Wirksamkeit der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung über die Deutsche Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit EVB-IT-Dienstverträgen und Statusfeststellungsverfahren
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Wirksamkeit der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung über die Deutsche Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit EVB-IT-Dienstverträgen und Statusfeststellungsverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8320
21. Wahlperiode 02.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kay Gottschalk, Hauke Finger, Rainer Groß, Jörn König,
Reinhard Mixl, Gerrit Huy, Christian Reck und der Fraktion der AfD
Wirksamkeit der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung
über die Deutsche Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit
EVB‑IT‑Dienstverträgen und Statusfeststellungsverfahren
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14844
erklärt die Bundesregierung, dass beim Bundesamt für Soziale
Sicherung (BAS) eine aufsichtsrechtliche Überprüfung hinsichtlich „fragwürdiger
Klauseln“ in EVB‑IT-Dienstverträgen stattfinde (ebd., Antwort der
Bundesregierung auf Frage 7). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3731 antwortet die Bundesregierung auf Frage 6:
„Hinsichtlich der betreffenden Thematik führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die
Rechtsaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die dort laufende,
inhaltlich komplexe aufsichtsrechtliche Prüfung ist nach Kenntnis der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.“ Wie aus der Antwort des Bundesamts für
Soziale Sicherung vom 15. April 2026 auf eine Presseanfrage vom 26. März
2026 (Bundesamt für Soziale Sicherung, Antwort auf Presseanfrage vom
26. März 2026, E‑Mail vom 15. April 2026, „Presseanfrage an das Bundesamt
für Soziale Sicherung zu internen Verfahrensregelungen der Deutschen
Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren“; (www.freelance-now.de/d
ocuments/20260415_BAS_Antwort_Presseanfrage_Statusfeststellungsverfahre
n_geschwaerzt.pdf) hervorgeht, wurde seitens des Bundesamts „zunächst eine
umfassende Stellungnahme bei der DRV-Bund angefordert“, „um von dieser
ausgehend das Handeln der DRV-Bund aufsichtsrechtlich zu bewerten“.
Außerdem habe die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Rolle als Arbeitgeber
eigenständig eine „Sonderbetriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV“ durch die
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg beantragt, deren
Erkenntnisse ebenfalls in die aufsichtsrechtliche Bewertung einfließen werden.
Die Prüfung dauert damit spätestens seit dem 31. Januar 2025, mithin seit über
eineinhalb Jahren, an. Nach dem letzten öffentlich bekannten Stand vom
15. April 2026 war sie nicht abgeschlossen; ein Zwischenergebnis wurde bis
heute nicht bekannt gegeben.
Die Fragesteller weisen vorsorglich darauf hin, dass rein tatsächliche,
vergangenheitsbezogene Angaben zum Verfahrensgang, etwa das Einleitungsdatum,
gesetzte und gewahrte Fristen sowie die Frage, ob und welche Unterlagen
angefordert wurden, regelmäßig weder die Unbefangenheit der laufenden Prüfung
noch schutzwürdige Belange Dritter berühren und daher vom Schutz des
laufenden Verfahrens nicht erfasst sind, sodass die parlamentarische
Antwortpflicht ihrer Auffassung nach insoweit fortbesteht.
Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nach § 94
Absatz 1 Satz 1 SGB IV eine selbständige Bundesoberbehörde ist und nach § 94
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Absatz 2 Satz 2 SGB IV dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) untersteht. Diese Unterstellung umfasst nach Auffassung der
Fragesteller die Dienst- und Fachaufsicht. Anders als im Verhältnis des Bundesamts
zur Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), das auf die
Rechtsaufsicht beschränkt ist, verfügt die Bundesregierung damit gegenüber dem
Bundesamt über eine umfassende, auch fachliche Aufsicht. Begrenzt ist nach § 94
Absatz 2 Satz 3 SGB IV allein die Weisungsbindung des Bundesamts, das,
soweit es die Aufsicht nach dem SGB IV ausübt, nur an allgemeine Weisungen
gebunden ist. Diese Vorschrift beschränkt ein Steuerungsinstrument, nicht die
Unterrichtung des Ministeriums.
Die nachfolgenden Fragen richten sich dementsprechend nicht auf das Handeln
der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern auf die Amtsführung einer
dem BMAS unterstellten Bundesoberbehörde. Die Bundesregierung kann sich
die erfragten Angaben über die Unterrichtung durch das Bundesamt und dieses
über sein Vorlage- und Auskunftsrecht nach § 88 Absatz 2 SGB IV verschaffen.
Der wiederkehrende Hinweis auf die bloße Rechtsaufsicht über die Deutsche
Rentenversicherung Bund lässt die eigenständige Auskunfts- und
Steuerungsfähigkeit der Bundesregierung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung
unberührt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. An welchem Datum wurde die aufsichtsrechtliche Prüfung des
Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) gegenüber der Deutschen
Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eingeleitet, welche wesentlichen
Verfahrensschritte sind seit der Einleitung jeweils zu welchem Datum erfolgt, etwa
Anforderungen, Eingänge und Vermerke, und falls die Bundesregierung
einzelne Daten oder Verfahrensschritte nicht benennen kann, aus welchem
konkreten Grund ist dies jeweils nicht möglich?
2. Zu welchem Datum ist der Abschluss dieser Prüfung nunmehr
vorgesehen, und falls ein konkreter Zeitpunkt nicht genannt werden kann,
welche wesentlichen noch offenen Arbeitsschritte oder Prüfkomplexe
stehen einem Abschluss derzeit noch entgegen, und falls auch dies nicht
benannt werden kann, aus welchem konkreten Grund ist dies nicht
möglich?
