Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kontrolle bei Auslandshandelskammern sicherstellen - Empfehlungen des Bundesrechnungshofes konsequent umsetzen
Text
Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kontrolle bei Auslandshandelskammern sicherstellen - Empfehlungen des Bundesrechnungshofes konsequent umsetzen
Antrag
der Abgeordneten Steffen Kotré, Matthias Rentzsch, Marc Bernhard, Joachim
Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Alexis L. Giersch,
Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann,
Dr. Michael Kaufmann, Heinrich Koch, Achim Köhler, Markus Matzerath,
Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Iris Nieland, Kerstin Przygodda, Dr. Paul
Schmidt, Georg Schroeter, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin,
Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kontrolle bei Auslandshandelskammern
sicherstellen – Empfehlungen des Bundesrechnungshofes konsequent
umsetzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Bundesrechnungshof stellte in seinem Beratungsbericht vom Januar 2025
(www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2025/auslands-
handelskammen-beratungsbericht-volltext.pdf) erhebliche Mängel bei der
Buchhaltung, Leistungsmessung und Kontrolle der Auslandshandelskammern (AHKs),
Delegationen und Repräsentanzen fest. Trotz dieser ausdrücklichen Feststellungen werden
weiterhin lediglich eingeschränkte AUP-Prüfungen (Agreed-Upon Procedures) ohne
Haftung und ohne umfassende Prüfung der Wirtschaftlichkeit durchgeführt, anstelle
vollständiger Jahresabschlussprüfungen wie es nach § 317 HGB der Fall sein sollte.
Das Nichtgreifen der Vergaberegelungen des HGB im Ausland erzeugt ein großes
juristisches Vakuum, das Transparenz und Wirtschaftsprüfung von AHK als
Weiterleitungsempfänger von Bundesmitteln erheblich erschwert.
Die jährliche Förderung des AHK-Netzwerks beträgt nahezu 100 Millionen Euro,
bestehend aus direkten Bundesmitteln (BT-Drucksache 20/5735) und indirekten
Bundesmitteln durch GIZ-Aufträge über das Kooperationsabkommen (BT-Drucksache
21/1739), Markterschließungsprogramme und weitere Förderprojekte (https://fragden-
staat.de/anfrage/einnahmen-der-ahkn-delegationen-und-repraesentanzen-der-letzten-
6-jahre/897523/anhang/20240418-bescheid-anlage-einnahmenahk-netzausberatungs-
dlundff-gefrdertenprojekten.pdf). Dies geschieht, obwohl Deutschland seit
Jahrzehnten zu den weltweit führenden Exportnationen gehört und die deutsche Wirtschaft auch
ohne diese staatliche Förderung international und in den Partnerländern selbst
erfolgreich agiert. Die umfangreiche Subventionierung benachteiligt zudem andere deutsche
relevante Außenwirtschaftsakteure, die mit den künstlich vergünstigten Angeboten der
AHKs und dieser Art der Auftragsarchitektur preislich nicht konkurrieren können und
führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5136
21. Wahlperiode 31.03.2026
Besonders problematisch ist die Direktvergabe von Projekten durch die Gesellschaft
für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) an die AHKs im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung mit der DIHK. Die GIZ vergibt also über diese Vereinbarung de facto
öffentliche Mittel direkt und ohne Ausschreibung an die AHKs, obwohl bei
öffentlichen Geldern Vergaberechtsvorschriften einzuhalten wären. Zwischen den Jahren
2021 und 2025 wurden allein 7.104.466 Euro für Projekte an die AHKs vergeben
(siehe: BT-Drucksache 21/1739). Obwohl die GIZ als privatwirtschaftlich organisierte
GmbH agiert, handelt es sich bei den vergebenen Mitteln um öffentliche Gelder, die
nach Vergaberechtsvorgaben ausgeschrieben werden müssten, insbesondere bei
Projekten über 8.000 Euro gemäß interner Compliance-Regelungen der GIZ. Diese Praxis
der Direktvergabe stellt einen möglichen Verstoß im Bereich des Verbots der
Umgehung des Vergaberechts dar und verhindert zudem die Beteiligung anderer
Marktteilnehmer, was zu zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führt.
