Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)
Text
Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz - BOpfBeG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8413
21. Wahlperiode 07.10.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der
Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von
terroristischen Straftaten im Inland
(Bundesopferbeauftragtengesetz – BOpfBeG)
A. Problem und Ziel
Terrorismus zielt darauf ab, durch Gewalttaten Angst und Schrecken zu verbreiten
und dadurch die Aufmerksamkeit auf die eigene politische Botschaft zu lenken.
Die Betroffenen werden stellvertretend für unsere Rechtsordnung und für unsere
gesellschaftlichen Werte angegriffen, verletzt und getötet. Wenn sie allein
gelassen werden und ihr Leid gesellschaftlich nicht ausreichend anerkannt wird oder
wenn sie durch fehlende Empathie staatlichen Handelns erneut zu Opfern werden,
verliert die staatliche Ordnung bei den Betroffenen selbst und in der Gesellschaft
an Vertrauen. So erreicht der Terrorismus auch über den Anschlag hinaus sein
eigentliches Ziel, die gesellschaftliche Destabilisierung. Der Staat hat daher
gegenüber Betroffenen terroristischer Gewalttaten eine besondere Verantwortung. Ihre
Situation soll deshalb weiterhin im Fokus der Bundesregierung bleiben und noch
stärker im Bewusstsein der Gesellschaft verankert werden.
Der Terroranschlag am 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin hat
die bis dahin bestehenden Defizite in der Opferhilfe offengelegt und bedeutete
eine Zäsur. Betroffenen fehlte damals eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene
zur Vermittlung von Informationen und Hilfsangeboten. Die Bundesregierung
ernannte deshalb am 8. März 2017 Herrn Ministerpräsidenten a. D. Kurt Beck zum
„Beauftragten der Bundesregierung für die Opfer und Hinterbliebenen des
Terroranschlags auf dem Breitscheidplatz“. Er sollte den Opfern und Angehörigen
fortan als Ansprechpartner auf Bundesebene zur Verfügung stehen. Mit Beschluss
vom 11. April 2018 schuf das Bundeskabinett mit der Stelle des „Beauftragten der
Bundesregierung für Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von
terroristischen Straftaten im Inland“ dauerhaft einen ständigen Ansprechpartner auf
Bundesebene. Mit Kabinettbeschluss vom 12. Januar 2022 wurde die
Amtsbezeichnung an die bisherige Praxis angepasst und in „Beauftragter der Bundesregierung
für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen und extremistischen
Anschlägen in Inland“ geändert. Grund hierfür war, dass sich die
rechtsextremistischen Anschläge in Halle (Saale) und in Hanau zwar gegen die freiheitliche und
pluralistische Gesellschaft richteten und somit die Hilfe für die Betroffenen dem
Zweck des neu geschaffenen Amts des Bundesopferbeauftragten entsprach, die
Täter jedoch nicht Mitglieder einer terroristischen Vereinigung waren.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der vorliegende Entwurf soll eine dauerhafte rechtliche Grundlage für dieses Amt
schaffen und die Zuständigkeit und Aufgaben der oder des
Bundesopferbeauftragten vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen
verbindlich festschreiben. Zudem dient der vorliegende Entwurf der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI
des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 – im Folgenden: Richtlinie
Terrorismusbekämpfung). Die Richtlinie gebietet in Artikel 24 Hilfe und Unterstützung
der Opfer des Terrorismus sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollen demnach
gewährleisten, dass Unterstützungsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2012/29
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von
Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom
14.11.2012, S. 57) vorhanden sind, die den besonderen Bedürfnissen von Opfern
des Terrorismus gerecht werden, und dass diese Dienste den Opfern des
Terrorismus unverzüglich nach einem Terroranschlag und so lange wie nötig zur
Verfügung stehen. Da Anknüpfungspunkt die in Umsetzung der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung in § 89a Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) geschaffene
Legaldefinition der terroristischen Straftat sein soll, soll mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes auch die Amtsbezeichnung „Beauftragter der Bundesregierung für die
Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten in Inland“ lauten. Eine
Beschränkung des Mandates des Bundesopferbeauftragten ist damit nicht
verbunden. Insbesondere soll der Bundesopferbeauftragte auch zukünftig für Betroffene
extremistischer Taten zuständig sein, die einen Unterfall der neu definierten
terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB darstellen.
Schließlich haben die Erfahrungen mit vergangenen Anschlagsgeschehen deutlich
gemacht, dass die rasche und zielgerichtete Unterstützung der Opfer von
Terrorismus eine schnelle und zugleich rechtssichere Übermittlung von
Betroffenendaten zwischen den involvierten Akteuren erfordert. Mit dem Entwurf soll die bisher
fehlende spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden, die den
Besonderheiten terroristischer Anschläge ausreichend Rechnung zu tragen vermag.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinigten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer
Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Zur dauerhaften und verlässlichen Begründung der Unterstützung von
Betroffenen terroristischer Straftaten nach der Legaldefinition des § 89a Absatz 1 Satz 2
StGB wird das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die
Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland gesetzlich verankert.
Die Zuständigkeit und die Aufgaben des Amtes werden verbindlich
festgeschrieben. Zudem wird im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung eine
spezialgesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der Betroffenendaten geschaffen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
C. Alternativen
Als Alternative käme die Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung durch
Kabinettbeschlüsse in Betracht. Allerdings würden dann die genannten Ziele unter A.
nicht erreicht werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Wahrnehmung der in diesem Gesetz
beschriebenen Aufgaben Ausgaben. Die Aufwandsentschädigung der oder des – im Übrigen
ehrenamtlich tätigen – Beauftragten beträgt derzeit 72 000 Euro pro Jahr. Der
weitere Sachmittelbedarf für die Beauftragte oder den Beauftragten beträgt jährlich
65 000 Euro.
Der jährliche Bedarf an Personalmitteln für die Geschäftsstelle der oder des
Beauftragten beträgt 855 292 Euro. Zusätzlich besteht ein jährlicher
Sachmittelbedarf in Höhe von ca. 50 000 Euro. Die Stellen sowie Personal- und Sachmittel
sind bereits im Einzelplan 07 veranschlagt. Für den Bund entstehen im Vergleich
zum Ist-Zustand keine Mehrausgaben.
Soweit nach § 4 Absatz 3 die zuständigen Staatsanwaltschaften zur
Datenübermittlung verpflichtet werden, ist hierdurch für den Bund beim
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Einzelplan 07) und für die Länder nicht mit einem
nennenswerten Mehrbedarf zu rechnen. Die jährlichen Kosten liegen jeweils in
einem niedrigen zweistelligen Bereich.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell-
und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft ist von dem Gesetz nicht betroffen. Ihr entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Da das Amt des Bundesopferbeauftragten bereits existiert und dessen ebenfalls
bereits bestehende Geschäftsstelle keine neuen Aufgaben zugewiesen bekommt,
entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Soweit nach § 4 Absatz 3 die
zuständige Staatsanwaltschaft zur Datenübermittlung verpflichtet wird, ist hierdurch
allenfalls mit einem geringfügigen Mehraufwand zu rechnen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
F. Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Oktober 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten
der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen
Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragtengesetz – BOpfBeG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in
der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der
Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von
terroristischen Straftaten im Inland
(Bundesopferbeauftragtengesetz – BOpfBeG)1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Beauftragte oder Beauftragter
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Anliegen von
Betroffenen von terroristischen Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches im Inland.
