Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU) 2018/1724
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU) 2018/1724
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 545/26
22.09.26
EU - AIS - DS - G - In - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Festlegung eines
Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU) 2018/1724
COM(2026) 980 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 32/99 = AE-Nr. 990166;
Drucksache 100/06 = AE-Nr. 060393;
Drucksache 438/17 = AE-Nr. 170539
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 15.9.2026
COM(2026) 980 final
2026/0271 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur
Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS)
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU)
2018/1724
{SEC(2026) 980 final} - {SWD(2026) 981 final} - {SWD(2026) 982 final} -
{SWD(2026) 983 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Freizügigkeit ist eine der vier Grundfreiheiten, die den Kern des EU-Binnenmarkts
bilden, und eine wichtige Errungenschaft der europäischen Integration. Indem sie die
Arbeitskräftemobilität erleichtert, trägt sie dazu bei, dem Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel
entgegenzuwirken, und fördert Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit in den
Mitgliedstaaten. Über ihre Vorteile für die europäische Wirtschaft hinaus eröffnet die
Freizügigkeit den Menschen mehr berufliche und persönliche Möglichkeiten, fördert den
kulturellen Austausch und das Gemeinschaftsgefühl und bringt damit die Integration der
Europäischen Union voran.
Für die wirksame Ausübung dieser Freiheit bedarf es klarer Vorschriften, robuster
Durchsetzungsmechanismen und einer koordinierten Politik der Mitgliedstaaten, um die
Mobilität zu fördern und zugleich Fairness, Rechtssicherheit und den Schutz von Rechten zu
gewährleisten. Eine zentrale Säule ist in diesem Zusammenhang der EU-Rahmen für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1. Dieser Rahmen stellt sicher, dass
Bürgerinnen und Bürger weiterhin Leistungen wie Altersrente,
Arbeitslosenunterstützung und Familienleistungen beziehen können und dass die
Gesundheitsversorgung gesichert ist, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen,
dort leben oder arbeiten. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich unlängst
vorläufig auf eine Überarbeitung und Modernisierung dieses Rahmens geeinigt2. Nach seiner
Annahme wird der überarbeitete Rahmen den Bürgerinnen und Bürgern die Ausübung ihrer
Rechte erleichtern, für mehr Rechtsklarheit und eine einfachere Durchsetzung sorgen und es
für Unternehmen und Arbeitnehmer einfacher machen, kurzzeitige grenzüberschreitende
Tätigkeiten auszuüben und Geschäftsreisen zu unternehmen.
Gleichzeitig besteht nach wie vor erhebliches Potenzial, die Anwendung der EU-Vorschriften
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vereinfachen. Dies kann durch eine
verstärkte und bessere Nutzung digitaler Technologien in diesem Bereich erreicht
werden, und zwar im Rahmen der umfassenderen Bemühungen der EU, i) Verfahren zu
vereinfachen, ii) den Aufwand für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie nationale,
regionale und lokale Behörden zu verringern und iii) die Wettbewerbsfähigkeit des EU-
Binnenmarkts zu stärken.
Der digitale Wandel ist ein zentraler Bestandteil der strategischen Prioritäten der EU
und eine wichtige Triebkraft für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Im Einklang mit
dem Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade und der Europäischen Erklärung zu den
1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004. Diese Verordnungen gelten auch für Norwegen, Island, Liechtenstein und die
Schweiz. Die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich enthalten besondere Vorschriften.
2 Das Europäische Parlament billigte die vorläufige Einigung am 7. Juli 2026; die förmliche Annahme
durch den Rat steht jedoch noch aus.
digitalen Rechten und Grundsätzen fördert die Union die Entwicklung nahtloser und auf den
Menschen ausgerichteter digitaler öffentlicher Dienste in Europa.
In den jüngsten Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi über die Zukunft des
Binnenmarkts bzw. die Wettbewerbsfähigkeit Europas wird betont, dass der digitale Wandel
dringend beschleunigt und Hindernisse, die die Dynamik des Binnenmarkts beeinträchtigen,
beseitigt werden müssen. Auch im Jahresbericht 2026 über den Binnenmarkt und die
Wettbewerbsfähigkeit werden anhaltende Defizite bei grenzüberschreitenden digitalen
Diensten und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Mobilität als erhebliche
Hindernisse genannt, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)3 – betreffen
und das Wirtschaftswachstum Europas sowie das reibungslose Funktionieren des digitalen
Binnenmarkts hemmen. Darüber hinaus wird in der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie 2025
hervorgehoben, dass sich die Fragmentierung der Rechtsvorschriften nachteilig auf die
Fähigkeit von Start-ups und Scale-ups, sich effizient im Binnenmarkt zu betätigen und
Talente zu gewinnen, auswirkt.
Zwar haben die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß dem geltenden Rahmen bereits
Schritte unternommen, um grenzüberschreitende Verfahren, Dienste und den Datenaustausch
im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu digitalisieren, doch sind
weitere Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich. Dies steht im Einklang mit den wiederholten
Forderungen des Europäischen Parlaments, unter anderem in seiner Entschließung von 2021
zur Einführung eines europäischen Sozialversicherungsausweises, die auch in der Mitteilung
der Kommission über die Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit, in den
Schlussfolgerungen des Rates von November 2023 sowie im oben genannten Letta-Bericht
aufgegriffen wurden. Damit wird zugleich den Forderungen der europäischen Sozialpartner4
und zivilgesellschaftlichen Organisationen Rechnung getragen, den Schutz der Rechte der
Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit zu stärken, die Durchsetzung zu verbessern
und die Arbeitskräftemobilität zu erleichtern, während gleichzeitig der Verwaltungsaufwand
verringert wird.
Das System für den elektronischen Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit
(EESSI)5 hat die Bearbeitung von Fällen im Rahmen der EU-Vorschriften zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit erheblich verbessert. Der EESSI deckt Bereiche wie
Krankheit, Arbeitsunfälle, Renten, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen ab und ermöglicht
es mehr als 3 100 Sozialversicherungsträgern in den 32 teilnehmenden Ländern (den
27 Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten
Königreich), Informationen auf elektronischem Weg sicher auszutauschen und damit den
Austausch auf Papier zu ersetzen. Seit seiner Einführung wurden über das System mehr als
3 Siehe den SMET-Bericht 2024: https://ec.europa.eu/internal_market/smet/_docs/2024/smet-report-
2024_en.pdf, S. 12.
4 Positionspapier von BusinessEurope: Stepping up EU simplification efforts in the field of social affairs,
Beitrag des EGB zur öffentlichen Konsultation.
5 Das EESSI-Projekt wurde 2008 ins Leben gerufen; das System selbst wurde 2019 in Betrieb
genommen. Für weitere Informationen siehe Beschäftigung, Soziales und Integration – Elektronischer
Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI).
42 Millionen Fälle bearbeitet, was für Millionen von Menschen einen konkreten Nutzen hat,
da ihre Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit nun effizienter bearbeitet werden.
Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin einige Hindernisse, die einer vollständigen
Ausschöpfung der Vorteile des Systems entgegenstehen. Dazu gehören Verzögerungen bei
der Bearbeitung grenzüberschreitender Ruhegehaltssachen, was bedeutet, dass die
betreffenden Personen unter Umständen nicht zeitnah die ihnen zustehenden Leistungen
beziehen können; dies untergräbt letztendlich das Vertrauen der Menschen in den EU-
Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Erfahrungen bei der
Einführung des EESSI haben zudem technische Schwierigkeiten sowie Herausforderungen
hinsichtlich der Verfahren und der Koordinierung aufgezeigt, die mit der Digitalisierung
grenzüberschreitender Verfahren in Sozialversicherungssachen verbunden sind. Da Tausende
von Trägern beteiligt sind und sämtliche Zweige der sozialen Sicherheit erfasst werden
müssen, sind eine flexiblere Zusammenarbeit und effizientere Entscheidungsprozesse
notwendig.
Die Verbesserung des Austauschs zwischen den Trägern im Rahmen des EESSI ist zwar
enorm wichtig, jedoch nur ein erster Schritt. Die Digitalisierung muss fortgesetzt werden, um
den Schutz von Bürgern und Arbeitnehmern zu stärken, indem ihnen eine
wirksamere Ausübung ihrer sozialen Rechte in Europa erleichtert wird,
administrative Hürden und Kosten für Personen, die in anderen Mitgliedstaaten
Leistungen der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen, sowie für
grenzüberschreitend tätige Unternehmen zu verringern,
die Qualität grenzüberschreitender öffentlicher Dienste zu verbessern,
den Mitgliedstaaten wirksamere Instrumente zur Betrugsbekämpfung an die Hand zu
geben und damit den Schutz von Rechten und eine faire Mobilität zu stärken.
Beim Informationsaustausch zwischen Bürgern, Unternehmen und nationalen Behörden in
grenzüberschreitenden Sozialversicherungssachen bestehen weiterhin Herausforderungen.
Bürgerinnen und Bürger haben häufig Schwierigkeiten, bei einem Umzug, auf Reisen oder
bei einer grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit ihre Rechte im Bereich der sozialen
Sicherheit zügig nachzuweisen. Gleichzeitig fehlt es den Sozialversicherungsträgern, den
Arbeitsaufsichtsbehörden und den Gesundheitsdienstleistern an effizienten und sicheren
Möglichkeiten, diese Informationen mitgliedstaatenübergreifend zu überprüfen. Unterdessen
haben Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – weiterhin
Schwierigkeiten, die einschlägigen Anforderungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern ins
Ausland nahtlos zu erfüllen6.
Das Problem ergibt sich aus
den bestehenden Verfahren für die Beantragung, Ausstellung und Überprüfung von
Sozialversicherungsdokumenten, einschließlich der Europäischen
6 Der Binnenmarktstrategie 2025 zufolge gehören die mit den Verfahren für die Entsendung von
Arbeitnehmern verbundenen administrativen Hürden zu den größten Hindernissen, die Unternehmen
von einer Expansion in andere Mitgliedstaaten abhalten. Siehe auch den SMET-Bericht, S. 12.
Krankenversicherungskarte (EKVK), die nach wie vor weitgehend papiergestützt
sind,
der eingeschränkten grenzüberschreitenden Interoperabilität und Standardisierung
der Dokumentenformate und Überprüfungsmethoden,
Verfahren, die den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen nicht ausreichend
Rechnung tragen.
Dies führt zu Ineffizienzen, unnötiger Verfahrenskomplexität, erhöhten Kosten, Zeitverlusten,
Fehlern und Betrug. Der einfache Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit in anderen
Mitgliedstaaten kann dadurch erschwert und damit konkrete Hindernisse für die Mobilität
innerhalb der EU7, die Niederlassungsfreiheit und die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen geschaffen werden.
Aus diesem Grund wurde das Pilotprojekt zum Europäischen Sozialversicherungsausweis
(ESSPASS) im Rahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte auf den
Weg gebracht. Ziel des Projekts war es, eine digitale Lösung für die Ausstellung und die
grenzüberschreitende Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten zu prüfen. Zwischen
2021 und 2025 wurden unter Beteiligung einer großen Zahl von Mitgliedstaaten digitale
Lösungen für Verfahren im Zusammenhang mit dem portablen Dokument A18 und der EKVK
getestet9.
Der Erfolg des Pilotprojekts hat eindeutig gezeigt, dass der ESSPASS
die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzen kann, ihre Rechte
grenzüberschreitend einfacher und sicherer nachzuweisen und auszuüben,
den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern kann,
durch die Echtzeitüberprüfung standardisierter digitaler Dokumente die
Betrugsprävention verbessern kann,
die Effizienz der nationalen Behörden steigern kann, indem papiergestützte Abläufe
reduziert werden.
Angesichts dieser nachgewiesenen Vorteile hat die Kommission in der Binnenmarktstrategie
und in ihrem Arbeitsprogramm 2026 einen Rechtsrahmen für den ESSPASS angekündigt, der
einen zentralen Bestandteil des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität bilden soll. Die
7 Im Draghi-Bericht wird hervorgehoben, dass die Sorge, den Anspruch auf sozialen Schutz zu verlieren
oder beim Zugang zur sozialen Sicherheit in anderen Mitgliedstaaten auf Schwierigkeiten zu stoßen,
Menschen davon abhält, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen – obwohl die EU-Rechtsvorschriften
die Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen gewährleisten.
8 Mit dem portablen Dokument A1 wird bescheinigt, welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über
soziale Sicherheit auf eine Person in einer grenzüberschreitenden Arbeitssituation anwendbar sind.
9 Im Rahmen des Projekts DC4EU wurde die Nutzung des europäischen Rahmens für eine digitale
Identität erprobt. An dem Projekt waren 80 Träger aus 22 Ländern beteiligt; 15 Länder (AT, DE, DK,
PL, BE, NL, FR, LU, BG, CZ, ES, PT, IT, FI und CH) wirkten an den Arbeitspaketen zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit.
Im Rahmen des Projekts EBSI-Vector wurde eine auf Blockchain-Technologien basierende Lösung
geprüft. An dem Projekt beteiligten sich 52 Partner aus 20 Ländern; fünf Länder (AT, BE, DE, IT und
NL) wirkten an den Anwendungsfällen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit.
Diese Projekte wurden im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziell unterstützt.
vorgeschlagene Verordnung enthält Vorschriften für die rasche Einführung des
ESSPASS in allen Mitgliedstaaten. Damit wird ein eigenes Rechtsinstrument geschaffen,
das den grenzüberschreitenden digitalen Datenaustausch sowie die Verfahren regelt, die
zur wirksamen Umsetzung und Durchsetzung der EU-Vorschriften für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erforderlich sind, einschließlich
derjenigen, für die das EESSI-System genutzt wird.
Eine eigenständige Verordnung, die sämtliche digitalen Aspekte der Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit regelt, ist erforderlich, um Rechtsklarheit, Kohärenz,
Durchsetzbarkeit und Flexibilität zu gewährleisten. Diese Ziele lassen sich durch
fragmentierte Bestimmungen innerhalb des bestehenden Rahmens für die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit nicht vollständig verwirklichen. Mit einem eigenen
Rechtsinstrument würden die erforderlichen rechtlichen Anforderungen, technischen
Spezifikationen und Standards, Interoperabilitätsanforderungen und Governance-Regelungen
sowie wirksame Garantien für die Sicherheit und den Schutz der Daten festgelegt. Zudem
würde dadurch sichergestellt, dass die entsprechenden verbindlichen
Durchführungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten einheitlich und wirksam angewandt
werden. Darüber hinaus würde ein solcher Ansatz mehr Flexibilität bieten, um künftigen
technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Durch die Abkopplung der digitalen
Aspekte vom Kernrahmen der EU für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
würde die vorgeschlagene Verordnung eine zeitnahe Anpassung der technischen
Anforderungen ermöglichen, ohne dass Änderungen an diesem Rahmen erforderlich wären.
