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Finanztransfers nach Syrien, Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäbe der Bundesregierung sowie politische Einordnung der Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung (Antwort zu Drs. 21/5431)

dip / drucksache 27.05.2026 · WP 21 · 21/6199 · Antwort · Original ↗

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Finanztransfers nach Syrien, Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäbe der Bundesregierung sowie politische Einordnung der Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung (Antwort zu Drs. 21/5431) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6199 21. Wahlperiode 27.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander Gauland, Dr. Michael Espendiller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5431 – Finanztransfers nach Syrien, Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäbe der Bundesregierung sowie politische Einordnung der Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat in ihren Antworten auf frühere Kleine Anfragen insbesondere auf Bundestagsdrucksache 20/12069 sowie ergänzend auf den Bundestagsdrucksachen 20/12354 und 20/13863 ausgeführt, dass sie selbst keine dem sogenannten Hawala-Banking zuzurechnenden Transaktionen tätigt oder beauftragt. Zugleich wurde ausgeführt, dass in besonderen Einzelfällen bei Vorhaben in Staaten mit eingeschränkter Bankeninfrastruktur Zuwendungsempfänger oder Durchführungsorganisationen auf nicht reguläre Transferwege zurückgreifen können, sofern dies als ultima ratio erforderlich ist und besonderen Auflagen unterliegt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12069). Parallel dazu hat die Bundesregierung in ihren Antworten auf frühere Kleine Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 21/4245 und 21/4663 auf die Bedeutung von Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Syriens sowie auf die Rolle im Ausland lebender syrischer Staatsangehöriger in diesem Zusammenhang hingewiesen. Gleichzeitig ist die politische und institutionelle Lage Syriens weiterhin von erheblichen Herausforderungen geprägt. Staatliche Strukturen sind in Teilen nur eingeschränkt belastbar, und die Nachvollziehbarkeit von Finanzflüssen sowie die Kontrolle von Mittelverwendungen unterliegen besonderen Anforderungen. Vor dem Hintergrund öffentlicher Äußerungen des Bundeskanzlers Friedrich Merz, wonach Deutschland eine finanzielle Unterstützung Syriens in Höhe von rund 200 Mio. Euro in Aussicht stellt (www.bundesregierung.de/breg-de/ aktuelles/unterstuetzung-syrien-2325592), besteht nach Auffassung der Fragesteller ein erhebliches öffentliches Interesse daran, nachvollziehen zu können, nach welchen Maßstäben die Bundesregierung Finanztransfers, Förderentscheidungen und Formen der Zusammenarbeit mit Syrien bewertet und absichert. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie Transparenz, Nachweisbarkeit und die Einhaltung bestehender Sanktionsregelungen gewährleistet werden, wenn reguläre Bankstrukturen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist es, die bestehenden Maßstäbe, Verfahren und Erkenntnisse der Bundesregierung in einer Weise darzustellen, die ohne Bezug auf Einzelfälle oder sicherheitsrelevante Detailinformationen öffentlich nachvollziehbar ist und eine sachliche Bewertung ermöglicht.  1. Welche über bereits veröffentlichte Bundestagsdrucksachen hinausgehenden Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Umfang und zur Struktur von Finanztransfers aus Deutschland nach Syrien seit dem 1. Januar 2025 vor?  2. Auf welcher tatsächlichen Grundlage bewertet die Bundesregierung Finanztransfers nach Syrien, sofern diese nicht vollständig statistisch erfasst werden können? