnen den Betrag von 50 000 T€ überschreiten, bedürfen der vorherigen Unterrichtung des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Sie bedürfen ferner der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. 10. Zinssubventionen nach Erläuterung Nr. 2.2.3 dürfen bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit auch kapitalisiert an die KfW oder DEG ausgezahlt werden (§ 44 Abs. 2 BHO). - 14 - 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titelgruppe 01 11. Zusagen für Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit im Bereich der "Programmorientierten Gemeinschaftsfinanzierung" (PGF) bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. PGF meint in diesem Fall politikbasierte Finanzierung, Korbfinanzierung sowie sogenannte "stille Partnerschaften". Erläuterungen: 1. Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigung sind im Regelfall bestimmt für entwicklungspolitisch wichtige Vorhaben mit Kooperationspartnern einschließlich ihrer regionalen Zusammenschlüsse im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit. 2. Dies erfolgt durch: 2.1 Gewährung von Darlehen, 2.2 Gewährung von Zuschüssen, wenn die Voraussetzungen einer der nachfolgenden Nummern erfüllt sind: 2.2.1 Der Empfänger gehört zu den am wenigsten entwickelten Ländern (least developed countries, LDC). 2.2.2 Der Empfänger ist ein anderes ärmeres Kooperationsland und das Bundesministerium der Finanzen stimmt der Gewährung eines Zuschusses zu. 2.2.3 Das Vorhaben dient der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierten Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe sowie Vorhaben der sozialen Infrastruktur und des Umweltschutzes oder wird durch Zinssubventionen für Darlehen zur Finanzierung förderungswürdiger Maßnahmen in fortgeschritteneren Kooperationsländern gefördert. Die Summe der Zuschüsse nach dieser Nummer darf 43 Prozent der insgesamt in dieser Titelgruppe veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nicht überschreiten. Zuschüsse können auch als Zinssubventionen für Marktmittelkredite der KfW oder Darlehen der DEG an private Unternehmen eingesetzt werden. Marktmittelkredite der KfW können auch über den European Fund for Sustainable Development plus (EFSD+) abgesichert werden. 2.2.4 Es handelt sich um ein Vorhaben im Rahmen des Stabilitätspakts Südosteuropa. Die Summe der Zuschüsse für diese Länder nach dieser Nummer darf 50 Mio. € nicht überschreiten. 2.2.5 Die Maßnahme dient der projektbezogenen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Kooperationsländern durch die KfW oder die DEG und ist nicht nach den Verträgen zur Durchführung der Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit bzw. nicht aus Eigenmitteln der DEG selbst zu finanzieren. 2.3 Finanzierung projektbezogener Vorbereitung und Betreuung von FZ- Maßnahmen (Studien- und Beratungsfonds) durch Aufträge an beratende Ingenieure und sonstige Fachkräfte oder die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ). Es darf auch projektbezogene Vorbereitung und Betreuung von Vorhaben im Rahmen des Eigengeschäfts der DEG finanziert werden. 2.4 Erwerb von Beteiligungen und Gewährung von beteiligungsähnlichen Darlehen an Entwicklungsgesellschaften zugunsten von Kooperationsländern. Treuhandbeteiligungen der KfW und der DEG sowie Forderungen der DEG aus treuhänderischen beteiligungsähnlichen Darlehen in LDC können in geeigneten Fällen unentgeltlich an das Kooperationsland übertragen werden. 2.5 Gewährung von Darlehen und im Falle von LDC Zuschüsse zur Förderung der Privatwirtschaft in den Kooperationsländern und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze durch Unternehmensgründungen rückkehrender Fachkräfte sowie Gewährung von Zuschüssen für Begleitmaßnahmen. 3.1 Die Ausgaben zu 2.1 - 2.4 werden nach Maßgabe der "Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit der deutschen Entwicklungszusammenarbeit vom 1. Juli 2021" geleistet. Im Einzelfall kann - 15 - Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titelgruppe 01 auf völkerrechtliche Verträge für Maßnahmen nach Entscheidung des bewirtschaftenden Ressorts verzichtet werden. 3.2 Die Darlehen und Zuschüsse werden über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Darlehen über die KfW und DEG abgewickelt. 4. Die Ausgaben zu 2.5 werden auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages BMZ/DEG vom 8. September 2003 bzw. entsprechender Durchführungsaufträge des BMZ an die GIZ für bestimmte Begleitmaßnahmen abgewickelt. Die Konditionen der Beteiligung sowie der Endkredite bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 5. Aus dem Ansatz dürfen ferner geleistet werden Ausgaben 5.1 aufgrund des vom Bund übernommenen Risikos aus der Kündigung von Verträgen der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit oder einer Auszahlungssperre für Darlehen und Zuschüsse, 5.2 für die der KfW oder der DEG im Rahmen der diesen Institutionen übertragenen Aufgaben entstandenen Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, 5.3 für das die Erträge aus Treuhandaufgaben übersteigende Pauschalentgelt der DEG gemäß Treuhandgrundvertrag (vgl. Erläuterungen zu Tit. 166 01), 5.4 zur Vergütung der KfW nach dem Vertrag zur Durchführung der Finanziellen Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern der Deutschen Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der KfW vom 22. Juni 2009 (Generalvertrag) in der jeweils gültigen Fassung. 