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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU) 2018/1724

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 545/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU) 2018/1724 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 545/26 22.09.26 EU - AIS - DS - G - In - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU) 2018/1724 COM(2026) 980 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 32/99 = AE-Nr. 990166; Drucksache 100/06 = AE-Nr. 060393; Drucksache 438/17 = AE-Nr. 170539 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 15.9.2026 COM(2026) 980 final 2026/0271 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU) 2018/1724 {SEC(2026) 980 final} - {SWD(2026) 981 final} - {SWD(2026) 982 final} - {SWD(2026) 983 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die Freizügigkeit ist eine der vier Grundfreiheiten, die den Kern des EU-Binnenmarkts bilden, und eine wichtige Errungenschaft der europäischen Integration. Indem sie die Arbeitskräftemobilität erleichtert, trägt sie dazu bei, dem Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken, und fördert Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit in den Mitgliedstaaten. Über ihre Vorteile für die europäische Wirtschaft hinaus eröffnet die Freizügigkeit den Menschen mehr berufliche und persönliche Möglichkeiten, fördert den kulturellen Austausch und das Gemeinschaftsgefühl und bringt damit die Integration der Europäischen Union voran. Für die wirksame Ausübung dieser Freiheit bedarf es klarer Vorschriften, robuster Durchsetzungsmechanismen und einer koordinierten Politik der Mitgliedstaaten, um die Mobilität zu fördern und zugleich Fairness, Rechtssicherheit und den Schutz von Rechten zu gewährleisten. Eine zentrale Säule ist in diesem Zusammenhang der EU-Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1. Dieser Rahmen stellt sicher, dass Bürgerinnen und Bürger weiterhin Leistungen wie Altersrente, Arbeitslosenunterstützung und Familienleistungen beziehen können und dass die Gesundheitsversorgung gesichert ist, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, dort leben oder arbeiten. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich unlängst vorläufig auf eine Überarbeitung und Modernisierung dieses Rahmens geeinigt2. Nach seiner Annahme wird der überarbeitete Rahmen den Bürgerinnen und Bürgern die Ausübung ihrer Rechte erleichtern, für mehr Rechtsklarheit und eine einfachere Durchsetzung sorgen und es für Unternehmen und Arbeitnehmer einfacher machen, kurzzeitige grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben und Geschäftsreisen zu unternehmen. Gleichzeitig besteht nach wie vor erhebliches Potenzial, die Anwendung der EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vereinfachen. Dies kann durch eine verstärkte und bessere Nutzung digitaler Technologien in diesem Bereich erreicht werden, und zwar im Rahmen der umfassenderen Bemühungen der EU, i) Verfahren zu vereinfachen, ii) den Aufwand für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie nationale, regionale und lokale Behörden zu verringern und iii) die Wettbewerbsfähigkeit des EU- Binnenmarkts zu stärken. Der digitale Wandel ist ein zentraler Bestandteil der strategischen Prioritäten der EU und eine wichtige Triebkraft für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Im Einklang mit dem Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade und der Europäischen Erklärung zu den 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese Verordnungen gelten auch für Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz. Die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich enthalten besondere Vorschriften. 2 Das Europäische Parlament billigte die vorläufige Einigung am 7. Juli 2026; die förmliche Annahme durch den Rat steht jedoch noch aus. digitalen Rechten und Grundsätzen fördert die Union die Entwicklung nahtloser und auf den Menschen ausgerichteter digitaler öffentlicher Dienste in Europa. In den jüngsten Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi über die Zukunft des Binnenmarkts bzw. die Wettbewerbsfähigkeit Europas wird betont, dass der digitale Wandel dringend beschleunigt und Hindernisse, die die Dynamik des Binnenmarkts beeinträchtigen, beseitigt werden müssen. Auch im Jahresbericht 2026 über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit werden anhaltende Defizite bei grenzüberschreitenden digitalen Diensten und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Mobilität als erhebliche Hindernisse genannt, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)3 – betreffen und das Wirtschaftswachstum Europas sowie das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarkts hemmen. Darüber hinaus wird in der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie 2025 hervorgehoben, dass sich die Fragmentierung der Rechtsvorschriften nachteilig auf die Fähigkeit von Start-ups und Scale-ups, sich effizient im Binnenmarkt zu betätigen und Talente zu gewinnen, auswirkt. Zwar haben die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß dem geltenden Rahmen bereits Schritte unternommen, um grenzüberschreitende Verfahren, Dienste und den Datenaustausch im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu digitalisieren, doch sind weitere Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich. Dies steht im Einklang mit den wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments, unter anderem in seiner Entschließung von 2021 zur Einführung eines europäischen Sozialversicherungsausweises, die auch in der Mitteilung der Kommission über die Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit, in den Schlussfolgerungen des Rates von November 2023 sowie im oben genannten Letta-Bericht aufgegriffen wurden. Damit wird zugleich den Forderungen der europäischen Sozialpartner4 und zivilgesellschaftlichen Organisationen Rechnung getragen, den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit zu stärken, die Durchsetzung zu verbessern und die Arbeitskräftemobilität zu erleichtern, während gleichzeitig der Verwaltungsaufwand verringert wird. Das System für den elektronischen Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI)5 hat die Bearbeitung von Fällen im Rahmen der EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erheblich verbessert. Der EESSI deckt Bereiche wie Krankheit, Arbeitsunfälle, Renten, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen ab und ermöglicht es mehr als 3 100 Sozialversicherungsträgern in den 32 teilnehmenden Ländern (den 27 Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich), Informationen auf elektronischem Weg sicher auszutauschen und damit den Austausch auf Papier zu ersetzen. Seit seiner Einführung wurden über das System mehr als 3 Siehe den SMET-Bericht 2024: https://ec.europa.eu/internal_market/smet/_docs/2024/smet-report- 2024_en.pdf, S. 12. 4 Positionspapier von BusinessEurope: Stepping up EU simplification efforts in the field of social affairs, Beitrag des EGB zur öffentlichen Konsultation. 5 Das EESSI-Projekt wurde 2008 ins Leben gerufen; das System selbst wurde 2019 in Betrieb genommen. Für weitere Informationen siehe Beschäftigung, Soziales und Integration – Elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI). 42 Millionen Fälle bearbeitet, was für Millionen von Menschen einen konkreten Nutzen hat, da ihre Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit nun effizienter bearbeitet werden. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin einige Hindernisse, die einer vollständigen Ausschöpfung der Vorteile des Systems entgegenstehen. Dazu gehören Verzögerungen bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Ruhegehaltssachen, was bedeutet, dass die betreffenden Personen unter Umständen nicht zeitnah die ihnen zustehenden Leistungen beziehen können; dies untergräbt letztendlich das Vertrauen der Menschen in den EU- Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Erfahrungen bei der Einführung des EESSI haben zudem technische Schwierigkeiten sowie Herausforderungen hinsichtlich der Verfahren und der Koordinierung aufgezeigt, die mit der Digitalisierung grenzüberschreitender Verfahren in Sozialversicherungssachen verbunden sind. Da Tausende von Trägern beteiligt sind und sämtliche Zweige der sozialen Sicherheit erfasst werden müssen, sind eine flexiblere Zusammenarbeit und effizientere Entscheidungsprozesse notwendig. Die Verbesserung des Austauschs zwischen den Trägern im Rahmen des EESSI ist zwar enorm wichtig, jedoch nur ein erster Schritt. Die Digitalisierung muss fortgesetzt werden, um  den Schutz von Bürgern und Arbeitnehmern zu stärken, indem ihnen eine wirksamere Ausübung ihrer sozialen Rechte in Europa erleichtert wird,  administrative Hürden und Kosten für Personen, die in anderen Mitgliedstaaten Leistungen der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen, sowie für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zu verringern,  die Qualität grenzüberschreitender öffentlicher Dienste zu verbessern,  den Mitgliedstaaten wirksamere Instrumente zur Betrugsbekämpfung an die Hand zu geben und damit den Schutz von Rechten und eine faire Mobilität zu stärken. Beim Informationsaustausch zwischen Bürgern, Unternehmen und nationalen Behörden in grenzüberschreitenden Sozialversicherungssachen bestehen weiterhin Herausforderungen. Bürgerinnen und Bürger haben häufig Schwierigkeiten, bei einem Umzug, auf Reisen oder bei einer grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit ihre Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit zügig nachzuweisen. Gleichzeitig fehlt es den Sozialversicherungsträgern, den Arbeitsaufsichtsbehörden und den Gesundheitsdienstleistern an effizienten und sicheren Möglichkeiten, diese Informationen mitgliedstaatenübergreifend zu überprüfen. Unterdessen haben Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – weiterhin Schwierigkeiten, die einschlägigen Anforderungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland nahtlos zu erfüllen6. Das Problem ergibt sich aus  den bestehenden Verfahren für die Beantragung, Ausstellung und Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten, einschließlich der Europäischen 6 Der Binnenmarktstrategie 2025 zufolge gehören die mit den Verfahren für die Entsendung von Arbeitnehmern verbundenen administrativen Hürden zu den größten Hindernissen, die Unternehmen von einer Expansion in andere Mitgliedstaaten abhalten. Siehe auch den SMET-Bericht, S. 12. Krankenversicherungskarte (EKVK), die nach wie vor weitgehend papiergestützt sind,  der eingeschränkten grenzüberschreitenden Interoperabilität und Standardisierung der Dokumentenformate und Überprüfungsmethoden,  Verfahren, die den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen nicht ausreichend Rechnung tragen. Dies führt zu Ineffizienzen, unnötiger Verfahrenskomplexität, erhöhten Kosten, Zeitverlusten, Fehlern und Betrug. Der einfache Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit in anderen Mitgliedstaaten kann dadurch erschwert und damit konkrete Hindernisse für die Mobilität innerhalb der EU7, die Niederlassungsfreiheit und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen geschaffen werden. Aus diesem Grund wurde das Pilotprojekt zum Europäischen Sozialversicherungsausweis (ESSPASS) im Rahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte auf den Weg gebracht. Ziel des Projekts war es, eine digitale Lösung für die Ausstellung und die grenzüberschreitende Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten zu prüfen. Zwischen 2021 und 2025 wurden unter Beteiligung einer großen Zahl von Mitgliedstaaten digitale Lösungen für Verfahren im Zusammenhang mit dem portablen Dokument A18 und der EKVK getestet9. Der Erfolg des Pilotprojekts hat eindeutig gezeigt, dass der ESSPASS  die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzen kann, ihre Rechte grenzüberschreitend einfacher und sicherer nachzuweisen und auszuüben,  den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern kann,  durch die Echtzeitüberprüfung standardisierter digitaler Dokumente die Betrugsprävention verbessern kann,  die Effizienz der nationalen Behörden steigern kann, indem papiergestützte Abläufe reduziert werden. Angesichts dieser nachgewiesenen Vorteile hat die Kommission in der Binnenmarktstrategie und in ihrem Arbeitsprogramm 2026 einen Rechtsrahmen für den ESSPASS angekündigt, der einen zentralen Bestandteil des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität bilden soll. Die 7 Im Draghi-Bericht wird hervorgehoben, dass die Sorge, den Anspruch auf sozialen Schutz zu verlieren oder beim Zugang zur sozialen Sicherheit in anderen Mitgliedstaaten auf Schwierigkeiten zu stoßen, Menschen davon abhält, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen – obwohl die EU-Rechtsvorschriften die Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen gewährleisten. 8 Mit dem portablen Dokument A1 wird bescheinigt, welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf eine Person in einer grenzüberschreitenden Arbeitssituation anwendbar sind. 9 Im Rahmen des Projekts DC4EU wurde die Nutzung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität erprobt. An dem Projekt waren 80 Träger aus 22 Ländern beteiligt; 15 Länder (AT, DE, DK, PL, BE, NL, FR, LU, BG, CZ, ES, PT, IT, FI und CH) wirkten an den Arbeitspaketen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit. Im Rahmen des Projekts EBSI-Vector wurde eine auf Blockchain-Technologien basierende Lösung geprüft. An dem Projekt beteiligten sich 52 Partner aus 20 Ländern; fünf Länder (AT, BE, DE, IT und NL) wirkten an den Anwendungsfällen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit. Diese Projekte wurden im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziell unterstützt. vorgeschlagene Verordnung enthält Vorschriften für die rasche Einführung des ESSPASS in allen Mitgliedstaaten. Damit wird ein eigenes Rechtsinstrument geschaffen, das den grenzüberschreitenden digitalen Datenaustausch sowie die Verfahren regelt, die zur wirksamen Umsetzung und Durchsetzung der EU-Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erforderlich sind, einschließlich derjenigen, für die das EESSI-System genutzt wird. Eine eigenständige Verordnung, die sämtliche digitalen Aspekte der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, ist erforderlich, um Rechtsklarheit, Kohärenz, Durchsetzbarkeit und Flexibilität zu gewährleisten. Diese Ziele lassen sich durch fragmentierte Bestimmungen innerhalb des bestehenden Rahmens für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht vollständig verwirklichen. Mit einem eigenen Rechtsinstrument würden die erforderlichen rechtlichen Anforderungen, technischen Spezifikationen und Standards, Interoperabilitätsanforderungen und Governance-Regelungen sowie wirksame Garantien für die Sicherheit und den Schutz der Daten festgelegt. Zudem würde dadurch sichergestellt, dass die entsprechenden verbindlichen Durchführungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten einheitlich und wirksam angewandt werden. Darüber hinaus würde ein solcher Ansatz mehr Flexibilität bieten, um künftigen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Durch die Abkopplung der digitalen Aspekte vom Kernrahmen der EU für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit würde die vorgeschlagene Verordnung eine zeitnahe Anpassung der technischen