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Wirksamkeit der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung über die Deutsche Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit EVB-IT-Dienstverträgen und Statusfeststellungsverfahren

dip / drucksache 02.10.2026 · WP 21 · 21/8320 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Wirksamkeit der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung über die Deutsche Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit EVB-IT-Dienstverträgen und Statusfeststellungsverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 21/8320 21. Wahlperiode 02.10.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kay Gottschalk, Hauke Finger, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Gerrit Huy, Christian Reck und der Fraktion der AfD Wirksamkeit der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung über die Deutsche Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit EVB‑IT‑Dienstverträgen und Statusfeststellungsverfahren In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14844 erklärt die Bundesregierung, dass beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine aufsichtsrechtliche Überprüfung hinsichtlich „fragwürdiger Klauseln“ in EVB‑IT-Dienstverträgen stattfinde (ebd., Antwort der Bundesregierung auf Frage 7). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3731 antwortet die Bundesregierung auf Frage 6: „Hinsichtlich der betreffenden Thematik führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Rechtsaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die dort laufende, inhaltlich komplexe aufsichtsrechtliche Prüfung ist nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.“ Wie aus der Antwort des Bundesamts für Soziale Sicherung vom 15. April 2026 auf eine Presseanfrage vom 26. März 2026 (Bundesamt für Soziale Sicherung, Antwort auf Presseanfrage vom 26. März 2026, E‑Mail vom 15. April 2026, „Presseanfrage an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu internen Verfahrensregelungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren“; (www.freelance-now.de/d ocuments/20260415_BAS_Antwort_Presseanfrage_Statusfeststellungsverfahre n_geschwaerzt.pdf) hervorgeht, wurde seitens des Bundesamts „zunächst eine umfassende Stellungnahme bei der DRV-Bund angefordert“, „um von dieser ausgehend das Handeln der DRV-Bund aufsichtsrechtlich zu bewerten“. Außerdem habe die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Rolle als Arbeitgeber eigenständig eine „Sonderbetriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV“ durch die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg beantragt, deren Erkenntnisse ebenfalls in die aufsichtsrechtliche Bewertung einfließen werden. Die Prüfung dauert damit spätestens seit dem 31. Januar 2025, mithin seit über eineinhalb Jahren, an. Nach dem letzten öffentlich bekannten Stand vom 15. April 2026 war sie nicht abgeschlossen; ein Zwischenergebnis wurde bis heute nicht bekannt gegeben. Die Fragesteller weisen vorsorglich darauf hin, dass rein tatsächliche, vergangenheitsbezogene Angaben zum Verfahrensgang, etwa das Einleitungsdatum, gesetzte und gewahrte Fristen sowie die Frage, ob und welche Unterlagen angefordert wurden, regelmäßig weder die Unbefangenheit der laufenden Prüfung noch schutzwürdige Belange Dritter berühren und daher vom Schutz des laufenden Verfahrens nicht erfasst sind, sodass die parlamentarische Antwortpflicht ihrer Auffassung nach insoweit fortbesteht. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nach § 94 Absatz 1 Satz 1 SGB IV eine selbständige Bundesoberbehörde ist und nach § 94 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Absatz 2 Satz 2 SGB IV dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) untersteht. Diese Unterstellung umfasst nach Auffassung der Fragesteller die Dienst- und Fachaufsicht. Anders als im Verhältnis des Bundesamts zur Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), das auf die Rechtsaufsicht beschränkt ist, verfügt die Bundesregierung damit gegenüber dem Bundesamt über eine umfassende, auch fachliche Aufsicht. Begrenzt ist nach § 94 Absatz 2 Satz 3 SGB IV allein die Weisungsbindung des Bundesamts, das, soweit es die Aufsicht nach dem SGB IV ausübt, nur an allgemeine Weisungen gebunden ist. Diese Vorschrift beschränkt ein Steuerungsinstrument, nicht die Unterrichtung des Ministeriums. Die nachfolgenden Fragen richten sich dementsprechend nicht auf das Handeln der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern auf die Amtsführung einer dem BMAS unterstellten Bundesoberbehörde. Die Bundesregierung kann sich die erfragten Angaben über die Unterrichtung durch das Bundesamt und dieses über sein Vorlage- und Auskunftsrecht nach § 88 Absatz 2 SGB IV verschaffen. Der wiederkehrende Hinweis auf die bloße Rechtsaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund lässt die eigenständige Auskunfts- und Steuerungsfähigkeit der Bundesregierung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung unberührt. Wir fragen die Bundesregierung:  1. An welchem Datum wurde die aufsichtsrechtliche Prüfung des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eingeleitet, welche wesentlichen Verfahrensschritte sind seit der Einleitung jeweils zu welchem Datum erfolgt, etwa Anforderungen, Eingänge und Vermerke, und falls die Bundesregierung einzelne Daten oder Verfahrensschritte nicht benennen kann, aus welchem konkreten Grund ist dies jeweils nicht möglich?  