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen der Zahlungsverkehrsstatistik der Europäischen Zentralbank (abrufbar unter: www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/zahlu ngsverkehrsstatistik-613524) sind nach heutigem Stand keine Daten zum Zahlungsverkehr verfügbar, die eine nach Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums differenzierte Berichterstattung, konkret im Hinblick auf Syrien, ermöglichen würden. Die von der Bundesbank erstellte Zahlungsbilanzstatistik (abrufbar unter: www.bundesbank.de/de/statistiken/aussenwirtschaft/zahlungsbilanz/zahlungsbi lanzstatistik-805268) weist v. a. Waren- und Dienstleistungen aus, aber auch im Rahmen der Erfassung von Sekundäreinkommen zum Beispiel Daten zu Heimatlandüberweisungen.  3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass Finanztransfers in Staaten mit eingeschränkter Bankeninfrastruktur nur begrenzt statistisch abbildbar sind? Mitunter können aus Finanztransfers in Staaten mit einer eingeschränkten Bankeninfrastruktur grundsätzliche Risiken resultieren, insbesondere mit Blick auf die Nutzung unerlaubter informeller Finanztransfersysteme.  4. Welche Bundesministerien und Bundesbehörden sind jeweils für die Erfassung, Bewertung und politische Einordnung solcher Finanztransfers zuständig?  5. In welcher Weise werden entsprechende Erkenntnisse (vgl. Frage 1) innerhalb der Bundesregierung ressortübergreifend zusammengeführt und bewertet? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Mit der Bewertung der Finanzbeziehungen zu Staaten mit beschränkter Bankeninfrastruktur befassen sich verschiedene Bundesministerien und Bundesbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung und tauschen sich hierzu regelmäßig aus. Auch Bewertungen von Akteuren wie zum Beispiel der Financial Action Task Force (FATF) oder der Weltbank spielen hierbei eine wichtige Rolle. So geben die sogenannte graue und schwarze Liste der FATF Auskunft über Staaten mit erhöhten Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken.  6. Welche öffentlich darstellbaren Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung über die Nutzung nicht regulärer Finanztransfersysteme im Zusammenhang mit Syrien vor? Infolge des syrischen Bürgerkriegs sowie der damit verbundenen umfassenden Sanktionierung Syriens ist der syrische Banken- und Finanzsektor strukturell schwer geschädigt und der internationale Zahlungsverkehr mit Syrien weitgehend zusammengebrochen, sodass nicht-reguläre Finanztransfersysteme in dem Land derzeit eine wesentliche Rolle spielen dürften.  7. Welche typischen Verwendungszusammenhänge solcher Transferwege sind der Bundesregierung bekannt (z. B. familiäre Unterstützung, wirtschaftliche Zwecke, humanitäre Vorhaben)? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über private bzw. privatwirtschaftliche Transaktionen im Sinne der Fragestellung. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.  8. Welche abstrakten Risiken sieht die Bundesregierung bei der Nutzung solcher Transferwege insbesondere im Hinblick auf a) Nachvollziehbarkeit von Transaktionen, b) Einhaltung von Sanktionsregelungen, c) Geldwäscheprävention? Das Betreiben von Finanztransfergeschäften in Deutschland (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – ZAG) steht unter Erlaubnisvorbehalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (vgl. § 10 ZAG). Der Betrieb ohne behördliche Erlaubnis ist untersagt und darüber hinaus grundsätzlich strafbar (§ 63 ZAG) und mit Bußgeldern bewehrt. Wer unerlaubt ein erlaubnispflichtiges Geschäft betreibt, gefährdet die Integrität des Finanzsystems und begeht eine Straftat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  9. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen in Frage 8 erfragten Risiken für ihr eigenes Verwaltungshandeln und für die Ausgestaltung von Förderprogrammen? 10. Welche konkreten Maßstäbe legt die Bundesregierung an, um Finanztransfers oder Mittelverwendungen mit Syrienbezug als nachvollziehbar und vertretbar einzustufen? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12354 wird verwiesen. Darüber hinaus wendet die Bundesregierung bei Finanztransfers und Mittelverwendungen mit Syrienbezug enge Kontroll- und Monitoringmechanismen an. Dazu zählen insbesondere die Einhaltung geltender EU-Sanktionen, die Beachtung internationaler Standards zu Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie umfassende Prüfungen der Durchführungsorganisationen und Projektpartner. Mittel werden grundsätzlich nur über verlässliche Organisationen eingesetzt und unterliegen klaren Zweckbindungen, Berichtspflichten und Monitoringmechanismen. Im Falle der Nutzung alternativer Überweisungssysteme werden restriktive Kriterien und enge Ausnahmen definiert. Darüber hinaus gelten verstärkte Sorgfaltspflichten, Risikoüberprüfungen und Maßnahmen zur Risikomitigierung. Im Rahmen von Förderprogrammen werden verstärkte Due-Diligence- Prüfungen angewendet, insbesondere im Hinblick auf die Einzelfallprüfung von Partnerorganisationen und Zahlungsflüsse. 11. Welche Mindestanforderungen an Nachweise und Dokumentation gelten bei geförderten Vorhaben, wenn reguläre Bankwege nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen? 12. Wie wird sichergestellt, dass Mittel nicht an Stellen gelangen, die gegen geltende Sanktionsregelungen verstoßen oder diesen zuwiderhandeln, soweit dies ohne Bezug auf Einzelfälle dargestellt werden kann? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Mindestanforderungen werden jeweils individuell festgelegt. Auf die Antworten zu den Fragen 10 und 13 bis 15 wird verwiesen. 13. Welche Prüfschritte erfolgen vor der Bewilligung entsprechender Vorhaben (vgl. Frage 12)? 14. Welche Prüfschritte erfolgen während der Durchführung solcher Vorhaben (vgl. Frage 12)? 15. Welche Prüfschritte erfolgen nach Abschluss solcher Vorhaben (vgl. Frage 12)? Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet. Eine Einverständniserklärung der Bundesregierung zur Nutzung alternativer Finanzdienstleister durch Zuwendungsempfänger entbindet diese nicht von den Pflichten der Einhaltung geltender gesetzlicher Bestimmungen und den mit der Bewilligung der Zuwendung verpflichtend auferlegten Auflagen. Prüfschritte vor der Bewilligung entsprechender Vorhaben umfassen die Feststellung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den §§ 9 und 10 HG sowie den §§ 23 und 44 BHO sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Mit Blick auf Sorgfaltspflichten nach § 15 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes sind dies insbesondere: Prüfung der Identität/Eigentümer gegen Sanktionslisten; Indikationen auf kriminelle Organisatoren im Hintergrund oder Geldvermittler; Prüfung des rechtlichen Status des Anbieters; Prüfung der geschäftlichen Eckdaten und Reputation. Mit dem Finanzdienstleister ist durch den Zuwendungsempfänger ein schriftlicher Vertrag zu unterzeichnen. Transaktionen müssen durch Belege dokumentiert werden, die zudem auch die Gebühren transparent ausweisen. Nur in begründeten Einzelfällen ist die Ausstellung von Eigenbelegen zulässig. Die schriftliche Übereinkunft wie auch die Prüfung der Belege müssen nach dem Vier-Augen-Prinzip von jeweils zwei Personen der beteiligten Organisation nach Prüfung der Dokumente gegengezeichnet werden. Während der Durchführung sind über die Auflagen aus den Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen zur Projektförderung hinaus verstärkte Sorgfaltspflichten durch die Zuwendungsempfänger zu erfüllen sowie Maßnahmen zur Risikomitigierung zu treffen. Diese Voraussetzungen sind in einem Vermerk regelmäßig (z. B. quartalsweise) zu dokumentieren. Nach Abschluss von Vorhaben bestehen diese Prüf- und Kontrollmechanismen fort. Auch werden bei Bedarf unabhängige externe Audits durchgeführt, die die ordnungsgemäße Mittelverwendung, die Einhaltung vertraglicher Vorgaben sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Finanzberichte überprüfen. 