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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 769/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung [Bundesrat Drucksache 769/25 19.12.25 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung A. Problem und Ziel Die Bundesrepublik Deutschland hat am 7. Juni 2017 das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947; im Englischen: Multilateral Instrument (MLI) to implement tax treaty related measures to prevent base erosion and profit shifting (BEPS); im Folgenden: BEPS-MLI) unterzeichnet. Die Ratifikation des BEPS-MLI wurde mit dem Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946; im Folgenden: Vertragsgesetz vom 22. November 2020) vorbereitet und ist am 18. Dezember 2020 erfolgt. Das BEPS-MLI dient der multilateralen Umsetzung der Empfehlungen des G20/OECD- Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: Steuerabkommen). Zudem sieht das BEPS-MLI Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Steuerpflichtigen durch Umsetzung und Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen in diesen Steuerabkommen vor. Artikel 1 des Vertragsgesetzes vom 22. November 2020 enthält die Maßgabe, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die in den Artikeln 28 und 29 des BEPS-MLI vorgesehenen Auswahlentscheidungen und zugelassenen Vorbehalte entsprechend der dem BEPS-MLI nachstehenden Liste anbringt. Diese Liste enthält 14 Steuerabkommen der Bundesrepublik, die sogenannten „unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen“. Die Bundesregierung ist bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im Jahr 2020 entsprechend verfahren. Gegenwärtig entsprechen weitere 62 deutsche Steuerabkommen nicht dem BEPS-Mindeststandard. Deshalb soll auch mit Blick auf diese weiteren Steuerabkommen die Voraussetzung für eine Modifikation auf multilateralem Weg durch das BEPS-MLI geschaffen werden. Hierfür ist in rechtlicher Hinsicht zunächst eine Anpassung der dem BEPS-MLI im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 nachstehenden Liste erforderlich. Diese Liste wird um die oben genannten 62 deutschen Steuerabkommen erweitert, die sodann auch Fristablauf: 30.01.26 „unter das BEPS-MLI fallende Steuerabkommen“ darstellen. Die Änderung des Vertragsgesetzes vom 22. November 2020 ist dabei lediglich der erste Schritt der Modifikation dieser 62 Steuerabkommen der Bundesrepublik Deutschland. In einem zweiten Schritt sollen die Modifikationen, die sich aus dem BEPS-MLI unter Berücksichtigung der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und des jeweils anderen Vertragsstaats für die erfassten Steuerabkommen ergeben, durch eine Erweiterung des Gesetzes zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen (BGBl. I 2024 Nr. 205; im Folgenden: BEPS-MLI-Anwendungsgesetz) konkretisiert werden. Erst dann kann die Notifikation nach Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b des BEPS-MLI gegenüber dem Verwahrer abgegeben werden und die Modifikationen des BEPS-MLI für die erfassten Steuerabkommen im Verhältnis zum jeweiligen Vertragsstaat wirksam werden. Ob ein Steuerabkommen tatsächlich im BEPS-MLI-Anwendungsgesetz konkretisiert wird, ist abhängig von den Auswahlentscheidungen und Vorbehalten des anderen Vertragsstaats. Nur wenn der andere Vertragsstaat das Steuerabkommen ebenfalls als vom BEPS-MLI erfasstes Steuerabkommen ausgewählt und das BEPS-MLI bereits ratifiziert hat, erfolgt eine Konkretisierung im BEPS-MLI-Anwendungsgesetz. Bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Steuerabkommens in das BEPS-MLI- Anwendungsgesetz können darüber hinaus politische Abwägungen Einfluss haben. B. Lösung Durch das vorliegende Gesetz soll die erste Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Liste der „unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen“ nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI durch Notifikation gegenüber dem Verwahrer, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um weitere 62 Steuerabkommen der Bundesrepublik Deutschland erweitern kann. Das vorliegende Änderungsgesetz zum Vertragsgesetz vom 22. November 2020 stellt die für eine erweiternde Notifikation des BEPS-MLI erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften dar. C. Alternativen Alternativ zu einem Vorgehen auf multilateraler Ebene über das BEPS-MLI besteht die Möglichkeit, die Steuerabkommen durch bilaterale Verhandlungen mit den jeweiligen Vertragsstaaten zu aktualisieren. Dabei stehen die multilaterale Modifikation und der bilaterale Verhandlungsweg gleichrangig nebeneinander. Der Weg über die bilaterale Anpassung der Steuerabkommen wird von der Bundesregierung durchaus auch beschritten, insbesondere dann, wenn die Vertragspartner dies wünschen oder es weiterer Anpassungen an den Steuerabkommen bedarf. Im Hinblick auf die hier in Frage stehenden Steuerabkommen ist das Vorgehen über den multilateralen Weg sachgerecht und zielführend, da die bilaterale Aktualisierung der Steuerabkommen aufgrund ihrer Vielzahl sehr zeitaufwändig wäre. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es kommt zu keinen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Gesetz hat gegenüber der Rechtslage nach den derzeit geltenden Steuerabkommen keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Gesetz hat gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Steuerverwaltung der Länder. F. Weitere Kosten Unternehmen, insbesondere den mittelständischen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 769/25 19.12.25 Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 30.01.26 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946) wird wie folgt geändert: Die Liste der Auswahlentscheidungen und Vorbehalte gemäß Artikel 28 und 29 des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947, 1015) wird wie folgt geändert: 1. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 3 – Transparente Rechtsträger“ werden nach Listennummer 14 die folgenden Listennummern eingefügt: Nr. Titel anderer Vertragsstaat Abkommen/ Änderungsprotokoll Datum der „15 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Albanien Abkommen 06.04.2010 23.12.2011 Unterzeichnung Datum des Inkrafttretens 16 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Demokratische Volksrepublik Algerien Abkommen 12.11.2007 23.12.2008 17 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Argentinische Republik Abkommen 13.07.1978 25.11.1979 Änderungsprotokoll (a) 16.09.1996 30.06.2001 18 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Armenien Abkommen 29.06.2016 23.11.2017 19 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Aserbaidschan Abkommen 25.08.2004 28.12.2005 20 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die Volksrepublik Bangladesch Abkommen 29.05.1990 21.02.1993 21 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Belarus Abkommen 30.09.2005 31.12.2006 22 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern das Königreich Belgien Abkommen 11.04.1967 30.07.1969 Zusatzabkommen (a) 05.11.2002 28.12.2003 23 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Plurinationale Staat Bolivien Abkommen 30.09.1992 12.07.1995 24 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien Nachfolgestaat: Bosnien und Herzegowina Abkommen1 26.03.1987 25.12.1988 25 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen Kanada Abkommen 19.04.2001 28.03.2002 1 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt fort, siehe die Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina vom 16. November 1992 (BGBl. 1992 II S. 1196). 