Sie würde sich ausschließlich auf die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit konzentrieren und damit den bestehenden Rechtsrahmen ergänzen.
Die vorgeschlagene Verordnung wird einen nahtlosen Übergang von der ESSPASS-
Pilotphase zur vollständigen Umsetzung unterstützen. Ein Jahr nach Inkrafttreten gilt die
Regelung zunächst für das portable Dokument A1; drei Jahre nach Inkrafttreten wird sie dann
auf die Europäische Krankenversicherungskarte ausgeweitet. Nach drei Jahren gilt die
Regelung auch für alle übrigen Sozialversicherungsdokumente, ausgenommen Dokumente,
bei denen eine Bewertung ergibt, dass eine Digitalisierung im Rahmen von ESSPASS keinen
Mehrwert bieten würde.
Indem auf dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität (EUDI) und dem Rahmen für
ein einheitliches digitales Zugangstor aufgebaut wird, wird die vorgeschlagene Verordnung
dafür sorgen, dass Bürgerinnen und Bürger über ihre EUDI-Brieftaschen sicheren und
direkten Zugriff auf ihre Sozialversicherungsdokumente erhalten, während den nationalen
Behörden Möglichkeiten zur sofortigen Überprüfung und wirksameren Aufdeckung von
Betrug zur Verfügung stehen. Die Einführung verbindlicher Fristen für die Ausstellung von
Dokumenten wird die Vorhersehbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen,
auch für Selbstständige, weiter erhöhen, indem unnötige Verzögerungen vermieden werden.
Dies wird dazu beitragen, die wirksame und zeitnahe Ausübung der Rechte nach dem EU-
Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu gewährleisten. Darüber
hinaus wird die Initiative grenzüberschreitende Tätigkeiten von Unternehmen erleichtern, da
sie ihnen eine verlässlichere Planung ermöglicht und dazu beiträgt, Verwaltungsengpässe
infolge unterschiedlich langer Bearbeitungszeiten zu vermeiden. Mehr Transparenz und der
direkte Zugang zu Nachweisen über bestehende Ansprüche werden es Arbeitnehmern und
Selbstständigen erleichtern, ihren Versicherungsschutz bei grenzüberschreitender Tätigkeit
nachzuweisen, administrative Hürden im Zusammenhang mit papiergestützten Verfahren
abbauen und dazu beitragen, Betrug und Missbrauch zu verhindern, durch die ihre Rechte
untergraben werden können. Für Unternehmen, insbesondere KMU, wird die Erfüllung der
Anforderungen bei Entsendungen vereinfacht, indem die Informationsanforderungen für die
Beantragung des portablen Dokuments A1 vereinheitlicht und redundante
Datenübermittlungen gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung verringert werden.
Dadurch werden die Verwaltungskosten gesenkt, die Rechtssicherheit bei der Entsendung von
Arbeitnehmern ins Ausland erhöht und ein schnellerer und zuverlässigerer Zugang zu den
erforderlichen Dokumenten gewährleistet. Auch die Governance wird gestärkt und
vereinfacht, indem die derzeitigen Regelungen durch einen agileren und stärker strukturierten
Ansatz ersetzt werden. Es wird eine eigene Gruppe für die Digitalisierung im Bereich der
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt, die sich aus Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzt und deren Aufgabe darin besteht, technische Spezifikationen
zu erarbeiten, die Fortschritte zu überwachen und Erfahrungen auszutauschen. Diese Gruppe
wird die bisherige Arbeit des Fachausschusses für Datenverarbeitung, der gemäß Artikel 73
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingesetzt
wurde, sowie der Ad-hoc-Gruppe der Verwaltungskommission für die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit zum ESSPASS fortsetzen. Darüber hinaus wird ein aus
Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ausschuss die Kommission beim Erlass von
Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates11 unterstützen
(„Komitologieausschuss“). Dadurch wird sichergestellt, dass die Vorschriften
anpassungsfähig und zukunftssicher bleiben und gleichzeitig ihren verbindlichen Charakter
behalten.
Die vorgeschlagene Verordnung betrifft Personen, die unter die EU-Vorschriften zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 fallen; dazu zählen Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Arbeitslose und
versicherte Nichterwerbspersonen sowie ihre Familienangehörigen. Diese Vorschriften gelten
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1231/201012 auch für Drittstaatsangehörige, die sich
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer grenzüberschreitenden Situation
befinden. Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 muss daher geändert werden, um
10 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj)
11 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj )
12 Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf
Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese
Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1, ELI: https://eur-
lex.europa.eu/eli/reg/2010/1231/oj).
sicherzustellen, dass die mit diesem Vorschlag eingeführten Maßnahmen auch für diese
Drittstaatsangehörigen gelten.
Was den räumlichen Geltungsbereich betrifft, so wird die vorgeschlagene Verordnung für alle
Mitgliedstaaten gelten und – vorbehaltlich der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen –
auch für die EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich relevant sein.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagene Verordnung unterstützt die Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte
und steht im Einklang mit den bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Union,
insbesondere den EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Sie ergänzt diese Vorschriften durch die Schaffung eines eigenen Rechtsinstruments, das
sämtliche grenzüberschreitenden digitalen Verfahren und Datenaustauschvorgänge regelt, die
für deren wirksame Umsetzung und Durchsetzung erforderlich sind. Der Vorschlag ändert
nichts an den bestehenden Rechten und Pflichten, die im Rahmen der Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt wurden, und beeinträchtigt auch nicht das damit
verbundene individuelle Schutzniveau. Mit der jüngsten Überarbeitung dieses Rahmens
wurde dieser modernisiert und vereinfacht. Der Vorschlag steht mit diesem Ansatz im
Einklang, da er die Anwendung dieses Rahmens durch Digitalisierung weiter modernisiert
und vereinfacht. Der Vorschlag fördert die Nutzung digitaler Technologien in den
Mitgliedstaaten und stärkt damit den bestehenden Schutz, indem der grenzüberschreitende
Zugang zu sozialen Rechten und Diensten vereinfacht wird.
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung über ein einheitliches digitales
Zugangstor13. Gemäß dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
Bürger und Unternehmen Online-Zugang zu Verwaltungsverfahren haben und diese auch
vollständig online abwickeln können, unter anderem i) Anträge zur Feststellung, welche
Sozialversicherungsvorschriften für die betreffende Person gelten (einhergehend mit der
Ausstellung des portablen Dokuments A1), ii) Beantragung der EKVK und iii) Rentenanträge.
Damit Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Freizügigkeit ohne administrative Hindernisse in
vollem Umfang ausüben können, sieht der Vorschlag eine Erweiterung der Verordnung über
ein einheitliches digitales Zugangstor dahin gehend vor, dass die Möglichkeit, Anträge
vollständig online einzureichen, auf weitere Sozialversicherungsdokumente ausgeweitet wird.
Der Vorschlag ist Teil des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität. Das Paket umfasst
Maßnahmen zur Modernisierung und Vereinfachung der Anwendung und Durchsetzung der
Vorschriften über die Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mobilität innerhalb der EU fair ist und
die Arbeitnehmer vor Ausbeutung oder mobilitätsbedingten Benachteiligungen geschützt
13 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj)
werden, während zugleich ein wettbewerbsfähiges und dynamisches Unternehmensumfeld
gefördert wird, das von Kompetenzen und Innovation getragen wird.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag unterstützt die europäischen Ziele zur Vereinfachung der
Verwaltungsverfahren für Bürger, Unternehmen sowie nationale, regionale und lokale
Behörden: weniger Verwaltungsaufwand, mehr Vertrauen und bessere Durchsetzung. Dies
trägt dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der EU im Einklang mit dem Draghi-Bericht und
dem EU-Kompass für Wettbewerbsfähigkeit neu zu beleben. Zudem ergänzt der Vorschlag
das 28. Regime, das Unternehmen (insbesondere Start-ups und Scale-ups) dabei unterstützen
soll, Hindernisse für eine europaweite Tätigkeit zu überwinden, und fördert dadurch
Wachstum, Innovation und globale Wettbewerbsfähigkeit.
Der Vorschlag baut auf den laufenden Bemühungen auf EU-Ebene auf, die inklusive digitale
Teilhabe für alle Menschen in Europa zu fördern14 und die Digitalisierung
grenzüberschreitender öffentlicher Dienste zu beschleunigen. Dies steht im Einklang mit den
Zielen des Politikprogramms für die digitale Dekade, wonach bis 2030 100 % der wichtigsten
Dienste online verfügbar sein und die Bürgerinnen und Bürger Zugang zu sicheren
elektronischen Identifizierungslösungen haben sollen. Der Vorschlag baut zudem auf
bestehenden sektorübergreifenden Initiativen auf, etwa der Verordnung über ein einheitliche
digitale Zugangstor und dem System zur einmaligen Erfassung, dem europäischen Rahmen
für eine digitale Identität, gegebenenfalls den künftigen europäischen
Unternehmensbrieftaschen, dem Binnenmarkt-Informationssystem und der Verordnung für
ein interoperables Europa.
Der Vorschlag ergänzt andere Rechtsvorschriften, Systeme und Instrumente zur
Unterstützung der Arbeitskräftemobilität, der grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienstleistungen, des Sozialschutzes, der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und
der Durchsetzung des Arbeitsrechts, die darauf abzielen, die Mobilität von Bürgern und
Arbeitnehmern in der EU weiter zu erleichtern, Verwaltungsverfahren für Menschen,
Unternehmen und nationale Behörden zu vereinfachen und die Arbeitnehmerrechte zu
wahren. Zu diesen Systemen und Instrumenten gehören
der europäische Aufzeichnungsdienst für Renten- und Pensionsansprüche,
der Vorschlag für eine elektronische Erklärung zur Entsendung von Arbeitnehmern,
zu dem das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung erzielt
haben, sowie das Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen15,
der europäische Gesundheitsdatenraum einschließlich der Infrastruktur
MyHealth@EU gemäß der Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments
und des Rates16,
14 Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade.
15 Bezugnahmen auf den Straßenverkehr erfolgen deshalb, weil dies der einzige Verkehrsträger ist, für den
ein eigenes EU-Portal für Entsendemeldungen eingerichtet wurde. Für die anderen Verkehrsträger gibt
es kein entsprechendes System.
Initiativen zur Prüfung der Möglichkeiten einer Interoperabilität zwischen
Arbeitskarten und Sozialversicherungsausweisen verschiedener Mitgliedstaaten.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV). Dieser Artikel verleiht der EU die Befugnis, Maßnahmen zu erlassen, um die
nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten zu koordinieren, um die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den Schutz ihrer Rechte im Bereich der sozialen
Sicherheit in der Union zu gewährleisten. Während Artikel 48 AEUV für mobile
Arbeitnehmer und Selbstständige und „deren anspruchsberechtigte Angehörige“ gilt, weitet
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die auf den derzeitigen Artikeln 48 und 352 AEUV
beruht, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Personen aus, die innerhalb
der Union ihren Aufenthalt wechseln und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Artikel 48
AEUV bietet eine solide Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die den
bestehenden Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen, um
grenzüberschreitende Verfahren in Sozialversicherungssachen zu digitalisieren und den
Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit sowie eine faire Mobilität innerhalb der EU zu
erleichtern.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Freizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit gehören zu den Grundfreiheiten der
Europäischen Union. Um von diesen Freiheiten in vollem Umfang Gebrauch machen zu
können, sind Bürger und Unternehmen auf effiziente öffentliche Dienste angewiesen, unter
anderem beim Zugang zu Sozialleistungen oder bei der Entsendung von Arbeitnehmern ins
Ausland. Hindernisse für den nahtlosen Nachweis und die grenzüberschreitende Überprüfung
von Sozialversicherungsansprüchen und des Versicherungsstatus können von den
Mitgliedstaaten allein nicht wirksam beseitigt werden. Digitale Lösungen, die nur von einem
einzelnen Mitgliedstaat umgesetzt werden, gewährleisten weder die grenzüberschreitende
Interoperabilität noch die Anerkennung und Überprüfung von
Sozialversicherungsdokumenten.
Maßnahmen auf EU-Ebene verbessern den Nachweis und die Überprüfung von
Sozialversicherungsansprüchen und des Versicherungsstatus. Dies wiederum verbessert den
Zugang zu Leistungen und zur Gesundheitsversorgung und schafft damit günstigere
Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer, die innerhalb der EU umziehen oder einen Umzug
erwägen oder sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden. Angesichts des
grenzüberschreitenden Charakters der bestehenden Probleme lassen sich wirksame Lösungen
16 Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025
über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der
Verordnung (EU) 2024/2847 (ABl. L, 2025/327, 5.3.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2025/327/oj)
am besten auf EU-Ebene und nicht durch Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten
verwirklichen. Maßnahmen auf EU-Ebene kommen mobilen Personen zugute, indem ihre
Sozialversicherungsansprüche transparenter und leichter zugänglich gemacht und zugleich
betrügerische und ausbeuterische Praktiken eingedämmt werden. Durch den Abbau unnötiger
administrativer Hürden und Verfahrenskomplexität werden durch Maßnahmen auf EU-Ebene
grenzüberschreitend tätige Unternehmen unterstützt und zugleich die nationalen, regionalen
und lokalen Behörden entlastet, indem Verfahren vereinfacht und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit gestärkt werden. Dadurch werden das Verständnis und die Umsetzung der
Vorschriften verbessert und ihre Durchsetzung erleichtert; zugleich wird das Vertrauen in den
EU-Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und in den
europäischen Binnenmarkt gestärkt.
Maßnahmen auf EU-Ebene werden zudem die Wirkung früherer EU-Investitionen
maximieren und wichtige digitale EU-Initiativen wie die Verordnung über ein einheitliches
digitales Zugangstor und das System zur einmaligen Erfassung, den EUDI-Rahmen, die
europäischen Unternehmensbrieftaschen, die Verordnung für ein interoperables Europa und
den europäischen Gesundheitsdatenraum ergänzen. Auf diese Weise werden sie Teil einer
kohärenten und in sich stimmigen digitalen Landschaft der EU sein, in der die Interessen der
EU und ihrer Mitgliedstaaten gewahrt werden. Wenn die EU jetzt nicht handelt, dürften
einzelstaatliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fragmentierten, unkoordinierten und nicht
miteinander kompatiblen Lösungen führen, die sich nicht in bestehende EU-Initiativen
integrieren lassen. Dies könnte zu suboptimalen Ergebnissen führen, deren spätere Korrektur
mit höheren Kosten verbunden wäre.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über
das für EU-Maßnahmen erforderliche und angemessene Maß hinausgeht. Er legt den
ESSPASS-Rahmen für die Beantragung, Ausstellung und grenzüberschreitende Überprüfung
von Sozialversicherungsdokumenten fest, die auf der Grundlage der EU-Vorschriften für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgestellt werden. Damit werden die
Interoperabilität, der digitale Austausch und die gegenseitige Anerkennung dieser Dokumente
gewährleistet, ohne in die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit einzugreifen. Indem der
ESSPASS auf dem bestehenden EU-Rahmen (insbesondere dem europäischen Rahmen für
eine digitale Identität) aufbaut, anstatt dass eine völlig neue Lösung entwickelt wird, wird
zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen und eine kosteneffiziente
Strategie verfolgt, die die Kosten möglichst gering hält und die verfügbaren Ressourcen
effizient nutzt.