Gesetzliche Grundlagen möglicher Rechtsverstöße:
• Verstoß gegen Vergabepflicht (§§ 119, 97 GWB)
• Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 103 GWB)
• Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 7 BHO)
• Verstoß gegen Zuwendungsrecht (§ 23 BHO, VV-BHO)
• möglicher Verstoß gegen EU-Beihilferecht (Art. 107 AEUV)
• Verstoß gegen GIZ-interne Compliance-Regelungen (Schwellenwert 8.000 Euro)
Die Direktvergabe ohne Ausschreibung verstößt außerdem im Kontext des
Umgehungsverbotes gegen den Grundsatz der Transparenz, des Wettbewerbs und der
Gleichbehandlung im öffentlichen Vergaberecht und könnte als ordnungswidrige oder
strafbare Subventionierung nach § 3 oder § 4 SubvG (Subventionsgesetz) gewertet
werden.
Zusätzlich zur finanziellen Bevorzugung werden die AHKs vom Auswärtigen Amt
exklusiv als deutsche Wirtschaftsinstitution auf den Webseiten deutscher Konsulate
und Botschaften gelistet (siehe u. a. AV Bogotá, AV Buenos Aires) und als
Markteintrittsexperten präsentiert. Obwohl § 10a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern die Förderung und Koordination der
AHKs durch die DIHK beschreibt, legt es nicht fest, dass es die Pflicht des
Auswärtigen Amts ist, ausschließlich die AHKs als Markteintrittsexperten zu präsentieren.
Diese Praxis wird als Ungleichbehandlung und Marktverzerrung gegenüber anderen,
insbesondere privat organisierten Markteintrittsverbänden und Beratungsunternehmen
angesehen. Das Auswärtige Amt ist nicht auf den Vorschlag eingegangen, auch andere
Verbände und Unternehmen nach objektiven Kriterien zu prüfen (so wie es
beispielsweise in Großbritannien gehandhabt wird) und vorzuschlagen, um Gleichbehandlung
aller deutschen Außenwirtschaftsakteure zu gewährleisten (siehe: https://fragden-
staat.de/anfrage/antrag-nach-dem-informationsfreiheitsgesetz-ifg-empfehlungen-
vonauslandshandelskammern-durch-auslandsvertretungen/). Diese staatliche
Bevorzugung einer privatrechtlich organisierten Struktur verschafft den AHKs einen unfairen
Wettbewerbsvorteil, stilisiert diese in den Partnerländern als offizielle staatliche
Institution und benachteiligt alle anderen deutschen Außenwirtschaftsdienstleister
systematisch.
Am Beispiel der Delegation der Deutschen Wirtschaft im Irak zeigen sich
exemplarisch systemische Schwächen: Trotz Bundeszuwendungen von 455.000 Euro erfolgte
lediglich eine AUP-Prüfung ohne Haftung und ohne Bestätigungsvermerk. Die
Prüfungsgesellschaft Forvis Mazars betont im Bericht des BRH mehrfach, dass sie keine
Haftung übernimmt und lediglich eine „Plausibilitätsbeurteilung“ vornimmt. Die
DIHK ist Erstempfängerin und haftet dem Zuwendungsgeber (Bund) gegenüber
sowohl für die wirtschaftliche als auch die zweckmäßige Verwendung der Zuwendung.
Unabhängige Wirtschaftsprüfer nehmen lediglich stichprobenartige Belegprüfungen
vor; die DIHK ist aber berichtstechnisch gegenüber dem Zuwendungsgeber selbst
verpflichtet; sie fungiert also gleichzeitig als Zuwendungsempfängerin und
Kontrollinstanz, da sie den BMWK-Abschluss selbst erstellt und die Prüfungsgesellschaft
beauftragt. Es wurden 192 angebliche Beratungsanfragen ohne Belege oder
Unternehmensnamen angegeben (eine behauptete Steigerung um 1.933 Prozent bzw. das 20-
Fache gegenüber dem Vorjahr), während Dienstleistungseinnahmen von 136.235 Euro
erzielt wurden – was einer Eigenfinanzierung von lediglich 19 Prozent entspricht. Der
Prüfbericht stellte Abweichungen von 96.840 Euro fest, darunter einen fälschlich
verbuchten Betrag von 24.574 Euro. Zudem sind 62 Prozent des Budgets (365.152 Euro)
für Personal- und Honorarkosten aufgewendet worden, darunter Gehälter für in Dubai
ansässige Führungskräfte, die den Irak nur einmal monatlich besuchen sollen.
