Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bereit für eine größere Union
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bereit für eine größere Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 604/26
14.10.26
EU
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat,
den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bereit
für eine größere Union
COM(2026) 705 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 283/24 = AE-Nr. 240323;
Drucksache 797/25 = AE-Nr. 251263
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 6.10.2026
COM(2026) 705 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN
EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
Bereit für eine größere Union
{SWD(2026) 705 final}
1
Bereit für eine größere Union
I. Die Union auf die Erweiterung vorbereiten
Die Erweiterung stärkt Europa. Sie ist eine langfristige Investition in den Frieden, die
Sicherheit und den Wohlstand in Europa sowie die Stellung Europas in der Welt. Durch die
Erweiterung wird die Union größeres politisches und wirtschaftliches Gewicht erhalten, über
mehr Kapazitäten zum Schutz ihrer Interessen verfügen und ihre Werte besser fördern können.
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und umfassendere Bedrohungen für die Sicherheit
Europas haben die Erweiterung zu einem geopolitischen Gebot gemacht. Europa hat ein
direktes und unmittelbares Interesse daran, Erweiterungsländer in die Union aufzunehmen. Ein
demokratischeres, stabileres und größeres Europa bringt auch für unsere Bürgerinnen und
Bürger klare Vorteile. Durch die Ausweitung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und
Wohlstand auf unseren gesamten Kontinent kann die Erweiterung zu einer Stärkung des
Binnenmarkts beitragen, neue Chancen für Handel und Investitionen eröffnen und das
Wirtschaftswachstum dank einer größeren Zahl an Verbrauchern und mehr Innovation
antreiben. Für die Menschen in Europa bedeutet dies mehr Arbeitsplätze, mehr
Geschäftsmöglichkeiten, eine besser vernetzte Infrastruktur und stärkere Lieferketten. Darüber
hinaus würden sich in allseitigem Interesse Möglichkeiten zur Steigerung der
Energieversorgungssicherheit, zur Verbesserung von Transportverbindungen und zur
Förderung des Umweltschutzes eröffnen.
Das Beitrittsverfahren bleibt strikt leistungsorientiert und setzt kontinuierliche Fortschritte bei
der Umsetzung der für die Mitgliedschaft erforderlichen Reformen voraus. Gleichzeitig muss
die Union hinsichtlich der Vorbereitungen ihr Soll erfüllen und die schrittweise Integration
weiterentwickeln, um schon vor dem Beitritt spürbare Vorteile für Bürgerinnen und Bürger
sowie Unternehmen zu schaffen.
In ihrer Rede zur Lage der Union 2023 forderte Präsidentin von der Leyen die Union auf, sich
ebenso entschlossen wie die Erweiterungsländer zu zeigen, und kündigte Überprüfungen von
Politikfeldern im Vorfeld der Erweiterung an1. In der Erklärung von Granada aus demselben
Jahr wurde festgehalten, dass einerseits die Erweiterungsländer ihre Reformanstrengungen
verstärken müssen und andererseits die Union für die notwendigen internen Grundlagen und
Reformen sorgen muss2. Die Union muss außerdem ihre Politik, ihre Organe und die
Finanzierung für die Erweiterung bereit machen. Beide Seiten müssen vorankommen, damit
die Union und die künftigen Mitgliedstaaten für den Beitritt bereit sind.
In der Mitteilung der Kommission vom März 2024 wurde aufbauend auf diesem Grundsatz ein
Arbeitsprogramm aufgestellt, das die vier Bereiche Werte, Politik, Haushalt und Governance
abdeckt3. Im Juni 2024 nahm der Europäische Rat einen Fahrplan für die künftige Arbeit an
internen Reformen an und ersuchte die Kommission, eingehende Überprüfungen von
Politikbereichen vorzulegen, die operative Elemente in Bezug auf diese vier Bereiche
1 Rede von Ursula von der Leyen zur Lage der Union 2023 – Europa stellt sich seinem historischen Auftrag,
Straßburg, 13. September 2023.
2 Europäischer Rat, Erklärung von Granada, 6. Oktober 2023.
3 Mitteilung der Kommission über Reformen und Überprüfungen von Politikbereichen im Vorfeld der Erweiterung
(COM(2024) 146 final).
2
enthalten4. In den Politischen Leitlinien 2024-2029 hat sich die Kommission dazu verpflichtet,
Maßnahmen vorzuschlagen, um die Handlungsfähigkeit der Union zu verbessern5. Parallel
dazu hat das Europäische Parlament seinen Standpunkt 2023 in seinen Vorschlägen zur
Änderung der Verträge und 2025 in seinem Bericht und seiner Entschließung zu den
institutionellen Folgen der Erweiterungsverhandlungen dargelegt6.
In dieser Mitteilung, mit der die Kommission dem Mandat des Europäischen Rates
nachkommt, knüpft sie an den Standpunkt des Parlaments an, legt politische Leitlinien fest und
schlägt Maßnahmen vor, die auf den Ergebnissen der Überprüfungen beruhen.
Diese vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die Governance, die Politik und den Haushalt der
Union auf die Erweiterung vorbereiten und den Schutz der Werte der Union und der
Rechtsstaatlichkeit stärken.
Im Rahmen einer verstärkten schrittweisen Integration werden die Kandidatenländer bei den
Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft unterstützt, indem sie vorab Zugang zu ausgewählten
Politikbereichen der Union erhalten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sodass sie
ihre Verwaltungskapazitäten aufbauen können und Bürgerinnen und Bürger sowie
Unternehmen schon im Vorfeld des Beitritts spürbare Vorteile erfahren. Diese Bemühungen
sind Teil eines umfassenderen Anpassungsprozesses angesichts der ständigen
Weiterentwicklung der EU-Politik als Reaktion auf neue Herausforderungen und ein sich
wandelndes geopolitisches Umfeld. Die Aussicht auf eine künftige Erweiterung ist ein
integraler Bestandteil dieser aktuellen Überlegungen über die Unionspolitik und ihre
zukünftige Entwicklung.
In Fahrplänen für die in den Beitrittsverhandlungen am weitesten fortgeschrittenen Länder
werden klare Prioritäten mit Zeitleisten und konkreten Meilensteinen festgelegt, um diese
Länder bei den erforderlichen Reformen zu unterstützen und den Rat bei seinen Arbeiten zu
leiten. Diese klaren Vorgaben werden uns helfen, die Dynamik der Erweiterung zu nutzen und
die Weichen für eine stärkere Union zu stellen.
Schutzmechanismen in den Beitrittsverträgen sollten die fortwährende Einhaltung der während
der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten und gezielte
Abhilfemaßnahmen für den Fall vorsehen, dass schwerwiegende Mängel eine Gefahr für das
ordnungsgemäße Funktionieren der Union darstellen. Diese Elemente verknüpfen die internen
Vorkehrungen der Union mit den Fortschritten der Kandidatenländer auf dem Weg zur
Mitgliedschaft.
II. Die Überprüfungen von Politikfeldern im Vorfeld der Erweiterung
4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2024, EUCO 15/24.
5 Ursula von der Leyen in „Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission
2024-2029“, 18. Juli 2024.
6 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2023 zu Entwürfen des Europäischen
Parlaments zur Änderung der Verträge (2022/2051(INL)); Entschließung des Europäischen Parlaments vom
22. Oktober 2025 zu den institutionellen Folgen der EU-Beitrittsverhandlungen (2025/2041(INI)).
3
Die Kommission hat alle Politikfelder und -bereiche der Union überprüft, auf deren
Ausgestaltung, Umsetzung und Finanzierung sich eine Erweiterung auswirken könnte. Die
Überprüfungen der Politikfelder haben gezeigt, dass die Union durch gezielte Anpassungen im
Rahmen der bestehenden Verträge und Beitrittsverträge weitere Mitglieder aufnehmen kann.
Die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält detaillierte
sektorspezifische Analysen und Reformleitlinien7. Die Bewertung greift dem zeitlichen Ablauf
bzw. der Reihenfolge der künftigen Beitritte nicht vor; ausschlaggebend dafür sind die
Fortschritte der einzelnen Länder bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
und die Ratifikation des Beitrittsvertrags durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften. In der Bewertung wird zwischen den aufgrund der
Erweiterung erforderlichen Anpassungen und laufenden Reformen, die bereits mit Blick auf
eine größere Union gestaltet wurden, unterschieden. Die Kommission wird Überlegungen zur
Erweiterung bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen weiterhin berücksichtigen und
bestehende Rahmen bei Bedarf anpassen. Ein größerer Mitgliederkreis bringt besondere
Anforderungen mit sich, so zum Beispiel, wenn sich daraus Änderungen politischer Ziele oder
von Zuweisungen ergeben, die Zahl der beaufsichtigten Unternehmen steigt, gemeinsame
Netze und Informationssysteme wachsen oder ein erheblicher Investitionsbedarf entsteht.
Verwaltungskapazitäten und Umsetzung sind in allen Politikbereichen die am häufigsten
ermittelten Anforderungen, sowohl innerhalb der EU als auch in den Erweiterungsländern.
Kompetenzen, Regulierungs- und Aufsichtskapazitäten, Interoperabilität der Systeme und
Zusammenarbeit zwischen den Behörden müssen und werden vor dem Beitritt ausgebaut
werden. Die Überprüfungen haben auch aufgezeigt, dass eine verstärkte schrittweise
Integration im Rahmen des Beitrittsprozesses Vorteile birgt, unter anderem was die
Verwaltungskapazitäten künftiger Mitglieder angeht.
Angesichts der geopolitischen Entwicklungen ist es für die EU unerlässlich, ihre Governance
anzupassen und die Beschlussfassung rascher und wirksamer zu gestalten. Durch
Ausschöpfung aller in den Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten wird die Union ihre
Handlungsfähigkeit ausbauen, sich auf künftige Mitglieder vorbereiten und insgesamt
zukunftsfähig werden.
1. Governance
Der Vertrag von Lissabon sollte die Funktionsfähigkeit einer erweiterten Union verbessern und
wurde mit Blick auf zukünftige Erweiterungen gestaltet. Die Beschlussfassung mit
qualifizierter Mehrheit und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren wurden ausgeweitet, im
Rat wurde das System der doppelten Mehrheit eingeführt, die Höchstzahl der Abgeordneten
und die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments wurden festgelegt und die
Zusammensetzung der Kommission geregelt. Darüber hinaus sieht der Vertrag auch
Mechanismen zur weiteren Anpassung der Beschlussfassung vor, so z. B. Passerelle-Klauseln,
und erleichtert den Rückgriff auf die Verstärkte Zusammenarbeit.
Diese Bestimmungen bieten der Union eine breite Grundlage für die Vorbereitung künftiger
Erweiterungen. Die Kommission unterstützt Vertragsänderungen, wo sie erforderlich sind.
7 SWD(2026) 705.
4
Gleichzeitig sollte die Union die im Rahmen der bestehenden Verträge vorgesehenen
Möglichkeiten voll ausschöpfen, um ihre Handlungsfähigkeit zu stärken und sich auf
zukünftige Erweiterungen vorzubereiten8.
Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit
In der Regel werden Beschlüsse nach den Verträgen mit qualifizierter Mehrheit gefasst, in
einigen Schlüsselbereichen ist jedoch noch Einstimmigkeit erforderlich.
Passerelle-Klauseln ermöglichen dem Europäischen Rat oder dem Rat unter Einhaltung der in
den Verträgen festgelegten Bedingungen von der einstimmigen Beschlussfassung zur
Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit überzugehen oder von einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu wechseln. Für die
Aktivierung von Passerelle-Klauseln ist Einstimmigkeit und in bestimmten Fällen die
Zustimmung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente erforderlich. Im
Rahmen der bestehenden Verträge stellen sie dennoch den einfachsten Weg zu einer
wirksameren Beschlussfassung dar.
Wie in früheren Mitteilungen dargelegt, wird sich die Kommission weiterhin für die Nutzung
von Passerelle-Klauseln in Bereichen wie restriktive Maßnahmen (Sanktionen),
Menschenrechte und zivile Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik, Maßnahmen gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und
Steuervermeidung, steuerliche Maßnahmen in der Energiepolitik und Sozialschutz einsetzen9.