(2) Die oder der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig und erhält eine Aufwandsentschädigung. Die für die
Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt
ein Dienstvertrag.
(3) Das Amt endet
1. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages oder
2. mit vorzeitiger Entlassung durch die Bundesregierung oder Kündigung nach angemessener Frist.
Das Nähere regelt ein Dienstvertrag. Im Falle der Nummer 1 wird das Amt bis zur Bestellung einer neuen
Beauftragten oder eines neuen Beauftragten kommissarisch durch den bisherigen Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin
fortgeführt.
§ 2
Zuständigkeit und Begriffsbestimmung
(1) Die oder der Beauftragte ist zuständig für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten
nach § 89a Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches im Inland, wenn diesen eine bundesweite Bedeutung zukommt
oder im Benehmen mit der oder dem zuständigen Landesopferbeauftragten oder der in einem Land eingerichteten
Stelle zur Hilfe für Betroffene von terroristischen Straftaten, wenn eine Betreuung durch diese nicht gewährleistet
ist. Eine einmal begründete Zuständigkeit der oder des Beauftragten bleibt dauerhaft bestehen.
(2) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Personen im Zusammenhang mit einer
terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches:
1. Personen, die als Folge einer solchen Tat eine Gesundheitsschädigung erlitten haben,
2. Angehörige von Personen, die als Folge einer solchen Tat getötet wurden, oder Personen, die mit dieser in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
3. unmittelbare Zeuginnen und Zeugen der Tat,
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur
Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI
des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie
5. Personen, die durch eine solche Tat unmittelbar einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.
(3) Die oder der Beauftragte wird unverzüglich und so lange wie notwendig zur Erfüllung der Aufgaben
nach § 3 tätig.
(4) Die Zuständigkeit der oder des Landesopferbeauftragten oder der in einem Land eingerichteten Stellen
zur Hilfe für Betroffene von terroristischen Straftaten bleibt unberührt. Die oder der Beauftragte soll ihre oder
seine aus den Aufgaben nach § 3 abgeleiteten Aktivitäten und Maßnahmen mit diesen abstimmen.
§ 3
Aufgaben
Die oder der Beauftragte nimmt nach eigenem Ermessen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Information der Öffentlichkeit über finanzielle, psychosoziale und sonstige Hilfen nach einer terroristischen
Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches,
2. Information der Betroffenen und ihrer Angehörigen über Hilfen nach Nummer 1,
3. Vermittlung Betroffener und ihrer Angehörigen in geeignete Hilfsangebote und an die zuständigen
Leistungserbringer,
4. Hilfestellung für Betroffene und ihrer Angehörigen im Umgang mit Behörden bei der Klärung ihrer mit der
terroristischen Straftat in Zusammenhang stehenden Anliegen,
5. Förderung der Zusammenarbeit unter den öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen auf Ebene des Bundes,
der Länder und der Kommunen, die an der Hilfe für Betroffene beteiligt sind,
6. Förderung der Vernetzung nach einer terroristischen Straftat zwischen den an der Opferhilfe beteiligten
öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen auf Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen in
Abstimmung mit der oder dem zuständigen Landesopferbeauftragten oder der in einem Land eingerichteten Stelle
zur Hilfe für Betroffene terroristischer Straftaten des Landes,
7. Eintreten für die Anliegen von Betroffenen in der Öffentlichkeit und im politischen Prozess und
8. Allgemeine Beratung und Unterstützung öffentlicher Stellen zum Umgang mit Betroffenen und zur
Gestaltung des Gedenkens und Erinnerns.
§ 4
Auskunfts-, Anhörungs- und Unterrichtungsrecht
(1) Die oder der Beauftragte kann öffentliche Stellen um die Mitteilung von Informationen und die
Übermittlung von personenbezogenen Daten von Betroffenen ersuchen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner
Aufgaben nach § 3 erforderlich ist. Die ersuchte Stelle ist zur Übermittlung bei ihr vorhandener Informationen
oder Daten verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Gründe entgegenstehen. § 479 der Strafprozessordnung bleibt
unberührt.
(2) Die Bundesregierung soll die oder den Beauftragten zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Hilfe und
des Schutzes für Betroffene anhören und an der Weiterentwicklung von Unterstützungsangeboten beteiligen.
(3) Ist die oder der Beauftragte nach § 2 Absatz 1 zuständig und fordert sie dazu auf, hat die zuständige
Staatsanwaltschaft unverzüglich die zur Erfüllung der in § 3 bezeichneten Aufgaben erforderlichen, bei ihr
vorhandenen Informationen und Daten an die oder den Beauftragten zu übermitteln, insbesondere zu Anzahl und
Identität der Betroffenen. Die Datenübermittlung kann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach
Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten. § 479 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 5
Befugnisse zur Datenverarbeitung
(1) Die oder der Beauftragte darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder
seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die oder der Beauftragte ist befugt, personenbezogene Daten von Betroffenen nach § 2 Absatz 2 sowie
ihrer Angehörigen und weiteren Kontaktpersonen zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in
§ 3 Nummer 2 bis 4, 6 und 8 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und wenn deren berechtigte Interessen nicht
entgegenstehen oder diese einer Verarbeitung nicht widersprochen haben. Im Falle eines Widerspruchs verarbeitet
die oder der Beauftragte die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, es liegen zwingende Gründe für
die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Person
überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen. Sofern eine Verarbeitung gemäß Satz 1 zulässig ist, ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten der Betroffenen nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung zulässig, soweit dies für
die Erfüllung der Aufgabe unerlässlich ist. In diesem Fall hat die oder der Beauftragte spezifische und
angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 darf die oder der Beauftragte zur Unterstützung der
Betroffenen und ihrer Angehörigen hinsichtlich der Bewältigung der Folgen der Tat die nach Absatz 2 verarbeiteten Daten
an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen übermitteln.
(4) Unter den Voraussetzungen nach Absatz 3darf die oder der Beauftragte die nach Absatz 2 verarbeiteten
Daten zur psychosozialen Betreuung der Betroffenen und ihrer Angehörigen an den Betreiber des im Auftrag der
oder des Beauftragten geschalteten psychosozialen Beratungstelefons übermitteln. Die Daten sind nach Abschluss
der psychosozialen Betreuung unverzüglich zu löschen, im Übrigen spätestens drei Monate nach dem letzten
Kontakt mit der oder dem Betroffenen oder ihrer Angehörigen.
