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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Hinblick auf die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 540/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Hinblick auf die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 540/25 06.10.25 EU - Fz - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Hinblick auf die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind COM(2025) 593 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 780/11 = AE-Nr. 111009 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.10.2025 COM(2025) 593 final 2025/0312 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Hinblick auf die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 vom 21. Mai 2013 enthält einen umfassenden strategischen Rahmen für den Fall, dass Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet a) von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre Finanzstabilität betroffen oder bedroht sind, die zu möglichen nachteiligen Ansteckungseffekten auf andere Mitgliedstaaten im Euro- Währungsgebiet führen, oder b) um Finanzhilfe ersuchen bzw. diese erhalten. Konkret betrifft die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 grundsätzlich drei Regelungen. Erstens wird die Kommission durch diese Verordnung ermächtigt, einen Mitgliedstaat im Euro- Währungsgebiet unter verstärkte Überwachung zu stellen, wenn er von schweren finanziellen Schwierigkeiten betroffen oder bedroht ist, die zu möglichen nachteiligen Ansteckungseffekten auf andere Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet führen, oder wenn ein Mitgliedstaat im Euro-Währungsgebiet vorsorgliche Finanzhilfe erhält. Im Rahmen dieser Überwachung wird die haushaltspolitische Situation des betreffenden Mitgliedstaats enger überwacht und der Mitgliedstaat wird aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen. Dabei sollten alle Empfehlungen aus dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union berücksichtigt werden. Schließlich kann der betreffende Mitgliedstaat auf Verlangen der Kommission auch verpflichtet sein, weitere Angaben zu seinem Finanzsektor vorzulegen. Zweitens legt die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auch den Rechtsrahmen für makroökonomische Anpassungsprogramme fest, die mit Finanzhilfen aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) verbunden sind, und stellt sicher, dass sie ordnungsgemäß mit dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union in Einklang gebracht und darauf abgestimmt werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ist der betreffende Mitgliedstaat nicht verpflichtet, ein Stabilitätsprogramm vorzulegen, wenn dessen Inhalt stattdessen in das makroökonomische Anpassungsprogramm aufgenommen wurde. Darüber hinaus ist der betreffende Mitgliedstaat im Falle eines Defizitverfahrens nicht verpflichtet, Berichte vorzulegen, und die Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters findet keine Anwendung, damit Überschneidungen und doppelte Berichterstattung vermieden werden. Drittens sind in der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 die Regeln für die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms festgelegt, die nach Ablauf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms bis zur Rückzahlung von 75 % der erhaltenen Finanzhilfe gelten. Seit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Jahr 2013 hat sich das Regelungsumfeld erheblich verändert. Insbesondere wurde der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union im Jahr 2024 mit dem Erlass der Verordnungen (EU) 2024/1263 und 2024/1264 sowie der Richtlinie (EU) 2024/1265 reformiert. Mit der Reform wurden neue Konzepte eingeführt und die Struktur des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union geändert. Als Eckpfeiler der Reform von 2024 dienen insbesondere die mit der Verordnung (EU) 2024/1263 eingeführten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne. Sie ersetzten die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und die nationalen Reformprogramme, wodurch die haushaltspolitischen Zusagen und die Reform- und Investitionszusagen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen zusammengefasst wurden. Da sich die beiden gesetzgebenden Organe dringend auf eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung verständigen mussten, schlug die Kommission seinerzeit keine Änderungen an anderen zum Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union gehörenden Rechtsvorschriften vor. Seit 2013 sind außerdem weitere relevante Änderungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 eingetreten. So hat insbesondere die Schaffung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) zu einer neuen Aufteilung der Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten geführt. Darüber hinaus darf sich die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), die von den Ländern des Euro-Währungsgebiets im Juni 2010 als temporärer Krisenbewältigungsmechanismus eingerichtet wurde, seit dem 1. Juli 2013 nicht mehr an neuen Finanzierungsprogrammen beteiligen. Daher ist es notwendig, die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 und dem reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten und den institutionellen Entwicklungen seit 2013 Rechnung zu tragen. Darüber hinaus hat die Kommission seit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Jahr 2013 wertvolle Erkenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Aktivierung sowohl der verstärkten Überwachung, wenn ein Mitgliedstaat im Euro-Währungsgebiet vorsorgliche Finanzhilfe erhält, als auch der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms, wenn ein Mitgliedstaat ein makroökonomisches Anpassungsprogramm verlässt, gewonnen. Die Erfahrung hat insbesondere gezeigt, dass die derzeitige Gestaltung der verstärkten Überwachung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf das Ersuchen um vorsorgliche Finanzhilfe durch Mitgliedstaaten hat und zur Anwendung einer zusätzlichen Überwachung führen kann, wenn dies nicht gerechtfertigt ist. Ebenso hat der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht 18/20211 in Bezug auf die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms bestimmte Mängel bei deren Wirksamkeit festgestellt, darunter einen Mangel an klaren Schwerpunkten und Zielen sowie Überschneidungen mit anderen Verfahren der wirtschaftspolitischen Überwachung wie dem Europäischen Semester. Die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, die erforderlich sind, um den Reformen des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung und den jüngsten institutionellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, bieten auch die Gelegenheit, die verstärkte Überwachung und die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zu verbessern und nachzujustieren, indem die gewonnenen Erkenntnisse einbezogen und gezielte Verbesserungen vorgenommen werden, um ihre weitere Effektivität sicherzustellen. Auf diese Weise werden mit den 1 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 18/2021: Überwachung von Mitgliedstaaten, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm verlassen, durch die Kommission: ein geeignetes Instrument mit Optimierungsbedarf. vorgeschlagenen Änderungen mehrere Vereinfachungen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 eingeführt, wodurch der umfassendere EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung vereinfacht, der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringert und ein Beitrag zur Vereinfachungsagenda der Kommission geleistet wird. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen besteht das Ziel dieses Vorschlags in erster Linie darin, die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 und dem reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union zu gewährleisten. Zweitens soll der Vorschlag die seit 2013 eingetretenen institutionellen Entwicklungen widerspiegeln, insbesondere auch mit Blick auf die Schaffung des SSM und die Tatsache, dass die EFSF sich nicht mehr an neuen Finanzierungsprogrammen beteiligen kann. Drittens zielt der Vorschlag angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auch darauf ab, die Umsetzung der verstärkten Überwachung zu klären, wenn ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, vorsorgliche Finanzhilfe erhält und die Umsetzung ausdrücklich in Verbindung mit vorsorglicher Unterstützung steht, die neue politische Maßnahmen erfordert. Ebenso zielt der Vorschlag darauf ab, Ziel und Umfang der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zu präzisieren, um die Kohärenz dieser Überwachung mit dem reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union zu erhöhen und eine gezielte Straffung zu erreichen, um doppelte Berichterstattung zu vermeiden. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 stehen angesichts der seit ihrem Erlass im Jahr 2013 eingetretenen erheblichen Veränderungen im Regelungsumfeld mit den bestehenden politischen Bestimmungen in diesem Bereich im Einklang. Mit dem EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung, der am 30. April 2024 nach den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates und dem Erlass der Verordnung (EU) 2024/1263 in Kraft trat, werden wichtige Änderungen an der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgenommen; die vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gewährleisten die Kohärenz mit diesen Änderungen. Insbesondere tragen die vorgeschlagenen Änderungen der Einführung der mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne und der Wechselwirkungen mit dem Verfahren der verstärkten Überwachung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1263 Rechnung. Darüber hinaus stehen die vorgeschlagenen Änderungen mit der Schaffung des SSM nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates im Einklang. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung wird zur Vereinfachungsagenda der Kommission beitragen, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele zu erreichen, indem der Verwaltungsaufwand verringert und die EU-Rechtsvorschriften vereinfacht werden, wodurch die Umsetzung erleichtert wird. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 136 sieht vor, dass im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren erlässt, um a) die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken, b) für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen. Artikel 121 Absatz 6 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung von Mitgliedstaaten festlegen können. Artikel 136 und Artikel 121 Absatz 6 AEUV wurden als Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 herangezogen, die durch den vorliegenden Vorschlag geändert würde. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat eine unionsweite Dimension, da die Auswirkungen makroökonomischer Ungleichgewichte und finanzieller Schwierigkeiten in einem Mitgliedstaat Folgen für das gesamte Euro-Währungsgebiet haben können. Angesichts der Verflechtungen der europäischen Wirtschaft wären die Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage, die Komplexität und die Ansteckungseffekte wirtschaftlicher Instabilität angemessen zu bewältigen. Darüber hinaus können die Ziele der Änderungen, nämlich die Gewährleistung der Kohärenz mit dem reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und die Straffung dieses Rahmens, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden, da dies Änderungen der EU-Rechtsvorschriften erfordert. Der Vorschlag steht somit im Einklang mit der in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiarität. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er darauf abzielt, den bestehenden Rahmen für die verstärkte Überwachung, makroökonomische Anpassungsprogramme und die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zu aktualisieren und nachzujustieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auf den zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Umfang beschränkt sind. Die in dem Vorschlag dargelegten politischen Weichenstellungen, wie die Klärung der Ziele der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms und eine verbesserte Möglichkeit, bei der verstärkten Überwachung auf Risiken zu reagieren, zielen darauf ab, die im derzeitigen Rahmen festgestellten spezifischen Mängel und Einschränkungen anzugehen. Diese Änderungen sind notwendig, um die Ziele der Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, der Gewährleistung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und der Förderung der wirtschaftlichen Konvergenz zu erreichen. Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kohärenz des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung und die Vereinfachung dieses Rahmens zu erreichen, da er auf bestehenden Strukturen und Verfahren aufbaut und gezielte Anpassungen vorsieht, um spezifischen Herausforderungen wie dem Fehlen klarer Ziele für die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms und der Notwendigkeit differenzierterer Überwachungsregelungen zu begegnen. • Wahl des Instruments Artikel 121 Absatz 6 AEUV sieht den Erlass von Verordnungen vor. Daher ist eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 das geeignete Rechtsinstrument. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Rückblickende Bewertungen des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung, einschließlich einer Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, wurden im Februar 20202 und im November 20223 veröffentlicht. Der Mitteilung der Kommission vom Februar 2020 war eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt4. In ihrer Mitteilung vom Februar 2020 vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Rahmen für die Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, eine Reihe von Verbesserungen bewirkt und im Allgemeinen gut funktioniert hat. Dennoch wurde darin hervorgehoben, dass die Länder sich nach wie vor ausreichend für die Programme verantwortlich fühlen müssen und auch Transparenz und Rechenschaftslegung nach wie vor ein Thema sind. Insbesondere wurde in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen festgestellt, dass die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 es ermöglicht, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets zu erhalten, insbesondere durch die Einführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit makroökonomischen Anpassungsprogrammen. Es wurde außerdem festgestellt, dass die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 für Kohärenz zwischen dem regulären Überwachungszyklus des Europäischen Semesters und der verstärkten Überwachung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gesorgt und so zu einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und zu dauerhafter Konvergenz der Mitgliedstaaten des Euro- Währungsgebiets beigetragen hat. In ihrer Mitteilung vom November 2022 schlug die Kommission vor, Änderungen an der Umsetzung der Überwachung nach Abschluss des 2 Mitteilung der Kommission COM(2020) 55 final vom 5. Februar 2020 „Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung, Bericht über die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011, 1174/2011, 1175/2011, 1176/2011, 1177/2011, 472/2013 und 473/2013 sowie die Geeignetheit der Richtlinie 2011/85/EU des Rates“. 3 Mitteilung über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung, COM(2022) 583 final. 