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Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kontrolle bei Auslandshandelskammern sicherstellen - Empfehlungen des Bundesrechnungshofes konsequent umsetzen

dip / drucksache 31.03.2026 · WP 21 · 21/5136 · Antrag · Original ↗

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Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kontrolle bei Auslandshandelskammern sicherstellen - Empfehlungen des Bundesrechnungshofes konsequent umsetzen Antrag der Abgeordneten Steffen Kotré, Matthias Rentzsch, Marc Bernhard, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Alexis L. Giersch, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Heinrich Koch, Achim Köhler, Markus Matzerath, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Iris Nieland, Kerstin Przygodda, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kontrolle bei Auslandshandelskammern sicherstellen – Empfehlungen des Bundesrechnungshofes konsequent umsetzen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der Bundesrechnungshof stellte in seinem Beratungsbericht vom Januar 2025 (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2025/auslands- handelskammen-beratungsbericht-volltext.pdf) erhebliche Mängel bei der Buchhaltung, Leistungsmessung und Kontrolle der Auslandshandelskammern (AHKs), Delegationen und Repräsentanzen fest. Trotz dieser ausdrücklichen Feststellungen werden weiterhin lediglich eingeschränkte AUP-Prüfungen (Agreed-Upon Procedures) ohne Haftung und ohne umfassende Prüfung der Wirtschaftlichkeit durchgeführt, anstelle vollständiger Jahresabschlussprüfungen wie es nach § 317 HGB der Fall sein sollte. Das Nichtgreifen der Vergaberegelungen des HGB im Ausland erzeugt ein großes juristisches Vakuum, das Transparenz und Wirtschaftsprüfung von AHK als Weiterleitungsempfänger von Bundesmitteln erheblich erschwert. Die jährliche Förderung des AHK-Netzwerks beträgt nahezu 100 Millionen Euro, bestehend aus direkten Bundesmitteln (BT-Drucksache 20/5735) und indirekten Bundesmitteln durch GIZ-Aufträge über das Kooperationsabkommen (BT-Drucksache 21/1739), Markterschließungsprogramme und weitere Förderprojekte (https://fragden- staat.de/anfrage/einnahmen-der-ahkn-delegationen-und-repraesentanzen-der-letzten- 6-jahre/897523/anhang/20240418-bescheid-anlage-einnahmenahk-netzausberatungs- dlundff-gefrdertenprojekten.pdf). Dies geschieht, obwohl Deutschland seit Jahrzehnten zu den weltweit führenden Exportnationen gehört und die deutsche Wirtschaft auch ohne diese staatliche Förderung international und in den Partnerländern selbst erfolgreich agiert. Die umfangreiche Subventionierung benachteiligt zudem andere deutsche relevante Außenwirtschaftsakteure, die mit den künstlich vergünstigten Angeboten der AHKs und dieser Art der Auftragsarchitektur preislich nicht konkurrieren können und führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen. Deutscher Bundestag Drucksache 21/5136 21. Wahlperiode 31.03.2026 Besonders problematisch ist die Direktvergabe von Projekten durch die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) an die AHKs im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der DIHK. Die GIZ vergibt also über diese Vereinbarung de facto öffentliche Mittel direkt und ohne Ausschreibung an die AHKs, obwohl bei öffentlichen Geldern Vergaberechtsvorschriften einzuhalten wären. Zwischen den Jahren 2021 und 2025 wurden allein 7.104.466 Euro für Projekte an die AHKs vergeben (siehe: BT-Drucksache 21/1739). Obwohl die GIZ als privatwirtschaftlich organisierte GmbH agiert, handelt es