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figawa e.V.

lobbyregister / register_entry 02.03.2022 · Original ↗

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figawa e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Die figawa ist die technisch-wissenschaftliche Vereinigung von Hersteller- und Dienstleistungsunternehmen von Energie- und Wasseranwendungen. Die figawa vertritt die fachlichen und gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Bundesministerien und Mitgliedern des Deutschen Bundestags. Die figawa tritt in den Bereichen Wirtschaft, Technik als auch Recht in den Dialog mit den zuvor genannten Vertretern. Die figawa führt aktiv Gespräche, läd Vertreter aus Bundespolitik und Bundesministerien zu Veranstaltungen ein, übersendet Positionspapiere zu Kernthemen der Energiewende und zu Kernthemen im Bereich Trinkwasser. Interessenbereiche: Klimaschutz; Wohnen; Stadtentwicklung; Verbraucherschutz; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; EU-Binnenmarkt; Berufliche Bildung; EU-Gesetzgebung; Industriepolitik; Allgemeine Energiepolitik; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Fossile Energien; Energienetze; Bauwesen und Bauwirtschaft; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Erneuerbare Energien; Kleine und mittlere Unternehmen; Sonstiges im Bereich "Gesundheit" Regelungsvorhaben: - Änderung der Regulierung von Per- und polyfluorierten Stoffen (PFAS): Statt eine gesamte Produktgruppe pauschal vom Markt zu nehmen, bzw. zu verbieten, sollte auf Basis wissenschaftl. Erkenntnisse eine risikobasierte Stoffpolitik entsprechend reguliert werden. Es ist zu überprüfen u. sicherzustellen, dass keine Produktionsprozesse gestoppt o. wesentliche Anwendungen, insbesondere zur Transformation zur Erreichung der Klimaziele verboten werden. Umsetzbarkeit von Beschränkungen sind zu überprüfen, Alternativen zu schaffen , Ausnahmen für Stoff- u. Produktgruppen zu ermöglichen. Ein Abwandern der EU Industrie in NON-EU-Lander ist zu verhindern. Pauschale Verbote mit nicht ausreichenden Übergangsfristen sind zu vermeiden. Ein pauschaler Regulierungsansatz mit Verboten schafft keine Planungssicherheit für Wirtschaftsakteure entlang der Wertschöpfungsketten. - Einführung eines Grüngasquotengesetz: Einführung einer erneuerbaren Quote für gasförmige und flüssige Brennstoffe. Für den Hochlauf von erneuerbaren Molekülen soll auch der Wasserstoffhochlauf deutlich beschleunigt werden, hier soll nicht ausschließlich auf grünen Wasserstoff für den Hochlauf gesetzt werden. Die Quote soll ebenso flüssige erneuerbare Brennstoffe und Flüssiggas beinhalten. - Praxistaugliche Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes: Praxistaugliche Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes. CO2 Einsparung als Zielgröße und die zu nutzende Primärenergie sollte Parameter herangezogen werden. Darüber hinaus sollten alle Maßnahmen der CO2-Minderung möglich sein und eine Kumulierbarkeit mit bereits bestehenden Maßnahmen ermöglicht werden. Eine Vereinfachung zum Wärmeplanungsgesetz ist notwendig. - Vereinfachung / Beschleunigung Wärmeplanungsgesetz: Die kommunale Wärmeplanung ist absolut sinnvoll und notwendig, jedoch bedarf es Vereinfachungen und Beschleunigungen. Die Wärmeplanung muss unbürokratisch sein, regionale und lokale Lösungen und Gegebenheiten müssen flexibel Berücksichtigung finden. - Praxistaugliche Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes: Praxistaugliche Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes. Schaffung von Innovationsklauseln und differenzierte Betrachtung bei Nichtwohngebäuden. Hallengebäude sollen im Kontext der GEG Novellierung energetisch differenzierter betrachtet und bewertet werden. Eine pauschale Betrachtung als Nichtwohngebäude ist nicht sinnvoll und sollte überarbeitet werden. Zudem sollen innovative Lösungen schneller anrechenbar werden, da Normungsarbeiten teilweise zu langwierig sind - Gebäudemodernisierungsgesetz Ergänzungen zu Nichtwohngebäuden: Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude Die Vorgabe, die energetisch schlechtesten 16 % der Gebäude bis 2030 und die schlechtesten 26 % bis 2033 zu sanieren, basiert für alle Nichtwohngebäude auf identischen Grenzwerten. Aus unserer Sicht ist es erforderlich, dass bei den Modernisierungsanforderungen an NICHT-Wohngebäude eine weitere Differenzierung erfolgt. Insbesondere für die industriell und gewerblich genutzten Hallen (Geschosshöhe größer 4 Meter) möchten wir noch einmal auf den Punkt der Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude hinweisen. Nicht-Wohngebäude mit 2,5 Metern Geschosshöhe lassen sich nicht sinnvoll mit Hallen von mehr als 4 Metern Geschosshöhe vergleichen. - Minimierung Umsetzungsrisiken_EU_Trinkwasserrechts: Es bestehen Umsetzungsrisiken bzgl. des europäischen Trinkwasserrechts und den daraus resultierenden Auswirkungen auf Industrie, Infrastruktur und Investitionssicherheit. Insbesondere die derzeit bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich Produktzulassungen, Zertifizierungsverfahren und der Marktverfügbarkeit von Produkten stellen viele Unternehmen vor erhebliche Investitions- und Planungsrisiken. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen sowie der politischen Zielsetzungen zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und industrieller Wertschöpfung in Deutschland halten wir eine kurzfristige politische Bewertung der Umsetzbarkeit des europäischen Regelungsrahmens für dringend erforderlich.

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