Risikomanagement bei humanitären Projekten in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen (Antwort zu Drs. 21/7667)
Text
Risikomanagement bei humanitären Projekten in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen (Antwort zu Drs. 21/7667)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7975
21. Wahlperiode 10.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anna Rathert, Heinrich Koch, Stefan
Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7667 –
Risikomanagement bei humanitären Projekten in Gebieten unter Kontrolle
islamistischer Gruppen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Humanitäre Hilfe in bewaffneten Konflikten erfolgt regelmäßig unter
schwierigen Bedingungen. Gleichzeitig besteht das öffentliche Interesse,
sicherzustellen, dass deutsche Steuermittel weder unmittelbar noch mittelbar
extremistischen oder terroristischen Strukturen zugutekommen.
Im Zusammenhang mit der Förderung humanitärer Projekte in Syrien durch
das Auswärtige Amt bestanden Bedenken, ob diese Gelder in Gebiete gelangt
sein könnten, die von jihadistischen Gruppen wie der Al‑Nusra-Front (heute
HTS) kontrolliert wurden. „Vor zehn Jahren herrschte aber in Nordsyrien die
jihadistische Al‑Nusra-Front, eine Vorläuferorganisation der heutigen
syrischen [Übergangs-] Regierung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese
Islamisten ‚einen Teil dieser Gelder eingetrieben haben könnten‘, sagt die
Terrorismusexpertin Rebecca Schönenbach der NZZ. Sie äußert den Verdacht
einer ‚indirekten Terrorfinanzierung‘ durch das Auswärtige Amt“ (www.nzz.c
h/deutschland/politik/foerdergelder-fuer-den-terror-bundesrechnungshof-rueg
t-auswaertiges-amt-ld.10008527, zuletzt abgerufen am: 31. Juli 2026). Auch
im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe in Gaza bestehen Bedenken, ob die
Hamas von diesen Hilfsgeldern profitieren könnte (vgl. www.tagesspiegel.de/i
nternationales/geld-aus-deutschland-und-der-eu-werden-die-hilfszahlungen-na
ch-gaza-gestrichen-10600393.html, zuletzt aufgerufen am: 31. Juli 2026 sowie
www.cicero.de/aussenpolitik/entwicklungshilfe-terror-hamas-gaza, zuletzt
aufgerufen am: 31. Juli 2026).
1. Welche verbindlichen Kriterien gelten aktuell für humanitäre und andere
Projekte in Gebieten unter Kontrolle nichtstaatlicher bewaffneter
Gruppen?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
5. Welche Nachweise müssen Zuwendungsempfänger bei humanitären
Projekten in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen erbringen, um
einen potenziellen missbräuchlichen Mittelabfluss zu vermeiden (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 1 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Richtlinie des Auswärtigen Amts für die Förderung von Vorhaben der
humanitären Hilfe im Ausland vom 17. Dezember 2025 (abrufbar unter: www.aus
waertiges-amt.de/resource/blob/2748720/33fa9e864c1b09ea76bb97a083837ca
0/rl-huhi-data.pdf) regelt besondere Zuwendungsvoraussetzungen und
Anforderungen an Projekte und Zuwendungsempfänger für den Bereich der
humanitären Hilfe im Ausland (Artikel 4). Notwendiger Teil eines jeden Projektantrags
sind eine Risikoanalyse und ein Sicherheitskonzept. Darüber hinaus können im
Falle besonderer Risiken im Zuwendungsbescheid zusätzliche Pflichten
auferlegt werden.
2. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko indirekter Mittelabflüsse
durch lokale Steuern, Zölle oder Abgaben von humanitären Gütern durch
entsprechende Organisationen an die eigene Klientel, Zweckentfremdung
von humanitären Gütern etc. (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung verpflichtet ihre Zuwendungsempfänger,
Sicherheitsvorkehrungen gegen die genannten Risiken zu treffen, und überwacht deren
Umsetzung regelmäßig.
3. Liegen der Bundesregierung Hinweise auf die in der Vorbemerkung der
Fragesteller thematisierten potenziellen Missstände vor, und wenn ja,
wann, welche Staaten und Organisationen betreffend?
Nein.
4. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung gegebenenfalls
getroffen, um solche Risiken zu minimieren (vgl. Frage 3)?