Für Bereiche, in denen Einstimmigkeit gilt, bieten die Verträge weitere Flexibilität. So können
die Mitgliedstaaten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beispielsweise
von der konstruktiven Enthaltung Gebrauch machen, anstatt einen Beschluss zu blockieren.
Nach Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist im Rat unter
bestimmten Umständen die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen, unter
anderem bei Initiativen auf der Grundlage eines Beschlusses des Europäischen Rates über die
strategischen Interessen und Ziele der Union und auf der Grundlage eines Beschlusses des
Rates, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird. Würde die Union
diese Bestimmungen unter Einhaltung der in den Verträgen festgelegten Bedingungen voll
ausnutzen, so könnte sie rascher und wirksamer handeln, unter anderem bei Sanktionen und
zivilen Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Eine Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit könnte mit geeigneten
Maßnahmen zum Schutz wesentlicher nationaler Interessen einhergehen. Der rechtliche und
8 Mitteilung der Kommission „Von der Vision zu konkreten Maßnahmen“ (COM (2022) 404); Mitteilung der
Kommission über Reformen und Überprüfungen von Politikbereichen im Vorfeld der Erweiterung
(COM(2024) 146 final).
9 Siehe die Mitteilungen „Mehr Gewicht auf der internationalen Bühne: eine effizientere Beschlussfassung für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ (COM(2018) 647 final); „Auf dem Weg zu einer effizienteren und
demokratischeren Beschlussfassung in der EU-Steuerpolitik“ (COM(2019) 8 final); „Eine effizientere und
demokratischere Beschlussfassung in der Energie- und Klimapolitik der EU“ (COM(2019) 177 final);
„Effizientere Entscheidungsfindung in der Sozialpolitik: Ermittlung möglicher Bereiche für einen verstärkten
Übergang zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit“ (COM(2019) 186 final).
5
politische Rahmen der Union bietet bereits Mechanismen für eine wirksamere
Beschlussfassung bei gleichzeitiger Berücksichtigung nationaler Befindlichkeiten.
• Dank sogenannter Notbremse-Klauseln kann ein Mitgliedstaat Angelegenheiten, in denen
eine qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung erforderlich ist, in Bereichen, für die
diese Möglichkeit in den Verträgen festgelegt ist, an den Europäischen Rat verweisen, wenn
der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass diese Angelegenheit wesentliche nationale
Interessen berührt10.
• Der Ioannina-Mechanismus verpflichtet den Rat dazu, Beratungen fortzuführen und eine
zufriedenstellende Lösung zu suchen, wenn nur eine knappe Mehrheit für einen Beschluss
und eine (für ein Blockieren nicht ausreichende) Minderheit von Mitgliedstaaten dagegen
stimmt.
Diese Mechanismen können die Beschlussfassung wirksamer machen und garantieren
gleichzeitig die Wahrung der wesentlichen nationalen Interessen der Mitgliedstaaten. Die
Kommission ist bereit, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des jeweiligen Politikbereichs und der betroffenen wesentlichen nationalen
Interessen geeignete und verhältnismäßige Schutzmechanismen zu erarbeiten, die bei
Aktivierung der Passerelle-Klauseln greifen würden.
Optimierung der gegenwärtigen Praxis
Ungeachtet der formellen Abstimmungsmodalitäten bemüht sich der Rat selbst bei
Angelegenheiten, die eine qualifizierter Mehrheit erfordern, häufig um Konsens. Konsens kann
zwar das politische Verantwortungsbewusstsein stärken, zugleich aber auch dazu führen, dass
Maßnahmen sich verzögern.
Die Kommission ersucht den Rat daher, die in den Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten zur
Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit umfassender zu nutzen. Klarere Zeitpläne, eine
frühzeitigere Ermittlung noch ungelöster Probleme und eine rechtzeitige Befassung der
Ministerinnen und Minister dürften eine Einigung erleichtern und eine Beschlussfassung ohne
übermäßige Verzögerungen ermöglichen. Die Kommission ersucht den Rat unter
uneingeschränkter Achtung seiner Autonomie als Organ, diesen Zielen in seinen
Arbeitsmethoden Rechnung zu tragen.
Diese Erwägungen sind besonders relevant, wenn es um Verhandlungen zu und den Abschluss
von internationalen Abkommen geht. Der Rückgriff auf gemischte Abkommen, die von den
Mitgliedstaaten ratifiziert und von der Union geschlossen werden müssen, kann den Prozess
komplexer machen und verzögern. Wenn ein Abkommen von der Union allein geschlossen
werden kann, sollten unnötige Rückgriffe auf gemischte Abkommen bei uneingeschränkter
Achtung der Aufteilung der Zuständigkeiten gemäß den Verträgen vermieden werden. Die
Beteiligung der Mitgliedstaaten sollte durch angemessene Vorkehrungen sichergestellt werden,
zum Beispiel im Rahmen der mit dem Abkommen eingerichteten Gremien. Ebenso sollte der
Rat, wenn er auf Vorschlag der Kommission nicht bindende Vereinbarungen mit Drittländern
oder internationalen Organisationen eingeht, die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit
10 Siehe Artikel 48 AEUV, Artikel 82 Absatz 3 AEUV und Artikel 83 Absatz 3 AEUV.
6
zum Standardabstimmungsverfahren machen. Die derzeitige konsensorientierte Praxis des
Rates erweist sich als nicht zielführend, da sie die EU daran hindert, auf internationaler Ebene
rasch und wirksam zu handeln.
Dieselben Probleme zeigen sich auch bei Beitrittsverhandlungen. Gemäß Artikel 49 EUV
beschließt der Rat einstimmig über Anträge auf Mitgliedschaft. Es ist gängige Praxis und auch
in den aktuellen Verhandlungsrahmen so festgelegt, dass der Rat auch Zwischenbeschlüsse
einstimmig fasst. Die Kommission empfiehlt dem Rat, bei Abstimmungen über die Eröffnung
von Verhandlungsclustern und anderen Zwischenbeschlüssen im Rahmen von
Beitrittsverhandlungen die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden.
Voraussetzung für den Beitritt wäre weiterhin ein einstimmiger Beschluss des Rates nach
Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie die
Ratifikation des Beitrittsvertrags durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Vorankommen durch Verstärkte Zusammenarbeit
Für den Fall, dass die angestrebten Ziele einer politischen Maßnahme der Union von der Union
in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können,
ist in den Verträgen ein anderes Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele vorgesehen: die
Verstärkte Zusammenarbeit.
Im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit kann eine Gruppe von mindestens neun
Mitgliedstaaten unter Einhaltung der in den Verträgen festgelegten Bedingungen in einem
bestimmten Politikbereich enger zusammenarbeiten11.
Die Verstärkte Zusammenarbeit hat sich bereits bewährt. So wurden im Rahmen der
Verstärkten Zusammenarbeit insbesondere die Europäische Staatsanwaltschaft eingerichtet
und das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine für die Jahre 2026-2027 beschlossen. Diese
Beispiele zeigen, dass gemeinsame europäische Ziele mittels einer differenzierten Integration
innerhalb des institutionellen Rahmens der Union vorangebracht werden können. Am Beispiel
der Europäischen Staatsanwaltschaft zeigt sich auch, dass erfolgreiche Zusammenarbeit mit
der Zeit weitere Mitgliedstaaten zur Teilnahme bewegen kann.
Auf der Grundlage dieser Erfahrungen wird die Kommission anhängige Vorschläge prüfen, um
Fälle zu ermitteln, in denen eine Verstärkte Zusammenarbeit dazu beitragen könnte, bestehende
Blockaden zu überwinden und die Ziele der zugrunde liegenden Vorschläge zu verwirklichen.
Dabei wird die Kommission die Vereinbarkeit mit den in den Verträgen festgelegten
Bedingungen und die Bereitschaft potenzieller Teilnehmer bewerten.
Vorbereitung der Organe auf eine größere Union
Eine wirksame Governance setzt auch Organe voraus, die weiterhin ihren Zweck erfüllen. Die
Verträge und die künftigen Beitrittsverträge geben den Rahmen für die Integration neuer
Mitgliedstaaten und die erforderlichen Anpassungen vor.
Im Hinblick auf die Kommission sehen die Verträge ein Kollegium vor, das auf der Grundlage
einer strikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten aus einer Anzahl von
11 Der Mechanismus ist in Artikel 20 Absatz 2 EUV und in den Artikeln 326 bis 334 AEUV festgelegt.
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Mitgliedern besteht, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der
Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt. Der Europäische
Rat hat bisher an je einem Mitglied aus jedem Mitgliedstaat festgehalten12, und die
Kommission hat entsprechende Anpassungen vorgenommen, insbesondere durch die
Einführung der Rolle des Exekutiv-Vizepräsidenten. Beide Modelle bieten Vorteile. Ein
kleineres Kollegium ermöglicht umfassendere Portfolios und eine einfachere Koordinierung.
Mit dem derzeitigen Modell erhält das Kollegium Kenntnisse aus erster Hand über die
politischen, wirtschaftlichen und administrativen Gegebenheiten in der gesamten Union. Die
Standardlösung des Vertrags mit einem kleineren Kollegium steht im Zuge der Erweiterung der
Union nach wie vor zur Verfügung.
Gemäß den Verträgen darf die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 750 nicht
überschreiten, zuzüglich des Präsidenten, wobei der Grundsatz der degressiven Proportionalität
einzuhalten ist. Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments für die Wahlperiode 2024-
2029 lässt einen gewissen Spielraum für die Aufnahme von Vertretern neuer Mitgliedstaaten
innerhalb der im Vertrag festgelegten Obergrenze. Weitere Erweiterungen werden jedoch eine
Überprüfung der Sitzverteilung erfordern. Das Parlament wird ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen der Vertretung der Mitgliedstaaten und seiner Funktionsfähigkeit gewährleisten
müssen. Es ist dafür zuständig, seine künftige Zusammensetzung vorzuschlagen, wobei der
endgültige Beschluss darüber vom Europäischen Rat einstimmig gefasst wird13.
Für den Europäischen Rat und den Rat gilt keine entsprechende zahlenmäßige Obergrenze,
d. h. jeder Mitgliedstaat behält seinen Sitz. Mit einer größeren Mitgliederzahl steigen jedoch
die Anforderungen an Ratsformationen und Vorbereitungsgremien. Arbeitsmethoden,
Koordinierung und operative Kapazitäten müssen entsprechend angepasst werden.
Die Kommission wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ermitteln,
welche Beschlüsse vor jedem Beitritt erforderlich sind. Dabei geht es darum, die
Funktionsfähigkeit der Organe einerseits und eine angemessene Vertretung der Bürgerinnen
und Bürger sowie der Mitgliedstaaten andererseits sicherzustellen und gleichzeitig die
Zuständigkeiten und die Verfahrensautonomie der einzelnen Organe zu achten.
In diesem Zusammenhang soll auch die praktische Handlungsfähigkeit in einer größeren Union
sichergestellt werden. Personalausstattung und Einstellung, Übersetzungs- und
Dolmetschdienste, Überarbeitung der Rechtsvorschriften, sichere digitale Systeme und
12 Beschluss (EU) 2024/2997 des Europäischen Rates vom 28. November 2024 zur Ernennung der Kommission.
Die Zahl der Mitglieder der Europäischen Kommission entspricht gemäß dem Beschluss 2013/272/EU des Rates
von 2013 auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 5 EUV der Zahl der EU-Mitgliedstaaten. Nach Artikel 2
überprüft der Europäische Rat den Beschluss, bevor eines der beiden nachstehenden Etappenziele erreicht ist, je
nachdem, welches dieser Ereignisse früher eintritt: 1) Ernennung der nachfolgenden Kommission: Der Beschluss
2013/272/EU wurde 2019 (Beschluss (EU) 2019/1989) und 2024 (Beschluss (EU) 2024/2997) verlängert, wobei
beibehalten wurde, dass jeder Mitgliedstaat jeweils ein Mitglied stellt; 2) Beitritt des 30. Mitgliedstaats (tritt ein
neues Land der EU bei und erhöht sich damit die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten auf 30, ist der Europäische Rat
rechtlich verpflichtet, den Beschluss zu überprüfen, bevor die erste Kommission nach dieser Erweiterung ihr Amt
antritt).
