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Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. (DRB)

lobbyregister / register_entry 25.02.2022 · Original ↗

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Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. (DRB) Tätigkeit: Berufsverband Der Verein Deutscher Richterbund (DRB) ist eine Spitzenorganisation von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Er bezweckt die Förderung der Gesetzgebung, der Rechtspflege und der Rechtswissenschaft, die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und der unparteiischen Rechtsprechung sowie die Förderung der beruflichen Belange der Richter- und Staatsanwaltschaft. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke wird Interessenvertretung durch Gespräche mit Vertretern der Regierung und des Parlaments sowie durch Schreiben an diese ausgeübt. Weiterhin veranstaltet der DRB parlamentarische Abende, Informationsveranstaltungen und Tagungen, zu denen auch Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Als Spitzenorganisationen im Sinne des § 118 BBG ist der DRB bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Er wendet sich zudem mit Stellungnahmen zu rechts- und innenpolitischen Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren an Abgeordnete und Mitglieder der Bundesregierung. Interessenbereiche: Staatsorganisation; Sonstiges im Bereich "Recht"; Zivilrecht; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Strafrecht; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Datenschutz und Informationssicherheit; Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Digitalisierung; Öffentliches Recht; Rechtspolitik; Kriminalitätsbekämpfung Regelungsvorhaben: - Keine Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern, Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation: Will man die bisher bewährte Praxis in gesetzliche Regelungen in der Strafprozessordnung umsetzen, ist es entscheidend, das Interesse an Transparenz und Überprüfbarkeit mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung und dem damit verbundenen Bedürfnis an Geheimhaltung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Es gilt darauf zu achten, die Aufklärung gerade schwerwiegender Delikte nicht unnötig zu erschweren oder sogar zum Erliegen zu bringen. Dieses Verständnis liegt nicht jeder Regelung des Referentenentwurfs zugrunde. Insbesondere stellt er realitätsferne Anforderungen an Vertrauenspersonen und schafft Risiken, die ihren Einsatz erschweren oder gar gefährden können. Einer gesetzlichen Regelung bedarf es bereits dem Grunde nach nicht. - Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte: Gegen die vorgesehene Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes auf 8.000 €, die die Anpassung an die Geldwertentwicklung der letzten 30 Jahre und die Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen bezweckt, bestehen nach überwiegender Auffassung der von uns vertretenen Mitglieder keine grundsätzlichen Bedenken. Gleiches gilt für die beabsichtigte streitwertunabhängige Zuweisung weiterer Sachgebiete an die Amtsgerichte und die Landgerichte. Zu begrüßen ist das damit grundsätzlich verfolgte Ziel der Spezialisierung und Verbesserung einer effizienten Verfahrensführung. - Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches: Rückgängigmachung der Hochstufung des § 184b StGB zum Verbrechen, um Einstellungen von Verfahren am unteren Rand der Strafwürdigkeit wieder zu ermöglichen. - Gesetzentwurf zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft: Abschaffung des ministeriellen Einzelfallweisungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft - Regelung der Übermittlung von Behördenakten: Forderung der verbindlichen Vorgabe bundeseinheitlicher Austauschformate für den elektronischen Datenaustausch mit der Justiz. Die Übermittlungen von Behördenakten müssen sowohl für die Gerichte als auch die Verfahrensbeteiligten und etwa auch gehörte Sachverständige möglichst einfach zu handhaben sein, sie müssen "gut lesbar" sein. - Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit: Digitalisierung der Justiz ist eine wesentliche Voraussetzung für einen zukunftsfähigen und bürgernahen Rechtsstaat. Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens, welches Bürgern ermöglichen soll, ihre Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten: Ehrenamtlich tätige Personen ebenso wie Amts-, Mandats- oder sonstige Berufsträger, die in verschiedenen Bereichen Verantwortung für das demokratische Gemeinwesen wahrnehmen, sollen vor Übergriffen besser geschützt werden. - Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und ...: Der Deutsche Richterbund begrüßt den Gesetzentwurf. Die geplanten Vorschriften sind überwiegend sinnvoll und in der Praxis umsetzbar, insbesondere wenn die konkreten Anmerkungen und Änderungsvorschläge im Detail noch berücksichtigt werden können. Den Familiengerichten wird jedoch ein erheblicher Mehraufwand durch die intensivere Ermittlungspflicht in Fällen von Partnerschaftsgewalt entstehen, die ohne Anpassung der Personalbedarfsbemessung oder die Einführung von Ermittlungsgehilfen nicht ausreichend erfüllt werden kann. Die gesonderten Anhörungstermine, eine gesonderte Bewilligung der Dolmetscherkosten, die Anordnung von Gesprächen des Verfahrensbeistands mit dem Kind und ggf. eine entsprechende Durchsetzung mit anfechtbaren Zwangsmittelbeschlüssen sind weitere zusätzliche Aufgaben. ... - Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens in Bezug auf den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung: Die Verlängerung der Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung bei Wohnungseinbrüchen in Privatwohnungen wird begrüßt. Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes wäre auch eine darüberhinausgehende Verstetigung der aktuellen Rechtslage wünschenswert, zumal das Ermittlungsinstrument laut Evaluationsbericht mit Augenmaß und nur in geeigneten Fällen von erheblichem Gewicht eingesetzt wird. - Änderung des Außenwirtschaftsgesetztes und anderer Rechtsvorschriften: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673. Die Richtlinie bezweckt die europaweite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts, um eine effiziente und einheitliche Sanktionsdurchsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten zu befördern. In Deutschland sind die meisten der nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zu bewehrenden Tatbestände im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) als Straftat oder Ordnungswidrigkeit normiert. Zum Zwecke der europaweiten Harmonisierung sind für die Umsetzung der Richtlinie noch einige Ergänzungen und Anpassungen erforderlich. - Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung: Verbesserung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte: Es braucht eine signifikante Erhöhung der (Tabellen-)Besoldung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Deutschland! - Keine Veröffentlichung von Namen der in den jeweiligen Spruchkörpern eingesetzten Berufsrichter im Internet: keine generelle Verpflichtung aller Gerichte zur Veröffentlichung der Namen der Berufsrichter im Internet - Reform des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Systematisierung und Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aber auch mit Drittstaaten und internationalen Einrichtungen, die auch zu mehr Praxistauglichkeit führen soll - Aufgaben des Bundesopferbeauftragten für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten: Regelung der Zuständigkeiten des Opferbeauftragten auf terroristische Straftaten im In- und Ausland - Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung: Einführung einer allgemeinen und anlasslosen Speicherung von IP-Adressen zum Zweck der Strafverfolgung. Mit Blick auf nicht hinnehmbare Verfolgungslücken sollten das für die Praxis unverzichtbare Ermittlungsinstrument der Verkehrsdatenspeicherung aufgegriffen und die zweifelsfrei bestehenden europarechtlichen Spielräume für eine allgemeine und anlasslose Speicherung von IP-Adressen genutzt werden. Das Quick-Freeze-Verfahren stellt keine sinnvolle Alternative zur europarechtlich zulässigen allgemeinen und anlasslosen Speicherung von IP-Adressen dar. - Keine Einführung eines Strafrechtspflegestatistikgesetzes: Mit dem Gesetzentwurf soll zum einen für die bestehende gerichtliche Strafverfolgungsstatistik eine bundesgesetzliche Grundlage geschaffen werden. Zum anderen sollen zahlreiche neue Statistiken für die Abschnitte des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und der Strafvollstreckung eingeführt sowie gesetzlich etabliert werden, welche aber zu einem ganz erheblichen und kaum noch vertretbaren Mehraufwand für die ohnehin bereits überlasteten Staatsanwaltschaften