3. Zu welchem Datum hat das BAS die genannte Stellungnahme bei der
DRV Bund angefordert, welche Frist wurde hierfür gesetzt, wurde diese
fristgerecht beantwortet, und liegt die Stellungnahme dem BAS
inzwischen vollständig vor, und falls nein, welche Teile oder
Unterlagenkategorien fehlen noch?
4. Wann hat die DRV Bund die durch die DRV Berlin-Brandenburg
durchzuführende „Sonderbetriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV“ beantragt,
handelt es sich hierbei um ein Verlangen nach § 28p Absatz 1 Satz 2 SGB IV,
welchen Verfahrensstand hat diese Prüfung, und zu welchem Datum ist ihr
Abschluss vorgesehen?
5. Aus welchen Vorschriften ergibt sich die Zuständigkeit der DRV Berlin-
Brandenburg für die Betriebsprüfung bei der DRV Bund, ist die
Zuständigkeit im Wege der Abstimmung nach § 28p Absatz 2 Satz 2 SGB IV
bestimmt worden, und wurde hierbei erwogen, einen anderen Träger der
Rentenversicherung mit der Prüfung zu befassen?
6. Wie wird sichergestellt, dass die Prüfung eines Trägers der Deutschen
Rentenversicherung in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber und
Auftraggeber durch einen anderen Träger derselben Rentenversicherung unbefangen
erfolgt, insbesondere angesichts der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
der DRV Bund nach § 138 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d und e
SGB VI, deren Entscheidungen zur Klärung grundsätzlicher Fach- und
Rechtsfragen in den Bereichen Beitrag und Beitragsüberwachung nach
§ 138 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für die Träger der Rentenversicherung
verbindlich sind, und sieht die Bundesregierung insoweit Regelungsbedarf,
auch im Rahmen der Verordnungsermächtigung nach § 28p Absatz 9
SGB IV?
7. Wird die aufsichtsrechtliche Bewertung des BAS, in die nach dessen
Ankündigung die Erkenntnisse der von der DRV Bund selbst beantragten
„Sonderbetriebsprüfung nach § 28p SGB IV“ einfließen sollen, bis zum
Abschluss dieser Prüfung zurückgestellt, auf welcher Rechtsgrundlage
hält die Bundesregierung die Kopplung der eigenen, spätestens seit dem
31. Januar 2025 laufenden Rechtsaufsicht an das Ergebnis einer von der
beaufsichtigten Stelle selbst beantragten Prüfung mit dem Grundsatz
zügiger und effektiver Aufsichtsführung für vereinbar, und inwieweit kann
eine Prüfung, die nach § 28p Absatz 1 SGB IV auf die Erfüllung der
Melde und Beitragspflichten des Arbeitgebers gerichtet ist, die
aufsichtsrechtliche Bewertung der Vertragsgestaltung durch das BAS überhaupt
vorbereiten?
8. Hat das BAS im Rahmen der laufenden Prüfung von seinem Vorlage- und
Auskunftsrecht nach § 88 Absatz 2 SGB IV gegenüber der DRV Bund
Gebrauch gemacht, insbesondere hinsichtlich der EVB‑IT-Dienstverträge,
der zugehörigen Leistungsbeschreibungen sowie der internen Verfahrens-
und Prozessregelungen zum Statusfeststellungsverfahren, und falls
einzelne Unterlagen nicht angefordert oder nicht vorgelegt wurden, aus welchen
Gründen?
9. Welche der aufsichtsrechtlichen Instrumente nach den § 88 und § 89
SGB IV hat das BAS im vorliegenden Verfahren bislang eingesetzt oder
geprüft, ab welchem Zeitpunkt hat es die Rechtsanwendung der
DRV Bund als noch vertretbar oder als rechtsverletzend eingeordnet, und
falls eine solche Einordnung bislang nicht erfolgt ist, welche weiteren
Ermittlungen hält es hierfür für erforderlich?
10. Ist dem BAS bekannt, ob die von der DRV Bund abgeschlossenen
Rahmenverträge zur Bereitstellung von externem IT-Personal Kündigungs-,
Anpassungs- oder Rückabwicklungsklauseln für den Fall einer
aufsichtsrechtlichen Beanstandung oder einer festgestellten Unwirksamkeit der
zugrunde liegenden Vertragsgestaltung enthalten, und falls dem BAS dies
nicht bekannt ist, hat es entsprechende Unterlagen angefordert?
11. Wie beurteilt die Bundesregierung im Rahmen der dem BMAS nach § 94
Absatz 2 Satz 2 SGB IV obliegenden Aufsicht über das BAS sowohl die
bisherige Dauer als auch die inhaltliche Bearbeitung der
aufsichtsrechtlichen Prüfung, auf welche Weise hat sich das BMAS seit dem 31. Januar
2025 über den Fortgang der Prüfung unterrichten lassen, und hat es von
der Möglichkeit allgemeiner Weisungen im Sinne des § 94 Absatz 2
Satz 3 SGB IV Gebrauch gemacht oder dies erwogen?
12. Zu welchen der Fragen 1 bis 11 verfügt die Bundesregierung nicht über
die erfragten Angaben, hat sie diese in diesen Fällen jeweils beim
Bundesamt für Soziale Sicherung abgefragt, und falls nein, aus welchem Grund
hat sie hiervon jeweils abgesehen?
Berlin, den 23. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
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ISSN 0722-8333
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