Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3944
21. Wahlperiode 02.02.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes
zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016
zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 7. Juni 2017 das Mehrseitige
Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener
Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
(BGBl. 2020 II S. 946, 947; im Englischen: Multilateral Instrument (MLI) to
implement tax treaty related measures to prevent base erosion and profit shifting
(BEPS); im Folgenden: BEPS-MLI) unterzeichnet. Die Ratifikation des BEPS-
MLI wurde mit dem Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24.
November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur
Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 22.
November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946; im Folgenden: Vertragsgesetz vom 22.
November 2020) vorbereitet und ist am 18. Dezember 2020 erfolgt.
Das BEPS-MLI dient der multilateralen Umsetzung der Empfehlungen des
G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in
Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: Steuerabkommen). Zudem sieht das
BEPS-MLI Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Steuerpflichtigen durch
Umsetzung und Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen in diesen
Steuerabkommen vor.
Artikel 1 des Vertragsgesetzes vom 22. November 2020 enthält die Maßgabe,
dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde die in den Artikeln 28 und 29 des BEPS-MLI vorgesehenen
Auswahlentscheidungen und zugelassenen Vorbehalte entsprechend der dem BEPS-MLI
nachstehenden Liste anbringt. Diese Liste enthält 14 Steuerabkommen der
Bundesrepublik, die sogenannten „unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen“.
Die Bundesregierung ist bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahr 2020 entsprechend verfahren. Gegenwärtig entsprechen weitere 62 deutsche
Steuerabkommen nicht dem BEPS-Mindeststandard. Deshalb soll auch mit Blick
auf diese weiteren Steuerabkommen die Voraussetzung für eine Modifikation auf
multilateralem Weg durch das BEPS-MLI geschaffen werden.
Hierfür ist in rechtlicher Hinsicht zunächst eine Anpassung der dem BEPS-MLI
im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 nachstehenden Liste erforderlich.
Diese Liste wird um die oben genannten 62 deutschen Steuerabkommen erweitert,
die sodann auch „unter das BEPS-MLI fallende Steuerabkommen“ darstellen. Die
Änderung des Vertragsgesetzes vom 22. November 2020 ist dabei lediglich der
erste Schritt der Modifikation dieser 62 Steuerabkommen der Bundesrepublik
Deutschland.
In einem zweiten Schritt sollen die Modifikationen, die sich aus dem BEPS-MLI
unter Berücksichtigung der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik
Deutschland und des jeweils anderen Vertragsstaats für die erfassten
Steuerabkommen ergeben, durch eine Erweiterung des Gesetzes zur Anwendung des
Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren
Maßnahmen (BGBl. I 2024 Nr. 205; im Folgenden: BEPS-MLI-Anwendungsgesetz)
konkretisiert werden. Erst dann kann die Notifikation nach Artikel 35 Absatz 7
Buchstabe b des BEPS-MLI gegenüber dem Verwahrer abgegeben werden und
die Modifikationen des BEPS-MLI für die erfassten Steuerabkommen im
Verhältnis zum jeweiligen Vertragsstaat wirksam werden.
Ob ein Steuerabkommen tatsächlich im BEPS-MLI-Anwendungsgesetz
konkretisiert wird, ist abhängig von den Auswahlentscheidungen und Vorbehalten des
anderen Vertragsstaats. Nur wenn der andere Vertragsstaat das Steuerabkommen
ebenfalls als vom BEPS-MLI erfasstes Steuerabkommen ausgewählt und das
BEPS-MLI bereits ratifiziert hat, erfolgt eine Konkretisierung im BEPS-MLI-
Anwendungsgesetz. Bei der Entscheidung über die Aufnahme eines
Steuerabkommens in das BEPS-MLI-Anwendungsgesetz können darüber hinaus politische
Abwägungen Einfluss haben.
B. Lösung
Durch das vorliegende Gesetz soll die erste Voraussetzung dafür geschaffen
werden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Liste der „unter das BEPS-MLI
fallenden Steuerabkommen“ nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI
durch Notifikation gegenüber dem Verwahrer, der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), um weitere 62 Steuerabkommen
der Bundesrepublik Deutschland erweitern kann.
Das vorliegende Änderungsgesetz zum Vertragsgesetz vom 22. November 2020
stellt die für eine erweiternde Notifikation des BEPS-MLI erforderliche
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften dar.
C. Alternativen
Alternativ zu einem Vorgehen auf multilateraler Ebene über das BEPS-MLI
besteht die Möglichkeit, die Steuerabkommen durch bilaterale Verhandlungen mit
den jeweiligen Vertragsstaaten zu aktualisieren. Dabei stehen die multilaterale
Modifikation und der bilaterale Verhandlungsweg gleichrangig nebeneinander.
Der Weg über die bilaterale Anpassung der Steuerabkommen wird von der
Bundesregierung durchaus auch beschritten, insbesondere dann, wenn die
Vertragspartner dies wünschen oder es weiterer Anpassungen an den Steuerabkommen
bedarf. Im Hinblick auf die hier in Frage stehenden Steuerabkommen ist das
Vorgehen über den multilateralen Weg sachgerecht und zielführend, da die bilaterale
Aktualisierung der Steuerabkommen aufgrund ihrer Vielzahl sehr zeitaufwändig
wäre.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es kommt zu keinen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der
öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz hat gegenüber der Rechtslage nach den derzeit geltenden
Steuerabkommen keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz hat gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage keine Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Steuerverwaltung der Länder.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen, entstehen durch dieses Gesetz
keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes
zu Änderung des Gesetzes
zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016
zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes
zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016
zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 22.
