Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
Text
Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung
zu dem Abkommen vom 21. April 2026
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Zentrum für internationale Forstforschung
über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung
in der Bundesrepublik Deutschland
A. Problem und Ziel
Das am 21. April 2026 in Jakarta unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum
für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für
internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland (im
Folgenden: Sitzabkommen) soll innerstaatlich in Kraft gesetzt werden.
Das Zentrum für internationale Forstforschung (Center for International
Forestry Research – CIFOR) ist eine unabhängige internationale
Forschungseinrichtung mit Sitz in Indonesien und ist Teil der Globalen
Forschungspartnerschaft für eine ernährungssichere Zukunft
(Consultative Group on International Agricultural Research – CGIAR). Das
CIFOR befasst sich mit praxisorientierter Forschung zu den Themen
nachhaltige Waldbewirtschaftung, Wiederaufforstung und klima- und
biodiversitätsverträgliche Landnutzung. Das CIFOR ist bereits seit dem
Jahr 2019 mit einem Projektbüro in Bonn tätig als CIFOR Germany
gGmbH und beabsichtigt durch das Sitzabkommen die Anpassung der
Rechtsstellung des CIFOR mit Blick auf seine Niederlassung in Bonn.
Mit der formellen Ansiedlung eines Sekretariats von CIFOR in Bonn soll
das Projektbüro perspektivisch abgelöst werden.
Zur Anpassung der Rechtsstellung des CIFOR ist es erforderlich,
rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ansiedlung dieser
internationalen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland einer Lösung
zuzuführen. Das Sitzabkommen enthält beispielsweise Regelungen zur
Rechtsstellung des CIFOR mit Blick auf seine Niederlassung in Bonn.
Darüber hinaus beinhaltet es auch Vorschriften über die Vorrechte,
Bundesrat Drucksache 313/26
28. 05. 26
Wi – AV
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ISSN 0720-2946
Drucksache 313/26 – 2 – Bundesrat
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für das CIFOR und
seine Bediensteten.
Die innerstaatliche Inkraftsetzung des Sitzabkommens soll im Wege
einer Rechtsverordnung erfolgen. Hierfür soll von der Verordnungs -
ermächtigung aus § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019
(BGBl. I S. 1929) Gebrauch gemacht werden. Die Verordnung bedarf
nach § 5 Satz 4 des Gaststaatgesetzes der Zustimmung des
Bundesrates.
B. Lösung
Erlass einer zustimmungsbedürftigen innerstaatlichen
Rechtsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Inkrafttreten des Sitzabkommens entstehen keine
unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Mittelbar können durch die Befreiung des CIFOR von direkten Steuern,
Zöllen und in gewissem Umfang von indirekten Steuern nicht
bezifferbare Steuermindereinnahmen entstehen. Gleiches gilt auch für die
mögliche Befreiung der Bediensteten des CIFOR in Bonn von Steuern
auf die von CIFOR gezahlten Bezüge.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale
Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forst -
forschung in der Bundesrepublik Deutschland
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung.
Friedrich Merz
Bundesrat Drucksache 313/26
28. 05. 26
Wi – AV
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Zentrum für internationale Forstforschung
über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung
in der Bundesrepublik Deutschland
Bundesrat – 5 – Drucksache 313/26
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung
zu dem Abkommen vom 21. April 2026
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Zentrum für internationale Forstforschung
über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929):
Artikel 1
(1) Der Ansiedlung des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland durch
Errichtung eines Sitzes in Bonn wird zugestimmt.
(2) Das in Jakarta am 21. April 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale
Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des
Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem
Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Drucksache 313/26 – 6 – Bundesrat
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
D e r B u n d e s k a n z l e r
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n
f ü r w i r t s c h a f t l i c h e Z u s a m m e n a r b e i t u n d E n t w i c k l u n g
Bundesrat – 7 – Drucksache 313/26
Begründung
Zu Artikel 1
Auf das am 21. April 2026 in Jakarta unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale
Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in
der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Sitzabkommen) ist Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung bezieht.
Absatz 1 enthält die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gaststaatgesetzes vom
30. November 2019 (BGBl. I S. 1929; im Folgenden: GastStG) erforderliche
Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedelung des Zentrums für
internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß § 5 Satz 1
GastStG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt.
Mit Absatz 2 wird das Sitzabkommen in Kraft gesetzt und es werden die in Teil 2
Kapitel 2 und 3 GastStG vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang für die
Bediensteten des Zentrums für internationale Forstforschung in Bonn gewährt.
Die Inkraftsetzung durch Rechtsverordnung und die Gewährung der Vorrechte,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen stützt sich auf die Ermächtigung
in § 5 Satz 1 bis 3 GastStG. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach § 5 Satz 4
GastStG erforderlich.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 tritt diese Verordnung zu
dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Sitzabkommen außer Kraft tritt. Nach
Absatz 3 ist der Zeitpunkt, in dem das Sitzabkommen nach seinem Artikel 30
Absatz 1 in Kraft oder nach seinem Artikel 30 Absatz 2 außer Kraft tritt, im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die Länder wurden entsprechend der Maßgaben der Lindauer Absprache
beteiligt und haben keine Einwände erhoben; das Land Nordrhein-Westfalen wurde
als Zielort des Sitzabkommens zusätzlich nach Artikel 32 Absatz 2 des Grund -
gesetzes angehört und hat zugestimmt.
Das Regelungsvorhaben hat positive Auswirkung auf die 17 Ziele für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goal – SDG) der Vereinten Nationen,
darunter unter anderem Ziel 1 (keine Armut), Ziel 2 (kein Hunger), Ziel 5
(Geschlechtergleichstellung), Ziel 6 (Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen),
Ziel 12 (Nachhaltige/r Konsum und Produktion), Ziel 13 (Maßnahmen zum
Klimaschutz) sowie Ziel 15 (Leben an Land) durch Forschung von CIFOR
zu nachhaltiger Waldbewirtschaftung, Wiederaufforstung sowie klima- und bio -
diversitätsverträglicher Landnutzung sowie die Stärkung der Lebensgrund -
lagen lokaler Gemeinschaften in Wald- und Agrarlandschaften weltweit. Durch
die Ansiedlung wird die Zusammenarbeit internationaler forschungsbasierter
Organisationen im Bereich Wald und Agroforst weiter gestärkt und der
entwicklungspolitische Standort Deutschland profiliert insbesondere in Hinblick auf
internationale Zusammenarbeit im Klima-, Wald- und Biodiversitätsschutz.
Damit folgt der Entwurf den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
„(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und
bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“,
„(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften
stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft sichern“.
Drucksache 313/26 – 8 – Bundesrat
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Zentrum für internationale Forstforschung
über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung
in der Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
das Zentrum für internationale Forstforschung –
gestützt auf das Übereinkommen vom 5. März 1993 zur
Errichtung des Zentrums für internationale Forstforschung („Center
for International Forestry Research“, im Folgenden als „CIFOR“
bezeichnet),
eingedenk der Notwendigkeit, den rechtlichen Status des
CIFOR zu regeln,
gestützt auf das Gesetz vom 30. November 2019 über die
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in
der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler
Einrichtungen (Gaststaatgesetz) –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke
folgende Bedeutung:
1. „Allgemeines VN-Übereinkommen“ bezeichnet das Über -
einkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und
Immunitäten der Vereinten Nationen;
2. „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Über -
einkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen;
3. „Vertragsparteien“ bezeichnet die Regierung der Bundes -
republik Deutschland und das CIFOR. Das CIFOR
unterscheidet sich dabei von der CIFOR gGmbH, für welche
dieses Abkommen nicht gilt;
4. „Sitzgelände“ bezeichnet ungeachtet der
Eigentumsverhältnisse die Gebäude und Bauten (Räumlichkeiten),
Ausstattung und sonstige Einrichtungen und Anlagen sowie die
umgebenden Flächen, die nach diesem Abkommen oder einem
sonstigen Rechtsakt von dem CIFOR in der Bundesrepublik
Deutschland in Besitz genommen und genutzt werden;
5. „Vertreter der Mitglieder“ bezeichnet die Vertreter der
Mitgliedstaaten sowie ihre Vertreter und Berater, wenn diese an
Sitzungen des CIFOR oder für das CIFOR teilnehmen;
6. „Leitung“ bezeichnet die nach den Statuten zur
rechtswirksamen Vertretung des CIFOR befugte Person;
7. „Bedienstete“ bezeichnet die Leitung und die sonstigen
amtstragenden Personen des CIFOR, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme der Ortskräfte, die nach
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Center for International Forestry Research
concerning the Office of the Center for International Forestry Research
in the Federal Republic of Germany
The Government of the Federal Republic of Germany
and
the Center for International Forestry Research,
having regard to the Establishment Agreement for the Center
for International Forestry Research (hereinafter referred to as
‘CIFOR’) of 5 March 1993,
conscious of the need to regulate the legal status of CIFOR,
having regard to the Act on Privileges, Immunities, Exemptions
and Facilities in the Federal Republic of Germany as Host State
to International Agencies (Host State Act – Gaststaatgesetz) of
30 November 2019,
have agreed as follows:
Article 1
Definitions
In this Agreement, the following terms shall have the following
meaning:
1. ‘UN General Convention’ means the Convention on the
Privileges and Immunities of the United Nations of 13
February 1946;
2. ‘Vienna Convention’ means the Vienna Convention on
Diplomatic Relations of 18 April 1961;
3. ‘Parties’ means the Government of the Federal Republic of
Germany and CIFOR. CIFOR is different from CIFOR
gGmbH, to which this Agreement does not apply;
4. ‘Office site’ means, irrespective of the ownership thereof, the
buildings and structures (premises), their equipment and
other installations and facilities, as well as the surrounding
grounds occupied and used by CIFOR in the Federal
Republic of Germany under this Agreement or any other
legal act;
5. ‘Representatives of members’ means the representatives of
the member states, as well as their deputies and advisors if
they attend meetings held by CIFOR or for CIFOR;
6. ‘Head’ means the individual who, according to its statutes,
is authorised to represent CIFOR with legal effect;
7. ‘Official’ means the head and other officials of CIFOR,
irrespective of their nationality, with the exception of local staff
paid by the hour and external service providers engaged for
Bundesrat – 9 – Drucksache 313/26
Stunden bezahlt werden, oder externen Dienstleistern, die
für bestimmte Zwecke beauftragt werden;
8. „unmittelbare Angehörige“ von Bediensteten bezeichnet die
in ihrem Haushalt lebenden
a) Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner;
b) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, oder,
wenn sie unterhaltsberechtigt sind, bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres;
c) Kinder ohne Rücksicht auf ihr Alter, wenn sie als
Menschen mit Behinderungen auf den Unterhalt des
Bediensteten angewiesen sind.