(5) Unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 darf die oder der Beauftragte die nach Absatz 2 Satz 1
verarbeiteten Daten Betroffener zum Zwecke der Entschädigungsregulierung an die hiermit betrauten Versicherer
übermitteln. Ausgenommen sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-
Grundverordnung.
(6) Die empfangenden Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur mit Einwilligung der betroffenen
Person zu anderen als zu den Zwecken verwenden, für die ihnen die Daten übermittelt wurden.
§ 6
Pflicht zur Verschwiegenheit
Die oder der Beauftragte ist verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Stillschweigen
zu bewahren, soweit die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 3 nichts anderes gebietet. In
Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich als Zeuge oder Zeugin
nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies
genehmigt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit. Die Befugnis
zur Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 3 bis 4 bleibt unberührt.
§ 7
Löschung
(1) Personenbezogene Daten sind durch die oder den Beauftragten zu löschen, wenn sie für die Erfüllung
der Aufgabe nicht mehr erforderlich sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) Die personenbezogenen Daten von Betroffenen sowie ihrer Angehörigen und Kontaktpersonen sind
spätestens zwanzig Jahre nach Ablauf des Jahres zu löschen, in dem die Daten erhoben wurden. Die Frist kann
jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn ihre weitere Verarbeitung erforderlich ist.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021,
S. 35)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorliegende Entwurf soll die Unterstützung für Betroffene von terroristischen Straftaten nach § 89a Absatz 1
Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) im Inland stärken und ein wichtiges Zeichen für eine dauerhafte staatliche
Betroffenenunterstützung setzen. Zugleich wird durch den Entwurf die Richtlinie (EU) 2017/541 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom
31.3.2017, S. 6 – im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung) auch gesetzgeberisch umgesetzt.
Deutschland verfügt seit mehreren Jahrzehnten über flächendeckende und ausdifferenzierte Strukturen des
Opferschutzes und der Opferunterstützung. Staatliche und nichtstaatliche Akteure arbeiten auf föderaler, regionaler
und kommunaler Ebene eng zusammen, um Betroffenen von Terrorismus nach Bedarf Hilfe zu leisten,
einschließlich emotionaler und psychosozialer Unterstützung. Sie stellen vertrauliche, kostenlose und leicht zugängliche
Beratungsdienste im Zusammenhang mit rechtlichen und finanziellen Fragen bereit. Die verschiedenen
Unterstützungsangebote stehen nach einem Anschlag unverzüglich und so lange wie nötig zur Verfügung. Sie
entsprechen den in Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung festgelegten Anforderungen.
Die Europäische Union hat gleichwohl Defizite in der Umsetzung der Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung gerügt. Sie hat darauf hingewiesen, dass nationale Rechtsvorschriften die
Rechtsgrundlage für die von ihnen angebotenen Unterstützungsdienste darstellen müssten, auch wenn die Umsetzung der
Vorgaben des Artikel 24 grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlassen sei.
Mit diesem Gesetz soll eine explizite gesetzliche Grundlage in diesem Sinne geschaffen werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinigten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf soll das Amt einer oder eines Beauftragten für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen
Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB im Inland dauerhaft als Ehrenamt etabliert werden. Eine Beschränkung
des Mandates des Bundesopferbeauftragten ist mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden. Dieser bleibt
weiterhin im Rahmen des § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB neben terroristischen auch für extremistische Taten
zuständig. Die in der bisherigen Amtsbezeichnung explizit aufgeführten extremistischen Taten sind dabei ein Unterfall
der neu definierten terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB. Insgesamt wird das Mandat damit
sowohl in Hinblick auf terroristische als auch auf extremistische Straftaten bestimmter gefasst als bisher. Dies hat
auch den Vorteil, dass die Amtsbezeichnung kürzer und prägnanter wird, ohne dass damit eine Einschränkung des
Mandats verbunden wäre.
Darüber hinaus soll mit dem Entwurf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Beauftragte oder
den Beauftragten spezialgesetzlich festgelegt werden, um bereichsspezifisch eine rechtssichere Datenverarbeitung
zu ermöglichen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Alternativen
Als Alternative käme die Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung durch Kabinettbeschlüsse in Betracht.
Allerdings würden dann die genannten Ziele nicht in vollem Umfang erreicht werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der
öffentlichen Fürsorge.
Die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung ergibt sich vorliegend daraus, dass terroristische
Straftaten von bundesweiter Bedeutung sich auch gegen die gesamtstaatliche Ordnung des Grundgesetzes richten und in
ihrer insbesondere medialen und psychologischen Wirkung nicht auf das Land, in dem ein Anschlag stattgefunden
hat, begrenzt sind, sondern auf die Bundesrepublik insgesamt abzielen. Das Amt einer oder eines
Bundesbeauftragten reflektiert diese überregionale Bedeutung und demonstriert in der Fürsorge für Betroffene, dass sich die
Bundesrepublik Deutschland insgesamt dem Terrorismus und seinen Auswirkungen entgegenstellt. Damit ergibt
sich die Kompetenz zugleich ergänzend auch aus der Natur der Sache.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, vereinbar, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Er dient der Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung.
VII. Gesetzesfolgen
Der Entwurf hat keine Relevanz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von
gleichstellungspolitischer oder demografischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzesentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
dient.
Indem der Entwurf das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von
terroristischen Straftaten im Inland auf eine gesetzliche Grundlage stellt, leistet er einen Beitrag zur
Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.6,
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er den Aufgabenbereich des Amtes der oder des Beauftragten so
definiert, dass dieses Amt als vermittelnde Institution zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Stellen fungiert
und damit einen besonderen Bedarf deckt, der insbesondere von den Strafverfolgungsbehörden nicht gedeckt
werden kann. Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen tragen insgesamt zur Verbesserung der Unterstützung
von Betroffenen von terroristischen Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB im Inland bei.
Indem der Entwurf die Netzwerkarbeit der oder des Beauftragten auf nationaler und internationaler Ebene und
eine rechtssichere Datenverarbeitung regelt, leistet er außerdem einen Beitrag zur Erreichung der Zielvorgabe
16.a, die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen die Verhütung von Gewalt und die Bekämpfung von Terrorismus und
Kriminalität zu unterstützen. Gleichzeitig leistet der Entwurf einen Beitrag zur Verwirklichung von Zielvorgabe 16.1,
alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern, denn die
Unterstützung der Betroffenen von schwersten Straftaten ist Teil der Bekämpfung solcher Straftaten. Damit trägt der
Entwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 bei, das mit seiner Zielvorgabe 10.2 verlangt, bis 2030 alle
Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder
wirtschaftlichem oder sonstigem Status zu Selbstbestimmung zu befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische
Inklusion zu fördern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er in der staatlichen Fürsorge
für Betroffene demonstriert, dass der Staat insgesamt dem Terrorismus und seinen Auswirkungen entgegentritt.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“
sowie „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft
wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Wahrnehmung des Amtes der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von
Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland sind im Einzelplan 07 aktuell Mittel für die Aufwandsentschädigung
in Höhe von 72 000 Euro pro Jahr bereitgestellt. Für die inhaltliche Tätigkeit stehen aktuell Sachmittel in Höhe
von jährlich 65 000 Euro zur Verfügung.
