Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und die Haltung der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/8077)
Text
Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und die Haltung der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/8077)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8720
21. Wahlperiode 19.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Kotré, Tobias Teich,
Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8077 –
Das US-amerikanische Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und die Haltung
der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA,
Public Law 115‑44 vom 2. August 2017, 131 STAT. 931 f., kodifiziert als
22 U.S.C. 9546), erklärt in Section 257 Absatz a zur Politik der Vereinigten
Staaten unter anderem, dass durch ein Gesetz eines verbündeten Staates die
Ablehnung eines Infrastrukturvorhabens auf deutschem Hoheitsgebiet
ausdrücklich zur eigenen Politik erklärt und im selben Abschnitt die vorrangige
Förderung eigener Energieexporte zur Schaffung eigener Arbeitsplätze als
Ziel benannt wird.
Die Europäische Union hat die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen
mehrmals als völkerrechtswidrig bezeichnet: in der Erklärung des Hohen
Vertreters vom 17. Juli 2020 („sie hält die extraterritoriale Anwendung von
Sanktionen für völkerrechtswidrig“, englischer Wortlaut: „it considers the
extraterritorial application of sanctions to be contrary to international law“, vgl. www.
eeas.europa.eu/eeas/statement-high-representativevice-president-josep-
borrellus-sanctions_en), in der Mitteilung COM (2021) 32, final vom 19. Januar
2021: „die rechtswidrige extraterritoriale Anwendung“ (englischer Wortlaut:
„the unlawful extra-territorial application“, vgl. https://eur-lex.europa.eu/lega
l-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021DC0032) und im Bericht COM
(2021) 535, final vom 3. September 2021: „Grundsätzlich hält die EU die
extraterritoriale Anwendung von Sanktionen für völkerrechtswidrig“ (englischer
Wortlaut: „As a matter of principle, the EU considers the extra-territorial
application of sanctions contrary to international law“, vgl. https://eur-lex.europ
a.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52021DC0535). An dieser
Rechtsauffassung hält die Europäische Kommission auch aktuell fest. Auf ihrer
Webseite zur sogenannten Blocking-Verordnung heißt es ausdrücklich: „The
European Union does not recognise the extra-territorial application of laws adopted
by third countries and considers such effects to be contrary to international
law“ (vgl. Europäische Kommission, „Extraterritoriality [Blocking statute]“,
https://finance.ec.europa.eu/eu-and-world/open-strategic-autonomy/extraterrit
oriality-blocking-statute_en).
Die Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 075/20 der Wissenschaftlichen Dienste
(WD) des Deutschen Bundestages hält einen Völkerrechtsverstoß demgegen-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
16. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
über für „eher fern“ (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/794744/5613bf9f6
5fa52fd7c1d06ec6f52ebb3/WD-2-075-20-pdf-data.pdf). Die Bundesregierung
hat sich nach Kenntnis der Fragesteller bislang nicht zu dem Unterschied
zwischen beiden Bewertungen geäußert.
Ein Sachverständiger vor dem 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss
des Landtags Mecklenburg-Vorpommern hat dazu eine Unterscheidung
vorgetragen, die diesen Widerspruch auflösen könnte (Landtagsdrucksache 8/6690
vom 24. Juni 2026, S. 170 und 176). Danach sei der Einsatz von
Sekundärsanktionen ein „Grauzonenbereich des Gewohnheitsvölkerrechts“, weil es
völkerrechtlich kein Recht auf wirtschaftlichen Austausch gebe. Anders verhalte
es sich mit den auf dem International Emergency Economic Powers Act
beruhenden Teilen des Protecting Europe’s Energy Security Act (PEESA).
Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung zu einem
veröffentlichten Gesetz eines Drittstaates, das ein Vorhaben auf deutschem
Hoheitsgebiet betrifft, eine eigene Rechtsauffassung hat, und dass diese dem
Deutschen Bundestag mitzuteilen ist.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
a) Mit Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die
Ukraine hat Russland seine Gaslieferungen über Pipelines nach
Deutschland im gesamten Jahr 2022 aus politischen Gründen kontinuierlich
einseitig reduziert und schließlich bereits vor den Sabotagefällen im September
2022 vollständig eingestellt. Russland hat bewiesen, dass es kein
verlässlicher Partner in der Energiezusammenarbeit ist.
Russland benutzt seine Erlöse aus Energieexporten auch zur Fortsetzung seines
brutalen völkerrechtswidrigen Angriffskriegs gegen die Ukraine, weshalb die
Europäische Union umfangreiche Sanktionen gegen den russischen
Energiesektor verhängt hat und mit der Umsetzung der RePower EU-Strategie eine
komplette Beendigung der Energiebeziehungen mit Russland anstrebt. Dies wurde
und wird von der Bundesregierung ausdrücklich unterstützt, inklusive der
Sanktionierung der Nord Stream Pipelines im Rahmen eines
Transaktionsverbots mit Annahme des 18. Sanktionspakets im Juli 2025.
