Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Hinblick auf die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Hinblick auf die wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 540/25
06.10.25
EU - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Hinblick auf die wirtschafts- und haushaltspolitische
Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden
Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
COM(2025) 593 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 780/11 = AE-Nr. 111009
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 2.10.2025
COM(2025) 593 final
2025/0312 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Hinblick auf die wirtschafts- und
haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die
von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder
bedroht sind
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 vom 21. Mai 2013 enthält einen umfassenden
strategischen Rahmen für den Fall, dass Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet a) von
gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre Finanzstabilität betroffen oder bedroht sind,
die zu möglichen nachteiligen Ansteckungseffekten auf andere Mitgliedstaaten im Euro-
Währungsgebiet führen, oder b) um Finanzhilfe ersuchen bzw. diese erhalten. Konkret betrifft
die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 grundsätzlich drei Regelungen. Erstens wird die
Kommission durch diese Verordnung ermächtigt, einen Mitgliedstaat im Euro-
Währungsgebiet unter verstärkte Überwachung zu stellen, wenn er von schweren finanziellen
Schwierigkeiten betroffen oder bedroht ist, die zu möglichen nachteiligen
Ansteckungseffekten auf andere Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet führen, oder wenn
ein Mitgliedstaat im Euro-Währungsgebiet vorsorgliche Finanzhilfe erhält. Im Rahmen dieser
Überwachung wird die haushaltspolitische Situation des betreffenden Mitgliedstaats enger
überwacht und der Mitgliedstaat wird aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die
Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen. Dabei sollten alle Empfehlungen aus
dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union berücksichtigt werden.
Schließlich kann der betreffende Mitgliedstaat auf Verlangen der Kommission auch
verpflichtet sein, weitere Angaben zu seinem Finanzsektor vorzulegen. Zweitens legt die
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auch den Rechtsrahmen für makroökonomische
Anpassungsprogramme fest, die mit Finanzhilfen aus dem Europäischen
Stabilitätsmechanismus (ESM) oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)
verbunden sind, und stellt sicher, dass sie ordnungsgemäß mit dem Rahmen für die
wirtschaftspolitische Steuerung der Union in Einklang gebracht und darauf abgestimmt
werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ist der betreffende Mitgliedstaat nicht
verpflichtet, ein Stabilitätsprogramm vorzulegen, wenn dessen Inhalt stattdessen in das
makroökonomische Anpassungsprogramm aufgenommen wurde. Darüber hinaus ist der
betreffende Mitgliedstaat im Falle eines Defizitverfahrens nicht verpflichtet, Berichte
vorzulegen, und die Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters
findet keine Anwendung, damit Überschneidungen und doppelte Berichterstattung vermieden
werden. Drittens sind in der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 die Regeln für die Überwachung
nach Abschluss des Anpassungsprogramms festgelegt, die nach Ablauf eines
makroökonomischen Anpassungsprogramms bis zur Rückzahlung von 75 % der erhaltenen
Finanzhilfe gelten.
Seit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Jahr 2013 hat sich das
Regelungsumfeld erheblich verändert. Insbesondere wurde der Rahmen für die
wirtschaftspolitische Steuerung der Union im Jahr 2024 mit dem Erlass der Verordnungen
(EU) 2024/1263 und 2024/1264 sowie der Richtlinie (EU) 2024/1265 reformiert. Mit der
Reform wurden neue Konzepte eingeführt und die Struktur des Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung der Union geändert. Als Eckpfeiler der Reform von 2024
dienen insbesondere die mit der Verordnung (EU) 2024/1263 eingeführten nationalen
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne. Sie ersetzten die Stabilitäts- und
Konvergenzprogramme und die nationalen Reformprogramme, wodurch die
haushaltspolitischen Zusagen und die Reform- und Investitionszusagen der einzelnen
Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen zusammengefasst wurden. Da sich die beiden
gesetzgebenden Organe dringend auf eine Reform des EU-Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung verständigen mussten, schlug die Kommission seinerzeit
keine Änderungen an anderen zum Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union
gehörenden Rechtsvorschriften vor.
Seit 2013 sind außerdem weitere relevante Änderungen bei der Anwendung der Verordnung
(EU) Nr. 472/2013 eingetreten. So hat insbesondere die Schaffung des Einheitlichen
Aufsichtsmechanismus (SSM) zu einer neuen Aufteilung der Zuständigkeiten für die
Beaufsichtigung von Kreditinstituten geführt. Darüber hinaus darf sich die Europäische
Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), die von den Ländern des Euro-Währungsgebiets im Juni
2010 als temporärer Krisenbewältigungsmechanismus eingerichtet wurde, seit dem 1. Juli
2013 nicht mehr an neuen Finanzierungsprogrammen beteiligen.
Daher ist es notwendig, die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 und dem
reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten und den
institutionellen Entwicklungen seit 2013 Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus hat die Kommission seit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im
Jahr 2013 wertvolle Erkenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Aktivierung sowohl der
verstärkten Überwachung, wenn ein Mitgliedstaat im Euro-Währungsgebiet vorsorgliche
Finanzhilfe erhält, als auch der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms,
wenn ein Mitgliedstaat ein makroökonomisches Anpassungsprogramm verlässt, gewonnen.
Die Erfahrung hat insbesondere gezeigt, dass die derzeitige Gestaltung der verstärkten
Überwachung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf das Ersuchen um vorsorgliche
Finanzhilfe durch Mitgliedstaaten hat und zur Anwendung einer zusätzlichen Überwachung
führen kann, wenn dies nicht gerechtfertigt ist. Ebenso hat der Europäische Rechnungshof in
seinem Sonderbericht 18/20211 in Bezug auf die Überwachung nach Abschluss des
Anpassungsprogramms bestimmte Mängel bei deren Wirksamkeit festgestellt, darunter einen
Mangel an klaren Schwerpunkten und Zielen sowie Überschneidungen mit anderen Verfahren
der wirtschaftspolitischen Überwachung wie dem Europäischen Semester. Die Änderungen an
der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, die erforderlich sind, um den Reformen des EU-Rahmens
für die wirtschaftspolitische Steuerung und den jüngsten institutionellen Entwicklungen
Rechnung zu tragen, bieten auch die Gelegenheit, die verstärkte Überwachung und die
Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zu verbessern und nachzujustieren,
indem die gewonnenen Erkenntnisse einbezogen und gezielte Verbesserungen vorgenommen
werden, um ihre weitere Effektivität sicherzustellen. Auf diese Weise werden mit den
1 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 18/2021: Überwachung von Mitgliedstaaten, die ein
makroökonomisches Anpassungsprogramm verlassen, durch die Kommission: ein geeignetes
Instrument mit Optimierungsbedarf.