Kinder im Sinne dieses Abkommens sind auch Personen,
die auf Grund nationaler oder internationaler
Rechtsvorschriften als Kinder des Bediensteten gelten;
9. „Sachverständige“ bezeichnet Personen, mit Ausnahme der
Bediensteten, die Aufträge für das CIFOR durchführen.
Als Auftrag wird jede vertragliche, zeitlich begrenzte, aber
auf mindestens sechs Monate angelegte Vereinbarung
zwischen dem CIFOR und einer für diese besondere Auf -
gabe qualifizierten Person bezeichnet, deren Erfüllung im
Bereich dieses Abkommens liegt;
10. „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland;
11. „deutsche Staatsangehörige“ bezeichnet Personen, die
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes -
republik Deutschland sind.
Artikel 2
Zweck des Abkommens
Dieses Abkommen dient der Regelung der Rechtsstellung des
CIFOR mit Blick auf seine Niederlassung in Bonn, insbesondere
hinsichtlich bestimmter Vorrechte und Immunitäten, um es in die
Lage zu versetzen, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen, und
hinsichtlich der Maßnahmen für die Umsetzung dieser Vorrechte
und Immunitäten.
Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
(1) Das CIFOR ist eine internationale Organisation. Es besitzt
Rechtspersönlichkeit und kann
1. Verträge schließen,
2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen
und
3. vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung des CIFOR richtet sich
nach seinen Statuten.
Artikel 4
Sitz
Der Sitz des CIFOR in der Bundesrepublik Deutschland ist in
Bonn.
Artikel 5
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
(1) Das Sitzgelände ist unverletzlich. Die zuständigen
deutschen Behörden betreten das Sitzgelände zur Wahrnehmung
einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf
Ersuchen der Leitung des CIFOR. Gerichtliche Maßnahmen und
die Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen
einschließlich der Pfändung von Privateigentum können auf dem
Sitzgelände nur mit Zustimmung des CIFOR erfolgen.
specific purposes;
8. ‘Immediate family members’ of officials means the following
individuals who live in the same household:
a) spouses, same-sex partners,
b) children up to the age of 18 or, if they are entitled to
maintenance, up to the age of 25,
c) children irrespective of their age if, as people with
disabilities, they are dependent on the financial support
of the official.
For the purposes of this Agreement, children shall also
include individuals who are deemed to be children of the
official on the basis of provisions in national or international
law;
9. ‘Experts’ means individuals, other than officials, who
undertake missions for CIFOR. A mission is any contractual
agreement between CIFOR and an individual qualified for this
particular task, limited in time but with a planned duration of
at least six months, whose performance lies within the scope
of this Agreement;
10. ‘Government’ means the Government of the Federal
Republic of Germany;
11. ‘German nationals’ means individuals who are Germans
as defined in the Basic Law for the Federal Republic of
Germany (Grundgesetz).
Article 2
Purpose of the Agreement
This Agreement serves to regulate the legal status of CIFOR
as concerns its branch in Bonn, in particular in respect of certain
privileges and immunities, so as to enable it to perform its
functions effectively, and in respect of measures to be taken for
the implementation of these privileges and immunities.
Article 3
Juridical Personality and Legal Capacity
(1) CIFOR is an international organisation. It possesses
juridical personality and has the capacity
1. to contract;
2. to dispose of movable and immovable property; and
3. to institute legal proceedings and have legal proceedings
instituted against it.
(2) The legally effective representation of CIFOR is governed
by its statutes.
Article 4
Office
The office of CIFOR in the Federal Republic of Germany shall
be in Bonn.
Article 5
Inviolability of the Office Site
(1) The office site shall be inviolable. The competent German
authorities shall enter the office site to perform an official duty only
with the express consent of or at the request of the head of
CIFOR. Judicial actions and the service or execution of legal
process, including the seizure of private property, may be effected
on the office site only with the consent of CIFOR.
Drucksache 313/26 – 10 – Bundesrat
(2) Die zuständigen deutschen Behörden haben alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass dem
CIFOR der Besitz an dem Sitzgelände oder irgendeinem Teil
desselben nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung entzogen
wird. Das Vermögen, die Gelder und die Guthaben des CIFOR,
gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der
Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung,
Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die
vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung
entzogen.
(3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige
Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die
zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben,
dass auf dem Sitzgelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist
oder bevorsteht, wird die Zustimmung des CIFOR zu jedem
notwendigen Betreten des Sitzgeländes vermutet.
(4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 ergreifen die
zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des
Sitzgeländes vor Feuer oder anderen Unglücksfällen.
(5) Das CIFOR kann Personen wegen Verletzung seiner
Vorschriften des Sitzgeländes verweisen oder ihnen das Betreten
desselben verbieten.
(6) Das CIFOR lässt nicht zu, dass das Sitzgelände für
Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die
verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden,
oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl,
eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder
Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor
der Justiz wird.
(7) Jeder Standort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
der nach erfolgter Zustimmung der Regierung zeitweilig für
Tagungen des CIFOR oder als vorübergehend notwendige
Unterkunft genutzt werden kann, gilt für die Dauer derartiger
Tagungen oder Nutzungen als zum Sitzgelände gehörend.
Artikel 6
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
(1) Das Sitzgelände untersteht der Autorität und Kontrolle des
CIFOR.
(2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen
ist, gelten auf dem Sitzgelände die Gesetze und sonstigen
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das CIFOR ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die auf
dem gesamten Sitzgelände gelten, um dort die Bedingungen
festzulegen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlich sind. Diese Vorschriften müssen zur
Durchführung seiner Maßnahmen und Tätigkeiten in Erfüllung seines
Mandats sowie zur Schaffung der für die Wahrnehmung seiner
Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen
Bedingungen notwendig sein. Das CIFOR unterrichtet die zuständigen
Behörden umgehend über die nach diesem Absatz erlassenen
Vorschriften. Soweit innerstaatlich geltendes Recht mit einer nach
diesem Absatz zulässigen Vorschrift des CIFOR unvereinbar
ist, gilt auf dem Sitzgelände die Vorschrift des CIFOR, falls ihre
Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit den wesent -
lichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere
den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.
(4) Gelangt die Regierung zu der Auffassung, dass eine
Vorschrift des CIFOR aus dem in Absatz 3 Satz 4 dargelegten Grund
keine Geltung beanspruchen kann, hat sie diese Frage um -
gehend dem in Artikel 28 geregelten Streitschlichtungsverfahren
zuzuführen.
(5) Bei den Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten des
CIFOR sind die Mindeststandards des deutschen Arbeits- und
Arbeitsschutzrechts einzuhalten. Darüber hinaus unterliegen
die Beschäftigungsbedingungen nicht dem materiellen und
prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) The competent German authorities must take all action
necessary to ensure that CIFOR is not dispossessed of the office
site or any part thereof without its express consent. The property,
funds and assets of CIFOR, irrespective of where and by whom
they are held, shall be immune from search, seizure, requisition,
confiscation, expropriation and any other form of interference by
executive, administrative, judicial or legislative action.
(3) In the event of fire or another emergency requiring
immediate protective action, or if the competent authorities have
reasonable cause to believe that such an emergency has
occurred or is about to occur on the office site, the consent
of CIFOR to any necessary entry to the office site shall be
presumed.
(4) Subject to paragraphs (1), (2) and (3), the competent
authorities shall take the necessary action to protect the office
site against fire or other emergencies.
(5) CIFOR may expel or exclude individuals from the office
site for violating its regulations.
(6) CIFOR shall not permit the office site to become a refuge
from justice for individuals against whom a criminal conviction has
been passed or who are wanted after being observed in an act
of wrongdoing, or against whom an arrest warrant, extradition
order, or expulsion or deportation decision has been issued by
the competent authorities.
(7) Any location within the Federal Republic of Germany that
has been approved by the Government for non-permanent use
for either conferences of CIFOR or temporarily required
accommodation shall be deemed to belong to the office site for the
duration of such conferences or uses.
Article 6
Provisions Applicable on the Office Site
(1) The office site shall be subject to the authority and control
of CIFOR.
(2) Unless provided otherwise in this Agreement, the laws and
other regulations of the Federal Republic of Germany shall apply
on the office site.
(3) CIFOR shall have the power to issue regulations which
apply throughout the office site in order to create the conditions
that are in all respects necessary for it to perform its functions
fully. These regulations must be needed for CIFOR to carry out
its measures and activities in fulfilment of its mandate, and to
create the conditions necessary for it to perform its functions
and to fulfil its purposes. CIFOR shall inform the competent
authorities immediately of the regulations issued under this
paragraph. Insofar as applicable national law is incompatible with a
permissible regulation issued by CIFOR under this paragraph, the
latter shall apply on the office site, provided its application does
not lead to an outcome that is evidently incompatible with the
fundamental principles of the German legal order, and basic rights
in particular.
(4) If the Government concludes that a regulation issued by
CIFOR cannot be claimed valid on the grounds set out in
paragraph (3) sentence 4, it must refer the issue immediately to the
dispute settlement procedure laid down in Article 28.
(5) The terms and conditions of employment for CIFOR
officials must comply with the minimum standards enshrined in
German labour law and occupational safety and health law.
Beyond this, the terms and conditions of employment shall not
be subject to the substantive and procedural social and labour
laws of the Federal Republic of Germany.
Bundesrat – 11 – Drucksache 313/26
Artikel 7
Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen
Alle Unterlagen, Materialien und Archive, die dem CIFOR zur
Verfügung gestellt werden, ihm gehören oder von ihm verwendet
werden, sind unverletzlich, ungeachtet ihrer Form oder in wessen
Besitz sie sich befinden. Der Ort der Archive und Unterlagen wird
den zuständigen Behörden mitgeteilt, wenn es sich dabei um
einen anderen Ort als das Sitzgelände handelt.
Artikel 8
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
(1) Die zuständigen Behörden haben die erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um die Sicherheit des Sitzgeländes zu gewähr -
leisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit des CIFOR nicht
durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen
oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung des Sitz -
geländes beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden stellen
für das Sitzgelände den gegebenenfalls erforderlichen ange -
messenen Schutz zur Verfügung.
(2) Auf Ersuchen des CIFOR stellen die zuständigen
Behörden bei Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und
Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittelbaren
Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände
bereit.
Artikel 9
Haftpflichtversicherung
(1) Unbeschadet der nach diesem Abkommen bestehenden
Immunitäten schließt das CIFOR eine Versicherung ab und hält
diese aufrecht, um die Haftung für Verletzungen oder Schäden
abzudecken, die anderen Personen als Bediensteten des CIFOR
durch die Tätigkeit des CIFOR oder durch die dienstliche Tätigkeit
seiner Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland oder
durch die Nutzung des Sitzgeländes entstehen.