November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946) wird wie folgt geändert:
Die Liste der Auswahlentscheidungen und Vorbehalte gemäß Artikel 28 und 29 des Mehrseitigen
Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947, 1015) wird wie folgt geändert:
1. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 3 – Transparente Rechtsträger“ werden nach Listennummer 14 die
folgenden Listennummern eingefügt:
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
„15 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Albanien
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Albanien Abkommen 06.04.2010 23.12.2011
16 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen
Volksrepublik Algerien zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der
Steuervermeidung und
Steuerhinterziehung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Demokratische
Volksrepublik Algerien
Abkommen 12.11.2007 23.12.2008
17 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Argentinischen
Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Argentinische Republik Abkommen 13.07.1978 25.11.1979
Änderungsprotokoll (a)
16.09.1996 30.06.2001
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
18 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Armenien
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Armenien Abkommen 29.06.2016 23.11.2017
19 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik
Aserbaidschan zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Aserbaidschan Abkommen 25.08.2004 28.12.2005
20 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik
Bangladesch zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen
die Volksrepublik
Bangladesch
Abkommen 29.05.1990 21.02.1993
21 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Belarus zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Belarus Abkommen 30.09.2005 31.12.2006
22 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und zur
Regelung verschiedener
anderer Fragen auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen einschließlich der
Gewerbesteuer und der
Grundsteuern
das Königreich Belgien Abkommen 11.04.1967 30.07.1969
Zusatzabkommen (a)
05.11.2002 28.12.2003
23 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Bolivien
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
der Plurinationale Staat
Bolivien
Abkommen 30.09.1992 12.07.1995
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
24 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen
Föderativen Republik
Jugoslawien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien
Nachfolgestaat:
Bosnien und Herzegowina
Abkommen1 26.03.1987 25.12.1988
25 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und Kanada zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und bestimmter
anderer Steuern, zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung und zur
Amtshilfe in Steuersachen
Kanada Abkommen 19.04.2001 28.03.2002
26 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik China
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Volksrepublik China Abkommen 28.03.2014 06.04.2016
27 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Costa Rica
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Costa Rica Abkommen 13.02.2014 10.08.2016
28 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik
Elfenbeinküste zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung und
Regelung der gegenseitigen
Amtshilfe auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
die Republik Côte d’Ivoire Abkommen 03.07.1979 08.07.1982
29 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ecuador zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Ecuador Abkommen 07.12.1982 25.06.1986
1 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt fort, siehe
die Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Bosnien und Herzegowina vom 16. November 1992 (BGBl. 1992 II S. 1196).
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
30 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Arabischen Republik
Ägypten zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Arabische
Republik Ägypten
Abkommen 08.12.1987 22.09.1991
31 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und Georgien zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
Georgien Abkommen 01.06.2006 21.12.2007
Änderungsprotokoll (a)
11.03.2014 16.12.2014
32 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ghana zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen, vom Vermögen
und vom
Veräußerungsgewinn
die Republik Ghana Abkommen 12.08.2004 14.12.2007
33 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Island zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
Island Abkommen 18.03.1971 02.11.1973
34 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indien zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Indien Abkommen 19.06.1995 19.12.1996
35 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indonesien
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Indonesien Abkommen 30.10.1990 28.12.1991
36 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und dem Kaiserreich Iran zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Islamische Republik Iran Abkommen 20.12.1968 30.12.1969
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
37 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
der Staat Israel Abkommen 21.08.2014 09.05.2016
38 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und Jamaika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
Jamaika Abkommen 08.10.1974 13.09.1976
39 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kasachstan
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Kasachstan Abkommen 26.11.1997 21.12.1998
40 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kenia zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Kenia Abkommen 17.05.1977 17.07.1980
41 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Korea zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Korea Abkommen 10.03.2000 31.10.2002
42 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen
Föderativen Republik
Jugoslawien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien
Nachfolgestaat:
die Republik Kosovo
Abkommen2 26.03.1987 25.12.1988
2 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt fort, siehe
die Bekanntmachung über die Fortgeltung beziehungsweise weitere Anwendung von Verträgen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kosovo vom 29. Juni 2011 (BGBl. 2011 II S. 748, 749).
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
43 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Kuwait zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen und zur Belebung
der wirtschaftlichen
Beziehungen
der Staat Kuwait Abkommen 18.05.1999 02.08.2000
44 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Kirgisischen
Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung von
Steuerhinterziehungen auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Kirgisische Republik Abkommen 01.12.2005 22.12.2006
45 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Liberia zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Liberia Abkommen 25.11.1970 25.04.1974
46 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und Malaysia zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen
Malaysia Abkommen 23.02.2010 21.12.2010
47 Abkommen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Union der
Sozialistischen
Sowjetrepubliken zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung von
Einkommen und Vermögen
die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Nachfolgestaat:
die Republik Moldau
Abkommen3 24.11.1981 15.06.1983
48 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Mongolei zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Mongolei Abkommen 22.08.1994 23.06.1996
3 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gilt fort, siehe die
Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Moldau vom 12. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 768).
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
49 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen
Föderativen Republik
Jugoslawien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien
Nachfolgestaat:
Montenegro
Abkommen4 26.03.1987 25.12.1988
50 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich
Marokko zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
das Königreich Marokko Abkommen 07.06.1972 08.10.1974
51 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Namibia
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Namibia Abkommen 02.12.1993 26.07.1995
52 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und Neuseeland zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung bei den
Steuern vom Einkommen und
einigen anderen Steuern
Neuseeland Abkommen 20.10.1978 21.12.1980
53 Abkommen zwischen der
Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen
Regierung zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik
Nordmazedonien
Abkommen 13.07.2006 29.11.2010
Änderungsprotokoll (a)
14.11.2016 16.01.2018
54 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich
Norwegen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und
über gegenseitige Amtshilfe
auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen
das Königreich Norwegen Abkommen 04.10.1991 07.10.1993
Änderungsprotokoll (a)
24.06.2013 03.02.2015
55 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Islamischen Republik
Pakistan zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen
die Islamische Republik
Pakistan
Abkommen 14.07.1994 30.12.1995
4 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt fort, siehe
die Bekanntmachung über die Fortgeltung von Verträgen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro vom
29. Juni 2011 (BGBl. 2011 II S. 745).
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
56 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik der
Philippinen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik der Philippinen Abkommen 09.09.2013 18.12.2015
57 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Polen Abkommen 14.05.2003 19.12.2004
58 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Portugiesischen
Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Portugiesische Republik Abkommen 15.07.1980 08.10.1982
59 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Russischen
Föderation zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Russische Föderation Abkommen 29.05.1996 30.12.1996
Änderungsprotokoll (a)
15.10.2007 15.05.2009
60 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen
Föderativen Republik
Jugoslawien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien
Nachfolgestaat:
die Republik Serbien
Abkommen5 26.03.1987 25.12.1988
61 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Slowenien
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Slowenien Abkommen 03.05.2006 19.12.2006
Änderungsprotokoll (a)
17.05.2011 30.07.2012
5 Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gilt fort, siehe
die Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20. März 1997 (BGBl. 1997 II S. 961, 962).