vorgeschlagenen Änderungen mehrere Vereinfachungen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013
eingeführt, wodurch der umfassendere EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung
vereinfacht, der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringert und ein Beitrag zur
Vereinfachungsagenda der Kommission geleistet wird.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen besteht das Ziel dieses Vorschlags in erster
Linie darin, die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 und dem reformierten
Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union zu gewährleisten. Zweitens soll der
Vorschlag die seit 2013 eingetretenen institutionellen Entwicklungen widerspiegeln,
insbesondere auch mit Blick auf die Schaffung des SSM und die Tatsache, dass die EFSF sich
nicht mehr an neuen Finanzierungsprogrammen beteiligen kann. Drittens zielt der Vorschlag
angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auch
darauf ab, die Umsetzung der verstärkten Überwachung zu klären, wenn ein Mitgliedstaat,
dessen Währung der Euro ist, vorsorgliche Finanzhilfe erhält und die Umsetzung ausdrücklich
in Verbindung mit vorsorglicher Unterstützung steht, die neue politische Maßnahmen
erfordert. Ebenso zielt der Vorschlag darauf ab, Ziel und Umfang der Überwachung nach
Abschluss des Anpassungsprogramms zu präzisieren, um die Kohärenz dieser Überwachung
mit dem reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union zu erhöhen
und eine gezielte Straffung zu erreichen, um doppelte Berichterstattung zu vermeiden.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 stehen angesichts
der seit ihrem Erlass im Jahr 2013 eingetretenen erheblichen Veränderungen im
Regelungsumfeld mit den bestehenden politischen Bestimmungen in diesem Bereich im
Einklang. Mit dem EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung, der am 30. April
2024 nach den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates und dem Erlass der
Verordnung (EU) 2024/1263 in Kraft trat, werden wichtige Änderungen an der Umsetzung
des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgenommen; die vorgeschlagenen Änderungen an der
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gewährleisten die Kohärenz mit diesen Änderungen.
Insbesondere tragen die vorgeschlagenen Änderungen der Einführung der mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Pläne und der Wechselwirkungen mit dem Verfahren der
verstärkten Überwachung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1263 Rechnung.
Darüber hinaus stehen die vorgeschlagenen Änderungen mit der Schaffung des SSM nach der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates im Einklang.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung wird zur Vereinfachungsagenda der
Kommission beitragen, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele zu erreichen, indem der
Verwaltungsaufwand verringert und die EU-Rechtsvorschriften vereinfacht werden, wodurch
die Umsetzung erleichtert wird.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 136 sieht vor,
dass im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der
Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen
Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den
Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren erlässt, um a) die Koordinierung und
Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken, b) für diese Staaten Grundzüge der
Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die
gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre
Einhaltung zu überwachen. Artikel 121 Absatz 6 sieht vor, dass das Europäische Parlament
und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die
Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung von Mitgliedstaaten festlegen
können.
Artikel 136 und Artikel 121 Absatz 6 AEUV wurden als Rechtsgrundlage für die Verordnung
(EU) Nr. 472/2013 herangezogen, die durch den vorliegenden Vorschlag geändert würde.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat eine unionsweite
Dimension, da die Auswirkungen makroökonomischer Ungleichgewichte und finanzieller
Schwierigkeiten in einem Mitgliedstaat Folgen für das gesamte Euro-Währungsgebiet haben
können. Angesichts der Verflechtungen der europäischen Wirtschaft wären die
Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage, die Komplexität und die Ansteckungseffekte
wirtschaftlicher Instabilität angemessen zu bewältigen. Darüber hinaus können die Ziele der
Änderungen, nämlich die Gewährleistung der Kohärenz mit dem reformierten EU-Rahmen
für die wirtschaftspolitische Steuerung und die Straffung dieses Rahmens, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht erreicht werden, da dies Änderungen der EU-Rechtsvorschriften
erfordert. Der Vorschlag steht somit im Einklang mit der in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiarität.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da er darauf abzielt, den bestehenden Rahmen für die verstärkte
Überwachung, makroökonomische Anpassungsprogramme und die Überwachung nach
Abschluss des Anpassungsprogramms zu aktualisieren und nachzujustieren und gleichzeitig
sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auf den zur Erreichung dieser Ziele
erforderlichen Umfang beschränkt sind. Die in dem Vorschlag dargelegten politischen
Weichenstellungen, wie die Klärung der Ziele der Überwachung nach Abschluss des
Anpassungsprogramms und eine verbesserte Möglichkeit, bei der verstärkten Überwachung
auf Risiken zu reagieren, zielen darauf ab, die im derzeitigen Rahmen festgestellten
spezifischen Mängel und Einschränkungen anzugehen. Diese Änderungen sind notwendig,
um die Ziele der Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, der
Gewährleistung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und der Förderung der
wirtschaftlichen Konvergenz zu erreichen. Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was
erforderlich ist, um die Kohärenz des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung
und die Vereinfachung dieses Rahmens zu erreichen, da er auf bestehenden Strukturen und
Verfahren aufbaut und gezielte Anpassungen vorsieht, um spezifischen Herausforderungen
wie dem Fehlen klarer Ziele für die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms
und der Notwendigkeit differenzierterer Überwachungsregelungen zu begegnen.
• Wahl des Instruments
Artikel 121 Absatz 6 AEUV sieht den Erlass von Verordnungen vor. Daher ist eine
Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 das geeignete
Rechtsinstrument.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Rückblickende Bewertungen des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung,
einschließlich einer Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013, wurden im Februar 20202
und im November 20223 veröffentlicht. Der Mitteilung der Kommission vom Februar 2020
war eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt4.
In ihrer Mitteilung vom Februar 2020 vertrat die Kommission die Auffassung, dass der
Rahmen für die Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in
Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, eine Reihe von
Verbesserungen bewirkt und im Allgemeinen gut funktioniert hat. Dennoch wurde darin
hervorgehoben, dass die Länder sich nach wie vor ausreichend für die Programme
verantwortlich fühlen müssen und auch Transparenz und Rechenschaftslegung nach wie vor
ein Thema sind. Insbesondere wurde in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
festgestellt, dass die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 es ermöglicht, die Finanzstabilität des
Euro-Währungsgebiets zu erhalten, insbesondere durch die Einführung von Maßnahmen im
Zusammenhang mit makroökonomischen Anpassungsprogrammen. Es wurde außerdem
festgestellt, dass die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 für Kohärenz zwischen dem regulären
Überwachungszyklus des Europäischen Semesters und der verstärkten Überwachung im
Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gesorgt und so zu einer engeren Koordinierung
der Wirtschaftspolitik und zu dauerhafter Konvergenz der Mitgliedstaaten des Euro-
Währungsgebiets beigetragen hat. In ihrer Mitteilung vom November 2022 schlug die
Kommission vor, Änderungen an der Umsetzung der Überwachung nach Abschluss des
2 Mitteilung der Kommission COM(2020) 55 final vom 5. Februar 2020 „Überprüfung der
wirtschaftspolitischen Steuerung, Bericht über die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011,
1174/2011, 1175/2011, 1176/2011, 1177/2011, 472/2013 und 473/2013 sowie die Geeignetheit der
Richtlinie 2011/85/EU des Rates“.
