zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – 21/4297 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
Text
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – 21/4297 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8429
21. Wahlperiode 07.10.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/4297 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
A. Problem
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass mit dem Gesetzentwurf das deutsche
Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfassend reformiert werden
solle. Er diene der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte
Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L,
2024/2853, 18.11.2024), im Weiteren: „ProdHaftRL“. Die ProdHaftRL
modernisiere das bisherige EU-Produkthaftungsrecht und verfolge das Ziel, zum
Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau
für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen. Die Umsetzung
müsse gemäß Artikel 22 Absatz 1 ProdHaftRL bis zum 9. Dezember 2026
erfolgen.
Wegen der Vielzahl der Änderungen solle das Produkthaftungsgesetz
(ProdHaftG), das 1989 die ursprüngliche Produkthaftungsrichtlinie von 1985
umgesetzt habe, neu gefasst werden. Im Vordergrund der Modernisierung stehe dabei
die Anpassung an die Digitalisierung, an die Kreislaufwirtschaft und an die
globalen Wertschöpfungsketten.
Software werde zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder
Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gelte das Produkthaftungsrecht
auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz. Das
neue Produkthaftungsrecht trage dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig
auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausübten, etwa
durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste. Damit
seien sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, nachdem das
Produkt den Herstellungsprozess verlassen habe, was zukünftig bei der Beurteilung
der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein werde. Open-Source-Software, die
außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt werde, bleibe von
der Produkthaftung ausgenommen.
Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthalte das neue Produkthaftungsrecht
Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
würden. Beispielsweise könnten Produkte im Rahmen der Wiederverwertung so
umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhielten und
infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen seien. In diesem Fall sei es
sachgerecht, dass derjenige als Hersteller hafte, der das wesentlich veränderte
Produkt in Verkehr bringe. Er könne sich von der Haftung befreien, wenn er
nachweise, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht habe, mit einem
Teil des Produkts zusammenhänge, der von der Änderung nicht betroffen sei.
Mit Blick auf Produkte, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union
ansässig seien, könnten sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der
Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben. Deshalb sollten sie neben dem Hersteller
unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure – Importeure,
Beauftragte des Herstellers, bestimmte Dienstleister, Lieferanten und bestimmte
Anbieter von Online-Plattformen – in Anspruch nehmen können.
Darüber hinaus enthalte das neue Produkthaftungsrecht Regelungen über die
Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die Klägerinnen und Klägern
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollten. Dabei
müsse eine angemessene Balance der betroffenen Interessen und ein effektiver
Schutz von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere
Anpassungen mit Blick auf die Offenlegung von Beweismitteln im Zusammenhang mit
der Produkthaftung vor. Darüber hinaus sind Änderungen mit Blick auf (a) den
Anwendungsbereich des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799
zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der
Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16. Juli 2026 und (b) die Einführung der
elektronischen Akte vorgesehen.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4297 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
In einem immer stärker globalisierten Markt erwerben Verbraucherinnen
und Verbraucher zunehmend Produkte von Anbietern außerhalb der
Europäischen Union (EU). Dabei besteht die Gefahr, dass diese Waren nicht
automatisch den strengen europäischen Sicherheitsstandards entsprechen. Diese
Risiken sind oft für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erkennbar.
Deshalb sind eine wirksame Marktüberwachung und klar geregelte
Verantwortlichkeiten besonders wichtig. Seit Mitte 2021 gilt die
Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 vollständig. Ihr Ziel ist es, die
Marktüberwachung in der EU zu stärken und dadurch einen sicheren und
funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten. Deshalb wurde unter anderem
geregelt, dass für Produkte aus Nicht-EU-Staaten ein in der EU ansässiger
Wirtschaftsakteur verantwortlich sein muss, sofern der Hersteller selbst
keinen Sitz in der EU hat. Diese Funktion kann beispielsweise ein
bevollmächtigter Vertreter des Herstellers übernehmen. Darüber hinaus wurden neue
Vorgaben für den Online-Handel eingeführt.
Der Markt im Online-Handel ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen.
Konsumentinnen und Konsumenten gehen in der Regel davon aus, dass alle
Produkte, die in der EU verkauft werden, sicher sind und denselben
Standards entsprechen wie Produkte aus der EU. Tatsächlich werden jedoch
immer wieder Verstöße gegen europäisches Verbraucher- und
Produktsicherheitsrecht festgestellt. Viele dieser Produkte werden von Händlern aus
Drittstaaten über Online-Marktplätze angeboten. Im Gesetz zur Modernisierung
des Produkthaftungsrechts wird u. a. der Beauftragte des Herstellers in der
EU in die Haftung einbezogen (§ 10 des Produkthaftungsgesetzes-E).
Bestimmte Anforderungen an den Beauftragten sind dort allerdings nicht
formuliert.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. zu prüfen, ob für Beauftragte von Herstellern, die außerhalb der EU
ansässig sind, die Einführung einer Pflicht zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung oder vergleichbarer Instrumente geeignet sein
könnte, um sicherzustellen, dass Beauftragte über ausreichende
finanzielle Mittel zur Befriedung möglicher Ansprüche von
Verbraucherinnen und Verbrauchern verfügen;
2. mögliche Vorgaben zu untersuchen, die dazu beitragen, die Qualität der
Arbeit der Beauftragten zu gewährleisten, vor allem in Bezug auf
Erreichbarkeit, Seriosität sowie ausreichende Sachkenntnisse;
3. zu prüfen, ob neben Haftpflichtversicherungen oder vergleichbaren
Absicherungsinstrumenten ein Bedarf für weitere Maßnahmen zur
Sicherung berechtigter Produkthaftungsansprüche besteht; dabei soll auch
bewertet werden, ob weitergehende Modelle, etwa ein
privatwirtschaftlich getragener Entschädigungsfonds, rechtlich zulässig, praktisch
umsetzbar und verhältnismäßig wären.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 7. Oktober 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller
Amtierender Vorsitzender
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Thomas Fetsch
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
– Drucksache 21/4297 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Produkthaftungsrechts∗
Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Produkthaftungsrechts und
zur Änderung weiterer Vorschriften*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte
Produkte
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte
Produkte
(Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t
T e i l 1
H a f t u n g d e s H e r s t e l l e r s
§ 1 Haftung
§ 2 Produkt
§ 3 Hersteller
§ 4 Komponenten; verbundene Dienste
§ 5 Wesentliche Änderungen des Produkts
§ 6 Inverkehrbringen; Bereitstellen;
Inbetriebnahme
§ 7 Fehler
§ 8 Beurteilungszeitpunkt
§ 9 Haftungsausschluss
∗ Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der
Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
T e i l 2
H a f t u n g s o n s t i g e r A k t e u r e
§ 10 Haftung des Importeurs und des Beauftragten
§ 11 Haftung des Fulfilment-Dienstleisters
§ 12 Haftung des Lieferanten
§ 13 Haftung des Anbieters einer Online-Plattform
T e i l 3
A n s p r u c h a u f S c h a d e n s e r s a t z
§ 14 Art und Umfang des Schadensersatzes
§ 15 Mehrere Ersatzpflichtige
§ 16 Verjährung
§ 17 Erlöschen von Ansprüchen
§ 18 Unabdingbarkeit
T e i l 4
B e w e i s r e c h t
§ 19 Offenlegung von Beweismitteln
§ 20 Gesetzliche Vermutungen und Annahmen
T e i l 5
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 21 Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen
Rechtsvorschriften
§ 22 Veröffentlichung von Urteilen
§ 23 Übergangsvorschrift
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
T e i l 1 T e i l 1
H a f t u n g d e s H e r s t e l l e r s u n v e r ä n d e r t
§ 1
Haftung
(1) Der Hersteller ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der einer natürlichen Person dadurch
entsteht, dass durch den Fehler eines Produkts
1. ihr Körper oder ihre Gesundheit verletzt werden,
wobei Gesundheitsverletzungen auch medizinisch
anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen
Gesundheit einschließen, oder jemand getötet
wird,
2. eine Sache beschädigt oder zerstört wird, sofern
es sich nicht um das fehlerhafte Produkt selbst
oder um eine Sache handelt, die ausschließlich für
berufliche Zwecke verwendet wird, oder
3. Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet
werden, vernichtet oder beschädigt werden.