4 SWD(2020) 210 final. Anpassungsprogramms vorzunehmen, indem der Umfang der Überwachung auf i) die Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzlage, ii) die Verfolgung der Durchführung der im Rahmen des Anpassungsprogramms eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Reformen und iii) die Beurteilung, ob Korrekturmaßnahmen notwendig sind, um Bedenken hinsichtlich der Rückzahlungsfähigkeit oder des fortgesetzten Marktzugangs auszuräumen, fokussiert wird. Ferner wurde vorgeschlagen, die Intensität der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms mit der Änderung des Fokus und der Risikobewertung zu verknüpfen. Der Europäische Rechnungshof stellte in seinem Sonderbericht 18/2021 fest, dass die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zwar ein angemessenes Instrument sei, ihre Wirksamkeit jedoch durch nicht präzise definierte Ziele und eine unzureichende Optimierung und Schwerpunktsetzung beeinträchtigt werde. In diesem Bericht wurde auch die Notwendigkeit einer klareren Fokussierung und präziser definierter Ziele für die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms sowie einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Überschneidungen mit anderen wirtschaftspolitischen Überwachungsverfahren wie dem Europäischen Semester hervorgehoben. • Konsultation der Interessenträger Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Jahr 2021 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof seinen Sonderbericht 18/2021 über die Überwachung von Mitgliedstaaten, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm verlassen, durch die Kommission. In diesem Bericht wurde empfohlen, den Umfang und die Vorgehensweise der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zu straffen und zu verbessern, um doppelte Berichterstattung zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten zu begrenzen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben im Wirtschafts- und Finanzausschuss und in der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ Gespräche über die wichtigsten Elemente der Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 geführt, wobei die Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft bekundet haben, die von der Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungen zu prüfen. Darüber hinaus wurden in einem Gespräch mit dem ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments die Ziele des Vereinfachungspakets, nämlich Rechtssicherheit und gezielte Vereinfachung, hervorgehoben und die wichtigsten Elemente der Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 skizziert, in ähnlicher Weise wie die Informationen, die den Mitgliedstaaten in den jeweiligen Ausschüssen erteilt wurden. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Nicht zutreffend • Folgenabschätzung Mit diesem Vorschlag wird kein neues Instrument geschaffen, sondern es werden bestehende Rechtsvorschriften geändert, um die Kohärenz der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, mit anderen Elementen des reformierten EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten. Der Vorschlag zielt auch darauf ab, die bestehenden Verfahren zu vereinfachen und die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten zu verringern. Der Vorschlag konzentriert sich auf gezielte Änderungen an der bestehenden Verordnung (EU) Nr. 472/2013. Wie im Abschnitt über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips dargelegt, gibt es keine anderen Optionen, um die Unstimmigkeiten zwischen dieser Verordnung und anderen Elementen des Rahmens zu beseitigen. Auf eine förmliche Folgenabschätzung wurde daher verzichtet. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Nicht zutreffend • Grundrechte Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erfordern keine Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Umsetzung und stellen keine Umsetzungsprobleme für die Mitgliedstaaten dar. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erstellt die Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Verordnung, in dem Folgendes bewertet wird: 1) die Wirksamkeit der Verordnung im Hinblick auf das Erreichen ihrer Ziele, 2) die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten, 3) der Beitrag der Verordnung zur Verwirklichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie zur sozialen und wirtschaftlichen Resilienz. Dem Bericht der Kommission sollte gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung beigefügt werden. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Nicht zutreffend • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Mit dem Vorschlag werden gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 vorgenommen. Sie bestehen darin, Unstimmigkeiten mit den Rechtsvorschriften, die sich aus der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 ergeben, und institutionelle Entwicklungen, die seit 2013 stattgefunden haben, zu beseitigen sowie Elemente im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Kommission, die darauf abzielt, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die EU-Rechtsvorschriften zu vereinfachen, um ihre Umsetzung zu erleichtern, zu optimieren und klarzustellen. Die Unstimmigkeiten in der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 betreffen weitgehend veraltete Verweise auf andere Rechtsakte und Finanzhilferahmen, die nicht mehr anwendbar sind, auch infolge der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024, was die Änderung der Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 12 erforderlich macht. Im Einzelnen: i) Eine Reihe von Querverweisen auf die frühere Verordnung (EU) Nr. 1466/97 und die Verordnung (EU) Nr. 1467/97 sind zwischenzeitlich veraltet und sollen aktualisiert werden, um der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung im Jahr 2024 Rechnung zu tragen, die darin bestand, die Verordnung (EU) 1466/97 aufzuheben und durch die Verordnung (EU) 2024/1263 zu ersetzen und die Verordnung (EU) Nr. 1467/97 zu ändern. ii) Veraltete Verweise auf die Stabilitätsprogramme und die nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten wurden gestrichen, da sie nach der Reform von 2024 in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen zusammengefasst werden. iii) Veraltete Verweise auf die Freistellung der Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterliegen, von der Verpflichtung zur Vorlage eines Stabilitätsprogramms gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 wurden durch Verweise auf nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Pläne ersetzt, wobei die im nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan dargelegten Verpflichtungen in die Gestaltung des makroökonomischen Anpassungsprogramms einbezogen werden sollten. iv) Artikel 12 über die Befreiung von der Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik, wenn ein Mitgliedstaat einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, wird gestrichen, da diese Ausnahme infolge der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung hinfällig geworden ist. Darüber hinaus wurden Verweise auf die EFSF in Bezug auf künftige Finanzhilfen, die die Mitgliedstaaten aus dieser Fazilität erhalten, gestrichen, da sie nicht mehr als Darlehensgeberin für neue Finanzhilfeprogramme auftritt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 werden deren Bestimmungen an die neue Aufgabenverteilung angepasst, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufsichtsaufgaben auf die EZB eingeführt wurde. Um die Kohärenz mit diesem neuen Rahmen zu gewährleisten, wird in den vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 3 auf diese neue Aufgabenverteilung Bezug genommen, die insbesondere dann greift, wenn ein Mitgliedstaat, der einer verstärkten Überwachung unterliegt