3 Mitteilung über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung,
COM(2022) 583 final.
4 SWD(2020) 210 final.
Anpassungsprogramms vorzunehmen, indem der Umfang der Überwachung auf i) die
Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Wirtschafts-, Haushalts-
und Finanzlage, ii) die Verfolgung der Durchführung der im Rahmen des
Anpassungsprogramms eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Reformen und iii) die
Beurteilung, ob Korrekturmaßnahmen notwendig sind, um Bedenken hinsichtlich der
Rückzahlungsfähigkeit oder des fortgesetzten Marktzugangs auszuräumen, fokussiert wird.
Ferner wurde vorgeschlagen, die Intensität der Überwachung nach Abschluss des
Anpassungsprogramms mit der Änderung des Fokus und der Risikobewertung zu verknüpfen.
Der Europäische Rechnungshof stellte in seinem Sonderbericht 18/2021 fest, dass die
Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zwar ein angemessenes Instrument
sei, ihre Wirksamkeit jedoch durch nicht präzise definierte Ziele und eine unzureichende
Optimierung und Schwerpunktsetzung beeinträchtigt werde. In diesem Bericht wurde auch
die Notwendigkeit einer klareren Fokussierung und präziser definierter Ziele für die
Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms sowie einer Verringerung des
Verwaltungsaufwands und der Überschneidungen mit anderen wirtschaftspolitischen
Überwachungsverfahren wie dem Europäischen Semester hervorgehoben.
• Konsultation der Interessenträger
Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Jahr 2021 veröffentlichte der
Europäische Rechnungshof seinen Sonderbericht 18/2021 über die Überwachung von
Mitgliedstaaten, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm verlassen, durch die
Kommission. In diesem Bericht wurde empfohlen, den Umfang und die Vorgehensweise der
Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zu straffen und zu verbessern, um
doppelte Berichterstattung zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Behörden der
Mitgliedstaaten zu begrenzen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben im Wirtschafts- und Finanzausschuss und in
der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ Gespräche über die wichtigsten Elemente der Änderungen
an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 geführt, wobei die Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft
bekundet haben, die von der Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungen zu prüfen.
Darüber hinaus wurden in einem Gespräch mit dem ECON-Ausschuss des Europäischen
Parlaments die Ziele des Vereinfachungspakets, nämlich Rechtssicherheit und gezielte
Vereinfachung, hervorgehoben und die wichtigsten Elemente der Änderungen an der
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 skizziert, in ähnlicher Weise wie die Informationen, die den
Mitgliedstaaten in den jeweiligen Ausschüssen erteilt wurden.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Nicht zutreffend
• Folgenabschätzung
Mit diesem Vorschlag wird kein neues Instrument geschaffen, sondern es werden bestehende
Rechtsvorschriften geändert, um die Kohärenz der wirtschafts- und haushaltspolitischen
Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden
Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, mit
anderen Elementen des reformierten EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu
gewährleisten. Der Vorschlag zielt auch darauf ab, die bestehenden Verfahren zu
vereinfachen und die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten zu verringern. Der Vorschlag
konzentriert sich auf gezielte Änderungen an der bestehenden Verordnung (EU)
Nr. 472/2013. Wie im Abschnitt über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips dargelegt, gibt
es keine anderen Optionen, um die Unstimmigkeiten zwischen dieser Verordnung und
anderen Elementen des Rahmens zu beseitigen. Auf eine förmliche Folgenabschätzung wurde
daher verzichtet.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Nicht zutreffend
• Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erfordern keine
Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Umsetzung und stellen keine Umsetzungsprobleme für
die Mitgliedstaaten dar.
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erstellt die Kommission alle fünf Jahre
einen Bericht über die Anwendung der Verordnung, in dem Folgendes bewertet wird: 1) die
Wirksamkeit der Verordnung im Hinblick auf das Erreichen ihrer Ziele, 2) die Fortschritte bei
der Sicherstellung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen
Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten, 3) der Beitrag der Verordnung zur
Verwirklichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie zur sozialen und
wirtschaftlichen Resilienz. Dem Bericht der Kommission sollte gegebenenfalls ein Vorschlag
zur Änderung der Verordnung beigefügt werden.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nicht zutreffend
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag werden gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013
vorgenommen. Sie bestehen darin, Unstimmigkeiten mit den Rechtsvorschriften, die sich aus
der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 ergeben, und
institutionelle Entwicklungen, die seit 2013 stattgefunden haben, zu beseitigen sowie
Elemente im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Kommission, die darauf abzielt, den
Verwaltungsaufwand zu verringern und die EU-Rechtsvorschriften zu vereinfachen, um ihre
Umsetzung zu erleichtern, zu optimieren und klarzustellen.
Die Unstimmigkeiten in der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 betreffen weitgehend veraltete
Verweise auf andere Rechtsakte und Finanzhilferahmen, die nicht mehr anwendbar sind, auch
infolge der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024, was
die Änderung der Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 12 erforderlich macht. Im Einzelnen: i) Eine
Reihe von Querverweisen auf die frühere Verordnung (EU) Nr. 1466/97 und die Verordnung
(EU) Nr. 1467/97 sind zwischenzeitlich veraltet und sollen aktualisiert werden, um der
Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung im Jahr 2024 Rechnung zu
tragen, die darin bestand, die Verordnung (EU) 1466/97 aufzuheben und durch die
Verordnung (EU) 2024/1263 zu ersetzen und die Verordnung (EU) Nr. 1467/97 zu ändern. ii)
Veraltete Verweise auf die Stabilitätsprogramme und die nationalen Reformprogramme der
Mitgliedstaaten wurden gestrichen, da sie nach der Reform von 2024 in den nationalen
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen zusammengefasst werden. iii) Veraltete
Verweise auf die Freistellung der Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen
Anpassungsprogramm nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterliegen, von der
Verpflichtung zur Vorlage eines Stabilitätsprogramms gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1466/97 wurden durch Verweise auf nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle
Pläne ersetzt, wobei die im nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan
dargelegten Verpflichtungen in die Gestaltung des makroökonomischen
Anpassungsprogramms einbezogen werden sollten. iv) Artikel 12 über die Befreiung von der
Überwachung und Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters zur Koordinierung der
Wirtschaftspolitik, wenn ein Mitgliedstaat einem makroökonomischen Anpassungsprogramm
unterliegt, wird gestrichen, da diese Ausnahme infolge der Reform des EU-Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung hinfällig geworden ist. Darüber hinaus wurden Verweise auf
die EFSF in Bezug auf künftige Finanzhilfen, die die Mitgliedstaaten aus dieser Fazilität
erhalten, gestrichen, da sie nicht mehr als Darlehensgeberin für neue Finanzhilfeprogramme
auftritt.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 werden deren
Bestimmungen an die neue Aufgabenverteilung angepasst, die mit der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufsichtsaufgaben auf die EZB
eingeführt wurde. Um die Kohärenz mit diesem neuen Rahmen zu gewährleisten, wird in den
vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 3 auf diese neue Aufgabenverteilung Bezug
genommen, die insbesondere dann greift, wenn ein Mitgliedstaat, der einer verstärkten
Überwachung unterliegt Stresstests oder Sensitivitätsanalysen durchführen muss, um die
Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors zu bewerten, oder regelmäßige Bewertungen seiner
Aufsichtskapazitäten im Finanzsektor vorzulegen hat.
