Umsetzung des Cyber Resilience Act - Meldepflichten, Prüfkompetenzen und Unterstützung für Unternehmen
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Umsetzung des Cyber Resilience Act - Meldepflichten, Prüfkompetenzen und Unterstützung für Unternehmen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8884
21. Wahlperiode 03.11.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, Sebastian
Maack, Tobias Ebenberger, Lars Haise, Edgar Naujok, Steffen Janich, Dr. Michael
Kaufmann, Micha Fehre, Beatrix von Storch, Ronald Gläser, Peter Bohnhof,
Thomas Ladzinski und der Fraktion der AfD
Umsetzung des Cyber Resilience Act – Meldepflichten, Prüfkompetenzen und
Unterstützung für Unternehmen
Mit dem Cyber Resilience Act (CRA) hat die Europäische Union erstmals
EU‑weit verbindliche Mindestanforderungen für die Cybersicherheit von
Produkten mit digitalen Elementen eingeführt. Die vollständige Anwendung der
Verordnung ist erst für den 11. Dezember 2027 vorgesehen, einzelne Pflichten
gelten jedoch bereits deutlich früher. Seit dem 11. September 2026 sind
Hersteller verpflichtet, aktiv ausgenutzte Schwachstellen sowie schwerwiegende
Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden gegenüber der zuständigen
nationalen Behörde zu melden, diese Meldung innerhalb von 72 Stunden zu
ergänzen und spätestens 14 Tage nach einer Abhilfemaßnahme (bei Schwachstellen)
beziehungsweise einen Monat nach der Meldung (bei schwerwiegenden
Vorfällen) einen Abschlussbericht vorzulegen (www.bsi.bund.de/DE/Themen/Untern
ehmen-und-Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Cyber_Resilienc
e_Act/cyber_resilience_act.html). In Deutschland wurde das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als zentrale Meldestelle benannt.
Nach einer repräsentativen, im Frühjahr 2026 durchgeführten Befragung des
Digitalverbands Bitkom unter 1 003 Unternehmen ab 10 Beschäftigten,
veröffentlicht am 10. September 2026, also einen Tag vor Beginn der
Meldepflicht, war zwar 67 Prozent der befragten Unternehmen der Cyber Resilience
Act dem Namen nach bekannt, jedoch konnten nur 29 Prozent einschätzen, was
das Gesetz konkret für das eigene Unternehmen bedeutet (www.bitkom.org/Pre
sse/Presseinformation/Cyber-Resilience-Act-3-von-10-Unternehmen-vorbere
itet). 38 Prozent hatten zwar davon gehört, konnten die Bedeutung für den
eigenen Betrieb aber nicht einschätzen, 28 Prozent kannten den Cyber Resilience
Act zum Zeitpunkt der Befragung überhaupt nicht (www.bitkom.org/Presse/Pre
sseinformation/Cyber-Resilience-Act-3-von-10-Unternehmen-vorbereitet).
Erschwerend kommt hinzu, dass die von der EU-Agentur für Cybersicherheit
(ENISA) bereitgestellte zentrale Meldeplattform, über die auch das BSI die
Meldungen deutscher Hersteller entgegennimmt, erst zum Stichtag des 11.
September 2026 selbst in Betrieb genommen wurde. Selbst gut vorbereitete
Unternehmen konnten sich damit im Vorfeld weder auf der Plattform registrieren
noch die vorgeschriebenen Meldewege erproben.
