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DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.

lobbyregister / register_entry 24.02.2022 · Original ↗

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DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (DGRV) ist Dachverband der deutschen Genossenschaftsorganisation. Er ist Spitzenverband sowie Prüfungsverband im Sinne des Genossenschaftsgesetzes und umfasst über seine Mitgliedsverbände die Kreditgenossenschaften, die ländlichen und die gewerblichen Genossenschaften sowie die Energie- und Konsumgenossenschaften. Der DGRV hat seinen Sitz in Berlin und unterhält eine Geschäftsstelle in Bonn. Der DGRV vereint über seine Mitgliedsverbände derzeit 5.148 Genossenschaften mit 18,86 Millionen Mitgliedern. Statistisch gesehen ist damit fast jeder vierte Bundesbürger Mitglied in einer ländlichen, gewerblichen, Kredit-, Energie- oder Konsumgenossenschaft. Zweck des DGRV ist die Entwicklung, Förderung und Vertretung der branchenübergreifenden Interessen der Mitglieder und der diesen angeschlossenen genossenschaftlichen Einrichtungen sowie des Genossenschaftswesens einschließlich des genossenschaftlichen Prüfungswesens. Der DGRV vertritt die gemeinsamen wirtschafts-, rechts- und steuerpolitischen Belange der Genossenschaften gegenüber nationalen und internationalen Standardsettern und Gesetzgebern. Über Positionspapiere, Stellungnahmen, Gutachten oder Fach- und Podiumsveranstaltungen werden die Mitglieder des Deutschen Bundestags und der Bundesregierung informiert. Inhaltliche Schwerpunkte sind Fragen der Rechnungslegung und Prüfung, des Genossenschafts- und Steuerrechts sowie energie- und entwicklungspolitische Themen. In diesen Themenfeldern setzt sich der DGRV insbesondere für mittelstandsfreundliche, bürokratiearme gesetzliche Rahmenbedingungen, den Schutz der genossenschaftlichen Rechtsform und des genossenschaftlichen Prüfungswesens, eine bürgernahe Energiewende mit Genossenschaften sowie die Sozialstrukturförderung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ein. Der DGRV unterstützt in zahlreichen Projekten die Gründung von Genossenschaften und den partnerschaftlichen Ausbau von genossenschaftlichen Strukturen in den Ländern des Globalen Südens. Diese Entwicklungs- und Beratungsarbeit leistet er mit Unterstützung aus der Genossenschaftsorganisation u. a. mit Projektförderungen durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). https://www.dgrv.de/der-verband/ Interessenbereiche: Artenschutz/Biodiversität; Ländlicher Raum; Bank- und Finanzwesen; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Allgemeine Energiepolitik; E-Commerce; Entwicklungspolitik; Kleine und mittlere Unternehmen; Energienetze; Sonstiges im Bereich "Außenpolitik und internationale Beziehungen"; Land- und Forstwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; EU-Gesetzgebung; Verbraucherschutz; EU-Binnenmarkt; Politisches Leben, Parteien; Handel und Dienstleistungen; Sonstiges im Bereich "Energie"; Berufliche Bildung; Sonstiges im Bereich "Migration, Flüchtlingspolitik und Integration"; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Erneuerbare Energien; Datenschutz und Informationssicherheit; Cybersicherheit; Zivilrecht; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Parlamentarisches Verfahren; Wettbewerbsrecht; Sonstiges im Bereich "Recht"; Kriminalitätsbekämpfung; Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus"; Klimaschutz; Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen" Regelungsvorhaben: - Nationale Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive): Die Umsetzung der CSRD in nationales Recht soll praxisgerecht und bürokratiearm erfolgen. - Novellierung des Genossenschaftsgesetzes: Zielsetzung ist die weitere digitale Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere der digitale Beitritt zur Genossenschaft. Es sollen Maßnahmen zur Aufdeckung und Verfolgung unseriöser Genossenschaften ergriffen werden, die die seriösen Genossenschaften und Prüfungsverbände nicht unverhältnismäßig