Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten
Text
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 483/25
16.09.25
EU - In - R - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen
Union - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der
internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations-
und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von
Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten
COM(2025) 417 final, Ratsdok. 11556/25
Der Bundesrat wurde über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 215/18 = AE-Nr. 180487;
Drucksache 218/18 = AE-Nr. 180504;
Drucksache 188/25 = AE-Nr. 250371;
AE-Nr. 220311
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 417 final
2025/0231 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und
Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe
von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Ziele des Vorschlags
Mit dem vorgeschlagenen Beschluss soll die Europäische Kommission (im Folgenden
„Kommission“) vom Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“) ermächtigt werden,
das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität (im Folgenden
„Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Union zu schließen1.
Dieser Vorschlag ergänzt einen gesonderten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss
des Rates zur Ermächtigung der Kommission, das Übereinkommen im Namen der
Europäischen Union zu unterzeichnen. Zusammen erfüllen diese Vorschläge die Zusage der
Kommission in ProtectEU, der Europäischen Strategie für die innere Sicherheit2.
Cyberkriminalität stellt eine nach wie vor wachsende Bedrohung für die Sicherheit der
Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen in der Europäischen Union (EU) dar3.Der
Europol-Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet
zufolge haben sich die von der Cyberkriminalität ausgehenden Bedrohungen hinsichtlich
Umfang, Intensität und Gefahrenpotential in den letzten zehn Jahren dynamisch
weiterentwickelt4. Cyberkriminelle nutzen neue Technologien wie künstliche Intelligenz (KI)
für die Automatisierung von Angriffen, für Social Engineering und für die Umgehung von
Sicherheitsmaßnahmen, wodurch Cyberangriffe an Skalierbarkeit und Effizienz gewinnen.
Die wirtschaftliche Rezession, die geopolitische Instabilität und die zunehmende globale
Ungleichheit haben den Anreiz verstärkt, aus finanziellen Gründen Cyberstraftaten zu
begehen5.Größe und Umfang von durch den Cyberraum ermöglichten Straftaten wie Online-
Betrug und sexuellem Missbrauch von Kindern nehmen stetig zu. Schätzungen zufolge
beliefen sich die weltweiten Schäden durch Online-Betrug 2024 auf 1,03 Billionen EUR6.Die
weltweiten Meldungen von sexuellem Missbrauch von Kindern sind von 1 Million im Jahr
2010 auf fast 36 Millionen im Jahr 2023 gestiegen, davon 1,3 Millionen in der EU7.
Cyberkriminalität ist ein globales und grenzenloses Phänomen, und die Intensivierung der
internationalen Zusammenarbeit zu ihrer Bekämpfung gehört seit über einem Jahrzehnt zu
den Prioritäten der Länder weltweit. Der Umstand, dass es im Internet keine Grenzen gibt,
macht Ermittlungen im Zusammenhang mit Cyberkriminalität fast immer grenzübergreifend,
1 Der Wortlaut des Übereinkommens wird dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur
Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Union das Übereinkommen zu ratifizieren, als
Anhang beigefügt.
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ProtectEU – eine Europäische Strategie für die
innere Sicherheit“ (COM(2025) 148 final).
3 Im Jahr 2023 waren Ransomware-Angriffe, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Online-Betrug nach
wie vor die gefährlichsten Formen von Cyberkriminalität in der Europäischen Union (EU). Einige
Cyberkriminelle, deren Angriffe sich gegen die EU richteten, waren in der EU ansässig, während
andere es vorzogen, vom Ausland aus zu operieren und für ihre illegalen Aktivitäten und Gelder den
Schutz von Drittländern zu suchen. Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten
Kriminalität im Internet (IOCTA) 2024.
4 Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (IOCTA) 2024.
5 Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA)
2025.
6 Global State of Scams Report 2025 (GASA).
7 National Centre for Missing and Exploited Children, https://www.missingkids.org/cybertiplinedata.
was eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden verschiedener Länder notwendig
macht. In den letzten Jahren ist eine Zusammenarbeit mit immer mehr Ländern erforderlich
geworden, da Cyberkriminelle für ihre Angriffe auf die EU und ihre Partnerländer den Schutz
geeigneter Hoheitsgebiete rund um den Globus suchen.
Elektronische Beweismittel werden für strafrechtliche Ermittlungen sowohl bei Online-
Straftaten als auch bei herkömmlichen Straftaten wie Drogenhandel, die häufig im Internet
Spuren hinterlassen, weil Kriminelle ihre Aktivitäten online und auf Anwendungen planen
und koordinieren, immer wichtiger. Eine Erhebung der Kommission ergab, dass die
Strafverfolgungs- und Justizbehörden schon 2018 bei mindestens 85 % der strafrechtlichen
Ermittlungen, einschließlich Cyberkriminalität, Zugang zu elektronischen Beweismitteln
benötigten8.Beweismittel für Straftaten liegen zunehmend in elektronischer Form bei
Diensteanbietern in ausländischen Hoheitsgebieten vor. Bei mindestens 55 % der
Ermittlungen wird ein Antrag auf grenzüberschreitenden Zugang zu Beweismitteln
gestellt9.Eine wirksame strafgerichtliche Reaktion erfordert geeignete Maßnahmen zur
Erlangung solcher Beweismittel, um die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.
Daher werden auf nationaler Ebene, auf EU-Ebene10 und auf internationaler Ebene
Maßnahmen zur Verbesserung der Weitergabe elektronischer Beweismittel für strafrechtliche
Ermittlungen getroffen.
Das Übereinkommen ist Teil dieser Maßnahmen. Es enthält gemeinsame Vorschriften auf
globaler Ebene, um die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberkriminalität und die Erhebung
von Beweismitteln in elektronischer Form für strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu
verbessern, schafft damit eine Grundlage für die Zusammenarbeit mit vielen Ländern, mit
denen weder die EU noch ihre Mitgliedstaaten Vereinbarungen getroffen haben, und
gewährleistet gleichzeitig die Achtung der Rechtsvorschriften und Werte der EU. Es ist mit
den bestehenden EU-Instrumenten und internationalen Instrumenten vereinbar und ergänzt
diese.
Hintergrund
Das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (im Folgenden „Budapester
Übereinkommen“)11 aus dem Jahr 2001 ist der erste internationale Vertrag über
Cyberkriminalität. Es erleichtert die Bekämpfung von Straftaten, bei denen Computernetze
genutzt werden. Das Budapester Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten des Europarats
und auf Einladung auch Nichtmitgliedern offen. Bislang sind darin 80 Vertragsstaaten
zusammengeschlossen, darunter 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Zweite
Zusatzprotokoll12 zum Budapester Übereinkommen enthält aktualisierte Vorschriften für den
Austausch elektronischer Beweismittel13.
8 SWD(2018) 118 final.
9 SWD(2018) 118 final.
10 Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische
Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl.
L 191 vom 28.7.2023, S. 118), ELI:. http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1543/oj) und Richtlinie (EU)
2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher
Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu
Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023,
S. 181, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1544/oj).
11 SEV Nr. 185.
12 SEV Nr. 224.
13 Der Rat hat Beschlüsse erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, im Interesse der EU
das Zweite Zusatzprotokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren: Beschluss (EU) 2022/722 des Rates
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind auch Vertragsparteien von zwei der
wichtigsten Strafrechtsinstrumente der Vereinten Nationen, die nahezu weltweit angenommen
wurden, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die organisierte Kriminalität
(UNTOC)14 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC)15.
Die Bestimmungen des neuen Übereinkommens sind an diese drei etablierten und weithin
angenommenen internationalen Instrumente angeglichen und mit ihnen vereinbar.
Der Aufstieg der Informationstechnologie und die rasche Entwicklung neuer
Telekommunikations- und Computernetzsysteme sowie die Nutzung und der Missbrauch von
Technologien zu kriminellen Zwecken stehen auch auf der Tagesordnung der Vereinten
Nationen (VN). Am 21. Dezember 2010 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen
die Resolution 65/230 verabschiedet, in der sie die Kommission für Verbrechensverhütung
und Strafrechtspflege (Commission on Crime Prevention and Criminal Justice – CCPCJ)
aufforderte, eine offene zwischenstaatliche Sachverständigengruppe (intergovernmental
expert group – IEG) mit dem Auftrag einzusetzen, eine umfassende Studie zum Problem der
Cyberkriminalität durchzuführen.
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Resolution 73/187 vom
17. Dezember 2018 zur „Bekämpfung der Nutzung von Informations- und
Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken“ verabschiedet. Am 27. Dezember
2019 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine zweite Resolution, 74/247,
zum gleichen Thema verabschiedet und damit einen offenen zwischenstaatlichen Ad-hoc-
Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ad-hoc-Ausschuss“) für die Ausarbeitung eines
umfassenden internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Nutzung von
vom 5. April 2022 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das
Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte
Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu unterzeichnen (ABl. L 134
vom 11.5.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/722/oj) und Beschluss (EU) 2023/436 des
Rates vom 14. Februar 2023 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen
Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte
Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu ratifizieren (ABl. L 63 vom
28.2.2023, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/436/oj).
14 Dok. A/55/383. Die EU hat das UNTOC am 12. Dezember 2000 unterzeichnet und am 21. Mai 2004
ratifiziert, ebenso die dazugehörigen Protokolle über Schleuserkriminalität und Menschenhandel. Siehe
2004/579/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss – im Namen der
Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 69, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2004/579/oj), 2006/616/EG: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006 über
den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls gegen die
Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen
Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 24, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2006/616/oj) und 2006/619/EG: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zur Verhütung,
Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen– und Kinderhandels, zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in
Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV
des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom
22.9.2006, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/619/oj).
15 United Nations Treaty Series (Vertragssammlung der Vereinten Nationen), Bd. 2349, S. 41; Dok.
A/58/422. Die EU hat das UNCAC am 15. September 2005 unterzeichnet und am 12. November 2008
ratifiziert. Siehe 2008/801/EG: Beschluss des Rates vom 25. September 2008 über den Abschluss – im
Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
Korruption (ABl. L 287 vom 29.10.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/801/oj).
Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken eingesetzt. Nach
der Resolution hatte der Ad-hoc-Ausschuss die bestehenden internationalen Instrumente und
die auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur
Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu
kriminellen Zwecken und insbesondere die Arbeit der IEG und die von ihr erzielten
Ergebnisse in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Am 24. Mai 2022 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union
an den Verhandlungen über das Übereinkommen teilzunehmen16.Die Kommission hat im
Einklang mit dem Beschluss des Rates daran teilgenommen und sich dabei von den darin
festgelegten Verhandlungsrichtlinien leiten lassen. Die Kommission ist vom Europäischen
Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt worden. Sie hat den Sonderausschuss des Rates für die
Verhandlungen konsequent zum Standpunkt der Union konsultiert und die Vereinbarkeit des
Übereinkommens mit dem einschlägigen Besitzstand der Union sichergestellt.
Im Einklang mit der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen
Parlament und der Europäischen Kommission17 hat die Kommission auch das Europäische
Parlament über die Verhandlungen informiert.
Die Kommission hat ferner den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und den
Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) während und nach Abschluss der
Verhandlungen unterrichtet.
Der Ad-hoc-Ausschuss ist zwischen dem 28. Februar 2022 und dem 9. August 2024 achtmal
in förmlichen Tagungen zusammengetreten. Darüber hinaus haben zwischenzeitlich
informelle Tagungen und fünf intersessionelle Tagungen stattgefunden, bei denen ein breites
Spektrum von Interessenträgern konsultiert wurde, darunter globale und regionale
zwischenstaatliche Organisationen, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der
Zivilgesellschaft, akademische Einrichtungen und der Privatsektor.
Am 8. August 2024 hat der Ad-hoc-Ausschuss den Entwurf des Übereinkommens und den
diesem beigefügten Entwurf einer Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen einvernehmlich gebilligt. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat
beide Dokumente am 24. Dezember 2024 einvernehmlich angenommen18. Das
Übereinkommen soll am 25. Oktober 2025 in Hanoi (Vietnam) und danach bis zum
31. Dezember 2026 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung
aufgelegt werden.
Das Übereinkommen tritt in Kraft, sobald 40 Vertragsstaaten ihre Zustimmung bekundet
haben, durch das Übereinkommen nach Artikel 65 Absätze 1 und 2 gebunden zu sein.
Im Einklang mit der gängigen Praxis beim UNTOC und beim UNCAC sieht das
Übereinkommen vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wie die
Europäische Union das Übereinkommen unterzeichnen und ratifizieren kann, wenn
mindestens einer der Mitgliedstaaten es unterzeichnet und ratifiziert.
Gründe für den Vorschlag
Das Übereinkommen steht mit den Zielen der Union im Einklang, die in ProtectEU, der 2025
verabschiedeten Europäischen Strategie für die innere Sicherheit, festgelegt sind, um
16 Beschluss (EU) 2022/895 des Rates vom 24. Mai 2022 zur Ermächtigung zur Aufnahme von
Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein umfassendes internationales
Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu
kriminellen Zwecken (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/895/oj).
17 ABl. L 304/47.
18 Resolution der Generalversammlung vom 24. Dezember 2024, A/RES/79/243.
Kriminalität zu bekämpfen und den Zugang zu digitalen Beweismitteln für alle Straftaten
durch internationale Instrumente wie das Übereinkommen zu erleichtern. Es ergänzt die
bestehenden EU-Instrumente und internationalen Instrumente, deren Vertragsparteien die EU
und/oder ihre Mitgliedstaaten sind, wie das Budapester Übereinkommen des Europarats, und
trägt damit zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität durch die EU bei.
Erstens hat das Übereinkommen als Instrument der Vereinten Nationen hinsichtlich der
Mitgliederzahl eine größere Reichweite als die bestehenden EU-Instrumente und
internationalen Instrumente. In dieser Hinsicht gleicht es den nahezu weltweit angenommenen
bisherigen Instrumenten der Vereinten Nationen über die Zusammenarbeit in Strafsachen wie
dem UNTOC und dem UNCAC. Es kann somit eine verstärkte Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Cyberkriminalität auf globaler Ebene ermöglichen.
Zweitens orientiert sich das Übereinkommen an den Kriminalisierungsbestimmungen des
Budapester Übereinkommens, was die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines seit Langem
bestehenden und erprobten Rechtsrahmens weiter verbessern kann. Da das Übereinkommen
erst vor Kurzem angenommen wurde, werden mit ihm auch weitere Bestimmungen über die
Kriminalisierung von Straftaten eingeführt, die in den letzten Jahren drastisch zugenommen
haben: Online-Betrug, Grooming oder die Kontaktaufnahme zur Begehung einer
Sexualstraftat gegen ein Kind und die nicht einvernehmliche Verbreitung intimer Bilder.
Diese sind bereits auf EU-Ebene, aber noch nicht auf globaler Ebene unter Strafe gestellt.