Die oder der Beauftragte wird bei ihrer oder seiner Tätigkeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die derzeit im
Referat II B 2 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angesiedelt ist. Dort sind insgesamt 5
Dienstposten des höheren Dienstes, 3,75 Dienstposten des gehobenen Dienstes und 1 Dienstposten des mittleren
Dienstes eingerichtet. Auf Grundlage der gegenwärtigen Besetzung dieser Dienstposten ergeben sich hierdurch
aktuell jährlich Personalkosten in Höhe von 855 292,80 Euro für die Aufgabe des Bundesopferbeauftragten.
Zusätzlich sind Sachmittel in Höhe von geschätzt 50 000 Euro jährlich (insbesondere Fortbildungen,
Supervisionen und Dienstreisetätigkeiten) erforderlich.
Die entsprechenden Stellen sowie Personal- und Sachmittel sind bereits im Einzelplan 07 veranschlagt. Für den
Bund entstehen im Vergleich zum Ist-Zustand keine Mehrausgaben.
Soweit nach § 4 Absatz 3 die zuständige Staatsanwaltschaft zur Datenübermittlung verpflichtet wird, ist hierdurch
nicht mit einem nennenswerten Mehrbedarf für den Bund und die Länder zu rechnen. Die jährlichen Kosten liegen
jeweils in einem niedrigen zweistelligen Bereich.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell- und stellen-mäßig im Einzelplan
07 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Da das Amt des
Bundesopferbeauftragten bereits existiert und dessen ebenfalls bereits bestehende Geschäftsstelle keine neuen Aufgaben
zugewiesen bekommt, entsteht auch für die Verwaltung kein geänderter Erfüllungsaufwand.
Soweit nach § 4 Absatz 3 die zuständige Staatsanwaltschaft in den Ländern zur Datenübermittlung verpflichtet
wird, ist hierdurch aufgrund der Beschränkung auf ohnehin schon bei ihr vorhandener Daten mit einem allenfalls
geringfügigen Mehraufwand zu rechnen.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenso wenig ersichtlich wie verbraucherpolitische
oder demografische Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht. Zur Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung
ist eine befristete Regelung nicht ausreichend. Außerdem benötigen die Betroffenen eine dauerhafte
Ansprechperson. Eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Beauftragte oder Beauftragter)
Zu Absatz 1
Die Funktion der oder des Beauftragten wird dauerhaft gesetzlich etabliert. Mit dem Auftrag an die
Bundesregierung, eine oder einen Beauftragten zu bestellen, sorgt die Norm für Kontinuität und verankert das Amt der oder
des Beauftragten als wesentliches Element in der Unterstützung von Betroffenen von terroristischen Straftaten
nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB im Inland.
Zu Absatz 2
Die Ausübung als Ehrenamt entspricht der bisherigen Praxis und hat sich bewährt. Absatz 3 legt zudem fest, dass
die notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung gestellt wird.
Aufgrund der Bestellung in das Ehrenamt steht die oder der Beauftragte in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis zum Bund; nur ergänzend wird die nähere Ausgestaltung des Amtes in einem Dienstvertrag geregelt, der selbst
nicht konstitutiv ist für das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Amtszeit der oder des Beauftragten. Das Amt endet regelmäßig mit dem Zusammentritt eines
neuen Bundestages oder mit vorzeitiger Entlassung oder Kündigung. Im Falle des Zusammentritts eines neuen
Bundestages wird das Amt bis zur Bestellung einer neuen Beauftragten oder eines neuen Beauftragten
kommissarisch durch den bisherigen Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin fortgeführt. Es ist im Interesse der Betroffenen,
dass das Amt so kontinuierlich wie möglich bekleidet wird. Sowohl die Bundesregierung als auch die Beauftragte
oder der Beauftragte können die Amtszeit jedoch vorzeitig beenden.
Zu § 2 (Zuständigkeit und Begriffsbestimmung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt die generelle Funktion der oder des Beauftragten als zentrale Ansprechperson für Betroffene.
Das Mandat der oder des Beauftragten umfasst die Betreuung von Betroffenen von terroristischen Straftaten nach
§ 89a Absatz 1 Satz 2 StGB, wenn diesen eine bundesweite Bedeutung zukommt. Um einem Betreuungsdefizit
vorzubeugen, soll das Mandat der oder des Beauftragten im Rahmen einer Auffangfunktion aber auch dann
eröffnet sein, wenn der terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB zwar keine bundesweite Bedeutung
zukommt, aber eine Betreuung der Betroffenen auf Landesebene nicht gewährleistet ist. Bei terroristischen
Straftaten werden die Betroffenen stellvertretend für den Staat oder für eine bestimmte Personengruppe angegriffen.
Es handelt sich um Angriffe auf die freiheitlich demokratische Grundordnung, die in größtmöglichem Umfang
Unsicherheit und Schrecken verbreiten sollen, um die demokratische Gesellschaft zu erschüttern, zu lähmen und
zu destabilisieren. Der Staat steht daher in einer besonderen Verantwortung gegenüber den Betroffenen. Die oder
der Beauftragte prüft ihre oder seine Zuständigkeit eigenständig und entscheidet über das Tätigwerden im
konkreten Ereignisfall. Bei terroristischen Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB, welchen keine bundesweite
Bedeutung zukommt, setzt er sich ins Benehmen mit der oder dem zuständigen Landesopferbeauftragten oder der
in einem Land eingerichteten Stelle zur Hilfe für Betroffene terroristischer Straftaten..
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Eine einmal begründete Zuständigkeit der oder des Beauftragten bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen, auch
wenn beispielsweise später aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr von einer terroristischen Straftat nach § 89a
Absatz 1 Satz 2 StGB ausgegangen werden kann.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Die oder der Beauftragte soll zunächst allen Personen zur Seite stehen, die als Folge einer terroristischen Straftat
nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB im Inland eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Hierunter fallen sowohl
körperliche Verletzungen als auch psychische Leiden.
Zu Nummer 2
Weiterhin soll die oder der Beauftragte auch Angehörigen von Personen, die als Folge einer terroristischen Straftat
nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB getötet wurden, zur Seite stehen. Dies können insbesondere Ehegattinnen und
Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister sein. Auch für Personen, die mit der getöteten Person in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt haben, soll die oder der Beauftragte Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner sein.
Dies gilt insbesondere für Lebensgefährte und im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder.
Zu Nummer 3
Zudem sollen auch unmittelbare Zeuginnen und Zeugen einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2
StGB vom Zuständigkeitsbereich der oder des Beauftragten erfasst sein.
Zu Nummer 4
In Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB fallen auch Ersthelferinnen
und Ersthelfer in die Zuständigkeit der oder des Beauftragten, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.