führen. - Stärkung der privaten Rechtsverfolgung im Internet: Von digitaler Gewalt Betroffene können sich gegen Rechtsverletzungen nur aussichtsreich zur Wehr setzen, wenn sie über die IP-Adresse die Identität des Täters aufdecken können. Der vorgesehene Auskunftsanspruch wird ohne die anlasslose Speicherung von IP-Adressen nicht funktionieren. Ohne eine Regelung zur anlasslosen Speicherung von IP-Adressen können im Internet begangene Taten weder strafrechtlich noch zivilrechtlich effektiv verfolgt werden. - Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit: Einführung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit: Lösung von einem dokumentenzentriert geführten Verfahren. Trotzdem weitere Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren erforderlich, keine Einschränkung von Verfahrensgrundsätzen, kein gebundenes Ermessen zur Videoverhandlung, keine Gebührenreduzierung für Online-Verfahren. - Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen: Durch eine Anhebung des Zuständigkeitsstreitswerts die Amtsgerichte in der Fläche nachhaltig und zukunftsfest stärken. Weiterhin streitwertunabhängige Zuweisungen weiterer Sachgebiete an die Amts- und Landgerichte. Darüberhinaus Anhebung der Rechtsmittelwertgrenzen sowie der Wertgrenze für Verfahren nach § 495a ZPO. - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 (Anti-SLAPP): Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren - Umsetzung und Durchführung des E-Evidence-Pakets: Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung zur Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren - Einführung der elektronischen Akte in der Justiz: Das Gesetz ermöglicht den Ländern und dem Bund, sich im Wege des „Opt out“ ein zusätzliches Jahr bei der Einführung der elektronischen Akte zu verschaffen. - Erhöhung Rechtsmittelstreitwerte in ZPO und in weiteren Gesetzen: Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), in der Strafprozessordnung (StPO) sowie im Kostenrecht (GKG, FamGKG, GNotKG, JVEG, RVG), um einen Gleichklang mit der geplanten Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte zu erreichen und vor dem Hintergrund der anstehenden PEBB§Y-Vollerhebung im Jahr 2027. - Neuregelungen zur Umsetzung des Urteils des Bundeverfassungsgerichts (vom 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21): Vaterschaftsanfechtung: Bedenken im Hinblick auf den mit den Neuregelungen verbundenen erhöhten gerichtlichen Aufwand, der zur Wahrung der Rechte der Beteiligten nicht erforderlich erscheint. - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit: Mit den Verschärfungen im Bereich des Terrorismusstrafrechts unternimmt der Reformgesetzgeber einen wichtigen Schritt, EU-Vorgaben umzusetzen und in Einzelfällen drohende Strafbarkeitslücken bei schwerwiegenden Straftaten zu schließen. Dies rechtfertigt eine Ausweitung der Strafbarkeit, führt aber zu weitergehenden Belastungen in der Justiz. Eine Erhöhung des Strafrahmens des § 99 StGB entspricht den Anforderungen der Praxis. - Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz: Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zum einen durch die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung, mit der die geschädigte Person unmittelbar gewarnt werden kann, wenn das Abstandsgebot missachtet wird, und zum anderen durch die Verpflichtung eines Täters zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs. - Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen: Das Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen soll systematisiert, vereinfacht und damit praxistauglicher werden. - Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712: Die Menschenhandelsdelikte und die Tatbestände zur sexuellen Ausbeutung sind bislang in hohem Maße unübersichtlich, komplex und erschweren eine effektive Strafverfolgung. Zudem sind die Straftatbestände der sexuellen Ausbeutung auf unterschiedliche Abschnitte des Strafgesetzbuches verteilt, was zum einen systematisch nicht überzeugt und zum anderen Abgrenzungsfragen in der Praxis der Strafverfolgung aufwirft. - Änderung des § 68 FamFG: In § 68 FamFG soll die Möglichkeit zugelassen werden, in der Beschwerdeinstanz von bestimmten Verfahrenshandlungen absehen zu können, wenn eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen: Der Einsatz von narkotisierenden Substanzen („K.-o.