Der Vorschlag begründet weder neue Melde-, Berichts- oder Dokumentationspflichten für
Arbeitgeber oder Selbstständige noch ändert er die Kriterien, nach denen bestimmt wird,
welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf eine Person in einer
grenzüberschreitenden Situation anzuwenden sind.
• Wahl des Instruments
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Problematik und der Notwendigkeit,
eine Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu verhindern, wird eine Verordnung als das am
besten geeignete, wirksamste und verhältnismäßigste Rechtsinstrument angesehen, um die
festgelegten politischen Ziele zu erreichen. Als unmittelbar geltender Rechtsakt gewährleistet
die Verordnung eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten, verhindert eine
Fragmentierung, sorgt für Rechtssicherheit und ermöglicht eine wirksame Anwendung. Dies
steht auch mit der ermittelten Rechtsgrundlage und dem bestehenden Rahmen für die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der durch die Verordnung ergänzt wird,
im Einklang.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat der Einbeziehung der Interessenträger in ihre strategische Planung von
Anfang an einen hohen Stellenwert eingeräumt und damit deren entscheidender Bedeutung
für die Gestaltung wirksamer politischer Maßnahmen Rechnung getragen. Die Kommission
hat den ESSPASS als Pilotprojekt auf den Weg gebracht, um die Mitgliedstaaten bereits in
einer frühen Entwicklungsphase aktiv einzubeziehen und ihre Eigenverantwortung für die
Initiative zu fördern. Dadurch wurde sichergestellt, dass die Initiative sowohl umsetzbar als
auch auf die Bedürfnisse und Gegebenheiten derjenigen abgestimmt ist, denen sie
zugutekommen soll. Die Pilotmaßnahmen haben nicht nur die Realisierbarkeit und den
Nutzen des ESSPASS aufgezeigt, sondern auch wertvolle Rückmeldungen, technisches
Fachwissen und Erkenntnisse geliefert. Diese flossen unmittelbar in die Entscheidungen über
die weitere Entwicklung der Initiative ein.
Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung führte die Kommission
umfassende Konsultationen durch, um sicherzustellen, dass die Standpunkte und Interessen
aller einschlägigen Interessenträger im politischen Entscheidungsprozess berücksichtigt und
einbezogen wurden. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurden Rückmeldungen zum
Ausmaß und zur Art der zu bewältigenden Probleme, zu den Zielen der vorgeschlagenen
Initiative, zu den in Betracht gezogenen politischen Optionen und zu deren potenziellen
Auswirkungen – einschließlich der Kosten und der Möglichkeiten zur Vereinfachung –
eingeholt. Diese umfassende Informationsgewinnung umfasste die folgenden Maßnahmen,
von denen einige im Rahmen einer unterstützenden Studie zur Digitalisierung der
Koordinierung der sozialen Sicherheit durchgeführt wurden:
– zwei Erhebungen (März-April 2025), die sich an Sozialversicherungsträger,
Gesundheitsdienstleister und Durchsetzungsbehörden richteten und zu denen
87 Antworten aus 32 Ländern eingingen,
– 97 Befragungen von Interessenträgern (2025) mit nationalen Behörden,
Sozialpartnern und technischen Sachverständigen zur Bewertung von Kosten, Nutzen
und Durchführbarkeit,
– zwei Workshops (Juni 2025) mit 62 bzw. 44 Teilnehmenden zur Validierung der
Problemdefinitionen und politischen Optionen,
– Sitzungen mit Sachverständigen, die an den ESSPASS-Pilotprojekten beteiligt waren
(2025-2026),
– Seminare und Austauschmaßnahmen im Rahmen der Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit, darunter Sitzungen speziell zum ESSPASS und zu
Folgenabschätzungen,
– ein Umsetzungsdialog zur fairen Arbeitskräftemobilität (16. September 2025),
– ein hochrangiges Treffen von Vertretern der Mitgliedstaaten zur Digitalisierung der
Koordinierung der sozialen Sicherheit (30. September 2025),
– eine Anhörung der EU-Sozialpartner (6. November 2025), bei der die Standpunkte
der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände eingeholt wurden,
– eine Aufforderung zur Stellungnahme zum ESSPASS (14. Januar 2026 bis
11. Februar 2026) sowie eine weitere zum Paket für faire Arbeitskräftemobilität,
– eine öffentliche Konsultation (22. Januar bis 16. April 2026).
Die Konsultationen ergaben eine breite Unterstützung für eine weitere Digitalisierung bei der
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und für die ESSPASS-Initiative als Mittel
zur Vereinfachung grenzüberschreitender Verfahren in Sozialversicherungssachen, zur
Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Sozialleistungen, zur
Betrugsbekämpfung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bürger,
Unternehmen und nationale Behörden. Die Interessenträger– – darunter Gewerkschaften,
Arbeitgeber und Behörden – betonten die Notwendigkeit robuster
Durchsetzungsmechanismen, vereinfachter Verfahren und Mechanismen zur
Echtzeitüberprüfung, um die Wirksamkeit zu erhöhen. Es bestand breiter Konsens darüber,
die EUDI-Brieftaschen als primäre digitale Lösung wiederzuverwenden. Ebenso bestand
breiter Konsens darüber, für Personen, die digitale Instrumente nicht nutzen können oder
wollen, eine Ausweichlösung vorzusehen – etwa sichere, überprüfbare und widerrufbare
physische Dokumente. Teilweise wurden Bedenken hinsichtlich der Umsetzungskosten und
der Datensicherheit geäußert.
Die öffentliche Konsultation und die Aufforderungen zur Stellungnahme bestätigten die
Feststellungen: 93 % der Teilnehmenden an der öffentlichen Konsultation sprachen sich für
eine standardisierte Lösung für die Digitalisierung von Sozialversicherungsdokumenten,
portablen Dokumenten und der EKVK aus. Als wesentliche Probleme wurden Verzögerungen
bei der Ausstellung von Dokumenten, Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden
Überprüfung und Betrugsrisiken genannt, und als wichtigste Prioritäten kristallisierten sich
die Echtzeitüberprüfung und die Interoperabilität heraus. Insgesamt hat die Konsultation
deutlich gemacht, dass der ESSPASS das Potenzial hat, eine faire Arbeitskräftemobilität zu
fördern, Betrug zu bekämpfen und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu
modernisieren – vorausgesetzt, der ESSPASS wird inklusiv ausgestaltet, solide verwaltet und
nahtlos in die bestehenden Systeme integriert.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Nicht zutreffend
• Folgenabschätzung
Dem Vorschlag für eine Verordnung liegt eine Folgenabschätzung17 bei, deren Entwurf dem
Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) am 29. April 2026 vorgelegt wurde. Am 4. Mai
2026 gab der RSB eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Die
Folgenabschätzung wurde im Einklang mit den Empfehlungen des Ausschusses überarbeitet.
Die ausführlicheren technischen Anmerkungen des RSB wurden ebenfalls berücksichtigt.
In der Folgenabschätzung wurde eine Reihe politischer Optionen geprüft. Die ausgewählten
Optionen stützen sich auf die Erkenntnisse aus den Pilotmaßnahmen, die Beiträge der
Interessenträger und weitere Faktoren wie a) die Kohärenz mit den Zielen der EU,
insbesondere mit der EU-Agenda zu Vereinfachung und Digitalisierung, b) der Rückgriff auf
bestehende EU-Initiativen wie die Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor und
der europäische Rahmen für eine digitale Identität, um die Kosten möglichst gering zu halten
und den Ressourceneinsatz zu optimieren, und c) die stärkere Ausrichtung der EU auf
Nutzerorientierung und eingebauten Datenschutz sowie die Notwendigkeit, die digitale Kluft
zu überwinden.
Es wurden drei Optionen bewertet:
– Option 1: Einführung einer Lösung, die das bestehende Format der portablen
Dokumente und der EKVK verbessert und deren grenzüberschreitende Überprüfung
ermöglicht. Dies beinhaltet die Ausstellung der Dokumente in einem standardisierten
Format mit digitalen Sicherheitsmerkmalen, die entweder ausgedruckt oder
elektronisch gespeichert werden können.
– Option 2: Einführung einer Lösung für die Ausstellung und sofortige Überprüfung
portabler Dokumente und der EKVK auf der Grundlage des EUDI-Rahmens. Bürger
und Unternehmen könnten diese Dokumente sicher in ihren EUDI-Brieftaschen
speichern. Wenn sie die EUDI-Brieftaschen nicht nutzen können oder wollen,
würden weiterhin physische Dokumente ohne digitale Sicherheitsmerkmale zur
Verfügung stehen.
– Option 3: Einführung einer Lösung, die die wesentlichen Elemente von Option 2
umfasst. Bürger und Unternehmen, die EUDI-Brieftaschen nicht nutzen können oder
wollen, würden jedoch physische Dokumente mit digitalen Sicherheitsmerkmalen
erhalten, die auch in ausgedruckter Form überprüft werden können (wie bei
Option 1).
17 SWD (2026) …
Allen Optionen gemeinsam waren die folgenden Maßnahmen, mit denen ihre nahtlose
Umsetzung gewährleistet und ihre Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und die
Vereinfachung der Verfahren verstärkt werden soll:
– Bürgerinnen und Bürgern in allen Mitgliedstaaten soll die Möglichkeit gegeben
werden, portable Dokumente elektronisch zu beantragen und zu erhalten, auch wenn
diese nicht unter die Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor fallen.
– Es sollten verbindliche Fristen für die Ausstellung von
Sozialversicherungsdokumenten durch die nationalen Behörden eingeführt werden,
um deren zeitnahe Verfügbarkeit für die grenzüberschreitende Verwendung zu
gewährleisten, ohne dass die Genauigkeit der Dokumente darunter leidet.
– Angleichung der nationalen Informationsanforderungen für die Beantragung des
portablen Dokuments A1 sowie die Möglichkeit, die mehrsprachige öffentliche
Schnittstelle für die Meldung der Entsendung von Arbeitnehmern (elektronische
Meldung) – sobald diese eingerichtet ist – zu nutzen, soweit sich die
Informationsanforderungen mit denen der elektronischen Meldung überschneiden.
Dadurch müssten Antragsteller die Daten nur einmal übermitteln (gemäß dem
Grundsatz der einmaligen Erfassung), wie dies von Interessenträgern und mehreren
Mitgliedstaaten während der Verhandlungen über die elektronische Meldung
gefordert wurde. Dies stünde im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der EU,
administrative Hürden für grenzüberschreitend tätige Unternehmen abzubauen. Eine
Angleichung der Informationsanforderungen würde zudem eine bessere Abstimmung
der vor der Ausstellung des portablen Dokuments A1 durchgeführten Kontrollen
gewährleisten.
Nach einer Analyse der politischen Alternativen wurde Option 3 als bevorzugte Option
ermittelt. Diese Option wurde als diejenige angesehen, mit der sich die Ziele am wirksamsten
erreichen lassen, die im Hinblick auf Kosten und Nutzen am effizientesten ist und die die
größte Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen gewährleistet.
Die Bewertung hat ergeben, dass die bevorzugte Option die Abhängigkeit von
papiergestützten Abläufen erheblich verringern dürfte, indem standardisierte und vereinfachte
digitale Verfahren für die Beantragung, Ausstellung und Überprüfung von
Sozialversicherungsdokumenten zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt werden. Dadurch
wird die nahtlose Anerkennung der Dokumente in der gesamten EU gewährleistet, während
Bürger zugleich flexibel entscheiden können, wie ihre Daten gespeichert und bereitgestellt
werden. Die Umsetzung dieser Option dürfte erhebliche Vorteile für Bürger, nationale
Behörden, Arbeitsaufsichtsbehörden, Gesundheitsdienstleister und Unternehmen mit sich
bringen. Dazu gehört, dass sich die Dauer der Überprüfung der in EUDI-Brieftaschen
gespeicherten Dokumente auf nur wenige Sekunden und bei Dokumenten, die nicht in der
Brieftasche gespeichert sind, auf etwa eine Minute verkürzt. Derzeit sind es 5 bis 16 Minuten
bei dem portablen Dokument A1 und 2 bis 5 Minuten bei der EKVK. Über einen Zeitraum
von zwölf Jahren dürften sich durch diese Effizienzgewinne Kosteneinsparungen von
24 Mio. EUR bis 72 Mio. EUR für die Überprüfer (z. B. Arbeitsaufsichtsbehörden) sowie von
21 Mio. EUR bis 64 Mio. EUR für Unternehmen (insbesondere für KMU, die 99 % der
Unternehmen in der EU ausmachen) im Zusammenhang mit dem portablen Dokument A1
ergeben. Bei der Überprüfung der EKVK werden die Einsparungen für
Gesundheitsdienstleister auf 23 Mio. EUR bis 69 Mio. EUR geschätzt.
Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist die erhöhte Sicherheit. Digital signierte Dokumente, die
sich sofort überprüfen lassen, werden Fälschungen – anders als derzeit – nahezu unmöglich
machen. Über einen Zeitraum von zwölf Jahren könnten sich dadurch aufgrund der geringeren
Zahl von Betrugsfällen Kosteneinsparungen von bis zu 157 Mio. EUR beim portablen
Dokument A1 und bis zu 120 Mio. EUR bei der EKVK ergeben. Darüber hinaus könnte der
geringere Kunststoffverbrauch – Schätzungen zufolge um bis zu 1 482 Tonnen –
Einsparungen von bis zu 161 Mio. EUR bewirken.
Die bevorzugte Option unterstützt die Anwendung der Vorschriften zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit und erleichtert den Zugang zu Leistungen und zur
Gesundheitsversorgung. Sie stärkt zudem das Vertrauen, die Fairness und den Datenschutz,
indem sie den Nutzern die Kontrolle über ihre Daten überlässt und eine DSGVO-konforme
Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet. Zu den sozialen Vorteilen zählen mehr
Transparenz und Fairness: Arbeitnehmer erhalten direkten Zugang zu den portablen
Dokumenten A1 und gewinnen so einen besseren Überblick über ihren
Sozialversicherungsstatus und ihre Rechte und Ansprüche bei einer Entsendung ins Ausland.