26 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Volksrepublik China Abkommen 28.03.2014 06.04.2016 27 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Costa Rica Abkommen 13.02.2014 10.08.2016 28 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Regelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Côte d’Ivoire Abkommen 03.07.1979 08.07.1982 29 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Ecuador Abkommen 07.12.1982 25.06.1986 30 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Arabische Republik Ägypten Abkommen 08.12.1987 22.09.1991 31 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Georgien Abkommen 01.06.2006 21.12.2007 Änderungsprotokoll (a) 11.03.2014 16.12.2014 32 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn die Republik Ghana Abkommen 12.08.2004 14.12.2007 33 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Island Abkommen 18.03.1971 02.11.1973 34 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Indien Abkommen 19.06.1995 19.12.1996 35 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Indonesien Abkommen 30.10.1990 28.12.1991 36 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Islamische Republik Iran Abkommen 20.12.1968 30.12.1969 37 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Staat Israel Abkommen 21.08.2014 09.05.2016 38 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Jamaika Abkommen 08.10.1974 13.09.1976 39 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Kasachstan Abkommen 26.11.1997 21.12.1998 40 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kenia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Kenia Abkommen 17.05.1977 17.07.1980 41 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Korea Abkommen 10.03.2000 31.10.2002 42 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien Nachfolgestaat: die Republik Kosovo Abkommen2 26.03.1987 25.12.1988 2 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt fort, siehe die Bekanntmachung über die Fortgeltung beziehungsweise weitere Anwendung von Verträgen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo vom 29. Juni 2011 (BGBl. 2011 II S. 748, 749). 43 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen der Staat Kuwait Abkommen 18.05.1999 02.08.2000 44 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Kirgisische Republik Abkommen 01.12.2005 22.12.2006 45 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Liberia Abkommen 25.11.1970 25.04.1974 46 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Malaysia Abkommen 23.02.2010 21.12.2010 47 Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Nachfolgestaat: die Republik Moldau Abkommen3 24.11.1981 15.06.1983 48 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Mongolei Abkommen 22.08.1994 23.06.1996 49 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien Nachfolgestaat: Montenegro Abkommen4 26.03.1987 25.12.1988 50 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen das Königreich Marokko Abkommen 07.06.1972 08.10.1974 3 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gilt fort, siehe die Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau vom 12. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 768). 4 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt fort, siehe die Bekanntmachung über die Fortgeltung von Verträgen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro vom 29. Juni 2011 (BGBl. 2011 II S. 745). 51 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Namibia Abkommen 02.12.1993 26.07.1995 52 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und einigen anderen Steuern Neuseeland Abkommen 20.10.1978 21.12.1980 53 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Nordmazedonien Abkommen 13.07.2006 29.11.2010 Änderungsprotokoll (a) 14.11.2016 16.01.2018 54 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen das Königreich Norwegen Abkommen 04.10.1991 07.10.1993 Änderungsprotokoll (a) 24.06.2013 03.02.2015 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die Islamische Republik Pakistan Abkommen 14.07.1994 30.12.1995 56 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik der Philippinen Abkommen 09.09.2013 18.12.2015 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Polen Abkommen 14.05.2003 19.12.2004 58 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Portugiesische Republik Abkommen 15.07.1980 08.10.1982 59 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Russische Föderation Abkommen 29.05.1996 30.12.1996 Änderungsprotokoll (a) 15.10.2007 15.05.2009 60 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien Nachfolgestaat: die Republik Serbien Abkommen5 26.03.1987 25.12.1988 61 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Slowenien Abkommen 03.05.2006 19.12.2006 Änderungsprotokoll (a) 17.05.2011 30.07.2012 62 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka Abkommen 13.09.1979 20.02.1982 63 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die Arabische Republik Syrien Abkommen 17.02.2010 30.12.2010 64 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Tadschikistan Abkommen 27.03.2003 21.09.2004 65 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen das Königreich Thailand Abkommen 10.07.1967 04.12.1968 66 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und der internationalen Investitionstätigkeit die Republik Trinidad und Tobago Abkommen 04.04.1973 28.01.1977 67 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Tunesische Republik Abkommen 08.02.2018 16.12.2019 5 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt fort, siehe die Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20. März 1997 (BGBl. 1997 II S. 961, 962). 