Drittens ermöglicht das Übereinkommen den Austausch elektronischer Beweismittel für
ebenfalls zunehmende Formen schwerer Kriminalität, einschließlich Straftaten im
Zusammenhang mit Terrorismus und grenzüberschreitender organisierter Kriminalität,
zwischen den Behörden seiner Vertragsstaaten. Diese Begrenzung auf schwere Straftaten
beschränkt die Anwendung des Mechanismus auf schwere Fälle, was dazu beiträgt,
Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Sie verhindert auch, dass die nationalen Behörden mit
Ersuchen überlastet werden, und trägt dem unterschiedlichen Maß an Vertrauen in die
Zusammenarbeit auf internationaler Ebene Rechnung.
Viertens ergänzt das Übereinkommen die bestehenden internationalen Instrumente wie das
Budapester Übereinkommen, indem es Verfahrensmaßnahmen zum Schutz von Opfern und
Zeugen, Instrumente zur Einziehung der Erträge aus Cyberkriminalität sowie Maßnahmen der
internationalen Zusammenarbeit bei der Überstellung verurteilter Personen und der
Übertragung der Strafverfolgung, bei gemeinsamen Ermittlungen und bei der
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung enthält.
Fünftens enthält das Übereinkommen ein Kapitel über technische Hilfe und Kapazitätsaufbau,
um Entwicklungsländern beim Ausbau ihrer Fähigkeiten zu helfen und sie in die Lage zu
versetzen, einen Beitrag zur weltweiten Bekämpfung der Cyberkriminalität zu leisten.
Sechstens verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten des Übereinkommens, die
Menschenrechte, einschließlich der Verfahrensrechte und Garantien im Strafverfahren (wie
das Recht auf ein faires Verfahren, die Verteidigungsrechte und das Recht auf eine
gerichtliche oder andere unabhängige Überprüfung), und das Recht auf Schutz
personenbezogener Daten bei jeder Maßnahme nach dem Übereinkommen zu achten.
Angesichts seiner universellen Ausrichtung und in Anerkennung der bestehenden
Unterschiede beim Niveau des Schutzes der Menschenrechte in der Welt enthält das
Übereinkommen Bestimmungen, mit denen seine Verwendung zur Begehung von
Menschenrechtsverletzungen ausgeschlossen wird und den Vertragsstaaten erstmals Gründe
für die Ablehnung einer Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien in solchen Fällen an
die Hand gegeben werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den nachstehenden
Abschnitten „Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich“, „Grundrechte“
und „Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags“. Diese
Bestimmungen machen das Übereinkommen mit einem so umfassenden Schutz der
Menschenrechte und so umfassenden Menschenrechtsgarantien zum ersten seiner Art. Mit
seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen zu einem Maßstab für künftige internationale
Instrumente werden und dazu beitragen, dass diese Menschenrechtsgarantien in der globalen
Zusammenarbeit in Strafsachen durchgängig berücksichtigt werden.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Bekämpfung der Cyberkriminalität ist eine Priorität der Europäischen Union; anerkannt
wurde dies vom Rat in seinen strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative
Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts19 aus dem Jahr 2024
und von der Kommission in ProtectEU – Europäische Strategie für die innere Sicherheit der
Europäischen Union aus dem Jahr 2025, in der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der
Online-Kriminalität und zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Beweismitteln für alle
Straftaten, unter anderem durch internationale Instrumente für den Austausch von
Informationen und Beweismitteln, angekündigt werden, z. B. die zeitnahe Unterzeichnung
und der zeitnahe Abschluss des Übereinkommens.
Die Kommission erkennt an, dass die Kapazitäten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden
in diesem Bereich weiter ausgebaut und gestärkt werden müssen, um nationale
Rechtsvorschriften über Cyberkriminalität zu entwickeln, sofern diese nicht ausreichend
vorhanden sind. Sie erkennt auch an, dass die internationale Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Cyberkriminalität gefördert werden muss, und unterstützt eine Reihe von
Programmen für den Kapazitätsaufbau in verschiedenen Ländern weltweit, auch in
Entwicklungsländern20.Die Kommission hat die Arbeit der IEG, der Kommission der
Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, des Büros der Vereinten
Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), des Ausschusses des
Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität und anderer Gremien unterstützt.
Die Bestimmungen des Übereinkommens stehen mit den Vorschriften und der Politik der EU
in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, polizeiliche Zusammenarbeit und
Datenschutz sowie mit den einschlägigen bilateralen und multilateralen Übereinkünften im
Einklang, deren Vertragspartei die Europäische Union bereits ist.
Vorbehalte und Notifikationen
Das Übereinkommen enthält keine eigene Bestimmung über Vorbehalte. Jedoch sind
Vorbehalte in einigen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen (Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b letzter Teil, Artikel 42
Absatz 5 sowie Artikel 63 Absatz 3 und 4), und das Übereinkommen gestattet implizit weitere
Vorbehalte, sofern diese mit Artikel 19 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das
Recht der Verträge21 und dem Völkergewohnheitsrecht im Einklang stehen und daher nicht
mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind. Das Übereinkommen bietet daher
erhebliche Flexibilität in Bezug auf Vorbehalte. Bei Vorbehalten und Notifikationen sollten
die Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ansatz verfolgen, der in Anhang I dieses Beschlusses
festgelegt ist. Vorbehalte und Notifikationen müssen mit dem Unionsrecht und dem
Völkerrecht vereinbar sein und dürfen Ziel und Zweck des Übereinkommens nicht
zuwiderlaufen. Die in diesem Übereinkommen anerkannten und vorgesehenen
19 Strategische Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts, 28. November 2024, Nummer 19.
20 Siehe z. B. das Projekt „Global Action on Cybercrime Enhanced (GLACY-e)“, abrufbar unter
https://www.coe.int/en/web/cybercrime/glacy-e.
21 United Nations Treaty Series (Vertragssammlung der Vereinten Nationen), Bd. 1155, S. 331.
Menschenrechtsbedingungen und -garantien sind Teil seines Ziels und Zwecks und können
daher keinen Vorbehalten unterworfen werden.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das Übereinkommen steht im Einklang mit den Vorschriften und der Politik der
Europäischen Union in den von ihm erfassten Bereichen (internationale Zusammenarbeit und
Rechtshilfe zwischen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen Behörden von
Mitgliedstaaten und Drittländern, wie im Abschnitt „Kohärenz mit den bestehenden
Vorschriften in diesem Bereich“ beschrieben) sowie mit den einschlägigen bilateralen und
multilateralen Übereinkünften, deren Vertragspartei die Europäische Union bereits ist. Andere
Politikbereiche der Union bleiben unberührt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV). Artikel 218 AEUV enthält Verfahrensvorschriften für die
Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und
Drittländern oder internationalen Organisationen. Insbesondere sieht Absatz 6 vor, dass der
Rat auf Vorschlag der Kommission als Verhandlungsführer einen Beschluss über den
Abschluss der Übereinkunft im Namen der Europäischen Union erlässt.
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV hängt
in erster Linie von Ziel und Inhalt der geplanten internationalen Übereinkunft ab, zu der ein
im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt der internationalen
Übereinkunft ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der
wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach
Artikel 218 Absatz 6 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden,
nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
Hat eine geplante internationale Übereinkunft gleichzeitig mehrere Zwecke oder
Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen
untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218
Absatz 6 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.
Für Angelegenheiten im Bereich der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen
Justizbehörden oder entsprechenden Behörden im Rahmen der Strafverfolgung sowie des
Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen ist die materielle Rechtsgrundlage
Artikel 82 Absatz 1 AEUV. Für die Definition von Straftaten im Bereich der
Cyberkriminalität ist die materielle Rechtsgrundlage Artikel 83 Absatz 1 AEUV. Für
Maßnahmen zur Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ist die materielle
Rechtsgrundlage Artikel 87 Absatz 2 AEUV. Für den Schutz personenbezogener Daten ist die
materielle Rechtsgrundlage Artikel 16 AEUV.
Zuständigkeit der Union
Gegenstand des Übereinkommens ist die Bekämpfung der Cyberkriminalität, unter anderem
durch die Kriminalisierung bestimmter sehr schädlicher Verhaltensweisen und den Aufbau
einer internationalen Zusammenarbeit zu diesem Zweck, auch in Bezug auf elektronische
Beweismittel. Dies fällt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j AEUV in die von der Union mit
den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit.
Einige Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere die Datenschutzbestimmung,
fallen in Bereiche, die weitgehend von gemeinsamen Regeln erfasst sind, die durch das
Übereinkommen beeinträchtigt werden könnten oder deren Tragweite durch das
Übereinkommen verändert werden könnte. In diesen Bereichen hat die Union daher nach
Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche Außenkompetenz für den Abschluss des
Übereinkommens.
Der Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Kommission im Interesse der
Union kann daher auf der Grundlage des Artikels 16, des Artikels 82 Absatz 1, des
Artikels 83 Absatz 1, des Artikels 87 Absatz 1 und des Artikels 218 Absatz 6 AEUV erfolgen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Ein Tätigwerden auf EU-Ebene dient der Förderung einer harmonischen Anwendung der
Bestimmungen des Übereinkommens in den EU-Mitgliedstaaten und gewährleistet dessen
Vereinbarkeit mit den bestehenden und künftigen EU-Instrumenten. Ferner verstärken die
Maßnahmen der EU in diesem Bereich die kombinierte Hebelwirkung und Durchschlagskraft
der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei den Mechanismen für die Durchführung des
Übereinkommens, wie der Konferenz der Vertragsstaaten (Artikel 57), sowie bei den
künftigen Verhandlungen über Protokolle zu dem Übereinkommen (Artikel 62).
• Verhältnismäßigkeit
Die von der Union mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele, die im Abschnitt „Gründe für den
Vorschlag“ dargelegt wurden, können nur erreicht werden, wenn eine verbindliche
internationale Übereinkunft geschlossen wird, die die notwendigen Maßnahmen der
Zusammenarbeit vorsieht und gleichzeitig einen angemessenen Schutz der Grundrechte
gewährleistet. Mit dem Übereinkommen wird dieses Ziel erreicht. Die Bestimmungen des
Übereinkommens beschränken sich auf das zur Erreichung seiner Hauptziele erforderliche
Maß und greifen nicht in die bestehenden EU-Instrumente oder internationalen Instrumente
ein, deren Vertragspartei die EU ist.
• Wahl des Instruments
Nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV legt je nach Gegenstand der geplanten
Übereinkunft die Kommission oder der Hohe Vertreter der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik dem Rat einen Vorschlag vor, der dann einen Beschluss über den
Abschluss der internationalen Übereinkunft erlässt. Angesichts des Gegenstands des
Übereinkommens sollte die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission leitete am 14. Januar 2022 auf ihrer Website eine Aufforderung zur
Stellungnahme zu dieser Initiative ein, in deren Rahmen vier Wochen lang Beiträge
eingereicht werden konnten. Die einzelnen Antworten auf die Aufforderung zur
Stellungnahme wurden auf der Konsultationswebsite veröffentlicht. Diese Erwägungen
wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission für die Teilnahme an den
Verhandlungen über das Übereinkommen berücksichtigt.
Um eine größere Transparenz des Prozesses zu gewährleisten, wurde mit der Resolution
75/282 der Generalversammlung, in der die organisatorischen Angelegenheiten im
Zusammenhang mit dem Ad-hoc-Ausschuss geregelt sind, sichergestellt, dass Vertreter
interessierter globaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen, darunter Vertreter
von Organen, Sonderorganisationen und Fonds der Vereinten Nationen, sowie Vertreter der
Fachkommissionen des Wirtschafts- und Sozialrats als Beobachter in die Arbeitstagungen
eingebunden wurden. Ferner ermöglichte es diese Resolution nichtstaatlichen Organisationen
(einschließlich globaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen, nichtstaatlicher
Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, akademischer Einrichtungen und des
Privatsektors), sich registrieren zu lassen und an den Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses
teilzunehmen, wo sie regelmäßig Gelegenheit erhielten, auf den Plenartagungen zu den
erörterten Kapiteln Stellung zu nehmen. Nach dieser Resolution fanden fünf intersessionelle
Konsultationstagungen mit Interessenträgern statt. Die Interessenträger konnten auch
schriftliches Material einreichen, das dann auf der Website des Ad-hoc-Ausschusses
veröffentlicht wurde.
Die Kommission hat in ihrer Rolle als Verhandlungsführer während der gesamten
Verhandlungen auch regelmäßig aktiv das Gespräch mit verschiedenen Interessenträgern
gesucht und deren Beiträge berücksichtigt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Während der Verhandlungen konsultierte die Kommission als Vertreter der Union nach dem
Beschluss des Rates vom 22. Mai 2022 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der
Union an den Verhandlungen teilzunehmen, den Sonderausschuss des Rates für die
Verhandlungen. Als Mitglieder der Vereinten Nationen konnten die EU-Mitgliedstaaten an
allen Verhandlungstagungen teilnehmen. Die Kommission konsultierte die Vertreter der
Mitgliedstaaten während der gesamten Verhandlungen zu ihrer Formulierung des Standpunkts
der Union. Die Kommission konsultierte auch regelmäßig Interessenträger (siehe oben
Abschnitt „Konsultation der Interessenträger“).
• Folgenabschätzung
Die relevanten Auswirkungen sind in dieser Begründung dargelegt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Das Übereinkommen kann Auswirkungen für bestimmte Behörden und Kategorien von
Diensteanbietern haben. Aufgrund der verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der
Weitergabe elektronischer Beweismittel zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und durch
den Cyberraum ermöglichten Straftaten könnte es zu einer Zunahme der Zahl der Ersuchen
um elektronische Beweismittel kommen, die die zentralen Behörden der EU-Mitgliedstaaten
für Rechtshilfe von ihren Pendants in anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens erhalten
und dann unter Beachtung aller geltenden nationalen Vorschriften und Verfahren an in ihrem
Staat niedergelassene Diensteanbieter übermitteln. Gleichzeitig werden der Rechtsrahmen für
die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, den das
Übereinkommen auf globaler Ebene schafft, sowie die darin enthaltenen Garantien und
Bedingungen den Diensteanbietern mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Anträge auf
Zugang zu Daten bieten, mit denen sie infolge der Zusammenarbeit zwischen Staaten in
Strafsachen konfrontiert sein können.
• Grundrechte
Das Übereinkommen enthält Garantien, die es den EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren
Menschenrechtsverpflichtungen nach internationalem, EU- und nationalem Recht
nachzukommen. Diese Garantien verhindern auch einen Missbrauch dieses Instruments der
Vereinten Nationen durch Vertragsstaaten zu dem Zweck, Menschenrechtsverletzungen zu
begehen oder zu legitimieren.
