Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
[Bundesrat Drucksache 769/25
19.12.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem
Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur
Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur
Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 7. Juni 2017 das Mehrseitige Übereinkommen
vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur
Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947;
im Englischen: Multilateral Instrument (MLI) to implement tax treaty related measures to
prevent base erosion and profit shifting (BEPS); im Folgenden: BEPS-MLI) unterzeichnet.
Die Ratifikation des BEPS-MLI wurde mit dem Gesetz zu dem Mehrseitigen
Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener
Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom
22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946; im Folgenden: Vertragsgesetz vom
22. November 2020) vorbereitet und ist am 18. Dezember 2020 erfolgt.
Das BEPS-MLI dient der multilateralen Umsetzung der Empfehlungen des G20/OECD-
Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in
Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: Steuerabkommen). Zudem sieht das
BEPS-MLI Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Steuerpflichtigen durch Umsetzung
und Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen in diesen Steuerabkommen vor.
Artikel 1 des Vertragsgesetzes vom 22. November 2020 enthält die Maßgabe, dass die
Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die in den
Artikeln 28 und 29 des BEPS-MLI vorgesehenen Auswahlentscheidungen und
zugelassenen Vorbehalte entsprechend der dem BEPS-MLI nachstehenden Liste
anbringt. Diese Liste enthält 14 Steuerabkommen der Bundesrepublik, die sogenannten
„unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen“. Die Bundesregierung ist bei der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im Jahr 2020 entsprechend verfahren. Gegenwärtig
entsprechen weitere 62 deutsche Steuerabkommen nicht dem BEPS-Mindeststandard.
Deshalb soll auch mit Blick auf diese weiteren Steuerabkommen die Voraussetzung für
eine Modifikation auf multilateralem Weg durch das BEPS-MLI geschaffen werden.
Hierfür ist in rechtlicher Hinsicht zunächst eine Anpassung der dem BEPS-MLI im
Vertragsgesetz vom 22. November 2020 nachstehenden Liste erforderlich. Diese Liste
wird um die oben genannten 62 deutschen Steuerabkommen erweitert, die sodann auch
Fristablauf: 30.01.26
„unter das BEPS-MLI fallende Steuerabkommen“ darstellen. Die Änderung des
Vertragsgesetzes vom 22. November 2020 ist dabei lediglich der erste Schritt der
Modifikation dieser 62 Steuerabkommen der Bundesrepublik Deutschland.
In einem zweiten Schritt sollen die Modifikationen, die sich aus dem BEPS-MLI unter
Berücksichtigung der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und des
jeweils anderen Vertragsstaats für die erfassten Steuerabkommen ergeben, durch eine
Erweiterung des Gesetzes zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom
24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen (BGBl. I 2024 Nr. 205; im Folgenden:
BEPS-MLI-Anwendungsgesetz) konkretisiert werden. Erst dann kann die Notifikation nach
Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b des BEPS-MLI gegenüber dem Verwahrer abgegeben
werden und die Modifikationen des BEPS-MLI für die erfassten Steuerabkommen im
Verhältnis zum jeweiligen Vertragsstaat wirksam werden.
Ob ein Steuerabkommen tatsächlich im BEPS-MLI-Anwendungsgesetz konkretisiert wird,
ist abhängig von den Auswahlentscheidungen und Vorbehalten des anderen
Vertragsstaats. Nur wenn der andere Vertragsstaat das Steuerabkommen ebenfalls als
vom BEPS-MLI erfasstes Steuerabkommen ausgewählt und das BEPS-MLI bereits
ratifiziert hat, erfolgt eine Konkretisierung im BEPS-MLI-Anwendungsgesetz. Bei der
Entscheidung über die Aufnahme eines Steuerabkommens in das BEPS-MLI-
Anwendungsgesetz können darüber hinaus politische Abwägungen Einfluss haben.
B. Lösung
Durch das vorliegende Gesetz soll die erste Voraussetzung dafür geschaffen werden,
dass die Bundesrepublik Deutschland die Liste der „unter das BEPS-MLI fallenden
Steuerabkommen“ nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI durch Notifikation
gegenüber dem Verwahrer, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD), um weitere 62 Steuerabkommen der Bundesrepublik Deutschland
erweitern kann.
Das vorliegende Änderungsgesetz zum Vertragsgesetz vom 22. November 2020 stellt die
für eine erweiternde Notifikation des BEPS-MLI erforderliche Zustimmung der
gesetzgebenden Körperschaften dar.
C. Alternativen
Alternativ zu einem Vorgehen auf multilateraler Ebene über das BEPS-MLI besteht die
Möglichkeit, die Steuerabkommen durch bilaterale Verhandlungen mit den jeweiligen
Vertragsstaaten zu aktualisieren. Dabei stehen die multilaterale Modifikation und der
bilaterale Verhandlungsweg gleichrangig nebeneinander. Der Weg über die bilaterale
Anpassung der Steuerabkommen wird von der Bundesregierung durchaus auch
beschritten, insbesondere dann, wenn die Vertragspartner dies wünschen oder es
weiterer Anpassungen an den Steuerabkommen bedarf. Im Hinblick auf die hier in Frage
stehenden Steuerabkommen ist das Vorgehen über den multilateralen Weg sachgerecht
und zielführend, da die bilaterale Aktualisierung der Steuerabkommen aufgrund ihrer
Vielzahl sehr zeitaufwändig wäre.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es kommt zu keinen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen
Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz hat gegenüber der Rechtslage nach den derzeit geltenden Steuerabkommen
keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz hat gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage keine Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Steuerverwaltung der
Länder.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen, entstehen durch dieses Gesetz keine
unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 769/25
19.12.25
Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem
Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur
Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur
Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen
Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem
Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur
Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946) wird wie folgt
geändert:
Die Liste der Auswahlentscheidungen und Vorbehalte gemäß Artikel 28 und 29 des
Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947, 1015) wird wie folgt geändert:
1. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 3 – Transparente Rechtsträger“ werden nach
Listennummer 14 die folgenden Listennummern eingefügt:
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
„15 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Albanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und
der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Albanien
Abkommen 06.04.2010 23.12.2011
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
16 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Demokratischen Volksrepublik
Algerien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuervermeidung
und Steuerhinterziehung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Demokratische
Volksrepublik
Algerien
Abkommen 12.11.2007 23.12.2008
17 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Argentinischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Argentinische
Republik
Abkommen 13.07.1978 25.11.1979
Änderungsprotokoll (a)
16.09.1996 30.06.2001
18 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Armenien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
die Republik
Armenien
Abkommen 29.06.2016 23.11.2017
19 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Aserbaidschan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Aserbaidschan
Abkommen 25.08.2004 28.12.2005
20 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik Bangladesch zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen
die Volksrepublik
Bangladesch
Abkommen 29.05.1990 21.02.1993
21 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Belarus zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Belarus
Abkommen 30.09.2005 31.12.2006
22 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Belgien zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und zur Regelung
verschiedener anderer Fragen auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
einschließlich der Gewerbesteuer
und der Grundsteuern
das Königreich
Belgien
Abkommen 11.04.1967
30.07.1969
Zusatzabkommen
(a)
05.11.2002 28.12.2003
23 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Bolivien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
der Plurinationale
Staat Bolivien
Abkommen 30.09.1992 12.07.1995
24 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Sozialistische
Föderative
Republik
Jugoslawien
Nachfolgestaat:
Bosnien und
Herzegowina
Abkommen1 26.03.1987 25.12.1988
25 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
Kanada zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und
bestimmter anderer Steuern, zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in
Steuersachen
Kanada Abkommen 19.04.2001 28.03.2002
1 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien gilt fort, siehe die Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen
Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina
vom 16. November 1992 (BGBl. 1992 II S. 1196).