Stresstests oder Sensitivitätsanalysen durchführen muss, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors zu bewerten, oder regelmäßige Bewertungen seiner Aufsichtskapazitäten im Finanzsektor vorzulegen hat. Darüber hinaus zielt die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 darauf ab, der Besorgnis Rechnung zu tragen, dass die derzeitige Gestaltung der verstärkten Überwachung die Mitgliedstaaten davon abhalten könnte, bei Bedarf um vorsorgliche Finanzhilfe zu ersuchen. Um ein Gleichgewicht zwischen einer wirksamen Überwachung und der Notwendigkeit zu schaffen, dass die Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, erforderlichenfalls um vorsorgliche Finanzhilfe zu ersuchen, zielen die Änderungen darauf ab, die Umstände klarzustellen, unter denen die verstärkte Überwachung für Mitgliedstaaten gilt, die vorsorgliche Finanzhilfe erhalten. Insbesondere wird in den Artikeln 2 und 3 vorgeschlagen, dass eine verstärkte Überwachung nur dann automatisch ausgelöst werden sollte, wenn ein Mitgliedstaat eine Finanzhilfe erhält, die den Erlass neuer politischer Maßnahmen erfordert, unabhängig davon, ob die Hilfe von anderen Mitgliedstaaten, Drittländern, dem EFSM, dem ESM oder internationalen Finanzinstitutionen wie dem IWF geleistet wird. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten, die eine ESM-Finanzhilfe mit Auflagen, beispielsweise eine Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen nach Artikel 14 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten, einer verstärkten Überwachung unterliegen sollten, auch wenn die Hilfe noch nicht in Anspruch genommen wurde. Bei neuen Instrumenten der vorsorglichen ESM-Finanzhilfe sollte die Kommission von Fall zu Fall prüfen, ob der Erhalt dieser Hilfe eine verstärkte Überwachung rechtfertigt, wodurch ein differenzierterer und gezielterer Ansatz für die Überwachung sichergestellt werden kann. Die zusätzliche Möglichkeit der Kommission, einen Mitgliedstaat unter verstärkte Überwachung zu stellen, wenn dies gerechtfertigt ist, bleibt bestehen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 14 werden der Anwendungsbereich und das Ziel der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms präzisiert, wobei der Schwerpunkt der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms auf der Überwachung und Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe erhalten haben, sowie auf der Umsetzung einschlägiger Reformen liegen würde, die nicht bereits durch den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan abgedeckt sind. Bei der Überwachung wird auch ermittelt, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, um etwaige Rückzahlungsrisiken zu mindern. Durch die Präzisierung der Ziele und des Schwerpunkts der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms bietet die geänderte Verordnung einen vereinfachten und verhältnismäßigen Rahmen für die Überwachung von Mitgliedstaaten, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm beendet haben. Darüber hinaus wird mit den Änderungen ein mehrstufiges System der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms eingeführt, bei dem der Grad der Kontrolle nach dem Rückzahlungsrisiko und der Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen differenziert wird. Dies ermöglicht einen reaktiveren und gezielteren Ansatz für die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms. Ein wesentliches Merkmal dieses Systems ist eine spezifische Bewertung der Fähigkeit des Mitgliedstaats zur Rückzahlung der erhaltenen Finanzhilfe, die von der Kommission fünf Jahre nach Umsetzung der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Bewertung werden Faktoren wie die Tragfähigkeit der Verschuldung, die Verschuldungsquote, etwaige Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, die Kreditbedingungen und die Finanzstabilitätsbedingungen berücksichtigt. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine wesentlichen Risiken für die Rückzahlung bestehen, wäre es, nachdem der Wirtschafts- und Finanzausschuss eine Stellungnahme abgegeben hat, möglich, die regelmäßigen Bewertungen unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusetzen. So könnten Ressourcen bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausstieg aus einem makroökonomischen Anpassungsprogramm besser genutzt und eine effizientere und gezieltere Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms im Einklang mit den allgemeinen Vereinfachungsbemühungen der Kommission unterstützt werden. Ein neuer Artikel 18a sieht den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den einschlägigen Geldgebern für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, einschließlich des ESM, vor. Ziel dieser Vereinbarungen ist es, die enge Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Gebern zu erleichtern und so ein koordiniertes und kohärentes Konzept für die wirtschaftspolitische Überwachung und die Finanzhilfen zu gewährleisten. Es wird vorgeschlagen, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auf Mitgliedstaaten, die am 30. Mai 2013 Finanzhilfe erhielten (Artikel 16), und die Übergangsbestimmungen (Artikel 17) zu streichen, da sie veraltet sind. Schließlich wurden die künftigen Überprüfungen der Funktionsweise der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 an die Überprüfungen der Funktionsweise der Verordnung (EU) 2024/1263 (Artikel 19) angepasst. 2025/0312 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Hinblick auf die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank5, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 legt Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten fest, deren Währung der Euro ist, sofern diese Mitgliedstaaten a) von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität oder die Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Finanzen betroffen oder bedroht sind, die zu möglichen nachteiligen Ansteckungseffekten auf andere Mitgliedstaaten im Euro- Währungsgebiet führen, oder b) um Finanzhilfe ersuchen bzw. diese erhalten. (2) Der Unionsrahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung wurde 2024 reformiert. Ziel der Reform war es, eine in einem gemeinsamen Rahmen verankerte und wirksame wirtschaftspolitische Überwachung zu erleichtern, die Gleichbehandlung und eine multilaterale Koordinierung der Politik gewährleistet. Die Reform zielte darauf ab, gesunde und tragfähige öffentliche Finanzen weiter zu fördern, durch Reformen und Investitionen ein solides und inklusives Wachstum und Resilienz zu erreichen, übermäßige Defizite zu verhindern und die nationale Eigenverantwortung zu stärken. Um diese Ziele zu erreichen, wurden mit der Reform neue Konzepte eingeführt und Veränderungen an der Struktur des Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung vorgenommen. Eingeführt wurde die Reform mit dem Erlass der 5 ABl. C , , S. . 6 Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro- Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/472/oj). Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates7, der Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates8 und der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates9. (3) In ihrer Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über Umsetzung und Vereinfachung“10 vom 11. Februar 2025 legte die Kommission ihre Vorstellungen von einer Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele zu bewahren, indem Bürokratie abgebaut und das Unionsrecht vereinfacht und dadurch seine Umsetzung erleichtert wird. (4) Vor dem Hintergrund der Reform des Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 und mit Blick auf die Vereinfachung, Konsolidierung und Kodifizierung der Rechtsvorschriften sind Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erforderlich, um die Kohärenz mit anderen Rechtsakten des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten und zu dessen Verschlankung und Vereinfachung beizutragen. (5) Eckpfeiler der Reform von 2024 sind die mit der Verordnung (EU) 2024/1263 eingeführten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne. Sie ersetzen die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und die nationalen Reformprogramme und führen so die haushaltspolitischen Zusagen sowie die Reform- und Investitionszusagen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen zusammen. Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sollte geändert werden, um der Einführung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne im gemeinsamen Rahmen Rechnung zu tragen. So sollten insbesondere die aus einem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan erwachsenden Verpflichtungen bei der Gestaltung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gebührend berücksichtigt werden, um eine kohärente und wirksame Herangehensweise an die haushaltspolitischen und makroökonomischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte ein Mitgliedstaat, der einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1263 nicht verpflichtet sein, einen nationalen mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Plan oder einen jährlichen Fortschrittsbericht zu übermitteln. (6) Die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden „EFSF“) wurde im Juni 2010 als befristeter Krisenbewältigungsmechanismus von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets eingerichtet. Seit 1. Juli 2013 darf die EFSF keine neuen Finanzierungsprogramme mehr auflegen. Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sollte geändert werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. 7 Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj). 8 Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj). 9 Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj). 10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025: „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung (COM(2025) 47 final). (7) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die derzeitige Gestaltung der verstärkten Überwachung Mitgliedstaaten davon abhalten kann, um vorsorgliche Finanzhilfe zu ersuchen, und dass sie dazu führen kann, dass ungerechtfertigt eine zusätzliche Überwachung zur Anwendung kommt. Um der Notwendigkeit einer wirksamen Überwachung gleichermaßen Rechnung zu tragen wie der Notwendigkeit, die Mitgliedstaaten im Bedarfsfall nicht von der Beantragung einer vorsorglichen Finanzhilfe abzuhalten, sollte die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 geändert und klargestellt werden, unter welchen Umständen bei Mitgliedstaaten, die eine vorsorgliche Finanzhilfe erhalten, eine verstärkte Überwachung zur Anwendung kommen soll. (8) Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, vom Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (im Folgenden „EFSM“), vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) oder von einer anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitution wie dem Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“) vorsorglich eine Finanzhilfe erhält, die den Erlass neuer politischer Maßnahmen erfordert, sollte einer verstärkten Überwachung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterliegen, auch wenn die betreffende Finanzhilfe noch nicht in Anspruch genommen wurde. Da eine Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen („ECCL“) des ESM solche neuen politischen Maßnahmen erfordert, sollte ein Mitgliedstaat, der vorsorglich eine derartige Finanzhilfe erhält, der verstärkten Überwachung unterliegen. Bei neuen vorsorglichen Finanzhilfeinstrumenten des ESM sollte die Kommission im Einzelfall prüfen, ob solche neuen politischen Maßnahmen vorgesehen sind und ob der Erhalt einer derartigen Finanzhilfe durch einen Mitgliedstaat als solcher die Anwendung einer verstärkten Überwachung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 rechtfertigt. (9) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates11 wurden besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (im Folgenden „EZB“) übertragen. Um der in der vorgenannten Verordnung festgelegten Zuständigkeitsverteilung zwischen der EZB und den zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 zu den Informationen über den Finanzsektor oder Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf den Finanzsektor klarer formuliert werden, um dieser Zuständigkeitsverteilung Rechnung zu tragen. (10) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 schreibt vor, dass ein Mitgliedstaat nach Abschluss eines makroökonomischen Anpassungsprogramms überwacht wird, bis 75 % der erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Europäische Rechnungshof hat in seinem Sonderbericht 18/202112 gewisse Defizite in Bezug auf die Wirksamkeit der Überwachung nach Abschluss eines Anpassungsprogramms festgestellt, insbesondere auch einen Mangel an klaren Schwerpunkten und Zielen sowie Überschneidungen mit anderen Prozessen der wirtschaftspolitischen Überwachung wie dem Europäischen Semester. 11 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj). 12 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 18/2021: Überwachung von Mitgliedstaaten, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm verlassen, durch die Kommission: ein geeignetes Instrument mit Optimierungsbedarf. (11) Angesichts dieser Befunde muss die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 geändert werden, um das Ziel und den Umfang der Überwachung nach Abschluss eines Anpassungsprogramms zu präzisieren und so ihre Kohärenz mit dem europäischen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zu erhöhen und doppelte Berichtspflichten zu vermeiden. Insbesondere sollte der Schwerpunkt der Überwachung nach Abschluss eines Anpassungsprogramms darauf liegen, die Fähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zur Rückzahlung der erhaltenen Finanzhilfe zu überwachen und zu bewerten, wobei die wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Lage des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind. Die Überwachung sollte sich auch auf die Umsetzung bestimmter Reformen erstrecken, soweit diese nicht bereits im Rahmen des nationalen mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Plans überwacht werden. Zu guter Letzt sollte bei der Überwachung nach Abschluss eines Anpassungsprogramms ermittelt werden, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, um Risiken für die Rückzahlung der erhaltenen Finanzhilfe zu mindern. (12) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 muss auch geändert werden, um die Überwachung nach Abschluss eines Anpassungsprogramms mit Blick auf die Risiken verhältnismäßiger zu gestalten, indem ein abgestuftes Überwachungssystem eingeführt wird, das je nach Risiko für die Rückzahlung der erhaltenen Finanzhilfe und der Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen eine differenzierte Kontrolle vorsieht. So sollte die Kommission insbesondere die Möglichkeit haben, fünf Jahre, nachdem die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zur Anwendung gekommen ist, eine spezifische Bewertung der Fähigkeit des Mitgliedstaats vorzunehmen, die erhaltene Finanzhilfe zurückzuzahlen. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass auf mittlere Sicht keine wesentlichen Risiken für die Fähigkeit des Mitgliedstaats bestehen, die Finanzhilfe zurückzuzahlen, sollten die regelmäßigen Bewertungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt werden können, solange sich die Umstände nicht wesentlich verändern. Bevor die Kommission ihre Bewertung abschließt, sollte sie die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses einholen. (13) Um bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 eine enge Zusammenarbeit mit dem ESM und anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen sicherzustellen, sollte sich die Kommission weiterhin um die notwendigen Verwaltungsvereinbarungen bemühen. Derartige Vereinbarungen tragen dazu bei, dass die Tätigkeiten der verschiedenen an der Bereitstellung der Finanzhilfe beteiligten Institutionen und Einrichtungen koordiniert erfolgen und sich gegenseitig verstärken. (14) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von einer anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitution wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe ersuchen bzw. diese erhalten.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission stellt einen Mitgliedstaat unter verstärkte Überwachung, sofern der Mitgliedstaat von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, dem EFSM, dem ESM oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe erhält, die den Erlass neuer politischer Maßnahmen erfordert.“ b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung erlässt nach Abstimmung und in Zusammenarbeit mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB, den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem ESRB und gegebenenfalls dem IWF handelt, Maßnahmen, mit denen die Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen. Dabei berücksichtigt der Mitgliedstaat alle Empfehlungen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates*, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997** oder der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 an ihn gerichtet wurden. ______________ * Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj). ** Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1467/oj).“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Auf Verlangen der Kommission ist ein unter verstärkter Überwachung stehender Mitgliedstaat verpflichtet, a) gemäß Artikel 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 der Kommission, der EZB und gegebenenfalls den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über sein Finanzsystem, insbesondere auch die Ergebnisse aller Stresstests oder Sensitivitätsanalysen, die gemäß Buchstabe b dieses Absatzes durchgeführt wurden, zu übermitteln; b) unter Aufsicht der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls unter der Aufsicht der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegenüber unterschiedlichen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen, nach den Vorgaben der Kommission und der EZB, die diese in Verbindung mit den jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB erarbeitet haben; c) sich im Rahmen einer gegenseitigen Expertenprüfung, die von der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls von den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt wird, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit zu unterziehen, die Aufsicht über den Finanzsektor zu führen; d) der Kommission alle Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erforderlich sind, zu übermitteln; e) der Kommission alle Informationen zu übermitteln, die für die Zwecke der haushaltspolitischen Überwachung benötigt werden. Die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c trägt der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates* festgelegten Zuständigkeitsverteilung Rechnung. Gegebenenfalls stellen die EZB in ihrer Aufsichtsfunktion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden im Benehmen mit dem ESRB eine Bewertung der potenziellen Anfälligkeiten des Finanzsystems an und übermitteln diese Bewertung der Kommission in der von dieser vorgegebenen Häufigkeit sowie der EZB. Die Kommission, die EZB und die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden behandeln alle ihnen übermittelten aufgeschlüsselten Informationen als vertraulich. ______________ * Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj).“ d) Absatz 4 wird gestrichen. e) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: a) „Die Kommission übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Regel vierteljährlich ihre Bewertung. In dieser Bewertung prüft sie insbesondere, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.“ 4. Artikel 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, den ESM oder eine andere einschlägige internationale Finanzinstitution wie den IWF um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Präsidenten der Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘, das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Kommission und den Präsidenten der EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis.“ 5. Artikel 6 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Ersucht ein Mitgliedstaat den EFSM oder den ESM um Finanzhilfe, bewertet die Kommission im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung des betroffenen Mitgliedstaats und seinen vorhandenen oder potenziellen Finanzierungsbedarf. Die Kommission übermittelt diese Bewertung der Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘, sofern die Finanzhilfe im Rahmen des ESM gewährt werden soll, sowie dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, wenn die Finanzhilfe im Rahmen des EFSM gewährt werden soll. Die Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung beruht auf dem wahrscheinlichsten makroökonomischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario und auf Haushaltsvorausschätzungen, die sich auf die neuesten Informationen stützen und den Ergebnissen der Berichterstattung nach Artikel 3 Absatz 3 Rechnung tragen. Die Kommission bewertet auch die Auswirkungen der makroökonomischen und finanziellen Schocks und ungünstiger Entwicklungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung.“ 6. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Ersucht ein Mitgliedstaat einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, den EFSM, den ESM oder den IWF um Finanzhilfe, erarbeitet er in Übereinstimmung mit der Kommission, die im Benehmen mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF handelt, einen Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms, das auch jährliche Haushaltsziele enthält. Verfügt ein Mitgliedstaat über einen aktiven nationalen mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Plan und wird dieser Mitgliedstaat Gegenstand eines makroökonomischen Anpassungsprogramms, so wird dieser nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 bei der Gestaltung des makroökonomischen Anpassungsprogramms berücksichtigt.“ ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Entwurf des makroökonomischen Anpassungsprogramms trägt den Gepflogenheiten und Institutionen im Bereich der Lohnbildung Rechnung.“ b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission stellt sicher, dass das von der Kommission im Namen des ESM unterzeichnete Memorandum of Understanding in vollem Einklang mit dem vom Rat gebilligten makroökonomischen Anpassungsprogramm steht.“ c) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission informiert den Wirtschafts- und Finanzausschuss alle drei Monate über diese Fortschritte. Der betroffene Mitgliedstaat arbeitet umfassend mit der Kommission und der EZB zusammen. Er übermittelt der Kommission und der EZB insbesondere alle Informationen, die diese für die Überwachung der Umsetzung des makroökonomischen Anpassungsprogramms im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 für erforderlich halten.