belasten dürfen. Zudem sind klare Vorgaben für Energiegenossenschaften erforderlich. Wir setzen uns für eine effektive genossenschaftliche Prüfung zum Schutz der genossenschaftlichen Rechtsform ein. Die Einführung einer starren Grenze für die Anzahl investierender Mitglieder in der Genossenschaft sowie im Vorstand der Genossenschaft lehnen wir ab, begrüßen aber Regelungen, die der transparenten Abgrenzung der investierenden Mitglieder von den übrigen Mitgliedern dienen. - Jahressteuergesetz 2024: Umsatzbesteuerung privater Bildungsleistungen / Umsatzsteuerpauschalierung gem. § 24 UStG: Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG soll auch für private Bildungsträger erhalten bleiben. Die mit dem Jahressteuergesetz 2024 geplante Änderung, dass private Fortbildungsangebote zukünftig umsatzsteuerpflichtig sein sollen, lehnen wir ab. Zudem sollte die geplante Änderung bei den umsatzsteuerlichen Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 S. 4 UStG), die auch für die genossenschaftliche Landwirtschaft problematisch wäre, mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf für die Anwendung in der Praxis in Kraft treten. - Beibehaltung und Stärkung des BMZ-Instruments der Sozialstrukturförderung: Der Haushaltstitel der Sozialstrukturförderung (SSF: „Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Sozialstruktur“) ist ein bewährtes Instrument des BMZ. Über die SSF werden wichtige sozialstrukturpolitische Transformationsprozesse in Ländern des Globalen Südens angeschoben. Zielsetzung ist, volatile Mittelzuweisungen oder dauerhafte Kürzungen dieses Haushaltstitels zu vermeiden bzw. diesen Haushaltstitel zu stärken. - Einführung von Energy Sharing: Mit der Einführung von Energy Sharing soll zum einen ermöglicht werden, sich zu einer Bürgerenergiegesellschaft zusammenzuschließen, um gemeinsam Erneuerbare-Energien-Anlagen zu betreiben und den selbsterzeugten Strom aus diesen Anlagen über das öffentliche Stromnetz gemeinsam zu nutzen. Zum anderen sollen Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen ihren Überschussstrom im regionalen Umkreis mit anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern gemeinsam nutzen können. - Echte Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an neuen Wind- und Photovoltaik-Freiflächen-Projekten einführen: Die Einführung einer gesetzlichen Regelung, die lediglich eine einfache (finanzielle) Bürgerbeteiligung vorsieht, sollte vermieden werden. Stattdessen sollte eine Regelung zur echten Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an neuen Wind- und Photovoltaik-Freiflächen-Projekten, wie z.B. mit Bürgerenergiegesellschaften, eingeführt werden. - Anpassung des EEG im Sinne der Energiegenossenschaften (Einzelthemen): Folgende Anpassungen im Sinne der Energiegenossenschaften sollen vorgenommen werden: - Streichung der dreijährigen Projektbeschränkung in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG - Ergänzung bezüglich der gesetzlichen (finanziellen) Förderung durch das EEG in § 22b Abs. 1, 2, 5 EEG - Forderung nach einem Bürgerenergie-Gipfel zur Stärkung von Teilhabe und Akzeptanz - Einführung einer Abnahmepflicht bei Direktvermarktern und Erhöhung der "Managementprämie" für EE-Anlagen unter 100 kW in § 21 EEG - Verbesserungen von Netzanschlüssen und Stromnetzen - Gebäude-Photovoltaik muss zentrale Säule der Energiewende bleiben - Erneuerbaren-Ausbau konsequent vorantreiben und Planungssicherheit schaffen - Bürgerbeteiligung sichern, kleine Anlagen stärken - EE-Ausbauziele erreichen - Förderung und Finanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen: Ziel ist die Einführung von Instrumenten wie Bürgschaften oder KfW-Krediten mit Haftungsfreistellung, um Hemmnisse im Bereich der Finanzierung von genossenschaftlichen Wärmenetzen abzubauen. Darüber hinaus sollten die Förderbedingungen für Genossenschaften, die ein Wärmenetz planen und umsetzen wollen, verbessert werden. Eingeführt werden sollten spezielle Förderprogramme, welche insbesondere in der Phase der Projektentwicklung