polradar

Rede von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) – Drucksache 16/4205

dip / rede 22.03.2007 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 88. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP ZP 4: Drucksache 16/4205 –.

Im Graph öffnen

Text

Rede von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) – Drucksache 16/4205 Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die bisherige Bilanz zu diesem Gesetzgebungsvorhaben ist leider eine eher traurige; denn Ausgangspunkt war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004, das genaue Vorgaben gemacht hat, wie die präventive Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt überhaupt geregelt werden könnte. In der damals vorliegenden Form war sie verfassungswidrig. Dann ist das Zollfahndungsdienstgesetz, das angeblich eine solche Neuregelung enthielt, verabschiedet worden, das – das haben wir oft hier im Bundestag debattiert – gerade nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils, und zwar unter Berücksichtigung des Art. 10 des Grundgesetzes, ausreichend enthalten hat. Seine Geltungsdauer war deshalb auch nur befristet. Diese Geltungsdauer ist Sabine Leutheusser-Schnarrenbergeraber zu Beginn dieser Legislaturperiode – dies war Gegenstand der letzten Debatte, die wir hierzu geführt haben – bis Juni dieses Jahres verlängert worden. Es waren schon wieder eineinviertel Jahre vergangen, bis ein Gesetzentwurf vorgelegt worden ist. Der Zeitrahmen, in dem der Entwurf behandelt werden soll, ist ziemlich begrenzt. Bis Mitte Juni dieses Jahres soll ein verfassungskonformer Zustand hergestellt sein. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht in einem Zusammenhang: zum einen mit der am selben Tag im Jahre 2004 verkündeten Entscheidung zum Großen Lauschangriff, zum anderen – gerade was die präventive Telekommunikationsüberwachung angeht – mit der Entscheidung zum niedersächsischen Polizeigesetz im Jahre 2005. Auch im Lichte dieser Entscheidungen gilt dennoch bis Mitte dieses Jahres diese Regelung, die aus unserer Sicht nicht verfassungskonform ist, was wir immer wieder angemahnt haben. Wenn man den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf liest, hat man den Eindruck, dass er vielleicht eine Verbesserung ist. Man macht deutlich: Man will Bedenken, die geäußert worden sind, aufgreifen. Wir als FDP sind der Meinung, dass sehr gründlich geprüft werden muss, ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – ihr Ziel ist, den Kernbereich privater Lebensgestaltung mit den Vorgaben für die Telekommunikationsüberwachung, also nicht nur für das Abhören in Wohnungen, in Einklang zu bringen – in angemessener, richtiger und geeigneter Weise umgesetzt werden. Ich möchte beispielhaft zwei Punkte dieses Gesetzentwurfs herausgreifen, die nach unserer Auffassung in dieser Form nicht beibehalten werden können – ich kann hier nicht abschließend auf sämtliche infrage kommende Punkte eingehen –: Erstens. Die Eigensicherung durch den Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen soll auch zur Aufdeckung unbekannter Straftaten möglich sein; ich beziehe mich auf den neuen § 22 dieses Gesetzentwurfs. Man lehnt sich damit an eine entsprechende Regelung in der Abgabenordnung zur Erforschung unbekannter steuerlicher Sachverhalte an. Ich will nur andeuten, dass schon das Ziehen dieser Parallele etwas abwegig ist. In der Begründung heißt es ausdrücklich, dass man Initiativermittlungen ohne Anfangsverdacht wolle. Allerdings besagt sogar die Abgabenordnung, dass zumindest abstrakte Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass es sich überhaupt um ein entsprechendes Verhalten, um einen entsprechenden Tatbestand handelt. Wenn man eine Parallele zur Abgabenordnung zieht, dann sollte man erkennen, dass allein schon diese Vorgaben in diesem Gesetzentwurf nicht eingehalten worden sind. Herr Staatssekretär, Sie haben hier die Regelung zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern ausgeführt. Gerade der unterschiedliche Schutz von Berufsgeheimnisträgern – sie werden hier in zwei Gruppen aufgeteilt – ist in dieser Form nicht gerechtfertigt. In meinen Augen entspricht diese Regelung mit dieser Begründung und dieser Aufteilung nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Ich denke dabei insbesondere an das Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung.Gerade in der Begründung dieser Bestimmungen in diesem Paragrafen wird auf die Entscheidung zum niedersächsischen Polizeigesetz Bezug genommen: Es lasse sich nach der Erfahrung bei der Telekommunikationsüberwachung nicht ausschließen, dass kernbereichsrelevante Inhalte, also auch solche Gespräche, die der Staat – auch nach Abwägung – nicht abhören darf, erfasst werden. Es wird aber nicht ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat: Nur in Ausnahmefällen, nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte wirklich einen Bezug auf die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat nahelegen, ist diese Form der Erfassung von Telekommunikationsinhalten zulässig. Wir haben im Rechtsausschuss bereits beschlossen, eine Anhörung durchzuführen. Es gibt mehr als genug Gründe, um sich mit diesem Stoff zu befassen. Eine letzte Bemerkung. Der Rechtsausschuss kann dem, was der Bundesrat zur Nichtlöschung von beweisrelevantem Material zum Teil ausführt, nicht zustimmen. Ein einziger Blick in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt nämlich, dass es den im Bundesverfassungsgerichtsurteil gemachten Vorgaben eklatant widerspricht. Wir wollen eine rechtsstaatlich einwandfreie Regelung; dem haben wir uns nie verwehrt. Hier haben wir noch ausreichend Beratungsbedarf. Vielen Dank. (Beifall bei der FDP und dem BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Relationen