Das Übereinkommen enthält Bestimmungen über verfahrensrechtliche Maßnahmen und
Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen wie Auslieferung,
Rechtshilfe und den Austausch elektronischer Beweismittel, die einen Eingriff in Grundrechte
wie das Recht auf Freiheit und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung sowie das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten
darstellen können. Das Übereinkommen verfolgt einen rechtebasierten Ansatz und sieht
sowohl horizontale als auch kontextspezifische solide Menschenrechtsbedingungen und -
garantien vor, die mit den bestehenden internationalen Instrumenten über Menschenrechte
und die Zusammenarbeit in Strafsachen im Einklang stehen. Das Übereinkommen trägt auch
den Gefahren für die Menschenrechte Rechnung, die zwangsläufig mit der Bekämpfung der
Cyberkriminalität und dem Wesen des Internets verbunden sind. Hinsichtlich der
Menschenrechtsverpflichtungen seiner Vertragsstaaten ist im Übereinkommen wiederholt von
„internationalen Menschenrechtsnormen“ die Rede. Diese weit gefasste Formulierung bezieht
sich sowohl auf internationale Instrumente als auch auf das Völkergewohnheitsrecht im
Bereich der Menschenrechte und gewährleistet somit eine möglichst breite Anwendung der
internationalen Menschenrechtsverpflichtungen auf alle künftigen Vertragsparteien des
Übereinkommens, unabhängig davon, welchen spezifischen internationalen
Menschenrechtsinstrumenten sie beigetreten sind.
Artikel 6 sieht als übergeordnetes Erfordernis vor, dass die Vertragsstaaten bei der
Durchführung des Übereinkommens ihren Verpflichtungen aus den internationalen
Menschenrechtsnormen nachkommen müssen. Er verbietet den Vertragsparteien auch die
Auslegung des Übereinkommens in einer Weise, die es ihnen erlauben würde, dieses
Rechtsinstrument zur Unterdrückung der Menschenrechte oder Grundfreiheiten zu nutzen.
Um diese Verpflichtung in dem digitalen Kontext, in dem dieses Übereinkommen gilt, zu
unterstreichen, enthält Artikel 6 Absatz 2 auch eine nicht abschließende Liste von
Menschenrechten und Grundfreiheiten, die durch potenziellen Missbrauch im digitalen Raum
besonders gefährdet sind, darunter die Freiheit der Meinungsäußerung, die Gewissensfreiheit,
die Meinungsfreiheit, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit
und die Vereinigungsfreiheit. Diese horizontale Bestimmung gilt aufgrund ihrer Platzierung
und ihres Wesens für das gesamte Übereinkommen und ist Teil des Ziels und Zwecks des
Übereinkommens.
Auch Artikel 21 Absatz 4 ist eine horizontale Bestimmung, die die Harmonisierung der
Verfolgung, Aburteilung und Ahndung der Straftaten im Sinne des Übereinkommens betrifft.
Danach müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass jede Person, die wegen einer der nach
dem Übereinkommen festgelegten Straftaten verfolgt wird, alle Rechte und Garantien im
Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den geltenden internationalen Verpflichtungen
des Vertragsstaats genießt, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der
Verteidigungsrechte.
Artikel 24 enthält ebenfalls horizontale Bedingungen und Garantien, die sich auf die
Befugnisse und Verfahrensmaßnahmen nach dem Übereinkommen sowohl auf
innerstaatlicher als auch auf internationaler Ebene beziehen. Er verpflichtet die
Vertragsstaaten sicherstellen, dass ihre Verfahrensbefugnisse bei der Ausübung Bedingungen
und Garantien unterliegen, die den Schutz der Menschenrechte im Einklang mit ihren
Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechtsnormen gewährleisten und die den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umfassen. Zu diesen Bedingungen und Garantien, die für
die Befugnisse und Verfahren nach dem Übereinkommen gelten, gehören unter anderem die
gerichtliche oder andere unabhängige Überprüfung, das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf (das mehrere Maßnahmen für Personen umfasst, deren Menschenrechte verletzt
wurden), die die Anwendung rechtfertigenden Gründe sowie die Begrenzung des Umfangs
und der Dauer der Befugnisse und Verfahren.
Artikel 36 sieht erstmals in einem Strafrechtsinstrument der Vereinten Nationen eine eigene
Bestimmung über den Schutz personenbezogener Daten vor. Diese Bestimmung gilt für jede
Übermittlung personenbezogener Daten nach dem Übereinkommen. Solche Übermittlungen
dürfen nur im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den völkerrechtlichen
Verpflichtungen des übermittelnden Vertragsstaats erfolgen. Die Vertragsstaaten können die
Übermittlung personenbezogener Daten ablehnen, wenn die Daten nicht im Einklang mit
ihren geltenden Datenschutzvorschriften bereitgestellt werden können, bevor
personenbezogene Daten einem anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden können.
Um die Einhaltung seiner nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener
Daten zu gewährleisten und einem Ersuchen um internationale Zusammenarbeit nachkommen
zu können, kann ein Vertragsstaat dem ersuchenden Staat geeignete Bedingungen auferlegen.
Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass für personenbezogene Daten, die sie nach
diesem Übereinkommen entweder als Teil eines Ersuchens um internationale
Zusammenarbeit oder als Antwort auf ein Ersuchen erhalten, in ihrem jeweiligen
Rechtsrahmen wirksame und geeignete Garantien bestehen. Die Vertragsstaaten dürfen die
erhaltenen personenbezogenen Daten einem Drittland oder einer internationalen Organisation
nur mit vorheriger Genehmigung des ursprünglichen übermittelnden Vertragsstaats
übermitteln, der verlangen kann, dass eine solche Genehmigung schriftlich erteilt werden
muss.
Das Übereinkommen sieht umfassende Garantien in Bezug auf Auslieferung und Rechtshilfe
vor. Die Vertragsstaaten können Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchen ablehnen, wenn
keine beiderseitige Strafbarkeit besteht (Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 8).
Das Übereinkommen enthält weitere Gründe für eine Ablehnung der Zusammenarbeit, die mit
den bestehenden internationalen Instrumenten im Einklang stehen. Artikel 37 Absätze 8 und
15 und Artikel 40 Absätze 8, 21 und 22 ermöglichen es den Vertragsstaaten, Ersuchen um
internationale Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Fällen abzulehnen, zum Beispiel, wenn
ein Rechtshilfeersuchen nicht im Einklang mit Artikel 40 gestellt wird, wenn der ersuchte
Vertragsstaat der Auffassung ist, dass die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität, seine
Sicherheit, seine öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen
könnte (was nach häufiger internationaler Auslegung auch Menschenrechtserwägungen
einschließt), wenn es den Behörden des ersuchten Vertragsstaats nach seinem innerstaatlichen
Recht untersagt wäre, die erbetene Maßnahme in Bezug auf eine vergleichbare Straftat
durchzuführen, wenn das Ersuchen gegen die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaats in
Bezug auf die Rechtshilfe verstoßen würde oder wenn der ersuchte Vertragsstaat stichhaltige
Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung
einer Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Sprache, ihrer Religion, ihrer
Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Überzeugungen gestellt
wurde oder dass die Erledigung des Ersuchens aus einem dieser Gründe die Stellung der
Person beeinträchtigen würde. Die Anwendung der letztgenannten Garantie auf
Rechtshilfemaßnahmen wie den Austausch elektronischer Beweismittel ist in internationalen
Übereinkünften über die Zusammenarbeit in Strafsachen die Ausnahme. Sie stellt aber eine
wichtige zusätzliche Garantie dar, um zu verhindern, dass Einzelne, Organisationen des
privaten Sektors, Medien oder Organisationen der Zivilgesellschaft und ihre Vermögenswerte
Opfer von Angriffen werden. Diese Garantie, die anderen Ablehnungsgründe und das
Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ermöglichen es den Vertragsstaaten, eine
internationale Zusammenarbeit in Fällen abzulehnen, die sie als politisch motiviert ansehen.
Die in diesem Übereinkommen anerkannten und vorgesehenen Menschenrechtsbedingungen
und -garantien sind Teil seines Ziels und Zwecks und untrennbar mit den darin vorgesehenen
Befugnissen und Verfahren verbunden. Für diese Bedingungen und Garantien können daher
keine Vorbehalte gelten.
Das Übereinkommen sieht auch einen Mechanismus für die regelmäßige Überprüfung der
Durchführung des Übereinkommens durch die Konferenz der Vertragsstaaten vor (Artikel 57
Absatz 5 Buchstabe f). Wie bei den bestehenden anderen internationalen Instrumenten und
Mechanismen in diesem Bereich sollte sich diese Überprüfung auf alle Bestimmungen des
Übereinkommens einschließlich seiner Bedingungen und Garantien erstrecken.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Für die EU-Mitgliedsstaaten
können einmalige Kosten für die Durchführung des Übereinkommens anfallen, und den
Behörden der Mitgliedstaaten könnten aufgrund des erwarteten Anstiegs der Zahl der
Ersuchen um internationale Zusammenarbeit etwas höhere Kosten entstehen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Einen Durchführungsplan gibt es nicht, da die Mitgliedstaaten nach der Unterzeichnung und
Ratifikation des Übereinkommens zu dessen Durchführung verpflichtet sind.
Was das Monitoring betrifft, so wird die Kommission an den Tagungen der Konferenz der
Vertragsstaaten, in der die Europäische Union als Vertragspartei des Übereinkommens
anerkannt wird, teilnehmen und kann bei der Annahme von Änderungen und
Zusatzprotokollen zum Übereinkommen ihr Stimmrecht mit der Zahl der Stimmen ausüben,
die der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei des Übereinkommens sind. Die
Kommission wird das Europäische Parlament regelmäßig über die Ergebnisse der
Überprüfung und des Monitorings der Durchführung des Übereinkommens durch die
Konferenz der Vertragsstaaten unterrichten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Ziel des Übereinkommens ist es, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der im
Übereinkommen festgelegten Straftaten und der Erhebung elektronischer Beweismittel für die
im Übereinkommen definierten Straftaten und andere schwere Straftaten für die Zwecke
spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren zu verbessern. In diesem
Zusammenhang zielt das Übereinkommen auch darauf ab, technische Hilfe und
Kapazitätsaufbau zu fördern, insbesondere zugunsten der Entwicklungsländer.
Allgemeine Bestimmungen (Kapitel I (Artikel 1 bis 6))
In Kapitel I werden der allgemeine Anwendungsbereich und der Zweck des Übereinkommens
dargelegt und die darin verwendeten Begriffe bestimmt. Diese Bestimmungen sind
größtenteils Standardformulierungen und orientieren sich am Budapester Übereinkommen
und an den beiden bestehenden Strafrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen (UNTOC und
UNCAC).
Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen, die mit denen des Budapester Übereinkommens, des
dazugehörigen Zweiten Zusatzprotokolls und der beiden bestehenden Strafrechtsinstrumente
der Vereinten Nationen (UNTOC und UNCAC) im Einklang stehen. Im Vergleich zu diesen
Instrumenten wurde mit dem Übereinkommen nur eine neue Definition, die der
„Inhaltsdaten“, hinzugefügt, die sich an das UNODC-Mustergesetz über die Rechtshilfe in
Strafsachen22 und an die Definition in der Verordnung über elektronische Beweismittel23
anlehnt.
In Artikel 3 ist der Anwendungsbereich des Übereinkommens so definiert, dass er die
Verhütung, Untersuchung und Verfolgung der im Übereinkommen festgelegten Straftaten
sowie die Einziehung der Erträge aus diesen Straftaten umfasst. Ferner erstreckt sich der
Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Erhebung und die Weitergabe
elektronischer Beweismittel im Rahmen spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder
Verfahren nach den Artikeln 23 und 35 (weitere Einzelheiten unten in den Abschnitten
„Verfahrensrechtliche Maßnahmen und Strafverfolgung (Kapitel IV (Artikel 23 bis 34))“ und
„Internationale Zusammenarbeit (Kapitel V (Artikel 35 bis 52))“).
Nach Artikel 4 sind die Straftaten, die in den anderen geltenden Übereinkommen und
Protokollen der Vereinten Nationen (deren Vertragspartei die Vertragsstaaten sind) festgelegt
sind, unabhängig davon unter Strafe zu stellen, ob sie offline oder online begangen werden.
Absatz 2 schränkt den Anwendungsbereich dieses Artikels durch die ausdrückliche
Feststellung ein, dass diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage für die Schaffung neuer oder
zusätzlicher Straftatbestände bietet, die über die in den geltenden Übereinkommen und
Protokollen der Vereinten Nationen festgelegten Straftaten hinausgehen.
Artikel 5 ist eine Standardbestimmung über die Achtung des Grundsatzes der Souveränität, in
die der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen des UNTOC und des UNCAC
übernommen wurde.
Artikel 6 ist im Vergleich zu den beiden Strafrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen und
dem Budapester Übereinkommen eine bisher einmalige Bestimmung. Er enthält eine klare
Abgrenzung des Ziels und Zwecks des Übereinkommens und dient als wichtige Garantie zur
Verhinderung einer unangemessenen Nutzung des Übereinkommens. Absatz 1 nennt als
übergeordnetes hochrangiges Ziel, dass Richtschnur für alle Maßnahmen zur Durchführung
des Übereinkommens die von jedem Vertragsstaat eingegangenen internationalen
Menschenrechtsverpflichtungen sein müssen. Absatz 2 nimmt dieses Ziel als Grundlage und
bekräftigt, dass das Übereinkommen nicht für die Zwecke einer Verletzung von
Menschenrechten ausgelegt werden darf, unabhängig davon, ob es sich um wirtschaftliche,
soziale und kulturelle oder um bürgerliche und politische Rechte handelt. Diese Bestimmung
enthält eine nicht abschließende Liste von Rechten, bei denen die Gefahr einer Verletzung
durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität als besonders groß angesehen wird,
darunter die Freiheit der Meinungsäußerung, die Gewissensfreiheit, die Meinungsfreiheit, die
Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die
Vereinigungsfreiheit. Deshalb wird der Anwendungsbereich des Übereinkommens auch durch
diese Bestimmung begrenzt, wodurch künftige Versuche von Vertragsstaaten, nach dem
Übereinkommen getroffene Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit zu extensiv
anzuwenden, verhindert werden.
Kriminalisierung (Kapitel II (Artikel 7 bis 21))
In den Artikeln 7 bis 17 wird die Harmonisierung der Kriminalisierung von Verhaltensweisen
und Elementen von durch den Cyberraum bedingten Straftaten und bestimmten durch den
22 UNODC Model Law on Mutual Assistance in Criminal Matters (2007) in der geänderten Fassung mit
Bestimmungen über elektronische Beweismittel und den Einsatz spezieller Ermittlungstechniken
(2022); E/CN.15/2022/CRP.6.
23 Siehe Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische
Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in
Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren.