Auch auf Seiten der zuständigen Behörde zeigen sich erhebliche
Anlaufschwierigkeiten. Bereits seit dem 11. Juni 2026 gilt nach Artikel 71 des Cyber
Resilience Act der rechtliche Rahmen für die Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen gemäß Kapitel IV der Verordnung (https://cyber-resilience-act.de/c
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
ra/kapitel-4/). Nach Artikel 35 Absatz 2 des Cyber Resilience Act müssen die
Mitgliedstaaten bis zum 11. Dezember 2026 dafür sorgen, dass eine
ausreichende Zahl notifizierter Stellen zur Verfügung steht, die
Konformitätsbewertungen durchführen können, um Engpässe und Hindernisse mit Blick auf den
Marktzugang zu verhindern (https://cyber-resilience-act.de/cra/kapitel-4/). Die
auf deutscher Seite dafür notwendige Prüfkompetenz wurde jedoch erst mehr
als drei Monate nach Beginn des Notifizierungsrahmens geschaffen. Am
24. September 2026, und damit weniger als elf Wochen vor Ablauf der Frist
aus Artikel 35 Absatz 2, haben das BSI und die Deutsche Akkreditierungsstelle
(DAkkS) eine aktualisierte Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet, mit der
weitere Geltungsbereiche für die Benennung des BSI als Befugnis erteilende
Behörde geschaffen sowie die Bereitstellung von Fachbegutachtern des BSI für
Akkreditierungsverfahren der DAkkS im Bereich der Informationssicherheit
geregelt werden (www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Alle-Meldungen-N
ews/Meldungen/2026/CRA-Konformitaet_BSI_DAkkS_260925.html). Aus der
Praxis, unter anderem von Branchenverbänden des Mittelstands, wird zudem
Kritik laut, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der
Umsetzung der umfangreichen neuen Anforderungen nur unzureichend
unterstützt würden, während größere Unternehmen über eigene Rechts- und
Compliance-Abteilungen verfügen (www.itsa365.de/de-de/news-knowledge/20
26/09/cyber-resilience-act-enisa-playbook-fuer-hersteller).
Nach Auffassung der Fragesteller zeigt sich damit ein wiederkehrendes Muster
europäischer und nationaler Digitalgesetzgebung, nach dem bereits nach der
Datenschutz-Grundverordnung und der NIS‑2-Richtlinie erneut weitreichende
Meldepflichten mit engen Fristen in Kraft gesetzt werden, ohne dass die für den
Vollzug zuständigen Behörden und insbesondere der deutsche Mittelstand
ausreichend Zeit und Unterstützung erhalten, sich auf die neuen Anforderungen
vorzubereiten. Dies gefährdet nicht nur die digitale Souveränität, sondern auch
die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Mittelstands.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches parlamentarisches
Informationsbedürfnis darüber, über welche personellen und technischen Kapazitäten das
BSI für die Umsetzung der neuen Meldepflichten tatsächlich verfügt und
welche konkrete Unterstützung die Bundesregierung kleinen und mittleren
Unternehmen bei der Erfüllung der Anforderungen des Cyber Resilience Act
zukommen lässt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Meldungen nach Artikel 14 des Cyber Resilience Act sind beim
BSI seit dem 11. September 2026 bis zum aktuellen Zeitpunkt
eingegangen (aufgeschlüsselt nach Frühwarnmeldungen, Aktualisierungen und
Abschlussberichten sowie, soweit bekannt, nach der Größe der meldenden
Hersteller in Kleinst-, kleine, mittlere und große Unternehmen)?
2. Wie viele dieser Meldungen betrafen aktiv ausgenutzte Schwachstellen
und wie viele schwerwiegende Sicherheitsvorfälle im Sinne des Cyber
Resilience Act?
3. In wie vielen Fällen hat das BSI seit dem 11. September 2026
Erkenntnisse aus Meldungen nach Artikel 14 des Cyber Resilience Act an
Strafverfolgungsbehörden weitergegeben oder auf deren Grundlage Warnungen
an betroffene Nutzer oder Unternehmen herausgegeben, und wie viele
Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung daraufhin
eingeleitet?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
4. Über wie viele Vollzeitäquivalente verfügt das BSI aktuell für die
Bearbeitung und Auswertung der nach dem Cyber Resilience Act
eingehenden Meldungen?
5. Wie viele dieser Stellen waren zum 11. September 2026 tatsächlich
besetzt und wie viele befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch im
Besetzungsverfahren?
