Finanztransfers nach Syrien, Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäbe der Bundesregierung sowie politische Einordnung der Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung (Antwort zu Drs. 21/5431)
Text
Finanztransfers nach Syrien, Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäbe der Bundesregierung sowie politische Einordnung der Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung (Antwort zu Drs. 21/5431)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6199
21. Wahlperiode 27.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander
Gauland, Dr. Michael Espendiller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5431 –
Finanztransfers nach Syrien, Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäbe der
Bundesregierung sowie politische Einordnung der Zusammenarbeit mit der
syrischen Regierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in ihren Antworten auf frühere Kleine Anfragen
insbesondere auf Bundestagsdrucksache 20/12069 sowie ergänzend auf den
Bundestagsdrucksachen 20/12354 und 20/13863 ausgeführt, dass sie selbst keine
dem sogenannten Hawala-Banking zuzurechnenden Transaktionen tätigt oder
beauftragt. Zugleich wurde ausgeführt, dass in besonderen Einzelfällen bei
Vorhaben in Staaten mit eingeschränkter Bankeninfrastruktur
Zuwendungsempfänger oder Durchführungsorganisationen auf nicht reguläre Transferwege
zurückgreifen können, sofern dies als ultima ratio erforderlich ist und
besonderen Auflagen unterliegt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12069).
Parallel dazu hat die Bundesregierung in ihren Antworten auf frühere Kleine
Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 21/4245 und 21/4663 auf die
Bedeutung von Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Syriens
sowie auf die Rolle im Ausland lebender syrischer Staatsangehöriger in
diesem Zusammenhang hingewiesen. Gleichzeitig ist die politische und
institutionelle Lage Syriens weiterhin von erheblichen Herausforderungen geprägt.
Staatliche Strukturen sind in Teilen nur eingeschränkt belastbar, und die
Nachvollziehbarkeit von Finanzflüssen sowie die Kontrolle von
Mittelverwendungen unterliegen besonderen Anforderungen.
Vor dem Hintergrund öffentlicher Äußerungen des Bundeskanzlers Friedrich
Merz, wonach Deutschland eine finanzielle Unterstützung Syriens in Höhe
von rund 200 Mio. Euro in Aussicht stellt (www.bundesregierung.de/breg-de/
aktuelles/unterstuetzung-syrien-2325592), besteht nach Auffassung der
Fragesteller ein erhebliches öffentliches Interesse daran, nachvollziehen zu können,
nach welchen Maßstäben die Bundesregierung Finanztransfers,
Förderentscheidungen und Formen der Zusammenarbeit mit Syrien bewertet und
absichert. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie Transparenz, Nachweisbarkeit
und die Einhaltung bestehender Sanktionsregelungen gewährleistet werden,
wenn reguläre Bankstrukturen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ziel dieser Kleinen Anfrage ist es, die bestehenden Maßstäbe, Verfahren und
Erkenntnisse der Bundesregierung in einer Weise darzustellen, die ohne Bezug
auf Einzelfälle oder sicherheitsrelevante Detailinformationen öffentlich
nachvollziehbar ist und eine sachliche Bewertung ermöglicht.
1. Welche über bereits veröffentlichte Bundestagsdrucksachen
hinausgehenden Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Umfang und zur
Struktur von Finanztransfers aus Deutschland nach Syrien seit dem 1.
Januar 2025 vor?
2. Auf welcher tatsächlichen Grundlage bewertet die Bundesregierung
Finanztransfers nach Syrien, sofern diese nicht vollständig statistisch
erfasst werden können?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Zahlungsverkehrsstatistik der Europäischen Zentralbank
(abrufbar unter: www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/zahlu
ngsverkehrsstatistik-613524) sind nach heutigem Stand keine Daten zum
Zahlungsverkehr verfügbar, die eine nach Ländern außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums differenzierte Berichterstattung, konkret im Hinblick auf
Syrien, ermöglichen würden.
Die von der Bundesbank erstellte Zahlungsbilanzstatistik (abrufbar unter:
www.bundesbank.de/de/statistiken/aussenwirtschaft/zahlungsbilanz/zahlungsbi
lanzstatistik-805268) weist v. a. Waren- und Dienstleistungen aus, aber auch im
Rahmen der Erfassung von Sekundäreinkommen zum Beispiel Daten zu
Heimatlandüberweisungen.