Für die Bundesregierung stellt sich die Frage nach einer Inbetriebnahme von
Nord Stream 2 folglich nicht. Zudem ruht das Zertifizierungsverfahren zu
Nord Stream 2 weiterhin. Eine abschließende Evaluation von vergangenen
Bewertungen bezüglich Nord Stream 2 war somit nicht erforderlich und ist daher
auch nicht erfolgt.
b) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen Vertreterinnen und
Vertreter der Bundesregierung (Mitglieder der Bundesregierung,
Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre,
Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
der Bundesministerien und des Bundeskanzleramts) den
Informationsaustausch mit einer Vielzahl von Personen und Institutionen. Eine
Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher Kontakte – einschließlich Telefonate und
elektronischer Kommunikation – besteht nicht, und eine solche umfassende
Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die
Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfolgenden
Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
1. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass mit Section 257
Absatz a Nummer 9 CAATSA ein Gesetz der Vereinigten Staaten von
Amerika in die Angelegenheiten Deutschlands eingreift und
Deutschlands Projekte, Infrastrukturmaßnahmen und Unternehmen als Objekte
eigener Politik erklärt?
2. Hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung oder dem Kongress
der Vereinigten Staaten zu dieser Vorschrift Stellung genommen, wenn
ja, wann, in welcher Form, auf welcher Ebene, mit welchem Ergebnis,
und wenn nein, aus welchem Grund nicht?
3. Hat die Bundesregierung gegenüber der Regierung der Vereinigten
Staaten zu Section 257 Absatz a Nummer 10 CAATSA Stellung genommen,
wonach die vorrangige Förderung amerikanischer Energieexporte der
Schaffung amerikanischer Arbeitsplätze dienen soll?
4. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, in
welchem Verhältnis die in Nummer 7 genannte
versorgungssicherheitspolitische Zielsetzung zu der in Nummer 10 genannten wirtschaftspolitischen
Zielsetzung innerhalb derselben Vorschrift steht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, wie lautet diese?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Section 257(a) des Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act
(‘CAATSA’) formuliert ein „Statement of Policy”. Die Position zum Pipeline-
Projekt Nord Stream 2 der damaligen US-Regierung ist aus medienöffentlichen
Äußerungen bekannt. Ebenso die Position der damaligen Bundesregierung.
Im Übrigen war und ist die Bundesregierung in ständigem Austausch mit der
Regierung der Vereinigten Staaten. Zu Inhalten dieser vertraulichen Gespräche
äußert sich die Bundesregierung nicht. Hierzu wird auf die Vorbemerkung
verwiesen.
Mit Blick auf bestehende Kontakte wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
5. Hat die Bundesregierung eine eigene Untersuchung oder Bewertung der
wirtschaftlichen Auswirkungen des US-amerikanischen
Sanktionsregimes auf den deutschen und europäischen Gasmarkt vorgenommen oder
in Auftrag gegeben, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein,
warum nicht?
Nein.
Die damalige Bundesregierung hat stets versucht, die US-Sanktionen
abzuwehren.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen
Kommission, dass die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen
„völkerrechtswidrig“ (englischer Wortlaut: „contrary to international law“) ist,
und wenn nein, aus welchen völkerrechtlichen Gründen nicht (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
7. Wie verhält sich die Auffassung der Bundesregierung zu der
Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in der
Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 075/20, ein Völkerrechtsverstoß liege
„eher fern“?
8. Hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den in der
Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Unterschied zwischen der
Formulierung der Europäischen Union und ihrer eigenen, zurückhaltenderen
Wortwahl je erläutert, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?
9. Teilt die Bundesregierung die Unterscheidung zwischen dem bloßen
Entzug von Privilegien – etwa des Zugangs zum amerikanischen
Kapitalmarkt – und der extraterritorialen Vollziehung amerikanischen Rechts im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
10. Hat die Bundesregierung Überlegungen dazu angestellt, welche
Bedeutung der Umstand hat, dass Section 7503(c) des Protecting Europe’s
Energy Security Act auf Vermögen abstellt, das „in den Vereinigten
Staaten“ (englischer Wortlaut: „in the United States“), „in die Vereinigten
Staaten gelangt“ (englischer Wortlaut: „come[s] within the United
States“) oder „im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person der
Vereinigten Staaten“ (englischer Wortlaut: „within the possession or control of
a United States person“) ist, für europäische Unternehmen, die kein
Vermögen unter amerikanischer Jurisdiktion halten, und wenn ja, welche
Überlegungen hat sie hierzu angestellt, insbesondere im Hinblick auf
Dollar-Verrechnung, Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten
und § 7503(g)(2)?
Die Fragen 6 bis 10 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung lehnt extraterritoriale Sanktionen von Drittstaaten ohne
hinreichende Anknüpfungspunkte an die Regelungskompetenz des Drittstaats
grundsätzlich ab.
Die Bundesregierung nimmt die Rechtsauffassung der Wissenschaftlichen
Dienste des Bundestages in der Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 075/20 zur
Kenntnis. Sie weist darauf hin, dass die Ausarbeitung eine einzelne konkrete
Rechtsfrage anhand eines völkerrechtlichen Vertrages prüft und keine
grundsätzlichen Aussagen zur extraterritorialen Anwendung von Sanktionen trifft.