2. Zu welchem Datum ist der Abschluss dieser Prüfung nunmehr vorgesehen, und falls ein konkreter Zeitpunkt nicht genannt werden kann, welche wesentlichen noch offenen Arbeitsschritte oder Prüfkomplexe stehen einem Abschluss derzeit noch entgegen, und falls auch dies nicht benannt werden kann, aus welchem konkreten Grund ist dies nicht möglich?  3. Zu welchem Datum hat das BAS die genannte Stellungnahme bei der DRV Bund angefordert, welche Frist wurde hierfür gesetzt, wurde diese fristgerecht beantwortet, und liegt die Stellungnahme dem BAS inzwischen vollständig vor, und falls nein, welche Teile oder Unterlagenkategorien fehlen noch?  4. Wann hat die DRV Bund die durch die DRV Berlin-Brandenburg durchzuführende „Sonderbetriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV“ beantragt, handelt es sich hierbei um ein Verlangen nach § 28p Absatz 1 Satz 2 SGB IV, welchen Verfahrensstand hat diese Prüfung, und zu welchem Datum ist ihr Abschluss vorgesehen?  5. Aus welchen Vorschriften ergibt sich die Zuständigkeit der DRV Berlin- Brandenburg für die Betriebsprüfung bei der DRV Bund, ist die Zuständigkeit im Wege der Abstimmung nach § 28p Absatz 2 Satz 2 SGB IV bestimmt worden, und wurde hierbei erwogen, einen anderen Träger der Rentenversicherung mit der Prüfung zu befassen?  6. Wie wird sichergestellt, dass die Prüfung eines Trägers der Deutschen Rentenversicherung in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber und Auftraggeber durch einen anderen Träger derselben Rentenversicherung unbefangen erfolgt, insbesondere angesichts der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. der DRV Bund nach § 138 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d und e SGB VI, deren Entscheidungen zur Klärung grundsätzlicher Fach- und Rechtsfragen in den Bereichen Beitrag und Beitragsüberwachung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für die Träger der Rentenversicherung verbindlich sind, und sieht die Bundesregierung insoweit Regelungsbedarf, auch im Rahmen der Verordnungsermächtigung nach § 28p Absatz 9 SGB IV?  7. Wird die aufsichtsrechtliche Bewertung des BAS, in die nach dessen Ankündigung die Erkenntnisse der von der DRV Bund selbst beantragten „Sonderbetriebsprüfung nach § 28p SGB IV“ einfließen sollen, bis zum Abschluss dieser Prüfung zurückgestellt, auf welcher Rechtsgrundlage hält die Bundesregierung die Kopplung der eigenen, spätestens seit dem 31. Januar 2025 laufenden Rechtsaufsicht an das Ergebnis einer von der beaufsichtigten Stelle selbst beantragten Prüfung mit dem Grundsatz zügiger und effektiver Aufsichtsführung für vereinbar, und inwieweit kann eine Prüfung, die nach § 28p Absatz 1 SGB IV auf die Erfüllung der Melde und Beitragspflichten des Arbeitgebers gerichtet ist, die aufsichtsrechtliche Bewertung der Vertragsgestaltung durch das BAS überhaupt vorbereiten?  8. Hat das BAS im Rahmen der laufenden Prüfung von seinem Vorlage- und Auskunftsrecht nach § 88 Absatz 2 SGB IV gegenüber der DRV Bund Gebrauch gemacht, insbesondere hinsichtlich der EVB‑IT-Dienstverträge, der zugehörigen Leistungsbeschreibungen sowie der internen Verfahrens- und Prozessregelungen zum Statusfeststellungsverfahren, und falls einzelne Unterlagen nicht angefordert oder nicht vorgelegt wurden, aus welchen Gründen?  9. Welche der aufsichtsrechtlichen Instrumente nach den § 88 und § 89 SGB IV hat das BAS im vorliegenden Verfahren bislang eingesetzt oder geprüft, ab welchem Zeitpunkt hat es die Rechtsanwendung der DRV Bund als noch vertretbar oder als rechtsverletzend eingeordnet, und falls eine solche Einordnung bislang nicht erfolgt ist, welche weiteren Ermittlungen hält es hierfür für erforderlich? 10. Ist dem BAS bekannt, ob die von der DRV Bund abgeschlossenen Rahmenverträge zur Bereitstellung von externem IT-Personal Kündigungs-, Anpassungs- oder Rückabwicklungsklauseln für den Fall einer aufsichtsrechtlichen Beanstandung oder einer festgestellten Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung enthalten, und falls dem BAS dies nicht bekannt ist, hat es entsprechende Unterlagen angefordert? 11. Wie beurteilt die Bundesregierung im Rahmen der dem BMAS nach § 94 Absatz 2 Satz 2 SGB IV obliegenden Aufsicht über das BAS sowohl die bisherige Dauer als auch die inhaltliche Bearbeitung der aufsichtsrechtlichen Prüfung, auf welche Weise hat sich das BMAS seit dem 31. Januar 2025 über den Fortgang der Prüfung unterrichten lassen, und hat es von der Möglichkeit allgemeiner Weisungen im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 3 SGB IV Gebrauch gemacht oder dies erwogen? 12. Zu welchen der Fragen 1 bis 11 verfügt die Bundesregierung nicht über die erfragten Angaben, hat sie diese in diesen Fällen jeweils beim Bundesamt für Soziale Sicherung abgefragt, und falls nein, aus welchem Grund hat sie hiervon jeweils abgesehen? Berlin, den 23. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.

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