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Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland

dip / drucksache 28.05.2026 · WP 21 · 313/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland A. Problem und Ziel Das am 21. April 2026 in Jakarta unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Sitzabkommen) soll innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Das Zentrum für internationale Forstforschung (Center for International Forestry Research – CIFOR) ist eine unabhängige internationale Forschungseinrichtung mit Sitz in Indonesien und ist Teil der Globalen Forschungspartnerschaft für eine ernährungssichere Zukunft (Consultative Group on International Agricultural Research – CGIAR). Das CIFOR befasst sich mit praxisorientierter Forschung zu den Themen nachhaltige Waldbewirtschaftung, Wiederaufforstung und klima- und biodiversitätsverträgliche Landnutzung. Das CIFOR ist bereits seit dem Jahr 2019 mit einem Projektbüro in Bonn tätig als CIFOR Germany gGmbH und beabsichtigt durch das Sitzabkommen die Anpassung der Rechtsstellung des CIFOR mit Blick auf seine Niederlassung in Bonn. Mit der formellen Ansiedlung eines Sekretariats von CIFOR in Bonn soll das Projektbüro perspektivisch abgelöst werden. Zur Anpassung der Rechtsstellung des CIFOR ist es erforderlich, rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ansiedlung dieser internationalen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland einer Lösung zuzuführen. Das Sitzabkommen enthält beispielsweise Regelungen zur Rechtsstellung des CIFOR mit Blick auf seine Niederlassung in Bonn. Darüber hinaus beinhaltet es auch Vorschriften über die Vorrechte, Bundesrat Drucksache 313/26 28. 05. 26 Wi – AV Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Drucksache 313/26 – 2 – Bundesrat Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für das CIFOR und seine Bediensteten. Die innerstaatliche Inkraftsetzung des Sitzabkommens soll im Wege einer Rechtsverordnung erfolgen. Hierfür soll von der Verordnungs - ermächtigung aus § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) Gebrauch gemacht werden. Die Verordnung bedarf nach § 5 Satz 4 des Gaststaatgesetzes der Zustimmung des Bundesrates. B. Lösung Erlass einer zustimmungsbedürftigen innerstaatlichen Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch das Inkrafttreten des Sitzabkommens entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Mittelbar können durch die Befreiung des CIFOR von direkten Steuern, Zöllen und in gewissem Umfang von indirekten Steuern nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen entstehen. Gleiches gilt auch für die mögliche Befreiung der Bediensteten des CIFOR in Bonn von Steuern auf die von CIFOR gezahlten Bezüge. Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Hiermit übersende ich ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forst - forschung in der Bundesrepublik Deutschland mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Friedrich Merz Bundesrat Drucksache 313/26 28. 05. 26 Wi – AV Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland Bundesrat – 5 – Drucksache 313/26 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland Vom Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929): Artikel 1 (1) Der Ansiedlung des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung eines Sitzes in Bonn wird zugestimmt. (2) Das in Jakarta am 21. April 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Drucksache 313/26 – 6 – Bundesrat Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den                           D e r B u n d e s k a n z l e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r w i r t s c h a f t l i c h e Z u s a m m e n a r b e i t u n d E n t w i c k l u n g Bundesrat – 7 – Drucksache 313/26 Begründung Zu Artikel 1 Auf das am 21. April 2026 in Jakarta unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Sitzabkommen) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Absatz 1 enthält die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929; im Folgenden: GastStG) erforderliche Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedelung des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß § 5 Satz 1 GastStG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt. Mit Absatz 2 wird das Sitzabkommen in Kraft gesetzt und es werden die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 GastStG vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang für die Bediensteten des Zentrums für internationale Forstforschung in Bonn gewährt. Die Inkraftsetzung durch Rechtsverordnung und die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen stützt sich auf die Ermächtigung in § 5 Satz 1 bis 3 GastStG. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach § 5 Satz 4 GastStG erforderlich. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 tritt diese Verordnung zu dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Sitzabkommen außer Kraft tritt. Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt, in dem das Sitzabkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 in Kraft oder nach seinem Artikel 30 Absatz 2 außer Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Die Länder wurden entsprechend der Maßgaben der Lindauer Absprache beteiligt und haben keine Einwände erhoben; das Land Nordrhein-Westfalen wurde als Zielort des Sitzabkommens zusätzlich nach Artikel 32 Absatz 2 des Grund - gesetzes angehört und hat zugestimmt. Das Regelungsvorhaben hat positive Auswirkung auf die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goal – SDG) der Vereinten Nationen, darunter unter anderem Ziel 1 (keine Armut), Ziel 2 (kein Hunger), Ziel 5 (Geschlechtergleichstellung), Ziel 6 (Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen), Ziel 12 (Nachhaltige/r Konsum und Produktion), Ziel 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) sowie Ziel 15 (Leben an Land) durch Forschung von CIFOR zu nachhaltiger Waldbewirtschaftung, Wiederaufforstung sowie klima- und bio - diversitätsverträglicher Landnutzung sowie die Stärkung der Lebensgrund - lagen lokaler Gemeinschaften in Wald- und Agrarlandschaften weltweit. Durch die Ansiedlung wird die Zusammenarbeit internationaler forschungsbasierter Organisationen im Bereich Wald und Agroforst weiter gestärkt und der entwicklungspolitische Standort Deutschland profiliert insbesondere in Hinblick auf internationale Zusammenarbeit im Klima-, Wald- und Biodiversitätsschutz. Damit folgt der Entwurf den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft sichern“. Drucksache 313/26 – 8 – Bundesrat Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Zentrum für internationale Forstforschung – gestützt auf das Übereinkommen vom 5. März 1993 zur Errichtung des Zentrums für internationale Forstforschung („Center for International Forestry Research“, im Folgenden als „CIFOR“ bezeichnet), eingedenk der Notwendigkeit, den rechtlichen Status des CIFOR zu regeln, gestützt auf das Gesetz vom 30. November 2019 über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz) – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen In diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. „Allgemeines VN-Übereinkommen“ bezeichnet das Über - einkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen; 2. „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das Wiener Über - einkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen; 3. „Vertragsparteien“ bezeichnet die Regierung der Bundes - republik Deutschland und das CIFOR. Das CIFOR unterscheidet sich dabei von der CIFOR gGmbH, für welche dieses Abkommen nicht gilt; 4. „Sitzgelände“ bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude und Bauten (Räumlichkeiten), Ausstattung und sonstige Einrichtungen und Anlagen sowie die umgebenden Flächen, die nach diesem Abkommen oder einem sonstigen Rechtsakt von dem CIFOR in der Bundesrepublik Deutschland in Besitz genommen und genutzt werden; 5. „Vertreter der Mitglieder“ bezeichnet die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie ihre Vertreter und Berater, wenn diese an Sitzungen des CIFOR oder für das CIFOR teilnehmen; 6. „Leitung“ bezeichnet die nach den Statuten zur rechtswirksamen Vertretung des CIFOR befugte Person; 7. „Bedienstete“ bezeichnet die Leitung und die sonstigen amtstragenden Personen des CIFOR, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme der Ortskräfte, die nach Agreement between the Government of the Federal Republic of Germany and the Center for International Forestry Research concerning the Office of the Center for International Forestry Research in the Federal Republic of Germany The Government of the Federal Republic of Germany and the Center for International Forestry Research, having regard to the Establishment Agreement for the Center for International Forestry Research (hereinafter referred to as ‘CIFOR’) of 5 March 1993, conscious of the need to regulate the legal status of CIFOR, having regard to the Act on Privileges, Immunities, Exemptions and Facilities in the Federal Republic of Germany as Host State to International Agencies (Host State Act – Gaststaatgesetz) of 30 November 2019, have agreed as follows: Article 1 Definitions In this Agreement, the following terms shall have the following meaning: 1. ‘UN General Convention’ means the Convention on the Privileges and Immunities of the United Nations of 13 February 1946; 2. ‘Vienna Convention’ means the Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961; 3. ‘Parties’ means the Government of the Federal Republic of Germany and CIFOR. CIFOR is different from CIFOR gGmbH, to which this Agreement does not apply; 4. ‘Office site’ means, irrespective of the ownership thereof, the buildings and structures (premises), their equipment and other installations and facilities, as well as the surrounding grounds occupied and used by CIFOR in the Federal Republic of Germany under this Agreement or any other legal act; 5. ‘Representatives of members’ means the representatives of the member states, as well as their deputies and advisors if they attend meetings held by CIFOR or for CIFOR; 6. ‘Head’ means the individual who, according to its statutes, is authorised to represent CIFOR with legal effect; 7. ‘Official’ means the head and other officials of CIFOR, irrespective of their nationality, with the exception of local staff paid by the hour and external service providers engaged for Bundesrat – 9 – Drucksache 313/26 Stunden bezahlt werden, oder externen Dienstleistern, die für bestimmte Zwecke beauftragt werden; 8. „unmittelbare Angehörige“ von Bediensteten bezeichnet die in ihrem Haushalt lebenden a) Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner; b) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; c) Kinder ohne Rücksicht auf ihr Alter, wenn sie als Menschen mit Behinderungen auf den Unterhalt des Bediensteten angewiesen sind. Kinder im Sinne dieses Abkommens sind auch Personen, die auf Grund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften als Kinder des Bediensteten gelten; 9. „Sachverständige“ bezeichnet Personen, mit Ausnahme der Bediensteten, die Aufträge für das CIFOR durchführen. Als Auftrag wird jede vertragliche, zeitlich begrenzte, aber auf mindestens sechs Monate angelegte Vereinbarung zwischen dem CIFOR und einer für diese besondere Auf - gabe qualifizierten Person bezeichnet, deren Erfüllung im Bereich dieses Abkommens liegt; 10. „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland; 11. „deutsche Staatsangehörige“ bezeichnet Personen, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes - republik