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, unterschiedliche rechtliche
Auslegungen eines ausländischen Gesetzes zu bewerten.
11. Sieht die Bundesregierung das völkerrechtliche Nichteinmischungsgebot
berührt, soweit Straf- und Bußgeldvorschriften eines Drittstaates an
Handlungen anknüpfen, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Dr. Diether Dehm und weiterer
Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 19/25039
verwiesen.
12. Hat die Bundesregierung zu diesen Fragen ein eigenes völkerrechtliches
Gutachten erstellt oder in Auftrag gegeben, wenn ja, wann, durch wen,
und mit welchem Ergebnis?
Zu Details der internen Bewertung äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht, da diese dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
unterliegen.
13. Erkennt die Bundesregierung, da sie mit den USA z. B. über
Ausnahmeregelungen aus den Sanktionen bezüglich der Ölversorgung der
Raffinerie PCK Schwedt verhandelt hat, das exterritoriale Sanktionsregime der
USA und damit den Eingriff in die Souveränität Deutschlands an?
Die Bundesregierung ist sich der Tatsache bewusst, dass international agierende
Unternehmen sich verschiedenartigen Regelungsregimen ausgesetzt sehen.
Hierzu gehören auch Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts verschiedener
Jurisdiktionen. Souveränitätsverstöße erkennt sie in diesem Umstand nicht.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Gutachten des
Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union, auf das die
Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss BK7‑20‑004 vom 15. Mai 2020 auf
S. 14 Bezug nimmt, insbesondere hinsichtlich der dort behandelten
Vereinbarkeit einer Anwendung der Gasrichtlinie auf die ausschließliche
Wirtschaftszone mit den Artikeln 56 und 58 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und liegt der Bundesregierung dieses
Gutachten vor?
Die Bundesregierung nimmt zu Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates
der Europäischen Union nicht Stellung. In der Sache beschränkt sich die
Anwendung des Binnenmarktrechts sowohl nach der angesprochenen EU-
Richtlinie wie nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) auf das Hoheitsgebiet
bzw. das Küstenmeer des jeweiligen Mitgliedstaats.
15. Trifft es zu, dass dieses Gutachten über die von der Bundesnetzagentur
wiedergegebene Unvereinbarkeit hinaus feststellt, der Union fehle die
Hoheitsbefugnis, Energierecht über Entflechtung, Transparenz,
Netzzugang Dritter und regulierte Entgelte auf Fernleitungen anzuwenden, die
die ausschließliche Wirtschaftszone von Mitgliedstaaten durchqueren –
und zwar auch dann nicht, wenn dies auf Gründe der
Versorgungssicherheit gestützt wird (vgl. Frage 14), und ist die Bundesregierung bereit,
sich beim Rat für eine Freigabe des Gutachtens einzusetzen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. Hat sich die Bundesregierung mit der Frage befasst, ob
Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2019/692, der im Falle von Offshore-
Fernleitungen auf die Anwendung der Richtlinie „in den Küstenmeeren […]
der Mitgliedstaaten“ Bezug nimmt, dahin zu verstehen ist, dass die
Richtlinie in der ausschließlichen Wirtschaftszone keine Anwendung
findet, wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt, und welche Bedeutung
hatte dies für den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur im
Zertifizierungsverfahren?
Der Geltungsbereich der Vorschriften der angesprochenen Richtlinie deckt sich
mit den Regelungen des internationalen Seerechtsübereinkommens, SRÜ,
wonach der Begriff des Küstenmeers den an die Landfläche eines Küstenstaates
angrenzenden Meeresstreifen in vollständiger Souveränität dieses Staates
bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist die ausschließliche Wirtschaftszone
(AWZ), innerhalb derer der angrenzende Küstenstaat nach SRÜ nur in
begrenztem Umfang souveräne Rechte wahrnehmen kann, die sich insbesondere auf
die wirtschaftliche Nutzung beziehen.
17. Auf welche Kompetenzgrundlage stützt die Bundesregierung die
Anwendung eines unionsrechtlichen Transaktionsverbots auf Leitungen, die
außerhalb des Hoheitsgebiets der Union verlaufen, und hält sie die
Erwägungen des Juristischen Dienstes zur beschränkten Hoheitsgewalt in der
ausschließlichen Wirtschaftszone insoweit für übertragbar?
Die Kompetenz zum Erlass eines unionsrechtlichen Transaktionsverbots ergibt
sich aus Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV). Die Erwägungen des Juristischen Dienstes treffen keine
Aussage zu Wirtschaftssanktionen.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Bundesnetzagentur in dem
genannten Beschluss auf ein weiteres Gutachten des Juristischen Dienstes
des Rates vom 26. März 2018 Bezug nimmt und ob darin die Auffassung
vertreten wird, dass der Abschluss einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung über den Betrieb einer Fernleitung notwendig werde, wenn ein Teil
der Leitung nicht der Gerichtsbarkeit der Union unterliegt und
widersprüchliche Rechtsvorschriften mehrerer Rechtsordnungen auf dieselbe
Leitung Anwendung finden, wenn ja, liegt der Bundesregierung dieses
Gutachten vor, hat sie den Abschluss einer solchen zwischenstaatlichen
Vereinbarung für die Nord-Stream-Leitungen erwogen oder betrieben,
und wenn nein, aus welchem Grund nicht?