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
62 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri
Lanka zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Demokratische
Sozialistische Republik Sri Lanka
Abkommen 13.09.1979 20.02.1982
63 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Arabischen Republik
Syrien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und
Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen
die Arabische Republik
Syrien
Abkommen 17.02.2010 30.12.2010
64 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik
Tadschikistan zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Tadschikistan Abkommen 27.03.2003 21.09.2004
65 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Thailand
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung bei den
Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
das Königreich Thailand Abkommen 10.07.1967 04.12.1968
66 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und Trinidad und Tobago zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und zur
Förderung des internationalen
Handels und der
internationalen
Investitionstätigkeit
die Republik Trinidad und
Tobago
Abkommen 04.04.1973 28.01.1977
67 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Tunesischen
Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Tunesische Republik Abkommen 08.02.2018 16.12.2019
68 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und Turkmenistan zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
Turkmenistan Abkommen 29.08.2016 28.11.2017
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
69 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Ukraine zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Ukraine Abkommen 03.07.1995 03.10.1996
70 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen und einiger
anderer Steuern
Vereinigte Staaten
von Amerika
Abkommen 29.08.1989 21.08.1991
Änderungsprotokoll (a)
01.06.2006 28.12.2007
71 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Östlich des
Uruguay zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik
Östlich des Uruguay
Abkommen 09.03.2010 28.12.2011
72 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Usbekistan
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Usbekistan Abkommen 07.09.1999 14.12.2001
Änderungs-
und
Ergänzungs-
protokoll (a)
14.10.2014 29.12.2015
73 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Venezuela
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Bolivarische Republik
Venezuela
Abkommen 08.02.1995 19.08.1997
74 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen
Republik Vietnam zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Sozialistische Republik
Vietnam
Abkommen 16.11.1995 27.12.1996
75 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Sambia zur
Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom
Vermögen
die Republik Sambia Abkommen 30.05.1973 08.11.1975
Nr. Titel anderer
Vertragsstaat
Abkommen/
Änderungsprotokoll
Datum der
Unterzeichnung
Datum des
Inkrafttretens
76 Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Simbabwe
zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom
Einkommen, vom Vermögen
und von den Gewinnen aus
der Veräußerung von
Vermögen
die Republik Simbabwe Abkommen 22.04.1988 22.04.1990“.
2. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 7 – Verhinderung von Abkommensmissbrauch“ werden nach
Listennummer 13 die folgenden Listennummern eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer
Vertragsstaat Wortlaut des Beweggrunds/der Beweggründe
„18 die Republik Armenien
in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte
gegenseitig so abzugrenzen, dass sowohl
Doppelbesteuerungen wie auch
Nichtbesteuerungen vermieden werden
22 das Königreich Belgien
VON DEM WUNSCHE GELEITET, bei den
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
einschließlich der Gewerbesteuer und der
Grundsteuern Doppelbesteuerungen zu vermeiden
und verschiedene andere Fragen zu regeln,
24 Bosnien und Herzegowina
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
25 Kanada
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und
bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der
Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in
Steuersachen zu schließen
26 die Volksrepublik China
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
28 die Republik Côte d’Ivoire
von dem Wunsch geleitet, bei den Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen die
Doppelbesteuerung zu vermeiden
29 die Republik Ecuador
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
31 Georgien
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen abzuschließen
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer
Vertragsstaat Wortlaut des Beweggrunds/der Beweggründe
33 Island
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein
Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen
34 die Republik Indien
den Wunsch haben, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
36 die Islamische Republik Iran
ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen zu
schließen,
38 Jamaika
VON DEM WUNSCH GELEITET, ein
Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen zu
schließen,
40 die Republik Kenia
VON DEM WUNSCH GELEITET, ein
Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen zu
schließen,
42 die Republik Kosovo
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
45 die Republik Liberia
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein
Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen zu
schließen,
46 Malaysia
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen
47 die Republik Moldau zum Zweck der Vermeidung der
Doppelbesteuerung,
49 Montenegro
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
50 das Königreich Marokko
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen zu
vermeiden
52 Neuseeland
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung bei den
Steuern vom Einkommen und einigen anderen
Steuern zu schließen,
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer
Vertragsstaat Wortlaut des Beweggrunds/der Beweggründe
54 das Königreich Norwegen
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über
gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen zu schließen
55 die Islamische Republik Pakistan
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen
56 die Republik der Philippinen
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen,
57 die Republik Polen
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
59 die Russische Föderation
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen abzuschließen
60 die Republik Serbien
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
62 die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
65 das Königreich Thailand
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein
Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung bei den Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen zu schließen,
68 Turkmenistan
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen abzuschließen
70 Vereinigte Staaten von Amerika
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen und einiger anderer Steuern zu
schließen
74 die Sozialistische Republik Vietnam
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen zu schließen
75 die Republik Sambia
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein
Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen zu
schließen,
Listennummer des
Steuerabkommens
anderer
Vertragsstaat Wortlaut des Beweggrunds/der Beweggründe
76 die Republik Simbabwe
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom
Vermögen und von den Gewinnen aus der
Veräußerung von Vermögen zu schließen“.
3. Die Tabellen unterhalb der Angabe „Artikel 8 – Transaktionen zur Übertragung von Dividenden“ werden
wie folgt geändert:
a) In der Tabelle vor der Angabe „Notifikation zu vorhandenen Bestimmungen in aufgeführten
Steuerabkommen“ wird nach Listennummer 8 die folgende Listennummer eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung
„70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a“.
b) In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 9 – Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten
an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht“ werden nach
Listennummer 14 die folgenden Listennummern eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung
„15 die Republik Albanien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
16 die Demokratische Volksrepublik Algerien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
18 die Republik Armenien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
19 die Republik Aserbaidschan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
21 die Republik Belarus Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
25 Kanada Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
26 die Volksrepublik China Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
27 die Republik Costa Rica Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
31 Georgien Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b
32 die Republik Ghana Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
33 Island Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
35 die Republik Indonesien Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
36 die Islamische Republik Iran Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
37 der Staat Israel Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
38 Jamaika Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
39 die Republik Kasachstan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
41 die Republik Korea Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
43 der Staat Kuwait Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
44 die Kirgisische Republik Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
45 die Republik Liberia Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
46 Malaysia Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
48 die Mongolei Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
50 das Königreich Marokko Artikel 10 Absatz 2 Nummer 1
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung
51 die Republik Namibia Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
53 die Republik Nordmazedonien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
54 das Königreich Norwegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
56 die Republik der Philippinen Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b
57 die Republik Polen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
59 die Russische Föderation Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
61 die Republik Slowenien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
63 die Arabische Republik Syrien Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
64 die Republik Tadschikistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
65 das Königreich Thailand
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1
Variante 2 und Unterabsatz 2 und Buchstabe b
Unterabsatz 2
66 die Republik Trinidad und Tobago Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
67 die Tunesische Republik Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
68 Turkmenistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
69 die Ukraine Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
72 die Republik Usbekistan Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
73 die Bolivarische Republik Venezuela Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
74 die Sozialistische Republik Vietnam Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b
75 die Republik Sambia Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
76 die Republik Simbabwe Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a“.