Cyberraum ermöglichten Straftaten festgelegt. Die Definition der durch den Cyberraum
bedingten Straftaten (Artikel 7 bis 11) orientiert sich an den im Budapester Übereinkommen
festgelegten Straftaten. Die Definition der durch den Cyberraum ermöglichten Straftaten
(Artikel 12 bis 16) orientiert sich ebenfalls am Budapester Übereinkommen und harmonisiert
unter anderem den Straftatbestand des Betrugs im Zusammenhang mit Informations- und
Kommunikationstechnologiesystemen (einschließlich des Internetbetrugs („Scam“) als
Betrugsform), die Straftatbestände im Zusammenhang mit Darstellungen sexuellen
Missbrauchs von Kindern im Internet sowie die Straftatbestände der Kontaktaufnahme zum
Zwecke der Begehung einer Sexualstraftat gegen ein Kind und der nicht einvernehmlichen
Verbreitung intimer Bilder. Für alle im Übereinkommen festgelegten Straftaten müssen zwei
wesentliche Elemente erfüllt sein: Vorsatz und unrechtmäßige Begehung der Tat. Der Begriff
„unrechtmäßig“ ist eine kontextspezifische Voraussetzung für die strafrechtliche
Verantwortlichkeit, die den Vertragsstaaten eine flexible Anwendung im Einklang mit ihrem
innerstaatlichen Recht und ihren internationalen Verpflichtungen ermöglicht. In diesem
Zusammenhang soll mit der Voraussetzung „unrechtmäßig“ sichergestellt werden, dass
beispielsweise Verhaltensweisen von Strafverfolgungsbehörden bei der Untersuchung von
Straftaten und Verhaltensweisen zu sicherheitsrelevanten, wissenschaftlichen, medizinischen,
künstlerischen oder anderen legitimen, gerechtfertigten oder genehmigten Zwecken vom
Anwendungsbereich der Kriminalisierung ausgenommen sind. So ist nach Artikel 14 Absatz 4
das Verhalten von Kindern in Bezug auf selbst erstelltes Material, in dem sie dargestellt sind,
oder auf die einvernehmliche Herstellung, die einvernehmliche Übermittlung oder den
einvernehmlichen Besitz von Material im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstaben a bis c
ausdrücklich von der Kriminalisierung ausgenommen, wenn das dargestellte zugrunde
liegende Verhalten nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig ist und wenn dieses Material
ausschließlich für die private und einvernehmliche Nutzung der beteiligten Personen
aufbewahrt wird.
Artikel 17, der die Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten vorschreibt,
orientiert sich an den entsprechenden Bestimmungen des UNTOC und des UNCAC. Nach
den Auslegungsvermerken zu bestimmten Artikeln des Übereinkommens, die der Resolution
zur Annahme des Übereinkommens beigefügt sind, gilt nach Artikel 17 ein Verhalten nur
dann als Straftat, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden strafbaren Verhalten, das mit der
komplexeren Straftat des Waschens der Erträge in Verbindung steht, um eine nach den
Artikeln 7 bis 16 des Übereinkommens festgelegte Straftat handelt.
In Artikel 18 wurden die entsprechenden Bestimmungen des UNTOC und des UNCAC zur
Festlegung von Mindestvorschriften für die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die
nach diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten (d. h. die in den Artikeln 7 bis 17
festgelegten Straftaten) übernommen. Diese Verantwortlichkeit ist an die Beteiligung der
juristischen Person an einer der in den Artikeln 7 bis 17 festgelegten Straftaten geknüpft und
unterliegt der auch für natürliche Personen geltenden Voraussetzung, dass die Tat „vorsätzlich
und unrechtmäßig“ begangen worden sein muss, und den Rechtsgrundsätzen des betreffenden
Vertragsstaats (Absätze 1 und 2).
Die Artikel 19 und 20 stimmen mit den entsprechenden Bestimmungen des UNTOC und des
UNCAC überein und enthalten Mindestvorschriften für die Feststellung der Straftatbestände
der Beteiligung, des Versuchs und der Vorbereitung und für die Verjährungsfristen im
Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und soweit für die
im Übereinkommen festgelegten Straftaten erforderlich. Wenngleich für die Online-
Übermittlung und -Kontrolle von Daten, die für eine Straftat relevant sein könnten, die
Unterstützung eines Diensteanbieters erforderlich ist, sollen Diensteanbieter, die keine
strafbare Absicht verfolgen, nicht nach Artikel 19 verantwortlich sein. Deshalb sind
Diensteanbieter nicht verpflichtet, Inhalte aktiv zu überwachen, um der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung zu entgehen.
Artikel 21 orientiert sich ebenfalls am UNTOC und am UNCAC und enthält
Mindestvorschriften für die Verfolgung, Aburteilung und Ahndung der nach dem
Übereinkommen festgelegten Straftaten. Nach Absatz 4 müssen die Vertragsstaaten
sicherstellen, dass jede Person, die wegen einer nach dem Übereinkommen festgelegten
Straftat verfolgt wird, über alle Rechte und Garantien verfügt, die mit den internationalen
Verpflichtungen der Vertragsstaaten, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und
der Verteidigungsrechte, im Einklang stehen.
Gerichtliche Zuständigkeit (Kapitel III (Artikel 22))
Auch Artikel 22 spiegelt die entsprechenden Bestimmungen des UNTOC, des UNCAC und
des Budapester Übereinkommens wider und regelt, soweit erforderlich, die Festlegung
obligatorischer und fakultativer Formen der gerichtlichen Zuständigkeit für die nach dem
Übereinkommen festgelegten Straftaten.
Verfahrensrechtliche Maßnahmen und Strafverfolgung (Kapitel IV (Artikel 23 bis 34))
Artikel 23 bestimmt den Umfang der innerstaatlichen Befugnisse und verfahrensrechtlichen
Maßnahmen, die für die internationale Zusammenarbeit erforderlich sind. Er gilt für
spezifische strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren im Zusammenhang mit den nach dem
Übereinkommen festgelegten Straftaten und anderen Straftaten, die mithilfe eines
Informations- und Kommunikationstechnologiesystems begangen wurden, sowie für die
Erhebung elektronischer Beweismittel für Straftaten. In den Auslegungsvermerken zu
bestimmten Artikeln des Übereinkommens, die der Resolution zur Annahme des
Übereinkommens beigefügt sind, heißt es: „Der Begriff ‚strafrechtliche Ermittlungen“
umfasst Situationen, in denen aufgrund tatsächlicher Umstände Grund zu der Annahme
besteht, dass eine Straftat (einschließlich einer Straftat nach Artikel 19 des Übereinkommens)
begangen wurde oder begangen wird, auch wenn diese Ermittlungen darauf abzielen, die
Begehung der betreffenden Straftat zu unterbinden oder zu behindern.“ Somit bietet das
Übereinkommen keine Grundlage für eine internationale Zusammenarbeit zu präventiven
Zwecken; Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn es sich um spezifische strafrechtliche
Ermittlungen handelt.
Artikel 24 übernimmt mit einigen Änderungen den entsprechenden Wortlaut des Artikels 15
des Budapester Übereinkommens. Er sieht übergeordnete Bedingungen und Garantien vor,
die bei den in Kapitel IV festgelegten Befugnissen und Verfahren einen angemessenen Schutz
der Grundrechte, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
sicherstellen sollen. Zu diesen Bedingungen und Garantien gehören unter anderem die
gerichtliche oder andere unabhängige Überprüfung, das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf, die die Anwendung rechtfertigenden Gründe und die Begrenzung des Umfangs
und der Dauer der genannten Befugnisse oder Verfahren. Ferner gelten die nach diesem
Artikel festgelegten Bedingungen und Garantien auf innerstaatlicher Ebene für die in
Kapitel IV festgelegten Befugnisse und Verfahren sowohl für die Zwecke innerstaatlicher
strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren als auch für die Zwecke der internationalen
Zusammenarbeit des ersuchten Vertragsstaats nach Kapitel V.
Die Artikel 25 bis 30 orientieren sich an den entsprechenden innerstaatlichen Befugnissen und
verfahrensrechtlichen Maßnahmen des Budapester Übereinkommens. Hierzu zählen die
beschleunigte Sicherung gespeicherter elektronischer Daten, die beschleunigte Sicherung und
teilweise Offenlegung von Verkehrsdaten, die Herausgabeanordnung, die Durchsuchung und
die Beschlagnahme gespeicherter elektronischer Daten sowie die Erhebung von
Verkehrsdaten in Echtzeit und das Abfangen von Inhaltsdaten.
Artikel 31 spiegelt Artikel 31 des UNCAC wider. Er verpflichtet die Vertragsstaaten,
Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung der Erträge
aus Straftaten ermöglichen.
Artikel 32, der sich am UNTOC und am UNCAC orientiert, bietet den Vertragsstaaten die
Möglichkeit, Strafregister zu führen, um die entsprechenden Informationen in Strafverfahren
im Zusammenhang mit den nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten zu verwenden.
Artikel 33 orientiert sich am UNTOC und verpflichtet die Vertragsstaaten, im Einklang mit
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen, um Zeugen
angemessen zu schützen.
Artikel 34 orientiert sich am UNTOC und verpflichtet die Vertragsstaaten, im Einklang mit
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen, um Opfern,
insbesondere Opfern der in den Artikeln 14 bis 16 des Übereinkommens festgelegten
Straftaten, angemessene Hilfe zu leisten. Nach Artikel 34 müssen die Vertragsstaaten bei der
Anwendung von dessen Absätzen 2 bis 4 das Alter, das Geschlecht und die besonderen
Umstände und Bedürfnisse der Opfer, einschließlich der besonderen Umstände und
Bedürfnisse von Kindern, berücksichtigen. In Absatz 6 werden die Vertragsstaaten
aufgefordert, wirksame Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Anträgen auf
Entfernung oder Unzugänglichmachung der in den Artikeln 14 und 16 des Übereinkommens
beschriebenen Inhalte in dem Umfang stattgegeben wird, der ihrem innerstaatlichen
Rechtsrahmen entspricht.
Internationale Zusammenarbeit (Kapitel V (Artikel 35 bis 52))
In Artikel 35 sind die allgemeinen Grundsätze und der Anwendungsbereich der
internationalen Zusammenarbeit festgelegt, in dem die Vertragsstaaten verpflichtet sind, zum
Zwecke der Untersuchung und Verfolgung von nach dem Übereinkommen festgelegten
Straftaten und der Erhebung und Weitergabe diesbezüglicher elektronischer Beweismittel
sowie zum Zwecke der Erhebung und Weitergabe elektronischer Beweismittel für schwere
Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer
schwereren Strafe bewehrt sind, zusammenzuarbeiten. Der Anwendungsbereich der
internationalen Zusammenarbeit ist somit auf nach dem Übereinkommen festgelegte
Straftaten und schwere Straftaten mit einem bestimmten Mindeststrafmaß begrenzt.
Artikel 36 enthält eine ausdrückliche Bestimmung über den Schutz personenbezogener Daten.
In dieser Bestimmung ist die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit geregelt. Die Übermittlung darf nur im Einklang mit dem
innerstaatlichen Recht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen des übermittelnden
Vertragsstaats erfolgen. Die Vertragsstaaten können die Übermittlung personenbezogener
Daten ablehnen, wenn die Daten nicht im Einklang mit ihren geltenden Rechtsvorschriften
über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt werden können. Für die EU bedeutet
dies, dass wichtige Datenschutzgrundsätze, unter anderem Zweckbindung,
Datenminimierung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, im Einklang mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union angewendet werden müssen, bevor personenbezogene
Daten einem anderen Vertragsstaat übermittelt werden können. Die Vertragsstaaten können
sich auch bemühen, zur Einhaltung der Vorschriften geeignete Bedingungen festzulegen, um
einem Ersuchen um personenbezogene Daten nachkommen zu können. Die Vertragsstaaten
müssen sicherstellen, dass für personenbezogene Daten, die sie nach dem Übereinkommen
erhalten, in ihrem jeweiligen Rechtsrahmen wirksame und geeignete Garantien gelten. Die
Vertragsstaaten dürfen die erhaltenen personenbezogenen Daten einem Drittland oder einer
internationalen Organisation nur mit vorheriger Genehmigung des ursprünglichen
übermittelnden Vertragsstaats übermitteln, der verlangen kann, dass eine solche
Genehmigung schriftlich erteilt werden muss.
Artikel 37, der sich am UNCAC und am Budapester Übereinkommen orientiert, enthält
detaillierte Vorschriften über die Auslieferung. Nach Absatz 8 erlaubt das Übereinkommen
die Ablehnung einer Auslieferung auf der Grundlage von Bedingungen, die im nationalen
Recht des ersuchten Vertragsstaats festgelegt sind. Absatz 15 sieht einen weiteren Grund für
die Ablehnung eines Auslieferungsersuchens vor, wenn dieses zum Zwecke der Verfolgung
oder Bestrafung einer Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Sprache, ihrer Religion, ihrer
Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Überzeugungen gestellt
wurde oder wenn die Erledigung des Ersuchens aus einem dieser Gründe die Stellung der
Person beeinträchtigen würde.
Die Artikel 38 und 39, die sich am UNTOC und am UNCAC orientieren, sehen die
Möglichkeit vor, verurteilte Personen zu überstellen und die Strafverfolgung zu übertragen.
Artikel 40 entspricht den Bestimmungen des UNTOC, des UNCAC und des Budapester
Übereinkommens und enthält detaillierte Bestimmungen über die Grundsätze und Verfahren
der Rechtshilfe. Nach Absatz 17 sind Rechtshilfeersuchen nach dem innerstaatlichen Recht
des ersuchten Vertragsstaats zu erledigen. Absatz 19 verbietet es einem ersuchenden
Vertragsstaat, Informationen oder Beweismittel, die vom ersuchten Vertragsstaat geliefert
wurden, ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Vertragsstaats für andere als die im
Ersuchen genannten Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren zu
übermitteln oder zu verwenden. Die Absätze 8, 21 und 22 enthalten umfassende Gründe für
die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen, wie im Abschnitt „Grundrechte“ beschrieben.
Mit Artikel 41, der sich an Artikel 35 des Budapester Übereinkommens orientiert, werden die
Vertragsstaaten verpflichtet, rund um die Uhr verfügbare Netze einzurichten, die
Unterstützung bei spezifischen Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder
Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den nach dem Übereinkommen festgelegten
Straftaten oder bei der Erhebung elektronischer Beweismittel bieten.
In den Artikeln 42 bis 46, die den Artikeln 29 bis 33 des Budapester Übereinkommens
entsprechen, sind die Einzelheiten zu bestimmten Arten von Maßnahmen der internationalen
Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe festgelegt. Hierzu zählen die beschleunigte
Sicherung gespeicherter elektronischer Daten, die beschleunigte Offenlegung gesicherter
Verkehrsdaten, der Zugriff auf gespeicherte elektronische Daten sowie die Erhebung von
Verkehrsdaten in Echtzeit und das Abfangen von Inhaltsdaten. Hinsichtlich der
einschneidendsten Maßnahmen – Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit und Abfangen von
Inhaltsdaten – haben die Vertragsstaaten die stärker begrenzte Verpflichtung, sich zu
„bemühen“, eine solche Unterstützung zu leisten. Diese Verpflichtung stellt im Wesentlichen
eine Handlungspflicht dar und ist daher für die Vertragsstaaten weniger zwingend als die
Verpflichtungen im Zusammenhang mit anderen Rechtshilfemaßnahmen, die eine
Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten erfordern, es sei denn, die geltenden
Bedingungen sind nicht erfüllt oder einer der anwendbaren Ablehnungsgründe wird geltend
gemacht. Ferner kann um Unterstützung beim Abfangen von Inhaltsdaten nur bei schweren
Straftaten ersucht werden, soweit dies nach den für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen
oder nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist.