68 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Turkmenistan Abkommen 29.08.2016 28.11.2017 69 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Ukraine Abkommen 03.07.1995 03.10.1996 70 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen 29.08.1989 21.08.1991 Änderungsprotokoll (a) 01.06.2006 28.12.2007 71 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Östlich des Uruguay Abkommen 09.03.2010 28.12.2011 72 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Usbekistan Abkommen 07.09.1999 14.12.2001 Änderungs- und Ergänzungsprotokoll (a) 14.10.2014 29.12.2015 73 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Bolivarische Republik Venezuela Abkommen 08.02.1995 19.08.1997 74 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Sozialistische Republik Vietnam Abkommen 16.11.1995 27.12.1996 75 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sambia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Republik Sambia Abkommen 30.05.1973 08.11.1975 76 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Simbabwe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen die Republik Simbabwe Abkommen 22.04.1988 22.04.1990“ . 2. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 7 – Verhinderung von Abkommensmissbrauch“ werden nach Listennummer 13 die folgenden Listennummern eingefügt: Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Wortlaut des Beweggrunds/der Beweggründe „18 die Republik Armenien in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch Nichtbesteuerungen vermieden werden das Königreich Belgien VON DEM WUNSCHE GELEITET, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern Doppelbesteuerungen zu vermeiden und verschiedene andere Fragen zu regeln, Bosnien und Herzegowina von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen 25 Kanada von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen zu schließen die Volksrepublik China von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen die Republik Côte d’Ivoire von dem Wunsch geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden die Republik Ecuador von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen 31 Georgien von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen 33 Island VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen die Republik Indien den Wunsch haben, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen die Islamische Republik Iran ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, 38 Jamaika VON DEM WUNSCH GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, die Republik Kenia VON DEM WUNSCH GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, die Republik Kosovo von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen die Republik Liberia VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, 46 Malaysia von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen die Republik Moldau zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung, 49 Montenegro von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen das Königreich Marokko VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden 52 Neuseeland von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und einigen anderen Steuern zu schließen, das Königreich Norwegen von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen die Islamische Republik Pakistan von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen die Republik der Philippinen von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, die Republik Polen von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen die Russische Föderation vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen die Republik Serbien von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen das Königreich Thailand VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, 68 Turkmenistan von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen Vereinigte Staaten von Amerika von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern zu schließen die Sozialistische Republik Vietnam von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen 75 die Republik Sambia VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, die Republik von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen Simbabwe und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen zu schließen“. 3. Die Tabellen unterhalb der Angabe „Artikel 8 – Transaktionen zur Übertragung von Dividenden“ werden wie folgt geändert: a) In der Tabelle vor der Angabe „Notifikation zu vorhandenen Bestimmungen in aufgeführten Steuerabkommen“ wird nach Listennummer 8 die folgende Listennummer eingefügt: Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung „70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a“. b) In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 9 – Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht“ werden nach Listennummer 14 die folgenden Listennummern eingefügt: Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung(en) „15 die Republik Albanien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a die Demokratische Volksrepublik Algerien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 18 die Republik Armenien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 19 die Republik Aserbaidschan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 21 die Republik Belarus Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 25 Kanada Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 26 die Volksrepublik China Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 27 die Republik Costa Rica Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 31 Georgien Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b 32 die Republik Ghana Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 33 Island Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 35 die Republik Indonesien Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a 36 die Islamische Republik Iran Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 37 der Staat Israel Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 38 Jamaika Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 39 die Republik Kasachstan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 41 die Republik Korea Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 43 der Staat Kuwait Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 44 die Kirgisische Republik Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 45 die Republik Liberia Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 46 Malaysia Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 48 die Mongolei Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a 50 das Königreich Marokko Artikel 10 Absatz 2 Nummer 1 51 die Republik Namibia Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a 53 die Republik Nordmazedonien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 54 das Königreich Norwegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 56 die Republik der Philippinen Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b 57 die Republik Polen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 59 die Russische Föderation Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a 