Darüber hinaus hat die Leitung der AHK VAE eine schwerwiegende Anmaßung
begangen, indem sie die AHK fälschlicherweise als Government Liaison Office mit
Deutschland als Eigentümer in Dubai und Abu Dhabi eintragen ließ (BT-Drucksache
21/929). Diese missbräuchliche Verwendung einer staatlichen Stellung zum
wirtschaftlichen Vorteil einer privatrechtlich organisierten Einrichtung ist inakzeptabel
und erfordert umfassende Konsequenzen und Aufklärung, ob für weitere AHKs
ebenfalls solche rechtswidrigen Registrierungen vorgenommen wurden.
Diese Beispiele verdeutlichen die dringende Notwendigkeit grundlegender Reformen
zur Sicherstellung von Transparenz, Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäßer
Kontrolle bei der Verwendung von Bundesmitteln im
Auslandswirtschaftsförderungssystem.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. bei AUP-Prüfungen (Agreed-Upon Procedures) bei staatlichen Zuwendungen
wird vom Wirtschaftsprüfer lediglich über festgestellte Tatsachen ein Bericht
vorgelegt, jedoch keine Beurteilung vorgenommen wird, daher sind die AUP-
Prüfungen unzureichend und deshalb vollständig abzuschaffen und stattdessen
ausschließlich vollständige Jahresabschlussprüfungen nach § 317 HGB mit
Bestätigungsvermerk und vollumfänglicher Haftung der Prüfungsgesellschaft
vorzuschreiben, um eine angemessene Kontrolle öffentlicher Mittel, die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit und Transparenz sowie den Nachweis tatsächlich erbrachter
Leistungen sicherzustellen;
2. unabhängige Kontrollmechanismen zu etablieren, die den Interessenkonflikt
beseitigen, dass die DIHK als Zuwendungsempfängerin gleichzeitig die
Prüfungsgesellschaft beauftragt, den Prüfungsumfang festlegt und den Bericht zum
Zuwendungsnachweis dem BMWE selbst vorlegt (da selbst erstellt). Die
Prüfungsgesellschaften sollen künftig direkt vom BMWE – als Kontrollinstanz über die
korrekte Einhaltung sämtlicher Vorgaben des Haushalts-, Zuwendungs- und
Vergaberechts – beauftragt werden;
3. Nachweispflichten für alle Beratungsleistungen, Beratungsinhalte, beteiligte
Unternehmen etc., die sich aus dem Haushalts- und Zuwendungsrecht ergeben, klar
und deutlich zu formulieren und Interpretationsspielräume zu minimieren, um
rechtliche Grauzonen zu vermeiden; Behauptungen über erbrachte Leistungen
ohne entsprechende Nachweise sind künftig nicht mehr zu akzeptieren;
4. eindeutige Key Performance Indicators (KPIs) und Leistungsindikatoren für alle
AHKs, Delegationen und Repräsentanzen festzulegen, die messbare
Erfolgskriterien definieren und regelmäßig überprüft werden. Einrichtungen, die diese KPIs
nicht erfüllen, sollen geschlossen oder die Mittel erheblich reduziert werden;
5. verbindliche Obergrenzen und Richtlinien für Gehälter, Honorare und