Deutschland sind. Artikel 2 Zweck des Abkommens Dieses Abkommen dient der Regelung der Rechtsstellung des CIFOR mit Blick auf seine Niederlassung in Bonn, insbesondere hinsichtlich bestimmter Vorrechte und Immunitäten, um es in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen, und hinsichtlich der Maßnahmen für die Umsetzung dieser Vorrechte und Immunitäten. Artikel 3 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit (1) Das CIFOR ist eine internationale Organisation. Es besitzt Rechtspersönlichkeit und kann 1. Verträge schließen, 2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und 3. vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Die rechtswirksame Vertretung des CIFOR richtet sich nach seinen Statuten. Artikel 4 Sitz Der Sitz des CIFOR in der Bundesrepublik Deutschland ist in Bonn. Artikel 5 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes (1) Das Sitzgelände ist unverletzlich. Die zuständigen deutschen Behörden betreten das Sitzgelände zur Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen der Leitung des CIFOR. Gerichtliche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der Pfändung von Privateigentum können auf dem Sitzgelände nur mit Zustimmung des CIFOR erfolgen. specific purposes; 8. ‘Immediate family members’ of officials means the following individuals who live in the same household: a) spouses, same-sex partners, b) children up to the age of 18 or, if they are entitled to maintenance, up to the age of 25, c) children irrespective of their age if, as people with disabilities, they are dependent on the financial support of the official. For the purposes of this Agreement, children shall also include individuals who are deemed to be children of the official on the basis of provisions in national or international law; 9. ‘Experts’ means individuals, other than officials, who undertake missions for CIFOR. A mission is any contractual agreement between CIFOR and an individual qualified for this particular task, limited in time but with a planned duration of at least six months, whose performance lies within the scope of this Agreement; 10. ‘Government’ means the Government of the Federal Republic of Germany; 11. ‘German nationals’ means individuals who are Germans as defined in the Basic Law for the Federal Republic of Germany (Grundgesetz). Article 2 Purpose of the Agreement This Agreement serves to regulate the legal status of CIFOR as concerns its branch in Bonn, in particular in respect of certain privileges and immunities, so as to enable it to perform its functions effectively, and in respect of measures to be taken for the implementation of these privileges and immunities. Article 3 Juridical Personality and Legal Capacity (1) CIFOR is an international organisation. It possesses juridical personality and has the capacity 1. to contract; 2. to dispose of movable and immovable property; and 3. to institute legal proceedings and have legal proceedings instituted against it. (2) The legally effective representation of CIFOR is governed by its statutes. Article 4 Office The office of CIFOR in the Federal Republic of Germany shall be in Bonn. Article 5 Inviolability of the Office Site (1) The office site shall be inviolable. The competent German authorities shall enter the office site to perform an official duty only with the express consent of or at the request of the head of CIFOR. Judicial actions and the service or execution of legal process, including the seizure of private property, may be effected on the office site only with the consent of CIFOR. Drucksache 313/26 – 10 – Bundesrat (2) Die zuständigen deutschen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass dem CIFOR der Besitz an dem Sitzgelände oder irgendeinem Teil desselben nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung entzogen wird. Das Vermögen, die Gelder und die Guthaben des CIFOR, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen. (3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem Sitzgelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung des CIFOR zu jedem notwendigen Betreten des Sitzgeländes vermutet. (4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 ergreifen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Sitzgeländes vor Feuer oder anderen Unglücksfällen. (5) Das CIFOR kann Personen wegen Verletzung seiner Vorschriften des Sitzgeländes verweisen oder ihnen das Betreten desselben verbieten. (6) Das CIFOR lässt nicht zu, dass das Sitzgelände für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor der Justiz wird. (7) Jeder Standort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der nach erfolgter Zustimmung der Regierung zeitweilig für Tagungen des CIFOR oder als vorübergehend notwendige Unterkunft genutzt werden kann, gilt für die Dauer derartiger Tagungen oder Nutzungen als zum Sitzgelände gehörend. Artikel 6 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen (1) Das Sitzgelände untersteht der Autorität und Kontrolle des CIFOR. (2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, gelten auf dem Sitzgelände die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. (3) Das CIFOR ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die auf dem gesamten Sitzgelände gelten, um dort die Bedingungen festzulegen, die in jeder Hinsicht zur vollen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Diese Vorschriften müssen zur Durchführung seiner Maßnahmen und Tätigkeiten in Erfüllung seines Mandats sowie zur Schaffung der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Bedingungen notwendig sein. Das CIFOR unterrichtet die zuständigen Behörden umgehend über die nach diesem Absatz erlassenen Vorschriften. Soweit innerstaatlich geltendes Recht mit einer nach diesem Absatz zulässigen Vorschrift des CIFOR unvereinbar ist, gilt auf dem Sitzgelände die Vorschrift des CIFOR, falls ihre Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit den wesent - lichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. (4) Gelangt die Regierung zu der Auffassung, dass eine Vorschrift des CIFOR aus dem in Absatz 3 Satz 4 dargelegten Grund keine Geltung beanspruchen kann, hat sie diese Frage um - gehend dem in Artikel 28 geregelten Streitschlichtungsverfahren zuzuführen. (5) Bei den Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten des CIFOR sind die Mindeststandards des deutschen Arbeits- und Arbeitsschutzrechts einzuhalten. Darüber hinaus unterliegen die Beschäftigungsbedingungen nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland. (2) The competent German authorities must take all action necessary to ensure that CIFOR is not dispossessed of the office site or any part thereof without its express consent. The property, funds and assets of CIFOR, irrespective of where and by whom they are held, shall be immune from search, seizure, requisition, confiscation, expropriation and any other form of interference by executive, administrative, judicial or legislative action. (3) In the event of fire or another emergency requiring immediate protective action, or if the competent authorities have reasonable cause to believe that such an emergency has occurred or is about to occur on the office site, the consent of CIFOR to any necessary entry to the office site shall be presumed. (4) Subject to paragraphs (1), (2) and (3), the competent authorities shall take the necessary action to protect the office site against fire or other emergencies. (5) CIFOR may expel or exclude individuals from the office site for violating its regulations. (6) CIFOR shall not permit the office site to become a refuge from justice for individuals against whom a criminal conviction has been passed or who are wanted after being observed in an act of wrongdoing, or against whom an arrest warrant, extradition order, or expulsion or deportation decision has been issued by the competent authorities. (7) Any location within the Federal Republic of Germany that has been approved by the Government for non-permanent use for either conferences of CIFOR or temporarily required accommodation shall be deemed to belong to the office site for the duration of such conferences or uses. Article 6 Provisions Applicable on the Office Site (1) The office site shall be subject to the authority and control of CIFOR. (2) Unless provided otherwise in this Agreement, the laws and other regulations of the Federal Republic of Germany shall apply on the office site. (3) CIFOR shall have the power to issue regulations which apply throughout the office site in order to create the conditions that are in all respects necessary for it to perform its functions fully. These regulations must be needed for CIFOR to carry out its measures and activities in fulfilment of its mandate, and to create the conditions necessary for it to perform its functions and to fulfil its purposes. CIFOR shall inform the competent authorities immediately of the regulations issued under this paragraph. Insofar as applicable national law is incompatible with a permissible regulation issued by CIFOR under this paragraph, the latter shall apply on the office site, provided its application does not lead to an outcome that is evidently incompatible with the fundamental principles of the German legal order, and basic rights in particular. (4) If the Government concludes that a regulation issued by CIFOR cannot be claimed valid on the grounds set out in paragraph (3) sentence 4, it must refer the issue immediately to the dispute settlement procedure laid down in Article 28. (5) The terms and conditions of employment for CIFOR officials must comply with the minimum standards enshrined in German labour law and occupational safety and health law. Beyond this, the terms and conditions of employment shall not be subject to the substantive and procedural social and labour laws of the Federal Republic of Germany. Bundesrat – 11 – Drucksache 313/26 Artikel 7 Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen Alle Unterlagen, Materialien und Archive, die dem CIFOR zur Verfügung gestellt werden, ihm gehören oder von ihm verwendet werden, sind unverletzlich, ungeachtet ihrer Form oder in wessen Besitz sie sich befinden. Der Ort der Archive und Unterlagen wird den zuständigen Behörden mitgeteilt, wenn es sich dabei um einen anderen Ort als das Sitzgelände handelt. Artikel 8 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung (1) Die zuständigen Behörden haben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit des Sitzgeländes zu gewähr - leisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit des CIFOR nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung des Sitz - geländes beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden stellen für das Sitzgelände den gegebenenfalls erforderlichen ange - messenen Schutz zur Verfügung. (2) Auf Ersuchen des CIFOR stellen die zuständigen Behörden bei Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände bereit. Artikel 9 Haftpflichtversicherung (1) Unbeschadet der nach diesem Abkommen bestehenden Immunitäten schließt das CIFOR eine Versicherung ab und hält diese aufrecht, um die Haftung für Verletzungen oder Schäden abzudecken, die anderen Personen als Bediensteten des CIFOR durch die Tätigkeit des CIFOR oder durch die dienstliche Tätigkeit seiner Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Nutzung des Sitzgeländes entstehen. (2) Diese Versicherung wird mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Die Bestimmungen des Versicherungsvertrags werden nach Konsultation mit der Regierung festgelegt. (3) Der Versicherungsvertrag hat vorzusehen, dass