polradar

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – 21/4297 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

dip / drucksache 07.10.2026 · WP 21 · 21/8429 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – 21/4297 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 21/8429 21. Wahlperiode 07.10.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/4297 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts A. Problem Die Bundesregierung weist darauf hin, dass mit dem Gesetzentwurf das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfassend reformiert werden solle. Er diene der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024), im Weiteren: „ProdHaftRL“. Die ProdHaftRL modernisiere das bisherige EU-Produkthaftungsrecht und verfolge das Ziel, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen. Die Umsetzung müsse gemäß Artikel 22 Absatz 1 ProdHaftRL bis zum 9. Dezember 2026 erfolgen. Wegen der Vielzahl der Änderungen solle das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das 1989 die ursprüngliche Produkthaftungsrichtlinie von 1985 umgesetzt habe, neu gefasst werden. Im Vordergrund der Modernisierung stehe dabei die Anpassung an die Digitalisierung, an die Kreislaufwirtschaft und an die globalen Wertschöpfungsketten. Software werde zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gelte das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz. Das neue Produkthaftungsrecht trage dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausübten, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste. Damit seien sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, nachdem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen habe, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein werde. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt werde, bleibe von der Produkthaftung ausgenommen. Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthalte das neue Produkthaftungsrecht Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. würden. Beispielsweise könnten Produkte im Rahmen der Wiederverwertung so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhielten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen seien. In diesem Fall sei es sachgerecht, dass derjenige als Hersteller hafte, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringe. Er könne sich von der Haftung befreien, wenn er nachweise, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht habe, mit einem Teil des Produkts zusammenhänge, der von der Änderung nicht betroffen sei. Mit Blick auf Produkte, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig seien, könnten sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben. Deshalb sollten sie neben dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure – Importeure, Beauftragte des Herstellers, bestimmte Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen – in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus enthalte das neue Produkthaftungsrecht Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die Klägerinnen und Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollten. Dabei müsse eine angemessene Balance der betroffenen Interessen und ein effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere Anpassungen mit Blick auf die Offenlegung von Beweismitteln im Zusammenhang mit der Produkthaftung vor. Darüber hinaus sind Änderungen mit Blick auf (a) den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16. Juli 2026 und (b) die Einführung der elektronischen Akte vorgesehen. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4297 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: In einem immer stärker globalisierten Markt erwerben Verbraucherinnen und Verbraucher zunehmend Produkte von Anbietern außerhalb der Europäischen Union (EU). Dabei besteht die Gefahr, dass diese Waren nicht automatisch den strengen europäischen Sicherheitsstandards entsprechen. Diese Risiken sind oft für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erkennbar. Deshalb sind eine wirksame Marktüberwachung und klar geregelte Verantwortlichkeiten besonders wichtig. Seit Mitte 2021 gilt die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 vollständig. Ihr Ziel ist es, die Marktüberwachung in der EU zu stärken und dadurch einen sicheren und funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten. Deshalb wurde unter anderem geregelt, dass für Produkte aus Nicht-EU-Staaten ein in der EU ansässiger Wirtschaftsakteur verantwortlich sein muss, sofern der Hersteller selbst keinen Sitz in der EU hat. Diese Funktion kann beispielsweise ein bevollmächtigter Vertreter des Herstellers übernehmen. Darüber hinaus wurden neue Vorgaben für den Online-Handel eingeführt. Der Markt im Online-Handel ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen. Konsumentinnen und Konsumenten gehen in der Regel davon aus, dass alle Produkte, die in der EU verkauft werden, sicher sind und denselben Standards entsprechen wie Produkte aus der EU. Tatsächlich werden jedoch immer wieder Verstöße gegen europäisches Verbraucher- und Produktsicherheitsrecht festgestellt. Viele dieser Produkte werden von Händlern aus Drittstaaten über Online-Marktplätze angeboten. Im Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts wird u. a. der Beauftragte des Herstellers in der EU in die Haftung einbezogen (§ 10 des Produkthaftungsgesetzes-E). Bestimmte Anforderungen an den Beauftragten sind dort allerdings nicht formuliert. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. zu prüfen, ob für Beauftragte von Herstellern, die außerhalb der EU ansässig sind, die Einführung einer Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder vergleichbarer Instrumente geeignet sein könnte, um sicherzustellen, dass Beauftragte über ausreichende finanzielle Mittel zur Befriedung möglicher Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern verfügen; 2. mögliche Vorgaben zu untersuchen, die dazu beitragen, die Qualität der Arbeit der Beauftragten zu gewährleisten, vor allem in Bezug auf Erreichbarkeit, Seriosität sowie ausreichende Sachkenntnisse; 3. zu prüfen, ob neben Haftpflichtversicherungen oder vergleichbaren Absicherungsinstrumenten ein Bedarf für weitere Maßnahmen zur Sicherung berechtigter Produkthaftungsansprüche besteht; dabei soll auch bewertet werden, ob weitergehende Modelle, etwa ein privatwirtschaftlich getragener Entschädigungsfonds, rechtlich zulässig, praktisch umsetzbar und verhältnismäßig wären.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 7. Oktober 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller Amtierender Vorsitzender Sebastian Steineke Berichterstatter Thomas Fetsch Berichterstatter Nadine Heselhaus Berichterstatterin Dr. Till Steffen Berichterstatter Christin Willnat Berichterstatterin V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts – Drucksache 21/4297 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts∗ Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften* Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t T e i l 1 H a f t u n g d e s H e r s t e l l e r s § 1 Haftung § 2 Produkt § 3 Hersteller § 4 Komponenten; verbundene Dienste § 5 Wesentliche Änderungen des Produkts § 6 Inverkehrbringen; Bereitstellen; Inbetriebnahme § 7 Fehler § 8 Beurteilungszeitpunkt § 9 Haftungsausschluss ∗ Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses T e i l 2 H a f t u n g s o n s t i g e r A k t e u r e § 10 Haftung des Importeurs und des Beauftragten § 11 Haftung des Fulfilment-Dienstleisters § 12 Haftung des Lieferanten § 13 Haftung des Anbieters einer Online-Plattform T e i l 3 A n s p r u c h a u f S c h a d e n s e r s a t z § 14 Art und Umfang des Schadensersatzes § 15 Mehrere Ersatzpflichtige § 16 Verjährung § 17 Erlöschen von Ansprüchen § 18 Unabdingbarkeit T e i l 4 B e w e i s r e c h t § 19 Offenlegung von Beweismitteln § 20 Gesetzliche Vermutungen und Annahmen T e i l 5 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 21 Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften § 22 Veröffentlichung von Urteilen § 23 Übergangsvorschrift V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses T e i l 1 T e i l 1 H a f t u n g d e s H e r s t e l l e r s u n v e r ä n d e r t § 1 Haftung (1) Der Hersteller ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einer natürlichen Person dadurch entsteht, dass durch den Fehler eines Produkts 1. ihr Körper oder ihre Gesundheit verletzt werden, wobei Gesundheitsverletzungen auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit einschließen, oder jemand getötet wird, 2. eine Sache beschädigt oder zerstört wird, sofern es sich nicht um das fehlerhafte Produkt selbst oder um eine Sache handelt, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird, oder 3. Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, vernichtet oder beschädigt werden. (2) Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/868 in der Fassung vom 30. Mai 2022. § 2 Produkt (1) Produkte sind 1. alle beweglichen Sachen, einschließlich Rohstoffen, 2. Elektrizität, 3. Software mit Ausnahme von freier und Open- Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, und 4. digitale Versionen oder digitale Vorlagen einer beweglichen Sache, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung der Sache erforderlich sind, weil sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglichen (digitale Konstruktionsunterlagen). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Es ist unerheblich, ob das Produkt in ein anderes Produkt oder in eine unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist. § 3 Hersteller Hersteller ist, wer ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt oder es entwerfen oder herstellen lässt. Als Hersteller gilt auch, wer durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftritt. § 4 Komponenten; verbundene Dienste (1) Verursacht eine fehlerhafte Komponente, die durch den Hersteller des Produkts oder mit dessen Einverständnis durch einen Dritten in das Produkt integriert oder damit verbunden wurde, einen Fehler des Produkts, so haften sowohl der Hersteller des Produkts als auch der Hersteller der Komponente. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden, die die fehlerhafte Komponente am Produkt verursacht. Handelt es sich bei der Komponente um freie und Open-Source- Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, so gilt Satz 1 nicht für den Hersteller dieser Komponente. (2) Eine Komponente ist jede Sache, einschließlich Rohstoffen, sowie jeder nicht körperliche Gegenstand und jeder verbundene Dienst, die oder der in ein Produkt integriert oder mit diesem verbunden ist. Ein verbundener Dienst ist ein digitaler Dienst, der so in ein Produkt integriert oder mit diesem verbunden ist, dass ohne ihn eine oder mehrere Produktfunktionen nicht ausführbar wären. § 5 Wesentliche Änderungen des Produkts (1) Wer ein Produkt, nachdem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, ohne Einverständnis des Herstellers des Produkts wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, ist Hersteller des veränderten Produkts. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Ob eine Änderung wesentlich ist, ist nach den einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zu bestimmen. Enthalten diese Vorschriften keinen Maßstab, so ist eine Änderung des Produkts als wesentlich zu betrachten, 1. die die ursprüngliche Leistung, den ursprünglichen Zweck oder die ursprüngliche Art des Produkts verändert, ohne dass eine solche Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers vorgesehen war, und 2. aufgrund derer sich die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr entsteht oder sich das Risikoniveau erhöht. § 6 Inverkehrbringen; Bereitstellen; Inbetriebnahme (1) Inverkehrbringen ist das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt. (2) Bereitstellen auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. (3) Inbetriebnahme ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Fällen, in denen das Produkt vor seiner ersten Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde. § 7 Fehler Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist oder die erwartet werden darf. Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, einschließlich: 1. die Aufmachung und die Merkmale des Produkts, einschließlich seiner Kennzeichnung, seines Designs, seiner technischen Merkmale, seiner Zusammensetzung und seiner Verpackung sowie der Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung, 2. der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. die Auswirkungen von Fähigkeiten des Produkts, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt, 4. die vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet oder mit diesem verbunden werden, 5. die einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen, 6. Produktrückrufe oder sonstige relevante Maßnahmen einer zuständigen Behörde, eines Herstellers oder eines in den §§ 10 bis 13 genannten sonstigen Akteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit, 7. die spezifischen Bedürfnisse der Nutzergruppe, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist, und 8. im Fall eines Produkts, dessen Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, die Nichterfüllung dieses Zwecks. § 8 Beurteilungszeitpunkt (1) Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit ist der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. (2) Hat der Hersteller nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme die Kontrolle über das Produkt behalten, so ist der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat. Die Kontrolle des Herstellers besteht, wenn 1. er selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis mindestens eine der folgenden Handlungen vornimmt: a) Integration, Verbindung oder Bereitstellung einer Komponente, einschließlich eines Software-Updates oder eines Software- Upgrades, oder b) Änderungen des Produkts, einschließlich wesentlicher Änderungen, oder V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. er in der Lage ist, Software-Updates oder Software-Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen. (3) Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil ein besseres Produkt, einschließlich eines Software-Updates oder eines Software-Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde oder künftig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. § 9 Haftungsausschluss (1) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in Umlauf gebracht oder in Betrieb genommen hat, 2. der Fehler, der die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht, oder 3. der Fehler nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik in dem nach § 8 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigenden Zeitpunkt nicht erkannt werden konnte. (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist außerdem ausgeschlossen, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Produkt den Fehler, der die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, in dem nach § 8 Absatz 1 zugrunde zu legenden Zeitpunkt noch nicht hatte. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des § 8 Absatz 2 vorliegt und der Fehler auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: 1. einen verbundenen Dienst, 2. Software, einschließlich Software-Updates oder Software-Upgrades, 3. das Fehlen von Software-Updates oder Software- Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind, oder 4. eine wesentliche Änderung des Produkts. (3) Die Ersatzpflicht des Herstellers einer fehlerhaften Komponente gemäß § 4 Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Fehler des Produkts, in das die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Komponente integriert wurde, auf die Gestaltung dieses Produkts oder auf die Anweisungen zurückgeht, die der Hersteller dieses Produkts dem Hersteller der Komponente gegeben hat. (4) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines wesentlich veränderten Produkts gemäß § 5 Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Fehler, der die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. T e i l 2 T e i l 2 H a f t u n g s o n s t i g e r A k t e u r e u n v e r ä n d e r t § 10 Haftung des Importeurs und des Beauftragten Ist der Hersteller des Produkts oder der Komponente außerhalb der Europäischen Union ansässig, so haften wie der Hersteller, 1. wer das Produkt oder die Komponente aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat (Importeur) und 2. wer vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, und in der Europäischen Union ansässig ist (Beauftragter). § 11 Haftung des Fulfilment-Dienstleisters (1) Wenn es keinen in der Europäischen Union ansässigen Importeur und keinen Beauftragten gibt, so haftet auch der Fulfilment-Dienstleister wie der Hersteller. (2) Fulfilment-Dienstleister ist, wer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen bezüglich eines Produkts anbietet, das nicht in seinem Eigentum steht: 1. Lagerhaltung, 2. Verpackung, 3. Adressierung und V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. Versand. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn es sich bei den Dienstleistungen um Frachtverkehrsdienstleistungen oder um Postdienste handelt, insbesondere um 1. Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG in der Fassung vom 20. Februar 2008 oder 2. Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 in der Fassung vom 18. April 2018. § 12 Haftung des Lieferanten (1) Kann kein in der Europäischen Union ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden, so haftet jeder Lieferant wie der Hersteller, wenn 1. der Gläubiger den Lieferanten auffordert, einen dieser Akteure oder seinen eigenen Lieferanten, der ihm das Produkt geliefert hat, zu benennen, und 2. der Lieferant der Aufforderung des Gläubigers nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung nachkommt. (2) Lieferant ist jeder Akteur in der Lieferkette, der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs. (3) § 9 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Lieferant das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat. § 13 Haftung des Anbieters einer Online-Plattform § 12 Absatz 1 gilt entsprechend für den Anbieter einer Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 1. Juli 2025, wenn 1. die Online-Plattform es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 1. Juli 2025 erfüllt sind und 3. es sich bei dem Anbieter der Online-Plattform nicht zugleich um einen Hersteller, Importeur, Beauftragten, Fulfilment-Dienstleister oder Lieferanten handelt. T e i l 3 T e i l 3 A n s p r u c h a u f S c h a d e n s e r s a t z u n v e r ä n d e r t § 14 Art und Umfang des Schadensersatzes (1) § 249 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend für den Schadensersatz wegen Vernichtung oder Beschädigung von Daten. (2) § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass im Fall der Sachbeschädigung das Verschulden derjenigen Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden der geschädigten Person gleichsteht. Die Haftung des Ersatzpflichtigen gegenüber der geschädigten Person wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch eine Handlung oder Unterlassung eines Dritten verursacht worden ist. (3) Die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 und 849 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 15 Mehrere Ersatzpflichtige Sind für denselben Schaden mehrere nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 16 Verjährung Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Gläubiger von dem Fehler des Produkts, dem Schaden und der Identität des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden. § 17 Erlöschen von Ansprüchen (1) Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt zehn Jahre nach dem Tag, an dem das Produkt, das die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gläubiger vor Ablauf der Frist ein Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet hat. (2) Im Fall eines wesentlich veränderten Produkts beginnt die Frist nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Tag, an dem dieses Produkt nach seiner wesentlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde. (3) War der Gläubiger aufgrund der Latenzzeit einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht in der Lage, innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren einzuleiten, so verlängert sich die Frist auf 25 Jahre. § 18 Unabdingbarkeit Von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Ersatzpflicht des Herstellers oder eines in den §§ 10 bis 13 genannten sonstigen Akteurs kann gegenüber der geschädigten Person oder ihren Rechtsnachfolgern nicht zu deren Nachteil abgewichen werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses T e i l 4 T e i l 4 B e w e i s r e c h t B e w e i s r e c h t § 19 § 19 Offenlegung von Beweismitteln Offenlegung von Beweismitteln (1) Auf Antrag eines Klägers, der Klage auf Ersatz eines durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben und Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, die die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, ordnet das Gericht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 an, dass der Beklagte in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt. (1) Auf Antrag eines Klägers, der Klage auf Ersatz eines durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben und Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, die die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, ordnet das Gericht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 an, dass der Beklagte oder ein Dritter in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt. Dritte sind zur Offenlegung nicht verpflichtet, soweit sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung berechtigt sind; die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Auf Antrag eines Beklagten, der Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, mit denen ausreichend nachgewiesen wird, dass er zur Verteidigung gegen eine Schadensersatzklage Beweismittel benötigt, ordnet das Gericht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 an, dass der Kläger in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die Offenlegung von Beweismitteln ist auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken. Bei der Abwägung sind die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien, einschließlich Dritter, zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466). (3) u n v e r ä n d e r t (4) Enthalten die offenzulegenden Beweismittel Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis sein können, so kann das Gericht diese Informationen auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht die dort vorgesehenen Maßnahmen auch von Amts wegen anordnen kann. (4) Enthalten die offenzulegenden Beweismittel Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis sein können, so kann das Gericht diese Informationen auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht die dort vorgesehenen Maßnahmen auch von Amts wegen anordnen kann. Auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei kann das Gericht die Hinzuziehung eines V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Sachverständigen im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens anordnen. Für dieses Verfahren findet § 19 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen mit der Maßgabe Anwendung, dass den anderen Parteien jeweils nur durch ihre Prozessvertreter Zugang zu gewähren ist. In dem selbstständigen Beweisverfahren entscheidet das Gericht über die teilweise oder vollständige Einführung des Sachverständigengutachtens in das Hauptsacheverfahren unter erneuter Abwägung der in Absatz 3 genannten Interessen. (5) Das Gericht kann auf hinreichend begründeten Antrag der gegnerischen Partei oder, wenn das Gericht dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen anordnen, dass die offenzulegenden Beweismittel in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form vorgelegt werden, wenn das Gericht eine derartige Vorlage unter Berücksichtigung der Kosten und des Aufwands für die betroffene Partei als verhältnismäßig