Bonuszahlungen von AHK-Mitarbeitern einzuführen, die aus Bundesmitteln finanziert
werden. Bonuszahlungen bei einer Fremdfinanzierung mit Bundes-, EU- oder
Landesmitteln sind grundsätzlich auszuschließen. Gehälter für ortsansässiges
Personal müssen sich an marktüblichen lokalen Durchschnittsgehältern
orientieren. Deutsche Fachkräfte können zum Beispiel nach den
Lokalbeschäftigtentabellen des AA bezahlt werden und sollten lediglich verhältnismäßige
Wohnungszuschüsse bzw. Sondervergütungen erhalten;
6. klare Anforderungen an die Präsenz von Führungskräften am Einsatzort zu
definieren: Bundesmittel dürfen nicht für Führungskräfte verwendet werden, die nicht
dauerhaft am Einsatzort wohnen und arbeiten. Ausnahmen sind nur bei
nachgewiesener Notwendigkeit und ausdrücklicher Genehmigung durch das BMWE
zulässig;
7. eine Eigenanteilquote von mindestens 80 Prozent für alle AHKs, Delegationen
und Repräsentanzen verbindlich festzulegen. Einrichtungen mit einer
Eigenfinanzierung unter 80 Prozent sind zu schließen oder deren Weiterbetrieb detailliert
und sachgemäß zu begründen. Eine konsequente Einhaltung der jährlichen
Berichtspflicht über die Mittelverwendung zwingend zu befolgen. Eine
Vollfinanzierung muss die absolute Ausnahme bleiben. In diesem Fall soll eine
ganzheitliche regelmäßige Prüfung zum Weiterbetrieb und ggf. eine Nachsteuerung
stattfinden;
8. die jährliche Förderung des AHK-Netzwerks in Höhe von nahezu 100 Millionen
Euro kritisch zu überprüfen und erheblich zu reduzieren oder vollständig zu
streichen. Die Mittel sollen gezielt dort eingesetzt werden, wo tatsächlicher Bedarf
besteht, nachweisbare Erfolge erzielt werden und strukturell schwache Sektoren
unterstützt werden, anstatt Strukturen mit unzureichender Kontrolle, geringer
Eigenfinanzierung und unbelegten Leistungsangaben weiterhin zu finanzieren;
9. Wettbewerbsverzerrungen gegenüber nicht staatlich geförderten
Außenwirtschaftsakteuren auszuschließen. Die umfangreiche Förderung der AHKs
benachteiligt andere deutsche Außenwirtschaftsakteure, die mit den künstlich
vergünstigten Angeboten der AHKs preislich nicht konkurrieren können. Es ist
sicherzustellen, dass öffentliche Förderung konsequent ausschließlich subsidiär erfolgt
und den Wettbewerb nicht verzerrt.
10. die exklusive Listung der AHKs als deutsche Wirtschaftsinstitution auf den
Webseiten deutscher Konsulate und Botschaften zu beenden. Das Auswärtige Amt
soll künftig alle qualifizierten deutschen Außenwirtschaftsakteure nach
objektiven, transparenten Kriterien prüfen (Einreichung eines Handelsregisterauszuges,
Referenzen, Lebensläufe, Qualitätshandbuch sollte ausreichend sein, wie es z. B.
bei den bei der BAFA gelisteten Außenwirtschaftsberatern gefordert wird) und
neutral präsentieren – wie es beispielsweise in Großbritannien praktiziert wird.