(2) Diese Versicherung wird mit einem in der Bundesrepublik
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Die Bestimmungen des
Versicherungsvertrags werden nach Konsultation mit der Regierung
festgelegt.
(3) Der Versicherungsvertrag hat vorzusehen, dass jede nicht
zu den Bediensteten des CIFOR gehörende Person, die eine
Rechtsverletzung oder einen Schaden erleidet, ihre Ansprüche
unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen kann. Der
Versicherungsvertrag hat vorzusehen, dass der Vertrag
unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten des CIFOR in der
Bundesrepublik Deutschland deutschem Recht unterliegt.
(4) Die Bediensteten des CIFOR schließen für Fahrzeuge,
deren Halter sie sind, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach
den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik
Deutschland erforderlich sind.
Artikel 10
Immunität des CIFOR, Gelder, Guthaben und
sonstige Vermögenswerte
(1) Das CIFOR, seine Gelder, Guthaben und sonstigen
Vermögenswerte, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich be -
finden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht
im Einzelfall das CIFOR ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein
solcher Verzicht umfasst nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
(2) Alle Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte des
CIFOR sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder
Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
(3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen
oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann das CIFOR
1. Mittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art besitzen
und verwenden, Konten in jeder Währung unterhalten und
Article 7
Inviolability of Archives and Documents
All documents, materials and archives made available to,
belonging to or used by CIFOR shall be inviolable, irrespective of
their form or by whom they are held. The location of the archives
and documents shall be communicated to the competent
authorities if the location is outside the office site.
Article 8
Protection of the Office Site and its Vicinity
(1) The competent authorities must exercise due diligence to
guarantee the security of the office site and to ensure that the
activities of CIFOR are not impaired by the intrusion of individuals
or groups from outside, or by disturbances in the immediate
vicinity of the office site. The competent authorities shall provide
appropriate protection for the office site as required.
(2) At the request of CIFOR and if required, the competent
authorities shall provide police to uphold law and order on the
office site or in its immediate vicinity, and to remove individuals
from the office site.
Article 9
Liability Insurance
(1) Without prejudice to the immunities provided for in this
Agreement, CIFOR shall take out and maintain insurance to cover
liability for injury or damage, arising from the activities of CIFOR
or from the work activities of its officials in the Federal Republic
of Germany or from the use of the office site, that may be suffered
by individuals other than CIFOR officials.
(2) This insurance shall be taken out with an insurance
company licensed to do business in the Federal Republic of Germany.
The provisions of the insurance contract shall be determined
following consultation with the Government.
(3) The insurance contract is to provide that any individual,
other than a CIFOR official, whose rights are infringed or who
suffers damage may assert their claims directly against the insurer.
The insurance contract is to provide that the contract is subject
to German law without prejudice to the privileges and immunities
of CIFOR in the Federal Republic of Germany.
(4) CIFOR officials shall take out liability insurance as required
by the laws and other regulations of the Federal Republic of
Germany in respect of any vehicles registered in their name.
Article 10
Immunity of CIFOR and its Funds, Assets
and Other Property
(1) CIFOR and its funds, assets and other property,
irrespective of where and by whom they are held, shall enjoy immunity
from legal process except to the extent that CIFOR has expressly
waived that immunity in any individual case. This waiver shall not
extend to any measures of execution.
(2) All funds, assets and other property of CIFOR shall be
exempt from restrictions, regulations, controls or moratoria of all
kinds.
(3) Without being subject to any financial controls, regulations
or moratoria, CIFOR may
1. hold and use funds, gold or negotiable instruments of all
kinds, maintain and operate accounts in any currency, and
Drucksache 313/26 – 12 – Bundesrat
verwalten, sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen
in jede andere Währung umwechseln,
2. seine Mittel, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat
in einen anderen Staat oder innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland frei an eine andere Organisation transferieren.
(4) Bei der Ausübung der Rechte nach Absatz 1 berücksichtigt
das CIFOR alle Vorstellungen der zuständigen Behörden, soweit
es dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen
Interessen zu schädigen.
Artikel 11
Befreiung von Steuern
Das CIFOR, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Ver -
mögenswerte genießen Befreiung im Rahmen seiner amtlichen
Tätigkeit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern um -
fassen insbesondere die
1. Körperschaftsteuer,
2. Gewerbesteuer,
3. Vermögensteuer,
4. Erbschaftsteuer,
5. Grundsteuer,
6. Grunderwerbsteuer,
7. Kraftfahrzeugsteuer.
Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von
Versicherungen des CIFOR für Gebäude, deren Inventar und seine
Dienstfahrzeuge.
Artikel 12
Befreiungen und Vergütungen
von der Umsatzsteuer
(1) Die Umsatzsteuer wird dem CIFOR vom Bundeszentralamt
für Steuern vergütet, wenn
1. es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt,
die dem CIFOR in Rechnung gestellt und gesondert
ausgewiesen wurde,
2. es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen handelt, die das CIFOR für seinen amtlichen
Gebrauch in Anspruch genommen hat,
3. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt
und
4. die Steuer gezahlt wurde.
Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundes -
ministerium der Finanzen festgelegten förmlichen
Voraussetzungen und Verfahren durchgeführt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von dem CIFOR nach
§ 13b Absatz 5 Umsatzsteuergesetz geschuldete und von ihm
entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt
25 Euro übersteigt. Mindert sich die Bemessungsgrundlage
nachträglich, hat das CIFOR das Bundeszentralamt für Steuern davon
zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag
zurückzuzahlen. Wird ein Gegenstand, den das CIFOR für seine amt -
liche Tätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb eine
Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, entgeltlich oder
unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der Teil
der vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder
bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des
Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern
zu entrichten. Der zu entrichtende Steuerbetrag kann aus
Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe
oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes
ermittelt werden. Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den
vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen
Voraussetzungen und Verfahren vorgenommen.
convert any foreign currency it holds into any other currency;
2. freely transfer its funds, gold or foreign currency to another
organisation, either from one country to another or within the
Federal Republic of Germany.
(4) In exercising the rights described in paragraph (1), CIFOR
shall take into account any views expressed by the competent
authorities to the extent that it considers that it can do so without
damaging its own interests.
Article 11
Exemption from Taxes
In connection with its official activities, CIFOR and its assets,
income and other property shall be exempt from all direct taxes.
Direct taxes include, in particular,
1. corporation tax (Körperschaftsteuer);
2. trade tax (Gewerbesteuer);
3. capital tax (Vermögensteuer);
4. inheritance tax (Erbschaftsteuer);
5. real property tax (Grundsteuer);
6. real property transfer tax (Grunderwerbsteuer);
7. motor vehicle tax (Kraftfahrzeugsteuer).
This exemption shall also include tax levied on insurance
that CIFOR takes out for buildings, their contents and its official
vehicles.
Article 12
VAT Exemptions and Refunds
(1) The Federal Central Tax Office (Bundeszentralamt für
Steuern) shall refund VAT to CIFOR if
1. the VAT is due under statute and has been invoiced to CIFOR
and identified separately on that invoice;
2. the VAT concerns supplies and other services procured by
CIFOR for its official use;
3. the amount of tax per invoice exceeds 25 euro in total; and
4. the tax has been paid.
The refund shall be effected in accordance with the formal
requirements and procedures determined by the Federal Ministry
of Finance.
(2) Paragraph (1) shall apply accordingly to the VAT owed by
CIFOR under section 13b (5) of the VAT Act (Umsatzsteuer -
gesetz) and paid by CIFOR if this exceeds 25 euro in total per
invoice. If the tax base is subsequently reduced, CIFOR must
inform the Federal Central Tax Office and repay the excess
refund. If an item that has been acquired by CIFOR for its official
activities and for which a VAT refund has been granted is passed
on, lent or transferred, whether in return for payment or not, the
portion of the refunded VAT that corresponds to the sale price,
or to the current market value of the item if it is passed on or
transferred without payment, must be paid to the Federal Central
Tax Office. For the sake of simplicity, the amount of tax payable
may be determined using the tax rate in effect at the time the
item is passed on or transferred. The refund shall be effected in
accordance with the formal requirements and procedures
determined by the Federal Ministry of Finance.
Bundesrat – 13 – Drucksache 313/26
Artikel 13
Befreiungen und Vergütungen
bei den besonderen Verbrauchsteuern
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der
Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amtlichen Zweck
des CIFOR bestimmt sind. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren
sind nach Maßgabe der verbrauchsteuerrechtlichen
Bestimmungen zu beziehen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann dem CIFOR für seine
amtlichen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer für
Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie die im
Kaufpreis enthaltende Stromsteuer für elektrischen Strom von der
Bundesfinanzverwaltung vergütet werden, wenn
1. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt
und
2. die Steuer gezahlt wurde.
Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat das
CIFOR die Bundesfinanzverwaltung davon zu unterrichten und
den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Die
Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium
der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und
Verfahren vorgenommen.
(3) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die das CIFOR
für seine amtlichen Zwecke erworben oder bezogen hat und
für die ihm eine Befreiung oder Vergütung nach Absatz 1 oder 2
gewährt worden ist, an steuerpflichtige Personen, die vollen
Anspruch auf eine Steuerbegünstigung im Sinne der
verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen haben, an andere internationale
Organisationen, die Anspruch auf Steuerbefreiung haben, oder
an andere Stellen, die Steuerbefreiung genießen, abgegeben, so
ist keine Verbrauchsteuer zu zahlen. Die Abgabe ist der
Bundesfinanzverwaltung anzuzeigen. Werden die genannten
verbrauchsteuerpflichtigen Waren an andere als die zuvor genannten
Personen oder Stellen abgegeben, so ist der Teil Verbrauchsteuer,
der der Warenmenge entspricht, an die Bundesfinanzverwaltung
abzuführen. Die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags wird auf
der Grundlage des im tatsächlichen Zeitpunkt des
entsprechenden Rechtsgeschäfts geltenden Steuersatzes ermittelt.
Artikel 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten,
Beschränkungen
(1) Das CIFOR genießt die Befreiung von allen Zöllen sowie
von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich
der von dem CIFOR für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder
ausgeführten Gegenstände, soweit dies mit dem Recht der
Europäischen Union vereinbar ist. Waren, die unter
Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur zu den mit
den zuständigen Behörden vereinbarten Bedingungen verkauft
oder anderweitig veräußert werden.
(2) Das CIFOR genießt ferner die Befreiung von allen Zöllen,
Einfuhrumsatzsteuern sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und
-beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen und
seiner audiovisuellen Materialien im Rahmen des Rechts der
Europäischen Union.
