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Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten

dip / drucksache 16.09.2025 · WP 21 · 482/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 482/25 16.09.25 EU - In - R - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten COM(2025) 415 final, Ratsdok. 11553/25 Der Bundesrat wurde über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 215/18 = AE-Nr. 180487; Drucksache 218/18 = AE-Nr. 180504; Drucksache 188/25 = AE-Nr. 250371; AE-Nr. 220311 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 415 final 2025/0230 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Ziele des Vorschlags Mit dem vorgeschlagenen Beschluss soll die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) vom Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“) ermächtigt werden, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen1. Die Kommission wird auch einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, das Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu schließen, vorlegen. Zusammen erfüllen diese Vorschläge die Zusage der Kommission in ProtectEU, der Europäischen Strategie für die innere Sicherheit2. Cyberkriminalität stellt eine nach wie vor wachsende Bedrohung für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen in der Europäischen Union (EU) dar3. Der Europol-Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet zufolge haben sich die von der Cyberkriminalität ausgehenden Bedrohungen hinsichtlich Umfang, Intensität und Gefahrenpotential in den letzten zehn Jahren dynamisch weiterentwickelt4. Cyberkriminelle nutzen neue Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) für die Automatisierung von Angriffen, für Social Engineering und für die Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen, wodurch Cyberangriffe an Skalierbarkeit und Effizienz gewinnen. Die wirtschaftliche Rezession, die geopolitische Instabilität und die zunehmende globale Ungleichheit haben den Anreiz verstärkt, aus finanziellen Gründen Cyberstraftaten zu begehen5. Größe und Umfang von durch den Cyberraum ermöglichten Straftaten wie Online- Betrug und sexuellem Missbrauch von Kindern nehmen stetig zu. Schätzungen zufolge beliefen sich die weltweiten Schäden durch Online-Betrug 2024 auf 1,03 Billionen EUR6. Die weltweiten Meldungen von sexuellem Missbrauch von Kindern sind von 1 Million im Jahr 2010 auf fast 36 Millionen im Jahr 2023 gestiegen, davon 1,3 Millionen in der EU7. Cyberkriminalität ist ein globales und grenzenloses Phänomen, und die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit zu ihrer Bekämpfung gehört seit über einem Jahrzehnt zu den Prioritäten der Länder weltweit. Der Umstand, dass es im Internet keine Grenzen gibt, macht Ermittlungen im Zusammenhang mit Cyberkriminalität fast immer grenzübergreifend, 1 Der Wortlaut des Übereinkommens wird dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union als Anhang beigefügt. 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ProtectEU – eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit“ (COM(2025) 148 final). 3 Im Jahr 2023 waren Ransomware-Angriffe, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Online-Betrug nach wie vor die gefährlichsten Formen von Cyberkriminalität in der Europäischen Union (EU). Einige Cyberkriminelle, deren Angriffe sich gegen die EU richteten, waren in der EU ansässig, während andere es vorzogen, vom Ausland aus zu operieren und für ihre illegalen Aktivitäten und Gelder den Schutz von Drittländern zu suchen. Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (IOCTA) 2024. 4 Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (IOCTA) 2024. 5 Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) 2025. 6 Global State of Scams Report 2025 (GASA). 7 National Centre for Missing and Exploited Children, https://www.missingkids.org/cybertiplinedata. was eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden verschiedener Länder notwendig macht. In den letzten Jahren ist eine Zusammenarbeit mit immer mehr Ländern erforderlich geworden, da Cyberkriminelle für ihre Angriffe auf die EU und ihre Partnerländer den Schutz geeigneter Hoheitsgebiete rund um den Globus suchen. Elektronische Beweismittel werden für strafrechtliche Ermittlungen sowohl bei Online- Straftaten als auch bei herkömmlichen Straftaten wie Drogenhandel, die häufig im Internet Spuren hinterlassen, weil Kriminelle ihre Aktivitäten online und auf Anwendungen planen und koordinieren, immer wichtiger. Eine Erhebung der Kommission ergab, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden schon 2018 bei mindestens 85 % der strafrechtlichen Ermittlungen, einschließlich Cyberkriminalität, Zugang zu elektronischen Beweismitteln benötigten8. Beweismittel für Straftaten liegen zunehmend in elektronischer Form bei Diensteanbietern in ausländischen Hoheitsgebieten vor. Bei mindestens 55 % der Ermittlungen wird ein Antrag auf grenzüberschreitenden Zugang zu Beweismitteln gestellt9. Eine wirksame strafgerichtliche Reaktion erfordert geeignete Maßnahmen zur Erlangung solcher Beweismittel, um die Rechtsstaatlichkeit zu wahren. Daher werden auf nationaler Ebene, auf EU-Ebene10 und auf internationaler Ebene Maßnahmen zur Verbesserung der Weitergabe elektronischer Beweismittel für strafrechtliche Ermittlungen getroffen. Das Übereinkommen ist Teil dieser Maßnahmen. Es enthält gemeinsame Vorschriften auf globaler Ebene, um die Zusammenarbeit im Bereich der Cyberkriminalität und die Erhebung von Beweismitteln in elektronischer Form für strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu verbessern, schafft damit eine Grundlage für die Zusammenarbeit mit vielen Ländern, mit denen weder die EU noch ihre Mitgliedstaaten Vereinbarungen getroffen haben, und gewährleistet gleichzeitig die Achtung der Rechtsvorschriften und Werte der EU. Es ist mit den bestehenden EU-Instrumenten und internationalen Instrumenten vereinbar und ergänzt diese. Hintergrund Das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (im Folgenden „Budapester Übereinkommen“)11 aus dem Jahr 2001 ist der erste internationale Vertrag über Cyberkriminalität. Es erleichtert die Bekämpfung von Straftaten, bei denen Computernetze genutzt werden. Das Budapester Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten des Europarats und auf Einladung auch Nichtmitgliedern offen. Bislang sind darin 80 Vertragsstaaten zusammengeschlossen, darunter 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Zweite 8 SWD(2018) 118 final. 9 SWD(2018) 118 final. 10 Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118), ELI:. http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1543/oj) und Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1544/oj). 11 SEV Nr. 185. Zusatzprotokoll12 zum Budapester Übereinkommen enthält aktualisierte Vorschriften für den Austausch elektronischer Beweismittel13. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind auch Vertragsparteien von zwei der wichtigsten Strafrechtsinstrumente der Vereinten Nationen, die nahezu weltweit angenommen wurden, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die organisierte Kriminalität (UNTOC)14 und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC)15. Die Bestimmungen des neuen Übereinkommens sind an diese drei etablierten und weithin angenommenen internationalen Instrumente angeglichen und mit ihnen vereinbar. Der Aufstieg der Informationstechnologie und die rasche Entwicklung neuer Telekommunikations- und Computernetzsysteme sowie die Nutzung und der Missbrauch von Technologien zu kriminellen Zwecken stehen auch auf der Tagesordnung der Vereinten Nationen (VN). Am 21. Dezember 2010 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 65/230 verabschiedet, in der sie die Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege (Commission on Crime Prevention and Criminal Justice – CCPCJ) aufforderte, eine offene zwischenstaatliche Sachverständigengruppe (intergovernmental expert group – IEG) mit dem Auftrag einzusetzen, eine umfassende Studie zum Problem der Cyberkriminalität durchzuführen. 12 SEV Nr. 224. 13 Der Rat hat Beschlüsse erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, im Interesse der EU das Zweite Zusatzprotokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren: Beschluss (EU) 2022/722 des Rates vom 5. April 2022 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu unterzeichnen (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/722/oj) und Beschluss (EU) 2023/436 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu ratifizieren (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/436/oj). 14 Dok. A/55/383. Die EU hat das UNTOC am 12. Dezember 2000 unterzeichnet und am 21. Mai 2004 ratifiziert, ebenso die dazugehörigen Protokolle über Schleuserkriminalität und Menschenhandel. Siehe 2004/579/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/579/oj), 2006/616/EG: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/616/oj) und 2006/619/EG: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen– und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/619/oj). 15 United Nations Treaty Series (Vertragssammlung der Vereinten Nationen), Bd. 2349, S. 41; Dok. A/58/422. Die EU hat das UNCAC am 15. September 2005 unterzeichnet und am 12. November 2008 ratifiziert. Siehe 2008/801/EG: Beschluss des Rates vom 25. September 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (ABl. L 287 vom 29.10.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/801/oj). Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Resolution 73/187 vom 17. Dezember 2018 zur „Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken“ verabschiedet. Am 27. Dezember 2019 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine zweite Resolution, 74/247, zum gleichen Thema verabschiedet und damit einen offenen zwischenstaatlichen Ad-hoc- Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ad-hoc-Ausschuss“) für die Ausarbeitung eines umfassenden internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken eingesetzt. Nach der Resolution hatte der Ad-hoc-Ausschuss die bestehenden internationalen Instrumente und die auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken und insbesondere die Arbeit der IEG und die von ihr erzielten Ergebnisse in vollem Umfang zu berücksichtigen. Am 24. Mai 2022 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen über das Übereinkommen teilzunehmen16. Die Kommission hat im Einklang mit dem Beschluss des Rates daran teilgenommen und sich dabei von den darin festgelegten Verhandlungsrichtlinien leiten lassen. Die Kommission ist vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt worden. Sie hat den Sonderausschuss des Rates für die Verhandlungen konsequent zum Standpunkt der Union konsultiert und die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit dem einschlägigen Besitzstand der Union sichergestellt. Im Einklang mit der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission17 hat die Kommission auch das Europäische Parlament über die Verhandlungen informiert. Die Kommission hat ferner den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) während und nach Abschluss der Verhandlungen unterrichtet. Der Ad-hoc-Ausschuss ist zwischen dem 28. Februar 2022 und dem 9. August 2024 achtmal zu förmlichen Tagungen zusammengetreten. Darüber hinaus haben zwischenzeitlich informelle Tagungen und fünf intersessionelle Tagungen stattgefunden, bei denen ein breites Spektrum von Interessenträgern konsultiert wurde, darunter globale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, akademische Einrichtungen und der Privatsektor. Am 8. August 2024 hat der Ad-hoc-Ausschuss den Entwurf des Übereinkommens und den diesem beigefügten Entwurf einer Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen einvernehmlich gebilligt. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat beide Dokumente am 24. Dezember 2024 einvernehmlich angenommen18. Das Übereinkommen soll am 25. Oktober 2025 in Hanoi (Vietnam) und danach bis zum 31. Dezember 2026 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt werden. Das Übereinkommen tritt in Kraft, sobald 40 Vertragsstaaten ihre Zustimmung bekundet haben, durch das Übereinkommen nach Artikel 65 Absätze 1 und 2 gebunden zu sein. 16 Beschluss (EU) 2022/895 des Rates vom 24. Mai 2022 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/895/oj). 17 ABl. L 304/47. 18 Resolution der Generalversammlung vom 24. Dezember 2024, A/RES/79/243. Im Einklang mit der gängigen Praxis beim UNTOC und beim UNCAC sieht das Übereinkommen vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Europäische Union das Übereinkommen unterzeichnen und ratifizieren kann, wenn mindestens einer der Mitgliedstaaten es unterzeichnet und ratifiziert. Gründe für den Vorschlag Das Übereinkommen steht mit den Zielen der Union im Einklang, die in ProtectEU, der 2025 verabschiedeten Europäischen Strategie für die innere Sicherheit, festgelegt sind, um Kriminalität zu bekämpfen und den Zugang zu digitalen Beweismitteln für alle Straftaten durch internationale Instrumente wie das Übereinkommen zu erleichtern. Es ergänzt die bestehenden EU-Instrumente und internationalen Instrumente, deren Vertragsparteien die EU und/oder ihre Mitgliedstaaten sind, wie das Budapester Übereinkommen des Europarats, und trägt damit zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität durch die EU bei. Erstens hat das Übereinkommen als Instrument der Vereinten Nationen hinsichtlich der Mitgliederzahl eine größere Reichweite als die bestehenden EU-Instrumente und internationalen Instrumente. In dieser Hinsicht gleicht es den nahezu weltweit angenommenen bisherigen Instrumenten der Vereinten Nationen über die Zusammenarbeit in Strafsachen wie dem UNTOC und dem UNCAC. Es kann somit eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität auf globaler Ebene ermöglichen. Zweitens orientiert sich das Übereinkommen an den Kriminalisierungsbestimmungen des Budapester Übereinkommens, was die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines seit Langem bestehenden und erprobten Rechtsrahmens weiter verbessern kann. Da das Übereinkommen erst vor Kurzem angenommen wurde, werden mit ihm auch weitere Bestimmungen über die Kriminalisierung von Straftaten eingeführt, die in den letzten Jahren drastisch zugenommen haben: Online-Betrug, Grooming oder die Kontaktaufnahme zur Begehung einer Sexualstraftat gegen ein Kind und die nicht einvernehmliche Verbreitung intimer Bilder. Diese sind bereits auf EU-Ebene, aber noch nicht auf globaler Ebene unter Strafe gestellt. Drittens ermöglicht das Übereinkommen den Austausch elektronischer Beweismittel für ebenfalls zunehmende Formen schwerer Kriminalität, einschließlich Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und grenzüberschreitender organisierter Kriminalität, zwischen den Behörden seiner Vertragsstaaten. Diese Begrenzung auf schwere Straftaten beschränkt die Anwendung des Mechanismus auf schwere Fälle, was dazu beiträgt, Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Sie verhindert auch, dass die nationalen Behörden mit Ersuchen überlastet werden, und trägt dem unterschiedlichen Maß an Vertrauen in die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene Rechnung. Viertens ergänzt das Übereinkommen die bestehenden internationalen Instrumente wie das Budapester Übereinkommen, indem es Verfahrensmaßnahmen zum Schutz von Opfern und Zeugen, Instrumente zur Einziehung der Erträge aus Cyberkriminalität sowie Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Überstellung verurteilter Personen und der Übertragung der Strafverfolgung, bei gemeinsamen Ermittlungen und bei der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung enthält. Fünftens enthält das Übereinkommen ein Kapitel über technische Hilfe und Kapazitätsaufbau, um Entwicklungsländern beim Ausbau ihrer Fähigkeiten zu helfen und sie in die Lage zu versetzen, einen Beitrag zur weltweiten Bekämpfung der Cyberkriminalität zu leisten. Sechstens verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten des Übereinkommens, die Menschenrechte, einschließlich der Verfahrensrechte und Garantien im Strafverfahren (wie das Recht auf ein faires Verfahren, die Verteidigungsrechte und das Recht auf eine gerichtliche oder andere unabhängige Überprüfung), und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei jeder Maßnahme nach dem Übereinkommen zu achten. Angesichts seiner universellen Ausrichtung und in Anerkennung der bestehenden Unterschiede beim Niveau des Schutzes der Menschenrechte in der Welt enthält das Übereinkommen Bestimmungen, mit denen seine Verwendung zur Begehung von Menschenrechtsverletzungen ausgeschlossen wird und den Vertragsstaaten erstmals Gründe für die Ablehnung einer Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien in solchen Fällen an die Hand gegeben werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den nachstehenden Abschnitten „Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich“, „Grundrechte“ und „Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags“. Diese Bestimmungen machen das Übereinkommen mit einem so umfassenden Schutz der Menschenrechte und so umfassenden Menschenrechtsgarantien zum ersten seiner Art. Mit seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen zu einem Maßstab für künftige internationale Instrumente werden und dazu beitragen, dass diese Menschenrechtsgarantien in der globalen Zusammenarbeit in Strafsachen durchgängig berücksichtigt werden. