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BTGA - Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.

lobbyregister / register_entry 11.02.2022 · Original ↗

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BTGA - Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Der BTGA vereinigt als Dachverband industriell ausgerichtete, Anlagen erstellende Unternehmen der Gebäudetechnik mit eigenen Ingenieurkapazitäten. Die BTGA-Organisation besteht aus sieben Landesverbänden sowie Direkt- und Fördermitgliedern und umfasst rund 450 Großbetriebe und mittelständische Unternehmen, die etwa 43.000 Mitarbeiter beschäftigen. Schwerpunkte der Verbandsarbeit liegen in den Bereichen Technik, Berufsbildung, Tarif- und Sozialpolitik, Wirtschaft, Recht, Normung und in der Öffentlichkeitsarbeit. Das Ziel der Verbandsarbeit ist es u.a., die Interessen und Informationen der Branche der Technischen Gebäudeausrüstung stellvertretend für die Mitglieder in aktuelle politische Diskussionen und Projekte einzubringen - insbesondere in den Bereichen Elektrotechnik, Gebäudeautomation, Heizungstechnik, Kältetechnik, Raumluft- und Reinraumtechnik, Sanitärtechnik, Building Information Modeling und Energieeffizienz. Dazu veranstaltet der BTGA Fachkongresse, Diskussionsrunden, Parlamentarische Abende, Parlamentarische Frühstücke und ähnliche dem Austausch dienende Formate, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Darüber hinaus werden in Einzelfällen auch Stellungnahmen, Positionspapiere und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt. Interessenbereiche: Handwerk; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Industriepolitik; Fossile Energien; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Energienetze; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; EU-Gesetzgebung; Allgemeine Energiepolitik; Erneuerbare Energien; Wohnen; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Öffentliches Recht; Zivilrecht; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Klimaschutz; Digitalisierung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Strafrecht; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; Cybersicherheit; Bauwesen und Bauwirtschaft; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Arbeitsmarkt; Sonstiges im Bereich "Energie"; Kleine und mittlere Unternehmen Regelungsvorhaben: - Anpassung Kälte-Klima-Richtlinie: Laufzeitverlängerung, Vereinfachung des Antragsprozesses, Vorgaben überarbeiten, Fördersätze anheben: Anpassung der Kälte-Klima-Richtlinie, um deren Akzeptanz zu erhöhen und somit das Förderziel – die Unterstützung des Klimaschutzplans der Bundesregierung und die Senkung der Treibhausgasemissionen – besser erreichen zu können: - Verlängerung der Laufzeit der Richtlinie, - Vereinfachung des Antragsprozesses durch Verzicht auf die verpflichtende Verwendung der EffizienzCheck-Software, - Überarbeitung der Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen, - Anhebung der Förderhöchstsätze unter Verwendung der eingeplanten Fördermittel für Anlagen nach Kapitel 2.6. - Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD): Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD) in nationales Recht, Bürokratieabbau in anderen Bereichen verstärken und eine Öffnung des Prüfmarktes für IASP ermöglichen - EPBD-Novelle in nationales Recht umsetzen, Verankerung im GEG: Umsetzung der im Jahr 2024 beschlossenen Novelle der EU-Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directiv - EPBD) in nationales Recht - GEG-Novelle: Das Gebäudeenergiegesetz technologieoffen, flexibler und einfacher machen: Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden: GEG technologieoffen, flexibler und einfacher machen, Ergänzung von § 3 Absatz 1 Nummer 30a um "Abwärme aus Lüftungsanlagen", Mindestluftwechsel in § 13 verankern, § 71p ersatzlos streichen, Wohnungslüftung - Vereinfachung des Vergaberechts: Der Bund und die Bundesländer sind aufgefordert, auch unterhalb der europäischen Schwellenwerte für bundesweit einheitliche, einfache, objektive, transparente und wettbewerbliche Vergabebestimmungen zu sorgen, die praxisgerecht eingehalten und bei Bedarf überprüft werden können. Dazu bietet es sich an, basierend auf einer gemeinsamen Rechtsgrundlage die in der Praxis bereits bekannten und bewährten Bestimmungen – die Unterschwellenvergabeordnung sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A, Abschnitt 1) – bundesweit einheitlich für anwendbar zu erklären. - Keine Änderung des AGB-Rechts: Gesetzgebungsverfahren zu "Commercial Courts": Keine Änderung des AGB-Rechts - Serielles Bauen und Sanieren stärker forcieren: Das Serielle Bauen und Sanieren ist aus Sicht der Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung eines der wichtigsten Instrumente, um die Anzahl der Neubau- und Sanierungsprojekte sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohnbau signifikant zu erhöhen. Das Serielle Bauen und Sanieren sollte stärker forciert werden. - Gebäudetyp E kein geeignetes Instrument - Serielles Bauen und Sanieren ist vorzuziehen: Der Gebäudetyp E soll dazu dienen, schnell bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Eine geeignetere und zukunftsweisende Methode, um dieses Ziel mit – im Vergleich zu traditionellen Bauverfahren – wenig Fachpersonal zu erreichen, ist das Serielle Bauen und Sanieren. - Bundestariftreuegesetz wird grundsätzlich abgelehnt: Der BTGA lehnt den vorliegenden Referentenentwurf eines Tariftreuegesetzes grundsätzlich ab, da