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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bereit für eine größere Union

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 604/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bereit für eine größere Union Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 604/26 14.10.26 EU Unterrichtung durch die Europäische Kommission Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bereit für eine größere Union COM(2026) 705 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 283/24 = AE-Nr. 240323; Drucksache 797/25 = AE-Nr. 251263 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 6.10.2026 COM(2026) 705 final MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Bereit für eine größere Union {SWD(2026) 705 final} 1 Bereit für eine größere Union I. Die Union auf die Erweiterung vorbereiten Die Erweiterung stärkt Europa. Sie ist eine langfristige Investition in den Frieden, die Sicherheit und den Wohlstand in Europa sowie die Stellung Europas in der Welt. Durch die Erweiterung wird die Union größeres politisches und wirtschaftliches Gewicht erhalten, über mehr Kapazitäten zum Schutz ihrer Interessen verfügen und ihre Werte besser fördern können. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und umfassendere Bedrohungen für die Sicherheit Europas haben die Erweiterung zu einem geopolitischen Gebot gemacht. Europa hat ein direktes und unmittelbares Interesse daran, Erweiterungsländer in die Union aufzunehmen. Ein demokratischeres, stabileres und größeres Europa bringt auch für unsere Bürgerinnen und Bürger klare Vorteile. Durch die Ausweitung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Wohlstand auf unseren gesamten Kontinent kann die Erweiterung zu einer Stärkung des Binnenmarkts beitragen, neue Chancen für Handel und Investitionen eröffnen und das Wirtschaftswachstum dank einer größeren Zahl an Verbrauchern und mehr Innovation antreiben. Für die Menschen in Europa bedeutet dies mehr Arbeitsplätze, mehr Geschäftsmöglichkeiten, eine besser vernetzte Infrastruktur und stärkere Lieferketten. Darüber hinaus würden sich in allseitigem Interesse Möglichkeiten zur Steigerung der Energieversorgungssicherheit, zur Verbesserung von Transportverbindungen und zur Förderung des Umweltschutzes eröffnen. Das Beitrittsverfahren bleibt strikt leistungsorientiert und setzt kontinuierliche Fortschritte bei der Umsetzung der für die Mitgliedschaft erforderlichen Reformen voraus. Gleichzeitig muss die Union hinsichtlich der Vorbereitungen ihr Soll erfüllen und die schrittweise Integration weiterentwickeln, um schon vor dem Beitritt spürbare Vorteile für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu schaffen. In ihrer Rede zur Lage der Union 2023 forderte Präsidentin von der Leyen die Union auf, sich ebenso entschlossen wie die Erweiterungsländer zu zeigen, und kündigte Überprüfungen von Politikfeldern im Vorfeld der Erweiterung an1. In der Erklärung von Granada aus demselben Jahr wurde festgehalten, dass einerseits die Erweiterungsländer ihre Reformanstrengungen verstärken müssen und andererseits die Union für die notwendigen internen Grundlagen und Reformen sorgen muss2. Die Union muss außerdem ihre Politik, ihre Organe und die Finanzierung für die Erweiterung bereit machen. Beide Seiten müssen vorankommen, damit die Union und die künftigen Mitgliedstaaten für den Beitritt bereit sind. In der Mitteilung der Kommission vom März 2024 wurde aufbauend auf diesem Grundsatz ein Arbeitsprogramm aufgestellt, das die vier Bereiche Werte, Politik, Haushalt und Governance abdeckt3. Im Juni 2024 nahm der Europäische Rat einen Fahrplan für die künftige Arbeit an internen Reformen an und ersuchte die Kommission, eingehende Überprüfungen von Politikbereichen vorzulegen, die operative Elemente in Bezug auf diese vier Bereiche 1 Rede von Ursula von der Leyen zur Lage der Union 2023 – Europa stellt sich seinem historischen Auftrag, Straßburg, 13. September 2023. 2 Europäischer Rat, Erklärung von Granada, 6. Oktober 2023. 3 Mitteilung der Kommission über Reformen und Überprüfungen von Politikbereichen im Vorfeld der Erweiterung (COM(2024) 146 final). 2 enthalten4. In den Politischen Leitlinien 2024-2029 hat sich die Kommission dazu verpflichtet, Maßnahmen vorzuschlagen, um die Handlungsfähigkeit der Union zu verbessern5. Parallel dazu hat das Europäische Parlament seinen Standpunkt 2023 in seinen Vorschlägen zur Änderung der Verträge und 2025 in seinem Bericht und seiner Entschließung zu den institutionellen Folgen der Erweiterungsverhandlungen dargelegt6. In dieser Mitteilung, mit der die Kommission dem Mandat des Europäischen Rates nachkommt, knüpft sie an den Standpunkt des Parlaments an, legt politische Leitlinien fest und schlägt Maßnahmen vor, die auf den Ergebnissen der Überprüfungen beruhen. Diese vorgeschlagenen Maßnahmen sollen die Governance, die Politik und den Haushalt der Union auf die Erweiterung vorbereiten und den Schutz der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit stärken. Im Rahmen einer verstärkten schrittweisen Integration werden die Kandidatenländer bei den Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft unterstützt, indem sie vorab Zugang zu ausgewählten Politikbereichen der Union erhalten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sodass sie ihre Verwaltungskapazitäten aufbauen können und Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen schon im Vorfeld des Beitritts spürbare Vorteile erfahren. Diese Bemühungen sind Teil eines umfassenderen Anpassungsprozesses angesichts der ständigen Weiterentwicklung der EU-Politik als Reaktion auf neue Herausforderungen und ein sich wandelndes geopolitisches Umfeld. Die Aussicht auf eine künftige Erweiterung ist ein integraler Bestandteil dieser aktuellen Überlegungen über die Unionspolitik und ihre zukünftige Entwicklung. In Fahrplänen für die in den Beitrittsverhandlungen am weitesten fortgeschrittenen Länder werden klare Prioritäten mit Zeitleisten und konkreten Meilensteinen festgelegt, um diese Länder bei den erforderlichen Reformen zu unterstützen und den Rat bei seinen Arbeiten zu leiten. Diese klaren Vorgaben werden uns helfen, die Dynamik der Erweiterung zu nutzen und die Weichen für eine stärkere Union zu stellen. Schutzmechanismen in den Beitrittsverträgen sollten die fortwährende Einhaltung der während der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten und gezielte Abhilfemaßnahmen für den Fall vorsehen, dass schwerwiegende Mängel eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren der Union darstellen. Diese Elemente verknüpfen die internen Vorkehrungen der Union mit den Fortschritten der Kandidatenländer auf dem Weg zur Mitgliedschaft. II. Die Überprüfungen von Politikfeldern im Vorfeld der Erweiterung 4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2024, EUCO 15/24. 5 Ursula von der Leyen in „Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029“, 18. Juli 2024. 6 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2023 zu Entwürfen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge (2022/2051(INL)); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2025 zu den institutionellen Folgen der EU-Beitrittsverhandlungen (2025/2041(INI)). 3 Die Kommission hat alle Politikfelder und -bereiche der Union überprüft, auf deren Ausgestaltung, Umsetzung und Finanzierung sich eine Erweiterung auswirken könnte. Die Überprüfungen der Politikfelder haben gezeigt, dass die Union durch gezielte Anpassungen im Rahmen der bestehenden Verträge und Beitrittsverträge weitere Mitglieder aufnehmen kann. Die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält detaillierte sektorspezifische Analysen und Reformleitlinien7. Die Bewertung greift dem zeitlichen Ablauf bzw. der Reihenfolge der künftigen Beitritte nicht vor; ausschlaggebend dafür sind die Fortschritte der einzelnen Länder bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und die Ratifikation des Beitrittsvertrags durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. In der Bewertung wird zwischen den aufgrund der Erweiterung erforderlichen Anpassungen und laufenden Reformen, die bereits mit Blick auf eine größere Union gestaltet wurden, unterschieden. Die Kommission wird Überlegungen zur Erweiterung bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen weiterhin berücksichtigen und bestehende Rahmen bei Bedarf anpassen. Ein größerer Mitgliederkreis bringt besondere Anforderungen mit sich, so zum Beispiel, wenn sich daraus Änderungen politischer Ziele oder von Zuweisungen ergeben, die Zahl der beaufsichtigten Unternehmen steigt, gemeinsame Netze und Informationssysteme wachsen oder ein erheblicher Investitionsbedarf entsteht. Verwaltungskapazitäten und Umsetzung sind in allen Politikbereichen die am häufigsten ermittelten Anforderungen, sowohl innerhalb der EU als auch in den Erweiterungsländern. Kompetenzen, Regulierungs- und Aufsichtskapazitäten, Interoperabilität der Systeme und Zusammenarbeit zwischen den Behörden müssen und werden vor dem Beitritt ausgebaut werden. Die Überprüfungen haben auch aufgezeigt, dass eine verstärkte schrittweise Integration im Rahmen des Beitrittsprozesses Vorteile birgt, unter anderem was die Verwaltungskapazitäten künftiger Mitglieder angeht. Angesichts der geopolitischen Entwicklungen ist es für die EU unerlässlich, ihre Governance anzupassen und die Beschlussfassung rascher und wirksamer zu gestalten. Durch Ausschöpfung aller in den Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten wird die Union ihre Handlungsfähigkeit ausbauen, sich auf künftige Mitglieder vorbereiten und insgesamt zukunftsfähig werden. 1. Governance Der Vertrag von Lissabon sollte die Funktionsfähigkeit einer erweiterten Union verbessern und wurde mit Blick auf zukünftige Erweiterungen gestaltet. Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren wurden ausgeweitet, im Rat wurde das System der doppelten Mehrheit eingeführt, die Höchstzahl der Abgeordneten und die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments wurden festgelegt und die Zusammensetzung der Kommission geregelt. Darüber hinaus sieht der Vertrag auch Mechanismen zur weiteren Anpassung der Beschlussfassung vor, so z. B. Passerelle-Klauseln, und erleichtert den Rückgriff auf die Verstärkte Zusammenarbeit. Diese Bestimmungen bieten der Union eine breite Grundlage für die Vorbereitung künftiger Erweiterungen. Die Kommission unterstützt Vertragsänderungen, wo sie erforderlich sind. 7 SWD(2026) 705. 4 Gleichzeitig sollte die Union die im Rahmen der bestehenden Verträge vorgesehenen Möglichkeiten voll ausschöpfen, um ihre Handlungsfähigkeit zu stärken und sich auf zukünftige Erweiterungen vorzubereiten8. Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit In der Regel werden Beschlüsse nach den Verträgen mit qualifizierter Mehrheit gefasst, in einigen Schlüsselbereichen ist jedoch noch Einstimmigkeit erforderlich. Passerelle-Klauseln ermöglichen dem Europäischen Rat oder dem Rat unter Einhaltung der in den Verträgen festgelegten Bedingungen von der einstimmigen Beschlussfassung zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit überzugehen oder von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu wechseln. Für die Aktivierung von Passerelle-Klauseln ist Einstimmigkeit und in bestimmten Fällen die Zustimmung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente erforderlich. Im Rahmen der bestehenden Verträge stellen sie dennoch den einfachsten Weg zu einer wirksameren Beschlussfassung dar. Wie in früheren Mitteilungen dargelegt, wird sich die Kommission weiterhin für die Nutzung von Passerelle-Klauseln in Bereichen wie restriktive Maßnahmen (Sanktionen), Menschenrechte und zivile Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Maßnahmen gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, steuerliche Maßnahmen in der Energiepolitik und Sozialschutz einsetzen9. Für Bereiche, in denen Einstimmigkeit gilt, bieten die Verträge weitere Flexibilität. So können die Mitgliedstaaten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beispielsweise von der konstruktiven Enthaltung Gebrauch machen, anstatt einen Beschluss zu blockieren. Nach Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist im Rat unter bestimmten Umständen die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen, unter anderem bei Initiativen auf der Grundlage eines Beschlusses des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele der Union und auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird. Würde die Union diese Bestimmungen unter Einhaltung der in den Verträgen festgelegten Bedingungen voll ausnutzen, so könnte sie rascher und wirksamer handeln, unter anderem bei Sanktionen und zivilen Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Eine Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit könnte mit geeigneten Maßnahmen zum Schutz wesentlicher nationaler Interessen einhergehen. Der rechtliche und 8 Mitteilung der Kommission „Von der Vision zu konkreten Maßnahmen“ (COM (2022) 404); Mitteilung der Kommission über Reformen und Überprüfungen von Politikbereichen im Vorfeld der Erweiterung (COM(2024) 146 final). 9 Siehe die Mitteilungen „Mehr Gewicht auf der internationalen Bühne: eine effizientere Beschlussfassung für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ (COM(2018) 647 final); „Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der EU-Steuerpolitik“ (COM(2019) 8 final); „Eine effizientere und demokratischere Beschlussfassung in der Energie- und Klimapolitik der EU“ (COM(2019) 177 final); „Effizientere Entscheidungsfindung in der Sozialpolitik: Ermittlung möglicher Bereiche für einen verstärkten Übergang zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit“ (COM(2019) 186 final). 5 politische Rahmen der Union bietet bereits Mechanismen für eine wirksamere Beschlussfassung bei gleichzeitiger Berücksichtigung nationaler Befindlichkeiten. • Dank sogenannter Notbremse-Klauseln kann ein Mitgliedstaat Angelegenheiten, in denen eine qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung erforderlich ist, in Bereichen, für die diese Möglichkeit in den Verträgen festgelegt ist, an den Europäischen Rat verweisen, wenn der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass diese Angelegenheit wesentliche nationale Interessen berührt10. • Der Ioannina-Mechanismus verpflichtet den Rat dazu, Beratungen fortzuführen und eine zufriedenstellende Lösung zu suchen, wenn nur eine knappe Mehrheit für einen Beschluss und eine (für ein Blockieren nicht ausreichende) Minderheit von Mitgliedstaaten dagegen stimmt. Diese Mechanismen können die Beschlussfassung wirksamer machen und garantieren gleichzeitig die Wahrung der wesentlichen nationalen Interessen der Mitgliedstaaten. Die Kommission ist bereit, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Politikbereichs und der betroffenen wesentlichen nationalen Interessen geeignete und verhältnismäßige Schutzmechanismen zu erarbeiten, die bei Aktivierung der Passerelle-Klauseln greifen würden. Optimierung der gegenwärtigen Praxis Ungeachtet der formellen Abstimmungsmodalitäten bemüht sich der Rat selbst bei Angelegenheiten, die eine qualifizierter Mehrheit erfordern, häufig um Konsens. Konsens kann zwar das politische Verantwortungsbewusstsein stärken, zugleich aber auch dazu führen, dass Maßnahmen sich verzögern. Die Kommission ersucht den Rat daher, die in den Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit umfassender zu nutzen. Klarere Zeitpläne, eine frühzeitigere Ermittlung noch ungelöster Probleme und eine rechtzeitige Befassung der Ministerinnen und Minister dürften eine Einigung erleichtern und eine Beschlussfassung ohne übermäßige Verzögerungen ermöglichen. Die Kommission ersucht den Rat unter uneingeschränkter Achtung seiner Autonomie als Organ, diesen Zielen in seinen Arbeitsmethoden Rechnung zu tragen. Diese Erwägungen sind besonders relevant, wenn es um Verhandlungen zu und den Abschluss von internationalen Abkommen geht. Der Rückgriff auf gemischte Abkommen, die von den Mitgliedstaaten ratifiziert und von der Union geschlossen werden müssen, kann den Prozess komplexer machen und verzögern. Wenn ein Abkommen von der Union allein geschlossen werden kann, sollten unnötige Rückgriffe auf gemischte Abkommen bei uneingeschränkter Achtung der Aufteilung der Zuständigkeiten gemäß den Verträgen vermieden werden. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten sollte durch angemessene Vorkehrungen sichergestellt werden, zum Beispiel im Rahmen der mit dem Abkommen eingerichteten Gremien. Ebenso sollte der Rat, wenn er auf Vorschlag der Kommission nicht bindende Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen eingeht, die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit 10 Siehe Artikel 48 AEUV, Artikel 82 Absatz 3 AEUV und Artikel 83 Absatz 3 AEUV. 6 zum Standardabstimmungsverfahren machen. Die derzeitige konsensorientierte Praxis des Rates erweist sich als nicht zielführend, da sie die EU daran hindert, auf internationaler Ebene rasch und wirksam zu handeln. Dieselben Probleme zeigen sich auch bei Beitrittsverhandlungen. Gemäß Artikel 49 EUV beschließt der Rat einstimmig über Anträge auf Mitgliedschaft. Es ist gängige Praxis und auch in den aktuellen Verhandlungsrahmen so festgelegt, dass der Rat auch Zwischenbeschlüsse einstimmig fasst. Die Kommission empfiehlt dem Rat, bei Abstimmungen über die Eröffnung von Verhandlungsclustern und anderen Zwischenbeschlüssen im Rahmen von Beitrittsverhandlungen die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden. Voraussetzung für den Beitritt wäre weiterhin ein einstimmiger Beschluss des Rates nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie die Ratifikation des Beitrittsvertrags durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Vorankommen durch Verstärkte Zusammenarbeit Für den Fall, dass die angestrebten Ziele einer politischen Maßnahme der Union von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, ist in den Verträgen ein anderes Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele vorgesehen: die Verstärkte Zusammenarbeit. Im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten unter Einhaltung der in den Verträgen festgelegten Bedingungen in einem bestimmten Politikbereich enger zusammenarbeiten11. Die Verstärkte Zusammenarbeit hat sich bereits bewährt. So wurden im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit insbesondere die Europäische Staatsanwaltschaft eingerichtet und das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine für die Jahre 2026-2027 beschlossen. Diese Beispiele zeigen, dass gemeinsame europäische Ziele mittels einer differenzierten Integration innerhalb des institutionellen Rahmens der Union vorangebracht werden können. Am Beispiel der Europäischen Staatsanwaltschaft zeigt sich auch, dass erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Zeit weitere Mitgliedstaaten zur Teilnahme bewegen kann. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen wird die Kommission anhängige Vorschläge prüfen, um Fälle zu ermitteln, in denen eine Verstärkte Zusammenarbeit dazu beitragen könnte, bestehende Blockaden zu überwinden und die Ziele der zugrunde liegenden Vorschläge zu verwirklichen. Dabei wird die Kommission die Vereinbarkeit mit den in den Verträgen festgelegten Bedingungen und die Bereitschaft potenzieller Teilnehmer bewerten. Vorbereitung der Organe auf eine größere Union Eine wirksame Governance setzt auch Organe voraus, die weiterhin ihren Zweck erfüllen. Die Verträge und die künftigen Beitrittsverträge geben den Rahmen für die Integration neuer Mitgliedstaaten und die erforderlichen Anpassungen vor. Im Hinblick auf die Kommission sehen die Verträge ein Kollegium vor, das auf der Grundlage einer strikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten aus einer Anzahl von 11 Der Mechanismus ist in Artikel 20 Absatz 2 EUV und in den Artikeln 326 bis 334 AEUV festgelegt. 7 Mitgliedern besteht, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt. Der Europäische Rat hat bisher an je einem Mitglied aus jedem Mitgliedstaat festgehalten12, und die Kommission hat entsprechende Anpassungen vorgenommen, insbesondere durch die Einführung der Rolle des Exekutiv-Vizepräsidenten. Beide Modelle bieten Vorteile. Ein kleineres Kollegium ermöglicht umfassendere Portfolios und eine einfachere Koordinierung. Mit dem derzeitigen Modell erhält das Kollegium Kenntnisse aus erster Hand über die politischen, wirtschaftlichen und administrativen Gegebenheiten in der gesamten Union. Die Standardlösung des Vertrags mit einem kleineren Kollegium steht im Zuge der Erweiterung der Union nach wie vor zur Verfügung. Gemäß den Verträgen darf die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten, wobei der Grundsatz der degressiven Proportionalität einzuhalten ist. Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments für die Wahlperiode 2024- 2029 lässt einen gewissen Spielraum für die Aufnahme von Vertretern neuer Mitgliedstaaten innerhalb der im Vertrag festgelegten Obergrenze. Weitere Erweiterungen werden jedoch eine Überprüfung der Sitzverteilung erfordern. Das Parlament wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Vertretung der Mitgliedstaaten und seiner Funktionsfähigkeit gewährleisten müssen. Es ist dafür zuständig, seine künftige Zusammensetzung vorzuschlagen, wobei der endgültige Beschluss darüber vom Europäischen Rat einstimmig gefasst wird13. Für den Europäischen Rat und den Rat gilt keine entsprechende zahlenmäßige Obergrenze, d. h. jeder Mitgliedstaat behält seinen Sitz. Mit einer größeren Mitgliederzahl steigen jedoch die Anforderungen an Ratsformationen und Vorbereitungsgremien. Arbeitsmethoden, Koordinierung und operative Kapazitäten müssen entsprechend angepasst werden. Die Kommission wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ermitteln, welche Beschlüsse vor jedem Beitritt erforderlich sind. Dabei geht es darum, die Funktionsfähigkeit der Organe einerseits und eine angemessene Vertretung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Mitgliedstaaten andererseits sicherzustellen und gleichzeitig die Zuständigkeiten und die Verfahrensautonomie der einzelnen Organe zu achten. In diesem Zusammenhang soll auch die praktische Handlungsfähigkeit in einer größeren Union sichergestellt werden. Personalausstattung und Einstellung, Übersetzungs- und Dolmetschdienste, Überarbeitung der Rechtsvorschriften, sichere digitale Systeme und 12 Beschluss (EU) 2024/2997 des Europäischen Rates vom 28. November 2024 zur Ernennung der Kommission. Die Zahl der Mitglieder der Europäischen Kommission entspricht gemäß dem Beschluss 2013/272/EU des Rates von 2013 auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 5 EUV der Zahl der EU-Mitgliedstaaten. Nach Artikel 2 überprüft der Europäische Rat den Beschluss, bevor eines der beiden nachstehenden Etappenziele erreicht ist, je nachdem, welches dieser Ereignisse früher eintritt: 1) Ernennung der nachfolgenden Kommission: Der Beschluss 2013/272/EU wurde 2019 (Beschluss (EU) 2019/1989) und 2024 (Beschluss (EU) 2024/2997) verlängert, wobei beibehalten wurde, dass jeder Mitgliedstaat jeweils ein Mitglied stellt; 2) Beitritt des 30. Mitgliedstaats (tritt ein neues Land der EU bei und erhöht sich damit die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten auf 30, ist der Europäische Rat rechtlich verpflichtet, den Beschluss zu überprüfen, bevor die erste Kommission nach dieser Erweiterung ihr Amt antritt). 