Zu Nummer 5
Darüber hinaus sollen auch Personen nach Bedarf Unterstützung erhalten, die durch die Tat einen unmittelbaren
wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. Dazu gehören insbesondere Inhaberinnen und Inhaber von Geschäften
oder Einrichtungen, die in Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB zu
Tatorten wurden oder die durch die Tat beschädigt oder zerstört wurden.
Zu Absatz 3
Durch Absatz 3 soll klargestellt werden, dass die oder der Beauftragte unverzüglich nach Begründung ihrer oder
seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 tätig wird. Die Zuständigkeit ist dauerhaft und zeitlich nicht begrenzt. Es kann
vorkommen, dass sich Betroffene erst viele Jahre nach einer terroristischen Straftat hilfesuchend an die
Beauftragte oder den Beauftragten wenden. Auch dann können sie bei Bedarf noch Unterstützung im Zusammenhang
mit den Folgen dieser Straftat erhalten.
Zu Absatz 4
Die Zuständigkeit der Länder wird nicht berührt. Betroffenenunterstützung ist im föderalen Gemeinwesen
grundsätzlich Ländersache. Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil eine Unterstützung vor Ort regelmäßig besonders
wirksam ist. Die Länder verfügen über eigene Unterstützungsstrukturen für Betroffene von (terroristischen)
Straftaten. In 15 Ländern wurden Beauftragte für Betroffene von (terroristischen) Straftaten ernannt bzw.
entsprechende zentrale Stellen geschaffen. Bund und Länder haben hier in der Vergangenheit im Sinne der bestmöglichen
Betroffenenunterstützung zusammengearbeitet und sollen dies auch in Zukunft tun. Entsprechend soll die oder
der Beauftragte ihre oder seine aus den Aufgaben nach § 3 abgeleiteten Aktivitäten und Maßnahmen auch mit der
oder dem im konkreten Fall ebenfalls zuständigen Landesopferbeauftragten oder der in einem Land eingerichteten
Stellen zur Hilfe für Betroffene von (terroristischen) Straftaten schon von Beginn an abstimmen.
Die Zuständigkeit der oder des Landesopferbeauftragten und der in einem Land eingerichteten Stellen zur Hilfe
für Betroffene von terroristischen Straftaten besteht deswegen neben der in diesem Gesetz geregelten
Zuständigkeit der oder des Beauftragten, da es hier weder um Verbotsregelungen noch um Eingriffsverwaltung geht, bei der
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
im Interesse widerspruchsfreier Regelungen und Handlungen des Staates Doppelzuständigkeiten zu vermeiden
sind.
Zu § 3 (Aufgaben)
Die Regelung beschreibt die dem Amt der oder des Beauftragten zugewiesenen Aufgaben. Die
Aufgabenbeschreibung orientiert sich an den Erfahrungen, die die Beauftragten im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit gewinnen
konnten. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die oder der Beauftragte nimmt die Aufgaben zentral und nach
eigenem Ermessen für das ganze Bundesgebiet wahr. Die Aufgaben sind zur zentralen Erledigung geeignet.
Der oder die Beauftragte erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und
auch keine psychotherapeutischen Behandlungen. Für die Inanspruchnahme der Unterstützung durch die oder den
Beauftragten entstehen den Betroffenen keine Kosten.
Zu Nummer 1
Die Öffentlichkeit ist mit allgemeinen Informationen über die Rechte Betroffener – beispielsweise in Form von
Informationsbroschüren – zu versorgen. Dies umfasst Informationen über psychosoziale, finanzielle und sonstige
Hilfen.
Zu Nummer 2
Unmittelbar, aber auch mittel- und langfristig nach einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB
stehen den Betroffenen sowie ihrer Angehörigen zahlreiche unterschiedliche Hilfsangebote zur Verfügung. Für
Betroffene und ihre Angehörige ist es oftmals schwer zu erkennen, welche Hilfen sie erhalten können,
insbesondere, wenn sie psychisch belastet sind. Antragsverfahren sind häufig kompliziert und können Betroffene sowie
ihre Angehörigen überfordern.
Aufgabe der oder des Beauftragten ist es, Betroffene und ihre Angehörige individuell über persönliche
Anschreiben oder nach Möglichkeit im Rahmen von persönlichen Gesprächen über Rechte und über verfügbare und
geeignete Hilfsangebote zu informieren. Die Informationen werden in einer geeigneten und angemessenen Form
dargeboten. Dolmetscherinnen und Dolmetscher sollen bei Gesprächen hinzugezogen und zur individuellen
Betreuung erforderliche Schriftstücke übersetzt werden, sofern dies erforderlich und möglich ist. Die oder der
Beauftragte stellt zudem in der Akutphase nach Begründung ihrer oder seiner Zuständigkeit psychosoziale Akuthilfe
per Telefon zur Verfügung. Soweit Hilfen praktischer Art erforderlich sind, kann die oder der Beauftragte
gegebenenfalls auch diese im Rahmen des Möglichen leisten.
Die oder der Beauftragte nimmt im Anschlagsfall proaktiv Kontakt mit den Betroffenen und gegebenenfalls mit
ihren Angehörigen auf, ergreift die Initiative und geht auf diese zu, ohne dass sie sich zuvor an sie oder ihn
gewendet haben. Sie oder er schreibt die Betroffenen an, um ihnen dauerhaft Unterstützung zuzusichern und um
Unterstützungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Wenn Betroffene auf die erste Kontaktaufnahme nicht reagieren, kann
die oder der Beauftragte erneut mit ihnen und gegebenenfalls auch ihren Angehörigen Kontakt aufnehmen, um
Hilfsangebote zu unterbreiten und einen möglichen Hilfebedarf zu identifizieren
Zu Nummer 3
Die Lotsenfunktion der oder des Beauftragten ist zentraler Bestandteil des Amtes. Es gibt eine Vielzahl an
Unterstützungsangeboten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach einer terroristischen Straftat die benötigte Hilfe zur
Verfügung stellen. Die oder der Beauftragte unterstützt Betroffene und deren Angehörige, Zugang zu geeigneten
Hilfsangeboten zu erhalten, indem zum Beispiel konkrete Ansprechpersonen vermittelt und weiterführende,
individuell zugeschnittene Informationen beschafft werden. Für Betroffene und deren Angehörige kann es
insbesondere eine große Herausforderung darstellen, die Zuständigkeiten der verschiedenen Leistungsträger
nachzuvollziehen. Bei Bedarf können auch Informationen zu geeigneter Rechtsberatung übermittelt werden
Zu Nummer 4
Die oder der Beauftragte unterstützt Betroffene und deren Angehörige, die im Umgang mit Behörden auf
Schwierigkeiten stoßen, namentlich bei der Geltendmachung finanzieller Ansprüche, beispielsweise im Rahmen der
Verfahren zur Erlangung von Leistungen nach dem Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs– Soziale Entschädigung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 5
Ein weiterer Fokus der Arbeit der oder des Beauftragten ist die grundsätzliche Vernetzung der Akteure in der
Betroffenenunterstützung. Um Betroffene optimal zu unterstützen, soll die oder der Beauftragte Kontakte mit den
Beauftragten und zentralen Stellen für Betroffene von terroristischen Straftaten in den Ländern, mit denjenigen
Stellen auf Bundesebene sowie auch auf kommunaler Ebene etablieren, die ebenfalls Berührungspunkte mit der
Hilfe für Betroffene haben. Auch mit geeigneten nicht-öffentlichen Stellen und Akteuren soll die oder der
Beauftragte in Kontakt treten. Darüber hinaus beteiligt sich die oder der Beauftragte an internationalen Netzwerken zur
Hilfe für Betroffene von terroristischen Straftaten, zum Beispiel auf Ebene der Europäischen Union, des
Europarats oder der Vereinten Nationen. Letzteres dient insbesondere der stetigen Verbesserung der Hilfsangebote für
Betroffene allgemein sowie der optimalen Unterstützung für Betroffene mit grenzüberschreitenden Bezügen.