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die Bekämpfung der Cyberkriminalität ist eine Priorität der Europäischen Union; anerkannt wurde dies vom Rat in seinen strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts19 aus dem Jahr 2024 und von der Kommission in ProtectEU – Europäische Strategie für die innere Sicherheit der Europäischen Union aus dem Jahr 2025, in der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der Online-Kriminalität und zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Beweismitteln für alle Straftaten, unter anderem durch internationale Instrumente für den Austausch von Informationen und Beweismitteln, angekündigt werden, z. B. die zeitnahe Unterzeichnung und der zeitnahe Abschluss des Übereinkommens. Die Kommission erkennt an, dass die Kapazitäten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden in diesem Bereich weiter ausgebaut und gestärkt werden müssen, um nationale Rechtsvorschriften über Cyberkriminalität zu entwickeln, sofern diese nicht ausreichend vorhanden sind. Sie erkennt auch an, dass die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität gefördert werden muss, und unterstützt eine Reihe von Programmen für den Kapazitätsaufbau in verschiedenen Ländern weltweit, auch in Entwicklungsländern20. Die Kommission hat die Arbeit der IEG, der Kommission der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege, des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), des Ausschusses des Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität und anderer Gremien unterstützt. Die Bestimmungen des Übereinkommens stehen mit den Vorschriften und der Politik der EU in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, polizeiliche Zusammenarbeit und Datenschutz sowie mit den einschlägigen bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Einklang, deren Vertragspartei die Europäische Union bereits ist. Vorbehalte und Notifikationen Das Übereinkommen enthält keine eigene Bestimmung über Vorbehalte. Jedoch sind Vorbehalte in einigen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen (Artikel 11 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b letzter Teil, Artikel 42 Absatz 5 sowie Artikel 63 Absatz 3 und 4), und das Übereinkommen gestattet implizit weitere 19 Strategische Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, 28. November 2024, Nummer 19. 20 Siehe z. B. das Projekt „Global Action on Cybercrime Enhanced (GLACY-e)“, abrufbar unter https://www.coe.int/en/web/cybercrime/glacy-e. Vorbehalte, sofern diese mit Artikel 19 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge21 und dem Völkergewohnheitsrecht im Einklang stehen und daher nicht mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind. Das Übereinkommen bietet daher erhebliche Flexibilität in Bezug auf Vorbehalte. Bei Vorbehalten und Notifikationen sollten die Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ansatz verfolgen, der in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt ist. Vorbehalte und Notifikationen müssen mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht vereinbar sein und dürfen Ziel und Zweck des Übereinkommens nicht zuwiderlaufen. Die in diesem Übereinkommen anerkannten und vorgesehenen Menschenrechtsbedingungen und -garantien sind Teil seines Ziels und Zwecks und können daher keinen Vorbehalten unterworfen werden. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Das Übereinkommen steht im Einklang mit den Vorschriften und der Politik der Europäischen Union in den von ihm erfassten Bereichen (internationale Zusammenarbeit und Rechtshilfe zwischen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen Behörden von Mitgliedstaaten und Drittländern, wie im Abschnitt „Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich“ beschrieben) sowie mit den einschlägigen bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragspartei die Europäische Union bereits ist. Andere Politikbereiche der Union bleiben unberührt. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 218 AEUV enthält Verfahrensvorschriften für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittländern oder internationalen Organisationen. Insbesondere sieht Absatz 5 vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission als Verhandlungsführer einen Beschluss über die Unterzeichnung der Übereinkunft im Namen der Europäischen Union erlässt. Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt der geplanten internationalen Übereinkunft ab, zu der ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt der internationalen Übereinkunft ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt. Hat eine geplante internationale Übereinkunft gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen. Für Angelegenheiten im Bereich der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden oder entsprechenden Behörden im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen ist die materielle Rechtsgrundlage Artikel 82 Absatz 1 AEUV. Für die Definition von Straftaten im Bereich der Cyberkriminalität ist die materielle Rechtsgrundlage Artikel 83 Absatz 1 AEUV. Für Maßnahmen zur Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ist die materielle 21 United Nations Treaty Series (Vertragssammlung der Vereinten Nationen), Bd. 1155, S. 331. Rechtsgrundlage Artikel 87 Absatz 2 AEUV. Für den Schutz personenbezogener Daten ist die materielle Rechtsgrundlage Artikel 16 AEUV. • Zuständigkeit der Union Gegenstand des Übereinkommens ist die Bekämpfung der Cyberkriminalität, unter anderem durch die Kriminalisierung bestimmter sehr schädlicher Verhaltensweisen und den Aufbau einer internationalen Zusammenarbeit zu diesem Zweck, auch in Bezug auf elektronische Beweismittel. Dies fällt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j AEUV in die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit. Einige Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere die Datenschutzbestimmung, fallen in Bereiche, die weitgehend von gemeinsamen Regeln erfasst sind, die durch das Übereinkommen beeinträchtigt werden könnten oder deren Tragweite durch das Übereinkommen verändert werden könnte. In diesen Bereichen hat die Union daher nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV die ausschließliche Außenkompetenz für die Unterzeichnung des Übereinkommens. Die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Europäische Kommission im Interesse der Union kann daher auf der Grundlage des Artikels 16, des Artikels 82 Absatz 1, des Artikels 83 Absatz 1, des Artikels 87 Absatz 1 und des Artikels 218 Absatz 5 AEUV erfolgen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Ein Tätigwerden auf EU-Ebene dient der Förderung einer harmonischen Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens in den EU-Mitgliedstaaten und gewährleistet dessen Vereinbarkeit mit den bestehenden und künftigen EU-Instrumenten. Ferner verstärken die Maßnahmen der EU in diesem Bereich die kombinierte Hebelwirkung und Durchschlagskraft der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei den Mechanismen für die Durchführung des Übereinkommens, wie der Konferenz der Vertragsstaaten (Artikel 57), sowie bei den künftigen Verhandlungen über Protokolle zu dem Übereinkommen (Artikel 62). • Verhältnismäßigkeit Die von der Union mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele, die im Abschnitt „Gründe für den Vorschlag“ dargelegt wurden, können nur erreicht werden, wenn eine verbindliche internationale Übereinkunft geschlossen wird, die die notwendigen Maßnahmen der Zusammenarbeit vorsieht und gleichzeitig einen angemessenen Schutz der Grundrechte gewährleistet. Mit dem Übereinkommen wird dieses Ziel erreicht. Die Bestimmungen des Übereinkommens beschränken sich auf das zur Erreichung seiner Hauptziele erforderliche Maß und greifen nicht in die bestehenden EU-Instrumente oder internationalen Instrumente ein, deren Vertragspartei die EU ist. • Wahl des Instruments Nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV legt je nach Gegenstand der geplanten Übereinkunft die Kommission oder der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik dem Rat einen Vorschlag vor, der dann einen Beschluss über die Unterzeichnung der internationalen Übereinkunft erlässt. Angesichts des Gegenstands des Übereinkommens sollte die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vorlegen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Entfällt. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission leitete am 14. Januar 2022 auf ihrer Website eine Aufforderung zur Stellungnahme zu dieser Initiative ein, in deren Rahmen vier Wochen lang Beiträge eingereicht werden konnten. Die einzelnen Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme wurden auf der Konsultationswebsite veröffentlicht. Diese Erwägungen wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission für die Teilnahme an den Verhandlungen über das Übereinkommen berücksichtigt. Um eine größere Transparenz des Prozesses zu gewährleisten, wurde mit der Resolution 75/282 der Generalversammlung, in der die organisatorischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Ad-hoc-Ausschuss geregelt sind, sichergestellt, dass Vertreter interessierter globaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen, darunter Vertreter von Organen, Sonderorganisationen und Fonds der Vereinten Nationen, sowie Vertreter der Fachkommissionen des Wirtschafts- und Sozialrats als Beobachter in die Arbeitstagungen eingebunden wurden. Ferner ermöglichte es diese Resolution nichtstaatlichen Organisationen (einschließlich globaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen, nichtstaatlicher Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, akademischer Einrichtungen und des Privatsektors), sich registrieren zu lassen und an den Tagungen des Ad-hoc-Ausschusses teilzunehmen, wo sie regelmäßig Gelegenheit erhielten, auf den Plenartagungen zu den erörterten Kapiteln Stellung zu nehmen. Nach dieser Resolution fanden fünf intersessionelle Konsultationstagungen mit Interessenträgern statt. Die Interessenträger konnten auch schriftliches Material einreichen, das dann auf der Website des Ad-hoc-Ausschusses veröffentlicht wurde. Die Kommission hat in ihrer Rolle als Verhandlungsführer während der gesamten Verhandlungen auch regelmäßig aktiv das Gespräch mit verschiedenen Interessenträgern gesucht und deren Beiträge berücksichtigt. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Während der Verhandlungen konsultierte die Kommission als Vertreter der Union nach dem Beschluss des Rates vom 22. Mai 2022 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen teilzunehmen, den Sonderausschuss des Rates für die Verhandlungen. Als Mitglieder der Vereinten Nationen konnten die EU-Mitgliedstaaten an allen Verhandlungstagungen teilnehmen. Die Kommission konsultierte die Vertreter der Mitgliedstaaten während der gesamten Verhandlungen zu ihrer Formulierung des Standpunkts der Union. Die Kommission konsultierte auch regelmäßig Interessenträger (siehe oben Abschnitt „Konsultation der Interessenträger“). • Folgenabschätzung Die relevanten Auswirkungen sind in dieser Begründung dargelegt. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Das Übereinkommen kann Auswirkungen für bestimmte Behörden und Kategorien von Diensteanbietern haben. Aufgrund der verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der Weitergabe elektronischer Beweismittel zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und durch den Cyberraum ermöglichten Straftaten könnte es zu einer Zunahme der Zahl der Ersuchen um elektronische Beweismittel kommen, die die zentralen Behörden der EU-Mitgliedstaaten für Rechtshilfe von ihren Pendants in anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens erhalten und dann unter Beachtung aller geltenden nationalen Vorschriften und Verfahren an in ihrem Staat niedergelassene Diensteanbieter übermitteln. Gleichzeitig werden der Rechtsrahmen für die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, den das Übereinkommen auf globaler Ebene schafft, sowie die darin enthaltenen Garantien und Bedingungen den Diensteanbietern mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu Daten bieten, mit denen sie infolge der Zusammenarbeit zwischen Staaten in Strafsachen konfrontiert sein können. • Grundrechte Das Übereinkommen enthält Garantien, die es den EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Menschenrechtsverpflichtungen nach internationalem, EU- und nationalem Recht nachzukommen. Diese Garantien verhindern auch einen Missbrauch dieses Instruments der Vereinten Nationen durch Vertragsstaaten zu dem Zweck, Menschenrechtsverletzungen zu begehen oder zu legitimieren. Das Übereinkommen enthält Bestimmungen über verfahrensrechtliche Maßnahmen und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen wie Auslieferung, Rechtshilfe und den Austausch elektronischer Beweismittel, die einen Eingriff in Grundrechte wie das Recht auf Freiheit und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sowie das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten darstellen können. Das Übereinkommen verfolgt einen rechtebasierten Ansatz und sieht sowohl horizontale als auch kontextspezifische solide Menschenrechtsbedingungen und - garantien vor, die mit den bestehenden internationalen Instrumenten über Menschenrechte und die Zusammenarbeit in Strafsachen im Einklang stehen. Das Übereinkommen trägt auch den Gefahren für die Menschenrechte Rechnung, die zwangsläufig mit der Bekämpfung der Cyberkriminalität und dem Wesen des Internets verbunden sind. Hinsichtlich der Menschenrechtsverpflichtungen seiner Vertragsstaaten ist im Übereinkommen wiederholt von „internationalen Menschenrechtsnormen“ die Rede. Diese weit gefasste Formulierung bezieht sich sowohl auf internationale Instrumente als auch auf das Völkergewohnheitsrecht im Bereich der Menschenrechte und gewährleistet somit eine möglichst breite Anwendung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen auf alle künftigen Vertragsparteien des Übereinkommens, unabhängig davon, welchen spezifischen internationalen Menschenrechtsinstrumenten sie