13 Gemäß der derzeitigen Praxis wird die Anzahl der Sitze für jeden Mitgliedstaat (und dementsprechend die Gesamtzahl der MdEP für jede Legislaturperiode) vor jeder Wahl des Europäischen Parlaments festgelegt. Auf Ersuchen des Europäischen Rates bereitet das Parlament derzeit einen Bericht über das ständige Verfahren für die Zuweisung von Sitzen vor (siehe https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/AFCO-PR-758177_DE.pdf). 8 Sitzungsräume erfordern allesamt eine fortgeschrittene Planung. Die Agenturen der Union müssen über entsprechende Fachkenntnisse und operative Kapazitäten verfügen, um mit weiteren nationalen Behörden zusammenarbeiten zu können, und die Delegationen der Union werden den zusätzlichen Koordinierungs- und Außenvertretungsbedarf decken müssen. Die Kommission wird sich hinsichtlich der Vorbereitungen mit den anderen Organen und Einrichtungen abstimmen. Im Rahmen des „Large Scale Review“ wird derzeit die interne Arbeitsweise der Kommission umfassend überprüft, was auch dazu beitragen wird, dass die Kommission für Erweiterungen gerüstet ist. Nächste Schritte Die Kommission wird • systematisch politische Initiativen ermitteln, bei denen Passerelle-Klauseln aktiviert werden sollten, und entsprechende Empfehlungen an den Rat richten; • sich dafür einsetzen, dass Beschlüsse häufiger mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden, soweit die Verträge dies zulassen; • anhängige Vorschläge überprüfen und Rückgriffe auf die Verstärkte Zusammenarbeit anregen, wenn die politischen Ziele und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; • gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat an den institutionellen und operativen Anpassungen arbeiten, die für künftige Beitritte erforderlich sind. 2. Werte und Rechtsstaatlichkeit Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie sind Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und die Grundlagen der Arbeitsweise der Union14. Diese Grundlagen müssen in jedem Mitgliedstaat wirksam geschützt werden, um gegenseitiges Vertrauen, justizielle Zusammenarbeit und eine wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel zu gewährleisten. Unabhängige Gerichte und wirksame Rechtsbehelfe schützen auch die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und garantieren den Unternehmen, dass die gemeinsamen Vorschriften im gesamten Binnenmarkt angewandt werden. Zur Gewährleistung dieses Schutzes bedarf es im Beitrittsprozess mehr als der Angleichung der Rechtsvorschriften. Institutionen müssen in der Praxis wirksam arbeiten, und Reformen müssen nachhaltig sein. Überwachung, Anreize und Durchsetzung sollten daher über den Beitritt hinaus einen kontinuierlichen Rahmen bilden. Dies liegt in der gemeinsamen Verantwortung der derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten: Die Union muss ihre Instrumente wirksam anwenden, und die Erweiterungsländer müssen vor dem Beitritt eine nachhaltige Reformbilanz vorweisen. 14Artikel 2 und 49 EUV. 9 Wahrung der Rechtsstaatlichkeit vor und nach dem Beitritt Diese Anforderung spiegelt sich im Cluster „Wesentliche Elemente“ wider, der als erster eröffnet und als letzter abgeschlossen wird und das Gesamttempo der Verhandlungen bestimmt15. Die Erweiterungsländer müssen insbesondere funktionsfähige demokratische Institutionen sowie unabhängige und leistungsfähige Justizsysteme aufbauen, Korruption verhindern und strafrechtlich verfolgen, Grundrechte wie die Nichtdiskriminierung, die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, wahren, Medienfreiheit und -pluralismus schützen und ein wirksames System der Gewaltenteilung aufrechterhalten. Darüber hinaus sieht die überarbeitete Erweiterungsmethodik von 2020 vor, dass die Korruptionsbekämpfung als besonderer Schwerpunkt in den einschlägigen Verhandlungskapiteln durchgängig berücksichtigt wird16. Legislative und institutionelle Reformen müssen zu glaubwürdigen Ergebnissen führen. In den jährlichen Erweiterungsberichten wird bewertet, welche Fortschritte bei diesen Reformen erzielt wurden und in welchem Maße die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt sind. Die Berichte über die Rechtsstaatlichkeit ergänzen diese Bewertung, indem einige Kandidatenländer auf der Grundlage objektiver und leistungsbezogener Kriterien in denselben präventiven Zyklus wie die Mitgliedstaaten einbezogen werden. Nach Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird die Kommission schrittweise weitere Kandidatenländer einbeziehen, sobald diese bereit sind. Die Empfehlungen des Erweiterungspakets sollten als Richtschnur für die Unterstützung durch die Union und die schrittweise Integration dienen. Die finanzielle Unterstützung und der Zugang zu ausgewählten Leistungen sollten weiterhin an messbare Fortschritte geknüpft sein, insbesondere durch zielgerichtete Finanzierungsinstrumente17. Im Rahmen von Folgemaßnahmen werden die noch ausstehenden Reformen und die zuständigen Behörden ermittelt, die technische Hilfe auf die ermittelten Umsetzungslücken ausgerichtet und die Ergebnisse im nächsten Berichterstattungszyklus bewertet. Anreize müssen nachgewiesene Fortschritte widerspiegeln, unter anderem die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der betreffenden Institutionen. Dieser Ansatz wurde bereits im Rahmen der derzeitigen zielgerichteten Fazilitäten für die Ukraine, den Westbalkan und Moldau verfolgt. Im Hinblick auf den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen bleiben die zielorientierten Pläne das wichtigste 15 Der Cluster „Wesentliche Elemente“ deckt die zentralen Werte und Grundsätze ab, auf denen die EU beruht. Er umfasst den EU-Besitzstand in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, das Funktionieren demokratischer Institutionen, die Reform der öffentlichen Verwaltung und wirtschaftliche Kriterien. 16 Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020) 57 final). 17 Zu den derzeitigen und künftigen Finanzierungsinstrumenten gehören: Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine; Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan; Verordnung (EU) 2025/535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2025 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau; Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III); Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates. 10 Umsetzungsinstrument für die Erweiterungspartner; sie knüpfen Zahlungen an die Durchführung von Reformen (u. a. in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung) und Investitionen und stehen, sobald die Erweiterungspartner Mitgliedstaaten werden, auch mit den einschlägigen Bestimmungen der Pläne für nationale und regionale Partnerschaft im Einklang. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist nun Teil des Besitzstands. Somit müssen sich neue Mitgliedstaaten ab dem Tag ihres Beitritts ebenfalls wirksam an ihr beteiligen. Die Kommission wird die Fortschritte der Länder bei den rechtlichen und operativen Vorbereitungen, die während der Verhandlungen erforderlich sind, bewerten und nach Möglichkeit erleichtern. Dazu gehören insbesondere vorbereitende Schritte für die Ernennung des Europäischen Staatsanwalts und der Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie alle notwendigen Angleichungen der nationalen strafrechtlichen Vorschriften und Verfahren, damit die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten im Hoheitsgebiet des neuen Mitgliedstaats wirksam ausüben kann. Nach dem Beitritt wird das gesamte Instrumentarium der Union zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit eingesetzt, um die kontinuierliche Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, wobei die Lage der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit überwacht wird und Empfehlungen abgegeben werden, die erforderlichenfalls als Richtschnur für weitere Reformen dienen können. Damit auf Herausforderungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit reagiert werden kann, umfassen die verfügbaren Rechtsinstrumente auch Vertragsverletzungsverfahren, Haushaltskonditionalitäten, Anreize und Schutzmechanismen, insbesondere im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens und nach Artikel 7 EUV. Die Grundlage für zügigere und effizientere Verfahren ist die frühzeitige Ermittlung von Bedenken im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit. Dies entspricht dem Hauptzweck des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit, mit dem ein Zyklus für die Zusammenarbeit und die Unterstützung der Mitgliedstaaten eingerichtet wird. Die Kommission wird sich weiterhin auf Erkenntnisse aus der Überwachung im Rahmen des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit, aus der Nachverfolgung der Umsetzung ihrer Empfehlungen sowie aus Vertragsverletzungsverfahren und Bewertungen von Risiken für den Unionshaushalt stützen, um anhaltende Verstöße früher zu ermitteln. Sie wird weiterhin die angemessene Reaktion im Rahmen der einschlägigen Instrumente im Einklang mit ihren jeweiligen rechtlichen Anforderungen bewerten prüfen und sicherstellen, dass diese Instrumente kohärent und komplementär angewandt werden. In Artikel 7 EUV wird auf die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte eingegangen, wobei die Union, wenn eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung festgestellt wird, die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, einschließlich der Stimmrechte im Rat, aussetzen kann. Artikel 7 muss seine zentrale Rolle bei der Behebung der schwerwiegendsten Verstöße behalten. Die hohen Verfahrensschwellen – insbesondere die Erfordernisse der Vierfünftelmehrheit und der Einstimmigkeit – und das Fehlen festgelegter Fristen können jedoch ein rechtzeitiges Handeln und die Wirksamkeit dieses Instruments behindern, was ein Eingreifen in Echtzeit bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Werte nach Artikel 2 angeht. Eine wirksamere Handhabung der Verfahren nach 11 Artikel 7, einschließlich möglicher Fristen, könnte mit Parlament und Rat geprüft werden. Solche Fragen könnten im Rahmen der bestehenden Verträge in interinstitutionellen Vereinbarungen geregelt werden. Bei ihren Gesprächen mit dem Rat über die Verfahren nach Artikel 7 wird sich die Kommission um eine regelmäßigere Berücksichtigung noch bestehender Bedenken und um klarere Folgemaßnahmen zu den Anhörungen bemühen. Durch die in Teil IV vorgeschlagenen Schutzklauseln in Beitrittsverträgen wären zusätzliche, befristete Instrumente verfügbar. Schutz der Grundrechte Mit der Erweiterung wird der Schutz der Charta der Grundrechte auf die neuen Mitgliedstaaten ausgeweitet. Die Erweiterungsländer müssen daher vor dem Beitritt dafür sorgen, dass sie die Charta wirksam anwenden können. Dies setzt voraus, dass Gerichte und einschlägige unabhängige Behörden ihre Vorrechte uneingeschränkt wahrnehmen können und mit den zur Durchsetzung dieser Vorschriften erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet sind. In diesem Sinne müssen die Erweiterungsländer in der Lage sein, die in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte, einschließlich der Nichtdiskriminierung, der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, wirksam zu wahren. Zum Zeitpunkt des Beitritts müssen sie zudem der für alle Mitgliedstaaten geltenden grundsätzlichen Verpflichtung