-Tropfen“) zur Begehung von Sexual- und Raubstraftaten birgt erhebliche Risiken für Leib und Leben der Betroffenen und weist einen erhöhten Unrechtsgehalt auf, dem mit einer Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessen Rechnung getragen wird. Allein die beabsichtigte Strafverschärfung vermag den Schutz vor Sexual- und Gewaltdelikten indes nicht zu verbessern. Denn erhöhte Strafandrohungen allein entfalten erfahrungsgemäß wenig Abschreckungswirkung. Der rechtspolitische Schwerpunkt sollte vielmehr auf der Stärkung der sachlichen wie personellen Ausstattung der Justiz liegen. - Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung: Die psychosoziale Prozessbegleitung stärken und den Schutz für bestimmte Opfergruppen, namentlich für Opfer von gravierender häuslicher Gewalt, verbessern. - Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren: Mit der IP-Adressspeicherung wird den Ermittlern ein dringend notwendiges Werkzeug an die Hand gegeben, um die Strafverfolgung u.a. in den Deliktsbereichen Cybercrime, sexueller Kindesmissbrauch sowie Kinder- und Jugendpornographie zu verbessern. Die vorgesehene Speicherpflicht von drei Monaten wird den Bedürfnissen der Praxis gerecht und ist maßvoll ausgestaltet. Die Aussagekraft der zu speichernden Daten ist auf das für die Strafverfolgung zwingend Notwendige begrenzt. - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens: Deutsche Richterbund begrüßt die Zielsetzung des Referentenentwurfs, der Menschen, die – ob ehrenamtlich oder hauptamtlich – in verschiedenen Bereichen Verantwortung für das demokratische Gemeinwesen übernehmen, in den Blick nimmt, die Bedeutung ihrer Tätigkeit hervorhebt und ihren Schutz vor Übergriffen mit Mitteln des Strafrechts stärken soll. - Aufnahme einer Alimentationsgrundsatzklage in die Verwaltungsgerichtsordnung: Die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung sollte mit einer Klage anstelle von zehntausenden Einzelverfahren geklärt werden. Mit der Aufnahme einer Alimentationsgrundsatzklage in die Verwaltungsgerichtsordnung sollen die für das Besoldungsrecht bestehenden Rechtsschutzdefizite beseitigt und das Bundesverfassungsgericht entlastet werden. - Änderung des Versorgungsausgleichs: Gesetzentwurf beseitigt wesentliche Gerechtigkeitslücken und führt in Teilen auch zu einer Vereinfachung des Versorgungsausgleichs. - Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz: Der Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt durch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung und verpflichtende Trainingskurse soll durch Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorgenommen werden. - Digitale Ermittlungsmaßnahmen: Rechtsrahmen für den Einsatz der Ermittlungsinstrumente Online-Bildabgleich und automatisierte Datenanalyse - Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie Selbstbestimmung: Gesetzesentwurf erfüllt den durch das Bundesverfassungsgericht erteilten Auftrag und hält sich bei den materiell-rechtlichen Vorgaben eng an die Aussagen der Entscheidung vom 26.11.2024. Hierdurch werden in den tatsächlichen Auswirkungen bundesweit nur sehr wenige Fälle erfasst. Insofern erscheint es hinnehmbar, dass das Verfahren durch zusätzliche schriftliche Stellungnahmen des Betreuers und Verfahrenspflegers, die Erstellung einer Bescheinigung der Einrichtung/“Stelle“ sowie die Berücksichtigung der Punkte im Gutachten ganz erheblich ausgeweitet wird. Weitaus größere Auswirkungen werden durch die begleitenden Änderungen der Regelungen zur „allgemeinen“ Zwangsbehandlung sowie des Unterbringungsverfahrensrechtes erwartet. - Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt: Betroffene von digitaler Gewalt besser schützen. Hierzu zählt zum einen ein strafrechtlicher Schutz, der auch Erscheinungsformen von digitaler Gewalt umfasst, bei denen bislang Strafbarkeitslücken bestehen. Und auch Betroffenen geeignete Instrumente an die Hand geben, damit diese auch zivilrechtlich gegen Täter vorgehen können. Hierzu gehört insbesondere ein Auskunftsanspruch, der praktisch realisiert werden kann, und der den Betroffenen dabei hilft, die Identität des Täters in Erfahrung zu bringen. - Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz: Erleichterungen im Beschwerdeverfahren zum Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren - Reform des Kindschaftsrechts: Neufassung und Aktualisierung des Kindschaftsrechts

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