Die Bundesregierung nimmt zu Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates
der Europäischen Union nicht Stellung. Dies vorweggeschickt gilt generell,
dass in Leitungsteilen in internationalen Gewässern oder dem Küstenmeer von
Drittstaaten EU- bzw. deutsches Recht nicht unmittelbar gilt. Ob und von wem
ggf. zwischenstaatliche Vereinbarungen angestrebt worden sein könnten, ist
nicht bekannt.
19. Trifft es zu, dass der Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen über
den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten nach Inkrafttreten der
Richtlinie (EU) 2019/692 in die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fällt, wenn ja, hat die
Bundesregierung die Europäische Kommission um die Aufnahme
entsprechender Verhandlungen ersucht, und mit welchem Ergebnis?
Der Abschluss genannter völkerrechtlicher Vereinbarungen durch die
Mitgliedstaaten ist mit Zustimmung der Kommission möglich. Nach Kenntnis der
Bundesregierung fanden dazu keine Verhandlungen statt.
20. Auf welche ungeklärten Rechtsfragen bezog sich der damalige
Bundesminister für Wirtschaft und Energie, als er am 13. Februar 2019 im
Deutschen Bundestag zur Einigung über die Änderung der Gasrichtlinie
ausführte, die Entscheidung gehe „auf einen Kompromissvorschlag zurück,
den Frankreich und Deutschland gemeinsam erarbeitet haben“, und das
Ergebnis sei, dass die Leitung „trotz ungeklärter Rechtsfragen europäisch
reguliert wird, aber nicht in der Tiefe, wie es ursprünglich von der
Kommission geplant war“?
Politische Äußerungen von Regierungsmitgliedern stehen für sich und werden
von der Bundesregierung weder kommentiert noch interpretiert. Zum
genannten Zeitpunkt, wie aus der Presse bekannt ist, gab es Bemühungen der EU-
Kommission, Binnenmarktrecht auf völkerrechtlich dafür geeignete Teile von
Importleitungen anwenden zu können. Im Ergebnis bestimmt die EU-Richtlinie
die Anwendung des Binnenmarktrechts in vollem Umfang im jeweiligen
Hoheitsbereich des angrenzenden Küstenmitgliedstaates.
21. Was gab es für Vorteile für Deutschland, worin bestand der Beitrag der
EU für die Aufgabe der deutschen Souveränität hinsichtlich des Baus
und des Betriebes von Leitungen zur Energielieferungen nach
Deutschland?
Mit der EU-Richtlinie wurde eine notwendige Rechtsgrundlage für die
Anwendung von Binnenmarktrecht geschaffen und damit eine bis dahin bestehende
Regelungslücke geschlossen. Die Anwendbarkeit u. a. des Entflechtungsrechts
des Energiewirtschaftsgesetzes (als Umsetzungsrecht der EU-Richtlinie) hat
den rechtlichen Status im Sinne der Jurisdiktion der Bundesrepublik
Deutschland geklärt.
22. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, ob und
inwieweit sich die Einschätzung des damaligen Bundesministers für
Wirtschaft und Energie, Deutschland könne „in erheblicher Weise an
diesen Entscheidungen mitwirken“, im Rückblick bestätigt hat,
insbesondere im Hinblick auf den Ausgang des Zertifizierungsverfahrens nach
§ 28b des Energiewirtschaftsgesetzes, und wenn ja, wie lautet diese?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. In der Sache gilt, dass der
Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde der Vollzug
insbesondere des Zertifizierungsrechts obliegt.
23. Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der am 13. November
2019 erfolgten Annahme des Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692
(Bundesgesetzblatt I 2019, S. 2002 ff.) in der Fassung der Beschlussempfehlung des
Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Bundestagsdrucksache
19/14878) die gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene
Änderung angeregt, wonach der Stichtag 23. Mai 2019 aus dem
Bedingungskatalog entfiel, im Eingangssatz des § 28b Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes jedoch erhalten blieb, war sie an der Ausarbeitung dieser
Änderung beteiligt, und hat sie ihr zugestimmt?
Die Bundesregierung kann sich zu Vorgängen innerhalb des parlamentarischen
Verfahrens nicht äußern. Soweit es um den angesprochenen Stichtag in § 28b
Absatz 1 EnWG geht, ergibt sich dieser jedoch bereits aus Artikel 49 Absatz 1
der angesprochenen EU-Richtlinie.