61 die Republik Slowenien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 63 die Arabische Republik Syrien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 64 die Republik Tadschikistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 65 das Königreich Thailand Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 Variante 2 und Unterabsatz 2 und Buchstabe b Unterabsatz 2 66 die Republik Trinidad und Tobago Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 67 die Tunesische Republik Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 68 Turkmenistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 69 die Ukraine Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 72 die Republik Usbekistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a die Bolivarische Republik Venezuela Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a die Sozialistische Republik Vietnam Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b 75 die Republik Sambia Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a 76 die Republik Simbabwe Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a“. 4. Vor der Angabe „Artikel 11 – Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei des Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen“ wird nach Listennummer 14 der Tabelle die folgende Angabe eingefügt: Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung(en) „15 die Republik Albanien Artikel 13 Absatz 2 die Demokratische Volksrepublik Algerien Artikel 13 Absatz 2 18 die Republik Armenien Artikel 13 Absatz 4 19 die Republik Aserbaidschan Artikel 13 Absatz 2 25 Kanada Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 26 die Volksrepublik China Artikel 13 Absatz 4 27 die Republik Costa Rica Artikel 13 Absatz 2 31 Georgien Artikel 13 Absatz 2 32 die Republik Ghana Artikel 13 Absatz 2 37 der Staat Israel Artikel 13 Absatz 2 39 die Republik Kasachstan Artikel 13 Absatz 2 41 die Republik Korea Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b 44 die Kirgisische Republik Artikel 13 Absatz 2 46 Malaysia Artikel 13 Absatz 2 52 Neuseeland Protokollnummer 5 Buchstabe a Satz 1 53 die Republik Nordmazedonien Artikel 13 Absatz 2 54 das Königreich Norwegen Artikel 13 Absatz 4 55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 13 Absatz 4 56 die Republik der Philippinen Artikel 13 Absatz 2 57 die Republik Polen Artikel 13 Absatz 2 63 die Arabische Republik Syrien Artikel 13 Absatz 2 64 die Republik Tadschikistan Artikel 13 Absatz 2 67 die Tunesische Republik Artikel 13 Absatz 2 68 Turkmenistan Artikel 13 Absatz 2 69 die Ukraine Artikel 13 Absatz 2 71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 13 Absatz 2 72 die Republik Usbekistan Artikel 13 Absatz 2 die Sozialistische Republik Vietnam Artikel 13 Absatz 4 Artikel 10 – Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder - gebieten gelegene Betriebsstätten Vorbehalt In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens behält sich die Bunderepublik Deutschland vor, dass der gesamte Artikel 10 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, die bereits eine in Artikel 10 Absatz 4 beschriebene Bestimmung enthalten. Das folgende Steuerabkommen enthält Bestimmungen, die unter diesen Vorbehalt fallen. Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung(en) 70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 28 Absätze 5 und 7“. 5. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 14 – Aufteilung von Verträgen“ werden nach Listennummer 14 die folgenden Listennummern eingefügt: Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung „15 die Republik Albanien Artikel 5 Absatz 4 die Demokratische Volksrepublik Algerien Artikel 5 Absatz 4 17 die Argentinische Republik Artikel 5 Absatz 3 18 die Republik Armenien Artikel 5 Absatz 4 19 die Republik Aserbaidschan Artikel 5 Absatz 4 20 die Volksrepublik Bangladesch Artikel 5 Absatz 4 21 die Republik Belarus Artikel 5 Absatz 4 22 das Königreich Belgien Artikel 5 Absatz 3 23 der Plurinationale Staat Bolivien Artikel 5 Absatz 4 24 Bosnien und Herzegowina Artikel 5 Absatz 4 25 Kanada Artikel 5 Absatz 5 26 die Volksrepublik China Artikel 5 Absatz 4 27 die Republik Costa Rica Artikel 5 Absatz 4 28 die Republik Côte d'Ivoire Artikel 5 Absatz 4 29 die Republik Ecuador Artikel 5 Absatz 4 30 die Arabische Republik Ägypten Artikel 5 Absatz 4 31 Georgien Artikel 5 Absatz 4 32 die Republik Ghana Artikel 5 Absatz 4 33 Island Artikel 5 Absatz 3 34 die Republik Indien Artikel 5 Absatz 4 35 die Republik Indonesien Artikel 5 Absatz 4 36 die Islamische Republik Iran Artikel 5 Absatz 3 37 der Staat Israel Artikel 5 Absatz 4 38 Jamaika Artikel 5 Absatz 3 39 die Republik Kasachstan Artikel 5 Absatz 4 40 die Republik Kenia Artikel 5 Absatz 3 41 die Republik Korea Artikel 5 Absatz 4 42 die Republik Kosovo Artikel 5 Absatz 4 43 der Staat Kuwait Artikel 5 Absatz 4 44 die Kirgisische Republik Artikel 5 Absatz 4 45 die Republik Liberia Artikel 5 Absatz 3 46 Malaysia Artikel 5 Absatz 4 47 die Republik Moldau Artikel 4 Absatz 3 48 die Mongolei Artikel 5 Absatz 4 49 Montenegro Artikel 5 Absatz 4 50 das Königreich Marokko Artikel 5 Absatz 3 51 die Republik Namibia Artikel 5 Absatz 4 52 Neuseeland Artikel 5 Absatz 4 53 die Republik Nordmazedonien Artikel 5 Absatz 4 54 das Königreich Norwegen Artikel 5 Absatz 4 55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 5 Absatz 3 56 die Republik der Philippinen Artikel 5 Absatz 4 57 die Republik Polen Artikel 5 Absatz 4 58 die Portugiesische Republik Artikel 5 Absatz 4 59 die Russische Föderation Artikel 5 Absatz 4 60 die Republik Serbien Artikel 5 Absatz 4 61 die Republik Slowenien Artikel 5 Absatz 4 die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka Artikel 5 Absatz 3 63 die Arabische Republik Syrien Artikel 5 Absatz 4 64 die Republik Tadschikistan Artikel 5 Absatz 4 65 das Königreich Thailand Artikel 5 Absatz 4 66 die Republik Trinidad und Tobago Artikel 5 Absatz 3 67 die Tunesische Republik Artikel 5 Absatz 4 68 Turkmenistan Artikel 5 Absatz 4 69 die Ukraine Artikel 5 Absatz 4 70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 5 Absatz 4 71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 5 Absatz 4 72 die Republik Usbekistan Artikel 5 Absatz 4 die Bolivarische Republik Venezuela Artikel 5 Absatz 4 die Sozialistische Republik Vietnam Artikel 5 Absatz 4 75 die Republik Sambia Artikel 5 Absatz 3 76 die Republik Simbabwe Artikel 5 Absatz 4“. 