(2) Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten
gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2022/868 in der Fassung vom 30. Mai
2022.
§ 2
Produkt
(1) Produkte sind
1. alle beweglichen Sachen, einschließlich
Rohstoffen,
2. Elektrizität,
3. Software mit Ausnahme von freier und Open-
Source-Software, die außerhalb einer
Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, und
4. digitale Versionen oder digitale Vorlagen einer
beweglichen Sache, die die funktionalen
Informationen enthalten, die zur Herstellung der Sache
erforderlich sind, weil sie die automatische
Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen
ermöglichen (digitale Konstruktionsunterlagen).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Es ist unerheblich, ob das Produkt in ein
anderes Produkt oder in eine unbewegliche Sache
integriert oder damit verbunden ist.
§ 3
Hersteller
Hersteller ist, wer ein Produkt selbst entwickelt
oder herstellt oder es entwerfen oder herstellen lässt.
Als Hersteller gilt auch, wer durch das Anbringen
seines Namens, seiner Marke oder eines anderen
Erkennungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftritt.
§ 4
Komponenten; verbundene Dienste
(1) Verursacht eine fehlerhafte Komponente, die
durch den Hersteller des Produkts oder mit dessen
Einverständnis durch einen Dritten in das Produkt
integriert oder damit verbunden wurde, einen Fehler des
Produkts, so haften sowohl der Hersteller des Produkts
als auch der Hersteller der Komponente. Die Haftung
erstreckt sich nicht auf Schäden, die die fehlerhafte
Komponente am Produkt verursacht. Handelt es sich
bei der Komponente um freie und Open-Source-
Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt
oder bereitgestellt wird, so gilt Satz 1 nicht für den
Hersteller dieser Komponente.
(2) Eine Komponente ist jede Sache,
einschließlich Rohstoffen, sowie jeder nicht körperliche
Gegenstand und jeder verbundene Dienst, die oder der in ein
Produkt integriert oder mit diesem verbunden ist. Ein
verbundener Dienst ist ein digitaler Dienst, der so in ein
Produkt integriert oder mit diesem verbunden ist, dass
ohne ihn eine oder mehrere Produktfunktionen nicht
ausführbar wären.
§ 5
Wesentliche Änderungen des Produkts
(1) Wer ein Produkt, nachdem es in Verkehr
gebracht oder in Betrieb genommen wurde, ohne
Einverständnis des Herstellers des Produkts wesentlich
verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt
oder in Betrieb nimmt, ist Hersteller des veränderten
Produkts.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Ob eine Änderung wesentlich ist, ist nach
den einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen
Vorschriften des deutschen Rechts und des Rechts der
Europäischen Union zu bestimmen. Enthalten diese
Vorschriften keinen Maßstab, so ist eine Änderung des
Produkts als wesentlich zu betrachten,
1. die die ursprüngliche Leistung, den
ursprünglichen Zweck oder die ursprüngliche Art des
Produkts verändert, ohne dass eine solche Änderung
in der ursprünglichen Risikobewertung des
Herstellers vorgesehen war, und
2. aufgrund derer sich die Art der Gefahr verändert,
eine neue Gefahr entsteht oder sich das
Risikoniveau erhöht.
§ 6
Inverkehrbringen; Bereitstellen; Inbetriebnahme
(1) Inverkehrbringen ist das erstmalige
Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt.
(2) Bereitstellen auf dem Markt ist jede
entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum
Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf
dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
(3) Inbetriebnahme ist die erstmalige
entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in
der Europäischen Union im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit in Fällen, in denen das Produkt vor seiner ersten
Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde.
§ 7
Fehler
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die
Sicherheit bietet, die nach deutschem Recht oder nach
dem Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist
oder die erwartet werden darf. Bei der Beurteilung der
Fehlerhaftigkeit sind alle Umstände zu
berücksichtigen, einschließlich:
1. die Aufmachung und die Merkmale des Produkts,
einschließlich seiner Kennzeichnung, seines
Designs, seiner technischen Merkmale, seiner
Zusammensetzung und seiner Verpackung sowie der
Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch
und Wartung,
2. der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
3. die Auswirkungen von Fähigkeiten des Produkts,
nach dem Inverkehrbringen oder der
Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu
erwerben, auf das Produkt,
4. die vernünftigerweise vorhersehbaren
Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
zusammen mit dem Produkt verwendet oder mit
diesem verbunden werden,
5. die einschlägigen Anforderungen an die
Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter
Cybersicherheitsanforderungen,
6. Produktrückrufe oder sonstige relevante
Maßnahmen einer zuständigen Behörde, eines Herstellers
oder eines in den §§ 10 bis 13 genannten
sonstigen Akteurs im Zusammenhang mit der
Produktsicherheit,
7. die spezifischen Bedürfnisse der Nutzergruppe,
für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist, und
8. im Fall eines Produkts, dessen Zweck gerade
darin besteht, Schäden zu verhindern, die
Nichterfüllung dieses Zwecks.
§ 8
Beurteilungszeitpunkt
(1) Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit ist
der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem das Produkt
in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde.
(2) Hat der Hersteller nach dem
Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme die Kontrolle über das
Produkt behalten, so ist der Zeitpunkt zugrunde zu
legen, in dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat.
Die Kontrolle des Herstellers besteht, wenn
1. er selbst oder ein Dritter mit seinem
Einverständnis mindestens eine der folgenden Handlungen
vornimmt:
a) Integration, Verbindung oder Bereitstellung
einer Komponente, einschließlich eines
Software-Updates oder eines Software-
Upgrades, oder
b) Änderungen des Produkts, einschließlich
wesentlicher Änderungen, oder
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. er in der Lage ist, Software-Updates oder
Software-Upgrades selbst bereitzustellen oder durch
einen Dritten bereitstellen zu lassen.
(3) Ein Produkt ist nicht allein deshalb
fehlerhaft, weil ein besseres Produkt, einschließlich eines
Software-Updates oder eines Software-Upgrades eines
Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wurde oder künftig in Verkehr gebracht
oder in Betrieb genommen wird.
§ 9
Haftungsausschluss
(1) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist
ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in Umlauf gebracht oder in
Betrieb genommen hat,
2. der Fehler, der die Verletzung eines Rechts oder
Rechtsguts im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat,
darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt
rechtlichen Anforderungen entspricht, oder
3. der Fehler nach dem objektiven Stand der
Wissenschaft und Technik in dem nach
§ 8 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigenden
Zeitpunkt nicht erkannt werden konnte.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist
außerdem ausgeschlossen, wenn es wahrscheinlich ist, dass
das Produkt den Fehler, der die Verletzung eines
Rechts oder Rechtsguts im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, in dem
nach § 8 Absatz 1 zugrunde zu legenden Zeitpunkt
noch nicht hatte. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des
§ 8 Absatz 2 vorliegt und der Fehler auf eine der
folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
1. einen verbundenen Dienst,
2. Software, einschließlich Software-Updates oder
Software-Upgrades,
3. das Fehlen von Software-Updates oder Software-
Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit erforderlich sind, oder
4. eine wesentliche Änderung des Produkts.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers einer
fehlerhaften Komponente gemäß § 4 Absatz 1 ist
ausgeschlossen, wenn der Fehler des Produkts, in das die
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Komponente integriert wurde, auf die Gestaltung
dieses Produkts oder auf die Anweisungen zurückgeht, die
der Hersteller dieses Produkts dem Hersteller der
Komponente gegeben hat.
(4) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines
wesentlich veränderten Produkts gemäß § 5 Absatz 1 ist
ausgeschlossen, wenn der Fehler, der die Verletzung
eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, mit
einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der
Änderung nicht betroffen ist.
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H a f t u n g s o n s t i g e r A k t e u r e u n v e r ä n d e r t
§ 10
Haftung des Importeurs und des Beauftragten
Ist der Hersteller des Produkts oder der
Komponente außerhalb der Europäischen Union ansässig, so
haften wie der Hersteller,
1. wer das Produkt oder die Komponente aus einem
Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr
gebracht hat (Importeur) und
2. wer vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde,
in dessen Namen bestimmte Aufgaben
wahrzunehmen, und in der Europäischen Union ansässig
ist (Beauftragter).