nachkommen, bei der Ausführung des Haushaltsplans der EU die Einhaltung der Charta sicherzustellen und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu achten. Die Kommission wird die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Erweiterungsländer, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und den einschlägigen Netzen der Union verstärken. Bei der Überwachung und der technischen Hilfe liegt der Schwerpunkt auf der praktischen Durchsetzung der Grundrechte, einschließlich der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, des Datenschutzes und der Rechte von Personen in prekären Situationen. Nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist für den Erlass von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Die Kommission wird prüfen, ob der Rückgriff auf die allgemeine Passerelle-Klausel in Artikel 48 Absatz 7 EUV die Beschlussfassung in diesem Bereich erleichtern und den Schutz der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung stärken könnte, und gegebenenfalls Empfehlungen aussprechen. Schutzklauseln in den Vorschlägen für den Mehrjährigen Finanzrahmen, insbesondere die zielübergreifende grundlegende Voraussetzung der Umsetzung der Charta im Rahmen der Verordnung über die Pläne für nationale und regionale Partnerschaft, sind wichtige Instrumente, um sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte eingehalten wird. Stärkung der demokratischen Resilienz Reformen müssen auch dazu dienen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Bedrohungen zu stärken, mit denen Mitgliedstaaten und Erweiterungsländer gleichermaßen konfrontiert sind. Ausländische Informationsmanipulation und Einmischung, Cyberangriffe und Druck auf unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft erfolgen über Grenzen hinweg. Schwachstellen 12 in Erweiterungsländern können sich bereits vor deren Beitritt ungünstig auf die Union auswirken. Angesichts dieser gemeinsamen Bedrohungen bezieht die Kommission Erweiterungsländer in die Umsetzung des Europäischen Schutzschilds für die Demokratie und in die Arbeit des Europäischen Zentrums für demokratische Resilienz ein18. Diese Zusammenarbeit – an der sich gegebenenfalls auch die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin beteiligt – erstreckt sich auf die Integrität von Wahlen, ausländische Informationsmanipulation und Einmischung, die Transparenz bei politischer Werbung, die Medienfreiheit, den Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, den zivilgesellschaftlichen Raum, die Medienkompetenz, die Unterstützung einer unabhängigen Faktenprüfung sowie die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern. Diese Zusammenarbeit hilft Behörden und unabhängigen Akteuren dabei, Bedrohungen zu erkennen, Informationen auszutauschen und ihre Vorsorge und Reaktion zu verbessern, und schützt zugleich das Recht auf freie Meinungsäußerung. Im Rahmen der Beitrittsüberwachung sollten Reformen zur Gewährleistung der demokratischen Resilienz durchgeführt werden, nach denen sich die technische und finanzielle Unterstützung richtet. Eine enge Zusammenarbeit vor dem Beitritt stärkt die kollektive Resilienz der Union. Nächste Schritte Die Kommission wird • den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit auf andere Erweiterungsländer ausweiten, sobald diese bereit sind; • im Rahmen des Erweiterungspakets feststellen, welche Reformen nötig sind, technische Hilfe gezielt einsetzen und die Umsetzung im folgenden Berichtszyklus bewerten; • die Zusammenarbeit mit den Erweiterungsländern bei der praktischen Durchsetzung der Grundrechte stärken; schwerpunktmäßig die Unabhängigkeit und Kapazität von Durchsetzungsstellen und den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen unterstützen; • die praktische Zusammenarbeit mit den Erweiterungsländern im Rahmen des Europäischen Schutzschilds für die Demokratie, unter anderem über das Europäische Zentrum für demokratische Resilienz, weiter fördern, wozu auch die Bewertung der Bedrohungslage, Informationsaustausch, die Unterstützung unabhängiger Medien und andere Bereiche von beiderseitigem Interesse zählen; • in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft die Fortschritte der Länder in Bezug auf die Rechtsvorschriften und die operativen Kapazitäten, die für eine wirksame Beteiligung an der Europäischen Staatsanwaltschaft ab dem Beitritt erforderlich sind, bewerten und die Länder bei ihren diesbezüglichen Fortschritten unterstützen; • mit dem Europäischen Parlament und dem Rat bei Verfahren nach Artikel 7 EUV zusammenarbeiten. 18 Gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission „Europäischer Schutzschild für die Demokratie: Förderung starker und widerstandsfähiger Demokratien“ (JOIN(2025) 791 final). 13 3. Politik Wenn Behörden zuverlässig und wirksam arbeiten und gemeinsame Regeln einhalten, kann die Wirkung der Unionspolitik durch die Erweiterung verstärkt werden, da die Unionspolitik dann in größerem Maßstab durchgeführt werden kann. Ein größerer Binnenmarkt, ein besserer Zugang zu kritischen Rohstoffen wie seltenen Erden und mehr industrielle Kapazitäten schaffen Chancen für Handel, Investitionen und Wachstum. Stärkere Energie-, Verkehrs- und digitale Netze verringern Abhängigkeiten und verbessern die Sicherheit. Im Wege einer umfassenderen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Polizei und Bevölkerungsschutz lässt sich die Reaktion auf grenzüberschreitende Kriminalität und Krisen verbessern. Durch die Fähigkeiten künftiger Mitglieder kann das auswärtige Handeln der Union verbessert und ihre Verteidigungsbereitschaft gestärkt werden. Damit sich diese Vorteile einstellen, müssen die gemeinsamen Vorschriften und die grenzübergreifende Zusammenarbeit wirksam umgesetzt, angemessene Verwaltungskapazitäten eingerichtet und gezielte Investitionen getätigt werden. Die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält eine detaillierte Analyse der Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Erweiterung sowie der sich daraus ergebenden politischen Diskrepanzen und der Möglichkeiten zur Anpassung der politischen Maßnahmen. Die wichtigsten sektorspezifischen Schlussfolgerungen lauten wie folgt: • Freiheit, Sicherheit und Recht Durch die Erweiterung würden die Außengrenzen der Union nach außen verschoben und die justizielle Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ausgeweitet. Dies erfordert eine operative Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und der Migrationssteuerung, wirksame Vorbereitungen in Bezug auf den Grenzschutz, die Asyl- und Migrationssysteme und eine vertrauenswürdige Teilnahme an gemeinsamen Informationssystemen. Die Bereitschaft muss in der Praxis getestet werden und mit einer wirksamen gerichtlichen Aufsicht und Schutzmechanismen für den Datenschutz und die Wahrung der Grundrechte einhergehen. • Binnenmarkt Ein größerer Markt böte mehr Möglichkeiten für Handel und Investitionen. Voraussetzung für diese Vorteile ist die einheitliche Anwendung des Besitzstands, ein vergleichbares Schutzniveau sowie eine ähnlich wirksame Durchsetzung, unter anderem in den Bereichen Marktüberwachung, Zoll, Wettbewerb und staatliche Beihilfen, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz und Produktsicherheit. Vor einer vollumfänglichen Beteiligung müssen die Regierungen und die Regulierungsbehörden der Kandidatenländer nachweisen, dass sie über Kapazitäten zur umfassenden und wirksamen Durchsetzung verfügen. Gegebenenfalls könnten – wie bereits bei früheren Erweiterungsrunden – Übergangsmaßnahmen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ins Auge gefasst sowie eine schrittweise Öffnung der EU-Arbeitsmärkte nach dem Beitritt möglich gemacht werden. • Wettbewerbsfähigkeit und inklusives Wachstum Durch die Erweiterung würde die Industrie- und Innovationsbasis der Union gestärkt und ihr Pool an Kompetenzen erweitert werden. Eine engere Integration kann, wenn sie mit den erforderlichen Investitionen und Prioritäten einhergeht, strategische Industriezweige, europäische Wertschöpfungsketten, die Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation und die EU-Politik in den Bereichen 14 Bildung und Kompetenzen, Cybersicherheit und im digitalen Bereich stärken. Dies erfordert eine vollständige Angleichung an den Ansatz der Union für wirtschaftliche Sicherheit und eine Stärkung der Investitions- und Verwaltungskapazitäten, derer es für eine wirksame Beteiligung an diesen Maßnahmen bedarf. Die Integration in die Zollunion geht mit besonderen Herausforderungen bei der Umsetzung und den Investitionen einher und erfordert vor dem Beitritt einen entsprechend proaktiven Ansatz. • Eine dekarbonisierte Wirtschaft und nachhaltige Konnektivität Eine stärkere und größere EU bedeutet eine größere Verpflichtung zur Dekarbonisierung unserer Wirtschaft und zur Energiewende, die zum einen die Energieversorgungssicherheit gewährleistet und zum anderen die natürlichen Ressourcen schützt und die Kreislaufwirtschaft fördert. Durch die Erweiterung könnte die EU ihre Führungsrolle bei der Dekarbonisierung sowie bei sauberen Industrien und sauberen Technologien ausbauen. Die Integration von Energie- und Transportnetzen würde zu einer Diversifizierung des Angebots, einer Verbesserung der grenzüberschreitenden Verbindungen und einer höheren Resilienz führen. Dies erfordert erhebliche Investitionen in die Diversifizierung der Energieversorgung sowie in Betriebssysteme, Verbindungsleitungen und Korridore, es bedarf kompatibler Marktvorschriften und technischer Vorschriften und die Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden, Netzbetreibern und benachbarten Mitgliedstaaten muss gefördert werden. Auch die Planungs-, Überwachungs- und Umsetzungsinstrumente müssen so angepasst werden, dass die energie-, klima- und umweltpolitischen Ziele der Union während des gesamten Beitrittsprozesses unterstützt werden. Die Erweiterungsländer müssen schrittweise auf die Erreichung der Ziele und Standards der EU in diesen drei Politikbereichen hinarbeiten. • Kohäsion, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Lebensmittel und Fischerei Durch die Erweiterung würden sich zum einen die Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der Union verbessern, zum anderen die Ungleichheiten vergrößern. Mit Investitionen sollten Konvergenz, Konnektivität und Strukturreformen unterstützt werden, wobei die Zuweisung von Mitteln in dem für den Unionshaushalt vereinbarten Rahmen erfolgen sollte. Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden müssen in der Lage sein, EU-Mittel wirksam zu verwalten, zu kontrollieren und auszuführen. Künftige Mitgliedstaaten würden auch die landwirtschaftliche Erzeugung in erheblichem Umfang steigern und so das Potenzial der Union, für ihre eigene Ernährungssicherheit zu sorgen, stärken; zugleich würden der Druck auf die Märkte und der Bedarf an Einkommensstützung zunehmen. Im Rahmen der Vorbereitungen muss die vollständige Einhaltung der Vorschriften für Lebensmittelsicherheit, für Tier- und Pflanzengesundheit und für den Tierschutz sowie der Vermarktungs- und Umweltstandards gewährleistet werden. Auch die Kapazitäten zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Förderung und zur Bewältigung von Krisen müssen gestärkt werden. Die Fischerei- und die Meerespolitik erfordern ebenfalls die wirksame Umsetzung gemeinsamer Vorschriften sowie angemessene Verwaltungs- und Kontrollkapazitäten. Im Falle der Ukraine rechtfertigen die Größe, die Struktur und das sehr hohe Produktivitätsniveau des ukrainischen Agrarsektors die Prüfung gezielter Regelungen, durch die die finanzielle Unterstützung und der Marktzugang für sensible 15 landwirtschaftliche Erzeugnisse erheblich eingeschränkt und die Ukraine zugleich dabei unterstützt würde, wieder Zugang zu ihren früheren Drittlandsausfuhrmärkten zu erhalten. • Außenbeziehungen, Sicherheit und Verteidigung Künftige Mitgliedstaaten würden dem auswärtigen Handeln der EU mehr Gewicht verleihen und könnten das auswärtige Handeln sowie die Verteidigung und die Sicherheit der EU in einigen Fällen auch um erhebliche einschlägige Erfahrungen und industrielle Kapazitäten ergänzen. Dies bedeutet, dass sich die Erweiterungsländer vollständig und dauerhaft an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angleichen und auch beschlossene Sanktionen umsetzen müssen. Die Angleichung in diesem Bereich ist bei einigen Erweiterungsländern nach wie vor unzureichend. Im Rahmen der Vorbereitungen werden die Fähigkeiten der Kandidatenländer mit der industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich, der militärischen Mobilität und der gemeinsamen Arbeit im Bereich Abwehr von Cyberbedrohungen und hybriden Bedrohungen verknüpft. • Verwaltungspolitik Starke Verwaltungszusammenarbeit und -kapazität, einschließlich eines soliden Rahmens für die Betrugsbekämpfung, sind für die wirksame Umsetzung der EU-Vorschriften unerlässlich. Nachhaltige Bemühungen um Vereinfachung, interoperable IT-Systeme sowie Instrumente für Heranführungshilfe und Koordinierung sollten den Erweiterungsländern dabei helfen, sich auf den Beitritt vorzubereiten. Nächste Schritte Die Kommission wird • im Zuge der Beitrittsverhandlungen weiterhin prüfen, welche Anpassungen an den Rechtsvorschriften, welche Vorbereitungen des Verwaltungsapparats und welche Investitionen in den einzelnen Politikbereichen erforderlich sind, und sich dabei auf Überprüfungen und die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen stützen; • mit nationalen Verwaltungen, Regulierungsbehörden und Agenturen der Union zusammenarbeiten, um die Durchsetzungskapazitäten zu bewerten und die Teilnahme an gemeinsamen Informationssystemen vor dem Beitritt zu testen; • länderspezifische Unterstützung und Übergangsregelungen für den Fall ausarbeiten, dass sich bei den Verhandlungen Unterstützungsbedarf unter anderem in den Bereichen Landwirtschaft, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Dienstleistungen sowie Teilnahme an gemeinsamen Systemen abzeichnet (und den Zweck, die Dauer und die Bedingungen für die Überprüfung dieser Übergangsregelungen festlegen); • zu gegebener Zeit die gezielten Regelungen für die Ukraine im Bereich Landwirtschaft in den Entwürfen gemeinsamer Standpunkte zu Cluster 5: Ressourcen, Landwirtschaft und Kohäsion berücksichtigen. 4. Haushalt Die in den Überprüfungen ermittelten politischen Anpassungen und Investitionen müssen im Haushaltsplan berücksichtigt werden. Der Haushaltsplan der Union muss Reformen und 16 Konvergenz vor dem Beitritt unterstützen, neuen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, ohne die Prioritäten der EU zu beeinträchtigen, und die finanziellen Interessen der Union in allen Bereichen schützen. Die Kommission hat einen Vorschlag für einen modernen Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2028-203419 vorgelegt, um die Union bei der Umsetzung ihrer Prioritäten, insbesondere bei unseren Vorbereitungen auf die künftige Erweiterung der Union, zu unterstützen. Der nächste Mehrjährige Finanzrahmen ist die wichtigste Antwort auf die in der Mitteilung vom März 2024 aufgeworfenen Haushaltsfragen20. Aus dem Instrument „Europa in der Welt“ wird im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen21 das auswärtige Handeln der EU finanziert und werden Mittel bereitgestellt, um Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auf ihrem Beitrittspfad zu unterstützen. Der nächste Mehrjährige Finanzrahmen bietet auch Unterstützung über Pläne für nationale und regionale Partnerschaft22 und andere Programme wie den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit23, die neuen Mitgliedstaaten zugutekommen. Der EU-Haushalt umfasst auch einen Mechanismus für die Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union24. Die wichtigsten Auswirkungen dürften die Ausgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Inneres und Kohäsionspolitik sowie die Beiträge der neuen Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt betreffen, wobei etwaigen Übergangs- oder sonstige Regelungen, die während der Beitrittsverhandlungen vereinbart wurden, Rechnung zu tragen ist. Finanzierung der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft Mit der Vorbereitung dieser Finanzierungsvereinbarungen wird vor dem Beitritt begonnen. Die Unterstützung der Union hilft den Kandidatenländern bei der Umsetzung von Reformen, der Stärkung der Verwaltungskapazitäten und der Verringerung wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Ungleichheiten. Durch die Unterstützung werden sie auch auf die Anwendung der Unionspolitik und die Verwaltung von Unionsmitteln nach dem Beitritt vorbereitet. Im Rahmen der Wachstumspläne für den Westbalkan und Moldau sowie der Ukraine-Fazilität ist die finanzielle Unterstützung bereits an vereinbarte Reformen und Investitionen geknüpft. Auszahlungen erfolgen nur bei Erfüllung festgelegter Bedingungen. Dadurch werden Fortschritte belohnt und Mittel in Reformen gelenkt, die die Konvergenz fördern und die Beitrittsvorbereitungen voranbringen. 19 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 (COM(2025) 571). 20 Mitteilung der Kommission über Reformen und Überprüfungen von Politikbereichen im Vorfeld der Erweiterung (COM(2024) 146 final). 21 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments „Europa in der Welt“ (COM(2025) 551 final) 22 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028- 2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (COM(2025) 565 final). 23 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (COM(2025) 555 final). 24 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 (COM(2025) 571 final), Artikel 11. 17 Aufbauend auf diesen Erfahrungen erhält die Unterstützung der Kandidatenländer mit dem vorgeschlagenen Instrument „Europa in der Welt“ einen Rahmen, der kohärenter angewandt wird und Flexibilität zulässt. Dieser Rahmen umspannt Finanzhilfen, Darlehen, Haushaltsgarantien und technische Hilfe. Die Unterstützung wird auf die Bedürfnisse der einzelnen Länder zugeschnitten, wobei deren Fortschritten beim Beitritt und den strategischen Interessen der Union Rechnung getragen wird. Darlehen und Garantien können die Wirkung von Unionsmitteln verstärken und bei der Mobilisierung weiterer öffentlicher und privater Investitionen helfen. Diese Unterstützung sollte durch zielorientierte Pläne mit Reformen und Investitionen verknüpft werden. Diese Pläne sollten die Erweiterungsländer auch auf die für Mitgliedstaaten geltenden Planungs-, Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorbereiten. Parallel dazu werden die Erweiterungsländer sukzessive in die Ausgabenpolitik der Union eingebunden, damit die Teilnahme zum Zeitpunkt des Beitritts nicht allzu plötzlich erfolgt. Vorbereitung von Finanzpaketen für den Beitritt Wenn sich die Verhandlungen dem Abschluss nähern, wird die Kommission für den Übergang zwischen den Finanzierungsphasen Finanzpakete vorbereiten, die jeweils speziell auf den Zeitplan für den Beitritt eines jeden Landes zugeschnitten sind. Diese Finanzpakete würden jeweils dem gleichen Ansatz folgen. Am 30. Juni 2026 hat die Kommission das Finanzpaket für Montenegro vorgelegt, mit dem dieser Ansatz erstmals umgesetzt wird25. Vor dem Beitritt arbeitet jedes Kandidatenland einen Europa-in-der-Welt-Plan aus, der den Anforderungen der vorgeschlagenen Pläne für nationale und regionale Partnerschaft Rechnung trägt. Beim Beitritt werden die neuen Mitgliedstaaten über einen Plan für nationale und regionale Partnerschaft vollständig eingebunden. Zum Zeitpunkt des Beitritts wird der Europa-in-der-Welt-Plan als flexibel nutzbare Komponente zu einem Teil des Plans für nationale und regionale Partnerschaft, und es kommen zusätzliche Mittelausstattungen für die Kohäsionspolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, den Bereich Inneres und Interreg hinzu. Dies würde die Kontinuität der Umsetzung wichtiger Reformen und Investitionen gewährleisten, Umsetzungslücken zu einem kritischen Zeitpunkt der Mitgliedschaft Montenegros vermeiden und Montenegro in die Lage versetzen, sich uneingeschränkt am Unionshaushalt zu beteiligen. Durch zusätzliche Mittel für Verpflichtungen würde vermieden werden, dass die für die bisherigen Mitgliedstaaten vorgesehenen Mittel gekürzt werden. Die Kosten würden durch die Übertragung von Mitteln, die Montenegro bereits im Rahmen von „Europa in der Welt“ zur Verfügung stehen, teilweise gedeckt werden. Dieses erste Paket veranschaulicht die Methode, mit der finanzielle Auswirkungen im Laufe der Verhandlungen erkannt und berücksichtigt werden können. Damit wird weder dem Zeitpunkt des Beitritts noch dem Ergebnis der Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen und der Beitrittsverhandlungen noch den etwaigen späteren Finanzpaketen für andere Beitrittskandidaten vorgegriffen. Im Rahmen dieses Pakets werden die 25 Mitteilung der Kommission „Ein Finanzpaket für die Beitrittsverhandlungen mit Montenegro“ (COM(2026) 334 final). 18 Mittelzuweisungen für die neuen Mitgliedstaaten geschätzt und die Einzelheiten des Übergangs von der Heranführungshilfe zur Einbeziehung in die internen Programme der Union festgelegt. Ferner werden die finanziellen Auswirkungen auf den Mehrjährigen Finanzrahmen ermittelt und die Themen Eigenmittel, Verwaltungsausgaben und vorübergehende Ausgleichszahlungen oder andere Finanzregelungen, wie der schrittweise Übergang zur Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Fonds im Bereich Inneres, behandelt. Auf der Grundlage der vereinbarten Beitrittsbedingungen kann die Kommission dann erforderlichenfalls eine Überarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens beim Beitritt vorschlagen. Schutz der Unionsmittel Für den Übergang von der externen zur internen Dimension der Unionsfinanzierung müssen die Erweiterungsländer in der Lage sein, Unionsmittel wirksam und verantwortungsvoll zu verwalten. Dies setzt eine wirtschaftliche Verwaltung der öffentlichen Finanzen, eine transparente Beschaffung, eine wirksame interne Kontrolle und eine unabhängige Rechnungsprüfung voraus. Sie müssen außerdem in der Lage sein, Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, unregelmäßige Ausgaben wiedereinzuziehen und wirksam mit der Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und anderen Akteuren der Betrugsbekämpfung zusammenzuarbeiten. Vor dem Beitritt sollte all dies getestet und das ordnungsgemäße Funktionieren nachgewiesen werden. Die Unterstützung im Rahmen der zielorientierten Pläne muss weiterhin von Reformfortschritten und der Verbesserung der nationalen Finanzkontrollen abhängig gemacht werden. Zahlungen sollten ausgesetzt oder gekürzt werden, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, z. B. wenn schwerwiegende Mängel die Finanzverwaltung beeinträchtigen. Technische Hilfe sollte dazu beitragen, die bei der Beitrittsüberwachung festgestellten Schwachstellen zu beheben und die Verwaltungskapazität des Landes zu verbessern. Nach dem Beitritt werden diese Kontrollen durch die Instrumente zum Schutz des Unionshaushalts im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs unterstützt. Die Haushaltsordnung und die programmspezifischen Vorschriften sehen