Wenn Arbeitnehmer umfassend über die für sie geltenden Regelungen der sozialen Sicherheit
informiert sind, sind sie sie besser vor betrügerischen Praktiken geschützt und erhalten
leichter Zugang zu Leistungen, auf die sie im Aufnahmeland möglicherweise Anspruch
haben.
Die bevorzugte Option fördert zudem die Wettbewerbsfähigkeit, indem sie die Verfahren für
grenzüberschreitend tätige Unternehmen vereinfacht, und unterstützt Fortschritte bei der
Digitalisierung und Innovation.
Die Verwendung von EUDI-Brieftaschen für die Speicherung und den Austausch von
Dokumenten mit hoher Verbreitung wie der EKVK wird die Akzeptanz der Brieftaschen
erhöhen. Damit wird eine Grundlage für die künftige Einbindung weiterer Dokumente zur
Arbeitskräftemobilität durch sektorspezifische Rechtsvorschriften geschaffen.
Die bevorzugte Option beinhaltet Anfangsinvestitionen und jährliche Wartungskosten. Diese
Kosten würden in erster Linie von den nationalen öffentlichen Verwaltungen, darunter
Ministerien, Sozialversicherungsträger und Arbeitsaufsichtsbehörden, sowie von
Gesundheitsdienstleistern getragen. Bürgern und Unternehmen dürften nur minimale Kosten
entstehen. Diese Kosten würden hauptsächlich mit der Nutzung eines Smartphones
zusammenhängen, sofern sie ihre Dokumente für die Koordinierung der sozialen Sicherheit in
den nationalen EUDI-Brieftaschen speichern möchten. Insgesamt werden die einmaligen
Kosten für die EU (über einen Zeitraum von drei Jahren) auf 186 Mio. EUR bis
218 Mio. EUR geschätzt; die kumulierten wiederkehrenden Kosten würden sich in den
darauffolgenden zwölf Jahren auf 278 Mio. EUR (23,2 Mio. EUR jährlich) belaufen. Die
Kosten ergeben sich aus den erforderlichen Investitionen in Infrastruktur und Integration und
werden durch die erwarteten langfristigen Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen
aufgewogen.
Zur Unterstützung dieser Investitionen sollte die Umsetzung für eine EU-Förderung in
Betracht kommen, insbesondere im Rahmen des Nachfolgeinstruments des Europäischen
Sozialfonds Plus (für die Digitalisierung öffentlicher Dienste und Einrichtungen) sowie des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit für den Programmplanungszeitraum nach
2027.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Initiative dürfte sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken. Für Unternehmen
dürften die Kosten sinken, da administrative Hürden abgebaut werden und der Zeitaufwand
für die Beantragung und Überprüfung des portablen Dokuments A1 sowie für die
Übermittlung zusätzlicher Informationen bei Zweifeln an dessen Gültigkeit geringer ist.
KMU, die 99 % der Unternehmen in der EU ausmachen und aufgrund ihrer begrenzten
administrativen Ressourcen in der Regel größere Schwierigkeiten bei der Erfüllung
regulatorischer Anforderungen haben, dürften stärker profitieren als größere Unternehmen.
Dies gilt insbesondere für Branchen wie das Baugewerbe und den Dienstleistungssektor, in
denen Entsendungen und Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten häufiger vorkommen.
Eine einfachere Erfüllung der Anforderungen kann zu einer größeren Effizienz bei der
Zuweisung von Ressourcen für wertschöpfende Tätigkeiten führen. Dies wiederum kann die
Produktivität steigern. Ein verbesserter Zugang zu grenzüberschreitenden Arbeitsmärkten
wird es den Unternehmen ermöglichen, einen größeren Talentpool zu nutzen und ihre
Betriebsabläufe zu optimieren, wodurch sie sowohl auf den lokalen als auch auf den
internationalen Märkten wettbewerbsfähiger werden. Die Initiative wird zudem den
technologischen Fortschritt fördern, indem sie die Digitalisierung öffentlicher Dienste und
den nahtlosen Zugang zu Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen vorantreibt. Durch
den Einsatz innovativer Lösungen für den Nachweis und die grenzüberschreitende
Überprüfung von Sozialversicherungsansprüchen und des Versicherungsstatus stärkt die
Initiative die Fähigkeit zu weiteren Innovationen im öffentlichen Sektor. Dies dürfte darüber
hinaus zum Wirtschaftswachstum in der EU und zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
beitragen.
Der Vorschlag steht mit dem „Digitalcheck“ im Einklang. Er entspricht in vollem Umfang
den zentralen Grundsätzen für elektronische Behördendienste:
Standardmäßig digital: Förderung digitaler Verfahren als bevorzugte Option,
gleichzeitig werden weiterhin alternative Möglichkeiten angeboten.
Grundsatz der einmaligen Erfassung: Reduzierung redundanter Datenübermittlungen.
Eingebaute Interoperabilität: Erleichterung der grenzüberschreitenden Anerkennung
und Überprüfung von Dokumenten sowie des grenzüberschreitenden
Datenaustauschs und Abbau von Fragmentierung.
Nutzerorientierung: Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Menschen und
Gewährleistung vorhersehbarer Bearbeitungszeiten.
Inklusivität und Barrierefreiheit: Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs
für alle, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und
Personen mit begrenzten digitalen Kompetenzen, indem die Möglichkeit geboten
wird, physische Dokumente mit digitalen Sicherheitsmerkmalen anzufordern.
Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit: Förderung des Schutzes personenbezogener
Daten und hoher Sicherheitsstandards.
Standardmäßig grenzüberschreitend: Bereitstellung grenzüberschreitend verfügbarer
Dienste und Abbau unnötiger Mobilitätshindernisse.
Grundrechte
Die vorgeschlagene Verordnung soll die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
erleichtern, indem sie den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zur
Gesundheitsvorsorge vereinfacht (Artikel 34 und 35 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union). Dies wird durch einen verbesserten Nachweis und eine verbesserte
Überprüfung der Sozialversicherungsansprüche und des Versicherungsstatus von Personen
erreicht, die innerhalb der EU ihren Aufenthalt wechseln. Es wurde keine Absenkung des
Grundschutzes festgestellt.
Indem sichergestellt wird, dass Sozialversicherungsansprüche und -dokumente durch
vereinfachte Verfahren und kürzere Bearbeitungszeiten leichter übertragen und überprüft
werden können, dürfte sich die Initiative positiv auswirken auf
die Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern gemäß Artikel 45 AEUV sowie
den Artikeln 15 und 45 der Charta der Grundrechte,
die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV und Artikel 16 der Charta.
Infolgedessen dürften Arbeitnehmer eher gewillt sein, grenzüberschreitende
Beschäftigungsmöglichkeiten zu nutzen, und Unternehmen eher bereit sein,
grenzüberschreitend tätig zu werden. Die vorgeschlagene Verordnung schränkt diese
Freiheiten in keiner Weise ein.
Der Vorschlag dürfte sich zudem positiv auf das Recht auf eine gute Verwaltung gemäß
Artikel 41 der Charta der Grundrechte auswirken. Durch die Vereinfachung der Verfahren
und die Verkürzung der Bearbeitungszeiten ist davon auszugehen, dass Anträge und
Vorgänge innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden, wodurch die
Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen erhöht wird.
Die vorgeschlagene Verordnung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten. Daher
sollte sichergestellt werden, dass eine solche Verarbeitung den Anforderungen der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden
„Datenschutz-Grundverordnung“)18 sowie den in der Charta der Grundrechte garantierten
Grundrechten entspricht, insbesondere den in den Artikeln 7 und 8 der Charta verankerten
18 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj)
Rechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, sowie den
im AEUV verankerten Rechten, insbesondere dem in Artikel 16 verankerten Recht auf Schutz
personenbezogener Daten. Die bevorzugte Option dürfte ein hohes Maß an Sicherheit und
Datenschutz gewährleisten, indem sie den Nutzern die Kontrolle über ihre Daten überlässt,
die Offenlegung von Daten auf ein Mindestmaß beschränkt, die selektive Offenlegung
gewährleistet und sicherstellt, dass personenbezogene Daten bei der Nutzung von EUDI-
Brieftaschen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung sicher und transparent
verarbeitet werden. Ebenso werden die Nutzer bei der Verwendung physischer Dokumente
mit digitalen Sicherheitsmerkmalen von rechtlichen Garantien profitieren.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat kaum Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die einzigen operativen Kosten
entstehen durch die Organisation der Sitzungen des Ausschusses und der Gruppe für
Digitalisierung sowie durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der im
Rahmen des Vorschlags festgelegten digitalen Lösungen. Diese Ausgaben werden durch eine
Umschichtung bereits vorhandener Mittel aus bestehenden internen Haushaltslinien gedeckt.
5. WEITERE ANGABEN
• Umsetzungsstrategie, Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Es wurde ein umfassender Entwurf für einen Überwachungsrahmen ausgearbeitet, um die
Durchführung zu überwachen und die Auswirkungen der Initiative zu bewerten und so
sicherzustellen, dass sie weiterhin zweckmäßig ist und die angestrebten Ziele erreicht. Dieser
Rahmen wird auf der Grundlage der endgültigen rechtlichen Vorgaben und des Zeitplans für
die Umsetzung weiter verfeinert. Die Fortschritte werden anhand einer Reihe operativer,
Ergebnis- und Wirkungsindikatoren verfolgt, die mit den spezifischen Zielen verknüpft sind.
Der Rahmen wird zudem dazu beitragen, Herausforderungen bei der Umsetzung zu ermitteln
und sicherzustellen, dass von Anfang an und während der gesamten Einführungsphase der
Initiative zeitnahe und kohärente Unterstützung bei der Umsetzung zur Verfügung steht. Die
Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Daten
erheben und auswerten und dabei auf bestehende Berichterstattungsmechanismen
zurückgreifen. Die Daten werden dazu verwendet, Lücken bei der Umsetzung und neu
auftretenden Umsetzungsbedarf zu ermitteln, die Effizienz der Maßnahme zu bewerten und
die erforderliche Faktengrundlage für eine künftige Evaluierung zu schaffen.
Die Initiative könnte frühestens sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert werden, um
die tatsächlichen Auswirkungen des Vorschlags zu bewerten.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nicht zutreffend
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 wird der Gegenstand bestimmt, um Klarheit hinsichtlich der Ziele des Vorschlags
zu schaffen.
In Artikel 2 wird der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des Vorschlags
festgelegt, indem die Personengruppen und die Zweige der sozialen Sicherheit bestimmt
werden, für die der Vorschlag gilt.
Artikel 3 enthält die Begriffsbestimmungen für die wichtigsten in der vorgeschlagenen
Verordnung verwendeten Begriffe, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung zu
erleichtern.
In Artikel 4 wird der Rahmen für die digitale ESSPASS-Lösung für die Beantragung,
Ausstellung, grenzüberschreitende Überprüfung und Anerkennung von
Sozialversicherungsdokumenten festgelegt und deren wesentliche Merkmale werden
beschrieben.
In Artikel 5 wird der Zeitpunkt bestimmt, ab dem Kapitel I über den ESSPASS für
Sozialversicherungsdokumente gilt. Der spätere Geltungsbeginn soll den Mitgliedstaaten
ausreichend Zeit geben, Anpassungen entsprechend den neuen Anforderungen vorzunehmen.
Artikel 6 sieht für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vor, Bürgern und Unternehmen die
Möglichkeit zu geben, Anträge für die unter den Vorschlag fallenden
Sozialversicherungsdokumente vollständig online über Verfahren einzureichen, die der
Verordnung (EU) 2018/1724 entsprechen19.
Artikel 7 enthält Vorschriften über die Ausstellung, Gültigkeit und Überprüfung von
Sozialversicherungsdokumenten. Für diese Dokumente ist ein standardmäßig digitales Format
vorgeschrieben, das für die Verwendung in EUDI-Brieftaschen bestimmt ist; es sind jedoch
auch physische Dokumente zulässig, die mit digitalen Merkmalen versehen werden, um ihre
Sicherheit zu erhöhen. Der Artikel sieht außerdem vor, dass die betreffenden Personen und
die Arbeitgeber automatisch benachrichtigt werden, wenn Dokumente entzogen werden, und
gewährleistet deren grenzüberschreitende Anerkennung und Überprüfung durch benannte
Überprüfer, die deren Echtheit, Integrität und Gültigkeit bestätigen. Darüber hinaus werden
der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, um die funktionalen, operativen und
technischen Spezifikationen der digitalen Lösung nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festzulegen.
Mit Artikel 8 werden verbindliche Fristen für die Ausstellung von
Sozialversicherungsdokumenten eingeführt. Dadurch sollen unnötige Verzögerungen
vermieden, die wirksame und zeitnahe Ausübung der Rechte nach den EU-Vorschriften zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet und grenzüberschreitende
Tätigkeiten von Unternehmen erleichtert werden. Mit diesem Artikel wird der Kommission
die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten dokumentenspezifische
Fristen festzulegen, vorbehaltlich des in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
genannten Prüfverfahrens.
19 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
Artikel 9 enthält besondere Bestimmungen zur Europäischen Krankenversicherungskarte.
Artikel 10 sieht eine Angleichung der Informationsanforderungen bei der Beantragung des
portablen Dokuments A1 vor. Damit soll unterschiedlichen Vorgehensweisen der einzelnen
Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der maßgeblichen Sachverhalte vor der Ausstellung
solcher Dokumente entgegengewirkt und zugleich das Antragsverfahren gestrafft werden. Der
Artikel sieht zudem eine mögliche künftige technische Interoperabilität zwischen den
nationalen Portalen für die Beantragung des portablen Dokuments A1 einerseits und den an
das Binnenmarkt-Informationssystem angebundenen öffentlichen Schnittstellen für die
Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und für Entsendemeldungen nach der
Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates20 andererseits vor. Ziel ist
es, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Wiederverwendung von Daten zu fördern.
Artikel 11 stärkt die Nutzung des EESSI-Systems als primären Kanal für den
grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Trägern der sozialen Sicherheit im Rahmen
der EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Artikel sieht
vor, dass das System weiterhin nach den derzeitigen technischen und operativen
Spezifikationen betrieben wird. Etwaige spätere Anpassungen oder Verbesserungen sollten im
Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren eingeführt werden, um ihre verbindliche und
einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Um die
Vertrauenswürdigkeit des Systems weiter zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Bürger
zeitnahen Zugang zu ihren Sozialleistungen erhalten, sieht der Artikel außerdem die
Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, die in Anhang I der vorgeschlagenen Verordnung
festgelegten maximalen Bearbeitungszeiten für den Austausch im Rahmen des EESSI
einzuhalten. Darüber hinaus wird der Kommission die Befugnis übertragen,
erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Anhangs zu erlassen.