sich bei den vergebenen Mitteln um öffentliche Gelder, die nach Vergaberechtsvorgaben ausgeschrieben werden müssten, insbesondere bei Projekten über 8.000 Euro gemäß interner Compliance-Regelungen der GIZ. Diese Praxis der Direktvergabe stellt einen möglichen Verstoß im Bereich des Verbots der Umgehung des Vergaberechts dar und verhindert zudem die Beteiligung anderer Marktteilnehmer, was zu zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führt. Gesetzliche Grundlagen möglicher Rechtsverstöße: • Verstoß gegen Vergabepflicht (§§ 119, 97 GWB) • Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 103 GWB) • Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 7 BHO) • Verstoß gegen Zuwendungsrecht (§ 23 BHO, VV-BHO) • möglicher Verstoß gegen EU-Beihilferecht (Art. 107 AEUV) • Verstoß gegen GIZ-interne Compliance-Regelungen (Schwellenwert 8.000 Euro) Die Direktvergabe ohne Ausschreibung verstößt außerdem im Kontext des Umgehungsverbotes gegen den Grundsatz der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung im öffentlichen Vergaberecht und könnte als ordnungswidrige oder strafbare Subventionierung nach § 3 oder § 4 SubvG (Subventionsgesetz) gewertet werden. Zusätzlich zur finanziellen Bevorzugung werden die AHKs vom Auswärtigen Amt exklusiv als deutsche Wirtschaftsinstitution auf den Webseiten deutscher Konsulate und Botschaften gelistet (siehe u. a. AV Bogotá, AV Buenos Aires) und als Markteintrittsexperten präsentiert. Obwohl § 10a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern die Förderung und Koordination der AHKs durch die DIHK beschreibt, legt es nicht fest, dass es die Pflicht des Auswärtigen Amts ist, ausschließlich die AHKs als Markteintrittsexperten zu präsentieren. Diese Praxis wird als Ungleichbehandlung und Marktverzerrung gegenüber anderen, insbesondere privat organisierten Markteintrittsverbänden und Beratungsunternehmen angesehen. Das Auswärtige Amt ist nicht auf den Vorschlag eingegangen, auch andere Verbände und Unternehmen nach objektiven Kriterien zu prüfen (so wie es beispielsweise in Großbritannien gehandhabt wird) und vorzuschlagen, um Gleichbehandlung aller deutschen Außenwirtschaftsakteure zu gewährleisten (siehe: https://fragden- staat.de/anfrage/antrag-nach-dem-informationsfreiheitsgesetz-ifg-empfehlungen- vonauslandshandelskammern-durch-auslandsvertretungen/). Diese staatliche Bevorzugung einer privatrechtlich organisierten Struktur verschafft den AHKs einen unfairen Wettbewerbsvorteil, stilisiert diese in den Partnerländern als offizielle staatliche Institution und benachteiligt alle anderen deutschen Außenwirtschaftsdienstleister systematisch. Am Beispiel der Delegation der Deutschen Wirtschaft im Irak zeigen sich exemplarisch systemische Schwächen: Trotz Bundeszuwendungen von 455.000 Euro erfolgte lediglich eine AUP-Prüfung ohne Haftung und ohne Bestätigungsvermerk. Die Prüfungsgesellschaft Forvis Mazars betont im Bericht des BRH mehrfach, dass sie keine Haftung übernimmt und lediglich eine „Plausibilitätsbeurteilung“ vornimmt. Die DIHK ist Erstempfängerin und haftet dem Zuwendungsgeber (Bund) gegenüber sowohl für die wirtschaftliche als auch die zweckmäßige Verwendung der Zuwendung. Unabhängige Wirtschaftsprüfer nehmen lediglich stichprobenartige Belegprüfungen vor; die DIHK ist aber berichtstechnisch gegenüber dem Zuwendungsgeber selbst verpflichtet; sie fungiert also gleichzeitig als Zuwendungsempfängerin und Kontrollinstanz, da sie den BMWK-Abschluss selbst erstellt und die Prüfungsgesellschaft beauftragt. Es wurden 192 angebliche Beratungsanfragen ohne Belege oder