3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Umstand, dass Finanztransfers in Staaten mit eingeschränkter
Bankeninfrastruktur nur begrenzt statistisch abbildbar sind?
Mitunter können aus Finanztransfers in Staaten mit einer eingeschränkten
Bankeninfrastruktur grundsätzliche Risiken resultieren, insbesondere mit Blick auf
die Nutzung unerlaubter informeller Finanztransfersysteme.
4. Welche Bundesministerien und Bundesbehörden sind jeweils für die
Erfassung, Bewertung und politische Einordnung solcher Finanztransfers
zuständig?
5. In welcher Weise werden entsprechende Erkenntnisse (vgl. Frage 1)
innerhalb der Bundesregierung ressortübergreifend zusammengeführt
und bewertet?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Mit der Bewertung der Finanzbeziehungen zu Staaten mit beschränkter
Bankeninfrastruktur befassen sich verschiedene Bundesministerien und
Bundesbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung und tauschen sich hierzu
regelmäßig aus. Auch Bewertungen von Akteuren wie zum Beispiel der
Financial Action Task Force (FATF) oder der Weltbank spielen hierbei eine wichtige
Rolle. So geben die sogenannte graue und schwarze Liste der FATF Auskunft
über Staaten mit erhöhten Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken.
6. Welche öffentlich darstellbaren Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen
der Bundesregierung über die Nutzung nicht regulärer
Finanztransfersysteme im Zusammenhang mit Syrien vor?
Infolge des syrischen Bürgerkriegs sowie der damit verbundenen umfassenden
Sanktionierung Syriens ist der syrische Banken- und Finanzsektor strukturell
schwer geschädigt und der internationale Zahlungsverkehr mit Syrien
weitgehend zusammengebrochen, sodass nicht-reguläre Finanztransfersysteme in dem
Land derzeit eine wesentliche Rolle spielen dürften.
7. Welche typischen Verwendungszusammenhänge solcher Transferwege
sind der Bundesregierung bekannt (z. B. familiäre Unterstützung,
wirtschaftliche Zwecke, humanitäre Vorhaben)?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über private bzw.
privatwirtschaftliche Transaktionen im Sinne der Fragestellung. Darüber hinaus wird auf die
Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
8. Welche abstrakten Risiken sieht die Bundesregierung bei der Nutzung
solcher Transferwege insbesondere im Hinblick auf
a) Nachvollziehbarkeit von Transaktionen,
b) Einhaltung von Sanktionsregelungen,
c) Geldwäscheprävention?
Das Betreiben von Finanztransfergeschäften in Deutschland (vgl. § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – ZAG) steht unter
Erlaubnisvorbehalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
(vgl. § 10 ZAG). Der Betrieb ohne behördliche Erlaubnis ist untersagt und
darüber hinaus grundsätzlich strafbar (§ 63 ZAG) und mit Bußgeldern bewehrt.
Wer unerlaubt ein erlaubnispflichtiges Geschäft betreibt, gefährdet die
Integrität des Finanzsystems und begeht eine Straftat.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
9. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen in Frage 8
erfragten Risiken für ihr eigenes Verwaltungshandeln und für die
Ausgestaltung von Förderprogrammen?
10. Welche konkreten Maßstäbe legt die Bundesregierung an, um
Finanztransfers oder Mittelverwendungen mit Syrienbezug als nachvollziehbar
und vertretbar einzustufen?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12354 wird verwiesen.
Darüber hinaus wendet die Bundesregierung bei Finanztransfers und
Mittelverwendungen mit Syrienbezug enge Kontroll- und Monitoringmechanismen an.
Dazu zählen insbesondere die Einhaltung geltender EU-Sanktionen, die
Beachtung internationaler Standards zu Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung sowie umfassende Prüfungen der
Durchführungsorganisationen und Projektpartner. Mittel werden grundsätzlich nur über verlässliche
Organisationen eingesetzt und unterliegen klaren Zweckbindungen,
Berichtspflichten und Monitoringmechanismen.