Darüber hinaus zielt die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 darauf
ab, der Besorgnis Rechnung zu tragen, dass die derzeitige Gestaltung der verstärkten
Überwachung die Mitgliedstaaten davon abhalten könnte, bei Bedarf um vorsorgliche
Finanzhilfe zu ersuchen. Um ein Gleichgewicht zwischen einer wirksamen Überwachung und
der Notwendigkeit zu schaffen, dass die Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden,
erforderlichenfalls um vorsorgliche Finanzhilfe zu ersuchen, zielen die Änderungen darauf ab,
die Umstände klarzustellen, unter denen die verstärkte Überwachung für Mitgliedstaaten gilt,
die vorsorgliche Finanzhilfe erhalten. Insbesondere wird in den Artikeln 2 und 3
vorgeschlagen, dass eine verstärkte Überwachung nur dann automatisch ausgelöst werden
sollte, wenn ein Mitgliedstaat eine Finanzhilfe erhält, die den Erlass neuer politischer
Maßnahmen erfordert, unabhängig davon, ob die Hilfe von anderen Mitgliedstaaten,
Drittländern, dem EFSM, dem ESM oder internationalen Finanzinstitutionen wie dem IWF
geleistet wird. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten, die eine ESM-Finanzhilfe mit Auflagen,
beispielsweise eine Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen nach Artikel 14 des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten, einer verstärkten
Überwachung unterliegen sollten, auch wenn die Hilfe noch nicht in Anspruch genommen
wurde. Bei neuen Instrumenten der vorsorglichen ESM-Finanzhilfe sollte die Kommission
von Fall zu Fall prüfen, ob der Erhalt dieser Hilfe eine verstärkte Überwachung rechtfertigt,
wodurch ein differenzierterer und gezielterer Ansatz für die Überwachung sichergestellt
werden kann. Die zusätzliche Möglichkeit der Kommission, einen Mitgliedstaat unter
verstärkte Überwachung zu stellen, wenn dies gerechtfertigt ist, bleibt bestehen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 14 werden der Anwendungsbereich und das
Ziel der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms präzisiert, wobei der
Schwerpunkt der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms auf der
Überwachung und Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe
erhalten haben, sowie auf der Umsetzung einschlägiger Reformen liegen würde, die nicht
bereits durch den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan abgedeckt sind.
Bei der Überwachung wird auch ermittelt, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, um
etwaige Rückzahlungsrisiken zu mindern. Durch die Präzisierung der Ziele und des
Schwerpunkts der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms bietet die
geänderte Verordnung einen vereinfachten und verhältnismäßigen Rahmen für die
Überwachung von Mitgliedstaaten, die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm
beendet haben.
Darüber hinaus wird mit den Änderungen ein mehrstufiges System der Überwachung nach
Abschluss des Anpassungsprogramms eingeführt, bei dem der Grad der Kontrolle nach dem
Rückzahlungsrisiko und der Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen differenziert wird.
Dies ermöglicht einen reaktiveren und gezielteren Ansatz für die Überwachung nach
Abschluss des Anpassungsprogramms. Ein wesentliches Merkmal dieses Systems ist eine
spezifische Bewertung der Fähigkeit des Mitgliedstaats zur Rückzahlung der erhaltenen
Finanzhilfe, die von der Kommission fünf Jahre nach Umsetzung der Überwachung nach
Abschluss des Anpassungsprogramms durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Bewertung
werden Faktoren wie die Tragfähigkeit der Verschuldung, die Verschuldungsquote, etwaige
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, die Kreditbedingungen und die
Finanzstabilitätsbedingungen berücksichtigt. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass
keine wesentlichen Risiken für die Rückzahlung bestehen, wäre es, nachdem der Wirtschafts-
und Finanzausschuss eine Stellungnahme abgegeben hat, möglich, die regelmäßigen
Bewertungen unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren
auszusetzen. So könnten Ressourcen bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausstieg
aus einem makroökonomischen Anpassungsprogramm besser genutzt und eine effizientere
und gezieltere Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms im Einklang mit den
allgemeinen Vereinfachungsbemühungen der Kommission unterstützt werden.
Ein neuer Artikel 18a sieht den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen der
Kommission und den einschlägigen Geldgebern für Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet,
einschließlich des ESM, vor. Ziel dieser Vereinbarungen ist es, die enge Zusammenarbeit und
den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Gebern zu erleichtern und so
ein koordiniertes und kohärentes Konzept für die wirtschaftspolitische Überwachung und die
Finanzhilfen zu gewährleisten.
Es wird vorgeschlagen, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 auf
Mitgliedstaaten, die am 30. Mai 2013 Finanzhilfe erhielten (Artikel 16), und die
Übergangsbestimmungen (Artikel 17) zu streichen, da sie veraltet sind.
Schließlich wurden die künftigen Überprüfungen der Funktionsweise der Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 an die Überprüfungen der Funktionsweise der Verordnung (EU) 2024/1263
(Artikel 19) angepasst.
2025/0312 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Hinblick auf die wirtschafts- und
haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die
von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder
bedroht sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank5,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 legt
Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung
von Mitgliedstaaten fest, deren Währung der Euro ist, sofern diese Mitgliedstaaten
a) von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität oder die
Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Finanzen betroffen oder bedroht sind, die zu
möglichen nachteiligen Ansteckungseffekten auf andere Mitgliedstaaten im Euro-
Währungsgebiet führen, oder b) um Finanzhilfe ersuchen bzw. diese erhalten.