Unternehmensnamen angegeben (eine behauptete Steigerung um 1.933 Prozent bzw. das 20- Fache gegenüber dem Vorjahr), während Dienstleistungseinnahmen von 136.235 Euro erzielt wurden – was einer Eigenfinanzierung von lediglich 19 Prozent entspricht. Der Prüfbericht stellte Abweichungen von 96.840 Euro fest, darunter einen fälschlich verbuchten Betrag von 24.574 Euro. Zudem sind 62 Prozent des Budgets (365.152 Euro) für Personal- und Honorarkosten aufgewendet worden, darunter Gehälter für in Dubai ansässige Führungskräfte, die den Irak nur einmal monatlich besuchen sollen. Darüber hinaus hat die Leitung der AHK VAE eine schwerwiegende Anmaßung begangen, indem sie die AHK fälschlicherweise als Government Liaison Office mit Deutschland als Eigentümer in Dubai und Abu Dhabi eintragen ließ (BT-Drucksache 21/929). Diese missbräuchliche Verwendung einer staatlichen Stellung zum wirtschaftlichen Vorteil einer privatrechtlich organisierten Einrichtung ist inakzeptabel und erfordert umfassende Konsequenzen und Aufklärung, ob für weitere AHKs ebenfalls solche rechtswidrigen Registrierungen vorgenommen wurden. Diese Beispiele verdeutlichen die dringende Notwendigkeit grundlegender Reformen zur Sicherstellung von Transparenz, Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäßer Kontrolle bei der Verwendung von Bundesmitteln im Auslandswirtschaftsförderungssystem. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. bei AUP-Prüfungen (Agreed-Upon Procedures) bei staatlichen Zuwendungen wird vom Wirtschaftsprüfer lediglich über festgestellte Tatsachen ein Bericht vorgelegt, jedoch keine Beurteilung vorgenommen wird, daher sind die AUP- Prüfungen unzureichend und deshalb vollständig abzuschaffen und stattdessen ausschließlich vollständige Jahresabschlussprüfungen nach § 317 HGB mit Bestätigungsvermerk und vollumfänglicher Haftung der Prüfungsgesellschaft vorzuschreiben, um eine angemessene Kontrolle öffentlicher Mittel, die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Transparenz sowie den Nachweis tatsächlich erbrachter Leistungen sicherzustellen; 2. unabhängige Kontrollmechanismen zu etablieren, die den Interessenkonflikt beseitigen, dass die DIHK als Zuwendungsempfängerin gleichzeitig die Prüfungsgesellschaft beauftragt, den Prüfungsumfang festlegt und den Bericht zum Zuwendungsnachweis dem BMWE selbst vorlegt (da selbst erstellt). Die Prüfungsgesellschaften sollen künftig direkt vom BMWE – als Kontrollinstanz über die korrekte Einhaltung sämtlicher Vorgaben des Haushalts-, Zuwendungs- und Vergaberechts – beauftragt werden; 3. Nachweispflichten für alle Beratungsleistungen, Beratungsinhalte, beteiligte Unternehmen etc., die sich aus dem Haushalts- und Zuwendungsrecht ergeben, klar und deutlich zu formulieren und Interpretationsspielräume zu minimieren, um rechtliche Grauzonen zu vermeiden; Behauptungen über erbrachte Leistungen ohne entsprechende Nachweise sind künftig nicht mehr zu akzeptieren; 4. eindeutige Key Performance Indicators (KPIs) und Leistungsindikatoren für alle AHKs, Delegationen und Repräsentanzen festzulegen, die messbare Erfolgskriterien definieren und regelmäßig überprüft werden. Einrichtungen, die diese KPIs nicht erfüllen, sollen geschlossen oder die Mittel erheblich reduziert werden; 5. verbindliche Obergrenzen und Richtlinien für Gehälter, Honorare und Bonuszahlungen von AHK-Mitarbeitern einzuführen, die aus Bundesmitteln finanziert werden. Bonuszahlungen bei einer Fremdfinanzierung mit Bundes-, EU- oder Landesmitteln sind grundsätzlich auszuschließen. Gehälter für ortsansässiges Personal müssen sich an