Im Falle der Nutzung alternativer Überweisungssysteme werden restriktive
Kriterien und enge Ausnahmen definiert. Darüber hinaus gelten verstärkte
Sorgfaltspflichten, Risikoüberprüfungen und Maßnahmen zur
Risikomitigierung. Im Rahmen von Förderprogrammen werden verstärkte Due-Diligence-
Prüfungen angewendet, insbesondere im Hinblick auf die Einzelfallprüfung
von Partnerorganisationen und Zahlungsflüsse.
11. Welche Mindestanforderungen an Nachweise und Dokumentation gelten
bei geförderten Vorhaben, wenn reguläre Bankwege nicht oder nur
eingeschränkt zur Verfügung stehen?
12. Wie wird sichergestellt, dass Mittel nicht an Stellen gelangen, die gegen
geltende Sanktionsregelungen verstoßen oder diesen zuwiderhandeln,
soweit dies ohne Bezug auf Einzelfälle dargestellt werden kann?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Mindestanforderungen werden jeweils individuell festgelegt. Auf die
Antworten zu den Fragen 10 und 13 bis 15 wird verwiesen.
13. Welche Prüfschritte erfolgen vor der Bewilligung entsprechender
Vorhaben (vgl. Frage 12)?
14. Welche Prüfschritte erfolgen während der Durchführung solcher
Vorhaben (vgl. Frage 12)?
15. Welche Prüfschritte erfolgen nach Abschluss solcher Vorhaben (vgl.
Frage 12)?
Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Einverständniserklärung der Bundesregierung zur Nutzung alternativer
Finanzdienstleister durch Zuwendungsempfänger entbindet diese nicht von den
Pflichten der Einhaltung geltender gesetzlicher Bestimmungen und den mit der
Bewilligung der Zuwendung verpflichtend auferlegten Auflagen.
Prüfschritte vor der Bewilligung entsprechender Vorhaben umfassen die
Feststellung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den §§ 9 und 10 HG sowie
den §§ 23 und 44 BHO sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Mit
Blick auf Sorgfaltspflichten nach § 15 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes sind
dies insbesondere: Prüfung der Identität/Eigentümer gegen Sanktionslisten;
Indikationen auf kriminelle Organisatoren im Hintergrund oder Geldvermittler;
Prüfung des rechtlichen Status des Anbieters; Prüfung der geschäftlichen
Eckdaten und Reputation. Mit dem Finanzdienstleister ist durch den
Zuwendungsempfänger ein schriftlicher Vertrag zu unterzeichnen. Transaktionen müssen
durch Belege dokumentiert werden, die zudem auch die Gebühren transparent
ausweisen. Nur in begründeten Einzelfällen ist die Ausstellung von
Eigenbelegen zulässig. Die schriftliche Übereinkunft wie auch die Prüfung der Belege
müssen nach dem Vier-Augen-Prinzip von jeweils zwei Personen der
beteiligten Organisation nach Prüfung der Dokumente gegengezeichnet werden.
Während der Durchführung sind über die Auflagen aus den Allgemeinen und
Besonderen Nebenbestimmungen zur Projektförderung hinaus verstärkte
Sorgfaltspflichten durch die Zuwendungsempfänger zu erfüllen sowie Maßnahmen
zur Risikomitigierung zu treffen. Diese Voraussetzungen sind in einem
Vermerk regelmäßig (z. B. quartalsweise) zu dokumentieren.
Nach Abschluss von Vorhaben bestehen diese Prüf- und Kontrollmechanismen
fort. Auch werden bei Bedarf unabhängige externe Audits durchgeführt, die die
ordnungsgemäße Mittelverwendung, die Einhaltung vertraglicher Vorgaben
sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Finanzberichte überprüfen.
16. Welche typischen Defizite, Problemlagen oder wiederkehrenden
Herausforderungen hat die Bundesregierung bei der Prüfung von Vorhaben mit
Syrienbezug festgestellt, soweit dies allgemein darstellbar ist?
Soweit Herausforderungen oder Defizite im Sinne der Fragestellung festgestellt
werden, die meist sektorspezifisch und daher nicht allgemein darstellbar sind,
zieht dies grundsätzlich weitere Prüfschritte nach sich.
17. Welche Folgen werden gezogen, wenn Nachweise unvollständig oder nur
eingeschränkt überprüfbar sind (vgl. Frage 16)?