16. Welche typischen Defizite, Problemlagen oder wiederkehrenden Herausforderungen hat die Bundesregierung bei der Prüfung von Vorhaben mit Syrienbezug festgestellt, soweit dies allgemein darstellbar ist? Soweit Herausforderungen oder Defizite im Sinne der Fragestellung festgestellt werden, die meist sektorspezifisch und daher nicht allgemein darstellbar sind, zieht dies grundsätzlich weitere Prüfschritte nach sich. 17. Welche Folgen werden gezogen, wenn Nachweise unvollständig oder nur eingeschränkt überprüfbar sind (vgl. Frage 16)? Bei Verstößen gegen Vorgaben sind Schritte bis hin zur Mittelrückforderung möglich. 18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus öffentlichen Äußerungen syrischer Regierungsvertreter, wonach im Ausland lebende Syrer als „strategisches nationales Gut“ bezeichnet werden (nius.de/ kommentar/asaad-shaibani-syrer-deutschland-strategisches- nationalesgut-al-scharaa-friedrich-merz)? Die Bundesregierung bewertet Äußerungen von Regierungsmitgliedern anderer Staaten in sozialen Medien nicht. 19. Inwieweit beeinflussen solche Äußerungen die Bewertung der Bundesregierung hinsichtlich Rückkehr-, Integrations- und Wiederaufbaupolitik (vgl. Frage 18)? Hierzu hat sich die Bundesregierung wiederholt öffentlich geäußert (siehe auch www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kanzler-merz-al-scharaa-2417464). 20. Hat sich die Bundesregierung aktuell eine eigene Auffassung erarbeitet zur institutionellen Stabilität staatlicher Strukturen in Syrien, und wenn ja, wie lautet diese, und auf welcher Grundlage erfolgt diese mögliche Positionierung der Bundesregierung? 21. Welche Mindestvoraussetzungen müssen aus Sicht der Bundesregierung erfüllt sein, damit eine vertiefte Zusammenarbeit mit syrischen staatlichen Stellen als verantwortbar gilt? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung unterstützt die syrische Regierung umfassend beim Wiederaufbau, dies schließt auch den Wiederaufbau und die Festigung staatlicher Strukturen und Institutionen mit ein. Dabei wird die Lage in Syrien fortlaufend analysiert, die sich zunehmend stabilisiert. Politische Stabilität und wirtschaftliches Wachstum in Syrien werden entscheidend sein, dass der Wiederaufbau in Syrien gelingen kann. Ein stabiles Syrien liegt auch im Interesse Deutschlands. 22. Welche besonderen Risiken sieht die Bundesregierung bei Kooperationen mit Staaten, deren politische Strukturen noch nicht gefestigt sind? 23. Welche Leitlinien oder Maßstäbe bestehen innerhalb der Bundesregierung für den Umgang mit diesem Spannungsverhältnis (vgl. Frage 22)? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Jegliches Handeln in krisenbelasteten Regionen birgt Gefahren. Dabei ist entscheidend, dass mögliche Risiken erkannt und realistisch eingeschätzt werden. Maßstab sind das außen- und sicherheitspolitische Konzept für ein integriertes Friedensmanagement „Stabilisierung gestalten“ des AA (abrufbar unter: www. publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/friedensengagemen t-aa-2282482) sowie die Leitlinien der Bundesregierung „Krisen verhindern, Konflikte bewältigen, Frieden fördern“ (abrufbar unter www.auswaertiges-am t.de/de/aussenpolitik/krisenpraevention/leitlinien-krisen-217444). 24. Sieht die Bundesregierung angesichts der dargestellten Rahmenbedingungen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Anpassungsbedarf bei bestehenden Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäben, wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht? Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäbe richten sich nach geltendem Haushalts- und Zuwendungsrecht. Die Anforderungen werden für den aktuellen Stand als angemessen betrachtet und sind auf die Lage in Syrien abgestimmt. Auf die Antworten zu den Fragen 10 und 13 bis 15 wird verwiesen. Die Bundesregierung behält sich vor, die anwendbaren Regelungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und anzupassen. 