marktüblichen lokalen Durchschnittsgehältern orientieren. Deutsche Fachkräfte können zum Beispiel nach den Lokalbeschäftigtentabellen des AA bezahlt werden und sollten lediglich verhältnismäßige Wohnungszuschüsse bzw. Sondervergütungen erhalten; 6. klare Anforderungen an die Präsenz von Führungskräften am Einsatzort zu definieren: Bundesmittel dürfen nicht für Führungskräfte verwendet werden, die nicht dauerhaft am Einsatzort wohnen und arbeiten. Ausnahmen sind nur bei nachgewiesener Notwendigkeit und ausdrücklicher Genehmigung durch das BMWE zulässig; 7. eine Eigenanteilquote von mindestens 80 Prozent für alle AHKs, Delegationen und Repräsentanzen verbindlich festzulegen. Einrichtungen mit einer Eigenfinanzierung unter 80 Prozent sind zu schließen oder deren Weiterbetrieb detailliert und sachgemäß zu begründen. Eine konsequente Einhaltung der jährlichen Berichtspflicht über die Mittelverwendung zwingend zu befolgen. Eine Vollfinanzierung muss die absolute Ausnahme bleiben. In diesem Fall soll eine ganzheitliche regelmäßige Prüfung zum Weiterbetrieb und ggf. eine Nachsteuerung stattfinden; 8. die jährliche Förderung des AHK-Netzwerks in Höhe von nahezu 100 Millionen Euro kritisch zu überprüfen und erheblich zu reduzieren oder vollständig zu streichen. Die Mittel sollen gezielt dort eingesetzt werden, wo tatsächlicher Bedarf besteht, nachweisbare Erfolge erzielt werden und strukturell schwache Sektoren unterstützt werden, anstatt Strukturen mit unzureichender Kontrolle, geringer Eigenfinanzierung und unbelegten Leistungsangaben weiterhin zu finanzieren; 9. Wettbewerbsverzerrungen gegenüber nicht staatlich geförderten Außenwirtschaftsakteuren auszuschließen. Die umfangreiche Förderung der AHKs benachteiligt andere deutsche Außenwirtschaftsakteure, die mit den künstlich vergünstigten Angeboten der AHKs preislich nicht konkurrieren können. Es ist sicherzustellen, dass öffentliche Förderung konsequent ausschließlich subsidiär erfolgt und den Wettbewerb nicht verzerrt. 10. die exklusive Listung der AHKs als deutsche Wirtschaftsinstitution auf den Webseiten deutscher Konsulate und Botschaften zu beenden. Das Auswärtige Amt soll künftig alle qualifizierten deutschen Außenwirtschaftsakteure nach objektiven, transparenten Kriterien prüfen (Einreichung eines Handelsregisterauszuges, Referenzen, Lebensläufe, Qualitätshandbuch sollte ausreichend sein, wie es z. B. bei den bei der BAFA gelisteten Außenwirtschaftsberatern gefordert wird) und neutral präsentieren – wie es beispielsweise in Großbritannien praktiziert wird. § 10a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern legt nicht fest, dass es die Pflicht des Auswärtigen Amts ist, ausschließlich die AHKs als Markteintrittsexperten zu präsentieren. Die derzeitige Praxis der ausschließlichen Nennung stellt eine Ungleichbehandlung und Marktverzerrung gegenüber anderen, insbesondere privat organisierten Markteintrittsverbänden und Beratungsunternehmen dar und verschafft den AHKs einen unfairen, staatlich gewährten Wettbewerbsvorteil (siehe: https://fragdenstaat.de/an- frage/antrag-nach-dem-informationsfreiheitsgesetz-ifg-empfehlungen-von- auslandshandelskammern-durch-auslandsvertretungen/); 11. den GIZ-Kooperationsvertrag mit den AHKs vollständig zu überprüfen und transparenter zu gestalten sowie die Praxis der Direktvergabe von Projekten ohne Ausschreibung umgehend zu beenden. Es ist offenzulegen, welche finanziellen Mittel über dieses Kooperationsabkommen jährlich an die AHKs fließen (zwischen den Jahren 2021 und 2025 wurden mindestens 7.104.466 Euro direkt vergeben), welche