Anforderungen ermöglichen, ohne dass Änderungen an diesem Rahmen erforderlich wären. Sie würde sich ausschließlich auf die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konzentrieren und damit den bestehenden Rechtsrahmen ergänzen. Die vorgeschlagene Verordnung wird einen nahtlosen Übergang von der ESSPASS- Pilotphase zur vollständigen Umsetzung unterstützen. Ein Jahr nach Inkrafttreten gilt die Regelung zunächst für das portable Dokument A1; drei Jahre nach Inkrafttreten wird sie dann auf die Europäische Krankenversicherungskarte ausgeweitet. Nach drei Jahren gilt die Regelung auch für alle übrigen Sozialversicherungsdokumente, ausgenommen Dokumente, bei denen eine Bewertung ergibt, dass eine Digitalisierung im Rahmen von ESSPASS keinen Mehrwert bieten würde. Indem auf dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität (EUDI) und dem Rahmen für ein einheitliches digitales Zugangstor aufgebaut wird, wird die vorgeschlagene Verordnung dafür sorgen, dass Bürgerinnen und Bürger über ihre EUDI-Brieftaschen sicheren und direkten Zugriff auf ihre Sozialversicherungsdokumente erhalten, während den nationalen Behörden Möglichkeiten zur sofortigen Überprüfung und wirksameren Aufdeckung von Betrug zur Verfügung stehen. Die Einführung verbindlicher Fristen für die Ausstellung von Dokumenten wird die Vorhersehbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, auch für Selbstständige, weiter erhöhen, indem unnötige Verzögerungen vermieden werden. Dies wird dazu beitragen, die wirksame und zeitnahe Ausübung der Rechte nach dem EU- Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus wird die Initiative grenzüberschreitende Tätigkeiten von Unternehmen erleichtern, da sie ihnen eine verlässlichere Planung ermöglicht und dazu beiträgt, Verwaltungsengpässe infolge unterschiedlich langer Bearbeitungszeiten zu vermeiden. Mehr Transparenz und der direkte Zugang zu Nachweisen über bestehende Ansprüche werden es Arbeitnehmern und Selbstständigen erleichtern, ihren Versicherungsschutz bei grenzüberschreitender Tätigkeit nachzuweisen, administrative Hürden im Zusammenhang mit papiergestützten Verfahren abbauen und dazu beitragen, Betrug und Missbrauch zu verhindern, durch die ihre Rechte untergraben werden können. Für Unternehmen, insbesondere KMU, wird die Erfüllung der Anforderungen bei Entsendungen vereinfacht, indem die Informationsanforderungen für die Beantragung des portablen Dokuments A1 vereinheitlicht und redundante Datenübermittlungen gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung verringert werden. Dadurch werden die Verwaltungskosten gesenkt, die Rechtssicherheit bei der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland erhöht und ein schnellerer und zuverlässigerer Zugang zu den erforderlichen Dokumenten gewährleistet. Auch die Governance wird gestärkt und vereinfacht, indem die derzeitigen Regelungen durch einen agileren und stärker strukturierten Ansatz ersetzt werden. Es wird eine eigene Gruppe für die Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und deren Aufgabe darin besteht, technische Spezifikationen zu erarbeiten, die Fortschritte zu überwachen und Erfahrungen auszutauschen. Diese Gruppe wird die bisherige Arbeit des Fachausschusses für Datenverarbeitung, der gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingesetzt wurde, sowie der Ad-hoc-Gruppe der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum ESSPASS fortsetzen. Darüber hinaus wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ausschuss die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates11 unterstützen („Komitologieausschuss“). Dadurch wird sichergestellt, dass die Vorschriften anpassungsfähig und zukunftssicher bleiben und gleichzeitig ihren verbindlichen Charakter behalten. Die vorgeschlagene Verordnung betrifft Personen, die unter die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen; dazu zählen Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Arbeitslose und versicherte Nichterwerbspersonen sowie ihre Familienangehörigen. Diese Vorschriften gelten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1231/201012 auch für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden. Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 muss daher geändert werden, um 10 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj) 11 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ) 12 Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1, ELI: https://eur- lex.europa.eu/eli/reg/2010/1231/oj). sicherzustellen, dass die mit diesem Vorschlag eingeführten Maßnahmen auch für diese Drittstaatsangehörigen gelten. Was den räumlichen Geltungsbereich betrifft, so wird die vorgeschlagene Verordnung für alle Mitgliedstaaten gelten und – vorbehaltlich der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen – auch für die EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich relevant sein. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die vorgeschlagene Verordnung unterstützt die Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte und steht im Einklang mit den bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie ergänzt diese Vorschriften durch die Schaffung eines eigenen Rechtsinstruments, das sämtliche grenzüberschreitenden digitalen Verfahren und Datenaustauschvorgänge regelt, die für deren wirksame Umsetzung und Durchsetzung erforderlich sind. Der Vorschlag ändert nichts an den bestehenden Rechten und Pflichten, die im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt wurden, und beeinträchtigt auch nicht das damit verbundene individuelle Schutzniveau. Mit der jüngsten Überarbeitung dieses Rahmens wurde dieser modernisiert und vereinfacht. Der Vorschlag steht mit diesem Ansatz im Einklang, da er die Anwendung dieses Rahmens durch Digitalisierung weiter modernisiert und vereinfacht. Der Vorschlag fördert die Nutzung digitaler Technologien in den Mitgliedstaaten und stärkt damit den bestehenden Schutz, indem der grenzüberschreitende Zugang zu sozialen Rechten und Diensten vereinfacht wird. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor13. Gemäß dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Bürger und Unternehmen Online-Zugang zu Verwaltungsverfahren haben und diese auch vollständig online abwickeln können, unter anderem i) Anträge zur Feststellung, welche Sozialversicherungsvorschriften für die betreffende Person gelten (einhergehend mit der Ausstellung des portablen Dokuments A1), ii) Beantragung der EKVK und iii) Rentenanträge. Damit Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Freizügigkeit ohne administrative Hindernisse in vollem Umfang ausüben können, sieht der Vorschlag eine Erweiterung der Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor dahin gehend vor, dass die Möglichkeit, Anträge vollständig online einzureichen, auf weitere Sozialversicherungsdokumente ausgeweitet wird. Der Vorschlag ist Teil des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität. Das Paket umfasst Maßnahmen zur Modernisierung und Vereinfachung der Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften über die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mobilität innerhalb der EU fair ist und die Arbeitnehmer vor Ausbeutung oder mobilitätsbedingten Benachteiligungen geschützt 13 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj) werden, während zugleich ein wettbewerbsfähiges und dynamisches Unternehmensumfeld gefördert wird, das von Kompetenzen und Innovation getragen wird. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag unterstützt die europäischen Ziele zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Bürger, Unternehmen sowie nationale, regionale und lokale Behörden: weniger Verwaltungsaufwand, mehr Vertrauen und bessere Durchsetzung. Dies trägt dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der EU im Einklang mit dem Draghi-Bericht und dem EU-Kompass für Wettbewerbsfähigkeit neu zu beleben. Zudem ergänzt der Vorschlag das 28. Regime, das Unternehmen (insbesondere Start-ups und Scale-ups) dabei unterstützen soll, Hindernisse für eine europaweite Tätigkeit zu überwinden, und fördert dadurch Wachstum, Innovation und globale Wettbewerbsfähigkeit. Der Vorschlag baut auf den laufenden Bemühungen auf EU-Ebene auf, die inklusive digitale Teilhabe für alle Menschen in Europa zu fördern14 und die Digitalisierung grenzüberschreitender öffentlicher Dienste zu beschleunigen. Dies steht im Einklang mit den Zielen des Politikprogramms für die digitale Dekade, wonach bis 2030 100 % der wichtigsten Dienste online verfügbar sein und die Bürgerinnen und Bürger Zugang zu sicheren elektronischen Identifizierungslösungen haben sollen. Der Vorschlag baut zudem auf bestehenden sektorübergreifenden Initiativen auf, etwa der Verordnung über ein einheitliche digitale Zugangstor und dem System zur einmaligen Erfassung, dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität, gegebenenfalls den künftigen europäischen Unternehmensbrieftaschen, dem Binnenmarkt-Informationssystem und der Verordnung für ein interoperables Europa. Der Vorschlag ergänzt andere Rechtsvorschriften, Systeme und Instrumente zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität, der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, des Sozialschutzes, der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und der Durchsetzung des Arbeitsrechts, die darauf abzielen, die Mobilität von Bürgern und Arbeitnehmern in der EU weiter zu erleichtern, Verwaltungsverfahren für Menschen, Unternehmen und nationale Behörden zu vereinfachen und die Arbeitnehmerrechte zu wahren. Zu diesen Systemen und Instrumenten gehören  der europäische Aufzeichnungsdienst für Renten- und Pensionsansprüche,  der Vorschlag für eine elektronische Erklärung zur Entsendung von Arbeitnehmern, zu dem das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung erzielt haben, sowie das Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen15,  der europäische Gesundheitsdatenraum einschließlich der Infrastruktur MyHealth@EU gemäß der Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates16, 14 Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade. 15 Bezugnahmen auf den Straßenverkehr erfolgen deshalb, weil dies der einzige Verkehrsträger ist, für den ein eigenes EU-Portal für Entsendemeldungen eingerichtet wurde. Für die anderen Verkehrsträger gibt es kein entsprechendes System.  Initiativen zur Prüfung der Möglichkeiten einer Interoperabilität zwischen Arbeitskarten und Sozialversicherungsausweisen verschiedener Mitgliedstaaten. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser Artikel verleiht der EU die Befugnis, Maßnahmen zu erlassen, um die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten zu koordinieren, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den Schutz ihrer Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union zu gewährleisten. Während Artikel 48 AEUV für mobile Arbeitnehmer und Selbstständige und „deren anspruchsberechtigte Angehörige“ gilt, weitet die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die auf den derzeitigen Artikeln 48 und 352 AEUV beruht, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Personen aus, die innerhalb der Union ihren Aufenthalt wechseln und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Artikel 48 AEUV bietet eine solide Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die den bestehenden Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen, um grenzüberschreitende Verfahren in Sozialversicherungssachen zu digitalisieren und den Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit sowie eine faire Mobilität innerhalb der EU zu erleichtern. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Freizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit gehören zu den Grundfreiheiten der Europäischen Union. Um von diesen Freiheiten in vollem Umfang Gebrauch machen zu können, sind Bürger und Unternehmen auf effiziente öffentliche Dienste angewiesen, unter anderem beim Zugang zu Sozialleistungen oder bei der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland. Hindernisse für den nahtlosen Nachweis und die grenzüberschreitende Überprüfung von Sozialversicherungsansprüchen und des Versicherungsstatus können von den Mitgliedstaaten allein nicht wirksam beseitigt werden. Digitale Lösungen, die nur von einem einzelnen Mitgliedstaat umgesetzt werden, gewährleisten weder die grenzüberschreitende Interoperabilität noch die Anerkennung und Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten. Maßnahmen auf EU-Ebene verbessern den Nachweis und die Überprüfung von Sozialversicherungsansprüchen und des Versicherungsstatus. Dies wiederum verbessert den Zugang zu Leistungen und zur Gesundheitsversorgung und schafft damit günstigere Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer, die innerhalb der EU umziehen oder einen Umzug erwägen oder sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der bestehenden Probleme lassen sich wirksame Lösungen 16 Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025 über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847 (ABl. L, 2025/327, 5.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/327/oj) am besten auf EU-Ebene und nicht durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten verwirklichen. Maßnahmen auf EU-Ebene kommen mobilen Personen zugute, indem ihre Sozialversicherungsansprüche transparenter und leichter zugänglich gemacht und zugleich betrügerische und ausbeuterische Praktiken eingedämmt werden. Durch den Abbau unnötiger administrativer Hürden und Verfahrenskomplexität werden durch Maßnahmen auf EU-Ebene grenzüberschreitend tätige Unternehmen unterstützt und zugleich die nationalen, regionalen und lokalen Behörden entlastet, indem Verfahren vereinfacht und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gestärkt werden. Dadurch werden das Verständnis und die Umsetzung der Vorschriften verbessert und ihre Durchsetzung erleichtert; zugleich wird das Vertrauen in den EU-Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und in den europäischen Binnenmarkt gestärkt. Maßnahmen auf EU-Ebene werden zudem die Wirkung früherer EU-Investitionen maximieren und wichtige digitale EU-Initiativen wie die Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor und das System zur einmaligen Erfassung, den EUDI-Rahmen, die europäischen Unternehmensbrieftaschen, die Verordnung für ein interoperables Europa und den europäischen Gesundheitsdatenraum ergänzen. Auf diese Weise werden sie Teil einer kohärenten und in sich stimmigen digitalen Landschaft der EU sein, in der die Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten gewahrt werden. Wenn die EU jetzt nicht handelt, dürften einzelstaatliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fragmentierten, unkoordinierten und nicht miteinander kompatiblen Lösungen führen, die sich nicht in bestehende EU-Initiativen integrieren lassen. Dies könnte zu suboptimalen Ergebnissen führen, deren spätere Korrektur mit höheren Kosten verbunden wäre. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das für EU-Maßnahmen erforderliche und angemessene Maß hinausgeht. Er legt den ESSPASS-Rahmen für die Beantragung, Ausstellung und grenzüberschreitende Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten fest, die auf der Grundlage der EU-Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgestellt werden. Damit werden die Interoperabilität, der digitale Austausch und die gegenseitige Anerkennung dieser Dokumente gewährleistet, ohne in die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit einzugreifen. Indem der ESSPASS auf dem bestehenden EU-Rahmen (insbesondere dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität) aufbaut, anstatt dass eine völlig neue Lösung entwickelt wird, wird zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen und eine kosteneffiziente Strategie verfolgt, die die Kosten möglichst gering hält und die verfügbaren Ressourcen effizient nutzt. Der Vorschlag begründet weder neue Melde-, Berichts- oder Dokumentationspflichten für Arbeitgeber oder Selbstständige noch ändert er die Kriterien, nach denen bestimmt wird, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf eine Person in einer grenzüberschreitenden Situation anzuwenden sind. • Wahl des Instruments Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Problematik und der Notwendigkeit, eine Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu verhindern, wird eine Verordnung als das am besten geeignete, wirksamste und verhältnismäßigste Rechtsinstrument angesehen, um die festgelegten politischen Ziele zu erreichen. Als unmittelbar geltender Rechtsakt gewährleistet die Verordnung eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten, verhindert eine Fragmentierung, sorgt für Rechtssicherheit und ermöglicht eine wirksame Anwendung. Dies steht auch mit der ermittelten Rechtsgrundlage und dem bestehenden Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der durch die Verordnung ergänzt wird, im Einklang. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Nicht zutreffend • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat der Einbeziehung der Interessenträger in ihre strategische Planung von Anfang an einen hohen Stellenwert eingeräumt und damit deren entscheidender Bedeutung für die Gestaltung wirksamer politischer Maßnahmen Rechnung getragen. Die Kommission hat den ESSPASS als Pilotprojekt auf den Weg gebracht, um die Mitgliedstaaten bereits in einer frühen Entwicklungsphase aktiv einzubeziehen und ihre Eigenverantwortung für die Initiative zu fördern. Dadurch wurde sichergestellt, dass die Initiative sowohl umsetzbar als auch auf die Bedürfnisse und Gegebenheiten derjenigen abgestimmt ist, denen sie zugutekommen soll. Die Pilotmaßnahmen haben nicht nur die Realisierbarkeit und den Nutzen des ESSPASS aufgezeigt, sondern auch wertvolle Rückmeldungen, technisches Fachwissen und Erkenntnisse geliefert. Diese flossen unmittelbar in die Entscheidungen über die weitere Entwicklung der Initiative ein. Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung führte die Kommission umfassende Konsultationen durch, um sicherzustellen, dass die Standpunkte und Interessen aller einschlägigen Interessenträger im politischen Entscheidungsprozess berücksichtigt und einbezogen wurden. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurden Rückmeldungen zum Ausmaß und zur Art der zu bewältigenden Probleme, zu den Zielen der vorgeschlagenen Initiative, zu den in Betracht gezogenen politischen Optionen und zu deren potenziellen Auswirkungen – einschließlich der Kosten und der Möglichkeiten zur Vereinfachung – eingeholt. Diese umfassende Informationsgewinnung umfasste die folgenden Maßnahmen, von denen einige im Rahmen einer unterstützenden Studie zur Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit durchgeführt wurden: – zwei Erhebungen (März-April 2025), die sich an Sozialversicherungsträger, Gesundheitsdienstleister und Durchsetzungsbehörden richteten und zu denen 87 Antworten aus 32 Ländern eingingen, – 97 Befragungen von Interessenträgern (2025) mit nationalen Behörden, Sozialpartnern und technischen Sachverständigen zur Bewertung von Kosten, Nutzen und Durchführbarkeit, – zwei Workshops (Juni 2025) mit 62 bzw. 44 Teilnehmenden zur Validierung der Problemdefinitionen und politischen Optionen, – Sitzungen mit Sachverständigen, die an den ESSPASS-Pilotprojekten beteiligt waren (2025-2026), – Seminare und Austauschmaßnahmen im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sitzungen speziell zum ESSPASS und zu Folgenabschätzungen, – ein Umsetzungsdialog zur fairen Arbeitskräftemobilität (16. September 2025), – ein hochrangiges Treffen von Vertretern der Mitgliedstaaten zur Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit (30. September 2025), – eine Anhörung der EU-Sozialpartner (6. November 2025), bei der die Standpunkte der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände eingeholt wurden, – eine Aufforderung zur Stellungnahme zum ESSPASS (14. Januar 2026 bis 11. Februar 2026) sowie eine weitere zum Paket für faire Arbeitskräftemobilität, – eine öffentliche Konsultation (22. Januar bis 16. April 2026). Die Konsultationen ergaben eine breite Unterstützung für eine weitere Digitalisierung bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und für die ESSPASS-Initiative als Mittel zur Vereinfachung grenzüberschreitender Verfahren in Sozialversicherungssachen, zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Sozialleistungen, zur Betrugsbekämpfung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bürger, Unternehmen und nationale Behörden. Die Interessenträger– – darunter Gewerkschaften, Arbeitgeber und Behörden – betonten die Notwendigkeit robuster Durchsetzungsmechanismen, vereinfachter Verfahren und Mechanismen zur Echtzeitüberprüfung, um die Wirksamkeit zu erhöhen. Es bestand breiter Konsens darüber, die EUDI-Brieftaschen als primäre digitale Lösung wiederzuverwenden. Ebenso bestand breiter Konsens darüber, für Personen, die digitale Instrumente nicht nutzen können oder wollen, eine Ausweichlösung vorzusehen – etwa sichere, überprüfbare und widerrufbare physische Dokumente. Teilweise wurden Bedenken hinsichtlich der Umsetzungskosten und der Datensicherheit geäußert. Die öffentliche Konsultation und die Aufforderungen zur Stellungnahme bestätigten die Feststellungen: 93 % der Teilnehmenden an der öffentlichen Konsultation sprachen sich für eine standardisierte Lösung für die Digitalisierung von Sozialversicherungsdokumenten, portablen Dokumenten und der EKVK aus. Als wesentliche Probleme wurden Verzögerungen bei der Ausstellung von Dokumenten, Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Überprüfung und Betrugsrisiken genannt, und als wichtigste Prioritäten kristallisierten sich die Echtzeitüberprüfung und die Interoperabilität heraus. Insgesamt hat die Konsultation deutlich gemacht, dass der ESSPASS das Potenzial hat, eine faire Arbeitskräftemobilität zu fördern, Betrug zu bekämpfen und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu modernisieren – vorausgesetzt, der ESSPASS wird inklusiv ausgestaltet, solide verwaltet und nahtlos in die bestehenden Systeme integriert. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Nicht zutreffend • Folgenabschätzung Dem Vorschlag für eine Verordnung liegt eine Folgenabschätzung17 bei, deren Entwurf dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) am 29. April 2026 vorgelegt wurde. Am 4. Mai 2026 gab der RSB eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Die Folgenabschätzung wurde im Einklang mit den Empfehlungen des Ausschusses überarbeitet. Die ausführlicheren technischen Anmerkungen des RSB wurden ebenfalls berücksichtigt. In der Folgenabschätzung wurde eine Reihe politischer Optionen geprüft. Die ausgewählten Optionen stützen sich auf die Erkenntnisse aus den Pilotmaßnahmen, die Beiträge der Interessenträger und weitere Faktoren wie a) die Kohärenz mit den Zielen der EU, insbesondere mit der EU-Agenda zu Vereinfachung und Digitalisierung, b) der Rückgriff auf bestehende EU-Initiativen wie die Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor und der europäische Rahmen für eine digitale Identität, um die Kosten möglichst gering zu halten und den Ressourceneinsatz zu optimieren, und c) die stärkere Ausrichtung der EU auf Nutzerorientierung und eingebauten Datenschutz sowie die Notwendigkeit, die digitale Kluft zu überwinden. Es wurden drei Optionen bewertet: – Option 1: Einführung einer Lösung, die das bestehende Format der portablen Dokumente und der EKVK verbessert und deren grenzüberschreitende Überprüfung ermöglicht. Dies beinhaltet die Ausstellung der Dokumente in einem standardisierten Format mit digitalen Sicherheitsmerkmalen, die entweder ausgedruckt oder elektronisch gespeichert werden können. – Option 2: Einführung einer Lösung für die Ausstellung und sofortige Überprüfung portabler Dokumente und der EKVK auf der Grundlage des EUDI-Rahmens. Bürger und Unternehmen könnten diese Dokumente sicher in ihren EUDI-Brieftaschen speichern. Wenn sie die EUDI-Brieftaschen nicht nutzen können oder wollen, würden weiterhin physische Dokumente ohne digitale Sicherheitsmerkmale zur Verfügung stehen. – Option 3: Einführung einer Lösung, die die wesentlichen Elemente von Option 2 umfasst. Bürger und Unternehmen, die EUDI-Brieftaschen nicht nutzen können oder wollen, würden jedoch physische Dokumente mit digitalen Sicherheitsmerkmalen erhalten, die auch in ausgedruckter Form überprüft werden können (wie bei Option 1). 17 SWD (2026) … Allen Optionen gemeinsam waren die folgenden Maßnahmen, mit denen ihre nahtlose Umsetzung gewährleistet und ihre Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und die Vereinfachung der Verfahren verstärkt werden soll: – Bürgerinnen und Bürgern in allen Mitgliedstaaten soll die Möglichkeit gegeben werden, portable Dokumente elektronisch zu beantragen und zu erhalten, auch wenn diese nicht unter die Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor fallen. – Es sollten verbindliche Fristen für die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten durch die nationalen Behörden eingeführt werden, um deren zeitnahe Verfügbarkeit für die grenzüberschreitende Verwendung zu gewährleisten, ohne dass die Genauigkeit der Dokumente darunter leidet. – Angleichung der nationalen Informationsanforderungen für die Beantragung des portablen Dokuments A1 sowie die Möglichkeit, die mehrsprachige öffentliche Schnittstelle für die Meldung der Entsendung von Arbeitnehmern (elektronische Meldung) – sobald diese eingerichtet ist – zu nutzen, soweit sich die Informationsanforderungen mit denen der elektronischen Meldung überschneiden. Dadurch müssten Antragsteller die Daten nur einmal übermitteln (gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung), wie dies von Interessenträgern und mehreren Mitgliedstaaten während der Verhandlungen über die elektronische Meldung gefordert wurde. Dies stünde im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der EU, administrative Hürden für grenzüberschreitend tätige Unternehmen abzubauen. Eine Angleichung der Informationsanforderungen würde zudem eine bessere Abstimmung der vor der Ausstellung des portablen Dokuments A1 durchgeführten Kontrollen gewährleisten. Nach einer Analyse der politischen Alternativen wurde Option 3 als bevorzugte Option ermittelt. Diese Option wurde als diejenige angesehen, mit der sich die Ziele am wirksamsten erreichen lassen, die im Hinblick auf Kosten und Nutzen am effizientesten ist und die die größte Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen gewährleistet. Die Bewertung hat ergeben, dass die bevorzugte Option die Abhängigkeit von papiergestützten Abläufen erheblich verringern dürfte, indem standardisierte und vereinfachte digitale Verfahren für die Beantragung, Ausstellung und Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt werden. Dadurch wird die nahtlose Anerkennung der Dokumente in der gesamten EU gewährleistet, während Bürger zugleich flexibel entscheiden können, wie ihre Daten gespeichert und bereitgestellt werden. Die Umsetzung dieser Option dürfte erhebliche Vorteile für Bürger, nationale Behörden, Arbeitsaufsichtsbehörden, Gesundheitsdienstleister und Unternehmen mit sich bringen. Dazu gehört, dass sich die Dauer der Überprüfung der in EUDI-Brieftaschen gespeicherten Dokumente auf nur wenige Sekunden und bei Dokumenten, die nicht in der Brieftasche gespeichert sind, auf etwa eine Minute verkürzt. Derzeit sind es 5 bis 16 Minuten bei dem portablen Dokument A1 und 2 bis 5 Minuten bei der EKVK. Über einen Zeitraum von zwölf Jahren dürften sich durch diese Effizienzgewinne Kosteneinsparungen von 24 Mio. EUR bis 72 Mio. EUR für die Überprüfer (z. B. Arbeitsaufsichtsbehörden) sowie von 21 Mio. EUR bis 64 Mio. EUR für Unternehmen (insbesondere für KMU, die 99 % der Unternehmen in der EU ausmachen) im Zusammenhang mit dem portablen Dokument A1 ergeben. Bei der Überprüfung der EKVK werden die Einsparungen für Gesundheitsdienstleister auf 23 Mio. EUR bis 69 Mio. EUR geschätzt. Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist die erhöhte Sicherheit. Digital signierte Dokumente, die sich sofort überprüfen lassen, werden Fälschungen – anders als derzeit – nahezu unmöglich machen. Über einen Zeitraum von zwölf Jahren könnten sich dadurch aufgrund der geringeren Zahl von Betrugsfällen Kosteneinsparungen von bis zu 157 Mio. EUR beim portablen Dokument A1 und bis zu 120 Mio. EUR bei der EKVK ergeben. Darüber hinaus könnte der geringere Kunststoffverbrauch – Schätzungen zufolge um bis zu 1 482 Tonnen – Einsparungen von bis zu 161 Mio. EUR bewirken. Die bevorzugte Option unterstützt die Anwendung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und erleichtert den Zugang zu Leistungen und zur Gesundheitsversorgung. Sie stärkt zudem das Vertrauen, die Fairness und den Datenschutz, indem sie den Nutzern die Kontrolle über ihre Daten überlässt und eine DSGVO-konforme Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet. Zu den sozialen Vorteilen zählen mehr Transparenz und Fairness: Arbeitnehmer erhalten direkten Zugang zu den portablen Dokumenten A1 und gewinnen so einen besseren Überblick über ihren Sozialversicherungsstatus und ihre Rechte und Ansprüche bei einer Entsendung ins Ausland. Wenn Arbeitnehmer umfassend über die für sie geltenden Regelungen der sozialen Sicherheit informiert sind, sind sie sie besser vor betrügerischen Praktiken geschützt und erhalten leichter Zugang zu Leistungen, auf die sie im Aufnahmeland möglicherweise Anspruch haben. Die bevorzugte Option fördert zudem die Wettbewerbsfähigkeit, indem sie die Verfahren für grenzüberschreitend tätige Unternehmen vereinfacht, und unterstützt Fortschritte bei der Digitalisierung und Innovation. Die Verwendung von EUDI-Brieftaschen für die Speicherung und den Austausch von Dokumenten mit hoher Verbreitung wie der EKVK wird die Akzeptanz der Brieftaschen erhöhen. Damit wird eine Grundlage für die künftige Einbindung weiterer Dokumente zur Arbeitskräftemobilität durch sektorspezifische Rechtsvorschriften geschaffen. Die bevorzugte Option beinhaltet Anfangsinvestitionen und jährliche Wartungskosten. Diese Kosten würden in erster Linie von den nationalen öffentlichen Verwaltungen, darunter Ministerien, Sozialversicherungsträger und Arbeitsaufsichtsbehörden, sowie von Gesundheitsdienstleistern getragen. Bürgern und Unternehmen dürften nur minimale Kosten entstehen. Diese Kosten würden hauptsächlich mit der Nutzung eines Smartphones zusammenhängen, sofern sie ihre Dokumente für die Koordinierung der sozialen Sicherheit in den nationalen EUDI-Brieftaschen speichern möchten. Insgesamt werden die einmaligen Kosten für die EU (über einen Zeitraum von drei Jahren) auf 186 Mio. EUR bis 218 Mio. EUR geschätzt; die kumulierten wiederkehrenden Kosten würden sich in den darauffolgenden zwölf Jahren auf 278 Mio. EUR (23,2 Mio. EUR jährlich) belaufen. Die Kosten ergeben sich aus den erforderlichen Investitionen in Infrastruktur und Integration und werden durch die erwarteten langfristigen Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen aufgewogen. Zur Unterstützung dieser Investitionen sollte die Umsetzung für eine EU-Förderung in Betracht kommen, insbesondere im Rahmen des Nachfolgeinstruments des Europäischen Sozialfonds Plus (für die Digitalisierung öffentlicher Dienste und Einrichtungen) sowie des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit für den Programmplanungszeitraum nach 2027. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die Initiative dürfte sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken. Für Unternehmen dürften die Kosten sinken, da administrative Hürden abgebaut werden und der Zeitaufwand für die Beantragung und Überprüfung des portablen Dokuments A1 sowie für die Übermittlung zusätzlicher Informationen bei Zweifeln an dessen Gültigkeit geringer ist. KMU, die 99 % der Unternehmen in der EU ausmachen und aufgrund ihrer begrenzten administrativen Ressourcen in der Regel größere Schwierigkeiten bei der Erfüllung regulatorischer Anforderungen haben, dürften stärker profitieren als größere Unternehmen. Dies gilt insbesondere für Branchen wie das Baugewerbe und den Dienstleistungssektor, in denen Entsendungen und Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten häufiger vorkommen. Eine einfachere Erfüllung der Anforderungen kann zu einer größeren Effizienz bei der Zuweisung von Ressourcen für wertschöpfende Tätigkeiten führen. Dies wiederum kann die Produktivität steigern. Ein verbesserter Zugang zu grenzüberschreitenden Arbeitsmärkten wird es den Unternehmen ermöglichen, einen größeren Talentpool zu nutzen und ihre Betriebsabläufe zu optimieren, wodurch sie sowohl auf den lokalen als auch auf den internationalen Märkten wettbewerbsfähiger werden. Die Initiative wird zudem den technologischen Fortschritt fördern, indem sie die Digitalisierung öffentlicher Dienste und den nahtlosen Zugang zu Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen vorantreibt. Durch den Einsatz innovativer Lösungen für den Nachweis und die grenzüberschreitende Überprüfung von Sozialversicherungsansprüchen und des Versicherungsstatus stärkt die Initiative die Fähigkeit zu weiteren Innovationen im öffentlichen Sektor. Dies dürfte darüber hinaus zum Wirtschaftswachstum in der EU und zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Der Vorschlag steht mit dem „Digitalcheck“ im Einklang. Er entspricht in vollem Umfang den zentralen Grundsätzen für elektronische Behördendienste:  Standardmäßig digital: Förderung digitaler Verfahren als bevorzugte Option, gleichzeitig werden weiterhin alternative Möglichkeiten angeboten.  Grundsatz der einmaligen Erfassung: Reduzierung redundanter Datenübermittlungen.  Eingebaute Interoperabilität: Erleichterung der grenzüberschreitenden Anerkennung und Überprüfung von Dokumenten sowie des grenzüberschreitenden Datenaustauschs und Abbau von Fragmentierung.  Nutzerorientierung: Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Menschen und Gewährleistung vorhersehbarer Bearbeitungszeiten.  Inklusivität und Barrierefreiheit: Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs für alle, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit begrenzten digitalen Kompetenzen, indem die Möglichkeit geboten wird, physische Dokumente mit digitalen Sicherheitsmerkmalen anzufordern.  Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit: Förderung des Schutzes personenbezogener Daten und hoher Sicherheitsstandards.  Standardmäßig grenzüberschreitend: Bereitstellung grenzüberschreitend verfügbarer Dienste und Abbau unnötiger Mobilitätshindernisse.  Grundrechte Die vorgeschlagene Verordnung soll die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtern, indem sie den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zur Gesundheitsvorsorge vereinfacht (Artikel 34 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Dies wird durch einen verbesserten Nachweis und eine verbesserte Überprüfung der Sozialversicherungsansprüche und des Versicherungsstatus von Personen erreicht, die innerhalb der EU ihren Aufenthalt wechseln. Es wurde keine Absenkung des Grundschutzes festgestellt. Indem sichergestellt wird, dass Sozialversicherungsansprüche und -dokumente durch vereinfachte Verfahren und kürzere Bearbeitungszeiten leichter übertragen und überprüft werden können, dürfte sich die Initiative positiv auswirken auf  die Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern gemäß Artikel 45 AEUV sowie den Artikeln 15 und 45 der Charta der Grundrechte,  die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV und Artikel 16 der Charta. Infolgedessen dürften Arbeitnehmer eher gewillt sein, grenzüberschreitende Beschäftigungsmöglichkeiten zu nutzen, und Unternehmen eher bereit sein, grenzüberschreitend tätig zu werden. Die vorgeschlagene Verordnung schränkt diese Freiheiten in keiner Weise ein. Der Vorschlag dürfte sich zudem positiv auf das Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte auswirken. Durch die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Bearbeitungszeiten ist davon auszugehen, dass Anträge und Vorgänge innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden, wodurch die Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen erhöht wird. Die vorgeschlagene Verordnung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten. Daher sollte sichergestellt werden, dass eine solche Verarbeitung den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Datenschutz-Grundverordnung“)18 sowie den in der Charta der Grundrechte garantierten Grundrechten entspricht, insbesondere den in den Artikeln 7 und 8 der Charta verankerten 18 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj) Rechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, sowie den im AEUV verankerten Rechten, insbesondere dem in Artikel 16 verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die bevorzugte Option dürfte ein hohes Maß an Sicherheit und Datenschutz gewährleisten, indem sie den Nutzern die Kontrolle über ihre Daten überlässt, die Offenlegung von Daten auf ein Mindestmaß beschränkt, die selektive Offenlegung gewährleistet und sicherstellt, dass personenbezogene Daten bei der Nutzung von EUDI- Brieftaschen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung sicher und transparent verarbeitet werden. Ebenso werden die Nutzer bei der Verwendung physischer Dokumente mit digitalen Sicherheitsmerkmalen von rechtlichen Garantien profitieren. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat kaum Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die einzigen operativen Kosten entstehen durch die Organisation der Sitzungen des Ausschusses und der Gruppe für Digitalisierung sowie durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der im Rahmen des Vorschlags festgelegten digitalen Lösungen. Diese Ausgaben werden durch eine Umschichtung bereits vorhandener Mittel aus bestehenden internen Haushaltslinien gedeckt. 5. WEITERE ANGABEN • Umsetzungsstrategie, Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Es wurde ein umfassender Entwurf für einen Überwachungsrahmen ausgearbeitet, um die Durchführung zu überwachen und die Auswirkungen der Initiative zu bewerten und so sicherzustellen, dass sie weiterhin zweckmäßig ist und die angestrebten Ziele erreicht. Dieser Rahmen wird auf der Grundlage der endgültigen rechtlichen Vorgaben und des Zeitplans für die Umsetzung weiter verfeinert. Die Fortschritte werden anhand einer Reihe operativer, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren verfolgt, die mit den spezifischen Zielen verknüpft sind. Der Rahmen wird zudem dazu beitragen, Herausforderungen bei der Umsetzung zu ermitteln und sicherzustellen, dass von Anfang an und während der gesamten Einführungsphase der Initiative zeitnahe und kohärente Unterstützung bei der Umsetzung zur Verfügung steht. Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Daten erheben und auswerten und dabei auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen. Die Daten werden dazu verwendet, Lücken bei der Umsetzung und neu auftretenden Umsetzungsbedarf zu ermitteln, die Effizienz der Maßnahme zu bewerten und die erforderliche Faktengrundlage für eine künftige Evaluierung zu schaffen. Die Initiative könnte frühestens sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert werden, um die tatsächlichen Auswirkungen des Vorschlags zu bewerten. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Nicht zutreffend • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In Artikel 1 wird der Gegenstand bestimmt, um Klarheit hinsichtlich der Ziele des Vorschlags zu schaffen. In Artikel 2 wird der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des Vorschlags festgelegt, indem die Personengruppen und die Zweige der sozialen Sicherheit bestimmt werden, für die der Vorschlag gilt. Artikel 3 enthält die Begriffsbestimmungen für die wichtigsten in der vorgeschlagenen Verordnung verwendeten Begriffe, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung zu erleichtern. In Artikel 4 wird der Rahmen für die digitale ESSPASS-Lösung für die Beantragung, Ausstellung, grenzüberschreitende Überprüfung und Anerkennung von Sozialversicherungsdokumenten festgelegt und deren wesentliche Merkmale werden beschrieben. In Artikel 5 wird der Zeitpunkt bestimmt, ab dem Kapitel I über den ESSPASS für Sozialversicherungsdokumente gilt. Der spätere Geltungsbeginn soll den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit geben, Anpassungen entsprechend den neuen Anforderungen vorzunehmen. Artikel 6 sieht für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vor, Bürgern und Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Anträge für die unter den Vorschlag fallenden Sozialversicherungsdokumente vollständig online über Verfahren einzureichen, die der Verordnung (EU) 2018/1724 entsprechen19. Artikel 7 enthält Vorschriften über die Ausstellung, Gültigkeit und Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten. Für diese Dokumente ist ein standardmäßig digitales Format vorgeschrieben, das für die Verwendung in EUDI-Brieftaschen bestimmt ist; es sind jedoch auch physische Dokumente zulässig, die mit digitalen Merkmalen versehen werden, um ihre Sicherheit zu erhöhen. Der Artikel sieht außerdem vor, dass die betreffenden Personen und die Arbeitgeber automatisch benachrichtigt werden, wenn Dokumente entzogen werden, und gewährleistet deren grenzüberschreitende Anerkennung und Überprüfung durch benannte Überprüfer, die deren Echtheit, Integrität und Gültigkeit bestätigen. Darüber hinaus werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, um die funktionalen, operativen und technischen Spezifikationen der digitalen Lösung nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festzulegen. Mit Artikel 8 werden verbindliche Fristen für die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten eingeführt. Dadurch sollen unnötige Verzögerungen vermieden, die wirksame und zeitnahe Ausübung der Rechte nach den EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet und grenzüberschreitende Tätigkeiten von Unternehmen erleichtert werden. Mit diesem Artikel wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten dokumentenspezifische Fristen festzulegen, vorbehaltlich des in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Prüfverfahrens. 19 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj). Artikel 9 enthält besondere Bestimmungen zur Europäischen Krankenversicherungskarte. Artikel 10 sieht eine Angleichung der Informationsanforderungen bei der Beantragung des portablen Dokuments A1 vor. Damit soll unterschiedlichen Vorgehensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der maßgeblichen Sachverhalte vor der Ausstellung solcher Dokumente entgegengewirkt und zugleich das Antragsverfahren gestrafft werden. Der Artikel sieht zudem eine mögliche künftige technische Interoperabilität zwischen den nationalen Portalen für die Beantragung des portablen Dokuments A1 einerseits und den an das Binnenmarkt-Informationssystem angebundenen öffentlichen Schnittstellen für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und für Entsendemeldungen nach der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates20 andererseits vor. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Wiederverwendung von Daten zu fördern. Artikel 11 stärkt die Nutzung des EESSI-Systems als primären Kanal für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Trägern der sozialen Sicherheit im Rahmen der EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Artikel sieht vor, dass das System weiterhin nach den derzeitigen technischen und operativen Spezifikationen betrieben wird. Etwaige spätere Anpassungen oder Verbesserungen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren eingeführt werden, um ihre verbindliche und einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Um die Vertrauenswürdigkeit des Systems weiter zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Bürger zeitnahen Zugang zu ihren Sozialleistungen erhalten, sieht der Artikel außerdem die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, die in Anhang I der vorgeschlagenen Verordnung festgelegten maximalen Bearbeitungszeiten für den Austausch im Rahmen des EESSI einzuhalten. Darüber hinaus wird der Kommission die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Anhangs zu erlassen. Artikel 12 stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, indem eine Rechtsgrundlage für den elektronischen Informationsaustausch geschaffen wird, um Änderungen der maßgeblichen Umstände festzustellen, die sich auf Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit auswirken, und Betrug wirksamer zu bekämpfen. Mit dem Artikel wird der Kommission die Befugnis übertragen, technische Modalitäten im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren festzulegen, sofern das EESSI-System nicht als die wirksamste oder am besten geeignete Methode für den Informationsaustausch angesehen wird. Mit Artikel 13 wird eine Gruppe für die Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit eingesetzt, die operative Unterstützung leisten und eine praxisorientierte Gemeinschaft für den Austausch von Erfahrungen und Wissen schaffen soll, um so die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. 