Zu Nummer 6
Die oder der Beauftragte soll die relevanten öffentlichen Stellen bei Bund, Land und Kommune sowie
nichtstaatliche Stellen, die psychosoziale, finanzielle und sonstige Hilfen anbieten, identifizieren und die Tätigkeit und
den Austausch zwischen diesen Stellen koordinieren. Hierfür soll die oder der Beauftragte zeitnah die beteiligten
Stellen in enger Abstimmung mit den Beauftragten und zentralen Stellen für Betroffene von terroristischen
Straftaten in den Ländern zu Runden Tischen einladen, um das weitere Vorgehen zu erörtern und abzustimmen. Betrifft
eine terroristische Straftat Personen mit Wohnorten in mehreren Ländern, soll die oder der Beauftragte die
Betreuung der Betroffenen durch die oder den Landesopferbeauftragten oder der in einem Land eingerichteten
Stellen zur Hilfe für Betroffene terroristischer Straftaten koordinieren
Zu Nummer 7
Die oder der Beauftragte erlangt über ihre oder seine Tätigkeit umfassende Einblicke in die Belange von
Betroffenen und erfährt auch, welche Veränderungen und Verbesserungen notwendig sind. Diese Erkenntnisse kann sie
oder er in den öffentlichen und politischen Diskurs ein-bringen, zum Beispiel in Form von Interviews und
Presseberichten sowie über Stellung-nahmen
Zu Nummer 8
Ein angemessener Umgang staatlicher Stellen mit Betroffenen trägt dazu bei, die Absicht von terroristischen
Straftäterinnen oder Straftätern zu unterlaufen, den Rechtsstaat zu destabilisieren und das Vertrauen der Gesellschaft
in staatliche Institutionen zu untergraben. Die oder der Beauftragte unterstützt und berät Behörden auf Basis der
von ihr oder ihm gewonnenen Erkenntnisse zum Umgang mit Betroffenen.
Das Erinnern an terroristische Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB und das durch diese verursachte Leid
sowie das Gedenken der bei solchen Taten Getöteten ist für die Würdigung und Anerkennung der Betroffenen
sowie die Förderung des sozialen Zusammenhalts und die Verteidigung demokratischer Werte von entscheidender
Bedeutung. Staatliche Gedenkveranstaltungen sind wichtig, um das kollektive Gedächtnis unserer Gesellschaft
zu pflegen. Entsprechend betonen auch die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur
Verbesserung der Unterstützung und Anerkennung von Opfern des Terrorismus vom 5. Dezember 2023 die Bedeutung des
Gedenkens an die Opfer des Terrorismus. Bei dieser wichtigen Aufgabe soll die oder der Beauftragte die Länder
und Kommunen sowie weitere zuständige Stellen der Bundesregierung beraten und unterstützen
Zu § 4 (Auskunfts-, Anhörungs- und Unterrichtungsrecht)
Zu Absatz 1
Zeitnahe und umfassende Informationen zu Anzahl und Identität der Betroffenen ist für die oder den Beauftragten
von herausragender Bedeutung, um sie schnell und effektiv unterstützen zu können. Neben einer Anforderung der
erforderlichen Daten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 4 Absatz 3) eröffnet die Vorschrift der oder dem
Beauftragten auch die Möglichkeit, Anfragen an andere öffentliche Stellen, wie etwa Einwohnermeldeämter,
Standesämter oder Jugendämter zu richten. Die Vorschrift ermöglicht es der oder dem Beauftragten, für die
Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben öffentliche Stellen um Übermittlung von personenbezogenen Daten von
Betroffenen zu ersuchen, sowie um Informationen, insbesondere zu Tathergang, Tatverdächtigen und Tatmotiv,
zu Hilfsangeboten und anderen relevanten Gegebenheiten. Die Übermittlung der bei der ersuchten Behörde bereits
vorhandenen Daten muss dabei zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 erforderlich sein, beispielsweise um die
eigene Zuständigkeit feststellen oder den Grad der Betroffenheit Einzelner einschätzen zu können, auch dürfen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen. Unberührt bleiben zudem die in § 479 der Strafprozessordnung (StPO)
geregelten Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen. Das bedeutet insbesondere, dass einer
Auskunft die Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen
Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen nicht
entgegenstehen dürfen
Zu Absatz 2
Nach Möglichkeit soll die Bundesregierung die Beauftragte oder den Beauftragten in Gesetzgebungsprozesse
frühzeitig einbinden, welche die Belange von Betroffenen berühren.
Zu Absatz 3
Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt die
zuständige Staatsanwaltschaft bereits jetzt für die Aufgabenwahrnehmung der oder des Beauftragten relevante
personenbezogene Daten an die oder den Beauftragten. Diese Datenübermittlung wird nunmehr bereichsspezifisch
durch Absatz 3 geregelt. Nach Aufforderung durch die Beauftragte oder den Beauftragten ist die zuständige
Staatsanwaltschaft verpflichtet, die relevanten, bei ihr vorhandenen Informationen und personenbezogenen Daten
unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Nur so kann die oder der Beauftragte nach einem
Anschlag schnellstmöglich mit den Betroffenen in Kontakt treten. Dabei muss sie oder er auf Grundlage der
verfügbaren Informationen auch die Art der individuellen Betroffenheit einschätzen können. Dazu kann es erforderlich
sein, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680
übermittelt werden, etwa über die Tatsache einer Verletzung und ihre Schwere. Wie bislang steht diese
Verpflichtung unter dem Vorbehalt, dass die erfragten Informationen der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen der
strafrechtlichen Ermittlungen bereits bekannt sind. Davon unberührt bleiben auch hier die in § 479 StPO
geregelten Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen.
Zu § 5 (Befugnisse zur Datenverarbeitung)
Die §§ 5 bis 7 schaffen eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die oder den Beauftragten und füllen damit die Öffnungsklausel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e in
Verbindung mit Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus, da die Verarbeitung der
Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe dient, die der oder dem Beauftragten mit diesem Gesetz übertragen worden ist.