Mit den Artikeln 47 und 48, die sich am UNTOC und am UNCAC orientieren, werden die
Vertragsstaaten aufgefordert zusammenzuarbeiten, um die Strafverfolgung zur Bekämpfung
der nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten zu verbessern und für diesen Zweck
gemeinsame Ermittlungsstellen einzurichten.
Die Artikel 49 bis 52, die sich am UNTOC und/oder am UNCAC orientieren. enthalten
Mindestvorschriften für Maßnahmen zur Einziehung, Abschöpfung und Rückgabe der Erträge
aus den nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten oder der durch sie erlangten
Vermögensgegenstände.
Präventivmaßnahmen (Kapitel VI (Artikel 53))
Mit Artikel 53 werden die Vertragsstaaten aufgefordert, sich im Einklang mit den
wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung darum zu bemühen, wirksame und
koordinierte Strategien und bewährte Verfahren zu erarbeiten und umzusetzen oder
beizubehalten, um bestehende oder künftige Möglichkeiten für Cyberkriminalität durch
geeignete legislative, administrative oder sonstige Maßnahmen einzuschränken. Die
Vertragsstaaten sollen die aktive Beteiligung relevanter Einzelner und Einrichtungen
außerhalb des öffentlichen Sektors, wie nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der
Zivilgesellschaft, akademische Einrichtungen und privatwirtschaftliche Unternehmen, sowie
der breiten Öffentlichkeit an den einschlägigen Aspekten der Verhütung der nach dem
Übereinkommen festgelegten Straftaten fördern. Absatz 3 enthält eine nicht abschließende
und nicht verbindliche Liste von Präventivmaßnahmen. Absatz 3 Buchstabe e enthält einen
ausdrücklichen Verweis auf Präventivmaßnahmen, mit denen die Beiträge der legitimen
Tätigkeiten von Sicherheitsforschern anerkannt werden, wenn sie ausschließlich darauf
abzielen, die Sicherheit der Produkte, Dienstleistungen und Kunden von Diensteanbietern zu
stärken und zu verbessern.
Technische Hilfe und Informationsaustausch (Kapitel VII (Artikel 54 bis 56))
In den Artikeln 54 bis 56, die sich am UNTOC und/oder am UNCAC orientieren, sind
Bestimmungen über technische Hilfe, Kapazitätsaufbau und Informationsaustausch unter
besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Vertragsstaaten, die
Entwicklungsländer sind, festgelegt.
Durchführungsmechanismus (Kapitel VIII (Artikel 57 bis 58))
In den Artikeln 57 und 58, die sich am UNCAC orientieren, sind Einzelheiten zur Konferenz
der Vertragsstaaten festgelegt, die die Durchführung des Übereinkommens überwachen und
für die Ausarbeitung und Annahme von Zusatzprotokollen zum Übereinkommen auf der
Grundlage der Artikel 61 und 62 des Übereinkommens zuständig sein wird. Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die Sekretariatsdienstleistungen zur Verfügung
und beruft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Konferenz der
Vertragsstaaten ein. Danach finden regelmäßige Tagungen der Konferenz nach Maßgabe der
von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung statt.
Schlussbestimmungen (Kapitel IX (Artikel 59 bis 68))
Kapitel IX des Übereinkommens enthält die Schlussbestimmungen. Unter anderem
gewährleistet Artikel 60 Absatz 1, dass EU-Mitgliedstaaten, die Vertragspartei des
Übereinkommens sind, in ihren Beziehungen untereinander weiterhin Unionsrecht anwenden
können. Ferner können die Vertragsparteien des Budapester Übereinkommens und anderer
internationaler Instrumente diese Instrumente untereinander weiterhin anwenden.
Nach Artikel 64 Absatz 1 liegt das Übereinkommen im Oktober 2025 in Hanoi und danach
bis zum 31. Dezember 2026 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur
Unterzeichnung auf. Nach Absatz 2 liegt das Übereinkommen auch für Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens
ein Mitgliedstaat das Übereinkommen nach Absatz 1 unterzeichnet hat.
Nach Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 1 tritt das Übereinkommen in Kraft, sobald
vierzig Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu
sein, indem sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt haben. Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration wie die Union können ihre Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten dies
ebenfalls getan hat. In ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde muss die
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration erklären, in welchem Umfang sie für die
im Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Nach Artikel 64 Absatz 4 steht
das Übereinkommen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der Union
unter der Voraussetzung zum Beitritt offen, dass mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei
des Übereinkommens ist. Zum Zeitpunkt ihres Beitritts muss die Union erklären, in welchem
Umfang sie für die im Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist.
Nach Artikel 66 Absatz 1 kann ein Vertragsstaat nach Ablauf von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Änderung vorschlagen und sie dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln; dieser leitet die vorgeschlagene
Änderung dann den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsstaaten des
Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber entscheiden. Nach
Absatz 2 üben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union in
Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, ihr Stimmrecht mit der Zahl der Stimmen
ausüben, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei des
Übereinkommens sind. Eine im Einklang mit Absatz 1 angenommene Änderung bedarf der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.
Die Artikel 61 und 62 enthalten Vorschriften für Zusatzprotokolle zum Übereinkommen.
Artikel 61 Absatz 2 gestattet es Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der
Union nur dann, Vertragspartei eines Protokolls zu werden, wenn die Organisation
Vertragspartei des Übereinkommens ist. Nach Absatz 4 ist jedes Protokoll zum
Übereinkommen zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen, wobei dem Zweck des
betreffenden Protokolls Rechnung zu tragen ist. Artikel 62 Absatz 1 verlangt, dass ein
Zusatzprotokoll von mindestens sechzig Vertragsstaaten unterstützt werden muss, bevor seine
Annahme von der Konferenz der Vertragsstaaten geprüft werden kann. Dieser Artikel sieht
ferner vor, dass die Konferenz der Vertragsstaaten alle Anstrengungen unternimmt, um
Konsens über ein Zusatzprotokoll zu erzielen, und dass nur dann, wenn alle Anstrengungen
ausgeschöpft sind, für seine Annahme als letztes Mittel eine Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln der auf der Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten verlangt wird. Nach Artikel 62 Absatz 2 üben Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union in Angelegenheiten, die in ihre
Zuständigkeit fallen, ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Zahl von Stimmen aus, die
der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei des Übereinkommens sind.
Nach Artikel 67 Absatz 2 sind Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die
Union nicht mehr Vertragspartei des Übereinkommens, wenn alle ihre Mitgliedstaaten das
Übereinkommen gekündigt haben.
Der Resolution zur Annahme des Übereinkommens sind Auslegungsvermerke zu den
Artikeln 2, 17, 23 und 35 beigefügt. Solche Auslegungsvermerke bieten keine verbindliche
Auslegung des Übereinkommens, sondern sollen die Vertragsparteien bei dessen Anwendung
leiten und unterstützen. In den während der Verhandlungen verteilten Auslegungsvermerken
des Vorsitzenden des Ad-hoc-Ausschusses der Vereinten Nationen sind ebenfalls mehrere
zentrale Aspekte der Auslegung behandelt. Die Website des Ad-hoc-Ausschusses enthält alle
während der Verhandlungen erstellten Vorschläge und Fassungen des Entwurfs des
Übereinkommens, bietet somit nützliche Informationen über die Entwicklung der zentralen
Bestimmungen innerhalb des Textes und kann für die Auslegung von Bedeutung sein. Ferner
kann auch der Erläuternde Bericht zum Budapester Übereinkommen24 als nützliches, wenn
auch informelles Instrument zur Information der Staaten über viele Bestimmungen dienen, die
sich am Budapester Übereinkommen orientieren, wie die meisten Bestimmungen des
Übereinkommens über Strafbarkeit und Verfahrensbefugnisse.
24 Sammlung Europäischer Verträge – Nr. 185.
2025/0231 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und
Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von
Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 16, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) [Beschluss über die Unterzeichnung] des Rates wurde
das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der
internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations-
und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe
von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden
„Übereinkommen“) am [Datum] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren
Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet.
(2) Das Übereinkommen steht mit den in Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Sicherheitszielen der Europäischen Union
im Einklang, nämlich durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität
und durch Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und
Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die
Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu
gewährleisten.
(3) Die Bestimmungen des Übereinkommens gelten für spezifische strafrechtliche Ermittlungen
oder Verfahren im Zusammenhang mit den nach dem Übereinkommen festgelegten
Straftaten und erlauben einen Datenaustausch nur zu diesem Zweck.
(4) Mit dem Übereinkommen wird eine begrenzte Zahl klar definierter Straftatbestände
harmonisiert, gleichzeitig jedoch den Vertragsstaaten die notwendige Flexibilität geboten,
um eine Überkriminalisierung in Bezug auf legitimes Verhalten zu vermeiden.
(5) Das Übereinkommen enthält nur Mindestvorschriften über die Verantwortlichkeit
juristischer Personen für die darin festgelegten Straftaten, verlangt aber nicht, dass eine
solche strafrechtliche Verantwortlichkeit in einer Weise geregelt wird, die mit den
Rechtsgrundsätzen eines Vertragsstaats unvereinbar wäre.
(6) Das Übereinkommen steht auch mit den Zielen der Europäischen Union zum Schutz
personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Grundrechte nach Artikel 16 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union im Einklang.
(7) Das Übereinkommen sieht solide Menschenrechtsgarantien vor und schließt jede Auslegung
aus, die zur Unterdrückung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, insbesondere der
Freiheit der Meinungsäußerung, der Gewissensfreiheit, der Meinungsfreiheit, der Religions-
und Weltanschauungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit,
führen würde. Mit diesen Garantien wird auch gewährleistet, dass eine internationale
Zusammenarbeit abgelehnt werden kann, wenn sie gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten verstoßen würde oder eine solche Ablehnung erforderlich wäre, um jede
Form von Diskriminierung zu vermeiden.
(8) In Bezug auf die Befugnisse und Verfahrensmaßnahmen sowohl auf innerstaatlicher als
auch auf internationaler Ebene sieht das Übereinkommen horizontale Bedingungen und
Garantien vor, die den Schutz der Menschenrechte im Einklang mit den Verpflichtungen der
Vertragsstaaten nach den internationalen Menschenrechtsnormen sicherstellen und die den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umfassen. Zu diesen Bedingungen und Garantien
gehören unter anderem die gerichtliche oder andere unabhängige Überprüfung, das Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die die Anwendung rechtfertigenden Gründe und die
Begrenzung des Umfangs und der Dauer der Befugnisse und Verfahren.
(9) Das Übereinkommen enthält eine eigene Bestimmung über den Schutz personenbezogener
Daten, mit der sichergestellt wird, dass wichtige Datenschutzgrundsätze, unter anderem
Zweckbindung, Datenminimierung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, im Einklang
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewendet werden müssen, bevor
personenbezogene Daten einem anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden
können.
(10) Mit ihrer Teilnahme an den Verhandlungen im Namen der Union hat die Kommission
sichergestellt, dass das Übereinkommen mit den einschlägigen Vorschriften der
Europäischen Union vereinbar ist.
(11) Damit die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit Recht und Politik der Union sowie die
einheitliche Anwendung des Übereinkommens durch die EU-Mitgliedstaaten in ihren
Beziehungen zu Vertragsstaaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, und die wirksame
Anwendung des Übereinkommens gewährleistet sind, ist eine Reihe von Vorbehalten und
Notifikationen von Belang.
(12) Die Vorbehalte und Notifikationen, zu denen Anhang I dieses Beschlusses Leitlinien enthält,
lassen andere Vorbehalte oder Erklärungen unberührt, die die Mitgliedstaaten
gegebenenfalls individuell vorlegen möchten, soweit dies zulässig ist.
(13) Da das Übereinkommen Verfahren zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu
elektronischen Beweismitteln und ein hohes Maß an Garantien vorsieht, wird die Kohärenz
in den Anstrengungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und
anderer Formen der Kriminalität auf globaler Ebene gefördert, wenn die Europäische Union
Vertragspartei des Übereinkommens wird. Damit wird die Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsstaaten des Übereinkommens, die EU-Mitgliedstaaten sind, und denen, die keine
EU-Mitgliedstaaten sind, erleichtert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für den
Einzelnen gewährleistet.
(14) Wenn die Europäische Union Vertragspartei des Übereinkommens wird, wird dadurch
ferner sichergestellt, dass die Union frühzeitig ein Mitspracherecht bei der Umsetzung
dieses neuen globalen Rahmens für die Bekämpfung der Cyberkriminalität erhält.
(15) Nach seinem Artikel 64 Absatz 3 bedarf das Übereinkommen der Ratifikation,
Genehmigung oder Annahme durch Staaten und Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration wie die Union.
(16) Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens.
(17) Nach Artikel 64 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens sollte die Union in ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, in welchem
Umfang sie für die im Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist (im
Folgenden „Zuständigkeitserklärung“ – Anhang II).
(18) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und hat am […]
eine Stellungnahme abgegeben.
(19) [Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und
Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.] ODER
[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme
dieses Beschlusses, der daher weder für Irland bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.]
(20) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die
Position des Königreichs Dänemarks beteiligt sich das Königreich Dänemark nicht an der
Annahme dieses Beschlusses, der daher weder für das Königreich Dänemark bindend noch
dem Königreich Dänemark gegenüber anwendbar ist.
(21) Das Übereinkommen, die beigefügten Vorbehalte und Notifikationen sowie die
Zuständigkeitserklärung sollten genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und
Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von
Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Übereinkommen“)
wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt (Anhang III).
Artikel 2
Die nach Artikel 64 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens erforderliche Zuständigkeitserklärung
wird genehmigt.
Die Zuständigkeitserklärung ist diesem Beschluss beigefügt (Anhang II).
Artikel 3
Die in Anhang I festgelegten Vorbehalte und Notifikationen werden genehmigt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 417 final
ANNEX 1
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und
Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe
von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten
DE 1 DE
ANHANG I
Vorbehalte und Notifikationen
1. Die Union und die Mitgliedstaaten handeln in Bezug auf Vorbehalte, Erklärungen,
Notifikationen oder Mitteilungen und sonstige Erwägungen wie nachstehend
angegeben.
VORBEHALTE
2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität enthält keine
eigene Bestimmung über Vorbehalte. Es gestattet einer Vertragspartei jedoch
ausdrücklich, zu erklären, dass sie von einem der Vorbehalte Gebrauch macht, die in
einigen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind (Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b letzter Teil,
Artikel 42 Absatz 5 sowie Artikel 63 Absätze 3 und 4).
3. Auf dieser Grundlage bringen die Union und die Mitgliedstaaten einen Vorbehalt
nach Artikel 63 Absatz 3 dahin gehend an, dass sie sich hinsichtlich der Beilegung
von Streitigkeiten nicht als an Artikel 63 Absatz 2 gebunden betrachten.
4. Wenn Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, eigene Vorbehalte zu Angelegenheiten,
die in die nationale Zuständigkeit fallen, anzubringen, unterrichten sie die
Kommission zwei Monate im Voraus.