beigetreten sind. Artikel 6 sieht als übergeordnetes Erfordernis vor, dass die Vertragsstaaten bei der Durchführung des Übereinkommens ihren Verpflichtungen aus den internationalen Menschenrechtsnormen nachkommen müssen. Er verbietet den Vertragsparteien auch die Auslegung des Übereinkommens in einer Weise, die es ihnen erlauben würde, dieses Rechtsinstrument zur Unterdrückung der Menschenrechte oder Grundfreiheiten zu nutzen. Um diese Verpflichtung in dem digitalen Kontext, in dem dieses Übereinkommen gilt, zu unterstreichen, enthält Artikel 6 Absatz 2 auch eine nicht abschließende Liste von Menschenrechten und Grundfreiheiten, die durch potenziellen Missbrauch im digitalen Raum besonders gefährdet sind, darunter die Freiheit der Meinungsäußerung, die Gewissensfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit. Diese horizontale Bestimmung gilt aufgrund ihrer Platzierung und ihres Wesens für das gesamte Übereinkommen und ist Teil des Ziels und Zwecks des Übereinkommens. Auch Artikel 21 Absatz 4 ist eine horizontale Bestimmung, die die Harmonisierung der Verfolgung, Aburteilung und Ahndung der Straftaten im Sinne des Übereinkommens betrifft. Danach müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass jede Person, die wegen einer der nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten verfolgt wird, alle Rechte und Garantien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den geltenden internationalen Verpflichtungen des Vertragsstaats genießt, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte. Artikel 24 enthält ebenfalls horizontale Bedingungen und Garantien, die sich auf die Befugnisse und Verfahrensmaßnahmen nach dem Übereinkommen sowohl auf innerstaatlicher als auch auf internationaler Ebene beziehen. Er verpflichtet die Vertragsstaaten sicherstellen, dass ihre Verfahrensbefugnisse bei der Ausübung Bedingungen und Garantien unterliegen, die den Schutz der Menschenrechte im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechtsnormen gewährleisten und die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umfassen. Zu diesen Bedingungen und Garantien, die für die Befugnisse und Verfahren nach dem Übereinkommen gelten, gehören unter anderem die gerichtliche oder andere unabhängige Überprüfung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (das mehrere Maßnahmen für Personen umfasst, deren Menschenrechte verletzt wurden), die die Anwendung rechtfertigenden Gründe sowie die Begrenzung des Umfangs und der Dauer der Befugnisse und Verfahren. Artikel 36 sieht erstmals in einem Strafrechtsinstrument der Vereinten Nationen eine eigene Bestimmung über den Schutz personenbezogener Daten vor. Diese Bestimmung gilt für jede Übermittlung personenbezogener Daten nach dem Übereinkommen. Solche Übermittlungen dürfen nur im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen des übermittelnden Vertragsstaats erfolgen. Die Vertragsstaaten können die Übermittlung personenbezogener Daten ablehnen, wenn die Daten nicht im Einklang mit ihren geltenden Datenschutzvorschriften bereitgestellt werden können, bevor personenbezogene Daten einem anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden können. Um die Einhaltung seiner nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten und einem Ersuchen um internationale Zusammenarbeit nachkommen zu können, kann ein Vertragsstaat dem ersuchenden Staat geeignete Bedingungen auferlegen. Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass für personenbezogene Daten, die sie nach diesem Übereinkommen entweder als Teil eines Ersuchens um internationale Zusammenarbeit oder als Antwort auf ein Ersuchen erhalten, in ihrem jeweiligen Rechtsrahmen wirksame und geeignete Garantien bestehen. Die Vertragsstaaten dürfen die erhaltenen personenbezogenen Daten einem Drittland oder einer internationalen Organisation nur mit vorheriger Genehmigung des ursprünglichen übermittelnden Vertragsstaats übermitteln, der verlangen kann, dass eine solche Genehmigung schriftlich erteilt werden muss. Das Übereinkommen sieht umfassende Garantien in Bezug auf Auslieferung und Rechtshilfe vor. Die Vertragsstaaten können Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchen ablehnen, wenn keine beiderseitige Strafbarkeit besteht (Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 8). Das Übereinkommen enthält weitere Gründe für eine Ablehnung der Zusammenarbeit, die mit den bestehenden internationalen Instrumenten im Einklang stehen. Artikel 37 Absätze 8 und 15 und Artikel 40 Absätze 8, 21 und 22 ermöglichen es den Vertragsstaaten, Ersuchen um internationale Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Fällen abzulehnen, zum Beispiel, wenn ein Rechtshilfeersuchen nicht im Einklang mit Artikel 40 gestellt wird, wenn der ersuchte Vertragsstaat der Auffassung ist, dass die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität, seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte (was nach häufiger internationaler Auslegung auch Menschenrechtserwägungen einschließt), wenn es den Behörden des ersuchten Vertragsstaats nach seinem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die erbetene Maßnahme in Bezug auf eine vergleichbare Straftat durchzuführen, wenn das Ersuchen gegen die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaats in Bezug auf die Rechtshilfe verstoßen würde oder wenn der ersuchte Vertragsstaat stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Sprache, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Überzeugungen gestellt wurde oder dass die Erledigung des Ersuchens aus einem dieser Gründe die Stellung der Person beeinträchtigen würde. Die Anwendung der letztgenannten Garantie auf Rechtshilfemaßnahmen wie den Austausch elektronischer Beweismittel ist in internationalen Übereinkünften über die Zusammenarbeit in Strafsachen die Ausnahme. Sie stellt aber eine wichtige zusätzliche Garantie dar, um zu verhindern, dass Einzelne, Organisationen des privaten Sektors, Medien oder Organisationen der Zivilgesellschaft und ihre Vermögenswerte Opfer von Angriffen werden. Diese Garantie, die anderen Ablehnungsgründe und das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ermöglichen es den Vertragsstaaten, eine internationale Zusammenarbeit in Fällen abzulehnen, die sie als politisch motiviert ansehen. Die in diesem Übereinkommen anerkannten und vorgesehenen Menschenrechtsbedingungen und -garantien sind Teil seines Ziels und Zwecks und untrennbar mit den darin vorgesehenen Befugnissen und Verfahren verbunden. Für diese Bedingungen und Garantien können daher keine Vorbehalte gelten. Das Übereinkommen sieht auch einen Mechanismus für die regelmäßige Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens durch die Konferenz der Vertragsstaaten vor (Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe f). Wie bei den bestehenden anderen internationalen Instrumenten und Mechanismen in diesem Bereich sollte sich diese Überprüfung auf alle Bestimmungen des Übereinkommens einschließlich seiner Bedingungen und Garantien erstrecken. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Für die EU-Mitgliedsstaaten können einmalige Kosten für die Durchführung des Übereinkommens anfallen, und den Behörden der Mitgliedstaaten könnten aufgrund des erwarteten Anstiegs der Zahl der Ersuchen um internationale Zusammenarbeit etwas höhere Kosten entstehen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Einen Durchführungsplan gibt es nicht, da die Mitgliedstaaten nach der Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens zu dessen Durchführung verpflichtet sind. Was das Monitoring betrifft, so wird die Kommission an den Tagungen der Konferenz der Vertragsstaaten, in der die Europäische Union als Vertragspartei des Übereinkommens anerkannt wird, teilnehmen und kann bei der Annahme von Änderungen und Zusatzprotokollen zum Übereinkommen ihr Stimmrecht mit der Zahl der Stimmen ausüben, die der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei des Übereinkommens sind. Die Kommission wird das Europäische Parlament regelmäßig über die Ergebnisse der Überprüfung und des Monitorings der Durchführung des Übereinkommens durch die Konferenz der Vertragsstaaten unterrichten. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Ziel des Übereinkommens ist es, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der im Übereinkommen festgelegten Straftaten und der Erhebung elektronischer Beweismittel für die im Übereinkommen definierten Straftaten und andere schwere Straftaten für die Zwecke spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren zu verbessern. In diesem Zusammenhang zielt das Übereinkommen auch darauf ab, technische Hilfe und Kapazitätsaufbau zu fördern, insbesondere zugunsten der Entwicklungsländer. Allgemeine Bestimmungen (Kapitel I (Artikel 1 bis 6)) In Kapitel I werden der allgemeine Anwendungsbereich und der Zweck des Übereinkommens dargelegt und die darin verwendeten Begriffe bestimmt. Diese Bestimmungen sind größtenteils Standardformulierungen und orientieren sich am Budapester Übereinkommen und an den beiden bestehenden Strafrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen (UNTOC und UNCAC). Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen, die mit denen des Budapester Übereinkommens, des dazugehörigen Zweiten Zusatzprotokolls und der beiden bestehenden Strafrechtsinstrumente der Vereinten Nationen (UNTOC und UNCAC) im Einklang stehen. Im Vergleich zu diesen Instrumenten wurde mit dem Übereinkommen nur eine neue Definition, die der „Inhaltsdaten“, hinzugefügt, die sich an das UNODC-Mustergesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen22 und an die Definition in der Verordnung über elektronische Beweismittel23 anlehnt. In Artikel 3 ist der Anwendungsbereich des Übereinkommens so definiert, dass er die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung der im Übereinkommen festgelegten Straftaten sowie die Einziehung der Erträge aus diesen Straftaten umfasst. Ferner erstreckt sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Erhebung und die Weitergabe elektronischer Beweismittel im Rahmen spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren nach den Artikeln 23 und 35 (weitere Einzelheiten unten in den Abschnitten „Verfahrensrechtliche Maßnahmen und Strafverfolgung (Kapitel IV (Artikel 23 bis 34))“ und „Internationale Zusammenarbeit (Kapitel V (Artikel 35 bis 52))“). Nach Artikel 4 sind die Straftaten, die in den anderen geltenden Übereinkommen und Protokollen der Vereinten Nationen (deren Vertragspartei die Vertragsstaaten sind) festgelegt sind, unabhängig davon unter Strafe zu stellen, ob sie offline oder online begangen werden. Absatz 2 schränkt den Anwendungsbereich dieses Artikels durch die ausdrückliche Feststellung ein, dass diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage für die Schaffung neuer oder zusätzlicher Straftatbestände bietet, die über die in den geltenden Übereinkommen und Protokollen der Vereinten Nationen festgelegten Straftaten hinausgehen. Artikel 5 ist eine Standardbestimmung über die Achtung des Grundsatzes der Souveränität, in die der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen des UNTOC und des UNCAC übernommen wurde. Artikel 6 ist im Vergleich zu den beiden Strafrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen und dem Budapester Übereinkommen eine bisher einmalige Bestimmung. Er enthält eine klare Abgrenzung des Ziels und Zwecks des Übereinkommens und dient als wichtige Garantie zur Verhinderung einer unangemessenen Nutzung des Übereinkommens. Absatz 1 nennt als übergeordnetes hochrangiges Ziel, dass Richtschnur für alle Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens die von jedem Vertragsstaat eingegangenen internationalen Menschenrechtsverpflichtungen sein müssen. Absatz 2 nimmt dieses Ziel als Grundlage und bekräftigt, dass das Übereinkommen nicht für die Zwecke einer Verletzung von Menschenrechten ausgelegt werden darf, unabhängig davon, ob es sich um wirtschaftliche, soziale und kulturelle oder um bürgerliche und politische Rechte handelt. Diese Bestimmung 22 UNODC Model Law on Mutual Assistance in Criminal Matters (2007) in der geänderten Fassung mit Bestimmungen über elektronische Beweismittel und den Einsatz spezieller Ermittlungstechniken (2022); E/CN.15/2022/CRP.6. 23 Siehe Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren. enthält eine nicht abschließende Liste von Rechten, bei denen die Gefahr einer Verletzung durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität als besonders groß angesehen wird, darunter die Freiheit der Meinungsäußerung, die Gewissensfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit. Deshalb wird der Anwendungsbereich des Übereinkommens auch durch diese Bestimmung begrenzt, wodurch künftige Versuche von Vertragsstaaten, nach dem Übereinkommen getroffene Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit zu extensiv anzuwenden, verhindert werden. Kriminalisierung (Kapitel II (Artikel 7 bis 21)) In den Artikeln 7 bis 17 wird die Harmonisierung der Kriminalisierung von Verhaltensweisen und Elementen von durch den Cyberraum bedingten Straftaten und bestimmten durch den Cyberraum ermöglichten Straftaten festgelegt. Die Definition der durch den Cyberraum bedingten Straftaten (Artikel 7 bis 11) orientiert sich an den im Budapester Übereinkommen festgelegten Straftaten. Die Definition der durch den Cyberraum ermöglichten Straftaten (Artikel 12 bis 16) orientiert sich ebenfalls am Budapester Übereinkommen und harmonisiert unter anderem den Straftatbestand des Betrugs im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen (einschließlich des Internetbetrugs („Scam“) als Betrugsform), die Straftatbestände im Zusammenhang mit Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet sowie die Straftatbestände der Kontaktaufnahme zum Zwecke der Begehung einer Sexualstraftat gegen ein Kind und der nicht einvernehmlichen Verbreitung intimer Bilder. Für alle im Übereinkommen festgelegten Straftaten müssen zwei wesentliche Elemente erfüllt sein: Vorsatz und unrechtmäßige Begehung der Tat. Der Begriff „unrechtmäßig“ ist eine kontextspezifische Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit, die den Vertragsstaaten eine flexible Anwendung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihren internationalen Verpflichtungen ermöglicht. In diesem Zusammenhang soll mit der Voraussetzung „unrechtmäßig“ sichergestellt werden, dass beispielsweise Verhaltensweisen von Strafverfolgungsbehörden bei der Untersuchung von Straftaten und Verhaltensweisen zu sicherheitsrelevanten, wissenschaftlichen, medizinischen, künstlerischen oder anderen legitimen, gerechtfertigten oder genehmigten Zwecken vom Anwendungsbereich der Kriminalisierung ausgenommen sind. So ist nach Artikel 14 Absatz 4 das Verhalten von Kindern in Bezug auf selbst erstelltes Material, in dem sie dargestellt sind, oder auf die einvernehmliche Herstellung, die einvernehmliche Übermittlung oder den einvernehmlichen Besitz von Material im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstaben a bis c ausdrücklich von der Kriminalisierung ausgenommen, wenn das dargestellte zugrunde liegende Verhalten nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig ist und wenn dieses Material ausschließlich für die private und einvernehmliche Nutzung der beteiligten Personen aufbewahrt wird. Artikel 17, der die Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten vorschreibt, orientiert sich an den entsprechenden Bestimmungen des UNTOC und des UNCAC. Nach den Auslegungsvermerken zu bestimmten Artikeln des Übereinkommens, die der Resolution zur Annahme des Übereinkommens beigefügt sind, gilt nach Artikel 17 ein Verhalten nur dann als Straftat, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden strafbaren Verhalten, das mit der komplexeren Straftat