Prüfungen, Zahlungsaussetzungen, Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen vor. Bei Verstößen gegen das Unionsrecht werden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die allgemeine Konditionalitätsregelung betrifft Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit, die den Unionshaushalt beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Nächste Schritte Die Kommission wird • im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments „Europa in der Welt“ zielorientierte Länderpläne ausarbeiten, in denen die Auszahlung von Mitteln an Beitrittsreformen und Investitionen gekoppelt wird, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Fortschritten bei den wesentlichen Elementen liegt; 19 • die Verhandlungen über das Finanzpaket für Montenegro voranbringen und weitere länderspezifische Pakete vorlegen, sobald sich andere Beitrittsverhandlungen dem Abschluss nähern; die Mittel für Verpflichtungen, die Übergänge bei der Finanzierung und die sich daraus ergebenden Änderungen des Mehrjährigen Finanzrahmens spezifizieren; • die Erweiterungsländer beim Ausbau ihrer Kapazitäten für die Verwaltung von Unionsmitteln, die Erhebung von Eigenmitteln, die Aufdeckung, Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten sowie die Einziehung rechtsgrundlos ausgegebener Beträge durch technische Hilfe, Prüfungen und Beitrittsüberwachung unterstützen. III. Förderung der schrittweisen Integration Die Politik der Union wurde mit Blick auf den Anstieg der Mitgliederzahl geprüft. Kandidaten, die die einschlägigen Bedingungen erfüllen, sollten in Bereichen von gemeinsamem Interesse bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einer für beide Seiten vorteilhaften Weise eingebunden werden. Die schrittweise Integration trägt zur Umsetzung des EU-Besitzstands und zur wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz während der Beitrittsvorbereitungen bei und lässt gleichzeitig Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen von der engeren Integration in die Union nach und nach profitieren. Sie ersetzt den Beitrittsprozess nicht, sondern ergänzt und stärkt ihn, und sollte so konzipiert sein, dass sie Fortschritte bei der gesamten Beitrittsagenda fördert. Auf diese Weise werden auch Verwaltungskapazitäten und gegenseitiges Vertrauen aufgebaut und es wird zur Vorbereitung auf die Mitgliedschaft beigetragen. Gleichzeitig bleibt der Prozess jedoch an Bedingungen geknüpft und umkehrbar. 1. Ein kohärenter, strategischer und vorhersehbarer Ansatz Die überarbeitete Erweiterungsmethodik von 2020 bildet die Grundlage für diesen Ansatz26. Sie hat den Weg für eine engere Integration in ausgewählte Politikbereiche der Union, den Binnenmarkt und Unionsprogramme geebnet, indem greifbare Vorteile und Verpflichtungen der Mitgliedschaft auf die Zeit vor dem Beitritt vorverlagert wurden. Damit diese Möglichkeiten umfassender genutzt werden können, sollte eine frühere Beteiligung in einem kohärenten, leistungsbezogenen und umkehrbaren Rahmen organisiert werden. Der Zugang dazu muss von Fortschritten bei den Beitrittsvorbereitungen, dem Vorbereitungsstand in den betreffenden Politikbereichen und der strategischen Angleichung an die Union abhängig gemacht werden. Kandidatenländer, die in einem bestimmten Politikbereich einen vergleichbaren Vorbereitungsstand aufweisen, sollten Zugang zu vergleichbaren Möglichkeiten haben. Transparente Zugangsbedingungen sollten als Richtschnur für die Reformprioritäten der Kandidaten dienen. Der gemeinsame Rahmen muss flexibel genug sein, um verschiedene Wege hin zur Beteiligung zu ermöglichen. Welcher Weg sich eignet, hängt vom Vorbereitungsstand des jeweiligen Kandidatenlandes und von den Bereichen ab, in denen eine frühere Beteiligung den größten 26 Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses – Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ (COM(2020) 57 final). 20 beiderseitigen Nutzen bringen würde. Außerdem kommt es auf den geltenden Rechtsrahmen an. So bieten die vertieften und umfassenden Freihandelszonen mit der Ukraine und Moldau andere Möglichkeiten als die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit dem Westbalkan. Unabhängig davon, welcher Weg eingeschlagen wird, erfordert eine vertiefte Integration eine nachhaltige Angleichung an die Werte und den Besitzstand der Union und an die strategischen Interessen sowohl der EU als auch ihrer Mitgliedstaaten. Die Achtung der Werte und Grundsätze der EU und die vollständige Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Umsetzung von Sanktionen, sollten für den Zugang zu Integrationsmöglichkeiten wie auch für deren Aufrechterhaltung ausschlaggebend sein. Dies bleibt eine wesentliche Bedingung für die Mitgliedschaft. Die Beteiligung setzt die Fähigkeit zur Durchsetzung der einschlägigen Verpflichtungen voraus und muss durch Mechanismen flankiert werden, die die Autonomie und die einheitliche Auslegung des EU-Rechts schützen. Aufbauend auf den Ergebnissen der Überprüfungen von Politikbereichen wird die Kommission die bestehenden Instrumente zur schrittweisen Integration in allen Politikbereichen und Erweiterungsländern erfassen und Möglichkeiten für die schrittweise Integration in einzelnen Bereichen ermitteln. Dies kann Anpassungen der Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen erforderlich machen. Auschlaggebend werden letztlich die Entscheidungen der Erweiterungsländer sein, ihre Vorschriften im Vorfeld des Beitritts an das Unionsrecht anzugleichen und entsprechend umzusetzen. 2. Prioritäten für eine vertiefte Integration vor dem Beitritt Binnenmarkt, Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherheit Dem Binnenmarkt kommt im Hinblick auf die wirtschaftliche Konvergenz höchste Priorität zu. Eine frühere Integration würde Chancen für Unternehmen in der Union eröffnen, die europäischen Wertschöpfungsketten stärken und strategische Abhängigkeiten verringern. Die Kommission wird ermitteln, in welchen Bereichen die Angleichung der Rechtsvorschriften, auch an den sozialen Besitzstand, und die Durchsetzungskapazitäten eine stärkere Beteiligung an Forschung, Innovation und industrieller Zusammenarbeit und dementsprechend einen breiteren Marktzugang ermöglichen. Dabei sollte vor allem auf Möglichkeiten gesetzt werden, die die Beitrittsvorbereitungen voranbringen und den gemeinsamen wirtschaftlichen und strategischen Bedürfnissen entsprechen, auch im Rahmen bereits bestehender Abkommen für eine engere wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt. So sollten beispielsweise Abkommen betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte dort vorangebracht werden, wo die erforderliche Angleichung erreicht wurde. Der Rahmen sollte auch auf neue strategische Sektoren wie Halbleiter, Quantentechnologien, Biotechnologie, künstliche Intelligenz und Raumfahrt ausgerichtet sein. Maßgeblich für die Beteiligung werden die Regeln des jeweiligen Programms und gegebenenfalls die Sicherheitsanforderungen sein. Mit zunehmender Integration der Industrie und der Märkte muss die Beteiligung in sensiblen Sektoren mit einer Angleichung an den Besitzstand in den Bereichen Überprüfung von 21 Investitionen, Ausfuhrkontrollen, Umsetzung von Sanktionen und Schutz sensibler Technologien einhergehen. Bei der Bewertung des Zugangs sollten die strategische Angleichung, kritische Abhängigkeiten und die Fähigkeit zum Management von Risiken für Infrastruktur und Lieferketten berücksichtigt werden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, sollte der Umfang der Beteiligung im Rahmen des jeweils anwendbaren Instruments angepasst werden. Energie-, Verkehrs- und Digitalverbindungen Eine vertiefte wirtschaftliche Integration hängt auch von den Energie-, Verkehrs- und Digitalverbindungen ab, die einen effizienten Betrieb der europäischen Netze in einer größeren Union ermöglichen. Die schrittweise Beteiligung an den TEN-V- und TEN-E-Netzen sollte durch Investitionen in grenzüberschreitende Verbindungen und die Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden, Netzbetreibern und benachbarten Mitgliedstaaten unterstützt werden. Prioritäten sind eine vielfältigere Energieversorgung, resiliente Transportwege und eine sichere, interoperable digitale Infrastruktur27. Auch für die Verkehrsverbindungen ist eine solche Kombination aus Investitionen und operativer Zusammenarbeit nötig, unterstützt durch gemeinsame technische Standards und effizientere grenzüberschreitende Verfahren. Erweiterungsländer und benachbarte Mitgliedstaaten sollten Engpässe ermitteln und gemeinsam daran arbeiten, die Infrastruktur und Verwaltung zu verbessern. Dies wird dazu beitragen, dass Investitionen in einen Teil eines Korridors die Zuverlässigkeit der ganzen Strecke erhöhen. Weitere Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit dieser Netze sind eine sichere digitale Infrastruktur und Cybersicherheit. Sicherheit, Verteidigung und Resilienz Für den Schutz kritischer Netze und die Reaktion auf gemeinsame Bedrohungen muss vor dem Beitritt auch in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung enger zusammengearbeitet werden. Zu den Prioritäten gehören die industrielle Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich, die militärische Mobilität, die Cybersicherheit und die Reaktion auf hybride Bedrohungen sowie gegebenenfalls Beiträge zu Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Beteiligung sollte eine nachhaltige strategische Angleichung und die Fähigkeit zur Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen voraussetzen. Im Falle der industriellen Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich bieten die Sicherheitsmaßnahmen für Europa28 und das Programm für die europäische Verteidigungsindustrie29 Möglichkeiten für eine gemeinsame Beschaffung und eine engere industrielle Zusammenarbeit, auch mit der Ukraine, im Rahmen ihrer jeweiligen Teilnahme- und Förderfähigkeitsregeln. Weitere Möglichkeiten mit der Ukraine könnten darin bestehen, auf der Assoziierung der Ukraine mit dem Europäischen Verteidigungsfonds aufzubauen, um 27 Mitteilung der Kommission „REPowerEU-Plan“ (COM(2022) 230). 28 Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“. 29 Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern. 22 Innovationen in der Verteidigungsindustrie zu unterstützen, und gemeinsame europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse (EDPCIs) zu entwickeln, um die technologische und industrielle Basis der Verteidigung der EU zu stärken. Vorteile für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Eine engere Integration muss auch greifbare Vorteile für das tägliche Leben der europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen mit sich bringen. Die Erfahrungen mit bestehenden EU-Programmen – insbesondere Kreatives Europa, Horizont Europa und Erasmus+ – zeigen, welchen Mehrwert es bietet, Menschen einander näherzubringen und die schrittweise Integration zu fördern. Dass die Erfüllung gemeinsamer Anforderungen solche Vorteile mit sich bringen kann, zeigt sich auch in den Bereichen Zahlungsverkehr und Roaming durch den einheitlichen Euro- Zahlungsverkehrsraum (SEPA) und das „Roaming zu Inlandspreisen“. Albanien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien beteiligen sich nun an SEPA, wodurch effizientere grenzüberschreitende Euro-Zahlungen über teilnehmende Anbieter möglich sind. Die Ukraine und Moldau nehmen seit dem 1. Januar 2026 am „Roaming zu Inlandspreisen“ teil, wodurch für ihre Bürgerinnen und Bürger und Reisende aus der Union beim Roaming jeweils die gleichen Bedingungen wie zuhause gelten. Die vom Rat im Juni 2026 erteilte Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Ausweitung des Roamings zu Inlandspreisen auf den Westbalkan bietet eine Grundlage für weitere Fortschritte. Die Kommission wird die erforderlichen Vereinbarungen und Maßnahmen ausarbeiten, wobei die Teilnahme von der Vollendung der regulatorischen und operativen Vorbereitungen abhängig ist. Über den Zahlungsverkehr und die Kommunikation hinaus werden die Anerkennung von Qualifikationen sowie Bildungs- und Mobilitätsprogramme die Möglichkeiten für Arbeit, Studium und Forschung erweitern, während die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit und Katastrophenschutz die Krisenvorsorge verbessern wird. Die Kommission wird die Vorbereitungen für eine weitere Integration und eine klare Information der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen unterstützen. 