Artikel 12 stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, indem eine
Rechtsgrundlage für den elektronischen Informationsaustausch geschaffen wird, um
Änderungen der maßgeblichen Umstände festzustellen, die sich auf Rechte und Pflichten im
Bereich der sozialen Sicherheit auswirken, und Betrug wirksamer zu bekämpfen. Mit dem
Artikel wird der Kommission die Befugnis übertragen, technische Modalitäten im Wege von
Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
festgelegten Prüfverfahren festzulegen, sofern das EESSI-System nicht als die wirksamste
oder am besten geeignete Methode für den Informationsaustausch angesehen wird.
Mit Artikel 13 wird eine Gruppe für die Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der
sozialen Sicherheit eingesetzt, die operative Unterstützung leisten und eine praxisorientierte
Gemeinschaft für den Austausch von Erfahrungen und Wissen schaffen soll, um so die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.
20 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 159 vom
28.5.2014, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/67/oj)
Artikel 14 sieht für die Mitgliedstaaten eine Berichtspflicht vor, um bei der Umsetzung der
Bestimmungen im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2
Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
In Artikel 15 werden die Datenschutzanforderungen festgelegt, die für die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung gelten. Es wird
sichergestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorgeschlagenen
Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen
Parlaments und des Rates21 erfolgt.
Mit Artikel 16 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 290 AEUV zu erlassen; außerdem werden darin die Bedingungen für die Ausübung
der übertragenen Befugnisse geregelt.
Artikel 17 sieht vor, dass die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 von einem Ausschuss unterstützt wird.
Artikel 18 sieht die Bewertung der Durchführung und Wirksamkeit der vorgeschlagenen
Verordnung vor. Die Artikel 19 und 20 sehen eine Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vor, um deren Angleichung an die vorgeschlagene Verordnung und den neuen
Governance-Rahmen sicherzustellen und die rechtliche Kohärenz zu wahren.
Artikel 21 sieht eine Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 vor, um die
Online-Verfahren für die Beantragung von Sozialversicherungsdokumenten, die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung
über ein einheitliches digitales Zugangstor aufzunehmen.
Artikel 22 enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung.
21 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj)
2026/0271 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur
Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS)
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 und (EU)
2018/1724
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 48,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Freizügigkeit ist eine durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) garantierte Grundfreiheit und ein Eckpfeiler des Binnenmarkts der
Union. Damit diese Freiheit uneingeschränkt verwirklicht werden kann, müssen
Bürger, Arbeitnehmer sowie ihre Familien ihre Rechte im Bereich der sozialen
Sicherheit wirksam ausüben können, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen,
sich dort aufhalten, dort wohnen oder arbeiten.
(2) Zu diesem Zweck hat die Union mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/200422 und (EG)
Nr. 987/200923 des Europäischen Parlaments und des Rates einen umfassenden
Rechtsrahmen geschaffen. Diese Vorschriften regeln die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass Personen in
grenzüberschreitenden Situationen weiterhin Zugang zu
Sozialversicherungsleistungen, wie z. B. Alterseinkünfte, Arbeitslosenunterstützung
und Gesundheitsversorgung, haben. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser
Vorschriften setzt jedoch effiziente Verfahren in Sozialversicherungssachen voraus,
die mit dem technologischen Fortschritt und den sich wandelnden gesellschaftlichen
Bedürfnissen Schritt halten.
22 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj).
23 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284, 30.10.2009, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj).
(3) Die Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ist von wesentlicher Bedeutung, um den Datenaustausch effizienter zu gestalten, die
Bearbeitung von Anträgen zu beschleunigen, den Zugang zu Leistungen zu
vereinfachen und administrative Hürden für Bürger, Unternehmen und nationale
Behörden abzubauen. Außerdem trägt sie dazu bei, die Betrugsbekämpfung zu stärken,
und erhöht damit das Vertrauen in den Unionsrahmen für die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit; zugleich leistet sie einen Beitrag dazu, Mobilität für
alle frei und fair zu gestalten.
(4) Die Komplexität des grenzüberschreitenden Datenaustausches und die weitere
Digitalisierung der Verfahren zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
erfordern ein eigenes Rechtsinstrument, das an künftige technologische,
gesellschaftliche und politische Entwicklungen angepasst werden kann. Dieses
Rechtsinstrument sollte die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG)
Nr. 987/2009 festgelegten Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit ergänzen, indem es die digitalen Systeme und Verfahren regelt, die
für die wirksame Umsetzung und Durchsetzung dieser Vorschriften erforderlich sind.
Da die Bestimmungen dieses Rechtsakts untrennbar miteinander verbunden sind und
im Zusammenspiel mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gelten und diese ergänzen sollen, müssen auch diese Bestimmungen in
Form einer Verordnung erlassen werden.
(5) Aufgrund der technischen Besonderheiten, der Anforderungen an die Interoperabilität
und der raschen Weiterentwicklung digitaler Verfahren ist es angezeigt, die
erforderlichen Vorschriften in einem gesonderten Rechtsinstrument zu erlassen. Damit
sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung in der Union gewährleistet und
zugleich die nötige Flexibilität geschaffen werden, um neuen digitalen Entwicklungen
Rechnung zu tragen, ohne dass Änderungen der Unionsvorschriften zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit erforderlich werden.
(6) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Kohärenz mit der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 sicherzustellen, sollte der persönliche und sachliche Anwendungsbereich
dieses Rechtsinstruments an den in jener Verordnung festgelegten persönlichen und
sachlichen Anwendungsbereich angeglichen werden.
(7) Es müssen Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb des Europäischen
Sozialversicherungspasses (ESSPASS) festgelegt werden. Hierbei handelt es sich um
eine digitale Lösung für die elektronische Beantragung, Ausstellung und
grenzüberschreitende Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten,
einschließlich der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK). Der ESSPASS
soll sicherstellen, dass Bürger ihre Sozialversicherungsansprüche zügig nachweisen
können, und die nahtlose Wahrnehmung dieser Ansprüche in grenzüberschreitenden
Situationen unterstützen; zugleich soll er es den Sozialversicherungsträgern,
Arbeitsaufsichtsbehörden und Gesundheitsdienstleistern ermöglichen, die relevanten
Informationen effizient und sicher zu überprüfen. Dies wiederum würde
Betrugskontrollen erleichtern und die Durchsetzung stärken. Der ESSPASS soll
außerdem die Einhaltung der Vorschriften für Unternehmen, die Arbeitnehmer ins
Ausland entsenden, und für Selbstständige in grenzüberschreitenden Situationen
erleichtern.
(8) Die Pilotphase des ESSPASS (2021-2025), die im Rahmen des Aktionsplans zur
europäischen Säule sozialer Rechte eingeleitet und durch das Programm „Digitales
Europa“ unterstützt wurde, hat sowohl die technische Durchführbarkeit als auch den
praktischen Nutzen des ESSPASS bestätigt.
(9) Die Verfahren im Zusammenhang mit dem portablen Dokument A1 und der EKVK
haben bereits gezeigt, dass sie den Verwaltungsaufwand verringern können; zugleich
hat die Pilotphase ihre technische Durchführbarkeit bestätigt. Der ESSPASS-Rahmen
sollte zunächst für das portable Dokument A1 gelten, da dieses technisch ausgereifter
ist. Anschließend sollte er auf die EKVK und die übrigen
Sozialversicherungsdokumente ausgeweitet werden, mit Ausnahme derjenigen, bei
denen eine Bewertung ergibt, dass sie nicht relevant, technisch nicht umsetzbar oder
nicht kosteneffizient sind.
(10) Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte der ESSPASS auf bestehenden
Digitalinitiativen der Union aufbauen und diese ergänzen, insbesondere auf den
Verordnungen (EU) 2018/172424, (EU) 2024/90325 und (EU) 910/201426 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
(11) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 müssen die Mitgliedstaaten Bürgern und
Unternehmen ermöglichen, bestimmte Verfahren vollständig online abzuwickeln.
Dazu gehören im Hinblick auf das portable Dokument A1 Anträge auf Feststellung,
welche Sozialversicherungsvorschriften für den Inhaber gelten, sowie die Beantragung
der EKVK und von Rentenleistungen. Damit Bürger ihr Recht auf Freizügigkeit und
Arbeitskräftemobilität ohne administrative Hürden uneingeschränkt wahrnehmen
können, sollte die Möglichkeit, Anträge vollständig online einzureichen, auf die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sozialversicherungsdokumente
ausgeweitet werden. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 sollte daher dahin
gehend geändert werden, dass die Online-Verfahren für die Beantragung von
Sozialversicherungsdokumenten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
fallen, darin aufgenommen werden.
(12) Um bei der Digitalisierung einen auf den Menschen ausgerichteten Ansatz zu
gewährleisten und die Investitionen der Mitgliedstaaten zu optimieren, ist es von
entscheidender Bedeutung, auf die mit der Verordnung (EU) 2024/1183 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EU)
2018/1724 eingeführten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität
zurückzugreifen. Diese Brieftaschen stellen einen harmonisierten, rechtlich
abgesicherten, äußerst sicheren und datenschutzkonformen Mechanismus für die
sichere Speicherung und Weitergabe digitaler Identitätsdaten und -dokumente dar.
(13) Zur Steigerung der Effizienz und zur Modernisierung sollten digitale
Sozialversicherungsdokumente zum Standardformat werden. Gleichzeitig ist es von
wesentlicher Bedeutung, dass Bürger und Unternehmen weiterhin das Recht haben,
24 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
25 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung
für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj
Sozialversicherungsdokumente in Papierform anzufordern und zu erhalten. Dies
fördert die Inklusion und verhindert, dass Ungleichheiten beim Zugang zu Diensten
weiter verschärft werden. Die physischen Sozialversicherungsdokumente sollten mit
standardisierten digitalen Merkmale versehen werden, die eine sichere Überprüfung
ermöglichen und so dazu beitragen, das Betrugsrisiko zu verringern. Da diese
physischen Dokumente digitale Merkmale enthalten werden, sollten sie in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(14) Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Situationen verfügen oft nicht über klare
Informationen zu ihrem Sozialversicherungsstatus. So ist ihnen möglicherweise nicht
bekannt, dass ihre Arbeitgeber im Zusammenhang mit ihrer grenzüberschreitenden
Tätigkeit ein portables Dokument A1 beantragt haben oder dass ein solches Dokument
ausgestellt wurde. Daher sollte Arbeitnehmern der direkte Zugang zu
Sozialversicherungsdokumenten erleichtert werden, um die Transparenz hinsichtlich
ihrer Sozialversicherungsansprüche und ihrer Zugehörigkeit zum System der sozialen
Sicherheit zu verbessern. Dies dürfte dazu beitragen, das Betrugsrisiko zu verringern
und sicherzustellen, dass sie die Sozialleistungen, auf die sie ein Anrecht haben, zügig
erhalten.
(15) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung grenzüberschreitenden
Sozialversicherungsbetrugs und der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens sollten die
Mitgliedstaaten die Richtigkeit der übermittelten Angaben vor der Ausstellung von
Sozialversicherungsdokumenten ordnungsgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt
überprüfen. Der Einsatz digitaler Instrumente sollte gefördert werden, um diesen
Prozess zu unterstützen.
(16) Natürliche Personen, die gesetzlich vertreten werden, z. B. minderjährige Kinder,
haben möglicherweise keinen Zugang zu einer europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität. Daher sollten gesetzliche Vertreter wie Eltern, Sorge- oder
Erziehungsberechtigte oder andere ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen die
digitalen Sozialversicherungsdokumente der von ihnen vertretenen Person in ihrer
eigenen europäischen Brieftasche für die Digitale Identität empfangen und speichern
können. Dies ist notwendig, um Personen, die gesetzlich vertreten werden, den
Zugang zu digitalen Dokumenten zu ermöglichen, was insbesondere dann von
Bedeutung ist, wenn sie in Notfällen medizinische Versorgung benötigen.
(17) Um einen gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten, sollten die
Sozialversicherungsdokumente sowie die Verfahren, über die sie beantragt,
bereitgestellt und weitergegeben werden, für Menschen mit Behinderungen gemäß der
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates27 und – soweit
anwendbar – gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und
des Rates28 barrierefrei zugänglich sein.
(18) Um die zeitnahe Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen
Rechte zu gewährleisten, sollten die zuständigen Träger verpflichtet werden, der
betreffenden Person und gegebenenfalls dem Arbeitgeber
Sozialversicherungsdokumente innerhalb verbindlicher Fristen auszustellen. Die
27 Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den
barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327
vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj).
28 Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj).
Erfahrung hat gezeigt, dass Verzögerungen bei der Ausstellung solcher Dokumente
den zeitnahen Zugang von Bürgern zu Leistungen erschweren und Hindernisse für die
grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen schaffen können. Angesichts der
Bedeutung eines raschen Zugangs zur Gesundheitsversorgung während eines
vorübergehenden Auslandsaufenthalts sollte die äußerste Frist für die Ausstellung der
Europäischen Krankenversicherungskarte 24 Stunden ab Einreichung eines
vollständigen Antrags nicht überschreiten. Dies sollte möglich sein, da lediglich zu
prüfen ist, ob die betreffende Person tatsächlich versichert ist.
(19) Zur Unterstützung einer nahtlosen grenzüberschreitenden Mobilität sollten die
Interoperabilität und mögliche Synergien zwischen dem ESSPASS und dem gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingerichteten System für den elektronischen
Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI) geprüft werden.
Gegebenenfalls sollten auch die Interoperabilität und mögliche Synergien zwischen
dem ESSPASS und anderen Initiativen der Union geprüft werden, z. B. dem System
zur einmaligen Erfassung, den vorgeschlagenen europäischen
Unternehmensbrieftaschen, dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) sowie
digitalen Initiativen in den Bereichen Arbeitnehmerentsendung, Aufzeichnung von
Pensions- und Rentenansprüchen, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Besteuerung und
digitale Gesundheit.
(20) Die Digitalisierung der EKVK im Rahmen des ESSPASS wird den Zugang der Bürger
zu medizinisch notwendiger Gesundheitsversorgung während eines vorübergehenden
Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat weiter verbessern. Dies wiederum
ermöglicht es Gesundheitsdienstleistern in ganz Europa, den Versicherungsstatus
schnell und zuverlässig zu überprüfen, wodurch Fälle einer Ablehnung der EKVK und
einer missbräuchlichen Verwendung der Karte verringert werden. Um eine schnellere,
genauere und sicherere Bearbeitung von Erstattungsanträgen im Rahmen der
Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu
ermöglichen und die Effizienz insgesamt zu verbessern, ist es von entscheidender
Bedeutung, dass Gesundheitsdienstleister die Übermittlung einschlägiger Daten durch
automatisierte Verfahren straffen. Diese Bearbeitung sollte nach den
Datenschutzvorschriften und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Die
bereits im Rahmen des europäischen Gesundheitsdatenraums vorgesehenen
Investitionen und Anpassungen für digitale Gesundheitssysteme sollten genutzt
werden, um Synergieeffekte zu schaffen, die die Effizienz dieser Systeme maximieren,
insbesondere soweit in beiden Bereichen eine Interaktion mit den europäischen
Brieftaschen für die Digitale Identität vorgesehen ist.