6. Das Volumen der für Lokalwährungsdarlehen insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird auf höchstens ein Drittel der in Kapitel 2301 Titel 866 11 (Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit - Darlehen) veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen begrenzt. 866 11 -023 Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit - Darlehen 271 000 224 000 246 420 Verpflichtungsermächtigung..................................................... 296 000 T€ davon fällig: in künftigen Haushaltsjahren bis zu.................................... 296 000 T€ Haushaltsvermerk: Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 896 01. Die Deckung ist für die Tit. 866 11 und 896 11 zusammen auf den Betrag von insgesamt 50 000 T€ begrenzt. Dieser Betrag kann anteilig auf diese beiden Titel verteilt werden. Erläuterungen: Mehr wegen aktualisierter Bedarfsprognose. 896 11 -023 Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit - Zuschüsse 1 818 341 1 749 000 29 026 1 769 579 Verpflichtungsermächtigung.................................................. 1 450 000 T€ davon fällig: in künftigen Haushaltsjahren bis zu................................. 1 450 000 T€ Haushaltsvermerk: Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 896 01. Die Deckung ist für die Tit. 866 11 und 896 11 zusammen auf den Betrag von insgesamt 50 000 T€ begrenzt. Dieser Betrag kann anteilig auf diese beiden Titel verteilt werden. - 16 - 2301 Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel 687 06 -023 Krisenbewältigung und Wiederaufbau, Infrastruktur 710 772 803 816 - 17 - Bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit 2301 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Das Kapitel 2302 umfasst die nichtstaatliche Entwicklungszusammenarbeit und bildet infolgedessen die Förderung des vielfältigen entwicklungspolitischen Engagements zivilgesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kommunaler Akteure ab. Die größten Ausgabenblöcke sind die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben von: Politischen Stiftungen mit 267 Mio. Euro und Kirchen mit 278 Mio. Euro. Weitere politisch wichtige Ausgabenblöcke innerhalb des Kapitels sind Programme zur Förderung des bürgerschaftlichen und kommunalen Engagements mit insgesamt rd. 426 Mio. Euro sowie Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft mit rd. 155 Mio. Euro. Zudem ist in diesem Kapitel die institutionelle Förderung der Engagement Global gGmbH als Servicestelle des BMZ für die Förderung von entwicklungspolitischem Engagement mit insgesamt rd. 40 Mio. Euro veranschlagt. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Ziel ist es, mehr Menschen und Organisationen aus Zivilgesellschaft und Wirtschaft sowie mehr Kommunen für Entwicklungspolitik und ihre Ziele zu interessieren. Die veranschlagten Haushaltsmittel tragen dazu bei, neue ebenso wie erfahrene Akteure dabei zu unterstützen, sich wirksam für entwicklungspolitische Anliegen einzusetzen und im Austausch mit ihren Partnern in Entwicklungs- und Schwellenländern Lösungsansätze für Entwicklungsfragen zu erarbeiten. Über die Veranschlagung der Haushaltsmittel für Vorhaben der politischen Stiftungen wird insbesondere zum Aufbau funktionierender staatlicher und demokratischer Strukturen mit unabhängiger Judikative, mit Rechtssicherheit und mit einer aktiven Beteiligung der Zivilgesellschaft beigetragen (SDGs 1, 5, 8, 10, 16). Mit den Haushaltsmitteln, die für Vorhaben der Kirchen eingesetzt werden, trägt das BMZ wesentlich zur Stärkung von Eigenverantwortung und Eigeninitiative lokaler Akteure in Entwicklungs- und Schwellenländern bei (SDGs 1, 2, 3, 10, 16). Die Programme zur Förderung bürgerschaftlichen und kommunalen Engagements werden über Engagement Global gGmbH in Partnerschaft mit zivilgesellschaftlichen und kommunalen Institutionen umgesetzt und umfassen die Finanzierung entwicklungswichtiger Vorhaben privater deutscher Träger und der Sozialstruktur (SDGs 1-17), der entwicklungspolitischen Bildung (SDGs 4, 7) und des kommunalen Engagements (SDGs 11, 16, 17) ebenso wie die entwicklungspolitischen Austausch und Freiwilligenprogramme (weltwärts, ASA), (SDGs insbesondere 2, 4, 7, 17) und den Zivilen Friedensdienst (SDG 16). Die zivilgesellschaftlichen und kommunalen Akteure verfügen über äußerst vielfältige Kompetenzen. So bringen bspw. die Träger des Zivilen Friedensdienstes besonderes Know-How im Bereich der Krisenprävention und Konfliktbewältigung oder die kommunalen Akteure für die kommunale Regierungsführung und Daseinsvorsorge ein. Über die veranschlagten Haushaltsmittel wird damit dazu beigetragen, entwicklungspolitische Themen stärker in der Gesellschaft zu verankern. Engagement Global unterstützt diesen Trägerkreis bei der Umsetzung der programmspezifischen Ziele mit entsprechenden Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere Informations-, Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen und die Umsetzung von Förder- und Lernprogrammen (SDGs 4, 8). Mit den Haushaltsmitteln, die für Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft eingesetzt werden, können zusätzliche privatwirtschaftliche Kräfte, Know-How und finanzielle Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit und damit den Aufbau der Wirtschaft in den Partnerländern gewonnen werden. Zudem können insbesondere private Unternehmen, die global tätig sind, über ihre Wertschöpfungsketten umwelt- und sozialverträglichere Produktions- und Konsummuster befördern (SDGs 8, 17). - 18 -

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