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Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V.

lobbyregister / register_entry 24.02.2022 · Original ↗

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Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. Tätigkeit: Berufsverband Der bpt ist ein Berufsverband von praktizierenden Tierärzten. Zweck und Aufgabe nach § 2 der Satzung: (1) Der Zweck des bpt ist die Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland. Der bpt ist die Interessenvertretung praktizierender Tierärzte in der Bundesrepublik Deutschland. (2) Der bpt tritt ein für: 1. die Unabhängigkeit des praktizierenden Tierarztes und seiner Berufsausübung, 2. die freie Tierarztwahl, 3. die Förderung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, 4. den Erhalt und die Weiterentwicklung tierärztlicher Arbeitsfelder 5. die Intensivierung des Tierschutzes 6. die Sicherstellung eines der Qualifikation des akademischen Berufs angemessenen Einkommens 7. die internationale Einbettung des Tierarztberufs. Zum Zweck der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertretern von Bundesministerien, mit Mitgliedern des Deutschen Bundestags sowie Vertretern des Bundeskanzleramts geführt, etwa zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, die als Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der praktizierenden Tierärzte von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um Themen des Tierwohls, der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit, der freien Berufsausübung nach dem Stand der tierärztlichen Wissenschaft, um Fachkräftemangel, Arbeitsbedingungen oder den Abbau von Bürokratie und überbordenden Dokumentationspflichten. Zur Arbeit des bpt gehört auch die Vernetzung der Berufsangehörigen zum Erfahrungsaustausch und zur Zusammenarbeit untereinander und mit verbandsexternen Akteuren aus Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft und Politik. Im Zuge dessen werden verschiedene Veranstaltungsformate durchgeführt, zu denen auch Regierungsmitglieder, Bundestagsabgeordnete oder Vertreter der Bundesministerien eingeladen werden. Darüber hinaus werden einzelne Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt. Interessenbereiche: Versicherungswesen; Rente/Alterssicherung; Arbeitslosenversicherung; Hochschulbildung; Krankenversicherung; Arbeitsmarkt; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Pflegeversicherung; Land- und Forstwirtschaft; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; EU-Gesetzgebung; Integration; EU-Binnenmarkt; Familienpolitik; Digitalisierung; Berufliche Bildung; Wettbewerbsrecht; Zivilrecht; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Verbraucherschutz; Kleine und mittlere Unternehmen; Öffentliches Recht; Artenschutz/Biodiversität; Fischerei/Aquakultur; Datenschutz und Informationssicherheit; Rechtspolitik; Strafrecht; Unfallversicherung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Verwaltungstransparenz/Open Government; Grundsicherung; Entwicklungspolitik; Arzneimittel; Cybersicherheit; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Tierschutz; Lebensmittelsicherheit; Politisches Leben, Parteien; Parlamentarisches Verfahren; Ländlicher Raum Regelungsvorhaben: - Tierarzneimittelgesetz, Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit: Bzgl. der Anfang 2024 veröffentlichten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit bei Milchrindern, Jung- und Legehennen sind Fehler in der Infra- und Meldestruktur wahrscheinlich. Daher können die gemeldeten Antibiotikamengen unvollständig, die durch das BVL berechneten Kennzahlen fehlerhaft sein und die Kennzahlen die tatsächliche Situation in der Praxis nicht korrekt abbilden. In der Einführungsphase fehlt daher Vergleichbarkeit zwischen den Jahren. Darum sollten behördliche Maßnahmen für Betriebe, die die Kennzahlen 1 oder 2 überschreiten, nur angeordnet werden dürfen, wenn die veröffentlichten Kennzahlen verlässlich sind und die korrekte Situation der Betriebe zeigen. Also sollte mind. das 1. Erhebungsjahr 2023 als Testlauf betrachtet werden, ohne dass im 1. Jahr Ordnungswidrigkeiten drohen. - Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit, BTV-3-ImpfgestattungsV: Angesichts des aktuellen Seuchengeschehens halten wir die Schaffung der rechtlichen Voraussetzung für die Durchführung einer Immunprophylaxe gegen BTV-3 für dringend geboten. Daher unterstützen wir den vorgelegten Referentenentwurf, damit dort, wo gewünscht, empfängliche Tiere zeitnah vor BTV-3-Infektionen bzw. schweren Verläufen der Blauzungenkrankheit geschützt werden können. Darüber hinaus wurden einige spezielle Anmerkungen gemacht. - Tierschutzgesetz (Siebtes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes): Das von der Bundesregierung am 24. Mai 2024 verabschiedete Tierschutzgesetz wird in der Praxis nicht zu einer signifikanten Verbesserung des Tierschutzes in Deutschland führen. Denn bis auf wenige Ausnahmen sind die Vorschläge eher ‚Symbolpolitik‘ (Online-Handel) oder bergen sogar die