§ 11
Haftung des Fulfilment-Dienstleisters
(1) Wenn es keinen in der Europäischen Union
ansässigen Importeur und keinen Beauftragten gibt, so
haftet auch der Fulfilment-Dienstleister wie der
Hersteller.
(2) Fulfilment-Dienstleister ist, wer im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden
Dienstleistungen bezüglich eines Produkts anbietet,
das nicht in seinem Eigentum steht:
1. Lagerhaltung,
2. Verpackung,
3. Adressierung und
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
4. Versand.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn es sich bei den
Dienstleistungen um Frachtverkehrsdienstleistungen
oder um Postdienste handelt, insbesondere um
1. Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der
Richtlinie 97/67/EG in der Fassung vom 20.
Februar 2008 oder
2. Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2
Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 in der
Fassung vom 18. April 2018.
§ 12
Haftung des Lieferanten
(1) Kann kein in der Europäischen Union
ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder
Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden, so haftet jeder
Lieferant wie der Hersteller, wenn
1. der Gläubiger den Lieferanten auffordert, einen
dieser Akteure oder seinen eigenen Lieferanten,
der ihm das Produkt geliefert hat, zu benennen,
und
2. der Lieferant der Aufforderung des Gläubigers
nicht binnen eines Monats nach Erhalt der
Aufforderung nachkommt.
(2) Lieferant ist jeder Akteur in der Lieferkette,
der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit
Ausnahme des Herstellers und des Importeurs.
(3) § 9 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem
der Lieferant das Produkt auf dem Markt bereitgestellt
hat.
§ 13
Haftung des Anbieters einer Online-Plattform
§ 12 Absatz 1 gilt entsprechend für den Anbieter
einer Online-Plattform im Sinne von Artikel 3
Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung
vom 1. Juli 2025, wenn
1. die Online-Plattform es Verbrauchern ermöglicht,
Fernabsatzverträge mit Unternehmern
abzuschließen,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom
1. Juli 2025 erfüllt sind und
3. es sich bei dem Anbieter der Online-Plattform
nicht zugleich um einen Hersteller, Importeur,
Beauftragten, Fulfilment-Dienstleister oder
Lieferanten handelt.
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A n s p r u c h a u f S c h a d e n s e r s a t z u n v e r ä n d e r t
§ 14
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) § 249 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend für den Schadensersatz wegen
Vernichtung oder Beschädigung von Daten.
(2) § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit
der Maßgabe, dass im Fall der Sachbeschädigung das
Verschulden derjenigen Person, die die tatsächliche
Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden der
geschädigten Person gleichsteht. Die Haftung des
Ersatzpflichtigen gegenüber der geschädigten Person
wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen
Fehler des Produkts und zugleich durch eine Handlung
oder Unterlassung eines Dritten verursacht worden ist.
(3) Die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der §§ 842 bis 846 und 849 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 15
Mehrere Ersatzpflichtige
Sind für denselben Schaden mehrere
nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als
Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen
zueinander hängen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen ab,
insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von
dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden
ist.
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Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 16
Verjährung
Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in drei
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an
dem der Gläubiger von dem Fehler des Produkts, dem
Schaden und der Identität des Schuldners Kenntnis
erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Im Übrigen sind
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Verjährung anzuwenden.
§ 17
Erlöschen von Ansprüchen
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt
zehn Jahre nach dem Tag, an dem das Produkt, das die
Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Satz 1
gilt nicht, wenn der Gläubiger vor Ablauf der Frist ein
Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet hat.
(2) Im Fall eines wesentlich veränderten
Produkts beginnt die Frist nach Absatz 1 Satz 1 mit dem
Tag, an dem dieses Produkt nach seiner wesentlichen
Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb
genommen wurde.
(3) War der Gläubiger aufgrund der Latenzzeit
einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht in der
Lage, innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ein
Verfahren einzuleiten, so verlängert sich die Frist auf 25
Jahre.
§ 18
Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes über die
Ersatzpflicht des Herstellers oder eines in den
§§ 10 bis 13 genannten sonstigen Akteurs kann
gegenüber der geschädigten Person oder ihren
Rechtsnachfolgern nicht zu deren Nachteil abgewichen werden.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
T e i l 4 T e i l 4
B e w e i s r e c h t B e w e i s r e c h t
§ 19 § 19
Offenlegung von Beweismitteln Offenlegung von Beweismitteln
(1) Auf Antrag eines Klägers, der Klage auf
Ersatz eines durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten
Schadens erhoben und Tatsachen vorgetragen und
Beweismittel vorgelegt hat, die die Plausibilität eines
Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, ordnet
das Gericht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 an, dass
der Beklagte in seiner Verfügungsgewalt befindliche
relevante Beweismittel offenlegt.
(1) Auf Antrag eines Klägers, der Klage auf
Ersatz eines durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten
Schadens erhoben und Tatsachen vorgetragen und
Beweismittel vorgelegt hat, die die Plausibilität eines
Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, ordnet
das Gericht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 an, dass
der Beklagte oder ein Dritter in seiner
Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt.
Dritte sind zur Offenlegung nicht verpflichtet,
soweit sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383
bis 385 der Zivilprozessordnung berechtigt sind; die
§§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
(2) Auf Antrag eines Beklagten, der Tatsachen
vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, mit denen
ausreichend nachgewiesen wird, dass er zur
Verteidigung gegen eine Schadensersatzklage Beweismittel
benötigt, ordnet das Gericht nach Maßgabe der Absätze 3
bis 5 an, dass der Kläger in seiner Verfügungsgewalt
befindliche relevante Beweismittel offenlegt.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Offenlegung von Beweismitteln ist auf
das erforderliche und verhältnismäßige Maß zu
beschränken. Bei der Abwägung sind die berechtigten
Interessen aller beteiligten Parteien, einschließlich
Dritter, zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den
Schutz von vertraulichen Informationen und
Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des
Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom
18. April 2019 (BGBl. I S. 466).
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Enthalten die offenzulegenden Beweismittel
Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis sein
können, so kann das Gericht diese Informationen auf
hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von
Amts wegen ganz oder teilweise als
geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum
Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht die dort
vorgesehenen Maßnahmen auch von Amts wegen
anordnen kann.
(4) Enthalten die offenzulegenden Beweismittel
Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis sein
können, so kann das Gericht diese Informationen auf
hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von
Amts wegen ganz oder teilweise als
geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum
Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht die dort
vorgesehenen Maßnahmen auch von Amts wegen
anordnen kann. Auf hinreichend begründeten Antrag
einer Partei kann das Gericht die Hinzuziehung eines
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Sachverständigen im Rahmen eines selbstständigen
Beweisverfahrens anordnen. Für dieses Verfahren
findet § 19 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz
von Geschäftsgeheimnissen mit der Maßgabe
Anwendung, dass den anderen Parteien jeweils nur
durch ihre Prozessvertreter Zugang zu gewähren
ist. In dem selbstständigen Beweisverfahren
entscheidet das Gericht über die teilweise oder
vollständige Einführung des
Sachverständigengutachtens in das Hauptsacheverfahren unter erneuter
Abwägung der in Absatz 3 genannten Interessen.
(5) Das Gericht kann auf hinreichend
begründeten Antrag der gegnerischen Partei oder, wenn das
Gericht dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen
anordnen, dass die offenzulegenden Beweismittel in
leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form
vorgelegt werden, wenn das Gericht eine derartige
Vorlage unter Berücksichtigung der Kosten und des
Aufwands für die betroffene Partei als verhältnismäßig
erachtet.
(5) u n v e r ä n d e r t
§ 20 § 20
Gesetzliche Vermutungen und Annahmen u n v e r ä n d e r t
(1) Der Fehler des Produkts wird vermutet,
wenn
1. der Beklagte entgegen einer gerichtlichen
Anordnung nach § 19 Absatz 1 relevante Beweismittel
nicht offenlegt,
2. der Kläger nachweist, dass das Produkt
verbindlichen Anforderungen des deutschen Rechts oder
des Rechts der Europäischen Union an die
Produktsicherheit, die vor dem Risiko der
eingetretenen Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im
Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 schützen
sollen, nicht entspricht, oder
3. der Kläger nachweist, dass die Verletzung eines
Rechts oder Rechtsguts im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine
offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei
vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder
unter gewöhnlichen Umständen verursacht
wurde.