Bei Verstößen gegen Vorgaben sind Schritte bis hin zur Mittelrückforderung
möglich.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus öffentlichen
Äußerungen syrischer Regierungsvertreter, wonach im Ausland lebende
Syrer als „strategisches nationales Gut“ bezeichnet werden (nius.de/
kommentar/asaad-shaibani-syrer-deutschland-strategisches-
nationalesgut-al-scharaa-friedrich-merz)?
Die Bundesregierung bewertet Äußerungen von Regierungsmitgliedern anderer
Staaten in sozialen Medien nicht.
19. Inwieweit beeinflussen solche Äußerungen die Bewertung der
Bundesregierung hinsichtlich Rückkehr-, Integrations- und Wiederaufbaupolitik
(vgl. Frage 18)?
Hierzu hat sich die Bundesregierung wiederholt öffentlich geäußert (siehe auch
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kanzler-merz-al-scharaa-2417464).
20. Hat sich die Bundesregierung aktuell eine eigene Auffassung erarbeitet
zur institutionellen Stabilität staatlicher Strukturen in Syrien, und wenn
ja, wie lautet diese, und auf welcher Grundlage erfolgt diese mögliche
Positionierung der Bundesregierung?
21. Welche Mindestvoraussetzungen müssen aus Sicht der Bundesregierung
erfüllt sein, damit eine vertiefte Zusammenarbeit mit syrischen
staatlichen Stellen als verantwortbar gilt?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung unterstützt die syrische Regierung umfassend beim
Wiederaufbau, dies schließt auch den Wiederaufbau und die Festigung staatlicher
Strukturen und Institutionen mit ein. Dabei wird die Lage in Syrien fortlaufend
analysiert, die sich zunehmend stabilisiert.
Politische Stabilität und wirtschaftliches Wachstum in Syrien werden
entscheidend sein, dass der Wiederaufbau in Syrien gelingen kann. Ein stabiles Syrien
liegt auch im Interesse Deutschlands.
22. Welche besonderen Risiken sieht die Bundesregierung bei
Kooperationen mit Staaten, deren politische Strukturen noch nicht gefestigt sind?
23. Welche Leitlinien oder Maßstäbe bestehen innerhalb der
Bundesregierung für den Umgang mit diesem Spannungsverhältnis (vgl. Frage 22)?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Jegliches Handeln in krisenbelasteten Regionen birgt Gefahren. Dabei ist
entscheidend, dass mögliche Risiken erkannt und realistisch eingeschätzt werden.
Maßstab sind das außen- und sicherheitspolitische Konzept für ein integriertes
Friedensmanagement „Stabilisierung gestalten“ des AA (abrufbar unter: www.
publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/friedensengagemen
t-aa-2282482) sowie die Leitlinien der Bundesregierung „Krisen verhindern,
Konflikte bewältigen, Frieden fördern“ (abrufbar unter www.auswaertiges-am
t.de/de/aussenpolitik/krisenpraevention/leitlinien-krisen-217444).
24. Sieht die Bundesregierung angesichts der dargestellten
Rahmenbedingungen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Anpassungsbedarf bei
bestehenden Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäben, wenn ja, welchen, und
wenn nein, warum nicht?
Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäbe richten sich nach geltendem Haushalts- und
Zuwendungsrecht. Die Anforderungen werden für den aktuellen Stand als
angemessen betrachtet und sind auf die Lage in Syrien abgestimmt. Auf die
Antworten zu den Fragen 10 und 13 bis 15 wird verwiesen. Die Bundesregierung
behält sich vor, die anwendbaren Regelungen in regelmäßigen Abständen zu
überprüfen und anzupassen.
25. Plant die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag künftig in
regelmäßiger und öffentlich nachvollziehbarer Form über Entwicklungen in
diesem Bereich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu unterrichten,
wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung kommt ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen
Bundestag im Rahmen der vorgesehenen Verfahren regulär nach. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
26. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung insgesamt für die
Ausgestaltung ihrer Politik gegenüber Syrien im Spannungsfeld zwischen
Stabilisierung, Kontrolle und politischer Vorsicht?
Die Ausgestaltung der Politik der Bundesregierung gegenüber Syrien orientiert
sich am Koalitionsvertrag. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 21
verwiesen.