24. Hat die Bundesregierung geprüft, in welchem Verhältnis die in den
Beschlüssen BK7‑20‑004 vom 15. Mai 2020 und BK7‑19‑0108 vom
20. Mai 2020 vorgenommene baulich-technische Bestimmung des
Stichtags durch die Bundesnetzagentur zu den Ausführungen in der
Begründung der Beschlussempfehlung steht, wonach die Änderung der
„Klarstellung“ diene und bei der Bestimmung, ob eine Leitung vor dem
Stichtag fertiggestellt worden sei, „allen Umständen des Einzelfalls Rechnung
zu tragen“ sei, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt?
Die Bundesregierung überprüft nicht Entscheidungen, die die
Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Anwendung des geltenden Rechts
trifft. Eine solche Überprüfung erfolgt gegebenenfalls durch die zuständigen
Gerichte.
25. Sind der Bundesregierung weitere Entscheidungen der
Bundesnetzagentur zu Freistellungs- oder Zertifizierungsanträgen bekannt, die die Nord-
Stream-Leitungen betreffen – insbesondere der Beschluss BK7‑19‑0108
zu einem Antrag für die Bestandsleitung (bitte jeweils Aktenzeichen,
Datum, Antragsteller und Tenor angeben)?
Die Verfahrenseröffnungen und Beschlüsse werden von der Bundesnetzagentur
unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK07/BK
7.html veröffentlicht. Darüber hinaus sind der Bundesregierung keine weiteren
Verfahren im Sinne der Frage bekannt.
26. Hat die Bundesregierung ihre in der Befragung der Bundesregierung am
13. November 2019 (Plenarprotokoll 19/126, S. 15692) durch den
damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Energie zum Ausdruck
gebrachte Auffassung, wonach es sich bei Nord Stream 2 um ein
privatwirtschaftliches Projekt handele, das sie für mit dem europäischen
Binnenmarktrecht vereinbar halte, geändert, wenn ja, seit wann, und aus
welchem Anlass?
Die Frage bezieht sich auf parlamentarische Vorgänge der vorvergangenen
Legislaturperiode, die von der Bundesregierung nicht kommentiert werden
(können). Zur Frage einer Neubewertung wird auf die Vorbemerkung a)
verwiesen.
27. Wie viele Gespräche mit der US-Regierung hat die Bundesregierung seit
ihrer in der in Bezug auf Frage 26 dieser Kleinen Anfrage genannten
Antwort zum Ausdruck gebrachten Absicht geführt, „weiterhin mit der
US-Regierung über dieses Thema [zu] sprechen, damit es zu keinen
Sanktionen kommt“, auf welcher Ebene fanden diese Gespräche statt, zu
welchen Ergebnissen führten sie, und welche Schlussfolgerungen hat die
Bundesregierung im Hinblick auf die später erfolgte Verhängung von
Sanktionen gezogen?
Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche oder auch zugehöriger vertraulicher
Korrespondenz mit Vertreterinnen und Vertretern ausländischer Regierungen
macht die Bundesregierung keine Angaben. Es wird zudem auf die
Vorbemerkungen verwiesen.
28. Hat die Bundesregierung in dem in COM (2021) 535 final genannten
Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte eine Erweiterung des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 um CAATSA, PEESA oder PEESCA
(Protecting Europe’s Energy Security Clarification Act of 2020) angeregt
oder erörtert, wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
29. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission, der
die Befugnis zur Ergänzung des Anhangs allein zusteht, eine solche
Ergänzung angeregt?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung prüft anlassbezogen, ob eine Anpassung einzelner EU-
Rechtstexte notwendig sein könnte und stimmt sich hierbei mit den EU-
Mitgliedstaaten und EU-Institutionen soweit erforderlich ab.
30. War die Bundesregierung vor der Antwort des Exekutiv-Vizepräsidenten
der Europäischen Kommission Valdis Dombrovskis vom 11. Juni 2020
auf die parlamentarische Anfrage E-002021/2020, die Kommission plane
derzeit keine Aufnahme von Nord Stream 2 in den Anhang der
Verordnung (EG) Nr. 2271/96 („The Commission does not plan to add
Nord Stream 2 to the Annex [of the Blocking Statute] at this stage.“),
beteiligt oder unterrichtet worden (vgl. Europäisches Parlament,
„Extraterritorial sanctions on trade and investments and European responses“,
PE 653.618, 2020, S. 65; www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STU
D/2020/653618/EXPO_STU%282020%29653618_EN.pdf)?
Der EU-Kommission kommt nach Artikel 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EG)
Nummer 2271/96 die Befugnis zu, delegierte Rechtsakte nach Artikel 11a zu
erlassen. Sie trifft diese Entscheidung eigenständig.
31. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zur Schutzwirkung der
Blocking-Verordnung in der Praxis erarbeitet, insbesondere vor dem
Hintergrund der Aussage des früheren Chefs des Bundeskanzleramts als
Zeuge vor dem 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des
Landtags Mecklenburg-Vorpommern, die Wirkung sei „der praktischen
Erfahrung nach begrenzt“, die Verordnung sei aber „der formal richtige Weg“
(Landtagsdrucksache 8/6690, S. 174), und wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung ist von der praktischen Wirksamkeit der sogenannten EU-
Blocking-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, überzeugt und
verweist insofern insbesondere auch auf die entsprechende Anwendung durch
deutsche Gerichte.