26 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik China zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
die Volksrepublik
China
Abkommen 28.03.2014 06.04.2016
27 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Costa Rica zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Costa Rica
Abkommen 13.02.2014 10.08.2016
28 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Elfenbeinküste zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
und Regelung der gegenseitigen
Amtshilfe auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
die Republik
Côte d’Ivoire
Abkommen 03.07.1979 08.07.1982
29 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Ecuador zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Ecuador
Abkommen 07.12.1982 25.06.1986
30 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Arabischen Republik Ägypten zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom
Vermögen
die Arabische
Republik Ägypten
Abkommen 08.12.1987 22.09.1991
31 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
Georgien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
Georgien Abkommen 01.06.2006 21.12.2007
Änderungsprotokoll (a)
11.03.2014 16.12.2014
32 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Ghana zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen, vom Vermögen
und vom Veräußerungsgewinn
die Republik
Ghana
Abkommen 12.08.2004 14.12.2007
33 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Island zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
Island Abkommen 18.03.1971 02.11.1973
34 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Indien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik Indien Abkommen 19.06.1995 19.12.1996
35 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Indonesien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Indonesien
Abkommen 30.10.1990 28.12.1991
36 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
dem Kaiserreich Iran zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Islamische
Republik Iran
Abkommen 20.12.1968 30.12.1969
37 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat Israel zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
der Staat Israel Abkommen 21.08.2014 09.05.2016
38 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
Jamaika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
Jamaika Abkommen 08.10.1974 13.09.1976
39 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kasachstan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Kasachstan
Abkommen 26.11.1997 21.12.1998
40 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kenia zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik Kenia Abkommen
17.05.1977 17.07.1980
41 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Korea zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Korea Abkommen 10.03.2000 31.10.2002
42 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Sozialistische
Föderative
Republik
Jugoslawien
Nachfolgestaat:
die Republik
Kosovo
Abkommen2 26.03.1987 25.12.1988
2 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien gilt fort, siehe die Bekanntmachung über die Fortgeltung beziehungsweise weitere
Anwendung von Verträgen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo
vom 29. Juni 2011 (BGBl. 2011 II S. 748, 749).
43 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat Kuwait zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen und
zur Belebung der wirtschaftlichen
Beziehungen
der Staat Kuwait Abkommen 18.05.1999 02.08.2000
44 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Kirgisischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung von
Steuerhinterziehungen auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
die Kirgisische
Republik
Abkommen 01.12.2005 22.12.2006
45 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Liberia zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Liberia
Abkommen 25.11.1970 25.04.1974
46 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
Malaysia zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen
Malaysia Abkommen 23.02.2010 21.12.2010
47 Abkommen der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkommen und
Vermögen
die Union der
Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Nachfolgestaat:
die Republik
Moldau
Abkommen3 24.11.1981 15.06.1983
48 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Mongolei zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
die Mongolei Abkommen 22.08.1994 23.06.1996
49 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Sozialistische
Föderative
Republik
Jugoslawien
Nachfolgestaat:
Montenegro
Abkommen4 26.03.1987 25.12.1988
50 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom
Vermögen
das Königreich
Marokko
Abkommen 07.06.1972 08.10.1974
3 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken gilt fort, siehe die Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau vom 12. April 1996
(BGBl. 1996 II S. 768).
4 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien gilt fort, siehe die Bekanntmachung über die Fortgeltung von Verträgen im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro vom 29. Juni 2011 (BGBl. 2011 II S. 745).
51 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Namibia zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Namibia
Abkommen 02.12.1993 26.07.1995
52 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
Neuseeland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung
bei den Steuern vom Einkommen
und einigen anderen Steuern
Neuseeland Abkommen 20.10.1978 21.12.1980
53 Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der
mazedonischen Regierung zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Nordmazedonien
Abkommen 13.07.2006 29.11.2010
Änderungsprotokoll (a)
14.11.2016 16.01.2018
54 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Norwegen zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung und über gegenseitige
Amtshilfe auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen
das Königreich
Norwegen
Abkommen 04.10.1991 07.10.1993
Änderungsprotokoll (a)
24.06.2013 03.02.2015
Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Islamischen Republik Pakistan
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen
die Islamische
Republik Pakistan
Abkommen 14.07.1994 30.12.1995
56 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik der Philippinen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik der
Philippinen
Abkommen 09.09.2013 18.12.2015
Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik Polen Abkommen 14.05.2003 19.12.2004
58 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Portugiesischen Republik zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom
Vermögen
die Portugiesische
Republik
Abkommen 15.07.1980 08.10.1982
59 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Russischen Föderation zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Russische
Föderation
Abkommen 29.05.1996 30.12.1996
Änderungsprotokoll (a)
15.10.2007 15.05.2009
60 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Sozialistische
Föderative
Republik
Jugoslawien
Nachfolgestaat:
die Republik
Serbien
Abkommen5 26.03.1987 25.12.1988
61 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Slowenien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Slowenien
Abkommen 03.05.2006 19.12.2006
Änderungsprotokoll (a)
17.05.2011 30.07.2012
62 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
die Demokratische
Sozialistische
Republik Sri Lanka
Abkommen 13.09.1979 20.02.1982
63 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Arabischen Republik Syrien zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung und Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen
die Arabische
Republik Syrien
Abkommen 17.02.2010 30.12.2010
64 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Tadschikistan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Tadschikistan
Abkommen
27.03.2003 21.09.2004
65 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Thailand zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei den Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
das Königreich
Thailand
Abkommen 10.07.1967 04.12.1968
66 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
Trinidad und Tobago zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und zur Förderung
des internationalen Handels und
der internationalen
Investitionstätigkeit
die Republik
Trinidad und
Tobago
Abkommen 04.04.1973 28.01.1977
67 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Tunesische
Republik
Abkommen 08.02.2018 16.12.2019
5 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien gilt fort, siehe die Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen
Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien vom
20. März 1997 (BGBl. 1997 II S. 961, 962).
68 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
Turkmenistan zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
Turkmenistan Abkommen 29.08.2016 28.11.2017
69 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Ukraine zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
die Ukraine Abkommen 03.07.1995 03.10.1996
70 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen und
einiger anderer Steuern
Vereinigte Staaten
von Amerika
Abkommen 29.08.1989 21.08.1991
Änderungsprotokoll (a)
01.06.2006 28.12.2007
71 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Östlich des Uruguay zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Östlich des
Uruguay
Abkommen 09.03.2010 28.12.2011
72 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Usbekistan zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Usbekistan
Abkommen 07.09.1999 14.12.2001
Änderungs-
und
Ergänzungsprotokoll (a)
14.10.2014 29.12.2015
73 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Venezuela zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Bolivarische
Republik
Venezuela
Abkommen 08.02.1995 19.08.1997
74 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Republik Vietnam
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
die Sozialistische
Republik Vietnam
Abkommen 16.11.1995 27.12.1996
75 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Sambia zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
die Republik
Sambia
Abkommen 30.05.1973 08.11.1975
76 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Simbabwe zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen, vom Vermögen und
von den Gewinnen aus der
Veräußerung von Vermögen
die Republik
Simbabwe
Abkommen 22.04.1988 22.04.1990“
.
2. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 7 – Verhinderung von Abkommensmissbrauch“
werden nach Listennummer 13 die folgenden Listennummern eingefügt:
Listennummer
des
Steuerabkommens
anderer
Vertragsstaat
Wortlaut des Beweggrunds/der Beweggründe
„18
die Republik
Armenien
in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so
abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch
Nichtbesteuerungen vermieden werden
das Königreich
Belgien
VON DEM WUNSCHE GELEITET, bei den Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern
Doppelbesteuerungen zu vermeiden und verschiedene andere Fragen zu
regeln,
Bosnien und
Herzegowina
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
25 Kanada
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter
anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur
Amtshilfe in Steuersachen zu schließen
die
Volksrepublik
China
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen
die Republik
Côte d’Ivoire
von dem Wunsch geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden
die Republik
Ecuador
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
31 Georgien
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen abzuschließen
33 Island
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen abzuschließen
die Republik
Indien
den Wunsch haben, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu
schließen
die Islamische
Republik Iran
ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen,
38 Jamaika
VON DEM WUNSCH GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen zu schließen,
die Republik
Kenia
VON DEM WUNSCH GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen zu schließen,
die Republik
Kosovo
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
die Republik
Liberia
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen zu schließen,
46 Malaysia
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen zu schließen
die Republik
Moldau
zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung,
49 Montenegro
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
das Königreich
Marokko
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden
52 Neuseeland
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern
vom Einkommen und einigen anderen Steuern zu schließen,
das Königreich
Norwegen
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen zu schließen
die Islamische
Republik
Pakistan
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu
schließen
die Republik
der Philippinen
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen,
die Republik
Polen
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
die Russische
Föderation
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen
die Republik
Serbien
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
die
Demokratische
Sozialistische Republik
Sri Lanka
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen
das Königreich
Thailand
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
zu schließen,
68 Turkmenistan
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen abzuschließen
Vereinigte
Staaten von
Amerika
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer
Steuern zu schließen
die
Sozialistische Republik
Vietnam
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen
75
die Republik
Sambia
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen zu schließen,
die Republik
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen
Simbabwe und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen zu
schließen“.
3. Die Tabellen unterhalb der Angabe „Artikel 8 – Transaktionen zur Übertragung von
Dividenden“ werden wie folgt geändert:
a) In der Tabelle vor der Angabe „Notifikation zu vorhandenen Bestimmungen in
aufgeführten Steuerabkommen“ wird nach Listennummer 8 die folgende
Listennummer eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer Vertragsstaat Bestimmung
„70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a“.
b) In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 9 – Gewinne aus der Veräußerung von
Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf
unbeweglichem Vermögen beruht“ werden nach Listennummer 14 die folgenden
Listennummern eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer Vertragsstaat Bestimmung(en)
„15 die Republik Albanien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
die Demokratische Volksrepublik
Algerien
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
18 die Republik Armenien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
19 die Republik Aserbaidschan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
21 die Republik Belarus Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
25 Kanada Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
26 die Volksrepublik China Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
27 die Republik Costa Rica Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
31 Georgien Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b
32 die Republik Ghana Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
33 Island Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
35 die Republik Indonesien Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
36 die Islamische Republik Iran Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
37 der Staat Israel Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
38 Jamaika Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
39 die Republik Kasachstan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
41 die Republik Korea Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
43 der Staat Kuwait Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
44 die Kirgisische Republik Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
45 die Republik Liberia Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
46 Malaysia Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
48 die Mongolei Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
50 das Königreich Marokko Artikel 10 Absatz 2 Nummer 1
51 die Republik Namibia Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
53 die Republik Nordmazedonien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
54 das Königreich Norwegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
56 die Republik der Philippinen Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b
57 die Republik Polen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
59 die Russische Föderation Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
61 die Republik Slowenien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
63 die Arabische Republik Syrien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
64 die Republik Tadschikistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
65 das Königreich Thailand
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
Unterabsatz 1 Variante 2 und Unterabsatz 2 und
Buchstabe b Unterabsatz 2
66 die Republik Trinidad und Tobago Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
67 die Tunesische Republik Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
68 Turkmenistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
69 die Ukraine Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
72 die Republik Usbekistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
die Bolivarische Republik
Venezuela
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
die Sozialistische Republik
Vietnam
Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b
75 die Republik Sambia Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
76 die Republik Simbabwe Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a“.