(2) Der ursächliche Zusammenhang zwischen
dem Fehler des Produkts und der Verletzung eines
Rechts oder Rechtsguts im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird vermutet, wenn
feststeht, dass das Produkt fehlerhaft ist und dass die
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
eingetretene Verletzung ihrer Art nach typischerweise
auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist.
(3) Von dem Fehler des Produkts, dem
ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der
Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder beidem wird
ausgegangen, wenn trotz der Offenlegung von Beweismitteln
nach § 19 und unter Berücksichtigung aller relevanter
Umstände
1. es für den Kläger insbesondere aufgrund der
technischen oder wissenschaftlichen Komplexität
übermäßig schwierig ist, den Fehler des Produkts,
den ursächlichen Zusammenhang zwischen
Fehler und Verletzung oder beides zu beweisen, und
2. der Kläger nachweist, dass es wahrscheinlich ist,
dass das Produkt fehlerhaft ist oder dass ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und
Verletzung besteht oder beides.
T e i l 5 T e i l 5
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n u n v e r ä n d e r t
§ 21
Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen
Rechtsvorschriften
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum
Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das
im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den
Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur
Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von
der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet
oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht
anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Anwendbarkeit
des § 84 des Arzneimittelgesetzes durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes ausgeschlossen oder
eingeschränkt wird.
(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften
bleibt von diesem Gesetz unberührt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 22
Veröffentlichung von Urteilen
In Verfahren, die Ansprüche aufgrund dieses
Gesetzes betreffen, haben die Berufungs- und
Revisionsgerichte rechtskräftige Urteile elektronisch und leicht
zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert
zu veröffentlichen. Weitergehende Anforderungen an
die Veröffentlichung, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§ 23
Übergangsvorschrift
Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember
2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
worden sind, ist das Produkthaftungsgesetz vom 15.
Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S.
2421) geändert worden ist, in seiner bis einschließlich
8. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Produkthaftungsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember
1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 9. Dezember 2026 außer
Kraft.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Arzneimittelgesetzes Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des
Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 79 Absatz 4b Satz 3 und 4 wird gestrichen. u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Gentechnikgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des
Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 37 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Das Gleiche gilt, wenn Produkte, die
gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus
solchen bestehen, auf Grund einer Genehmigung nach
§ 16 Absatz 2 oder einer Zulassung oder Genehmigung
nach sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 14
Absatz 2 in den Verkehr gebracht werden. In diesem
Fall findet für die Haftung desjenigen Herstellers, dem
die Zulassung oder Genehmigung für das
Inverkehrbringen erteilt worden ist, § 9 Absatz 1 Nummer 3 des
Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung, wenn der
Produktfehler auf gentechnischen Arbeiten beruht.“
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur
Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile
enthalten sind, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen
bis einschließlich 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 32 bis 32f der
Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und
übermittelt werden, wenn eine teilweise
elektronische Aktenführung nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass
Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1
und 2 der Strafprozessordnung bis
einschließlich 31. Dezember 2029 in
Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis
einschließlich 31. Dezember 2029
übermittelte elektronische Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden.“
b) Die Sätze 3 und 4 werden durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Die Landesregierungen können die in
Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen
Landesministerien übertragen.“
Artikel 6
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
1. Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis
einschließlich 31. Dezember 2029 in Papierform
angelegt sowie von anderer Stelle bis
einschließlich 31. Dezember 2029 übermittelte
elektronische Akten in Papierform geführt
oder weitergeführt werden.“
2. Nach Absatz 1b Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile
enthalten sind, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen
bis einschließlich 31. Dezember 2035 in
Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden,
wenn eine teilweise elektronische
Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre.“
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a
ersetzt:
„(1a) Das Bundesministerium des Innern
und das Bundesministerium der Verteidigung
können jeweils für ihren Geschäftsbereich
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass Akten
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis
einschließlich 31. Dezember 2027 in Papierform angelegt
sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31.
Dezember 2027 übermittelte elektronische
Akten in Papierform geführt oder weitergeführt
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
werden. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis
einschließlich 31. Dezember 2029 in Papierform
angelegt sowie von anderer Stelle bis
einschließlich 31. Dezember 2029 übermittelte
elektronische Akten in Papierform geführt
oder weitergeführt werden. Die Bestimmung
durch Rechtsverordnung nach Satz 2 darf
jeweils höchstens für die Dauer eines
Kalenderjahres getroffen werden. Rechtsverordnungen
nach Satz 2 dürfen frühestens am 30. Oktober
des vorausgehenden Kalenderjahres erlassen
werden. Die Bestimmung durch
Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf
einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein
bestimmte Verfahren beschränkt werden;
wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, so kann in der Rechtsverordnung
bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
Papierform angelegt oder elektronisch
übermittelte Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden. Die Landesregierungen
können die in Satz 2 genannte Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
Landesministerien übertragen.“
2. Nach Absatz 1b Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile
enthalten sind, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen
bis einschließlich 31. Dezember 2035 in
Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden,
wenn eine teilweise elektronische
Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre.“
Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 94 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile
enthalten sind, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich
31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a
und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in
Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden,
wenn eine teilweise elektronische Aktenführung
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
wäre.“
Artikel 9
Änderung des Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile
enthalten sind, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen
bis einschließlich 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der
Zivilprozessordnung in Papierform erstellt,
geführt und übermittelt werden, wenn eine
teilweise elektronische Aktenführung nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass
Akten abweichend von § 298a Absatz 1 der
Zivilprozessordnung bis einschließlich 31.
Dezember 2029 in Papierform angelegt
sowie von anderer Stelle bis einschließlich
31. Dezember 2029 übermittelte
elektronische Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden.“
b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass
Akten abweichend von Absatz 1 bis
einschließlich 31. Dezember 2029 in
Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis
einschließlich 31. Dezember 2029
übermittelte elektronische Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden.“
b) Satz 3 wird gestrichen.
2. Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile
enthalten sind, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen
bis einschließlich 31. Dezember 2035 in
Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden,
wenn eine teilweise elektronische Aktenfüh-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
rung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre.“
Artikel 11
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 112 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Dokumente und Aktenteile, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der
Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind,
dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46g bis zum
31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt
und übermittelt werden. Akten, in denen
Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der
Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind,
dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 46c bis 46g in Papierform erstellt,
geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise
elektronische Aktenführung nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Dokumente und
Aktenteile, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 46c bis 46g in Papierform
übermittelt werden. Die für die Handhabung von
Verschlusssachen geltenden
Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.“
Artikel 12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 211 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile
enthalten sind, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich
31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis
65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt
werden, wenn eine teilweise elektronische
Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre.“
Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 177 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile
enthalten sind, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich
31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis
55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt
werden, wenn eine teilweise elektronische
Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre.“
Artikel 14
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Nach § 162 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Akten, in denen Dokumente und Aktenteile
enthalten sind, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich
31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis
52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt
werden, wenn eine teilweise elektronische
Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre.“
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Änderung der
Vorschriften über die Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine
Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur
Änderung des Stiftungsregisterrechts
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über die Einführung der elektronischen Akte in der
Justiz und über die allgemeine Beeidigung von
Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des
Stiftungsregisterrechts vom 8. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 319) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift von Artikel 4 wird die
Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe
„1. Januar 2030“ ersetzt.
2. In der Überschrift von Artikel 7 wird die
Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe
„1. Januar 2030“ ersetzt.
3. In der Überschrift von Artikel 11 wird die
Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe
„1. Januar 2030“ ersetzt.
4. In der Überschrift von Artikel 17 wird die
Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe
„1. Januar 2030“ ersetzt.
5. In der Überschrift von Artikel 20 wird die
Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe
„1. Januar 2030“ ersetzt.
6. In der Überschrift von Artikel 23 wird die
Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe
„1. Januar 2030“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
7. Artikel 40 Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Artikel 27 und 30 treten am 1.
Januar 2027 in Kraft. Die Artikel 4, 7, 11, 17, 20
und 23 treten am 1. Januar 2030 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S.