32. Welche Handlungsempfehlung gibt die Bundesregierung deutschen
Unternehmen, die sich zwischen einem unionsrechtlichen Befolgungsverbot
und wirtschaftlich existenzbedrohenden Folgen einer Nichtbefolgung
entscheiden müssen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. International agierende
Unternehmen sehen sich verschiedenartigen Regelungsregimen ausgesetzt, aus denen
sich Widersprüche bzgl. der Ge- und Verbote ergeben können. Eine einheitliche
Handlungsempfehlung lässt sich für die Vielzahl der unterschiedlich gelagerten
Fälle nicht geben. Ferner ist es Aufgabe der rechtsberatenden Berufe,
Unternehmen rechtlich zu beraten.
33. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Schreiben erhalten, das
drei Senatoren des Auswärtigen Ausschusses des US-amerikanischen
Senats am 5. August 2020 an die Fährhafen Sassnitz GmbH gerichtet haben
sollen und in dem Unternehmen für den Fall einer fortgesetzten
Beteiligung an Nord Stream 2 Sanktionen angedroht worden sein sollen (vgl.
www.cruz.senate.gov/newsroom/press-releases/sens-cruz-cotton-johnso
n-put-german-port-on-notice-for-involvement-in-russia-and-146s-nord-st
ream-2-pipeline), wenn ja, wann, und auf welchem Weg?
Die Bundesregierung hat das Schreiben unmittelbar nach Veröffentlichung zur
Kenntnis genommen.
34. Hat die Bundesregierung wegen dieses Schreibens (vgl. Frage 33)
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten interveniert – etwa durch
eine Demarche, wenn ja, wann, durch welche Stelle, mit welchem
Ergebnis, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zum Inhalt von vertraulichen
Gesprächen.
35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele
Unternehmen sich wegen der Sanktionsdrohungen aus dem Vorhaben
zurückgezogen haben (bitte nach Verlegeunternehmen, Zertifizierungs- und
Prüfdienstleistern sowie Versicherern und Rückversicherern
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
36. Hat die Bundesregierung den betroffenen deutschen Unternehmen
Unterstützung angeboten – rechtlich, diplomatisch oder wirtschaftlich (vgl.
Frage 35), wenn ja, welcher Art, und wenn nein, warum nicht?
Es ist nicht bekannt, ob die damalige Bundesregierung um Unterstützung
gebeten wurde.
37. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche
Kreditinstitute, einschließlich regionaler Sparkassen und Genossenschaftsbanken,
Geschäftsbeziehungen wegen des amerikanischen Sanktionsregimes
beendet oder nicht aufgenommen haben?
Kreditinstitute entscheiden über ihre Geschäftsbeziehungen eigenständig in
einer Gesamtabwägung von Kosten /Nutzenaspekten sowie unter
Risikogesichtspunkten.
38. Ist der Bundesregierung bekannt, ob ein deutsches oder europäisches
Unternehmen wegen der Sanktionen oder Sanktionsdrohungen im
Zusammenhang mit Nord Stream 2 vor einem Gericht der Vereinigten Staaten
Klage erhoben hat?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
39. Sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche auf
Entschädigung wegen sanktionsbedingter Vermögensnachteile geltend
gemacht worden, wenn ja, in welcher Zahl, und mit welchem
Verfahrensstand?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Ansprüche auf
Entschädigung wegen sanktionsbedingter Vermögensnachteile vor.
40. Hat die Bundesregierung geprüft, ob und wie betroffene Unternehmen
auf einem der in der Ausarbeitung WD 2 – 3000 – 075/20 auf S. 14
genannten Wege Rechtsschutz erlangen können (vgl. www.bundestag.de/re
source/blob/794744/5613bf9f65fa52fd7c1d06ec6f52ebb3/WD-2-075-20-
pdf-data.pdf), und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
41. Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand eine Position erarbeitet,
dass ein Sanktionsregime, dessen bloße Androhung bereits zum Rückzug
von Unternehmen führt, gerichtlich regelmäßig nicht überprüft wird, und
wenn ja, wie lautet diese?
Den Unternehmen steht der Rechtsweg in Bezug auf Sanktionsmaßnahmen
offen.
42. Teilt die Bundesregierung die Auslegung des Stichtags durch die
Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss vom 15. Mai 2020 (Az. BK7‑20‑004),
mit dem diese den Antrag der Betreibergesellschaft auf Freistellung nach
§ 28b des Energiewirtschaftsgesetzes abgelehnt hat, weil die Leitung
„unter Zugrundelegung eines baulich-technischen Verständnisses der
Fertigstellung […] nicht zum Stichtag 23. Mai 2019 fertiggestellt“
gewesen sei, und welche Auffassung hat sie hierzu im
Gesetzgebungsverfahren zu Bundestagsdrucksache 19/13443 vertreten, insbesondere dazu, ob
„Fertigstellung“ baulich-technisch oder wirtschaftlich-funktional zu
verstehen ist?