5. Da die Menschenrechtsbedingungen und -garantien, die in diesem Übereinkommen,
unter anderem in Artikel 6, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 24, Artikel 36, Artikel 37
Absatz 15 und Artikel 40 Absatz 22, anerkannt und vorgesehen sind, Teil seines
Ziels und Zwecks sind, bringen die Mitgliedstaaten keine Vorbehalte zu diesen
Artikeln an. Gegen solche Vorbehalte von Vertragsparteien des Übereinkommens,
die keine EU-Mitgliedstaaten sind, sollte Einspruch erhoben werden, da sie Ziel und
Zweck des Übereinkommens zuwiderlaufen.
NOTIFIKATIONEN
6. Das Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei zu Notifikationen nach
Artikel 40 Absatz 12 Buchstabe c und Absatz 13, Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 67
Absatz 1.
7. Das Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei ferner, dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen den Namen und die Anschrift einer Behörde mitzuteilen, die für
die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige
Festnahme nach Artikel 37 Absatz 19 zuständig ist.
8. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Namen
und die Anschrift einer Behörde mit, die für die Stellung oder Entgegennahme von
Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme nach Artikel 37 Absatz 19
zuständig ist, und setzen die Kommission davon in Kenntnis.
9. Die Union und die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die zentrale Behörde oder die zentralen Behörden, die für die
Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen nach Artikel 40 Absatz 12 Buchstabe c
DE 2 DE
zuständig und dazu befugt ist bzw. sind, und setzen die Kommission davon in
Kenntnis.
10. Die Union und die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die von den Mitgliedstaaten akzeptierte(n) Sprache(n) nach Artikel 40
Absatz 13 und setzen die Kommission davon in Kenntnis.
11. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die
rund um die Uhr erreichbare Kontaktstelle nach Artikel 41 Absatz 2, führen ein
aktualisiertes Verzeichnis der Kontaktstellen und setzen die Kommission davon in
Kenntnis.
12. Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die
Kündigung des Übereinkommens nach Artikel 67 Absatz 1 zu notifizieren, es sei
denn, der Rat hat den Beschluss gefasst, dass die Union das Übereinkommen
kündigen sollte.
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 417 final
ANNEX 2
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und
Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe
von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten
DE 1 DE
ANHANG II
Zuständigkeitserklärung der Europäischen Union nach Artikel 64
Absätze 3 und 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von
Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen
begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln
in elektronischer Form für schwere Straftaten
1. Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) gibt nach Artikel 64 Absätze 3 und
4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung
der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von
Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und
bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten
(im Folgenden „Übereinkommen“) folgende Zuständigkeitserklärung zu den im
Übereinkommen geregelten Angelegenheiten ab.
2. Die Mitgliedstaaten der Union sind das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik
Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich
Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische
Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das
Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der
Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische
Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die
Republik Finnland und das Königreich Schweden.
3. Nach den Artikeln 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) hat die Union in einigen Angelegenheiten ausschließliche
Zuständigkeit, in anderen Angelegenheiten ist die Zuständigkeit zwischen der Union
und den Mitgliedstaaten geteilt. Nach Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags über die
Europäische Union (EUV) bleiben die Mitgliedstaaten für alle Angelegenheiten, für
die der Union in den Verträgen keine Zuständigkeit übertragen wurde, allein
zuständig.
4. In diesem Zusammenhang erklärt die Union erstens, dass sie für internationale
Übereinkünfte – und die Umsetzung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen
– zuständig ist, die mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
zusammenhängen, der nach Artikel 4 Buchstabe j AEUV in die mit den
Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fällt. Dies betrifft nach Artikel 67 Absatz 3
sowie Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV
insbesondere die folgenden Bereiche:
a) Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit durch Maßnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit, durch Maßnahmen zur Koordinierung und
Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und
den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung
DE 2 DE
strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung
der strafrechtlichen Rechtsvorschriften;
b) justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union, die auf dem Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen
beruht und die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen des Strafverfahrensrechts und des
materiellen Strafrechts umfasst, einschließlich Maßnahmen zur
i) Förderung der Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie
Justizbediensteten;
ii) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder
entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der
Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von
Entscheidungen;
c) Erleichterung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
mit grenzüberschreitender Dimension durch die Festlegung von
Mindestvorschriften für
i) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;
ii) die Rechte der Opfer von Straftaten;
iii) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens;
d) Festlegung von Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen
in Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende
Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus,
Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler
Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung
von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität;
e) Entwicklung einer polizeilichen Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer
auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende
Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden, und für diese Zwecke
Erlass von Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
i) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen
sachdienlicher Informationen;
ii) Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von Personal sowie
Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Personal, die
Ausrüstungsgegenstände und die kriminaltechnische Forschung;
iii) gemeinsame Ermittlungstechniken zur Aufdeckung schwerwiegender
Formen der organisierten Kriminalität.
5. Die Union erklärt zweitens, dass sie nach Artikel 16 Absatz 2 AEUV für den Erlass
von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten,
die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Verkehr
personenbezogener Daten zuständig ist.
DE 3 DE
6. Der Umfang der Zuständigkeit der Union beruht auf einer umfassenden und
konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen dem Übereinkommen und den
genauen Bestimmungen der einzelnen Maßnahme des Unionsrechts im Einzelfall.
Der Umfang und die Ausübung derartiger Zuständigkeiten der Union entwickeln sich
demgemäß ständig weiter.
7. Die Union ist daher für den Abschluss des Übereinkommens zuständig. Der
Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des
Übereinkommens oder den Beitritt dazu.
8. Die Union wird dem Verwahrer jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer
Zuständigkeit nach Artikel 64 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens mitteilen.
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 417 final
ANNEX 3
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und
Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe
von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten
DE 1 DE
Anhang III
Endgültiger Wortlaut des Übereinkommens
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Computerkriminalität;
Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter
mittels informations- und kommunikationstechnologischer Systeme begangener
Straftaten und beim Austausch von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere
Straftaten
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in dem Bewusstsein der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen,
feststellend, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien zwar ein enormes
gesellschaftliches Entwicklungspotenzial, aber auch neue Gelegenheiten für Täter eröffnen,
zur Zunahme der Häufigkeit und Vielfalt krimineller Tätigkeiten beitragen und negative
Auswirkungen auf Staaten, Unternehmen und das Wohlergehen von Einzelnen und der
Gesellschaft als Ganzes haben können,
besorgt darüber, dass sich der Einsatz informations- und kommunikationstechnologischer
Systeme erheblich auf das Ausmaß, das Tempo und den Umfang von Straftaten auswirken
kann, einschließlich Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und grenzüberschreitender
organisierter Kriminalität wie Menschenhandel, die Schleusung von Migranten, die unerlaubte
Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie der unerlaubte
Handel damit, unerlaubter Drogenhandel und unerlaubter Handel mit Kulturgut,
überzeugt davon, dass es gilt, vorrangig eine globale Strafjustizpolitik mit dem Ziel zu
verfolgen, die Gesellschaft vor Computerkriminalität zu schützen, unter anderem durch den
Erlass geeigneter Rechtsvorschriften, die Umschreibung gemeinsamer Straftatbestände und
Verfahrensbefugnisse und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit, um solche
Aktivitäten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene wirksamer zu verhüten und zu
bekämpfen,
entschlossen, denjenigen, die Computerkriminalität begehen, einen Zufluchtsort zu verwehren
und dazu diese Straftaten ungeachtet des Ortes ihrer Begehung strafrechtlich zu verfolgen,
DE 2 DE
betonend, dass die Staaten sich besser abstimmen und verstärkt zusammenarbeiten müssen,
unter anderem indem sie Ländern, insbesondere Entwicklungsländern, auf Antrag technische
Hilfe und Kapazitätsaufbauhilfe leisten, einschließlich der Weitergabe von Technologien zu
einvernehmlich festgelegten Bedingungen, um innerstaatliche Rechtsvorschriften und Rahmen
zu verbessern und die Kapazitäten der innerstaatlichen Behörden zur Auseinandersetzung mit
der Computerkriminalität in allen ihren Formen, einschließlich ihrer Verhütung, Aufdeckung,
Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung, auszubauen, und in diesem Kontext die von
den Vereinten Nationen wahrgenommene Rolle hervorhebend,
in der Erkenntnis, dass die Zahl der Opfer der Computerkriminalität zunimmt, dass es wichtig
ist, diesen Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, und dass es notwendig ist, bei den
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen auf
die Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen einzugehen,
entschlossen, die internationale Übertragung durch Computerkriminalität erlangter
Vermögensgegenstände wirksamer zu verhüten, aufzudecken und zu unterbinden und die
internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung und Rückgabe der Erträge aus den in
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu verstärken,
in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Computerkriminalität zu verhüten und
zu bekämpfen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung der zuständigen
internationalen und regionalen Organisationen sowie nichtstaatlicher Organisationen,
zivilgesellschaftlicher Organisationen, akademischer Institutionen und Einrichtungen des
Privatsektors, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich
wirksam sein sollen,
in Anerkennung der Wichtigkeit der systematischen Berücksichtigung einer
Geschlechterperspektive bei allen einschlägigen Anstrengungen zur Verhütung und
Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen im Einklang mit dem
innerstaatlichen Recht,
eingedenk dessen, dass die Ziele der Rechtsdurchsetzung erreicht und die Achtung der in den
anwendbaren internationalen und regionalen Übereinkünften verankerten Menschenrechte und
Grundfreiheiten sichergestellt werden müssen,
in Anerkennung des Rechts auf Schutz vor willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in
das Privatleben sowie der Wichtigkeit des Schutzes personenbezogener Daten,
in Würdigung der Arbeit des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und
Verbrechensbekämpfung und anderer internationaler und regionaler Organisationen bei der
Verhütung und Bekämpfung der Computerkriminalität,
DE 3 DE
im Hinblick auf die Resolutionen der Generalversammlung 74/247 vom 27. Dezember 2019
und 75/282 vom 26. Mai 2021,
unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen und regionalen Übereinkünfte und
Verträge über die Zusammenarbeit in Strafsachen sowie ähnlicher Verträge zwischen
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen –
sind wie folgt übereingekommen:
DE 4 DE
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zweck
Die Zwecke dieses Übereinkommens sind
a) die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und
wirksameren Verhütung und Bekämpfung der Computerkriminalität;
b) die Förderung, Erleichterung und Verstärkung der internationalen
Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der
Computerkriminalität;
c) die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der technischen Hilfe und der
Kapazitätsaufbauhilfe zur Verhütung und Bekämpfung der
Computerkriminalität, insbesondere zugunsten der Entwicklungsländer.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck „informations- und kommunikationstechnologisches
System“ eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder
zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der
Grundlage eines Programms elektronische Daten erheben, speichern und
automatisch verarbeiten;
b) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Daten“ jede Darstellung von
Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einer für die Verarbeitung in
einem informations- und kommunikationstechnologischen System geeigneten
Form, einschließlich eines Programms, das die Ausführung einer Funktion
durch ein informations- und kommunikationstechnologisches System auslösen
kann;
c) bezeichnet der Ausdruck „Verkehrsdaten“ alle elektronischen Daten im
Zusammenhang mit einer Kommunikation unter Nutzung eines informations-
und kommunikationstechnologischen Systems, die von einem informations-
DE 5 DE
und kommunikationstechnologischen System, das Teil der
Kommunikationskette war, erzeugt wurden und aus denen der Ursprung, das
Ziel, der Leitweg, die Uhrzeit, das Datum, der Umfang oder die Dauer der
Kommunikation oder die Art des für die Kommunikation benutzten Dienstes
hervorgeht;
d) bezeichnet der Ausdruck „Inhaltsdaten“ alle elektronischen Daten, die keine
Bestandsdaten oder Verkehrsdaten sind und sich auf die Sache der von einem
informations- und kommunikationstechnologischen System übertragenen Daten
beziehen, darunter unter anderem Bilder, Textnachrichten, Sprachnachrichten
sowie Audio- und Videoaufzeichnungen;
e) bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ jede öffentliche oder private Stelle,
die
i) es Nutzern ihres Dienstes ermöglicht, mittels eines informations- und
kommunikationstechnologischen Systems zu kommunizieren, oder
ii) für einen solchen Kommunikationsdienst oder für seine Nutzer
elektronische Daten verarbeitet oder speichert;
f) bezeichnet der Ausdruck „Bestandsdaten“ alle Informationen, die bei einem
Diensteanbieter über Teilnehmer seiner Dienste vorliegen, mit Ausnahme von
Verkehrs- oder Inhaltsdaten, und durch die Folgendes festgestellt werden kann:
i) die Art des genutzten Kommunikationsdienstes, die damit
zusammenhängenden technischen Maßnahmen und die Dauer des
Dienstes;
ii) die Identität des Teilnehmers, seine Post- oder Hausanschrift,
Telefonoder sonstige Zugangsnummer sowie Angaben über Rechnungsstellung
oder Zahlung, die auf der Grundlage des Vertrags oder der Vereinbarung
in Bezug auf den Dienst vorliegen;
iii) andere Informationen über den Ort, an dem sich die
Kommunikationsanlage befindet, die auf der Grundlage des Vertrags oder
der Vereinbarung in Bezug auf den Dienst vorliegen;
g) bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die
sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;
h) bezeichnet der Ausdruck „schwere Straftat“ ein Verhalten, das eine strafbare
Handlung darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im
Höchstmaß oder einer schwereren Strafe bedroht ist;
DE 6 DE
i) bezeichnet der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ Vermögenswerte jeder Art,
körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle
oder immaterielle, einschließlich virtueller Vermögenswerte, sowie
rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche
Vermögenswerte oder Rechte daran belegen;
j) bezeichnet der Ausdruck „Erträge aus Straftaten“ jeden Vermögensgegenstand ,
der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder
dadurch erlangt wurde;
k) bezeichnet der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das
vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von
Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende
Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von
einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen
Entscheidung;
l) bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst,
die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von
einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen
Entscheidung;
m) bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt
wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 17 werden können;
n) bezeichnet der Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“
eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation,
der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für durch dieses Übereinkommen
erfasste Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren
internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt worden ist, dieses zu
unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm
beizutreten; Bezugnahmen auf „Vertragsstaaten“ in diesem Übereinkommen
finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung;
o) bezeichnet der Ausdruck „Notfall“ eine Situation, in der eine erhebliche und
unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer natürlichen Person
besteht.
DE 7 DE
Artikel 3
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf
a) die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten,
einschließlich des Einfrierens, der Beschlagnahme, der Einziehung und der
Rückgabe der Erträge aus solchen Straftaten;
b) die Erhebung, die Erlangung, die Sicherung und den Austausch von
Beweismitteln in elektronischer Form zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen
oder Strafverfahren nach den Artikeln 23 und 35.
Artikel 4
In Übereinstimmung mit anderen Übereinkommen und Protokollen der Vereinten
Nationen umschriebene Straftaten
(1) Die Vertragsstaaten stellen bei der Durchführung anderer anwendbarer
Übereinkommen und Protokolle der Vereinten Nationen, deren Vertragsparteien sie
sind, sicher, dass die in Übereinstimmung mit diesen Übereinkommen und
Protokollen umschriebenen Straftaten auch dann als Straftaten nach innerstaatlichem
Recht gelten, wenn sie unter Einsatz informations- und
kommunikationstechnologischer Systeme begangen wurden.