4. Vor der Angabe „Artikel 11 – Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des
Rechtes einer Vertragspartei des Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem
Gebiet ansässigen Personen“ wird nach Listennummer 14 der Tabelle die folgende
Angabe eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer Vertragsstaat Bestimmung(en)
„15 die Republik Albanien Artikel 13 Absatz 2
die Demokratische Volksrepublik
Algerien
Artikel 13 Absatz 2
18 die Republik Armenien
Artikel 13 Absatz 4
19 die Republik Aserbaidschan Artikel 13 Absatz 2
25 Kanada Artikel 13 Absatz 4 Satz 1
26 die Volksrepublik China Artikel 13 Absatz 4
27 die Republik Costa Rica Artikel 13 Absatz 2
31 Georgien Artikel 13 Absatz 2
32 die Republik Ghana Artikel 13 Absatz 2
37 der Staat Israel Artikel 13 Absatz 2
39 die Republik Kasachstan Artikel 13 Absatz 2
41 die Republik Korea Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
44 die Kirgisische Republik Artikel 13 Absatz 2
46 Malaysia Artikel 13 Absatz 2
52 Neuseeland Protokollnummer 5 Buchstabe a Satz 1
53 die Republik Nordmazedonien Artikel 13 Absatz 2
54 das Königreich Norwegen Artikel 13 Absatz 4
55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 13 Absatz 4
56 die Republik der Philippinen Artikel 13 Absatz 2
57 die Republik Polen Artikel 13 Absatz 2
63 die Arabische Republik Syrien Artikel 13 Absatz 2
64 die Republik Tadschikistan Artikel 13 Absatz 2
67 die Tunesische Republik Artikel 13 Absatz 2
68 Turkmenistan Artikel 13 Absatz 2
69 die Ukraine Artikel 13 Absatz 2
71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 13 Absatz 2
72 die Republik Usbekistan Artikel 13 Absatz 2
die Sozialistische Republik
Vietnam
Artikel 13 Absatz 4
Artikel 10 – Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -
gebieten gelegene Betriebsstätten
Vorbehalt
In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens behält
sich die Bunderepublik Deutschland vor, dass der gesamte Artikel 10 nicht für ihre
unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, die bereits eine in Artikel 10
Absatz 4 beschriebene Bestimmung enthalten. Das folgende Steuerabkommen enthält
Bestimmungen, die unter diesen Vorbehalt fallen.
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer Vertragsstaat Bestimmung(en)
70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 28 Absätze 5 und 7“.
5. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 14 – Aufteilung von Verträgen“ werden nach
Listennummer 14 die folgenden Listennummern eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer Vertragsstaat Bestimmung
„15 die Republik Albanien Artikel 5 Absatz 4
die Demokratische Volksrepublik
Algerien
Artikel 5 Absatz 4
17 die Argentinische Republik Artikel 5 Absatz 3
18 die Republik Armenien Artikel 5 Absatz 4
19 die Republik Aserbaidschan Artikel 5 Absatz 4
20 die Volksrepublik Bangladesch Artikel 5 Absatz 4
21 die Republik Belarus Artikel 5 Absatz 4
22 das Königreich Belgien Artikel 5 Absatz 3
23 der Plurinationale Staat Bolivien Artikel 5 Absatz 4
24 Bosnien und Herzegowina Artikel 5 Absatz 4
25 Kanada Artikel 5 Absatz 5
26 die Volksrepublik China Artikel 5 Absatz 4
27 die Republik Costa Rica Artikel 5 Absatz 4
28 die Republik Côte d'Ivoire Artikel 5 Absatz 4
29 die Republik Ecuador Artikel 5 Absatz 4
30 die Arabische Republik Ägypten Artikel 5 Absatz 4
31 Georgien Artikel 5 Absatz 4
32 die Republik Ghana Artikel 5 Absatz 4
33 Island Artikel 5 Absatz 3
34 die Republik Indien Artikel 5 Absatz 4
35 die Republik Indonesien Artikel 5 Absatz 4
36 die Islamische Republik Iran Artikel 5 Absatz 3
37 der Staat Israel Artikel 5 Absatz 4
38 Jamaika Artikel 5 Absatz 3
39 die Republik Kasachstan Artikel 5 Absatz 4
40 die Republik Kenia Artikel 5 Absatz 3
41 die Republik Korea Artikel 5 Absatz 4
42 die Republik Kosovo Artikel 5 Absatz 4
43 der Staat Kuwait Artikel 5 Absatz 4
44 die Kirgisische Republik Artikel 5 Absatz 4
45 die Republik Liberia Artikel 5 Absatz 3
46 Malaysia Artikel 5 Absatz 4
47 die Republik Moldau Artikel 4 Absatz 3
48 die Mongolei Artikel 5 Absatz 4
49 Montenegro Artikel 5 Absatz 4
50 das Königreich Marokko Artikel 5 Absatz 3
51 die Republik Namibia Artikel 5 Absatz 4
52 Neuseeland Artikel 5 Absatz 4
53 die Republik Nordmazedonien Artikel 5 Absatz 4
54 das Königreich Norwegen Artikel 5 Absatz 4
55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 5 Absatz 3
56 die Republik der Philippinen Artikel 5 Absatz 4
57 die Republik Polen Artikel 5 Absatz 4
58 die Portugiesische Republik Artikel 5 Absatz 4
59 die Russische Föderation Artikel 5 Absatz 4
60 die Republik Serbien Artikel 5 Absatz 4
61 die Republik Slowenien Artikel 5 Absatz 4
die Demokratische Sozialistische
Republik Sri Lanka
Artikel 5 Absatz 3
63 die Arabische Republik Syrien Artikel 5 Absatz 4
64 die Republik Tadschikistan Artikel 5 Absatz 4
65 das Königreich Thailand Artikel 5 Absatz 4
66 die Republik Trinidad und Tobago Artikel 5 Absatz 3
67 die Tunesische Republik Artikel 5 Absatz 4
68 Turkmenistan Artikel 5 Absatz 4
69 die Ukraine Artikel 5 Absatz 4
70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 5 Absatz 4
71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 5 Absatz 4
72 die Republik Usbekistan Artikel 5 Absatz 4
die Bolivarische Republik
Venezuela
Artikel 5 Absatz 4
die Sozialistische Republik
Vietnam
Artikel 5 Absatz 4
75 die Republik Sambia Artikel 5 Absatz 3
76 die Republik Simbabwe Artikel 5 Absatz 4“.