(2) Der Unionsrahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung wurde 2024 reformiert. Ziel
der Reform war es, eine in einem gemeinsamen Rahmen verankerte und wirksame
wirtschaftspolitische Überwachung zu erleichtern, die Gleichbehandlung und eine
multilaterale Koordinierung der Politik gewährleistet. Die Reform zielte darauf ab,
gesunde und tragfähige öffentliche Finanzen weiter zu fördern, durch Reformen und
Investitionen ein solides und inklusives Wachstum und Resilienz zu erreichen,
übermäßige Defizite zu verhindern und die nationale Eigenverantwortung zu stärken.
Um diese Ziele zu erreichen, wurden mit der Reform neue Konzepte eingeführt und
Veränderungen an der Struktur des Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische
Steuerung vorgenommen. Eingeführt wurde die Reform mit dem Erlass der
5 ABl. C , , S. .
6 Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den
Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-
Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen
oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/472/oj).
Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates7, der
Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates8 und der Richtlinie (EU) 2024/1265 des
Rates9.
(3) In ihrer Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über
Umsetzung und Vereinfachung“10 vom 11. Februar 2025 legte die Kommission ihre
Vorstellungen von einer Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die darauf
abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die wirtschaftlichen, sozialen und
ökologischen Ziele zu bewahren, indem Bürokratie abgebaut und das Unionsrecht
vereinfacht und dadurch seine Umsetzung erleichtert wird.
(4) Vor dem Hintergrund der Reform des Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische
Steuerung von 2024 und mit Blick auf die Vereinfachung, Konsolidierung und
Kodifizierung der Rechtsvorschriften sind Änderungen an der Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 erforderlich, um die Kohärenz mit anderen Rechtsakten des Rahmens für
die wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten und zu dessen Verschlankung
und Vereinfachung beizutragen.
(5) Eckpfeiler der Reform von 2024 sind die mit der Verordnung (EU) 2024/1263
eingeführten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne. Sie ersetzen
die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und die nationalen Reformprogramme und
führen so die haushaltspolitischen Zusagen sowie die Reform- und Investitionszusagen
der einzelnen Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen zusammen. Die
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sollte geändert werden, um der Einführung der
nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne im gemeinsamen Rahmen
Rechnung zu tragen. So sollten insbesondere die aus einem nationalen mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan erwachsenden Verpflichtungen bei der Gestaltung
eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gebührend berücksichtigt werden,
um eine kohärente und wirksame Herangehensweise an die haushaltspolitischen und
makroökonomischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats zu
gewährleisten. Darüber hinaus sollte ein Mitgliedstaat, der einem makroökonomischen
Anpassungsprogramm unterliegt, im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU)
2024/1263 nicht verpflichtet sein, einen nationalen mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plan oder einen jährlichen Fortschrittsbericht zu übermitteln.
(6) Die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden „EFSF“) wurde im
Juni 2010 als befristeter Krisenbewältigungsmechanismus von den Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets eingerichtet. Seit 1. Juli 2013 darf die EFSF keine neuen
Finanzierungsprogramme mehr auflegen. Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sollte
geändert werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.
7 Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die
wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische
Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263,
30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).
8 Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl.
L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj).
9 Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über
die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265,
30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj).
10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025: „Ein einfacheres und
schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung (COM(2025) 47 final).
(7) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die derzeitige Gestaltung der verstärkten
Überwachung Mitgliedstaaten davon abhalten kann, um vorsorgliche Finanzhilfe zu
ersuchen, und dass sie dazu führen kann, dass ungerechtfertigt eine zusätzliche
Überwachung zur Anwendung kommt. Um der Notwendigkeit einer wirksamen
Überwachung gleichermaßen Rechnung zu tragen wie der Notwendigkeit, die
Mitgliedstaaten im Bedarfsfall nicht von der Beantragung einer vorsorglichen
Finanzhilfe abzuhalten, sollte die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 geändert und
klargestellt werden, unter welchen Umständen bei Mitgliedstaaten, die eine
vorsorgliche Finanzhilfe erhalten, eine verstärkte Überwachung zur Anwendung
kommen soll.
(8) Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder
Drittländern, vom Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (im Folgenden
„EFSM“), vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) oder
von einer anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitution wie dem
Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“) vorsorglich eine Finanzhilfe
erhält, die den Erlass neuer politischer Maßnahmen erfordert, sollte einer verstärkten
Überwachung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterliegen, auch wenn
die betreffende Finanzhilfe noch nicht in Anspruch genommen wurde. Da eine
Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen („ECCL“) des ESM solche neuen politischen
Maßnahmen erfordert, sollte ein Mitgliedstaat, der vorsorglich eine derartige
Finanzhilfe erhält, der verstärkten Überwachung unterliegen. Bei neuen vorsorglichen
Finanzhilfeinstrumenten des ESM sollte die Kommission im Einzelfall prüfen, ob
solche neuen politischen Maßnahmen vorgesehen sind und ob der Erhalt einer
derartigen Finanzhilfe durch einen Mitgliedstaat als solcher die Anwendung einer
verstärkten Überwachung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 rechtfertigt.
(9) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates11 wurden besondere Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
(im Folgenden „EZB“) übertragen. Um der in der vorgenannten Verordnung
festgelegten Zuständigkeitsverteilung zwischen der EZB und den zuständigen
nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten
die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 zu den Informationen über den
Finanzsektor oder Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf den Finanzsektor klarer
formuliert werden, um dieser Zuständigkeitsverteilung Rechnung zu tragen.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 schreibt vor, dass ein Mitgliedstaat nach
Abschluss eines makroökonomischen Anpassungsprogramms überwacht wird, bis
75 % der erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Europäische
Rechnungshof hat in seinem Sonderbericht 18/202112 gewisse Defizite in Bezug auf
die Wirksamkeit der Überwachung nach Abschluss eines Anpassungsprogramms
festgestellt, insbesondere auch einen Mangel an klaren Schwerpunkten und Zielen
sowie Überschneidungen mit anderen Prozessen der wirtschaftspolitischen
Überwachung wie dem Europäischen Semester.
11 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
(ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj).
12 Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 18/2021: Überwachung von Mitgliedstaaten, die ein
makroökonomisches Anpassungsprogramm verlassen, durch die Kommission: ein geeignetes
Instrument mit Optimierungsbedarf.