Leistungen dafür erbracht werden und ob diese Mittel wirtschaftlich und zweckmäßig eingesetzt werden. Die Direktvergabe öffentlicher Mittel durch die GIZ an die AHKs ohne Ausschreibung stellt einen Verstoß gegen Vergaberechtsvorgaben dar, insbesondere bei Projekten über 8.000 Euro gemäß interner Compliance-Regelungen der GIZ. Künftig sind alle Projekte öffentlich auszuschreiben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und anderen Marktteilnehmern die Beteiligung zu ermöglichen. Indirekte Förderungen über die GIZ sind in die Gesamtbetrachtung der AHK-Finanzierung einzubeziehen; 12. die Amtsanmaßung der Leitung der AHK VAE, die sich fälschlicherweise als Government Liaison Office mit der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin in Dubai und Abu Dhabi eintragen ließ (BT-Drucksache 21/929), umfassend aufzuklären und entsprechende rechtliche Konsequenzen für die beteiligten Personen (Anzeige wegen Amtsanmaßung) zu ziehen. Es ist zu prüfen, ob weitere AHKs, Delegationen oder Repräsentanzen weltweit ähnliche rechtswidrige Registrierungen vorgenommen haben. Solche missbräuchlichen Verwendungen einer staatlichen Stellung zum wirtschaftlichen Vorteil privatrechtlich organisierter Einrichtungen sind zu unterbinden und mit sofortiger Streichung der Förderung zu sanktionieren; 13. sicherzustellen, dass alle AHKs, Delegationen und Repräsentanzen ihren steuerlichen Verpflichtungen in den jeweiligen Einsatzländern ordnungsgemäß nachkommen. Es ist zu prüfen, ob die Delegation der Deutschen Wirtschaft im Irak ihrer Steuerpflicht im Irak (Körperschaftsteuer von 15 Prozent gemäß Federal Income Tax Law) sowie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Körperschaftsteuer von 9 Prozent ab 375.000 AED Gewinn und 5 Prozent Mehrwertsteuer seit 2018) ordnungsgemäß nachkommt. Falls Steuerpflichten nicht erfüllt wurden, sind entsprechende Maßnahmen zur Aufklärung und Ahndung zu ergreifen; 14. dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2026 einen umfassenden Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen des Bundesrechnungshofes vorzulegen, der insbesondere folgende Punkte umfasst: a) Aufstellung aller AHKs, Delegationen und Repräsentanzen mit detaillierter Darstellung der direkten und indirekten Bundesförderung (einschließlich GIZ-Mittel), b) Eigenfinanzierungsquoten, erbrachte Leistungen und Erfüllung der festgelegten KPIs, c) durchgeführte Prüfungen (Art der Prüfung, Prüfungsgesellschaft, festgestellte Mängel), d) Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen, e) Ergebnisse der Überprüfung rechtswidriger Registrierungen und getroffene Sanktionen, f) Überprüfung der steuerlichen Compliance aller Einrichtungen. Berlin, den 26. Februar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung 1. Unzureichende Prüfungsverfahren trotz Bundesrechnungshof-Kritik Der Bundesrechnungshof stellte in seinem Beratungsbericht vom Januar 2025 (www.bundesrechnungs- hof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2025/auslandshandelskammen-beratungsbericht-volltext.pdf) erhebliche Mängel bei der Buchhaltung, Leistungsmessung und Kontrolle der AHKs fest und forderte grundlegende Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Nachweisführung. Trotz dieser ausdrücklichen Feststellungen werden weiterhin lediglich AUP-Prüfungen ohne Haftung und ohne umfassende Prüfung der Wirtschaftlichkeit durchgeführt. AUP-Prüfungen stellen keine vollständige Wirtschaftsprüfung dar und beinhalten weder ein Prüfungsurteil noch einen Bestätigungsvermerk (Testat). Die Prüfungsgesellschaft übernimmt keine Haftung und nimmt lediglich eine „Plausibilitätsbeurteilung“ vor. Dies ist bei öffentlichen Zuwendungen in Millionenhöhe nicht hinnehmbar. 