13 Gemäß der derzeitigen Praxis wird die Anzahl der Sitze für jeden Mitgliedstaat (und dementsprechend die
Gesamtzahl der MdEP für jede Legislaturperiode) vor jeder Wahl des Europäischen Parlaments festgelegt. Auf
Ersuchen des Europäischen Rates bereitet das Parlament derzeit einen Bericht über das ständige Verfahren für die
Zuweisung von Sitzen vor (siehe https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/AFCO-PR-758177_DE.pdf).
8
Sitzungsräume erfordern allesamt eine fortgeschrittene Planung. Die Agenturen der Union
müssen über entsprechende Fachkenntnisse und operative Kapazitäten verfügen, um mit
weiteren nationalen Behörden zusammenarbeiten zu können, und die Delegationen der Union
werden den zusätzlichen Koordinierungs- und Außenvertretungsbedarf decken müssen. Die
Kommission wird sich hinsichtlich der Vorbereitungen mit den anderen Organen und
Einrichtungen abstimmen.
Im Rahmen des „Large Scale Review“ wird derzeit die interne Arbeitsweise der Kommission
umfassend überprüft, was auch dazu beitragen wird, dass die Kommission für Erweiterungen
gerüstet ist.
Nächste Schritte
Die Kommission wird
• systematisch politische Initiativen ermitteln, bei denen Passerelle-Klauseln aktiviert
werden sollten, und entsprechende Empfehlungen an den Rat richten;
• sich dafür einsetzen, dass Beschlüsse häufiger mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden,
soweit die Verträge dies zulassen;
• anhängige Vorschläge überprüfen und Rückgriffe auf die Verstärkte Zusammenarbeit
anregen, wenn die politischen Ziele und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
• gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat an den institutionellen und
operativen Anpassungen arbeiten, die für künftige Beitritte erforderlich sind.
2. Werte und Rechtsstaatlichkeit
Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie sind
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und die Grundlagen der Arbeitsweise der Union14.
Diese Grundlagen müssen in jedem Mitgliedstaat wirksam geschützt werden, um gegenseitiges
Vertrauen, justizielle Zusammenarbeit und eine wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel
zu gewährleisten. Unabhängige Gerichte und wirksame Rechtsbehelfe schützen auch die
Rechte der Bürgerinnen und Bürger und garantieren den Unternehmen, dass die gemeinsamen
Vorschriften im gesamten Binnenmarkt angewandt werden.
Zur Gewährleistung dieses Schutzes bedarf es im Beitrittsprozess mehr als der Angleichung
der Rechtsvorschriften. Institutionen müssen in der Praxis wirksam arbeiten, und Reformen
müssen nachhaltig sein. Überwachung, Anreize und Durchsetzung sollten daher über den
Beitritt hinaus einen kontinuierlichen Rahmen bilden. Dies liegt in der gemeinsamen
Verantwortung der derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten: Die Union muss ihre
Instrumente wirksam anwenden, und die Erweiterungsländer müssen vor dem Beitritt eine
nachhaltige Reformbilanz vorweisen.
14Artikel 2 und 49 EUV.
9
Wahrung der Rechtsstaatlichkeit vor und nach dem Beitritt
Diese Anforderung spiegelt sich im Cluster „Wesentliche Elemente“ wider, der als erster
eröffnet und als letzter abgeschlossen wird und das Gesamttempo der Verhandlungen
bestimmt15. Die Erweiterungsländer müssen insbesondere funktionsfähige demokratische
Institutionen sowie unabhängige und leistungsfähige Justizsysteme aufbauen, Korruption
verhindern und strafrechtlich verfolgen, Grundrechte wie die Nichtdiskriminierung, die
Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören,
wahren, Medienfreiheit und -pluralismus schützen und ein wirksames System der
Gewaltenteilung aufrechterhalten. Darüber hinaus sieht die überarbeitete
Erweiterungsmethodik von 2020 vor, dass die Korruptionsbekämpfung als besonderer
Schwerpunkt in den einschlägigen Verhandlungskapiteln durchgängig berücksichtigt wird16.
Legislative und institutionelle Reformen müssen zu glaubwürdigen Ergebnissen führen.
In den jährlichen Erweiterungsberichten wird bewertet, welche Fortschritte bei diesen
Reformen erzielt wurden und in welchem Maße die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
erfüllt sind. Die Berichte über die Rechtsstaatlichkeit ergänzen diese Bewertung, indem einige
Kandidatenländer auf der Grundlage objektiver und leistungsbezogener Kriterien in denselben
präventiven Zyklus wie die Mitgliedstaaten einbezogen werden. Nach Albanien, Montenegro,
Nordmazedonien und Serbien wird die Kommission schrittweise weitere Kandidatenländer
einbeziehen, sobald diese bereit sind.
Die Empfehlungen des Erweiterungspakets sollten als Richtschnur für die Unterstützung durch
die Union und die schrittweise Integration dienen. Die finanzielle Unterstützung und der
Zugang zu ausgewählten Leistungen sollten weiterhin an messbare Fortschritte geknüpft sein,
insbesondere durch zielgerichtete Finanzierungsinstrumente17. Im Rahmen von
Folgemaßnahmen werden die noch ausstehenden Reformen und die zuständigen Behörden
ermittelt, die technische Hilfe auf die ermittelten Umsetzungslücken ausgerichtet und die
Ergebnisse im nächsten Berichterstattungszyklus bewertet. Anreize müssen nachgewiesene
Fortschritte widerspiegeln, unter anderem die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der
betreffenden Institutionen. Dieser Ansatz wurde bereits im Rahmen der derzeitigen
zielgerichteten Fazilitäten für die Ukraine, den Westbalkan und Moldau verfolgt. Im Hinblick
auf den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen bleiben die zielorientierten Pläne das wichtigste
15 Der Cluster „Wesentliche Elemente“ deckt die zentralen Werte und Grundsätze ab, auf denen die EU beruht. Er
umfasst den EU-Besitzstand in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, das Funktionieren demokratischer
Institutionen, die Reform der öffentlichen Verwaltung und wirtschaftliche Kriterien.
16 Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den
westlichen Balkan“ (COM(2020) 57 final).
17 Zu den derzeitigen und künftigen Finanzierungsinstrumenten gehören: Verordnung (EU) 2024/792 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine;
Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der
Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan; Verordnung (EU) 2025/535 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. März 2025 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau;
Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung
des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III); Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und
internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses
Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 480/2009 des Rates.
10
Umsetzungsinstrument für die Erweiterungspartner; sie knüpfen Zahlungen an die
Durchführung von Reformen (u. a. in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und
Korruptionsbekämpfung) und Investitionen und stehen, sobald die Erweiterungspartner
Mitgliedstaaten werden, auch mit den einschlägigen Bestimmungen der Pläne für nationale und
regionale Partnerschaft im Einklang.
Die Europäische Staatsanwaltschaft ist nun Teil des Besitzstands. Somit müssen sich neue
Mitgliedstaaten ab dem Tag ihres Beitritts ebenfalls wirksam an ihr beteiligen. Die
Kommission wird die Fortschritte der Länder bei den rechtlichen und operativen
Vorbereitungen, die während der Verhandlungen erforderlich sind, bewerten und nach
Möglichkeit erleichtern. Dazu gehören insbesondere vorbereitende Schritte für die Ernennung
des Europäischen Staatsanwalts und der Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie alle
notwendigen Angleichungen der nationalen strafrechtlichen Vorschriften und Verfahren, damit
die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten im Hoheitsgebiet des neuen
Mitgliedstaats wirksam ausüben kann.
Nach dem Beitritt wird das gesamte Instrumentarium der Union zur Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit eingesetzt, um die kontinuierliche Einhaltung der Vorschriften
sicherzustellen, wobei die Lage der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des
Berichts über die Rechtsstaatlichkeit überwacht wird und Empfehlungen abgegeben werden,
die erforderlichenfalls als Richtschnur für weitere Reformen dienen können.
Damit auf Herausforderungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit reagiert werden kann,
umfassen die verfügbaren Rechtsinstrumente auch Vertragsverletzungsverfahren,
Haushaltskonditionalitäten, Anreize und Schutzmechanismen, insbesondere im Rahmen des
Mehrjährigen Finanzrahmens und nach Artikel 7 EUV. Die Grundlage für zügigere und
effizientere Verfahren ist die frühzeitige Ermittlung von Bedenken im Zusammenhang mit der
Rechtsstaatlichkeit. Dies entspricht dem Hauptzweck des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit,
mit dem ein Zyklus für die Zusammenarbeit und die Unterstützung der Mitgliedstaaten
eingerichtet wird. Die Kommission wird sich weiterhin auf Erkenntnisse aus der Überwachung
im Rahmen des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit, aus der Nachverfolgung der Umsetzung
ihrer Empfehlungen sowie aus Vertragsverletzungsverfahren und Bewertungen von Risiken für
den Unionshaushalt stützen, um anhaltende Verstöße früher zu ermitteln. Sie wird weiterhin
die angemessene Reaktion im Rahmen der einschlägigen Instrumente im Einklang mit ihren
jeweiligen rechtlichen Anforderungen bewerten prüfen und sicherstellen, dass diese
Instrumente kohärent und komplementär angewandt werden.
In Artikel 7 EUV wird auf die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in
Artikel 2 EUV genannten Werte eingegangen, wobei die Union, wenn eine schwerwiegende
und anhaltende Verletzung festgestellt wird, die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte,
einschließlich der Stimmrechte im Rat, aussetzen kann. Artikel 7 muss seine zentrale Rolle bei
der Behebung der schwerwiegendsten Verstöße behalten. Die hohen Verfahrensschwellen –
insbesondere die Erfordernisse der Vierfünftelmehrheit und der Einstimmigkeit – und das
Fehlen festgelegter Fristen können jedoch ein rechtzeitiges Handeln und die Wirksamkeit
dieses Instruments behindern, was ein Eingreifen in Echtzeit bei schwerwiegenden Verstößen
gegen die Werte nach Artikel 2 angeht. Eine wirksamere Handhabung der Verfahren nach
11
Artikel 7, einschließlich möglicher Fristen, könnte mit Parlament und Rat geprüft werden.
Solche Fragen könnten im Rahmen der bestehenden Verträge in interinstitutionellen
Vereinbarungen geregelt werden. Bei ihren Gesprächen mit dem Rat über die Verfahren nach
Artikel 7 wird sich die Kommission um eine regelmäßigere Berücksichtigung noch
bestehender Bedenken und um klarere Folgemaßnahmen zu den Anhörungen bemühen. Durch
die in Teil IV vorgeschlagenen Schutzklauseln in Beitrittsverträgen wären zusätzliche,
befristete Instrumente verfügbar.
Schutz der Grundrechte
Mit der Erweiterung wird der Schutz der Charta der Grundrechte auf die neuen Mitgliedstaaten
ausgeweitet. Die Erweiterungsländer müssen daher vor dem Beitritt dafür sorgen, dass sie die
Charta wirksam anwenden können. Dies setzt voraus, dass Gerichte und einschlägige
unabhängige Behörden ihre Vorrechte uneingeschränkt wahrnehmen können und mit den zur
Durchsetzung dieser Vorschriften erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet
sind. In diesem Sinne müssen die Erweiterungsländer in der Lage sein, die in der Charta der
Grundrechte verankerten Grundrechte, einschließlich der Nichtdiskriminierung, der
Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören,
wirksam zu wahren. Zum Zeitpunkt des Beitritts müssen sie zudem der für alle Mitgliedstaaten
geltenden grundsätzlichen Verpflichtung nachkommen, bei der Ausführung des Haushaltsplans
der EU die Einhaltung der Charta sicherzustellen und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte
zu achten.
Die Kommission wird die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Erweiterungsländer,
der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und den einschlägigen Netzen der Union
verstärken. Bei der Überwachung und der technischen Hilfe liegt der Schwerpunkt auf der
praktischen Durchsetzung der Grundrechte, einschließlich der Gleichstellung und der
Nichtdiskriminierung, des Datenschutzes und der Rechte von Personen in prekären
Situationen. Nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) ist für den Erlass von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Einstimmigkeit im Rat erforderlich.