(11) Angesichts dieser Befunde muss die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 geändert werden,
um das Ziel und den Umfang der Überwachung nach Abschluss eines
Anpassungsprogramms zu präzisieren und so ihre Kohärenz mit dem europäischen
Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zu erhöhen und doppelte
Berichtspflichten zu vermeiden. Insbesondere sollte der Schwerpunkt der
Überwachung nach Abschluss eines Anpassungsprogramms darauf liegen, die
Fähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zur Rückzahlung der erhaltenen Finanzhilfe
zu überwachen und zu bewerten, wobei die wirtschaftliche, haushaltspolitische und
finanzielle Lage des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind. Die
Überwachung sollte sich auch auf die Umsetzung bestimmter Reformen erstrecken,
soweit diese nicht bereits im Rahmen des nationalen mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plans überwacht werden. Zu guter Letzt sollte bei der Überwachung nach
Abschluss eines Anpassungsprogramms ermittelt werden, ob Korrekturmaßnahmen
erforderlich sind, um Risiken für die Rückzahlung der erhaltenen Finanzhilfe zu
mindern.
(12) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 muss auch geändert werden, um die Überwachung
nach Abschluss eines Anpassungsprogramms mit Blick auf die Risiken
verhältnismäßiger zu gestalten, indem ein abgestuftes Überwachungssystem eingeführt
wird, das je nach Risiko für die Rückzahlung der erhaltenen Finanzhilfe und der
Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen eine differenzierte Kontrolle vorsieht. So
sollte die Kommission insbesondere die Möglichkeit haben, fünf Jahre, nachdem die
Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms zur Anwendung gekommen
ist, eine spezifische Bewertung der Fähigkeit des Mitgliedstaats vorzunehmen, die
erhaltene Finanzhilfe zurückzuzahlen. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass
auf mittlere Sicht keine wesentlichen Risiken für die Fähigkeit des Mitgliedstaats
bestehen, die Finanzhilfe zurückzuzahlen, sollten die regelmäßigen Bewertungen für
einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt werden können, solange sich die Umstände
nicht wesentlich verändern. Bevor die Kommission ihre Bewertung abschließt, sollte
sie die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses einholen.
(13) Um bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 eine enge
Zusammenarbeit mit dem ESM und anderen einschlägigen internationalen
Finanzinstitutionen sicherzustellen, sollte sich die Kommission weiterhin um die
notwendigen Verwaltungsvereinbarungen bemühen. Derartige Vereinbarungen tragen
dazu bei, dass die Tätigkeiten der verschiedenen an der Bereitstellung der Finanzhilfe
beteiligten Institutionen und Einrichtungen koordiniert erfolgen und sich gegenseitig
verstärken.
(14) Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, dem
Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen
Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von einer anderen einschlägigen internationalen
Finanzinstitution wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe
ersuchen bzw. diese erhalten.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission stellt einen Mitgliedstaat unter verstärkte Überwachung, sofern
der Mitgliedstaat von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder
Drittländern, dem EFSM, dem ESM oder einer anderen einschlägigen internationalen
Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe erhält, die den
Erlass neuer politischer Maßnahmen erfordert.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung erlässt nach Abstimmung und in
Zusammenarbeit mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB, den
Europäischen Aufsichtsbehörden, dem ESRB und gegebenenfalls dem IWF handelt,
Maßnahmen, mit denen die Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der
Schwierigkeiten behoben werden sollen. Dabei berücksichtigt der Mitgliedstaat alle
Empfehlungen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen
Parlaments und des Rates*, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli
1997** oder der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 an ihn gerichtet wurden.
______________
* Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die
multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).
** Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die
Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl.
L 209 vom 2.8.1997, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1467/oj).“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Auf Verlangen der Kommission ist ein unter verstärkter Überwachung stehender
Mitgliedstaat verpflichtet,
a) gemäß Artikel 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU)
Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 der Kommission, der EZB und
gegebenenfalls den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in der
verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über sein
Finanzsystem, insbesondere auch die Ergebnisse aller Stresstests oder
Sensitivitätsanalysen, die gemäß Buchstabe b dieses Absatzes
durchgeführt wurden, zu übermitteln;
b) unter Aufsicht der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls
unter der Aufsicht der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden die
Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durchzuführen, die erforderlich
sind, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegenüber
unterschiedlichen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu
prüfen, nach den Vorgaben der Kommission und der EZB, die diese in
Verbindung mit den jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörden und
dem ESRB erarbeitet haben;
c) sich im Rahmen einer gegenseitigen Expertenprüfung, die von der EZB,
in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls von den einschlägigen
Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt wird, einer regelmäßigen
Bewertung seiner Fähigkeit zu unterziehen, die Aufsicht über den
Finanzsektor zu führen;
d) der Kommission alle Informationen, die für die Überwachung von
makroökonomischen Ungleichgewichten im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erforderlich sind, zu übermitteln;
e) der Kommission alle Informationen zu übermitteln, die für die Zwecke
der haushaltspolitischen Überwachung benötigt werden.
Die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c trägt der in Artikel 6
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates* festgelegten
Zuständigkeitsverteilung Rechnung.
Gegebenenfalls stellen die EZB in ihrer Aufsichtsfunktion gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und die einschlägigen Europäischen
Aufsichtsbehörden im Benehmen mit dem ESRB eine Bewertung der
potenziellen Anfälligkeiten des Finanzsystems an und übermitteln diese
Bewertung der Kommission in der von dieser vorgegebenen Häufigkeit sowie
der EZB.
Die Kommission, die EZB und die einschlägigen Europäischen
Aufsichtsbehörden behandeln alle ihnen übermittelten aufgeschlüsselten
Informationen als vertraulich.
______________
* Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013,
S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj).“
d) Absatz 4 wird gestrichen.
e) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
a) „Die Kommission übermittelt dem zuständigen Ausschuss des
Europäischen Parlaments und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss in
der Regel vierteljährlich ihre Bewertung. In dieser Bewertung prüft sie
insbesondere, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.“
4. Artikel 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten oder
Drittländer, den ESM oder eine andere einschlägige internationale Finanzinstitution
wie den IWF um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Präsidenten der Arbeitsgruppe
‚Euro-Gruppe‘, das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der
Kommission und den Präsidenten der EZB unverzüglich über sein Vorhaben in
Kenntnis.“
5. Artikel 6 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Ersucht ein Mitgliedstaat den EFSM oder den ESM um Finanzhilfe, bewertet die
Kommission im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die
Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung des betroffenen Mitgliedstaats und
seinen vorhandenen oder potenziellen Finanzierungsbedarf. Die Kommission
übermittelt diese Bewertung der Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘, sofern die
Finanzhilfe im Rahmen des ESM gewährt werden soll, sowie dem Wirtschafts- und
Finanzausschuss, wenn die Finanzhilfe im Rahmen des EFSM gewährt werden soll.