(21) Die für die Beantragung des portablen Dokuments A1 erforderlichen wesentlichen
Daten sollten in den Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden. Damit soll eine
einheitliche Überprüfung der für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften
maßgeblichen Sachverhalte gewährleistet werden, was von wesentlicher Bedeutung
ist, um unrichtige Angaben und Betrug besser aufdecken zu können und zugleich den
Verwaltungsaufwand für entsendende Arbeitgeber zu verringern. Darüber hinaus
könnten nationale Portale für die Beantragung des portablen Dokuments A1 durch
eine gestraffte technische Implementierung mit den an das Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI) angebundenen öffentlichen Schnittstellen interoperabel
gemacht werden, sodass gemeinsame Daten nach dem Grundsatz der einmaligen
Erfassung nur einmal übermittelt werden müssen und anschließend, soweit möglich,
wiederverwendet werden können. Eine solche mögliche Interoperabilität dürfte den
Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern und zugleich im Einklang mit den
Vereinfachungszielen der Kommission die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen erleichtern. Um die weiteren Entwicklungsarbeiten zu unterstützen
und auf eine solide Grundlage zu stellen, sollte die Kommission mit Unterstützung der
Mitgliedstaaten auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Vereinfachung und
Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Kompatibilität mit bestehenden
Systemen sowie die Abstimmung mit laufenden und künftigen Initiativen der Union
bewerten, insbesondere mit etwaigen Aktualisierungen des IMI-Rechtsrahmens.
Etwaige Maßnahmen zugunsten der Interoperabilität sollten mit der Verordnung (EU)
2018/1724 im Einklang stehen und die Einhaltung der Anforderungen erleichtern, die
für das vollständig online abgewickelte Verfahren und den Grundsatz der einmaligen
Erfassung bei der Beantragung der Feststellung der anzuwendenden
Sozialversicherungsvorschriften gelten.
(22) Der ESSPASS soll das EESSI-System ergänzen. Zwar ist der ESSPASS als Lösung
gedacht, Bürgern und Unternehmen eine digitale Interaktion mit den nationalen
Behörden zu ermöglichen, doch sollte diese Verordnung auch den Datenaustausch
zwischen den Sozialversicherungsträgern regeln, insbesondere soweit dieser über das
EESSI-System erfolgt. Um Effizienz und Kohärenz zu gewährleisten, sollte das
EESSI-System weiterhin das vorrangige Instrument für einen solchen Datenaustausch
sein.
(23) Eine Vergleichsstudie der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit hat ergeben, dass die Bearbeitung grenzüberschreitender
Sozialversicherungsfälle in allen Zweigen der sozialen Sicherheit im Durchschnitt
viermal so lange dauert wie die Bearbeitung vergleichbarer innerstaatlicher Fälle.
Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, Maßnahmen einzuführen, um unnötige
Verzögerungen bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle zu vermeiden, die
durch einen verspäteten Datenaustausch verursacht werden.
(24) Die wirksame Verhütung und Aufdeckung von Fehlern und Betrug in
grenzüberschreitenden Sozialversicherungssachen erfordert einen effizienten
Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
Daher müssen Vorschriften für den Datenaustausch in Fällen festgelegt werden, in
denen das EESSI-System nicht wirksam genutzt werden kann. Diese Vorschriften
sollten den zuständigen Behörden und Trägern mehr Rechtssicherheit und eine solide
Rechtsgrundlage für den Datenaustausch bieten, um Betrug und Unrichtigkeiten in den
Angaben, auf denen die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen
Ansprüche beruhen, aufzudecken und die Daten durch Abgleich mit den Behörden und
Trägern anderer Mitgliedstaaten im Wege des elektronischen Austauschs oder eines
sicheren direkten Datenbankzugriffs zu überprüfen. Alle Auskunftsersuchen und die
entsprechenden Antworten sollten weiterhin auf das erforderliche und
verhältnismäßige Maß beschränkt bleiben.
(25) Um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und eine
praxisorientierte Gemeinschaft für den Austausch von Erfahrungen und Wissen zu
schaffen, sollte eine Gruppe für die Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der
sozialen Sicherheit eingesetzt werden, die sich aus zwei Vertretern jedes
Mitgliedstaats, die über technisches und politisches Fachwissen zu digitalen Aspekten
der Koordinierung der sozialen Sicherheit verfügen, und Vertretern der Kommission
zusammensetzt. Die Einzelheiten ihrer Zusammensetzung sollten in ihrer
Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese Gruppe sollte die bisherige Arbeit des
Fachausschusses für Datenverarbeitung, der gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 eingesetzt wurde, sowie der Ad-hoc-Gruppen der
Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
einschließlich jener zum ESSPASS, fortsetzen. Um die wirksame Umsetzung des
ESSPASS-Rahmens zu gewährleisten, der auf dem Rahmen für eine europäische
digitale Identität aufbaut, sollte die Digitalisierungsgruppe gegebenenfalls mit der
Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
und der Kooperationsgruppe für die europäische digitale Identität zusammenarbeiten.
(26) Die Europäische Arbeitsbehörde (ELA) sollte weiterhin eine entscheidende Rolle bei
der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Digitalisierung
grenzüberschreitender Verfahren im Bereich der sozialen Sicherheit spielen. Dabei
soll es insbesondere darum gehen, den regelmäßigen Austausch bewährter Verfahren
und von Erfahrungen zu erleichtern, den wirksamen Einsatz digitaler Instrumente zu
fördern und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau wie Schulungen und Initiativen zum
Wissensaustausch anzubieten, um die digitale Reife der nationalen Behörden zu
verbessern. Die ELA sollte zudem weiterhin Bürger, Arbeitgeber und andere
einschlägige Interessenträger wie Gesundheitsdienstleister durch gezielte
Informationskampagnen, Informationsmaterialien und Sensibilisierungsmaßnahmen
sensibilisieren. Dies dürfte dazu beitragen, das Verständnis und die Transparenz in
Bezug auf grenzüberschreitende Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen
Sicherheit sowie hinsichtlich der verfügbaren digitalen Instrumente zu verbessern.
(27) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte im
Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der
Richtlinie 2002/58/EG erfolgen29. Personenbezogene Daten sollten im Rahmen dieser
Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nur
für die darin genannten spezifischen Zwecke verarbeitet werden, ohne dass die
Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke gemäß
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 berührt
wird.
(28) Mit dieser Verordnung wird eine Rechtsgrundlage für die Speicherung und
Verarbeitung der in den Sozialversicherungsdokumenten enthaltenen Daten zum
Zwecke des Nachweises und der Überprüfung von Sozialversicherungsansprüchen in
grenzüberschreitenden Situationen geschaffen. Bei den nach dieser Verordnung zu
verarbeitenden personenbezogenen Daten sollte es sich um die in diesen
Sozialversicherungsdokumenten enthaltenen Daten handeln. Diese personenbezogenen
Daten sollten insbesondere die Informationen umfassen, die erforderlich sind, um
natürliche Personen digital zu identifizieren, die schnellere und genauere
Wahrnehmung der Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu erleichtern und
die Gültigkeit und den Inhalt der ausgetauschten Informationen und Dokumente zu
überprüfen. Diese Daten gehören folgenden Datenkategorien an: Name, Geburtsdatum
und -ort, Anschrift, persönliche Identifikationsnummer, berufliche Angaben und
Gesundheitsdaten. Bei der Anwendung dieser Verordnung werden diese
personenbezogenen Daten von den Ausstellern und Überprüfern der Mitgliedstaaten
verarbeitet. Mit der Verordnung wird die Speicherfrist für personenbezogene Daten
auf den für ihre Überprüfung unbedingt erforderlichen Zeitraum begrenzt. Die in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind verhältnismäßig, da sie strikt auf
das für die Überprüfung von Ansprüchen, die Bearbeitung von
29 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002,
S. 37).
Sozialversicherungsfällen, die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften und
die Betrugsbekämpfung notwendige Maß beschränkt sind. Es sollten strenge
Schutzvorkehrungen – etwa Datenminimierung, Zugriffskontrollen und
Verschlüsselung – getroffen werden, um Eingriffe auf ein Mindestmaß zu
beschränken; zugleich sollten in Durchführungsrechtsakten die gemeinsamen
Datenmodelle festgelegt werden.
(29) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis
übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf die Liste der
Sozialversicherungsdokumente, bei denen die Anwendung des ESSPASS-Rahmens
keinen Mehrwert bietet, sowie in Bezug auf Änderungen des Anhangs I zu erlassen.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung30
niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der
Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament
und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den
Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung
der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(30) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen
werden, die funktionalen und technischen Spezifikationen sowie die Verfahren für
Sozialversicherungsdokumente festzulegen, die Fristen für die Ausstellung von
Sozialversicherungsdokumenten festzulegen, gemeinsame Informationsanforderungen
für die Beantragung des portablen Dokuments A1 festzulegen, einen gemeinsamen
technischen Rahmen zu schaffen, um die Interoperabilität zwischen den nationalen
Portalen für die Beantragung dieses Dokuments und den an das IMI angebundenen
öffentlichen Schnittstellen für die Meldung von Entsendungen von Arbeitnehmern und
Fahrern zu gewährleisten, künftige funktionale und technische Spezifikationen des
EESSI-Systems für bestimmte Bereiche festzulegen, einen gemeinsamen Ansatz für
den sicheren Austausch von oder den sicheren Zugang zu Daten festzulegen, die für
die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung oder Durchsetzung der
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erforderlich sind, sowie das
Format und die Struktur der Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung
dieser Verordnung festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates31
ausgeübt werden.
(31) Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit dieser Verordnung sollten obsolete
Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die
Steuerung des elektronischen Datenaustauschs gestrichen werden. Daher sollten die
betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden.
30 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
31 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(32) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, ihre administrativen und
technischen Vorkehrungen an die Entwicklung des ESSPASS anzupassen, sollte die
Anwendung der Bestimmungen über den ESSPASS aufgeschoben werden.
(33) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert [und gab am … eine Stellungnahme ab].
(34) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen, sicheren
und interoperablen digitalen Rahmens für die Beantragung, Ausstellung und
grenzüberschreitende Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten sowie für den
grenzüberschreitenden Austausch von Informationen im Bereich der sozialen
Sicherheit, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden
können, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters und des
Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden für die Digitalisierung des grenzüberschreitenden
Austauschs von Informationen der sozialen Sicherheit Vorschriften festgelegt, die
die wirksame Anwendung und Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
und (EG) Nr. 987/2009 erleichtern.
(2) Die Verordnung sieht insbesondere Vorschriften für folgende Bereiche vor:
a) Einführung und Nutzung des Europäischen Sozialversicherungspasses
(ESSPASS) als Mittel, Ansprüche der sozialen Sicherheit von Personen, die ihr
Recht auf Freizügigkeit ausüben, digital und zeitnah nachzuweisen bzw. zu
überprüfen, sowie die Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeitgeber zu
erleichtern;
b) Funktionsweise, Weiterentwicklung und Verbesserung des Systems für den
elektronischen Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI),
das einen sicheren, standardisierten und interoperablen Datenaustausch
zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit gewährleistet;
c) sonstiger digitaler grenzüberschreitender Datenaustausch zwischen zuständigen
Trägern, der erforderlich ist, um grenzüberschreitenden
Sozialversicherungsbetrug zu bekämpfen sowie Änderungen bei den
Umständen, Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten oder Fehler zu erkennen.
(3) Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG)
Nr. 987/2009. Die in den genannten Verordnungen festgelegten Rechte und Pflichten
werden durch die vorliegende Verordnung nicht berührt, sofern in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 gemäß deren Artikel 2 fallen, sowie für die in Artikel 3 Absatz 1 der genannten
Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009.
(2) Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Europäischer Sozialversicherungspass“ oder „ESSPASS“ bezeichnet die
digitale Lösung für die Beantragung, Ausstellung, grenzüberschreitende
Überprüfung und Anerkennung von Sozialversicherungsdokumenten innerhalb
der Union;
b) „Sozialversicherungsdokument“ bezeichnet jeden Datensatz (unabhängig von
seinem Format), der die sozialversicherungsrechtliche Stellung einer Person
bescheinigt und für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und
der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erforderlich ist;
c) „europäische Brieftasche für die Digitale Identität“ bezeichnet eine europäische
Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne von Artikel 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) „digitales Sozialversicherungsdokument“ bezeichnet ein vom zuständigen
Träger eines Mitgliedstaats ausgestelltes Sozialversicherungsdokument, das
dazu bestimmt ist, über die europäische Brieftasche für die Digitale Identität
gespeichert, verwaltet und weitergegeben zu werden, und das sich elektronisch
überprüfen lässt;
e) „portables Dokument A1“ bezeichnet das vom zuständigen Träger eines
Mitgliedstaats ausgestellte Sozialversicherungsdokument im Sinne des
Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, mit dem dieser
bescheinigt, dass seine Rechtsvorschriften nach Titel II der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 anzuwenden sind;
f) „Europäische Krankenversicherungskarte“ oder „EKVK“ bezeichnet das
gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellte
Sozialversicherungsdokument;
g) „Aussteller“ bezeichnet jeden Träger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe p der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats
benannte, anerkannte oder anderweitig zuständige Einrichtung oder Behörde,
die für die Ausstellung, Übermittlung und erforderlichenfalls Berichtigung
oder den Widerruf von Sozialversicherungsdokumenten im Geltungsbereich
der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zuständig ist;
h) „Überprüfer“ bezeichnet eine öffentliche oder private Einrichtung oder eine in
beruflicher Eigenschaft handelnde natürliche Person, die von einem
Mitgliedstaat als berechtigt zur Überprüfung von
Sozialversicherungsdokumenten gemäß dieser Verordnung benannt, ermächtigt
oder anerkannt wurde.
Kapitel I
Europäischer Sozialversicherungspass
Artikel 4
Rechtsrahmen für den ESSPASS
(1) Der Rechtsrahmen für den ESSPASS besteht aus den in diesem Kapitel festgelegten
Vorschriften in Bezug auf
a) die Online-Einreichung durch die betreffenden Personen und die Arbeitgeber
von Anträgen auf Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten bei den
zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten;
b) die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten durch die zuständigen
Träger der Mitgliedstaaten für die betreffenden Personen und die Arbeitgeber;
c) die elektronische Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten durch
Überprüfer, um Authentizität, Integrität und Gültigkeit der Dokumente zu
bestätigen.