Artikel 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
(1) Das CIFOR ist hinsichtlich der Behandlung seines amt -
lichen Nachrichtenverkehrs und seiner amtlichen Korrespondenz
den diplomatischen Missionen in der Bundesrepublik
Deutschland gleichgestellt. Dies gilt für Einrichtung und Betrieb sowie
Prioritäten, Tarife und Gebühren in Bezug auf Postsendungen
und Kabeltelegramme, Fernschreib-, Telefax-, Telefon-,
elektronische Daten- und andere Nachrichtenverbindungen sowie für
Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk.
Article 13
Exemptions from and Refunds
of Special Excise Duties
(1) Goods subject to excise duty may be exempted from that
duty if they are intended for the official purposes of CIFOR.
Goods subject to excise duty must be obtained in accordance
with the provisions of excise duty legislation.
(2) Without prejudice to paragraph (1), CIFOR may, for its
official purposes, obtain a refund of the energy duty contained in
the purchase price of petrol, diesel, heating oil and natural gas
and the electricity duty contained in the purchase price of
electricity from the federal revenue administration if
1. the amount of duty per invoice exceeds 25 euro in total; and
2. the duty has been paid.
If the tax base is subsequently reduced, CIFOR must inform the
federal revenue administration and repay the excess refund. The
refund shall be effected in accordance with the formal
requirements and procedures determined by the Federal Ministry of
Finance.
(3) No excise duty shall be payable if goods subject to excise
duty that CIFOR has acquired or obtained for its official purposes
and for which it has been granted an exemption or refund under
paragraph (1) or (2) are passed on to taxable persons who are
fully entitled to tax relief as defined in the provisions of excise duty
legislation, to other international organisations entitled to a tax
exemption, or to other agencies which enjoy a tax exemption.
Such transactions must be reported to the federal revenue
administration. If the goods in question that are subject to excise
duty are passed on to persons or agencies other than those
identified above, the portion of the excise duty that corresponds
to the volume of the goods must be paid to the federal revenue
administration. The amount of tax due shall be calculated on
the basis of the tax rate in effect at the actual time that the legal
transaction was effected.
Article 14
Exemptions from Customs Duties,
Prohibitions and Restrictions
(1) CIFOR shall be exempt from all customs duties,
prohibitions and restrictions in respect of items imported or exported
by CIFOR for its official use, insofar as this is compatible with
European Union law. Goods imported or purchased under this
exemption may be sold or otherwise disposed of on the territory
of the Federal Republic of Germany only on the terms agreed
with the competent authorities.
(2) CIFOR shall also be exempt from all customs duties,
import VAT, and prohibitions and restrictions on imports and exports
in respect of its publications and audio-visual materials under
European Union law.
Article 15
Communications Facilities
(1) CIFOR shall be treated in the same way as diplomatic
missions in the Federal Republic of Germany in respect of its
official communications and correspondence. This applies to the
set-up and operation of, and priorities, rates and fees for, mail and
cable messages and telex, fax, telephone, electronic data and
other communications connections, as well as to rates for
information sent to the press and broadcast media.
Drucksache 313/26 – 14 – Bundesrat
(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche
Korrespondenz des CIFOR sind unverletzlich. Sie unterliegen nicht der
Zensur.
(3) Das CIFOR ist berechtigt, Verschlüsselungen zu
verwenden sowie seine Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern
zu versenden und zu empfangen, für welche dieselben
Immunitäten und Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und
diplomatisches Kuriergepäck.
(4) Das CIFOR ist berechtigt, im Verkehr zwischen seinen
Dienststellen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland Funk- und andere Telekommunikationsgeräte auf
den für das CIFOR eingetragenen sowie auf den ihm von der
Regierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben.
Artikel 16
Einreise, Aufenthaltstitel
(1) Die Einreise nach und Ausreise aus der Bundesrepublik
Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von
Bediensteten des CIFOR und deren unmittelbaren Angehörigen in
der Bundesrepublik Deutschland richten sich nach europäischem
und nationalem Recht. Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse
und -genehmigungen werden gebührenfrei und so rasch wie
möglich erteilt. Dies gilt auch für Hausangestellte eines
Bediensteten des CIFOR sowie Bewerberinnen und Bewerber für das
CIFOR, wenn das CIFOR darum ersucht. Personen, die sich
bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, müssen für
die Aufnahme der Beschäftigung bei dem CIFOR als Bedienstete
oder als Hausangestellte eines Bediensteten des CIFOR über
einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland verfügen. Die Bediensteten des CIFOR, die
eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben,
benötigen für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis.
Dies gilt auch für Hausangestellte eines Bediensteten des CIFOR
für die Dauer dieser Beschäftigung.
(2) Die Bediensteten des CIFOR und deren unmittelbare
Angehörigen sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland befreit. Dies gilt
auch für Hausangestellte eines Bediensteten des CIFOR für
die Dauer dieser Beschäftigung. § 27 Absatz 3 der Aufenthalts -
verordnung gilt entsprechend.
Artikel 17
Mitteilung zum Personal des CIFOR,
Ausstellung von Ausweisen
(1) Das CIFOR unterrichtet das Auswärtige Amt über den
Dienstantritt der Bediensteten und deren Ausscheiden aus dem
Dienst in dem CIFOR. Es übermittelt einmal im Jahr eine
Aufstellung über die Bediensteten des CIFOR und ihre unmittelbaren
Angehörigen und gibt dabei in jedem einzelnen Fall an, ob die
betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Eine weitere Aufstellung, welche zusätzlich die sowohl von
aktiven Bediensteten des CIFOR als auch von Empfängern von
Altersbezügen des CIFOR im jeweils vorhergehenden
Kalenderjahr von dem CIFOR erhaltenen Zahlungen und die Adresse der
betreffenden Personen beinhaltet, ist von dem CIFOR an das
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
(2) Das Auswärtige Amt stellt den Bediensteten des CIFOR
und den unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, in dem
Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort,
Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Nummer
des Reisepasses oder Personalausweises angegeben sind.
Hausangestellte eines Bediensteten des CIFOR erhalten einen
Ausweis, der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der
Beschäftigung als Hausangestellte berechtigt. Der Ausweis ist mit
Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. Dieser
Ausweis dient nicht als Identitätsausweis, sondern dokumentiert allein
die Zugehörigkeit des Inhabers zum CIFOR beziehungsweise
seine Eigenschaft als unmittelbarer Angehöriger oder
Hausangestellter eines Bediensteten und seinen Status. Auf Verlangen und
(2) The official communications and correspondence of CIFOR
shall be inviolable. They shall not be subject to censorship.
(3) CIFOR shall be entitled to use encryption and to dispatch
and receive its correspondence by courier or in containers to
which the same immunities and privileges shall apply as to
diplomatic couriers and diplomatic bags.
(4) CIFOR shall be entitled, in communications between its
offices within and outside the Federal Republic of Germany, to
operate radio and other telecommunications equipment on the
frequencies registered to it, and on those assigned to it by the
Government.
Article 16
Entry, Residence Titles
(1) Entry to and departure from the Federal Republic of
Germany and free movement and free residence for CIFOR officials
and their immediate family members in the Federal Republic of
Germany shall be governed by European and national law. The
necessary visas and entry permits and licences shall be issued
free of charge and as quickly as possible. At the request of
CIFOR, this shall also apply to household employees of a CIFOR
official as well as to CIFOR applicants. To take up employment
with CIFOR as an official or as a household employee of a CIFOR
official, individuals who are already resident in the Federal
Republic of Germany must hold a valid residence title for their stay
in the Federal Republic of Germany. CIFOR officials performing
activities in the Federal Republic of Germany shall not require a
work permit in order to perform these activities. This shall also
apply to household employees of a CIFOR official for the duration
of this employment.
(2) CIFOR officials and their immediate family members shall
be exempt from the requirement to hold a residence title for their
stay in the Federal Republic of Germany. This shall also apply
to household employees of a CIFOR official for the duration of
this employment. Section 27 (3) of the Ordinance Governing
Residence (Aufenthaltsverordnung) shall apply accordingly.
Article 17
Notification of CIFOR Staff,
Issue of Identification Cards
(1) CIFOR shall inform the Federal Foreign Office when
officials begin work and when they leave its service. Once a year, it
shall submit a list of CIFOR officials and their immediate family
members, indicating in each case whether the individual
concerned has German nationality. A further list, which additionally
contains the payments received by both active CIFOR officials
and recipients of pensions from CIFOR in the calendar year just
ended, as well as the addresses of the individuals concerned,
must be sent by CIFOR to the Federal Central Tax Office.
(2) The Federal Foreign Office shall issue CIFOR officials and
their immediate family members with an identification card that
states their surname, first name, date and place of birth,
nationality, labour market access status where appropriate, and
passport or national identity card number. Household employees of a
CIFOR official shall receive an identification card that entitles
them to residence and to take up employment as a household
employee. The identification card must bear the photograph and
signature of the holder. This identification card does not serve
as an identity document, but rather confirms only the holder’s
affiliation with CIFOR or their capacity as an immediate family
member or a household employee of an official and their status.
The identification card must be returned to the Federal Foreign
Bundesrat – 15 – Drucksache 313/26
spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der
Ausweis an das Auswärtige Amt zurückzugeben.
Artikel 18
Soziale Sicherheit
(1) Die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der
gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der sozialen und
privaten Pflegeversicherung sowie die Versicherungs- und
Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung finden
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf die Bediensteten des CIFOR
keine Anwendung in Bezug auf diese Beschäftigung,
1. soweit diese Bediensteten dem System der sozialen
Sicherheit des CIFOR angehören und
2. sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach
Konsultation mit dem CIFOR diesem gegenüber erklärt wird, dass
die sozialen Leistungen des Systems des CIFOR ausreichend
sind und die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach
dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen
des CIFOR und seiner Bediensteten sowie unter
Berücksichtigung des Absatzes 5 Satz 2 gerechtfertigt ist. Hierzu prüft
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales federführend,
ob bei einer Gesamtbetrachtung des Systems die
Absicherung der durch die deutsche Sozialversicherung erfassten
Risiken insgesamt auf einem vergleichbaren Niveau
gewährleistet ist. Die Prüfung der sozialen Leistungen des Systems
des CIFOR setzt voraus, dass das CIFOR aussagekräftige
und umfassende Unterlagen zum Umfang der eigenen
Leistung der sozialen Sicherheit beibringt. Die Befreiung von den
deutschen Vorschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffent -
lichung der Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik
Deutschland im Bundesanzeiger ein. Besteht für die
Bediensteten bei Eintritt in den Ruhestand weiterhin ein Anspruch
auf eine Absicherung im Krankheitsfall über das System des
CIFOR oder machen sie von der Möglichkeit einer Weiter -
versicherung in dem System des CIFOR Gebrauch, werden
sie nicht auf Grund eines ständigen Aufenthalts oder
Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen
und privaten Krankenversicherung und sozialen und privaten
Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
(2) Auf die unmittelbaren Angehörigen von Bediensteten des
CIFOR sowie die Kinder von Kindern Bediensteter des CIFOR
finden die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen und privaten Kranken- sowie sozialen und
privaten Pflegeversicherung keine Anwendung, solange sie über
den Bediensteten im System der sozialen Sicherheit des CIFOR
berücksichtigungsfähig sind und eine ausreichende Absicherung
im Krankheitsfall wie der Bedienstete haben; Absatz 1 Nummer 2
gilt sinngemäß. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach
Satz 1 gilt nicht, wenn der unmittelbare Angehörige oder ein Kind
vom Kind des Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland
eine mehr als geringfügige unselbständige Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit ausübt oder Leistungen der deutschen
sozialen Sicherheit bezieht, wenn der Bezug dieser Leistungen
nach den deutschen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung führen
würde.