6. Vor der Angabe „Artikel 17 – Gegenberichtigung“ wird die Angabe, die der Angabe
„Artikel 16 – Verständigungsverfahren“ nachfolgt, durch die folgende Angabe ersetzt:
„Vorbehalt
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält
sich die Bundesrepublik Deutschland vor, dass Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 nicht für ihre
unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, da sie beabsichtigt, den
Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der
OECD/G20 zu erfüllen, indem sie sicherstellt, dass nach jedem ihrer unter das
Übereinkommen fallenden Steuerabkommen (mit Ausnahme der unter das Übereinkommen
fallenden Steuerabkommen, nach denen eine Person einen Fall der zuständigen
Behörde eines der beiden Vertragsstaaten vorlegen darf) eine Person, wenn sie der
Auffassung ist, dass die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer
Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommen nicht entspricht, ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser
Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern der von dieser Person vorgelegte
Fall einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens
zur Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterliegt, der zuständigen
Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist, vorlegen kann;
außerdem wird die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats ein zweiseitiges
Notifikationsoder Konsultationsverfahren mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
für Fälle durchführen, in denen die zuständige Behörde, welcher der Fall, der
Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sein soll, vorgelegt wurde, die Einwendung des
Steuerpflichtigen für unberechtigt hält.
Notifikation zu vorhandenen Bestimmungen in aufgeführten Steuerabkommen
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens
ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden
Steuerabkommen eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 genannter
Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten
Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss.
Nachstehend sind die Artikel- und Absatznummer der jeweiligen Bestimmung genannt.
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer Vertragsstaat Bestimmung
7 die Italienische Republik Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
22 das Königreich Belgien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
25 Kanada Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
35 die Republik Indonesien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
58 die Portugiesische Republik Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
die Bolivarische Republik
Venezuela
Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens
ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Abkommen
eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 genannter Fall
innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mitteilung
der Maßnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss.
Nachstehend sind die Artikel- und Absatznummer der jeweiligen Bestimmung genannt.
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer Vertragsstaat Bestimmung
1 die Republik Österreich Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
die Republik Kroatien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
4 die Französische Republik Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
6 die Republik Ungarn Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
8 Japan Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
9 das Großherzogtum Luxemburg Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
10 die Republik Malta Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
11 Rumänien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
13 das Königreich Spanien Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
14 die Republik Türkei Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
15 die Republik Albanien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
die Demokratische Volksrepublik
Algerien
Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
18 die Republik Armenien Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
19 die Republik Aserbaidschan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
20 die Volksrepublik Bangladesch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
21 die Republik Belarus Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
24 Bosnien und Herzegowina Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
26 die Volksrepublik China Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
27 die Republik Costa Rica Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
30 die Arabische Republik Ägypten Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
31 Georgien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
32 die Republik Ghana Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
34 die Republik Indien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
37 der Staat Israel Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
39 die Republik Kasachstan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
40 die Republik Kenia Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
41 die Republik Korea Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
42 die Republik Kosovo Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
43 der Staat Kuwait Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
44 die Kirgisische Republik Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
46 Malaysia Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
48 die Mongolei Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
49 Montenegro Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
51 die Republik Namibia Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
53 die Republik Nordmazedonien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
54 das Königreich Norwegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
56 die Republik der Philippinen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
57 die Republik Polen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
59 die Russische Föderation Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
60 die Republik Serbien Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
61 die Republik Slowenien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
63 die Arabische Republik Syrien Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
64 die Republik Tadschikistan Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
67 die Tunesische Republik Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
68 Turkmenistan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
69 die Ukraine Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
72 die Republik Usbekistan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
die Sozialistische Republik
Vietnam
Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
76 die Republik Simbabwe Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
Notifikation zu aufgeführten Steuerabkommen ohne beschriebene
Bestimmungen
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens
ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden
Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i beschriebene Bestimmung ent-
halten.
Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat
5 die Hellenische Republik
22 das Königreich Belgien
47 die Republik Moldau
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii des Übereinkommens
ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden
Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii beschriebene Bestimmung
enthalten.
Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat
3 die Tschechische Republik
5 die Hellenische Republik
7 die Italienische Republik
12 die Slowakische Republik
17 die Argentinische Republik
22 das Königreich Belgien
23 der Plurinationale Staat Bolivien
25 Kanada
28 die Republik Côte d'Ivoire
29 die Republik Ecuador
33 Island
36 die Islamische Republik Iran
38 Jamaika
40 die Republik Kenia
45 die Republik Liberia
47 die Republik Moldau
50 das Königreich Marokko
52 Neuseeland
58 die Portugiesische Republik
62 die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka
65 das Königreich Thailand
66 die Republik Trinidad und Tobago
75 die Republik Sambia
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i des Übereinkommens
ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass das folgende
Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i beschriebene Bestimmung
enthält.
Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat
22 das Königreich Belgien
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens
ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden
Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii beschriebene Bestimmung
enthalten.
Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat
5 die Hellenische Republik
7 die Italienische Republik
22 das Königreich Belgien
52 Neuseeland
58 die Portugiesische Republik“.
7. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 18 – Entscheidung für die Anwendung des
Teiles VI“ werden nach Listennummer 14 die folgenden Listennummern eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer Vertragsstaat Bestimmung
„15 die Republik Albanien Artikel 9 Absatz 2
die Demokratische Volksrepublik
Algerien
Artikel 9 Absatz 2
18 die Republik Armenien Artikel 9 Absatz 2
19 die Republik Aserbaidschan Artikel 9 Absatz 2
21 die Republik Belarus Artikel 9 Absatz 2
26 die Volksrepublik China Artikel 9 Absatz 2
27 die Republik Costa Rica Artikel 9 Absatz 2
31 Georgien Artikel 9 Absatz 2
32 die Republik Ghana
Artikel 9 Absatz 2
37 der Staat Israel Artikel 9 Absatz 2
39 die Republik Kasachstan Artikel 9 Absatz 2
41 die Republik Korea Artikel 9 Absatz 2
44 die Kirgisische Republik Artikel 9 Absatz 2
46 Malaysia Artikel 9 Absatz 2
53 die Republik Nordmazedonien Artikel 9 Absatz 2
54 das Königreich Norwegen Artikel 9 Absatz 2
56 die Republik der Philippinen Artikel 9 Absatz 2
57 die Republik Polen Artikel 9 Absatz 2
61 die Republik Slowenien Artikel 9 Absatz 2
63 die Arabische Republik Syrien Artikel 9 Absatz 2
64 die Republik Tadschikistan Artikel 9 Absatz 2
67 die Tunesische Republik Artikel 9 Absatz 2
68 Turkmenistan Artikel 9 Absatz 2
70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 9 Absatz 2
71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 9 Absatz 2
72 die Republik Usbekistan Artikel 9 Absatz 2“.