jede nicht zu den Bediensteten des CIFOR gehörende Person, die eine Rechtsverletzung oder einen Schaden erleidet, ihre Ansprüche unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen kann. Der Versicherungsvertrag hat vorzusehen, dass der Vertrag unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten des CIFOR in der Bundesrepublik Deutschland deutschem Recht unterliegt. (4) Die Bediensteten des CIFOR schließen für Fahrzeuge, deren Halter sie sind, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind. Artikel 10 Immunität des CIFOR, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte (1) Das CIFOR, seine Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich be - finden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall das CIFOR ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst nicht Vollstreckungsmaßnahmen. (2) Alle Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte des CIFOR sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit. (3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann das CIFOR 1. Mittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art besitzen und verwenden, Konten in jeder Währung unterhalten und Article 7 Inviolability of Archives and Documents All documents, materials and archives made available to, belonging to or used by CIFOR shall be inviolable, irrespective of their form or by whom they are held. The location of the archives and documents shall be communicated to the competent authorities if the location is outside the office site. Article 8 Protection of the Office Site and its Vicinity (1) The competent authorities must exercise due diligence to guarantee the security of the office site and to ensure that the activities of CIFOR are not impaired by the intrusion of individuals or groups from outside, or by disturbances in the immediate vicinity of the office site. The competent authorities shall provide appropriate protection for the office site as required. (2) At the request of CIFOR and if required, the competent authorities shall provide police to uphold law and order on the office site or in its immediate vicinity, and to remove individuals from the office site. Article 9 Liability Insurance (1) Without prejudice to the immunities provided for in this Agreement, CIFOR shall take out and maintain insurance to cover liability for injury or damage, arising from the activities of CIFOR or from the work activities of its officials in the Federal Republic of Germany or from the use of the office site, that may be suffered by individuals other than CIFOR officials. (2) This insurance shall be taken out with an insurance company licensed to do business in the Federal Republic of Germany. The provisions of the insurance contract shall be determined following consultation with the Government. (3) The insurance contract is to provide that any individual, other than a CIFOR official, whose rights are infringed or who suffers damage may assert their claims directly against the insurer. The insurance contract is to provide that the contract is subject to German law without prejudice to the privileges and immunities of CIFOR in the Federal Republic of Germany. (4) CIFOR officials shall take out liability insurance as required by the laws and other regulations of the Federal Republic of Germany in respect of any vehicles registered in their name. Article 10 Immunity of CIFOR and its Funds, Assets and Other Property (1) CIFOR and its funds, assets and other property, irrespective of where and by whom they are held, shall enjoy immunity from legal process except to the extent that CIFOR has expressly waived that immunity in any individual case. This waiver shall not extend to any measures of execution. (2) All funds, assets and other property of CIFOR shall be exempt from restrictions, regulations, controls or moratoria of all kinds. (3) Without being subject to any financial controls, regulations or moratoria, CIFOR may 1. hold and use funds, gold or negotiable instruments of all kinds, maintain and operate accounts in any currency, and Drucksache 313/26 – 12 – Bundesrat verwalten, sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln, 2. seine Mittel, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei an eine andere Organisation transferieren. (4) Bei der Ausübung der Rechte nach Absatz 1 berücksichtigt das CIFOR alle Vorstellungen der zuständigen Behörden, soweit es dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen. Artikel 11 Befreiung von Steuern Das CIFOR, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Ver - mögenswerte genießen Befreiung im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern um - fassen insbesondere die 1. Körperschaftsteuer, 2. Gewerbesteuer, 3. Vermögensteuer, 4. Erbschaftsteuer, 5. Grundsteuer, 6. Grunderwerbsteuer, 7. Kraftfahrzeugsteuer. Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen des CIFOR für Gebäude, deren Inventar und seine Dienstfahrzeuge. Artikel 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer (1) Die Umsatzsteuer wird dem CIFOR vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet, wenn 1. es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt, die dem CIFOR in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen wurde, 2. es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die das CIFOR für seinen amtlichen Gebrauch in Anspruch genommen hat, 3. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und 4. die Steuer gezahlt wurde. Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundes - ministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren durchgeführt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von dem CIFOR nach § 13b Absatz 5 Umsatzsteuergesetz geschuldete und von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat das CIFOR das Bundeszentralamt für Steuern davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Wird ein Gegenstand, den das CIFOR für seine amt - liche Tätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. Der zu entrichtende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden. Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren vorgenommen. convert any foreign currency it holds into any other currency; 2. freely transfer its funds, gold or foreign currency to another organisation, either from one country to another or within the Federal Republic of Germany. (4) In exercising the rights described in paragraph (1), CIFOR shall take into account any views expressed by the competent authorities to the extent that it considers that it can do so without damaging its own interests. Article 11 Exemption from Taxes In connection with its official activities, CIFOR and its assets, income and other property shall be exempt from all direct taxes. Direct taxes include, in particular, 1. corporation tax (Körperschaftsteuer); 2. trade tax (Gewerbesteuer); 3. capital tax (Vermögensteuer); 4. inheritance tax (Erbschaftsteuer); 5. real property tax (Grundsteuer); 6. real property transfer tax (Grunderwerbsteuer); 7. motor vehicle tax (Kraftfahrzeugsteuer). This exemption shall also include tax levied on insurance that CIFOR takes out for buildings, their contents and its official vehicles. Article 12 VAT Exemptions and Refunds (1) The Federal Central Tax Office (Bundeszentralamt für Steuern) shall refund VAT to CIFOR if 1. the VAT is due under statute and has been invoiced to CIFOR and identified separately on that invoice; 2. the VAT concerns supplies and other services procured by CIFOR for its official use; 3. the amount of tax per invoice exceeds 25 euro in total; and 4. the tax has been paid. The refund shall be effected in accordance with the formal requirements and procedures determined by the Federal Ministry of Finance. (2) Paragraph (1) shall apply accordingly to the VAT owed by CIFOR under section 13b (5) of the VAT Act (Umsatzsteuer - gesetz) and paid by CIFOR if this exceeds 25 euro in total per invoice. If the tax base is subsequently reduced, CIFOR must inform the Federal Central Tax Office and repay the excess refund. If an item that has been acquired by CIFOR for its official activities and for which a VAT refund has been granted is passed on, lent or transferred, whether in return for payment or not, the portion of the refunded VAT that corresponds to the sale price, or to the current market value of the item if it is passed on or transferred without payment, must be paid to the Federal Central Tax Office. For the sake of simplicity, the amount of tax payable may be determined using the tax rate in effect at the time the item is passed on or transferred. The refund shall be effected in accordance with the formal requirements and procedures determined by the Federal Ministry of Finance. Bundesrat – 13 – Drucksache 313/26 Artikel 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amtlichen Zweck des CIFOR bestimmt sind. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann dem CIFOR für seine amtlichen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie die im Kaufpreis enthaltende Stromsteuer für elektrischen Strom von der Bundesfinanzverwaltung vergütet werden, wenn 1. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und 2. die Steuer gezahlt wurde. Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat das CIFOR die Bundesfinanzverwaltung davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren vorgenommen. (3) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die das CIFOR für seine amtlichen Zwecke erworben oder bezogen hat und für die ihm eine Befreiung oder Vergütung nach Absatz 1 oder 2 gewährt worden ist, an steuerpflichtige Personen, die vollen Anspruch auf eine Steuerbegünstigung im Sinne der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen haben, an andere internationale Organisationen, die Anspruch auf Steuerbefreiung haben, oder an andere Stellen, die Steuerbefreiung genießen, abgegeben, so ist keine Verbrauchsteuer zu zahlen. Die Abgabe ist der Bundesfinanzverwaltung anzuzeigen. Werden die genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren an andere als die zuvor genannten Personen oder Stellen abgegeben, so ist der Teil Verbrauchsteuer, der der Warenmenge entspricht, an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen. Die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags wird auf der Grundlage des im tatsächlichen Zeitpunkt des entsprechenden Rechtsgeschäfts geltenden Steuersatzes ermittelt. Artikel 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen (1) Das CIFOR genießt die Befreiung von allen Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von dem CIFOR für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände, soweit dies mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur zu den mit den zuständigen Behörden vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden. (2) Das CIFOR genießt ferner die Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen und seiner audiovisuellen Materialien im Rahmen des Rechts der Europäischen Union. Artikel 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr (1) Das CIFOR ist hinsichtlich der Behandlung seines amt - lichen Nachrichtenverkehrs und seiner amtlichen Korrespondenz den diplomatischen Missionen in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt. Dies gilt für Einrichtung und Betrieb sowie Prioritäten, Tarife und Gebühren in Bezug auf Postsendungen und Kabeltelegramme, Fernschreib-, Telefax-, Telefon-, elektronische Daten- und andere Nachrichtenverbindungen sowie für Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk. Article 13 Exemptions from and Refunds of Special