2. Interessenkonflikte und fehlende Unabhängigkeit Die DIHK fungiert gleichzeitig als Zuwendungsempfängerin und Kontrollinstanz: Sie erstellt den BMWK- Abschluss selbst und beauftragt die Prüfungsgesellschaft. Dies stellt einen erheblichen Interessenkonflikt dar, der die Unabhängigkeit und Objektivität der Prüfung gefährdet. Unabhängige Kontrollmechanismen sind zwingend erforderlich. 3. Mangelnde Nachweisführung und unbelegte Leistungsangaben Am Beispiel der Delegation Irak wird deutlich, dass 192 angebliche Beratungsanfragen ohne Belege oder Unternehmensnamen angegeben wurden – eine behauptete Steigerung um 1.933 Prozent bzw. das 20-Fache gegenüber dem Vorjahr. Diese Steigerung ist nicht plausibel, zumal die Delegation von Oktober bis Dezember 2024 ohne Delegierten war, geplante Delegationsreisen abgesagt werden mussten und nur Dienstleistungseinnahmen von 136.235 Euro erzielt wurden, was einem Durchschnitt von lediglich 709 Euro pro behaupteter Beratung entspricht. Solche unbelegten Angaben dürfen nicht länger akzeptiert werden. 4. Unangemessene Personal- und Honorarkosten 62 Prozent der Bundeszuwendung (365.152 Euro) wurden für Personal- und Honorarkosten verwendet, darunter Gehälter für in Dubai ansässige Führungskräfte, die den Irak nur einmal monatlich besuchen sollen. Ein Durchschnittsgehalt von 38.000 Euro pro Jahr für lokale Mitarbeitende erscheint im irakischen Kontext überhöht. Zudem sind Bonuszahlungen bei einer Fremdfinanzierung von über 79 Prozent nicht gerechtfertigt. Es bedarf verbindlicher Obergrenzen und Richtlinien. 5. Geringe Eigenfinanzierung und fehlende Wirtschaftlichkeit Die Delegation Irak erwirtschaftete lediglich 136.235 Euro an Dienstleistungseinnahmen bei öffentlichen Zuwendungen von 568.750 Euro – dies entspricht einer Eigenfinanzierung von nur 19 Prozent. Ein solches Missverhältnis zwischen öffentlicher Förderung und tatsächlicher Eigenleistung ist nicht wirtschaftlich. Eine Mindesteigenfinanzierungsquote von 40 Prozent ist erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. 6. Überhöhte Gesamtförderung bei nachgewiesenem Exporterfolg Die jährliche Förderung des AHK-Netzwerks beträgt nahezu 100 Millionen Euro, obwohl Deutschland seit Jahrzehnten weltweit führend im Export ist und die deutsche Wirtschaft auch ohne diese staatliche Förderung international erfolgreich agiert. Die umfangreiche Subventionierung ist nicht gerechtfertigt und benachteiligt andere deutsche Außenwirtschaftsakteure, die mit den künstlich vergünstigten Angeboten der AHKs preislich nicht konkurrieren können. Dies führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen. 7. Exklusive staatliche Bevorzugung durch Listung auf Botschaftswebseiten Zusätzlich zur finanziellen Förderung werden die AHKs vom Auswärtigen Amt exklusiv als deutsche Wirtschaftsinstitution auf den Webseiten deutscher Konsulate und Botschaften gelistet und als Markteintrittsexperten präsentiert. § 10a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern beschreibt zwar die Förderung und Koordination der AHKs durch die DIHK, legt jedoch nicht fest, dass es die Pflicht des Auswärtigen Amts ist, ausschließlich die AHKs als Markteintrittsexperten zu präsentieren. Diese staatliche Bevorzugung einer privatrechtlich organisierten Struktur stellt eine Ungleichbehandlung und Marktverzerrung gegenüber anderen, insbesondere privat organisierten Markteintrittsverbänden und Beratungsunternehmen dar. Das Auswärtige Amt ist nicht auf den Vorschlag eingegangen, auch andere Verbände und Unternehmen nach objektiven Kriterien zu prüfen und vorzuschlagen, wie es beispielsweise in Großbritannien praktiziert wird, um Nicht-Diskriminierung und Gleichbehandlung aller deutschen Außenwirtschaftsakteure zu gewährleisten (siehe: fragdenstaat.de). Diese exklusive Nennung verschafft den AHKs einen unfairen, staatlich gewährten Wettbewerbsvorteil und benachteiligt systematisch alle anderen deutschen Außenwirtschaftsdienstleister. 