8. Vor der Angabe „Artikel 28 – Vorbehalte“ wird die Angabe, die der Angabe „Artikel 26
– Vereinbarkeit“ nachfolgt, durch die folgende Angabe ersetzt:
„Vorbehalt
In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens behält sich die
Bundesrepublik Deutschland vor, dass Teil VI in Bezug auf alle ihre unter das
Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht gilt, die für noch offene Fragen, die sich aus
einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein
obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Nachstehend sind die
Artikel- und Absatznummer der jeweiligen Bestimmung oder der jeweiligen Bestimmungen
genannt.
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer Vertragsstaat Bestimmung(en)
1 die Republik Österreich Artikel 25 Absatz 5
4 die Französische Republik Artikel 25 Absatz 5
8 Japan
Artikel 24 Absatz 5 in Verbindung mit
Protokollnummer 10
9 das Großherzogtum Luxemburg Artikel 24 Absatz 5
70 Vereinigte Staaten von Amerika
Artikel 25 Absätze 5 und 6
in Verbindung mit Protokollnummer 22
Notifikation zu vorhandenen Bestimmungen in aufgeführten Steuerabkommen
In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen nicht unter
einen Vorbehalt nach Artikel 26 Absatz 4 fallen und eine Bestimmung enthalten, die für
noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines
Verständigungsverfahrens ist, ein Schiedsverfahren vorsieht. Nachstehend sind die Artikel-
und Absatznummer der jeweiligen Bestimmung genannt.
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer Vertragsstaat Bestimmung
18 die Republik Armenien Artikel 24 Absatz 5
25 Kanada Artikel 25 Absatz 6“.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das vorliegende Gesetz ändert das Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom
24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur
Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 22. November 2020
(BGBl. 2020 II S. 946; im Folgenden: Vertragsgesetz vom 22. November 2020) in Form
mehrerer Ergänzungen. Die im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 enthaltene Liste
der Auswahlentscheidungen und Vorbehalte wird um 62 deutsche Steuerabkommen, die
gegenwärtig nicht dem Mindeststandard nach dem Projekt zur Verhinderung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (im Englischen: Base Erosion and Profit Shifting
(BEPS)) entsprechen, erweitert. Dabei werden die von der Bundesrepublik Deutschland im
Vertragsgesetz vom 22. November 2020 getroffenen Auswahlentscheidungen für diese 62
deutschen Steuerabkommen zum größten Teil nachvollzogen, d. h. es wurde sich zum
größten Teil an die damaligen politischen Entscheidungen gehalten. Hinsichtlich der
Beweggründe, welche die Bundesrepublik Deutschland ihren Auswahlentscheidungen und
Vorbehalten zum Vertragsgesetz vom 22. November 2020 zu Grunde legt, wird auf die
Denkschrift Teil 2 zum Vertragsgesetz vom 22. November 2020 verwiesen
(Bundestagsdrucksache 19/20979, S. 139 ff.). An diesen Beweggründen, Auswahlentscheidungen und
Vorbehalten hat sich im Lichte der deutschen Abkommenspolitik nur eine Änderung
ergeben.
Diese Änderung gegenüber den damaligen Auswahlentscheidungen und
Vorbehaltserklärungen betrifft Teil VI des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur
Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947; im Englischen: Multilateral
Instrument (MLI) to implement tax treaty related measures to prevent base erosion and profit
shifting (BEPS); im Folgenden: BEPS-MLI). Bisher bestand nur die Möglichkeit, dass Teil VI
BEPS-MLI (Schiedsverfahren) auf Steuerabkommen Anwendung findet, die noch keine
Schiedsklausel enthalten. Durch die Änderung soll es möglich werden, dass Teil VI BEPS-
MLI auch Anwendung auf ein Steuerabkommen findet, das bereits eine Schiedsklausel
enthält. Die bisher im Steuerabkommen enthaltene Schiedsklausel würde folglich bei
gleichlautender Notifikation des jeweils anderen Vertragsstaates durch Teil VI BEPS-MLI ersetzt
werden. Es handelt sich somit um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des BEPS-
MLI, um die OECD/G20 Empfehlungen zu BEPS-Aktionspunkt 14 (Streitbeilegung)
bestmöglich umzusetzen.
Die Modifikationen der neu erfassten 62 Steuerabkommen erfolgen nicht unmittelbar nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zunächst bedarf es der übereinstimmenden Benennung des
jeweiligen Steuerabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland sowie den jeweils
anderen Vertragsstaat als sog. vom BEPS-MLI erfasstes Steuerabkommen, vgl. Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii BEPS-MLI. Anschließend bedarf es der Änderung des Gesetzes
zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu
weiteren Maßnahmen (BGBl. I 2024 Nr. 205; im Folgenden: BEPS-MLI-Anwendungsgesetz),
um die sich ergebenen Modifikationen zu konkretisieren. Zuletzt ist eine Notifikation der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der OECD nach Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b
BEPS-MLI abzugeben, dass in Bezug auf das jeweilige Steuerabkommen die
innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-MLI abgeschlossen sind. Vor diesem
Hintergrund werden auch Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten als vom BEPS-MLI
erfasste Steuerabkommen ergänzt, obwohl diese ausgesetzt sind oder gegenwärtig
deutsche Besteuerungsrechte nach dem Steueroasenabwehrgesetz (BGBl. 2021 I S. 2056) in
Verbindung mit der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5236), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 444) geändert worden ist, nicht berührt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland strebt mit diesem Verfahren eine Vergrößerung ihrer
Möglichkeiten an, sämtliche ihrer Steuerabkommen im multilateralen Wege anzupassen. Der
Weg bilateraler Verhandlungen und Anpassungen einzelner Steuerabkommen an den
BEPS-Mindeststandard bleibt ausdrücklich offen.
