FGK - Fachverband Gebäude-Klima e. V.
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FGK - Fachverband Gebäude-Klima e. V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation
Der Fachverband Gebäude-Klima e. V. ist der Branchenverband der deutschen Klima- und Lüftungswirtschaft. In dieser Funktion vertritt der FGK die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Marktpartnern, der Politik, der Wirtschaft, den Normungsinstitutionen und der Wissenschaft. Der FGK hat den Zweck, die Klimaverbesserung in Räumlichkeiten jeglicher Art zu fördern und alle im Interesse der Gesundheit liegenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Klima-, Lüftungs- und Kältetechnik zu ergreifen und zu unterstützen. Aufgabe des Verbands ist es weiterhin, die Bedeutung der Klimatechnik in der Öffentlichkeit und den Medien herauszustellen, Nachwuchsförderung sowie die Unterstützung von Forschung und Wissenschaft zu betreiben, ordnungsrechtliche Vorgaben sowie Normen aus dem relevanten Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung zu begleiten und die Mitglieder FGK bei der Umsetzung zu beraten. Das Aufgabengebiet umfasst außerdem die Korrektur falscher und irreführender Aussagen im Bereich "Raumklima" und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, soweit dies im Interesse der Allgemeinheit der Mitglieder erforderlich erscheint.
Das Ziel der Verbandsarbeit ist es u.a., die Interessen und Informationen der deutschen Klima- und Lüftungswirtschaft stellvertretend für die Mitglieder in aktuelle politische Diskussionen und Projekte einzubringen - insbesondere in den Bereichen Elektrotechnik, Gebäudeautomation, Heizungstechnik, Kältetechnik, Raumluft- und Reinraumtechnik und Energieeffizienz. Dazu veranstaltet der FGK Fachkongresse, Diskussionsrunden, Parlamentarische Abende, Parlamentarische Frühstücke und ähnliche dem Austausch dienende Formate, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Darüber hinaus werden in Einzelfällen auch Stellungnahmen, Positionspapiere und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt.
Interessenbereiche: Wohnen; Sonstiges im Bereich "Energie"; Industriepolitik; Bauwesen und Bauwirtschaft; Zivilrecht; Öffentliches Recht; Kleine und mittlere Unternehmen; Klimaschutz; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Allgemeine Energiepolitik; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Strafrecht; Handwerk; Erneuerbare Energien; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"
Regelungsvorhaben:
- Anpassung Kälte-Klima-Richtlinie: Laufzeitverlängerung, Vereinfachung des Antragsprozesses, Vorgaben überarbeiten, Fördersätze anheben: Anpassung der Kälte-Klima-Richtlinie, um deren Akzeptanz zu erhöhen und somit das Förderziel – die Unterstützung des Klimaschutzplans der Bundesregierung und die Senkung der Treibhausgasemissionen – besser erreichen zu können:
- Verlängerung der Laufzeit der Richtlinie,
- Vereinfachung des Antragsprozesses durch Verzicht auf die verpflichtende Verwendung der EffizienzCheck-Software,
- Überarbeitung der Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen,
- Anhebung der Förderhöchstsätze unter Verwendung der eingeplanten Fördermittel für Anlagen nach Kapitel 2.6.
- Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD): Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD) in nationales Recht, Bürokratieabbau in anderen Bereichen verstärken und eine Öffnung des Prüfmarktes für IASP ermöglichen
- EPBD-Novelle in nationales Recht umsetzen, Verankerung im GEG: Umsetzung der im Jahr 2024 beschlossenen Novelle der EU-Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directiv - EPBD) in nationales Recht
- GEG-Novelle: Das Gebäudeenergiegesetz technologieoffen, flexibler und einfacher machen: Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden: GEG technologieoffen, flexibler und einfacher machen, Ergänzung von § 3 Absatz 1 Nummer 30a um "Abwärme aus Lüftungsanlagen", Mindestluftwechsel in § 13 verankern, § 71p ersatzlos streichen, Wohnungslüftung
- Passagen der geplanten Dritten Verordnung zur Änderung der ESanMV sind unklar und bedürfen einer Konkretisierung: In Bezug zur Förderung von Luft-Luft-Wärmepumpen (konkret Außenluft-Raumluft-Wärmepumpen mit Direktverdampfung in Split- und VRF-Ausführung) sind einzelne Passagen der geplanten Dritten Verordnung zur Änderung der ESanMV unklar und bedürfen einer Konkretisierung:
- übergreifende technische Mindestanforderungen (Anlage 6),
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen (Anlage 6.3),
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen (Anlage 8).
- Serielles Bauen und Sanieren stärker forcieren: Das Serielle Bauen und Sanieren ist aus Sicht der Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung eines der wichtigsten Instrumente, um die Anzahl der Neubau- und Sanierungsprojekte sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbau signifikant zu erhöhen. Das Serielle Bauen und Sanieren sollte stärker forciert werden.
- Gebäudetyp E kein geeignetes Instrument - Serielles Bauen und Sanieren ist vorzuziehen: Der Gebäudetyp E soll dazu dienen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren.
- AVV-Negativliste widerspricht bezüglich des Verbotes von Multi-Split und VRF Klimageräten über 10kW übergreifenden politischen Zielen: Die Konkretisierung im Entwurf zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) im Hinblick auf die in § 4 AVV (Nachhaltige Beschaffung) enthaltende Negativliste enthält aus Sicht des BTGA, des VDKF und des FGK Punkte, die im Konflikt mit den in § 120a GWB (2) genannten Aspekten zur Nachhaltigkeit stehen.