Die Kommission wird prüfen, ob der Rückgriff auf die allgemeine Passerelle-Klausel in
Artikel 48 Absatz 7 EUV die Beschlussfassung in diesem Bereich erleichtern und den Schutz
der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung stärken könnte, und gegebenenfalls
Empfehlungen aussprechen. Schutzklauseln in den Vorschlägen für den Mehrjährigen
Finanzrahmen, insbesondere die zielübergreifende grundlegende Voraussetzung der
Umsetzung der Charta im Rahmen der Verordnung über die Pläne für nationale und regionale
Partnerschaft, sind wichtige Instrumente, um sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte
eingehalten wird.
Stärkung der demokratischen Resilienz
Reformen müssen auch dazu dienen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Bedrohungen zu
stärken, mit denen Mitgliedstaaten und Erweiterungsländer gleichermaßen konfrontiert sind.
Ausländische Informationsmanipulation und Einmischung, Cyberangriffe und Druck auf
unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft erfolgen über Grenzen hinweg. Schwachstellen
12
in Erweiterungsländern können sich bereits vor deren Beitritt ungünstig auf die Union
auswirken.
Angesichts dieser gemeinsamen Bedrohungen bezieht die Kommission Erweiterungsländer in
die Umsetzung des Europäischen Schutzschilds für die Demokratie und in die Arbeit des
Europäischen Zentrums für demokratische Resilienz ein18. Diese Zusammenarbeit – an der sich
gegebenenfalls auch die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin beteiligt – erstreckt sich auf die
Integrität von Wahlen, ausländische Informationsmanipulation und Einmischung, die
Transparenz bei politischer Werbung, die Medienfreiheit, den Schutz von Journalisten und
Menschenrechtsverteidigern, den zivilgesellschaftlichen Raum, die Medienkompetenz, die
Unterstützung einer unabhängigen Faktenprüfung sowie die Beteiligung von Bürgerinnen und
Bürgern. Diese Zusammenarbeit hilft Behörden und unabhängigen Akteuren dabei,
Bedrohungen zu erkennen, Informationen auszutauschen und ihre Vorsorge und Reaktion zu
verbessern, und schützt zugleich das Recht auf freie Meinungsäußerung. Im Rahmen der
Beitrittsüberwachung sollten Reformen zur Gewährleistung der demokratischen Resilienz
durchgeführt werden, nach denen sich die technische und finanzielle Unterstützung richtet.
Eine enge Zusammenarbeit vor dem Beitritt stärkt die kollektive Resilienz der Union.
Nächste Schritte
Die Kommission wird
• den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit auf andere Erweiterungsländer ausweiten, sobald
diese bereit sind;
• im Rahmen des Erweiterungspakets feststellen, welche Reformen nötig sind, technische
Hilfe gezielt einsetzen und die Umsetzung im folgenden Berichtszyklus bewerten;
• die Zusammenarbeit mit den Erweiterungsländern bei der praktischen Durchsetzung der
Grundrechte stärken; schwerpunktmäßig die Unabhängigkeit und Kapazität von
Durchsetzungsstellen und den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen unterstützen;
• die praktische Zusammenarbeit mit den Erweiterungsländern im Rahmen des Europäischen
Schutzschilds für die Demokratie, unter anderem über das Europäische Zentrum für
demokratische Resilienz, weiter fördern, wozu auch die Bewertung der Bedrohungslage,
Informationsaustausch, die Unterstützung unabhängiger Medien und andere Bereiche von
beiderseitigem Interesse zählen;
• in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft die Fortschritte der
Länder in Bezug auf die Rechtsvorschriften und die operativen Kapazitäten, die für eine
wirksame Beteiligung an der Europäischen Staatsanwaltschaft ab dem Beitritt erforderlich
sind, bewerten und die Länder bei ihren diesbezüglichen Fortschritten unterstützen;
• mit dem Europäischen Parlament und dem Rat bei Verfahren nach Artikel 7 EUV
zusammenarbeiten.
18 Gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission „Europäischer Schutzschild für die Demokratie:
Förderung starker und widerstandsfähiger Demokratien“ (JOIN(2025) 791 final).
13
3. Politik
Wenn Behörden zuverlässig und wirksam arbeiten und gemeinsame Regeln einhalten, kann die
Wirkung der Unionspolitik durch die Erweiterung verstärkt werden, da die Unionspolitik dann
in größerem Maßstab durchgeführt werden kann. Ein größerer Binnenmarkt, ein besserer
Zugang zu kritischen Rohstoffen wie seltenen Erden und mehr industrielle Kapazitäten
schaffen Chancen für Handel, Investitionen und Wachstum. Stärkere Energie-, Verkehrs- und
digitale Netze verringern Abhängigkeiten und verbessern die Sicherheit. Im Wege einer
umfassenderen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Polizei und Bevölkerungsschutz lässt
sich die Reaktion auf grenzüberschreitende Kriminalität und Krisen verbessern. Durch die
Fähigkeiten künftiger Mitglieder kann das auswärtige Handeln der Union verbessert und ihre
Verteidigungsbereitschaft gestärkt werden.
Damit sich diese Vorteile einstellen, müssen die gemeinsamen Vorschriften und die
grenzübergreifende Zusammenarbeit wirksam umgesetzt, angemessene
Verwaltungskapazitäten eingerichtet und gezielte Investitionen getätigt werden. Die beigefügte
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält eine detaillierte Analyse der Chancen
und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Erweiterung sowie der sich daraus
ergebenden politischen Diskrepanzen und der Möglichkeiten zur Anpassung der politischen
Maßnahmen. Die wichtigsten sektorspezifischen Schlussfolgerungen lauten wie folgt:
• Freiheit, Sicherheit und Recht Durch die Erweiterung würden die Außengrenzen der
Union nach außen verschoben und die justizielle Zusammenarbeit sowie die
Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ausgeweitet. Dies erfordert eine operative
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und der Migrationssteuerung, wirksame
Vorbereitungen in Bezug auf den Grenzschutz, die Asyl- und Migrationssysteme und eine
vertrauenswürdige Teilnahme an gemeinsamen Informationssystemen. Die Bereitschaft
muss in der Praxis getestet werden und mit einer wirksamen gerichtlichen Aufsicht und
Schutzmechanismen für den Datenschutz und die Wahrung der Grundrechte einhergehen.
• Binnenmarkt Ein größerer Markt böte mehr Möglichkeiten für Handel und Investitionen.
Voraussetzung für diese Vorteile ist die einheitliche Anwendung des Besitzstands, ein
vergleichbares Schutzniveau sowie eine ähnlich wirksame Durchsetzung, unter anderem in
den Bereichen Marktüberwachung, Zoll, Wettbewerb und staatliche Beihilfen, öffentliche
Gesundheit, Verbraucherschutz und Produktsicherheit. Vor einer vollumfänglichen
Beteiligung müssen die Regierungen und die Regulierungsbehörden der Kandidatenländer
nachweisen, dass sie über Kapazitäten zur umfassenden und wirksamen Durchsetzung
verfügen. Gegebenenfalls könnten – wie bereits bei früheren Erweiterungsrunden –
Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ins Auge gefasst sowie
eine schrittweise Öffnung der EU-Arbeitsmärkte nach dem Beitritt möglich gemacht
werden.
• Wettbewerbsfähigkeit und inklusives Wachstum Durch die Erweiterung würde die
Industrie- und Innovationsbasis der Union gestärkt und ihr Pool an Kompetenzen erweitert
werden. Eine engere Integration kann, wenn sie mit den erforderlichen Investitionen und
Prioritäten einhergeht, strategische Industriezweige, europäische Wertschöpfungsketten,
die Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation und die EU-Politik in den Bereichen
14
Bildung und Kompetenzen, Cybersicherheit und im digitalen Bereich stärken. Dies
erfordert eine vollständige Angleichung an den Ansatz der Union für wirtschaftliche
Sicherheit und eine Stärkung der Investitions- und Verwaltungskapazitäten, derer es für
eine wirksame Beteiligung an diesen Maßnahmen bedarf. Die Integration in die Zollunion
geht mit besonderen Herausforderungen bei der Umsetzung und den Investitionen einher
und erfordert vor dem Beitritt einen entsprechend proaktiven Ansatz.
• Eine dekarbonisierte Wirtschaft und nachhaltige Konnektivität Eine stärkere und
größere EU bedeutet eine größere Verpflichtung zur Dekarbonisierung unserer Wirtschaft
und zur Energiewende, die zum einen die Energieversorgungssicherheit gewährleistet und
zum anderen die natürlichen Ressourcen schützt und die Kreislaufwirtschaft fördert. Durch
die Erweiterung könnte die EU ihre Führungsrolle bei der Dekarbonisierung sowie bei
sauberen Industrien und sauberen Technologien ausbauen. Die Integration von Energie-
und Transportnetzen würde zu einer Diversifizierung des Angebots, einer Verbesserung der
grenzüberschreitenden Verbindungen und einer höheren Resilienz führen. Dies erfordert
erhebliche Investitionen in die Diversifizierung der Energieversorgung sowie in
Betriebssysteme, Verbindungsleitungen und Korridore, es bedarf kompatibler
Marktvorschriften und technischer Vorschriften und die Zusammenarbeit zwischen
Regulierungsbehörden, Netzbetreibern und benachbarten Mitgliedstaaten muss gefördert
werden. Auch die Planungs-, Überwachungs- und Umsetzungsinstrumente müssen so
angepasst werden, dass die energie-, klima- und umweltpolitischen Ziele der Union
während des gesamten Beitrittsprozesses unterstützt werden. Die Erweiterungsländer
müssen schrittweise auf die Erreichung der Ziele und Standards der EU in diesen drei
Politikbereichen hinarbeiten.
• Kohäsion, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Lebensmittel und Fischerei
Durch die Erweiterung würden sich zum einen die Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb
der Union verbessern, zum anderen die Ungleichheiten vergrößern. Mit Investitionen
sollten Konvergenz, Konnektivität und Strukturreformen unterstützt werden, wobei die
Zuweisung von Mitteln in dem für den Unionshaushalt vereinbarten Rahmen erfolgen
sollte. Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden müssen in der Lage sein, EU-Mittel
wirksam zu verwalten, zu kontrollieren und auszuführen. Künftige Mitgliedstaaten würden
auch die landwirtschaftliche Erzeugung in erheblichem Umfang steigern und so das
Potenzial der Union, für ihre eigene Ernährungssicherheit zu sorgen, stärken; zugleich
würden der Druck auf die Märkte und der Bedarf an Einkommensstützung zunehmen. Im
Rahmen der Vorbereitungen muss die vollständige Einhaltung der Vorschriften für
Lebensmittelsicherheit, für Tier- und Pflanzengesundheit und für den Tierschutz sowie der
Vermarktungs- und Umweltstandards gewährleistet werden. Auch die Kapazitäten zur
Abwicklung der landwirtschaftlichen Förderung und zur Bewältigung von Krisen müssen
gestärkt werden. Die Fischerei- und die Meerespolitik erfordern ebenfalls die wirksame
Umsetzung gemeinsamer Vorschriften sowie angemessene Verwaltungs- und
Kontrollkapazitäten. Im Falle der Ukraine rechtfertigen die Größe, die Struktur und das
sehr hohe Produktivitätsniveau des ukrainischen Agrarsektors die Prüfung gezielter
Regelungen, durch die die finanzielle Unterstützung und der Marktzugang für sensible
15
landwirtschaftliche Erzeugnisse erheblich eingeschränkt und die Ukraine zugleich dabei
unterstützt würde, wieder Zugang zu ihren früheren Drittlandsausfuhrmärkten zu erhalten.