(3) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Absatzes 1 finden
nur dann keine Anwendung, wenn der Bedienstete damit
einverstanden ist. Erklärt der Bedienstete innerhalb von drei Monaten
nach Beschäftigungsbeginn das Einverständnis gegenüber dem
Träger der Rentenversicherung, entfällt die Versicherungspflicht
rückwirkend zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns.
Andernfalls finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Anwendung. Wird das
Einverständnis später erklärt, finden die Vorschriften über die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem
Folgemonat der Einverständniserklärung keine Anwendung mehr.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber
einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben
Office upon request or at the latest at the end of the employment
relationship.
Article 18
Social Security
(1) Notwithstanding paragraphs (3) and (4), the German
regulations on mandatory coverage as concerns statutory and
private health insurance, statutory accident and pension
insurance, and social and private insurance for long-term care, and on
mandatory coverage and compulsory contributions under
employment promotion law, shall not apply to CIFOR officials with regard
to their employment,
1. insofar as these officials belong to the social security system
operated by CIFOR; and
2. provided that the Federal Republic of Germany, following
consultation with CIFOR, declares to it that the social benefits
from its system are sufficient and that exemption from the
German regulations under this provision is justified, taking into
account the interests of CIFOR and its officials, as well as
paragraph (5) sentence 2. To this end, the Federal Ministry of
Labour and Social Affairs has lead responsibility for examining
the system as a whole to see whether it guarantees overall a
comparable level of insurance for the risks that are covered
by the German social security system. The examination of
the social benefits from CIFOR’s system requires CIFOR to
provide informative and comprehensive documentation on
the scope of its own social security provision. The exemption
from the German regulations shall take effect on the date of
publication of the declaration by the representative of the
Federal Republic of Germany in the Federal Gazette. If, on
retirement, officials remain entitled to cover under CIFOR’s
system in the event of illness, or if they choose to remain
insured under that system, they shall not by virtue of their
permanent residence or domicile in the Federal Republic of
Germany become subject to mandatory coverage as
concerns statutory and private health insurance and social and
private insurance for long-term care.
(2) The German regulations on mandatory coverage as
concerns statutory and private health insurance and social and
private insurance for long-term care shall not apply to the
immediate family members or grandchildren of CIFOR officials,
provided they are eligible, through the official, for CIFOR’s
social security system and, like the official, have a sufficient level
of cover in the event of illness; paragraph (1) no. 2 shall apply
mutatis mutandis. The exemption from mandatory coverage
under sentence 1 shall not apply if the immediate family member
or a grandchild of the official is in more than marginal
employment or self-employment in the Federal Republic of Germany, or
receives German social security benefits and, under the German
regulations, receiving these benefits would result in mandatory
coverage as concerns statutory health insurance and social
insurance for long-term care.
(3) The regulations on mandatory coverage as concerns
statutory pension insurance pursuant to paragraph (1) shall be
inapplicable only if the official so consents. If the official declares
this consent to the pension insurer within three months of starting
employment, mandatory coverage shall cease to be applicable
with retroactive effect from the date on which employment began.
Otherwise the regulations on mandatory coverage as concerns
statutory pension insurance shall continue to apply. If consent is
declared at a later date, the regulations on mandatory coverage
as concerns statutory pension insurance shall cease to apply as
of the month following the declaration of consent. The
threemonth period shall also be deemed to have been respected if
consent is declared to an insurer which is not responsible for
the pension insurance in question. The declaration is irrevocable.
Drucksache 313/26 – 16 – Bundesrat
wird. Die Erklärung ist unwiderruflich. Für Bedienstete, die zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung der Bundesrepublik
Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bereits bei dem
CIFOR beschäftigt sind, ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Erklärung beginnt.
(4) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 3 gehen die
Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht
nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
(5) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine
Versicherungspflicht auf Grund dieses Artikels nicht besteht, so sind diese
Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete
Beiträge zu erstatten. Sie sind, soweit eine Erstattung geltend
gemacht wird, nach Konsultation mit dem CIFOR nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von
Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssystem des
CIFOR an dieses auszuzahlen. Mit der Auszahlung an das
CIFOR nach Satz 2 gilt der Erstattungsanspruch des Beschäf -
tigten und seines Arbeitgebers als erfüllt.
Artikel 19
Zugang zum Arbeitsmarkt
für unmittelbare Angehörige
Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten des CIFOR
haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in der
Bundesrepublik Deutschland. Für volljährige Kinder gilt dies nur insoweit,
als durch eine eventuelle berufliche Tätigkeit keine wirtschaftliche
Selbständigkeit oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit des
Kindes bedingt ist.
Artikel 20
Personen,
die aus dem Dienst bei dem CIFOR ausscheiden
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Bedienstete
des CIFOR und ihre unmittelbaren Angehörigen nach dem
Ausscheiden des Bediensteten aus dem aktiven Dienst bei dem
CIFOR nach einer Dienstzeit mit Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland von fünf Jahren richtet sich nach europäischem und
nationalem Recht.
Artikel 21
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
(1) Die Vertreter der Mitglieder des CIFOR, die in der
Bundesrepublik Deutschland wohnen und die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland
ständig ansässig sind, genießen die Vorrechte, Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang
stehenden Diplomaten der in der Bundesrepublik Deutschland
akkreditierten diplomatischen Missionen nach dem Wiener
Übereinkommen gewährt werden. Dies gilt nicht für steuerliche
Privilegien.
(2) Die Vertreter der Mitglieder, die nicht in der Bundesrepublik
Deutschland ständig ansässig sind, genießen bei der Erfüllung
ihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
die in Artikel IV des Allgemeinen VN-Übereinkommens
beschriebenen Vorrechte und Immunitäten.
Artikel 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
der Bediensteten des CIFOR
(1) Die Bediensteten des CIFOR genießen ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen, die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen
In the case of officials already employed by CIFOR at the time of
publication of the declaration of the Federal Republic of Germany
as described in paragraph (1) sentence 1 no. 2, sentence 2 must
be applied with the three-month period beginning on the date of
publication of the declaration.
(4) Exemptions from social insurance contributions, as well
as exemptions from mandatory coverage under the regulations
governing statutory pension insurance, shall take precedence
over the exemptions described in paragraphs (1) and (3).
(5) If compulsory contributions have been paid into the
statutory pension insurance scheme for a period of time in which
mandatory coverage did not apply on the basis of this Article,
those contributions must be refunded in accordance with the
regulations on contributions made erroneously. Insofar as a
refund is claimed, that refund must, following consultation with
CIFOR as described in paragraph (1) sentence 1 no. 2, be paid
to CIFOR and used primarily to establish or top up the official’s
claims against CIFOR’s pension system. With the payment
to CIFOR as described in sentence 2, the refund claim of the
employee and their employer shall be deemed to have been
fulfilled.
Article 19
Labour Market Access
for Immediate Family Members
Immediate family members of a CIFOR official shall have
unrestricted access to the labour market in the Federal Republic
of Germany. In the case of children who have reached the age
of majority, this applies only insofar as any professional activity
does not result in the financial independence of the child, or in
their ceasing to live in the official’s household.
Article 20
Individuals Leaving the Service of CIFOR
The grant of a permanent settlement permit for CIFOR officials
and their immediate family members after the official has left
the active service of CIFOR following five years of service and
residence in the Federal Republic of Germany shall be governed
by European and national law.
Article 21
Privileges, Immunities, Exemptions
and Facilities of Representatives of Members
(1) Representatives of members of CIFOR who live in the
Federal Republic of Germany and who do not have German
nationality and are not permanently resident in the Federal
Republic of Germany shall enjoy the privileges, immunities,
exemptions and facilities accorded under the Vienna Convention
to diplomats of comparable rank of diplomatic missions accred -
ited in the Federal Republic of Germany. This shall not apply to
tax privileges.
(2) Representatives of members who are not permanently
resident in the Federal Republic of Germany shall enjoy the
privileges and immunities described in Article IV of the UN
General Convention while discharging their duties and performing
their functions.
Article 22
Privileges, Immunities, Exemptions and Facilities
of CIFOR Officials
(1) Irrespective of their nationality, CIFOR officials shall enjoy
the privileges, immunities, exemptions and facilities provided for
in Articles V and VII of the UN General Convention. They shall
Bundesrat – 17 – Drucksache 313/26
VN-Übereinkommens vorgesehen sind. Unter anderem genießen
sie
1. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen
in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen
(einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen); diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der
Beschäftigung bei dem CIFOR bestehen;
2. Befreiung von allen Steuern auf die von dem CIFOR ge -
zahlten Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis von dem
Zeitpunkt an, an dem die Bezüge einer von dem CIFOR für
eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden und
unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser Einkünfte bei
der Bemessung des Steuersatzes auf andere steuerpflichtige
Einkünfte; dies gilt nur, sofern sich alle Mitgliedstaaten des
CIFOR zu einer Steuerbefreiung dieser Bezüge verpflichten;
3. Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;
4. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen Befreiung
von der Ausländermeldepflicht;
5. in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte
wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der in
der Bundesrepublik Deutschland errichteten diplomatischen
Missionen;
6. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen in Zeiten
internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich
der Heimschaffung wie Diplomaten;
7. das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe im Rahmen
des Rechts der Europäischen Union bei ihrem ersten
Amtsantritt in der Bundesrepublik Deutschland frei von Zöllen und
Steuern mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen
einzuführen; eingeschlossen sind eine angemessene Anzahl
an Kraftfahrzeugen, die sich vor dem ersten Amtsantritt des
Bediensteten in Deutschland mindestens sechs Monate in
dessen Besitz befunden haben und von ihm genutzt wurden;
dies gilt auch für geleaste Fahrzeuge, wenn der Bedienstete
durch den Leasingvertrag nachweist, dass das
Leasingverhältnis bereits sechs Monate vor seinem ersten Amtsantritt
in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat; die
Überführung der Möbel und persönlichen Habe in die Bundes -
republik Deutschland kann innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten seit dem ersten Amtsantritt des Bediensteten
erfolgen.