unterstützen. - Beteiligung von Genossenschaften an der Kommunalen Wärmeplanung: Durch das Wärmeplanungsgesetz werden die Länder aufgefordert, ihre Kommunen zur Wärmeplanung zu verpflichten. Bürgerschaftliche Akteure wie Genossenschaften können eine wichtige Rolle im Rahmen der Wärmewende spielen und müssen bei der Wärmeplanung frühzeitig beteiligt werden. Ziel ist es, die Beteiligung in sämtlichen Regelungen zu verankern und entsprechende Anreize zu schaffen. - Novellierung der AVBFernwärmeV sowie der FFVAV: Die AVBFernwärme-Verordnung ist das zentrale Regelwerk für Wärmeversorgungsunternehmen. Ziel ist es, der besonderen Situation genossenschaftlicher bzw. bürgerschaftlich getragener Akteure mit der Novelle der Verordnung Rechnung zu tragen. Es sollen möglichst Ausnahmetatbestände geschafften werden, um eine bürokratische Überlastung zu verhindern und Hemmnisse für diese Wärme-Akteure abzubauen. Gleiches gilt für die FFVAV, welche die Erfassung des Wärmeverbrauchs sowie umfassende Informationspflichten regelt. - Regelungen zur Nutzung von Bioenergie für Genossenschaften: Viele genossenschaftliche Wärmenetze werden nachhaltig mit Biomasse betrieben und nutzen diese effizient. Ziel ist es, dass auch zukünftig keine Einschränkungen bei der Nutzung von Biomasse in kleinen, genossenschaftlichen Wärmenetzen bestehen. - Einführung / Anpassung von Förderprogrammen für Energiegenossenschaften: Mit Blick auf das Betätigungsfeld von Energiegenossenschaften sollen folgende Förderprogramme eingeführt bzw. angepasst werden: - Die Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land sollte praxisnah weiterentwickelt werden. Dazu gehört auch die Ausweitung der Förderung auf den Bereich Photovoltaik. - Strommarktdesign der Zukunft: Der zunehmende Anteil an Strom aus erneuerbaren Energiequellen stellt den Strommarkt vor neue Herausforderungen. Dafür stehen vier Handlungsfelder (Flexibilitäten, lokale Signale, Kapazitäten und die Finanzierung der erneuerbaren Energien) in der Diskussion. Bei der Gestaltung des Marktrahmens sollten kleine und mittelgroße Marktakteure wie die Energiegenossenschaften sowie dezentrale Lösungen besonders berücksichtigt werden. Ein unkomplizierter Finanzierungsrahmen sollte die Umsetzung von Erneuerbare-Energie-Projekten auf Grundlage von realen Erzeugungswerten sicherstellen. - Novellierung der WPO: Soweit sie Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind, sollte der zulässige Gesellschafterkreis einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch um genossenschaftliche Prüfungsverbände erweitert werden. - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG): Berücksichtigung der genossenschaftlichen Besonderheiten im Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - Berücksichtigung genossenschaftlicher Prüfungsverbände im Steuerberatungsgesetz: Erhalt der Steuerberatungsbefugnis durch genossenschaftliche Prüfungsverbände und Spitzenverbände und Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Fortführung niedrigschwellige Voraussetzungen für geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen Änderung von § 80, § 80a AO (ggfs. i. V. m. § 64 GenG) - Anpassung des EnWG im Sinne der Energiegenossenschaften (Einzelthemen): Mit Blick auf das Betätigungsfeld von Energiegenossenschaften sollen folgende Anpassungen vorgenommen werden: - Anpassung der "Kundenanlage" - Verbesserungen von Netzanschlüssen und Stromnetzen - Novellierung des Messstellenbetriebsgesetzes (Einzelthemen): Mit Blick auf das Betätigungsfeld von Energiegenossenschaften sollen folgende Anpassungen vorgenommen werden: - Erhalt des wettbewerblichen Messstellenbetriebs - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes: Der vorgelegte Referentenentwurf verfolgt das Ziel, den Datenschutz im Registerrecht an die Vorgaben des EuGH-Urteils vom 4. Oktober 2024 (RS C-200/23) anzupassen und die Registergerichte zu entlasten. Ungerechtfertigten rechtsformspezifische Nachteile für Genossenschaften sollen verhindert werden.

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