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird eine allgemeine Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder den
Beauftragten geschaffen. Diese allgemeine Verarbeitungsbefugnis gilt, soweit nicht im Folgenden speziellere
Regelungen geschaffen werden, wie etwa in Absatz 2 für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Betroffenen,
ihren Angehörigen und Kontaktpersonen oder für die Übermittlung derartiger personenbezogener Daten gemäß
den Absätzen 4, 5 und 6. Erfasst werden von Absatz 1 beispielsweise auch die Daten von
Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern oder von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Veranstaltungen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift ermächtigt die oder den Beauftragten erforderliche personenbezogene Daten von Betroffenen nach
§ 2 Absatz 2 sowie von Angehörigen und weiteren Kontaktpersonen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach
§ 3 Nummer 2 bis 4, 6 und 8 zu verarbeiten. Die Verarbeitungsbefugnis steht unter dem Vorbehalt, dass deren
berechtigte Interessen nichtentgegenstehen und sie einer Verarbeitung nicht widersprochen haben. Diese
Regelung berücksichtigt die Erfahrung, dass eine Datenverarbeitung im Interesse der Betroffenen erfolgen sollte, diese
aber in der für sie belastenden Situation die Erteilung datenschutzrechtlicher regelmäßig als unnötigen
bürokratischen Akt ansehen, von dem sie entlastet werden sollen. Widerspricht der oder die Einzelne der Verarbeitung ihrer
oder seiner Daten, ist die oder der Beauftragte ab diesem Zeitpunkt nur noch zur Verarbeitung befugt, wenn dies
aus besonders gewichtigen Gründen erforderlich ist, oder im Zusammenhang mit Rechtsansprüchen, etwa weil
eine Betroffene oder ein Betroffener im Rahmen der Bewilligung einer Härteleistung Regressansprüche gegen
Dritte (wie etwa den Kfz-Haftpflichtversicherer) abgetreten hat.
Sofern nach Absatz 1 Satz 1 eine Datenverarbeitung zulässig ist, ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung zur Erfüllung der
Aufgaben gemäß § 3 Nummer 2 bis 4, 6 und 8 zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der oder des
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beauftragten unerlässlich ist. Mit der Vorschrift wird eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von
Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, f, g und h Datenschutz-Grundverordnung geschaffen. Durch
den Verweis auf § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ergibt sich die Verpflichtung, angemessene und
spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte, Freiheiten und Interessen der betroffenen Personen
vorzusehen. Die Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung umfasst auch die
Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vorgangsbearbeitung (Aktenführung, Dokumentation) und
Vorgangsverwaltung (Auffinden von Vorgängen, Zuschreibung etc.).
Zu Absatz 3
Zur effektiven und schnellen Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen der Tat kann die oder der Beauftragte
die nach Absatz 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten auch ohne Einwilligung der von der Datenverarbeitung
betroffenen Person an öffentliche Stellen übermitteln, dies wiederum soweit nicht deren berechtigte Interessen
entgegenstehen oder diese einer Verarbeitung nicht widersprochen haben (Absatz 2 Satz 1). Zum Beispiel kann
die oder der Beauftragte die Namen und Kontaktdaten von Ersthelferinnen und Ersthelfern an die zuständige
gesetzliche Unfallversicherung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Siebtes Buch Sozialgesetzbuch übermitteln.
Soweit dies unerlässlich ist, können die übermittelten Daten wiederrum besondere Kategorien personenbezogener
Daten enthalten (Absatz 2 Satz 5).
Zu Absatz 4
Nach einem Anschlagsgeschehen wird regelmäßig im Auftrag des oder der Beauftragten ein psychosoziales
Beratungstelefon als Hotline geschaltet. So kann den Betroffenen und ihren Angehörigen ein niederschwelliges
Angebot der psychosozialen Akuthilfe zu Verfügung gestellt werden. Zur Erbringung dieser Akuthilfe, welche im
Einzelfall auch eine vorläufige psychologische Erstdiagnostik umfassen kann, kann die oder der Beauftragte unter
den Voraussetzungen des Absatzes 3 dem Betreiber des Beratungstelefons zur Verifizierung und telefonischen
Betreuung der Anrufenden nach Absatz 2 verarbeitete Daten übermitteln. Soweit dies unerlässlich ist, können die
übermittelten Daten auch besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten (Absatz 2 Satz 5). Nach
Abschluss der Betreuung, namentlich nach Beendigung der Schaltung der Hotline, ist der Betreiber des
Beratungstelefons verpflichtet, die erhaltenen personenbezogenen Daten zu löschen. Wird die Betreuung einzelner
Betroffener nach Beendigung der Schaltung fortgesetzt, sind die Daten spätestens drei Monate nach dem letzten Kontakt
zu löschen
Zu Absatz 5
Die Vorschrift ermächtigt die oder den Beauftragten unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 zum Zwecke der
Entschädigungsregulierung Daten an Versicherer als nichtöffentliche Stellen zu übermitteln. Zu einer effektiven
Unterstützung der Betroffenen benötigen neben den öffentlichen Leistungsträgern auch Versicherer
personenbezogene Daten der Betroffenen, um die nach einem Anschlagsgeschehen erwachsenen Ansprüche zu prüfen und
zu regulieren. Die Datenübermittlung ist damit im Sinne der Betroffenen, für die eine möglichst rasche
Regulierung ihres Schadens von großer Bedeutung sein kann, um die Folgen der Tat zu bewältigen. Zur Wahrung des
Grundsatzes der Datensparsamkeit und Datenminimierung sind hier jedoch besondere Kategorien
personenbezogener Daten von der Übermittlung ausgenommen. Eine reine Übermittlung von Kontaktdaten der Betroffenen an
die Versicherer ist auch im Sinne einer effektiven Betroffenenbetreuung ausreichend.
Zu Absatz 6
Da die Befugnisse zur Übermittlung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 ausschließlich im
Interesse der von der Datenübermittlung betroffenen Person erfolgt und ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse
davon abgesehen werden soll, eine datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen, dürfen die empfangenen
Daten ausschließlich für den Zweck verarbeiten werden, der der Übermittlung zugrunde lag. Eine Verarbeitung zu
anderen Zwecken wird nur auf der Grundlage einer vorherigen datenschutzrechtlichen Einwilligung der
betroffenen Person erlaubt.
