Rede von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) – Drucksache 16/4205
Teil von Protokoll der 88. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP ZP 4: Drucksache 16/4205 –.
Text
Rede von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) – Drucksache 16/4205
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und
Kollegen! Die bisherige Bilanz zu diesem
Gesetzgebungsvorhaben ist leider eine eher traurige; denn
Ausgangspunkt war eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004, das genaue Vorgaben
gemacht hat, wie die präventive Telekommunikations-
und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt
überhaupt geregelt werden könnte. In der damals
vorliegenden Form war sie verfassungswidrig. Dann ist das
Zollfahndungsdienstgesetz, das angeblich eine solche
Neuregelung enthielt, verabschiedet worden, das – das
haben wir oft hier im Bundestag debattiert – gerade nicht
die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils, und
zwar unter Berücksichtigung des Art. 10 des
Grundgesetzes, ausreichend enthalten hat. Seine Geltungsdauer
war deshalb auch nur befristet. Diese Geltungsdauer ist
Sabine Leutheusser-Schnarrenbergeraber zu Beginn dieser Legislaturperiode – dies war
Gegenstand der letzten Debatte, die wir hierzu geführt
haben – bis Juni dieses Jahres verlängert worden. Es
waren schon wieder eineinviertel Jahre vergangen, bis
ein Gesetzentwurf vorgelegt worden ist. Der
Zeitrahmen, in dem der Entwurf behandelt werden soll, ist
ziemlich begrenzt. Bis Mitte Juni dieses Jahres soll ein
verfassungskonformer Zustand hergestellt sein.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
steht in einem Zusammenhang: zum einen mit der am
selben Tag im Jahre 2004 verkündeten Entscheidung
zum Großen Lauschangriff, zum anderen – gerade was
die präventive Telekommunikationsüberwachung angeht –
mit der Entscheidung zum niedersächsischen
Polizeigesetz im Jahre 2005. Auch im Lichte dieser
Entscheidungen gilt dennoch bis Mitte dieses Jahres diese Regelung,
die aus unserer Sicht nicht verfassungskonform ist, was
wir immer wieder angemahnt haben.
Wenn man den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf liest,
hat man den Eindruck, dass er vielleicht eine
Verbesserung ist. Man macht deutlich: Man will Bedenken, die
geäußert worden sind, aufgreifen. Wir als FDP sind der
Meinung, dass sehr gründlich geprüft werden muss, ob
die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – ihr Ziel
ist, den Kernbereich privater Lebensgestaltung mit den
Vorgaben für die Telekommunikationsüberwachung,
also nicht nur für das Abhören in Wohnungen, in
Einklang zu bringen – in angemessener, richtiger und
geeigneter Weise umgesetzt werden. Ich möchte beispielhaft
zwei Punkte dieses Gesetzentwurfs herausgreifen, die
nach unserer Auffassung in dieser Form nicht
beibehalten werden können – ich kann hier nicht abschließend
auf sämtliche infrage kommende Punkte eingehen –:
Erstens. Die Eigensicherung durch den Einsatz
technischer Mittel außerhalb von Wohnungen soll auch
zur Aufdeckung unbekannter Straftaten möglich sein;
ich beziehe mich auf den neuen § 22 dieses
Gesetzentwurfs. Man lehnt sich damit an eine entsprechende
Regelung in der Abgabenordnung zur Erforschung
unbekannter steuerlicher Sachverhalte an. Ich will nur
andeuten, dass schon das Ziehen dieser Parallele etwas
abwegig ist. In der Begründung heißt es ausdrücklich,
dass man Initiativermittlungen ohne Anfangsverdacht
wolle. Allerdings besagt sogar die Abgabenordnung,
dass zumindest abstrakte Anhaltspunkte dafür vorliegen
müssen, dass es sich überhaupt um ein entsprechendes
Verhalten, um einen entsprechenden Tatbestand handelt.
Wenn man eine Parallele zur Abgabenordnung zieht,
dann sollte man erkennen, dass allein schon diese
Vorgaben in diesem Gesetzentwurf nicht eingehalten worden
sind.
Herr Staatssekretär, Sie haben hier die Regelung zum
Schutz von Berufsgeheimnisträgern ausgeführt.
Gerade der unterschiedliche Schutz von
Berufsgeheimnisträgern – sie werden hier in zwei Gruppen aufgeteilt – ist
in dieser Form nicht gerechtfertigt. In meinen Augen
entspricht diese Regelung mit dieser Begründung und
dieser Aufteilung nicht den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts. Ich denke dabei insbesondere an das
Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung.Gerade in der Begründung dieser Bestimmungen in
diesem Paragrafen wird auf die Entscheidung zum
niedersächsischen Polizeigesetz Bezug genommen: Es lasse
sich nach der Erfahrung bei der
Telekommunikationsüberwachung nicht ausschließen, dass
kernbereichsrelevante Inhalte, also auch solche Gespräche, die der
Staat – auch nach Abwägung – nicht abhören darf,
erfasst werden. Es wird aber nicht ausgeführt, dass das
Bundesverfassungsgericht festgestellt hat: Nur in
Ausnahmefällen, nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte
wirklich einen Bezug auf die unmittelbar bevorstehende
Begehung einer Straftat nahelegen, ist diese Form der
Erfassung von Telekommunikationsinhalten zulässig.
Wir haben im Rechtsausschuss bereits beschlossen, eine
Anhörung durchzuführen. Es gibt mehr als genug
Gründe, um sich mit diesem Stoff zu befassen.
Eine letzte Bemerkung. Der Rechtsausschuss kann
dem, was der Bundesrat zur Nichtlöschung von
beweisrelevantem Material zum Teil ausführt, nicht zustimmen.
Ein einziger Blick in die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zeigt nämlich, dass es den im
Bundesverfassungsgerichtsurteil gemachten Vorgaben
eklatant widerspricht. Wir wollen eine rechtsstaatlich
einwandfreie Regelung; dem haben wir uns nie
verwehrt. Hier haben wir noch ausreichend
Beratungsbedarf.
Vielen Dank.
(Beifall bei der FDP und dem BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN)
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