- Handlungsvorschläge für die Energiewende im Gebäude: Die Energiewende im Gebäudesektor hat das Potenzial, Wachstum zu generieren und zu einer Erfolgsgeschichte zu werden. Der BTGA hat dazu ein Konzept mit Handlungsvorschlägen erarbeitet, die wir als zentrale Bausteine für eine sowohl politisch als auch wirtschaftlich erfolgreiche Umsetzung der Energiewende in diesem Bereich sehen:
- Stärkung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG),
- verbesserte steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung,
- Nutzung des Potentials von Wärmenetzen,
- Strompreise stabilisieren und fördern,
- Abbau von Bürokratie.
- "Investitions-Booster" für die gesamte TGA: Die als "Investitions-Booster" bezeichnete AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird im Gebäudesektor nur in eingeschränktem Maße wirken, da diese Regelung für viele Teile der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nicht oder nur begrenzt anwendbar ist. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der betroffenen TGA an, ob sie erfasst wird. Um die Maßnahmen wirklich effektiv zu gestalten, wäre es sachgerecht, die gesamte TGA durch die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zu fördern.
- Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge - geplanten § 113 Punkt 9 GWB streichen: Beschaffungen von Wärmeerzeugern und technischer Gebäudeausstattung zur Klimafolgenanpassung (Klimatechnik) sollten nicht über das Maß der EPBD, der Öko-Design-Anforderungen sowie der europäischen F-Gase-Verordnung hinaus beschränkt werden. Von zusätzlichen Beschränkungen und Bürokratisierung sollte auch im Hinblick auf die grundsätzliche Attraktivität öffentlicher Ausschreibungen abgesehen werden, um auch kleineren Unternehmen die Chance auf eine Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen zu ermöglichen.
- Entwurf der Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung hat noch Anpassungs- und Optimierungsbedarf: Änderungsvorschläge:
- Sachkundebescheinigung darf nicht zu einem Eintrag in die Handwerksrolle führen,
- möglichst schnelles Inkrafttreten,
- die Zertifizierungs- und Auffrischungskurse im Rahmen der F-Gase-Verordnung bzw. der ChemKlimaschutzV staatlich fördern,
- einen zusätzlichen Anreiz für das sortenreine Sammeln von Kältemitteln setzen,
- die Möglichkeit schaffen, dass Sachkundebescheinigungen auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden und
- Mindestanforderungen an die zur Erlangung von Sachkundenachweisen notwendigen Schulungen stellen.
- Klimaschutzprogramm 2026: Statt neuer Maßnahmen die bestehenden Maßnahmen übernehmen und umsetzen: Im Klimaschutzprogramm 2026 sollten nicht zusätzliche neue Einzelmaßnahmen im Vordergrund stehen, sondern die Vereinfachung des bestehenden Ordnungsrechts und die Sicherstellung einer langfristig stabilen und verlässlichen Förderkulisse. Nur so können der Gebäudesektor auf einem belastbaren Pfad zum Erreichen der Klimaziele 2045 gehalten und die notwendige Investitionssicherheit für alle Akteure gewährleistet werden.
- "Efficiency First": Ein Wechsel hin zum allgemeinen Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist sinnvoll. Die Schwellenwerte für verpflichtende Energiemanagementsysteme sollen nicht angehoben werden. Die Plattform für Abwärme soll nicht auf Freiwilligkeit umgestellt werden.
- Härtere Strafen für illegalen Kältemittelhandel: Die geplante Verschärfung der Vorschriften zur Bekämpfung und Ahndung von Umweltstraftaten - insbesondere beim illegalen Handel mit Kältemitteln (F-Gasen) - wird befürwortet.
Anpassungs- und Optimierungsbedarf besteht bei § 27f. des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie hinsichtlich
1. einer Ausweitung des Tatbestands der „schweren Chemikalienstraftat“,
2. einer Ausweitung auf die gesamte Lieferkette,
3. erweiterter Ermittlungsbefugnisse und
4. eines eigenständigen Straftatbestands im Kernstrafrecht.
- Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) verbessern: Bei der Anpassung der BEG an das GModG besteht Verbesserungspotenzial.
- Alle Verweise in den Förderrichtlinien sollten auf die neue Norm DIN/TS 18599 aktualisiert werden.
- Zum Ausgleich der reduzierten Fördersummen sollte der Spielraum bei der Verbilligung der Kreditvergabe durch die KfW maximal genutzt werden, um die Förderanreize insgesamt weiter attraktiv zu halten.
- In Bezug auf Wärmepumpen und Lüftung.besteht Handlungs- bzw. Verbesserungsbedarf bei:
1. Netzdienlichkeit (TMA 3.4.3.)
2. Kältemittel (TMA 3.4.4.)
3. Ausschluss bei Fernwärme (TMA 3.1.)
4. Wertschöpfungsbonus (BEG EM 8.4.6)
5. Lüftungsanlagen (BEG EM TMA 2.1.)
6. Effizienzhausnachweis (BEG WG TMA)
7. Anforderungen an den Einsatz von Wärme aus erneuerbaren Energien eines Effizienzhauses (BEG WG TMA 3.)
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