des Waschens der Erträge in Verbindung steht, um eine nach den Artikeln 7 bis 16 des Übereinkommens festgelegte Straftat handelt. In Artikel 18 wurden die entsprechenden Bestimmungen des UNTOC und des UNCAC zur Festlegung von Mindestvorschriften für die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die nach diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten (d. h. die in den Artikeln 7 bis 17 festgelegten Straftaten) übernommen. Diese Verantwortlichkeit ist an die Beteiligung der juristischen Person an einer der in den Artikeln 7 bis 17 festgelegten Straftaten geknüpft und unterliegt der auch für natürliche Personen geltenden Voraussetzung, dass die Tat „vorsätzlich und unrechtmäßig“ begangen worden sein muss, und den Rechtsgrundsätzen des betreffenden Vertragsstaats (Absätze 1 und 2). Die Artikel 19 und 20 stimmen mit den entsprechenden Bestimmungen des UNTOC und des UNCAC überein und enthalten Mindestvorschriften für die Feststellung der Straftatbestände der Beteiligung, des Versuchs und der Vorbereitung und für die Verjährungsfristen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und soweit für die im Übereinkommen festgelegten Straftaten erforderlich. Wenngleich für die Online- Übermittlung und -Kontrolle von Daten, die für eine Straftat relevant sein könnten, die Unterstützung eines Diensteanbieters erforderlich ist, sollen Diensteanbieter, die keine strafbare Absicht verfolgen, nicht nach Artikel 19 verantwortlich sein. Deshalb sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, Inhalte aktiv zu überwachen, um der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung zu entgehen. Artikel 21 orientiert sich ebenfalls am UNTOC und am UNCAC und enthält Mindestvorschriften für die Verfolgung, Aburteilung und Ahndung der nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten. Nach Absatz 4 müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass jede Person, die wegen einer nach dem Übereinkommen festgelegten Straftat verfolgt wird, über alle Rechte und Garantien verfügt, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte, im Einklang stehen. Gerichtliche Zuständigkeit (Kapitel III (Artikel 22)) Auch Artikel 22 spiegelt die entsprechenden Bestimmungen des UNTOC, des UNCAC und des Budapester Übereinkommens wider und regelt, soweit erforderlich, die Festlegung obligatorischer und fakultativer Formen der gerichtlichen Zuständigkeit für die nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten. Verfahrensrechtliche Maßnahmen und Strafverfolgung (Kapitel IV (Artikel 23 bis 34)) Artikel 23 bestimmt den Umfang der innerstaatlichen Befugnisse und verfahrensrechtlichen Maßnahmen, die für die internationale Zusammenarbeit erforderlich sind. Er gilt für spezifische strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren im Zusammenhang mit den nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten und anderen Straftaten, die mithilfe eines Informations- und Kommunikationstechnologiesystems begangen wurden, sowie für die Erhebung elektronischer Beweismittel für Straftaten. In den Auslegungsvermerken zu bestimmten Artikeln des Übereinkommens, die der Resolution zur Annahme des Übereinkommens beigefügt sind, heißt es: „Der Begriff ‚strafrechtliche Ermittlungen“ umfasst Situationen, in denen aufgrund tatsächlicher Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass eine Straftat (einschließlich einer Straftat nach Artikel 19 des Übereinkommens) begangen wurde oder begangen wird, auch wenn diese Ermittlungen darauf abzielen, die Begehung der betreffenden Straftat zu unterbinden oder zu behindern.“ Somit bietet das Übereinkommen keine Grundlage für eine internationale Zusammenarbeit zu präventiven Zwecken; Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn es sich um spezifische strafrechtliche Ermittlungen handelt. Artikel 24 übernimmt mit einigen Änderungen den entsprechenden Wortlaut des Artikels 15 des Budapester Übereinkommens. Er sieht übergeordnete Bedingungen und Garantien vor, die bei den in Kapitel IV festgelegten Befugnissen und Verfahren einen angemessenen Schutz der Grundrechte, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sicherstellen sollen. Zu diesen Bedingungen und Garantien gehören unter anderem die gerichtliche oder andere unabhängige Überprüfung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die die Anwendung rechtfertigenden Gründe und die Begrenzung des Umfangs und der Dauer der genannten Befugnisse oder Verfahren. Ferner gelten die nach diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Garantien auf innerstaatlicher Ebene für die in Kapitel IV festgelegten Befugnisse und Verfahren sowohl für die Zwecke innerstaatlicher strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren als auch für die Zwecke der internationalen Zusammenarbeit des ersuchten Vertragsstaats nach Kapitel V. Die Artikel 25 bis 30 orientieren sich an den entsprechenden innerstaatlichen Befugnissen und verfahrensrechtlichen Maßnahmen des Budapester Übereinkommens. Hierzu zählen die beschleunigte Sicherung gespeicherter elektronischer Daten, die beschleunigte Sicherung und teilweise Offenlegung von Verkehrsdaten, die Herausgabeanordnung, die Durchsuchung und die Beschlagnahme gespeicherter elektronischer Daten sowie die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit und das Abfangen von Inhaltsdaten. Artikel 31 spiegelt Artikel 31 des UNCAC wider. Er verpflichtet die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus Straftaten ermöglichen. Artikel 32, der sich am UNTOC und am UNCAC orientiert, bietet den Vertragsstaaten die Möglichkeit, Strafregister zu führen, um die entsprechenden Informationen in Strafverfahren im Zusammenhang mit den nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten zu verwenden. Artikel 33 orientiert sich am UNTOC und verpflichtet die Vertragsstaaten, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen, um Zeugen angemessen zu schützen. Artikel 34 orientiert sich am UNTOC und verpflichtet die Vertragsstaaten, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen, um Opfern, insbesondere Opfern der in den Artikeln 14 bis 16 des Übereinkommens festgelegten Straftaten, angemessene Hilfe zu leisten. Nach Artikel 34 müssen die Vertragsstaaten bei der Anwendung von dessen Absätzen 2 bis 4 das Alter, das Geschlecht und die besonderen Umstände und Bedürfnisse der Opfer, einschließlich der besonderen Umstände und Bedürfnisse von Kindern, berücksichtigen. In Absatz 6 werden die Vertragsstaaten aufgefordert, wirksame Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Anträgen auf Entfernung oder Unzugänglichmachung der in den Artikeln 14 und 16 des Übereinkommens beschriebenen Inhalte in dem Umfang stattgegeben wird, der ihrem innerstaatlichen Rechtsrahmen entspricht. Internationale Zusammenarbeit (Kapitel V (Artikel 35 bis 52)) In Artikel 35 sind die allgemeinen Grundsätze und der Anwendungsbereich der internationalen Zusammenarbeit festgelegt, in dem die Vertragsstaaten verpflichtet sind, zum Zwecke der Untersuchung und Verfolgung von nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten und der Erhebung und Weitergabe diesbezüglicher elektronischer Beweismittel sowie zum Zwecke der Erhebung und Weitergabe elektronischer Beweismittel für schwere Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bewehrt sind, zusammenzuarbeiten. Der Anwendungsbereich der internationalen Zusammenarbeit ist somit auf nach dem Übereinkommen festgelegte Straftaten und schwere Straftaten mit einem bestimmten Mindeststrafmaß begrenzt. Artikel 36 enthält eine ausdrückliche Bestimmung über den Schutz personenbezogener Daten. In dieser Bestimmung ist die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit geregelt. Die Übermittlung darf nur im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen des übermittelnden Vertragsstaats erfolgen. Die Vertragsstaaten können die Übermittlung personenbezogener Daten ablehnen, wenn die Daten nicht im Einklang mit ihren geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt werden können. Für die EU bedeutet dies, dass wichtige Datenschutzgrundsätze, unter anderem Zweckbindung, Datenminimierung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewendet werden müssen, bevor personenbezogene Daten einem anderen Vertragsstaat übermittelt werden können. Die Vertragsstaaten können sich auch bemühen, zur Einhaltung der Vorschriften geeignete Bedingungen festzulegen, um einem Ersuchen um personenbezogene Daten nachkommen zu können. Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass für personenbezogene Daten, die sie nach dem Übereinkommen erhalten, in ihrem jeweiligen Rechtsrahmen wirksame und geeignete Garantien gelten. Die Vertragsstaaten dürfen die erhaltenen personenbezogenen Daten einem Drittland oder einer internationalen Organisation nur mit vorheriger Genehmigung des ursprünglichen übermittelnden Vertragsstaats übermitteln, der verlangen kann, dass eine solche Genehmigung schriftlich erteilt werden muss. Artikel 37, der sich am UNCAC und am Budapester Übereinkommen orientiert, enthält detaillierte Vorschriften über die Auslieferung. Nach Absatz 8 erlaubt das Übereinkommen die Ablehnung einer Auslieferung auf der Grundlage von Bedingungen, die im nationalen Recht des ersuchten Vertragsstaats festgelegt sind. Absatz 15 sieht einen weiteren Grund für die Ablehnung eines Auslieferungsersuchens vor, wenn dieses zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Sprache, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Überzeugungen gestellt wurde oder wenn die Erledigung des Ersuchens aus einem dieser Gründe die Stellung der Person beeinträchtigen würde. Die Artikel 38 und 39, die sich am UNTOC und am UNCAC orientieren, sehen die Möglichkeit vor, verurteilte Personen zu überstellen und die Strafverfolgung zu übertragen. Artikel 40 entspricht den Bestimmungen des UNTOC, des UNCAC und des Budapester Übereinkommens und enthält detaillierte Bestimmungen über die Grundsätze und Verfahren der Rechtshilfe. Nach Absatz 17 sind Rechtshilfeersuchen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats zu erledigen. Absatz 19 verbietet es einem ersuchenden Vertragsstaat, Informationen oder Beweismittel, die vom ersuchten Vertragsstaat geliefert wurden, ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Vertragsstaats für andere als die im Ersuchen genannten Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren zu übermitteln oder zu verwenden. Die Absätze 8, 21 und 22 enthalten umfassende Gründe für die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen, wie im Abschnitt „Grundrechte“ beschrieben. Mit Artikel 41, der sich an Artikel 35 des Budapester Übereinkommens orientiert, werden die Vertragsstaaten verpflichtet, rund um die Uhr verfügbare Netze einzurichten, die Unterstützung bei spezifischen Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten oder bei der Erhebung elektronischer Beweismittel bieten. In den Artikeln 42 bis 46, die den Artikeln 29 bis 33 des Budapester Übereinkommens entsprechen, sind die Einzelheiten zu bestimmten Arten von Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe festgelegt. Hierzu zählen die beschleunigte Sicherung gespeicherter elektronischer Daten, die beschleunigte Offenlegung gesicherter Verkehrsdaten, der Zugriff auf gespeicherte elektronische Daten sowie die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit und das Abfangen von Inhaltsdaten. Hinsichtlich der einschneidendsten Maßnahmen – Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit und Abfangen von Inhaltsdaten – haben die Vertragsstaaten die stärker begrenzte Verpflichtung, sich zu „bemühen“, eine solche Unterstützung zu leisten. Diese Verpflichtung stellt im Wesentlichen eine Handlungspflicht dar und ist daher für die Vertragsstaaten weniger zwingend als die Verpflichtungen im Zusammenhang mit anderen Rechtshilfemaßnahmen, die eine Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten erfordern, es sei denn, die geltenden Bedingungen sind nicht erfüllt oder einer der anwendbaren Ablehnungsgründe wird geltend gemacht. Ferner kann um Unterstützung beim Abfangen von Inhaltsdaten nur bei schweren Straftaten ersucht werden, soweit dies nach den für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen oder nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist. Mit den Artikeln 47 und 48, die sich am UNTOC und am UNCAC orientieren, werden die Vertragsstaaten aufgefordert zusammenzuarbeiten, um die Strafverfolgung zur Bekämpfung der nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten zu verbessern und für diesen Zweck gemeinsame Ermittlungsstellen einzurichten. Die Artikel 49 bis 52, die sich am UNTOC und/oder am UNCAC orientieren. enthalten Mindestvorschriften für Maßnahmen zur Einziehung, Abschöpfung und Rückgabe der Erträge aus den nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten oder der durch sie erlangten Vermögensgegenstände. Präventivmaßnahmen (Kapitel VI (Artikel 53)) Mit Artikel 53 werden die Vertragsstaaten aufgefordert, sich im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung darum zu bemühen, wirksame und koordinierte Strategien und bewährte Verfahren zu erarbeiten und umzusetzen oder beizubehalten, um bestehende oder künftige Möglichkeiten für Cyberkriminalität durch geeignete legislative, administrative oder sonstige Maßnahmen einzuschränken. Die Vertragsstaaten sollen die aktive Beteiligung relevanter Einzelner und Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Sektors, wie nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, akademische Einrichtungen und privatwirtschaftliche Unternehmen, sowie der breiten Öffentlichkeit an den einschlägigen Aspekten der Verhütung der nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten fördern. Absatz 3 enthält eine nicht abschließende und nicht verbindliche Liste von Präventivmaßnahmen. Absatz 3 Buchstabe e enthält einen ausdrücklichen Verweis auf Präventivmaßnahmen, mit denen die Beiträge der legitimen Tätigkeiten von Sicherheitsforschern anerkannt werden, wenn sie ausschließlich darauf abzielen, die Sicherheit der Produkte, Dienstleistungen und Kunden von Diensteanbietern zu stärken und zu verbessern. Technische Hilfe und Informationsaustausch (Kapitel VII (Artikel 54 bis 56)) In den Artikeln 54 bis 56, die sich am UNTOC und/oder am UNCAC orientieren, sind Bestimmungen über technische Hilfe, Kapazitätsaufbau und Informationsaustausch unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Vertragsstaaten, die Entwicklungsländer sind, festgelegt. Durchführungsmechanismus (Kapitel VIII (Artikel 57 bis 58)) In den Artikeln 57 und 58, die sich am UNCAC orientieren, sind Einzelheiten zur Konferenz der Vertragsstaaten festgelegt, die die Durchführung des Übereinkommens überwachen und für die Ausarbeitung und Annahme von Zusatzprotokollen zum Übereinkommen auf der Grundlage der Artikel 61 und 62 des Übereinkommens zuständig sein wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die Sekretariatsdienstleistungen zur Verfügung und beruft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Konferenz der Vertragsstaaten ein. Danach finden regelmäßige Tagungen der Konferenz nach Maßgabe der von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung statt. Schlussbestimmungen (Kapitel IX (Artikel 59 bis 68)) Kapitel IX des Übereinkommens enthält die Schlussbestimmungen. Unter anderem gewährleistet Artikel 60 Absatz 1, dass EU-Mitgliedstaaten, die Vertragspartei des Übereinkommens sind, in ihren Beziehungen untereinander weiterhin Unionsrecht anwenden können. Ferner können die Vertragsparteien des Budapester Übereinkommens und anderer internationaler Instrumente diese Instrumente untereinander weiterhin anwenden. Nach Artikel 64 Absatz 1 liegt das Übereinkommen im Oktober 2025 in Hanoi und danach bis zum 31. Dezember 2026 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Nach Absatz 2 liegt das Übereinkommen auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat das Übereinkommen nach Absatz 1 unterzeichnet hat. Nach Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 1 tritt das Übereinkommen in Kraft, sobald vierzig Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, indem sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt haben. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union können ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten dies ebenfalls getan hat. In ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde muss die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration erklären, in welchem Umfang sie für die im Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Nach Artikel 64 Absatz 4 steht das Übereinkommen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der Union unter der Voraussetzung zum Beitritt offen, dass mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei des Übereinkommens ist. Zum Zeitpunkt ihres Beitritts muss die Union erklären, in welchem Umfang sie für die im Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Nach Artikel 66 Absatz 1 kann ein Vertragsstaat nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Änderung vorschlagen und sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung dann den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber entscheiden. Nach Absatz 2 üben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, ihr Stimmrecht mit der Zahl der Stimmen ausüben, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei des Übereinkommens sind. Eine im Einklang mit Absatz 1 angenommene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Die Artikel 61 und 62 enthalten Vorschriften für Zusatzprotokolle zum Übereinkommen. Artikel 61 Absatz 2 gestattet es Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der Union nur dann, Vertragspartei eines Protokolls zu werden, wenn die Organisation Vertragspartei des Übereinkommens ist. Nach Absatz 4 ist jedes Protokoll zum Übereinkommen zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen, wobei dem Zweck des betreffenden Protokolls Rechnung zu tragen ist. Artikel 62 Absatz 1 verlangt, dass ein Zusatzprotokoll von mindestens sechzig Vertragsstaaten unterstützt werden muss, bevor seine Annahme von der Konferenz der Vertragsstaaten geprüft werden kann. Dieser Artikel sieht ferner vor, dass die Konferenz der Vertragsstaaten alle Anstrengungen unternimmt, um Konsens über ein Zusatzprotokoll zu erzielen, und dass nur dann, wenn alle Anstrengungen ausgeschöpft sind, für seine Annahme als letztes Mittel eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der auf der Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten verlangt wird. Nach Artikel 62 Absatz 2 üben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Zahl von Stimmen aus, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei des Übereinkommens sind. Nach Artikel 67 Absatz 2 sind Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht mehr Vertragspartei des Übereinkommens, wenn alle ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen gekündigt haben. Der Resolution zur Annahme des Übereinkommens sind Auslegungsvermerke zu den Artikeln 2, 17, 23 und 35 beigefügt. Solche Auslegungsvermerke bieten keine verbindliche Auslegung des Übereinkommens, sondern sollen die Vertragsparteien bei dessen Anwendung leiten und unterstützen. In den während der Verhandlungen verteilten Auslegungsvermerken des Vorsitzenden des Ad-hoc-Ausschusses der Vereinten Nationen sind ebenfalls mehrere zentrale Aspekte der Auslegung behandelt. Die Website des Ad-hoc-Ausschusses enthält alle während der Verhandlungen erstellten Vorschläge und Fassungen des Entwurfs des Übereinkommens, bietet somit nützliche Informationen über die Entwicklung der zentralen Bestimmungen innerhalb des Textes und kann für die Auslegung von Bedeutung sein. Ferner kann auch der Erläuternde Bericht zum Budapester Übereinkommen24 als nützliches, wenn auch informelles Instrument zur Information der Staaten über viele Bestimmungen dienen, die sich am Budapester Übereinkommen orientieren, wie die meisten Bestimmungen des Übereinkommens über Strafbarkeit und Verfahrensbefugnisse. 24 Sammlung Europäischer Verträge – Nr. 185. 2025/0230 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. Mai 2022 wurde die Kommission mit dem Beschluss (EU) 2022/895 des Rates ermächtigt, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen über ein Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität teilzunehmen. (2) Der Wortlaut des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 24. Dezember 2024 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und soll am 25. Oktober 2025 in Hanoi (Vietnam) und danach bis zum 31. Dezember 2026 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt werden. (3) Das Übereinkommen steht mit den in Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Sicherheitszielen der Europäischen Union im Einklang, nämlich durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und durch Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. (4) Die Bestimmungen des Übereinkommens gelten für spezifische strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren im Zusammenhang mit den nach dem Übereinkommen festgelegten Straftaten und erlauben einen Datenaustausch nur zu diesem Zweck. (5) Mit dem Übereinkommen wird eine begrenzte Zahl klar definierter Straftatbestände harmonisiert, gleichzeitig jedoch den Vertragsstaaten die notwendige Flexibilität geboten, um eine Überkriminalisierung in Bezug auf legitimes Verhalten zu vermeiden. (6) Das Übereinkommen enthält nur Mindestvorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die darin festgelegten Straftaten, verlangt aber nicht, dass eine solche strafrechtliche Verantwortlichkeit in einer Weise geregelt wird, die mit den Rechtsgrundsätzen eines Vertragsstaats unvereinbar wäre. (7) Das Übereinkommen steht auch mit den Zielen der Europäischen Union zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Grundrechte nach Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang. (8) Das Übereinkommen sieht solide Menschenrechtsgarantien vor und schließt jede Auslegung aus, die zur Unterdrückung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung, der Gewissensfreiheit, der Meinungsfreiheit, der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, führen würde. Mit diesen Garantien wird auch gewährleistet, dass eine internationale Zusammenarbeit abgelehnt werden kann, wenn sie gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten verstoßen würde oder eine solche Ablehnung erforderlich wäre, um jede Form von Diskriminierung zu vermeiden. (9) In Bezug auf die Befugnisse und Verfahrensmaßnahmen sowohl auf innerstaatlicher als auch auf internationaler Ebene sieht das Übereinkommen horizontale Bedingungen und Garantien vor, die den Schutz der Menschenrechte im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach den internationalen Menschenrechtsnormen sicherstellen und die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umfassen. Zu diesen Bedingungen und Garantien gehören unter anderem die gerichtliche oder andere unabhängige Überprüfung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die die Anwendung rechtfertigenden Gründe und die Begrenzung des Umfangs und der Dauer der Befugnisse und Verfahren. (10) Das Übereinkommen enthält eine eigene Bestimmung über den Schutz personenbezogener Daten, mit der sichergestellt wird, dass wichtige Datenschutzgrundsätze, unter anderem Zweckbindung, Datenminimierung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewendet werden müssen, bevor personenbezogene Daten einem anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden können. (11) Mit ihrer Teilnahme an den Verhandlungen im Namen der Union hat die Kommission sichergestellt, dass das Übereinkommen mit den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vereinbar ist. (12) Damit die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit Recht und Politik der Union sowie die einheitliche Anwendung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Vertragsstaaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, und die wirksame Anwendung des Übereinkommens gewährleistet sind, ist eine Reihe von Vorbehalten und Notifikationen von Belang. (13) Die Vorbehalte und Notifikationen, zu denen Anhang I dieses Beschlusses Leitlinien enthält, lassen andere Vorbehalte oder Erklärungen unberührt, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls individuell vorlegen möchten, soweit dies zulässig ist. (14) Da das Übereinkommen Verfahren zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln und ein hohes Maß an Garantien vorsieht, wird die Kohärenz in den Anstrengungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und anderer Formen der Kriminalität auf globaler Ebene gefördert, wenn die Europäische Union Vertragspartei des Übereinkommens wird. Damit wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens, die EU-Mitgliedstaaten sind, und denen, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, erleichtert und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für den Einzelnen gewährleistet. (15) Nach seinem Artikel 64 liegt das Übereinkommen für die Union zur Unterzeichnung auf. (16) Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen verfügen. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten nach ihren internen Verfahren. (17) Durch die zeitnahe Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Europäische Union wird ferner sichergestellt, dass die Union frühzeitig ein Mitspracherecht bei der Umsetzung dieses neuen globalen Rahmens für die Bekämpfung der Cyberkriminalität erhält. (18) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben. (19) [Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.] ODER [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher weder für Irland bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.] (20) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position des Königreichs Dänemarks beteiligt sich das Königreich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher weder für das Königreich Dänemark bindend noch dem Königreich Dänemark gegenüber anwendbar ist. (21) Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und die beigefügten Vorbehalte und Notifikationen sollten genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Übereinkommen“) wird – vorbehaltlich des Abschlusses – im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt (Anhang II). Artikel 2 Die diesem Beschluss in Anhang I beigefügten Vorbehalte und Notifikationen werden genehmigt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin […] DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 415 final ANNEX 1 ANHANG des Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten DE 1 DE Anhang I Vorbehalte und Notifikationen 1. Die Union und die Mitgliedstaaten handeln in Bezug auf Vorbehalte, Erklärungen, Notifikationen oder Mitteilungen und sonstige Erwägungen wie nachstehend angegeben. VORBEHALTE 2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität enthält keine eigene Bestimmung über Vorbehalte. Es gestattet einer Vertragspartei jedoch ausdrücklich, zu erklären, dass sie von einem der Vorbehalte Gebrauch macht, die in einigen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind (Artikel 11 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b letzter Teil, Artikel 42 Absatz 5 sowie Artikel 63 Absätze 3 und 4). 3. Auf dieser Grundlage bringen die Union und die Mitgliedstaaten einen Vorbehalt nach Artikel 63 Absatz 3 dahin gehend an, dass sie sich hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten nicht als an Artikel 63 Absatz 2 gebunden betrachten. 4. Wenn Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, eigene Vorbehalte zu Angelegenheiten, die in die nationale Zuständigkeit fallen, anzubringen, unterrichten sie die Kommission zwei Monate im Voraus. 5. Da die Menschenrechtsbedingungen und -garantien, die in diesem Übereinkommen, unter anderem in Artikel 6, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 24, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 15 und Artikel 40 Absatz 22, anerkannt und vorgesehen sind, Teil seines Ziels und Zwecks sind, bringen die Mitgliedstaaten keine Vorbehalte zu diesen Artikeln an. Gegen solche Vorbehalte von Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, sollte Einspruch erhoben werden, da sie Ziel und Zweck des Übereinkommens zuwiderlaufen. NOTIFIKATIONEN 6. Das Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei zu Notifikationen nach Artikel 40 Absatz 12 Buchstabe c und Absatz 13, Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 1. 7. Das Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei ferner, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Namen und die Anschrift einer Behörde mitzuteilen, die für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme nach Artikel 37 Absatz 19 zuständig ist. 8. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Namen und die Anschrift einer Behörde mit, die für die Stellung oder Entgegennahme von Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme nach Artikel 37 Absatz 19 zuständig ist, und setzen die Kommission davon in Kenntnis. 9. Die Union und die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die zentrale Behörde oder die zentralen Behörden, die für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen nach Artikel 40 Absatz 12 Buchstabe c DE 2 DE zuständig und dazu befugt ist bzw. sind, und setzen die Kommission davon in Kenntnis. 10. Die Union und die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die von den Mitgliedstaaten akzeptierte(n) Sprache(n) nach Artikel 40 Absatz 13 und setzen die Kommission davon in Kenntnis. 11. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die rund um die Uhr erreichbare Kontaktstelle nach Artikel 41 Absatz 2, führen ein aktualisiertes Verzeichnis der Kontaktstellen und setzen die Kommission davon in Kenntnis. 12. Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Kündigung des Übereinkommens nach Artikel 67 Absatz 1 zu notifizieren, es sei denn, der Rat hat den Beschluss gefasst, dass die Union das Übereinkommen kündigen sollte. DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 415 final ANNEX 2 ANHANG des Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten DE 1 DE Anhang II Endgültiger Wortlaut des Übereinkommens Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Computerkriminalität; Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mittels informations- und kommunikationstechnologischer Systeme begangener Straftaten und beim Austausch von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – in dem Bewusstsein der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, feststellend, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien zwar ein enormes gesellschaftliches Entwicklungspotenzial, aber auch neue Gelegenheiten für Täter eröffnen, zur Zunahme der Häufigkeit und Vielfalt krimineller Tätigkeiten beitragen und negative Auswirkungen auf Staaten, Unternehmen und das Wohlergehen von Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes haben können, besorgt darüber, dass sich der Einsatz informations- und kommunikationstechnologischer Systeme erheblich auf das Ausmaß, das Tempo und den Umfang von Straftaten auswirken kann, einschließlich Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und grenzüberschreitender organisierter Kriminalität wie Menschenhandel, die Schleusung von Migranten, die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie der unerlaubte Handel damit, unerlaubter Drogenhandel und unerlaubter Handel mit Kulturgut, überzeugt davon, dass es gilt, vorrangig eine globale Strafjustizpolitik mit dem Ziel zu verfolgen, die Gesellschaft vor Computerkriminalität zu schützen, unter anderem durch den Erlass geeigneter Rechtsvorschriften, die Umschreibung gemeinsamer Straftatbestände und Verfahrensbefugnisse und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit, um solche Aktivitäten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen, entschlossen, denjenigen, die Computerkriminalität begehen, einen Zufluchtsort zu verwehren und dazu diese Straftaten ungeachtet des Ortes ihrer Begehung strafrechtlich zu verfolgen, DE 2 DE betonend, dass die Staaten sich besser abstimmen und verstärkt zusammenarbeiten müssen, unter anderem indem sie Ländern, insbesondere Entwicklungsländern, auf Antrag technische Hilfe und Kapazitätsaufbauhilfe leisten, einschließlich der Weitergabe von Technologien zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen, um innerstaatliche Rechtsvorschriften und Rahmen zu verbessern und die Kapazitäten der innerstaatlichen Behörden zur Auseinandersetzung mit der Computerkriminalität in allen ihren Formen, einschließlich ihrer Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung, auszubauen, und in diesem Kontext die von den Vereinten Nationen wahrgenommene Rolle hervorhebend, in der Erkenntnis, dass die Zahl der Opfer der Computerkriminalität zunimmt, dass es wichtig ist, diesen Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, und dass es notwendig ist, bei den Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen auf die Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen einzugehen, entschlossen, die internationale Übertragung durch Computerkriminalität erlangter Vermögensgegenstände wirksamer zu verhüten, aufzudecken und zu unterbinden und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung und Rückgabe der Erträge aus den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu verstärken, in dem Bewusstsein, dass es Aufgabe aller Staaten ist, Computerkriminalität zu verhüten und zu bekämpfen, und dass sie, mit Unterstützung und unter Einbeziehung der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen sowie nichtstaatlicher Organisationen, zivilgesellschaftlicher Organisationen, akademischer Institutionen und Einrichtungen des Privatsektors, zusammenarbeiten müssen, wenn ihre Anstrengungen in diesem Bereich wirksam sein sollen, in Anerkennung der Wichtigkeit der systematischen Berücksichtigung einer Geschlechterperspektive bei allen einschlägigen Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht, eingedenk dessen, dass die Ziele der Rechtsdurchsetzung erreicht und die Achtung der in den anwendbaren internationalen und regionalen Übereinkünften verankerten Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt werden müssen, in Anerkennung des Rechts auf Schutz vor willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriffen in das Privatleben sowie der Wichtigkeit des Schutzes personenbezogener Daten, in Würdigung der Arbeit des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung und anderer internationaler und regionaler Organisationen bei der Verhütung und Bekämpfung der Computerkriminalität, DE 3 DE im Hinblick auf die Resolutionen der Generalversammlung 74/247 vom 27. Dezember 2019 und 75/282 vom 26. Mai 2021, unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen und regionalen Übereinkünfte und Verträge über die Zusammenarbeit in Strafsachen sowie ähnlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen – sind wie folgt übereingekommen: DE 4 DE Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck Die Zwecke dieses Übereinkommens sind a) die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung der Computerkriminalität; b) die Förderung, Erleichterung und Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Computerkriminalität; c) die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der technischen Hilfe und der Kapazitätsaufbauhilfe zur Verhütung und Bekämpfung der Computerkriminalität, insbesondere zugunsten der Entwicklungsländer. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens a) bezeichnet der Ausdruck „informations- und kommunikationstechnologisches System“ eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms elektronische Daten erheben, speichern und automatisch verarbeiten; b) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Daten“ jede Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einer für die Verarbeitung in einem informations- und kommunikationstechnologischen System geeigneten Form, einschließlich eines Programms, das die Ausführung einer Funktion durch ein informations- und kommunikationstechnologisches System auslösen kann; c) bezeichnet der Ausdruck „Verkehrsdaten“ alle elektronischen Daten im Zusammenhang mit einer Kommunikation unter Nutzung eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems, die von einem informations- DE 5 DE und kommunikationstechnologischen System, das Teil der Kommunikationskette war, erzeugt wurden und aus denen der Ursprung, das Ziel, der Leitweg, die Uhrzeit, das Datum, der Umfang oder die Dauer der Kommunikation oder die Art des für die Kommunikation benutzten Dienstes hervorgeht; d) bezeichnet der Ausdruck „Inhaltsdaten“ alle elektronischen Daten, die keine Bestandsdaten oder Verkehrsdaten sind und sich auf die Sache der von einem informations- und kommunikationstechnologischen System übertragenen Daten beziehen, darunter unter anderem Bilder, Textnachrichten, Sprachnachrichten sowie Audio- und Videoaufzeichnungen; e) bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ jede öffentliche oder private Stelle, die i) es Nutzern ihres Dienstes ermöglicht, mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems zu kommunizieren, oder ii) für einen solchen Kommunikationsdienst oder für seine Nutzer elektronische Daten verarbeitet oder speichert; f) bezeichnet der Ausdruck „Bestandsdaten“ alle Informationen, die bei einem Diensteanbieter über Teilnehmer seiner Dienste vorliegen, mit Ausnahme von Verkehrs- oder Inhaltsdaten, und durch die Folgendes festgestellt werden kann: i) die Art des genutzten Kommunikationsdienstes, die damit zusammenhängenden technischen Maßnahmen und die Dauer des Dienstes; ii) die Identität des Teilnehmers, seine Post- oder Hausanschrift, Telefonoder sonstige Zugangsnummer sowie Angaben über Rechnungsstellung oder Zahlung, die auf der Grundlage des Vertrags oder der Vereinbarung in Bezug auf den Dienst vorliegen; iii) andere Informationen über den Ort, an dem sich die Kommunikationsanlage befindet, die auf der Grundlage des Vertrags oder der Vereinbarung in Bezug auf den Dienst vorliegen; g) bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; h) bezeichnet der Ausdruck „schwere Straftat“ ein Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder einer schwereren Strafe bedroht ist; DE 6 DE i) bezeichnet der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ Vermögenswerte jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, einschließlich virtueller Vermögenswerte, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen; j) bezeichnet der Ausdruck „Erträge aus Straftaten“ jeden Vermögensgegenstand , der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde; k) bezeichnet der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; l) bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung; m) bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 17 werden können; n) bezeichnet der Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für durch dieses Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt worden ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; Bezugnahmen auf „Vertragsstaaten“ in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung; o) bezeichnet der Ausdruck „Notfall“ eine Situation, in der eine erhebliche und unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer natürlichen Person besteht. DE 7 DE Artikel 3 Geltungsbereich Dieses Übereinkommen findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf a) die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, einschließlich des Einfrierens, der Beschlagnahme, der Einziehung und der Rückgabe der Erträge aus solchen Straftaten; b) die Erhebung, die Erlangung, die Sicherung und den Austausch von Beweismitteln in elektronischer Form zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfahren nach den Artikeln 23 und 35. Artikel 4 In Übereinstimmung mit anderen Übereinkommen und Protokollen der Vereinten Nationen umschriebene Straftaten (1) Die Vertragsstaaten stellen bei der Durchführung anderer anwendbarer Übereinkommen und Protokolle der Vereinten Nationen, deren Vertragsparteien sie sind, sicher, dass die in Übereinstimmung mit diesen Übereinkommen und Protokollen umschriebenen Straftaten auch dann als Straftaten nach innerstaatlichem Recht gelten, wenn sie unter Einsatz informations- und kommunikationstechnologischer Systeme begangen wurden. (2) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als begründe er Straftatbestände im Sinne dieses Übereinkommens. DE 8 DE Artikel 5 Schutz der Souveränität (1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist. (2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind. Artikel 6 Achtung der Menschenrechte (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte im Einklang steht. (2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es die Unterdrückung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte im Zusammenhang mit freier Meinungsäußerung, Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit und Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und in einer mit ihm vereinbaren Weise. Kapitel II Kriminalisierung Artikel 7 Rechtswidriger Zugang (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um den unbefugten Zugang zu einem informations- und kommunikationstechnologischen System als Ganzem oder zu einem Teil davon, DE 9 DE wenn vorsätzlich begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. (2) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen, in der Absicht, elektronische Daten zu erlangen, in anderer unredlicher oder krimineller Absicht oder im Zusammenhang mit einem informations- und kommunikationstechnologischen System, das mit einem anderen informations- und kommunikationstechnologischen System verbunden ist, begangen worden sein muss. Artikel 8 Rechtswidriges Abfangen (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um das mit technischen Hilfsmitteln bewirkte Abfangen nichtöffentlicher Übermittlungen elektronischer Daten an ein informations- und kommunikationstechnologisches System, aus einem informations- und kommunikationstechnologischen System oder innerhalb eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems, einschließlich elektromagnetischer Abstrahlungen aus einem informations- und kommunikationstechnologischen System, das Träger solcher elektronischer Daten ist, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. (2) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass die Straftat in unredlicher oder krimineller Absicht oder im Zusammenhang mit einem informations- und kommunikationstechnologischen System, das mit einem anderen informations- und kommunikationstechnologischen System verbunden ist, begangen worden sein muss. Artikel 9 Eingriff in elektronische Daten (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um das Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken elektronischer Daten, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. (2) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass das in Absatz 1 beschriebene Verhalten zu einem schweren Schaden geführt haben muss. DE 10 DE Artikel 10 Eingriff in ein informations- und kommunikationstechnologisches System Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die schwere Behinderung des Betriebs eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems durch Eingeben, Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken elektronischer Daten, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. Artikel 11 Missbrauch von Vorrichtungen (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: a) das Erlangen, Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen i) einer Vorrichtung, einschließlich eines Programms, die in erster Linie dafür ausgelegt oder hergerichtet worden ist, eine in Übereinstimmung mit den Artikeln 7 bis 10 umschriebene Straftat zu begehen, oder ii) eines Passworts, einer Zugangskennung, einer elektronischen Signatur oder ähnlicher Daten, die den Zugang zu einem informations- und kommunikationstechnologischen System als Ganzem oder zu einem Teil davon ermöglichen, mit dem Vorsatz, die Vorrichtung, einschließlich eines Programms, oder das Passwort, die Zugangskennung, die elektronische Signatur oder ähnliche Daten zur Begehung einer in Übereinstimmung mit den Artikeln 7 bis 10 umschriebenen Straftat zu verwenden; b) den Besitz eines unter Buchstabe a Ziffer i oder ii bezeichneten Mittels mit dem Vorsatz, es zur Begehung einer in Übereinstimmung mit den Artikeln 7 bis 10 umschriebenen Straftat zu verwenden. (2) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als begründe er die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Fällen, in denen das Erlangen, Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen oder der Besitz nach Absatz 1 nicht zum Zweck der Begehung einer nach den Artikeln 7 bis 10 umschriebenen Straftat, sondern beispielsweise zum DE 11 DE genehmigten Testen oder zum Schutz eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems erfolgt. (3) Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern der Vorbehalt nicht das Verkaufen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten Mittel betrifft. Artikel 12 Fälschung mit Bezug zu informations- und kommunikationstechnologischen Systemen (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: das zu unechten Daten führende Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken elektronischer Daten in der Absicht, dass diese Daten für rechtliche Zwecke so angesehen oder einer Handlung zugrunde gelegt werden, als wären sie echt, gleichviel, ob die Daten unmittelbar lesbar und verständlich sind. (2) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst in Verbindung mit einer betrügerischen oder ähnlichen unredlichen oder kriminellen Absicht eintritt. Artikel 13 Diebstahl oder Betrug mit Bezug zu informations- und kommunikationstechnologischen Systemen Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlung, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben: die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch a) Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken elektronischer Daten; b) Eingreifen in den Betrieb eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems; c) eine mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems vorgenommene Täuschung über tatsächliche Umstände, die eine Person dazu veranlasst, etwas zu tun oder zu unterlassen, was sie sonst nicht tun oder nicht unterlassen würde; DE 12 DE in der betrügerischen oder unredlichen Absicht, sich oder einem anderen unbefugt einen monetären Nutzen oder einen sonstigen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Artikel 14 Straftaten mit Bezug zu Online-Material mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: a) das Herstellen, Anbieten, Verkaufen, Verbreiten, Übermitteln, Senden, Vorführen, Veröffentlichen oder das anderweitige Verfügbarmachen von Material mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern über ein informations- und kommunikationstechnologisches System; b) das Anfordern, Beschaffen oder Abrufen von Material mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern über ein informations- und kommunikationstechnologisches System; c) den Besitz oder die Kontrolle von Material mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern, das in