Nach Artikel 29 Absatz 5 BEPS-MLI ist es möglich, die Liste der erfassten
Steuerabkommen jederzeit zu erweitern. Dabei müssen alle zusätzlichen Notifikationen nach Artikel 29
Absatz 1 Buchstaben b bis s BEPS-MLI abgegeben werden, die erforderlich sind, um der
Aufnahme der zusätzlichen Abkommen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müssen
Angaben darüber gemacht werden, ob das neu erfasste Steuerabkommen unter einen oder
mehreren der von der Vertragspartei angebrachten Vorbehalte fällt, die in Artikel 28
Absatz 8 BEPS-MLI aufgeführt sind. Es können auch neue Vorbehalte angebracht werden,
wenn das zusätzliche Abkommen das erste wäre, das unter diesen Vorbehalt fällt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Wie im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 werden auch in diesem Gesetz für die 62
neu erfassten Steuerabkommen Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen
abgegeben. Die Liste der Auswahlentscheidungen und Vorbehalte gemäß Artikel 28 und 29
BEPS-MLI (im Folgenden: Liste) wird daher durch die Nummern 1 bis 9 geändert.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 105 Absatz 3 des
Grundgesetzes, da das Aufkommen aus den Steuern, die unter die vom BEPS-MLI erfassten
Steuerabkommen fallen, gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den
Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Nummer 1
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI definiert den Ausdruck „unter das
Übereinkommen fallendes Steuerabkommen“, der die Abkommen bezeichnet, die durch das BEPS-MLI
geändert werden. Darunter fallen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Steuerabkommen), die zwischen zwei oder mehr
Vertragsparteien des BEPS-MLI in Kraft sind. Dazu gehören auch Abkommen, durch die
neben den Steuern vom Einkommen auch Steuern vom Vermögen oder Steuern vom
Veräußerungsgewinn erfasst sind. Dagegen soll das BEPS-MLI nicht für Abkommen gelten,
die lediglich die Bereiche Seeschifffahrt und Luftfahrt oder Sozialversicherung regeln.
Steuerabkommen sind dabei die Ausgangsabkommen in ihrer gegebenenfalls durch
Änderungsprotokolle geänderten Form. Insoweit Änderungsprotokolle bestehen werden diese
fortlaufend durch Klammerzusätze in der Tabelle dargestellt ((a), (b), …).
In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii BEPS-MLI sollen nach dem
Wunsch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich die Steuerabkommen mit den
Listennummern 15 bis 76 unter das BEPS-MLI fallen.
Zu Nummer 2
Ziel des Artikels 6 BEPS-MLI ist es, durch Änderung der Präambel der unter das BEPS-
MLI fallenden Steuerabkommen sicherzustellen, dass diese Abkommen so ausgelegt
werden, dass eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder
Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 5 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland
der Auffassung, dass die aufgeführten Steuerabkommen nicht unter einen Vorbehalt nach
Artikel 6 Absatz 4 BEPS-MLI fallen und in der Präambel eine Formulierung nach Artikel 6
Absatz 2 BEPS-MLI enthalten. Der Wortlaut des jeweiligen Beweggrunds bzw. der
jeweiligen Beweggründe – die entsprechend ersetzt werden – wird einzeln benannt.
Zu Nummer 3
Ziel von Artikel 8 BEPS-MLI ist es, die Anwendung des besonderen
Quellensteuerhöchstsatzes für sogenannte Schachtel- oder Konzerndividenden (oder deren vollständige
steuerliche Freistellung im Quellenstaat) dahingehend zu begrenzen, dass für die
Inanspruchnahme dieser Vergünstigung grundsätzlich eine Mindesthaltedauer von 365 Tagen der
hierfür qualifizierenden Anteile an der Gesellschaft, die die Dividenden zahlt, erfüllt sein
muss. Dabei handelt es sich um eine optionale Maßnahme, die nur für die
Steuerabkommen angewendet wird, deren jeweilige Vertragspartner sich übereinstimmend für die
Anwendung der Maßnahme entschieden haben.
Zu Nummer 3 Buchstabe a
In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i BEPS-MLI behält sich die
Bundesrepublik Deutschland vor, dass der gesamte Artikel 8 nicht für ihre unter das BEPS-
MLI fallenden Steuerabkommen gilt, soweit die in Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI
beschriebenen Bestimmungen bereits eine Mindesthaltedauer enthalten. Das aufgeführte
Steuerabkommen enthält eine Bestimmung, die unter diesen Vorbehalt fällt.
Zu Nummer 3 Buchstabe b
In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland
der Auffassung, dass die aufgeführten Steuerabkommen eine in Artikel 8 Absatz 1 BEPS-
MLI beschriebene Bestimmung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Artikel 8 Absatz 3
Buchstabe b BEPS-MLI unterliegt. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der
jeweiligen Bestimmung(en) werden genannt.
Zu Nummer 4
Durch die optionale Anwendung von Artikel 9 BEPS-MLI kann das in vielen deutschen
Steuerabkommen enthaltene Quellenbesteuerungsrecht an den Gewinnen aus der
Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften besser gegen schädliche
Steuergestaltungen abgesichert werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 7 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland
der Auffassung, dass die aufgeführten Steuerabkommen eine in Artikel 9 Absatz 1 BEPS-
MLI beschriebene Bestimmung enthalten. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der
jeweiligen Bestimmung werden genannt.
In Artikel 10 BEPS-MLI ist eine Bestimmung zu in Drittstaaten oder -gebieten gelegenen
Betriebsstätten enthalten, die auf dem Wortlaut des Artikels 29 Absatz 8 OECD-
Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung sowie der Steuerverkürzung und
‑umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beruht. Die
Bestimmung behandelt die Voraussetzungen für die Versagung von Vergünstigungen eines
Doppelbesteuerungsabkommens und sieht vor, dass die Vergünstigungen des
Abkommens nicht für Einkünfte gelten, auf die im Drittstaat oder -gebiet, in dem sich eine
steuerbefreite Betriebsstätte befindet, weniger als 60 Prozent der Steuer erhoben wird, die im
Ansässigkeitsstaat oder -gebiet des Unternehmens erhoben würde.
In Fällen, in denen bereits eine Regelung zur Missbrauchsbekämpfung für Fälle von in
Drittstaaten oder -gebieten gelegenen Betriebsstätten in einem erfassten Steuerabkommen
enthalten ist, besteht kein Änderungsbedarf. Daher entscheidet sich die Bundesrepublik
Deutschland dafür, für diese Fälle einen Vorbehalt einzulegen, der diese Steuerabkommen
von der Anwendung des Artikels 10 BEPS-MLI ausnimmt. Das betroffene Steuerabkommen
und die darin enthaltenen Vorschriften werden explizit genannt.
Zu Nummer 5
Durch Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI (Option A) wird für Artikel 5 Absatz 4 OECD-
Musterabkommen 2014 klargestellt, dass die darin aufgeführten Tätigkeiten nicht zu einer
Betriebsstätte führen, wenn sie insgesamt vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 7 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland
der Auffassung, dass die aufgeführten Steuerabkommen eine in Artikel 13 Absatz 5
Buchstabe a BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten. Die konkreten Artikel- und
Absatznummern der jeweiligen Bestimmung werden genannt.