• Außenbeziehungen, Sicherheit und Verteidigung Künftige Mitgliedstaaten würden dem
auswärtigen Handeln der EU mehr Gewicht verleihen und könnten das auswärtige Handeln
sowie die Verteidigung und die Sicherheit der EU in einigen Fällen auch um erhebliche
einschlägige Erfahrungen und industrielle Kapazitäten ergänzen. Dies bedeutet, dass sich
die Erweiterungsländer vollständig und dauerhaft an die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik angleichen und auch beschlossene Sanktionen umsetzen müssen. Die
Angleichung in diesem Bereich ist bei einigen Erweiterungsländern nach wie vor
unzureichend. Im Rahmen der Vorbereitungen werden die Fähigkeiten der
Kandidatenländer mit der industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich, der
militärischen Mobilität und der gemeinsamen Arbeit im Bereich Abwehr von
Cyberbedrohungen und hybriden Bedrohungen verknüpft.
• Verwaltungspolitik Starke Verwaltungszusammenarbeit und -kapazität, einschließlich
eines soliden Rahmens für die Betrugsbekämpfung, sind für die wirksame Umsetzung der
EU-Vorschriften unerlässlich. Nachhaltige Bemühungen um Vereinfachung, interoperable
IT-Systeme sowie Instrumente für Heranführungshilfe und Koordinierung sollten den
Erweiterungsländern dabei helfen, sich auf den Beitritt vorzubereiten.
Nächste Schritte
Die Kommission wird
• im Zuge der Beitrittsverhandlungen weiterhin prüfen, welche Anpassungen an den
Rechtsvorschriften, welche Vorbereitungen des Verwaltungsapparats und welche
Investitionen in den einzelnen Politikbereichen erforderlich sind, und sich dabei auf
Überprüfungen und die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen stützen;
• mit nationalen Verwaltungen, Regulierungsbehörden und Agenturen der Union
zusammenarbeiten, um die Durchsetzungskapazitäten zu bewerten und die Teilnahme an
gemeinsamen Informationssystemen vor dem Beitritt zu testen;
• länderspezifische Unterstützung und Übergangsregelungen für den Fall ausarbeiten, dass
sich bei den Verhandlungen Unterstützungsbedarf unter anderem in den Bereichen
Landwirtschaft, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Dienstleistungen sowie Teilnahme
an gemeinsamen Systemen abzeichnet (und den Zweck, die Dauer und die Bedingungen
für die Überprüfung dieser Übergangsregelungen festlegen);
• zu gegebener Zeit die gezielten Regelungen für die Ukraine im Bereich Landwirtschaft in
den Entwürfen gemeinsamer Standpunkte zu Cluster 5: Ressourcen, Landwirtschaft und
Kohäsion berücksichtigen.
4. Haushalt
Die in den Überprüfungen ermittelten politischen Anpassungen und Investitionen müssen im
Haushaltsplan berücksichtigt werden. Der Haushaltsplan der Union muss Reformen und
16
Konvergenz vor dem Beitritt unterstützen, neuen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, ohne die
Prioritäten der EU zu beeinträchtigen, und die finanziellen Interessen der Union in allen
Bereichen schützen. Die Kommission hat einen Vorschlag für einen modernen Mehrjährigen
Finanzrahmen für den Zeitraum 2028-203419 vorgelegt, um die Union bei der Umsetzung ihrer
Prioritäten, insbesondere bei unseren Vorbereitungen auf die künftige Erweiterung der Union,
zu unterstützen. Der nächste Mehrjährige Finanzrahmen ist die wichtigste Antwort auf die in
der Mitteilung vom März 2024 aufgeworfenen Haushaltsfragen20. Aus dem Instrument
„Europa in der Welt“ wird im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen21 das auswärtige Handeln
der EU finanziert und werden Mittel bereitgestellt, um Kandidatenländer und potenzielle
Kandidatenländer auf ihrem Beitrittspfad zu unterstützen. Der nächste Mehrjährige
Finanzrahmen bietet auch Unterstützung über Pläne für nationale und regionale Partnerschaft22
und andere Programme wie den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit23, die neuen
Mitgliedstaaten zugutekommen.
Der EU-Haushalt umfasst auch einen Mechanismus für die Revision des Mehrjährigen
Finanzrahmens im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union24. Die wichtigsten
Auswirkungen dürften die Ausgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Inneres und
Kohäsionspolitik sowie die Beiträge der neuen Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt betreffen,
wobei etwaigen Übergangs- oder sonstige Regelungen, die während der Beitrittsverhandlungen
vereinbart wurden, Rechnung zu tragen ist.
Finanzierung der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft
Mit der Vorbereitung dieser Finanzierungsvereinbarungen wird vor dem Beitritt begonnen. Die
Unterstützung der Union hilft den Kandidatenländern bei der Umsetzung von Reformen, der
Stärkung der Verwaltungskapazitäten und der Verringerung wirtschaftlicher, sozialer und
territorialer Ungleichheiten. Durch die Unterstützung werden sie auch auf die Anwendung der
Unionspolitik und die Verwaltung von Unionsmitteln nach dem Beitritt vorbereitet. Im Rahmen
der Wachstumspläne für den Westbalkan und Moldau sowie der Ukraine-Fazilität ist die
finanzielle Unterstützung bereits an vereinbarte Reformen und Investitionen geknüpft.
Auszahlungen erfolgen nur bei Erfüllung festgelegter Bedingungen. Dadurch werden
Fortschritte belohnt und Mittel in Reformen gelenkt, die die Konvergenz fördern und die
Beitrittsvorbereitungen voranbringen.
19 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen
Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 (COM(2025) 571).
20 Mitteilung der Kommission über Reformen und Überprüfungen von Politikbereichen im Vorfeld der
Erweiterung (COM(2024) 146 final).
21 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung des Instruments „Europa in der Welt“ (COM(2025) 551 final)
22 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-
2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
(COM(2025) 565 final).
23 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit (COM(2025) 555 final).
24 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Festlegung des Mehrjährigen
Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 (COM(2025) 571 final), Artikel 11.
17
Aufbauend auf diesen Erfahrungen erhält die Unterstützung der Kandidatenländer mit dem
vorgeschlagenen Instrument „Europa in der Welt“ einen Rahmen, der kohärenter angewandt
wird und Flexibilität zulässt. Dieser Rahmen umspannt Finanzhilfen, Darlehen,
Haushaltsgarantien und technische Hilfe. Die Unterstützung wird auf die Bedürfnisse der
einzelnen Länder zugeschnitten, wobei deren Fortschritten beim Beitritt und den strategischen
Interessen der Union Rechnung getragen wird. Darlehen und Garantien können die Wirkung
von Unionsmitteln verstärken und bei der Mobilisierung weiterer öffentlicher und privater
Investitionen helfen.
Diese Unterstützung sollte durch zielorientierte Pläne mit Reformen und Investitionen
verknüpft werden. Diese Pläne sollten die Erweiterungsländer auch auf die für Mitgliedstaaten
geltenden Planungs-, Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorbereiten. Parallel dazu werden die
Erweiterungsländer sukzessive in die Ausgabenpolitik der Union eingebunden, damit die
Teilnahme zum Zeitpunkt des Beitritts nicht allzu plötzlich erfolgt.
Vorbereitung von Finanzpaketen für den Beitritt
Wenn sich die Verhandlungen dem Abschluss nähern, wird die Kommission für den Übergang
zwischen den Finanzierungsphasen Finanzpakete vorbereiten, die jeweils speziell auf den
Zeitplan für den Beitritt eines jeden Landes zugeschnitten sind. Diese Finanzpakete würden
jeweils dem gleichen Ansatz folgen.
Am 30. Juni 2026 hat die Kommission das Finanzpaket für Montenegro vorgelegt, mit dem
dieser Ansatz erstmals umgesetzt wird25. Vor dem Beitritt arbeitet jedes Kandidatenland einen
Europa-in-der-Welt-Plan aus, der den Anforderungen der vorgeschlagenen Pläne für nationale
und regionale Partnerschaft Rechnung trägt. Beim Beitritt werden die neuen Mitgliedstaaten
über einen Plan für nationale und regionale Partnerschaft vollständig eingebunden. Zum
Zeitpunkt des Beitritts wird der Europa-in-der-Welt-Plan als flexibel nutzbare Komponente zu
einem Teil des Plans für nationale und regionale Partnerschaft, und es kommen zusätzliche
Mittelausstattungen für die Kohäsionspolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, den Bereich
Inneres und Interreg hinzu. Dies würde die Kontinuität der Umsetzung wichtiger Reformen
und Investitionen gewährleisten, Umsetzungslücken zu einem kritischen Zeitpunkt der
Mitgliedschaft Montenegros vermeiden und Montenegro in die Lage versetzen, sich
uneingeschränkt am Unionshaushalt zu beteiligen. Durch zusätzliche Mittel für
Verpflichtungen würde vermieden werden, dass die für die bisherigen Mitgliedstaaten
vorgesehenen Mittel gekürzt werden. Die Kosten würden durch die Übertragung von Mitteln,
die Montenegro bereits im Rahmen von „Europa in der Welt“ zur Verfügung stehen, teilweise
gedeckt werden.
Dieses erste Paket veranschaulicht die Methode, mit der finanzielle Auswirkungen im Laufe
der Verhandlungen erkannt und berücksichtigt werden können. Damit wird weder dem
Zeitpunkt des Beitritts noch dem Ergebnis der Verhandlungen über den Mehrjährigen
Finanzrahmen und der Beitrittsverhandlungen noch den etwaigen späteren Finanzpaketen für
andere Beitrittskandidaten vorgegriffen. Im Rahmen dieses Pakets werden die
25 Mitteilung der Kommission „Ein Finanzpaket für die Beitrittsverhandlungen mit Montenegro“ (COM(2026)
334 final).
18
Mittelzuweisungen für die neuen Mitgliedstaaten geschätzt und die Einzelheiten des
Übergangs von der Heranführungshilfe zur Einbeziehung in die internen Programme der Union
festgelegt. Ferner werden die finanziellen Auswirkungen auf den Mehrjährigen Finanzrahmen
ermittelt und die Themen Eigenmittel, Verwaltungsausgaben und vorübergehende
Ausgleichszahlungen oder andere Finanzregelungen, wie der schrittweise Übergang zur
Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Fonds im Bereich Inneres,
behandelt. Auf der Grundlage der vereinbarten Beitrittsbedingungen kann die Kommission
dann erforderlichenfalls eine Überarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens beim Beitritt
vorschlagen.
Schutz der Unionsmittel
Für den Übergang von der externen zur internen Dimension der Unionsfinanzierung müssen
die Erweiterungsländer in der Lage sein, Unionsmittel wirksam und verantwortungsvoll zu
verwalten. Dies setzt eine wirtschaftliche Verwaltung der öffentlichen Finanzen, eine
transparente Beschaffung, eine wirksame interne Kontrolle und eine unabhängige
Rechnungsprüfung voraus. Sie müssen außerdem in der Lage sein, Betrug, Korruption und
andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu
verfolgen, unregelmäßige Ausgaben wiedereinzuziehen und wirksam mit der Kommission, der
Europäischen Staatsanwaltschaft, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und anderen
Akteuren der Betrugsbekämpfung zusammenzuarbeiten. Vor dem Beitritt sollte all dies getestet
und das ordnungsgemäße Funktionieren nachgewiesen werden.
Die Unterstützung im Rahmen der zielorientierten Pläne muss weiterhin von
Reformfortschritten und der Verbesserung der nationalen Finanzkontrollen abhängig gemacht
werden. Zahlungen sollten ausgesetzt oder gekürzt werden, wenn die Bedingungen nicht erfüllt
sind, z. B. wenn schwerwiegende Mängel die Finanzverwaltung beeinträchtigen. Technische
Hilfe sollte dazu beitragen, die bei der Beitrittsüberwachung festgestellten Schwachstellen zu
beheben und die Verwaltungskapazität des Landes zu verbessern.
Nach dem Beitritt werden diese Kontrollen durch die Instrumente zum Schutz des
Unionshaushalts im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs unterstützt. Die
Haushaltsordnung und die programmspezifischen Vorschriften sehen Prüfungen,
Zahlungsaussetzungen, Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen vor. Bei Verstößen gegen
das Unionsrecht werden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die allgemeine
Konditionalitätsregelung betrifft Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit, die den
Unionshaushalt beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen.