Zu § 6 (Pflicht zur Verschwiegenheit)
Betroffene von terroristischen Straftaten sollen sich der oder dem Beauftragten anvertrauen können, ohne
befürchten zu müssen, dass die Informationen an andere Stellen weitergegeben werden. Nicht von der
Verschwiegenheitspflicht umfasst sind Informationen deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben aus § 3
unerlässlich ist. Darüber hinaus unterliegt die oder der Beauftragte selbstverständlich auch dann nicht der
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Verschwiegenheitspflicht, wenn Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen. Wie andere Beauftragte (vergleiche etwa § 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung der oder des
Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und § 7 Absatz 2 des
Gesetzes über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim
Deutschen Bundestag), darf auch der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von
terroristischen Straftaten im Inland gerichtlich oder außergerichtlich nur als Zeugin oder Zeuge aussagen oder
Erklärungen abgegeben, wenn die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde eine Genehmigung erteilt. Nach
Beendigung der Tätigkeit der oder des Beauftragten gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit fort. Zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium, bei dem der oder die Beauftragte angesiedelt ist. Derzeit ist dies das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Zu § 7 (Löschung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 trägt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO Rechnung
und verpflichtet die oder den Beauftragten, personenbezogene Daten zu löschen, wenn diese für die Erfüllung
ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 3 nicht mehr erforderlich sind.
Zu Absatz 2
Abweichend von Absatz 1 sieht Absatz 2 für die personenbezogenen Daten von Betroffenen, ihren Angehörigen
und Kontaktpersonen eine Speicherfrist von zwanzig Jahren vor, die zum Ablauf des Jahres der Datenerhebung
beginnt und erforderlichenfalls um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden kann. Betroffene nehmen nicht
selten erst lange Zeit nach einem Anschlag Kontakt auf oder melden sich Jahre nach dem letzten Kontakt erneut,
so dass eine bestmögliche Betreuung eine derart lange Speicherung der Daten erfordert. Zudem werden diese
Daten auch benötigt, um Betroffene und ihre Angehörigen – auch solche, die bisher keinen Kontakt aufgenommen
haben – zu Erinnerungs- und Gedenkveranstaltungen einzuladen.
Zu § 8 (Inkrafttreten)
Mit dem Gesetz wird die Grundlage für die bereits vorhandene Funktion der oder des Beauftragten verstetigt.
Seine Verwirklichung in der Praxis bedarf keiner besonderen Vorbereitung. Das Gesetz tritt daher am Tag nach
der Verkündung in Kraft, wie es auch für eine möglichst baldige vertragsgemäße Umsetzung der Richtlinie
Terrorismusbekämpfung erforderlich ist.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu § 4 Absatz 1 Satz 4 – neu – BOpfBeG
Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Eine Übermittlung durch die Polizei erfolgt nicht, soweit und solange andernfalls die Erfüllung polizeilicher
Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde.“
Begründung:
Nach § 4 Absatz 1 BOpfBeG-E kann die oder der Beauftragte öffentliche Stellen um die Mitteilung
von Informationen und die Übermittlung von personenbezogenen Daten von Betroffenen ersuchen.
Dies kann insbesondere Informationen zu Tathergang, Tatverdächtigen und Tatmotiv, zu
Hilfsangeboten und anderen relevanten Gegebenheiten umfassen. Ein Auskunftsersuchen kann daher
grundsätzlich auch an die Polizei gerichtet werden.
Eine solche Übermittlung kann jedoch mit polizeitaktischen Belangen und Interessen laufender
Ermittlungs- und/oder Gefahrenabwehrmaßnahmen kollidieren.
Gerade in Verfahren zu Terrorismusdelikten sind präventive sowie repressive Maßnahmen häufig
eng verzahnt. Nicht sämtliche Erkenntnisse lassen sich von Beginn an einem strafprozessualen
Ermittlungsverfahren zuordnen. Insbesondere in einer Frühphase einer Ermittlung bzw. von
(verdeckten) Maßnahmen kann die Kontaktaufnahme einer zivilen Stelle mit Betroffenen oder deren Umfeld
polizeiliche Maßnahmen und damit letztendlich den Ermittlungserfolg gefährden. So besteht
beispielsweise die Gefahr, dass Täterstrukturen (ggf. auch mit Aufenthalt im Ausland) gewarnt werden.
Während den Belangen des laufenden Strafverfahrens unter Verweis auf § 479 StPO ausreichend
Rechnung getragen sein dürfte, erscheinen laufende (präventiv-)polizeiliche Maßnahmen nicht
hinreichend vor dem Übermittlungszwang geschützt zu sein.
Zwar ist die ersuchte Stelle nicht zur Datenübermittlung verpflichtet, wenn gesetzliche Gründe
entgegenstehen. Einen konkreten Versagungsgrund zum Schutz laufender operativer bzw.
verdecktoperativer Gefahrenabwehrmaßnahmen kennt das Polizeirecht – zumindest in Niedersachsen –
jedoch nicht. Eine ähnliche Konstellation könnte auch in den Polizeigesetzen anderer Länder
bestehen.
Aber selbst für den Fall, dass andere Landespolizeigesetze einen entsprechenden Versagungsgrund
für eine Datenübermittlung nach § 4 Absatz 1 BOpfBeG-E vorsehen, ist nicht nachvollziehbar,
warum der Gesetzentwurf durch den Verweis auf § 479 StPO für das Strafverfahren explizit
entsprechende Ablehnungsgründe aufgreift, während die gefahrenabwehrrechtlichen Belange
unberücksichtigt bleiben.
Vor diesem Hintergrund ist zumindest eine Klarstellung in § 4 Absatz 1 BOpfBeG-E erforderlich,
dass eine Übermittlung abgelehnt oder zurückgestellt werden kann, soweit und solange hierdurch
der Erfolg präventiv-polizeilicher Maßnahmen gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu § 4 Absatz 1 Satz 4 -neu- BOpfBeG
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf.
Der Vorschlag des Bundesrates zielt darauf ab, auch für die präventiv-polizeiliche Arbeit in § 4 des
Gesetzentwurfs ausdrücklich vorzusehen, dass eine Datenübermittlung nicht erfolgt, wenn die Erfüllung polizeilicher
Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Bereits jetzt ist in § 4 Absatz 1 Satz 2 BOpfBeG geregelt, dass eine Datenübermittlung unterbleiben kann, wenn
gesetzliche Gründe entgegenstehen. Gegen die ausdrückliche Regelung weiterer Versagungsgründe spricht, dass
sich das Auskunftsrecht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 BOpfBeG an eine Vielzahl durch das Gesetz nicht näher
bestimmte öffentliche Stellen richten kann. Eine abschließende Auflistung aller denkbaren Versagungsgründe ist
daher nicht möglich. Beispielsweise könnten Auskunftsersuchen auch an das Jugendamt gestellt werden. Hier
käme es ebenfalls in Betracht, eine explizite Regelung aufzunehmen, nach der eine Datenübermittlung nicht
erfolgen soll, wenn das Kindeswohl entgegensteht. Entsprechende Versagungsgründe sind im jeweiligen
Fachrecht – für die vom Bundesrat vorgeschlagene Fallkonstellation in den Polizeigesetzen der Länder – zu regeln.
Auch im Hinblick auf die Übermittlungspflicht der Staatsanwaltschaften sieht § 4 Absatz 3 BOpfBeG keinen
eigenen Versagungsgrund vor, vielmehr wird hier auf den bestehenden Versagungsrund des § 479 der
Strafprozessordnung verwiesen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im (Gesetzentwurf)