1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 229 § 72 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026
geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses
Gesetzes und die §§ 434 bis 479 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis einschließlich 22. Juli 2026
geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 5 Artikel 17
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 5 bis 16 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame
Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der
Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der
Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23
vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie
2008/6/EG vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom
27.2.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49) geändert
worden ist
1. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. April 2018 über
grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018,
S. 19)
2. u n v e r ä n d e r t
3. Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-
Governance und zur Änderung der Verordnung (EU)
2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152
vom 3.6.2022, S. 1; L, 2023/90204, 21.12.2023)
3. u n v e r ä n d e r t
4. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen
Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der
Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
(ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022,
S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2025/2050 vom 1. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2050,
9.10.2025) geändert worden ist
4. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Thomas Fetsch, Nadine Heselhaus,
Dr. Till Steffen und Christin Willnat
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/4297 in seiner 61. Sitzung am 4. März 2026 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und
Zukunftsfragen
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/4297 in seiner 10. Sitzung am 14. Januar 2026 befasst. Er stellt insbesondere fest, dass die
Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt
habe, indem auf folgende Nachhaltigkeitskriterien und deren Ziele konkret Bezug genommen werde
– Nachhaltigkeitsziel 12 (SDG 12) „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“
→ Zielvorgabe 12.6: Unternehmen, insbesondere große und transnationale Unternehmen, dazu ermutigen,
nachhaltige Verfahren einzuführen und in ihre Berichterstattung Nachhaltigkeitsinformationen
aufzunehmen.
Insoweit würden folgende Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
verfolgt:
– „(1) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“,
– „(2) Global Verantwortung übernehmen“,
– „(3) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
– „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“,
– „(5) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
– „(6) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“
Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden
und eine Prüfbitte nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 29. Sitzung am 18. März 2026 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4297 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 31. Sitzung am 13. April 2026 durchgeführt. Hieran haben
folgende Sachverständige teilgenommen:
Dr. Rupert Bellinghausen Deutscher Anwaltverein e. V.
Mitglied im Ausschuss Zivilrecht
Gabriele Bernhardt Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Julian Kulaga DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Referatsleiter Verbraucherrecht, Recht des Geistigen
Eigentums
Felix Methmann Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel Universität Bayreuth
Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches
Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung
Prof. Dr. Gerhard Wagner, LL.M. Humboldt-Universität zu Berlin
Juristische Fakultät
Prof. Dr. Dr. h.c. Christiane Wendehorst, LL.M.
(Cambridge)
Universität Wien
Institut für Zivilrecht
Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 31. Sitzung vom 13. April 2026
mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek
des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 52. Sitzung am 7. Oktober 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf
auf Drucksache 21/4297 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem
Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)128 in den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
angenommen wurde.
Die Fraktion der CDU/CSU lobte das Ergebnis des Umsetzungsverfahrens und die Anpassungen durch den
Änderungsantrag. Für die Frage der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen sei eine sehr gute Lösung im
Spannungsfeld zwischen Interessen der Verbraucher und denen der Wirtschaft gefunden worden. Ferner seien mit
Blick auf die Beschaffung von Beweismitteln Verbesserungen vorgesehen. Hinsichtlich der Fragen, die sich bei
außereuropäischen Herstellern eröffneten, sei ein weiterer intensiver Austausch erforderlich. Letzteres mache der
Entschließungsantrag deutlich.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Fraktion der AfD begrüßte die Ausweitung des Produktbegriffs auf Software und KI-Systeme, die
Erweiterung des Kreises der Haftungssubjekte und die Regelungen zu Offenlegungspflichten und Beweiserleichterungen.
Mit Blick auf die berechtigte und deutliche Kritik der Wirtschaft wegen der Gefahr der Offenlegung von
Geschäftsgeheimnissen sei im Änderungsantrag ein Weg gefunden worden, der der Kritik durchaus Rechnung tragen
könne. Kritisch zu sehen sei der Wegfall der Haftungsbegrenzung. Dies sei zwar durch die Richtlinie vorgegeben,
könne aber zu erheblichen Problemen für kleinere Entwickler und Neugründungen hinsichtlich der
Kalkulierbarkeit der Risiken und die Versicherbarkeit führen. Ebenfalls kritikwürdig am Änderungsantrag sei die Tatsache,
dass er den Gesetzentwurf – insbesondere mit der Fristverlängerung für die Papieraktenführung in den
Bundesländern – zu einem Omnibus-Gesetz mache. Bei der Abstimmung über den Änderungsantrag und den so
geänderten Gesetzentwurf werde sich die Fraktion der AfD enthalten. Den Entschließungsantrag lehne man dagegen
ab, weil man die dort beschriebenen Fragen früher in den Gesetzgebungsprozess hätte einführen können. Kritisch
sehe die Fraktion der AfD insbesondere den Prüfauftrag hinsichtlich eines privaten Entschädigungsfonds.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befürwortete das Vorhaben – schon die europäische Rechtsetzung,
die vorliegend umgesetzt werde, sei gut gewesen. Dies zeige, dass die Europäische Union den Verbraucherschutz
wirksam voranbringe. Am ursprünglichen Gesetzentwurf habe es nur wenige Kritikpunkte gegeben, die nun
zumindest im Entschließungsantrag angesprochen würden. Folglich werde die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN dem Entschließungsantrag zustimmen. Beim Änderungstrag werde sie sich enthalten: Die Punkte, die sich
auf den ursprünglichen Gesetzentwurf bezögen, seien sinnvoll, weil vernünftige Regelungen für spezielle
Konstellationen gefunden würden. Kritikwürdig sei aber der Omnibus-Teil. So sollte es keine weitere Verlängerung
für die Einführung der elektronischen Akte geben. Umgekehrt würden einige Sonderfragen der elektronischen
Aktenführung sinnvoll geregelt: Die Vorgänge der letzten Monate hätten Zweifel geweckt, ob die öffentliche
Hand tatsächlich in der Lage sei, geheime Akten auch geheim zu halten. Hier seien absolut sichere Systeme
erforderlich, weshalb es sinnvoll sei, sich entsprechend Zeit für die Umstellung auf die elektronische Aktenführung
zu nehmen. Die Einwände hinsichtlich des Änderungsantrages führten allerdings nicht so weit, den dadurch
geänderten Gesetzentwurf abzulehnen.
Die Fraktion der SPD verwies darauf, dass ein Gesetz modernisiert werde, das zuletzt 1989 umfassend geändert
worden sei. Dies sei auch dringend erforderlich, damit es mit der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und
veränderten Wertschöpfungsketten Schritt halten könne. Bei der Offenlegung von Beweismitteln sei es wichtig
gewesen, nicht nur auf die Unternehmen zu schauen, sondern auch Marktüberwachungsbehörden in den Blick zu
nehmen, weil diese ebenfalls über für Schadenersatzforderungen relevante Informationen verfügen könnten.
B. Besonderer Teil
I. Begründung der Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/4297 verwiesen.
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte)
Zu § 19 Absatz 1
Wenn relevante Beweismittel nicht beim Beklagten vorliegen, sondern sich in der Verfügungsgewalt eines Dritten
befinden, kann ein Bedürfnis bestehen, auch insoweit die Offenlegung anzuordnen. Dies kann beispielsweise für
Informationen von Marktüberwachungsbehörden gelten. Die Offenlegung von Beweismitteln sollte daher auch
gegenüber Dritten angeordnet werden können. Entsprechende Befugnisse finden sich bereits in vergleichbaren
Vorschriften wie § 142 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 17 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG).
Auch wenn Artikel 9 Absatz 1 der ProdHaftRL sich nur auf Beweismittel in der Verfügungsgewalt des Beklagten
bezieht, ist die Einbeziehung von Beweismitteln in der Verfügungsgewalt Dritter unionsrechtlich zulässig. Zwar
bestimmt Artikel 9 Absatz 7 ProdHaftRL lediglich, dass dieser Artikel nationalen Vorschriften über die
Offenlegung von Beweismitteln vor einem Verfahren unberührt lässt. Damit sind Regelungen über die Offenlegung
während eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Artikels 9 ProdHaftRL erfasst.