(2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als begründe er Straftatbestände im Sinne
dieses Übereinkommens.
DE 8 DE
Artikel 5
Schutz der Souveränität
(1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in
einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen
Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren
Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
(2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines
anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach
innerstaatlichem Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden
vorbehalten sind.
Artikel 6
Achtung der Menschenrechte
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach
diesem Übereinkommen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht auf dem
Gebiet der Menschenrechte im Einklang steht.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es die Unterdrückung von
Menschenrechten oder Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte im Zusammenhang
mit freier Meinungsäußerung, Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, Religions- oder
Weltanschauungsfreiheit und Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, im Einklang
mit dem anwendbaren Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und in einer
mit ihm vereinbaren Weise.
Kapitel II
Kriminalisierung
Artikel 7
Rechtswidriger Zugang
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um den unbefugten Zugang zu einem informations- und
kommunikationstechnologischen System als Ganzem oder zu einem Teil davon,
DE 9 DE
wenn vorsätzlich begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu
umschreiben.
(2) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat unter Verletzung
von Sicherheitsmaßnahmen, in der Absicht, elektronische Daten zu erlangen, in
anderer unredlicher oder krimineller Absicht oder im Zusammenhang mit einem
informations- und kommunikationstechnologischen System, das mit einem anderen
informations- und kommunikationstechnologischen System verbunden ist, begangen
worden sein muss.
Artikel 8
Rechtswidriges Abfangen
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um das mit technischen Hilfsmitteln bewirkte Abfangen
nichtöffentlicher Übermittlungen elektronischer Daten an ein informations- und
kommunikationstechnologisches System, aus einem informations- und
kommunikationstechnologischen System oder innerhalb eines informations- und
kommunikationstechnologischen Systems, einschließlich elektromagnetischer
Abstrahlungen aus einem informations- und kommunikationstechnologischen
System, das Träger solcher elektronischer Daten ist, wenn vorsätzlich und unbefugt
begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
(2) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat in unredlicher
oder krimineller Absicht oder im Zusammenhang mit einem informations- und
kommunikationstechnologischen System, das mit einem anderen informations- und
kommunikationstechnologischen System verbunden ist, begangen worden sein muss.
Artikel 9
Eingriff in elektronische Daten
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um das Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder
Unterdrücken elektronischer Daten, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach
seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
(2) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass das in Absatz 1
beschriebene Verhalten zu einem schweren Schaden geführt haben muss.
DE 10 DE
Artikel 10
Eingriff in ein informations- und kommunikationstechnologisches System
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um
die schwere Behinderung des Betriebs eines informations- und
kommunikationstechnologischen Systems durch Eingeben, Übermitteln, Beschädigen,
Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken elektronischer Daten, wenn
vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu
umschreiben.
Artikel 11
Missbrauch von Vorrichtungen
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen,
nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a) das Erlangen, Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen,
Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen
i) einer Vorrichtung, einschließlich eines Programms, die in erster Linie
dafür ausgelegt oder hergerichtet worden ist, eine in Übereinstimmung
mit den Artikeln 7 bis 10 umschriebene Straftat zu begehen, oder
ii) eines Passworts, einer Zugangskennung, einer elektronischen Signatur
oder ähnlicher Daten, die den Zugang zu einem informations- und
kommunikationstechnologischen System als Ganzem oder zu einem Teil
davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz, die Vorrichtung, einschließlich eines Programms, oder das Passwort, die
Zugangskennung, die elektronische Signatur oder ähnliche Daten zur Begehung einer in
Übereinstimmung mit den Artikeln 7 bis 10 umschriebenen Straftat zu verwenden;
b) den Besitz eines unter Buchstabe a Ziffer i oder ii bezeichneten Mittels mit dem
Vorsatz, es zur Begehung einer in Übereinstimmung mit den Artikeln 7 bis 10
umschriebenen Straftat zu verwenden.
(2) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als begründe er die strafrechtliche
Verantwortlichkeit in Fällen, in denen das Erlangen, Herstellen, Verkaufen,
Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige
Verfügbarmachen oder der Besitz nach Absatz 1 nicht zum Zweck der Begehung
einer nach den Artikeln 7 bis 10 umschriebenen Straftat, sondern beispielsweise zum
DE 11 DE
genehmigten Testen oder zum Schutz eines informations- und
kommunikationstechnologischen Systems erfolgt.
(3) Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 nicht anzuwenden,
sofern der Vorbehalt nicht das Verkaufen, Verbreiten oder anderweitige
Verfügbarmachen der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten Mittel betrifft.
Artikel 12
Fälschung mit Bezug zu informations- und kommunikationstechnologischen Systemen
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen,
nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: das zu unechten
Daten führende Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken elektronischer
Daten in der Absicht, dass diese Daten für rechtliche Zwecke so angesehen oder einer
Handlung zugrunde gelegt werden, als wären sie echt, gleichviel, ob die Daten
unmittelbar lesbar und verständlich sind.
(2) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass die strafrechtliche
Verantwortlichkeit erst in Verbindung mit einer betrügerischen oder ähnlichen
unredlichen oder kriminellen Absicht eintritt.
Artikel 13
Diebstahl oder Betrug mit Bezug zu informations- und kommunikationstechnologischen
Systemen
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um
folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem innerstaatlichen
Recht als Straftat zu umschreiben: die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch
a) Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken elektronischer Daten;
b) Eingreifen in den Betrieb eines informations- und
kommunikationstechnologischen Systems;
c) eine mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems
vorgenommene Täuschung über tatsächliche Umstände, die eine Person dazu
veranlasst, etwas zu tun oder zu unterlassen, was sie sonst nicht tun oder nicht
unterlassen würde;
DE 12 DE
in der betrügerischen oder unredlichen Absicht, sich oder einem anderen unbefugt einen
monetären Nutzen oder einen sonstigen Vermögenszuwachs zu verschaffen.
Artikel 14
Straftaten mit Bezug zu Online-Material mit sexuellem Missbrauch oder sexueller
Ausbeutung von Kindern
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen,
nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a) das Herstellen, Anbieten, Verkaufen, Verbreiten, Übermitteln, Senden,
Vorführen, Veröffentlichen oder das anderweitige Verfügbarmachen von
Material mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern
über ein informations- und kommunikationstechnologisches System;
b) das Anfordern, Beschaffen oder Abrufen von Material mit sexuellem
Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern über ein informations- und
kommunikationstechnologisches System;
c) den Besitz oder die Kontrolle von Material mit sexuellem Missbrauch oder
sexueller Ausbeutung von Kindern, das in einem informations- und
kommunikationstechnologischen System oder einem anderen Speichermedium
gespeichert ist;
d) die Finanzierung der in Übereinstimmung mit den Buchstaben a bis c
umschriebenen Straftaten, welche die Vertragsstaaten als gesonderte Straftat
umschreiben können.
(2) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck „Material mit sexuellem Missbrauch
oder sexueller Ausbeutung von Kindern“ visuelles Material, und kann auch
schriftliche oder akustische Inhalte umfassen, das eine Person unter 18 Jahren
darstellt, beschreibt oder repräsentiert,
a) die eine echte oder simulierte sexuelle Handlung vornimmt,
b) die einer von einer anderen Person vorgenommenen sexuellen Handlung
beiwohnt,
c) deren Geschlechtsteile zu vorwiegend sexuellen Zwecken zur Schau gestellt
werden oder
DE 13 DE
d) die Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen wird, wobei das entsprechende Material sexueller
Natur ist.
(3) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass das in Absatz 2 bezeichnete
Material auf Material beschränkt wird, das
a) eine existierende Person darstellt, beschreibt oder repräsentiert oder
b) den sexuellen Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung von Kindern visuell
darstellt.
(4) In Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und im Einklang mit den
anwendbaren internationalen Verpflichtungen können die Vertragsstaaten
Maßnahmen treffen, um die Kriminalisierung von Folgendem auszuschließen:
a) Handlungen von Kindern für Material, das sie selbst erstellt haben und das sie
darstellt, oder
b) dem mit Zustimmung erfolgenden Herstellen, Übermitteln oder Besitz von in
Absatz 2 Buchstaben a bis c beschriebenem Material, wenn die zugrunde
liegende dargestellte Handlung nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig ist und
dieses Material ausschließlich für den privaten und mit Zustimmung
erfolgenden Gebrauch der beteiligten Personen aufbewahrt wird.
(5) Dieses Übereinkommen berührt nicht die internationalen Verpflichtungen, die zur
Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.
Artikel 15
Kontaktanbahnung oder Kontaktaufnahme zum Zweck der Begehung einer
Sexualstraftat an einem Kind
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um das vorsätzliche Kommunizieren, Kontaktanbahnen,
Kontaktaufnehmen oder Treffen von Absprachen mittels eines informations- und
kommunikationstechnologischen Systems zum Zweck der Begehung einer
Sexualstraftat an einem Kind entsprechend der Definition im innerstaatlichen Recht,
einschließlich der Begehung einer der in Übereinstimmung mit Artikel 14
umschriebenen Straftaten, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu
umschreiben.
DE 14 DE
(2) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass eine weitergehende
Handlung zur Förderung des in Absatz 1 beschriebenen Verhaltens vorliegt.
(3) Ein Vertragsstaat kann in Erwägung ziehen, die Kriminalisierung nach Absatz 1 auf
Personen auszudehnen, von denen angenommen wird, dass sie Kinder sind.
(4) Die Vertragsstaaten können Maßnahmen treffen, um die Kriminalisierung des in
Absatz 1 beschriebenen Verhaltens auszuschließen, wenn es von Kindern zu
verantworten ist.
Artikel 16
Ohne Zustimmung erfolgende Verbreitung von Intimbildern
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um das Verkaufen, Verbreiten, Übermitteln, Veröffentlichen oder
anderweitige Verfügbarmachen von Intimbildern von Personen mittels eines
informations- und kommunikationstechnologischen Systems ohne Zustimmung der
darauf abgebildeten Person, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem
innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „Intimbild“ eine mit
beliebigen Mitteln, einschließlich Foto- oder Videoaufnahmen, angefertigte visuelle
Aufzeichnung sexueller Natur einer Person über 18 Jahren, auf der die
Geschlechtsteile der Person entblößt sind oder auf der die Person sexuelle
Handlungen vornimmt, die zum Zeitpunkt der Aufzeichnung privat war und in Bezug
auf die seitens der abgebildeten Person oder Personen zum Zeitpunkt der Straftat eine
begründete Erwartung der Privatheit bestand.
(3) Ein Vertragsstaat kann die Definition des Begriffs „Intimbild“ gegebenenfalls auf
Abbildungen von Personen unter 18 Jahren ausdehnen, wenn diese nach
innerstaatlichem Recht das gesetzliche Mindestalter für sexuelle Handlungen erreicht
haben und das Bild nicht den Missbrauch oder die Ausbeutung von Kindern zeigt.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels können auf einem Intimbild dargestellte Personen
unter 18 Jahren nicht in die Verbreitung eines Intimbilds einwilligen, das Material
mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern im Sinne des
Artikels 14 darstellt.
(5) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass die strafrechtliche
Verantwortlichkeit erst bei Schädigungsvorsatz eintritt.
DE 15 DE
(6) Die Vertragsstaaten können in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht
und im Einklang mit den anwendbaren internationalen Verpflichtungen andere
Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Artikel
treffen.
Artikel 17
Waschen der Erträge aus Straftaten
(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen
seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu
umschreiben:
a) i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der
Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, zu dem Zweck, den
unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu
verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person
behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des
Ursprungs, des Ortes oder der Bewegungen von Vermögensgegenständen
, der Verfügung darüber oder des Eigentums oder der Rechte daran in der
Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt;
b) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung:
i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von
Vermögensgegenständen , wenn die betreffende Person bei Erhalt weiß,
dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt;
ii) die Beteiligung an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel
umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den
Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung
in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
(2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 gilt Folgendes:
a) Jeder Vertragsstaat umschreibt die in Übereinstimmung mit den Artikeln 7 bis
16 umschriebenen einschlägigen Straftaten als Haupttaten;
b) Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften eine Liste spezifischer Haupttaten
enthalten, nehmen in die Liste zumindest einen umfassenden Katalog von in
Übereinstimmung mit den Artikeln 7 bis 16 umschriebenen Straftaten auf;
DE 16 DE
c) für die Zwecke des Buchstabens b schließen Haupttaten sowohl innerhalb als
auch außerhalb der Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaats begangene
Straftaten ein. Außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats begangene
Straftaten stellen jedoch nur dann Haupttaten dar, wenn die betreffende
Handlung eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Staates ist, in dem
sie begangen wurde, und wenn sie eine Straftat nach dem innerstaatlichen
Recht des Vertragsstaats, der diesen Artikel anwendet, wäre, wenn sie dort
begangen worden wäre;
d) jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze zur Durchführung dieses
Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze;
e) wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines
Vertragsstaats dies verlangen, kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1
aufgeführten Straftatbestände nicht auf die Personen anwendbar sind, welche
die Haupttat begangen haben;
f) auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal für eine in Absatz 1
genannte Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen
werden.
Artikel 18
Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die
erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die
Beteiligung an den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen
Straftaten zu begründen.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlichkeit
juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art
sein.
(3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der
natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben.
(4) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass juristische Personen, die nach
diesem Artikel zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, angemessenen und
abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich
Geldsanktionen, unterliegen.
DE 17 DE
Artikel 19
Beteiligung und Versuch
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um die Beteiligung an einer in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen umschriebenen Straftat in jedweder Eigenschaft, zum Beispiel als
Mittäter, Gehilfe oder Anstifter, wenn vorsätzlich begangen, in Übereinstimmung mit
seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
(2) Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen treffen, um den Versuch der Begehung einer nach diesem
Übereinkommen umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, nach seinem
innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
(3) Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen treffen, um die Vorbereitung einer in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, nach seinem
innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Artikel 20
Verjährung
Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat
für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die
Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
umschriebenen Straftat und eine noch längere Verjährungsfrist oder das Aussetzen der
Verjährung für den Fall, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat.
Artikel 21
Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen
(1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen umschriebenen Straftat mit wirksamen, verhältnismäßigen und
abschreckenden Sanktionen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die
erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um
erschwerende Umstände in Bezug auf die in Übereinstimmung mit diesem
DE 18 DE
Übereinkommen umschriebenen Straftaten festzulegen, darunter Umstände, die
kritische Informationsinfrastrukturen betreffen.
(3) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem
innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung
von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der
Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen,
wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend
Rechnung zu tragen ist.
(4) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass Personen, die wegen in Übereinstimmung mit
diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten strafrechtlich verfolgt werden, alle
Rechte und Garantien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den
anwendbaren internationalen Verpflichtungen des Vertragsstaats genießen,
einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der Rechte der Verteidigung.