einem informations- und kommunikationstechnologischen System oder einem anderen Speichermedium gespeichert ist; d) die Finanzierung der in Übereinstimmung mit den Buchstaben a bis c umschriebenen Straftaten, welche die Vertragsstaaten als gesonderte Straftat umschreiben können. (2) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck „Material mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern“ visuelles Material, und kann auch schriftliche oder akustische Inhalte umfassen, das eine Person unter 18 Jahren darstellt, beschreibt oder repräsentiert, a) die eine echte oder simulierte sexuelle Handlung vornimmt, b) die einer von einer anderen Person vorgenommenen sexuellen Handlung beiwohnt, c) deren Geschlechtsteile zu vorwiegend sexuellen Zwecken zur Schau gestellt werden oder DE 13 DE d) die Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen wird, wobei das entsprechende Material sexueller Natur ist. (3) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass das in Absatz 2 bezeichnete Material auf Material beschränkt wird, das a) eine existierende Person darstellt, beschreibt oder repräsentiert oder b) den sexuellen Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung von Kindern visuell darstellt. (4) In Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und im Einklang mit den anwendbaren internationalen Verpflichtungen können die Vertragsstaaten Maßnahmen treffen, um die Kriminalisierung von Folgendem auszuschließen: a) Handlungen von Kindern für Material, das sie selbst erstellt haben und das sie darstellt, oder b) dem mit Zustimmung erfolgenden Herstellen, Übermitteln oder Besitz von in Absatz 2 Buchstaben a bis c beschriebenem Material, wenn die zugrunde liegende dargestellte Handlung nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig ist und dieses Material ausschließlich für den privaten und mit Zustimmung erfolgenden Gebrauch der beteiligten Personen aufbewahrt wird. (5) Dieses Übereinkommen berührt nicht die internationalen Verpflichtungen, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind. Artikel 15 Kontaktanbahnung oder Kontaktaufnahme zum Zweck der Begehung einer Sexualstraftat an einem Kind (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um das vorsätzliche Kommunizieren, Kontaktanbahnen, Kontaktaufnehmen oder Treffen von Absprachen mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems zum Zweck der Begehung einer Sexualstraftat an einem Kind entsprechend der Definition im innerstaatlichen Recht, einschließlich der Begehung einer der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. DE 14 DE (2) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass eine weitergehende Handlung zur Förderung des in Absatz 1 beschriebenen Verhaltens vorliegt. (3) Ein Vertragsstaat kann in Erwägung ziehen, die Kriminalisierung nach Absatz 1 auf Personen auszudehnen, von denen angenommen wird, dass sie Kinder sind. (4) Die Vertragsstaaten können Maßnahmen treffen, um die Kriminalisierung des in Absatz 1 beschriebenen Verhaltens auszuschließen, wenn es von Kindern zu verantworten ist. Artikel 16 Ohne Zustimmung erfolgende Verbreitung von Intimbildern (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um das Verkaufen, Verbreiten, Übermitteln, Veröffentlichen oder anderweitige Verfügbarmachen von Intimbildern von Personen mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems ohne Zustimmung der darauf abgebildeten Person, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „Intimbild“ eine mit beliebigen Mitteln, einschließlich Foto- oder Videoaufnahmen, angefertigte visuelle Aufzeichnung sexueller Natur einer Person über 18 Jahren, auf der die Geschlechtsteile der Person entblößt sind oder auf der die Person sexuelle Handlungen vornimmt, die zum Zeitpunkt der Aufzeichnung privat war und in Bezug auf die seitens der abgebildeten Person oder Personen zum Zeitpunkt der Straftat eine begründete Erwartung der Privatheit bestand. (3) Ein Vertragsstaat kann die Definition des Begriffs „Intimbild“ gegebenenfalls auf Abbildungen von Personen unter 18 Jahren ausdehnen, wenn diese nach innerstaatlichem Recht das gesetzliche Mindestalter für sexuelle Handlungen erreicht haben und das Bild nicht den Missbrauch oder die Ausbeutung von Kindern zeigt. (4) Für die Zwecke dieses Artikels können auf einem Intimbild dargestellte Personen unter 18 Jahren nicht in die Verbreitung eines Intimbilds einwilligen, das Material mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern im Sinne des Artikels 14 darstellt. (5) Ein Vertragsstaat kann als Voraussetzung vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit erst bei Schädigungsvorsatz eintritt. DE 15 DE (6) Die Vertragsstaaten können in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und im Einklang mit den anwendbaren internationalen Verpflichtungen andere Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Artikel treffen. Artikel 17 Waschen der Erträge aus Straftaten (1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen; ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegungen von Vermögensgegenständen , der Verfügung darüber oder des Eigentums oder der Rechte daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt; b) vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung: i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen , wenn die betreffende Person bei Erhalt weiß, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt; ii) die Beteiligung an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat. (2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 gilt Folgendes: a) Jeder Vertragsstaat umschreibt die in Übereinstimmung mit den Artikeln 7 bis 16 umschriebenen einschlägigen Straftaten als Haupttaten; b) Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften eine Liste spezifischer Haupttaten enthalten, nehmen in die Liste zumindest einen umfassenden Katalog von in Übereinstimmung mit den Artikeln 7 bis 16 umschriebenen Straftaten auf; DE 16 DE c) für die Zwecke des Buchstabens b schließen Haupttaten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gerichtsbarkeit des betreffenden Vertragsstaats begangene Straftaten ein. Außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats begangene Straftaten stellen jedoch nur dann Haupttaten dar, wenn die betreffende Handlung eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Staates ist, in dem sie begangen wurde, und wenn sie eine Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, der diesen Artikel anwendet, wäre, wenn sie dort begangen worden wäre; d) jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze; e) wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats dies verlangen, kann bestimmt werden, dass die in Absatz 1 aufgeführten Straftatbestände nicht auf die Personen anwendbar sind, welche die Haupttat begangen haben; f) auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden. Artikel 18 Verantwortlichkeit juristischer Personen (1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beteiligung an den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen. (2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein. (3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben. (4) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikel zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen. DE 17 DE Artikel 19 Beteiligung und Versuch (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Beteiligung an einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in jedweder Eigenschaft, zum Beispiel als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter, wenn vorsätzlich begangen, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. (2) Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um den Versuch der Begehung einer nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. (3) Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um die Vorbereitung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben. Artikel 20 Verjährung Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat und eine noch längere Verjährungsfrist oder das Aussetzen der Verjährung für den Fall, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat. Artikel 21 Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen (1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen. (2) Jeder Vertragsstaat kann in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um erschwerende Umstände in Bezug auf die in Übereinstimmung mit diesem DE 18 DE Übereinkommen umschriebenen Straftaten festzulegen, darunter Umstände, die kritische Informationsinfrastrukturen betreffen. (3) Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist. (4) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass Personen, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten strafrechtlich verfolgt werden, alle Rechte und Garantien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den anwendbaren internationalen Verpflichtungen des Vertragsstaats genießen, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der Rechte der Verteidigung. (5) Im Fall von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung, um möglichst zu gewährleisten, dass die Auflagen, die im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Haftentlassung während eines laufenden Straf- oder Rechtsmittelverfahrens verhängt werden, die Notwendigkeit berücksichtigen, die Anwesenheit des Beschuldigten im weiteren Strafverfahren sicherzustellen. (6) Jeder Vertragsstaat berücksichtigt die Schwere der betreffenden Straftaten, wenn er die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind, in Erwägung zieht. (7) Die Vertragsstaaten stellen im Einklang mit den Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und den anwendbaren dazugehörigen Protokollen sowie nach sonstigen anwendbaren internationalen oder regionalen Übereinkünften sicher, dass nach innerstaatlichem Recht geeignete Maßnahmen zum Schutz von Kindern getroffen werden, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten beschuldigt werden. (8) Dieses Übereinkommen berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschließen, oder sonstiger die Rechtmäßigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem DE 19 DE innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats vorbehalten ist und dass diese Straftaten nach diesem Recht verfolgt und bestraft werden. Kapitel III Gerichtsbarkeit Artikel 22 Gerichtsbarkeit (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, a) wenn die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wird oder b) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit seine Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach seinem Recht eingetragen ist, begangen wird. (2) Vorbehaltlich des Artikels 5 kann ein Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen, a) wenn die Straftat gegen einen seiner Staatsangehörigen begangen wird oder b) wenn die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, begangen wird oder c) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb seines Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii oder Buchstabe b Ziffer i umschriebene Straftat innerhalb seines Hoheitsgebiets zu begehen, oder d) wenn die Straftat gegen den Vertragsstaat begangen wird. (3) Für die Zwecke des Artikels 37 Absatz 11 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält und er sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist. DE 20 DE (4) Ferner kann jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er sie nicht ausliefert. (5) Ist einem Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat er auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass andere Vertragsstaaten in Bezug auf dasselbe Verhalten Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder ein Gerichtsverfahren durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten einander gegebenenfalls, um ihre Maßnahmen abzustimmen. (6) Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus. Kapitel IV Verfahrensrechtliche Maßnahmen und Rechtsdurchsetzung Artikel 23 Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Maßnahmen (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Befugnisse und Verfahren zu schaffen, die in diesem Kapitel für die Zwecke spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfahren vorgesehen sind. (2) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, wendet jeder Vertragsstaat die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse und Verfahren an in Bezug auf a) die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten; b) andere mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems begangene Straftaten; c) die Erhebung von Beweismitteln in elektronischer Form für jede Straftat. (3) a) Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die in Artikel 29 bezeichneten Maßnahmen nur auf Straftaten oder Kategorien von Straftaten anzuwenden, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind; die Reihe dieser Straftaten oder Kategorien von Straftaten darf nicht enger gefasst sein als die Reihe der Straftaten, DE 21 DE auf die er die in Artikel 30 bezeichneten Maßnahmen anwendet. Jeder Vertragsstaat prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in Artikel 29 bezeichneten Maßnahmen im weitesten Umfang angewendet werden können; b) kann ein Vertragsstaat aufgrund von Beschränkungen in seinen Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens in Kraft sind, die in den Artikeln 29 und 30 bezeichneten Maßnahmen nicht auf Kommunikationen anwenden, die innerhalb eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems eines Diensteanbieters übermittelt werden, das i) für eine geschlossene Nutzergruppe betrieben wird und ii) sich keiner öffentlichen Kommunikationsnetze bedient und nicht mit einem anderen öffentlichen oder privaten informations- und kommunikationstechnologischen System verbunden ist, so kann dieser Vertragsstaat sich das Recht vorbehalten, diese Maßnahmen auf solche Kommunikationen nicht anzuwenden. Jeder Vertragsstaat prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in den Artikeln 29 und 30 bezeichneten Maßnahmen im weitesten Umfang angewendet werden können. Artikel 24 Bedingungen und Garantien (1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass für die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Befugnisse und Verfahren Bedingungen und Garantien seines innerstaatlichen Rechts gelten, die den Schutz der Menschenrechte vorsehen, im Einklang mit seinen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte, und zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehören muss. (2) In Einhaltung und kraft des innerstaatlichen Rechts jedes Vertragsstaats umfassen diese Bedingungen und Garantien, soweit dies in Anbetracht der Art der betreffenden Befugnis oder des betreffenden Verfahrens angebracht ist, unter anderem eine gerichtliche oder sonstige unabhängige Überprüfung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, eine Begründung der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfangs und der Dauer der Befugnis oder des Verfahrens. DE 22 DE (3) Soweit es mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere mit einer geordneten Rechtspflege, vereinbar ist, berücksichtigt jeder Vertragsstaat die Auswirkungen der in diesem Kapitel vorgesehenen Befugnisse und Verfahren auf die Rechte, Verantwortlichkeiten und berechtigten Interessen Dritter. (4) Die im Einklang mit diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Garantien gelten auf innerstaatlicher Ebene für die in diesem Kapitel bezeichneten Befugnisse und Verfahren sowohl für die Zwecke innerstaatlicher strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren als auch für die Zwecke der Bereitstellung internationaler Zusammenarbeit durch den ersuchten Vertragsstaat. (5) Der Verweis in Absatz 2 auf eine gerichtliche oder sonstige unabhängige Überprüfung bezieht sich