Excise Duties (1) Goods subject to excise duty may be exempted from that duty if they are intended for the official purposes of CIFOR. Goods subject to excise duty must be obtained in accordance with the provisions of excise duty legislation. (2) Without prejudice to paragraph (1), CIFOR may, for its official purposes, obtain a refund of the energy duty contained in the purchase price of petrol, diesel, heating oil and natural gas and the electricity duty contained in the purchase price of electricity from the federal revenue administration if 1. the amount of duty per invoice exceeds 25 euro in total; and 2. the duty has been paid. If the tax base is subsequently reduced, CIFOR must inform the federal revenue administration and repay the excess refund. The refund shall be effected in accordance with the formal requirements and procedures determined by the Federal Ministry of Finance. (3) No excise duty shall be payable if goods subject to excise duty that CIFOR has acquired or obtained for its official purposes and for which it has been granted an exemption or refund under paragraph (1) or (2) are passed on to taxable persons who are fully entitled to tax relief as defined in the provisions of excise duty legislation, to other international organisations entitled to a tax exemption, or to other agencies which enjoy a tax exemption. Such transactions must be reported to the federal revenue administration. If the goods in question that are subject to excise duty are passed on to persons or agencies other than those identified above, the portion of the excise duty that corresponds to the volume of the goods must be paid to the federal revenue administration. The amount of tax due shall be calculated on the basis of the tax rate in effect at the actual time that the legal transaction was effected. Article 14 Exemptions from Customs Duties, Prohibitions and Restrictions (1) CIFOR shall be exempt from all customs duties, prohibitions and restrictions in respect of items imported or exported by CIFOR for its official use, insofar as this is compatible with European Union law. Goods imported or purchased under this exemption may be sold or otherwise disposed of on the territory of the Federal Republic of Germany only on the terms agreed with the competent authorities. (2) CIFOR shall also be exempt from all customs duties, import VAT, and prohibitions and restrictions on imports and exports in respect of its publications and audio-visual materials under European Union law. Article 15 Communications Facilities (1) CIFOR shall be treated in the same way as diplomatic missions in the Federal Republic of Germany in respect of its official communications and correspondence. This applies to the set-up and operation of, and priorities, rates and fees for, mail and cable messages and telex, fax, telephone, electronic data and other communications connections, as well as to rates for information sent to the press and broadcast media. Drucksache 313/26 – 14 – Bundesrat (2) Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des CIFOR sind unverletzlich. Sie unterliegen nicht der Zensur. (3) Das CIFOR ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie seine Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen, für welche dieselben Immunitäten und Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck. (4) Das CIFOR ist berechtigt, im Verkehr zwischen seinen Dienststellen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Funk- und andere Telekommunikationsgeräte auf den für das CIFOR eingetragenen sowie auf den ihm von der Regierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben. Artikel 16 Einreise, Aufenthaltstitel (1) Die Einreise nach und Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediensteten des CIFOR und deren unmittelbaren Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland richten sich nach europäischem und nationalem Recht. Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden gebührenfrei und so rasch wie möglich erteilt. Dies gilt auch für Hausangestellte eines Bediensteten des CIFOR sowie Bewerberinnen und Bewerber für das CIFOR, wenn das CIFOR darum ersucht. Personen, die sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung bei dem CIFOR als Bedienstete oder als Hausangestellte eines Bediensteten des CIFOR über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Die Bediensteten des CIFOR, die eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, benötigen für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis. Dies gilt auch für Hausangestellte eines Bediensteten des CIFOR für die Dauer dieser Beschäftigung. (2) Die Bediensteten des CIFOR und deren unmittelbare Angehörigen sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland befreit. Dies gilt auch für Hausangestellte eines Bediensteten des CIFOR für die Dauer dieser Beschäftigung. § 27 Absatz 3 der Aufenthalts - verordnung gilt entsprechend. Artikel 17 Mitteilung zum Personal des CIFOR, Ausstellung von Ausweisen (1) Das CIFOR unterrichtet das Auswärtige Amt über den Dienstantritt der Bediensteten und deren Ausscheiden aus dem Dienst in dem CIFOR. Es übermittelt einmal im Jahr eine Aufstellung über die Bediensteten des CIFOR und ihre unmittelbaren Angehörigen und gibt dabei in jedem einzelnen Fall an, ob die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine weitere Aufstellung, welche zusätzlich die sowohl von aktiven Bediensteten des CIFOR als auch von Empfängern von Altersbezügen des CIFOR im jeweils vorhergehenden Kalenderjahr von dem CIFOR erhaltenen Zahlungen und die Adresse der betreffenden Personen beinhaltet, ist von dem CIFOR an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. (2) Das Auswärtige Amt stellt den Bediensteten des CIFOR und den unmittelbaren Angehörigen einen Ausweis aus, in dem Familienname, Vorname, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Nummer des Reisepasses oder Personalausweises angegeben sind. Hausangestellte eines Bediensteten des CIFOR erhalten einen Ausweis, der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäftigung als Hausangestellte berechtigt. Der Ausweis ist mit Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. Dieser Ausweis dient nicht als Identitätsausweis, sondern dokumentiert allein die Zugehörigkeit des Inhabers zum CIFOR beziehungsweise seine Eigenschaft als unmittelbarer Angehöriger oder Hausangestellter eines Bediensteten und seinen Status. Auf Verlangen und (2) The official communications and correspondence of CIFOR shall be inviolable. They shall not be subject to censorship. (3) CIFOR shall be entitled to use encryption and to dispatch and receive its correspondence by courier or in containers to which the same immunities and privileges shall apply as to diplomatic couriers and diplomatic bags. (4) CIFOR shall be entitled, in communications between its offices within and outside the Federal Republic of Germany, to operate radio and other telecommunications equipment on the frequencies registered to it, and on those assigned to it by the Government. Article 16 Entry, Residence Titles (1) Entry to and departure from the Federal Republic of Germany and free movement and free residence for CIFOR officials and their immediate family members in the Federal Republic of Germany shall be governed by European and national law. The necessary visas and entry permits and licences shall be issued free of charge and as quickly as possible. At the request of CIFOR, this shall also apply to household employees of a CIFOR official as well as to CIFOR applicants. To take up employment with CIFOR as an official or as a household employee of a CIFOR official, individuals who are already resident in the Federal Republic of Germany must hold a valid residence title for their stay in the Federal Republic of Germany. CIFOR officials performing activities in the Federal Republic of Germany shall not require a work permit in order to perform these activities. This shall also apply to household employees of a CIFOR official for the duration of this employment. (2) CIFOR officials and their immediate family members shall be exempt from the requirement to hold a residence title for their stay in the Federal Republic of Germany. This shall also apply to household employees of a CIFOR official for the duration of this employment. Section 27 (3) of the Ordinance Governing Residence (Aufenthaltsverordnung) shall apply accordingly. Article 17 Notification of CIFOR Staff, Issue of Identification Cards (1) CIFOR shall inform the Federal Foreign Office when officials begin work and when they leave its service. Once a year, it shall submit a list of CIFOR officials and their immediate family members, indicating in each case whether the individual concerned has German nationality. A further list, which additionally contains the payments received by both active CIFOR officials and recipients of pensions from CIFOR in the calendar year just ended, as well as the addresses of the individuals concerned, must be sent by CIFOR to the Federal Central Tax Office. (2) The Federal Foreign Office shall issue CIFOR officials and their immediate family members with an identification card that states their surname, first name, date and place of birth, nationality, labour market access status where appropriate, and passport or national identity card number. Household employees of a CIFOR official shall receive an identification card that entitles them to residence and to take up employment as a household employee. The identification card must bear the photograph and signature of the holder. This identification card does not serve as an identity document, but rather confirms only the holder’s affiliation with CIFOR or their capacity as an immediate family member or a household employee of an official and their status. The identification card must be returned to the Federal Foreign Bundesrat – 15 – Drucksache 313/26 spätestens bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Ausweis an das Auswärtige Amt zurückzugeben. Artikel 18 Soziale Sicherheit (1) Die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie die Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung finden vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf die Bediensteten des CIFOR keine Anwendung in Bezug auf diese Beschäftigung, 1. soweit diese Bediensteten dem System der sozialen Sicherheit des CIFOR angehören und 2. sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit dem CIFOR diesem gegenüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen des Systems des CIFOR ausreichend sind und die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen des CIFOR und seiner Bediensteten sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 5 Satz 2 gerechtfertigt ist. Hierzu prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales federführend, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Systems die Absicherung der durch die deutsche Sozialversicherung erfassten Risiken insgesamt auf einem vergleichbaren Niveau gewährleistet ist. Die Prüfung der sozialen Leistungen des Systems des CIFOR setzt voraus, dass das CIFOR aussagekräftige und umfassende Unterlagen zum Umfang der eigenen Leistung der sozialen Sicherheit beibringt. Die Befreiung von den deutschen Vorschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffent - lichung der Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland im Bundesanzeiger ein. Besteht für die Bediensteten bei Eintritt in den Ruhestand weiterhin ein Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall über das System des CIFOR oder machen sie von der Möglichkeit einer Weiter - versicherung in dem System des CIFOR Gebrauch, werden sie nicht auf Grund eines ständigen Aufenthalts oder Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und sozialen und privaten Pflegeversicherung versicherungspflichtig. (2) Auf die unmittelbaren Angehörigen von Bediensteten des CIFOR sowie die Kinder von Kindern Bediensteter des CIFOR finden die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Kranken- sowie sozialen und privaten Pflegeversicherung keine Anwendung, solange sie über den Bediensteten im System der sozialen Sicherheit des CIFOR berücksichtigungsfähig sind und eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall wie der Bedienstete haben; Absatz 1 Nummer 2 gilt sinngemäß. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der unmittelbare Angehörige oder ein Kind vom Kind des Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland eine mehr als geringfügige unselbständige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt oder Leistungen der deutschen sozialen Sicherheit bezieht, wenn der Bezug dieser Leistungen nach den deutschen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung führen würde. (3) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund des Absatzes 1 finden nur dann keine Anwendung, wenn der Bedienstete damit einverstanden ist. Erklärt der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn das Einverständnis gegenüber dem Träger der Rentenversicherung, entfällt die Versicherungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns. Andernfalls finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Anwendung. Wird das Einverständnis später erklärt, finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Folgemonat der Einverständniserklärung keine Anwendung mehr. Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben Office upon request or at the latest at the end of the employment relationship. Article 18 Social Security (1) Notwithstanding paragraphs (3) and (4), the German regulations on mandatory coverage as concerns statutory and private health insurance, statutory accident and pension insurance, and social and private insurance for long-term care, and on mandatory coverage and compulsory contributions under employment promotion law, shall not apply to CIFOR officials with regard to their employment, 1. insofar as these officials belong to the social security system operated by CIFOR; and 2. provided that the Federal Republic of Germany, following consultation with CIFOR, declares to it that the social benefits from its system are sufficient and that exemption from the German regulations under this provision is justified, taking into account the interests of CIFOR and its officials, as well as paragraph (5) sentence 2. To this end, the Federal Ministry of Labour and Social Affairs has lead responsibility for examining the system as a whole to see whether it guarantees overall a comparable level of insurance for the risks that are covered by the German social security system. The examination of the social benefits from CIFOR’s system requires CIFOR to provide informative and comprehensive documentation on the scope of its own social security provision. The exemption from the German regulations shall take effect on the date of publication of the declaration by the representative of the Federal Republic of Germany in the Federal Gazette. If, on retirement, officials remain entitled to cover under CIFOR’s system in the event of illness, or if they choose to remain insured under that system, they shall not by virtue of their permanent residence or domicile in the Federal Republic of Germany become subject to mandatory coverage as concerns statutory and private health insurance and social and private insurance for long-term care. (2) The German regulations on mandatory coverage as concerns statutory and private health insurance and social and private insurance for long-term care shall not apply to the immediate family members or grandchildren of CIFOR officials, provided they are eligible, through the official, for CIFOR’s social security system and, like the official, have a sufficient level of cover in the event of illness; paragraph (1) no. 2 shall apply mutatis mutandis. The exemption from mandatory coverage under sentence 1 shall not apply if the immediate family member or a grandchild of the official is in more than marginal employment or self-employment in the Federal Republic of Germany, or receives German social security benefits and, under the German regulations, receiving these benefits would result in mandatory coverage as concerns statutory health insurance and social insurance for long-term care. (3) The regulations on mandatory coverage as concerns statutory pension insurance pursuant to paragraph (1) shall be inapplicable only if the official so consents. If the official declares this consent to the pension insurer within three months of starting employment, mandatory coverage shall cease to be applicable with retroactive effect from the date on which employment began. Otherwise the regulations on mandatory coverage as concerns statutory pension insurance shall continue to apply. If consent is declared at a later date, the regulations on mandatory coverage as concerns statutory pension insurance shall cease to apply as of the month following the declaration of consent. The threemonth period shall also be deemed to have been respected if consent is declared to an insurer which is not responsible for the pension insurance in question. The declaration is irrevocable. Drucksache 313/26 – 16 – Bundesrat wird. Die Erklärung ist unwiderruflich. Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bereits bei dem CIFOR beschäftigt sind, ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung beginnt. (4) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 3 gehen die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vor. (5) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versicherungspflicht auf Grund dieses Artikels nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit dem CIFOR nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssystem des CIFOR an dieses auszuzahlen. Mit der Auszahlung an das CIFOR nach Satz 2 gilt der Erstattungsanspruch des Beschäf - tigten und seines Arbeitgebers als erfüllt. Artikel 19 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten des CIFOR haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland. Für volljährige Kinder gilt dies nur insoweit, als durch eine eventuelle berufliche Tätigkeit keine wirtschaftliche Selbständigkeit oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bedingt ist. Artikel 20 Personen, die aus dem Dienst bei dem CIFOR ausscheiden Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Bedienstete des CIFOR und ihre unmittelbaren Angehörigen nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem aktiven Dienst bei dem CIFOR nach einer Dienstzeit mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von fünf Jahren richtet sich nach europäischem und nationalem Recht. Artikel 21 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder (1) Die Vertreter der Mitglieder des CIFOR, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, genießen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten der in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden. Dies gilt nicht für steuerliche Privilegien. (2) Die Vertreter der Mitglieder, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in Artikel IV des Allgemeinen VN-Übereinkommens beschriebenen Vorrechte und Immunitäten. Artikel 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Bediensteten des CIFOR (1) Die Bediensteten des CIFOR genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen In the case of officials already employed by CIFOR at the time of publication of the declaration of the Federal Republic of Germany as described in paragraph (1) sentence 1 no. 2, sentence 2 must be applied with the three-month period beginning on the date of publication of the declaration. (4) Exemptions from social insurance contributions, as well as exemptions from mandatory coverage under the regulations governing statutory pension insurance, shall take precedence over the exemptions described in paragraphs (1) and (3). (5) If compulsory contributions have been paid into the statutory pension insurance scheme for a period of time in which mandatory coverage did not apply on the basis of this Article, those contributions must be refunded in accordance with the regulations on contributions made erroneously. Insofar as a refund is claimed, that refund must, following consultation with CIFOR as described in paragraph (1) sentence 1 no. 2, be paid to CIFOR and used primarily to establish or top up the official’s claims against CIFOR’s pension system. With the payment to CIFOR as described in sentence 2, the refund claim of the employee and their employer shall be deemed to have been fulfilled. Article 19 Labour Market Access for Immediate Family Members Immediate family members of a CIFOR official shall have unrestricted access to the labour market in the Federal Republic of Germany. In the case of children who have reached the age of majority, this applies only insofar as any professional activity does not result in the financial independence of the child, or in their ceasing to live in the official’s household. Article 20 Individuals Leaving the Service of CIFOR The grant of a permanent settlement permit for CIFOR officials and their immediate family members after the official has left the active service of CIFOR following five years of service and residence in the Federal Republic of Germany shall be governed by European and national law. Article 21 Privileges, Immunities, Exemptions and Facilities of Representatives of Members (1) Representatives of members of CIFOR who live in the Federal Republic of Germany and who do not have German nationality and are not permanently resident in the Federal Republic of Germany shall enjoy the privileges, immunities, exemptions and facilities accorded under the Vienna Convention to diplomats of comparable rank of diplomatic missions accred - ited in the Federal Republic of Germany. This shall not apply to tax privileges. (2) Representatives of members who are not permanently resident in the Federal Republic of Germany shall enjoy the privileges and immunities described in Article IV of the UN General Convention while discharging their duties and performing their functions. Article 22 Privileges, Immunities, Exemptions and Facilities of CIFOR Officials (1) Irrespective of their nationality, CIFOR officials shall enjoy the privileges, immunities, exemptions and facilities provided for in Articles V and VII of the UN General Convention. They shall Bundesrat – 17 – Drucksache 313/26 VN-Übereinkommens vorgesehen sind. Unter anderem genießen sie 1. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung bei dem CIFOR bestehen; 2. Befreiung von allen Steuern auf die von dem CIFOR ge - zahlten Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, an dem die Bezüge einer von dem CIFOR für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden und unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes auf andere steuerpflichtige Einkünfte; dies gilt nur, sofern sich alle Mitgliedstaaten des CIFOR zu einer Steuerbefreiung dieser Bezüge verpflichten; 3. Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung; 4. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen Befreiung von der Ausländermeldepflicht; 5. in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland errichteten diplomatischen Missionen; 6. für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten; 7. das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe im Rahmen des Rechts der Europäischen Union bei ihrem ersten Amtsantritt in der Bundesrepublik Deutschland frei von Zöllen und Steuern mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen einzuführen; eingeschlossen sind eine angemessene Anzahl an Kraftfahrzeugen, die sich vor dem ersten Amtsantritt des Bediensteten in Deutschland mindestens sechs Monate in dessen Besitz befunden haben und von ihm genutzt wurden; dies gilt auch für geleaste Fahrzeuge, wenn der Bedienstete durch den Leasingvertrag nachweist, dass das Leasingverhältnis bereits sechs Monate vor seinem ersten Amtsantritt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat; die Überführung der Möbel und persönlichen Habe in die Bundes - republik Deutschland kann innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit dem ersten Amtsantritt des Bediensteten erfolgen. (2) In Ergänzung des Absatzes 1 genießen Bedienstete des CIFOR, soweit sie eine der Stufe P‐5 der Vereinten Nationen oder einer höheren Stufe vergleichbare Stellung innehaben, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, mit Aus - nahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, welche die Regierung in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei ihr akkreditierten Missionen gewährt. (3) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichte - rungen genießen die Bediensteten des CIFOR im Interesse des CIFOR und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Das Recht und die Pflicht, die Immunität im Einzelfall aufzuheben, wenn sie ohne Schädigung der Interessen des CIFOR aufgehoben werden kann, liegen bei der Leitung. Artikel 23 Sachverständige (1) Sachverständigen im Auftrag können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, die in den Artikeln VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. Ihnen können durch Vereinbarung zwischen der Regierung und dem CIFOR zusätzliche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. enjoy inter alia 1. immunity from legal process in respect of actions taken by them in their official capacity (including words spoken and written); this immunity shall remain in effect after employment at CIFOR has ended; 2. exemption from all taxes on salaries and emoluments for active service paid by CIFOR from the date on which the salaries and emoluments become subject to a tax levied by CIFOR for its own account, with the proviso that this income is taken into account when assessing the rate of tax on other taxable income; this shall apply only if all of the member states of CIFOR undertake to exempt these salaries and emoluments from tax; 3. exemption from any national service obligations; 4. exemption for themselves and their immediate family members from alien registration requirements; 5. the same privileges with regard to foreign exchange facilities as members of comparable rank of diplomatic missions established in the Federal Republic of Germany; 6. the same repatriation facilities as diplomats for themselves and their immediate family members during times of international crisis; 7. the right to import their furniture and personal effects free of customs duties and taxes, with the exception of payments for services, under European Union law when first taking up a post in the Federal Republic of Germany; this shall include an appropriate number of motor vehicles which had been in the official’s possession and use for at least six months before they first took up a post in Germany; this shall also apply to leased vehicles if the official proves, by means of the leasing contract, that the leasing arrangement had existed for six months before they first took up a post in the Federal Republic of Germany; furniture and personal effects may be transferred to the Federal Republic of Germany within a period of twelve months after the official first takes up a post. (2) In addition to paragraph (1) and with the exception of privileges under tax and customs duty law, insofar as their post is comparable to United Nations grade P-5 or higher and they do not have German nationality and are not permanently resident in the Federal Republic of Germany, CIFOR officials shall enjoy the privileges, immunities, exemptions and facilities accorded by the Government to members of comparable rank of the diplomatic staff of missions accredited by it. (3) CIFOR officials shall enjoy these privileges, immunities, exemptions and facilities in the interests of CIFOR and not for their personal benefit. The head of CIFOR shall have the right and obligation to waive immunity in individual cases if it can be waived without damaging the interests of CIFOR. Article 23 Experts (1) Irrespective of their nationality, experts on missions may be accorded the privileges, immunities, exemptions and facilities provided for in Articles VI and VII of the UN General Convention. They may be accorded additional privileges, immunities, exemptions and facilities by means of an agreement between the Government and CIFOR. Drucksache 313/26 – 18 – Bundesrat (2) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichte - rungen werden den Sachverständigen im Interesse des CIFOR und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen beziehen sich nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von Steuern. Die Leitung hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie ohne Schädigung der Interessen des CIFOR aufgehoben werden kann. Artikel 24 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen (1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die von dem CIFOR ausgerichtet werden, können die in Satz 3 genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, sofern ihnen diese auf Grundlage des Gaststaatgesetzes nicht bereits zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Regierung ausdrücklich der in Satz 1 erwähnten Veranstaltung zugestimmt hat. Folgende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen können ihnen gewährt werden: 1. Immunität von Festnahme oder Haft und in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen wie Diplomaten; 2. Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen während ihrer Aufgabenwahrnehmung vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, wobei diese Immunität bestehen bleibt, auch wenn die teilnehmende Person ihren Auftrag für das CIFOR beendet hat; 3. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke; 4. das Recht, für ihren Verkehr mit dem CIFOR Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen; 5. in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden der teilnehmenden Person nur im Interesse des CIFOR und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Leitung ist berechtigt und verpflichtet, die einer teilnehmenden Person gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung der zur rechtlichen Vertretung befugten Person verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen des CIFOR aufgehoben werden kann. (2) Absatz 1 gilt für deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines von einer deutschen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind, nur hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 3 Nummern 2, 3 und 4 genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gilt nicht im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch eine teilnehmende Person im Fall von Schäden, die durch ein Motorfahrzeug ver - ursacht wurden, das einer teilnehmenden Person gehört oder von ihr gesteuert wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für solche teilnehmenden Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind. Artikel 25 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (1) Alle Einrichtungen und Personen, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach diesem Abkommen genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht (2) The privileges, immunities, exemptions and facilities shall be accorded to experts in the interests of CIFOR and not for their personal benefit. The privileges, immunities, exemptions and facilities do not relate to exemptions from or refunds of tax. The head of CIFOR shall have the right and obligation to waive the immunity of an expert in all instances in which it can be waived without damaging the interests of CIFOR. Article 24 Congresses, Seminars, Similar Events (1) Individuals participating in congresses, seminars or similar events in the Federal Republic of Germany that are organised by CIFOR may be accorded the privileges, immunities, exemptions and facilities set out in sentence 3 if they are not already entitled to the same on the basis of the Host State Act. This is conditional upon the Government having expressly given its authorisation for the event mentioned in sentence 1. The following privileges, immunities, exemptions and facilities may be accorded to these individuals: 1. immunity from arrest or detention and, with regard to their personal baggage, the same privileges, immunities, exemptions and facilities as diplomats; 2. immunity from legal process in respect of actions taken by them while performing their functions, including words spoken and written; this immunity shall remain in effect even if the participating individual’s mission for CIFOR has ended; 3. inviolability of all papers and documents; 4. the right, in their communications with CIFOR, to use encryption and to receive papers and correspondence by courier or in sealed containers; 5. the same facilities with regard to currency or foreign exchange restrictions as representatives of foreign governments on temporary official missions. The privileges, immunities, exemptions and facilities shall be accorded to the participating individual solely in the interests of CIFOR and not for their personal benefit. The head of CIFOR shall be entitled and obliged to waive the immunity accorded to a participating individual in all instances in which, in the opinion of the authorised legal representative, immunity would prevent justice from being done and in which it can be waived without damaging the interests of CIFOR. (2) Paragraph (1) shall apply to German nationals who hold a valid passport or national identity card issued by a German authority in the Federal Republic of Germany, or by a German mission abroad, only in respect of the privileges, immunities, exemptions and facilities set out in paragraph (1) sentence 3 nos. 2, 3 and 4. Immunity from legal process under paragraph (1) sentence 3 no. 2 shall not apply in the event of a breach of road traffic regulations by a participating individual if damage was caused by a motor vehicle belonging to or driven by this participating individual. Sentences 1 and 2 shall also apply to those participating individuals who are permanently resident in the Federal Republic of Germany. Article 25 Compliance with the Law, Cooperation with the Competent Authorities (1) All agencies and individuals enjoying privileges, immunities, exemptions and facilities under this Agreement are obliged, without prejudice to said privileges, immunities, exemptions and facilities, to comply with the laws and other regulations applicable in the Federal Republic of Germany. They are further obliged Bundesrat – 19 – Drucksache 313/26 in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzumischen. (2) Das CIFOR soll jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung gefahrenabwehrrechtlicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den nach diesem Abkommen gewährten Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern. Artikel 26 Flagge und Emblem Das CIFOR ist berechtigt, an seinen Räumlichkeiten und an den Fahrzeugen, die es für seine amtlichen Tätigkeiten benutzt, Flagge und Emblem zu zeigen. Artikel 27 Beilegung von Streitigkeiten (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die beiden Vertragsparteien beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei einen Schiedsrichter bestellt und beide Mitglieder sich auf einen Vorsitzenden einigen, der von den beiden Vertragsparteien gemeinsam bestellt wird. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schieds - gericht unterbreiten will. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht einge - halten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs (PCA) bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Sein Schiedsspruch ist bindend. Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Artikel 28 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch (1) Die Regierung hat über das Fortbestehen der Voraus - setzungen der nach diesem Abkommen gewährten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu wachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie einen Missbrauch feststellt. Ist die Regierung der Auffassung, dass ein Missbrauch nach Maßgabe des Absatzes 3 vorliegt, hat sie darauf hinzuwirken, den etwaigen Missbrauch nach Artikel 27 zur Klärung zu bringen. (2) Im Falle der Beendigung der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens herangezogen. (3) Die Leitung trifft alle Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass kein Missbrauch der durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten stattfindet, und erlässt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Bediensteten und die anderen dafür not to interfere in the internal affairs of the Federal Republic of Germany. (2) CIFOR is to cooperate at all times with the competent authorities in order to facilitate the proper administration of justice, to ensure compliance with regulations relating to public security and public order, and to avoid any abuse in connection with the privileges, immunities, exemptions and facilities accorded under this Agreement. Article 26 Flag and Emblem CIFOR shall be entitled to display its flag and emblem on its premises and on the vehicles that it uses for its official activities. Article 27 Settlement of Disputes (1) Disputes between the Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled by the two Parties themselves. (2) If a dispute cannot be settled in this way, either Party may request that the dispute be submitted to an arbitral tribunal for its decision. (3) The arbitral tribunal shall be constituted ad hoc with each Party appointing an arbitrator and the two members agreeing on a chairperson who is to be appointed jointly by the two Parties. The arbitrators shall be appointed within two months, and the chairperson within three months, from the date on which one of the Parties has notified the other that it wishes to submit the dispute to an arbitral tribunal. (4) If the periods set out in paragraph (3) are not observed, either Party may, in the absence of any other agreement, request that the Secretary-General of the Permanent Court of Arbitration (PCA) make the necessary appointments. (5) The arbitral tribunal shall decide by a majority of votes on the basis of the agreements existing between the Parties and general international law. Its decision shall be binding. It shall have the effect of a final court ruling. Each Party shall bear the costs of its arbitrator and its representation in the proceedings before the arbitral tribunal; the costs of the chairperson and the other costs shall be borne in equal parts by the two Parties. The arbitral tribunal may make a different regulation concerning costs, having regard to the outcome of the proceedings. In all other respects, the arbitral tribunal shall determine its own procedure. Article 28 Compliance with Privileges, Immunities, Exemptions and Facilities; Measures in the Event of Abuse (1) The Government must monitor whether the conditions for the privileges, immunities, exemptions and facilities accorded under this Agreement continue to be fulfilled and must take the necessary action if it determines any abuse. If the Government believes that any abuse in accordance with paragraph (3) has been committed, it must endeavour to clarify the issue in accordance with Article 27. (2) The provisions of the Vienna Convention shall apply if the privileges, immunities, exemptions and facilities cease to be accorded. (3) The head of CIFOR shall take every precaution to ensure that there is no abuse of the privileges and immunities accorded under this Agreement and, to this end, shall issue such rules and regulations as are deemed necessary and appropriate for the officials and other relevant individuals. Should the Government Drucksache 313/26 – 20 – Bundesrat in Betracht kommenden Personen. Sollte die Regierung der Auffassung sein, dass die durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten missbraucht wurden, berät sich die Leitung auf Anfrage mit den zuständigen Behörden, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat. Wenn diese Beratungen zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis führen, wird die Angelegenheit nach dem in Artikel 27 festgelegten Verfahren entschieden. Artikel 29 Geltung und Auslegung (1) Dieses Abkommen gilt für alle darin vorgesehenen Personen, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine solche Person besitzt, diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, und unabhängig davon, ob der Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine solche Person besitzt, Mitgliedern diplomatischer Missionen oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland ähnliche Vorrechte oder Immunitäten gewährt. (2) Dieses Abkommen ist im Hinblick auf seinen vorrangigen Zweck auszulegen, der darin besteht, dem CIFOR die vollstän - dige, effiziente, uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Artikel 30 Schlussbestimmungen (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung dem CIFOR mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung. (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Es kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in Schriftform beendet werden. (3) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen in Schriftform geändert werden. (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung veranlasst. Das CIFOR wird unter Angabe der VN- Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Geschehen zu Jakarta am 21. April 2026 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. consider that the privileges or immunities accorded under this Agreement have been abused, the head of CIFOR shall, upon request, consult with the competent authorities to determine whether any such abuse has occurred. If the outcome of these consultations is not satisfactory, the matter shall be decided in accordance with the procedure laid down in Article 27. Article 29 Application and Interpretation (1) This Agreement shall apply to all individuals provided for therein, regardless of whether or not the Government maintains diplomatic relations with the State whose nationality such an individual holds, and regardless of whether the state whose nationality such an individual holds accords similar privileges or immunities to members of diplomatic missions or nationals of the Federal Republic of Germany. (2) This Agreement must be interpreted in the light of its primary purpose, which is to enable CIFOR to perform its functions fully, efficiently, effectively and without hindrance. Article 30 Final Provisions (1) This Agreement shall enter into force on the date on which the Government has notified CIFOR that the national requirements for such entry into force have been fulfilled. The relevant date shall be the day on which the notification is received. (2) This Agreement shall remain in force for an indefinite period. It may be terminated in writing by agreement between the Parties. (3) This Agreement may be amended in writing at any time by mutual agreement at the request of either Party. (4) The registration of this Agreement with the Secretariat of the United Nations, in accordance with Article 102 of the Charter of the United Nations, shall be initiated by the Government immediately following its entry into force. CIFOR shall be informed of the registration, and of the UN registration number, as soon as this has been confirmed by the Secretariat of the United Nations. Done at Jakarta on 21 April 2026 in duplicate in the German and English languages, both texts being equally authentic. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland For the Government of the Federal Republic of Germany R a l f B e s t e Für das Zentrum für internationale Forstforschung For the Center for International Forestry Research R o b e r t N a s i Bundesrat – 21 – Drucksache 313/26 Denkschrift Allgemeines I. Zielsetzung und Gegenstand des Abkommens Die vorliegende Verordnung dient der innerstaatlichen Inkraftsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundes - republik Deutschland (im Folgenden: Sitzabkommen) auf der Grundlage von § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929, im Folgenden: GastStG). Das Sitzabkommen wurde am 21. April 2026 in Jakarta unterzeichnet. Die Regelungen des Sitzabkommens beruhen im Wesentlichen auf den Vorschriften des GastStG. Sie betreffen unter anderem die Rechtsstellung des Zentrums für internationale Forstforschung (Center for International Forestry Research – CIFOR) und die Gewährung gewisser Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Das GastStG hat hierfür einen einheitlichen Rechts - rahmen geschaffen. Ziel ist es hiernach, Ansiedlungs - prozesse für internationale Einrichtungen in Deutschland weniger zeitaufwendig, transparenter und vorhersehbarer zu gestalten. Dies gilt insbesondere angesichts des zunehmend schärferen Wettbewerbs mit anderen Nationen um die Ansiedlung dieser Einrichtungen. Bei dem CIFOR handelt es sich um eine internationale Organisation im Sinne von § 3 GastStG. II. Entstehungsgeschichte Der Initiative zur Errichtung eines Sekretariats von CIFOR in Bonn ging ein Schreiben des Generaldirektors von CIFOR vom 4. Juli 2022 an die Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung voraus. Darin schlug er die Einrichtung eines Sekretariats in Bonn vor. Mit Zustimmung der Ministerin erarbeitete das zu - ständige Referat auf Grundlage des GastStG in enger Abstimmung mit den betroffenen Bundesressorts sowie den Ländern einen Entwurf für ein Sitzabkommen. Die Länder wurden entsprechend der Lindauer Absprache beteiligt; das Land Nordrhein-Westfalen wurde als Sitzland zusätzlich nach Artikel 32 Absatz 2 des Grundgesetzes angehört und hat das Vorhaben ausdrücklich begrüßt. III. Bedeutung für Deutschland, die deutsche Entwicklungszusammenarbeit sowie den Standort Bonn Die Bundesregierung unterstützt die internationale Agrarforschung im Rahmen der Globalen Forschungspartnerschaft für eine ernährungssichere Zukunft (Consultative Group on International Agricultural Research – CGIAR) seit 1974 über einen eigenen Haushaltstitel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). CIFOR ist seit vielen Jahren ein wichtiger Partner der Bundesregierung und Mitglied in der von der Bundesregierung zur Umsetzung der internationalen Waldübereinkunft genutzten „Collaborative Partnership on Forests“ (CPF). Die Ansiedlung eines