4. Vor der Angabe „Artikel 11 – Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer
Vertragspartei des Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen“ wird nach
Listennummer 14 der Tabelle die folgende Angabe eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung(en)
„15 die Republik Albanien Artikel 13 Absatz 2
16 die Demokratische Volksrepublik Algerien Artikel 13 Absatz 2
18 die Republik Armenien Artikel 13 Absatz 4
19 die Republik Aserbaidschan Artikel 13 Absatz 2
25 Kanada Artikel 13 Absatz 4 Satz 1
26 die Volksrepublik China Artikel 13 Absatz 4
27 die Republik Costa Rica Artikel 13 Absatz 2
31 Georgien Artikel 13 Absatz 2
32 die Republik Ghana Artikel 13 Absatz 2
37 der Staat Israel Artikel 13 Absatz 2
39 die Republik Kasachstan Artikel 13 Absatz 2
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung(en)
41 die Republik Korea Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
44 die Kirgisische Republik Artikel 13 Absatz 2
46 Malaysia Artikel 13 Absatz 2
52 Neuseeland Protokollnummer 5 Buchstabe a Satz 1
53 die Republik Nordmazedonien Artikel 13 Absatz 2
54 das Königreich Norwegen Artikel 13 Absatz 4
55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 13 Absatz 4
56 die Republik der Philippinen Artikel 13 Absatz 2
57 die Republik Polen Artikel 13 Absatz 2
63 die Arabische Republik Syrien Artikel 13 Absatz 2
64 die Republik Tadschikistan Artikel 13 Absatz 2
67 die Tunesische Republik Artikel 13 Absatz 2
68 Turkmenistan Artikel 13 Absatz 2
69 die Ukraine Artikel 13 Absatz 2
71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 13 Absatz 2
72 die Republik Usbekistan Artikel 13 Absatz 2
74 die Sozialistische Republik Vietnam Artikel 13 Absatz 4
Artikel 10 – Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene
Betriebsstätten
Vorbehalt
In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens behält sich die
Bunderepublik Deutschland vor, dass der gesamte Artikel 10 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommen gilt, die bereits eine in Artikel 10 Absatz 4 beschriebene Bestimmung enthalten. Das folgende
Steuerabkommen enthält Bestimmungen, die unter diesen Vorbehalt fallen.
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung(en)
70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 28 Absätze 5 und 7“.
5. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 14 – Aufteilung von Verträgen“ werden nach Listennummer 14 die
folgenden Listennummern eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung(en)
„15 die Republik Albanien Artikel 5 Absatz 4
16 die Demokratische Volksrepublik Algerien Artikel 5 Absatz 4
17 die Argentinische Republik Artikel 5 Absatz 3
18 die Republik Armenien Artikel 5 Absatz 4
19 die Republik Aserbaidschan Artikel 5 Absatz 4
20 die Volksrepublik Bangladesch Artikel 5 Absatz 4
21 die Republik Belarus Artikel 5 Absatz 4
22 das Königreich Belgien Artikel 5 Absatz 3
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung(en)
23 der Plurinationale Staat Bolivien Artikel 5 Absatz 4
24 Bosnien und Herzegowina Artikel 5 Absatz 4
25 Kanada Artikel 5 Absatz 5
26 die Volksrepublik China Artikel 5 Absatz 4
27 die Republik Costa Rica Artikel 5 Absatz 4
28 die Republik Côte d'Ivoire Artikel 5 Absatz 4
29 die Republik Ecuador Artikel 5 Absatz 4
30 die Arabische Republik Ägypten Artikel 5 Absatz 4
31 Georgien Artikel 5 Absatz 4
32 die Republik Ghana Artikel 5 Absatz 4
33 Island Artikel 5 Absatz 3
34 die Republik Indien Artikel 5 Absatz 4
35 die Republik Indonesien Artikel 5 Absatz 4
36 die Islamische Republik Iran Artikel 5 Absatz 3
37 der Staat Israel Artikel 5 Absatz 4
38 Jamaika Artikel 5 Absatz 3
39 die Republik Kasachstan Artikel 5 Absatz 4
40 die Republik Kenia Artikel 5 Absatz 3
41 die Republik Korea Artikel 5 Absatz 4
42 die Republik Kosovo Artikel 5 Absatz 4
43 der Staat Kuwait Artikel 5 Absatz 4
44 die Kirgisische Republik Artikel 5 Absatz 4
45 die Republik Liberia Artikel 5 Absatz 3
46 Malaysia Artikel 5 Absatz 4
47 die Republik Moldau Artikel 4 Absatz 3
48 die Mongolei Artikel 5 Absatz 4
49 Montenegro Artikel 5 Absatz 4
50 das Königreich Marokko Artikel 5 Absatz 3
51 die Republik Namibia Artikel 5 Absatz 4
52 Neuseeland Artikel 5 Absatz 4
53 die Republik Nordmazedonien Artikel 5 Absatz 4
54 das Königreich Norwegen Artikel 5 Absatz 4
55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 5 Absatz 3
56 die Republik der Philippinen Artikel 5 Absatz 4
57 die Republik Polen Artikel 5 Absatz 4
58 die Portugiesische Republik Artikel 5 Absatz 4
59 die Russische Föderation Artikel 5 Absatz 4
60 die Republik Serbien Artikel 5 Absatz 4
61 die Republik Slowenien Artikel 5 Absatz 4
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung(en)
62 die Demokratische Sozialistische Republik
Sri Lanka Artikel 5 Absatz 3
63 die Arabische Republik Syrien Artikel 5 Absatz 4
64 die Republik Tadschikistan Artikel 5 Absatz 4
65 das Königreich Thailand Artikel 5 Absatz 4
66 die Republik Trinidad und Tobago Artikel 5 Absatz 3
67 die Tunesische Republik Artikel 5 Absatz 4
68 Turkmenistan Artikel 5 Absatz 4
69 die Ukraine Artikel 5 Absatz 4
70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 5 Absatz 4
71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 5 Absatz 4
72 die Republik Usbekistan Artikel 5 Absatz 4
73 die Bolivarische Republik Venezuela Artikel 5 Absatz 4
74 die Sozialistische Republik Vietnam Artikel 5 Absatz 4
75 die Republik Sambia Artikel 5 Absatz 3
76 die Republik Simbabwe Artikel 5 Absatz 4“.