27. Sind in den Jahren 2023, 2024 und 2025 bereits Mittel für Maßnahmen
mit Syrienbezug aus dem Bundeshaushalt abgeflossen, und wenn ja, in
welcher Höhe, und aus welchen Einzelplänen und Haushaltstiteln
wurden diese geleistet?
28. Aus welchen Einzelplänen und Haushaltstiteln des Bundeshaushalts
werden derzeit Mittel für Maßnahmen mit Syrienbezug bereitgestellt?
29. Für welche dieser Haushaltstitel sind in den Jahren 2025 und 2026
jeweils Mittel in welcher Höhe veranschlagt oder vorgesehen?
Die Fragen 27 bis 29 werden gemeinsam beantwortet.
Die erbetenen Informationen können der Anlage 1 entnommen werden.*
30. Aus welchen Einzelplänen und Haushaltstiteln und in welcher konkreten
Höhe sollen die vom Bundeskanzler öffentlich in Aussicht gestellten
finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Syrien bereitgestellt werden?
Die Unterstützungsmaßnahmen für Syrien werden maßgeblich aus
Einzelplänen 05 und 23 für 2026 finanziert. Die konkrete Mittelplanung ist nicht
abgeschlossen.
31. Welche Ressorts sind jeweils für die Verwendung, Verwaltung und
Kontrolle dieser Mittel verantwortlich (vgl. Frage 30)?
Grundsätzlich ist jeweils das Ressort für die Verwendung, Verwaltung und
Kontrolle der Mittel verantwortlich, die es aufgrund haushaltsrechtlicher
Regelungen bewirtschaftet.
32. In welchen Fällen erfolgt die Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen
mit Syrienbezug im Rahmen übergreifender Programme oder
Sammelansätze, und nach welchen Kriterien werden diese Mittel dort zugeordnet?
Die Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen mit Syrienbezug im Rahmen
übergreifender Programme oder Projektansätze erfolgt nach politischer
Prioritätensetzung unter Berücksichtigung der länderspezifischen Bedarfe. Sie erfolgt
derzeit in den Bereichen der humanitären Hilfe, Stabilisierung und der
Entwicklungszusammenarbeit sowie in der institutionellen Förderung etwa im
Hochschulbereich (Förderprogramme des Deutschen Akademischen
Austauschdiensts – DAAD).
Neben bilateralen Regionalprogrammen fördert die Bundesregierung im
Rahmen der humanitären Hilfe Global- und Regionalprogramme von
Organisationen der Vereinten Nationen (VN) wie dem Welternährungsprogramm der VN
(WFP), dem Flüchtlingshilfswerk der VN (UNHCR) oder globalen Fonds wie
den VN-Nothilfefonds CERF. Bei Beiträgen an Internationale Organisationen
(IO) richtet sich die Bereitstellung von Mitteln grundsätzlich nach den
Finanzregeln der jeweiligen IO bzw. der von ihr verwalteten thematischen Fonds, die
die Bundesregierung im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in den jeweiligen
Aufsichtsgremien mitgestaltet und verabschiedet hat. Die Internationalen
Organisationen und die von ihnen verwalteten Fonds verfügen über eigene
Risikomonitoring- und Compliance-Mechanismen. Die Bundesregierung übt ihre
Aufsichtsfunktion über die Mitgliedschaft in den jeweiligen Aufsichtsgremien und
gegebenenfalls Beratungsgremien aus.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6199 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
33. Welche konkreten Veränderungen in der Mittelbereitstellung für
Maßnahmen mit Syrienbezug sind gegenüber den Vorjahren erfolgt oder
geplant, und aus welchen Gründen?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Im Bereich der humanitären
Hilfe richten sich die Prioritäten der Bundesregierung auch nach den
Bedarfserhebungen der VN.
34. Welche konkreten Maßnahmen oder Projekte werden aus den in den
Fragen 27 bis 31 genannten Mitteln finanziert oder sollen künftig finanziert
werden?
Auf die Antwort zu den Fragen 27 bis 29 wird verwiesen. Darüber hinaus ist
die konkrete Mittelplanung noch nicht abgeschlossen.
Anlage 1
27. Sind in den Jahren 2023, 2024 und 2025 bereits Mittel für Maßnahmen mit
Syrienbezug aus dem Bundeshaushalt abgeflossen und wenn ja, in welcher Höhe und
aus welchen Einzelplänen und Haushaltstiteln wurden diese geleistet?