6. Innerhalb welcher durchschnittlichen Zeitspanne wurden die seit dem
11. September 2026 eingegangenen Meldungen durch das BSI bearbeitet?
7. Welche technischen Systeme und Schnittstellen nutzt das BSI zur
Entgegennahme und Weiterverarbeitung der über die europäische
Meldeplattform der ENISA eingehenden Meldungen?
8. Zu welchem Zeitpunkt waren diese technischen Systeme und
Schnittstellen des BSI vollständig einsatzbereit?
9. Welche Geltungsbereiche und Produktkategorien umfasst die am 24.
September 2026 zwischen dem BSI und der Deutschen Akkreditierungsstelle
(DAkkS) unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung konkret?
10. Wie viele Fachbegutachter stellt das BSI der DAkkS auf Grundlage dieser
Vereinbarung für Akkreditierungsverfahren im Bereich der
Informationssicherheit zur Verfügung?
11. Wie viele Konformitätsbewertungsstellen sind seit Unterzeichnung der
Vereinbarung durch die DAkkS im Bereich des Cyber Resilience Act
akkreditiert worden?
12. Wie viele Anträge auf Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle
im Bereich des Cyber Resilience Act liegen der DAkkS aktuell zur
Bearbeitung vor und wie viele davon werden nach Einschätzung der
Bundesregierung bis zum 11. Dezember 2026 abgeschlossen sein können?
13. Mit welcher durchschnittlichen Bearbeitungsdauer rechnet die
Bundesregierung für ein vollständiges Akkreditierungsverfahren einer
Konformitätsbewertungsstelle nach dem Cyber Resilience Act?
14. Für welche Produktkategorien nach dem Cyber Resilience Act wird ab
dem 11. Dezember 2027 eine Konformitätsbewertung durch eine
unabhängige Stelle erforderlich sein?
15. Wie viele Konformitätsbewertungsstellen müssen nach Einschätzung der
Bundesregierung bis zum 11. Dezember 2027 akkreditiert sein, damit
Hersteller entsprechender Produkte fristgerecht eine Bewertung erhalten
können?
16. Welche konkreten Informations- und Unterstützungsangebote stellt die
Bundesregierung kleinen und mittleren Unternehmen zur Erfüllung der
Meldepflichten nach dem Cyber Resilience Act zur Verfügung?
17. Welche finanziellen Mittel hat die Bundesregierung im Jahr 2026 für die
Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Umsetzung des
Cyber Resilience Act bereitgestellt?
18. Wie viele Anfragen kleiner und mittlerer Unternehmen zur Umsetzung
des Cyber Resilience Act sind beim BSI seit dem 11. September 2026
eingegangen und innerhalb welcher durchschnittlichen Zeitspanne wurden
diese Anfragen durch das BSI beantwortet?
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Ergebnissen der
Bitkom-Umfrage vom 10. September 2026 vor, wonach nur 29 Prozent
der befragten Unternehmen einschätzen konnten, was der Cyber
Resilience Act konkret für das eigene Unternehmen bedeutet?
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
20. Wann wurde die Bundesregierung durch die ENISA über den Zeitpunkt
der Inbetriebnahme der zentralen Meldeplattform informiert?
21. Wie viele nach dem Cyber Resilience Act notifizierte
Konformitätsbewertungsstellen sind der Bundesregierung zum aktuellen Zeitpunkt EU-weit
und in Deutschland bekannt?
22. Inwieweit wird die Bundesregierung die Frist aus Artikel 35 Absatz 2 des
Cyber Resilience Act, wonach bis zum 11. Dezember 2026 eine
ausreichende Zahl notifizierter Konformitätsbewertungsstellen zur Verfügung
stehen muss, nach heutigem Kenntnisstand einhalten können und welche
Maßnahmen ergreift sie andernfalls?
Berlin, den 2. November 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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