20 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/67/oj) Artikel 14 sieht für die Mitgliedstaaten eine Berichtspflicht vor, um bei der Umsetzung der Bestimmungen im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. In Artikel 15 werden die Datenschutzanforderungen festgelegt, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung gelten. Es wird sichergestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorgeschlagenen Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates21 erfolgt. Mit Artikel 16 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen; außerdem werden darin die Bedingungen für die Ausübung der übertragenen Befugnisse geregelt. Artikel 17 sieht vor, dass die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 von einem Ausschuss unterstützt wird. Artikel 18 sieht die Bewertung der Durchführung und Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verordnung vor. Die Artikel 19 und 20 sehen eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vor, um deren Angleichung an die vorgeschlagene Verordnung und den neuen Governance-Rahmen sicherzustellen und die rechtliche Kohärenz zu wahren. Artikel 21 sieht eine Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 vor, um die Online-Verfahren für die Beantragung von Sozialversicherungsdokumenten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor aufzunehmen. Artikel 22 enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung. 21 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj) 2026/0271 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU) 2018/1724 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Freizügigkeit ist eine durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Grundfreiheit und ein Eckpfeiler des Binnenmarkts der Union. Damit diese Freiheit uneingeschränkt verwirklicht werden kann, müssen Bürger, Arbeitnehmer sowie ihre Familien ihre Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit wirksam ausüben können, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, sich dort aufhalten, dort wohnen oder arbeiten. (2) Zu diesem Zweck hat die Union mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/200422 und (EG) Nr. 987/200923 des Europäischen Parlaments und des Rates einen umfassenden Rechtsrahmen geschaffen. Diese Vorschriften regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass Personen in grenzüberschreitenden Situationen weiterhin Zugang zu Sozialversicherungsleistungen, wie z. B. Alterseinkünfte, Arbeitslosenunterstützung und Gesundheitsversorgung, haben. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften setzt jedoch effiziente Verfahren in Sozialversicherungssachen voraus, die mit dem technologischen Fortschritt und den sich wandelnden gesellschaftlichen Bedürfnissen Schritt halten. 22 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj). 23 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284, 30.10.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj). (3) Die Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist von wesentlicher Bedeutung, um den Datenaustausch effizienter zu gestalten, die Bearbeitung von Anträgen zu beschleunigen, den Zugang zu Leistungen zu vereinfachen und administrative Hürden für Bürger, Unternehmen und nationale Behörden abzubauen. Außerdem trägt sie dazu bei, die Betrugsbekämpfung zu stärken, und erhöht damit das Vertrauen in den Unionsrahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; zugleich leistet sie einen Beitrag dazu, Mobilität für alle frei und fair zu gestalten. (4) Die Komplexität des grenzüberschreitenden Datenaustausches und die weitere Digitalisierung der Verfahren zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erfordern ein eigenes Rechtsinstrument, das an künftige technologische, gesellschaftliche und politische Entwicklungen angepasst werden kann. Dieses Rechtsinstrument sollte die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 festgelegten Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen, indem es die digitalen Systeme und Verfahren regelt, die für die wirksame Umsetzung und Durchsetzung dieser Vorschriften erforderlich sind. Da die Bestimmungen dieses Rechtsakts untrennbar miteinander verbunden sind und im Zusammenspiel mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten und diese ergänzen sollen, müssen auch diese Bestimmungen in Form einer Verordnung erlassen werden. (5) Aufgrund der technischen Besonderheiten, der Anforderungen an die Interoperabilität und der raschen Weiterentwicklung digitaler Verfahren ist es angezeigt, die erforderlichen Vorschriften in einem gesonderten Rechtsinstrument zu erlassen. Damit sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung in der Union gewährleistet und zugleich die nötige Flexibilität geschaffen werden, um neuen digitalen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ohne dass Änderungen der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erforderlich werden. (6) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sicherzustellen, sollte der persönliche und sachliche Anwendungsbereich dieses Rechtsinstruments an den in jener Verordnung festgelegten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich angeglichen werden. (7) Es müssen Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb des Europäischen Sozialversicherungspasses (ESSPASS) festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um eine digitale Lösung für die elektronische Beantragung, Ausstellung und grenzüberschreitende Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten, einschließlich der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK). Der ESSPASS soll sicherstellen, dass Bürger ihre Sozialversicherungsansprüche zügig nachweisen können, und die nahtlose Wahrnehmung dieser Ansprüche in grenzüberschreitenden Situationen unterstützen; zugleich soll er es den Sozialversicherungsträgern, Arbeitsaufsichtsbehörden und Gesundheitsdienstleistern ermöglichen, die relevanten Informationen effizient und sicher zu überprüfen. Dies wiederum würde Betrugskontrollen erleichtern und die Durchsetzung stärken. Der ESSPASS soll außerdem die Einhaltung der Vorschriften für Unternehmen, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, und für Selbstständige in grenzüberschreitenden Situationen erleichtern. (8) Die Pilotphase des ESSPASS (2021-2025), die im Rahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte eingeleitet und durch das Programm „Digitales Europa“ unterstützt wurde, hat sowohl die technische Durchführbarkeit als auch den praktischen Nutzen des ESSPASS bestätigt. (9) Die Verfahren im Zusammenhang mit dem portablen Dokument A1 und der EKVK haben bereits gezeigt, dass sie den Verwaltungsaufwand verringern können; zugleich hat die Pilotphase ihre technische Durchführbarkeit bestätigt. Der ESSPASS-Rahmen sollte zunächst für das portable Dokument A1 gelten, da dieses technisch ausgereifter ist. Anschließend sollte er auf die EKVK und die übrigen Sozialversicherungsdokumente ausgeweitet werden, mit Ausnahme derjenigen, bei denen eine Bewertung ergibt, dass sie nicht relevant, technisch nicht umsetzbar oder nicht kosteneffizient sind. (10) Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte der ESSPASS auf bestehenden Digitalinitiativen der Union aufbauen und diese ergänzen, insbesondere auf den Verordnungen (EU) 2018/172424, (EU) 2024/90325 und (EU) 910/201426 des Europäischen Parlaments und des Rates. (11) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 müssen die Mitgliedstaaten Bürgern und Unternehmen ermöglichen, bestimmte Verfahren vollständig online abzuwickeln. Dazu gehören im Hinblick auf das portable Dokument A1 Anträge auf Feststellung, welche Sozialversicherungsvorschriften für den Inhaber gelten, sowie die Beantragung der EKVK und von Rentenleistungen. Damit Bürger ihr Recht auf Freizügigkeit und Arbeitskräftemobilität ohne administrative Hürden uneingeschränkt wahrnehmen können, sollte die Möglichkeit, Anträge vollständig online einzureichen, auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sozialversicherungsdokumente ausgeweitet werden. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die Online-Verfahren für die Beantragung von Sozialversicherungsdokumenten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, darin aufgenommen werden. (12) Um bei der Digitalisierung einen auf den Menschen ausgerichteten Ansatz zu gewährleisten und die Investitionen der Mitgliedstaaten zu optimieren, ist es von entscheidender Bedeutung, auf die mit der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1724 eingeführten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität zurückzugreifen. Diese Brieftaschen stellen einen harmonisierten, rechtlich abgesicherten, äußerst sicheren und datenschutzkonformen Mechanismus für die sichere Speicherung und Weitergabe digitaler Identitätsdaten und -dokumente dar. (13) Zur Steigerung der Effizienz und zur Modernisierung sollten digitale Sozialversicherungsdokumente zum Standardformat werden. Gleichzeitig ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Bürger und Unternehmen weiterhin das Recht haben, 24 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj). 25 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj). 26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj Sozialversicherungsdokumente in Papierform anzufordern und zu erhalten. Dies fördert die Inklusion und verhindert, dass Ungleichheiten beim Zugang zu Diensten weiter verschärft werden. Die physischen Sozialversicherungsdokumente sollten mit standardisierten digitalen Merkmale versehen werden, die eine sichere Überprüfung ermöglichen und so dazu beitragen, das Betrugsrisiko zu verringern. Da diese physischen Dokumente digitale Merkmale enthalten werden, sollten sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. (14) Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Situationen verfügen oft nicht über klare Informationen zu ihrem Sozialversicherungsstatus. So ist ihnen möglicherweise nicht bekannt, dass ihre Arbeitgeber im Zusammenhang mit ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit ein portables Dokument A1 beantragt haben oder dass ein solches Dokument ausgestellt wurde. Daher sollte Arbeitnehmern der direkte Zugang zu Sozialversicherungsdokumenten erleichtert werden, um die Transparenz hinsichtlich ihrer Sozialversicherungsansprüche und ihrer Zugehörigkeit zum System der sozialen Sicherheit zu verbessern. Dies dürfte dazu beitragen, das Betrugsrisiko zu verringern und sicherzustellen, dass sie die Sozialleistungen, auf die sie ein Anrecht haben, zügig erhalten. (15) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung grenzüberschreitenden Sozialversicherungsbetrugs und der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens sollten die Mitgliedstaaten die Richtigkeit der übermittelten Angaben vor der Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten ordnungsgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt überprüfen. Der Einsatz digitaler Instrumente sollte gefördert werden, um diesen Prozess zu unterstützen. (16) Natürliche Personen, die gesetzlich vertreten werden, z. B. minderjährige Kinder, haben möglicherweise keinen Zugang zu einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. Daher sollten gesetzliche Vertreter wie Eltern, Sorge- oder Erziehungsberechtigte oder andere ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen die digitalen Sozialversicherungsdokumente der von ihnen vertretenen Person in ihrer eigenen europäischen Brieftasche für die Digitale Identität empfangen und speichern können. Dies ist notwendig, um Personen, die gesetzlich vertreten werden, den Zugang zu digitalen Dokumenten zu ermöglichen, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn sie in Notfällen medizinische Versorgung benötigen. (17) Um einen gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten, sollten die Sozialversicherungsdokumente sowie die Verfahren, über die sie beantragt, bereitgestellt und weitergegeben werden, für Menschen mit Behinderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates27 und – soweit anwendbar – gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates28 barrierefrei zugänglich sein. (18) Um die zeitnahe Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Rechte zu gewährleisten, sollten die zuständigen Träger verpflichtet werden, der betreffenden Person und gegebenenfalls dem Arbeitgeber Sozialversicherungsdokumente innerhalb verbindlicher Fristen auszustellen. Die 27 Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj). 28 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj). Erfahrung hat gezeigt, dass Verzögerungen bei der Ausstellung solcher Dokumente den zeitnahen Zugang von Bürgern zu Leistungen erschweren und Hindernisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen schaffen können. Angesichts der Bedeutung eines raschen Zugangs zur Gesundheitsversorgung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts sollte die äußerste Frist für die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte 24 Stunden ab Einreichung eines vollständigen Antrags nicht überschreiten. Dies sollte möglich sein, da lediglich zu prüfen ist, ob die betreffende Person tatsächlich versichert ist. (19) Zur Unterstützung einer nahtlosen grenzüberschreitenden Mobilität sollten die Interoperabilität und mögliche Synergien zwischen dem ESSPASS und dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingerichteten System für den elektronischen Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI) geprüft werden. Gegebenenfalls sollten auch die Interoperabilität und mögliche Synergien zwischen dem ESSPASS und anderen Initiativen der Union geprüft werden, z. B. dem System zur einmaligen Erfassung, den vorgeschlagenen europäischen Unternehmensbrieftaschen, dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) sowie digitalen Initiativen in den Bereichen Arbeitnehmerentsendung, Aufzeichnung von Pensions- und Rentenansprüchen, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Besteuerung und digitale Gesundheit. (20) Die Digitalisierung der EKVK im Rahmen des ESSPASS wird den Zugang der Bürger zu medizinisch notwendiger Gesundheitsversorgung während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat weiter verbessern. Dies wiederum ermöglicht es Gesundheitsdienstleistern in ganz Europa, den Versicherungsstatus schnell und zuverlässig zu überprüfen, wodurch Fälle einer Ablehnung der EKVK und einer missbräuchlichen Verwendung der Karte verringert werden. Um eine schnellere, genauere und sicherere Bearbeitung von Erstattungsanträgen im Rahmen der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu ermöglichen und die Effizienz insgesamt zu verbessern, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Gesundheitsdienstleister die Übermittlung einschlägiger Daten durch automatisierte Verfahren straffen. Diese Bearbeitung sollte nach den Datenschutzvorschriften und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Die bereits im Rahmen des europäischen Gesundheitsdatenraums vorgesehenen Investitionen und Anpassungen für digitale Gesundheitssysteme sollten genutzt werden, um Synergieeffekte zu schaffen, die die Effizienz dieser Systeme maximieren, insbesondere soweit in beiden Bereichen eine Interaktion mit den europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität vorgesehen ist. (21) Die für die Beantragung des portablen Dokuments A1 erforderlichen wesentlichen Daten sollten in den Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden. Damit soll eine einheitliche Überprüfung der für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften maßgeblichen Sachverhalte gewährleistet werden, was von wesentlicher Bedeutung ist, um unrichtige Angaben und Betrug besser aufdecken zu können und zugleich den Verwaltungsaufwand für entsendende Arbeitgeber zu verringern. Darüber hinaus könnten nationale Portale für die Beantragung des portablen Dokuments A1 durch eine gestraffte technische Implementierung mit den an das Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) angebundenen öffentlichen Schnittstellen interoperabel gemacht werden, sodass gemeinsame Daten nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung nur einmal übermittelt werden müssen und anschließend, soweit möglich, wiederverwendet werden können. Eine solche mögliche Interoperabilität dürfte den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern und zugleich im Einklang mit den Vereinfachungszielen der Kommission die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erleichtern. Um die weiteren Entwicklungsarbeiten zu unterstützen und auf eine solide Grundlage zu stellen, sollte die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Kompatibilität mit bestehenden Systemen sowie die Abstimmung mit laufenden und künftigen Initiativen der Union bewerten, insbesondere mit etwaigen Aktualisierungen des IMI-Rechtsrahmens. Etwaige Maßnahmen zugunsten der Interoperabilität sollten mit der Verordnung (EU) 2018/1724 im Einklang stehen und die Einhaltung der Anforderungen erleichtern, die für das vollständig online abgewickelte Verfahren und den Grundsatz der einmaligen Erfassung bei der Beantragung der Feststellung der anzuwendenden Sozialversicherungsvorschriften gelten. (22) Der ESSPASS soll das EESSI-System ergänzen. Zwar ist der ESSPASS als Lösung gedacht, Bürgern und Unternehmen eine digitale Interaktion mit den nationalen Behörden zu ermöglichen, doch sollte diese Verordnung auch den Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern regeln, insbesondere soweit dieser über das EESSI-System erfolgt. Um Effizienz und Kohärenz zu gewährleisten, sollte das EESSI-System weiterhin das vorrangige Instrument für einen solchen Datenaustausch sein. (23) Eine Vergleichsstudie der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat ergeben, dass die Bearbeitung grenzüberschreitender Sozialversicherungsfälle in allen Zweigen der sozialen Sicherheit im Durchschnitt viermal so lange dauert wie die Bearbeitung vergleichbarer innerstaatlicher Fälle. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, Maßnahmen einzuführen, um unnötige Verzögerungen bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle zu vermeiden, die durch einen verspäteten Datenaustausch verursacht werden. (24) Die wirksame Verhütung und Aufdeckung von Fehlern und Betrug in grenzüberschreitenden Sozialversicherungssachen erfordert einen effizienten Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Daher müssen Vorschriften für den Datenaustausch in Fällen festgelegt werden, in denen das EESSI-System nicht wirksam genutzt werden kann. Diese Vorschriften sollten den zuständigen Behörden und Trägern mehr Rechtssicherheit und eine solide Rechtsgrundlage für den Datenaustausch bieten, um Betrug und Unrichtigkeiten in den Angaben, auf denen die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Ansprüche beruhen, aufzudecken und die Daten durch Abgleich mit den Behörden und Trägern anderer Mitgliedstaaten im Wege des elektronischen Austauschs oder eines sicheren direkten Datenbankzugriffs zu überprüfen. Alle Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten sollten weiterhin auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt bleiben. (25) Um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und eine praxisorientierte Gemeinschaft für den Austausch von Erfahrungen und Wissen zu schaffen, sollte eine Gruppe für die Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit eingesetzt werden, die sich aus zwei Vertretern jedes Mitgliedstaats, die über technisches und politisches Fachwissen zu digitalen Aspekten der Koordinierung der sozialen Sicherheit verfügen, und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Einzelheiten ihrer Zusammensetzung sollten in ihrer Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese Gruppe sollte die bisherige Arbeit des Fachausschusses für Datenverarbeitung, der gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzt wurde, sowie der Ad-hoc-Gruppen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, einschließlich jener zum ESSPASS, fortsetzen. Um die wirksame Umsetzung des ESSPASS-Rahmens zu gewährleisten, der auf dem Rahmen für eine europäische digitale Identität aufbaut, sollte die Digitalisierungsgruppe gegebenenfalls mit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Kooperationsgruppe für die europäische digitale Identität zusammenarbeiten. (26) Die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) sollte weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Digitalisierung grenzüberschreitender Verfahren im Bereich der sozialen Sicherheit spielen. Dabei soll es insbesondere darum gehen, den regelmäßigen Austausch bewährter Verfahren und von Erfahrungen zu erleichtern, den wirksamen Einsatz digitaler Instrumente zu fördern und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau wie Schulungen und Initiativen zum Wissensaustausch anzubieten, um die digitale Reife der nationalen Behörden zu verbessern. Die ELA sollte zudem weiterhin Bürger, Arbeitgeber und andere einschlägige Interessenträger wie Gesundheitsdienstleister durch gezielte Informationskampagnen, Informationsmaterialien und Sensibilisierungsmaßnahmen sensibilisieren. Dies dürfte dazu beitragen, das Verständnis und die Transparenz in Bezug auf grenzüberschreitende Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit sowie hinsichtlich der verfügbaren digitalen Instrumente zu verbessern. (27) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie 2002/58/EG erfolgen29. Personenbezogene Daten sollten im Rahmen dieser Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nur für die darin genannten spezifischen Zwecke verarbeitet werden, ohne dass die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 berührt wird. (28) Mit dieser Verordnung wird eine Rechtsgrundlage für die Speicherung und Verarbeitung der in den Sozialversicherungsdokumenten enthaltenen Daten zum Zwecke des Nachweises und der Überprüfung von Sozialversicherungsansprüchen in grenzüberschreitenden Situationen geschaffen. Bei den nach dieser Verordnung zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sollte es sich um die in diesen Sozialversicherungsdokumenten enthaltenen Daten handeln. Diese personenbezogenen Daten sollten insbesondere die Informationen umfassen, die erforderlich sind, um natürliche Personen digital zu identifizieren, die schnellere und genauere Wahrnehmung der Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu erleichtern und die Gültigkeit und den Inhalt der ausgetauschten Informationen und Dokumente zu überprüfen. Diese Daten gehören folgenden Datenkategorien an: Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, persönliche Identifikationsnummer, berufliche Angaben und Gesundheitsdaten. Bei der Anwendung dieser Verordnung werden diese personenbezogenen Daten von den Ausstellern und Überprüfern der Mitgliedstaaten verarbeitet. Mit der Verordnung wird die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf den für ihre Überprüfung unbedingt erforderlichen Zeitraum begrenzt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind verhältnismäßig, da sie strikt auf das für die Überprüfung von Ansprüchen, die Bearbeitung von 29 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). Sozialversicherungsfällen, die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften und die Betrugsbekämpfung notwendige Maß beschränkt sind. Es sollten strenge Schutzvorkehrungen – etwa Datenminimierung, Zugriffskontrollen und Verschlüsselung – getroffen werden, um Eingriffe auf ein Mindestmaß zu beschränken; zugleich sollten in Durchführungsrechtsakten die gemeinsamen Datenmodelle festgelegt werden. (29) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf die Liste der Sozialversicherungsdokumente, bei denen die Anwendung des ESSPASS-Rahmens keinen Mehrwert bietet, sowie in Bezug auf Änderungen des Anhangs I zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung30 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (30) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die funktionalen und technischen Spezifikationen sowie die Verfahren für Sozialversicherungsdokumente festzulegen, die Fristen für die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten festzulegen, gemeinsame Informationsanforderungen für die Beantragung des portablen Dokuments A1 festzulegen, einen gemeinsamen technischen Rahmen zu schaffen, um die Interoperabilität zwischen den nationalen Portalen für die Beantragung dieses Dokuments und den an das IMI angebundenen öffentlichen Schnittstellen für die Meldung von Entsendungen von Arbeitnehmern und Fahrern zu gewährleisten, künftige funktionale und technische Spezifikationen des EESSI-Systems für bestimmte Bereiche festzulegen, einen gemeinsamen Ansatz für den sicheren Austausch von oder den sicheren Zugang zu Daten festzulegen, die für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung oder Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erforderlich sind, sowie das Format und die Struktur der Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Verordnung festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates31 ausgeübt werden. (31) Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit dieser Verordnung sollten obsolete Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die Steuerung des elektronischen Datenaustauschs gestrichen werden. Daher sollten die betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden. 30 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. 31 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). (32) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, ihre administrativen und technischen Vorkehrungen an die Entwicklung des ESSPASS anzupassen, sollte die Anwendung der Bestimmungen über den ESSPASS aufgeschoben werden. (33) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert [und gab am … eine Stellungnahme ab]. (34) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen, sicheren und interoperablen digitalen Rahmens für die Beantragung, Ausstellung und grenzüberschreitende Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten sowie für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen im Bereich der sozialen Sicherheit, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters und des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Verordnung werden für die Digitalisierung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen der sozialen Sicherheit Vorschriften festgelegt, die die wirksame Anwendung und Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erleichtern. (2) Die Verordnung sieht insbesondere Vorschriften für folgende Bereiche vor: a) Einführung und Nutzung des Europäischen Sozialversicherungspasses (ESSPASS) als Mittel, Ansprüche der sozialen Sicherheit von Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, digital und zeitnah nachzuweisen bzw. zu überprüfen, sowie die Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeitgeber zu erleichtern; b) Funktionsweise, Weiterentwicklung und Verbesserung des Systems für den elektronischen Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI), das einen sicheren, standardisierten und interoperablen Datenaustausch zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit gewährleistet; c) sonstiger digitaler grenzüberschreitender Datenaustausch zwischen zuständigen Trägern, der erforderlich ist, um grenzüberschreitenden Sozialversicherungsbetrug zu bekämpfen sowie Änderungen bei den Umständen, Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten oder Fehler zu erkennen. (3) Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. Die in den genannten Verordnungen festgelegten Rechte und Pflichten werden durch die vorliegende Verordnung nicht berührt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Artikel 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemäß deren Artikel 2 fallen, sowie für die in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit. Artikel 3 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. (2) Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Europäischer Sozialversicherungspass“ oder „ESSPASS“ bezeichnet die digitale Lösung für die Beantragung, Ausstellung, grenzüberschreitende Überprüfung und Anerkennung von Sozialversicherungsdokumenten innerhalb der Union; b) „Sozialversicherungsdokument“ bezeichnet jeden Datensatz (unabhängig von seinem Format), der die sozialversicherungsrechtliche Stellung einer Person bescheinigt und für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erforderlich ist; c) „europäische Brieftasche für die Digitale Identität“ bezeichnet eine europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne von Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates; d) „digitales Sozialversicherungsdokument“ bezeichnet ein vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestelltes Sozialversicherungsdokument, das dazu bestimmt ist, über die europäische Brieftasche für die Digitale Identität gespeichert, verwaltet und weitergegeben zu werden, und das sich elektronisch überprüfen lässt; e) „portables Dokument A1“ bezeichnet das vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Sozialversicherungsdokument im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, mit dem dieser bescheinigt, dass seine Rechtsvorschriften nach Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind; f) „Europäische Krankenversicherungskarte“ oder „EKVK“ bezeichnet das gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellte Sozialversicherungsdokument; g) „Aussteller“ bezeichnet jeden Träger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats benannte, anerkannte oder anderweitig zuständige Einrichtung oder Behörde, die für die Ausstellung, Übermittlung und erforderlichenfalls Berichtigung oder den Widerruf von Sozialversicherungsdokumenten im Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zuständig ist; h) „Überprüfer“ bezeichnet eine öffentliche oder private Einrichtung oder eine in beruflicher Eigenschaft handelnde natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat als berechtigt zur Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten gemäß dieser Verordnung benannt, ermächtigt oder anerkannt wurde. Kapitel I Europäischer Sozialversicherungspass Artikel 4 Rechtsrahmen für den ESSPASS (1) Der Rechtsrahmen für den ESSPASS besteht aus den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften in Bezug auf a) die Online-Einreichung durch die betreffenden Personen und die Arbeitgeber von Anträgen auf Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten bei den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten; b) die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten durch die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten für die betreffenden Personen und die Arbeitgeber; c) die elektronische Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten durch Überprüfer, um Authentizität, Integrität und Gültigkeit der Dokumente zu bestätigen. Artikel 5 Geltungsbereich und Anwendung des ESSPASS-Rechtsrahmens (1) Dieses Kapitel gilt a) ab dem [Datum des Inkrafttretens plus zwölf Monate] für das portable Dokument A1; b) ab dem [Datum des Inkrafttretens plus drei Jahre] für die EKVK und andere Sozialversicherungsdokumente, mit Ausnahme derjenigen Dokumente, die in den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten genannt sind. (2) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus 18 Monate] kann die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um auf der Grundlage einer Bewertung eine Liste anderer Sozialversicherungsdokumente als des portablen Dokuments A1 und der EKVK zu erstellen, für die dieses Kapitel nicht gelten würde. (3) Bei der Bewertung werden folgende Aspekte berücksichtigt: c) die operative Bedeutung der betreffenden Dokumente, insbesondere im Hinblick auf ihre Ausstellungshäufigkeit, die Zahl der ausgestellten Dokumente und das Potenzial für die Betrugsprävention; d) die erwarteten Kosten und Vorteile der Digitalisierung der betreffenden Dokumente für die Ausübung von Sozialversicherungsansprüchen und die effiziente Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, einschließlich der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Einzelpersonen und Unternehmen. Artikel 6 Online-Antragsverfahren für Sozialversicherungsdokumente Betreffende Personen und gegebenenfalls Arbeitgeber können Anträge für Sozialversicherungsdokumente, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, vollständig online und über Verfahren einreichen, die mit der Verordnung (EU) 2018/1724 im Einklang stehen. Das Online-Antragsverfahren ist benutzerfreundlich und barrierefrei und erfüllt die folgenden Anforderungen: a) Es ermöglicht die elektronische Identifizierung und Authentifizierung der betreffenden Person und gegebenenfalls des Arbeitgebers; b) es ermöglicht die elektronische Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 genannten Informationen, Dokumente oder Belege, die für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind; c) es gewährleistet, dass die endgültige Übermittlung des Antrags aus der Ferne abgewickelt werden kann; d) der betreffenden Person und gegebenenfalls dem Arbeitgeber wird nach abgeschlossener Übermittlung eine automatische Empfangsbestätigung ausgestellt, es sei denn, die Ausstellung des Dokuments erfolgt unverzüglich; e) die betreffende Person und gegebenenfalls der Arbeitgeber werden auf elektronischem Wege darüber unterrichtet, dass das Ausstellungsverfahren abgeschlossen ist. Artikel 7 Ausstellung, Gültigkeit und Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten (1) Die zuständigen Träger stellen digitale Sozialversicherungsdokumente in einem Format aus, das für die Verwendung in der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität der betreffenden Person und gegebenenfalls des Arbeitgebers geeignet ist. Die digitalen Sozialversicherungsdokumente müssen den gemäß Absatz 11 angenommenen technischen Spezifikationen entsprechen. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Träger auf Antrag der betreffenden Person oder des Arbeitgebers das Sozialversicherungsdokument in einem standardisierten und barrierefreien physischen Format aus. Ein solches Dokument muss einen QR-Code oder andere elektronische Funktionen zur Erhöhung seiner Sicherheit enthalten und den gemäß Absatz 11 angenommenen technischen Spezifikationen entsprechen. (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der Aussteller und hält dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand. Die Kommission macht die genannten Verzeichnisse über einen gesicherten Kanal und in elektronisch signierter oder besiegelter Form, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist, der Öffentlichkeit zugänglich. In Bezug auf die Aussteller des portablen Dokuments A1 wird das Verzeichnis der Kommission bis zum [Datum des Inkrafttretens plus zwölf Monate] übermittelt. Die Mitgliedstaaten übermitteln das Verzeichnis der Aussteller der EKVK und anderer Sozialversicherungsdokumente, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, bis zum [Datum des Inkrafttretens plus drei Jahre]. (4) Vor der Ausstellung eines Sozialversicherungsdokuments überprüfen die Aussteller die Richtigkeit der von den betreffenden Personen und gegebenenfalls von den Arbeitgebern zur Unterstützung ihres Antrags bereitgestellten Informationen, auch mithilfe digitaler Instrumente. (5) Wird ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Sozialversicherungsdokument widerrufen, so teilt der Aussteller dies der betreffenden Person und gegebenenfalls dem Arbeitgeber unverzüglich mit. Die Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege, es sei denn, sowohl die betreffende Person als auch gegebenenfalls der Arbeitgeber haben andere Kommunikationsmittel angegeben. (6) Die Aussteller stellen sicher, dass eine Person in der Lage ist, die digitalen Sozialversicherungsdokumente ihrer minderjährigen Kinder und einer natürlichen Person, die sie rechtlich vertreten, in ihrer eigenen europäischen Brieftasche für die Digitale Identität zu empfangen und zu speichern. (7) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 von einem Mitgliedstaat ausgestellten Sozialversicherungsdokumente werden von den Überpüfern in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Wurde ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Dokument überprüft, so unterliegt seine Gültigkeit oder Echtheit keinen weiteren Nachweisanforderungen im Aufnahmemitgliedstaat. Dieser Absatz lässt die Verfahren unberührt, die bei Zweifeln oder Streitigkeiten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden sind. (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Überprüfer über die erforderlichen technischen Mittel verfügen, um die gemäß diesem Artikel ausgestellten Sozialversicherungsdokumente unabhängig von ihrem Format zu überprüfen und ihre Echtheit, Integrität und Gültigkeit zu bestätigen. Sie müssen in der Lage sein, zu überprüfen, ob a) das Dokument von einem befugten Träger ausgestellt wurde; b) die in dem Dokument enthaltenen Daten seit seiner Ausstellung nicht manipuliert wurden; c) das Dokument nicht abgelaufen ist oder widerrufen wurde. (9) Personenbezogene Daten, die zur Überprüfung des Sozialversicherungsdokuments der betreffenden Person verarbeitet werden, werden vom Überprüfer nach Abschluss der Überprüfung nicht gespeichert, soweit es nicht für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erforderlich oder durch einen anderen Rechtsakt der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/68032 zulässig ist. (10) ESSPASS ist mit dem EESSI-System und gegebenenfalls mit anderen einschlägigen digitalen Initiativen der Union, einschließlich des Europäischen Gesundheitsdatenraums und des technischen Systems zur einmaligen Erfassung, interoperabel. (11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der funktionalen und technischen Spezifikationen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt: a) die technischen Spezifikationen und die Interoperabilitätsspezifikationen, einschließlich gemeinsamer Datenmodelle zur Festlegung der zu verarbeitenden Daten, der Normen und Barrierefreiheitsanforderungen; b) die Verfahren für die Beantragung, die Ausstellung, den Widerruf und die Überprüfung von Dokumenten, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit den Ausstellerverzeichnissen gemäß Absatz 3 dieses Artikels; c) die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Verschlüsselungs- und Zugangskontrollmaßnahmen; d) die organisatorischen Maßnahmen für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten, auch in Bezug auf die Speicherfristen, und die Aufgaben der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 8 Fristen für die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten (1) Die zuständigen Träger stellen der betreffenden Person und gegebenenfalls dem Arbeitgeber unter Einhaltung der gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen Sozialversicherungsdokumente aus. (2) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus 18 Monate] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die ab der Einreichung eines vollständigen Antrags zu berechnenden Fristen für die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten im Rahmen dieses Kapitels festgelegt werden. 32 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj). (3) Abweichend von Absatz 2 wird der Durchführungsrechtsakt, in dem die Frist für die Ausstellung des portablen Dokuments A1 festgelegt ist, bis zum [Datum des Inkrafttretens plus zwölf Monate] erlassen. (4) Die Frist für die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte darf 24 Stunden nicht überschreiten. (5) Bei der Festlegung der Fristen berücksichtigt die Kommission Folgendes: a) die Art des beantragten Sozialversicherungsdokuments; b) die Verfahrensschritte, die für die Überprüfung der übermittelten Informationen vor der Ausstellung des angeforderten Sozialversicherungsdokuments erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich des erforderlichen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Trägern; c) die Notwendigkeit, die zügige Ausübung der Rechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (6) Nach Eingang des Antrags unterrichtet der Aussteller die betreffenden Personen oder gegebenenfalls die Arbeitgeber über die Zeit, die für die Bearbeitung ihres Antrags voraussichtlich erforderlich ist, und über die geltenden Fristen, die in den gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Artikel 9 Europäische Krankenversicherungskarten (1) Ab dem [Datum des Inkrafttretens plus drei Jahre] müssen alle neu ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarten die in Artikel 7 festgelegten Anforderungen erfüllen. Bereits im Umlauf befindliche Europäische Krankenversicherungskarten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, werden spätestens am [Datum des Inkrafttretens plus fünf Jahre] ersetzt. (2) Ab dem [Datum des Inkrafttretens plus drei Jahre] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gesundheitsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet die in der Europäischen Krankenversicherungskarte eines Patienten aus einem anderen Mitgliedstaat enthaltenen Daten sowie alle für das Erstattungsverfahren erforderlichen Daten elektronisch an die zuständigen Träger des Behandlungsmitgliedstaats übermitteln können. Artikel 10 Portables Dokument A1 (1) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus zwölf Monate] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Informationsanforderungen für die Beantragung des portablen Dokuments A1, die nicht über das hinausgehen, was zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich ist, und das Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands gebührend berücksichtigen. (2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen gemeinsamen technischen Rahmen fest, um die Interoperabilität zwischen den nationalen Portalen, die für die Beantragung des portablen Dokuments A1 genutzt werden, und den mit dem Binnenmarkt-Informationssystem33 verbundenen öffentlichen Schnittstellen für die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor gemäß Artikel 1 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2020/1057 sicherzustellen. Dieser technische Rahmen ermöglicht die Weiterverwendung der einschlägigen übermittelten Daten in allen Verfahren für die Beantragung des portablen Dokuments A1 und die Übermittlung von Entsendemeldungen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und dem Grundsatz der einmaligen Erfassung. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen. Kapitel II Austausch zwischen den Trägern Artikel 11 Austausch über das EESSI-System (1) Die Mitgliedstaaten tauschen über das EESSI-System die zur Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erforderlichen Daten aus, greifen auf sie zu und verarbeiten sie im Einklang mit den funktionalen und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. (2) Beim Datenaustausch über das EESSI-System halten die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten maximalen Bearbeitungszeiten ein. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16 zur Änderung von Anhang I zu erlassen; sie berücksichtigt dabei Folgendes: a) die Geschäftsanwendungsfälle und die strukturierten elektronischen Dokumente, die Teil des Austauschs sind; b) die für die Erhebung der Informationen erforderlichen Verfahrensschritte, gegebenenfalls einschließlich des erforderlichen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Trägern auf nationaler Ebene; 33 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj). c) die Notwendigkeit, die zügige Ausübung der Rechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu gewährleisten. (4) Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten im EESSI-System gilt die Kommission als Auftragsverarbeiterin im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679. (5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die funktionalen und technischen Spezifikationen des EESSI-Systems in Bezug auf die folgenden Bereiche näher fest: a) die Geschäftsanwendungsfälle sowie Struktur, Format, Inhalt und Datenmodelle der ausgetauschten Informationen; b) die Verfahrensvorschriften und die technischen Vorschriften für den Datenaustausch; c) die Rolle und Zuständigkeiten der am Austausch beteiligten Stellen; d) Maßnahmen zur Sicherung der Betriebskontinuität; e) Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen; f) operative und Unterstützungsmaßnahmen; g) die Einzelheiten der öffentlich zugänglichen Datenbank, die die in Artikel 88 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 genannten Informationen enthält; h) das Leistungsniveau. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 12 Elektronischer Informationsaustausch außerhalb des EESSI-Systems (1) Kann der Austausch von Daten, die für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung oder Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erforderlich sind, einschließlich zur Feststellung von Änderungen bei den Umständen, Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten, Betrug und Fehlern, über das EESSI-System nicht wirksam durchgeführt werden, so können diese Daten abweichend von Artikel 11 Absatz 1 im Einklang mit den gemäß Absatz 2 festgelegten gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen außerhalb des EESSI- Systems bereitgestellt werden oder es kann ein sicherer Zugang zu diesen Daten außerhalb des EESSI-Systems gewährt werden. (2) Die Kommission erlässt gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Verfahren sowie funktionaler und technischer Spezifikationen für den sicheren Datenaustausch oder den sicheren Zugang zu Daten gemäß Absatz 1. (3) Die Durchführungsrechtsakte können Folgendes umfassen: a) Vereinbarungen über die Kategorien von Daten, die ausgetauscht oder zugänglich gemacht werden sollen, sowie über die Rolle und Zuständigkeiten der an dem Austausch beteiligten Stellen; b) Mittel zum Austausch oder Zugang; c) Standardformate oder -strukturen; d) Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Zuverlässigkeit des Austauschs oder des Zugangs. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Kapitel III Governance und Datenverarbeitung Artikel 13 Digitalisierungsgruppe (1) Es wird eine Gruppe zum Thema Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Digitalisierungsgruppe“) eingerichtet, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei den in dieser Verordnung festgelegten digitalen Aspekten der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu erleichtern. (2) Die Digitalisierungsgruppe setzt sich aus zwei Regierungsvertretern aus jedem Mitgliedstaat zusammen, die erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt werden. Vertreter der Europäischen Kommission nehmen auch an den Sitzungen der Digitalisierungsgruppe teil. Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission, die auch die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. (3) Die Digitalisierungsgruppe nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Unterstützung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung durch Erleichterung der Koordinierung, des Informationsaustauschs und der Förderung bewährter Verfahren in allen Mitgliedstaaten sowie durch die Entwicklung von Leitlinien zur Unterstützung der Durchsetzung dieser Verordnung; b) gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen an den in Artikel 17 genannten Ausschuss zur weiteren Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; c) Unterstützung der Entwicklung und der Durchführung des elektronischen Datenaustauschs gemäß dieser Verordnung; d) gegebenenfalls Beratung der Kommission während der frühen Phase der Vorbereitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten, die gemäß dieser Verordnung angenommen werden sollen. (4) Die Digitalisierungsgruppe arbeitet gegebenenfalls mit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und mit der europäischen Kooperationsgruppe für die digitale Identität gemäß Artikel 46e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zusammen. (5) Die Digitalisierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 14 Überwachung und Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten erheben die für die Überwachung der Durchführung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 erforderlichen Daten und übermitteln sie der Kommission vierteljährlich bis zum Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt. Die Kommission veröffentlicht Statistiken auf der Grundlage der erhobenen Daten. (2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Struktur der in Absatz 1 genannten Berichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 15 Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen personenbezogenen Daten werden von den Ausstellern und Überprüfern der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Ausstellung und Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten gemäß den im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten verarbeitet. Personenbezogene Daten werden im Rahmen dieser Verordnung insbesondere zu folgenden Zwecken verarbeitet: a) Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten; b) Festlegung der Sozialversicherungsansprüche der Dokumenteninhaber; c) Überprüfung der Gültigkeit der Sozialversicherungsdokumente und der darin enthaltenen Informationen. (2) Personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung verarbeitet werden, sind jene, die in den Sozialversicherungsdokumenten enthalten sind und für die in Absatz 1 genannten Zwecke von den Ausstellern und Überprüfern der Mitgliedstaaten bearbeitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung ist auf das für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderliche Maß beschränkt, unbeschadet der Weiterverarbeitung zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679. (3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Aussteller von Sozialversicherungsdokumenten der Mitgliedstaaten im Rahmen des ESSPASS als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verantwortlichen gewährleisten die Sicherheit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiteten Daten. KAPITEL IV Schlussbestimmungen Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. Artikel 17 Ausschuss (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 18 Bewertung (1) Bis zum [sieben Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] bewertet die Kommission die Durchführung und Wirksamkeit dieser Verordnung. (2) Insbesondere wird bewertet, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden und ob ihre Bestimmungen weiterhin relevant, wirksam, effizient, kohärent und verhältnismäßig sind. (3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Artikel 19 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 72 Buchstabe d wird gestrichen. 2. Artikel 73 wird gestrichen. (2) Gemäß Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erlassene Beschlüsse der Verwaltungskommission zu digitalen Aspekten dienen bis zum Inkrafttreten der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Durchführungsrechtsakte weiterhin als Orientierungshilfe. Der im Beschluss Nr. H15 genannte Fachausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit setzt seine Arbeit bis zur Annahme der Geschäftsordnung der Digitalisierungsgruppe gemäß Artikel 13 Absatz 5 fort. Artikel 20 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird gestrichen. 2. In Absatz 3 wird der zweite Satz gestrichen. Artikel 21 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1724 Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert: In der Tabelle wird nach der Zeile „Ruhestand“ folgende Zeile eingefügt: Wahrnehmung von Sozialversicherungsansprüchen Anträge, Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten der sozialen Sicherheit gemäß der Verordnung [ESSPASS-Vorschlag]. Bestätigung von Anträgen, Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten der sozialen Sicherheit sowie alle Ergebnisse im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß der Verordnung [ESSPASS- Vorschlag]. Artikel 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 8 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 10 3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 28 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU) 2018/1724 1.2. Politikbereich(e) Menschen, Gesellschaft und Sozialmodell, Freizügigkeit, Arbeitskräftemobilität Zugang zu Dienstleistungen Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Mit der Initiative soll eine faire Mobilität in der EU gefördert und allen Menschen der Zugang zu Sozialversicherungsansprüchen erleichtert werden – im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und der Binnenmarktstrategie. Sie unterstützt die bereichsübergreifenden Ziele der Union, Verfahren zu vereinfachen und administrative Hürden durch digitalisierte grenzüberschreitende öffentliche Dienstleistungen abzubauen. 1.3.2. Einzelziel(e) Die Einzelziele der Initiative sind Folgende: (1) Grenzüberschreitende Sozialversicherungsfälle, bei denen Sozialversicherungsansprüche und der Versicherungsstatus nachgewiesen und überprüft werden müssen, werden mit geringerem manuellem Aufwand und gestrafften Verwaltungsschritten bearbeitet, was eine schnellere und einheitlichere Bearbeitung ermöglicht. (2) Die grenzüberschreitende Interoperabilität wird durch eine stärkere Angleichung der Dokumentenformate, Datenmodelle und Überprüfungsmethoden in der EU verbessert, wodurch ein nahtloser Informationsaustausch ermöglicht und Betrug verringert wird. (3) Die Bürger profitieren von einer besseren Zugänglichkeit, einem besseren Verständnis und einer besseren Kontrolle über ihre grenzüberschreitenden Sozialversicherungsansprüche und -daten. Die Bürger profitieren von einer besseren Zugänglichkeit, einem besseren Verständnis und einer besseren Kontrolle über ihre grenzüberschreitenden Sozialversicherungsansprüche und -daten. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Die Initiative dürfte den Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stärken, indem die Anwendung der Vorschriften verbessert und ihre Durchführung vereinfacht, effizienter gestaltet und betrugssicherer gemacht wird. Dadurch werden die Transparenz und die Zugänglichkeit von Rechten für die Bürger verbessert und gleichzeitig betrügerische und ausbeuterische Praktiken eingedämmt. Außerdem sollen die Unternehmen unterstützt werden, indem ihnen die grenzüberschreitende Ausübung von Tätigkeiten erleichtert wird, und die nationalen Behörden sollen durch die Vereinfachung der Verfahren und die Verbesserung der Zusammenarbeit entlastet werden. Die Initiative wird die Digitalisierung grenzüberschreitender öffentlicher Dienste vorantreiben und damit letztlich zu einer höheren Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft beitragen. 1.3.4. Leistungsindikatoren Es wurde ein umfassender Entwurf für einen Überwachungsrahmen ausgearbeitet, um die Durchführung zu überwachen und die Auswirkungen der Initiative zu bewerten und so sicherzustellen, dass sie weiterhin zweckmäßig ist und die angestrebten Ziele erreicht. Dieser Rahmen wird auf der Grundlage der endgültigen rechtlichen Vorgaben und des Zeitplans für die Umsetzung weiter verfeinert. Zu den Indikatoren gehören: 1) Prozentsatz der vollständig online verfügbaren Verfahren 2) Prozentsatz der elektronisch ausgestellten Dokumente 3) Prozentsatz der nationalen Behörden, die die Anforderungen erfüllen 4) Zahl der Beschwerden von Unternehmen und Bürgern über Fälle, in denen die Fristen überschritten wurden 5) Anteil der in den Mitgliedstaaten automatisiert bearbeiteten Dokumente 6) Verkürzung der Bearbeitungszeit für die Ausstellung und Überprüfung von Dokumenten 7) Zahl der abgelehnten Rechnungen über Gesundheitsleistungen, die zur Erstattung eingereicht wurden 8) Verringerung der Fälle gefälschter portabler Dokumente und der unsachgemäßen Verwendung der EKVK 9) Prozentsatz der Nutzer, die mit der Lösung zufrieden sind, und Bekanntheitsgrad der Lösung 10) Dauer bis zur vollständigen Bearbeitung der Anträge der Nutzer (Verkürzung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer und Verringerung der Unterschiede zwischen der kürzesten und der längsten Bearbeitungszeit in den einzelnen Mitgliedstaaten) 11) Zahl der erfolgreich abgeschlossenen grenzüberschreitenden Überprüfungen (Transaktionsvolumen, steigend) 12) Cybersicherheitsindikatoren für die Datensicherheit Es wurde ein umfassender Entwurf für einen Überwachungsrahmen ausgearbeitet, um die Durchführung zu überwachen und die Auswirkungen der Initiative zu bewerten und so sicherzustellen, dass sie weiterhin zweckmäßig ist und die angestrebten Ziele erreicht. Dieser Rahmen wird auf der Grundlage der endgültigen rechtlichen Vorgaben und des Zeitplans für die Umsetzung weiter verfeinert. Zu den Indikatoren gehören: Prozentsatz der vollständig online verfügbaren Verfahren Prozentsatz der elektronisch ausgestellten Dokumente Prozentsatz der nationalen Behörden, die die Anforderungen erfüllen Zahl der Beschwerden von Unternehmen und Bürgern über Fälle, in denen die Fristen überschritten wurden Anteil der in den Mitgliedstaaten automatisiert bearbeiteten Dokumente Verkürzung der Bearbeitungszeit für die Ausstellung und Überprüfung von Dokumenten Zahl der abgelehnten Rechnungen über Gesundheitsleistungen, die zur Erstattung eingereicht wurden Verringerung der Fälle gefälschter portabler Dokumente und der unsachgemäßen Verwendung der EKVK Prozentsatz der Nutzer, die mit der Lösung zufrieden sind, und Bekanntheitsgrad der Lösung Dauer bis zur vollständigen Bearbeitung der Anträge der Nutzer (Verkürzung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer und Verringerung der Unterschiede zwischen der kürzesten und der längsten Bearbeitungszeit in den einzelnen Mitgliedstaaten) Zahl der erfolgreich abgeschlossenen grenzüberschreitenden Überprüfungen (Transaktionsvolumen, steigend) Cybersicherheitsindikatoren für die Datensicherheit 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme34  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Die wichtigste kurzfristige Voraussetzung ist eine Einigung der gesetzgebenden Organe über den Legislativvorschlag bis zum dritten Quartal 2027. Der Vorschlag sieht den Erlass von Durchführungsrechtsakten vor. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus 34 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Maßnahmen auf EU-Ebene erbringen einen erheblichen Mehrwert, indem sie die Freizügigkeit für Studium, Reisen, Aufenthalt sowie aus familiären oder beruflichen Gründen unterstützen. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der festgestellten Probleme können diese nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene und nicht allein durch Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten wirksam gelöst werden. Maßnahmen auf EU-Ebene werden die Abstimmung mit anderen digitalen Initiativen der EU, etwa der Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor und dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität, gewährleisten und damit ein effizientes Vorgehen sicherstellen. Maßnahmen auf EU-Ebene verhindern eine Fragmentierung, die entstehen könnte, wenn die Mitgliedstaaten unterschiedliche digitale Lösungen entwickeln; dies würde zu suboptimalen Ergebnissen und möglicherweise höheren Kosten für spätere Abhilfemaßnahmen führen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Bei der Schätzung des Mittelbedarfs für diese Initiative wurden insbesondere Erfahrungswerte aus früheren Projekten berücksichtigt, vor allem die Erkenntnisse, die bei der Einführung des Systems für den elektronischen Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI) gewonnen wurden. Bei den Finanzprognosen wird der operative und technische Unterstützungsbedarf für die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten berücksichtigt, damit angemessene Ressourcen bereitgestellt werden. Darüber hinaus haben die aus der Umsetzung der ESSPASS-Pilotmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse zu einem klareren Verständnis des erforderlichen Aufwands und der notwendigen Ressourcenzuweisung beigetragen. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Der Vorschlag ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. Er ist Teil des Pakets zur fairen Arbeitskräftemobilität und unterstützt die europäische Säule sozialer Rechte sowie das Politikprogramm für die digitale Dekade. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Die Durchführung dieses Legislativvorschlags erfordert die Organisation von Sitzungen mit den Mitgliedstaaten in der Gruppe für die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und in dem Ausschuss, der die Annahme von Durchführungsrechtsakten unterstützt, sowie personelle Ressourcen zur Unterstützung der nationalen Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Die notwendigen Ausgaben für die Organisation dieser Sitzungen, d. h. Reisekosten der Delegierten, und für die Bereitstellung dieser Unterstützung werden aus dem Gesamthaushalt finanziert. 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit (1) Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2026 bis 2030 (2) Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission   über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen   über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:   Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen   internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)   die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds   Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung   öffentlich-rechtliche Körperschaften   privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden   privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden   Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind  in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können Bemerkungen Ab 2028 wird ein geringer, aber kontinuierlicher Finanzierungsbedarf entstehen. Dies muss bei der Ausarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 (2028-2034) berücksichtigt werden, damit angemessene Mittel für die fortgesetzte Unterstützung der Umsetzung bereitgestellt werden. Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtungen der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig. 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird eine Berichtspflicht für die Mitgliedstaaten eingeführt, um Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung der Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten und den Datenau

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