Jedoch stellt Erwägungsgrund 43 Satz 2 ProdHaftRL klar, dass Vorschriften über die Offenlegung von Beweismit-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
teln in Bezug auf Dritte nicht zu den von der ProdHaftRL geregelten Angelegenheiten gehören. Danach gehören
„Dritte“ im Rahmen der Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln nicht zu dem von der Richtlinie
harmonisierten Bereich. Entsprechend ist der deutsche Gesetzgeber trotz des in Artikel 3 ProdHaftRL
vorgesehenen vollharmonisierenden Charakters der Richtlinie nicht gehindert, eine Offenlegungsanordnung gegenüber
Dritten vorzusehen.
Der neue Satz 3 des § 19 Absatz 1 ProdHaftG-E ordnet zugleich an, dass Dritte zur Offenlegung von
Beweismitteln nicht verpflichtet sind, soweit sie zur Zeugnisverweigerung nach den §§ 383 bis 385 ZPO berechtigt sind.
Dementsprechend finden auch die weiteren Vorschriften zur Zeugnisverweigerung (§§ 386 bis 390 ZPO)
entsprechend Anwendung. Dies entspricht den Regelungen in § 142 Absatz 2 ZPO und § 17 Absatz 4 KapMuG. Das
Zeugnisverweigerungsrecht des Dritten gemäß § 384 Nummer 3 ZPO bezieht sich auf eigene Kunst- und
Gewerbegeheimnisse des Dritten oder anderer Personen, die nicht Prozesspartei sind (vergleiche MüKoZPO/Weinland,
7. Aufl. 2025, ZPO § 384 Rn. 13).
Zu § 19 Absatz 4
Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln nach § 19 ProdHaftG-E können Geschäftsgeheimnisse betreffen,
deren Offenlegung gegenüber dem Kläger oder den Mitbeklagten für den Betroffenen mit einem hohen
wirtschaftlichen Risiko verbunden sein kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade im Produkthaftungsprozess die
Beschaffenheit und Konstruktion von Produkten zum Gegenstand der Beweisaufnahme werden können, wenn die
Fehlerhaftigkeit eines Produkts und die Verursachung eines Schadens durch den Produktfehler unter Beweis
gestellt werden. Dann kann bereits die gerichtliche Erörterung der Geheimhaltungsbedürftigkeit mit Nachteilen
verbunden sein, selbst wenn das Gericht die Offenlegung nach Abwägung aller Interessen im Sinne von § 19
Absatz 3 ProdHaftG-E im Ergebnis ablehnt. Um eine die Interessen aller Beteiligten achtende Erörterung der
Geheimhaltungsbedürftigkeit zu ermöglichen und dadurch auch zu einer Verbesserung der Wettbewerbssituation
deutscher Unternehmen insbesondere mit Blick auf Konkurrenz aus Drittstaaten außerhalb der EU beizutragen,
ist § 19 Absatz 4 ProdHaftG-E um ein neues Verfahren zu ergänzen. Die neuen Sätze 3 bis 5 erlauben dem Gericht
auf Antrag der betroffenen Partei, ein selbstständiges Beweisverfahren über die Geheimhaltungsbedürftigkeit
anzuordnen. Bei der Entscheidung sind alle Umstände im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz
von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zu berücksichtigen. Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 3 Gesch-
GehG kann für das selbstständige Beweisverfahren nur den Prozessvertretern der anderen Parteien Zugang
gewährt werden. Natürliche Personen der Parteien können vom Zugang ausgeschlossen werden. Sind auf
Beklagtenseite mehrere Parteien am Prozess beteiligt, zum Beispiel, wenn der Hersteller des Produkts und der Hersteller
einer Komponente als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wird durch dieses Verfahren auch
verhindert, dass die Beklagten untereinander Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen der anderen Partei erlangen
können. Die Ergänzung übernimmt mit dem selbstständigen Beweisverfahren einen wesentlichen Aspekt des in
Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen bereits seit Jahren praktizierten sogenannten „Düsseldorfer Verfahrens“
(vergleiche dazu Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 6. Auflage 2024, § 140c PatG Rn. 40 f., Deichfuß,
GRUR 2015, 436, jeweils mit weiteren Nachweisen) zum prozessualen Schutz von Geheimhaltungsinteressen.
Das selbstständige Beweisverfahren schließt sich an den Antrag auf Offenlegung an und wird von der Partei, die
über das begehrte Beweismittel verfügt, durch hinreichend begründeten Antrag initiiert. Das Gericht entscheidet
nach § 19 Absatz 4 Satz 2 ProdHaftG-E in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 GeschGehG, ob der Antrag einen
Übergang in das besondere Beweisverfahren und den Ausschluss der natürlichen Personen der anderen Parteien
rechtfertigt. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erstellt der vom Gericht bestellte und nach § 16
Absatz 2 GeschGehG zur Geheimhaltung verpflichtete Sachverständige ein Gutachten über die Beweisfrage,
wofür er Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen erhält. Auf Grundlage des Gutachtens erörtern die
Prozessvertreter und das Gericht in dem selbstständigen Beweisverfahren nur die Geheimhaltungsbedürftigkeit;
sie nehmen keine abschließende Bewertung der Beweismittel vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere das
Geheimhaltungsinteresse und den zu erwartenden Beweiserfolg. Ist auf Grundlage des
Sachverständigengutachtens nicht von einem Beweiserfolg auszugehen, besteht im Regelfall kein Interesse an der Offenlegung. Ist der
Beweiserfolg unklar oder weit überwiegend wahrscheinlich, erörtern die Prozessvertreter anschließend den
Umfang der Einführung des Gutachtens in das Hauptsacheverfahren. Das Gericht entscheidet über die
Geheimhaltungsbedürftigkeit entsprechend § 16 Absatz 1 GeschGehG durch Beschluss und kann das Gutachten nach seinem
Ermessen auch nur teilweise – beispielsweise geschwärzt – in das Hauptsacheverfahren einführen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Das Verfahren trägt dem Geheimhaltungsbedürfnis des Beklagten Rechnung, indem es ihm die Verteidigung eines
Offenlegungsantrags in einem besonders geschützten Verfahren ermöglicht. Durch das besondere
Beweisverfahren wird sichergestellt, dass der Kreis der Zugang erhaltenden Personen im Vergleich zum Regelfall des
Produkthaftungsprozesses, für den gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 ProdHaftG-E weiterhin die §§ 16 bis 20 GeschGehG
anwendbar sind, ausnahmsweise noch weiter eingeschränkt wird und mit den Prozessvertretern als unabhängigen
Organen der Rechtspflege nur besonders vertrauenswürdige Personen Zugang erhalten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse regelmäßig durch die Grundrechte der Eigentums- und Berufsfreiheit geschützt
sein können.
Zugleich verbessert das Verfahren auch die Rechtsposition der Partei, die die Offenlegung beantragt hat. Denn
durch das Verfahren zur geschützten Erörterung von potenziell beweisrelevanten Informationen werden die
Chancen erhöht, den Produkthaftungsanspruch begründen zu können. Über die Person des Prozessvertreters sind die
Rechte und insbesondere die Einlassungsfähigkeit der Partei, die die Offenlegung beantragt hat, in dem
selbstständigen Beweisverfahren hinreichend gewahrt. Auch in Verfahren vor dem Amtsgericht ist es den
Prozessparteien insoweit zumutbar, sich eines Prozessbevollmächtigten zu bedienen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Offenlegung regelmäßig auf Antrag des für das Vorliegen eines Produktfehlers beweispflichtigen Klägers
erfolgen wird, der sich davon zusätzliche Beweismittel zur Untermauerung seines Anspruchs erhofft. Insoweit wird
der Rechtsschutz des Klägers durch die Regelung zum Ausschluss natürlicher Personen letztlich verbessert, weil
sie es ermöglicht, in weiterem Umfang Beweismittel in den Prozess einzuführen, die den geltend gemachten
Anspruch auf Schadensersatz stützen. Vor diesem Hintergrund stellt die Regelung keinen unverhältnismäßigen
Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte Recht auf rechtliches Gehör des Klägers dar.