6. Vor der Angabe „Artikel 17 – Gegenberichtigung“ wird die Angabe, die der Angabe „Artikel 16 –
Verständigungsverfahren“ nachfolgt, durch die folgende Angabe ersetzt:
„Vorbehalt
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält sich die
Bundesrepublik Deutschland vor, dass Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommen gilt, da sie beabsichtigt, den Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung
nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie sicherstellt, dass nach jedem ihrer unter das
Übereinkommen fallenden Steuerabkommen (mit Ausnahme der unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommen, nach denen eine Person einen Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten
vorlegen darf) eine Person, wenn sie der Auffassung ist, dass die Maßnahmen eines oder beider
Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommen nicht entspricht, ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten
vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder,
sofern der von dieser Person vorgelegte Fall einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommens zur Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterliegt, der zuständigen
Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist, vorlegen kann; außerdem wird die zuständige
Behörde dieses Vertragsstaats ein zweiseitiges Notifikations- oder Konsultationsverfahren mit der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaats für Fälle durchführen, in denen die zuständige Behörde, welcher der
Fall, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sein soll, vorgelegt wurde, die Einwendung des
Steuerpflichtigen für unberechtigt hält.
Notifikation zu vorhandenen Bestimmungen in aufgeführten Steuerabkommen
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen eine Bestimmung enthalten, nach
der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei
Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Nachstehend sind die
Artikel- und Absatznummer der jeweiligen Bestimmung genannt.
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung
7 die Italienische Republik Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
22 das Königreich Belgien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
25 Kanada Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
35 die Republik Indonesien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
55 die Islamische Republik Pakistan Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
58 die Portugiesische Republik Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
73 die Bolivarische Republik Venezuela Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Abkommen eine Bestimmung enthalten, nach der
ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens drei Jahren
nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Nachstehend sind die Artikel- und
Absatznummer der jeweiligen Bestimmung genannt.
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung
1 die Republik Österreich Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
2 die Republik Kroatien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
4 die Französische Republik Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
6 die Republik Ungarn Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
8 Japan Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
9 das Großherzogtum Luxemburg Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
10 die Republik Malta Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
11 Rumänien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
13 das Königreich Spanien Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
14 die Republik Türkei Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
15 die Republik Albanien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
16 die Demokratische Volksrepublik Algerien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
18 die Republik Armenien Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
19 die Republik Aserbaidschan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
20 die Volksrepublik Bangladesch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
21 die Republik Belarus Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
24 Bosnien und Herzegowina Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
26 die Volksrepublik China Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
27 die Republik Costa Rica Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
30 die Arabische Republik Ägypten Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
31 Georgien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
32 die Republik Ghana Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
34 die Republik Indien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
37 der Staat Israel Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung
39 die Republik Kasachstan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
40 die Republik Kenia Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
41 die Republik Korea Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
42 die Republik Kosovo Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
43 der Staat Kuwait Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
44 die Kirgisische Republik Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
46 Malaysia Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
48 die Mongolei Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
49 Montenegro Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
51 die Republik Namibia Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
53 die Republik Nordmazedonien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
54 das Königreich Norwegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
56 die Republik der Philippinen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
57 die Republik Polen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
59 die Russische Föderation Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
60 die Republik Serbien Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
61 die Republik Slowenien Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
63 die Arabische Republik Syrien Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
64 die Republik Tadschikistan Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
67 die Tunesische Republik Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
68 Turkmenistan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
69 die Ukraine Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 24 Absatz 1 Satz 2
72 die Republik Usbekistan Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
74 die Sozialistische Republik
Vietnam Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
76 die Republik Simbabwe Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
Notifikation zu aufgeführten Steuerabkommen ohne beschriebene Bestimmungen
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4
Buchstabe b Ziffer i beschriebene Bestimmung enthalten.
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat
5 die Hellenische Republik
22 das Königreich Belgien
47 die Republik Moldau
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii des Übereinkommens ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4
Buchstabe b Ziffer ii beschriebene Bestimmung enthalten.
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat
3 die Tschechische Republik
5 die Hellenische Republik
7 die Italienische Republik
12 die Slowakische Republik
17 die Argentinische Republik
22 das Königreich Belgien
23 der Plurinationale Staat Bolivien
25 Kanada
28 die Republik Côte d'Ivoire
29 die Republik Ecuador
33 Island
36 die Islamische Republik Iran
38 Jamaika
40 die Republik Kenia
45 die Republik Liberia
47 die Republik Moldau
50 das Königreich Marokko
52 Neuseeland
58 die Portugiesische Republik
62 die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka
65 das Königreich Thailand
66 die Republik Trinidad und Tobago
75 die Republik Sambia
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i des Übereinkommens ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass das folgende Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4
Buchstabe c Ziffer i beschriebene Bestimmung enthält.
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat
22 das Königreich Belgien
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens ist die
Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4
Buchstabe c Ziffer ii beschriebene Bestimmung enthalten.
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat
5 die Hellenische Republik
7 die Italienische Republik
22 das Königreich Belgien
52 Neuseeland
58 die Portugiesische Republik“.
7. In der Tabelle vor der Angabe „Artikel 18 – Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI“ werden nach
Listennummer 14 die folgenden Listennummern eingefügt:
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung
„15 die Republik Albanien Artikel 9 Absatz 2
16 die Demokratische Volksrepublik Algerien Artikel 9 Absatz 2
18 die Republik Armenien Artikel 9 Absatz 2
19 die Republik Aserbaidschan Artikel 9 Absatz 2
21 die Republik Belarus Artikel 9 Absatz 2
26 die Volksrepublik China Artikel 9 Absatz 2
27 die Republik Costa Rica Artikel 9 Absatz 2
31 Georgien Artikel 9 Absatz 2
32 die Republik Ghana Artikel 9 Absatz 2
37 der Staat Israel Artikel 9 Absatz 2
39 die Republik Kasachstan Artikel 9 Absatz 2
41 die Republik Korea Artikel 9 Absatz 2
44 die Kirgisische Republik Artikel 9 Absatz 2
46 Malaysia Artikel 9 Absatz 2
53 die Republik Nordmazedonien Artikel 9 Absatz 2
54 das Königreich Norwegen Artikel 9 Absatz 2
56 die Republik der Philippinen Artikel 9 Absatz 2
57 die Republik Polen Artikel 9 Absatz 2
61 die Republik Slowenien Artikel 9 Absatz 2
63 die Arabische Republik Syrien Artikel 9 Absatz 2
64 die Republik Tadschikistan Artikel 9 Absatz 2
67 die Tunesische Republik Artikel 9 Absatz 2
68 Turkmenistan Artikel 9 Absatz 2
70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 9 Absatz 2
71 die Republik Östlich des Uruguay Artikel 9 Absatz 2
72 die Republik Usbekistan Artikel 9 Absatz 2“.