Nächste Schritte
Die Kommission wird
• im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments „Europa in der Welt“ zielorientierte
Länderpläne ausarbeiten, in denen die Auszahlung von Mitteln an Beitrittsreformen und
Investitionen gekoppelt wird, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Fortschritten bei den
wesentlichen Elementen liegt;
19
• die Verhandlungen über das Finanzpaket für Montenegro voranbringen und weitere
länderspezifische Pakete vorlegen, sobald sich andere Beitrittsverhandlungen dem
Abschluss nähern; die Mittel für Verpflichtungen, die Übergänge bei der Finanzierung und
die sich daraus ergebenden Änderungen des Mehrjährigen Finanzrahmens spezifizieren;
• die Erweiterungsländer beim Ausbau ihrer Kapazitäten für die Verwaltung von
Unionsmitteln, die Erhebung von Eigenmitteln, die Aufdeckung, Verhütung, Untersuchung
und Verfolgung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten sowie die
Einziehung rechtsgrundlos ausgegebener Beträge durch technische Hilfe, Prüfungen und
Beitrittsüberwachung unterstützen.
III. Förderung der schrittweisen Integration
Die Politik der Union wurde mit Blick auf den Anstieg der Mitgliederzahl geprüft. Kandidaten,
die die einschlägigen Bedingungen erfüllen, sollten in Bereichen von gemeinsamem Interesse
bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einer für beide Seiten vorteilhaften Weise eingebunden
werden. Die schrittweise Integration trägt zur Umsetzung des EU-Besitzstands und zur
wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz während der Beitrittsvorbereitungen bei und lässt
gleichzeitig Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen von der engeren Integration in die
Union nach und nach profitieren. Sie ersetzt den Beitrittsprozess nicht, sondern ergänzt und
stärkt ihn, und sollte so konzipiert sein, dass sie Fortschritte bei der gesamten Beitrittsagenda
fördert. Auf diese Weise werden auch Verwaltungskapazitäten und gegenseitiges Vertrauen
aufgebaut und es wird zur Vorbereitung auf die Mitgliedschaft beigetragen. Gleichzeitig bleibt
der Prozess jedoch an Bedingungen geknüpft und umkehrbar.
1. Ein kohärenter, strategischer und vorhersehbarer Ansatz
Die überarbeitete Erweiterungsmethodik von 2020 bildet die Grundlage für diesen Ansatz26.
Sie hat den Weg für eine engere Integration in ausgewählte Politikbereiche der Union, den
Binnenmarkt und Unionsprogramme geebnet, indem greifbare Vorteile und Verpflichtungen
der Mitgliedschaft auf die Zeit vor dem Beitritt vorverlagert wurden.
Damit diese Möglichkeiten umfassender genutzt werden können, sollte eine frühere
Beteiligung in einem kohärenten, leistungsbezogenen und umkehrbaren Rahmen organisiert
werden. Der Zugang dazu muss von Fortschritten bei den Beitrittsvorbereitungen, dem
Vorbereitungsstand in den betreffenden Politikbereichen und der strategischen Angleichung an
die Union abhängig gemacht werden. Kandidatenländer, die in einem bestimmten
Politikbereich einen vergleichbaren Vorbereitungsstand aufweisen, sollten Zugang zu
vergleichbaren Möglichkeiten haben. Transparente Zugangsbedingungen sollten als
Richtschnur für die Reformprioritäten der Kandidaten dienen.
Der gemeinsame Rahmen muss flexibel genug sein, um verschiedene Wege hin zur Beteiligung
zu ermöglichen. Welcher Weg sich eignet, hängt vom Vorbereitungsstand des jeweiligen
Kandidatenlandes und von den Bereichen ab, in denen eine frühere Beteiligung den größten
26 Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den
westlichen Balkan“ (COM(2020) 57 final).
20
beiderseitigen Nutzen bringen würde. Außerdem kommt es auf den geltenden Rechtsrahmen
an. So bieten die vertieften und umfassenden Freihandelszonen mit der Ukraine und Moldau
andere Möglichkeiten als die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit dem
Westbalkan.
Unabhängig davon, welcher Weg eingeschlagen wird, erfordert eine vertiefte Integration eine
nachhaltige Angleichung an die Werte und den Besitzstand der Union und an die strategischen
Interessen sowohl der EU als auch ihrer Mitgliedstaaten. Die Achtung der Werte und
Grundsätze der EU und die vollständige Angleichung an die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik, einschließlich der Umsetzung von Sanktionen, sollten für den Zugang zu
Integrationsmöglichkeiten wie auch für deren Aufrechterhaltung ausschlaggebend sein. Dies
bleibt eine wesentliche Bedingung für die Mitgliedschaft. Die Beteiligung setzt die Fähigkeit
zur Durchsetzung der einschlägigen Verpflichtungen voraus und muss durch Mechanismen
flankiert werden, die die Autonomie und die einheitliche Auslegung des EU-Rechts schützen.
Aufbauend auf den Ergebnissen der Überprüfungen von Politikbereichen wird die Kommission
die bestehenden Instrumente zur schrittweisen Integration in allen Politikbereichen und
Erweiterungsländern erfassen und Möglichkeiten für die schrittweise Integration in einzelnen
Bereichen ermitteln. Dies kann Anpassungen der Rechtsvorschriften oder
Verwaltungsmaßnahmen erforderlich machen. Auschlaggebend werden letztlich die
Entscheidungen der Erweiterungsländer sein, ihre Vorschriften im Vorfeld des Beitritts an das
Unionsrecht anzugleichen und entsprechend umzusetzen.
2. Prioritäten für eine vertiefte Integration vor dem Beitritt
Binnenmarkt, Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherheit
Dem Binnenmarkt kommt im Hinblick auf die wirtschaftliche Konvergenz höchste Priorität
zu. Eine frühere Integration würde Chancen für Unternehmen in der Union eröffnen, die
europäischen Wertschöpfungsketten stärken und strategische Abhängigkeiten verringern. Die
Kommission wird ermitteln, in welchen Bereichen die Angleichung der Rechtsvorschriften,
auch an den sozialen Besitzstand, und die Durchsetzungskapazitäten eine stärkere Beteiligung
an Forschung, Innovation und industrieller Zusammenarbeit und dementsprechend einen
breiteren Marktzugang ermöglichen. Dabei sollte vor allem auf Möglichkeiten gesetzt werden,
die die Beitrittsvorbereitungen voranbringen und den gemeinsamen wirtschaftlichen und
strategischen Bedürfnissen entsprechen, auch im Rahmen bereits bestehender Abkommen für
eine engere wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt.
So sollten beispielsweise Abkommen betreffend die Konformitätsbewertung und die
Anerkennung gewerblicher Produkte dort vorangebracht werden, wo die erforderliche
Angleichung erreicht wurde.
Der Rahmen sollte auch auf neue strategische Sektoren wie Halbleiter, Quantentechnologien,
Biotechnologie, künstliche Intelligenz und Raumfahrt ausgerichtet sein. Maßgeblich für die
Beteiligung werden die Regeln des jeweiligen Programms und gegebenenfalls die
Sicherheitsanforderungen sein.
Mit zunehmender Integration der Industrie und der Märkte muss die Beteiligung in sensiblen
Sektoren mit einer Angleichung an den Besitzstand in den Bereichen Überprüfung von
21
Investitionen, Ausfuhrkontrollen, Umsetzung von Sanktionen und Schutz sensibler
Technologien einhergehen. Bei der Bewertung des Zugangs sollten die strategische
Angleichung, kritische Abhängigkeiten und die Fähigkeit zum Management von Risiken für
Infrastruktur und Lieferketten berücksichtigt werden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt,
sollte der Umfang der Beteiligung im Rahmen des jeweils anwendbaren Instruments angepasst
werden.
Energie-, Verkehrs- und Digitalverbindungen
Eine vertiefte wirtschaftliche Integration hängt auch von den Energie-, Verkehrs- und
Digitalverbindungen ab, die einen effizienten Betrieb der europäischen Netze in einer größeren
Union ermöglichen. Die schrittweise Beteiligung an den TEN-V- und TEN-E-Netzen sollte
durch Investitionen in grenzüberschreitende Verbindungen und die Zusammenarbeit zwischen
Regulierungsbehörden, Netzbetreibern und benachbarten Mitgliedstaaten unterstützt werden.
Prioritäten sind eine vielfältigere Energieversorgung, resiliente Transportwege und eine
sichere, interoperable digitale Infrastruktur27.
Auch für die Verkehrsverbindungen ist eine solche Kombination aus Investitionen und
operativer Zusammenarbeit nötig, unterstützt durch gemeinsame technische Standards und
effizientere grenzüberschreitende Verfahren. Erweiterungsländer und benachbarte
Mitgliedstaaten sollten Engpässe ermitteln und gemeinsam daran arbeiten, die Infrastruktur
und Verwaltung zu verbessern. Dies wird dazu beitragen, dass Investitionen in einen Teil eines
Korridors die Zuverlässigkeit der ganzen Strecke erhöhen.
Weitere Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit dieser Netze sind eine sichere digitale
Infrastruktur und Cybersicherheit.
Sicherheit, Verteidigung und Resilienz
Für den Schutz kritischer Netze und die Reaktion auf gemeinsame Bedrohungen muss vor dem
Beitritt auch in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung enger zusammengearbeitet werden.
Zu den Prioritäten gehören die industrielle Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich, die
militärische Mobilität, die Cybersicherheit und die Reaktion auf hybride Bedrohungen sowie
gegebenenfalls Beiträge zu Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik. Die Beteiligung sollte eine nachhaltige strategische Angleichung und die
Fähigkeit zur Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen voraussetzen.
Im Falle der industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich bieten die
Sicherheitsmaßnahmen für Europa28 und das Programm für die europäische
Verteidigungsindustrie29 Möglichkeiten für eine gemeinsame Beschaffung und eine engere
industrielle Zusammenarbeit, auch mit der Ukraine, im Rahmen ihrer jeweiligen Teilnahme-
und Förderfähigkeitsregeln. Weitere Möglichkeiten mit der Ukraine könnten darin bestehen,
auf der Assoziierung der Ukraine mit dem Europäischen Verteidigungsfonds aufzubauen, um
27 Mitteilung der Kommission „REPowerEU-Plan“ (COM(2022) 230).
28 Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments
„Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“.
29 Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur
Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur
Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern.
22
Innovationen in der Verteidigungsindustrie zu unterstützen, und gemeinsame europäische
Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse (EDPCIs) zu entwickeln, um die
technologische und industrielle Basis der Verteidigung der EU zu stärken.
Vorteile für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
Eine engere Integration muss auch greifbare Vorteile für das tägliche Leben der europäischen
Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen mit sich bringen.
Die Erfahrungen mit bestehenden EU-Programmen – insbesondere Kreatives Europa, Horizont
Europa und Erasmus+ – zeigen, welchen Mehrwert es bietet, Menschen einander
näherzubringen und die schrittweise Integration zu fördern.
Dass die Erfüllung gemeinsamer Anforderungen solche Vorteile mit sich bringen kann, zeigt
sich auch in den Bereichen Zahlungsverkehr und Roaming durch den einheitlichen Euro-
Zahlungsverkehrsraum (SEPA) und das „Roaming zu Inlandspreisen“.
Albanien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien beteiligen sich nun an SEPA,
wodurch effizientere grenzüberschreitende Euro-Zahlungen über teilnehmende Anbieter
möglich sind.
Die Ukraine und Moldau nehmen seit dem 1. Januar 2026 am „Roaming zu Inlandspreisen“
teil, wodurch für ihre Bürgerinnen und Bürger und Reisende aus der Union beim Roaming
jeweils die gleichen Bedingungen wie zuhause gelten.
Die vom Rat im Juni 2026 erteilte Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die
Ausweitung des Roamings zu Inlandspreisen auf den Westbalkan bietet eine Grundlage für
weitere Fortschritte. Die Kommission wird die erforderlichen Vereinbarungen und Maßnahmen
ausarbeiten, wobei die Teilnahme von der Vollendung der regulatorischen und operativen
Vorbereitungen abhängig ist.