“ d) Absatz 12 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Der Rat billigt – auf Empfehlung der Kommission – in Form eines an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschlusses die wichtigsten politischen Anforderungen an diese Instrumente, die der ESM in die Auflagen für durch sie gewährte Finanzhilfe aufnehmen will, sofern diese Maßnahmen inhaltlich gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Die Kommission stellt sicher, dass das von der Kommission im Namen des ESM unterzeichnete Memorandum of Understanding in vollem Einklang mit einem derartigen Beschluss des Rates steht.“ 7. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) so ist er nicht verpflichtet, Berichte nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorzulegen;“ ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ist er im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung von der Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und der Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung vorgesehen ist, befreit.“ 8. Artikel 12 wird gestrichen. 9. Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)  Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, dem EFSM, dem ESM oder der EFSF erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Rat kann die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung auf Vorschlag der Kommission verlängern, falls die Fähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats, die erhaltene Finanzhilfe zurückzuzahlen, anhaltend gefährdet ist. Der Vorschlag der Kommission gilt als vom Rat angenommen, sofern der Rat nicht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn abzulehnen.“ b) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt: „(1a) Solange ein Mitgliedstaat nach Abschluss des Anpassungsprogramms im Sinne von Absatz 1 überwacht wird, überwacht und bewertet die Kommission alles Folgende: a) die Fähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats, die erhaltene Finanzhilfe zurückzuzahlen, wobei seine wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Lage zu berücksichtigen sind; b) unbeschadet des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2024/1263 die Durchführung von Reformen, die im makroökonomischen Anpassungsprogramm oder in dem in Artikel 7 Absatz 12 der vorliegenden Verordnung genannten Beschluss des Rates enthalten sind; c) die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zur Minderung der Risiken, dass der betreffende Mitgliedstaat die erhaltene Finanzhilfe nicht zurückzahlt. (1b) Die Kommission übermittelt ihre in Absatz 1a genannte Bewertung im Benehmen mit der EZB in der Regel alle sechs Monate an den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, den Wirtschafts- und Finanzausschuss und das Parlament des betroffenen Mitgliedstaats.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Auf Verlangen der Kommission erfüllt ein Mitgliedstaat, der nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht wird, die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3.“ d) Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt: „(2a) Die Kommission kann fünf Jahre, nachdem die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zur Anwendung gekommen ist, eine spezifische Bewertung der Fähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats erarbeiten, die erhaltene Finanzhilfe zurückzuzahlen. Bei der Erarbeitung dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission zusätzlich zu ihrer Analyse der Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzlage, einschließlich der Umsetzung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans, alle folgenden Umstände: a) ob die gesamtstaatliche Schuldenquote über 90 % des BIP beträgt; b) ob der Rat auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 6 AEUV beschlossen hat, dass ein übermäßiges Defizit besteht; c) die Schuldentragfähigkeitsanalyse der Kommission für den betroffenen Mitgliedstaat; d) die Kreditaufnahmekonditionen des betroffenen Mitgliedstaats; e) die Finanzstabilitätslage im betroffenen Mitgliedstaat. Die Kommission übermittelt ihre spezifische Bewertung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss. Nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses kann die Kommission die in Absatz 1a genannten Bewertungen für einen Zeitraum von fünf Jahren aussetzen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass für die Fähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats, die erhaltene Finanzhilfe zurückzuzahlen, auf mittlere Sicht keine wesentlichen Risiken bestehen. Die Kommission übermittelt ihre Schlussfolgerungen über die Aussetzung der in Absatz 1a genannten Bewertungen an den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, den Wirtschafts- und Finanzausschuss und das Parlament des betroffenen Mitgliedstaats.“ (2b) Nach Abschluss des in Absatz 2a festgelegten Verfahrens legt die Kommission in allen folgenden Fällen eine neue Bewertung im Rahmen des genannten Absatzes vor: a) nach Ablauf der Aussetzung; b) bei einer Veränderung eines der in Absatz 2a Buchstabe a oder b genannten Umstände; c) bei einer wesentlichen Verschlechterung der in Absatz 2a Buchstabe c, d oder e genannten Umstände.“ e) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Die Kommission führt im Benehmen mit der EZB in den Mitgliedstaaten, die nach Abschluss des Anpassungsprogramms einer Überwachung unterliegen, Überprüfungsmissionen durch, soweit es für die Zwecke der Absätze 1a, 2a und 2b gerechtfertigt ist.“ f) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission Gelegenheit bieten, an einer Aussprache über die Fortschritte teilzunehmen, die im Rahmen der Überwachung nach Abschluss des Programms erzielt wurden.“ 10. Die Artikel 16 und 17 werden gestrichen. 11. Folgender Artikel 18a wird eingefügt: „Artikel 18a Verwaltungsvereinbarungen mit dem ESM und anderen einschlägigen Finanzinstitutionen Die Kommission bemüht sich um die notwendigen Verwaltungsvereinbarungen mit dem ESM und anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen, um eine enge Zusammenarbeit bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten sicherzustellen.“ 12. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) den Beitrag dieser Verordnung zu einem nachhaltigen und inklusiven Wachstum sowie zu sozialer und wirtschaftlicher Resilienz.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 8 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 10 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12 3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 28 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 472/2013 1.2. Politikbereich(e) Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Ein erstes Ziel des Vorschlags besteht darin, den durch die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 geschaffenen Rechtsrahmen an den reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung anzupassen. Dieser trat am 30. April 2024 in Kraft und beinhaltete die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 (und deren Ersetzung durch die Verordnung (EU) 2024/1263) sowie die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1467/97, wobei außerdem den institutionellen Entwicklungen seit 2013 Rechnung getragen wurde. Ein zweites Ziel besteht darin, den wertvollen Erfahrungen und Erkenntnissen Rechnung zu tragen, die bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gewonnen wurden, indem der Anwendungsbereich und die Umsetzung sowohl der verstärkten Überwachung als auch der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms präzisiert werden. Damit wird der Vorschlag auch zur Optimierung und Vereinfachung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung beitragen. 