8. Vor der Angabe „Artikel 28 – Vorbehalte“ wird die Angabe, die der Angabe „Artikel 26 – Vereinbarkeit“
nachfolgt, durch die folgende Angabe ersetzt:
„Vorbehalt
In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens behält sich die Bundesrepublik
Deutschland vor, dass Teil VI in Bezug auf alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht
gilt, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines
Verständigungsverfahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Nachstehend sind die
Artikel- und Absatznummer der jeweiligen Bestimmung oder der jeweiligen Bestimmungen genannt.
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung
1 die Republik Österreich Artikel 25 Absatz 5
4 die Französische Republik Artikel 25 Absatz 5
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung
8 Japan Artikel 24 Absatz 5
in Verbindung mit Protokollnummer 10
9 das Großherzogtum Luxemburg Artikel 24 Absatz 5
70 Vereinigte Staaten von Amerika Artikel 25 Absätze 5 und 6
in Verbindung mit Protokollnummer 22
Notifikation zu vorhandenen Bestimmungen in aufgeführten Steuerabkommen
In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland der
Auffassung, dass die folgenden Steuerabkommen nicht unter einen Vorbehalt nach Artikel 26 Absatz 4 fallen und
eine Bestimmung enthalten, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines
Verständigungsverfahrens ist, ein Schiedsverfahren vorsieht. Nachstehend sind die Artikel- und Absatznummer
der jeweiligen Bestimmung genannt.
Listennummer des
Steuerabkommens anderer Vertragsstaat Bestimmung
18 die Republik Armenien Artikel 24 Absatz 5
25 Kanada Artikel 25 Absatz 6“.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das vorliegende Gesetz ändert das Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur
Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946; im Folgenden: Vertragsgesetz vom 22. November
2020) in Form mehrerer Ergänzungen. Die im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 enthaltene Liste der
Auswahlentscheidungen und Vorbehalte wird um 62 deutsche Steuerabkommen, die gegenwärtig nicht dem
Mindeststandard nach dem Projekt zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (im Englischen:
Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)) entsprechen, erweitert. Dabei werden die von der Bundesrepublik
Deutschland im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 getroffenen Auswahlentscheidungen für diese 62
deutschen Steuerabkommen zum größten Teil nachvollzogen, d. h. es wurde sich zum größten Teil an die damaligen
politischen Entscheidungen gehalten. Hinsichtlich der Beweggründe, welche die Bundesrepublik Deutschland
ihren Auswahlentscheidungen und Vorbehalten zum Vertragsgesetz vom 22. November 2020 zu Grunde legt,
wird auf die Denkschrift Teil 2 zum Vertragsgesetz vom 22. November 2020 verwiesen (Bundestagsdrucksache
19/20979, S. 139 ff.). An diesen Beweggründen, Auswahlentscheidungen und Vorbehalten hat sich im Lichte der
deutschen Abkommenspolitik nur eine Änderung ergeben.
Diese Änderung gegenüber den damaligen Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen betrifft Teil VI
des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener
Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947; im
Englischen: Multilateral Instrument (MLI) to implement tax treaty related measures to prevent base erosion and profit
shifting (BEPS); im Folgenden: BEPS-MLI). Bisher bestand nur die Möglichkeit, dass Teil VI BEPS-MLI
(Schiedsverfahren) auf Steuerabkommen Anwendung findet, die noch keine Schiedsklausel enthalten. Durch die
Änderung soll es möglich werden, dass Teil VI BEPS-MLI auch Anwendung auf ein Steuerabkommen findet, das
bereits eine Schiedsklausel enthält. Die bisher im Steuerabkommen enthaltene Schiedsklausel würde folglich bei
gleichlautender Notifikation des jeweils anderen Vertragsstaates durch Teil VI BEPS-MLI ersetzt werden. Es
handelt sich somit um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des BEPS-MLI, um die OECD/G20
Empfehlungen zu BEPS-Aktionspunkt 14 (Streitbeilegung) bestmöglich umzusetzen.
Die Modifikationen der neu erfassten 62 Steuerabkommen erfolgen nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Zunächst bedarf es der übereinstimmenden Benennung des jeweiligen Steuerabkommens durch die
Bundesrepublik Deutschland sowie den jeweils anderen Vertragsstaat als sog. vom BEPS-MLI erfasstes
Steuerabkommen, vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii BEPS-MLI. Anschließend bedarf es der Änderung des
Gesetzes zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren
Maßnahmen (BGBl. I 2024 Nr. 205; im Folgenden: BEPS-MLI-Anwendungsgesetz), um die sich ergebenen
Modifikationen zu konkretisieren. Zuletzt ist eine Notifikation der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der OECD nach
Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b BEPS-MLI abzugeben, dass in Bezug auf das jeweilige Steuerabkommen die
innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des BEPS-MLI abgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund
werden auch Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten als vom BEPS-MLI erfasste Steuerabkommen ergänzt,
obwohl diese ausgesetzt sind oder gegenwärtig deutsche Besteuerungsrechte nach dem Steueroasenabwehrgesetz
(BGBl. 2021 I S. 2056) in Verbindung mit der Steueroasen-Abwehrverordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl.
I S. 5236), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 444) geändert
worden ist, nicht berührt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland strebt mit diesem Verfahren eine Vergrößerung ihrer Möglichkeiten an,
sämtliche ihrer Steuerabkommen im multilateralen Wege anzupassen. Der Weg bilateraler Verhandlungen und
Anpassungen einzelner Steuerabkommen an den BEPS-Mindeststandard bleibt ausdrücklich offen.