Über den Zahlungsverkehr und die Kommunikation hinaus werden die Anerkennung von
Qualifikationen sowie Bildungs- und Mobilitätsprogramme die Möglichkeiten für Arbeit,
Studium und Forschung erweitern, während die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit
und Katastrophenschutz die Krisenvorsorge verbessern wird. Die Kommission wird die
Vorbereitungen für eine weitere Integration und eine klare Information der Bürgerinnen und
Bürger und der Unternehmen unterstützen.
3. Schrittweise Assoziierung mit den Organen und Arbeitsstrukturen der Union
Damit diese Vorteile genutzt werden können, bedarf es einer engeren
Verwaltungszusammenarbeit. Die Beteiligung sollte daher schrittweise von der Politik und den
Programmen der Union auf die Institutionen der Union ausgeweitet werden. Dies wird den
Verwaltungen der Kandidatenländer beim Aufbau von Kapazitäten helfen und den Organen der
Union ermöglichen, die Zusammenarbeit mit den künftigen Mitgliedern zu erproben.
Die überarbeitete Erweiterungsmethodik sieht bereits die Teilnahme von Kandidatenländern
als Beobachter an wichtigen Treffen der Union vor. Aufbauend auf diesem Ansatz sollte die
Beteiligung, sofern die Bedingungen erfüllt sind, auf Agenturen, Netze und operative
Strukturen der Union in Bereichen ausgeweitet werden, in denen der Kandidat die erforderliche
23
Angleichung und Durchführungskapazität erreicht hat. So würden vor dem Beitritt Beobachter
zur politischen Vorbereitung und operativen Zusammenarbeit beitragen, ohne sich an der
Beschlussfassung der Union zu beteiligen. Eine stärkere Beteiligung von Beobachtern an
Sachverständigengruppen und Tätigkeiten der Agenturen dürfte die Verwaltungen der
Beitrittskandidaten mit den Arbeitsmethoden der Union vertraut machen und ihre Fähigkeit zur
Umsetzung der Unionspolitik stärken30.
Die Kommission schlägt vor, im Anschluss an die abschließende Regierungskonferenz am
Ende der Beitrittsverhandlungen geeignete Informations-, Konsultations- und
Beobachtervereinbarungen zu treffen, bevor der Beitrittsvertrag unterzeichnet wird. Sie wird
mit dem Europäischen Rat und dem Rat an entsprechenden Vereinbarungen für deren Tagungen
und Vorbereitungsgremien arbeiten. Diese Phase sollte es dem beitretenden Land ermöglichen,
die Entwicklungen der Unionspolitik zu verfolgen, seine Standpunkte vorzubereiten und zum
Zeitpunkt des Beitritts seiner institutionellen Verantwortung nachzukommen, während
gleichzeitig die institutionelle Autonomie und Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
Nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags sollte die Beteiligung weiter vertieft werden.
Das Europäische Parlament kann gemäß seiner Geschäftsordnung das Parlament eines
beitretenden Landes einladen, Beobachter zu benennen. Die Kommission wird eine
strukturierte politische Beteiligung an einschlägigen Kommissionstätigkeiten unter
uneingeschränkter Achtung der Verträge, der institutionellen Autonomie der Kommission und
des Grundsatzes der Kollegialität prüfen. Wenn die Kandidatenländer zum fraglichen Zeitpunkt
auch die Binnenmarktvorschriften erfüllen, sind die Vorbereitungen abgeschlossen. Daher
sollte darüber nachgedacht werden, wie sich die Kandidatenländer vor diesem Hintergrund
bereits vorab in einschlägigen Teilbereichen am Binnenmarkt beteiligen könnten.
Bei früheren Erweiterungen wurden bereits Erfahrungen mit diesen Vorbereitungen
gesammelt. Im Jahr 2004 arbeiteten nach dem Beitritt Kommissionsmitglieder aus den neuen
Mitgliedstaaten mit amtierenden Kommissionsmitgliedern zusammen, ohne bis zum
Amtsantritt der neuen Kommission über eigene Geschäftsbereiche zu verfügen. Die
Beteiligung vor dem Beitritt berechtigt jedoch weder zur Mitgliedschaft im Kollegium noch
zur Teilnahme an der Beschlussfassung.
4. Umsetzung der schrittweisen Integration
Die Kommission wird jährliche Dialoge zur schrittweisen Integration mit
Erweiterungspartnern abhalten, die Fortschritte bei den beitrittsbezogenen Reformen machen.
Bei jedem Dialog wird die Beteiligung an den Mechanismen zur schrittweisen Integration
überprüft und es werden weitere Möglichkeiten ermittelt. In der Folge werden die noch
ausstehenden Anforderungen, die zuständigen Behörden und die für die nächste Phase
erforderliche technische oder finanzielle Unterstützung festgelegt. In den anschließenden
Dialogen werden die Ergebnisse in Bezug auf diese Schritte überprüft.
30 So hat das EUIPO mit Unterstützung aus dem EU-Haushalt kürzlich damit begonnen, mit den Ämtern für
geistiges Eigentum einiger Erweiterungspartner zusammenzuarbeiten und sie bei der Angleichung, dem
Kapazitätsaufbau und der Durchsetzung des EU-Besitzstands im Bereich des geistigen Eigentums zu unterstützen.
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Ein bestimmter Anteil der Unterstützung im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments
„Europa in der Welt“ sollte zur Finanzierung des im Rahmen der Dialoge ermittelten Bedarfs
für die schrittweise Integration verwendet werden. Diese Mittel würden zur Unterstützung der
Investitionen, der Verwaltungskapazitäten, der Umsetzung der Rechtsvorschriften und der
Informationssysteme dienen, die für eine wirksame Beteiligung an der Politik und den
Programmen der Union erforderlich sind. In den Länderplänen sollte dieser Bedarf ermittelt
und die Finanzierung mit den Reformen und operativen Vorbereitungen, von denen die
Beteiligung abhängt, abgestimmt werden.
Die Finanzierung und eine frühere Beteiligung müssen mit einer kontinuierlichen Einhaltung
der Vorschriften einhergehen. Für jede Maßnahme zur schrittweisen Integration sollte der
einschlägige Besitzstand spezifiziert sowie die Teilnahmebedingungen und
Überwachungsmodalitäten festgelegt werden. Die Teilnahme muss die permanente
Angleichung an den sich weiterentwickelnden Besitzstand, wirksame Kontrollen und die
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Union umfassen.
Für den Fall, dass diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, muss die Teilnahme reversibel
sein. Der Zugang sollte in begründeten Fällen ausgesetzt oder entzogen werden. Die
Korrekturmaßnahmen sollten verhältnismäßig und bei sektorspezifischen Mängeln auf den
betreffenden Politikbereich beschränkt sein. Größere Rückschritte bei wesentlichen Elementen
oder bei der strategischen Angleichung können eine umfassendere Reaktion im Rahmen der
geltenden Instrumente rechtfertigen. Die Bedingungen für die Aussetzung und
Wiederherstellung des Zugangs sollten im Voraus festgelegt werden. Es sollten Beschlüsse
ergehen, in denen der Verstoß festgestellt, der Umfang der Beschränkungen erläutert und
angegeben wird, welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, damit die Teilnahme wieder
aufgenommen werden kann.
Nächste Schritte
Die Kommission wird
• den Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme und einen kohärenten, strategischen und
vorhersehbaren Ansatz für die schrittweise Integration zur Konsultation vorlegen;
• jährliche Dialoge zur schrittweisen Integration mit Erweiterungspartnern abhalten, die
Fortschritte bei den beitrittsbezogenen Reformen machen; Folgemaßnahmen in Bezug auf
ausstehende Anforderungen, weitere Möglichkeiten, zuständige Behörden und die für die
Umsetzung erforderliche Unterstützung vereinbaren;
• die Beteiligung an Programmen, Agenturen, Sachverständigengruppen und operativen
Strukturen der Union im Einklang mit den Fortschritten hinsichtlich des Beitritts
ausweiten; die Aufgaben und administrativen Vorbereitungen ermitteln, die für eine
wirksame Beteiligung im Einklang mit den geltenden Vorschriften erforderlich sind;
• mit dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat zusammenarbeiten,
um nach der abschließenden Regierungskonferenz geeignete Informations-, Konsultations-
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und Beobachtervereinbarungen zu treffen und die weitere institutionelle Beteiligung nach
der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu prüfen;
• die für eine schrittweise Integration erforderlichen Investitionen, Kapazitäten und Systeme
in den Länderplänen im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments „Europa in der Welt“
darlegen;
• die Erweiterungsländer bei der Gestaltung neuer Maßnahmen zum Schutz des EU-Marktes
einbeziehen.
IV. Schutzmechanismen in künftigen Beitrittsverträgen
Der im Rahmen der Beitrittsverhandlungen begonnene Prozess der Anpassung an die
Rechtsvorschriften der Union und deren Einhaltung müssen nach dem Beitritt fortgeführt
werden. Die Mitgliedschaft bringt umfassendere Rechte und Pflichten mit sich. Die
Überprüfungen zeigen ganz klar, dass die erweiterte Union auf die wirksame Umsetzung
gemeinsamer Regeln angewiesen ist. Im Rahmen des Beitrittsprozesses wird dafür gesorgt,
dass Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte dauerhaft gewahrt werden; die
Schutzmechanismen im Beitrittsvertrag bieten die Möglichkeit, auf schwerwiegende
Versäumnisse bei der Aufrechterhaltung dieser Rechtskonformität nach dem Beitritt zu
reagieren. Diese Schutzklauseln sollten die allgemeinen Instrumente der Union um befristete
und gezielte Abhilfemaßnahmen ergänzen.
1. Zweck und gemeinsame Grundsätze
Wie in der Mitteilung von 2025 über die Erweiterungspolitik der EU31 angekündigt, sollten
künftige Beitrittsverträge stärkere Mechanismen zum Schutz vor gravierenden Rückschritten
bezüglich der während der Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen enthalten,
insbesondere in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte. Die Kommission
schlägt einen gemeinsamen Rahmen für diese Schutzmechanismen vor.
Innerhalb dieses Rahmens sollten klare Gründe für die Aktivierung der Schutzmechanismen
und genaue Zeiträume für ihre Anwendung festgelegt werden. Die entsprechenden Beschlüsse
sollten ordnungsgemäß begründet werden und auf objektiven, soliden Fakten beruhen. Die
Maßnahmen sollten einer gerichtlichen Kontrolle und einer regelmäßigen Überprüfung
unterliegen und geändert oder aufgehoben werden, wenn die Bedingungen, durch die sie
gerechtfertigt waren, nicht mehr gegeben sind.
Die Schutzmaßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und
Auswirkungen der festgestellten Mängel stehen und nicht über das für ihre Behebung
erforderliche Maß hinausgehen. Die Maßnahmen sollten in der Regel gezielt auf den
betroffenen Sektor ausgerichtet sein. Bei systemischen Mängeln kann eine umfassendere
Reaktion im Rahmen der einschlägigen Schutzklausel gerechtfertigt sein. Ihr
Anwendungsbereich und ihre Anwendung sollten ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz des
31 Mitteilung der Kommission „Mitteilung 2025 über die Erweiterungspolitik der EU“, COM(2025) 690 final.
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Funktionierens der Union und der Wahrung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte
gewährleisten.
2. Sektorale Schutzmechanismen und Überwachung vor dem Beitritt
In künftigen Beitrittsverträgen sollten die drei politischen Schutzmechanismen beibehalten
werden, die im Zuge früherer Erweiterungen entwickelt wurden:
• die wirtschaftliche Schutzklausel für ernste Schwierigkeiten, die einen Wirtschaftszweig
oder ein geografisches Gebiet betreffen;
• die Binnenmarkt-Schutzklausel für schwerwiegende Verstöße gegen das Funktionieren des
Binnenmarkts, Bedrohungen der finanziellen Interessen der Union oder die unmittelbare
Gefahr solcher Verstöße, die durch Nichterfüllung der während der Beitrittsverhandlungen
eingegangenen Verpflichtungen verursacht werden, und
• die Schutzklausel im Bereich Justiz und Inneres bei schwerwiegenden Mängeln (oder der
unmittelbaren Gefahr solcher Mängel) bezüglich der Umsetzung oder Anwendung des
unter diese Klausel fallenden Besitzstands, einschließlich der justiziellen Zusammenarbeit
und der gegenseitigen Anerkennung.