Zu Nummer 6
Durch Artikel 16 BEPS-MLI wird die Möglichkeit geschaffen, die vom BEPS-MLI erfassten
Steuerabkommen an die Inhalte von Artikel 25 Absatz 1 bis 3 OECD-Musterabkommen,
und damit auch an Teile des BEPS-Mindeststandards zu BEPS-Aktionspunkt 14
(Streitbeilegung), anzupassen.
Der Vorbehalt nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a BEPS-MLI bleibt unverändert
bestehen.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i BEPS-MLI ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu dem bereits gelisteten
Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen eine Bestimmung enthalten, nach
der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 BEPS-MLI genannter Fall innerhalb einer bestimmten
Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer
dem unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung
führt, vorgelegt werden muss. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen
Bestimmung werden genannt.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii BEPS-MLI ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu den bereits gelisteten
Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen eine Bestimmung enthalten, nach
der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 BEPS-MLI genannter Fall innerhalb einer bestimmten
Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer
dem unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung
führt, vorgelegt werden muss. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen
Bestimmung werden genannt.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i BEPS-MLI ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu dem bereits gelisteten
Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4
Buchstabe b Ziffer i BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii BEPS-MLI ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu den bereits gelisteten
Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4
Buchstabe b Ziffer ii BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i BEPS-MLI ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass das aufgeführte Steuerabkommen keine
in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthält.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer ii BEPS-MLI ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu den bereits gelisteten
Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4
Buchstabe c Ziffer ii BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten.
Zu Nummer 7
Nach Punkt 1.1 des bei BEPS-Aktionspunkt 14 entwickelten Mindeststandards sollten
Staaten und Gebiete die Inanspruchnahme des Verständigungsverfahrens für
Verrechnungspreisfälle ermöglichen und die daraus resultierenden Verständigungsvereinbarungen
umsetzen (z. B. durch entsprechende Berichtigung der festgesetzten Steuer). Laut dem
Abschlussbericht zu BEPS-Aktionspunkt 14 wäre es jedoch effizienter, wenn die Staaten und
Gebiete die entsprechenden Berichtigungen in Fällen, in denen sie die Einwendung des
Steuerpflichtigen für begründet halten, auch unilateral vornehmen könnten. Gemäß dem im
Abschlussbericht zu BEPS-Aktionspunkt 14 enthaltenen bewährten Verfahren sollten
Staaten und Gebiete daher Artikel 9 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens in ihre
Doppelbesteuerungsabkommen aufnehmen. Artikel 17 BEPS-MLI enthält einen Mechanismus zur
Umsetzung dieses bewährten Verfahrens durch die Vertragsparteien.
In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a BEPS-MLI behält sich die
Bundesrepublik Deutschland vor, dass der gesamte Artikel 17 BEPS-MLI nicht für ihre unter
das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, die bereits eine in Artikel 17 Absatz 2
BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten. Die aufgeführten Steuerabkommen
enthalten Bestimmungen, die unter diesen Vorbehalt fallen.
Zu Nummer 8
Das in Teil VI des Übereinkommens enthaltene Schiedsverfahren ist eine optionale
Erweiterung des Verständigungsverfahrens für Fälle, in denen die zuständigen Behörden der
betroffenen Vertragsstaaten keine Einigung erzielen konnten. Für die Anwendung des
Schiedsverfahrens können sich die Unterzeichner nach Artikel 18 BEPS-MLI entscheiden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich für die grundsätzliche Anwendung entschieden
und folgt damit ihrer bisherigen Abkommenspolitik.
In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 4 BEPS-MLI behält sich die Bundesrepublik
Deutschland jedoch vor, dass Teil VI des BEPS-MLI in Bezug auf alle ihre unter das BEPS-
MLI fallenden Steuerabkommen nicht gilt, die für noch offene Fragen, die sich aus einem
Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein
obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Das betrifft zusätzlich zu den bereits
gelisteten Steuerabkommen, das Steuerabkommen mit der Nummer 70. Die konkreten Artikel-
und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung(en) werden genannt.
In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 1 BEPS-MLI wählt die Bundesrepublik
Deutschland erstmals auch die Option, bestehende Schiedsverfahrensregelungen in
Steuerabkommen durch Teil VI des BEPS-MLI zu ersetzen. Dies wird bei den aufgeführten
Steuerabkommen für zweckmäßig erachtet, weil im Verhältnis zu diesen Staaten noch keine
vollumfänglichen Schiedsvereinbarungen existieren. Die konkreten Artikel- und Absatznummern
der jeweiligen bestehenden Bestimmung werden genannt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Schlussbemerkung
Das Vertragsgesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Es trägt insbesondere zur
ökonomischen Dimension der Nachhaltigkeit bei.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer
Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele) der
Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der nachhaltigen Entwicklung, da mit dem
Gesetz die Nachhaltigkeitsziele 10 („Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“) und
17 („Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung
mit neuem Leben erfüllen“) unterstützt werden.
Entsprechend des Nachhaltigkeitszieles 10 leisten Steuern einen Beitrag, um
Einkommensungleichheit zu verringern. Steuerverkürzungen oder -umgehungen bedrohen die
Effektivität dieses Ausgleichs. Die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen, auch durch das hier
vorliegende Gesetz, ist ein wesentlicher Baustein zur Schließung von Steuerschlupflöchern
und für eine faire globale Besteuerung.
Entsprechend des Nachhaltigkeitszieles 17 trägt die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen
zudem dazu bei, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung zu
verbessern und die Kapazitäten zur Erhebung von Steuern zu verbessern.
Dabei unterstützt das Vorhaben die folgenden Indikatorenbereiche: 8.2.a
(Staatsverschuldung) und 8.4 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich
anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
Es kommt zu keinen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen
Haushalte.
Es entsteht kein Vollzugsaufwand.
Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung begründet wird.
Unternehmen, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch
dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch dieses Gesetz nicht zu
erwarten.
Da der dem Gesetz zugrundeliegende völkerrechtliche Vertrag keine Befristung seiner
Anwendung enthält, kommt eine Befristung des Gesetzes nicht in Betracht. Einer Evaluation
des Gesetzes bedarf es nicht, da der dem Gesetz zugrundeliegende völkerrechtliche
Vertrag nur durch multilateralen Konsens geändert oder durch dessen Kündigung einseitig
beendet werden könnte.
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
Drucksache 769/25- 27 -]
Relationen
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