Der Ausschluss der natürlichen Person vom selbstständigen Beweisverfahren ist auch mit dem Unionsrecht
vereinbar. Artikel 9 ProdHaftRL trifft insgesamt keine Aussage zu dem Personenkreis, dem Zugang zu
offenzulegenden Beweismitteln zu gewähren ist. Gemäß Erwägungsgrund 45 Satz 1 ProdHaftRL ist es ausschließlich die
Angelegenheit der nationalen Gerichte, spezifische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von
Geschäftsgeheimnissen zu treffen. Ausweislich Erwägungsgrund 45 Satz 2 gehört zu den denkbaren Maßnahmen auch die
– unionsrechtlich nicht weiter definierte – Beschränkung des Zugangs auf eine „begrenzte Zahl von Personen“.
Auch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz
vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem
Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1-18 –
„GeheimnisschutzRL“) erlaubt nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 GeheimnisschutzRL einen weitergehenden Schutz von
Geschäftsgeheimnissen durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3
GeheimnisschutzRL, welcher in § 19 Absatz 1 Satz 3 GeschGehG umgesetzt wurde, unterliegt nicht den zwingenden
Gewährleistungen des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 GeheimnisschutzRL.
Zu Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1
Derzeit sieht § 15 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (StPOEG) vor, dass
Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, bis zum 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 32 bis 32f StPO in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden dürfen. Die (befristete)
Möglichkeit der Papieraktenführung bei Vorhandensein von Verschlusssachen höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH bezieht sich somit nur auf die entsprechend eingestuften Aktenteile. Die Akte im Übrigen
ist elektronisch zu führen, es entsteht folglich eine Hybridakte.
Dies hat sich insbesondere in solchen Verfahren als wenig praktikabel erwiesen, in denen große Teile der Akten
höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind. Bei fortlaufender Lektüre der Akte
wechseln sich eingestufte und nicht eingestufte Aktenteile immer wieder ab. Die nicht eingestuften Aktenteile sind
ohne die eingestuften meist gar nicht oder nur eingeschränkt verständlich. Zur Erschließung des
Sinnzusammenhangs müssen somit bei hybrider Aktenführung regelmäßig Inhalte zweier unterschiedlicher Medien
(elektronische Akte und Papierakte) parallel gelesen werden. Hierdurch wird das Arbeiten mit der Akte deutlich erschwert.
Gleiches gilt für die Übermittlung der Akte oder von Dokumenten und Aktenteilen, die stets parallel auf zwei
Wegen erfolgen müsste. Gerade die Zusammenarbeit mit der Polizei im Ermittlungsverfahren wird hierdurch
stark verkompliziert, weil hier immer wieder Ermittlungsvorgänge (Polizei an Justiz) oder Dokumente bzw. Ak-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
tenstände (Justiz an Polizei) zu übermitteln sind, die eingestufte und nicht eingestufte Inhalte nebeneinander
enthalten.
In solchen Fällen soll daher künftig ausnahmsweise eine umfassende Papieraktenführung zugelassen werden. Der
neue Satz 2 soll daher ermöglichen, dass die komplette Akte in Papier geführt werden kann, auch wenn nur Teile
der Akte oder einzelne Dokumente höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, sofern
die teilweise, d.h. hybride Aktenführung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Das bloße
Vorhandensein einzelner Dokumente, die als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH eingestuft sind, soll demgegenüber nicht schon in jedem Fall ermöglichen, die gesamte Akte in
Papierform zu führen.
Die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegen wird, kann bereits bei der Anlage der Akte
prognostisch oder zu einem späteren Zeitpunkt, in dem höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte
Dokumente beziehungsweise Aktenteile zur Akte gelangen, die eine papierhafte Aktenführung erfordern,
entschieden werden.
Zu Nummer 2
§ 15 Absatz 2 StPOEG sieht derzeit die Möglichkeit für die Bundesregierung und die Landesregierungen vor,
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1
Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von
anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass auf Länderebene in Einzelbereichen eine Verlängerung
dieser Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2029 notwendig ist, um eine rechtssichere Einführung der
elektronischen Akte sicherzustellen. Die Datumsangaben sollen daher angepasst werden. Für den Bund ist aufgrund der
flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte in der Justiz eine Verlängerung dieser Möglichkeit nicht
notwendig.
Die Ermächtigungsgrundlage soll als Minus auch die Möglichkeit erfassen, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden können, sodass auch während des
Geltungszeitraums der Rechtsverordnung ein unverzüglicher Wechsel in die elektronische Aktenführung möglich ist, ohne
dass eine Anpassung oder Aufhebung der Rechtsverordnung erforderlich ist.
Zu Artikel 6 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 2 mit dem Unterschied, dass § 110a Absatz 1a des
Strafvollzugsgesetzes auch schon bislang nur eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen, nicht aber für die
Bundesregierung vorsah. Auf die dortige Begründung wird im Übrigen verwiesen.
Zu Nummer 2
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
Zu Nummer 1
§ 110a Absatz 1a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sieht ebenso wie der geltende § 15
Absatz 2 StPOEG die Möglichkeit für eine bis zum 31. Dezember 2026 befristete Opt-out-Regelung vor.
Für den Bund ist eine Verlängerung dieser Möglichkeit grundsätzlich nicht notwendig. Aufgrund der Komplexität
und der Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, insbesondere wegen der
Einbindung in die dortige sicherheitsrelevante IT-Landschaft, kann eine rechtssichere Einführung der
elektronischen Akte in diesem Bereich möglicherweise noch im Jahr 2027 andauern. Für diesen Fall soll das
Bundesministerium der Verteidigung in § 110a Absatz 1a Satz 1 OWiG-E höchst vorsorglich ermächtigt werden, eine
entsprechende Rechtsverordnung mit einer Opt-out-Regelung bis höchstens 31. Dezember 2027 erlassen zu können.
Vergleichbares gilt für eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Zwar werden die
Akten hier digital über das besondere Behördenpostfach an Gerichte übermittelt, allerdings verzögert sich derzeit
die Anbindung an die elektronische Akte und damit die vollständige digitale Aktenführung, so dass das Bundes-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ministerium des Innern in § 110a Absatz 1a Satz 1 OWiG-E rein vorsorglich ermächtigt wird, eine entsprechende
Rechtsverordnung mit einer Opt-out-Regelung bis 31. Dezember 2027 erlassen zu können.
Auf Länderebene hat sich in der Praxis gezeigt, dass in Einzelbereichen eine Verlängerung der Opt-out-
Möglichkeit notwendig ist, um eine rechtssichere Einführung der elektronischen Akte im Bußgeldverfahren
sicherzustellen. Die Landesregierungen sollen daher in § 110a Absatz 1a Satz 2 OWiG-E erneut ermächtigt werden,
entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen, die Opt-out-Regelungen bis höchstens 31. Dezember 2029 treffen.
Da es sich bei den Opt-out-Regelungen um Ausnahmevorschriften handelt, soll hiervon nur soweit Gebrauch
gemacht werden können, wie es notwendig ist. Zugleich ist davon auszugehen, dass die Einführung der
elektronischen Akte in Bußgeldverfahren bis Ende 2029 sukzessive fortschreitet und der Bedarf, Opt-out-Regelungen
durch Rechtsverordnung zu treffen, mit jedem weiteren Kalenderjahr abnehmen wird. Deshalb wird in § 110a
Absatz 1a Satz 3 OWiG-E die Ermächtigung für entsprechende Opt-out-Regelungen dahingehend begrenzt, dass
Opt-out-Regelungen immer nur höchstens für die Dauer eines Kalenderjahres getroffen werden können. Die
weitere Eingrenzung nach Satz 4, dass die entsprechenden Rechtsverordnungen frühestens am 30. Oktober des
vorausgehenden Kalenderjahres erlassen werden dürfen, soll gewährleisten, dass der Stand der Einführung der
elektronischen Akte, so wie er sich tatsächlich erst zeitnah vor dem jeweiligen Kalenderjahr darstellt, bei Erlass der
Regelung berücksichtigt wird.