Diese Schutzmechanismen sind für einen begrenzten Zeitraum konzipiert. In früheren
Beitrittsverträgen war vorgesehen, dass für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Beitritt
darauf zurückgegriffen werden konnte. In künftigen Verträgen sollte dieser Zeitraum erheblich
verlängert werden, damit genügend Zeit bleibt, um eine zuverlässige Umsetzungsbilanz zu
erreichen. Der Vertrag sollte auch die Möglichkeit einräumen, diesen Aktivierungszeitraum
unter bestimmten Bedingungen auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission zu
verlängern.
Der Zeitraum, in dem eine Schutzklausel geltend gemacht werden kann, sollte von der
Geltungsdauer der aufgrund dieser Klausel erlassenen Maßnahmen unterschieden werden. Vor
Ablauf des Aktivierungszeitraums erlassene Maßnahmen dürfen nach dessen Ablauf nur so
lange weiter gelten, wie die Bedingungen, durch die sie gerechtfertigt waren, fortbestehen. Sie
sollten regelmäßig überprüft und bei Bedarf im Einklang mit den im Beitrittsvertrag
festgelegten Bedingungen geändert oder aufgehoben werden.
Um die Anwendung dieser Schutzmechanismen zu unterstützen, wird die Kommission vom
Abschluss der Verhandlungen bis zum tatsächlichen Beitritt kontinuierlich prüfen, ob die
Verpflichtungen umgesetzt und aufrechterhalten werden. Die Kommission wird dem
Europäischen Parlament und dem Rat darüber regelmäßig Bericht erstatten.
Künftige Beitrittsverträge sollten auch eine allgemeine Überwachungsklausel für den Zeitraum
zwischen Unterzeichnung und tatsächlichem Beitritt enthalten. Diese Überwachung vor dem
Beitritt sollte sich unter anderem auf die Überwachungstabellen und -berichte der Kommission
stützen und bis zum tatsächlichen Beitritt andauern. Durch die Überwachung sollten Mängel
frühzeitig erkannt und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen festgelegt werden. Bei
ernsthaften Bedenken sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen
erlassen können, die sich auf diese Verpflichtungen konzentrieren. Der Beitrittsvertrag sollte
27
es ermöglichen, dass vor dem Beitritt geeignete Maßnahmen beschlossen werden, die
erforderlichenfalls ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft wirksam werden.
Wenn bei der Überwachung vor dem ersten Tag der Mitgliedschaft Rückschritte festgestellt
werden und gezielte Maßnahmen unzureichend wären, könnte eine Aufschubklausel als letztes
Mittel dienen. Damit könnte der tatsächliche Beitritt auf der Grundlage einer Bewertung der
Kommission verschoben werden. Die Klausel sollte objektive Kriterien und einen
verhältnismäßigen Aufschubzeitraum vorsehen. Die Modalitäten der Beschlussfassung müssen
noch festgelegt werden. Während dieses Zeitraums würde die Kommission die bestehenden
Mängel neu bewerten.
3. Institutionelle Schutzklausel
Verstöße, die die institutionelle Funktionsweise oder die Mitgliedschaftspflichten
beeinträchtigen, erfordern über sektorspezifische Schutzmechanismen hinausgehende
Garantien. Diese könnten in einer befristeten institutionellen Schutzklausel bestehen, die
speziell auf schwerwiegende Verstöße gegen die Werte des Artikels 2 EUV und den Grundsatz
der loyalen Zusammenarbeit abzielen würde. Zusätzlich werden Verstöße gegen die
Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Charta der Grundrechte, die sich auf die
Verwendung von EU-Mitteln auswirken, im Rahmen der horizontalen Bedingungen
angegangen, die in den Plänen für nationale und regionale Partnerschaft festgelegt sind, die die
Beitrittsländer ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft in der Union umsetzen werden. Darüber
hinaus wird die Konditionalitätsverordnung weiterhin für den gesamten EU-Haushalt gelten.
Die Reaktion auf solche Verstöße sollte deren Art, Schwere und Auswirkungen Rechnung
tragen und könnte in besonders schwerwiegenden Fällen die Aussetzung der Stimmrechte im
Rat umfassen. Die Maßnahmen sollten soweit möglich gezielt auf den betroffenen
Politikbereich ausgerichtet sein; systemische Mängel könnten eine umfassendere Reaktion
rechtfertigen.
Die Maßnahmen würden auf Vorschlag der Kommission oder auf einen begründeten Antrag
der Mitgliedstaaten hin ergriffen. Sie würden als angenommen gelten, sofern der Rat sie nicht
innerhalb einer bestimmten Frist mit qualifizierter Mehrheit ablehnt.
Die Klausel würde für einen Zeitraum von 15 Jahren nach dem Beitritt gelten. Alle
Maßnahmen würden einer gerichtlichen Kontrolle und einer regelmäßigen Überprüfung durch
den Rat unterliegen. Die Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft sowie geändert oder
aufgehoben werden, wenn die Probleme, durch die sie gerechtfertigt waren, behoben wurden.
Die Schutzklausel würde Artikel 7 EUV nicht ersetzen, sondern ergänzen. Sie würde einen
befristeten, beitrittsspezifischen Mechanismus für Ausnahmesituationen in den ersten Jahren
nach dem Beitritt bieten. Artikel 7 würde seine zentrale Rolle beim Schutz der Werte der Union
behalten. Die Aktivierung des Schutzmechanismus muss mit anderen Verfahren koordiniert
werden, damit die Reaktion wirksam ist und die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit
verhältnismäßig bleiben.
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4. Zusätzliche Vereinbarungen
Die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands erfordert einen gesonderten
Beschluss des Rates, der erfolgt, sobald das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen
überprüft wurde. Die Kommission schlägt vor, die für das gegenseitige Vertrauen besonders
wichtigen Bedingungen der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Funktionsweise der Justiz,
der Korruptionsbekämpfung, der Polizeiarbeit und des Grenzmanagements, ausdrücklich zu
berücksichtigen. Diese Bedingungen sollten in Bezug auf die Umsetzung des Schengen-
Besitzstands anhand der geltenden Evaluierungs- und Beschlussfassungsverfahren bewertet
werden.
Eine weitere Option betrifft die Ausübung der Entscheidungsbefugnisse in den ersten Jahren
der Mitgliedschaft. Ein neuer Mitgliedstaat würde sich verpflichten, sich während eines
begrenzten Zeitraums keinen Beschlüssen des Rates und des Europäischen Rates über künftige
Erweiterungen und bilaterale Streitigkeiten entgegenzustellen. Bilaterale Fragen, die nicht mit
den Beitrittskriterien zusammenhängen, sollten durch geeignete bilaterale oder internationale
Mechanismen geregelt werden. Die Verpflichtung wäre Gegenstand einer dem Beitrittsvertrag
beigefügten Erklärung.
In den Verhandlungen könnte auch festgestellt werden, dass Übergangsregelungen für die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr, die Landwirtschaft,
sensible Erzeugnisse, die Finanzierung und die Teilnahme an gemeinsamen Systemen und
Netzen erforderlich sind. Diese Regelungen sollten den ermittelten Risiken Rechnung tragen,
verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein sowie gegebenenfalls überprüft werden. Sofern
objektive Umstände es rechtfertigen und das Kandidatenland zustimmt, kann ein
Beitrittsvertrag auch spezifische Regelungen – wie sektorspezifische Schutzklauseln –
vorsehen, die über die normale Übergangsfrist hinausgehen, auch in der Landwirtschaft,
vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung.
Um diese Regelungen in die Verhandlungen aufzunehmen, wird die Kommission Vorschläge
für Standpunkte der Union zu Kapitel 34 (Institutionen), Kapitel 35 (sonstige Fragen) und
Kapitel 33 (Finanz- und Haushaltsbestimmungen) sowie gegebenenfalls zu den einschlägigen
sektorspezifischen Kapiteln vorlegen. Die Vorschläge werden die erforderlichen
Vertragsbestimmungen, Anhänge und Verpflichtungen enthalten und zum ersten Mal bei den
Beitrittsvereinbarungen mit Montenegro zum Tragen kommen.
Nächste Schritte
Die Kommission wird
• gegebenenfalls Schutzklauseln zur Aufnahme in die Beitrittsverträge vorschlagen;
• Vorschläge für Standpunkte der Union zu den Kapiteln 34 und 35 unterbreiten,
einschließlich eines Entwurfs für Vertragsbestimmungen über solche Schutzklauseln;
• diesen Ansatz bei den Regelungen bezüglich des Beitritts Montenegros zum ersten Mal zur
Anwendung bringen.
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V. Von der Planung zu konkreten Ergebnissen
In dieser Mitteilung und den Berichten zu den Überprüfungen im Vorfeld der Erweiterung wird
dargelegt, wie die langfristigen Ziele der Union erreicht werden können, und es werden zentrale
Fragen im Zusammenhang mit ihren Prioritäten, politischen Maßnahmen und ihrer Fähigkeit,
auch als größere Union handlungsfähig zu bleiben, erörtert. Es wird auch ermittelt, welche
Arten von Veränderungen und Reformen die EU in Betracht ziehen sollte, um ihren Politik-
und Governance-Rahmen zukunftssicher zu machen und von den gegenseitigen Vorteilen der
Erweiterung zu profitieren.
Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, die institutionellen
Vorbereitungen und politischen Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
voranzubringen. In Kooperation mit den Mitgliedstaaten und Erweiterungsländern wird sie
diese Vorbereitungen mit Fortschritten bei den Verhandlungen verknüpfen, um die schrittweise
Integration in strategischen Bereichen von gegenseitigem Interesse auszuweiten und die in den
Beitrittsverträgen zu vereinbarenden Schutzmechanismen festzulegen.
Um Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger in diese Vorbereitungen einzubeziehen,
wird die Kommission – auch über das Netz der Delegationen der Union – Dialoge mit
Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft in den
derzeitigen und den künftigen Mitgliedstaaten über die gegenseitigen Vorteile der Erweiterung,
die erforderlichen Anpassungen und die damit einhergehenden Schutzmechanismen
organisieren.
Aufbauend auf den Erfahrungen mit früheren Erweiterungen wird die Kommission in ihrer
Mitteilung zur Erweiterung 2026 indikative Fahrpläne vorschlagen, die den Weg für die
nächsten Schritte im Beitrittsprozess der am weitesten fortgeschrittenen verhandelnden Länder
– Montenegro, Albanien, Moldau und Ukraine – vorgeben, sofern diese ihr Reformtempo
beibehalten.
Diese Fahrpläne greifen weder dem Ergebnis noch dem Tempo der Verhandlungen vor, sondern
sollen sowohl den Kandidatenländern als auch dem Rat eine Richtschnur für die
Verhandlungen bieten. Auf der Grundlage der überarbeiteten Erweiterungsmethodik, die für
mehr Vorhersehbarkeit sorgt, werden solche Fahrpläne eine bessere Priorisierung, Abfolge und
Überwachung des Prozesses ermöglichen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Beurteilung
nach der eigenen Leistung wird das Tempo der Beitrittsverhandlungen weiterhin davon
abhängen, ob die verhandelnden Länder Fortschritte erzielen und die Reformen abschließen,
die erforderlich sind, um die Bedingungen für die EU-Mitgliedschaft zu erfüllen.
Der Beitrittsprozess wird rigoros und leistungsorientiert bleiben, wobei Beteiligung, Vorteile
und Verpflichtungen an die Durchführung von Reformen, die Umsetzungskapazität und die
strategische Angleichung geknüpft sind. Aber rigoros und leistungsorientiert bedeutet nicht,
dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger lange auf Ergebnisse warten müssen.
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen – sowohl der Mitgliedstaaten als auch der
Erweiterungsländer – müssen die greifbaren Vorteile Europas in jeder Phase des Prozesses
erleben können.
Drucksache 604/26 - 30 -
Relationen
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- part_of_vorgang → Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und (Unterrichtung)