auf entsprechende Überprüfungen auf innerstaatlicher Ebene. Artikel 25 Umgehende Sicherung gespeicherter elektronischer Daten (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden die umgehende Sicherung bestimmter elektronischer Daten, einschließlich Verkehrs-, Inhalts- und Bestandsdaten , die mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems gespeichert wurden, anordnen oder in ähnlicher Weise bewirken können, insbesondere wenn Gründe zu der Annahme bestehen, dass bei diesen elektronischen Daten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung besteht. (2) Führt ein Vertragsstaat Absatz 1 so durch, dass eine Person im Wege einer Anordnung aufgefordert wird, bestimmte gespeicherte elektronische Daten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, sicherzustellen, so trifft dieser Vertragsstaat die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um diese Person zu verpflichten, die Unversehrtheit dieser elektronischen Daten so lange wie notwendig, längstens aber 90 Tage, zu sichern und zu erhalten, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, deren Weitergabe zu erwirken. Ein Vertragsstaat kann vorsehen, dass diese Anordnung anschließend verlängert werden kann. (3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um den Verwahrer oder eine andere Person, welche die elektronischen Daten zu sichern hat, zu verpflichten, die Durchführung dieser Verfahren für den DE 23 DE nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum vertraulich zu behandeln. Artikel 26 Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten Jeder Vertragsstaat trifft in Bezug auf Verkehrsdaten, die nach Artikel 25 zu sichern sind, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, a) dass die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten unabhängig davon möglich ist, ob ein oder mehrere Diensteanbieter an der Übermittlung einer Kommunikation beteiligt waren, und b) dass Verkehrsdaten in einem solchen Umfang umgehend an die zuständige Behörde des Vertragsstaats oder an eine von dieser Behörde bezeichnete Person weitergegeben werden, dass der Vertragsstaat die Diensteanbieter und den Weg feststellen kann, auf dem die Kommunikation oder die bezeichnete Information übermittelt wurde. Artikel 27 Anordnung der Herausgabe Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden zu ermächtigen anzuordnen, a) dass eine Person in seinem Hoheitsgebiet bestimmte elektronische Daten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in einem informations- und kommunikationstechnologischen System oder auf einem elektronischen Datenträger gespeichert sind, vorzulegen hat und b) dass ein Diensteanbieter, der seine Dienste im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats anbietet, Bestandsdaten im Zusammenhang mit diesen Diensten, die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, vorzulegen hat. Artikel 28 Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter elektronischer Daten (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden zu ermächtigen, DE 24 DE a) ein informations- und kommunikationstechnologisches System oder einen Teil davon sowie die darin gespeicherten elektronischen Daten und b) einen elektronischen Datenträger, auf dem die gesuchten elektronischen Daten gespeichert sein können, in seinem Hoheitsgebiet zu durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf Zugriff zu nehmen. (2) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Behörden, wenn sie ein bestimmtes informations- und kommunikationstechnologisches System oder einen Teil davon nach Absatz 1 Buchstabe a durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf Zugriff nehmen und Grund zu der Annahme haben, dass die gesuchten elektronischen Daten in einem anderen informations- und kommunikationstechnologischen System oder einem Teil davon im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats gespeichert sind, und diese Daten von dem ersten System aus rechtmäßig zugänglich oder verfügbar sind, die Durchsuchung rasch durchführen können, um Zugriff auf das andere informations- und kommunikationstechnologische System zu erlangen. (3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden zu ermächtigen, elektronische Daten in seinem Hoheitsgebiet, auf die nach Absatz 1 oder 2 Zugriff genommen wurde, zu beschlagnahmen oder in ähnlicher Weise sicherzustellen. Diese Maßnahmen umfassen die Befugnis, a) ein informations- und kommunikationstechnologisches System oder einen Teil davon oder einen elektronischen Datenträger zu beschlagnahmen oder in ähnlicher Weise sicherzustellen; b) Kopien dieser elektronischen Daten in elektronischer Form anzufertigen und zurückzubehalten; c) die Unversehrtheit der einschlägigen gespeicherten elektronischen Daten zu erhalten; d) diese elektronischen Daten in dem informations- und kommunikationstechnologischen System, auf das Zugriff genommen wurde, unzugänglich zu machen oder sie daraus zu entfernen. (4) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden zu ermächtigen anzuordnen, dass jede Person, die Kenntnisse über die Funktionsweise des betreffenden informations- und kommunikationstechnologischen Systems, das Informations- und Telekommunikationsnetz oder deren Bestandteile oder über Maßnahmen zum Schutz DE 25 DE der darin enthaltenen elektronischen Daten hat, in vernünftigem Maß die notwendigen Auskünfte zu erteilen hat, um die Durchführung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen zu ermöglichen. Artikel 29 Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden zu ermächtigen, a) Verkehrsdaten, die mit bestimmten in seinem Hoheitsgebiet mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems übermittelten Kommunikationen im Zusammenhang stehen, durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen und b) einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen Möglichkeiten zu verpflichten, i) solche Verkehrsdaten durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen oder ii) bei der Erhebung oder Aufzeichnung solcher Verkehrsdaten in Echtzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen. (2) Kann ein Vertragsstaat die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen aufgrund der Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nicht treffen, so kann er stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Verkehrsdaten, die mit bestimmten in seinem Hoheitsgebiet übermittelten Kommunikationen im Zusammenhang stehen, durch Anwendung technischer Mittel in diesem Hoheitsgebiet in Echtzeit erhoben oder aufgezeichnet werden. (3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache, dass eine nach diesem Artikel vorgesehene Befugnis ausgeübt wird, sowie alle Informationen darüber vertraulich zu behandeln. Artikel 30 DE 26 DE Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um seine zuständigen Behörden in Bezug auf eine Reihe schwerer Straftaten, die durch sein innerstaatliches Recht zu bestimmen sind, zu ermächtigen, a) Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen in seinem Hoheitsgebiet, die mittels eines informations- und kommunikationstechnologischen Systems übermittelt wurden, durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen und b) einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen Möglichkeiten zu verpflichten, i) solche Inhaltsdaten durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen oder ii) bei der Erhebung oder Aufzeichnung solcher Inhaltsdaten in Echtzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen. (2) Kann ein Vertragsstaat die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen aufgrund der Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nicht treffen, so kann er stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen in seinem Hoheitsgebiet durch Anwendung technischer Mittel in diesem Hoheitsgebiet in Echtzeit erhoben oder aufgezeichnet werden. (3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache, dass eine nach diesem Artikel vorgesehene Befugnis ausgeübt wird, sowie alle Informationen darüber vertraulich zu behandeln. DE 27 DE Artikel 31 Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus Straftaten (1) Jeder Vertragsstaat trifft im größtmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung a) der Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, b) von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, zu ermöglichen. (2) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Ermittlung, das Einfrieren oder die Beschlagnahme der in Absatz 1 genannten Gegenstände zu ermöglichen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können. (3) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um die Verwaltung von eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenständen im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die zuständigen Behörden zu regeln. (4) Sind Erträge aus Straftaten zum Teil oder ganz in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so können anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel genannten Maßnahmen unterliegen. (5) Sind Erträge aus Straftaten mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Einfrieren oder Beschlagnahme bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden. (6) Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen aus Straftaten, aus Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, können in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in diesem Artikel genannten Maßnahmen unterworfen werden. (7) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 50 erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt DE 28 DE werden. Ein Vertragsstaat darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen. (8) Jeder Vertragsstaat kann die Möglichkeit erwägen, zu verlangen, dass ein Täter den rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist. (9) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt. (10) Dieser Artikel lässt den Grundsatz unberührt, dass die darin bezeichneten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats festgelegt und durchgeführt werden. Artikel 32 Feststellung von Vorstrafen Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die er für angemessen erachtet, frühere Verurteilungen einer verdächtigen Person in einem anderen Staat zu berücksichtigen, um diese Information in Strafverfahren im Zusammenhang mit einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zu verwenden. Artikel 33 Zeugenschutz (1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Maßnahmen, um Zeugen, die über in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten aussagen oder in redlicher Absicht und aus hinreichendem Grund Auskunft zu solchen Straftaten erteilen oder auf andere Weise mit den Ermittlungs- oder Justizbehörden zusammenarbeiten, sowie gegebenenfalls ihren Verwandten und anderen ihnen nahestehenden Personen wirksamen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können unbeschadet der Rechte des Beschuldigten, einschließlich des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, unter anderem Folgendes umfassen: DE 29 DE a) Verfahren zum physischen Schutz der betreffenden Personen, beispielsweise, soweit notwendig und durchführbar, ihre Umsiedlung und gegebenenfalls die Erteilung der Erlaubnis, dass Informationen betreffend die Identität und den Aufenthaltsort dieser Personen nicht oder nur in beschränktem Maß offengelegt werden; b) Beweisregeln, die Zeugenaussagen in einer Weise ermöglichen, welche die Sicherheit des Zeugen gewährleistet, beispielsweise indem Aussagen unter Einsatz von Kommunikationstechnologien wie Videoverbindungen oder anderen geeigneten Mitteln erlaubt werden. (3) Die Vertragsstaaten erwägen, mit anderen Staaten Übereinkünfte über die Umsiedlung der in Absatz 1 genannten Personen zu schließen. (4) Dieser Artikel findet auch auf Opfer Anwendung, sofern sie Zeugen sind. Artikel 34 Hilfe und Schutz für Opfer (1) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Maßnahmen, um den Opfern von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten insbesondere im Fall der Androhung von Vergeltung oder der Einschüchterung Hilfe und Schutz zu gewähren. (2) Jeder Vertragsstaat schafft vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts geeignete Verfahren, um den Opfern der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten Zugang zu Entschädigung und Rückerstattung zu gewähren. (3) Jeder Vertragsstaat ermöglicht vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts, dass die Auffassungen und Anliegen der Opfer in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden. (4) Jeder Vertragsstaat ergreift vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts Maßnahmen in Bezug auf die in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 bis 16 umschriebenen Straftaten, um den Opfern dieser Straftaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen und sonstigen Teilen der Zivilgesellschaft Hilfe zu gewähren, unter anderem für ihre körperliche und seelische Gesundung. DE 30 DE (5) Jeder Vertragsstaat berücksichtigt bei der Anwendung der Absätze 2 bis 4 das Alter, das Geschlecht und die besonderen Umstände und Bedürfnisse der Opfer, einschließlich der besonderen Umstände und Bedürfnisse von Kindern. (6) Jeder Vertragsstaat ergreift, soweit dies mit seinem innerstaatlichen rechtlichen Rahmen vereinbar ist, wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anträgen entsprochen wird, die in den Artikeln 14 und 16 beschriebenen Inhalte unzugänglich zu machen oder sie zu entfernen. Kapitel V Internationale Zusammenarbeit Artikel 35 Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit (1) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen sowie anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften für folgende Zwecke zusammen: a) Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung der in Übereinstimmung diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten sowie Gerichtsverfahren in Bezug auf diese, einschließlich des Einfrierens, der Beschlagnahme, der Einziehung und der Rückgabe der Erträge aus solchen Straftaten; b) Erhebung, Erlangung, Sicherung und Austausch von Beweismitteln in elektronischer Form für in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten; c) Erhebung, Erlangung, Sicherung und Austausch von Beweismitteln in elektronischer Form für jede schwere Straftat, einschließlich in Übereinstimmung mit anderen anwendbaren und zum Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Übereinkommen und Protokollen der Vereinten Nationen umschriebener schwerer Straftaten. (2) Für die Zwecke der Erhebung, der Erlangung, der Sicherung und des Austauschs von Beweismitteln in elektronischer Form für Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die einschlägigen Absätze des Artikels 40 und die Artikel 41 bis 46. DE 31 DE (3) Wird in Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung angesehen, so gilt diese als erfüllt, wenn die Handlung, die der Straftat zugrunde liegt, derentwegen um Unterstützung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten eine Straftat ist, gleichviel, ob die Straftat nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaats derselben Gruppe von Straftaten zugeordnet oder in derselben Weise benannt ist wie im ersuchenden Vertragsstaat. Artikel 36 Schutz personenbezogener Daten (1) a) Ein Vertragsstaat, der nach diesem Übereinkommen personenbezogene Daten übermittelt, handelt dabei im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und seinen etwaigen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Völkerrecht. Die Vertragsstaaten sind nach diesem Übereinkommen nicht zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet, wenn diese nicht unter Einhaltung ihres anwendbaren Rechts zum Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt werden können; b)

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