§ 10a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern legt nicht fest, dass es die Pflicht des Auswärtigen Amts ist,
ausschließlich die AHKs als Markteintrittsexperten zu präsentieren. Die derzeitige
Praxis der ausschließlichen Nennung stellt eine Ungleichbehandlung und
Marktverzerrung gegenüber anderen, insbesondere privat organisierten
Markteintrittsverbänden und Beratungsunternehmen dar und verschafft den AHKs einen
unfairen, staatlich gewährten Wettbewerbsvorteil (siehe: https://fragdenstaat.de/an-
frage/antrag-nach-dem-informationsfreiheitsgesetz-ifg-empfehlungen-von-
auslandshandelskammern-durch-auslandsvertretungen/);
11. den GIZ-Kooperationsvertrag mit den AHKs vollständig zu überprüfen und
transparenter zu gestalten sowie die Praxis der Direktvergabe von Projekten ohne
Ausschreibung umgehend zu beenden. Es ist offenzulegen, welche finanziellen Mittel
über dieses Kooperationsabkommen jährlich an die AHKs fließen (zwischen den
Jahren 2021 und 2025 wurden mindestens 7.104.466 Euro direkt vergeben),
welche Leistungen dafür erbracht werden und ob diese Mittel wirtschaftlich und
zweckmäßig eingesetzt werden. Die Direktvergabe öffentlicher Mittel durch die
GIZ an die AHKs ohne Ausschreibung stellt einen Verstoß gegen
Vergaberechtsvorgaben dar, insbesondere bei Projekten über 8.000 Euro gemäß interner
Compliance-Regelungen der GIZ. Künftig sind alle Projekte öffentlich
auszuschreiben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und anderen Marktteilnehmern
die Beteiligung zu ermöglichen. Indirekte Förderungen über die GIZ sind in die
Gesamtbetrachtung der AHK-Finanzierung einzubeziehen;
12. die Amtsanmaßung der Leitung der AHK VAE, die sich fälschlicherweise als
Government Liaison Office mit der Bundesrepublik Deutschland als
Eigentümerin in Dubai und Abu Dhabi eintragen ließ (BT-Drucksache 21/929), umfassend
aufzuklären und entsprechende rechtliche Konsequenzen für die beteiligten
Personen (Anzeige wegen Amtsanmaßung) zu ziehen. Es ist zu prüfen, ob weitere
AHKs, Delegationen oder Repräsentanzen weltweit ähnliche rechtswidrige
Registrierungen vorgenommen haben. Solche missbräuchlichen Verwendungen
einer staatlichen Stellung zum wirtschaftlichen Vorteil privatrechtlich organisierter
Einrichtungen sind zu unterbinden und mit sofortiger Streichung der Förderung
zu sanktionieren;
13. sicherzustellen, dass alle AHKs, Delegationen und Repräsentanzen ihren
steuerlichen Verpflichtungen in den jeweiligen Einsatzländern ordnungsgemäß
nachkommen. Es ist zu prüfen, ob die Delegation der Deutschen Wirtschaft im Irak
ihrer Steuerpflicht im Irak (Körperschaftsteuer von 15 Prozent gemäß Federal
Income Tax Law) sowie in den Vereinigten Arabischen Emiraten
(Körperschaftsteuer von 9 Prozent ab 375.000 AED Gewinn und 5 Prozent Mehrwertsteuer seit
2018) ordnungsgemäß nachkommt. Falls Steuerpflichten nicht erfüllt wurden,
sind entsprechende Maßnahmen zur Aufklärung und Ahndung zu ergreifen;
14. dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2026 einen umfassenden Bericht über
die Umsetzung der Empfehlungen des Bundesrechnungshofes vorzulegen, der
insbesondere folgende Punkte umfasst:
a) Aufstellung aller AHKs, Delegationen und Repräsentanzen mit detaillierter
Darstellung der direkten und indirekten Bundesförderung (einschließlich
GIZ-Mittel),
b) Eigenfinanzierungsquoten, erbrachte Leistungen und Erfüllung der
festgelegten KPIs,
c) durchgeführte Prüfungen (Art der Prüfung, Prüfungsgesellschaft,
festgestellte Mängel),
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen,
e) Ergebnisse der Überprüfung rechtswidriger Registrierungen und getroffene
Sanktionen,
f) Überprüfung der steuerlichen Compliance aller Einrichtungen.
Berlin, den 26. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
1. Unzureichende Prüfungsverfahren trotz Bundesrechnungshof-Kritik
Der Bundesrechnungshof stellte in seinem Beratungsbericht vom Januar 2025 (www.bundesrechnungs-
hof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2025/auslandshandelskammen-beratungsbericht-volltext.pdf)
erhebliche Mängel bei der Buchhaltung, Leistungsmessung und Kontrolle der AHKs fest und forderte
grundlegende Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Nachweisführung. Trotz dieser ausdrücklichen
Feststellungen werden weiterhin lediglich AUP-Prüfungen ohne Haftung und ohne umfassende Prüfung der
Wirtschaftlichkeit durchgeführt. AUP-Prüfungen stellen keine vollständige Wirtschaftsprüfung dar und beinhalten
weder ein Prüfungsurteil noch einen Bestätigungsvermerk (Testat). Die Prüfungsgesellschaft übernimmt keine
Haftung und nimmt lediglich eine „Plausibilitätsbeurteilung“ vor. Dies ist bei öffentlichen Zuwendungen in
Millionenhöhe nicht hinnehmbar.
