Transparenz der Bundesförderung von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2527) (Antwort zu Drs. 21/8352)
Text
Transparenz der Bundesförderung von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2527) (Antwort zu Drs. 21/8352)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8732
21. Wahlperiode 20.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ingo Hahn und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8352 –
Transparenz der Bundesförderung von Umwelt- und Klimaschutzorganisationen
sowie Nichtregierungsorganisationen
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2527)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2527
hat die Bundesregierung die Beantwortung mehrerer Fragen unter anderem
mit der Begründung verweigert, für die Begriffe „Umwelt- und
Klimaschutzorganisationen“ sowie „Nichtregierungsorganisationen“ gebe es keine
eindeutige Definition. Damit blieben aus Sicht der Fragesteller wesentliche Fragen
zur Vergabe von Bundesmitteln, zur Überlassung von Bundesflächen, zur
Evaluation geförderter Maßnahmen und zur Transparenz staatlicher Förderung
unbeantwortet.
Die Fragesteller halten dies für unzureichend. Gerade wenn Organisationen
aus dem Bundeshaushalt finanziert, begünstigt oder in politische Beratungs-
und Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden, besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse daran, Umfang, Empfänger, Zweck und Kontrolle dieser
staatlichen Unterstützung nachvollziehen zu können. Dies gilt insbesondere
dann, wenn solche Organisationen zugleich öffentlich als unabhängige
zivilgesellschaftliche Akteure auftreten oder gegenüber dem Deutschen Bundestag
und der Bundesregierung beratend tätig werden.
Als Umwelt- und Klimaschutzorganisationen im Sinne dieser Kleinen Anfrage
gelten alle juristischen Personen des Privatrechts, insbesondere eingetragene
Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs, deren satzungsmäßiger
Hauptzweck ganz oder überwiegend im Umwelt-, Natur-, Arten-, Klima-,
Ressourcen- oder Landschaftsschutz liegt. Als Nichtregierungsorganisationen
im Sinne dieser Kleinen Anfrage gelten alle juristischen Personen des
Privatrechts, die nicht mehrheitlich im Eigentum des Bundes, eines Landes, einer
Kommune oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 19. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie bereits in mehreren Antworten der Bundesregierung zu parlamentarischen
Fragen der Fragestellerin erläutert, werden Förderungen des Bundes nicht nach
diesen begrifflichen Grundlagen erfasst und abgegrenzt.
1. Welche ehemals im Eigentum des Bundes stehenden Flächen hat die
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2020 bis zum Tag der Beantwortung
dieser Kleinen Anfrage an Umwelt- und Klimaschutzorganisationen oder
Nichtregierungsorganisationen übereignet, übertragen oder diesen
unentgeltlich oder unter Marktwert überlassen, und zu welchem Zweck sowie
auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies jeweils (bitte nach Bundesland,
Flächengröße in Hektar, Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung oder
Überlassung, empfangender Organisation, zuständigem Ressort bzw.
zuständiger Bundesstelle, Rechtsgrundlage sowie Zweck der Übertragung
oder Überlassung aufschlüsseln)?
2. Welche Ressorts der Bundesregierung und welche ihnen nachgeordneten
Behörden haben seit dem 1. Januar 2020 bis zum Tag der Beantwortung
dieser Kleinen Anfrage Zuwendungen, Projektförderungen, institutionelle
Förderungen, sonstige Fördermittel oder geldwerte Vorteile an Umwelt-
und Klimaschutzorganisationen oder Nichtregierungsorganisationen
gewährt (bitte nach Ressort bzw. Behörde, Haushaltsjahr, Haushaltstitel,
Förderprogramm, Art der Förderung, bewilligter Summe, ausgezahlter
Summe, empfangender Organisation, Förderzweck und Rechtsgrundlage
aufschlüsseln)?
3. Welche Programme, Projekte oder Einzelmaßnahmen von Umwelt- und
Klimaschutzorganisationen im Sinne der Vorbemerkung der Fragesteller,
die seit dem 1. Januar 2020 ganz oder teilweise aus Bundesmitteln
finanziert wurden, wurden durch externe Stellen evaluiert, geprüft oder
gutachterlich bewertet (bitte nach Ressort, Förderprogramm, Maßnahme,
empfangender Organisation, Fördervolumen, evaluiertem Zeitraum,
beauftragter Evaluationsstelle, Kosten der Evaluation, Ergebnis der Evaluation und
daraus gezogenen Konsequenzen aufschlüsseln; sofern keine Evaluation
erfolgte, bitte für Fördermaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von mehr
als 1 Mio. Euro jeweils begründen, warum auf eine externe Evaluation
verzichtet wurde)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
4. Welche Vorgaben, Verwaltungsvorschriften, Nebenbestimmungen,
internen Handreichungen oder sonstigen Regelungen bestehen im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung, um sicherzustellen, dass staatlich
geförderte Umwelt- und Klimaschutzorganisationen sowie staatlich
geförderte Nichtregierungsorganisationen in Anhörungen,
Beteiligungsformaten, Beiräten, Kommissionen, Begleitgremien oder sonstigen
Beratungsgremien der Bundesministerien und nachgeordneten Behörden ihre
staatliche Förderung offenlegen (bitte jeweils Rechtsgrundlage, zuständiges
Ressort, Anwendungsbereich, Offenlegungspflicht, Kontrollmechanismus
und mögliche Folgen bei unterlassener Offenlegung nennen)?
Die Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber der Politik gehört zu
den Wesensmerkmalen einer jeden Demokratie. Mit dem seit Januar 2022
geltenden Lobbyregistergesetz (LobbyRegG) wurde ein Lobbyregister geschaffen,
das es ermöglicht, Strukturen und Inhalte der bezweckten Einflussnahme durch
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter auf die Willensbildungs- und
Entscheidungsprozesse des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung
nachzuvollziehen. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 LobbyRG sind im Register
auch Finanzangaben (u. a. zu öffentlichen Zuwendungen) zu machen. Als
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
ist nach § 7 Absatz 4 LobbyRG der Direktor beim Deutschen Bundestag
vorgesehen.
5. Plant die Bundesregierung, für alle externen Akteure, die in
Gesetzgebungsverfahren, Anhörungen, Beiräten, Kommissionen, Begleitgremien
oder Beratungsgremien der Bundesregierung, der Bundesministerien oder
nachgeordneten Behörden mitwirken, eine allgemeine Offenlegungspflicht
einzuführen, wenn diese Akteure oder die von ihnen vertretenen
Organisationen in der Vergangenheit Fördermittel, Zuwendungen, Aufträge oder
sonstige geldwerte Vorteile aus dem Bundeshaushalt erhalten haben, wenn
ja, wann, und in welcher Form soll eine solche Offenlegungspflicht
eingeführt werden, und wenn nein, warum hält die Bundesregierung eine solche
Transparenzpflicht trotz der Verwendung öffentlicher Mittel und trotz
möglicher Interessenkonflikte nicht für erforderlich?
Nein.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333