6. Vor der Angabe „Artikel 17 – Gegenberichtigung“ wird die Angabe, die der Angabe „Artikel 16 – Verständigungsverfahren“ nachfolgt, durch die folgende Angabe ersetzt: „Vorbehalt In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, dass Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, da sie beabsichtigt, den Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie sicherstellt, dass nach jedem ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen (mit Ausnahme der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, nach denen eine Person einen Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten vorlegen darf) eine Person, wenn sie der Auffassung ist, dass die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern der von dieser Person vorgelegte Fall einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterliegt, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist, vorlegen kann; außerdem wird die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats ein zweiseitiges Notifikationsoder Konsultationsverfahren mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für Fälle durchführen, in denen die zuständige Behörde, welcher der Fall, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sein soll, vorgelegt wurde, die Einwendung des Steuerpflichtigen für unberechtigt hält. Notifikation zu vorhandenen Bestimmungen in aufgeführten Steuerabkommen In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Nachstehend sind die Artikel- und Absatznummer der jeweiligen Bestimmung genannt. Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung 7 die Italienische Republik Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 22 das Königreich Belgien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 25 Kanada Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 35 die Republik Indonesien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 58 die Portugiesische Republik Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 die Bolivarische Republik Venezuela Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Abkommen eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Nachstehend sind die Artikel- und Absatznummer der jeweiligen Bestimmung genannt. Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung 1 die Republik Österreich Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 die Republik Kroatien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 4 die Französische Republik Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 6 die Republik Ungarn Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 8 Japan Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 9 das Großherzogtum Luxemburg Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 10 die Republik Malta Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 11 Rumänien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 13 das Königreich Spanien Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 14 die Republik Türkei Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 15 die Republik Albanien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 die Demokratische Volksrepublik Algerien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 18 die Republik Armenien Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 19 die Republik Aserbaidschan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 20 die Volksrepublik Bangladesch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 21 die Republik Belarus Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 24 Bosnien und Herzegowina Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 26 die Volksrepublik China Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 27 die Republik Costa Rica Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 30 die Arabische Republik Ägypten Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 31 Georgien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 32 die Republik Ghana Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 34 die Republik Indien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 37 der Staat Israel Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 39 die Republik Kasachstan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 40 die Republik Kenia Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 41 die Republik Korea Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 42 die Republik Kosovo Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 43 der Staat Kuwait Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 44 die Kirgisische Republik Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 46 Malaysia Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 48 die Mongolei Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 49 Montenegro Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 51 die Republik Namibia Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 53 die Republik Nordmazedonien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 54 das Königreich Norwegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 56 die Republik der Philippinen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 57 die Republik Polen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 59 die Russische Föderation Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 60 die Republik Serbien Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 61 die Republik Slowenien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 63 die Arabische Republik Syrien Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 64 die Republik Tadschikistan Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 67 die Tunesische Republik Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 68 Turkmenistan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 69 die Ukraine Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 72 die Republik Usbekistan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 die Sozialistische Republik Vietnam Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 76 die Republik Simbabwe Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Notifikation zu aufgeführten Steuerabkommen ohne beschriebene Bestimmungen In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i beschriebene Bestimmung ent- halten. Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat 5 die Hellenische Republik 22 das Königreich Belgien 47 die Republik Moldau In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii des Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii beschriebene Bestimmung enthalten. Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat 3 die Tschechische Republik 5 die Hellenische Republik 7 die Italienische Republik 12 die Slowakische Republik 17 die Argentinische Republik 22 das Königreich Belgien 23 der Plurinationale Staat Bolivien 25 Kanada 28 die Republik Côte d'Ivoire 29 die Republik Ecuador 33 Island 36 die Islamische Republik Iran 38 Jamaika 40 die Republik Kenia 45 die Republik Liberia 47 die Republik Moldau 50 das Königreich Marokko 52 Neuseeland 58 die Portugiesische Republik 62 die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka 65 das Königreich Thailand 66 die Republik Trinidad und Tobago 75 die Republik Sambia In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i des Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass das folgende Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i beschriebene Bestimmung enthält. Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat 22 das Königreich Belgien In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii beschriebene Bestimmung enthalten. Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat 5 die Hellenische Republik 7 die Italienische Republik 22 das Königreich Belgien 52 Neuseeland 58 die Portugiesische Republik“. 7. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 18 – Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI“ werden nach Listennummer 14 die folgenden Listennummern eingefügt: Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung „15 die Republik Albanien Artikel 9 Absatz 2 die Demokratische Volksrepublik Algerien Artikel 9 Absatz 2 18 die Republik Armenien Artikel 9 Absatz 2 19 die Republik Aserbaidschan Artikel 9 Absatz 2 21 die Republik Belarus Artikel 9 Absatz 2 26 die Volksrepublik China Artikel 9 Absatz 2 27 die Republik Costa Rica Artikel 9 Absatz 2 31 Georgien Artikel 9 Absatz 2 32 die Republik Ghana Artikel 9 Absatz 2 37 der Staat Israel Artikel 9 Absatz 2 39 die Republik Kasachstan Artikel 9 Absatz 2 41 die Republik Korea Artikel 9 Absatz 2 44 die Kirgisische Republik Artikel 9 Absatz 2 46 Malaysia Artikel 9 Absatz 2 53 die Republik Nordmazedonien Artikel 9 Absatz 2 54 das Königreich Norwegen Artikel 9 Absatz 2 56 die Republik der Philippinen Artikel 9 Absatz 2 57 die Republik Polen Artikel 9 Absatz 2 61 die Republik Slowenien Artikel 9 Absatz 2 63 die Arabische Republik Syrien Artikel 9 Absatz 2 64 die Republik Tadschikistan Artikel 9 Absatz 2 67 die Tunesische Republik Artikel 9 Absatz 2 68 Turkmenistan Artikel 9 Absatz 2 70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 9 Absatz 2 71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 9 Absatz 2 72 die Republik Usbekistan Artikel 9 Absatz 2“. 8. Vor der Angabe „Artikel 28 – Vorbehalte“ wird die Angabe, die der Angabe „Artikel 26 – Vereinbarkeit“ nachfolgt, durch die folgende Angabe ersetzt: „Vorbehalt In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, dass Teil VI in Bezug auf alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht gilt, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Nachstehend sind die Artikel- und Absatznummer der jeweiligen Bestimmung oder der jeweiligen Bestimmungen genannt. Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung(en) 1 die Republik Österreich Artikel 25 Absatz 5 4 die Französische Republik Artikel 25 Absatz 5 8 Japan Artikel 24 Absatz 5 in Verbindung mit Protokollnummer 10 9 das Großherzogtum Luxemburg Artikel 24 Absatz 5 70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 25 Absätze 5 und 6 in Verbindung mit Protokollnummer 22 Notifikation zu vorhandenen Bestimmungen in aufgeführten Steuerabkommen In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen nicht unter einen Vorbehalt nach Artikel 26 Absatz 4 fallen und eine Bestimmung enthalten, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, ein Schiedsverfahren vorsieht. Nachstehend sind die Artikel- und Absatznummer der jeweiligen Bestimmung genannt. Listennummer des Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung 18 die Republik Armenien Artikel 24 Absatz 5 25 Kanada Artikel 25 Absatz 6“. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil Das vorliegende Gesetz ändert das Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946; im Folgenden: Vertragsgesetz vom 22. November 2020) in Form mehrerer Ergänzungen. Die im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 enthaltene Liste der Auswahlentscheidungen und Vorbehalte wird um 62 deutsche Steuerabkommen, die gegenwärtig nicht dem Mindeststandard nach dem Projekt zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (im Englischen: Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)) entsprechen, erweitert. Dabei werden die von der Bundesrepublik Deutschland im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 getroffenen Auswahlentscheidungen für diese 62 deutschen Steuerabkommen zum größten Teil nachvollzogen, d. h. es wurde sich zum größten Teil an die damaligen politischen Entscheidungen gehalten. Hinsichtlich der Beweggründe, welche die Bundesrepublik Deutschland ihren Auswahlentscheidungen und Vorbehalten zum Vertragsgesetz vom 22. November 2020 zu Grunde legt, wird auf die Denkschrift Teil 2 zum Vertragsgesetz vom 22. November 2020 verwiesen (Bundestagsdrucksache 19/20979, S. 139 ff.). An diesen Beweggründen, Auswahlentscheidungen und Vorbehalten hat sich im Lichte der deutschen Abkommenspolitik nur eine Änderung ergeben. Diese Änderung gegenüber den damaligen Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen betrifft Teil VI des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947; im Englischen: Multilateral Instrument (MLI) to implement tax treaty related measures to prevent base erosion and profit shifting (BEPS); im Folgenden: BEPS-MLI). Bisher bestand nur die Möglichkeit, dass Teil VI BEPS-MLI (Schiedsverfahren) auf Steuerabkommen Anwendung findet, die noch keine Schiedsklausel enthalten. Durch die Änderung soll es möglich werden, dass Teil VI BEPS- MLI auch Anwendung auf ein Steuerabkommen findet, das bereits eine Schiedsklausel enthält. Die bisher im Steuerabkommen enthaltene Schiedsklausel würde folglich bei gleichlautender Notifikation des jeweils anderen Vertragsstaates durch Teil VI BEPS-MLI ersetzt werden. Es handelt sich somit um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des BEPS- MLI, um die OECD/G20 Empfehlungen zu BEPS-Aktionspunkt 14 (Streitbeilegung) bestmöglich umzusetzen. Die Modifikationen der neu erfassten 62 Steuerabkommen erfolgen nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zunächst bedarf es der übereinstimmenden Benennung des jeweiligen Steuerabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland sowie den jeweils anderen Vertragsstaat als sog. vom BEPS-MLI erfasstes Steuerabkommen, vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii BEPS-MLI. Anschließend bedarf es der Änderung des Gesetzes zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen (BGBl. I 2024 Nr. 205; im Folgenden: BEPS-MLI-Anwendungsgesetz), um die sich ergebenen Modifikationen zu konkretisieren. Zuletzt ist eine Notifikation der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der OECD nach Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b BEPS-MLI abzugeben, dass in Bezug auf das jeweilige Steuerabkommen die innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-MLI abgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund werden auch Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten als vom BEPS-MLI erfasste Steuerabkommen ergänzt, obwohl diese ausgesetzt sind oder gegenwärtig deutsche Besteuerungsrechte nach dem Steueroasenabwehrgesetz (BGBl. 2021 I S. 2056) in Verbindung mit der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5236), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 444) geändert worden ist, nicht berührt werden. Die Bundesrepublik Deutschland strebt mit diesem Verfahren eine Vergrößerung ihrer Möglichkeiten an, sämtliche ihrer Steuerabkommen im multilateralen Wege anzupassen. Der Weg bilateraler Verhandlungen und Anpassungen einzelner Steuerabkommen an den BEPS-Mindeststandard bleibt ausdrücklich offen. Nach Artikel 29 Absatz 5 BEPS-MLI ist es möglich, die Liste der erfassten Steuerabkommen jederzeit zu erweitern. Dabei müssen alle zusätzlichen Notifikationen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b bis s BEPS-MLI abgegeben werden, die erforderlich sind, um der Aufnahme der zusätzlichen Abkommen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müssen Angaben darüber gemacht werden, ob das neu erfasste Steuerabkommen unter einen oder mehreren der von der Vertragspartei angebrachten Vorbehalte fällt, die in Artikel 28 Absatz 8 BEPS-MLI aufgeführt sind. Es können auch neue Vorbehalte angebracht werden, wenn das zusätzliche Abkommen das erste wäre, das unter diesen Vorbehalt fällt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Wie im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 werden auch in diesem Gesetz für die 62 neu erfassten Steuerabkommen Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen abgegeben. Die Liste der Auswahlentscheidungen und Vorbehalte gemäß Artikel 28 und 29 BEPS-MLI (im Folgenden: Liste) wird daher durch die Nummern 1 bis 9 geändert. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes, da das Aufkommen aus den Steuern, die unter die vom BEPS-MLI erfassten Steuerabkommen fallen, gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Zu Nummer 1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI definiert den Ausdruck „unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen“, der die Abkommen bezeichnet, die durch das BEPS-MLI geändert werden. Darunter fallen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Steuerabkommen), die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien des BEPS-MLI in Kraft sind. Dazu gehören auch Abkommen, durch die neben den Steuern vom Einkommen auch Steuern vom Vermögen oder Steuern vom Veräußerungsgewinn erfasst sind. Dagegen soll das BEPS-MLI nicht für Abkommen gelten, die lediglich die Bereiche Seeschifffahrt und Luftfahrt oder Sozialversicherung regeln. Steuerabkommen sind dabei die Ausgangsabkommen in ihrer gegebenenfalls durch Änderungsprotokolle geänderten Form. Insoweit Änderungsprotokolle bestehen werden diese fortlaufend durch Klammerzusätze in der Tabelle dargestellt ((a), (b), …). In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii BEPS-MLI sollen nach dem Wunsch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich die Steuerabkommen mit den Listennummern 15 bis 76 unter das BEPS-MLI fallen. Zu Nummer 2 Ziel des Artikels 6 BEPS-MLI ist es, durch Änderung der Präambel der unter das BEPS- MLI fallenden Steuerabkommen sicherzustellen, dass diese Abkommen so ausgelegt werden, dass eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 5 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die aufgeführten Steuerabkommen nicht unter einen Vorbehalt nach Artikel 6 Absatz 4 BEPS-MLI fallen und in der Präambel eine Formulierung nach Artikel 6 Absatz 2 BEPS-MLI enthalten. Der Wortlaut des jeweiligen Beweggrunds bzw. der jeweiligen Beweggründe – die entsprechend ersetzt werden – wird einzeln benannt. Zu Nummer 3 Ziel von Artikel 8 BEPS-MLI ist es, die Anwendung des besonderen Quellensteuerhöchstsatzes für sogenannte Schachtel- oder Konzerndividenden (oder deren vollständige steuerliche Freistellung im Quellenstaat) dahingehend zu begrenzen, dass für die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung grundsätzlich eine Mindesthaltedauer von 365 Tagen der hierfür qualifizierenden Anteile an der Gesellschaft, die die Dividenden zahlt, erfüllt sein muss. Dabei handelt es sich um eine optionale Maßnahme, die nur für die Steuerabkommen angewendet wird, deren jeweilige Vertragspartner sich übereinstimmend für die Anwendung der Maßnahme entschieden haben. Zu Nummer 3 Buchstabe a In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i BEPS-MLI behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, dass der gesamte Artikel 8 nicht für ihre unter das BEPS- MLI fallenden Steuerabkommen gilt, soweit die in Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI beschriebenen Bestimmungen bereits eine Mindesthaltedauer enthalten. Das aufgeführte Steuerabkommen enthält eine Bestimmung, die unter diesen Vorbehalt fällt. Zu Nummer 3 Buchstabe b In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die aufgeführten Steuerabkommen eine in Artikel 8 Absatz 1 BEPS- MLI beschriebene Bestimmung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b BEPS-MLI unterliegt. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung(en) werden genannt. Zu Nummer 4 Durch die optionale Anwendung von Artikel 9 BEPS-MLI kann das in vielen deutschen Steuerabkommen enthaltene Quellenbesteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften besser gegen schädliche Steuergestaltungen abgesichert werden. In Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 7 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die aufgeführten Steuerabkommen eine in Artikel 9 Absatz 1 BEPS- MLI beschriebene Bestimmung enthalten. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung werden genannt. In Artikel 10 BEPS-MLI ist eine Bestimmung zu in Drittstaaten oder -gebieten gelegenen Betriebsstätten enthalten, die auf dem Wortlaut des Artikels 29 Absatz 8 OECD- Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung sowie der Steuerverkürzung und ‑umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beruht. Die Bestimmung behandelt die Voraussetzungen für die Versagung von Vergünstigungen eines Doppelbesteuerungsabkommens und sieht vor, dass die Vergünstigungen des Abkommens nicht für Einkünfte gelten, auf die im Drittstaat oder -gebiet, in dem sich eine steuerbefreite Betriebsstätte befindet, weniger als 60 Prozent der Steuer erhoben wird, die im Ansässigkeitsstaat oder -gebiet des Unternehmens erhoben würde. In Fällen, in denen bereits eine Regelung zur Missbrauchsbekämpfung für Fälle von in Drittstaaten oder -gebieten gelegenen Betriebsstätten in einem erfassten Steuerabkommen enthalten ist, besteht kein Änderungsbedarf. Daher entscheidet sich die Bundesrepublik Deutschland dafür, für diese Fälle einen Vorbehalt einzulegen, der