8. Intransparenz und Vergaberechtsverstoß beim GIZ-Kooperationsabkommen Über das GIZ-Kooperationsabkommen (BT-Drucksache 21/1739) fließen erhebliche indirekte Bundesmittel an die AHKs, deren Umfang und Verwendung nicht transparent sind. Besonders problematisch ist die Praxis der Direktvergabe: Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) vergibt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der DIHK direkt und ohne Ausschreibung Projekte an die AHKs. Zwischen den Jahren 2021 und 2025 wurden allein 7.104.466 Euro für Projekte an die AHKs vergeben (siehe dip.bundestag.de). Obwohl die GIZ als privatwirtschaftlich organisierte GmbH agiert, handelt es sich bei den vergebenen Mitteln um öffentliche Gelder. Nach Vergaberechtsvorgaben müssten diese ausgeschrieben werden – insbesondere bei Projekten über 8.000 Euro gemäß interner Compliance-Regelungen der GIZ. Die Praxis der Direktvergabe stellt einen Verstoß gegen Vergaberechtsvorgaben und interne Compliance-Regelungen dar und verhindert die Beteiligung anderer Marktteilnehmer, was zu zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese indirekten Förderungen müssen in die Gesamtbetrachtung der AHK-Finanzierung einbezogen werden, um ein vollständiges Bild der tatsächlichen öffentlichen Förderung zu erhalten. 9. Amtsanmaßung und rechtswidrige Registrierungen Die AHK VAE hat sich fälschlicherweise als Government Liaison Office mit Deutschland als Eigentümer in Dubai und Abu Dhabi eintragen lassen (BT-Drucksache 21/929). Diese missbräuchliche Verwendung einer staatlichen Stellung zum wirtschaftlichen Vorteil einer privatrechtlich organisierten Einrichtung ist inakzeptabel. Es ist zu prüfen, ob weitere AHKs weltweit ähnliche rechtswidrige Registrierungen vorgenommen haben. Solche Verstöße müssen mit sofortiger Streichung der Förderung sanktioniert werden. 10. Mögliche Steuerhinterziehung Es bestehen Zweifel, ob die Delegation Irak ihrer Steuerpflicht im Irak (Körperschaftsteuer von 15 Prozent) sowie in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Körperschaftsteuer von 9 Prozent ab 375.000 AED Gewinn und 5 Prozent Mehrwertsteuer) ordnungsgemäß nachkommt. Im Prüfungsbericht konnte kein passender Betrag gefunden werden, der rechnerisch zu den 9 Prozent, 5 Prozent oder 15 Prozent Steuerabgaben für 136.235 Euro Einnahmen passt. Eine mögliche Steuerhinterziehung durch eine mit Bundesmitteln geförderte Einrichtung ist umgehend aufzuklären und zu ahnden. 11. Notwendigkeit umfassender Reformen Die dargestellten systemischen Mängel erfordern umfassende Reformen zur Sicherstellung von Transparenz, Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäßer Kontrolle bei der Verwendung von Bundesmitteln. Nur durch vollständige Jahresabschlussprüfungen nach § 317 HGB, unabhängige Kontrollmechanismen, verbindliche Nachweispflichten, eindeutige KPIs, Gehaltsobergrenzen und eine deutliche Reduzierung der öffentlichen Förderung kann das Vertrauen in die Verwendung von Steuermitteln wiederhergestellt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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