(2) In Ergänzung des Absatzes 1 genießen Bedienstete des
CIFOR, soweit sie eine der Stufe P‐5 der Vereinten Nationen
oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in der
Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, mit Aus -
nahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrechte,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die
Regierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des
diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen
gewährt.
(3) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichte -
rungen genießen die Bediensteten des CIFOR im Interesse des
CIFOR und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Das Recht und
die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn sie ohne
Schädigung der Interessen des CIFOR aufgehoben werden kann,
liegen bei der Leitung.
Artikel 23
Sachverständige
(1) Sachverständigen im Auftrag können ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen gewährt werden, die in den Artikeln VI und VII
des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. Ihnen
können durch Vereinbarung zwischen der Regierung und dem
CIFOR zusätzliche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen gewährt werden.
enjoy inter alia
1. immunity from legal process in respect of actions taken by
them in their official capacity (including words spoken and
written); this immunity shall remain in effect after employment
at CIFOR has ended;
2. exemption from all taxes on salaries and emoluments for
active service paid by CIFOR from the date on which the
salaries and emoluments become subject to a tax levied by
CIFOR for its own account, with the proviso that this income
is taken into account when assessing the rate of tax on other
taxable income; this shall apply only if all of the member
states of CIFOR undertake to exempt these salaries and
emoluments from tax;
3. exemption from any national service obligations;
4. exemption for themselves and their immediate family
members from alien registration requirements;
5. the same privileges with regard to foreign exchange facilities
as members of comparable rank of diplomatic missions
established in the Federal Republic of Germany;
6. the same repatriation facilities as diplomats for themselves
and their immediate family members during times of
international crisis;
7. the right to import their furniture and personal effects free of
customs duties and taxes, with the exception of payments for
services, under European Union law when first taking up a
post in the Federal Republic of Germany; this shall include an
appropriate number of motor vehicles which had been in the
official’s possession and use for at least six months before
they first took up a post in Germany; this shall also apply to
leased vehicles if the official proves, by means of the leasing
contract, that the leasing arrangement had existed for six
months before they first took up a post in the Federal Republic
of Germany; furniture and personal effects may be transferred
to the Federal Republic of Germany within a period of twelve
months after the official first takes up a post.
(2) In addition to paragraph (1) and with the exception of
privileges under tax and customs duty law, insofar as their post
is comparable to United Nations grade P-5 or higher and they do
not have German nationality and are not permanently resident in
the Federal Republic of Germany, CIFOR officials shall enjoy the
privileges, immunities, exemptions and facilities accorded by the
Government to members of comparable rank of the diplomatic
staff of missions accredited by it.
(3) CIFOR officials shall enjoy these privileges, immunities,
exemptions and facilities in the interests of CIFOR and not for
their personal benefit. The head of CIFOR shall have the right
and obligation to waive immunity in individual cases if it can be
waived without damaging the interests of CIFOR.
Article 23
Experts
(1) Irrespective of their nationality, experts on missions may
be accorded the privileges, immunities, exemptions and facilities
provided for in Articles VI and VII of the UN General Convention.
They may be accorded additional privileges, immunities,
exemptions and facilities by means of an agreement between the
Government and CIFOR.
Drucksache 313/26 – 18 – Bundesrat
(2) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichte -
rungen werden den Sachverständigen im Interesse des CIFOR
und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen beziehen sich
nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von Steuern. Die Leitung
hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines
Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie ohne Schädigung
der Interessen des CIFOR aufgehoben werden kann.
Artikel 24
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland an
Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen,
die von dem CIFOR ausgerichtet werden, können die in Satz 3
genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen gewährt werden, sofern ihnen diese auf Grundlage des
Gaststaatgesetzes nicht bereits zustehen. Voraussetzung hierfür
ist, dass die Regierung ausdrücklich der in Satz 1 erwähnten
Veranstaltung zugestimmt hat. Folgende Vorrechte, Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen können ihnen gewährt werden:
1. Immunität von Festnahme oder Haft und in Bezug auf ihr
persönliches Gepäck dieselben Vorrechte, Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen wie Diplomaten;
2. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen
während ihrer Aufgabenwahrnehmung vorgenommenen
Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, wobei diese Immunität bestehen bleibt, auch
wenn die teilnehmende Person ihren Auftrag für das CIFOR
beendet hat;
3. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke;
4. das Recht, für ihren Verkehr mit dem CIFOR
Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch
Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
5. in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen
dieselben Erleichterungen wie Vertretern ausländischer
Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag.
Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
werden der teilnehmenden Person nur im Interesse des CIFOR
und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Leitung ist
berechtigt und verpflichtet, die einer teilnehmenden Person
gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach
Auffassung der zur rechtlichen Vertretung befugten Person
verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und
in denen sie ohne Schädigung der Interessen des CIFOR
aufgehoben werden kann.
(2) Absatz 1 gilt für deutsche Staatsangehörige, die Inhaber
eines von einer deutschen Behörde in der Bundesrepublik
Deutschland oder von einer deutschen Auslandsvertretung
ausgestellten gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind,
nur hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 3 Nummern 2, 3 und 4
genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 gilt nicht im Falle eines Verstoßes gegen die
Vorschriften über den Straßenverkehr durch eine teilnehmende
Person im Fall von Schäden, die durch ein Motorfahrzeug ver -
ursacht wurden, das einer teilnehmenden Person gehört oder
von ihr gesteuert wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für solche
teilnehmenden Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland
ständig ansässig sind.
Artikel 25
Beachtung der Gesetze,
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
(1) Alle Einrichtungen und Personen, die Vorrechte,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach diesem Abkommen
genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen
Vorschriften zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht
(2) The privileges, immunities, exemptions and facilities shall
be accorded to experts in the interests of CIFOR and not for their
personal benefit. The privileges, immunities, exemptions and
facilities do not relate to exemptions from or refunds of tax. The
head of CIFOR shall have the right and obligation to waive the
immunity of an expert in all instances in which it can be waived
without damaging the interests of CIFOR.
Article 24
Congresses, Seminars, Similar Events
(1) Individuals participating in congresses, seminars or similar
events in the Federal Republic of Germany that are organised by
CIFOR may be accorded the privileges, immunities, exemptions
and facilities set out in sentence 3 if they are not already entitled
to the same on the basis of the Host State Act. This is conditional
upon the Government having expressly given its authorisation
for the event mentioned in sentence 1. The following privileges,
immunities, exemptions and facilities may be accorded to these
individuals:
1. immunity from arrest or detention and, with regard to their
personal baggage, the same privileges, immunities, exemptions
and facilities as diplomats;
2. immunity from legal process in respect of actions taken by
them while performing their functions, including words spoken
and written; this immunity shall remain in effect even if the
participating individual’s mission for CIFOR has ended;
3. inviolability of all papers and documents;
4. the right, in their communications with CIFOR, to use
encryption and to receive papers and correspondence by courier or
in sealed containers;
5. the same facilities with regard to currency or foreign exchange
restrictions as representatives of foreign governments on
temporary official missions.
The privileges, immunities, exemptions and facilities shall be
accorded to the participating individual solely in the interests of
CIFOR and not for their personal benefit. The head of CIFOR
shall be entitled and obliged to waive the immunity accorded to a
participating individual in all instances in which, in the opinion of
the authorised legal representative, immunity would prevent
justice from being done and in which it can be waived without
damaging the interests of CIFOR.
(2) Paragraph (1) shall apply to German nationals who hold
a valid passport or national identity card issued by a German
authority in the Federal Republic of Germany, or by a German
mission abroad, only in respect of the privileges, immunities,
exemptions and facilities set out in paragraph (1) sentence 3
nos. 2, 3 and 4. Immunity from legal process under paragraph (1)
sentence 3 no. 2 shall not apply in the event of a breach of road
traffic regulations by a participating individual if damage was
caused by a motor vehicle belonging to or driven by this
participating individual. Sentences 1 and 2 shall also apply to those
participating individuals who are permanently resident in the
Federal Republic of Germany.
Article 25
Compliance with the Law,
Cooperation with the Competent Authorities
(1) All agencies and individuals enjoying privileges,
immunities, exemptions and facilities under this Agreement are obliged,
without prejudice to said privileges, immunities, exemptions and
facilities, to comply with the laws and other regulations applicable
in the Federal Republic of Germany. They are further obliged
Bundesrat – 19 – Drucksache 313/26
in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland
einzumischen.
(2) Das CIFOR soll jederzeit mit den zuständigen Behörden
zusammenarbeiten, um eine geordnete Rechtspflege zu
erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften
sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den
nach diesem Abkommen gewährten Vorrechten, Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
Artikel 26
Flagge und Emblem
Das CIFOR ist berechtigt, an seinen Räumlichkeiten und an
den Fahrzeugen, die es für seine amtlichen Tätigkeiten benutzt,
Flagge und Emblem zu zeigen.
Artikel 27
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit
möglich, durch die beiden Vertragsparteien beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt
werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit
einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem
jede Vertragspartei einen Schiedsrichter bestellt und beide
Mitglieder sich auf einen Vorsitzenden einigen, der von den beiden
Vertragsparteien gemeinsam bestellt wird. Die Schiedsrichter
werden innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb
von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der
anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schieds -
gericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht einge -
halten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede
Vertragspartei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs
(PCA) bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
aufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden
Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Sein Schiedsspruch ist
bindend. Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen
Urteils. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters
sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;
die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden
von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Das Schiedsgericht kann im Hinblick auf den Ausgang des
Verfahrens eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt
das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 28
Einhaltung der Vorrechte,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen;
Maßnahmen bei Missbrauch
(1) Die Regierung hat über das Fortbestehen der Voraus -
setzungen der nach diesem Abkommen gewährten Vorrechte,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu wachen und
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie einen
Missbrauch feststellt. Ist die Regierung der Auffassung, dass ein
Missbrauch nach Maßgabe des Absatzes 3 vorliegt, hat sie
darauf hinzuwirken, den etwaigen Missbrauch nach Artikel 27 zur
Klärung zu bringen.
(2) Im Falle der Beendigung der Gewährung von Vorrechten,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden die
Bestimmungen des Wiener Übereinkommens herangezogen.
(3) Die Leitung trifft alle Vorkehrungen, um sicherzustellen,
dass kein Missbrauch der durch dieses Abkommen gewährten
Vorrechte oder Immunitäten stattfindet, und erlässt zu diesem
Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln
und Vorschriften für die Bediensteten und die anderen dafür
not to interfere in the internal affairs of the Federal Republic of
Germany.