Die Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung beruht auf dem
wahrscheinlichsten makroökonomischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren
Szenario und auf Haushaltsvorausschätzungen, die sich auf die neuesten
Informationen stützen und den Ergebnissen der Berichterstattung nach Artikel 3
Absatz 3 Rechnung tragen. Die Kommission bewertet auch die Auswirkungen der
makroökonomischen und finanziellen Schocks und ungünstiger Entwicklungen auf
die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung.“
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ersucht ein Mitgliedstaat einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten oder
Drittländer, den EFSM, den ESM oder den IWF um Finanzhilfe, erarbeitet er
in Übereinstimmung mit der Kommission, die im Benehmen mit der EZB und
gegebenenfalls dem IWF handelt, einen Entwurf eines makroökonomischen
Anpassungsprogramms, das auch jährliche Haushaltsziele enthält. Verfügt ein
Mitgliedstaat über einen aktiven nationalen mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plan und wird dieser Mitgliedstaat Gegenstand eines
makroökonomischen Anpassungsprogramms, so wird dieser nationale
mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan gemäß Artikel 32 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1263 bei der Gestaltung des makroökonomischen
Anpassungsprogramms berücksichtigt.“
ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Entwurf des makroökonomischen Anpassungsprogramms trägt den
Gepflogenheiten und Institutionen im Bereich der Lohnbildung Rechnung.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission stellt sicher, dass das von der Kommission im Namen des ESM
unterzeichnete Memorandum of Understanding in vollem Einklang mit dem vom Rat
gebilligten makroökonomischen Anpassungsprogramm steht.“
c) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission informiert den Wirtschafts- und Finanzausschuss alle drei Monate
über diese Fortschritte. Der betroffene Mitgliedstaat arbeitet umfassend mit der
Kommission und der EZB zusammen. Er übermittelt der Kommission und der EZB
insbesondere alle Informationen, die diese für die Überwachung der Umsetzung des
makroökonomischen Anpassungsprogramms im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 für
erforderlich halten.“
d) Absatz 12 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„Der Rat billigt – auf Empfehlung der Kommission – in Form eines an den
betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschlusses die wichtigsten politischen
Anforderungen an diese Instrumente, die der ESM in die Auflagen für durch sie
gewährte Finanzhilfe aufnehmen will, sofern diese Maßnahmen inhaltlich gemäß den
Verträgen in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen.
Die Kommission stellt sicher, dass das von der Kommission im Namen des ESM
unterzeichnete Memorandum of Understanding in vollem Einklang mit einem
derartigen Beschluss des Rates steht.“
7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) so ist er nicht verpflichtet, Berichte nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5
Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorzulegen;“
ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) ist er im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung
vorgesehene Überwachung von der Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1
und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und der Überwachung, die
für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 jener
Verordnung vorgesehen ist, befreit.“
8. Artikel 12 wird gestrichen.
9. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht,
bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, dem
EFSM, dem ESM oder der EFSF erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind.
Der Rat kann die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden
Überwachung auf Vorschlag der Kommission verlängern, falls die Fähigkeit des
betroffenen Mitgliedstaats, die erhaltene Finanzhilfe zurückzuzahlen, anhaltend
gefährdet ist. Der Vorschlag der Kommission gilt als vom Rat angenommen, sofern
der Rat nicht innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme durch die Kommission
mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn abzulehnen.“
b) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:
„(1a) Solange ein Mitgliedstaat nach Abschluss des Anpassungsprogramms im Sinne
von Absatz 1 überwacht wird, überwacht und bewertet die Kommission alles
Folgende:
a) die Fähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats, die erhaltene
Finanzhilfe zurückzuzahlen, wobei seine wirtschaftliche,
haushaltspolitische und finanzielle Lage zu berücksichtigen sind;
b) unbeschadet des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2024/1263 die
Durchführung von Reformen, die im makroökonomischen
Anpassungsprogramm oder in dem in Artikel 7 Absatz 12 der
vorliegenden Verordnung genannten Beschluss des Rates enthalten
sind;
c) die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zur Minderung der
Risiken, dass der betreffende Mitgliedstaat die erhaltene
Finanzhilfe nicht zurückzahlt.
(1b) Die Kommission übermittelt ihre in Absatz 1a genannte Bewertung im
Benehmen mit der EZB in der Regel alle sechs Monate an den zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments, den Wirtschafts- und Finanzausschuss und
das Parlament des betroffenen Mitgliedstaats.“
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf Verlangen der Kommission erfüllt ein Mitgliedstaat, der nach Abschluss
des Anpassungsprogramms überwacht wird, die Anforderungen nach Artikel 3
Absatz 3.“
d) Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt:
„(2a) Die Kommission kann fünf Jahre, nachdem die Überwachung nach Abschluss
des Anpassungsprogramms zur Anwendung gekommen ist, eine spezifische
Bewertung der Fähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats erarbeiten, die erhaltene
Finanzhilfe zurückzuzahlen. Bei der Erarbeitung dieser Bewertung berücksichtigt die
Kommission zusätzlich zu ihrer Analyse der Wirtschafts-, Haushalts- und
Finanzlage, einschließlich der Umsetzung des nationalen mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plans, alle folgenden Umstände:
a) ob die gesamtstaatliche Schuldenquote über 90 % des BIP beträgt;
b) ob der Rat auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 6 AEUV
beschlossen hat, dass ein übermäßiges Defizit besteht;
c) die Schuldentragfähigkeitsanalyse der Kommission für den
betroffenen Mitgliedstaat;
d) die Kreditaufnahmekonditionen des betroffenen Mitgliedstaats;
e) die Finanzstabilitätslage im betroffenen Mitgliedstaat.
Die Kommission übermittelt ihre spezifische Bewertung an den Wirtschafts- und
Finanzausschuss. Nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses kann
die Kommission die in Absatz 1a genannten Bewertungen für einen Zeitraum von
fünf Jahren aussetzen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass für die Fähigkeit des
betroffenen Mitgliedstaats, die erhaltene Finanzhilfe zurückzuzahlen, auf mittlere
Sicht keine wesentlichen Risiken bestehen.