Nach Artikel 29 Absatz 5 BEPS-MLI ist es möglich, die Liste der erfassten Steuerabkommen jederzeit zu
erweitern. Dabei müssen alle zusätzlichen Notifikationen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b bis s BEPS-MLI
abgegeben werden, die erforderlich sind, um der Aufnahme der zusätzlichen Abkommen Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus müssen Angaben darüber gemacht werden, ob das neu erfasste Steuerabkommen unter einen oder
mehreren der von der Vertragspartei angebrachten Vorbehalte fällt, die in Artikel 28 Absatz 8 BEPS-MLI
aufgeführt sind. Es können auch neue Vorbehalte angebracht werden, wenn das zusätzliche Abkommen das erste wäre,
das unter diesen Vorbehalt fällt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Wie im Vertragsgesetz vom 22. November 2020 werden auch in diesem Gesetz für die 62 neu erfassten
Steuerabkommen Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen abgegeben. Die Liste der
Auswahlentscheidungen und Vorbehalte gemäß Artikel 28 und 29 BEPS-MLI (im Folgenden: Liste) wird daher durch die Nummern 1
bis 9 geändert.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes, da das
Aufkommen aus den Steuern, die unter die vom BEPS-MLI erfassten Steuerabkommen fallen, gemäß Artikel 106 des
Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Nummer 1
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI definiert den Ausdruck „unter das Übereinkommen fallendes
Steuerabkommen“, der die Abkommen bezeichnet, die durch das BEPS-MLI geändert werden. Darunter fallen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Steuerabkommen),
die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien des BEPS-MLI in Kraft sind. Dazu gehören auch Abkommen,
durch die neben den Steuern vom Einkommen auch Steuern vom Vermögen oder Steuern vom
Veräußerungsgewinn erfasst sind. Dagegen soll das BEPS-MLI nicht für Abkommen gelten, die lediglich die Bereiche
Seeschifffahrt und Luftfahrt oder Sozialversicherung regeln.
Steuerabkommen sind dabei die Ausgangsabkommen in ihrer gegebenenfalls durch Änderungsprotokolle
geänderten Form. Insoweit Änderungsprotokolle bestehen werden diese fortlaufend durch Klammerzusätze in der
Tabelle dargestellt ((a), (b), …).
In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii BEPS-MLI sollen nach dem Wunsch der
Bundesrepublik Deutschland zusätzlich die Steuerabkommen mit den Listennummern 15 bis 76 unter das BEPS-MLI
fallen.
Zu Nummer 2
Ziel des Artikels 6 BEPS-MLI ist es, durch Änderung der Präambel der unter das BEPS-MLI fallenden
Steuerabkommen sicherzustellen, dass diese Abkommen so ausgelegt werden, dass eine Doppelbesteuerung beseitigt wird,
ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 5 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass
die aufgeführten Steuerabkommen nicht unter einen Vorbehalt nach Artikel 6 Absatz 4 BEPS-MLI fallen und in
der Präambel eine Formulierung nach Artikel 6 Absatz 2 BEPS-MLI enthalten. Der Wortlaut des jeweiligen
Beweggrunds bzw. der jeweiligen Beweggründe – die entsprechend ersetzt werden – wird einzeln benannt.
Zu Nummer 3
Ziel von Artikel 8 BEPS-MLI ist es, die Anwendung des besonderen Quellensteuerhöchstsatzes für sogenannte
Schachtel- oder Konzerndividenden (oder deren vollständige steuerliche Freistellung im Quellenstaat)
dahingehend zu begrenzen, dass für die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung grundsätzlich eine Mindesthaltedauer
von 365 Tagen der hierfür qualifizierenden Anteile an der Gesellschaft, die die Dividenden zahlt, erfüllt sein
muss. Dabei handelt es sich um eine optionale Maßnahme, die nur für die Steuerabkommen angewendet wird,
deren jeweilige Vertragspartner sich übereinstimmend für die Anwendung der Maßnahme entschieden haben.
Zu Nummer 3 Buchstabe a
In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i BEPS-MLI behält sich die Bundesrepublik
Deutschland vor, dass der gesamte Artikel 8 nicht für ihre unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen gilt,
soweit die in Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI beschriebenen Bestimmungen bereits eine Mindesthaltedauer
enthalten. Das aufgeführte Steuerabkommen enthält eine Bestimmung, die unter diesen Vorbehalt fällt.
Zu Nummer 3 Buchstabe b
In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass
die aufgeführten Steuerabkommen eine in Artikel 8 Absatz 1 BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten,
die nicht einem Vorbehalt nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b BEPS-MLI unterliegt. Die konkreten Artikel- und
Absatznummern der jeweiligen Bestimmung(en) werden genannt.
Zu Nummer 4
Durch die optionale Anwendung von Artikel 9 BEPS-MLI kann das in vielen deutschen Steuerabkommen
enthaltene Quellenbesteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften
besser gegen schädliche Steuergestaltungen abgesichert werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 7 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, dass
die aufgeführten Steuerabkommen eine in Artikel 9 Absatz 1 BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten.
Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung werden genannt.
In Artikel 10 BEPS-MLI ist eine Bestimmung zu in Drittstaaten oder -gebieten gelegenen Betriebsstätten
enthalten, die auf dem Wortlaut des Artikels 29 Absatz 8 OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der
Doppelbesteuerung sowie der Steuerverkürzung und ‑umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen beruht. Die Bestimmung behandelt die Voraussetzungen für die Versagung von Vergünstigungen eines
Doppelbesteuerungsabkommens und sieht vor, dass die Vergünstigungen des Abkommens nicht für Einkünfte
gelten, auf die im Drittstaat oder -gebiet, in dem sich eine steuerbefreite Betriebsstätte befindet, weniger als 60
Prozent der Steuer erhoben wird, die im Ansässigkeitsstaat oder -gebiet des Unternehmens erhoben würde.
In Fällen, in denen bereits eine Regelung zur Missbrauchsbekämpfung für Fälle von in Drittstaaten oder -gebieten
gelegenen Betriebsstätten in einem erfassten Steuerabkommen enthalten ist, besteht kein Änderungsbedarf. Daher
entscheidet sich die Bundesrepublik Deutschland dafür, für diese Fälle einen Vorbehalt einzulegen, der diese
Steuerabkommen von der Anwendung des Artikels 10 BEPS-MLI ausnimmt. Das betroffene Steuerabkommen
und die darin enthaltenen Vorschriften werden explizit genannt.
Zu Nummer 5
Durch Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI (Option A) wird für Artikel 5 Absatz 4 OECD-Musterabkommen 2014
klargestellt, dass die darin aufgeführten Tätigkeiten nicht zu einer Betriebsstätte führen, wenn sie insgesamt
vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 7 BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland der Auffassung,
dass die aufgeführten Steuerabkommen eine in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a BEPS-MLI beschriebene
Bestimmung enthalten. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung werden genannt.