3. Schrittweise Assoziierung mit den Organen und Arbeitsstrukturen der Union Damit diese Vorteile genutzt werden können, bedarf es einer engeren Verwaltungszusammenarbeit. Die Beteiligung sollte daher schrittweise von der Politik und den Programmen der Union auf die Institutionen der Union ausgeweitet werden. Dies wird den Verwaltungen der Kandidatenländer beim Aufbau von Kapazitäten helfen und den Organen der Union ermöglichen, die Zusammenarbeit mit den künftigen Mitgliedern zu erproben. Die überarbeitete Erweiterungsmethodik sieht bereits die Teilnahme von Kandidatenländern als Beobachter an wichtigen Treffen der Union vor. Aufbauend auf diesem Ansatz sollte die Beteiligung, sofern die Bedingungen erfüllt sind, auf Agenturen, Netze und operative Strukturen der Union in Bereichen ausgeweitet werden, in denen der Kandidat die erforderliche 23 Angleichung und Durchführungskapazität erreicht hat. So würden vor dem Beitritt Beobachter zur politischen Vorbereitung und operativen Zusammenarbeit beitragen, ohne sich an der Beschlussfassung der Union zu beteiligen. Eine stärkere Beteiligung von Beobachtern an Sachverständigengruppen und Tätigkeiten der Agenturen dürfte die Verwaltungen der Beitrittskandidaten mit den Arbeitsmethoden der Union vertraut machen und ihre Fähigkeit zur Umsetzung der Unionspolitik stärken30. Die Kommission schlägt vor, im Anschluss an die abschließende Regierungskonferenz am Ende der Beitrittsverhandlungen geeignete Informations-, Konsultations- und Beobachtervereinbarungen zu treffen, bevor der Beitrittsvertrag unterzeichnet wird. Sie wird mit dem Europäischen Rat und dem Rat an entsprechenden Vereinbarungen für deren Tagungen und Vorbereitungsgremien arbeiten. Diese Phase sollte es dem beitretenden Land ermöglichen, die Entwicklungen der Unionspolitik zu verfolgen, seine Standpunkte vorzubereiten und zum Zeitpunkt des Beitritts seiner institutionellen Verantwortung nachzukommen, während gleichzeitig die institutionelle Autonomie und Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags sollte die Beteiligung weiter vertieft werden. Das Europäische Parlament kann gemäß seiner Geschäftsordnung das Parlament eines beitretenden Landes einladen, Beobachter zu benennen. Die Kommission wird eine strukturierte politische Beteiligung an einschlägigen Kommissionstätigkeiten unter uneingeschränkter Achtung der Verträge, der institutionellen Autonomie der Kommission und des Grundsatzes der Kollegialität prüfen. Wenn die Kandidatenländer zum fraglichen Zeitpunkt auch die Binnenmarktvorschriften erfüllen, sind die Vorbereitungen abgeschlossen. Daher sollte darüber nachgedacht werden, wie sich die Kandidatenländer vor diesem Hintergrund bereits vorab in einschlägigen Teilbereichen am Binnenmarkt beteiligen könnten. Bei früheren Erweiterungen wurden bereits Erfahrungen mit diesen Vorbereitungen gesammelt. Im Jahr 2004 arbeiteten nach dem Beitritt Kommissionsmitglieder aus den neuen Mitgliedstaaten mit amtierenden Kommissionsmitgliedern zusammen, ohne bis zum Amtsantritt der neuen Kommission über eigene Geschäftsbereiche zu verfügen. Die Beteiligung vor dem Beitritt berechtigt jedoch weder zur Mitgliedschaft im Kollegium noch zur Teilnahme an der Beschlussfassung. 4. Umsetzung der schrittweisen Integration Die Kommission wird jährliche Dialoge zur schrittweisen Integration mit Erweiterungspartnern abhalten, die Fortschritte bei den beitrittsbezogenen Reformen machen. Bei jedem Dialog wird die Beteiligung an den Mechanismen zur schrittweisen Integration überprüft und es werden weitere Möglichkeiten ermittelt. In der Folge werden die noch ausstehenden Anforderungen, die zuständigen Behörden und die für die nächste Phase erforderliche technische oder finanzielle Unterstützung festgelegt. In den anschließenden Dialogen werden die Ergebnisse in Bezug auf diese Schritte überprüft. 30 So hat das EUIPO mit Unterstützung aus dem EU-Haushalt kürzlich damit begonnen, mit den Ämtern für geistiges Eigentum einiger Erweiterungspartner zusammenzuarbeiten und sie bei der Angleichung, dem Kapazitätsaufbau und der Durchsetzung des EU-Besitzstands im Bereich des geistigen Eigentums zu unterstützen. 24 Ein bestimmter Anteil der Unterstützung im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments „Europa in der Welt“ sollte zur Finanzierung des im Rahmen der Dialoge ermittelten Bedarfs für die schrittweise Integration verwendet werden. Diese Mittel würden zur Unterstützung der Investitionen, der Verwaltungskapazitäten, der Umsetzung der Rechtsvorschriften und der Informationssysteme dienen, die für eine wirksame Beteiligung an der Politik und den Programmen der Union erforderlich sind. In den Länderplänen sollte dieser Bedarf ermittelt und die Finanzierung mit den Reformen und operativen Vorbereitungen, von denen die Beteiligung abhängt, abgestimmt werden. Die Finanzierung und eine frühere Beteiligung müssen mit einer kontinuierlichen Einhaltung der Vorschriften einhergehen. Für jede Maßnahme zur schrittweisen Integration sollte der einschlägige Besitzstand spezifiziert sowie die Teilnahmebedingungen und Überwachungsmodalitäten festgelegt werden. Die Teilnahme muss die permanente Angleichung an den sich weiterentwickelnden Besitzstand, wirksame Kontrollen und die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Union umfassen. Für den Fall, dass diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, muss die Teilnahme reversibel sein. Der Zugang sollte in begründeten Fällen ausgesetzt oder entzogen werden. Die Korrekturmaßnahmen sollten verhältnismäßig und bei sektorspezifischen Mängeln auf den betreffenden Politikbereich beschränkt sein. Größere Rückschritte bei wesentlichen Elementen oder bei der strategischen Angleichung können eine umfassendere Reaktion im Rahmen der geltenden Instrumente rechtfertigen. Die Bedingungen für die Aussetzung und Wiederherstellung des Zugangs sollten im Voraus festgelegt werden. Es sollten Beschlüsse ergehen, in denen der Verstoß festgestellt, der Umfang der Beschränkungen erläutert und angegeben wird, welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, damit die Teilnahme wieder aufgenommen werden kann. Nächste Schritte Die Kommission wird • den Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme und einen kohärenten, strategischen und vorhersehbaren Ansatz für die schrittweise Integration zur Konsultation vorlegen; • jährliche Dialoge zur schrittweisen Integration mit Erweiterungspartnern abhalten, die Fortschritte bei den beitrittsbezogenen Reformen machen; Folgemaßnahmen in Bezug auf ausstehende Anforderungen, weitere Möglichkeiten, zuständige Behörden und die für die Umsetzung erforderliche Unterstützung vereinbaren; • die Beteiligung an Programmen, Agenturen, Sachverständigengruppen und operativen Strukturen der Union im Einklang mit den Fortschritten hinsichtlich des Beitritts ausweiten; die Aufgaben und administrativen Vorbereitungen ermitteln, die für eine wirksame Beteiligung im Einklang mit den geltenden Vorschriften erforderlich sind; • mit dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat zusammenarbeiten, um nach der abschließenden Regierungskonferenz geeignete Informations-, Konsultations- 25 und Beobachtervereinbarungen zu treffen und die weitere institutionelle Beteiligung nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu prüfen; • die für eine schrittweise Integration erforderlichen Investitionen, Kapazitäten und Systeme in den Länderplänen im Rahmen des vorgeschlagenen Instruments „Europa in der Welt“ darlegen; • die Erweiterungsländer bei der Gestaltung neuer Maßnahmen zum Schutz des EU-Marktes einbeziehen. IV. Schutzmechanismen in künftigen Beitrittsverträgen Der im Rahmen der Beitrittsverhandlungen begonnene Prozess der Anpassung an die Rechtsvorschriften der Union und deren Einhaltung müssen nach dem Beitritt fortgeführt werden. Die Mitgliedschaft bringt umfassendere Rechte und Pflichten mit sich. Die Überprüfungen zeigen ganz klar, dass die erweiterte Union auf die wirksame Umsetzung gemeinsamer Regeln angewiesen ist. Im Rahmen des Beitrittsprozesses wird dafür gesorgt, dass Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte dauerhaft gewahrt werden; die Schutzmechanismen im Beitrittsvertrag bieten die Möglichkeit, auf schwerwiegende Versäumnisse bei der Aufrechterhaltung dieser Rechtskonformität nach dem Beitritt zu reagieren. Diese Schutzklauseln sollten die allgemeinen Instrumente der Union um befristete und gezielte Abhilfemaßnahmen ergänzen. 1. Zweck und gemeinsame Grundsätze Wie in der Mitteilung von 2025 über die Erweiterungspolitik der EU31 angekündigt, sollten künftige Beitrittsverträge stärkere Mechanismen zum Schutz vor gravierenden Rückschritten bezüglich der während der Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen enthalten, insbesondere in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte. Die Kommission schlägt einen gemeinsamen Rahmen für diese Schutzmechanismen vor. Innerhalb dieses Rahmens sollten klare Gründe für die Aktivierung der Schutzmechanismen und genaue Zeiträume für ihre Anwendung festgelegt werden. Die entsprechenden Beschlüsse sollten ordnungsgemäß begründet werden und auf objektiven, soliden Fakten beruhen. Die Maßnahmen sollten einer gerichtlichen Kontrolle und einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen und geändert oder aufgehoben werden, wenn die Bedingungen, durch die sie gerechtfertigt waren, nicht mehr gegeben sind. Die Schutzmaßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und Auswirkungen der festgestellten Mängel stehen und nicht über das für ihre Behebung erforderliche Maß hinausgehen. Die Maßnahmen sollten in der Regel gezielt auf den betroffenen Sektor ausgerichtet sein. Bei systemischen Mängeln kann eine umfassendere Reaktion im Rahmen der einschlägigen Schutzklausel gerechtfertigt sein. Ihr Anwendungsbereich und ihre Anwendung sollten ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz des 31 Mitteilung der Kommission „Mitteilung 2025 über die Erweiterungspolitik der EU“, COM(2025) 690 final. 26 Funktionierens der Union und der Wahrung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte gewährleisten. 