(5) Im Fall von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen
Straftaten trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen im Einklang mit seinem
innerstaatlichen Recht und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der
Verteidigung, um möglichst zu gewährleisten, dass die Auflagen, die im
Zusammenhang mit Entscheidungen über die Haftentlassung während eines
laufenden Straf- oder Rechtsmittelverfahrens verhängt werden, die Notwendigkeit
berücksichtigen, die Anwesenheit des Beschuldigten im weiteren Strafverfahren
sicherzustellen.
(6) Jeder Vertragsstaat berücksichtigt die Schwere der betreffenden Straftaten, wenn er
die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen
solcher Straftaten verurteilt worden sind, in Erwägung zieht.
(7) Die Vertragsstaaten stellen im Einklang mit den Verpflichtungen nach dem
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und den anwendbaren dazugehörigen
Protokollen sowie nach sonstigen anwendbaren internationalen oder regionalen
Übereinkünften sicher, dass nach innerstaatlichem Recht geeignete Maßnahmen zum
Schutz von Kindern getroffen werden, die in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen umschriebener Straftaten beschuldigt werden.
(8) Dieses Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der in
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und der
anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschließen, oder sonstiger die
Rechtmäßigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem
DE 19 DE
innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats vorbehalten ist und dass diese Straftaten
nach diesem Recht verfolgt und bestraft werden.
Kapitel III
Gerichtsbarkeit
Artikel 22
Gerichtsbarkeit
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit
über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten
zu begründen,
a) wenn die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wird oder
b) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt,
oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist,
begangen wird.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 5 kann ein Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über jede
dieser Straftaten auch begründen,
a) wenn die Straftat gegen einen seiner Staatsangehörigen begangen wird oder
b) wenn die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen oder von einem
Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat,
begangen wird oder
c) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer ii umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb seines
Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii oder Buchstabe b Ziffer i
umschriebene Straftat innerhalb seines Hoheitsgebiets zu begehen, oder
d) wenn die Straftat gegen den Vertragsstaat begangen wird.
(3) Für die Zwecke des Artikels 37 Absatz 11 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen
Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige
Person sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält und er sie nur deshalb nicht ausliefert,
weil sie seine Staatsangehörige ist.
DE 20 DE
(4) Ferner kann jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um seine
Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem
Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert.
(5) Ist einem Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt,
mitgeteilt worden oder hat er auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass andere
Vertragsstaaten in Bezug auf dasselbe Verhalten Ermittlungen,
Strafverfolgungsmaßnahmen oder ein Gerichtsverfahren durchführen, so konsultieren
die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten einander gegebenenfalls, um ihre
Maßnahmen abzustimmen.
(6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses
Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem
Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Kapitel IV
Verfahrensrechtliche Maßnahmen und Rechtsdurchsetzung
Artikel 23
Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Maßnahmen
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um die Befugnisse und Verfahren zu schaffen, die in diesem Kapitel für
die Zwecke spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfahren vorgesehen
sind.
(2) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, wendet jeder
Vertragsstaat die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse und Verfahren an in Bezug auf
a) die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;
b) andere mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen
Systems begangene Straftaten;
c) die Erhebung von Beweismitteln in elektronischer Form für jede Straftat.
(3) a) Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die in Artikel 29
bezeichneten Maßnahmen nur auf Straftaten oder Kategorien von Straftaten
anzuwenden, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind; die Reihe dieser Straftaten oder
Kategorien von Straftaten darf nicht enger gefasst sein als die Reihe der Straftaten,
DE 21 DE
auf die er die in Artikel 30 bezeichneten Maßnahmen anwendet. Jeder Vertragsstaat
prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in Artikel
29 bezeichneten Maßnahmen im weitesten Umfang angewendet werden können;
b) kann ein Vertragsstaat aufgrund von Beschränkungen in seinen
Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens in
Kraft sind, die in den Artikeln 29 und 30 bezeichneten Maßnahmen nicht auf
Kommunikationen anwenden, die innerhalb eines informations- und
kommunikationstechnologischen Systems eines Diensteanbieters übermittelt
werden, das
i) für eine geschlossene Nutzergruppe betrieben wird und
ii) sich keiner öffentlichen Kommunikationsnetze bedient und nicht mit
einem anderen öffentlichen oder privaten informations- und
kommunikationstechnologischen System verbunden ist,
so kann dieser Vertragsstaat sich das Recht vorbehalten, diese Maßnahmen auf solche
Kommunikationen nicht anzuwenden. Jeder Vertragsstaat prüft die Möglichkeit, einen solchen
Vorbehalt zu beschränken, damit die in den Artikeln 29 und 30 bezeichneten Maßnahmen im
weitesten Umfang angewendet werden können.
Artikel 24
Bedingungen und Garantien
(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass für die Schaffung, Umsetzung und Anwendung
der in diesem Kapitel vorgesehenen Befugnisse und Verfahren Bedingungen und
Garantien seines innerstaatlichen Rechts gelten, die den Schutz der Menschenrechte
vorsehen, im Einklang mit seinen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht auf dem
Gebiet der Menschenrechte, und zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gehören muss.
(2) In Einhaltung und kraft des innerstaatlichen Rechts jedes Vertragsstaats umfassen
diese Bedingungen und Garantien, soweit dies in Anbetracht der Art der betreffenden
Befugnis oder des betreffenden Verfahrens angebracht ist, unter anderem eine
gerichtliche oder sonstige unabhängige Überprüfung, das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf, eine Begründung der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfangs
und der Dauer der Befugnis oder des Verfahrens.
DE 22 DE
(3) Soweit es mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere mit einer geordneten
Rechtspflege, vereinbar ist, berücksichtigt jeder Vertragsstaat die Auswirkungen der
in diesem Kapitel vorgesehenen Befugnisse und Verfahren auf die Rechte,
Verantwortlichkeiten und berechtigten Interessen Dritter.
(4) Die im Einklang mit diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Garantien gelten
auf innerstaatlicher Ebene für die in diesem Kapitel bezeichneten Befugnisse und
Verfahren sowohl für die Zwecke innerstaatlicher strafrechtlicher Ermittlungen und
Verfahren als auch für die Zwecke der Bereitstellung internationaler Zusammenarbeit
durch den ersuchten Vertragsstaat.
(5) Der Verweis in Absatz 2 auf eine gerichtliche oder sonstige unabhängige
Überprüfung bezieht sich auf entsprechende Überprüfungen auf innerstaatlicher
Ebene.
Artikel 25
Umgehende Sicherung gespeicherter elektronischer Daten
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden die umgehende Sicherung
bestimmter elektronischer Daten, einschließlich Verkehrs-, Inhalts- und
Bestandsdaten , die mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen
Systems gespeichert wurden, anordnen oder in ähnlicher Weise bewirken können,
insbesondere wenn Gründe zu der Annahme bestehen, dass bei diesen elektronischen
Daten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung besteht.
(2) Führt ein Vertragsstaat Absatz 1 so durch, dass eine Person im Wege einer
Anordnung aufgefordert wird, bestimmte gespeicherte elektronische Daten, die sich
in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, sicherzustellen, so trifft dieser
Vertragsstaat die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um
diese Person zu verpflichten, die Unversehrtheit dieser elektronischen Daten so lange
wie notwendig, längstens aber 90 Tage, zu sichern und zu erhalten, um den
zuständigen Behörden zu ermöglichen, deren Weitergabe zu erwirken. Ein
Vertragsstaat kann vorsehen, dass diese Anordnung anschließend verlängert werden
kann.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um den Verwahrer oder eine andere Person, welche die elektronischen
Daten zu sichern hat, zu verpflichten, die Durchführung dieser Verfahren für den
DE 23 DE
nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum vertraulich
zu behandeln.
Artikel 26
Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten
Jeder Vertragsstaat trifft in Bezug auf Verkehrsdaten, die nach Artikel 25 zu sichern sind, die
erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen,
a) dass die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten unabhängig davon möglich
ist, ob ein oder mehrere Diensteanbieter an der Übermittlung einer
Kommunikation beteiligt waren, und
b) dass Verkehrsdaten in einem solchen Umfang umgehend an die zuständige
Behörde des Vertragsstaats oder an eine von dieser Behörde bezeichnete Person
weitergegeben werden, dass der Vertragsstaat die Diensteanbieter und den Weg
feststellen kann, auf dem die Kommunikation oder die bezeichnete Information
übermittelt wurde.
Artikel 27
Anordnung der Herausgabe
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um
seine zuständigen Behörden zu ermächtigen anzuordnen,
a) dass eine Person in seinem Hoheitsgebiet bestimmte elektronische Daten, die
sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in einem
informations- und kommunikationstechnologischen System oder auf einem
elektronischen Datenträger gespeichert sind, vorzulegen hat und
b) dass ein Diensteanbieter, der seine Dienste im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats
anbietet, Bestandsdaten im Zusammenhang mit diesen Diensten, die sich in
seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, vorzulegen hat.
Artikel 28
Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter elektronischer Daten
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden zu ermächtigen,
DE 24 DE
a) ein informations- und kommunikationstechnologisches System oder einen Teil
davon sowie die darin gespeicherten elektronischen Daten und
b) einen elektronischen Datenträger, auf dem die gesuchten elektronischen Daten
gespeichert sein können,
in seinem Hoheitsgebiet zu durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf Zugriff zu nehmen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Behörden, wenn sie ein bestimmtes
informations- und kommunikationstechnologisches System oder einen Teil davon
nach Absatz 1 Buchstabe a durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf Zugriff
nehmen und Grund zu der Annahme haben, dass die gesuchten elektronischen Daten
in einem anderen informations- und kommunikationstechnologischen System oder
einem Teil davon im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats gespeichert sind,
und diese Daten von dem ersten System aus rechtmäßig zugänglich oder verfügbar
sind, die Durchsuchung rasch durchführen können, um Zugriff auf das andere
informations- und kommunikationstechnologische System zu erlangen.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden zu ermächtigen, elektronische Daten in
seinem Hoheitsgebiet, auf die nach Absatz 1 oder 2 Zugriff genommen wurde, zu
beschlagnahmen oder in ähnlicher Weise sicherzustellen. Diese Maßnahmen
umfassen die Befugnis,
a) ein informations- und kommunikationstechnologisches System oder einen Teil
davon oder einen elektronischen Datenträger zu beschlagnahmen oder in
ähnlicher Weise sicherzustellen;
b) Kopien dieser elektronischen Daten in elektronischer Form anzufertigen und
zurückzubehalten;
c) die Unversehrtheit der einschlägigen gespeicherten elektronischen Daten zu
erhalten;
d) diese elektronischen Daten in dem informations- und
kommunikationstechnologischen System, auf das Zugriff genommen wurde,
unzugänglich zu machen oder sie daraus zu entfernen.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden zu ermächtigen anzuordnen, dass jede
Person, die Kenntnisse über die Funktionsweise des betreffenden informations- und
kommunikationstechnologischen Systems, das Informations- und
Telekommunikationsnetz oder deren Bestandteile oder über Maßnahmen zum Schutz
DE 25 DE
der darin enthaltenen elektronischen Daten hat, in vernünftigem Maß die
notwendigen Auskünfte zu erteilen hat, um die Durchführung der in den Absätzen 1
bis 3 bezeichneten Maßnahmen zu ermöglichen.
Artikel 29
Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden zu ermächtigen,
a) Verkehrsdaten, die mit bestimmten in seinem Hoheitsgebiet mittels eines
informations- und kommunikationstechnologischen Systems übermittelten
Kommunikationen im Zusammenhang stehen, durch Anwendung technischer
Mittel im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Echtzeit zu erheben oder
aufzuzeichnen und
b) einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen
Möglichkeiten zu verpflichten,
i) solche Verkehrsdaten durch Anwendung technischer Mittel im
Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Echtzeit zu erheben oder
aufzuzeichnen oder
ii) bei der Erhebung oder Aufzeichnung solcher Verkehrsdaten in Echtzeit
mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diese zu
unterstützen.
(2) Kann ein Vertragsstaat die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen
aufgrund der Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nicht treffen, so kann
er stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen
treffen, um sicherzustellen, dass Verkehrsdaten, die mit bestimmten in seinem
Hoheitsgebiet übermittelten Kommunikationen im Zusammenhang stehen, durch
Anwendung technischer Mittel in diesem Hoheitsgebiet in Echtzeit erhoben oder
aufgezeichnet werden.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache, dass eine nach
diesem Artikel vorgesehene Befugnis ausgeübt wird, sowie alle Informationen
darüber vertraulich zu behandeln.
Artikel 30
DE 26 DE
Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden in Bezug auf eine Reihe schwerer
Straftaten, die durch sein innerstaatliches Recht zu bestimmen sind, zu ermächtigen,
a) Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen in seinem Hoheitsgebiet, die mittels
eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems übermittelt
wurden, durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieses
Vertragsstaats in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen und
b) einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen
Möglichkeiten zu verpflichten,
i) solche Inhaltsdaten durch Anwendung technischer Mittel im
Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Echtzeit zu erheben oder
aufzuzeichnen oder
ii) bei der Erhebung oder Aufzeichnung solcher Inhaltsdaten in Echtzeit mit
den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diese zu
unterstützen.
(2) Kann ein Vertragsstaat die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen
aufgrund der Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nicht treffen, so kann
er stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen
treffen, um sicherzustellen, dass Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen in
seinem Hoheitsgebiet durch Anwendung technischer Mittel in diesem Hoheitsgebiet
in Echtzeit erhoben oder aufgezeichnet werden.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen
Maßnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache, dass eine nach
diesem Artikel vorgesehene Befugnis ausgeübt wird, sowie alle Informationen
darüber vertraulich zu behandeln.
DE 27 DE
Artikel 31
Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus Straftaten
(1) Jeder Vertragsstaat trifft im größtmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche
Rechtsordnung zulässt, die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung
a) der Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
umschriebenen Straftaten oder von Vermögensgegenständen, deren Wert
demjenigen solcher Erträge entspricht,
b) von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die zur
Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
umschriebenen Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren,
zu ermöglichen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Ermittlung, das
Einfrieren oder die Beschlagnahme der in Absatz 1 genannten Gegenstände zu
ermöglichen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die
erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Verwaltung von
eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenständen im
Sinne der Absätze 1 und 2 durch die zuständigen Behörden zu regeln.
(4) Sind Erträge aus Straftaten zum Teil oder ganz in andere Vermögensgegenstände
umgeformt oder umgewandelt worden, so können anstelle der Erträge diese
Vermögensgegenstände den in diesem Artikel genannten Maßnahmen unterliegen.
(5) Sind Erträge aus Straftaten mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen
Vermögensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände
unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Einfrieren oder Beschlagnahme bis zur
Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden.
(6) Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen aus Straftaten, aus
Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt
worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten
vermischt worden sind, stammen, können in der gleichen Weise und im gleichen
Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in diesem Artikel genannten Maßnahmen
unterworfen werden.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 50 erteilt jeder Vertragsstaat seinen
Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-,
Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung ges
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Übereinkommens der Vereinten Nationen geg (Unterrichtung)