Zu Nummer 6
Durch Artikel 16 BEPS-MLI wird die Möglichkeit geschaffen, die vom BEPS-MLI erfassten Steuerabkommen
an die Inhalte von Artikel 25 Absatz 1 bis 3 OECD-Musterabkommen, und damit auch an Teile des BEPS-
Mindeststandards zu BEPS-Aktionspunkt 14 (Streitbeilegung), anzupassen.
Der Vorbehalt nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a BEPS-MLI bleibt unverändert bestehen.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland
der Auffassung, dass zusätzlich zu dem bereits gelisteten Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen
eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 BEPS-MLI genannter Fall innerhalb einer
bestimmten Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem unter
das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Die
konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung werden genannt.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii BEPS-MLI ist die Bundesrepublik
Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu den bereits gelisteten Steuerabkommen, die aufgeführten
Steuerabkommen eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 BEPS-MLI genannter Fall innerhalb
einer bestimmten Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer dem
unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden
muss. Die konkreten Artikel- und Absatznummern der jeweiligen Bestimmung werden genannt.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland
der Auffassung, dass zusätzlich zu dem bereits gelisteten Steuerabkommen, die aufgeführten Steuerabkommen
keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii BEPS-MLI ist die Bundesrepublik
Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu den bereits gelisteten Steuerabkommen, die aufgeführten
Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i BEPS-MLI ist die Bundesrepublik Deutschland
der Auffassung, dass das aufgeführte Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i BEPS-
MLI beschriebene Bestimmung enthält.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer ii BEPS-MLI ist die Bundesrepublik
Deutschland der Auffassung, dass zusätzlich zu den bereits gelisteten Steuerabkommen, die aufgeführten
Steuerabkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten.
Zu Nummer 7
Nach Punkt 1.1 des bei BEPS-Aktionspunkt 14 entwickelten Mindeststandards sollten Staaten und Gebiete die
Inanspruchnahme des Verständigungsverfahrens für Verrechnungspreisfälle ermöglichen und die daraus
resultierenden Verständigungsvereinbarungen umsetzen (z. B. durch entsprechende Berichtigung der festgesetzten
Steuer). Laut dem Abschlussbericht zu BEPS-Aktionspunkt 14 wäre es jedoch effizienter, wenn die Staaten und
Gebiete die entsprechenden Berichtigungen in Fällen, in denen sie die Einwendung des Steuerpflichtigen für
begründet halten, auch unilateral vornehmen könnten. Gemäß dem im Abschlussbericht zu BEPS-Aktionspunkt 14
enthaltenen bewährten Verfahren sollten Staaten und Gebiete daher Artikel 9 Absatz 2 des OECD-
Musterabkommens in ihre Doppelbesteuerungsabkommen aufnehmen. Artikel 17 BEPS-MLI enthält einen Mechanismus zur
Umsetzung dieses bewährten Verfahrens durch die Vertragsparteien.
In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a BEPS-MLI behält sich die Bundesrepublik
Deutschland vor, dass der gesamte Artikel 17 BEPS-MLI nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden
Steuerabkommen gilt, die bereits eine in Artikel 17 Absatz 2 BEPS-MLI beschriebene Bestimmung enthalten. Die
aufgeführten Steuerabkommen enthalten Bestimmungen, die unter diesen Vorbehalt fallen.
Zu Nummer 8
Das in Teil VI des Übereinkommens enthaltene Schiedsverfahren ist eine optionale Erweiterung des
Verständigungsverfahrens für Fälle, in denen die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsstaaten keine Einigung
erzielen konnten. Für die Anwendung des Schiedsverfahrens können sich die Unterzeichner nach Artikel 18
BEPS-MLI entscheiden. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich für die grundsätzliche Anwendung entschieden
und folgt damit ihrer bisherigen Abkommenspolitik.
In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 4 BEPS-MLI behält sich die Bundesrepublik Deutschland jedoch vor,
dass Teil VI des BEPS-MLI in Bezug auf alle ihre unter das BEPS-MLI fallenden Steuerabkommen nicht gilt, die
für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist,
bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Das betrifft zusätzlich zu den bereits
gelisteten Steuerabkommen, das Steuerabkommen mit der Nummer 70. Die konkreten Artikel- und Absatznummern
der jeweiligen Bestimmung(en) werden genannt.
In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 1 BEPS-MLI wählt die Bundesrepublik Deutschland erstmals auch
die Option, bestehende Schiedsverfahrensregelungen in Steuerabkommen durch Teil VI des BEPS-MLI zu
ersetzen. Dies wird bei den aufgeführten Steuerabkommen für zweckmäßig erachtet, weil im Verhältnis zu diesen
Staaten noch keine vollumfänglichen Schiedsvereinbarungen existieren. Die konkreten Artikel- und
Absatznummern der jeweiligen bestehenden Bestimmung werden genannt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Schlussbemerkung
Das Vertragsgesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient. Es trägt insbesondere zur ökonomischen Dimension der Nachhaltigkeit bei.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von
bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der nachhaltigen
Entwicklung, da mit dem Gesetz die Nachhaltigkeitsziele 10 („Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“)
und 17 („Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben
erfüllen“) unterstützt werden.
Entsprechend des Nachhaltigkeitszieles 10 leisten Steuern einen Beitrag, um Einkommensungleichheit zu
verringern. Steuerverkürzungen oder -umgehungen bedrohen die Effektivität dieses Ausgleichs. Die Umsetzung der
BEPS-Empfehlungen, auch durch das hier vorliegende Gesetz, ist ein wesentlicher Baustein zur Schließung von
Steuerschlupflöchern und für eine faire globale Besteuerung.
Entsprechend des Nachhaltigkeitszieles 17 trägt die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen zudem dazu bei, die
internationale Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung zu verbessern und die Kapazitäten zur Erhebung von
Steuern zu verbessern.
Dabei unterstützt das Vorhaben die folgenden Indikatorenbereiche: 8.2.a (Staatsverschuldung) und 8.4
(Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
Es kommt zu keinen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte.
Es entsteht kein Vollzugsaufwand.
Es ist davon auszugehen, dass durch das Vertragsgesetz kein eigenständiger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen
und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung begründet wird.
Unternehmen, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine
unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.
Da der dem Gesetz zugrundeliegende völkerrechtliche Vertrag keine Befristung seiner Anwendung enthält,
kommt eine Befristung des Gesetzes nicht in Betracht. Einer Evaluation des Gesetzes bedarf es nicht, da der dem
Gesetz zugrundeliegende völkerrechtliche Vertrag nur durch multilateralen Konsens geändert oder durch dessen
Kündigung einseitig beendet werden könnte.
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zu (Gesetzentwurf)