Artikel 5
Geltungsbereich und Anwendung des ESSPASS-Rechtsrahmens
(1) Dieses Kapitel gilt
a) ab dem [Datum des Inkrafttretens plus zwölf Monate] für das portable
Dokument A1;
b) ab dem [Datum des Inkrafttretens plus drei Jahre] für die EKVK und andere
Sozialversicherungsdokumente, mit Ausnahme derjenigen Dokumente, die in
den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten genannt sind.
(2) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus 18 Monate] kann die Kommission delegierte
Rechtsakte erlassen, um auf der Grundlage einer Bewertung eine Liste anderer
Sozialversicherungsdokumente als des portablen Dokuments A1 und der EKVK zu
erstellen, für die dieses Kapitel nicht gelten würde.
(3) Bei der Bewertung werden folgende Aspekte berücksichtigt:
c) die operative Bedeutung der betreffenden Dokumente, insbesondere im
Hinblick auf ihre Ausstellungshäufigkeit, die Zahl der ausgestellten
Dokumente und das Potenzial für die Betrugsprävention;
d) die erwarteten Kosten und Vorteile der Digitalisierung der betreffenden
Dokumente für die Ausübung von Sozialversicherungsansprüchen und die
effiziente Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG)
Nr. 987/2009, einschließlich der Verringerung des Verwaltungsaufwands für
Einzelpersonen und Unternehmen.
Artikel 6
Online-Antragsverfahren für Sozialversicherungsdokumente
Betreffende Personen und gegebenenfalls Arbeitgeber können Anträge für
Sozialversicherungsdokumente, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,
vollständig online und über Verfahren einreichen, die mit der Verordnung (EU) 2018/1724 im
Einklang stehen. Das Online-Antragsverfahren ist benutzerfreundlich und barrierefrei und
erfüllt die folgenden Anforderungen:
a) Es ermöglicht die elektronische Identifizierung und Authentifizierung der
betreffenden Person und gegebenenfalls des Arbeitgebers;
b) es ermöglicht die elektronische Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 genannten Informationen, Dokumente oder Belege,
die für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind;
c) es gewährleistet, dass die endgültige Übermittlung des Antrags aus der Ferne
abgewickelt werden kann;
d) der betreffenden Person und gegebenenfalls dem Arbeitgeber wird nach
abgeschlossener Übermittlung eine automatische Empfangsbestätigung ausgestellt,
es sei denn, die Ausstellung des Dokuments erfolgt unverzüglich;
e) die betreffende Person und gegebenenfalls der Arbeitgeber werden auf
elektronischem Wege darüber unterrichtet, dass das Ausstellungsverfahren
abgeschlossen ist.
Artikel 7
Ausstellung, Gültigkeit und Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten
(1) Die zuständigen Träger stellen digitale Sozialversicherungsdokumente in einem
Format aus, das für die Verwendung in der europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität der betreffenden Person und gegebenenfalls des Arbeitgebers geeignet ist.
Die digitalen Sozialversicherungsdokumente müssen den gemäß Absatz 11
angenommenen technischen Spezifikationen entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Träger auf Antrag der betreffenden
Person oder des Arbeitgebers das Sozialversicherungsdokument in einem
standardisierten und barrierefreien physischen Format aus. Ein solches Dokument
muss einen QR-Code oder andere elektronische Funktionen zur Erhöhung seiner
Sicherheit enthalten und den gemäß Absatz 11 angenommenen technischen
Spezifikationen entsprechen.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der Aussteller und
hält dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand. Die Kommission macht die
genannten Verzeichnisse über einen gesicherten Kanal und in elektronisch signierter
oder besiegelter Form, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist, der
Öffentlichkeit zugänglich. In Bezug auf die Aussteller des portablen Dokuments A1
wird das Verzeichnis der Kommission bis zum [Datum des Inkrafttretens plus zwölf
Monate] übermittelt. Die Mitgliedstaaten übermitteln das Verzeichnis der Aussteller
der EKVK und anderer Sozialversicherungsdokumente, die in den Geltungsbereich
dieses Kapitels fallen, bis zum [Datum des Inkrafttretens plus drei Jahre].
(4) Vor der Ausstellung eines Sozialversicherungsdokuments überprüfen die Aussteller
die Richtigkeit der von den betreffenden Personen und gegebenenfalls von den
Arbeitgebern zur Unterstützung ihres Antrags bereitgestellten Informationen, auch
mithilfe digitaler Instrumente.
(5) Wird ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Sozialversicherungsdokument widerrufen, so
teilt der Aussteller dies der betreffenden Person und gegebenenfalls dem Arbeitgeber
unverzüglich mit. Die Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege, es sei denn,
sowohl die betreffende Person als auch gegebenenfalls der Arbeitgeber haben andere
Kommunikationsmittel angegeben.
(6) Die Aussteller stellen sicher, dass eine Person in der Lage ist, die digitalen
Sozialversicherungsdokumente ihrer minderjährigen Kinder und einer natürlichen
Person, die sie rechtlich vertreten, in ihrer eigenen europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität zu empfangen und zu speichern.
(7) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 von einem Mitgliedstaat ausgestellten
Sozialversicherungsdokumente werden von den Überpüfern in allen Mitgliedstaaten
anerkannt.
Wurde ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Dokument überprüft, so unterliegt
seine Gültigkeit oder Echtheit keinen weiteren Nachweisanforderungen im
Aufnahmemitgliedstaat. Dieser Absatz lässt die Verfahren unberührt, die bei
Zweifeln oder Streitigkeiten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG)
Nr. 987/2009 anzuwenden sind.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
Überprüfer über die erforderlichen technischen Mittel verfügen, um die gemäß
diesem Artikel ausgestellten Sozialversicherungsdokumente unabhängig von ihrem
Format zu überprüfen und ihre Echtheit, Integrität und Gültigkeit zu bestätigen. Sie
müssen in der Lage sein, zu überprüfen, ob
a) das Dokument von einem befugten Träger ausgestellt wurde;
b) die in dem Dokument enthaltenen Daten seit seiner Ausstellung nicht
manipuliert wurden;
c) das Dokument nicht abgelaufen ist oder widerrufen wurde.
(9) Personenbezogene Daten, die zur Überprüfung des Sozialversicherungsdokuments
der betreffenden Person verarbeitet werden, werden vom Überprüfer nach Abschluss
der Überprüfung nicht gespeichert, soweit es nicht für die Anwendung der
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erforderlich oder durch
einen anderen Rechtsakt der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung
(EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/68032 zulässig ist.
(10) ESSPASS ist mit dem EESSI-System und gegebenenfalls mit anderen einschlägigen
digitalen Initiativen der Union, einschließlich des Europäischen
Gesundheitsdatenraums und des technischen Systems zur einmaligen Erfassung,
interoperabel.
(11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der funktionalen
und technischen Spezifikationen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Dokumente. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt:
a) die technischen Spezifikationen und die Interoperabilitätsspezifikationen,
einschließlich gemeinsamer Datenmodelle zur Festlegung der zu
verarbeitenden Daten, der Normen und Barrierefreiheitsanforderungen;
b) die Verfahren für die Beantragung, die Ausstellung, den Widerruf und die
Überprüfung von Dokumenten, einschließlich Aspekten im Zusammenhang
mit den Ausstellerverzeichnissen gemäß Absatz 3 dieses Artikels;
c) die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich
Verschlüsselungs- und Zugangskontrollmaßnahmen;
d) die organisatorischen Maßnahmen für die Verarbeitung und den Schutz
personenbezogener Daten, auch in Bezug auf die Speicherfristen, und die
Aufgaben der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Fristen für die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten
(1) Die zuständigen Träger stellen der betreffenden Person und gegebenenfalls dem
Arbeitgeber unter Einhaltung der gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen
Sozialversicherungsdokumente aus.
(2) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus 18 Monate] erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte, in denen die ab der Einreichung eines vollständigen
Antrags zu berechnenden Fristen für die Ausstellung von
Sozialversicherungsdokumenten im Rahmen dieses Kapitels festgelegt werden.
32 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden
zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
(3) Abweichend von Absatz 2 wird der Durchführungsrechtsakt, in dem die Frist für die
Ausstellung des portablen Dokuments A1 festgelegt ist, bis zum [Datum des
Inkrafttretens plus zwölf Monate] erlassen.
(4) Die Frist für die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte darf
24 Stunden nicht überschreiten.
(5) Bei der Festlegung der Fristen berücksichtigt die Kommission Folgendes:
a) die Art des beantragten Sozialversicherungsdokuments;
b) die Verfahrensschritte, die für die Überprüfung der übermittelten
Informationen vor der Ausstellung des angeforderten
Sozialversicherungsdokuments erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich
des erforderlichen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Trägern;
c) die Notwendigkeit, die zügige Ausübung der Rechte gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 zu gewährleisten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
(6) Nach Eingang des Antrags unterrichtet der Aussteller die betreffenden Personen oder
gegebenenfalls die Arbeitgeber über die Zeit, die für die Bearbeitung ihres Antrags
voraussichtlich erforderlich ist, und über die geltenden Fristen, die in den gemäß
Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
Artikel 9
Europäische Krankenversicherungskarten
(1) Ab dem [Datum des Inkrafttretens plus drei Jahre] müssen alle neu ausgestellten
Europäischen Krankenversicherungskarten die in Artikel 7 festgelegten
Anforderungen erfüllen. Bereits im Umlauf befindliche Europäische
Krankenversicherungskarten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind,
werden spätestens am [Datum des Inkrafttretens plus fünf Jahre] ersetzt.
(2) Ab dem [Datum des Inkrafttretens plus drei Jahre] stellen die Mitgliedstaaten sicher,
dass die Gesundheitsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet die in der Europäischen
Krankenversicherungskarte eines Patienten aus einem anderen Mitgliedstaat
enthaltenen Daten sowie alle für das Erstattungsverfahren erforderlichen Daten
elektronisch an die zuständigen Träger des Behandlungsmitgliedstaats übermitteln
können.
Artikel 10
Portables Dokument A1
(1) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus zwölf Monate] erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Informationsanforderungen
für die Beantragung des portablen Dokuments A1, die nicht über das hinausgehen,
was zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich ist, und das
Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands gebührend berücksichtigen.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen gemeinsamen
technischen Rahmen fest, um die Interoperabilität zwischen den nationalen Portalen,
die für die Beantragung des portablen Dokuments A1 genutzt werden, und den mit
dem Binnenmarkt-Informationssystem33 verbundenen öffentlichen Schnittstellen für
die Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern und für die Entsendung von
Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor gemäß Artikel 1 Absatz 11 der Richtlinie
(EU) 2020/1057 sicherzustellen. Dieser technische Rahmen ermöglicht die
Weiterverwendung der einschlägigen übermittelten Daten in allen Verfahren für die
Beantragung des portablen Dokuments A1 und die Übermittlung von
Entsendemeldungen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU)
2018/1725 und dem Grundsatz der einmaligen Erfassung.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.
Kapitel II
Austausch zwischen den Trägern
Artikel 11
Austausch über das EESSI-System
(1) Die Mitgliedstaaten tauschen über das EESSI-System die zur Anwendung der
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erforderlichen Daten aus,
greifen auf sie zu und verarbeiten sie im Einklang mit den funktionalen und
technischen Spezifikationen gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
(2) Beim Datenaustausch über das EESSI-System halten die Mitgliedstaaten die in
Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten maximalen Bearbeitungszeiten
ein.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach
Artikel 16 zur Änderung von Anhang I zu erlassen; sie berücksichtigt dabei
Folgendes:
a) die Geschäftsanwendungsfälle und die strukturierten elektronischen
Dokumente, die Teil des Austauschs sind;
b) die für die Erhebung der Informationen erforderlichen Verfahrensschritte,
gegebenenfalls einschließlich des erforderlichen Informationsaustauschs
zwischen den zuständigen Trägern auf nationaler Ebene;
33 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj).
c) die Notwendigkeit, die zügige Ausübung der Rechte gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 zu gewährleisten.
(4) Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten im EESSI-System gilt
die Kommission als Auftragsverarbeiterin im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der
Verordnung (EU) 2018/1725 und die Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche
gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die funktionalen und
technischen Spezifikationen des EESSI-Systems in Bezug auf die folgenden
Bereiche näher fest:
a) die Geschäftsanwendungsfälle sowie Struktur, Format, Inhalt und
Datenmodelle der ausgetauschten Informationen;
b) die Verfahrensvorschriften und die technischen Vorschriften für den
Datenaustausch;
c) die Rolle und Zuständigkeiten der am Austausch beteiligten Stellen;
d) Maßnahmen zur Sicherung der Betriebskontinuität;
e) Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen;
f) operative und Unterstützungsmaßnahmen;
g) die Einzelheiten der öffentlich zugänglichen Datenbank, die die in Artikel 88
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 genannten Informationen enthält;
h) das Leistungsniveau.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
Artikel 12
Elektronischer Informationsaustausch
außerhalb des EESSI-Systems
(1) Kann der Austausch von Daten, die für die Kontrolle der ordnungsgemäßen
Anwendung oder Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG)
Nr. 987/2009 erforderlich sind, einschließlich zur Feststellung von Änderungen bei
den Umständen, Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten, Betrug und Fehlern, über das
EESSI-System nicht wirksam durchgeführt werden, so können diese Daten
abweichend von Artikel 11 Absatz 1 im Einklang mit den gemäß Absatz 2
festgelegten gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen außerhalb des EESSI-
Systems bereitgestellt werden oder es kann ein sicherer Zugang zu diesen Daten
außerhalb des EESSI-Systems gewährt werden.
(2) Die Kommission erlässt gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
gemeinsamer Verfahren sowie funktionaler und technischer Spezifikationen für den
sicheren Datenaustausch oder den sicheren Zugang zu Daten gemäß Absatz 1.
(3) Die Durchführungsrechtsakte können Folgendes umfassen:
a) Vereinbarungen über die Kategorien von Daten, die ausgetauscht oder
zugänglich gemacht werden sollen, sowie über die Rolle und Zuständigkeiten
der an dem Austausch beteiligten Stellen;
b) Mittel zum Austausch oder Zugang;
c) Standardformate oder -strukturen;
d) Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Zuverlässigkeit
des Austauschs oder des Zugangs.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
Kapitel III
Governance und Datenverarbeitung
Artikel 13
Digitalisierungsgruppe
(1) Es wird eine Gruppe zum Thema Digitalisierung im Bereich der Koordinierung der
sozialen Sicherheit (im Folgenden „Digitalisierungsgruppe“) eingerichtet, um die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei den in dieser Verordnung festgelegten
digitalen Aspekten der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu
erleichtern.
