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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

dip / drucksache 17.04.2026 · WP 21 · 204/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 204/26 17.04.26 BRFuss DS Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung – Drucksache 21/4998 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 – Drucksachen 21/2998, 21/3508 – unter Berücksichtigung von Berichtigungen mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 08.05.26 Erster Durchgang: Drs. 636/25 Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „Dateninhabern und“ durch die Angabe „Dateninhabern,“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe „Datenverordnung.“ durch die Angabe „Datenverordnung und“ ersetzt. c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. prüft Datenverlangen öffentlicher Stellen des Bundes nach Kapitel V der Datenverordnung; die Zuständigkeit für die Prüfung der Datenverlangen öffentlicher Stellen der Länder verbleibt bei den jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen.“ 2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt. 3. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt. 4. In § 5 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt. 5. § 7 wird zu § 9 und in Absatz 1 wird nach der Angabe „überprüft“ die Angabe „im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ eingefügt. 6. § 8 wird zu § 7. 7. Der bisherige § 9 wird zu § 8. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 10 Geschäftsgeheimnisse“. b) In Satz 1 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnisse“ ersetzt. c) In Satz 2 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt. d) In Satz 4 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnisse“ ersetzt. 9. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnisse“ ersetzt. 10. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ durch die Angabe „Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt. 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 3“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig herstellt oder verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder nicht richtig erbringt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Information verlangt, 4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen Artikel 4 Absatz 10 Daten nutzt oder weitergibt, 7. entgegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 Daten verwendet, 8. entgegen Artikel 4 Absatz 14 Satz 1 Produktdaten bereitstellt, 9. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a oder b einen Nutzer dazu auffordert oder durch geschäftliche Anreize dazu veranlasst, Daten bereitzustellen oder vom Dateninhaber zu verlangen, Daten bereitzustellen, 10. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht, 11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Daten nutzt, 12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder d Daten bereitstellt, 13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Daten nutzt oder weitergibt, 14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h einen Nutzer daran hindert, Daten bereitzustellen, 15. entgegen Artikel 9 Absatz 7 bei einer Verhandlung über die Gegenleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, 16. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Datenempfänger unterschiedlich behandelt, 17. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einer Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 18. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 14 zuwiderhandelt, 19. entgegen Artikel 23 Satz 2 ein dort genanntes Hindernis aufzwingt, 20. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 einen Vertrag nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 21. entgegen Artikel 26 bei Vertragsschluss eine Information oder einen Verweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, 22. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 eine Schnittstelle nicht oder nicht richtig bereitstellt, 23. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Kompatibilität nicht mindestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung gemeinsamer Spezifikationen gewährleistet, 24. entgegen Artikel 30 Absatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgegebenen Weise oder nicht rechtzeitig exportiert, 25. entgegen Artikel 31 Absatz 3 den Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 26. entgegen Artikel 37 Absatz 11 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste benennt oder 27. entgegen Artikel 37 Absatz 12 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste beauftragt.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 6, 7, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 8, 10, 11, 14, 16 bis 19, 22, 23 und 25 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 13“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 9“ ersetzt. Drucksache 204/26 - 4 -

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