Die Bundesregierung nimmt nicht Stellung zu Entscheidungen der
Bundesnetzagentur und den sie tragenden Gründen.
43. Ist das Zertifizierungsverfahren (Az. BK7‑21‑056), das am 16.
November 2021 mit der Begründung ausgesetzt wurde, eine Zertifizierung sei
nur möglich, wenn der Betreiber „in einer Rechtsform nach deutschem
Recht organisiert“ (englischer Wortlaut: „organised in a legal form under
German law“) ist, seither fortgesetzt, eingestellt oder weiterhin
ausgesetzt, und hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet,
ob eine Zertifizierung möglich wäre, wenn die Betreibergesellschaft die
beanstandete Rechtsform herstellte, sowie dazu, welche weiteren
Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssten?
Das Zertifizierungsverfahren ruht weiterhin, weswegen kein Anlass besteht, die
weiteren Voraussetzungen zu prüfen.
44. Bezieht sich die Aussage der Bundesregierung vom 11. Oktober 2022,
der nicht zerstörte Strang sei „grundsätzlich technisch funktionsfähig“,
aber „aufgrund der nicht erfolgten Zertifizierung nicht in Betrieb zu
nehmen“ (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/3987), auf die
Ablehnung der Freistellung vom 15. Mai 2020, auf die Aussetzung der
Zertifizierung vom 16. November 2021 oder auf beides?
Gemäß Wortlaut der zitierten Antwort in der genannten Drucksache resultiert
die Nichtinbetriebnahme aus der „nicht erfolgten Zertifizierung“. Ob weitere
Gründe zu dieser Aussage geführt haben, kann nicht nachvollzogen werden.
45. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den gegenwärtigen
technischen Zustand der nicht zerstörten Leitung, und wann wurde dieser
zuletzt durch eine Inspektion oder Vermessung festgestellt?
Die Zuständigkeit liegt bei den entsprechenden Landesbehörden. Die
Bundesregierung beurteilt den technischen Zustand nicht.
46. Sind Inspektions-, Vermessungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an
den Leitungen nach Auffassung der Bundesregierung von Artikel 5af der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen,
eingefügt durch die Verordnung (EU) 2025/1494 des Rates vom 18. Juli
2025, erfasst, soweit sie der Vermeidung von Umwelt- und
Sicherheitsrisiken dienen, und hat die Bundesregierung hierzu bei der Europäischen
Kommission um Klärung gebeten?
Artikel 5af Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nummer 833/2014
sieht die Möglichkeit einer Genehmigung für regelmäßige
Instandhaltungsdienste vor, die unbedingt erforderlich sind, um Umwelt- und Sicherheitsrisiken
oder negative Auswirkungen auf den Fischereisektor zu vermeiden.
47. Ist der Bundesregierung die in Section 7503(e)(4) des Protecting
Europe’s Energy Security Act enthaltene Ausnahmevorschrift bekannt,
wonach „Sanktionen nach diesem Abschnitt […] keine Anwendung auf eine
Person [finden], die Tätigkeiten ausübt, die für die Instandsetzung oder
Instandhaltung eines Pipelinevorhabens oder für die Umweltsanierung in
Bezug darauf erforderlich sind oder damit im Zusammenhang stehen“
(englischer Wortlaut: „Sanctions under this section shall not apply with
respect to a person for engaging in activities necessary for or related to
the repair or maintenance of, or environmental remediation with respect
to, a pipeline project“)?
48. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
Artikel 5af der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der
Verordnung (EU) 2025/1494 demgegenüber zwei enger gefasste Regelungen
enthält, nämlich eine Nichtanwendung nach Absatz 2 nur für
Transaktionen, die „unbedingt erforderlich für die dringende Abwehr oder
Minderung eines Ereignisses, das schwerwiegende und erhebliche
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt
haben dürfte“ (englischer Wortlaut: „strictly necessary for the urgent
prevention or mitigation of an event likely to have a serious and significant
impact on human health and safety, or the environment“) sind, verbunden
mit einer Anzeigepflicht fünf Arbeitstage im Voraus, sowie eine
Genehmigungsmöglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe e für „regelmäßige
Instandhaltungsleistungen“ (englischer Wortlaut: „regular maintenance
services“)?
49. Hat sich die Bundesregierung zu dem Umstand eine Auffassung
erarbeitet, dass Instandhaltung und Umweltsanierung nach dem US-
amerikanischen Gesetz ohne Schwelle, ohne Anzeige und ohne Genehmigung vom
Sanktionsverbot ausgenommen sind, während sie nach Artikel 5af der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung
(EU) 2025/1494 entweder eine Dringlichkeitslage mit schwerwiegenden
Auswirkungen voraussetzen oder einer Genehmigung im Ermessen der
zuständigen Behörde bedürfen, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Fragen 47 bis 49 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Regelungsregime von verschiedenen Jurisdiktionen variieren regelmäßig
hinsichtlich Genehmigungserfordernissen und -voraussetzungen. Die
Bundesregierung ist der Auffassung, dass in Artikel 5af der Verordnung (EU)
Nummer 833/2014 eine zweckmäßige Regelung vorgesehen wurde.