(2) Die Digitalisierungsgruppe setzt sich aus zwei Regierungsvertretern aus jedem
Mitgliedstaat zusammen, die erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt
werden. Vertreter der Europäischen Kommission nehmen auch an den Sitzungen der
Digitalisierungsgruppe teil. Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission, die
auch die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.
(3) Die Digitalisierungsgruppe nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Unterstützung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung durch
Erleichterung der Koordinierung, des Informationsaustauschs und der
Förderung bewährter Verfahren in allen Mitgliedstaaten sowie durch die
Entwicklung von Leitlinien zur Unterstützung der Durchsetzung dieser
Verordnung;
b) gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen an den in Artikel 17 genannten
Ausschuss zur weiteren Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit;
c) Unterstützung der Entwicklung und der Durchführung des elektronischen
Datenaustauschs gemäß dieser Verordnung;
d) gegebenenfalls Beratung der Kommission während der frühen Phase der
Vorbereitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten, die gemäß dieser
Verordnung angenommen werden sollen.
(4) Die Digitalisierungsgruppe arbeitet gegebenenfalls mit der Verwaltungskommission
für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Titel IV der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und mit der europäischen Kooperationsgruppe für
die digitale Identität gemäß Artikel 46e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
zusammen.
(5) Die Digitalisierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 14
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten erheben die für die Überwachung der Durchführung von
Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 erforderlichen Daten und übermitteln sie
der Kommission vierteljährlich bis zum Ende des Monats, der auf jedes
Kalenderquartal folgt. Die Kommission veröffentlicht Statistiken auf der Grundlage
der erhobenen Daten.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und
der Struktur der in Absatz 1 genannten Berichte. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 15
Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen personenbezogenen Daten
werden von den Ausstellern und Überprüfern der Mitgliedstaaten für die Zwecke der
Ausstellung und Überprüfung von Sozialversicherungsdokumenten gemäß den im
Rahmen dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten verarbeitet.
Personenbezogene Daten werden im Rahmen dieser Verordnung insbesondere zu
folgenden Zwecken verarbeitet:
a) Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten;
b) Festlegung der Sozialversicherungsansprüche der Dokumenteninhaber;
c) Überprüfung der Gültigkeit der Sozialversicherungsdokumente und der darin
enthaltenen Informationen.
(2) Personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung verarbeitet werden, sind jene,
die in den Sozialversicherungsdokumenten enthalten sind und für die in Absatz 1
genannten Zwecke von den Ausstellern und Überprüfern der Mitgliedstaaten
bearbeitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser
Verordnung ist auf das für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderliche Maß
beschränkt, unbeschadet der Weiterverarbeitung zu Archivierungszwecken im
öffentlichen Interesse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 89 der
Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Aussteller von
Sozialversicherungsdokumenten der Mitgliedstaaten im Rahmen des ESSPASS als
Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
Die Verantwortlichen gewährleisten die Sicherheit, Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit der für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiteten Daten.
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 und
Artikel 11 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf
nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der
Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts
an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate]
verlängert.
Artikel 17
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Artikel 18
Bewertung
(1) Bis zum [sieben Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] bewertet die Kommission
die Durchführung und Wirksamkeit dieser Verordnung.
(2) Insbesondere wird bewertet, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden und ob
ihre Bestimmungen weiterhin relevant, wirksam, effizient, kohärent und
verhältnismäßig sind.
(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Artikel 19
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 72 Buchstabe d wird gestrichen.
2. Artikel 73 wird gestrichen.
(2) Gemäß Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erlassene
Beschlüsse der Verwaltungskommission zu digitalen Aspekten dienen bis zum
Inkrafttreten der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen
Durchführungsrechtsakte weiterhin als Orientierungshilfe. Der im Beschluss Nr. H15
genannte Fachausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit setzt seine
Arbeit bis zur Annahme der Geschäftsordnung der Digitalisierungsgruppe gemäß
Artikel 13 Absatz 5 fort.
Artikel 20
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird gestrichen.
2. In Absatz 3 wird der zweite Satz gestrichen.
Artikel 21
Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1724
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:
In der Tabelle wird nach der Zeile „Ruhestand“ folgende Zeile eingefügt:
Wahrnehmung von
Sozialversicherungsansprüchen
Anträge, Ersuchen und
Mitteilungen im
Zusammenhang mit der
Ausübung von Rechten der
sozialen Sicherheit gemäß
der Verordnung
[ESSPASS-Vorschlag].
Bestätigung von Anträgen,
Ersuchen und Mitteilungen
im Zusammenhang mit der
Ausübung von Rechten der
sozialen Sicherheit sowie alle
Ergebnisse im
Zusammenhang mit den
Verfahren gemäß der
Verordnung [ESSPASS-
Vorschlag].
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur
Festlegung eines Rahmens für den Europäischen Sozialversicherungspass
(ESSPASS) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG)
Nr. 987/2009 und (EU) 2018/1724
1.2. Politikbereich(e)
Menschen, Gesellschaft und Sozialmodell, Freizügigkeit, Arbeitskräftemobilität
Zugang zu Dienstleistungen
Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit der Initiative soll eine faire Mobilität in der EU gefördert und allen Menschen
der Zugang zu Sozialversicherungsansprüchen erleichtert werden – im Einklang mit
der europäischen Säule sozialer Rechte und der Binnenmarktstrategie. Sie unterstützt
die bereichsübergreifenden Ziele der Union, Verfahren zu vereinfachen und
administrative Hürden durch digitalisierte grenzüberschreitende öffentliche
Dienstleistungen abzubauen.
1.3.2. Einzelziel(e)
Die Einzelziele der Initiative sind Folgende:
(1) Grenzüberschreitende Sozialversicherungsfälle, bei denen
Sozialversicherungsansprüche und der Versicherungsstatus nachgewiesen
und überprüft werden müssen, werden mit geringerem manuellem Aufwand
und gestrafften Verwaltungsschritten bearbeitet, was eine schnellere und
einheitlichere Bearbeitung ermöglicht.
(2) Die grenzüberschreitende Interoperabilität wird durch eine stärkere
Angleichung der Dokumentenformate, Datenmodelle und
Überprüfungsmethoden in der EU verbessert, wodurch ein nahtloser
Informationsaustausch ermöglicht und Betrug verringert wird.
(3) Die Bürger profitieren von einer besseren Zugänglichkeit, einem besseren
Verständnis und einer besseren Kontrolle über ihre grenzüberschreitenden
Sozialversicherungsansprüche und -daten.
Die Bürger profitieren von einer besseren Zugänglichkeit, einem besseren Verständnis und
einer besseren Kontrolle über ihre grenzüberschreitenden
Sozialversicherungsansprüche und -daten.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Die Initiative dürfte den Rahmen für die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit stärken, indem die Anwendung der Vorschriften verbessert und ihre
Durchführung vereinfacht, effizienter gestaltet und betrugssicherer gemacht wird.
Dadurch werden die Transparenz und die Zugänglichkeit von Rechten für die Bürger
verbessert und gleichzeitig betrügerische und ausbeuterische Praktiken eingedämmt.
Außerdem sollen die Unternehmen unterstützt werden, indem ihnen die
grenzüberschreitende Ausübung von Tätigkeiten erleichtert wird, und die nationalen
Behörden sollen durch die Vereinfachung der Verfahren und die Verbesserung der
Zusammenarbeit entlastet werden. Die Initiative wird die Digitalisierung
grenzüberschreitender öffentlicher Dienste vorantreiben und damit letztlich zu einer
höheren Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft beitragen.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Es wurde ein umfassender Entwurf für einen Überwachungsrahmen ausgearbeitet,
um die Durchführung zu überwachen und die Auswirkungen der Initiative zu
bewerten und so sicherzustellen, dass sie weiterhin zweckmäßig ist und die
angestrebten Ziele erreicht. Dieser Rahmen wird auf der Grundlage der endgültigen
rechtlichen Vorgaben und des Zeitplans für die Umsetzung weiter verfeinert.
Zu den Indikatoren gehören:
1) Prozentsatz der vollständig online verfügbaren Verfahren
2) Prozentsatz der elektronisch ausgestellten Dokumente
3) Prozentsatz der nationalen Behörden, die die Anforderungen erfüllen
4) Zahl der Beschwerden von Unternehmen und Bürgern über Fälle, in denen die
Fristen überschritten wurden
5) Anteil der in den Mitgliedstaaten automatisiert bearbeiteten Dokumente
6) Verkürzung der Bearbeitungszeit für die Ausstellung und Überprüfung von
Dokumenten
7) Zahl der abgelehnten Rechnungen über Gesundheitsleistungen, die zur
Erstattung eingereicht wurden
8) Verringerung der Fälle gefälschter portabler Dokumente und der unsachgemäßen
Verwendung der EKVK
9) Prozentsatz der Nutzer, die mit der Lösung zufrieden sind, und Bekanntheitsgrad
der Lösung
10) Dauer bis zur vollständigen Bearbeitung der Anträge der Nutzer (Verkürzung der
durchschnittlichen Bearbeitungsdauer und Verringerung der Unterschiede
zwischen der kürzesten und der längsten Bearbeitungszeit in den einzelnen
Mitgliedstaaten)
11) Zahl der erfolgreich abgeschlossenen grenzüberschreitenden Überprüfungen
(Transaktionsvolumen, steigend)
12) Cybersicherheitsindikatoren für die Datensicherheit
Es wurde ein umfassender Entwurf für einen Überwachungsrahmen ausgearbeitet, um die
Durchführung zu überwachen und die Auswirkungen der Initiative zu bewerten und so
sicherzustellen, dass sie weiterhin zweckmäßig ist und die angestrebten Ziele erreicht. Dieser
Rahmen wird auf der Grundlage der endgültigen rechtlichen Vorgaben und des Zeitplans für
die Umsetzung weiter verfeinert.
Zu den Indikatoren gehören:
Prozentsatz der vollständig online verfügbaren Verfahren
Prozentsatz der elektronisch ausgestellten Dokumente
Prozentsatz der nationalen Behörden, die die Anforderungen erfüllen
Zahl der Beschwerden von Unternehmen und Bürgern über Fälle, in denen die Fristen
überschritten wurden
Anteil der in den Mitgliedstaaten automatisiert bearbeiteten Dokumente
Verkürzung der Bearbeitungszeit für die Ausstellung und Überprüfung von
Dokumenten
Zahl der abgelehnten Rechnungen über Gesundheitsleistungen, die zur Erstattung
eingereicht wurden
Verringerung der Fälle gefälschter portabler Dokumente und der unsachgemäßen
Verwendung der EKVK
Prozentsatz der Nutzer, die mit der Lösung zufrieden sind, und Bekanntheitsgrad der
Lösung
Dauer bis zur vollständigen Bearbeitung der Anträge der Nutzer (Verkürzung der
durchschnittlichen Bearbeitungsdauer und Verringerung der Unterschiede zwischen der
kürzesten und der längsten Bearbeitungszeit in den einzelnen Mitgliedstaaten)
Zahl der erfolgreich abgeschlossenen grenzüberschreitenden Überprüfungen
(Transaktionsvolumen, steigend)
Cybersicherheitsindikatoren für die Datensicherheit
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme34
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die wichtigste kurzfristige Voraussetzung ist eine Einigung der gesetzgebenden
Organe über den Legislativvorschlag bis zum dritten Quartal 2027.
Der Vorschlag sieht den Erlass von Durchführungsrechtsakten vor.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
34 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Maßnahmen auf EU-Ebene erbringen einen erheblichen Mehrwert, indem sie die
Freizügigkeit für Studium, Reisen, Aufenthalt sowie aus familiären oder beruflichen
Gründen unterstützen. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der
festgestellten Probleme können diese nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene und nicht
allein durch Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten wirksam gelöst werden.
Maßnahmen auf EU-Ebene werden die Abstimmung mit anderen digitalen Initiativen
der EU, etwa der Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor und dem
europäischen Rahmen für eine digitale Identität, gewährleisten und damit ein
effizientes Vorgehen sicherstellen. Maßnahmen auf EU-Ebene verhindern eine
Fragmentierung, die entstehen könnte, wenn die Mitgliedstaaten unterschiedliche
digitale Lösungen entwickeln; dies würde zu suboptimalen Ergebnissen und
möglicherweise höheren Kosten für spätere Abhilfemaßnahmen führen.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Bei der Schätzung des Mittelbedarfs für diese Initiative wurden insbesondere
Erfahrungswerte aus früheren Projekten berücksichtigt, vor allem die Erkenntnisse,
die bei der Einführung des Systems für den elektronischen Austausch von
Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI) gewonnen wurden. Bei den
Finanzprognosen wird der operative und technische Unterstützungsbedarf für die
nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten berücksichtigt, damit angemessene
Ressourcen bereitgestellt werden. Darüber hinaus haben die aus der Umsetzung der
ESSPASS-Pilotmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse zu einem klareren
Verständnis des erforderlichen Aufwands und der notwendigen
Ressourcenzuweisung beigetragen.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
Er ist Teil des Pakets zur fairen Arbeitskräftemobilität und unterstützt die
europäische Säule sozialer Rechte sowie das Politikprogramm für die digitale
Dekade.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die Durchführung dieses Legislativvorschlags erfordert die Organisation von
Sitzungen mit den Mitgliedstaaten in der Gruppe für die Digitalisierung der
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und in dem Ausschuss, der die
Annahme von Durchführungsrechtsakten unterstützt, sowie personelle Ressourcen
zur Unterstützung der nationalen Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Die
notwendigen Ausgaben für die Organisation dieser Sitzungen, d. h. Reisekosten der
Delegierten, und für die Bereitstellung dieser Unterstützung werden aus dem
Gesamthaushalt finanziert.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
(1) Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2026 bis 2030
(2) Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an:
Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
öffentlich-rechtliche Körperschaften
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer
öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle
Garantien bereitgestellt werden
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V
des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen,
insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig
werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen
finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den
Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können
Bemerkungen
Ab 2028 wird ein geringer, aber kontinuierlicher Finanzierungsbedarf entstehen. Dies muss
bei der Ausarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 (2028-2034)
berücksichtigt werden, damit angemessene Mittel für die fortgesetzte Unterstützung der
Umsetzung bereitgestellt werden.
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und
darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der
finanziellen Verpflichtungen der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis
der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach im
Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen
ab 2028 sind vorläufig.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird eine Berichtspflicht für die
Mitgliedstaaten eingeführt, um Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der
Umsetzung der Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Ausstellung von
Sozialversicherungsdokumenten und den Datenau
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen (Unterrichtung)