(2) CIFOR is to cooperate at all times with the competent
authorities in order to facilitate the proper administration of justice,
to ensure compliance with regulations relating to public security
and public order, and to avoid any abuse in connection with the
privileges, immunities, exemptions and facilities accorded under
this Agreement.
Article 26
Flag and Emblem
CIFOR shall be entitled to display its flag and emblem on its
premises and on the vehicles that it uses for its official activities.
Article 27
Settlement of Disputes
(1) Disputes between the Parties concerning the interpretation
or application of this Agreement shall, as far as possible, be
settled by the two Parties themselves.
(2) If a dispute cannot be settled in this way, either Party may
request that the dispute be submitted to an arbitral tribunal for its
decision.
(3) The arbitral tribunal shall be constituted ad hoc with each
Party appointing an arbitrator and the two members agreeing on
a chairperson who is to be appointed jointly by the two Parties.
The arbitrators shall be appointed within two months, and the
chairperson within three months, from the date on which one of
the Parties has notified the other that it wishes to submit the
dispute to an arbitral tribunal.
(4) If the periods set out in paragraph (3) are not observed,
either Party may, in the absence of any other agreement, request
that the Secretary-General of the Permanent Court of Arbitration
(PCA) make the necessary appointments.
(5) The arbitral tribunal shall decide by a majority of votes on
the basis of the agreements existing between the Parties and
general international law. Its decision shall be binding. It shall
have the effect of a final court ruling. Each Party shall bear the
costs of its arbitrator and its representation in the proceedings
before the arbitral tribunal; the costs of the chairperson and the other
costs shall be borne in equal parts by the two Parties. The arbitral
tribunal may make a different regulation concerning costs, having
regard to the outcome of the proceedings. In all other respects,
the arbitral tribunal shall determine its own procedure.
Article 28
Compliance with Privileges,
Immunities, Exemptions and Facilities;
Measures in the Event of Abuse
(1) The Government must monitor whether the conditions for
the privileges, immunities, exemptions and facilities accorded
under this Agreement continue to be fulfilled and must take the
necessary action if it determines any abuse. If the Government
believes that any abuse in accordance with paragraph (3) has
been committed, it must endeavour to clarify the issue in
accordance with Article 27.
(2) The provisions of the Vienna Convention shall apply if
the privileges, immunities, exemptions and facilities cease to be
accorded.
(3) The head of CIFOR shall take every precaution to ensure
that there is no abuse of the privileges and immunities accorded
under this Agreement and, to this end, shall issue such rules and
regulations as are deemed necessary and appropriate for the
officials and other relevant individuals. Should the Government
Drucksache 313/26 – 20 – Bundesrat
in Betracht kommenden Personen. Sollte die Regierung der
Auffassung sein, dass die durch dieses Abkommen gewährten
Vorrechte oder Immunitäten missbraucht wurden, berät sich die
Leitung auf Anfrage mit den zuständigen Behörden, um
festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat. Wenn diese
Beratungen zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen, wird
die Angelegenheit nach dem in Artikel 27 festgelegten Verfahren
entschieden.
Artikel 29
Geltung und Auslegung
(1) Dieses Abkommen gilt für alle darin vorgesehenen
Personen, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit eine solche Person besitzt, diplomatische
Beziehungen unterhält oder nicht, und unabhängig davon, ob der
Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine solche Person besitzt,
Mitgliedern diplomatischer Missionen oder Staatsangehörigen
der Bundesrepublik Deutschland ähnliche Vorrechte oder
Immunitäten gewährt.
(2) Dieses Abkommen ist im Hinblick auf seinen vorrangigen
Zweck auszulegen, der darin besteht, dem CIFOR die vollstän -
dige, effiziente, uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung
seiner Aufgaben zu ermöglichen.
Artikel 30
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung dem CIFOR mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
der Tag des Eingangs der Mitteilung.
(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Es
kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in
Schriftform beendet werden.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer
Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen in Schriftform
geändert werden.
(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung veranlasst. Das CIFOR wird unter Angabe der
VN- Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
bestätigt worden ist.
Geschehen zu Jakarta am 21. April 2026 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
consider that the privileges or immunities accorded under this
Agreement have been abused, the head of CIFOR shall, upon
request, consult with the competent authorities to determine
whether any such abuse has occurred. If the outcome of these
consultations is not satisfactory, the matter shall be decided in
accordance with the procedure laid down in Article 27.
Article 29
Application and Interpretation
(1) This Agreement shall apply to all individuals provided for
therein, regardless of whether or not the Government maintains
diplomatic relations with the State whose nationality such an
individual holds, and regardless of whether the state whose
nationality such an individual holds accords similar privileges or
immunities to members of diplomatic missions or nationals of the
Federal Republic of Germany.
(2) This Agreement must be interpreted in the light of its
primary purpose, which is to enable CIFOR to perform its functions
fully, efficiently, effectively and without hindrance.
Article 30
Final Provisions
(1) This Agreement shall enter into force on the date on which
the Government has notified CIFOR that the national
requirements for such entry into force have been fulfilled. The relevant
date shall be the day on which the notification is received.
(2) This Agreement shall remain in force for an indefinite
period. It may be terminated in writing by agreement between the
Parties.
(3) This Agreement may be amended in writing at any time by
mutual agreement at the request of either Party.
(4) The registration of this Agreement with the Secretariat of
the United Nations, in accordance with Article 102 of the Charter
of the United Nations, shall be initiated by the Government
immediately following its entry into force. CIFOR shall be informed of
the registration, and of the UN registration number, as soon as
this has been confirmed by the Secretariat of the United Nations.
Done at Jakarta on 21 April 2026 in duplicate in the German
and English languages, both texts being equally authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
R a l f B e s t e
Für das Zentrum für internationale Forstforschung
For the Center for International Forestry Research
R o b e r t N a s i
Bundesrat – 21 – Drucksache 313/26
Denkschrift
Allgemeines
I. Zielsetzung und Gegenstand des Abkommens
Die vorliegende Verordnung dient der innerstaatlichen
Inkraftsetzung des Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für
internationale Forstforschung über den Sitz des
Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundes -
republik Deutschland (im Folgenden: Sitzabkommen) auf
der Grundlage von § 5 des Gaststaatgesetzes vom
30. November 2019 (BGBl. I S. 1929, im Folgenden:
GastStG). Das Sitzabkommen wurde am 21. April 2026 in
Jakarta unterzeichnet.
Die Regelungen des Sitzabkommens beruhen im
Wesentlichen auf den Vorschriften des GastStG. Sie betreffen
unter anderem die Rechtsstellung des Zentrums für
internationale Forstforschung (Center for International Forestry
Research – CIFOR) und die Gewährung gewisser
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.
Das GastStG hat hierfür einen einheitlichen Rechts -
rahmen geschaffen. Ziel ist es hiernach, Ansiedlungs -
prozesse für internationale Einrichtungen in Deutschland
weniger zeitaufwendig, transparenter und vorhersehbarer
zu gestalten. Dies gilt insbesondere angesichts des
zunehmend schärferen Wettbewerbs mit anderen Nationen
um die Ansiedlung dieser Einrichtungen. Bei dem CIFOR
handelt es sich um eine internationale Organisation im
Sinne von § 3 GastStG.
II. Entstehungsgeschichte
Der Initiative zur Errichtung eines Sekretariats von CIFOR
in Bonn ging ein Schreiben des Generaldirektors von
CIFOR vom 4. Juli 2022 an die Bundesministerin für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung voraus.
Darin schlug er die Einrichtung eines Sekretariats in Bonn
vor. Mit Zustimmung der Ministerin erarbeitete das zu -
ständige Referat auf Grundlage des GastStG in enger
Abstimmung mit den betroffenen Bundesressorts sowie den
Ländern einen Entwurf für ein Sitzabkommen. Die Länder
wurden entsprechend der Lindauer Absprache beteiligt;
das Land Nordrhein-Westfalen wurde als Sitzland
zusätzlich nach Artikel 32 Absatz 2 des Grundgesetzes angehört
und hat das Vorhaben ausdrücklich begrüßt.
III. Bedeutung für Deutschland, die deutsche
Entwicklungszusammenarbeit sowie den Standort
Bonn
Die Bundesregierung unterstützt die internationale
Agrarforschung im Rahmen der Globalen
Forschungspartnerschaft für eine ernährungssichere Zukunft (Consultative
Group on International Agricultural Research – CGIAR)
seit 1974 über einen eigenen Haushaltstitel des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ). CIFOR ist seit vielen Jahren ein wichtiger
Partner der Bundesregierung und Mitglied in der von der
Bundesregierung zur Umsetzung der internationalen
Waldübereinkunft genutzten „Collaborative Partnership on
Forests“ (CPF).
Die Ansiedlung eines Sekretariats von CIFOR in Bonn
stärkt den wissenschafts-, klima- und entwicklungs -
politischen Standort Deutschland. Bonn ist bereits ein
bedeutender Standort für internationale Organisationen und
Einrichtungen im Bereich Klima, Umwelt und nachhaltige
Entwicklung. Mit der Errichtung des CIFOR-Sekretariats
wird diese Rolle weiter ausgebaut. Die Präsenz einer
international renommierten forschungsbasierten
Organisation im Bereich Wald, Agroforst und klima- wie bio -
diversitätsverträglicher Landnutzung erhöht die
internationale Sichtbarkeit Deutschlands als verlässlicher Partner
in der globalen Klima-, Wald- und Biodiversitätspolitik.
Für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit eröffnet
die Ansiedlung zusätzliche Möglichkeiten der fachlichen
Zusammenarbeit, des Wissens- und Technologietransfers
sowie der Vernetzung zwischen CIFOR, deutschen und
internationalen Forschungsinstitutionen,
Durchführungsorganisationen und weiteren in Bonn ansässigen
Akteuren. Sie trägt damit zur Erreichung zentraler
entwicklungspolitischer Ziele der Bundesregierung bei, insbesondere
im Hinblick auf die Umsetzung der Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaabkommens und
internationaler Vereinbarungen zum Schutz der Wälder
und der biologischen Vielfalt.
IV. Innerstaatliche Umsetzung sowie finanzielle/
administrative Auswirkungen
Für das Inkrafttreten des Sitzabkommens im innerstaat -
lichen Bereich ist der Erlass einer vertragsbezogenen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf der Grundlage von § 5 GastStG erforderlich. Eine
Anpassung des innerstaatlichen Rechts im Wege von
Durchführungsvorschriften ist nicht erforderlich. Durch die
innerstaatliche Inkraftsetzung des Sitzabkommens erfüllt
die Bundesregierung die mit diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem CIFOR.