Die Eingrenzungen der Sätze 3 und 4 gelten nicht für die nach § 110a Absatz 1a Satz 6 OWiG-E mögliche
Rechtsverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach Satz 2 auf die zuständigen Landesministerien.
Demgegenüber gelten die Sätze 3 und 4 für den Erlass der Opt-out-Verordnungen durch die ermächtigten Landesministerien.
Zu Nummer 2
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 2
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 2. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 2. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Nummer 2
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Artikel 11 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Sie soll zudem einen redaktionellen Fehler korrigieren, indem zukünftig im Gleichklang mit den anderen
Verfahrensordnungen auch auf § 46g ArbGG verwiesen wird.
Zu Artikel 12 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Artikel 13 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 14 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)
Die Regelung entspricht Artikel 5 Nummer 1. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur
Änderung des Stiftungsregisterrechts)
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu den Artikeln 5, 6, 7, 9 und 10. Während die in den Artikeln
27 und 30 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz
und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geregelte Aufhebung der Übergangsvorschriften im
Arbeitsgerichtsgesetz und im Sozialgerichtsgesetz unverändert zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, können die in den
Artikeln 4, 7, 11, 17, 20 und 23 enthaltenen Aufhebungsbestimmungen für die übrigen Verfahrensordnungen erst
zum 1. Januar 2030 wegfallen.
Zu Artikel 16 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212
vom 22. Juli 2026, im Folgenden: Recht-auf-Reparatur-Gesetz) in Artikel 229 § 72 Satz 1 Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) eingefügte Übergangsvorschrift zu diesem Gesetz bildet den sachlichen und
zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen des Recht-auf-Reparatur-Gesetzes nicht zutreffend ab. Die
Vorschrift lautet aktuell: „Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die
Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden
Fassung anzuwenden.“
Das Recht-auf-Reparatur-Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799,
10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 (im Folgenden: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie) im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) und im EGBGB um. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie enthält zwei für das BGB maßgebliche
Neuregelungen: Mit Artikel 5 wird die Reparaturverpflichtung der Hersteller für bestimmte Produktgruppen neu
geschaffen. Artikel 16 enthält Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung
(EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (im Folgenden:
Warenkaufrichtlinie), also neue Regelungen über den Kaufvertrag. Die Regelungen des Artikel 5 der Recht-auf-
Reparatur-Richtlinie hat der Gesetzgeber mit dem Recht-auf-Reparatur-Gesetz durch Einfügung der §§ 479a ff.
BGB umgesetzt. Artikel 16 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie wurde durch die Änderung der §§ 434 bis 479
BGB umgesetzt.
Artikel 21 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie enthält eine Übergangsvorschrift. Sie regelt, dass Artikel 16 dieser
Richtlinie nicht für Kaufverträge gilt, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Für die in Artikel 5
Rechtauf-Reparatur-Richtlinie enthaltene Reparaturverpflichtung der Hersteller gibt es hingegen keine
Übergangsvorschrift. Der Gesetzgeber wollte mit Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB eine Umsetzung von Artikel 21 der
Rechtauf-Reparatur-Richtlinie erreichen. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache
21/5923, S. 33): Demnach sollten die neuen kaufrechtlichen Vorschriften ausdrücklich nur für Kaufverträge
gelten, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden. Die Reparaturverpflichtung der Hersteller sollte hingegen
unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab Inkrafttreten des Recht-auf-Reparatur-Gesetzes gelten (am
angegebenen Ort, S. 34). Zur 1:1-Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie war die Bundesrepublik
Deutschland gemäß deren Artikel 3 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verpflichtet, da eine Vollharmonisierung
vorgesehen ist.
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Recht-auf-Reparatur-Gesetzes traten die oben dar-gestellten Änderungen des BGB
und des EGBGB am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 212 vom 22. Juli 2026). Damit sind auch die Änderungen der kaufrechtlichen Vorschriften in den §§ 434
bis 479 einschließlich BGB, bereits seit dem 23. Juli 2026 in Kraft und gelten mithin auch vom 23. Juli 2026 bis
einschließlich 30. Juli 2026 (und nicht erst ab dem 31. Juli 2026). Indem Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB jedoch
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
auf die „bis einschließlich 30. Juli 2026 [geltende] Fassung“ verweist, werden die neuen kaufrechtlichen
Regelungen auf alle Kaufverträge zur Anwendung berufen, die bereits ab dem Tag des Inkrafttretens, also entgegen
Artikel 21 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie ab dem 23. Juli 2026, geschlossen wurden. Im Ergebnis finden also
die neuen kaufrechtlichen Regelungen wegen der fehlenden Synchronisierung zwischen Übergangs- und
Inkrafttretensregelung auf Kaufverträge Anwendung, die in einem Zeitraum abgeschlossen wurden, der von der
Rechtauf-Reparatur-Richtlinie gerade nicht erfasst werden soll. Denn diese bestimmt ausdrücklich, dass die
kaufvertraglichen Regelungen erst für Verträge gelten sollen, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
Mit Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB-E wird daher klargestellt, dass auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026
geschlossen wurden, die Vorschriften des BGB in der alten Fassung Anwendung finden sollen. Denn diese alte
Fassung galt bis zum 22. Juli 2026.
Darüber hinaus ist der Wortlaut des Artikel 229 § 72 Satz 1 EGBGB missverständlich: Denn demnach sind auf
Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, die (gesamten) Vorschriften des BGB in der Fassung
anzuwenden, die bis zum 30. Juli 2026 galt. Dabei ging man davon aus, dass die Bezugnahme auf Kaufverträge
ausreichend klarstellt, dass lediglich die geänderten kaufrechtlichen Regelungen erst ab diesem Zeitpunkt zur
Anwendung kommen (Bundestags-Drucksache 21/5923, S. 33). Die Formulierung könnte jedoch so verstanden
werden, dass auch die neu eingefügten Vorschriften der §§ 479a ff. BGB (Reparaturverpflichtung des Herstellers)
für vor dem 31. Juli 2026 erworbene Waren nicht gelten sollen. Nach der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hingegen
gilt die Reparaturverpflichtung auch für bereits im Umlauf befindliche Geräte, ohne dass auf das Datum des
Kaufvertragsabschlusses abgestellt würde.
Daher wird ergänzend klargestellt, dass die Übergangsvorschrift nur für die Neuregelungen der §§ 434 bis 479
BGB gilt und demnach nicht die Reparaturverpflichtung gemäß den §§ 479a ff. BGB erfasst.
Zu Artikel 17 (Inkrafttreten)
Artikel 17 regelt das Inkrafttreten. Die Änderungen in den Artikeln 5 bis 16 sollen insgesamt am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten, damit die Länder die ab 2027 erforderlichen Opt-out-Verordnungen rechtzeitig in
Kraft setzen können. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen entfallen die bisherigen Verordnungsermächtigungen.
II Begründung des Entschließungsantrages der Koalitionsfraktionen
Bislang bestehen keine einheitlichen Anforderungen an die fachliche Eignung, Erreichbarkeit oder
Zuverlässigkeit der benannten Beauftragten innerhalb der EU. Dadurch können Schutzlücken entstehen, die das Vertrauen
der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Sicherheit des europäischen Binnenmarktes beeinträchtigen.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, zu prüfen, mit welchen Maßnahmen die Verantwortlichkeit und
Leistungsfähigkeit von Beauftragten gestärkt werden können. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob eine
Haftpflichtversicherung oder vergleichbare Absicherungsinstrumente dazu beitragen können, Verbraucheransprüche
im Schadensfall besser abzusichern. Ebenso bedarf es unter Umständen Qualitätsanforderungen an Beauftragte,
um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben zuverlässig und kompetent wahrnehmen können. Darüber hinaus
sollte untersucht werden, ob ein privatwirtschaftlich organisierter Entschädigungsfonds, wenn mildere und
zielgenauere Instrumente nicht ausreichen, rechtlich überhaupt tragfähig wäre und der damit verbundene Aufwand in
einem angemessenen Verhältnis zum zusätzlichen Nutzen für Verbraucherinnen und Verbraucher stünde.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 7. Oktober 2026
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Thomas Fetsch
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
Keine Relationen.