mit diesem Gesetz tarifliche Regelungen staatlich durchgesetzt werden sollen: Eine verweigerte Tariftreueerklärung – selbst solcher Bieter, die bereits übertariflich bezahlen – hätte die Verdrängung aus dem Wettbewerb zur Folge. Für einen derartigen Eingriff in die Tarifautonomie sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich – zumal bereits genügend gesetzliche Schutzregelungen existieren. Die Tarifautonomie ist in Deutschland verfassungsrechtlich besonders geschützt: Tarifabschlüsse und die Stärkung der Tarifbindung sind Aufgaben der Sozialpartner und nicht des Gesetzgebers. - Handlungsvorschläge für die Energiewende im Gebäude: Die Energiewende im Gebäudesektor hat das Potenzial, Wachstum zu generieren und zu einer Erfolgsgeschichte zu werden. Der BTGA hat dazu ein Konzept mit Handlungsvorschlägen erarbeitet, die wir als zentrale Bausteine für eine sowohl politisch als auch wirtschaftlich erfolgreiche Umsetzung der Energiewende in diesem Bereich sehen: - Stärkung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), - verbesserte steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung, - Nutzung des Potentials von Wärmenetzen, - Strompreise stabilisieren und fördern, - Abbau von Bürokratie. - Nicht die gesamte TGA-Branche vom weit formulierten Anwendungsbereichs des NIS2UmsuCG erfassen: Der BTGA regt an, im Rahmen der aktuell wieder betriebenen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in nationales Recht, die pauschale Verweisung in § 28 Abs 1 Ziff. 4 bzw. § 28 Abs. 2 Ziff. 3 - "die einer der in Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind" zielorientiert einzugrenzen. Das kann beispielsweise durch das Beschreiben konkreter Tätigkeiten an besagten Einrichtungen geschehen. Das ist auch im Hinblick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes angebracht. - "Investitions-Booster" für die gesamte TGA: Die als "Investitions-Booster" bezeichnete AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird im Gebäudesektor nur in eingeschränktem Maße wirken, da diese Regelung für viele Teile der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) nicht oder nur begrenzt anwendbar ist. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der betroffenen TGA an, ob sie erfasst wird. Um die Maßnahmen wirklich effektiv zu gestalten, wäre es sachgerecht, die gesamte TGA durch die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zu fördern. - Vergabeverfahren beschleunigen - keine vergabefremden politische Ziele im Vergaberecht verankern: Die geplanten Regelungen werden die öffentliche Auftragsvergabe beschleunigen - das ist zu begrüßen. Um Verfahren aber grundsätzlich und deutlich zu beschleunigen, müssen weitere Vorhaben parallel und zügig umgesetzt werden, beispielsweise die Ausweitung von Ermessensspielräumen, Pauschalierungen, Stichtagsregelungen, Genehmigungsfiktionen und die vollständige Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Verordnungsermächtigung zur Regelung verpflichtender Anforderungen an die Beschaffung von klimafreundlichen Leistungen lehnen wir ab. Primärer Zweck des Vergaberechts ist die Organisation des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge unter bester Mittelverwendung. Das Vergaberecht sollte nicht dazu dienen, vergabefremde politische Ziele zu erreichen. - Entwurf der Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung hat noch Anpassungs- und Optimierungsbedarf: Änderungsvorschläge: - Sachkundebescheinigung darf nicht zu einem Eintrag in die Handwerksrolle führen, - möglichst schnelles Inkrafttreten, - die Zertifizierungs- und Auffrischungskurse im Rahmen der F-Gase-Verordnung bzw. der ChemKlimaschutzV staatlich fördern, - einen zusätzlichen Anreiz für das sortenreine Sammeln von Kältemitteln setzen, - die Möglichkeit schaffen, dass Sachkundebescheinigungen auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden und - Mindestanforderungen an die zur Erlangung von Sachkundenachweisen notwendigen Schulungen stellen. - Rechenzentrumsstandort Deutschland stärken: Im Rahmen der Nationalen Rechenzentrumsstrategie sollte der Rechenzentrumsstandort Deutschland durch folgende Maßnahmen gestärkt werden: - Erfassen und Ausweisen geeigneter Standorte, - Übernahme und Vermarktung der Abwärme durch Betreiber von Abwärmenetzen, - frühzeitige, koordinierte Abstimmung der Beteiligten, - Anforderungen an Genehmigung vereinheitlichen und Erkenntnisse aus Effizienzregistern zur Verfügung stellen, - Einrichten eines bundesweiten Kataster potenzieller Rechenzentrumsstandorte, - Schaffen einer Koordinierungsstelle. - "Efficiency First": Ein Wechsel hin zum allgemeinen Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist sinnvoll. Die Schwellenwerte für verpflichtende Energiemanagementsysteme sollen nicht angehoben werden. Die Plattform für Abwärme soll nicht auf Freiwilligkeit umgestellt werden. - Härtere Strafen für illegalen Kältemittelhandel: Die geplante Verschärfung der Vorschriften zur Bekämpfung und Ahndung von Umweltstraftaten - insbesondere beim illegalen Handel mit Kältemitteln (F-Gasen) - wird befürwortet. Anpassungs- und Optimierungsbedarf besteht bei § 27f. des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie hinsichtlich 1. einer Ausweitung des Tatbestands der „schweren Chemikalienstraftat“, 2. einer Ausweitung auf die gesamte Lieferkette, 3. erweiterter Ermittlungsbefugnisse und 4. eines eigenständigen Straftatbestands im Kernstrafrecht.

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