erachtet. (5) u n v e r ä n d e r t § 20 § 20 Gesetzliche Vermutungen und Annahmen u n v e r ä n d e r t (1) Der Fehler des Produkts wird vermutet, wenn 1. der Beklagte entgegen einer gerichtlichen Anordnung nach § 19 Absatz 1 relevante Beweismittel nicht offenlegt, 2. der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union an die Produktsicherheit, die vor dem Risiko der eingetretenen Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 schützen sollen, nicht entspricht, oder 3. der Kläger nachweist, dass die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde. (2) Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Fehler des Produkts und der Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird vermutet, wenn feststeht, dass das Produkt fehlerhaft ist und dass die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses eingetretene Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist. (3) Von dem Fehler des Produkts, dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder beidem wird ausgegangen, wenn trotz der Offenlegung von Beweismitteln nach § 19 und unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände 1. es für den Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, den Fehler des Produkts, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Verletzung oder beides zu beweisen, und 2. der Kläger nachweist, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft ist oder dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Verletzung besteht oder beides. T e i l 5 T e i l 5 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n u n v e r ä n d e r t § 21 Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Anwendbarkeit des § 84 des Arzneimittelgesetzes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. (2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt von diesem Gesetz unberührt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 22 Veröffentlichung von Urteilen In Verfahren, die Ansprüche aufgrund dieses Gesetzes betreffen, haben die Berufungs- und Revisionsgerichte rechtskräftige Urteile elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert zu veröffentlichen. Weitergehende Anforderungen an die Veröffentlichung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. § 23 Übergangsvorschrift Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, ist das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, in seiner bis einschließlich 8. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Produkthaftungsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: „§ 19 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 9. Dezember 2026 außer Kraft.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 79 Absatz 4b Satz 3 und 4 wird gestrichen. u n v e r ä n d e r t Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Gentechnikgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 37 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Gleiche gilt, wenn Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Absatz 2 oder einer Zulassung oder Genehmigung nach sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 14 Absatz 2 in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall findet für die Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf gentechnischen Arbeiten beruht.“ Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“ 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2029 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2029 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden.“ b) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.“ Artikel 6 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2029 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2029 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden.“ 2. Nach Absatz 1b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“ Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: „(1a) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Verteidigung können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2027 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2027 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2029 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2029 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung durch Rechtsverordnung nach Satz 2 darf jeweils höchstens für die Dauer eines Kalenderjahres getroffen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 2 dürfen frühestens am 30. Oktober des vorausgehenden Kalenderjahres erlassen werden. Die Bestimmung durch Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.“ 2. Nach Absatz 1b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“ Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach Artikel 94 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE- BRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“ Artikel 9 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 43 wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“ 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 298a Absatz 1 der Zivilprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2029 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2029 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden.“ b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. Artikel 10 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2029 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2029 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden.“ b) Satz 3 wird gestrichen. 2. Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenfüh- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses rung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“ Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 112 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46g bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46g in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46g in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.“ Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 211 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE- BRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“ Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 177 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE- BRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“ Artikel 14 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Nach § 162 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE- BRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“ Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift von Artikel 4 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ ersetzt. 2. In der Überschrift von Artikel 7 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ ersetzt. 3. In der Überschrift von Artikel 11 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ ersetzt. 4. In der Überschrift von Artikel 17 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ ersetzt. 5. In der Überschrift von Artikel 20 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ ersetzt. 6. In der Überschrift von Artikel 23 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2030“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 7. Artikel 40 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Artikel 27 und 30 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Artikel 4, 7, 11, 17, 20 und 23 treten am 1. Januar 2030 in Kraft.“ Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 229 § 72 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die §§ 434 bis 479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 22. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden.“ Artikel 5 Artikel 17 Inkrafttreten Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 bis 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t 1. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49) geändert worden ist 1. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) 2. u n v e r ä n d e r t 3. Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten- Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1; L, 2023/90204, 21.12.2023) 3. u n v e r ä n d e r t 4. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2050 vom 1. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2050, 9.10.2025) geändert worden ist 4. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Thomas Fetsch, Nadine Heselhaus, Dr. Till Steffen und Christin Willnat A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/4297 in seiner 61. Sitzung am 4. März 2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/4297 in seiner 10. Sitzung am 14. Januar 2026 befasst. Er stellt insbesondere fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem auf folgende Nachhaltigkeitskriterien und deren Ziele konkret Bezug genommen werde – Nachhaltigkeitsziel 12 (SDG 12) „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ → Zielvorgabe 12.6: Unternehmen, insbesondere große und transnationale Unternehmen, dazu ermutigen, nachhaltige Verfahren einzuführen und in ihre Berichterstattung Nachhaltigkeitsinformationen aufzunehmen. Insoweit würden folgende Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt: – „(1) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, – „(2) Global Verantwortung übernehmen“, – „(3) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, – „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, – „(5) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. – „(6) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden und eine Prüfbitte nicht erforderlich. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 29. Sitzung am 18. März 2026 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4297 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 31. Sitzung am 13. April 2026 durchgeführt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: Dr. Rupert Bellinghausen Deutscher Anwaltverein e. V. Mitglied im Ausschuss Zivilrecht Gabriele Bernhardt Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Julian Kulaga DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Referatsleiter Verbraucherrecht, Recht des Geistigen Eigentums Felix Methmann Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel Universität Bayreuth Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung Prof. Dr. Gerhard Wagner, LL.M. Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Prof. Dr. Dr. h.c. Christiane Wendehorst, LL.M. (Cambridge) Universität Wien Institut für Zivilrecht Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 31. Sitzung vom 13. April 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. In seiner 52. Sitzung am 7. Oktober 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4297 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)128 in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen wurde. Die Fraktion der CDU/CSU lobte das Ergebnis des Umsetzungsverfahrens und die Anpassungen durch den Änderungsantrag. Für die Frage der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen sei eine sehr gute Lösung im Spannungsfeld zwischen Interessen der Verbraucher und denen der Wirtschaft gefunden worden. Ferner seien mit Blick auf die Beschaffung von Beweismitteln Verbesserungen vorgesehen. Hinsichtlich der Fragen, die sich bei außereuropäischen Herstellern eröffneten, sei ein weiterer intensiver Austausch erforderlich. Letzteres mache der Entschließungsantrag deutlich. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Fraktion der AfD begrüßte die Ausweitung des Produktbegriffs auf Software und KI-Systeme, die Erweiterung des Kreises der Haftungssubjekte und die Regelungen zu Offenlegungspflichten und Beweiserleichterungen. Mit Blick auf die berechtigte und deutliche Kritik der Wirtschaft wegen der Gefahr der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sei im Änderungsantrag ein Weg gefunden worden, der der Kritik durchaus Rechnung tragen könne. Kritisch zu sehen sei der Wegfall der Haftungsbegrenzung. Dies sei zwar durch die Richtlinie vorgegeben, könne aber zu erheblichen Problemen für kleinere Entwickler und Neugründungen hinsichtlich der Kalkulierbarkeit der Risiken und die Versicherbarkeit führen. Ebenfalls kritikwürdig am Änderungsantrag sei die Tatsache, dass er den Gesetzentwurf – insbesondere mit der Fristverlängerung für die Papieraktenführung in den Bundesländern – zu einem Omnibus-Gesetz mache. Bei der Abstimmung über den Änderungsantrag und den so geänderten Gesetzentwurf werde sich die Fraktion der AfD enthalten. Den Entschließungsantrag lehne man dagegen ab, weil man die dort beschriebenen Fragen früher in den Gesetzgebungsprozess hätte einführen können. Kritisch sehe die Fraktion der AfD insbesondere den Prüfauftrag hinsichtlich eines privaten Entschädigungsfonds. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befürwortete das Vorhaben – schon die europäische Rechtsetzung, die vorliegend umgesetzt werde, sei gut gewesen. Dies zeige, dass die Europäische Union den Verbraucherschutz wirksam voranbringe. Am ursprünglichen Gesetzentwurf habe es nur wenige Kritikpunkte gegeben, die nun zumindest im Entschließungsantrag angesprochen würden. Folglich werde die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN dem Entschließungsantrag zustimmen. Beim Änderungstrag werde sie sich enthalten: Die Punkte, die sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf bezögen, seien sinnvoll, weil vernünftige Regelungen für spezielle Konstellationen gefunden würden. Kritikwürdig sei aber der Omnibus-Teil. So sollte es keine weitere Verlängerung für die Einführung der elektronischen Akte geben. Umgekehrt würden einige Sonderfragen der elektronischen Aktenführung sinnvoll geregelt: Die Vorgänge der letzten Monate hätten Zweifel geweckt, ob die öffentliche Hand tatsächlich in der Lage sei, geheime Akten auch geheim zu halten. Hier seien absolut sichere Systeme erforderlich, weshalb es sinnvoll sei, sich entsprechend Zeit für die Umstellung auf die elektronische Aktenführung zu nehmen. Die Einwände hinsichtlich des Änderungsantrages führten allerdings nicht so weit, den dadurch geänderten Gesetzentwurf abzulehnen. Die Fraktion der SPD verwies darauf, dass ein Gesetz modernisiert werde, das zuletzt 1989 umfassend geändert worden sei. Dies sei auch dringend erforderlich, damit es mit der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und veränderten Wertschöpfungsketten Schritt halten könne. Bei der Offenlegung von Beweismitteln sei es wichtig gewesen, nicht nur auf die Unternehmen zu schauen, sondern auch Marktüberwachungsbehörden in den Blick zu nehmen, weil diese ebenfalls über für Schadenersatzforderungen relevante Informationen verfügen könnten. B. Besonderer Teil I. Begründung der Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/4297 verwiesen. Zu Artikel 1 (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte) Zu § 19 Absatz 1 Wenn relevante Beweismittel nicht beim Beklagten vorliegen, sondern sich in der Verfügungsgewalt eines Dritten befinden, kann ein Bedürfnis bestehen, auch insoweit die Offenlegung anzuordnen. Dies kann beispielsweise für Informationen von Marktüberwachungsbehörden gelten. Die Offenlegung von Beweismitteln sollte daher auch gegenüber Dritten angeordnet werden können. Entsprechende Befugnisse finden sich bereits in vergleichbaren Vorschriften wie § 142 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 17 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Auch wenn Artikel 9 Absatz 1 der ProdHaftRL sich nur auf Beweismittel in der Verfügungsgewalt des Beklagten bezieht, ist die Einbeziehung von Beweismitteln in der Verfügungsgewalt Dritter unionsrechtlich zulässig. Zwar bestimmt Artikel 9 Absatz 7 ProdHaftRL lediglich, dass dieser Artikel nationalen Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln vor einem Verfahren unberührt lässt. Damit sind Regelungen über die Offenlegung während eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Artikels 9 ProdHaftRL erfasst. Jedoch stellt Erwägungsgrund 43 Satz 2 ProdHaftRL klar, dass Vorschriften über die Offenlegung von Beweismit- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. teln in Bezug auf Dritte nicht zu den von der ProdHaftRL geregelten Angelegenheiten gehören. Danach gehören „Dritte“ im Rahmen der Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln nicht zu dem von der Richtlinie harmonisierten Bereich. Entsprechend ist der deutsche Gesetzgeber trotz des in Artikel 3 ProdHaftRL vorgesehenen vollharmonisierenden Charakters der Richtlinie nicht gehindert, eine Offenlegungsanordnung gegenüber Dritten vorzusehen. Der neue Satz 3 des § 19 Absatz 1 ProdHaftG-E ordnet zugleich an, dass Dritte zur Offenlegung von Beweismitteln nicht verpflichtet sind, soweit sie zur Zeugnisverweigerung nach den §§ 383 bis 385 ZPO berechtigt sind. Dementsprechend finden auch die weiteren Vorschriften zur Zeugnisverweigerung (§§ 386 bis 390 ZPO) entsprechend Anwendung. Dies entspricht den Regelungen in § 142 Absatz 2 ZPO und § 17 Absatz 4 KapMuG. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Dritten gemäß § 384 Nummer 3 ZPO bezieht sich auf eigene Kunst- und Gewerbegeheimnisse des Dritten oder anderer Personen, die nicht Prozesspartei sind (vergleiche MüKoZPO/Weinland, 7. Aufl. 2025, ZPO § 384 Rn. 13). Zu § 19 Absatz 4 Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln nach § 19 ProdHaftG-E können Geschäftsgeheimnisse betreffen, deren Offenlegung gegenüber dem Kläger oder den Mitbeklagten für den Betroffenen mit einem hohen wirtschaftlichen Risiko verbunden sein kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade im Produkthaftungsprozess die Beschaffenheit und Konstruktion von Produkten zum Gegenstand der Beweisaufnahme werden können, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und die Verursachung eines Schadens durch den Produktfehler unter Beweis gestellt werden. Dann kann bereits die gerichtliche Erörterung der Geheimhaltungsbedürftigkeit mit Nachteilen verbunden sein, selbst wenn das Gericht die Offenlegung nach Abwägung aller Interessen im Sinne von § 19 Absatz 3 ProdHaftG-E im Ergebnis ablehnt. Um eine die Interessen aller Beteiligten achtende Erörterung der Geheimhaltungsbedürftigkeit zu ermöglichen und dadurch auch zu einer Verbesserung der Wettbewerbssituation deutscher Unternehmen insbesondere mit Blick auf Konkurrenz aus Drittstaaten außerhalb der EU beizutragen, ist § 19 Absatz 4 ProdHaftG-E um ein neues Verfahren zu ergänzen. Die neuen Sätze 3 bis 5 erlauben dem Gericht auf Antrag der betroffenen Partei, ein selbstständiges Beweisverfahren über die Geheimhaltungsbedürftigkeit anzuordnen. Bei der Entscheidung sind alle Umstände im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zu berücksichtigen. Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 3 Gesch- GehG kann für das selbstständige Beweisverfahren nur den Prozessvertretern der anderen Parteien Zugang gewährt werden. Natürliche Personen der Parteien können vom Zugang ausgeschlossen werden. Sind auf Beklagtenseite mehrere Parteien am Prozess beteiligt, zum Beispiel, wenn der Hersteller des Produkts und der Hersteller einer Komponente als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wird durch dieses Verfahren auch verhindert, dass die Beklagten untereinander Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen der anderen Partei erlangen können. Die Ergänzung übernimmt mit dem selbstständigen Beweisverfahren einen wesentlichen Aspekt des in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen bereits seit Jahren praktizierten sogenannten „Düsseldorfer Verfahrens“ (vergleiche dazu Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 6. Auflage 2024, § 140c PatG Rn. 40 f., Deichfuß, GRUR 2015, 436, jeweils mit weiteren Nachweisen) zum prozessualen Schutz von Geheimhaltungsinteressen. Das selbstständige Beweisverfahren schließt sich an den Antrag auf Offenlegung an und wird von der Partei, die über das begehrte Beweismittel verfügt, durch hinreichend begründeten Antrag initiiert. Das Gericht entscheidet nach § 19 Absatz 4 Satz 2 ProdHaftG-E in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 GeschGehG, ob der Antrag einen Übergang in das besondere Beweisverfahren und den Ausschluss der natürlichen Personen der anderen Parteien rechtfertigt. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erstellt der vom Gericht bestellte und nach § 16 Absatz 2 GeschGehG zur Geheimhaltung verpflichtete Sachverständige ein Gutachten über die Beweisfrage, wofür er Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen erhält. Auf Grundlage des Gutachtens erörtern die Prozessvertreter und das Gericht in dem selbstständigen Beweisverfahren nur die Geheimhaltungsbedürftigkeit; sie nehmen keine abschließende Bewertung der Beweismittel vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere das Geheimhaltungsinteresse und den zu erwartenden Beweiserfolg. Ist auf Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht von einem Beweiserfolg auszugehen, besteht im Regelfall kein Interesse an der Offenlegung. Ist der Beweiserfolg unklar oder weit überwiegend wahrscheinlich, erörtern die Prozessvertreter anschließend den Umfang der Einführung des Gutachtens in das Hauptsacheverfahren. Das Gericht entscheidet über die Geheimhaltungsbedürftigkeit entsprechend § 16 Absatz 1 GeschGehG durch Beschluss und kann das Gutachten nach seinem Ermessen auch nur teilweise – beispielsweise geschwärzt – in das Hauptsacheverfahren einführen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Das Verfahren trägt dem Geheimhaltungsbedürfnis des Beklagten Rechnung, indem es ihm die Verteidigung eines Offenlegungsantrags in einem besonders geschützten Verfahren ermöglicht. Durch das besondere Beweisverfahren wird sichergestellt, dass der Kreis der Zugang erhaltenden Personen im Vergleich zum Regelfall des Produkthaftungsprozesses, für den gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 ProdHaftG-E weiterhin die §§ 16 bis 20 GeschGehG anwendbar sind, ausnahmsweise noch weiter eingeschränkt wird und mit den Prozessvertretern als unabhängigen Organen der Rechtspflege nur besonders vertrauenswürdige Personen Zugang erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse regelmäßig durch die Grundrechte der Eigentums- und Berufsfreiheit geschützt sein können. Zugleich verbessert das Verfahren auch die Rechtsposition der Partei, die die Offenlegung beantragt hat. Denn durch das Verfahren zur geschützten Erörterung von potenziell beweisrelevanten Informationen werden die Chancen erhöht, den Produkthaftungsanspruch begründen zu können. Über die Person des Prozessvertreters sind die Rechte und insbesondere die Einlassungsfähigkeit der Partei, die die Offenlegung beantragt hat, in dem selbstständigen Beweisverfahren hinreichend gewahrt. Auch in Verfahren vor dem Amtsgericht ist es den Prozessparteien insoweit zumutbar, sich eines Prozessbevollmächtigten zu bedienen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Offenlegung regelmäßig auf Antrag des für das Vorliegen eines Produktfehlers beweispflichtigen Klägers erfolgen wird, der sich davon zusätzliche Beweismittel zur Untermauerung seines Anspruchs erhofft. Insoweit wird der Rechtsschutz des Klägers durch die Regelung zum Ausschluss natürlicher Personen letztlich verbessert, weil sie es ermöglicht, in weiterem Umfang Beweismittel in den Prozess einzuführen, die den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz stützen. Vor diesem Hintergrund stellt die Regelung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte Recht auf rechtliches Gehör des Klägers dar. Der Ausschluss der natürlichen Person vom selbstständigen Beweisverfahren ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Artikel 9 ProdHaftRL trifft insgesamt keine Aussage zu dem Personenkreis, dem Zugang zu offenzulegenden Beweismitteln zu gewähren ist. Gemäß Erwägungsgrund 45 Satz 1 ProdHaftRL ist es ausschließlich die Angelegenheit der nationalen Gerichte, spezifische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu treffen. Ausweislich Erwägungsgrund 45 Satz 2 gehört zu den denkbaren Maßnahmen auch die – unionsrechtlich nicht weiter definierte – Beschränkung des Zugangs auf eine „begrenzte Zahl von Personen“. Auch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1-18 – „GeheimnisschutzRL“) erlaubt nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 GeheimnisschutzRL einen weitergehenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 GeheimnisschutzRL, welcher in § 19 Absatz 1 Satz 3 GeschGehG umgesetzt wurde, unterliegt nicht den zwingenden Gewährleistungen des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 GeheimnisschutzRL. Zu Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung) Zu Nummer 1 Derzeit sieht § 15 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (StPOEG) vor, dass Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f StPO in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden dürfen. Die (befristete) Möglichkeit der Papieraktenführung bei Vorhandensein von Verschlusssachen höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH bezieht sich somit nur auf die entsprechend eingestuften Aktenteile. Die Akte im Übrigen ist elektronisch zu führen, es entsteht folglich eine Hybridakte. Dies hat sich insbesondere in solchen Verfahren als wenig praktikabel erwiesen, in denen große Teile der Akten höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind. Bei fortlaufender Lektüre der Akte wechseln sich eingestufte und nicht eingestufte Aktenteile immer wieder ab. Die nicht eingestuften Aktenteile sind ohne die eingestuften meist gar nicht oder nur eingeschränkt verständlich. Zur Erschließung des Sinnzusammenhangs müssen somit bei hybrider Aktenführung regelmäßig Inhalte zweier unterschiedlicher Medien (elektronische Akte und Papierakte) parallel gelesen werden. Hierdurch wird das Arbeiten mit der Akte deutlich erschwert. Gleiches gilt für die Übermittlung der Akte oder von Dokumenten und Aktenteilen, die stets parallel auf zwei Wegen erfolgen müsste. Gerade die Zusammenarbeit mit der Polizei im Ermittlungsverfahren wird hierdurch stark verkompliziert, weil hier immer wieder Ermittlungsvorgänge (Polizei an Justiz) oder Dokumente bzw. Ak- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. tenstände (Justiz an Polizei) zu übermitteln sind, die eingestufte und nicht eingestufte Inhalte nebeneinander enthalten. In solchen Fällen soll daher künftig ausnahmsweise eine umfassende Papieraktenführung zugelassen werden. Der neue Satz 2 soll daher ermöglichen, dass die komplette Akte in Papier geführt werden kann, auch wenn nur Teile der Akte oder einzelne Dokumente höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, sofern die teilweise, d.h. hybride Aktenführung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Das bloße Vorhandensein einzelner Dokumente, die als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE- BRAUCH eingestuft sind, soll demgegenüber nicht schon in jedem Fall ermöglichen, die gesamte Akte in Papierform zu führen. Die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegen wird, kann bereits bei der Anlage der Akte prognostisch oder zu einem späteren Zeitpunkt, in dem höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Dokumente beziehungsweise Aktenteile zur Akte gelangen, die eine papierhafte Aktenführung erfordern, entschieden werden. Zu Nummer 2 § 15 Absatz 2 StPOEG sieht derzeit die Möglichkeit für die Bundesregierung und die Landesregierungen vor, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass auf Länderebene in Einzelbereichen eine Verlängerung dieser Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2029 notwendig ist, um eine rechtssichere Einführung der elektronischen Akte sicherzustellen. Die Datumsangaben sollen daher angepasst werden. Für den Bund ist aufgrund der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte in der Justiz eine Verlängerung dieser Möglichkeit nicht notwendig. Die Ermächtigungsgrundlage soll als Minus auch die Möglichkeit erfassen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden können, sodass auch während des Geltungszeitraums der Rechtsverordnung ein unverzüglicher Wechsel in die elektronische Aktenführung möglich ist, ohne dass eine Anpassung oder Aufhebung der Rechtsverordnung erforderlich ist. Zu Artikel 6 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 2 mit dem Unterschied, dass § 110a Absatz 1a des Strafvollzugsgesetzes auch schon bislang nur eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen, nicht aber für die Bundesregierung vorsah. Auf die dortige Begründung wird im Übrigen verwiesen. Zu Nummer 2 Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) Zu Nummer 1 § 110a Absatz 1a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sieht ebenso wie der geltende § 15 Absatz 2 StPOEG die Möglichkeit für eine bis zum 31. Dezember 2026 befristete Opt-out-Regelung vor. Für den Bund ist eine Verlängerung dieser Möglichkeit grundsätzlich nicht notwendig. Aufgrund der Komplexität und der Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, insbesondere wegen der Einbindung in die dortige sicherheitsrelevante IT-Landschaft, kann eine rechtssichere Einführung der elektronischen Akte in diesem Bereich möglicherweise noch im Jahr 2027 andauern. Für diesen Fall soll das Bundesministerium der Verteidigung in § 110a Absatz 1a Satz 1 OWiG-E höchst vorsorglich ermächtigt werden, eine entsprechende Rechtsverordnung mit einer Opt-out-Regelung bis höchstens 31. Dezember 2027 erlassen zu können. Vergleichbares gilt für eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Zwar werden die Akten hier digital über das besondere Behördenpostfach an Gerichte übermittelt, allerdings verzögert sich derzeit die Anbindung an die elektronische Akte und damit die vollständige digitale Aktenführung, so dass das Bundes- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. ministerium des Innern in § 110a Absatz 1a Satz 1 OWiG-E rein vorsorglich ermächtigt wird, eine entsprechende Rechtsverordnung mit einer Opt-out-Regelung bis 31. Dezember 2027 erlassen zu können. Auf Länderebene hat sich in der Praxis gezeigt, dass in Einzelbereichen eine Verlängerung der Opt-out- Möglichkeit notwendig ist, um eine rechtssichere Einführung der elektronischen Akte im Bußgeldverfahren sicherzustellen. Die Landesregierungen sollen daher in § 110a Absatz 1a Satz 2 OWiG-E erneut ermächtigt werden, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen, die Opt-out-Regelungen bis höchstens 31. Dezember 2029 treffen. Da es sich bei den Opt-out-Regelungen um Ausnahmevorschriften handelt, soll hiervon nur soweit Gebrauch gemacht werden können, wie es notwendig ist. Zugleich ist davon auszugehen, dass die Einführung der elektronischen Akte in Bußgeldverfahren bis Ende 2029 sukzessive fortschreitet und der Bedarf, Opt-out-Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, mit jedem weiteren Kalenderjahr abnehmen wird. Deshalb wird in § 110a Absatz 1a Satz 3 OWiG-E die Ermächtigung für entsprechende Opt-out-Regelungen dahingehend begrenzt, dass Opt-out-Regelungen immer nur höchstens für die Dauer eines Kalenderjahres getroffen werden können. Die weitere Eingrenzung nach Satz 4, dass die entsprechenden Rechtsverordnungen frühestens am 30. Oktober des vorausgehenden Kalenderjahres erlassen werden dürfen, soll gewährleisten, dass der Stand der Einführung der elektronischen Akte, so wie er sich tatsächlich erst zeitnah vor dem jeweiligen Kalenderjahr darstellt, bei Erlass der Regelung berücksichtigt wird. Die Eingrenzungen der Sätze 3 und 4 gelten nicht für die nach § 110a Absatz 1a Satz 6 OWiG-E mögliche Rechtsverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach Satz 2 auf die zuständigen Landesministerien. Demgegenüber gelten die Sätze 3 und 4 für den Erlass der Opt-out-Verordnungen durch die ermächtigten Landesministerien. Zu Nummer 2 Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 1 Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Zu Nummer 2 Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 2. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Zu Nummer 1 Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 2. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Zu Nummer 2 Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Zu Artikel 11 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Sie soll zudem einen redaktionellen Fehler korrigieren, indem zukünftig im Gleichklang mit den anderen Verfahrensordnungen auch auf § 46g ArbGG verwiesen wird. Zu Artikel 12 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Zu Artikel 13 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Artikel 14 (Änderung der Finanzgerichtsordnung) Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts) Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu den Artikeln 5, 6, 7, 9 und 10. Während die in den Artikeln 27 und 30 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geregelte Aufhebung der Übergangsvorschriften im Arbeitsgerichtsgesetz und im Sozialgerichtsgesetz unverändert zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, können die in den Artikeln 4, 7, 11, 17, 20 und 23 enthaltenen Aufhebungsbestimmungen für die übrigen Verfahrensordnungen erst zum 1. Januar 2030 wegfallen. Zu Artikel 16 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22. Juli 2026, im Folgenden: Recht-auf-Reparatur-Gesetz) in Artikel 229 § 72 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) eingefügte Übergangsvorschrift zu diesem Gesetz bildet den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen des Recht-auf-Reparatur-Gesetzes nicht zutreffend ab. Die Vorschrift lautet aktuell: „Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Recht-auf-Reparatur-Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 (im Folgenden: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im EGBGB um. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie enthält zwei für das BGB maßgebliche Neuregelungen: Mit Artikel 5 wird die Reparaturverpflichtung der Hersteller für bestimmte Produktgruppen neu geschaffen. Artikel 16 enthält Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (im Folgenden: Warenkaufrichtlinie), also neue Regelungen über den Kaufvertrag. Die Regelungen des Artikel 5 der Recht-auf- Reparatur-Richtlinie hat der Gesetzgeber mit dem Recht-auf-Reparatur-Gesetz durch Einfügung der §§ 479a ff. BGB umgesetzt. Artikel 16 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie wurde durch die Änderung der §§ 434 bis 479 BGB umgesetzt. Artikel 21 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie enthält eine Übergangsvorschrift. Sie regelt, dass Artikel 16 dieser Richtlinie nicht für Kaufverträge gilt, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Für die in Artikel 5 Rechtauf-Reparatur-Richtlinie enthaltene Reparaturverpflichtung der Hersteller gibt es hingegen keine Übergangsvorschrift. Der Gesetzgeber wollte mit Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB eine Umsetzung von Artikel 21 der Rechtauf-Reparatur-Richtlinie erreichen. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 21/5923, S. 33): Demnach sollten die neuen kaufrechtlichen Vorschriften ausdrücklich nur für Kaufverträge gelten, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Die Reparaturverpflichtung der Hersteller sollte hingegen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab Inkrafttreten des Recht-auf-Reparatur-Gesetzes gelten (am angegebenen Ort, S. 34). Zur 1:1-Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie war die Bundesrepublik Deutschland gemäß deren Artikel 3 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verpflichtet, da eine Vollharmonisierung vorgesehen ist. Nach Artikel 4 Absatz 1 des Recht-auf-Reparatur-Gesetzes traten die oben dar-gestellten Änderungen des BGB und des EGBGB am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22. Juli 2026). Damit sind auch die Änderungen der kaufrechtlichen Vorschriften in den §§ 434 bis 479 einschließlich BGB, bereits seit dem 23. Juli 2026 in Kraft und gelten mithin auch vom 23. Juli 2026 bis einschließlich 30. Juli 2026 (und nicht erst ab dem 31. Juli 2026). Indem Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB jedoch V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. auf die „bis einschließlich 30. Juli 2026 [geltende] Fassung“ verweist, werden die neuen kaufrechtlichen Regelungen auf alle Kaufverträge zur Anwendung berufen, die bereits ab dem Tag des Inkrafttretens, also entgegen Artikel 21 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie ab dem 23. Juli 2026, geschlossen wurden. Im Ergebnis finden also die neuen kaufrechtlichen Regelungen wegen der fehlenden Synchronisierung zwischen Übergangs- und Inkrafttretensregelung auf Kaufverträge Anwendung, die in einem Zeitraum abgeschlossen wurden, der von der Rechtauf-Reparatur-Richtlinie gerade nicht erfasst werden soll. Denn diese bestimmt ausdrücklich, dass die kaufvertraglichen Regelungen erst für Verträge gelten sollen, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Mit Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB-E wird daher klargestellt, dass auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, die Vorschriften des BGB in der alten Fassung Anwendung finden sollen. Denn diese alte Fassung galt bis zum 22. Juli 2026. Darüber hinaus ist der Wortlaut des Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB missverständlich: Denn demnach sind auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, die (gesamten) Vorschriften des BGB in der Fassung anzuwenden, die bis zum 30. Juli 2026 galt. Dabei ging man davon aus, dass die Bezugnahme auf Kaufverträge ausreichend klarstellt, dass lediglich die geänderten kaufrechtlichen Regelungen erst ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung kommen (Bundestags-Drucksache 21/5923, S. 33). Die Formulierung könnte jedoch so verstanden werden, dass auch die neu eingefügten Vorschriften der §§ 479a ff. BGB (Reparaturverpflichtung des Herstellers) für vor dem 31. Juli 2026 erworbene Waren nicht gelten sollen. Nach der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hingegen gilt die Reparaturverpflichtung auch für bereits im Umlauf befindliche Geräte, ohne dass auf das Datum des Kaufvertragsabschlusses abgestellt würde. Daher wird ergänzend klargestellt, dass die Übergangsvorschrift nur für die Neuregelungen der §§ 434 bis 479 BGB gilt und demnach nicht die Reparaturverpflichtung gemäß den §§ 479a ff. BGB erfasst. Zu Artikel 17 (Inkrafttreten) Artikel 17 regelt das Inkrafttreten. Die Änderungen in den Artikeln 5 bis 16 sollen insgesamt am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit die Länder die ab 2027 erforderlichen Opt-out-Verordnungen rechtzeitig in Kraft setzen können. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen entfallen die bisherigen Verordnungsermächtigungen. II Begründung des Entschließungsantrages der Koalitionsfraktionen Bislang bestehen keine einheitlichen Anforderungen an die fachliche Eignung, Erreichbarkeit oder Zuverlässigkeit der benannten Beauftragten innerhalb der EU. Dadurch können Schutzlücken entstehen, die das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Sicherheit des europäischen Binnenmarktes beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, zu prüfen, mit welchen Maßnahmen die Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit von Beauftragten gestärkt werden können. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob eine Haftpflichtversicherung oder vergleichbare Absicherungsinstrumente dazu beitragen können, Verbraucheransprüche im Schadensfall besser abzusichern. Ebenso bedarf es unter Umständen Qualitätsanforderungen an Beauftragte, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben zuverlässig und kompetent wahrnehmen können. Darüber hinaus sollte untersucht werden, ob ein privatwirtschaftlich organisierter Entschädigungsfonds, wenn mildere und zielgenauere Instrumente nicht ausreichen, rechtlich überhaupt tragfähig wäre und der damit verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum zusätzlichen Nutzen für Verbraucherinnen und Verbraucher stünde. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 7. Oktober 2026 Sebastian Steineke Berichterstatter Thomas Fetsch Berichterstatter Nadine Heselhaus Berichterstatterin Dr. Till Steffen Berichterstatter Christin Willnat Berichterstatterin V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Relationen

Keine Relationen.