Durch das Inkrafttreten des Sitzabkommens entstehen
keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffent -
lichen Haushalte. Mittelbar können durch die Befreiung
des CIFOR von direkten Steuern, Zöllen und in
gewissem Umfang von indirekten Steuern nicht bezifferbare
Steuermindereinnahmen entstehen. Gleiches gilt auch
für die mögliche Befreiung der Bediensteten des CIFOR
in Bonn von Steuern auf die von dem CIFOR gezahlten
Bezüge.
Das CIFOR ist bereits seit dem Jahr 2019 mit einem
Projektbüro in Bonn tätig. Mögliche Kosten durch
Änderungen der bestehenden Miet- und Nutzungsverhältnisse
der derzeit genutzten städtischen Immobilie in Bonn in
Folge des Sitzabkommens werden von CIFOR selbst
getragen und begründen keinerlei Ansprüche gegenüber
der Bundesregierung, dem Land Nordrhein-Westfalen
oder der Stadt Bonn. Dies wurde schriftlich von CIFOR
bestätigt.
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen
Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat,
vereinbar.
Besonderes
Zu Artikel 1
Artikel 1 dient der Bestimmung von Begriffen.
Drucksache 313/26 – 22 – Bundesrat
Zu Artikel 2
Artikel 2 legt Zweck und Geltungsbereich des
Abkommens, das der Regelung der Rechtsstellung des CIFOR
dienen soll, fest, insbesondere hinsichtlich bestimmter
Vorrechte und Immunitäten.
Zu Artikel 3
Artikel 3 legt Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
des CIFOR als Internationale Organisation im Sinne von
§ 3 GastStG fest.
Zu Artikel 4
Artikel 4 legt Bonn als den Sitz des CIFOR in Deutschland
fest.
Zu Artikel 5
In Artikel 5 legt das Sitzabkommen die Unverletzlichkeit
des Sitzgeländes dar. Für zeitweilige Tagungen des
CIFOR gilt jeder dafür genutzte Standort in Deutschland
für diese Zeit als Teil des Sitzgeländes.
Zu Artikel 6
Das Sitzgelände untersteht der Autorität und Kontrolle des
CIFOR. Auf dem Sitzgelände gelten die Gesetze und
sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
Das CIFOR ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die auf
dem gesamten Sitzgelände gelten. Die
Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten des CIFOR werden nach
deutschem Recht gestaltet.
Zu Artikel 7
Die Archive und alle Unterlagen, die dem CIFOR zur
Verfügung gestellt werden, ihm gehören oder von ihm
verwendet werden, sind unverletzlich.
Zu Artikel 8
Die Sicherheit des Sitzgeländes wird von den zuständigen
Behörden sichergestellt und ein angemessener Schutz
wird gewährleistet. Auf Ersuchen des CIFOR stellen
Polizeikräfte Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände
wieder her.
Zu Artikel 9
Das CIFOR übernimmt nach Maßgabe des innerstaat -
lichen deutschen Rechts Haftung für Schäden, die auf
seine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland
zurückzuführen sind und schließt eine Haftpflichtversicherung
mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
ab, welche die Haftung für jegliche durch die Tätigkeit
des CIFOR oder die Nutzung der Räumlichkeiten
entstandenen Schäden abdeckt.
Zu Artikel 10
Das CIFOR, seine Gelder, Guthaben und sonstigen
Vermögenswerte genießen Immunität von der Gerichts -
barkeit. Das Vermögen und die Guthaben des CIFOR
sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder
Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
Zu Artikel 11
Das CIFOR ist im Rahmen seiner offiziellen Tätigkeit
bereits von direkten Steuern befreit. Im Sitzabkommen
wird nun für Deutschland klargestellt, welche Steuern
insbesondere umfasst sind, nämlich die
Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Vermögenssteuer,
Erbschaftssteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und
Kraftfahrzeugsteuer. Die Befreiung umfasst auch die Besteuerung
von Versicherungen des CIFOR für Gebäude, Inventar
und Dienstfahrzeuge.
Zu Artikel 12
Im Wege der Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer
durch das Bundeszentralamt für Steuern ist das CIFOR
von der Umsatzsteuer befreit.
Zu Artikel 13
Im Wege der Erstattung der gezahlten Verbrauchersteuer
durch das Bundeszentralamt für Steuern ist das CIFOR
von der Verbrauchersteuer befreit.
Zu Artikel 14
Das CIFOR, seine für den amtlichen Gebrauch ein- oder
ausgeführten Gegenstände sowie seine
Veröffentlichungen und seine audiovisuellen Materialien sind von allen
Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der
Ein- und Ausfuhr befreit soweit mit dem Recht der
Europäischen Union vereinbar.
Zu Artikel 15
Im amtlichen Nachrichtenverkehr ist das CIFOR
hinsichtlich seiner Behandlung den diplomatischen Missionen in
der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt. Dies gilt
für Einrichtung, Betrieb, Prioritäten, Tarife und Gebühren.
Zu Artikel 16
Die Bediensteten des CIFOR und deren unmittelbare
Angehörige sowie Hausangestellte für die Dauer ihrer
Beschäftigung sind von dem Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit. Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis für
ihre Tätigkeit für das CIFOR. Grundsätzlich richtet sich
deren Status nach europäischem und nationalem Recht;
erforderliche Visa und Aufenthaltstitel werden jedoch
gebührenfrei und beschleunigt erteilt.
Zu Artikel 17
Das CIFOR ist verpflichtet, das Auswärtige Amt über den
Dienstantritt seiner Bediensteten und deren Ausscheiden
aus dem Dienst zu unterrichten. Es übermittelt einmal
pro Jahr eine Aufstellung über die Bediensteten und deren
Angehörige und gibt dabei an, ob die betreffende Person
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine weitere
Aufstellung, die auch die an die Bediensteten sowie
die an die Empfänger von Altersbezügen geleisteten
Zahlungen beinhaltet, ist an das Bundeszentralamt für
Steuern zu übermitteln.
Zu Artikel 18
Die Vorschriften der deutschen Kranken-, Unfall-, Renten-
und Pflegeversicherungen finden auf die Bediensteten
des CIFOR und deren Tätigkeit keine Anwendung soweit
Bundesrat – 23 – Drucksache 313/26
diese Bediensteten dem System der sozialen Sicherheit
des CIFOR angehören.
Zu Artikel 19
Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten des CIFOR
haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Zu Artikel 20
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Be -
dienstete des CIFOR nach deren Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst nach einer Dienstzeit mit einem Aufenthalt
in Deutschland von fünf Jahren sowie für deren
unmittelbare Angehörige richtet sich nach europäischem und
nationalem Recht.
Zu Artikel 21
Die Vertreter der Mitglieder des CIFOR, die in der
Bundesrepublik Deutschland wohnen und nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, genießen die Vorrechte,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den
in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten in der
Bundesrepublik Deutschland akkreditierter diplomatischer
Missionen nach dem Wiener Übereinkommen über
diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 958) gewährt
werden. Dies gilt nicht für steuerliche Privilegien.
Zu Artikel 22
Die Bediensteten genießen ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen, die in den Artikeln V und VII des
Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte
und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II
S. 941, 943; im Folgenden: Übereinkommen vom 13.
Februar 1946) vorgesehen sind. Dazu gehören insbesondere
die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich amt -
licher Handlungen, Steuerbefreiungen für von dem CIFOR
gezahlte Bezüge unter bestimmten engen
Voraussetzungen, Befreiung von nationalen Dienstleistungen, aus -
länderrechtliche Erleichterungen sowie bestimmte
Devisen- und Heimschaffungserleichterungen und Zoll- und
Steuerbefreiungen bei der Erstverlegung des Hausrats.
Bedienstete mit Stellung vergleichbar P-5 oder höher
erhalten – mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher
Privilegien – Vorrechte ähnlich dem diplomatischen
Personal.
Zu Artikel 23
Sachverständigen im Auftrag können durch Vereinbarung
zwischen dem CIFOR und der Regierung auch noch
zusätzliche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen gewährt werden, die in den Artikeln VI
und VII des Übereinkommens vom 13. Februar 1946
vorgesehen sind. Steuerliche Privilegien können nicht
gewährt werden.
Zu Artikel 24
Auch Personen, die an Kongressen, Seminaren oder
ähnlichen Veranstaltungen, die von dem CIFOR
ausgerichtet werden, teilnehmen, können bestimmte Vorrechte,
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt
werden.
Zu Artikel 25
Das CIFOR sowie alle Einrichtungen und Personen, die
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
nach diesem Abkommen genießen sind dazu verpflichtet,
die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze
und sonstigen Vorschriften zu beachten; sie sind ferner
verpflichtet sich nicht in die inneren Angelegenheiten der
Bundesrepublik Deutschland einzumischen. Die
Regierung hat darauf hinzuwirken, dass CIFOR jederzeit mit
den zuständigen Behörden zusammenarbeitet.
Zu Artikel 26
Das CIFOR ist berechtigt an seinen Räumlichkeiten und
an den Fahrzeugen, die es für seine amtlichen Tätigkeiten
benutzt, Flagge und Emblem zu zeigen.
Zu Artikel 27
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind soweit
möglich, durch die beiden Vertragsparteien beizulegen. Ist
dies nicht möglich, kann jede Vertragspartei verlangen,
dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur
Entscheidung vorgelegt wird. Dieses wird von Fall zu Fall gebildet
und entscheidet bindend.
Zu Artikel 28
Die Regierung hat über das Fortbestehen der Voraus -
setzungen für die gewährten Privilegien zu wachen und
bei festgestelltem Missbrauch Maßnahmen zu ergreifen;
im Streitfall ist das in Artikel 27 vorgesehene Verfahren
anzuwenden. Die Leitung des CIFOR ist verpflichtet,
durch interne Regeln und Maßnahmen Missbrauch zu
verhindern und sich mit den zuständigen Behörden zu
beraten, wenn Missbrauch vermutet wird.
Zu Artikel 29
Das Abkommen gilt für alle darin vorgesehenen Personen.
Die Auslegung des Abkommens erfolgt im Hinblick darauf,
dem CIFOR die vollständige, effiziente, uneingeschränkte
und wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben zu
ermöglichen.
Zu Artikel 30
Das Sitzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Bundesregierung dem CIFOR mitgeteilt hat, dass die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind. Es ist auf unbegrenzte Zeit geschlossen und
kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder
geändert werden. Die Bundesregierung verpflichtet sich,
das Abkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu
registrieren und das CIFOR über die Registrierungs -
nummer zu informieren. Die Bestimmungen entsprechen
der üblichen Ausgestaltung von Schlussklauseln bei
völkerrechtlichen Verträgen.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forst (Verordnung)