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Risikomanagement bei humanitären Projekten in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen (Antwort zu Drs. 21/7667)

dip / drucksache 10.09.2026 · WP 21 · 21/7975 · Antwort · Original ↗

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Risikomanagement bei humanitären Projekten in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen (Antwort zu Drs. 21/7667) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7975 21. Wahlperiode 10.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anna Rathert, Heinrich Koch, Stefan Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7667 – Risikomanagement bei humanitären Projekten in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Humanitäre Hilfe in bewaffneten Konflikten erfolgt regelmäßig unter schwierigen Bedingungen. Gleichzeitig besteht das öffentliche Interesse, sicherzustellen, dass deutsche Steuermittel weder unmittelbar noch mittelbar extremistischen oder terroristischen Strukturen zugutekommen. Im Zusammenhang mit der Förderung humanitärer Projekte in Syrien durch das Auswärtige Amt bestanden Bedenken, ob diese Gelder in Gebiete gelangt sein könnten, die von jihadistischen Gruppen wie der Al‑Nusra-Front (heute HTS) kontrolliert wurden. „Vor zehn Jahren herrschte aber in Nordsyrien die jihadistische Al‑Nusra-Front, eine Vorläuferorganisation der heutigen syrischen [Übergangs-] Regierung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese Islamisten ‚einen Teil dieser Gelder eingetrieben haben könnten‘, sagt die Terrorismusexpertin Rebecca Schönenbach der NZZ. Sie äußert den Verdacht einer ‚indirekten Terrorfinanzierung‘ durch das Auswärtige Amt“ (www.nzz.c h/deutschland/politik/foerdergelder-fuer-den-terror-bundesrechnungshof-rueg t-auswaertiges-amt-ld.10008527, zuletzt abgerufen am: 31. Juli 2026). Auch im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe in Gaza bestehen Bedenken, ob die Hamas von diesen Hilfsgeldern profitieren könnte (vgl. www.tagesspiegel.de/i nternationales/geld-aus-deutschland-und-der-eu-werden-die-hilfszahlungen-na ch-gaza-gestrichen-10600393.html, zuletzt aufgerufen am: 31. Juli 2026 sowie www.cicero.de/aussenpolitik/entwicklungshilfe-terror-hamas-gaza, zuletzt aufgerufen am: 31. Juli 2026).  1. Welche verbindlichen Kriterien gelten aktuell für humanitäre und andere Projekte in Gebieten unter Kontrolle nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  5. Welche Nachweise müssen Zuwendungsempfänger bei humanitären Projekten in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen erbringen, um einen potenziellen missbräuchlichen Mittelabfluss zu vermeiden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 1 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Richtlinie des Auswärtigen Amts für die Förderung von Vorhaben der humanitären Hilfe im Ausland vom 17. Dezember 2025 (abrufbar unter: www.aus waertiges-amt.de/resource/blob/2748720/33fa9e864c1b09ea76bb97a083837ca 0/rl-huhi-data.pdf) regelt besondere Zuwendungsvoraussetzungen und Anforderungen an Projekte und Zuwendungsempfänger für den Bereich der humanitären Hilfe im Ausland (Artikel 4). Notwendiger Teil eines jeden Projektantrags sind eine Risikoanalyse und ein Sicherheitskonzept. Darüber hinaus können im Falle besonderer Risiken im Zuwendungsbescheid zusätzliche Pflichten auferlegt werden.  2. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko indirekter Mittelabflüsse durch lokale Steuern, Zölle oder Abgaben von humanitären Gütern durch entsprechende Organisationen an die eigene Klientel, Zweckentfremdung von humanitären Gütern etc. (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung verpflichtet ihre Zuwendungsempfänger, Sicherheitsvorkehrungen gegen die genannten Risiken zu treffen, und überwacht deren Umsetzung regelmäßig.  3. Liegen der Bundesregierung Hinweise auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller thematisierten potenziellen Missstände vor, und wenn ja, wann, welche Staaten und Organisationen betreffend? Nein.  4. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung gegebenenfalls getroffen, um solche Risiken zu minimieren (vgl. Frage 3)? In Syrien wurde ein sogenanntes „Third Party Monitoring“ zur unabhängigen Prüfung der Sicherheitsvorkehrungen der Projektpartner etabliert, das auch stichprobenartig Projektaktivitäten beaufsichtigt hat. Dabei wurden Sicherheitsvorkehrungen bei erkannten Risiken immer wieder angepasst, um Abzweigungen vorzubeugen. In Gaza wurde mit dem vom VN-Sicherheitsrat in Resolution 2720 mandatierten „Kaag-Mechanismus“ eine Aufsichtsplattform unter Leitung des Büros für Projektdienste der Vereinten Nationen (UNOPS) eingerichtet, die humanitäre Hilfslieferungen mithilfe von QR-Codes und einer beaufsichtigten Verteilung der Hilfsgüter vom Kauf der Hilfsgüter bis zur Endverteilung nachvollziehbar macht, um Abzweigungen vorzubeugen.  6. Welche externen Prüfungen finden während laufender humanitärer Projekte in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen im Auftrag der Bundesregierung statt, um einen potenziellen missbräuchlichen Mittelabfluss zu vermeiden (bitte ausführen)? In Gebieten, in denen Projektrisiken als besonders hoch erachtet werden, kann die Bundesregierung auf externe Prüfmechanismen zurückgreifen. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  7. Welche Sanktionen drohen den Fördergeldempfängern bei Verstößen gegebenenfalls (vgl. Frage 6, bitte ausführen)? Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass eine Förderung gestoppt wird und Mittel bei zweckwidriger Verwendung zurückzufordern sind. Daneben besteht in schwerwiegenden Fällen die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen.  8. Wie häufig wurden in den vergangenen zehn Jahren humanitäre Projekte in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen wegen entsprechender Risiken geprüft, und wie viele Projekte wurden dadurch gegebenenfalls gestoppt (bitte nach Jahren und Projekten auflisten)? Die Bundesregierung prüft grundsätzlich alle Projekte auf die genannten Risiken. Möglicherweise gestoppte Projekte lassen sich nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, da die Daten nicht in maschinell auswertbarer Form vorliegen. Stattdessen müsste die gesamte Förderung des Auswärtigen Amts der letzten zehn Jahre in Einzelakten durchsucht werden.  9. Welche internationalen Standards (der UN, EU, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder anderer) legt die Bundesregierung ihrer Risikobewertung gegebenenfalls zugrunde (vgl. Frage 8, bitte ausführen)? Die Risikobewertung von Projekten der humanitären Hilfe erfolgt unter Einbeziehung der einschlägigen internationalen Standards der Organisationen der Vereinten Nationen, dem Europäischen Amt für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (DG ECHO), der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) und des Ständigen Interinstitutionellen Ausschusses (Inter-Agency Standing Committee – IASC). 10. Wie wird durch die Bundesregierung bei der Risikobewertung zwischen humanitärem Zugang und Sicherheitsrisiken abgewogen (vgl. Frage 9, bitte ausführen)? Hierbei handelt es sich um sorgfältige Abwägungen aller im konkreten Einzelfall relevanten Aspekte. 11. Welche Rolle spielen Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden bei dieser Abwägung (vgl. Frage 10, bitte ausführen)? Die Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden werden bei dieser Einzelfallabwägung berücksichtigt. 12. In welchem Umfang und mit welchen Summen fördert die Bundesregierung gegebenenfalls humanitäre Projekte von christlichen Nichtregierungsorganisationen (wie beispielsweise CSI (Christian Solidarity International), Open Doors etc.) in Syrien, im Irak und in anderen Staaten (bitte nach Organisation, Land und Fördersumme aufschlüsseln)? Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beibringung der Informationen verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die Informationsbitte nach „humanitären Projekte von christlichen Nichtregierungsorganisationen“ ist zu unbestimmt und kann auch nicht hinreichend eingegrenzt werden. Auswertbare Informationen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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