50. Trifft es zu, dass die in Section 7503(h) des genannten Gesetzes
vorgesehene Sanktionsbefugnis spätestens am 20. Dezember 2024 ausgelaufen
ist und auf dieses Gesetz gestützte Sanktionen seither nicht mehr
verhängt werden können, und welche amerikanischen Rechtsgrundlagen
stehen einer Inbetriebnahme nach Auffassung der Bundesregierung
gegenwärtig noch entgegen?
Der Bundesregierung trifft keine rechtsverbindlichen Aussagen zu Fragen der
US-Gesetzgebung.
51. Hat sich die Bundesregierung im Rechtsetzungsverfahren zur
Verordnung (EU) 2025/1494 für eine weitergehende Ausnahme für
Instandhaltung, Inspektion oder Umweltsanierung eingesetzt, wenn ja, mit
welchem Inhalt, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, aus welchem Grund
nicht?
52. Hat die Bundesregierung im Rat darauf hingewirkt, in die
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2025/1494 neben der in
Erwägungsgrund 15 genannten Begründung, Erdgaslieferungen über diese Pipelines
könnten „in Zukunft Einnahmen für Russland generieren“, auch
Umweltoder Sicherheitsbelange aufzunehmen?
Die Fragen 51 und 52 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung äußert sich nicht über Details von vertraulichen
Verhandlungsprozessen im Rat der Europäischen Union.
53. Sind der Bundesregierung Anzeigen nach Artikel 5af Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU)
2025/1494 oder Anträge nach Absatz 3 Buchstabe e bekannt, die die
Nord-Stream-Leitungen betreffen, und wenn ja, wie viele, von wem,
wann und mit welchem Ergebnis wurden sie beschieden?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu konkreten Einzelfällen.
54. Teilt die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission in
ihren Auslegungshinweisen vom 23. Januar 2026 vorgenommene
Abgrenzung, wonach „die bloße Überwachung und Beobachtung des
Zustands der Leitungen, die nicht mit der Wiederherstellung und Erhaltung
ihres funktionsfähigen Zustands zusammenhängt, fällt nicht unter das
Transaktionsverbot“ (englischer Wortlaut: „mere surveillance and
monitoring of the pipelines’ status that is not connected to restoration and
preservation of their functional condition does not fall under the transaction
ban“), während Inspektionen zur Beurteilung der Integrität der Leitungen
erfasst sein können, und wie wird diese Abgrenzung in Deutschland
vollzogen?
Die Regelungen der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 gelten in allen
Mitgliedstaaten unmittelbar. Die Hinweise der europäischen Kommission geben
einen wertvollen Anhaltspunkt für die Auslegung der Sanktionsbestimmungen.
Die endgültige Auslegung bleibt den EU-Gerichtsbarkeiten vorbehalten.
55. Hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort zu Frage 68 der Großen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12284, wonach ihr nähere
Erkenntnisse, insbesondere zu den Ergebnissen der Untersuchungen der Schäden
an den Pipelines durch die Nord Stream AG, nicht vorlagen, bei der
Betreibergesellschaft, bei den Küstenstaaten Dänemark und Schweden oder
auf europäischer Ebene um Übermittlung dieser
Untersuchungsergebnisse ersucht, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?
Die beschädigten Leitungsabschnitte befinden sich nicht innerhalb des
deutschen Hoheits- und Wirtschaftsgebietes und somit in der Zuständigkeit der
genannten Partner. Es bestand kein Anlass, die europäischen Partner um eine
Herausgabe der Untersuchungsergebnisse zu bitten. Die Zuständigkeit für den
deutschen Leitungsabschnitt liegt bei den entsprechenden Landesbehörden.
56. Verfügen Behörden des Bundes – insbesondere das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie – oder, nach Kenntnis der
Bundesregierung, das Bergamt Stralsund über Ergebnisse dieser Untersuchungen
oder über eigene Erkenntnisse zum gegenwärtigen baulichen Zustand der
Leitungen, und auf welcher tatsächlichen Grundlage beurteilt die
Bundesregierung den Zustand der Leitungen und die davon ausgehenden
Umwelt- und Sicherheitsrisiken, wenn ihr die Ergebnisse der
abgeschlossenen Untersuchungen nach eigener Auskunft nicht vorliegen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen.
57. Hält die Bundesregierung ihre am 19. November 2019 geäußerte
Einschätzung, Nord Stream 2 werde „zusätzliche Versorgungssicherheit für
Europa bringen und damit positiv zu den Zielen der Energieunion
beitragen“ (Bundestagsdrucksache 19/15310), für den Zeitpunkt ihrer Abgabe
für zutreffend, und welche Umstände haben aus ihrer Sicht seither zu
einer anderen Beurteilung geführt?
Es wird auf die Vorbemerkung a) verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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