diese Steuerabkommen von der Anwendung des Artikels 10 BEPS-MLI ausnimmt. Das betroffene Steuerabkommen und die darin enthaltenen Vorschriften werden explizit genannt. Zu Nummer 5 Durch Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI (Option A) wird für Artikel 5 Absatz 4 OECD- Musterabkommen 2014 klargestellt, dass die darin aufgeführten Tätigkeiten nicht zu einer Betriebsstätte führen, wenn sie insgesamt vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 7 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die aufgeführten Steuerabkommen eine in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung werden genannt. Zu Nummer 6 Durch Artikel 16 BEPS-MLI wird die Möglichkeit geschaffen, die vom BEPS-MLI erfassten Steuerabkommen an die Inhalte von Artikel 25 Absatz 1 bis 3 OECD-Musterabkommen, und damit auch an Teile des BEPS-Mindeststandards zu BEPS-Aktionspunkt 14 (Streitbeilegung), anzupassen. Der Vorbehalt nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a BEPS-MLI bleibt unverändert bestehen. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu dem bereits gelisteten Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 BEPS-MLI genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung werden genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu den bereits gelisteten Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 BEPS-MLI genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung werden genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu dem bereits gelisteten Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu den bereits gelisteten Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass das aufgeführte Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthält. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer ii BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu den bereits gelisteten Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten. Zu Nummer 7 Nach Punkt 1.1 des bei BEPS-Aktionspunkt 14 entwickelten Mindeststandards sollten Staaten und Gebiete die Inanspruchnahme des Verständigungsverfahrens für Verrechnungspreisfälle ermöglichen und die daraus resultierenden Verständigungsvereinbarungen umsetzen (z. B. durch entsprechende Berichtigung der festgesetzten Steuer). Laut dem Abschlussbericht zu BEPS-Aktionspunkt 14 wäre es jedoch effizienter, wenn die Staaten und Gebiete die entsprechenden Berichtigungen in Fällen, in denen sie die Einwendung des Steuerpflichtigen für begründet halten, auch unilateral vornehmen könnten. Gemäß dem im Abschlussbericht zu BEPS-Aktionspunkt 14 enthaltenen bewährten Verfahren sollten Staaten und Gebiete daher Artikel 9 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens in ihre Doppelbesteuerungsabkommen aufnehmen. Artikel 17 BEPS-MLI enthält einen Mechanismus zur Umsetzung dieses bewährten Verfahrens durch die Vertragsparteien. In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a BEPS-MLI behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, dass der gesamte Artikel 17 BEPS-MLI nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, die bereits eine in Artikel 17 Absatz 2 BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten. Die aufgeführten Steuerabkommen enthalten Bestimmungen, die unter diesen Vorbehalt fallen. Zu Nummer 8 Das in Teil VI des Übereinkommens enthaltene Schiedsverfahren ist eine optionale Erweiterung des Verständigungsverfahrens für Fälle, in denen die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsstaaten keine Einigung erzielen konnten. Für die Anwendung des Schiedsverfahrens können sich die Unterzeichner nach Artikel 18 BEPS-MLI entscheiden. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich für die grundsätzliche Anwendung entschieden und folgt damit ihrer bisherigen Abkommenspolitik. In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 4 BEPS-MLI behält sich die Bundesrepublik Deutschland jedoch vor, dass Teil VI des BEPS-MLI in Bezug auf alle ihre unter das BEPS- MLI fallenden Steuerabkommen nicht gilt, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Das betrifft zusätzlich zu den bereits gelisteten Steuerabkommen, das Steuerabkommen mit der Nummer 70. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung(en) werden genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 1 BEPS-MLI wählt die Bundesrepublik Deutschland erstmals auch die Option, bestehende Schiedsverfahrensregelungen in Steuerabkommen durch Teil VI des BEPS-MLI zu ersetzen. Dies wird bei den aufgeführten Steuerabkommen für zweckmäßig erachtet, weil im Verhältnis zu diesen Staaten noch keine vollumfänglichen Schiedsvereinbarungen existieren. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen bestehenden Bestimmung werden genannt. Zu Artikel 2 Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Schlussbemerkung Das Vertragsgesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Es trägt insbesondere zur ökonomischen Dimension der Nachhaltigkeit bei. Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der nachhaltigen Entwicklung, da mit dem Gesetz die Nachhaltigkeitsziele 10 („Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“) und 17 („Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen“) unterstützt werden. Entsprechend des Nachhaltigkeitszieles 10 leisten Steuern einen Beitrag, um Einkommensungleichheit zu verringern. Steuerverkürzungen oder -umgehungen bedrohen die Effektivität dieses Ausgleichs. Die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen, auch durch das hier vorliegende Gesetz, ist ein wesentlicher Baustein zur Schließung von Steuerschlupflöchern und für eine faire globale Besteuerung. Entsprechend des Nachhaltigkeitszieles 17 trägt die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen zudem dazu bei, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung zu verbessern und die Kapazitäten zur Erhebung von Steuern zu verbessern. Dabei unterstützt das Vorhaben die folgenden Indikatorenbereiche: 8.2.a (Staatsverschuldung) und 8.4 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. Es kommt zu keinen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte. Es entsteht kein Vollzugsaufwand. Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung begründet wird. Unternehmen, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Da der dem Gesetz zugrundeliegende völkerrechtliche Vertrag keine Befristung seiner Anwendung enthält, kommt eine Befristung des Gesetzes nicht in Betracht. Einer Evaluation des Gesetzes bedarf es nicht, da der dem Gesetz zugrundeliegende völkerrechtliche Vertrag nur durch multilateralen Konsens geändert oder durch dessen Kündigung einseitig beendet werden könnte. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. Drucksache 769/25- 27 -]

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