Die Kommission übermittelt ihre Schlussfolgerungen über die Aussetzung der in
Absatz 1a genannten Bewertungen an den zuständigen Ausschuss des Europäischen
Parlaments, den Wirtschafts- und Finanzausschuss und das Parlament des
betroffenen Mitgliedstaats.“
(2b) Nach Abschluss des in Absatz 2a festgelegten Verfahrens legt die Kommission
in allen folgenden Fällen eine neue Bewertung im Rahmen des genannten Absatzes
vor:
a) nach Ablauf der Aussetzung;
b) bei einer Veränderung eines der in Absatz 2a Buchstabe a oder b
genannten Umstände;
c) bei einer wesentlichen Verschlechterung der in Absatz 2a
Buchstabe c, d oder e genannten Umstände.“
e) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kommission führt im Benehmen mit der EZB in den Mitgliedstaaten,
die nach Abschluss des Anpassungsprogramms einer Überwachung
unterliegen, Überprüfungsmissionen durch, soweit es für die Zwecke der
Absätze 1a, 2a und 2b gerechtfertigt ist.“
f) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem
betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission Gelegenheit bieten, an einer
Aussprache über die Fortschritte teilzunehmen, die im Rahmen der
Überwachung nach Abschluss des Programms erzielt wurden.“
10. Die Artikel 16 und 17 werden gestrichen.
11. Folgender Artikel 18a wird eingefügt:
„Artikel 18a
Verwaltungsvereinbarungen mit dem ESM und anderen einschlägigen
Finanzinstitutionen
Die Kommission bemüht sich um die notwendigen Verwaltungsvereinbarungen mit
dem ESM und anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen, um eine
enge Zusammenarbeit bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten
sicherzustellen.“
12. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) den Beitrag dieser Verordnung zu einem nachhaltigen und inklusiven Wachstum
sowie zu sozialer und wirtschaftlicher Resilienz.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) 472/2013
1.2. Politikbereich(e)
Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten
im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre
finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Ein erstes Ziel des Vorschlags besteht darin, den durch die Verordnung (EU)
Nr. 472/2013 geschaffenen Rechtsrahmen an den reformierten EU-Rahmen für die
wirtschaftspolitische Steuerung anzupassen. Dieser trat am 30. April 2024 in Kraft
und beinhaltete die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 (und deren
Ersetzung durch die Verordnung (EU) 2024/1263) sowie die Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1467/97, wobei außerdem den institutionellen Entwicklungen
seit 2013 Rechnung getragen wurde.
Ein zweites Ziel besteht darin, den wertvollen Erfahrungen und Erkenntnissen
Rechnung zu tragen, die bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013
gewonnen wurden, indem der Anwendungsbereich und die Umsetzung sowohl der
verstärkten Überwachung als auch der Überwachung nach Abschluss des
Anpassungsprogramms präzisiert werden. Damit wird der Vorschlag auch zur
Optimierung und Vereinfachung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische
Steuerung beitragen.
1.3.2. Einzelziel(e)
Um die Kohärenz mit dem reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische
Steuerung zu gewährleisten, werden mit den vorgeschlagenen Änderungen der
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 i) Verweise auf Dokumente und Konzepte, die mit
der Reform von 2024 eingeführt wurden, sowie Querverweise auf die
Rechtsvorschriften, die im Rahmen dieser Reform geändert wurden, aktualisiert, ii)
veraltete Verfahren und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vorlage von
Dokumenten und zur Erfüllung zusätzlicher Berichtspflichten, die nach der Reform
von 2024 nicht mehr erforderlich sind, aufgehoben.
Darüber hinaus zielen die Änderungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit
der Umsetzung der verstärkten Überwachung darauf ab, die Umsetzung der
verstärkten Überwachung zu klären, wenn ein Mitgliedstaat im Euro-
Währungsgebiet vorsorgliche Finanzhilfe erhält. Schließlich werden unter
Berücksichtigung der einschlägigen Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs
in den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 der Umfang
und das Ziel der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms sowie
ihre Umsetzung präzisiert, wobei die Überwachung gegebenenfalls gestrafft werden
kann.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Der Vorschlag soll eine doppelte Berichterstattung verhindern und zur Verringerung
des Verwaltungsaufwands für Mitgliedstaaten, die von Schwierigkeiten in Bezug auf
ihre Finanzstabilität bedroht sind, führen. Darüber hinaus soll der Vorschlag
verhindern, dass die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet davon abgehalten
werden, erforderlichenfalls um vorsorgliche Finanzhilfe zu ersuchen. Schließlich
sollen in dem Vorschlag der Anwendungsbereich und das Ziel der Überwachung
nach Abschluss des Anpassungsprogramms präzisiert werden, was zu einer besseren
Umsetzung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung führen würde.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Die Kommission erstellt alle fünf Jahre einen Bericht, in dem Folgendes bewertet
wird: i) die Wirksamkeit der Verordnungen im Hinblick auf die Erreichung ihrer
Ziele, ii) die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der
Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der
Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV und iii) der Beitrag der Verordnung zur
Verwirklichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie zur sozialen
und wirtschaftlichen Resilienz. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Vorschlag zur
Änderung der Verordnung beigefügt sein.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme13
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Nicht zutreffend
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
13 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Maßnahmen auf EU-Ebene sind
angesichts der durch die EU-Verträge übertragenen Rolle erforderlich, die
Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der
Mitgliedstaaten und insbesondere der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die
stärkeren wirtschaftlichen nachteiligen Ansteckungseffekten ausgesetzt sind, auch in
Bezug auf die Finanzstabilität, zu gewährleisten. Allein durch Maßnahmen der
Mitgliedstaaten können diese Ziele nicht erreicht werden.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Der Erlass der geänderten Verordnung wird zu
einer besseren Umsetzung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung
durch die Mitgliedstaaten führen und gleichzeitig die Berichtspflichten der
Mitgliedstaaten verringern.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Nicht zutreffend
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Nicht zutreffend
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)14
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
14 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die
Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Nicht zutreffend
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Nicht zutreffend
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Nicht zutreffend
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie
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GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie
Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM von EFTA-
Ländern
von
Kandidatenländern und
potenziellen
Kandidaten
von anderen
Drittländern
andere
zweckgebundene
Einnahmen
[XX.YY.YY.YY]
GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
15 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
16 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
17 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
[XX.YY.YY.YY]
GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY]
GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
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3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)21
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
21 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 15 DE
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 2021-
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 16 DE
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative22
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
22 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 17 DE
stehende Mittel
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine neuen Anforderungen von digitaler
Relevanz eingeführt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine zusätzlichen
Verpflichtungen oder Bestimmungen in Bezug auf die Erhebung, die Verarbeitung, die
Generierung, den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten, die Automatisierung
oder Digitalisierung von Verfahren der Interessenträger, die Nutzung neuer oder
bestehender digitaler Lösungen oder digitaler öffentlicher Dienste eingeführt. Daher werden
in diesem Vorschlag keine zusätzlichen Anforderungen von digitaler Relevanz festgestellt.
4.2. Daten
Nicht zutreffend
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Nicht zutreffend
Nicht zutreffend
Nicht zutreffend
Drucksache 540/25 - 38 -]
Relationen
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