Sekretariats von CIFOR in Bonn stärkt den wissenschafts-, klima- und entwicklungs - politischen Standort Deutschland. Bonn ist bereits ein bedeutender Standort für internationale Organisationen und Einrichtungen im Bereich Klima, Umwelt und nachhaltige Entwicklung. Mit der Errichtung des CIFOR-Sekretariats wird diese Rolle weiter ausgebaut. Die Präsenz einer international renommierten forschungsbasierten Organisation im Bereich Wald, Agroforst und klima- wie bio - diversitätsverträglicher Landnutzung erhöht die internationale Sichtbarkeit Deutschlands als verlässlicher Partner in der globalen Klima-, Wald- und Biodiversitätspolitik. Für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit eröffnet die Ansiedlung zusätzliche Möglichkeiten der fachlichen Zusammenarbeit, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Vernetzung zwischen CIFOR, deutschen und internationalen Forschungsinstitutionen, Durchführungsorganisationen und weiteren in Bonn ansässigen Akteuren. Sie trägt damit zur Erreichung zentraler entwicklungspolitischer Ziele der Bundesregierung bei, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaabkommens und internationaler Vereinbarungen zum Schutz der Wälder und der biologischen Vielfalt. IV. Innerstaatliche Umsetzung sowie finanzielle/ administrative Auswirkungen Für das Inkrafttreten des Sitzabkommens im innerstaat - lichen Bereich ist der Erlass einer vertragsbezogenen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage von § 5 GastStG erforderlich. Eine Anpassung des innerstaatlichen Rechts im Wege von Durchführungsvorschriften ist nicht erforderlich. Durch die innerstaatliche Inkraftsetzung des Sitzabkommens erfüllt die Bundesregierung die mit diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem CIFOR. Durch das Inkrafttreten des Sitzabkommens entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffent - lichen Haushalte. Mittelbar können durch die Befreiung des CIFOR von direkten Steuern, Zöllen und in gewissem Umfang von indirekten Steuern nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen entstehen. Gleiches gilt auch für die mögliche Befreiung der Bediensteten des CIFOR in Bonn von Steuern auf die von dem CIFOR gezahlten Bezüge. Das CIFOR ist bereits seit dem Jahr 2019 mit einem Projektbüro in Bonn tätig. Mögliche Kosten durch Änderungen der bestehenden Miet- und Nutzungsverhältnisse der derzeit genutzten städtischen Immobilie in Bonn in Folge des Sitzabkommens werden von CIFOR selbst getragen und begründen keinerlei Ansprüche gegenüber der Bundesregierung, dem Land Nordrhein-Westfalen oder der Stadt Bonn. Dies wurde schriftlich von CIFOR bestätigt. Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Besonderes Zu Artikel 1 Artikel 1 dient der Bestimmung von Begriffen. Drucksache 313/26 – 22 – Bundesrat Zu Artikel 2 Artikel 2 legt Zweck und Geltungsbereich des Abkommens, das der Regelung der Rechtsstellung des CIFOR dienen soll, fest, insbesondere hinsichtlich bestimmter Vorrechte und Immunitäten. Zu Artikel 3 Artikel 3 legt Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit des CIFOR als Internationale Organisation im Sinne von § 3 GastStG fest. Zu Artikel 4 Artikel 4 legt Bonn als den Sitz des CIFOR in Deutschland fest. Zu Artikel 5 In Artikel 5 legt das Sitzabkommen die Unverletzlichkeit des Sitzgeländes dar. Für zeitweilige Tagungen des CIFOR gilt jeder dafür genutzte Standort in Deutschland für diese Zeit als Teil des Sitzgeländes. Zu Artikel 6 Das Sitzgelände untersteht der Autorität und Kontrolle des CIFOR. Auf dem Sitzgelände gelten die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Das CIFOR ist befugt, Vorschriften zu erlassen, die auf dem gesamten Sitzgelände gelten. Die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten des CIFOR werden nach deutschem Recht gestaltet. Zu Artikel 7 Die Archive und alle Unterlagen, die dem CIFOR zur Verfügung gestellt werden, ihm gehören oder von ihm verwendet werden, sind unverletzlich. Zu Artikel 8 Die Sicherheit des Sitzgeländes wird von den zuständigen Behörden sichergestellt und ein angemessener Schutz wird gewährleistet. Auf Ersuchen des CIFOR stellen Polizeikräfte Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände wieder her. Zu Artikel 9 Das CIFOR übernimmt nach Maßgabe des innerstaat - lichen deutschen Rechts Haftung für Schäden, die auf seine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen sind und schließt eine Haftpflichtversicherung mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ab, welche die Haftung für jegliche durch die Tätigkeit des CIFOR oder die Nutzung der Räumlichkeiten entstandenen Schäden abdeckt. Zu Artikel 10 Das CIFOR, seine Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte genießen Immunität von der Gerichts - barkeit. Das Vermögen und die Guthaben des CIFOR sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit. Zu Artikel 11 Das CIFOR ist im Rahmen seiner offiziellen Tätigkeit bereits von direkten Steuern befreit. Im Sitzabkommen wird nun für Deutschland klargestellt, welche Steuern insbesondere umfasst sind, nämlich die Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Kraftfahrzeugsteuer. Die Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen des CIFOR für Gebäude, Inventar und Dienstfahrzeuge. Zu Artikel 12 Im Wege der Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer durch das Bundeszentralamt für Steuern ist das CIFOR von der Umsatzsteuer befreit. Zu Artikel 13 Im Wege der Erstattung der gezahlten Verbrauchersteuer durch das Bundeszentralamt für Steuern ist das CIFOR von der Verbrauchersteuer befreit. Zu Artikel 14 Das CIFOR, seine für den amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände sowie seine Veröffentlichungen und seine audiovisuellen Materialien sind von allen Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr befreit soweit mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Zu Artikel 15 Im amtlichen Nachrichtenverkehr ist das CIFOR hinsichtlich seiner Behandlung den diplomatischen Missionen in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt. Dies gilt für Einrichtung, Betrieb, Prioritäten, Tarife und Gebühren. Zu Artikel 16 Die Bediensteten des CIFOR und deren unmittelbare Angehörige sowie Hausangestellte für die Dauer ihrer Beschäftigung sind von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis für ihre Tätigkeit für das CIFOR. Grundsätzlich richtet sich deren Status nach europäischem und nationalem Recht; erforderliche Visa und Aufenthaltstitel werden jedoch gebührenfrei und beschleunigt erteilt. Zu Artikel 17 Das CIFOR ist verpflichtet, das Auswärtige Amt über den Dienstantritt seiner Bediensteten und deren Ausscheiden aus dem Dienst zu unterrichten. Es übermittelt einmal pro Jahr eine Aufstellung über die Bediensteten und deren Angehörige und gibt dabei an, ob die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine weitere Aufstellung, die auch die an die Bediensteten sowie die an die Empfänger von Altersbezügen geleisteten Zahlungen beinhaltet, ist an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Zu Artikel 18 Die Vorschriften der deutschen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherungen finden auf die Bediensteten des CIFOR und deren Tätigkeit keine Anwendung soweit Bundesrat – 23 – Drucksache 313/26 diese Bediensteten dem System der sozialen Sicherheit des CIFOR angehören. Zu Artikel 19 Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten des CIFOR haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Zu Artikel 20 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Be - dienstete des CIFOR nach deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nach einer Dienstzeit mit einem Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren sowie für deren unmittelbare Angehörige richtet sich nach europäischem und nationalem Recht. Zu Artikel 21 Die Vertreter der Mitglieder des CIFOR, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, genießen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierter diplomatischer Missionen nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 958) gewährt werden. Dies gilt nicht für steuerliche Privilegien. Zu Artikel 22 Die Bediensteten genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die in den Artikeln V und VII des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943; im Folgenden: Übereinkommen vom 13. Februar 1946) vorgesehen sind. Dazu gehören insbesondere die Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich amt - licher Handlungen, Steuerbefreiungen für von dem CIFOR gezahlte Bezüge unter bestimmten engen Voraussetzungen, Befreiung von nationalen Dienstleistungen, aus - länderrechtliche Erleichterungen sowie bestimmte Devisen- und Heimschaffungserleichterungen und Zoll- und Steuerbefreiungen bei der Erstverlegung des Hausrats. Bedienstete mit Stellung vergleichbar P-5 oder höher erhalten – mit Ausnahme steuerlicher und zollrechtlicher Privilegien – Vorrechte ähnlich dem diplomatischen Personal. Zu Artikel 23 Sachverständigen im Auftrag können durch Vereinbarung zwischen dem CIFOR und der Regierung auch noch zusätzliche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, die in den Artikeln VI und VII des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 vorgesehen sind. Steuerliche Privilegien können nicht gewährt werden. Zu Artikel 24 Auch Personen, die an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen, die von dem CIFOR ausgerichtet werden, teilnehmen, können bestimmte Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Zu Artikel 25 Das CIFOR sowie alle Einrichtungen und Personen, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach diesem Abkommen genießen sind dazu verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten; sie sind ferner verpflichtet sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzumischen. Die Regierung hat darauf hinzuwirken, dass CIFOR jederzeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. Zu Artikel 26 Das CIFOR ist berechtigt an seinen Räumlichkeiten und an den Fahrzeugen, die es für seine amtlichen Tätigkeiten benutzt, Flagge und Emblem zu zeigen. Zu Artikel 27 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind soweit möglich, durch die beiden Vertragsparteien beizulegen. Ist dies nicht möglich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieses wird von Fall zu Fall gebildet und entscheidet bindend. Zu Artikel 28 Die Regierung hat über das Fortbestehen der Voraus - setzungen für die gewährten Privilegien zu wachen und bei festgestelltem Missbrauch Maßnahmen zu ergreifen; im Streitfall ist das in Artikel 27 vorgesehene Verfahren anzuwenden. Die Leitung des CIFOR ist verpflichtet, durch interne Regeln und Maßnahmen Missbrauch zu verhindern und sich mit den zuständigen Behörden zu beraten, wenn Missbrauch vermutet wird. Zu Artikel 29 Das Abkommen gilt für alle darin vorgesehenen Personen. Die Auslegung des Abkommens erfolgt im Hinblick darauf, dem CIFOR die vollständige, effiziente, uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Zu Artikel 30 Das Sitzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundesregierung dem CIFOR mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es ist auf unbegrenzte Zeit geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder geändert werden. Die Bundesregierung verpflichtet sich, das Abkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren und das CIFOR über die Registrierungs - nummer zu informieren. Die Bestimmungen entsprechen der üblichen Ausgestaltung von Schlussklauseln bei völkerrechtlichen Verträgen.

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