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Herstellerverband RLT-Geräte e. V.

lobbyregister / register_entry 22.02.2022 · Original ↗

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Herstellerverband RLT-Geräte e. V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Der Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e. V. vertritt die Interessen der Hersteller von raumlufttechnischen Geräten. Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe, gemeinsame fachliche und werbliche Interessen der Mitglieder auf technischem, wirtschaftlichem und rechtlichem Gebiet auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten und zu fördern sowie sie in allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Fragen zu unterstützen. Der Verein befasst sich mit der Verfolgung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs raumlufttechnischer Geräte. In Kooperation mit Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen betreibt der Verband umfangreiche Studien und begleitet universitäre Vorhaben. Zudem realisiert der Verband eine intensive Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Der Verband unterstützt aktiv die nationalen und europäischen energie-, klima- und umweltschutzpolitischen Ziele und stellt dabei die Bedeutung der Energieeffizienz in der technischen Gebäudeausrüstung in den Fokus der Betrachtungen. Das Ziel der Verbandsarbeit ist es u.a., die Interessen und Informationen der Hersteller von raumlufttechnischen Geräten stellvertretend für die Mitglieder in aktuelle politische Diskussionen und Projekte einzubringen. Dazu veranstaltet der Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte Fachkongresse, Diskussionsrunden, Parlamentarische Abende, Parlamentarische Frühstücke und ähnliche dem Austausch dienende Formate, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Darüber hinaus werden in Einzelfällen auch Stellungnahmen, Positionspapiere und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt. Interessenbereiche: Handwerk; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Bauwesen und Bauwirtschaft; Strafrecht; Wohnen; Allgemeine Energiepolitik; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Industriepolitik; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Klimaschutz; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Zivilrecht; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Sonstiges im Bereich "Energie"; Kleine und mittlere Unternehmen; Erneuerbare Energien Regelungsvorhaben: - Anpassung Kälte-Klima-Richtlinie: Laufzeitverlängerung, Vereinfachung des Antragsprozesses, Vorgaben überarbeiten, Fördersätze anheben: Anpassung der Kälte-Klima-Richtlinie, um deren Akzeptanz zu erhöhen und somit das Förderziel – die Unterstützung des Klimaschutzplans der Bundesregierung und die Senkung der Treibhausgasemissionen – besser erreichen zu können: - Verlängerung der Laufzeit der Richtlinie, - Vereinfachung des Antragsprozesses durch Verzicht auf die verpflichtende Verwendung der EffizienzCheck-Software, - Überarbeitung der Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen, - Anhebung der Förderhöchstsätze unter Verwendung der eingeplanten Fördermittel für Anlagen nach Kapitel 2.6. - Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD): Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD) in nationales Recht, Bürokratieabbau in anderen Bereichen verstärken und eine Öffnung des Prüfmarktes für IASP ermöglichen - EPBD-Novelle in nationales Recht umsetzen, Verankerung im GEG: Umsetzung der im Jahr 2024 beschlossenen Novelle der EU-Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directiv - EPBD) in nationales Recht - GEG-Novelle: Das Gebäudeenergiegesetz technologieoffen, flexibler und einfacher machen: Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden: GEG technologieoffen, flexibler und einfacher machen, Ergänzung von § 3 Absatz 1 Nummer 30a um "Abwärme aus Lüftungsanlagen", Mindestluftwechsel in § 13 verankern, § 71p ersatzlos streichen, Wohnungslüftung - Serielles Bauen und Sanieren stärker forcieren: Das Serielle Bauen und Sanieren ist aus Sicht der Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung eines der wichtigsten Instrumente, um die Anzahl der Neubau- und Sanierungsprojekte sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbau signifikant zu erhöhen. Das Serielle Bauen und Sanieren sollte stärker forciert werden. - Gebäudetyp E kein geeignetes Instrument - Serielles Bauen und Sanieren ist vorzuziehen: Der Gebäudetyp E soll dazu dienen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren. - Handlungsvorschläge für die Energiewende im Gebäude: Die Energiewende im Gebäudesektor hat das Potenzial, Wachstum zu generieren und zu einer Erfolgsgeschichte zu werden. Der BTGA hat dazu ein Konzept mit Handlungsvorschlägen erarbeitet, die wir als zentrale Bausteine für eine sowohl politisch als auch wirtschaftlich erfolgreiche Umsetzung der Energiewende in diesem Bereich sehen: - Stärkung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), - verbesserte steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung, - Nutzung des Potentials von Wärmenetzen, - Strompreise stabilisieren und fördern, - Abbau von Bürokratie. - "Investitions-Booster" für die gesamte TGA: Die als "Investitions-Booster" bezeichnete AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird im Gebäudesektor nur in eingeschränktem Maße wirken, da diese Regelung für viele Teile der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nicht oder nur begrenzt anwendbar ist. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der betroffenen TGA an, ob sie erfasst wird. Um die Maßnahmen wirklich effektiv zu gestalten, wäre es sachgerecht, die gesamte TGA durch die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zu fördern. - "Efficiency First": Ein Wechsel hin zum allgemeinen Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist sinnvoll. Die Schwellenwerte für verpflichtende Energiemanagementsysteme sollen nicht angehoben werden. Die Plattform für Abwärme soll nicht auf Freiwilligkeit umgestellt werden. - Härtere Strafen für illegalen Kältemittelhandel: Die geplante Verschärfung der Vorschriften zur Bekämpfung und Ahndung von Umweltstraftaten - insbesondere beim illegalen Handel mit Kältemitteln (F-Gasen) - wird befürwortet. Anpassungs- und Optimierungsbedarf besteht bei § 27f. des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie hinsichtlich 1. einer Ausweitung des Tatbestands der „schweren Chemikalienstraftat“, 2. einer Ausweitung auf die gesamte Lieferkette, 3. erweiterter Ermittlungsbefugnisse und 4. eines eigenständigen Straftatbestands im Kernstrafrecht.

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