1.3.2. Einzelziel(e) Um die Kohärenz mit dem reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten, werden mit den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 i) Verweise auf Dokumente und Konzepte, die mit der Reform von 2024 eingeführt wurden, sowie Querverweise auf die Rechtsvorschriften, die im Rahmen dieser Reform geändert wurden, aktualisiert, ii) veraltete Verfahren und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vorlage von Dokumenten und zur Erfüllung zusätzlicher Berichtspflichten, die nach der Reform von 2024 nicht mehr erforderlich sind, aufgehoben. Darüber hinaus zielen die Änderungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Umsetzung der verstärkten Überwachung darauf ab, die Umsetzung der verstärkten Überwachung zu klären, wenn ein Mitgliedstaat im Euro- Währungsgebiet vorsorgliche Finanzhilfe erhält. Schließlich werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs in den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 der Umfang und das Ziel der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms sowie ihre Umsetzung präzisiert, wobei die Überwachung gegebenenfalls gestrafft werden kann. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Der Vorschlag soll eine doppelte Berichterstattung verhindern und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Mitgliedstaaten, die von Schwierigkeiten in Bezug auf ihre Finanzstabilität bedroht sind, führen. Darüber hinaus soll der Vorschlag verhindern, dass die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet davon abgehalten werden, erforderlichenfalls um vorsorgliche Finanzhilfe zu ersuchen. Schließlich sollen in dem Vorschlag der Anwendungsbereich und das Ziel der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms präzisiert werden, was zu einer besseren Umsetzung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung führen würde. 1.3.4. Leistungsindikatoren Die Kommission erstellt alle fünf Jahre einen Bericht, in dem Folgendes bewertet wird: i) die Wirksamkeit der Verordnungen im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele, ii) die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV und iii) der Beitrag der Verordnung zur Verwirklichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie zur sozialen und wirtschaftlichen Resilienz. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung beigefügt sein. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme13  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Nicht zutreffend 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet 13 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Maßnahmen auf EU-Ebene sind angesichts der durch die EU-Verträge übertragenen Rolle erforderlich, die Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten und insbesondere der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die stärkeren wirtschaftlichen nachteiligen Ansteckungseffekten ausgesetzt sind, auch in Bezug auf die Finanzstabilität, zu gewährleisten. Allein durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten können diese Ziele nicht erreicht werden. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Der Erlass der geänderten Verordnung wird zu einer besseren Umsetzung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung durch die Mitgliedstaaten führen und gleichzeitig die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten verringern. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Nicht zutreffend 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Nicht zutreffend 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Nicht zutreffend 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)14  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind 14 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. –  in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Nicht zutreffend 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Nicht zutreffend 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Nicht zutreffend 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Nicht zutreffend 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Nicht zutreffend 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM15 von EFTA- Ländern16 von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten17 von anderen Drittländern andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN  Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten von anderen Drittländern andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN 15 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 16 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 17 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN D E D E 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l18 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 0/ - 3 - D E D E O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 3. 2. 2. G es ch ät zt e E rg eb ni ss e, d ie m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w er d en ( ni ch t au sz uf ül le n im F al l de ze nt ra le r A ge nt ur en ) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , i n M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d O u tp u ts a n g eb en  Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 B ei l än g er a nd au er nd en A u sw ir ku n g en b it te w ei te re S p al te n e in fü g en ( si eh e 1. ) IN S G E S A M T O U T P U T S A rt D u rc h - sc h n it ts - k o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st en G es am tza h l G es am tk o st en E IN Z E L Z IE L N r. 20 … - O u tp u t - O u tp u t - O u tp u t O u tp u ts s in d P ro d uk te , d ie g el ie fe rt , u nd D ie n st le is tu n g en , di e er b ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , g eb au te S tr aß en k il o m et er u sw .) . W ie i n A b sc h n it t .3 .2 ( „E in ze lz ie l( e) “) b es ch ri eb en . D ru ck sa ch e 0/ - 3 - D E D E Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. .. . - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. IN S G E S A M T D ru ck sa ch e 0/ - 3 - DE 14 DE 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)21 BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 21 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern. DE 15 DE 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Personal aus den Dienststellen der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise)* Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung Zu finanzieren aus Gebühren Planstellen Nicht zutreffend Externes Personal (VB, ANS, LAK) Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Beamte und Zeitbedienstete Externes Personal 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 2021- INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 DE 16 DE Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. –  erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. –  erfordert eine Änderung des MFR. 3.2.7. Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative22 Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 22 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. DE 17 DE stehende Mittel Artikel …. Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 4. DIGITALE ASPEKTE 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine neuen Anforderungen von digitaler Relevanz eingeführt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine zusätzlichen Verpflichtungen oder Bestimmungen in Bezug auf die Erhebung, die Verarbeitung, die Generierung, den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten, die Automatisierung oder Digitalisierung von Verfahren der Interessenträger, die Nutzung neuer oder bestehender digitaler Lösungen oder digitaler öffentlicher Dienste eingeführt. Daher werden in diesem Vorschlag keine zusätzlichen Anforderungen von digitaler Relevanz festgestellt. 4.2. Daten Nicht zutreffend 4.3. Digitale Lösungen 4.4. Interoperabilitätsbewertung 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend Drucksache 540/25 - 38 -]

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