Auswärtiges Amt (Einzelplan 05), Beträge in Euro:
Haushaltstitel 2023 2024 2025
0504–687 11 0 0 47.000
0504–687 15 0 0 3.000
0504–687 16 2.000 0 0
0504–687 18 0 4.000 466.000
0504-687 40 0 0 50.000
0504–687 48 2.000 33.000 25.000
0501-687 27 0 100.000 2.000.000
0501-687 17 200.000 620.000 3.000.000
0501-687 23 1.879.000 500.000 3.300.000
0501-687 32 444.630.000 227.000.000 122.530.000
0501-687 34 48.870.000 34.500.000 36.290.000
BMZ (Einzelplan 23) 2023-2025:
Das BMZ veröffentlicht monatlich aktualisierte Projektdaten nach IATI-Standard, inklusive der
Vorhaben der Zivilgesellschaft. Die Vollständigkeit wird im Rahmen der Qualitätssicherung vor
Veröffentlichung geprüft. Damit die IATI-Daten für die breite Öffentlichkeit zugänglich und
verständlich sind, hat das BMZ das Transparenzportal (www.transparenzportal.bund.de) entwickelt.
Durch das Transparenzportal kann die Öffentlichkeit auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse auf IATI-
Daten zugreifen, diese durchsuchen und analysieren. Das Portal bietet mit einem ausführlichen
Glossar, einem strukturierten Fragen- und Antworten-Bereich sowie kurzen Erklärungen zahlreiche
Funktionen, um die Daten fachlich einzuordnen und leicht auswerten zu können.
28. Aus welchen Einzelplänen und Haushaltstiteln des Bundeshaushalts werden derzeit
Mittel für Maßnahmen mit Syrienbezug bereitgestellt?
29. Für welche dieser Haushaltstitel sind in den Jahren 2025 und 2026 jeweils Mittel in
welcher Höhe veranschlagt oder vorgesehen?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Für das Haushaltsjahr 2025 können die erbetenen Informationen der Antwort auf Frage 27 entnommen
werden. Die erbetenen Informationen für das Jahr 2026 können der nachstehenden Tabelle
entnommen werden
Planung des Auswärtigen Amts (Einzelplan 05) für 2026:
Haushaltstitel Veranschlagte bzw.
vorgesehene Mittel in Euro
Anlage 1
0501-687 27 Verifikation und Abrüstung von syrischen
Chemiewaffen
2.300.000
0501-687 32 Humanitäre Hilfe 30.650.000
0501-687 23 Menschenrechte In Planung
6002-687 03 Ertüchtigung In Planung
0501-687 34 Krisenprävention, Stabilisierung,
Friedensförderung
25.000.000
0504-687 40 Kulturfonds zur Unterstützung syrischer
Kulturinstitutionen (Goethe-Institut)
In Planung
0504-687 48 Deutscher Akademischer Austauschdienst 618.000
0504-687 18 Zivilgesellschaft in Afrika und dem Nahen
und Mittleren Osten
1.772.000
Planung des BMZ (Einzelplan 23) für 2026:
Kapitel Veranschlagte bzw. vorgesehene
Mittel in Euro
2302-687 76 Private Träger 925.459
2301-687 05 Medienförderung 138.398
2302-687 01 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft 7.500.000
2301-896 03 Bilaterale Technische
Zusammenarbeit
67.000.000
2301-896 11 Bilaterale Finanzielle
Zusammenarbeit – Zuschüsse
35.000.000
2310-896 32 Sonderinitiative Geflüchtete und
Aufnahmeländer
75.000.000
2301-687 06 Krisenbewältigung und
Wiederaufbau, Infrastruktur
In Planung
Planung des BMVg (Einzelplan 60) für 2026:
Kapitel Beschreibung Veranschlagte bzw. vorgesehene
Mittel in Euro
6002-687 03 Ertüchtigung 960.000
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Auswärtiges Amt
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Finanztransfers nach Syrien, Kontroll- und Sorgfaltsmaßstäbe der Bundesregierung sowie politische Einordnung der Zusammenarbeit mit der syri (Antwort)