2. Interessenkonflikte und fehlende Unabhängigkeit
Die DIHK fungiert gleichzeitig als Zuwendungsempfängerin und Kontrollinstanz: Sie erstellt den BMWK-
Abschluss selbst und beauftragt die Prüfungsgesellschaft. Dies stellt einen erheblichen Interessenkonflikt dar, der
die Unabhängigkeit und Objektivität der Prüfung gefährdet. Unabhängige Kontrollmechanismen sind zwingend
erforderlich.
3. Mangelnde Nachweisführung und unbelegte Leistungsangaben
Am Beispiel der Delegation Irak wird deutlich, dass 192 angebliche Beratungsanfragen ohne Belege oder
Unternehmensnamen angegeben wurden – eine behauptete Steigerung um 1.933 Prozent bzw. das 20-Fache gegenüber
dem Vorjahr. Diese Steigerung ist nicht plausibel, zumal die Delegation von Oktober bis Dezember 2024 ohne
Delegierten war, geplante Delegationsreisen abgesagt werden mussten und nur Dienstleistungseinnahmen von
136.235 Euro erzielt wurden, was einem Durchschnitt von lediglich 709 Euro pro behaupteter Beratung
entspricht. Solche unbelegten Angaben dürfen nicht länger akzeptiert werden.
4. Unangemessene Personal- und Honorarkosten
62 Prozent der Bundeszuwendung (365.152 Euro) wurden für Personal- und Honorarkosten verwendet, darunter
Gehälter für in Dubai ansässige Führungskräfte, die den Irak nur einmal monatlich besuchen sollen. Ein
Durchschnittsgehalt von 38.000 Euro pro Jahr für lokale Mitarbeitende erscheint im irakischen Kontext überhöht.
Zudem sind Bonuszahlungen bei einer Fremdfinanzierung von über 79 Prozent nicht gerechtfertigt. Es bedarf
verbindlicher Obergrenzen und Richtlinien.
5. Geringe Eigenfinanzierung und fehlende Wirtschaftlichkeit
Die Delegation Irak erwirtschaftete lediglich 136.235 Euro an Dienstleistungseinnahmen bei öffentlichen
Zuwendungen von 568.750 Euro – dies entspricht einer Eigenfinanzierung von nur 19 Prozent. Ein solches
Missverhältnis zwischen öffentlicher Förderung und tatsächlicher Eigenleistung ist nicht wirtschaftlich. Eine
Mindesteigenfinanzierungsquote von 40 Prozent ist erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit sicherzustellen.
6. Überhöhte Gesamtförderung bei nachgewiesenem Exporterfolg
Die jährliche Förderung des AHK-Netzwerks beträgt nahezu 100 Millionen Euro, obwohl Deutschland seit
Jahrzehnten weltweit führend im Export ist und die deutsche Wirtschaft auch ohne diese staatliche Förderung
international erfolgreich agiert. Die umfangreiche Subventionierung ist nicht gerechtfertigt und benachteiligt andere
deutsche Außenwirtschaftsakteure, die mit den künstlich vergünstigten Angeboten der AHKs preislich nicht
konkurrieren können. Dies führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen.
7. Exklusive staatliche Bevorzugung durch Listung auf Botschaftswebseiten
Zusätzlich zur finanziellen Förderung werden die AHKs vom Auswärtigen Amt exklusiv als deutsche
Wirtschaftsinstitution auf den Webseiten deutscher Konsulate und Botschaften gelistet und als Markteintrittsexperten
präsentiert. § 10a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
beschreibt zwar die Förderung und Koordination der AHKs durch die DIHK, legt jedoch nicht fest, dass es die
Pflicht des Auswärtigen Amts ist, ausschließlich die AHKs als Markteintrittsexperten zu präsentieren. Diese
staatliche Bevorzugung einer privatrechtlich organisierten Struktur stellt eine Ungleichbehandlung und
Marktverzerrung gegenüber anderen, insbesondere privat organisierten Markteintrittsverbänden und
Beratungsunternehmen dar. Das Auswärtige Amt ist nicht auf den Vorschlag eingegangen, auch andere Verbände und
Unternehmen nach objektiven Kriterien zu prüfen und vorzuschlagen, wie es beispielsweise in Großbritannien
praktiziert wird, um Nicht-Diskriminierung und Gleichbehandlung aller deutschen Außenwirtschaftsakteure zu
gewährleisten (siehe: fragdenstaat.de). Diese exklusive Nennung verschafft den AHKs einen unfairen, staatlich
gewährten Wettbewerbsvorteil und benachteiligt systematisch alle anderen deutschen
Außenwirtschaftsdienstleister.