In Syrien wurde ein sogenanntes „Third Party Monitoring“ zur unabhängigen
Prüfung der Sicherheitsvorkehrungen der Projektpartner etabliert, das auch
stichprobenartig Projektaktivitäten beaufsichtigt hat. Dabei wurden
Sicherheitsvorkehrungen bei erkannten Risiken immer wieder angepasst, um
Abzweigungen vorzubeugen.
In Gaza wurde mit dem vom VN-Sicherheitsrat in Resolution 2720
mandatierten „Kaag-Mechanismus“ eine Aufsichtsplattform unter Leitung des Büros für
Projektdienste der Vereinten Nationen (UNOPS) eingerichtet, die humanitäre
Hilfslieferungen mithilfe von QR-Codes und einer beaufsichtigten Verteilung
der Hilfsgüter vom Kauf der Hilfsgüter bis zur Endverteilung nachvollziehbar
macht, um Abzweigungen vorzubeugen.
6. Welche externen Prüfungen finden während laufender humanitärer
Projekte in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen im Auftrag der
Bundesregierung statt, um einen potenziellen missbräuchlichen
Mittelabfluss zu vermeiden (bitte ausführen)?
In Gebieten, in denen Projektrisiken als besonders hoch erachtet werden, kann
die Bundesregierung auf externe Prüfmechanismen zurückgreifen. Hierzu wird
auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
7. Welche Sanktionen drohen den Fördergeldempfängern bei Verstößen
gegebenenfalls (vgl. Frage 6, bitte ausführen)?
Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass eine Förderung gestoppt wird und
Mittel bei zweckwidriger Verwendung zurückzufordern sind. Daneben besteht
in schwerwiegenden Fällen die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen.
8. Wie häufig wurden in den vergangenen zehn Jahren humanitäre Projekte
in Gebieten unter Kontrolle islamistischer Gruppen wegen
entsprechender Risiken geprüft, und wie viele Projekte wurden dadurch
gegebenenfalls gestoppt (bitte nach Jahren und Projekten auflisten)?
Die Bundesregierung prüft grundsätzlich alle Projekte auf die genannten
Risiken. Möglicherweise gestoppte Projekte lassen sich nicht mit vertretbarem
Aufwand ermitteln, da die Daten nicht in maschinell auswertbarer Form vorliegen.
Stattdessen müsste die gesamte Förderung des Auswärtigen Amts der letzten
zehn Jahre in Einzelakten durchsucht werden.
9. Welche internationalen Standards (der UN, EU, Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder anderer) legt
die Bundesregierung ihrer Risikobewertung gegebenenfalls zugrunde
(vgl. Frage 8, bitte ausführen)?
Die Risikobewertung von Projekten der humanitären Hilfe erfolgt unter
Einbeziehung der einschlägigen internationalen Standards der Organisationen der
Vereinten Nationen, dem Europäischen Amt für humanitäre Hilfe und
Katastrophenschutz (DG ECHO), der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und
Zusammenarbeit (OECD) und des Ständigen Interinstitutionellen Ausschusses
(Inter-Agency Standing Committee – IASC).
10. Wie wird durch die Bundesregierung bei der Risikobewertung zwischen
humanitärem Zugang und Sicherheitsrisiken abgewogen (vgl. Frage 9,
bitte ausführen)?
Hierbei handelt es sich um sorgfältige Abwägungen aller im konkreten
Einzelfall relevanten Aspekte.
11. Welche Rolle spielen Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden bei
dieser Abwägung (vgl. Frage 10, bitte ausführen)?
Die Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden werden bei dieser
Einzelfallabwägung berücksichtigt.
12. In welchem Umfang und mit welchen Summen fördert die
Bundesregierung gegebenenfalls humanitäre Projekte von christlichen
Nichtregierungsorganisationen (wie beispielsweise CSI (Christian Solidarity
International), Open Doors etc.) in Syrien, im Irak und in anderen Staaten
(bitte nach Organisation, Land und Fördersumme aufschlüsseln)?
Eine Beantwortung der Frage kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der
mit der Beibringung der Informationen verbunden wäre, nicht erfolgen. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt,
dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11,
Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung
verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Die Informationsbitte nach „humanitären Projekte von christlichen
Nichtregierungsorganisationen“ ist zu unbestimmt und kann auch nicht hinreichend
eingegrenzt werden. Auswertbare Informationen hierzu liegen der Bundesregierung
nicht vor.
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ISSN 0722-8333
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