Gefahr, dass Tierleid nicht reduziert, sondern vergrößert wird (Schwänzekupieren). Völlig unverständlich bleibt, dass an manchen Stellen unnötige Bürokratie aufgebaut wird, ohne dass damit ein erkennbarer Nutzen für die Problemlösung oder die Kontrollbehörde verbunden ist. Wir geben dazu verschiedene weitere Beispiele. - Flexibilisierung Arbeitszeitgesetz: Wir treten ein für eine Wochen- statt Tageshöchstgrenze (vgl. EU-RL 2003/88/EG): Hilfreich wäre, die zulässige Höchstarbeitszeit auf Basis einer Woche zu ermitteln (48/60 Std.), ohne gesetzlich vorzugeben, wie viele Stunden/Tag höchstens gearbeitet werden können. Dann würden Einschränkungen nur noch aus der Mindestruhezeit folgen. Für die Ruhezeit nach § 5 II bietet das ArbZG eine Flexibilisierung etwa für (humanmedizinische) Krankenhäuser, die für Tierärzte nicht gilt. Auch hier sind laut EU-RL Flexibilisierungen durchaus zulässig. Wenig hilfreich sind derzeit allenfalls mögliche, einzelfallbezogene (je Arbeitsstätte separat) Ausnahmegenehmigungen, vgl. § 7 V ArbZG). Sie führen zu Wettbewerbsverzerrungen. Da deutschlandweit eine Problematik besteht, reichen punktuelle Lockerungen nicht. - Chemikalien-Biozidrechts-Durchführungsverordnung: keine Sachkundeprüfung für Fachkundige: Anerkennung der Sachkunde für Tierärzte und Tiermedizinische Fachangestellte - Tiergesundheitsgesetz/Tierarzneimittelrecht: Der Gesetzentwurf betrifft als erster von mehreren Schritten insbesondere drei für die praktizierenden Tierärzte relevante Themen: 1. Übernahme der Begriffsbestimmungen des EU-Tiergesundheitsrechts in das Tiergesundheitsgesetz 2. Schaffung einer Ermächtigung für den Erlass einer Verordnung mit an das EU-Recht angepassten Regelungen zur Seuchenmeldung, 3. Anpassung der nationalen Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln an die EU-Tierarzneimittelverordnung und ihre Überführung aus dem Tiergesundheitsgesetz in das Tierarzneimittelgesetz Die Möglichkeit für die Pharmaindustrie zur Bewerbung von Impfstoffen unmittelbar gegenüber der Landwirtschaft lehnt der bpt ab. - StGB: Schutz von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten in § 115: Wir sind der Auffassung, auch Inhaber tierärztlicher Praxen und deren Angestellte sollten mit in den erweiterten Schutzbereich von § 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs aufgenommen werden. - Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): Der bpt begleitet konstruktiv die Evaluierung der GOT. Ziel ist der Erhalt der Verordnung in einer zeitgemäßen Form, die transparent und verständlich ist und zugleich den Tierärzten ein angemessenes Einkommen bietet. Die verbraucherschützende Funktion als Dumpingschutz und Obergrenze durch die stufenlose Spanne zwischen einfachem und dreifachem Satz ist erhaltungswürdig. Zugleich sollte eine Dynamik eingefügt werden, die zu regelmäßigen Anpassungen an die wirtschaftliche Lage führt. - Tierärztliche-Hausapothekenverordnung: Der bpt begrüßt die geplante Anpassung der TÄHAV an die Vorgaben des europäischen Tierarzneimittelrechts. Besonders die Streichung nationaler Umwidmungsverbote und die Harmonisierung der Antibiogrammpflichten schaffen mehr Rechtssicherheit und Praxisnähe. Ziel ist ein verständlicher, praktikabler und wissenschaftlich fundierter Rechtsrahmen für die tierärztliche Praxis. - Mutterschutz für Selbstständige: Mutterschutz für Selbstständige ist mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes elementar. Auch aus Gründen der Gleichstellung und Chancengerechtigkeit Selbstständiger brauchen werdende Mütter eine Absicherung. Keine Schwangere sollte zwischen Elternschaft und Selbstständigkeit wählen müssen. Derzeit sind Frauen in der Selbstständigkeit unterrepräsentiert, wirtschaftliche Potentiale bleiben ungenutzt. Zusätzlich böte der Mutterschutz für Selbstständige einen starken Hebel für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge und Gründungskultur. Gerade in der Tierarztbranche mit ihrem hohen und wachsenden Anteil weiblicher Berufsträger ist das Thema virulent. Die derzeitige Rechtslage hält Tierärztinnen davon ab, sich selbständig zu machen. - Vereinfachung bürokratischer Pflichten im Rahmen des geänderten Antibiotikaminimierungskonzepts: Da insgesamt festzustellen ist, dass inzwischen ein mehr oder weniger gleichbleibendes Niveau des Medians und des 2. Quartils der betrieblichen Therapiehäufigkeit bei den einzelnen Nutzungsarten erreicht wurde und somit weitere Reduktionen zunehmend schwieriger umzusetzen sein werden, sollte unseres Erachtens das Augenmerk verstärkt auf diejenigen Betriebe gerichtet werden, bei denen noch eine deutliche Reduktion der betrieblichen Therapiehäufigkeit erreicht werden kann. Daher sollten zum einen nur noch Betriebe mit Therapiehäufigkeiten des Vielfachen oberhalb des Medians oder des 2. Quartils Maßnahmenpläne erstellen müssen. Zum anderen sollten die für die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit zu erfassenden Daten auf den Prüfstand gestellt werden.

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