8. Intransparenz und Vergaberechtsverstoß beim GIZ-Kooperationsabkommen
Über das GIZ-Kooperationsabkommen (BT-Drucksache 21/1739) fließen erhebliche indirekte Bundesmittel an
die AHKs, deren Umfang und Verwendung nicht transparent sind. Besonders problematisch ist die Praxis der
Direktvergabe: Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) vergibt im Rahmen einer
Kooperationsvereinbarung mit der DIHK direkt und ohne Ausschreibung Projekte an die AHKs. Zwischen den Jahren 2021
und 2025 wurden allein 7.104.466 Euro für Projekte an die AHKs vergeben (siehe dip.bundestag.de). Obwohl
die GIZ als privatwirtschaftlich organisierte GmbH agiert, handelt es sich bei den vergebenen Mitteln um
öffentliche Gelder. Nach Vergaberechtsvorgaben müssten diese ausgeschrieben werden – insbesondere bei Projekten
über 8.000 Euro gemäß interner Compliance-Regelungen der GIZ. Die Praxis der Direktvergabe stellt einen
Verstoß gegen Vergaberechtsvorgaben und interne Compliance-Regelungen dar und verhindert die Beteiligung
anderer Marktteilnehmer, was zu zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese indirekten Förderungen
müssen in die Gesamtbetrachtung der AHK-Finanzierung einbezogen werden, um ein vollständiges Bild der
tatsächlichen öffentlichen Förderung zu erhalten.
9. Amtsanmaßung und rechtswidrige Registrierungen
Die AHK VAE hat sich fälschlicherweise als Government Liaison Office mit Deutschland als Eigentümer in
Dubai und Abu Dhabi eintragen lassen (BT-Drucksache 21/929). Diese missbräuchliche Verwendung einer
staatlichen Stellung zum wirtschaftlichen Vorteil einer privatrechtlich organisierten Einrichtung ist inakzeptabel. Es
ist zu prüfen, ob weitere AHKs weltweit ähnliche rechtswidrige Registrierungen vorgenommen haben. Solche
Verstöße müssen mit sofortiger Streichung der Förderung sanktioniert werden.
10. Mögliche Steuerhinterziehung
Es bestehen Zweifel, ob die Delegation Irak ihrer Steuerpflicht im Irak (Körperschaftsteuer von 15 Prozent) sowie
in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Körperschaftsteuer von 9 Prozent ab 375.000 AED Gewinn und 5
Prozent Mehrwertsteuer) ordnungsgemäß nachkommt. Im Prüfungsbericht konnte kein passender Betrag gefunden
werden, der rechnerisch zu den 9 Prozent, 5 Prozent oder 15 Prozent Steuerabgaben für 136.235 Euro Einnahmen
passt. Eine mögliche Steuerhinterziehung durch eine mit Bundesmitteln geförderte Einrichtung ist umgehend
aufzuklären und zu ahnden.
11. Notwendigkeit umfassender Reformen
Die dargestellten systemischen Mängel erfordern umfassende Reformen zur Sicherstellung von Transparenz,
Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäßer Kontrolle bei der Verwendung von Bundesmitteln. Nur durch
vollständige Jahresabschlussprüfungen nach § 317 HGB, unabhängige Kontrollmechanismen, verbindliche
Nachweispflichten, eindeutige KPIs, Gehaltsobergrenzen und eine deutliche Reduzierung der öffentlichen Förderung kann
das Vertrauen in die Verwendung von Steuermitteln wiederhergestellt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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