2. Sektorale Schutzmechanismen und Überwachung vor dem Beitritt In künftigen Beitrittsverträgen sollten die drei politischen Schutzmechanismen beibehalten werden, die im Zuge früherer Erweiterungen entwickelt wurden: • die wirtschaftliche Schutzklausel für ernste Schwierigkeiten, die einen Wirtschaftszweig oder ein geografisches Gebiet betreffen; • die Binnenmarkt-Schutzklausel für schwerwiegende Verstöße gegen das Funktionieren des Binnenmarkts, Bedrohungen der finanziellen Interessen der Union oder die unmittelbare Gefahr solcher Verstöße, die durch Nichterfüllung der während der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen verursacht werden, und • die Schutzklausel im Bereich Justiz und Inneres bei schwerwiegenden Mängeln (oder der unmittelbaren Gefahr solcher Mängel) bezüglich der Umsetzung oder Anwendung des unter diese Klausel fallenden Besitzstands, einschließlich der justiziellen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Anerkennung. Diese Schutzmechanismen sind für einen begrenzten Zeitraum konzipiert. In früheren Beitrittsverträgen war vorgesehen, dass für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Beitritt darauf zurückgegriffen werden konnte. In künftigen Verträgen sollte dieser Zeitraum erheblich verlängert werden, damit genügend Zeit bleibt, um eine zuverlässige Umsetzungsbilanz zu erreichen. Der Vertrag sollte auch die Möglichkeit einräumen, diesen Aktivierungszeitraum unter bestimmten Bedingungen auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission zu verlängern. Der Zeitraum, in dem eine Schutzklausel geltend gemacht werden kann, sollte von der Geltungsdauer der aufgrund dieser Klausel erlassenen Maßnahmen unterschieden werden. Vor Ablauf des Aktivierungszeitraums erlassene Maßnahmen dürfen nach dessen Ablauf nur so lange weiter gelten, wie die Bedingungen, durch die sie gerechtfertigt waren, fortbestehen. Sie sollten regelmäßig überprüft und bei Bedarf im Einklang mit den im Beitrittsvertrag festgelegten Bedingungen geändert oder aufgehoben werden. Um die Anwendung dieser Schutzmechanismen zu unterstützen, wird die Kommission vom Abschluss der Verhandlungen bis zum tatsächlichen Beitritt kontinuierlich prüfen, ob die Verpflichtungen umgesetzt und aufrechterhalten werden. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber regelmäßig Bericht erstatten. Künftige Beitrittsverträge sollten auch eine allgemeine Überwachungsklausel für den Zeitraum zwischen Unterzeichnung und tatsächlichem Beitritt enthalten. Diese Überwachung vor dem Beitritt sollte sich unter anderem auf die Überwachungstabellen und -berichte der Kommission stützen und bis zum tatsächlichen Beitritt andauern. Durch die Überwachung sollten Mängel frühzeitig erkannt und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen festgelegt werden. Bei ernsthaften Bedenken sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen erlassen können, die sich auf diese Verpflichtungen konzentrieren. Der Beitrittsvertrag sollte 27 es ermöglichen, dass vor dem Beitritt geeignete Maßnahmen beschlossen werden, die erforderlichenfalls ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft wirksam werden. Wenn bei der Überwachung vor dem ersten Tag der Mitgliedschaft Rückschritte festgestellt werden und gezielte Maßnahmen unzureichend wären, könnte eine Aufschubklausel als letztes Mittel dienen. Damit könnte der tatsächliche Beitritt auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission verschoben werden. Die Klausel sollte objektive Kriterien und einen verhältnismäßigen Aufschubzeitraum vorsehen. Die Modalitäten der Beschlussfassung müssen noch festgelegt werden. Während dieses Zeitraums würde die Kommission die bestehenden Mängel neu bewerten. 3. Institutionelle Schutzklausel Verstöße, die die institutionelle Funktionsweise oder die Mitgliedschaftspflichten beeinträchtigen, erfordern über sektorspezifische Schutzmechanismen hinausgehende Garantien. Diese könnten in einer befristeten institutionellen Schutzklausel bestehen, die speziell auf schwerwiegende Verstöße gegen die Werte des Artikels 2 EUV und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit abzielen würde. Zusätzlich werden Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Charta der Grundrechte, die sich auf die Verwendung von EU-Mitteln auswirken, im Rahmen der horizontalen Bedingungen angegangen, die in den Plänen für nationale und regionale Partnerschaft festgelegt sind, die die Beitrittsländer ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft in der Union umsetzen werden. Darüber hinaus wird die Konditionalitätsverordnung weiterhin für den gesamten EU-Haushalt gelten. Die Reaktion auf solche Verstöße sollte deren Art, Schwere und Auswirkungen Rechnung tragen und könnte in besonders schwerwiegenden Fällen die Aussetzung der Stimmrechte im Rat umfassen. Die Maßnahmen sollten soweit möglich gezielt auf den betroffenen Politikbereich ausgerichtet sein; systemische Mängel könnten eine umfassendere Reaktion rechtfertigen. Die Maßnahmen würden auf Vorschlag der Kommission oder auf einen begründeten Antrag der Mitgliedstaaten hin ergriffen. Sie würden als angenommen gelten, sofern der Rat sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist mit qualifizierter Mehrheit ablehnt. Die Klausel würde für einen Zeitraum von 15 Jahren nach dem Beitritt gelten. Alle Maßnahmen würden einer gerichtlichen Kontrolle und einer regelmäßigen Überprüfung durch den Rat unterliegen. Die Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft sowie geändert oder aufgehoben werden, wenn die Probleme, durch die sie gerechtfertigt waren, behoben wurden. Die Schutzklausel würde Artikel 7 EUV nicht ersetzen, sondern ergänzen. Sie würde einen befristeten, beitrittsspezifischen Mechanismus für Ausnahmesituationen in den ersten Jahren nach dem Beitritt bieten. Artikel 7 würde seine zentrale Rolle beim Schutz der Werte der Union behalten. Die Aktivierung des Schutzmechanismus muss mit anderen Verfahren koordiniert werden, damit die Reaktion wirksam ist und die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit verhältnismäßig bleiben. 28 4. Zusätzliche Vereinbarungen Die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands erfordert einen gesonderten Beschluss des Rates, der erfolgt, sobald das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen überprüft wurde. Die Kommission schlägt vor, die für das gegenseitige Vertrauen besonders wichtigen Bedingungen der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Funktionsweise der Justiz, der Korruptionsbekämpfung, der Polizeiarbeit und des Grenzmanagements, ausdrücklich zu berücksichtigen. Diese Bedingungen sollten in Bezug auf die Umsetzung des Schengen- Besitzstands anhand der geltenden Evaluierungs- und Beschlussfassungsverfahren bewertet werden. Eine weitere Option betrifft die Ausübung der Entscheidungsbefugnisse in den ersten Jahren der Mitgliedschaft. Ein neuer Mitgliedstaat würde sich verpflichten, sich während eines begrenzten Zeitraums keinen Beschlüssen des Rates und des Europäischen Rates über künftige Erweiterungen und bilaterale Streitigkeiten entgegenzustellen. Bilaterale Fragen, die nicht mit den Beitrittskriterien zusammenhängen, sollten durch geeignete bilaterale oder internationale Mechanismen geregelt werden. Die Verpflichtung wäre Gegenstand einer dem Beitrittsvertrag beigefügten Erklärung. In den Verhandlungen könnte auch festgestellt werden, dass Übergangsregelungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr, die Landwirtschaft, sensible Erzeugnisse, die Finanzierung und die Teilnahme an gemeinsamen Systemen und Netzen erforderlich sind. Diese Regelungen sollten den ermittelten Risiken Rechnung tragen, verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein sowie gegebenenfalls überprüft werden. Sofern objektive Umstände es rechtfertigen und das Kandidatenland zustimmt, kann ein Beitrittsvertrag auch spezifische Regelungen – wie sektorspezifische Schutzklauseln – vorsehen, die über die normale Übergangsfrist hinausgehen, auch in der Landwirtschaft, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung. Um diese Regelungen in die Verhandlungen aufzunehmen, wird die Kommission Vorschläge für Standpunkte der Union zu Kapitel 34 (Institutionen), Kapitel 35 (sonstige Fragen) und Kapitel 33 (Finanz- und Haushaltsbestimmungen) sowie gegebenenfalls zu den einschlägigen sektorspezifischen Kapiteln vorlegen. Die Vorschläge werden die erforderlichen Vertragsbestimmungen, Anhänge und Verpflichtungen enthalten und zum ersten Mal bei den Beitrittsvereinbarungen mit Montenegro zum Tragen kommen. Nächste Schritte Die Kommission wird • gegebenenfalls Schutzklauseln zur Aufnahme in die Beitrittsverträge vorschlagen; • Vorschläge für Standpunkte der Union zu den Kapiteln 34 und 35 unterbreiten, einschließlich eines Entwurfs für Vertragsbestimmungen über solche Schutzklauseln; • diesen Ansatz bei den Regelungen bezüglich des Beitritts Montenegros zum ersten Mal zur Anwendung bringen. 29 V. Von der Planung zu konkreten Ergebnissen In dieser Mitteilung und den Berichten zu den Überprüfungen im Vorfeld der Erweiterung wird dargelegt, wie die langfristigen Ziele der Union erreicht werden können, und es werden zentrale Fragen im Zusammenhang mit ihren Prioritäten, politischen Maßnahmen und ihrer Fähigkeit, auch als größere Union handlungsfähig zu bleiben, erörtert. Es wird auch ermittelt, welche Arten von Veränderungen und Reformen die EU in Betracht ziehen sollte, um ihren Politik- und Governance-Rahmen zukunftssicher zu machen und von den gegenseitigen Vorteilen der Erweiterung zu profitieren. Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, die institutionellen Vorbereitungen und politischen Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten voranzubringen. In Kooperation mit den Mitgliedstaaten und Erweiterungsländern wird sie diese Vorbereitungen mit Fortschritten bei den Verhandlungen verknüpfen, um die schrittweise Integration in strategischen Bereichen von gegenseitigem Interesse auszuweiten und die in den Beitrittsverträgen zu vereinbarenden Schutzmechanismen festzulegen. Um Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger in diese Vorbereitungen einzubeziehen, wird die Kommission – auch über das Netz der Delegationen der Union – Dialoge mit Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft in den derzeitigen und den künftigen Mitgliedstaaten über die gegenseitigen Vorteile der Erweiterung, die erforderlichen Anpassungen und die damit einhergehenden Schutzmechanismen organisieren. Aufbauend auf den Erfahrungen mit früheren Erweiterungen wird die Kommission in ihrer Mitteilung zur Erweiterung 2026 indikative Fahrpläne vorschlagen, die den Weg für die nächsten Schritte im Beitrittsprozess der am weitesten fortgeschrittenen verhandelnden Länder – Montenegro, Albanien, Moldau und Ukraine – vorgeben, sofern diese ihr Reformtempo beibehalten. Diese Fahrpläne greifen weder dem Ergebnis noch dem Tempo der Verhandlungen vor, sondern sollen sowohl den Kandidatenländern als auch dem Rat eine Richtschnur für die Verhandlungen bieten. Auf der Grundlage der überarbeiteten Erweiterungsmethodik, die für mehr Vorhersehbarkeit sorgt, werden solche Fahrpläne eine bessere Priorisierung, Abfolge und Überwachung des Prozesses ermöglichen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Beurteilung nach der eigenen Leistung wird das Tempo der Beitrittsverhandlungen weiterhin davon abhängen, ob die verhandelnden Länder Fortschritte erzielen und die Reformen abschließen, die erforderlich sind, um die Bedingungen für die EU-Mitgliedschaft zu erfüllen. Der Beitrittsprozess wird rigoros und leistungsorientiert bleiben, wobei Beteiligung, Vorteile und Verpflichtungen an die Durchführung von Reformen, die Umsetzungskapazität und die strategische Angleichung geknüpft sind. Aber rigoros und leistungsorientiert bedeutet nicht, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger lange auf Ergebnisse warten müssen. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen – sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Erweiterungsländer – müssen die greifbaren Vorteile Europas in jeder Phase des Prozesses erleben können. Drucksache 604/26 - 30 -

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