25. Plant die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag künftig in regelmäßiger und öffentlich nachvollziehbarer Form über Entwicklungen in diesem Bereich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu unterrichten, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung kommt ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag im Rahmen der vorgesehenen Verfahren regulär nach. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 26. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung insgesamt für die Ausgestaltung ihrer Politik gegenüber Syrien im Spannungsfeld zwischen Stabilisierung, Kontrolle und politischer Vorsicht? Die Ausgestaltung der Politik der Bundesregierung gegenüber Syrien orientiert sich am Koalitionsvertrag. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 27. Sind in den Jahren 2023, 2024 und 2025 bereits Mittel für Maßnahmen mit Syrienbezug aus dem Bundeshaushalt abgeflossen, und wenn ja, in welcher Höhe, und aus welchen Einzelplänen und Haushaltstiteln wurden diese geleistet? 28. Aus welchen Einzelplänen und Haushaltstiteln des Bundeshaushalts werden derzeit Mittel für Maßnahmen mit Syrienbezug bereitgestellt? 29. Für welche dieser Haushaltstitel sind in den Jahren 2025 und 2026 jeweils Mittel in welcher Höhe veranschlagt oder vorgesehen? Die Fragen 27 bis 29 werden gemeinsam beantwortet. Die erbetenen Informationen können der Anlage 1 entnommen werden.* 30. Aus welchen Einzelplänen und Haushaltstiteln und in welcher konkreten Höhe sollen die vom Bundeskanzler öffentlich in Aussicht gestellten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Syrien bereitgestellt werden? Die Unterstützungsmaßnahmen für Syrien werden maßgeblich aus Einzelplänen 05 und 23 für 2026 finanziert. Die konkrete Mittelplanung ist nicht abgeschlossen. 31. Welche Ressorts sind jeweils für die Verwendung, Verwaltung und Kontrolle dieser Mittel verantwortlich (vgl. Frage 30)? Grundsätzlich ist jeweils das Ressort für die Verwendung, Verwaltung und Kontrolle der Mittel verantwortlich, die es aufgrund haushaltsrechtlicher Regelungen bewirtschaftet. 32. In welchen Fällen erfolgt die Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen mit Syrienbezug im Rahmen übergreifender Programme oder Sammelansätze, und nach welchen Kriterien werden diese Mittel dort zugeordnet? Die Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen mit Syrienbezug im Rahmen übergreifender Programme oder Projektansätze erfolgt nach politischer Prioritätensetzung unter Berücksichtigung der länderspezifischen Bedarfe. Sie erfolgt derzeit in den Bereichen der humanitären Hilfe, Stabilisierung und der Entwicklungszusammenarbeit sowie in der institutionellen Förderung etwa im Hochschulbereich (Förderprogramme des Deutschen Akademischen Austauschdiensts – DAAD). Neben bilateralen Regionalprogrammen fördert die Bundesregierung im Rahmen der humanitären Hilfe Global- und Regionalprogramme von Organisationen der Vereinten Nationen (VN) wie dem Welternährungsprogramm der VN (WFP), dem Flüchtlingshilfswerk der VN (UNHCR) oder globalen Fonds wie den VN-Nothilfefonds CERF. Bei Beiträgen an Internationale Organisationen (IO) richtet sich die Bereitstellung von Mitteln grundsätzlich nach den Finanzregeln der jeweiligen IO bzw. der von ihr verwalteten thematischen Fonds, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in den jeweiligen Aufsichtsgremien mitgestaltet und verabschiedet hat. Die Internationalen Organisationen und die von ihnen verwalteten Fonds verfügen über eigene Risikomonitoring- und Compliance-Mechanismen. Die Bundesregierung übt ihre Aufsichtsfunktion über die Mitgliedschaft in den jeweiligen Aufsichtsgremien und gegebenenfalls Beratungsgremien aus. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6199 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 33. Welche konkreten Veränderungen in der Mittelbereitstellung für Maßnahmen mit Syrienbezug sind gegenüber den Vorjahren erfolgt oder geplant, und aus welchen Gründen? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Im Bereich der humanitären Hilfe richten sich die Prioritäten der Bundesregierung auch nach den Bedarfserhebungen der VN. 34. Welche konkreten Maßnahmen oder Projekte werden aus den in den Fragen 27 bis 31 genannten Mitteln finanziert oder sollen künftig finanziert werden? Auf die Antwort zu den Fragen 27 bis 29 wird verwiesen. Darüber hinaus ist die konkrete Mittelplanung noch nicht abgeschlossen. Anlage 1 27. Sind in den Jahren 2023, 2024 und 2025 bereits Mittel für Maßnahmen mit Syrienbezug aus dem Bundeshaushalt abgeflossen und wenn ja, in welcher Höhe und aus welchen Einzelplänen und Haushaltstiteln wurden diese geleistet? Auswärtiges Amt (Einzelplan 05), Beträge in Euro: Haushaltstitel 2023 2024 2025 0504–687 11 0 0 47.000 0504–687 15 0 0 3.000 0504–687 16 2.000 0 0 0504–687 18 0 4.000 466.000 0504-687 40 0 0 50.000 0504–687 48 2.000 33.000 25.000 0501-687 27 0 100.000 2.000.000 0501-687 17 200.000 620.000 3.000.000 0501-687 23 1.879.000 500.000 3.300.000 0501-687 32 444.630.000 227.000.000 122.530.000 0501-687 34 48.870.000 34.500.000 36.290.000 BMZ (Einzelplan 23) 2023-2025: Das BMZ veröffentlicht monatlich aktualisierte Projektdaten nach IATI-Standard, inklusive der Vorhaben der Zivilgesellschaft. Die Vollständigkeit wird im Rahmen der Qualitätssicherung vor Veröffentlichung geprüft. Damit die IATI-Daten für die breite Öffentlichkeit zugänglich und verständlich sind, hat das BMZ das Transparenzportal (www.transparenzportal.bund.de) entwickelt. Durch das Transparenzportal kann die Öffentlichkeit auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse auf IATI- Daten zugreifen, diese durchsuchen und analysieren. Das Portal bietet mit einem ausführlichen Glossar, einem strukturierten Fragen- und Antworten-Bereich sowie kurzen Erklärungen zahlreiche Funktionen, um die Daten fachlich einzuordnen und leicht auswerten zu können. 28. Aus welchen Einzelplänen und Haushaltstiteln des Bundeshaushalts werden derzeit Mittel für Maßnahmen mit Syrienbezug bereitgestellt? 29. Für welche dieser Haushaltstitel sind in den Jahren 2025 und 2026 jeweils Mittel in welcher Höhe veranschlagt oder vorgesehen? Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet. Für das Haushaltsjahr 2025 können die erbetenen Informationen der Antwort auf Frage 27 entnommen werden. Die erbetenen Informationen für das Jahr 2026 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden Planung des Auswärtigen Amts (Einzelplan 05) für 2026: Haushaltstitel Veranschlagte bzw. vorgesehene Mittel in Euro Anlage 1 0501-687 27 Verifikation und Abrüstung von syrischen Chemiewaffen 2.300.000 0501-687 32 Humanitäre Hilfe 30.650.000 0501-687 23 Menschenrechte In Planung 6002-687 03 Ertüchtigung In Planung 0501-687 34 Krisenprävention, Stabilisierung, Friedensförderung 25.000.000 0504-687 40 Kulturfonds zur Unterstützung syrischer Kulturinstitutionen (Goethe-Institut) In Planung 0504-687 48 Deutscher Akademischer Austauschdienst 618.000 0504-687 18 Zivilgesellschaft in Afrika und dem Nahen und Mittleren Osten 1.772.000 Planung des BMZ (Einzelplan 23) für 2026: Kapitel Veranschlagte bzw. vorgesehene Mittel in Euro 2302-687 76 Private Träger 925.459 2301-687 05 Medienförderung 138.398 2302-687 01 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft 7.500.000 2301-896 03 Bilaterale Technische Zusammenarbeit 67.000.000 2301-896 11 Bilaterale Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 35.000.000 2310-896 32 Sonderinitiative Geflüchtete und Aufnahmeländer 75.000.000 2301-687 06 Krisenbewältigung und Wiederaufbau, Infrastruktur In Planung Planung des BMVg (Einzelplan 60) für 2026: Kapitel Beschreibung Veranschlagte bzw. vorgesehene Mittel in Euro 6002-687 03 Ertüchtigung 960.000 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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